Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - 9 CS 14.1454

published on 09/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - 9 CS 14.1454
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar gegen den Bescheid des Landratsamts A. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Dezember 2013, mit dem der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zum Ausbau des bestehenden Umspannwerks auf dem Grundstück FlNr. 2528/2 der Gemarkung W. erteilt worden ist. Der Antragsteller ist (u. a.) Eigentümer des hieran nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2530/2, auf dem sich seine landwirtschaftliche Hofstelle mit einem im Jahr 1963 errichteten (Zweifamilien-) Wohnhaus befindet.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletze den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil einer Gesamtmaßnahme sei. Er habe daher einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Baugenehmigungsverfahrens, das die Aufspaltung eines einheitlichen Bauvorhabens auf zwei Baugenehmigungsverfahren (Baugenehmigung v. 5.6.2013 ... für die Errichtung einer Trafostation ... Baugenehmigung v. 2.12.2013 ... für den Ausbau des bestehenden Umspannwerks) verbiete. Des Weiteren sei das Vorhaben auch materiell-rechtlich unzulässig, weil es sich bauplanungsrechtlich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Wohnnutzung und die daran angrenzende Nutzung als Umspannwerk seien aufgrund der vom Umspannwerk ausgehenden Emissionen seit jeher nicht miteinander verträglich gewesen. Die Verfestigung des bestehenden rechtswidrigen Zustands führe auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Das Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht erkennbar, dass die bestehende Anlage und die geplanten Baumaßnahmen insgesamt der immissionsschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegt worden seien. Es fehle vollumfänglich an einer fundierten Feststellung, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, insbesondere bezüglich der elektromagnetischen Feldbelastung, eingehalten seien. Darüber hinaus überschreite das Gesamtvorhaben die zulässigen Lärmschutzwerte. Ferner könnten je nach Belastung des Umspannwerks oder durch Überlastung und Blitzschlag Erdströme auftreten, die u.U. Schäden an nahegelegenen Elektronikeinrichtungen bewirken könnten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Dezember 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens Az. 9 CS 14.369 (betreffend die Baugenehmigung für die Trafostation) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat hält an seiner schon im Beschluss vom 20. März 2014 Az. 9 CS 14.369 vertretenen Auffassung fest, dass die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob zwischen der Trafostation und dem hier gegenständlichen Vorhaben ein untrennbarer Zusammenhang besteht und beide Vorhaben deshalb nur „als Gesamtvorhaben“ hätten genehmigt werden dürfen, für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich ist. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2011 (Az. 14 ZB 11.2209 u. a.) ergibt sich nichts anderes. Denn auch der 14. Senat unterstreicht in seiner Entscheidung den Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften mit Ausnahme der sog. absoluten Verfahrensrechte nicht drittschützend sind. Sie seien nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berührten. Der Drittbetroffene kann demnach allenfalls beanspruchen, dass ihm aus der Wahl einer falschen Verfahrensart keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst (BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall, weil - wie nachfolgend ausgeführt (siehe Nr. 2 Buchst. a) - die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags - soweit es die Immissionen betrifft - ersichtlich auf die Gesamtanlage unter Einbeziehung des bestehenden Umspannwerks und der Trafostation abgestellt hat und auf dieser Grundlage eine Verletzung des Antragstellers in seinen (materiellen) Rechten verneint hat.

2. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen (summarischen) Prüfung eine materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers entscheidungserheblich auf die sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen abgestellt und unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung verneint. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (siehe Nr. 2.2.2. der Beschlussgründe) und weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens die Gesamtanlage zugrunde gelegt und hierbei auch die mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bauaufsichtlich genehmigte Trafostation einbezogen (vgl. Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2, S. 11 Mitte der Beschlussgründe).

Entsprechendes gilt auch für das Baugenehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags - soweit es die Immissionen betrifft - ersichtlich auf die Gesamtanlage unter Einbeziehung des bestehenden Umspannwerks und der Trafostation abgestellt. Die immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz vom 13. November 2013 und 26. November 2013 kommen unter Würdigung der einschlägigen Bauvorlagen, welche auch die Trafostation darstellen, zu dem Ergebnis, dass die in § 3 i. V. m. Anhang 2 der 26. BImschV festgesetzten Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen sowohl bezüglich der elektrischen Feldstärke (5 kV/m) als auch bezüglich der magnetischen Flussdichte (100 µT bzw. seit August 2013 200 µT) am Wohnhaus des Antragstellers weit unterschritten werden. Diese Einschätzung gilt - wie sich auch aus dem weiteren Inhalt der Akten mit hinreichender Sicherheit ergibt - für die gesamte Umspannanlage, also für die geplante Erweiterung unter Einbeziehung des vorhandenen Bestands (einschließlich Trafostation).

Bezüglich der Lärmimmissionen kommt die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 13. November 2013 zu dem aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von den Transformatoren ausgehenden Geräusche am Wohnhaus des Antragstellers den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts ganz erheblich unterschreiten. Diese lärmschutzfachliche Beurteilung legt ebenfalls Planvorlagen zugrunde, welche auch die von der Gesamtanlage ausgehende Lärmbelastung benennen. Ihre Richtigkeit wird im Übrigen durch das Ergebnis der vom Landratsamt am 8. August 2013 durchgeführten Schallpegelmessung bestätigt, die zudem darauf verweist, dass bei den in 3 m Abstand vom Wohnhaus des Antragstellers gemessenen Werten von 37 - 38 dB(A) die Betriebsgeräusche der nahegelegenen Firma S. und nicht die des Umspannwerks pegelbestimmend gewesen sind.

Das Landratsamt hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nochmals unterstrichen, dass bei der Erteilung der gegenständlichen Baugenehmigung sämtliche von der Gesamtanlage ausgehenden möglichen elektrischen und magnetischen Felder sowie Lärmemissionen bei einer maximalen Auslastung („worst-case-Szenario“) berücksichtigt worden sind. Beim zweiten Umspannwerk (= geplante Erweiterung) sei bei der Berechnung sogar eine Bemessungsleistung von 40 MVA angenommen worden, obwohl tatsächlich - wie sich den genehmigten Planvorlagen entnehmen lässt - nur ein Umspanner mit einer Bemessungsleistung von 25 MVA errichtet wird. Selbst wenn man daher den Einwendungen des Antragstellers gegen die Aussagekraft der vom Landratsamt vorgenommenen Lärmmessungen ansatzweise folgen wollte, ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass an seinem Wohnhaus der dem Umspannwerk zurechenbare Lärm auch nur annähernd den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts erreichen würde.

Im Hinblick auf diese in den Behördenakten befindlichen immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen, die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren seitens des Beklagten und der Beigeladenen noch fachlich näher spezifiziert worden sind, verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, es fehle vollumfänglich an einer fundierten Feststellung, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, insbesondere bezüglich der elektromagnetischen Feldbelastung, eingehalten seien und das Gesamtvorhaben die zulässigen Lärmschutzwerte überschreite.

b) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die auftretenden elektromagnetischen Feldimmissionen aus den mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem BioInitiative-Bericht 2007; Messung der magnetischen Induktion im Schlafzimmer des Wohnhauses des Antragstellers v. 19. - 22.4.2014) ableiten will, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn die darin genannten „empfohlenen Vorsorgerichtwerte“ finden in der 26. BImschV keine Stütze. Das im Messprotokoll angegebene Maximum von 164,8 Nanotesla (nT) liegt ganz signifikant unter den in der 26. BImSchV genannten Grenzwerten für das magnetische Feld von 100 µT (= 100.000 nT) bzw. 200 µT (200.000 nT). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt und auch noch in jüngster Zeit entschieden, dass die 26. BImSchV insoweit die allein maßgebliche Vorschrift ist. Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Schutzpflicht oder Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers könnte gerichtlich erst dann festgestellt werden, wenn evident wäre, dass die gesetzliche Schutzpflicht missachtet worden ist oder eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuerer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 38; BVerwG, Gerichtsbescheid v. 21.9.2010 - 7 A 7/10 - juris; B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris m. Anm. Gatz; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.7.2014 - OVG 6 S 26.14 - juris Rn. 7 und 8; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

c) Der Behauptung des Antragstellers, je nach Belastung des Umspannwerks oder durch Überlastung und Blitzschlag könnten Erdströme auftreten, die u.U. „Schäden an nahegelegenen Elektronikeinrichtungen“ bewirken könnten (vgl. Nr. II.3.3 der Beschwerdebegründung v. 11.7.2014), ist die Beigeladene mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2014 substantiiert entgegengetreten. Sie hat hierbei insbesondere ausgeführt, dass beim Normalbetrieb (ungestörter Betrieb) unabhängig von der Auslastung der Umspannanlage ausgeschlossen werden könne, dass Erdströme derartige Schäden verursachen könnten. Erdströme träten nur im Fehlerfall auf, wobei im Überlast- und Kurzschlussfall die betreffenden Betriebsmittel bzw. Anlagenteile durch Schutzeinrichtungen schnell abgetrennt würden. Die Umspannanlage sei mit einer Blitzschutzeinrichtung versehen, ebenfalls seien Überspannungsableiter eingebaut. Dass derartige Schutzeinrichtungen vorhanden sind, liegt aus Sicht des Senats schon im Hinblick auf die bei einem derartigen Vorhaben zu beachtenden einschlägigen technischen Vorschriften und das Eigeninteresse der Beigeladenen, Schäden an der Anlage durch derartige Störungen auszuschließen, auf der Hand. Tragfähige Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Beigeladenen fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller diesem Vorbringen nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdev
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.