Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2481, 9 ZB 15.2500

bei uns veröffentlicht am10.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 15.01172, 13.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 9 ZB 15.2481 und 9 ZB 15.2500 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird für das Verfahren 9 ZB 15.2481 auf 7.500,- Euro, für das Verfahren 9 ZB 15.2500 auf 7.500,- Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2500 als Grundstücksnachbar gegen den Bescheid des Landratsamts A... vom 5. Juni 2013, mit dem der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W... zusätzlich zu einem dort bereits bestehenden Umspannwerk erteilt worden ist. Im Zulassungsverfahren 9 ZB 15.2481 wendet er sich gegen die ebenfalls vom Landratsamt A... zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 zur Erweiterung dieses Umspannwerks um ein zweites 110 kV Trafo-Schaltfeld auf demselben Grundstück. Der Kläger ist Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. ..., auf dem sich landwirtschaftliche Gebäude und ein Zweifamilien-Wohnhaus befinden. Das Verwaltungsgericht hat seine Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen mit Beschlüssen vom 29. Januar 2014 (Az. AN 9 S 13.01316) und 12. Juni 2014 (Az. AN 9 S 14.00382) abgelehnt. Seine jeweiligen Beschwerden hiergegen blieben erfolglos (BayVGH, B.v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 und B.v. 9.7.2015 - 9 CS 14.1454). Die Klagen (Az. AN 9 K 15.01172 und AN 9 K 15.01173) hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 13. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinen Anträgen auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Verfahren AN 9 S 13.01316, AN 9 S 14.00382, 9 CS 14.369 und 9 CS 14.1454 sowie der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbindet (§ 93 Satz 1 VwGO), haben keinen Erfolg.

Der Kläger beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem für beide Zulassungsverfahren nahezu identischen Vorbringen des Klägers ergeben sich solche Zweifel nicht.

1. Der Kläger macht - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - geltend, die Vorhaben fügten sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Das Verwaltungsgericht verkenne zwar jeweils nicht, dass die Trafostation und das (zusätzliche) Schaltfeld funktionell und räumlich nicht trennbare Teile der bestehenden Gesamtanlage seien. Allerdings lasse es außer Acht, dass die Erweiterung der bestehenden Anlage ohne die Trafostation ohne Nutzen sei. Die Gesamtmaßnahme, die zur Verdoppelung der bestehenden Anlage führe, sei maßgeblich und füge sich nicht ein. Das Umspannwerk sei ein Fremdkörper in der durch landwirtschaftliche Betriebe geprägten Umgebung und wegen seiner Emissionen von Anfang an wohnunverträglich sowie rechtswidrig. Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile.

a) Die beiden genehmigten Erweiterungen des Umspannwerks (Trafostation und weiteres Schaltfeld) sind vom Verwaltungsgericht jeweils zutreffend als Änderungsvorhaben hinsichtlich des bestehenden Umspannwerks angesehen worden. Es hat sie unter dieser Prämisse und somit erkennbar unter Berücksichtigung der jeweils in Rede stehenden Gesamtanlage betrachtet. Dass es geboten gewesen wäre, beide Erweiterungen als Gesamtvorhaben einem einzigen Genehmigungsverfahren und zwingend einer gemeinsamen gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen, kann der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es zunächst Sache des Bauantragstellers ist, den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2014 - 4 B 21.14 - juris Rn. 13), und es regelmäßig - wie auch hier - kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens gibt. Es kommt allein darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 - juris Rn. 2; B.v. 9.7.2015 - 9 CS 14.1454 - juris Rn. 12). Warum die Frage des Einfügens des Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Errichtung der Trafostation und des weiteren Schaltfeldes als Gesamtvorhaben zur Genehmigung gestellt und in dieser Form vom Verwaltungsgericht zu beurteilen gewesen wäre, ist vom Kläger im Übrigen auch nicht plausibel dargelegt worden.

b) Mit seinem Zulassungsvorbringen, die bestehende Anlage solle verdoppelt werden, die Umgebung sei geprägt durch landwirtschaftliche Betriebe und das Umspannwerk stelle einen Fremdkörper dar, hat der Kläger die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung der näheren Umgebung des Vorhabens und seine Einschätzung, dass dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem Gebiet, in dem die landwirtschaftliche Hofstelle und das Umspannwerk liegen, um ein Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO handele, das Vorhabengrundstück als Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO (Fläche für Ver- und Entsorgung) zu betrachten sei oder eine Gemengelage vorliege, weil in allen Fällen das mangels Gebietserhaltungsanspruch allein maßgebliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei, nicht ernstlich in Frage gestellt. Hierzu hätte es jedenfalls einer eingehenden Auseinandersetzung mit den in Betracht gezogenen Gebietstypen bzw. der erwogenen Gemengelagesituation bedurft. Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist auch nichts zu erinnern. Die noch in Betracht kommende Außenbereichslage der streitbefangenen Grundstücke könnte ebenfalls nicht zu einem Gebietserhaltungsanspruch des Klägers führen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2014 - 9 CS 14.369 - juris Rn. 6).

2. Das Vorbringen des Klägers zu den seiner Ansicht nach anzunehmenden Verstößen gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen schädlicher Umwelteinwirkungen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile aufkommen.

Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots Genüge getan ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - Rn. 15 juris m.w.N.)

a) Bei der streitgegenständlichen Umspannanlage handelt es sich auch mit den beiden streitgegenständlichen Erweiterungen - unbestritten - um eine Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV). Als Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme bzw. des § 3 Abs. 1 BImSchG sind für derartige Anlagen die Grenzwerte aus § 3 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1a der 26. BImSchV maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 9.7.2015 - 9 CS 14.1454 - juris Rn. 20 m.w.N.). Danach sind hier die Grenzwerte für die elektrische Feldstärke von 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte von 100 Mikrotesla (= die Hälfte von 200 Mikrotesla) maßgeblich.

Der Kläger wendet gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Einhaltung dieser Grenzwerte ein, dass nicht die bestehende Anlage und die geplanten Baumaßnahmen, sondern eine Referenzanlage der Prüfung der zu erwartenden Gesamtbelastungen durch die Anlage zugrunde gelegt worden sei. Die Geometriedaten der Blitzschutz- und Portalendmaste seien nicht berücksichtigt worden. Die exakte Leiterteilgeometrie vom Betonendmast zum Portalendmast und von diesem auf die Blitzschutzmaste und von diesem wiederum an das jeweilige System sei hierfür anzugeben. Die Höhe, in der die Leiterseile an den jeweiligen Masten montiert sind, sei mitzuteilen, ebenso die Anordnung der Leiterseile zueinander. In diesem Zusammenhang sei zudem die maximal mögliche Auslastung der Freiluft-Umspannanlage anzugeben. Weiter sei nachzuweisen, welche Leistung nach jetzigem Stand der Technik die Leistungstransformatoren haben, die für 110/20 kV erbaut werden. Darüber hinaus bezögen sich die zugrunde gelegten Grenzwerte auf Feldverläufe „einen Meter über Boden“, obwohl sich Magnetfelder zylindrisch und elektrische Felder über den Polen ausbreiteten. Mit der Wiederholung dieses erstinstanzlichen Vortrags ist nicht nachvollziehbar dargetan, warum sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Berechnungsergebnisse der Beigeladenen, die in den vorgelegten Diagrammen zum Feldverlauf (vgl. Lagepläne UW Wassertrüdingen vom 20.11.2013 Nrn. 110.001-1 [Magnetfeld ohne 20 kV Netzkabelltrasse], 110.001-2 [Magnetfeld Gesamtanlage], 110.001-3 [elektrische Felder Gesamtanlage]) ihren Niederschlag gefunden haben, stützen durfte, um den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für die gesamte Anlage als geführt anzusehen.

§ 5 der 26. BImSchV sieht vor, dass zur Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte Messungen nicht zwingend erforderlich sind, wenn die Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann. Stehen geeignete, ausreichend sichere Berechnungsmethoden zur Verfügung, sind sie wegen des erheblichen Aufwands von Messungen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit diesen vorzuziehen (Röckinghausen in Landmann/Rohmer, UmweltR, 88. EL September 2018, 26. BImSchV, § 5; Feldhaus in Nomos-BR, 26. BImSchV, 1. Aufl. 2003, § 5 Rn. 1). Nach den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen des Landratsamts und der Beigeladenen sind für die Gesamtanlage mit beiden streitgegenständlichen Erweiterungen die Berechnungen der elektrischen und magnetischen Felder und die ISO-Feldliniendarstellung sowie die Diagramme Magnetverlauf und EL-Feldverlauf mit der Berechnungssoftware Copperfield für eine vergleichbare Referenzanlage entsprechend dem Katalog der Bayerischen Elektrizitätswirtschaft e.V. für Standardanlagen von Niederfrequenzanlagen erstellt worden. Die ISO-Feldlinien der Referenzanlage sind demnach abstandsgleich in den Lageplan der Umspannanlage übertragen worden. Obwohl es sich nach den Antragsunterlagen sowie erläuternden Angaben von Beklagten- und Beigeladenseite bei der Vergleichsanlage um eine solche mit zwei 40 MVA-Umspannern statt - wie hier - mit einem 40 MVA-Umspanner und einem 25 MVA-Umspanner handelt und auch die Emissionswerte der streitgegenständlichen Transformatorenstation UF 3060 unter denen der insoweit betrachteten Standardanlage liegen, ergaben sich nach diesem Verfahren für die Gesamtanlage eine elektrische Feldstärke am Wohnhaus des Klägers unter 0,1 kV/m und eine magnetische Flussdichte zwischen 1,0 Mikrotesla und 5,0 Mikrotesla. Die hier einzuhaltenden Grenzwerte werden damit weit unterschritten. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nichts vorgetragen, was es rechtfertigen würde, die Geeignetheit bzw. die Verlässlichkeit der beschriebenen Berechnungsweise ernsthaft in Frage zu stellen.

b) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch keine Rücksichtslosigkeit der Gesamtanlage aufgrund unzumutbarer Lärmimmissionen ableiten.

In Bezug auf die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung für die Trafostation ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass unabhängig davon, ob die nähere Umgebung im vorliegenden Fall als Dorfgebiet, als Sondergebiet oder als Gemengelage einzustufen ist, der für den Kläger nach der TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nacht weit unterschritten wird, weil sogar der für ein - hier nicht gegebenes - reines Wohngebiet für die Nacht geltende Immissionsrichtwert eingehalten ist (AN 9 K 15.01172, UA S. 13). Hinsichtlich der mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 genehmigten Erweiterung der Umspannanlage hat es eine Verdoppelung der Lärmbelastung auf maximal 38 dB(A) angenommen und geschlussfolgert, es werde der Immissionsrichtwert für ein - hier ebenfalls nicht gegebenes - allgemeines Wohngebiet von nachts 40 dB(A) nicht überschritten (AN 9 K 15.01173, UA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat sich dabei in seinen Urteilen vom 15. Oktober 2013 auf die Messung des Sachgebiets Technischer Immissionsschutz des Landratsamts vom 8. August 2013 gestützt, wonach sich in einem Abstand von 3 m zum Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von maximal 35 dB(A) ergeben hat. Diese Beurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht ernstlich in Zweifel gezogen

aa) Soweit der Kläger erneut vorbringt, die Schallpegelmessungen des Landratsamts vom 8. August 2013 seien unzureichend, weil sie wegen der Abhängigkeit der Lärmentwicklung von der Auslastung eines Umspannwerks zu einer anderen Tageszeit hätten durchgeführt bzw. entsprechende Hochrechnungen hätten erfolgen müssen, ergeben sich ebenso wenig Zweifel an der Eignung der schalltechnischen Messungen des Landratsamts wie wegen des Einwands, es sei im Interesse einer Betrachtung des „worst case“ erforderlich gewesen, die Lärmbelastung durch das Umspannwerk nachts, ohne Immissionen durch andere gewerbliche Betriebe, festzustellen. Der Kläger erläutert bereits nicht, weshalb er für den Fall nächtlicher Messungen höhere Immissionswerte erwartet als diejenigen, die am Tag ermittelt wurden. Erst recht setzt er sich in diesem Zusammenhang nicht mit den Ausführungen des Landratsamts in den erstinstanzlichen Verfahren auseinander, wonach mit der Messung am 8. August 2013 von 13:00 bis 13:15 Uhr dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass die Umspannungsanlage überwiegend der Aufnahme von Energie aus Photovoltaikanlagen diene, deshalb die Auslastung um die Mittagszeit am höchsten und nachts mit eher geringeren Schallleistungspegeln zu rechnen sei.

bb) Mit dem Vorbringen, Vor- und Gesamtbelastung am Immissionsort seien nicht bewertet worden bzw. es sei nicht erhoben worden, ob andere Immissionsquellen vorliegen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen.

Die Erstellung einer Immissionsprognose unter Berücksichtigung der Vorbelastung war hier nicht zu fordern (vgl. Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm). Zu den Antragsunterlagen für die Erweiterung des Umspannwerks um ein weiteres Trafo-Schaltfeld gehören die Stückprüfprotokolle der beiden Umspanner, aus denen sich unter Zugrundelegung der in einem Abstand von 0,3 m gemessenen Werte (48 dB(A) für den bestehenden Umspanner, 39,3 dB(A) für den weiteren) und der abstandsabhängigen Berechnung nach DIN EN 60076-10:2001 durch die Beigeladene ein Schalldruckpegel für beide Umspanner von maximal 33 dB(A) an der nördlichen Grundstücksgrenze ergibt. Auch nach den vom Landratsamt durchgeführten Schallpegelmessungen am 8. August 2013 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umspannanlage mit den genehmigten Erweiterungen zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung beitragen könnte. Bei den Messungen wurden auch die Betriebsgeräusche der benachbarten Firma Schwarzkopf erfasst, die in einem Abstand von 3 m vom Wohnhaus des Klägers für einen Wert von 37-38 dB(A) pegelbestimmend waren, während eine Messung in einem Abstand von 5 m zum Transformatorenhaus nur noch 33 dB(A) ergeben hat. Selbst wenn der in Nr. 6.9 TA Lärm geregelte Messabschlag von 3 dB(A) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt wird, weil diese Regelung für Überwachungsmessungen nicht anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung ermittelt werden (BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 21), wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) deutlich unterschritten. Dies gilt auch noch bei angenommener Verdoppelung der Schallquellen.

cc) Anders als der Kläger meint, hat es zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte keiner Auflagen bedurft, weil hierzu bereits die Angaben in den Antragsunterlagen genügten (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer Umweltrecht, 88. EL September 2018, TA Lärm Nr. 4.2 Rn. 10).

dd) Schließlich können auch die Hinweise des Klägers auf die „massive Zunahme von Schallimmissionen“ seit der Inbetriebnahme der genehmigten Erweiterungen der Umspannanlage und auf im Einzelnen auftretende Geräusche (Dauerbrummen, -knattern und -prasseln, Knallgeräusche bei Schaltvorgängen, Lärm durch Hochfahren der Transformatoren) nicht zum Erfolg der Zulassungsanträge führen. Aus diesem unspezifischen Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch am Wohnhaus des Klägers die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten werden oder die beschriebenen kurzzeitigen Geräuschspitzen in Form von Knallgeräuschen (s. Nr. 2.8 der TA-Lärm) die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm am Tag um mehr als 30 dB(A) oder in der Nacht um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass es die Knallgeräusche bei Schaltvorgängen als seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm eingestuft hat. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger durch ein „Dauerbrummen“ unzumutbaren Einwirkungen durch tieffrequenten Schall ausgesetzt wird (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm). Wie sich im Übrigen aus der Stellungnahme des Landratsamts vom 16. Februar 2016 ergibt, konnte bei den durch das Landratsamt durchgeführten Schallpegelmessungen lediglich ein leichtes Brummen festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da der Beigeladene in den Zulassungsverfahren jeweils einen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten in beiden Verfahren erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit); sie folgt jeweils der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung werden die angefochtenen Urteile rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar gegen den Bescheid des Landratsamts A. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Dezember 2013, mit dem der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zum Ausbau des bestehenden Umspannwerks auf dem Grundstück FlNr. 2528/2 der Gemarkung W. erteilt worden ist. Der Antragsteller ist (u. a.) Eigentümer des hieran nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2530/2, auf dem sich seine landwirtschaftliche Hofstelle mit einem im Jahr 1963 errichteten (Zweifamilien-) Wohnhaus befindet.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletze den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil einer Gesamtmaßnahme sei. Er habe daher einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Baugenehmigungsverfahrens, das die Aufspaltung eines einheitlichen Bauvorhabens auf zwei Baugenehmigungsverfahren (Baugenehmigung v. 5.6.2013 ... für die Errichtung einer Trafostation ... Baugenehmigung v. 2.12.2013 ... für den Ausbau des bestehenden Umspannwerks) verbiete. Des Weiteren sei das Vorhaben auch materiell-rechtlich unzulässig, weil es sich bauplanungsrechtlich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Wohnnutzung und die daran angrenzende Nutzung als Umspannwerk seien aufgrund der vom Umspannwerk ausgehenden Emissionen seit jeher nicht miteinander verträglich gewesen. Die Verfestigung des bestehenden rechtswidrigen Zustands führe auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Das Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht erkennbar, dass die bestehende Anlage und die geplanten Baumaßnahmen insgesamt der immissionsschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegt worden seien. Es fehle vollumfänglich an einer fundierten Feststellung, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, insbesondere bezüglich der elektromagnetischen Feldbelastung, eingehalten seien. Darüber hinaus überschreite das Gesamtvorhaben die zulässigen Lärmschutzwerte. Ferner könnten je nach Belastung des Umspannwerks oder durch Überlastung und Blitzschlag Erdströme auftreten, die u.U. Schäden an nahegelegenen Elektronikeinrichtungen bewirken könnten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Dezember 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens Az. 9 CS 14.369 (betreffend die Baugenehmigung für die Trafostation) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat hält an seiner schon im Beschluss vom 20. März 2014 Az. 9 CS 14.369 vertretenen Auffassung fest, dass die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob zwischen der Trafostation und dem hier gegenständlichen Vorhaben ein untrennbarer Zusammenhang besteht und beide Vorhaben deshalb nur „als Gesamtvorhaben“ hätten genehmigt werden dürfen, für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich ist. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2011 (Az. 14 ZB 11.2209 u. a.) ergibt sich nichts anderes. Denn auch der 14. Senat unterstreicht in seiner Entscheidung den Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften mit Ausnahme der sog. absoluten Verfahrensrechte nicht drittschützend sind. Sie seien nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berührten. Der Drittbetroffene kann demnach allenfalls beanspruchen, dass ihm aus der Wahl einer falschen Verfahrensart keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst (BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall, weil - wie nachfolgend ausgeführt (siehe Nr. 2 Buchst. a) - die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags - soweit es die Immissionen betrifft - ersichtlich auf die Gesamtanlage unter Einbeziehung des bestehenden Umspannwerks und der Trafostation abgestellt hat und auf dieser Grundlage eine Verletzung des Antragstellers in seinen (materiellen) Rechten verneint hat.

2. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen (summarischen) Prüfung eine materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers entscheidungserheblich auf die sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen abgestellt und unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung verneint. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (siehe Nr. 2.2.2. der Beschlussgründe) und weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens die Gesamtanlage zugrunde gelegt und hierbei auch die mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bauaufsichtlich genehmigte Trafostation einbezogen (vgl. Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2, S. 11 Mitte der Beschlussgründe).

Entsprechendes gilt auch für das Baugenehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags - soweit es die Immissionen betrifft - ersichtlich auf die Gesamtanlage unter Einbeziehung des bestehenden Umspannwerks und der Trafostation abgestellt. Die immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz vom 13. November 2013 und 26. November 2013 kommen unter Würdigung der einschlägigen Bauvorlagen, welche auch die Trafostation darstellen, zu dem Ergebnis, dass die in § 3 i. V. m. Anhang 2 der 26. BImschV festgesetzten Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen sowohl bezüglich der elektrischen Feldstärke (5 kV/m) als auch bezüglich der magnetischen Flussdichte (100 µT bzw. seit August 2013 200 µT) am Wohnhaus des Antragstellers weit unterschritten werden. Diese Einschätzung gilt - wie sich auch aus dem weiteren Inhalt der Akten mit hinreichender Sicherheit ergibt - für die gesamte Umspannanlage, also für die geplante Erweiterung unter Einbeziehung des vorhandenen Bestands (einschließlich Trafostation).

Bezüglich der Lärmimmissionen kommt die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 13. November 2013 zu dem aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von den Transformatoren ausgehenden Geräusche am Wohnhaus des Antragstellers den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts ganz erheblich unterschreiten. Diese lärmschutzfachliche Beurteilung legt ebenfalls Planvorlagen zugrunde, welche auch die von der Gesamtanlage ausgehende Lärmbelastung benennen. Ihre Richtigkeit wird im Übrigen durch das Ergebnis der vom Landratsamt am 8. August 2013 durchgeführten Schallpegelmessung bestätigt, die zudem darauf verweist, dass bei den in 3 m Abstand vom Wohnhaus des Antragstellers gemessenen Werten von 37 - 38 dB(A) die Betriebsgeräusche der nahegelegenen Firma S. und nicht die des Umspannwerks pegelbestimmend gewesen sind.

Das Landratsamt hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nochmals unterstrichen, dass bei der Erteilung der gegenständlichen Baugenehmigung sämtliche von der Gesamtanlage ausgehenden möglichen elektrischen und magnetischen Felder sowie Lärmemissionen bei einer maximalen Auslastung („worst-case-Szenario“) berücksichtigt worden sind. Beim zweiten Umspannwerk (= geplante Erweiterung) sei bei der Berechnung sogar eine Bemessungsleistung von 40 MVA angenommen worden, obwohl tatsächlich - wie sich den genehmigten Planvorlagen entnehmen lässt - nur ein Umspanner mit einer Bemessungsleistung von 25 MVA errichtet wird. Selbst wenn man daher den Einwendungen des Antragstellers gegen die Aussagekraft der vom Landratsamt vorgenommenen Lärmmessungen ansatzweise folgen wollte, ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass an seinem Wohnhaus der dem Umspannwerk zurechenbare Lärm auch nur annähernd den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts erreichen würde.

Im Hinblick auf diese in den Behördenakten befindlichen immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen, die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren seitens des Beklagten und der Beigeladenen noch fachlich näher spezifiziert worden sind, verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, es fehle vollumfänglich an einer fundierten Feststellung, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, insbesondere bezüglich der elektromagnetischen Feldbelastung, eingehalten seien und das Gesamtvorhaben die zulässigen Lärmschutzwerte überschreite.

b) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die auftretenden elektromagnetischen Feldimmissionen aus den mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem BioInitiative-Bericht 2007; Messung der magnetischen Induktion im Schlafzimmer des Wohnhauses des Antragstellers v. 19. - 22.4.2014) ableiten will, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn die darin genannten „empfohlenen Vorsorgerichtwerte“ finden in der 26. BImschV keine Stütze. Das im Messprotokoll angegebene Maximum von 164,8 Nanotesla (nT) liegt ganz signifikant unter den in der 26. BImSchV genannten Grenzwerten für das magnetische Feld von 100 µT (= 100.000 nT) bzw. 200 µT (200.000 nT). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt und auch noch in jüngster Zeit entschieden, dass die 26. BImSchV insoweit die allein maßgebliche Vorschrift ist. Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Schutzpflicht oder Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers könnte gerichtlich erst dann festgestellt werden, wenn evident wäre, dass die gesetzliche Schutzpflicht missachtet worden ist oder eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuerer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 38; BVerwG, Gerichtsbescheid v. 21.9.2010 - 7 A 7/10 - juris; B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris m. Anm. Gatz; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.7.2014 - OVG 6 S 26.14 - juris Rn. 7 und 8; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

c) Der Behauptung des Antragstellers, je nach Belastung des Umspannwerks oder durch Überlastung und Blitzschlag könnten Erdströme auftreten, die u.U. „Schäden an nahegelegenen Elektronikeinrichtungen“ bewirken könnten (vgl. Nr. II.3.3 der Beschwerdebegründung v. 11.7.2014), ist die Beigeladene mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2014 substantiiert entgegengetreten. Sie hat hierbei insbesondere ausgeführt, dass beim Normalbetrieb (ungestörter Betrieb) unabhängig von der Auslastung der Umspannanlage ausgeschlossen werden könne, dass Erdströme derartige Schäden verursachen könnten. Erdströme träten nur im Fehlerfall auf, wobei im Überlast- und Kurzschlussfall die betreffenden Betriebsmittel bzw. Anlagenteile durch Schutzeinrichtungen schnell abgetrennt würden. Die Umspannanlage sei mit einer Blitzschutzeinrichtung versehen, ebenfalls seien Überspannungsableiter eingebaut. Dass derartige Schutzeinrichtungen vorhanden sind, liegt aus Sicht des Senats schon im Hinblick auf die bei einem derartigen Vorhaben zu beachtenden einschlägigen technischen Vorschriften und das Eigeninteresse der Beigeladenen, Schäden an der Anlage durch derartige Störungen auszuschließen, auf der Hand. Tragfähige Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Beigeladenen fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller diesem Vorbringen nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren nur die Baugenehmigung des Landratsamts Ansbach vom 5. Juni 2013 zur „Errichtung einer Trafostation UF 3060“ auf dem Grundstück der Beigeladenen, mithin die Frage, ob der Antragsteller durch diese Baugenehmigung (möglicherweise) in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Trafostation in untrennbarem Zusammenhang mit dem von der Beigeladenen geplanten Ausbau des Umspannwerks steht und deshalb auch nur „als Gesamtvorhaben“ hätte genehmigt werden dürfen, ist für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich. Denn es gibt regelmäßig kein Recht eines Drittbetroffenen auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, U. v. 5.10.1990 - 7 C 55/89 und 7 C 56/89, juris Rn.). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften entfaltet für sich genommen grundsätzlich noch keine drittschützende Wirkung, vielmehr kommt es darauf an, ob die angegriffene Zulassung eines Vorhabens eigene materielle Rechte des Dritten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07, juris Rn. 35). Eine derartige materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Trafostation lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dass die Trafostation für sich genommen auch dem Antragsteller nachbarverträglich erscheint, lässt sich im Übrigen aus seinem eigenen Vorbringen im Bauantragsverfahren entnehmen. Denn der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 17. März 2013 selbst vorgetragen, dass die Vergrößerung des bestehenden Trafohauses allein kein Problem wäre und an dieser Stelle auch nicht störend wirke, sondern nur in dem von ihm vermuteten Zusammenhang mit dem geplanten weiteren Ausbau des Umspannwerks.

Gegen die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2013 für den „Ausbau des bestehenden Umspannwerks“ kann der Antragsteller im Übrigen im gerichtlichen Verfahren gegen diese Ausbaugenehmigung hinreichenden Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängig (Az. des Verwaltungsgerichts AN 9 S 14.00382). Die Erwägungen, die das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10) in Bezug auf das Verhältnis Trafostation - bestehendes Umspannwerk angestellt hat (siehe dort Nr. 2.1. und 2.1.2), gelten hierbei entsprechend auch für das Verhältnis Ausbau des Umspannwerks zum vorhandenen Umspannwerk unter Einbeziehung der hier verfahrensgegenständlichen Trafostation.

2. Unbehelflich ist deshalb auch das Vorbringen, durch die geplanten Baumaßnahmen werde massiv in den Bestand des Umspannwerks eingegriffen, die bestehende Anlage solle „verdoppelt“ werden, damit füge sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Wohngebäude sei bereits 1963 errichtet worden, die Baugenehmigung zur Errichtung des Umspannwerks datiere hingegen aus dem Jahr 1994, ist zu bemerken, dass nach seinen eigenen Angaben im Bauantragsverfahren zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Aussiedlung seines landwirtschaftlichen Betriebs „N-Ergie“…zuerst da (war)“ (siehe Schreiben vom 17.3.2013, S. 2 oben). Auf diese zeitliche Abfolge deutet im Übrigen auch der Umstand hin, dass zum Zeitpunkt der - mit nachbarlicher Zustimmung des Antragstellers - im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung für die „Errichtung einer Schaltanlage“ ersichtlich schon weiterer Gebäudebestand auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden war (siehe amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 14.7.1994). Aus welchen Gründen mithin die vor 20 Jahren erteilte Baugenehmigung ungeachtet ihrer Bestandskraft (materiell) bauplanungsrechtlich rechtswidrig sein sollte, ist nicht ohne weiteres einsichtig.

3. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (siehe Nr. 2.1.2. der Beschlussgründe) zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist insoweit auf folgendes hinzuweisen: Aufgrund der sich aus den Bauakten, insbesondere den darin befindlichen Lageplänen, ergebenden tatsächlichen Situation spricht einiges für die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück der Beigeladenen und das des Antragstellers insgesamt dem baulichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen sind. In einer solchen Situation muss aber der Bewohner eines (landwirtschaftlichen) Wohnhauses mit Blick auf die sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen ein Mehr an Immissionen hinnehmen als der Bewohner eines in einem - allgemeinen oder reinen - Wohngebiet gelegenen Wohnhauses.

4. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die angegriffene Baugenehmigung sei fehlerhaft, da die Baugenehmigungsbehörde „die unstreitig bestehende Brandgefahr durch Kühlmittel im Transformator vollumfänglich unberücksichtigt“ gelassen habe, ist dieses Vorbringen schon nicht hinlänglich substantiiert, um die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Trafostation rechtfertigen zu können. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller insoweit lediglich pauschal behauptet, von einem Umspannwerk wie auch von einer Trafostation gehe eine erhebliche Brandgefahr aus, die insbesondere auf das gelagerte Öl zurückzuführen sei. Es ist aber weder näher dargelegt noch ersichtlich, inwiefern von dem vorhandenen Umspannwerk, dessen „Schaltanlage“ nunmehr schon annähernd 20 Jahre besteht, unter Einbeziehung der an diese Schaltanlage unmittelbar angebauten und vollständig eingehausten Trafostation für das Anwesen des Antragstellers eine entscheidungserhebliche Brandgefahr ausgehen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar gegen den Bescheid des Landratsamts A. (im Folgenden: Landratsamt) vom 2. Dezember 2013, mit dem der Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zum Ausbau des bestehenden Umspannwerks auf dem Grundstück FlNr. 2528/2 der Gemarkung W. erteilt worden ist. Der Antragsteller ist (u. a.) Eigentümer des hieran nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2530/2, auf dem sich seine landwirtschaftliche Hofstelle mit einem im Jahr 1963 errichteten (Zweifamilien-) Wohnhaus befindet.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig und verletze den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil einer Gesamtmaßnahme sei. Er habe daher einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Baugenehmigungsverfahrens, das die Aufspaltung eines einheitlichen Bauvorhabens auf zwei Baugenehmigungsverfahren (Baugenehmigung v. 5.6.2013 ... für die Errichtung einer Trafostation ... Baugenehmigung v. 2.12.2013 ... für den Ausbau des bestehenden Umspannwerks) verbiete. Des Weiteren sei das Vorhaben auch materiell-rechtlich unzulässig, weil es sich bauplanungsrechtlich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Wohnnutzung und die daran angrenzende Nutzung als Umspannwerk seien aufgrund der vom Umspannwerk ausgehenden Emissionen seit jeher nicht miteinander verträglich gewesen. Die Verfestigung des bestehenden rechtswidrigen Zustands führe auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Das Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht erkennbar, dass die bestehende Anlage und die geplanten Baumaßnahmen insgesamt der immissionsschutzrechtlichen Prüfung zugrunde gelegt worden seien. Es fehle vollumfänglich an einer fundierten Feststellung, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, insbesondere bezüglich der elektromagnetischen Feldbelastung, eingehalten seien. Darüber hinaus überschreite das Gesamtvorhaben die zulässigen Lärmschutzwerte. Ferner könnten je nach Belastung des Umspannwerks oder durch Überlastung und Blitzschlag Erdströme auftreten, die u.U. Schäden an nahegelegenen Elektronikeinrichtungen bewirken könnten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. Dezember 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens Az. 9 CS 14.369 (betreffend die Baugenehmigung für die Trafostation) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das allein zu prüfende Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht die vom Antragsteller begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat hält an seiner schon im Beschluss vom 20. März 2014 Az. 9 CS 14.369 vertretenen Auffassung fest, dass die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob zwischen der Trafostation und dem hier gegenständlichen Vorhaben ein untrennbarer Zusammenhang besteht und beide Vorhaben deshalb nur „als Gesamtvorhaben“ hätten genehmigt werden dürfen, für den Erfolg des Rechtsbehelfs unerheblich ist. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2011 (Az. 14 ZB 11.2209 u. a.) ergibt sich nichts anderes. Denn auch der 14. Senat unterstreicht in seiner Entscheidung den Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften mit Ausnahme der sog. absoluten Verfahrensrechte nicht drittschützend sind. Sie seien nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berührten. Der Drittbetroffene kann demnach allenfalls beanspruchen, dass ihm aus der Wahl einer falschen Verfahrensart keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwächst (BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall, weil - wie nachfolgend ausgeführt (siehe Nr. 2 Buchst. a) - die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags - soweit es die Immissionen betrifft - ersichtlich auf die Gesamtanlage unter Einbeziehung des bestehenden Umspannwerks und der Trafostation abgestellt hat und auf dieser Grundlage eine Verletzung des Antragstellers in seinen (materiellen) Rechten verneint hat.

2. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen (summarischen) Prüfung eine materielle Rechtsverletzung des Antragstellers durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers entscheidungserheblich auf die sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen abgestellt und unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung verneint. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (siehe Nr. 2.2.2. der Beschlussgründe) und weist deshalb die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens die Gesamtanlage zugrunde gelegt und hierbei auch die mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bauaufsichtlich genehmigte Trafostation einbezogen (vgl. Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2, S. 11 Mitte der Beschlussgründe).

Entsprechendes gilt auch für das Baugenehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags - soweit es die Immissionen betrifft - ersichtlich auf die Gesamtanlage unter Einbeziehung des bestehenden Umspannwerks und der Trafostation abgestellt. Die immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz vom 13. November 2013 und 26. November 2013 kommen unter Würdigung der einschlägigen Bauvorlagen, welche auch die Trafostation darstellen, zu dem Ergebnis, dass die in § 3 i. V. m. Anhang 2 der 26. BImschV festgesetzten Grenzwerte für Niederfrequenzanlagen sowohl bezüglich der elektrischen Feldstärke (5 kV/m) als auch bezüglich der magnetischen Flussdichte (100 µT bzw. seit August 2013 200 µT) am Wohnhaus des Antragstellers weit unterschritten werden. Diese Einschätzung gilt - wie sich auch aus dem weiteren Inhalt der Akten mit hinreichender Sicherheit ergibt - für die gesamte Umspannanlage, also für die geplante Erweiterung unter Einbeziehung des vorhandenen Bestands (einschließlich Trafostation).

Bezüglich der Lärmimmissionen kommt die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 13. November 2013 zu dem aus Sicht des Senats nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von den Transformatoren ausgehenden Geräusche am Wohnhaus des Antragstellers den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts ganz erheblich unterschreiten. Diese lärmschutzfachliche Beurteilung legt ebenfalls Planvorlagen zugrunde, welche auch die von der Gesamtanlage ausgehende Lärmbelastung benennen. Ihre Richtigkeit wird im Übrigen durch das Ergebnis der vom Landratsamt am 8. August 2013 durchgeführten Schallpegelmessung bestätigt, die zudem darauf verweist, dass bei den in 3 m Abstand vom Wohnhaus des Antragstellers gemessenen Werten von 37 - 38 dB(A) die Betriebsgeräusche der nahegelegenen Firma S. und nicht die des Umspannwerks pegelbestimmend gewesen sind.

Das Landratsamt hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nochmals unterstrichen, dass bei der Erteilung der gegenständlichen Baugenehmigung sämtliche von der Gesamtanlage ausgehenden möglichen elektrischen und magnetischen Felder sowie Lärmemissionen bei einer maximalen Auslastung („worst-case-Szenario“) berücksichtigt worden sind. Beim zweiten Umspannwerk (= geplante Erweiterung) sei bei der Berechnung sogar eine Bemessungsleistung von 40 MVA angenommen worden, obwohl tatsächlich - wie sich den genehmigten Planvorlagen entnehmen lässt - nur ein Umspanner mit einer Bemessungsleistung von 25 MVA errichtet wird. Selbst wenn man daher den Einwendungen des Antragstellers gegen die Aussagekraft der vom Landratsamt vorgenommenen Lärmmessungen ansatzweise folgen wollte, ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass an seinem Wohnhaus der dem Umspannwerk zurechenbare Lärm auch nur annähernd den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts erreichen würde.

Im Hinblick auf diese in den Behördenakten befindlichen immissionsschutzfachlichen Stellungnahmen, die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren seitens des Beklagten und der Beigeladenen noch fachlich näher spezifiziert worden sind, verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, es fehle vollumfänglich an einer fundierten Feststellung, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, insbesondere bezüglich der elektromagnetischen Feldbelastung, eingehalten seien und das Gesamtvorhaben die zulässigen Lärmschutzwerte überschreite.

b) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Bezug auf die auftretenden elektromagnetischen Feldimmissionen aus den mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem BioInitiative-Bericht 2007; Messung der magnetischen Induktion im Schlafzimmer des Wohnhauses des Antragstellers v. 19. - 22.4.2014) ableiten will, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn die darin genannten „empfohlenen Vorsorgerichtwerte“ finden in der 26. BImschV keine Stütze. Das im Messprotokoll angegebene Maximum von 164,8 Nanotesla (nT) liegt ganz signifikant unter den in der 26. BImSchV genannten Grenzwerten für das magnetische Feld von 100 µT (= 100.000 nT) bzw. 200 µT (200.000 nT). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt und auch noch in jüngster Zeit entschieden, dass die 26. BImSchV insoweit die allein maßgebliche Vorschrift ist. Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Schutzpflicht oder Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers könnte gerichtlich erst dann festgestellt werden, wenn evident wäre, dass die gesetzliche Schutzpflicht missachtet worden ist oder eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuerer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerfG, B.v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 38; BVerwG, Gerichtsbescheid v. 21.9.2010 - 7 A 7/10 - juris; B.v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris m. Anm. Gatz; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.7.2014 - OVG 6 S 26.14 - juris Rn. 7 und 8; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

c) Der Behauptung des Antragstellers, je nach Belastung des Umspannwerks oder durch Überlastung und Blitzschlag könnten Erdströme auftreten, die u.U. „Schäden an nahegelegenen Elektronikeinrichtungen“ bewirken könnten (vgl. Nr. II.3.3 der Beschwerdebegründung v. 11.7.2014), ist die Beigeladene mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Juli 2014 substantiiert entgegengetreten. Sie hat hierbei insbesondere ausgeführt, dass beim Normalbetrieb (ungestörter Betrieb) unabhängig von der Auslastung der Umspannanlage ausgeschlossen werden könne, dass Erdströme derartige Schäden verursachen könnten. Erdströme träten nur im Fehlerfall auf, wobei im Überlast- und Kurzschlussfall die betreffenden Betriebsmittel bzw. Anlagenteile durch Schutzeinrichtungen schnell abgetrennt würden. Die Umspannanlage sei mit einer Blitzschutzeinrichtung versehen, ebenfalls seien Überspannungsableiter eingebaut. Dass derartige Schutzeinrichtungen vorhanden sind, liegt aus Sicht des Senats schon im Hinblick auf die bei einem derartigen Vorhaben zu beachtenden einschlägigen technischen Vorschriften und das Eigeninteresse der Beigeladenen, Schäden an der Anlage durch derartige Störungen auszuschließen, auf der Hand. Tragfähige Anhaltspunkte, dass die Einschätzung der Beigeladenen fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller diesem Vorbringen nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist, sind dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.