Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 9 C 15.2497

bei uns veröffentlicht am15.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag der Antragsteller auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen den Antragsgegner für den Fall, dass dieser gegen Nr. 3 Buchst. a des Vergleichs vom 14. Juli 2015 zuwiderhandelt, wird abgelehnt.

III.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger begehren die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegenüber dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner.

Die Antragsteller erhoben im Jahr 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 4 K 11.374) auf Erlass einer Nutzungsuntersagung durch das Landratsamt Aschaffenburg gegenüber dem Antragsgegner und damaligen Beigeladenen wegen dessen Nutzung eines Gebäudes auf der im Außenbereich gelegenen Fl.Nr. 10051 Gemarkung K... zur Pferdeunterstellung. Sie sind Eigentümer eines westlich gelegenen Grundstücks, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt und das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheinstermins am 24. Juli 2012 wurde zwischen den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, der u. a. folgende Formulierung enthielt:

„3. Bezüglich der Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 10051 der Gemarkung K... wird zwischen den Beteiligten folgende Regelung getroffen:

(a) ...

(b) ...

(c) Eine vorübergehende Pferdeunterstellung darf stattfinden vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres. Es besteht Einverständnis, dass in dieser Zeit die Pferde nicht eingepfercht werden und dass zum Grundstück der Kläger hin maximal vier Pferde vorübergehend eine Unterstellmöglichkeit finden können. Ebenso sichert der Beigeladene zu, dass die Ponys östlich des Gebäudes und nicht zum Grundstück der Kläger hin gefüttert werden. Es besteht weiterhin Einverständnis, dass die Pferde nicht zum Grundstück der Kläger hin gesattelt werden.“

Im Jahr 2013 wurde im Rahmen der Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch die Antragsteller festgestellt, dass in der Niederschrift des gerichtlichen Augenscheinstermins vom 24. Juli 2012 ein Vermerk fehlt, dass der dort geschlossene Vergleich vorgelesen oder vorgespielt und genehmigt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2015 wurde daraufhin der Vergleichstext in Form eines schriftlichen Vorschlags des Gerichts den Beteiligten zugestellt und eine Frist zur schriftlichen Annahme gegenüber dem Gericht festgesetzt. Sämtliche Beteiligten nahmen den gerichtlichen Vergleichsvorschlag innerhalb der gesetzten Frist an.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragten die Antragsteller erneut die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Ferner wurde beantragt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen „Ziffer“ 3 c des Beschlusses vom 14. Juli 2015 dem damaligen Beigeladenen und nunmehrigen Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 dem Antragsgegner „für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3 c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,-- Euro“ angedroht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde (Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 167 Rn. 3, 6) ist auch im Übrigen zulässig und hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger zu Unrecht stattgegeben, weil auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht alle allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes ist hier § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Danach muss der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld oder einer Ordnungshaft eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die Vollstreckung aus einem Vergleich bedarf dabei stets einer vorausgehenden Androhung, da dieser keine wirksame Androhung enthalten kann (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 12a und Greger in Zöller, a. a. O., § 278 Rn. 34; Stürner in Vorwerk/Wolf, Beckscher-Online-Kommentar zur ZPO, Stand 1.12.2015, § 890 Rn. 29). Für den Antrag der Vollstreckungsgläubiger ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis in Form eines bereits erfolgten oder drohenden Pflichtverstoßes des Vollstreckungsschuldners erforderlich (VGH BW, B. v. 15.8.2012 - 3 S 767/12 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 15 C 05.2757 - juris Rn. 12). Den Antragstellern fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr Grundstück zwischenzeitlich verkauft und zum 31. Dezember 2015 an den/die Rechtsnachfolger übergeben haben (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 727 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO). Die bisherigen Vollstreckungsgläubiger behalten ihr Recht vielmehr solange, bis eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 727 Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 727 Rn. 33).

Die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes stellt eine Maßnahme und den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Es müssen daher auch bereits zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - d. h. Titel, Klausel, Zustellung - vorliegen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 795 Satz 1 ZPO; vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rn. 18; BGH, B. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12 - juris Rn. 10).

Es kann dahinstehen, ob es hier bereits an einem vollstreckbaren Titel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO fehlt. Einen solchen stellt jedenfalls nicht der Prozessvergleich vom 24. Juli 2012 dar, weil dieser wegen Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 ZPO unwirksam ist (Geiger in Eyermann, a. a. O., § 106 Rn. 23). Hinsichtlich des auf gerichtlichen Vorschlag vom 14. Juli 2015 hin von allen Beteiligten angenommenen Vergleichs gemäß § 106 Satz 2 VwGO kann offen bleiben, ob es für die Vollstreckung - wie im Zivilprozess (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 794 Rn. 9 und Greger in Zöller, a. a. O., § 329 Rn. 27 und § 278 Rn. 34, 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 329 Rn. 35 und § 278 Rn. 65) - eines feststellenden Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, der hier nicht vorliegt, bedarf oder ob er selbst unmittelbar - wovon auch die Gesetzesbegründung ausgeht (BT-Drs. 11/7030, S. 29 zur Neufassung von § 106 VwGO durch das 4. VwGOÄndG) und wofür einiges spricht (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., § 106 Rn. 23; Hahn, Der „klarstellende“ § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG? - Prozessbeendigung durch schriftlichen Vergleich in sozialgerichtlichen Verfahren, NZS 2014, 368; unklar: Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 106 Rn. 7 und Wolf in Posser/Wolf, Beckscher-Online-Kommentar VwGO, Stand 1.1.2016, § 173 Rn. 9.1 unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 29.3.2007 - 2 B 7/07 - juris Rn. 36, das allerdings nur § 278 Abs. 1 ZPO betrifft) - Vollstreckungstitel ist. Sofern letzterer Ansicht gefolgt wird, ist die vollstreckbare Ausfertigung hier jedenfalls mit dem dann notwendigen Vermerk, dass der förmliche Vergleichsvorschlag des Gerichts durch schriftliche Erklärungen der Beteiligten angenommen wurde sowie der Vollstreckungsklausel (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 725 ZPO), dass die Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde, erteilt worden (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 106 Rn. 23; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 106 Rn. 73; Brüning in Posser/Wolf, a. a. O., § 106 Rn. 19).

Offen bleiben kann ferner, wie Nr. 3 Buchst. c des Vergleichs vom 14. Juli 2015, der von den Beteiligten unterschiedlich verstanden wird, auszulegen ist. Für die Auslegung ist allein der Inhalt des Vergleichs maßgebend (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 704 Rn. 5; Kopp/Schenke, a. a. O., § 168 Rn. 5). Hier spricht aufgrund des Wortlautes einiges dafür, dass Nr. 3 Buchst. c des Vergleichs - entgegen der Ansicht der Antragsteller - gar keine Regelungen für eine reine Weide- oder Koppelhaltung im Zeitraum 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres trifft, sondern nur die vorübergehende Pferdeunterstellung in der Unterstellhalle erfasst und Regelungen zur Einpferchung, zum Füttern und zum Satteln der Pferde enthält.

Jedenfalls fehlt hier aber die Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner. Gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 795 Satz 1, § 750 Abs. 1 ZPO ist der Titel dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Maßgebend ist hier mangels Vorliegens eines feststellenden Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, ob der Vergleich dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wurde (vgl. VGH BW, B. v. 3.4.1990 - 8 S 341/90 - juris Rn. 6; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 168 Rn. 18). Eine Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner ist hier ausweislich der Akten weder von Amts wegen noch gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO seitens der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger, was der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. März 2015 gegenüber dem Senat bestätigt hat, erfolgt. Für die Zustellung als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung genügt es insoweit nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO zugestellt wurde und dem Vollstreckungsschuldner im Nachgang hierzu die Annahmeerklärungen der anderen Beteiligten (formlos) übersandt wurden. Denn zum einen sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung stark formalisiert (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 750 Rn. 15; Heßler in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 750 Rn. 1). Zum anderen ist aus der Zustellung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags, die zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Vergleich materiell-rechtlich noch nicht wirksam war, für den (späteren) Vollstreckungsschuldner weder erkennbar, dass der Vergleich später tatsächlich wirksam zustande gekommen ist, noch dass nunmehr die Einleitung der Zwangsvollstreckung und die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen droht. Hierfür bedarf es - mangels gerichtlichem Beschluss entsprechend § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO (s.o.) - vielmehr der Ausfertigung des Vergleichs mit dem Zusatz, dass der förmliche Vergleichsvorschlag des Gerichts durch schriftliche Erklärungen der Beteiligten angenommen worden ist. Die bloße Kenntnis des Vollstreckungsschuldners vom Inhalt des Vergleichs und dessen Zustandekommen genügt dabei dem formalen Zustellungserfordernis als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht (vgl. BGH, B. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12 - juris Rn. 10). Die Zustellung des wirksam zustande gekommenen Vergleichs ist bis zur Entscheidung des Senats auch nicht nachgeholt worden (vgl. BGH, B. v. 8.11.2012 - V ZB 124/12 - BGHZ 195, 292 = juris Rn. 11 und B. v. 22.11.2012 - a. a. O. - juris Rn. 9 ff., 12, 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

Zivilprozessordnung - ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel


Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 725 Vollstreckungsklausel


Die Vollstreckungsklausel:"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. März 2012 - 5 K 2574/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird das dem Vollstreckungsschuldner mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2009 (- 5 K1630/09 -) angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von weiteren 1.000,-- EUR festgesetzt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerde- und des Anschlussbeschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingelegte Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss vom 14.03.2012 ist zulässig. Auch gegen die Zulässigkeit der am 30.04.2012 beim beschließenden Gerichtshof eingelegten (unselbstständigen) Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers bestehen keine Bedenken. Sie ist, wie auch bei anderen Rechtsmitteln, in analoger Anwendung des § 127 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer zusätzlichen Prüfung der auf die Berufung zugeschnittenen weiteren Anforderungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Frist) und des § 127 Abs. 3 Satz 2 (Begründungsmindestinhalt) bedarf es nicht (zu all dem vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 46; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 127, Rnrn. 1, 44 und 50). Abgesehen davon wären diese Voraussetzungen aber auch erfüllt. Das mit der Anschlussbeschwerde geforderte Begehren (Erhöhung des bisherigen Zwangsgeldes um ein weiteres Zwangsgeld) kann im Rechtsmittelverfahren auch zulässigerweise geltend gemacht werden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 - 4 W 29/88 -, NJW-RR 1988, 960 ff.) und geht, wie erforderlich, über das Ziel einer bloßen Abwehr des Beschwerdeantrags hinaus. Die Anschlussbeschwerde kann auch auf die - nach Erlass des Vollstreckungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts eingetretenen - Zuwiderhandlungen (März, April 2012) gestützt werden (BayerObLG, Beschluss vom 24.08.1995 - 2 Z BR 57/95 -,Juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989 - 2 W 28/88 -, WRP 1990, 134 ff.). Dabei kann offen bleiben, ob es sich prozessual hierbei - wofür vieles spricht - um eine „echte“ Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO oder aber lediglich um eine Antragserweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn erstere wäre jedenfalls sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff überwiegend verwertet werden kann und es deshalb nicht prozessökonomisch - und vor dem Ziel der Gewährung effektiven zeitnahen Vollstreckungsschutzes - kontraproduktiv wäre, den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag wieder an das Verwaltungsgericht zu verweisen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989, a.a.O.). Schließlich ist der Festsetzungsantrag des Vollstreckungsgläubigers auch nicht deswegen unbestimmt, weil er den gewünschten Erhöhungsbetrag nicht beziffert, sondern dessen Bemessung (innerhalb eines Rahmens bis zur Ausschöpfung des angedrohten Betrags von 5.000,-- EUR) in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Solche - eingegrenzten - Ermessensanträge sind nach Maßgabe des § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 und 2 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zulässig und ausreichend (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988, a.a.O.; zur Zulässigkeit eines auf einen „Betragsrahmen“ beschränkten Antrags vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1999 - 21 E 424/99 -, Juris).
B.
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist jedoch unbegründet, während die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers Erfolg hat.
Nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO ist ein Schuldner, der einer ihm in einem Vollstreckungstitel auferlegten Handlungs- oder Unterlassungspflicht zuwider handelt, wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht (Gericht des ersten Rechtszugs) zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Dieser Verurteilung muss gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen. Dabei ist die Androhung bei - wie hier - Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vollstreckbarer Prozessvergleich vom 24.10.2007, vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 171 VwGO) ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (ständige Rechtspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, ZfBR 2012, 381 ff. und vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335 ff., sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230 ff.). Innerhalb ihres nach Sanktionsart und -höhe bestimmten Rahmens ermächtigt die Androhung in der Folge auch zu einer wiederholten - mehrmalige Verstöße sanktionierenden - Festsetzung von Ordnungsgeld; insoweit genügt „die einmalige Androhung für alle Zukunft“ (so Hartmann: in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl., § 890 Rn. 35 m.w.N.). Ob und welche Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldner im Zeitraum nach der Androhung objektiv begangen hat, muss dabei zur Gewissheit des Gerichts bewiesen werden (vgl. Albers, a.a.O., § 890 Rn. 20). Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sind vornehmlich das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, sein Verschulden und sein Verhalten nach dem Verstoß zu berücksichtigen; ferner geht es darum, den Betroffenen von weiteren gleichartigen Begehungshandlungen wirksam abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 54/91 -, NJW 1994, 37 ff.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.09.2009 - L 2 B 940/08 AL -, Juris).
1. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner ohne Rechtsfehler für sein Verhalten im Zeitraum vom 22.12. - 30.12.2011 ein Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR auferlegt. Nachweislich (vgl. die vorgelegten Fotos) und auch unbestritten ist während dieses Zeitraums auf der Fläche des früheren Fahrsilos Biertreber gelagert und nur teilweise mit Folie abgedeckt worden. Hierin liegt, entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners, ein Verstoß gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Danach hat sich der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die gesamte ehemalige Silofläche dauerhaft nicht mehr zur Lagerung von Silage zu nutzen. Dabei ist, wie der Senat entschieden hat, der Begriff der „Lagerung von Silage“ - bei der gebotenen Auslegung nach dem Vergleichszweck und nach Treu und Glauben - objektiv zu verstehen. Er erstreckt sich auf das Ablagern aller zur Silage geeigneten und von silagetypischen Gärungsprozessen erfassten Futtermitteln, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gärungsprozess zu Ende gebracht oder fachgerecht durchgeführt wird. Erfasst wird damit vornehmlich auch Biertreber, auch wenn er nur vorübergehend gelagert wird und innerhalb kurzer Zeiträume verfüttert werden soll (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 11.01.2010 - 3 S 2404/09 -).
An dieser Auslegung des Vergleichs ist auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens des Vollstreckungsschuldners uneingeschränkt festzuhalten. Entgegen dessen Auffassung hat der Senat im Beschluss vom 11.01.2010 die Zugehörigkeit von Biertreber zum - vereinbarten - Begriff der „Silage“ nicht offengelassen, sondern eindeutig bejaht. Gegen diese Verpflichtung aus dem Vergleich ist auch im Dezember 2011 verstoßen worden. Darauf, dass damals nur eine kleinere Menge Biertreber abgelagert wurde, und dass von dieser Menge nur ein Bruchteil der Geruchsemissionen der bisherigen (mit Silage komplett befüllten) Fahrsilos oder gar der gesamten Betriebsanlagen des Vollstreckungsschuldners ausgeht, kommt es nicht an. Maßgebend ist Inhalt und Zweck des Vergleichs, der eine vollständige Freihaltung der Siloflächen auch von geringen Mengen geruchsrelevanter „Silage“ vorschreibt. Der Vollstreckungsschuldner brauchte daher auch die verhältnismäßig geringen Geruchsimmissionen aus der Lagerung von Biertreber im Dezember 2011 nicht hinzunehmen und musste sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners ist seine Unterlassungspflicht aus Ziff. 2 des Vergleichs vom 24.10.2007 auch in der Folgezeit nicht „hinfällig“ geworden. Dieser Schluss kann nicht schon daraus gezogen werden, dass zwischen den Beteiligten zivilrechtlich Streit über die Auslegung von Ziff. 4 des Vergleichs bestand und besteht. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass von nur kurzzeitig gelagertem Biertreber keinerlei Geruchsimmissionen ausgingen. Dies attestiert auch das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Geruchsgutachten der ...-... nicht. Vielmehr gehen die Gutachter auch dann noch von „geringen Geruchsemissionen“ aus, wenn der Biertreber nur zwei bis drei Tage gelagert und dabei zusätzlich abgedeckt wird. Ausweislich der vorgelegten Fotos ist der Biertreber im Dezember 2011 aber wohl deutlich länger als nur zwei bis drei Tage auf der vom Vergleich erfassten Fläche verblieben und war zudem auch nicht vollständig abgedeckt.
Die Festsetzung des Ordnungsgelds des Verwaltungsgerichts in Höhe von 1.000,-- EUR für die vom Verwaltungsgericht beurteilten Vergleichsverstöße ist unter Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den durch die Ordnungsgeldandrohung vorgegebenen Rahmen von 5.000,-- EUR im Hinblick auf Zeitraum und Intensität sowie unter Berücksichtigung der Ursachen der Ablagerung (weisungswidriges, vom Vollstreckungsschuldner trotz Kenntnis aber nicht verhindertes Verhalten des Spediteurs) um das 5-fache unterschritten. In dieser Höhe war das Ordnungsgeld vor dem Hintergrund der bereits mehrfach vorangegangenen Zuwiderhandlungen des Vollstreckungsschuldners gegen seine Unterlassungspflichten auch geboten.
2. Auf den Anschlussbeschwerdeantrag des Vollstreckungsgläubigers war gegen den Vollstreckungsschuldner ein weiteres Ordnungsgeld von 1.000,-- EUR festzusetzen. Der Vollstreckungsschuldner hat durch die vorgelegten Lichtbilder belegt, jedenfalls in der Zeit vom 11.03. bis 13.03.2012 auf der ehemaligen Silofläche Ballensilage gelagert und die geöffneten Ballen mit ebenfalls dort vorgefundenen kleineren Mengen Biertreber zu Futtermittel gemischt. Auch am 23.04.2012 waren noch Reste von Biertreber vorhanden und ein Anhänger mit Silageballen war auf der früheren Silofläche abgestellt. In diesem Geschehen liegt eine erneute Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 24.10.2007. Dieser verbietet, wie dargelegt, die Lagerung von „Silage“, zu der insbesondere auch Mais- und Grassilage in Rundballen gehört. Der Begriff der „Lagerung“ ist dabei, wie ebenfalls ausgeführt, nicht lediglich im Sinne einer (längeren) Bevorratung oder „Speicherung“ zu verstehen, sondern erfasst auch kurzfristiges Deponieren von Silagematerial. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder waren die Silageballen im März 2012 auch „ortsfest“ und nicht lediglich auf einem Anhänger deponiert. Unzulässig nach dem Vergleich ist in erster Linie und insbesondere der Vorgang des Mischens der (geöffneten) Maissilage mit Biertreber und Gras zu Futtermitteln auf der vom Vergleich erfassten Fläche. Dieser Vorgang setzt zweifellos und unbestritten Geruchsimmissionen frei, wie sie der Vergleich dauerhaft auf der fraglichen Fläche verhindern will. Dabei ist unerheblich, dass es sich, wie der Vollstreckungsschuldner einwendet, beim Mischvorgang nur um ein „zeitlich beschränktes“ Geschehen handelt.
Bezüglich der Höhe des weiteren Ordnungsgelds hält der Senat einen Betrag von - nochmals - 1.000,-- EUR für angemessen. Einerseits sind die festgestellten Zuwiderhandlungen im März und April 2012 zwar nur zeitlich begrenzt aufgetreten und dürften den Vollstreckungsschuldner daher auch nicht übermäßig beeinträchtigt haben. Andererseits sind diese Zuwiderhandlungen vor dem Hintergrund des langjährigen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners zu sehen, der mehrfach zur Einhaltung des Vergleichs gedrängt werden musste und nach wie vor versucht ist, diesen Vergleich nach Möglichkeit zu unterlaufen. In dieses Verhaltensmuster fügt sich ein, dass der Vollstreckungsschuldner das geruchsrelevante Mischen von Viehfutter ausgerechnet in den vom Vergleich erfassten Grundstücksgrenzbereich verlegt hat, ohne dass dafür zwingende betriebsorganisatorische Gründe ersichtlich oder auch nur vorgetragen sind. Das festgesetzte Ordnungsgeld ist daher auch geboten, um den Vollstreckungsschuldner erneut und nachhaltig zur Einhaltung des Vergleichs zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

10
a) Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld eine entsprechende Androhung vorausgehen. Erfolgt die Androhung nicht schon im Unterlassungstitel, sondern - wie im Streitfall - durch gesonderten Beschluss , stellt bereits die Androhung den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Daher müssen auch bereits zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vorausset- zungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Zustellung des Titels vorliegen (BGH, Urteil vom 29. September 1978 - I ZR 107/77, NJW 1979, 217; OLG Stuttgart, WRP 1986, 360; OLG Köln, OLG-Rep Köln 1992, 10, 11; Musielak/ Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 890 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 12a; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2006, Rn. 7.116). Anders als bei einer schon im Titel enthaltenen Androhung ergeht die nachträgliche Androhung in einem besonderen Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, für das dann aber auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gelten. Die Gegenmeinung (etwa - selbst zweifelnd - Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 64 Rn. 40; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 18) zeigt keinen zwingenden Grund auf, hiervon abzuweichen. Insbesondere kann der Gläubiger, der bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung den Androhungsantrag vergessen hat, dies - unabhängig von der Frage, ob eine derartige Korrekturmöglichkeit geboten ist - sogleich nachholen und dann Androhungsbeschluss und einstweilige Verfügung dem Schuldner zusammen zustellen. Dies ergibt sich aus § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der gemäß § 936 ZPO im Fall der einstweiligen Verfügung jedenfalls auch insoweit entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 124).

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Dezember 2006 – 5 F 31/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen von der Antragsgegnerin erlassene, mit Sofortvollzugsanordnung versehene Baueinstellungsanordnungen. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen gerichteten Widerspruchs.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung B-Stadt. Diese liegen im Geltungsbereich der im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassenen Satzung „H/M Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-B-Stadt. Die Satzung enthält Festsetzungen für die Bebauung der einbezogenen Grundflächen. Sie gibt als zulässige Nutzungsart ein reines Wohngebiet vor und sieht im hier fraglichen Bereich auf jeder der Parzellen ein eigenes Baufenster sowie eine Begrenzung der Geschosszahl auf zwei Vollgeschosse vor.

Im Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwei Baugenehmigungen jeweils zum „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 („Haus 1“) und Nr. 83/2 („Haus 2“). (vgl. die Bauscheine vom 15.12.2004 – 20040739 – (Haus 1, Parzelle Nr. 82/2) und vom 14.12.2004 – 20040738 – (Haus 2, Parzelle Nr. 83/2), die ausdrücklich jeweils auf Seite 3 auf die dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu entnehmenden Einschränkungen des Prüfungsprogramms Bezug nehmen) In den genehmigten Plänen sind an der gemeinsamen Grenze der Parzellen an gleicher Stelle Garagen jeweils mit von den Untergeschossen der mit 3 m Grenzabstand ausgewiesenen Gebäude zugänglichen Unterkellerungen dargestellt. Nach den Grundrissen für das Untergeschoss sollten hierin Keller- und Heizungsräume ausgeführt werden.

Mit Bescheiden vom 8.9.2005 ordnete die Antragsgegnerin erstmals die sofortige Einstellung der Arbeiten an beiden Häusern unter Verweis auf eine abweichende Bauausführung an. Daraufhin kündigte der Architekt des Antragstellers mit Schreiben vom selben Tag die Einreichung eines Nachtragsbaugesuchs hinsichtlich der Abweichungen bei der „Innenaufteilung der beiden Wohnhäuser“, der „Änderung der Nutzung zu Wohnnutzung im Bereich der genehmigten Garagen“ und bei der „Geländeführung in Anpassung an die Höhenlage der Erschließungsanlagen“ an.

Mit den am 15.9.2005 eingegangenen Bauantragsunterlagen begehrte der Antragsteller die Genehmigung für den „Neubau eines 2-Familienwohnhauses“ auf den beiden Parzellen mit gemeinsamem Eingangsbereich an der Stelle der Grenzgaragen. Gleichzeitig wurden Befreiungen von der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche beantragt. Nach den Grundrissen sollte neben dem einheitlichen Eingangsbereich auch im Kellergeschoss auf die Wand an der Grenze verzichtet und so eine Verbindung zwischen den beiden Anlagenteilen geschaffen werden. Ferner sollte nun im Erdgeschoss auf der Parzelle Nr. 82/2 eine Garage mit sechs Einstellplätzen hergestellt werden.

Mit Bescheid vom 17.3.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, der Verbindungsteil zwischen den Gebäuden sei als Teil des Hauptgebäudes – anders als die hier ursprünglich genehmigten Garagen - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Gleiches gelte für eine im rückwärtigen Grundstücksteil geplante massive Geländeaufschüttung. Ferner werde zum linken Nachbargrundstück hin die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Anzahl der Garagen sei aus planungsrechtlicher Sicht ebenfalls unzulässig. Da das Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden solle, sei schließlich aus Brandschutzgründen an der Grenze eine Gebäudeabschlusswand notwendig.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.3.2006 zugestellt. Zuvor hatte dieser mit Eingang am 22.3.2006 das Nachtragsbaugesuch zurückgenommen.

Bereits im Februar 2006 waren erneut getrennte Bauanträge für die beiden Häuser gestellt worden, nach denen nun wieder die ursprünglich genehmigten beiden unterkellerten Garagen mit geschlossener baulicher Abgrenzung zueinander sowohl im Keller- als auch im Erdgeschoss vorgesehen waren.

Diesen Bauanträgen hat die Antragsgegnerin mit zwei Bauscheinen jeweils vom 31.3.2006 entsprochen. In den Lageplänen im hinteren Grundstücksbereich dargestellte Terrassierungen beziehungsweise Geländeanschüttungen wurden in beiden Genehmigungen durch Grüneinträge (Streichungen) ausdrücklich ausgenommen. (vgl. die Bauscheine der Antragsgegnerin vom 31.3.2006 – 20060101 – (Parzelle Nr. 82/2, Haus 1) und – 20060100 – (Parzelle Nr. 83/2, Haus 2), jeweils betreffend den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“) Anschließend wurden die Bauarbeiten wieder aufgenommen.

Mit Verfügung vom 1.6.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut - zwangsgeldbewehrt und mit Sofortvollzugsanordnung versehen - auf, nicht genehmigte Bauarbeiten an dem Vorhaben auf der Parzelle Nr. 82/2 („Haus 1“) sofort einzustellen. Unter dem 2.6.2006 erging eine entsprechende Baueinstellungsanordnung für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 83/2 („Haus 2“).

Die Bescheide wurden dem Antragsteller am 9.6.2006 zugestellt. Am 21.6.2006 hat dieser Widerspruch gegen beide Entscheidungen erhoben.

Unter dem 29.6.2006 setzte die Antragsgegnerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR wegen Nichtbeachtung der Baueinstellungsanordnungen gegen den Antragsteller fest und drohte ihm erneut Zwangsgelder in Höhe von 2.000,- EUR an. Diese wurden wegen fortgesetzter Nichtbefolgung der Anordnungen am 13.10.2006 festgesetzt. Die gleichzeitig angedrohten weiteren Zwangsgelder in Höhe von je 5.000,- EUR wurden unter dem 4.12.2006 festgesetzt. Auch gegen die Zwangsgeldfestsetzungen legte der Antragsteller Widersprüche ein. Am 5.12.2006 wurden die Baustellen versiegelt.

Am 15.12.2006 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen sowie auf Aufhebung der Versiegelung der Baustellen beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, inwieweit die Bauarbeiten von den Genehmigungen abwichen, werde in den Verfügungen nicht dargelegt. Auch die Sofortvollzugsanordnungen wären nicht begründet und eine vorherige Anhörung sei insoweit unterblieben. Die Bauarbeiten dienten gerade der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Das zunächst abweichend von der Genehmigung ausgeführte Vorhaben werde nun „in deren Rahmen verwirklicht“. Für die „offenbar konkret beanstandeten Bauarbeiten“ könne gar keine Genehmigung vorliegen, da es sich um nach der Landesbauordnung verfahrensfreie Maßnahmen handele. Insoweit habe der Bauherr kein Wahlrecht und könne keine Genehmigung beantragen. Das Vorhaben entspreche im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die von der Antragsgegnerin bei den Zwangsgeldfestsetzungen genannten Abweichungen hinsichtlich der Raumnutzung, der fehlenden brandschutztechnischen Abschottung der Garage gegenüber dem Wohnbereich, der Grundrissaufteilung und der Fassadengestaltung sowie das beanstandete Fehlen statischer Nachweise rechtfertigten keine Baueinstellung. Mit Blick auf die Verfahrensfreistellung seien bei der Ausführung in beiden Gebäuden verschiedene Änderungen „im Einklang mit dem öffentlichen Recht“ vorgenommen worden. Insofern könne ein Vorhaben auch schon vor Fertigstellung geändert werden. Die Änderungen seien für die Statik bedeutungslos; im Übrigen lägen die entsprechenden Nachweise vor. Da die Baueinstellungen rechtswidrig seien, sei auch die Versiegelung aufzuheben. Es drohe erheblicher Schaden. Ferner legte der Antragsteller einen erneuten „Nachtrag“ vor, in dem die genannten Änderungen dargestellt sein sollen.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen vom 1.6.2006 und vom 2.6.2006 wiederherzustellen, und

dem Antragsgegner aufzugeben, die Versiegelungen auf den Baugrundstücken aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sind die Verfügungen rechtmäßig. Es genüge die Feststellung von der Genehmigung abweichenden Bauens und die sei unstreitig. Die Gebäude verstießen aber auch gegen materielles Baurecht. Aufgrund der Baueinstellungen sei das Bauvorhaben erstmals einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehenen bauordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Dabei sei eine Unterschreitung der Abstandsflächen festgestellt worden. Zudem seien die Dachüberstände größer als 50 cm und daher abstandsflächenrechtlich nicht mehr privilegiert, so dass sich auch Abstandsflächendefizite im Verhältnis zu den Nachbarparzellen Nr. 139/83 (0,55 m), Nr. 137/82 (ca. 1,27 m) beziehungsweise (bei dem anderen Gebäude) zu den Parzellen Nr. 138/81 (1,07 m) und Nr. 138/83 (1,23 m) ergäben. Die angekündigte Stellungnahme des Architekten stehe bis heute aus. Die errichteten hätten mit den genehmigten Gebäuden nur die Außenmaße gemeinsam. Grundrisse und Fassadengestaltungen entsprächen hingegen exakt den seinerzeit vorgelegten und von ihr – der Antragsgegnerin - abgelehnten Plänen für das unzulässige Zweifamilienhaus. Es sei zum Beispiel nur ein Heizungsraum vorhanden und in Keller- und Erdgeschoss sollten die Verbindungstüren zwischen beiden Häusern eingebaut werden. Die in den genehmigten Änderungsplänen dargestellten Wände seien nicht vorhanden. Drei kleine Räume, die als solche gar nicht nutzbar seien, würden als Garagen bezeichnet. Sie würden als WC und Abstellraum ausgebaut. Im Bereich der Garagenrückseite sei ein Verglasungselement in der Form eines Wintergartens eingebaut. Die nun unter dem 8.12.2006 eingereichten Pläne enthielten die vom Antragsteller als verfahrenfrei deklarierten Änderungen. Hier solle etwas „suggeriert“ werden, was niemals ausgeführt werden könne. Das gesamte Baugeschehen habe darauf gezielt, statt der beiden Einzelhäuser ein einziges Gebäude zu errichten. Unter Missachtung der Baueinstellungen sei versucht worden, nicht mehr reversible Zustände zu schaffen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 20.12.2006 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Widersprüche gegen die Baueinstellungsanordnungen seien nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos. Dass der Antragsteller abweichend von der Genehmigung baue, sei offenkundig und werde im Übrigen durch die nunmehr eingereichten Pläne für das „neue“ Vorhaben dokumentiert. Es gebe nicht nur den Verdacht, sondern es sei offenkundig, dass der Antragsteller ein einheitliches Einfamilienhaus errichten wolle, was nach den Festsetzungen in der Satzung der Antragsgegnerin an der Stelle nicht zulässig sei. Das im Bau befindliche Gebäude sei materiell weder unter planungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig. Eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung komme ersichtlich nicht in Betracht. Auch seien die bauordnungsrechtlich erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten. Die Verfügungen seien aller Voraussicht auch nicht unverhältnismäßig. Es sei Sache des Bauherrn, auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu achten. Es handele sich um die typischen Risiken für den, der ein ungenehmigtes Gebäude ins Werk setze. Auch die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahmen hätten vorgelegen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er hält die Maßnahmen der Antragsgegnerin für offensichtlich rechtswidrig, hat eine eidesstattliche Versicherung seines Architekten vorgelegt und trägt vor, dieser habe erklärt, der Leiter des Planungsamtes der Antragsgegnerin habe am 2.2.2004 bei einem Telefonat auf die „Einhaltung der Baufenster“ bestanden. Demgegenüber sei im Rahmen eines Gespräches beim Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde, , am selben Tag, an dem auch der Baudezernent der Antragsgegnerin teilgenommen habe, „die Bebauung in der Mitte der beiden Grundstücke durchaus als Möglichkeit gesehen“ worden. Im direkten Anschluss habe der Leiter der Unteren Bauaufsicht, , bestätigt, dass anlässlich einer Unterredung mit dem damaligen Eigentümer der Grundstücke, , und dem Dezernenten die Möglichkeit einer Befreiung von der Satzung „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Dieser habe dann am 13.2.2004 im Rahmen eines Telefonats mit dem Architekten mitgeteilt, dass die Bebauung der Grundstücke wegen der Bürgerinitiative Franzenbrunnen nicht unproblematisch sei, weswegen er –– empfehle, „zwei Einzelhäuser nach Satzung zu beantragen“. Er habe ferner eine Befreiung für die Nutzungsänderung für möglich gehalten und sogar eine Begründung für diesen Antrag empfohlen. Anschließend erst habe er – der Antragsteller – die Grundstücke von Herrn erworben. Dann habe ein Schriftverkehr mit Stellen der Antragsgegnerin, auch mit deren Oberbürgermeisterin, zur Abklärung der Höhenlage der künftigen Erschließungsstraße stattgefunden. Die erste Baueinstellung im September 2005 sei offenbar auf Aktivitäten der besagten Bürgerinitiative zurückgegangen. In der Folge sei es zu mehrmonatigen, im Ergebnis erfolglosen Verhandlungen über eine Genehmigung für die Änderung der Nutzung der Garagen gekommen. Im März 2006 seien die beiden Häuser wieder in der bereits 2004 zugelassenen Form genehmigt worden. Im Zuge mehrerer Besprechungen auf der Baustelle sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas am Ende des Innenausbaus erfolgen solle, so dass nach Genehmigung einer Nutzungsänderung die Möglichkeit des Rückbaus bestehe. Sämtliche mit der Einstellungsverfügung reklamierten Abweichungen seien schon im September 2005 hergestellt gewesen. Nach Verhandlungen habe die Antragsgegnerin im März 2006 Genehmigungen zur Legalisierung des Rohbaus erteilt. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergebe sich nicht, weshalb es „offenkundig“ sein sollte, dass abweichend von den Genehmigungen ein einheitliches Einfamilienhaus errichtet werden soll. Sämtliche Änderungen in der Bauausführung seien jedoch nach § 61 LBO 2004 verfahrensfrei, bedürften also keiner Genehmigung. Die „Abweichungen“ könnten also die Annahme eines von der Genehmigung abweichenden Bauens und damit auch eine Baueinstellung nicht rechtfertigen. Die Verbindungstüren in Keller- und Erdgeschoss folgten aus seiner Absicht, beide Häuser zu bewohnen. Das sei weder baurechtlich unzulässig noch ändere es etwas an der Einordnung der Gebäude als selbständige Einfamilienhäuser. Aus den Einstellungsverfügungen gehe nicht hervor, welche Bauarbeiten konkret beanstandet würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden auch die Festsetzungen der Satzung „H /M Straße“ eingehalten. Die Unterschreitung der Abstandsflächen durch die Errichtung zweier privilegierter Grenzgaragen sei genehmigt worden. Rückseitige Verglasungen und der Einbau eines Heizungskellers unter der Garage seien genehmigt. Planungsrechtlich handele es sich um eine außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige untergeordnete Nebenanlage. Die Baueinstellung sei auch deswegen unverhältnismäßig, da bei der überwiegenden Anzahl der anderen Neubauvorhaben in dem Bereich, etwa die Gebäude M Straße 24 und 26, die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen ebenfalls nicht eingehalten seien, ohne dass die Antragsgegnerin dort Baueinstellungsverfügungen erlassen habe. Das Fehlen ausreichender Abstandsflächen könne durch eine „Befreiung“ geheilt werden. Die Zustimmungserklärungen der Nachbarn lägen vor. Da die Berechnungen der Antragsgegnerin nicht von der festgesetzten Geländeoberfläche ausgingen, seien die Unterschreitungen letztlich nur auf den übergroßen Dachüberstand zurückzuführen. Die Begründung für die Sofortvollzugsanordnung sei nicht ausreichend, da eine Auseinandersetzung mit den beteiligten Interessen fehle und das öffentliche Interesse nicht ausreichend dargelegt werde. Schließlich lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die Arbeiten gerade einer Herstellung materiell rechtmäßiger Zustände dienten. Mit Blick auf den inzwischen eingereichten Nachtrag habe das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch gegen die ihm nach der Prozessordnung obliegende Pflicht verstoßen, in jeder Lage eines Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Streits hinzuwirken. Der angefochtene Beschluss lasse nicht ansatzweise erkennen, wie ein „Konsens über den Konfliktgegenstand“ herbeigeführt werden könne. Ein solcher werde durch die Entscheidung sogar verhindert. Deshalb werde die Anberaumung eines Erörterungstermins vor Ort beantragt. Die Antragsgegnerin habe auch ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, soweit die Einstellung des „ganzen Baus“ und nicht nur der „betroffenen Bauteile“ angeordnet worden sei.

Die Antragsgegnerin führt aus, anlässlich von Gesprächen im Planungs- beziehungsweise im Bauaufsichtsamt seien dem Antragsteller oder seinem Architekten zu keiner Zeit Zusagen gemacht oder eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung in Aussicht gestellt worden. Dabei sei es lediglich um rechtliche Voraussetzungen einer Befreiung gegangen. Dazu hat die Antragsgegnerin jeweils eidesstattliche Versicherungen des Sachbearbeiters und des Leiters ihrer Bauaufsichtsbehörde zu den Akten gereicht.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 – 5 F 31/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Rechtsbehelfe (§ 80 Abs. 1 VwGO), damit im Ergebnis an der erneuten Baufreigabe im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu Recht als nachrangig eingestuft und seinen Antrag zurückgewiesen.

Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragstellers bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die formale Ordnungsmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung unter dem Aspekt des insoweit durch § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten (gesonderten) Begründungserfordernisses. Bei einer Baueinstellung, die sinnvollerweise nur auf eine kurzfristige, von Suspensiveffekten nicht gehinderte Unterbindung der Bauarbeiten zielen kann, sind an die Begründung des Sofortvollzugs im Hinblick auf den genannten Zweck inhaltlich geringe Anforderungen zu stellen. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen) Diesen genügen die Anordnungen der Antragsgegnerin vom 1.6.2006 („Haus 1“) und vom 2.6.2006 („Haus 2“). In beiden Verfügungen wird herausgestellt, dass eine Weiterführung der Bauarbeiten „unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung“ zur Schaffung „vollendeter Tatsachen“ und zu einer Besserstellung desjenigen führen würde, der sich bewusst über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. Einer weiter gehenden inhaltlichen Überprüfung der von der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angestellten Erwägungen bedarf es nicht. (ebenso zuletzt für den Bereich des Ausländerrechts OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2007 – 2 W 39/06 -)

Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Verfügungen nicht bereits aus einer unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Die Vorschrift bezieht sich auf den verfügenden Teil, das heißt das Verhaltensgebot, nicht indes auf die Begründung. Insoweit kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass für den Antragsteller als Adressaten der Baueinstellungsgebote vom 1.6.2006 und 2.6.2006 klar ersichtlich war, was von ihm verlangt wurde. Den Anordnungen, die „rechtswidrig durchgeführten Bauarbeiten … einzustellen“ in Verbindung mit den in den Bescheiden in Anlehnung an die Baugenehmigungen ausdrücklich benannten und durch die Grundstücksangaben lokalisierten Baumaßnahmen („Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Haus 1 bzw. Haus 2“) ist unschwer zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Einstellung sämtlicher Arbeiten zur Ausführung dieser Vorhaben aufgegeben wurde. Die Argumentation des Antragstellers, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche Bauarbeiten im Einzelnen von der Antragsgegnerin als „rechtswidrig“ angesehen wurden und welche nicht, ist nicht nachzuvollziehen. Auch insoweit ist das Vorhaben nicht „teilbar“. Der Begriff „rechtswidrig“ zielt nicht auf eine Differenzierung zwischen einzelnen Arbeiten, sondern bezeichnet eine in der Begründung der Anordnungen näher erläuterte Bewertung des durchgeführten Bauvorgangs in seiner Gesamtheit. Was das möglicherweise in dem Zusammenhang gemeinte formale Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG anbelangt, so konnten schließlich nach der „Vorgeschichte“ und den konkreten Fallumständen aus Sicht des Antragstellers ebenfalls nicht wirklich Zweifel daran bestehen, was mit dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Durchführung (so) nicht genehmigter Arbeiten gemeint war. Dies belegt übrigens der eigene Sachvortrag im Beschwerdeverfahren.

Die in der Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass von Baueinstellungsverfügungen genannten tatbestandlichen Voraussetzungen lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers im konkreten Fall unschwer bejahen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 die Antragsgegnerin – die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die hierfür in Satz 2 exemplarisch („insbesondere“) aufgeführten Beispielsfälle verdeutlichen, dass der Gesetzgeber dabei wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte, so dass bereits allein die sog. formelle Illegalität, das heißt die Nichterfüllung der vor Bauausführung zu beachtenden verfahrenrechtlichen Anorderungen den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigt. (vgl. dazu im einzelnen etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 10) Dazu gehören insbesondere die Fälle des Bauens ohne eine erforderliche Genehmigung und einer abweichenden Bauausführung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004). Dass die letztgenannten Voraussetzungen hier gegeben sind, steht außer Frage und wird letztlich auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

Da das von der Antragsgegnerin hier gewählte städtebauliche Steuerungsinstrument der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB keine taugliche Grundlage für eine Genehmigungsfreistellung ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004), bleibt es bei dem sich aus § 60 Abs. 1 LBO 2004 ergebenden Genehmigungserfordernis für die Errichtung der beiden Wohnhäuser, das bis einschließlich der Gebäudeklasse 3 (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 LBO 2004) im Rahmen eines im Wesentlichen nur noch auf die planungsrechtliche Prüfung reduzierten vereinfachten Genehmigungsverfahrens abzuwickeln ist. Dass das vom Antragsteller teilhergestellte Bauwerk nicht den beiden (letzten) Nachtragsgenehmigungen vom 31.3.2006 entspricht, ist unstreitig. Diese erlauben unter Beachtung der Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 3 BauNVO) in der erwähnten Satzung „H/M Straße“ – wie bereits die ursprünglichen Genehmigungen vom Dezember 2004 – lediglich die nach den Vorstellungen der Plangeberin an dieser Stelle zulässige Errichtung zweier Einzelwohnhäuser. In dem dazwischen liegenden Grenzbereich der Parzellen Nr. 82/2 und 83/2 sind außerhalb der über Baugrenzen festgelegten Baufenster lediglich zwei unterkellerte und an der gemeinsamen Grenze durch jeweils eigene Außenmauer getrennte Garagenanlagen zugelassen worden. Sie hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die Sonderreglung in § 23 Abs. 5 BauNVO als nach dem landesrechtlichen Grenzgaragenprivileg (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004) von der Pflicht zur Einhaltung der Baugrenzen freigestellt angesehen. Ausgeführt wurde hingegen bisher ein Zweifamilienhaus mit gemeinsamen Eingangs- und Übergangsbereichen in den Erd- und Kellergeschossen.

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren macht übrigens erneut deutlich, dass er von Anfang an diese bei Wirksamkeit der Satzung (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 – (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) planungsrechtlich unzulässige „Gesamtlösung“ beabsichtigt hat und dass die Beantragung „satzungskonformer“ Baugenehmigungen letztlich der „Außendarstellung“ gegenüber einer sich gegen eine massivere Bebauung der vorher dem Außenbereich zugehörigen Flächen wendenden Bürgerinitiative geschuldet war. Wenn insoweit Zweifel bestanden, so sind diese durch das im Übrigen für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsame Beschwerdevorbringen hinsichtlich behaupteter Vorbesprechungen beseitigt worden. Insoweit hat der Antragsteller durch die Bezugnahme auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung seines Architekten ausgeführt, dass bereits der Voreigentümer T 2004 in Unterredungen versucht habe, die rechtlichen Möglichkeiten einer zusammenfassenden Bebauung der beiden Parzellen mit einem Gebäude mit Mitarbeitern des Planungs- und des Bauaufsichtsamts der Antragsgegnerin auszuloten und dass er – der Antragsteller – die Grundstücke erst erworben habe, nachdem ihm oder dem Voreigentümer vom Architekten signalisiert worden sei, dass eine solche Möglichkeit der „abweichenden Bebauung in der Mitte der beiden zusammen gelegten Grundstücke“ in diesen Besprechungen „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Erkennbar beabsichtigt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen bis heute nicht, einen den mit Bauscheinen vom 31.3.2006 genehmigten Planunterlagen entsprechenden Zustand herzustellen. Das gilt insbesondere für den im Grenzbereich befindlichen Gebäudeteil. Auch diese Baugenehmigungen, die auch nicht – wie der Antragsteller vorträgt – zur „Legalisierung“ des konkret erstellten Rohbaus erteilt worden sind, sehen nach den zugehörigen Grundrissplänen eine geschlossene bauliche Trennung der Anlagen auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 beziehungsweise Nr. 83/2 durch den Bau jeweils eigener Außenwände ohne Öffnungen in Erd- oder Kellergeschoss vor.

Wenn der Antragsteller vorträgt, in mehreren Besprechungen vor Ort nach den Baueinstellungen sei der Unteren Bauaufsicht der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass eine „Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas“ (bezeichnenderweise:) „zu Ende des Innenausbaus“ erfolgen solle um einen späteren Rückbau der Trennwände „nach Genehmigung einer Nutzungsänderung“ zu ermöglichen, so belegt auch das, was der Antragsteller im Ergebnis beabsichtigt. Es geht offenbar nicht um eine Ausnutzung der erteilten Genehmigungen für die beiden Einzelhäuser, sondern um die Herstellung eines die Zweifamilienhausvariante offen haltenden Baukörpers. Das ist indes nicht der von der Baurechtsordnung vorgesehene Weg und dabei geht es auch nicht darum, ob seine „Absicht, beide Häuser zu bewohnen“, baurechtlich relevant ist oder nicht. Der Antragsteller mag eine Genehmigung und die gegebenenfalls notwendigen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichungen (§ 68 LBO 2004) einholen, die eine entsprechende Bauausführung ermöglichen. Abgesehen davon, dass die Erfolgsaussichten dieser Bemühungen aus den vom Verwaltungsgericht bereits deutlich aufgezeigten materiellrechtlichen Gesichtspunkten heraus ohnehin negativ zu bewerten sein dürften, hat die Antragsgegnerin zu Recht vorgetragen, dass es ihr um eine vorherige Abklärung geht und dass verhindert werden soll, dass der Antragsteller „seine Version“ baut und dann im Nachhinein den Versuch unternimmt, die notwendige zugehörige Genehmigung zu erlangen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann die Grundrissdarstellung für das Erdgeschoss des Hauses auf der Parzelle Nr. 83/2 bei den nun vorgelegten Nachtragsunterlagen vom August 2006 hinsichtlich der dortigen Garagen nur als Provisorium angesehen werden.

Auch in diesem Zusammenhang kommt es schon mit Blick auf das vom Gesetzgeber aus guten Gründen normierte Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) nicht darauf an, ob – entsprechend den Behauptungen des Antragstellers – vor dem Grundstückserwerb und nach der ersten Baustillegung und der Einreichung eines die Errichtung eines Zweifamilienhauses betreffenden Nachtragsbaugesuchs „zur gütlichen Einigung“ ab September 2005 „mehrfach“ über die Grundrissänderungen und eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der Garagen „verhandelt“ wurde und was insoweit besprochen worden ist. (vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 -, SKZ 2006, 216, Leitsatz 29, wonach selbst bei der Auslegung interpretationsbedürftiger Baugenehmigungsunterlagen vom Bauherrn behaupteten mündlichen Äußerungen oder Zusagen von Mitarbeitern der Baugenehmigungsbehörde keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann) Das die Einbeziehung des Verbindungsteils in die einheitliche Wohnnutzung beinhaltende Nachtragsbaugesuch blieb erfolglos.

Richten sich die Intentionen des Antragstellers aber auf die Realisierung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das in seiner Gesamtheit einer abweichenden baurechtlichen Beurteilung unterliegt, so kommt es nicht darauf an, inwieweit der Landesgesetzgeber durch § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 genehmigungsabweichende, über § 61 LBO 2004 verfahrensfreie „Änderungen“ im Inneren beziehungsweise in den Wänden eines Gebäudes bereits in der Entstehungsphase legitimiert hat und insoweit auch keine Erlöschensfristen im Sinne des § 74 Abs. 1 LBO 2004 wegen Errichtung eines anderen Bauwerks laufen. Der Antragsteller verweist etwa hinsichtlich des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 82/2 auf den Wegfall einer Kochnische mit Fenster, die Herstellung einer Verbindungstür zur Garagenunterkellerung und eines zusätzlichen Fensters für das Bad (alles im Untergeschoss), auf die Verlegung des Hauseingangs nach Westen, die Änderung der inneren Aufteilung, auf die Herstellung der Verbindung zur Garage und eines „nicht notwendigen Erkers“ und einer Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage (Erdgeschoss) sowie hinsichtlich des Obergeschosses auf die Aufteilung und Lage der Räume, die Versetzung eines Fensters auf der Ostseite, eine Änderung der Fenster infolge der Verschiebung der Innenräume sowie auch hier auf die Herstellung eines Erkers. (vgl. die Zusammenfassung der aus Sicht des Antragstellers verfahrensfreien Änderungen im Schriftsatz an die Bauaufsichtsbehörde vom 7.9.2006, Blätter 45/46 der Bauakte 20060100) Schon diese Zusammenstellung erweckt im Übrigen die Vorstellung eines völlig anderen Neubaus. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Die geplante Nutzungsänderung im Grenzbereich überschreitet jedenfalls den Rahmen des § 61 Abs. 3 LBO 2004.

Auch unter Ermessensgesichtspunkten unterliegen die Baueinstellungsverfügungen der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Vorliegen der in § 81 LBO 2004 genannten Voraussetzungen ist ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig geboten, ohne dass es einer weiteren Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG) bedarf. Insoweit sind selbst Formulierungen, die eine Ermessenentscheidung als solche nicht mehr erkennen lassen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig dahingehend zu interpretieren, dass sich aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe ergeben haben, die eine ausnahmsweise Hinnahme weiterer Bautätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen. Nichts anderes gilt auch mit Blick auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen eines Baustillstands. Wollte man dem in Verfahren der vorliegenden Art unter Verhältnismäßigkeitsaspekten Rechnung tragen, so hätte das eine Privilegierung desjenigen zur Folge, der sich in besonders weitem Umfang über geltendes Recht hinweggesetzt hat. Wirtschaftliche Einbußen eines Betroffenen spielen daher in diesem Zusammenhang auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten regelmäßig keine Rolle. Es handelt sich dabei um Risiken, die die bauverfahrensrechtlich in weitem Maße für die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen eigenverantwortlichen Bauherrinnen und Bauherrn nach dem Willen des Gesetzgebers zu tragen haben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163 = BauR 2006, 2015 = AS 33, 146)

Dass bezogen auf den geschaffenen Baukörper entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einer „offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit“ gesprochen werden kann, (vgl. zu Problematik der Beachtlichkeit dieser materiellen Aspekte im Rahmen einer Baueinstellung Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 13) vielmehr aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen sogar alles dafür spricht, dass einer nachträglichen Legalisierung gravierende bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, bedarf keiner Wiederholung. Der Versuch der „rechtlichen Reparatur“ der Zweifamilienhauslösung über ein Anfang September 2005 gestelltes, von der Antragsgegnerin abschlägig beschiedenes und letztlich auch zurückgezogenes Nachtragsbaugesuch führte jedenfalls nicht zur Legalisierung des geschaffenen (genehmigungsabweichenden) Baubestands.

Auch der Einwand der Ungleichbehandlung greift im Ergebnis nicht durch. Der Antragsteller verweist insoweit darauf, dass bei anderen Neubauten im Satzungsbereich Teile von Gebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeführt worden seien. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Einstellung der Bauarbeiten ihm gegenüber nicht als Verstoß gegen das im Rahmen von bauaufsichtsbehördlichen Ermessensentscheidungen grundsätzlich beachtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) angesehen werden. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die genannten und durch Fotos vom Antragsteller dokumentierten Anlagen in der Nachbarschaft fertig gestellt sind, so dass insoweit von vorneherein keine Befugnis mehr zum Erlass von Baueinstellungsanordnungen besteht, weil „Arbeiten“ im Sinne des § 81 Abs. 1 LBO 2004 insoweit nicht mehr stattfinden. Zum anderen sind die behaupteten Sachverhalte einer teilweisen Verschiebung der Hauptbaukörper der Wohnhäuser oder der Errichtung eines Anbaus außerhalb des in der Satzung jeweils festgelegten Baufensters mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hier geht es um die Frage einer Errichtung eines (einzigen) Wohnhauses unter übergreifender Verknüpfung zweier in sich abgeschlossener überbaubarer Grundstücksflächen.

Die auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 LBO 2004 nach fruchtloser Festsetzung von insgesamt sechs Zwangsgeldern (Gesamtbetrag netto: 16.000,- EUR) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Versiegelungen der Baustellen unterliegen keinen weitergehenden rechtlichen Bedenken.

Vor dem Hintergrund der ohne Schwierigkeiten zu beurteilenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen bestand schließlich keinerlei Veranlassung für die vom Antragsteller beantragte Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungstermins „auf der Baustelle“. Aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG lassen sich in aller Regel bereits keine Ansprüche auf die verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ von Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herleiten. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, ständige Rechtsprechung) Ganz sicher nicht Sinn dieser Verfahren ist die in dem Zusammenhang von dem Antragsteller angedeutete Möglichkeit einer Erörterung der nunmehr wieder einmal zur Entscheidung der Antragsgegnerin gestellten Bauantragsunterlagen und die Suche nach – derzeit im Übrigen weder unter bauplanungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Aspekten ersichtlichen - rechtlichen Wegen einer Legalisierung des bisher geschaffenen Baubestands oder entsprechender Veränderungsmöglichkeiten. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auch auf die über § 173 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend geltende Vorschrift des Zivilprozessrechts verweist, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll (§ 278 Abs. 1 ZPO), so betrifft dies zum einen ebenfalls vordringlich das Hauptsacheverfahren. Zum anderen verpflichtet die Vorschrift das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer für ihn günstigen vergleichsweisen Regelung mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder gar zu befördern. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 -, SKZ 2003, 193, Leitsatz Nr. 5) Darauf liefe es nämlich hinaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

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a) Nach § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld eine entsprechende Androhung vorausgehen. Erfolgt die Androhung nicht schon im Unterlassungstitel, sondern - wie im Streitfall - durch gesonderten Beschluss , stellt bereits die Androhung den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Daher müssen auch bereits zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vorausset- zungen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Zustellung des Titels vorliegen (BGH, Urteil vom 29. September 1978 - I ZR 107/77, NJW 1979, 217; OLG Stuttgart, WRP 1986, 360; OLG Köln, OLG-Rep Köln 1992, 10, 11; Musielak/ Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 890 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 12a; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2006, Rn. 7.116). Anders als bei einer schon im Titel enthaltenen Androhung ergeht die nachträgliche Androhung in einem besonderen Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, für das dann aber auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gelten. Die Gegenmeinung (etwa - selbst zweifelnd - Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 64 Rn. 40; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 18) zeigt keinen zwingenden Grund auf, hiervon abzuweichen. Insbesondere kann der Gläubiger, der bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung den Androhungsantrag vergessen hat, dies - unabhängig von der Frage, ob eine derartige Korrekturmöglichkeit geboten ist - sogleich nachholen und dann Androhungsbeschluss und einstweilige Verfügung dem Schuldner zusammen zustellen. Dies ergibt sich aus § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der gemäß § 936 ZPO im Fall der einstweiligen Verfügung jedenfalls auch insoweit entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 124).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.