Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Dezember 2006 – 5 F 31/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen von der Antragsgegnerin erlassene, mit Sofortvollzugsanordnung versehene Baueinstellungsanordnungen. Im vorliegenden Verfahren begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen gerichteten Widerspruchs.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung B-Stadt. Diese liegen im Geltungsbereich der im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassenen Satzung „H/M Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-B-Stadt. Die Satzung enthält Festsetzungen für die Bebauung der einbezogenen Grundflächen. Sie gibt als zulässige Nutzungsart ein reines Wohngebiet vor und sieht im hier fraglichen Bereich auf jeder der Parzellen ein eigenes Baufenster sowie eine Begrenzung der Geschosszahl auf zwei Vollgeschosse vor.

Im Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erstmals im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwei Baugenehmigungen jeweils zum „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“ auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 („Haus 1“) und Nr. 83/2 („Haus 2“). (vgl. die Bauscheine vom 15.12.2004 – 20040739 – (Haus 1, Parzelle Nr. 82/2) und vom 14.12.2004 – 20040738 – (Haus 2, Parzelle Nr. 83/2), die ausdrücklich jeweils auf Seite 3 auf die dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu entnehmenden Einschränkungen des Prüfungsprogramms Bezug nehmen) In den genehmigten Plänen sind an der gemeinsamen Grenze der Parzellen an gleicher Stelle Garagen jeweils mit von den Untergeschossen der mit 3 m Grenzabstand ausgewiesenen Gebäude zugänglichen Unterkellerungen dargestellt. Nach den Grundrissen für das Untergeschoss sollten hierin Keller- und Heizungsräume ausgeführt werden.

Mit Bescheiden vom 8.9.2005 ordnete die Antragsgegnerin erstmals die sofortige Einstellung der Arbeiten an beiden Häusern unter Verweis auf eine abweichende Bauausführung an. Daraufhin kündigte der Architekt des Antragstellers mit Schreiben vom selben Tag die Einreichung eines Nachtragsbaugesuchs hinsichtlich der Abweichungen bei der „Innenaufteilung der beiden Wohnhäuser“, der „Änderung der Nutzung zu Wohnnutzung im Bereich der genehmigten Garagen“ und bei der „Geländeführung in Anpassung an die Höhenlage der Erschließungsanlagen“ an.

Mit den am 15.9.2005 eingegangenen Bauantragsunterlagen begehrte der Antragsteller die Genehmigung für den „Neubau eines 2-Familienwohnhauses“ auf den beiden Parzellen mit gemeinsamem Eingangsbereich an der Stelle der Grenzgaragen. Gleichzeitig wurden Befreiungen von der Einhaltung der überbaubaren Grundstücksfläche beantragt. Nach den Grundrissen sollte neben dem einheitlichen Eingangsbereich auch im Kellergeschoss auf die Wand an der Grenze verzichtet und so eine Verbindung zwischen den beiden Anlagenteilen geschaffen werden. Ferner sollte nun im Erdgeschoss auf der Parzelle Nr. 82/2 eine Garage mit sechs Einstellplätzen hergestellt werden.

Mit Bescheid vom 17.3.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, der Verbindungsteil zwischen den Gebäuden sei als Teil des Hauptgebäudes – anders als die hier ursprünglich genehmigten Garagen - außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Gleiches gelte für eine im rückwärtigen Grundstücksteil geplante massive Geländeaufschüttung. Ferner werde zum linken Nachbargrundstück hin die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Anzahl der Garagen sei aus planungsrechtlicher Sicht ebenfalls unzulässig. Da das Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden solle, sei schließlich aus Brandschutzgründen an der Grenze eine Gebäudeabschlusswand notwendig.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24.3.2006 zugestellt. Zuvor hatte dieser mit Eingang am 22.3.2006 das Nachtragsbaugesuch zurückgenommen.

Bereits im Februar 2006 waren erneut getrennte Bauanträge für die beiden Häuser gestellt worden, nach denen nun wieder die ursprünglich genehmigten beiden unterkellerten Garagen mit geschlossener baulicher Abgrenzung zueinander sowohl im Keller- als auch im Erdgeschoss vorgesehen waren.

Diesen Bauanträgen hat die Antragsgegnerin mit zwei Bauscheinen jeweils vom 31.3.2006 entsprochen. In den Lageplänen im hinteren Grundstücksbereich dargestellte Terrassierungen beziehungsweise Geländeanschüttungen wurden in beiden Genehmigungen durch Grüneinträge (Streichungen) ausdrücklich ausgenommen. (vgl. die Bauscheine der Antragsgegnerin vom 31.3.2006 – 20060101 – (Parzelle Nr. 82/2, Haus 1) und – 20060100 – (Parzelle Nr. 83/2, Haus 2), jeweils betreffend den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage“) Anschließend wurden die Bauarbeiten wieder aufgenommen.

Mit Verfügung vom 1.6.2006 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut - zwangsgeldbewehrt und mit Sofortvollzugsanordnung versehen - auf, nicht genehmigte Bauarbeiten an dem Vorhaben auf der Parzelle Nr. 82/2 („Haus 1“) sofort einzustellen. Unter dem 2.6.2006 erging eine entsprechende Baueinstellungsanordnung für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 83/2 („Haus 2“).

Die Bescheide wurden dem Antragsteller am 9.6.2006 zugestellt. Am 21.6.2006 hat dieser Widerspruch gegen beide Entscheidungen erhoben.

Unter dem 29.6.2006 setzte die Antragsgegnerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR wegen Nichtbeachtung der Baueinstellungsanordnungen gegen den Antragsteller fest und drohte ihm erneut Zwangsgelder in Höhe von 2.000,- EUR an. Diese wurden wegen fortgesetzter Nichtbefolgung der Anordnungen am 13.10.2006 festgesetzt. Die gleichzeitig angedrohten weiteren Zwangsgelder in Höhe von je 5.000,- EUR wurden unter dem 4.12.2006 festgesetzt. Auch gegen die Zwangsgeldfestsetzungen legte der Antragsteller Widersprüche ein. Am 5.12.2006 wurden die Baustellen versiegelt.

Am 15.12.2006 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen sowie auf Aufhebung der Versiegelung der Baustellen beim Verwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht, inwieweit die Bauarbeiten von den Genehmigungen abwichen, werde in den Verfügungen nicht dargelegt. Auch die Sofortvollzugsanordnungen wären nicht begründet und eine vorherige Anhörung sei insoweit unterblieben. Die Bauarbeiten dienten gerade der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Das zunächst abweichend von der Genehmigung ausgeführte Vorhaben werde nun „in deren Rahmen verwirklicht“. Für die „offenbar konkret beanstandeten Bauarbeiten“ könne gar keine Genehmigung vorliegen, da es sich um nach der Landesbauordnung verfahrensfreie Maßnahmen handele. Insoweit habe der Bauherr kein Wahlrecht und könne keine Genehmigung beantragen. Das Vorhaben entspreche im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die von der Antragsgegnerin bei den Zwangsgeldfestsetzungen genannten Abweichungen hinsichtlich der Raumnutzung, der fehlenden brandschutztechnischen Abschottung der Garage gegenüber dem Wohnbereich, der Grundrissaufteilung und der Fassadengestaltung sowie das beanstandete Fehlen statischer Nachweise rechtfertigten keine Baueinstellung. Mit Blick auf die Verfahrensfreistellung seien bei der Ausführung in beiden Gebäuden verschiedene Änderungen „im Einklang mit dem öffentlichen Recht“ vorgenommen worden. Insofern könne ein Vorhaben auch schon vor Fertigstellung geändert werden. Die Änderungen seien für die Statik bedeutungslos; im Übrigen lägen die entsprechenden Nachweise vor. Da die Baueinstellungen rechtswidrig seien, sei auch die Versiegelung aufzuheben. Es drohe erheblicher Schaden. Ferner legte der Antragsteller einen erneuten „Nachtrag“ vor, in dem die genannten Änderungen dargestellt sein sollen.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügungen vom 1.6.2006 und vom 2.6.2006 wiederherzustellen, und

dem Antragsgegner aufzugeben, die Versiegelungen auf den Baugrundstücken aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung sind die Verfügungen rechtmäßig. Es genüge die Feststellung von der Genehmigung abweichenden Bauens und die sei unstreitig. Die Gebäude verstießen aber auch gegen materielles Baurecht. Aufgrund der Baueinstellungen sei das Bauvorhaben erstmals einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr vorgesehenen bauordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Dabei sei eine Unterschreitung der Abstandsflächen festgestellt worden. Zudem seien die Dachüberstände größer als 50 cm und daher abstandsflächenrechtlich nicht mehr privilegiert, so dass sich auch Abstandsflächendefizite im Verhältnis zu den Nachbarparzellen Nr. 139/83 (0,55 m), Nr. 137/82 (ca. 1,27 m) beziehungsweise (bei dem anderen Gebäude) zu den Parzellen Nr. 138/81 (1,07 m) und Nr. 138/83 (1,23 m) ergäben. Die angekündigte Stellungnahme des Architekten stehe bis heute aus. Die errichteten hätten mit den genehmigten Gebäuden nur die Außenmaße gemeinsam. Grundrisse und Fassadengestaltungen entsprächen hingegen exakt den seinerzeit vorgelegten und von ihr – der Antragsgegnerin - abgelehnten Plänen für das unzulässige Zweifamilienhaus. Es sei zum Beispiel nur ein Heizungsraum vorhanden und in Keller- und Erdgeschoss sollten die Verbindungstüren zwischen beiden Häusern eingebaut werden. Die in den genehmigten Änderungsplänen dargestellten Wände seien nicht vorhanden. Drei kleine Räume, die als solche gar nicht nutzbar seien, würden als Garagen bezeichnet. Sie würden als WC und Abstellraum ausgebaut. Im Bereich der Garagenrückseite sei ein Verglasungselement in der Form eines Wintergartens eingebaut. Die nun unter dem 8.12.2006 eingereichten Pläne enthielten die vom Antragsteller als verfahrenfrei deklarierten Änderungen. Hier solle etwas „suggeriert“ werden, was niemals ausgeführt werden könne. Das gesamte Baugeschehen habe darauf gezielt, statt der beiden Einzelhäuser ein einziges Gebäude zu errichten. Unter Missachtung der Baueinstellungen sei versucht worden, nicht mehr reversible Zustände zu schaffen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 20.12.2006 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Widersprüche gegen die Baueinstellungsanordnungen seien nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos. Dass der Antragsteller abweichend von der Genehmigung baue, sei offenkundig und werde im Übrigen durch die nunmehr eingereichten Pläne für das „neue“ Vorhaben dokumentiert. Es gebe nicht nur den Verdacht, sondern es sei offenkundig, dass der Antragsteller ein einheitliches Einfamilienhaus errichten wolle, was nach den Festsetzungen in der Satzung der Antragsgegnerin an der Stelle nicht zulässig sei. Das im Bau befindliche Gebäude sei materiell weder unter planungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig. Eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung komme ersichtlich nicht in Betracht. Auch seien die bauordnungsrechtlich erforderlichen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht eingehalten. Die Verfügungen seien aller Voraussicht auch nicht unverhältnismäßig. Es sei Sache des Bauherrn, auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu achten. Es handele sich um die typischen Risiken für den, der ein ungenehmigtes Gebäude ins Werk setze. Auch die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahmen hätten vorgelegen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Eilrechtsschutzbegehren weiter. Er hält die Maßnahmen der Antragsgegnerin für offensichtlich rechtswidrig, hat eine eidesstattliche Versicherung seines Architekten vorgelegt und trägt vor, dieser habe erklärt, der Leiter des Planungsamtes der Antragsgegnerin habe am 2.2.2004 bei einem Telefonat auf die „Einhaltung der Baufenster“ bestanden. Demgegenüber sei im Rahmen eines Gespräches beim Sachbearbeiter der Bauaufsichtsbehörde, , am selben Tag, an dem auch der Baudezernent der Antragsgegnerin teilgenommen habe, „die Bebauung in der Mitte der beiden Grundstücke durchaus als Möglichkeit gesehen“ worden. Im direkten Anschluss habe der Leiter der Unteren Bauaufsicht, , bestätigt, dass anlässlich einer Unterredung mit dem damaligen Eigentümer der Grundstücke, , und dem Dezernenten die Möglichkeit einer Befreiung von der Satzung „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Dieser habe dann am 13.2.2004 im Rahmen eines Telefonats mit dem Architekten mitgeteilt, dass die Bebauung der Grundstücke wegen der Bürgerinitiative Franzenbrunnen nicht unproblematisch sei, weswegen er –– empfehle, „zwei Einzelhäuser nach Satzung zu beantragen“. Er habe ferner eine Befreiung für die Nutzungsänderung für möglich gehalten und sogar eine Begründung für diesen Antrag empfohlen. Anschließend erst habe er – der Antragsteller – die Grundstücke von Herrn erworben. Dann habe ein Schriftverkehr mit Stellen der Antragsgegnerin, auch mit deren Oberbürgermeisterin, zur Abklärung der Höhenlage der künftigen Erschließungsstraße stattgefunden. Die erste Baueinstellung im September 2005 sei offenbar auf Aktivitäten der besagten Bürgerinitiative zurückgegangen. In der Folge sei es zu mehrmonatigen, im Ergebnis erfolglosen Verhandlungen über eine Genehmigung für die Änderung der Nutzung der Garagen gekommen. Im März 2006 seien die beiden Häuser wieder in der bereits 2004 zugelassenen Form genehmigt worden. Im Zuge mehrerer Besprechungen auf der Baustelle sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas am Ende des Innenausbaus erfolgen solle, so dass nach Genehmigung einer Nutzungsänderung die Möglichkeit des Rückbaus bestehe. Sämtliche mit der Einstellungsverfügung reklamierten Abweichungen seien schon im September 2005 hergestellt gewesen. Nach Verhandlungen habe die Antragsgegnerin im März 2006 Genehmigungen zur Legalisierung des Rohbaus erteilt. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergebe sich nicht, weshalb es „offenkundig“ sein sollte, dass abweichend von den Genehmigungen ein einheitliches Einfamilienhaus errichtet werden soll. Sämtliche Änderungen in der Bauausführung seien jedoch nach § 61 LBO 2004 verfahrensfrei, bedürften also keiner Genehmigung. Die „Abweichungen“ könnten also die Annahme eines von der Genehmigung abweichenden Bauens und damit auch eine Baueinstellung nicht rechtfertigen. Die Verbindungstüren in Keller- und Erdgeschoss folgten aus seiner Absicht, beide Häuser zu bewohnen. Das sei weder baurechtlich unzulässig noch ändere es etwas an der Einordnung der Gebäude als selbständige Einfamilienhäuser. Aus den Einstellungsverfügungen gehe nicht hervor, welche Bauarbeiten konkret beanstandet würden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden auch die Festsetzungen der Satzung „H /M Straße“ eingehalten. Die Unterschreitung der Abstandsflächen durch die Errichtung zweier privilegierter Grenzgaragen sei genehmigt worden. Rückseitige Verglasungen und der Einbau eines Heizungskellers unter der Garage seien genehmigt. Planungsrechtlich handele es sich um eine außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige untergeordnete Nebenanlage. Die Baueinstellung sei auch deswegen unverhältnismäßig, da bei der überwiegenden Anzahl der anderen Neubauvorhaben in dem Bereich, etwa die Gebäude M Straße 24 und 26, die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen ebenfalls nicht eingehalten seien, ohne dass die Antragsgegnerin dort Baueinstellungsverfügungen erlassen habe. Das Fehlen ausreichender Abstandsflächen könne durch eine „Befreiung“ geheilt werden. Die Zustimmungserklärungen der Nachbarn lägen vor. Da die Berechnungen der Antragsgegnerin nicht von der festgesetzten Geländeoberfläche ausgingen, seien die Unterschreitungen letztlich nur auf den übergroßen Dachüberstand zurückzuführen. Die Begründung für die Sofortvollzugsanordnung sei nicht ausreichend, da eine Auseinandersetzung mit den beteiligten Interessen fehle und das öffentliche Interesse nicht ausreichend dargelegt werde. Schließlich lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die Arbeiten gerade einer Herstellung materiell rechtmäßiger Zustände dienten. Mit Blick auf den inzwischen eingereichten Nachtrag habe das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch gegen die ihm nach der Prozessordnung obliegende Pflicht verstoßen, in jeder Lage eines Verfahren auf eine gütliche Beilegung des Streits hinzuwirken. Der angefochtene Beschluss lasse nicht ansatzweise erkennen, wie ein „Konsens über den Konfliktgegenstand“ herbeigeführt werden könne. Ein solcher werde durch die Entscheidung sogar verhindert. Deshalb werde die Anberaumung eines Erörterungstermins vor Ort beantragt. Die Antragsgegnerin habe auch ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, soweit die Einstellung des „ganzen Baus“ und nicht nur der „betroffenen Bauteile“ angeordnet worden sei.

Die Antragsgegnerin führt aus, anlässlich von Gesprächen im Planungs- beziehungsweise im Bauaufsichtsamt seien dem Antragsteller oder seinem Architekten zu keiner Zeit Zusagen gemacht oder eine Befreiung von den Festsetzungen der Satzung in Aussicht gestellt worden. Dabei sei es lediglich um rechtliche Voraussetzungen einer Befreiung gegangen. Dazu hat die Antragsgegnerin jeweils eidesstattliche Versicherungen des Sachbearbeiters und des Leiters ihrer Bauaufsichtsbehörde zu den Akten gereicht.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2006 – 5 F 31/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Rechtsbehelfe (§ 80 Abs. 1 VwGO), damit im Ergebnis an der erneuten Baufreigabe im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu Recht als nachrangig eingestuft und seinen Antrag zurückgewiesen.

Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragstellers bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die formale Ordnungsmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung unter dem Aspekt des insoweit durch § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten (gesonderten) Begründungserfordernisses. Bei einer Baueinstellung, die sinnvollerweise nur auf eine kurzfristige, von Suspensiveffekten nicht gehinderte Unterbindung der Bauarbeiten zielen kann, sind an die Begründung des Sofortvollzugs im Hinblick auf den genannten Zweck inhaltlich geringe Anforderungen zu stellen. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen) Diesen genügen die Anordnungen der Antragsgegnerin vom 1.6.2006 („Haus 1“) und vom 2.6.2006 („Haus 2“). In beiden Verfügungen wird herausgestellt, dass eine Weiterführung der Bauarbeiten „unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung“ zur Schaffung „vollendeter Tatsachen“ und zu einer Besserstellung desjenigen führen würde, der sich bewusst über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. Einer weiter gehenden inhaltlichen Überprüfung der von der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angestellten Erwägungen bedarf es nicht. (ebenso zuletzt für den Bereich des Ausländerrechts OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2007 – 2 W 39/06 -)

Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsanordnungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Verfügungen nicht bereits aus einer unzureichenden inhaltlichen Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Die Vorschrift bezieht sich auf den verfügenden Teil, das heißt das Verhaltensgebot, nicht indes auf die Begründung. Insoweit kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass für den Antragsteller als Adressaten der Baueinstellungsgebote vom 1.6.2006 und 2.6.2006 klar ersichtlich war, was von ihm verlangt wurde. Den Anordnungen, die „rechtswidrig durchgeführten Bauarbeiten … einzustellen“ in Verbindung mit den in den Bescheiden in Anlehnung an die Baugenehmigungen ausdrücklich benannten und durch die Grundstücksangaben lokalisierten Baumaßnahmen („Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Haus 1 bzw. Haus 2“) ist unschwer zu entnehmen, dass dem Antragsteller die Einstellung sämtlicher Arbeiten zur Ausführung dieser Vorhaben aufgegeben wurde. Die Argumentation des Antragstellers, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, welche Bauarbeiten im Einzelnen von der Antragsgegnerin als „rechtswidrig“ angesehen wurden und welche nicht, ist nicht nachzuvollziehen. Auch insoweit ist das Vorhaben nicht „teilbar“. Der Begriff „rechtswidrig“ zielt nicht auf eine Differenzierung zwischen einzelnen Arbeiten, sondern bezeichnet eine in der Begründung der Anordnungen näher erläuterte Bewertung des durchgeführten Bauvorgangs in seiner Gesamtheit. Was das möglicherweise in dem Zusammenhang gemeinte formale Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG anbelangt, so konnten schließlich nach der „Vorgeschichte“ und den konkreten Fallumständen aus Sicht des Antragstellers ebenfalls nicht wirklich Zweifel daran bestehen, was mit dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Durchführung (so) nicht genehmigter Arbeiten gemeint war. Dies belegt übrigens der eigene Sachvortrag im Beschwerdeverfahren.

Die in der Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für den Erlass von Baueinstellungsverfügungen genannten tatbestandlichen Voraussetzungen lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers im konkreten Fall unschwer bejahen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 die Antragsgegnerin – die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die hierfür in Satz 2 exemplarisch („insbesondere“) aufgeführten Beispielsfälle verdeutlichen, dass der Gesetzgeber dabei wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte, so dass bereits allein die sog. formelle Illegalität, das heißt die Nichterfüllung der vor Bauausführung zu beachtenden verfahrenrechtlichen Anorderungen den Erlass einer solchen Anordnung rechtfertigt. (vgl. dazu im einzelnen etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 10) Dazu gehören insbesondere die Fälle des Bauens ohne eine erforderliche Genehmigung und einer abweichenden Bauausführung (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004). Dass die letztgenannten Voraussetzungen hier gegeben sind, steht außer Frage und wird letztlich auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

Da das von der Antragsgegnerin hier gewählte städtebauliche Steuerungsinstrument der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB keine taugliche Grundlage für eine Genehmigungsfreistellung ist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004), bleibt es bei dem sich aus § 60 Abs. 1 LBO 2004 ergebenden Genehmigungserfordernis für die Errichtung der beiden Wohnhäuser, das bis einschließlich der Gebäudeklasse 3 (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 LBO 2004) im Rahmen eines im Wesentlichen nur noch auf die planungsrechtliche Prüfung reduzierten vereinfachten Genehmigungsverfahrens abzuwickeln ist. Dass das vom Antragsteller teilhergestellte Bauwerk nicht den beiden (letzten) Nachtragsgenehmigungen vom 31.3.2006 entspricht, ist unstreitig. Diese erlauben unter Beachtung der Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 3 BauNVO) in der erwähnten Satzung „H/M Straße“ – wie bereits die ursprünglichen Genehmigungen vom Dezember 2004 – lediglich die nach den Vorstellungen der Plangeberin an dieser Stelle zulässige Errichtung zweier Einzelwohnhäuser. In dem dazwischen liegenden Grenzbereich der Parzellen Nr. 82/2 und 83/2 sind außerhalb der über Baugrenzen festgelegten Baufenster lediglich zwei unterkellerte und an der gemeinsamen Grenze durch jeweils eigene Außenmauer getrennte Garagenanlagen zugelassen worden. Sie hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die Sonderreglung in § 23 Abs. 5 BauNVO als nach dem landesrechtlichen Grenzgaragenprivileg (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004) von der Pflicht zur Einhaltung der Baugrenzen freigestellt angesehen. Ausgeführt wurde hingegen bisher ein Zweifamilienhaus mit gemeinsamen Eingangs- und Übergangsbereichen in den Erd- und Kellergeschossen.

Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren macht übrigens erneut deutlich, dass er von Anfang an diese bei Wirksamkeit der Satzung (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 – (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) planungsrechtlich unzulässige „Gesamtlösung“ beabsichtigt hat und dass die Beantragung „satzungskonformer“ Baugenehmigungen letztlich der „Außendarstellung“ gegenüber einer sich gegen eine massivere Bebauung der vorher dem Außenbereich zugehörigen Flächen wendenden Bürgerinitiative geschuldet war. Wenn insoweit Zweifel bestanden, so sind diese durch das im Übrigen für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsame Beschwerdevorbringen hinsichtlich behaupteter Vorbesprechungen beseitigt worden. Insoweit hat der Antragsteller durch die Bezugnahme auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung seines Architekten ausgeführt, dass bereits der Voreigentümer T 2004 in Unterredungen versucht habe, die rechtlichen Möglichkeiten einer zusammenfassenden Bebauung der beiden Parzellen mit einem Gebäude mit Mitarbeitern des Planungs- und des Bauaufsichtsamts der Antragsgegnerin auszuloten und dass er – der Antragsteller – die Grundstücke erst erworben habe, nachdem ihm oder dem Voreigentümer vom Architekten signalisiert worden sei, dass eine solche Möglichkeit der „abweichenden Bebauung in der Mitte der beiden zusammen gelegten Grundstücke“ in diesen Besprechungen „nicht ausgeschlossen worden“ sei. Erkennbar beabsichtigt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen bis heute nicht, einen den mit Bauscheinen vom 31.3.2006 genehmigten Planunterlagen entsprechenden Zustand herzustellen. Das gilt insbesondere für den im Grenzbereich befindlichen Gebäudeteil. Auch diese Baugenehmigungen, die auch nicht – wie der Antragsteller vorträgt – zur „Legalisierung“ des konkret erstellten Rohbaus erteilt worden sind, sehen nach den zugehörigen Grundrissplänen eine geschlossene bauliche Trennung der Anlagen auf den beiden Parzellen Nr. 82/2 beziehungsweise Nr. 83/2 durch den Bau jeweils eigener Außenwände ohne Öffnungen in Erd- oder Kellergeschoss vor.

Wenn der Antragsteller vorträgt, in mehreren Besprechungen vor Ort nach den Baueinstellungen sei der Unteren Bauaufsicht der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass eine „Abtrennung der Garagen mit nicht tragenden Wänden aus Gipskarton oder Glas“ (bezeichnenderweise:) „zu Ende des Innenausbaus“ erfolgen solle um einen späteren Rückbau der Trennwände „nach Genehmigung einer Nutzungsänderung“ zu ermöglichen, so belegt auch das, was der Antragsteller im Ergebnis beabsichtigt. Es geht offenbar nicht um eine Ausnutzung der erteilten Genehmigungen für die beiden Einzelhäuser, sondern um die Herstellung eines die Zweifamilienhausvariante offen haltenden Baukörpers. Das ist indes nicht der von der Baurechtsordnung vorgesehene Weg und dabei geht es auch nicht darum, ob seine „Absicht, beide Häuser zu bewohnen“, baurechtlich relevant ist oder nicht. Der Antragsteller mag eine Genehmigung und die gegebenenfalls notwendigen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichungen (§ 68 LBO 2004) einholen, die eine entsprechende Bauausführung ermöglichen. Abgesehen davon, dass die Erfolgsaussichten dieser Bemühungen aus den vom Verwaltungsgericht bereits deutlich aufgezeigten materiellrechtlichen Gesichtspunkten heraus ohnehin negativ zu bewerten sein dürften, hat die Antragsgegnerin zu Recht vorgetragen, dass es ihr um eine vorherige Abklärung geht und dass verhindert werden soll, dass der Antragsteller „seine Version“ baut und dann im Nachhinein den Versuch unternimmt, die notwendige zugehörige Genehmigung zu erlangen. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann die Grundrissdarstellung für das Erdgeschoss des Hauses auf der Parzelle Nr. 83/2 bei den nun vorgelegten Nachtragsunterlagen vom August 2006 hinsichtlich der dortigen Garagen nur als Provisorium angesehen werden.

Auch in diesem Zusammenhang kommt es schon mit Blick auf das vom Gesetzgeber aus guten Gründen normierte Schriftformerfordernis für die Baugenehmigung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) nicht darauf an, ob – entsprechend den Behauptungen des Antragstellers – vor dem Grundstückserwerb und nach der ersten Baustillegung und der Einreichung eines die Errichtung eines Zweifamilienhauses betreffenden Nachtragsbaugesuchs „zur gütlichen Einigung“ ab September 2005 „mehrfach“ über die Grundrissänderungen und eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der Garagen „verhandelt“ wurde und was insoweit besprochen worden ist. (vgl. in dem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 -, SKZ 2006, 216, Leitsatz 29, wonach selbst bei der Auslegung interpretationsbedürftiger Baugenehmigungsunterlagen vom Bauherrn behaupteten mündlichen Äußerungen oder Zusagen von Mitarbeitern der Baugenehmigungsbehörde keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann) Das die Einbeziehung des Verbindungsteils in die einheitliche Wohnnutzung beinhaltende Nachtragsbaugesuch blieb erfolglos.

Richten sich die Intentionen des Antragstellers aber auf die Realisierung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das in seiner Gesamtheit einer abweichenden baurechtlichen Beurteilung unterliegt, so kommt es nicht darauf an, inwieweit der Landesgesetzgeber durch § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 genehmigungsabweichende, über § 61 LBO 2004 verfahrensfreie „Änderungen“ im Inneren beziehungsweise in den Wänden eines Gebäudes bereits in der Entstehungsphase legitimiert hat und insoweit auch keine Erlöschensfristen im Sinne des § 74 Abs. 1 LBO 2004 wegen Errichtung eines anderen Bauwerks laufen. Der Antragsteller verweist etwa hinsichtlich des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 82/2 auf den Wegfall einer Kochnische mit Fenster, die Herstellung einer Verbindungstür zur Garagenunterkellerung und eines zusätzlichen Fensters für das Bad (alles im Untergeschoss), auf die Verlegung des Hauseingangs nach Westen, die Änderung der inneren Aufteilung, auf die Herstellung der Verbindung zur Garage und eines „nicht notwendigen Erkers“ und einer Verbindung zwischen Wohnhaus und Garage (Erdgeschoss) sowie hinsichtlich des Obergeschosses auf die Aufteilung und Lage der Räume, die Versetzung eines Fensters auf der Ostseite, eine Änderung der Fenster infolge der Verschiebung der Innenräume sowie auch hier auf die Herstellung eines Erkers. (vgl. die Zusammenfassung der aus Sicht des Antragstellers verfahrensfreien Änderungen im Schriftsatz an die Bauaufsichtsbehörde vom 7.9.2006, Blätter 45/46 der Bauakte 20060100) Schon diese Zusammenstellung erweckt im Übrigen die Vorstellung eines völlig anderen Neubaus. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Die geplante Nutzungsänderung im Grenzbereich überschreitet jedenfalls den Rahmen des § 61 Abs. 3 LBO 2004.

Auch unter Ermessensgesichtspunkten unterliegen die Baueinstellungsverfügungen der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Vorliegen der in § 81 LBO 2004 genannten Voraussetzungen ist ein Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig geboten, ohne dass es einer weiteren Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG) bedarf. Insoweit sind selbst Formulierungen, die eine Ermessenentscheidung als solche nicht mehr erkennen lassen, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig dahingehend zu interpretieren, dass sich aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe ergeben haben, die eine ausnahmsweise Hinnahme weiterer Bautätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen. Nichts anderes gilt auch mit Blick auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen eines Baustillstands. Wollte man dem in Verfahren der vorliegenden Art unter Verhältnismäßigkeitsaspekten Rechnung tragen, so hätte das eine Privilegierung desjenigen zur Folge, der sich in besonders weitem Umfang über geltendes Recht hinweggesetzt hat. Wirtschaftliche Einbußen eines Betroffenen spielen daher in diesem Zusammenhang auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten regelmäßig keine Rolle. Es handelt sich dabei um Risiken, die die bauverfahrensrechtlich in weitem Maße für die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen eigenverantwortlichen Bauherrinnen und Bauherrn nach dem Willen des Gesetzgebers zu tragen haben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163 = BauR 2006, 2015 = AS 33, 146)

Dass bezogen auf den geschaffenen Baukörper entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von einer „offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit“ gesprochen werden kann, (vgl. zu Problematik der Beachtlichkeit dieser materiellen Aspekte im Rahmen einer Baueinstellung Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 13) vielmehr aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen sogar alles dafür spricht, dass einer nachträglichen Legalisierung gravierende bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, bedarf keiner Wiederholung. Der Versuch der „rechtlichen Reparatur“ der Zweifamilienhauslösung über ein Anfang September 2005 gestelltes, von der Antragsgegnerin abschlägig beschiedenes und letztlich auch zurückgezogenes Nachtragsbaugesuch führte jedenfalls nicht zur Legalisierung des geschaffenen (genehmigungsabweichenden) Baubestands.

Auch der Einwand der Ungleichbehandlung greift im Ergebnis nicht durch. Der Antragsteller verweist insoweit darauf, dass bei anderen Neubauten im Satzungsbereich Teile von Gebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeführt worden seien. Selbst wenn dem so wäre, könnte die Einstellung der Bauarbeiten ihm gegenüber nicht als Verstoß gegen das im Rahmen von bauaufsichtsbehördlichen Ermessensentscheidungen grundsätzlich beachtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) angesehen werden. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die genannten und durch Fotos vom Antragsteller dokumentierten Anlagen in der Nachbarschaft fertig gestellt sind, so dass insoweit von vorneherein keine Befugnis mehr zum Erlass von Baueinstellungsanordnungen besteht, weil „Arbeiten“ im Sinne des § 81 Abs. 1 LBO 2004 insoweit nicht mehr stattfinden. Zum anderen sind die behaupteten Sachverhalte einer teilweisen Verschiebung der Hauptbaukörper der Wohnhäuser oder der Errichtung eines Anbaus außerhalb des in der Satzung jeweils festgelegten Baufensters mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hier geht es um die Frage einer Errichtung eines (einzigen) Wohnhauses unter übergreifender Verknüpfung zweier in sich abgeschlossener überbaubarer Grundstücksflächen.

Die auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 LBO 2004 nach fruchtloser Festsetzung von insgesamt sechs Zwangsgeldern (Gesamtbetrag netto: 16.000,- EUR) von der Antragsgegnerin vorgenommenen Versiegelungen der Baustellen unterliegen keinen weitergehenden rechtlichen Bedenken.

Vor dem Hintergrund der ohne Schwierigkeiten zu beurteilenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen bestand schließlich keinerlei Veranlassung für die vom Antragsteller beantragte Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungstermins „auf der Baustelle“. Aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG lassen sich in aller Regel bereits keine Ansprüche auf die verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ von Hauptsacheverfahren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herleiten. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, ständige Rechtsprechung) Ganz sicher nicht Sinn dieser Verfahren ist die in dem Zusammenhang von dem Antragsteller angedeutete Möglichkeit einer Erörterung der nunmehr wieder einmal zur Entscheidung der Antragsgegnerin gestellten Bauantragsunterlagen und die Suche nach – derzeit im Übrigen weder unter bauplanungsrechtlichen noch unter bauordnungsrechtlichen Aspekten ersichtlichen - rechtlichen Wegen einer Legalisierung des bisher geschaffenen Baubestands oder entsprechender Veränderungsmöglichkeiten. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang auch auf die über § 173 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend geltende Vorschrift des Zivilprozessrechts verweist, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein soll (§ 278 Abs. 1 ZPO), so betrifft dies zum einen ebenfalls vordringlich das Hauptsacheverfahren. Zum anderen verpflichtet die Vorschrift das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer für ihn günstigen vergleichsweisen Regelung mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder gar zu befördern. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2003 – 2 Q 24/02 -, SKZ 2003, 193, Leitsatz Nr. 5) Darauf liefe es nämlich hinaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Okt. 2009 - 2 B 440/09

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2009 – 5 L 597/09 – der Anordnungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen. Die Kost

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Feb. 2009 - 2 B 439/08

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2008 – 5 L 804/08 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter dem 20.6.2008 für sofort vollziehbar erklärte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Festsetzung in dem zuvor genannten Beschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin unterhält ein Mobilfunknetz und betreibt in dessen Rahmen seit Juli 2005 eine Sendeanlage (sog. Mobilfunkbasisstation), bestehend aus Antennenträger auf dem Dach sowie einem Betriebsraum im Keller des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 319/2 in Flur 39 der Gemarkung V (Anwesen S.straße Nr.1). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines nach Angaben der Antragsgegnerin im Jahre 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Nachdem es seit September 2005 zu zahlreichen, zum Teil massiven Beschwerden gegen die Sendeanlage aus der Nachbarschaft unter Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen gekommen war, legte die Antragstellerin auf Aufforderung der Antragsgegnerin eine vom 22.6.2005 datierende so genannte Standortbescheinigung der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP, heute: Bundesnetzagentur) vor. Eine von Mitarbeitern der Bundesnetzagentur im Rahmen eines EMVU-Prüfauftrags am 7.10.2005 im Beisein von Vertretern der Antragsgegnerin (Bauaufsicht) durchgeführte messtechnische Überprüfung des Sendestandortes ergab keine Mängel, insbesondere die Einhaltung gebotener Abstände und der Grenzwerte nach der 26. BImSchV über elektromagnetische Felder.

Am 9.2.2006 suchte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 BauGB für die in beigefügten Planunterlagen konkretisierte Sendestation nach. Anschließende Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung durch Änderung der Anlage oder Verlegung ihres Standortes blieben erfolglos.

Mit Datum vom 16.3.2006 wies die Bundesnetzagentur einen von Anwohnern gegen die Standortbescheinigung ihrer Rechtsvorgängerin (RegTP) vom 22.6.2005 erhobenen Widerspruch zurück.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme mit Bescheid vom 7.4.2006 ab, untersagte der Antragstellerin gleichzeitig versehen mit Sofortvollzugsanordnung den Sendebetrieb der Anlage mit Wirkung vom 8.5.2006 und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung das „Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ an. In der Begründung heißt es, die bauordnungsrechtlich genehmigungsfreie Anlage bedürfe der im Ermessen der Behörde stehenden Erteilung einer Ausnahme. Bei der insoweit vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei neben der Wertung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Wohngebiets erhalten bleibe und dass der gewerbliche Zweck einer Mobilfunkstation den Charakter einer Ausnahmeerscheinung in dem Gebiet behalten müsse. Nachbarschutz erschöpfe sich nicht in der Einhaltung der Grenzwerte und Sicherheitsabstände nach der 26. BImSchV. Die Frage der Verträglichkeit im Einzelfall sei vielmehr im Rahmen der geltenden und weiter zu entwickelnden Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot zu beantworten. Dieses gehe über den Gesundheitsschutz hinaus und solle im Einzelfall Mobilfunk und Wohnnutzung in ein „konfliktfreies Verhältnis“ bringen. Nach diesem Maßstab stelle sich die konkrete Anlage als für die „direkte Wohnbebauung in der Nachbarschaft rücksichtslos“ dar. Dabei könne offen bleiben, ob die von den Nachbarn behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen zurückzuführen seien. Nach dem Rücksichtnahmegebot sei die Intensität der Sendestrahlung in räumlicher Hinsicht und bezogen auf die direkten Nachbargebäude zu optimieren. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, die Antennen so einzurichten, dass der konzentrierte Strahlungsteller so in den Raum gelegte werde, dass er nicht direkt auf Wohnbereiche in unmittelbarer Nachbarschaft einwirke. Hierdurch werde verhindert, dass sich deren Bewohner wie „Bestrahlungsobjekte“ vorkämen. Der immissionsschutzrechtliche Sicherheitsabstand von lediglich etwa 7 m werde dem Rücksichtnahmegebot nicht gerecht. Da die Antragstellerin über weitere Anlagen in der Umgebung verfüge und sie auf Alternativstandorte zurückgreifen könne, sei unter sachgerechter Abwägung mit ihren Interessen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB abzulehnen und der weitere Betrieb zu untersagen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wurde in gesonderter Begründung auf das öffentliche Interesse an einer Herstellung „gebietsverträglicher Zustände“ und die Interessen direkt betroffener Nachbarn in der konkreten Standortsituation hingewiesen.

Eine Entscheidung über den am 18.4.2006 gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Antragstellerin liegt noch nicht vor. Ihrem Aussetzungsantrag gegen den Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.6.2006 entsprochen und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das Nutzungsverbot wiederhergestellt beziehungsweise – hinsichtlich des vollstreckungsrechtlichen Teils – angeordnet. In der Begründung heißt es, die Verfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich rechtswidrig. Die bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Mobilfunksendestation unterliege den bodenrechtlichen Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB. Auch verfahrensfreie Vorhaben bedürften allerdings einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68 Abs. 2 LBO 2004, 31 Abs. 1 BauGB. Zwar sei die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 mit Blick auf das Alter des Bebauungsplans hier nicht anwendbar, die Anlage aber als „nicht störender Gewerbebetrieb“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine störende Eigenschaft im städtebaulichen Verständnis könne nicht aus den mit ihrem Betrieb einhergehenden Immissionen hergeleitet werden. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien die Grenzwerte der 26. BImSchV maßgebend. Würden diese – wie hier – eingehalten, könne weder von einem störenden Gewerbe im Sinne der Baunutzungsverordnung noch von einer im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgegangen werden. Bei der Ermessensentscheidung über die in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehene Ausnahme seien allein städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die hier eine Versagung nicht rechtfertigen könnten. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots komme dem Optimierungsgedanken keine entscheidende Bedeutung zu, so dass eine Rücksichtslosigkeit nicht allein damit begründet werden könne, dass sich durch eine Modifikation der schon jetzt die Grenzwerte wahrenden Einrichtung eine für die Nachbarn geringere Strahlenbelastung erzielen lasse. Für den Fall einer Beurteilbarkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB ergebe sich dessen ausnahmsweise Zulässigkeit aus den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990. Mobilfunkanlagen seien mangels eigenständigen Nutzungszwecks keine Hauptanlagen. Die funktionale Unterordnung unter das von einem Baugebiet unabhängige fernmeldetechnische Versorgungs- und Infrastruktursystem genüge, um die Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage zu qualifizieren. Auch auf dieser Grundlage sei eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, die aus den aufgeführten Gründen von der Antragsgegnerin nicht getroffen worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine vollumfängliche Zurückweisung des Aussetzungsantrags begehrt.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.6.2006 – 5 F 13/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag zu Recht entsprochen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.4.2006 unter Ziffer 2. enthaltene Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, was die Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung rechtfertigt.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 9.2.2006 beantragte Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) von Festsetzungen des Bebauungsplans über die in seinem Geltungsbereich zugelassene Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 wegen Nichteinhaltung der dort bestimmten Entscheidungsfrist für die Gemeinden von zwei Monaten bereits als erteilt gilt (vgl. zu den Voraussetzungen für den Lauf der Entscheidungsfrist OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163). Die ablehnende Entscheidung wurde der Antragstellerin ausweislich eines bei den Akten befindlichen Sendeberichts am 7.4.2006 per Telefax übermittelt. Dass dabei den sich aus § 19 Abs. 5 SVwVG – bei Verbindung mit dem Grundverwaltungsakt für die Entscheidung insgesamt – ergebenden formellen Anforderungen an eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung nicht Rechnung getragen wurde, dürfte mit Blick auf die Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln (Zustellungsfiktion) nach §§ 1 SVwZG, 8 BVwZG im Ergebnis ohne Bedeutung bleiben.

Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, wurde das Nutzungsverbot hinsichtlich des durch § 82 Abs. 2 LBO 2004 eröffneten Entschließungsermessens für den Erlass von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Ausführungen zur in dem Bescheid enthaltenen Ablehnung eines Ausnahmeantrags (§ 31 Abs. 1 BauGB) der Antragstellerin tragend mit materiellrechtlichen Erwägungen begründet. Da im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle derartiger Entscheidungen eine inhaltliche Überprüfung der Tragfähigkeit dieser Erwägungen geboten ist (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30, Seite 453, mit Nachweisen), bedarf es hier keiner weiteren Befassung mit der Frage, inwieweit bereits die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung, das heißt das Fehlen einer vor Nutzungsaufnahme einzuholenden behördlichen Zulassungsentscheidung, eine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) darstellt (so für den Regelfall die ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte im Anschluss an die zu einer gleich lautenden Vorläuferbestimmung ergangene Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227; dazu im Zusammenhang mit einer Baueinstellung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage (Dorfgebiet) VGH München, Beschluss vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, dort speziell zum Fall des Fehlens einer erforderlichen isolierten Abweichung). Mit Blick auf die ausstehende Entscheidung der zu einer eigenständigen Ermessensausübung aufgerufenen Widerspruchsbehörde ist freilich in dem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Zwar ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – bei Einhaltung der Größenvorgabe von bis zu 10 cbm (Bruttorauminhalt) für die in dem Haus S.straße Nr. 1 untergebrachte „Versorgungseinheit“ der Sendeanlage aus dem eigens für derartige Fälle erlassenen § 61 Abs. 1 Nr. 4c und Nr. 4d LBO 2004 (vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 7.5.2003, LT-Drucksache 12/866, Seite 189, wonach der Gesetzgeber bewusst auch die in der Anbringung von Sendeanlagen an bestehenden Gebäuden liegende bauliche Veränderung und (gegebenenfalls) Nutzungsänderung (neu) in die Verfahrensfreistellung einbeziehen wollte) die Verfahrensfreiheit des Vorhabens. Des ungeachtet besteht für die den Anlagenbegriff des § 29 BauGB erfüllende und damit den Anforderungen des Bodenrechts unterliegende Einrichtung ein eigenständiges Zulassungserfordernis durch Erteilung einer durch die geltende Fassung der Landesbauordnung erstmals in die Kompetenz der Städte und Gemeinden gestellten (isolierten) Ausnahme (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. 31 Abs. 1 BauGB). Deren wegen gleichzeitiger Ablehnung eines entsprechenden Antrags der Antragstellerin Nichtvorliegen dürfte allerdings mit Blick auf den (ausnahmsweise) unschwer positiv zu beurteilenden Zulassungsanspruch der Antragstellerin allein den Erlass oder gar die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung „durch Abschaltung der Mobilfunkanlage“ hier nicht rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27, Seite 452,  zu den Fällen formell illegaler, aber „evident“ genehmigungsfähiger baulicher Anlagen und Nutzungen, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Ausgehend von einer Verbindlichkeit des von der Antragsgegnerin für ihre Entscheidung angeführten, das Baugrundstück erfassenden, insoweit hinsichtlich der Nutzungsart die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) enthaltenden Bebauungsplans (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist) aus den 1960iger Jahren ergibt sich die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Sendestation der Antragstellerin zwar nicht aus dem § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. die Fassung vom 23.1.1990, BGBl. I, Seiten 2665 ff.). Diese Bestimmung ist wegen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aller bisherigen Fassungen angeordneten (statischen) Übernahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des konkreten Bebauungsplans geltenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung über die Baugebiete (Art der baulichen Nutzung) als Norminhalt (§ 10 BauGB) auf vor dem Jahr 1990 erlassene Bebauungspläne nicht anwendbar. Von daher bedarf es hier keiner Klärung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend beantworteten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, wo jedenfalls die Einschlägigkeit des § 14 Abs. 1 BauNVO (1968) unter Hinweis auf die fehlende Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst verneint wird), von einzelnen Obergerichten unterschiedlich beurteilten Frage, ob sendetechnische Anlagen des Mobilfunks der vorliegenden Art überhaupt dem schon wegen unterschiedlicher Bezugsgrößen inhaltlich über den in § 14 Abs. 1 BauNVO verwandten hinausgehenden Begriff der „Nebenanlage“ zugeordnet werden können (vgl. zum Teil sogar bei einzelnen Obergerichten intern differierenden Meinungsstand etwa OVG Münster,  Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 –, BRS 67 Nr. 66, selbst offen lassend, sowie VGH München, Beschlüsse vom 8.7.1997 – 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181, vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, und vom 1.7.2005 – 25 B 01.2747 – BauR 2006, 339, und demgegenüber VGH Kassel, Beschluss vom 29.7.1999 – 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83, entgegengesetzt dazu allerdings dann der 9. Senat dieses Gerichts in Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, wo die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Sendeanlage in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) aus § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 hergeleitet wird).

Die Zulässigkeit in einem durch Bebauungsplan unter Geltung der Fassungen der Baunutzungsverordnung vor 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962/68/77, wonach dort ausnahmsweise nicht störende, das heißt die einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers eigene Wohnruhe einhaltende Gewerbebetriebe zugelassen werden können. Das gilt insbesondere auch für die zumindest insoweit nicht dem § 14 BauNVO (1962/68/77) unterfallenden und daher einer eigenständigen bauplanungsrechtlichen Regelung nach den §§ 2 bis 13 BauNVO unterliegenden eigenständigen Regelung Mobilfunkbasisstationen der vorliegenden Art. Von der insoweit eröffneten Ausnahmemöglichkeit geht ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006 die Antragsgegnerin selbst aus.

Soweit die Antragsgegnerin dann weiter wohl schon in tatbestandlicher Hinsicht, in der Argumentation zentral aber unter Hinweis auf das ihr im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahme nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen die Auffassung vertritt, die konkrete Anlage sei aufgrund der Ausrichtung ihrer Antennen und der Lage der hiervon ausgehenden „Strahlungsteller“ in Bezug auf die Wohnbereiche von Nachbaranwesen „gebietsunverträglich und störend“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 3 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006) beziehungsweise „störend, rücksichtslos, gebietsunverträglich“ (vgl. dazu die Ausführungen Seite 4 Mitte der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006), kann dem nicht gefolgt werden.

Die Frage nach einer solchen Qualifizierung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls was die von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Strahlenwirkungen bei Betrieb der Antennen der Sendeanlage anbelangt, ungeachtet der (bewusst) darin nicht enthaltenen Vorsorgekomponente einzelfallbezogen abschließend unter Zugrundelegung der Vorgaben der 26. BImSchV (vgl. die Verordnung über Bundesregierung über die elektromagnetischen Felder (26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 16.12.1996 (BGBl. I, 1966)) zu beantworten. Nach § 2 der 26. BImSchV dürfen die in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärken nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern darf zusätzlich der Spitzenwert das 32fache der dort genannten Werte nicht überschreiten.

Die Grenzwerte dieser Verordnung werden bezogen auf umliegende Wohnnutzung deutlich unterschritten (vgl. etwa das Protokoll über mehrere am 7.10.2005 auf dem nächstgelegenen Anwesen „A V 1“ der Hauptbeschwerdeführer in Anwesenheit auch von Vertretern der Antragsgegnerin durchgeführte Kontrollmessungen) und die daraus in Anwendung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20.8.2002, BGBl. Seite 3366) hergeleiteten Sicherheitsabstände in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen (hier 7,59 m) wurden bei Montage der Anlage beachtet (vgl. die Standortbescheinigung der seinerzeit zuständigen Regulierungsbehörde (RegTP) vom 22.6.2005).Das ist durch mehrere Messungen vor Ort bestätigt worden und zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Von daher bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob entsprechende Feststellungen (Messergebnisse) in einer bestandskräftigen Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur beziehungsweise ihrer Vorgängerin (RegTP), die als Verwaltungsakte selbständig anfechtbar sind und vorliegend von einzelnen Nachbarn – im Ergebnis erfolglos - auch mit einem Widerspruch angegriffen worden sind (vgl. den einen Widerspruch der Eheleute B , A V 1, zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Außenstelle Saarbrücken der BNetzA vom 16.3.2006, Blatt 28 der Gerichtsakte), eine für das bauaufsichtsbehördliche Verfahren verbindliche, das heißt darin nicht weiter in Frage zu stellende Beantwortung dieser tatsächlichen Fragen enthalten (so wohl VGH München, Beschluss vom 2.4.2003 – 20 ZB 02.2518 -, juris, wonach bei Vorliegen einer die Einhaltung der Grenzwerte attestierenden Standortbescheinigung eine weitere Überprüfung dieser Aspekte durch die nach § 31 Abs. 1 BauGB handelnde Behörde nicht vorzunehmen ist und die Nutzung der Anlage unter dem Aspekt nicht untersagt werden kann).

Bei Einhaltung der einer Vermeidung von Gesundheitsgefahren dienenden Grenzwerte der auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung) erlassenen, bestimmte Schutzpflichten des Anlagenbetreibers normierenden 26. BImSchV kann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts (§ 3 BImSchG) und dem entsprechend unter dem Aspekt der Strahlungswirkung auch nicht von einer störenden Wirkung dieser gewerblichen Nutzung im bauplanungsrechtlichen Verständnis (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausgegangen werden (vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.1.2004 – 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66, wonach im Übrigen optisch/ästhetische Wirkungen baulicher Anlagen eine „störende Wirkung“ nicht begründen können, da sie nicht dem städtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung zuzuordnen sind; siehe aber auch OVG Münster, Beschluss vom 25.2.2003 – 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89, wonach eine Mobilfunkanlage, wie zum Beispiel eine „knallige Werbung“ auch durch die optische Erscheinung ohne die Erzeugung von Geräuschen möglicherweise gebietswidrig „laut“ und damit störend sein soll). Gleichzeitig wird insoweit – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch mit Blick auf das baurechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) unter Strahlungsgesichtspunkten die Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarschaft (abschließend) festgelegt. Der einschlägige § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert auf für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft und ist damit insoweit auch für das Baurecht verbindlich. Eine Unzumutbarkeit derartiger Sendeanlagen speziell der von ihr ausgehenden Strahlungswirkungen für die Nachbarn mit der Folge einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots lässt sich daher bei Einhaltung der Vorgaben der 26. BImSchV nicht begründen (vgl. statt vieler etwa VGH München, Beschluss vom 23.10.2003 – 2 ZB 03.1673 -, juris). Da die Einwände der Nachbarschaft und ihnen folgend die Argumentation der Antragsgegnerin lediglich auf diesen Aspekt zielen, das heißt eine anderweitige Unzumutbarkeit der Einrichtung nicht geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hier aus. Insoweit stehen nicht „bauplanungsrechtliches Verfahren und immissionsschutzrechtliches Verfahren selbständig nebeneinander“ und es findet daher auch – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - über das Rücksichtnahmegebot im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB, was die Strahlungswirkungen angeht – keine weitere „Feinabstimmung auf der zweiten Stufe“ statt, die dann für sich genommen über die Grenzwertbildung nach der 26. BImSchV zur städtebaulichen Unzulässigkeit unter diesem Aspekt führen könnte.

Mit der nach dem Akteninhalt wohl im Hintergrund der Argumentation der Nachbarn, deren Einwände für die Antragsgegnerin Anlass zum Einschreiten waren, stehenden – nicht durchgreifenden - Sicht, dass die erwähnten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben unzureichend seien, hat sich die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst (vgl. hierzu etwa die Nachweise bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 125, Seite 519, BVerfG, Urteil vom 28.2.2002 – 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002 1222, zu Umfang und Grenzen der gesetzgeberischen Erfahrungs- und Anpassungsspielräume bei der Grenzwertfestlegung, und Beschluss vom 8.12.2004 – 1 BvR 1238/04 – BRS 67 Nr. 184, betreffend eine erfolglose Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Baunachbarklage gegen eine Mobilfunkanlage, wonach dem Gesetz- und Verordnungsgeber in dem Zusammenhang ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht und auch in Ansehung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht, siehe aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGH, Urteil vom 13.2.2004 – V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317, wonach bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV eine Indizwirkung in Hinblick auf das Vorliegen einer lediglich unwesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Sinne von §§ 906, 1004 BGB besteht und – auch insoweit – unabhängig von konkreten Befindlichkeiten als Maßstab auf den „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen ist). Da die Antragsgegnerin dieser Sicht in ihrer Entscheidung indes nicht gefolgt ist, braucht dem hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Allein die Tatsache, dass die Auswirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen noch nicht abschließend erforscht sind und von diesen ausgehende Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarn nach dem Stand der Wissenschaft gegenwärtig nicht mit Absolutheit ausgeschlossen werden können, rechtfertigt es nicht, solche Anlagen mit den Mitteln des Städtebaurechts von Wohngebieten generell fernzuhalten (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 6.12.2004 – 9 UE 2582/03 -, BRS 67 Nr. 65, VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75). Inwieweit den Gemeinden Möglichkeiten eröffnet sind, im Wege besonderer städtebaulicher Vorgaben Einfluss auf die Standorte von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gebiet zu nehmen (vgl. zu dieser Problematik allgemein etwa Herkner, BauR 2006, 1399), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung.

Ist insgesamt von einer nicht störenden gewerblichen Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und daher auch von einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Mobilfunkanlage (Basisstation) im für den Bereich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auszugehen, so spricht ferner alles dafür, dass sich das der Antragsgegnerin insoweit durch § 31 Abs. 1 BauGB eröffnete Ermessen zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert und damit zu einem Zulassungsanspruch (Ausnahme) verdichtet. Auch für die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin kann aus den genannten Gründen nicht von einem „störenden“ und auch nicht von einem im Verständnis des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots „rücksichtslosen“ Vorhaben ausgegangen werden.

Für die Gewährung einer im Bebauungsplan – hier durch die Gebietsfestsetzung, die nach dem Vortrag der Beteiligten keine entsprechenden Einschränkungen enthält (§§ 1 Abs. 4 BauNVO 1962, 1 Abs. 5 BauNVO 1968, heute: § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990) – ausdrücklich zugelassenen Ausnahme bedarf es darüber hinaus, anders als für eine in vor dem Jahre 1990, bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 (vgl. zur Unanwendbarkeit der früheren Fassungen des § 14 Abs. 2 BauNVO 1962/68/77 auf fernmeldetechnische Anlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82) auch danach durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebieten mit insoweit nicht eingeschränktem Ausnahmekatalog (§ 3 Abs. 3 BauNVO) notwendige Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung des Plans, nicht des Vorliegens einer atypischen Sondersituation (vgl. dazu im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen etwa BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 – 4 B 110.03 -, BRS 67 Nr. 86, zum Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach insoweit einerseits nicht allein technisch-wirtschaftliche Aspekte des Netzbetreibers eine Rolle spielen können, andererseits keine unbedingte Angewiesenheit zu fordern, sondern zu fragen ist, ob die Verwirklichung der konkreten Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses „vernünftiger Weise geboten“ ist, BVerwG, Beschluss vom 1.11.1999 – 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, zur Berührung von Grundzügen der Planung in einem reinen Wohngebiet für das der Satzungsgeber weitergehende Ausschlüsse hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorgenommen hatte, VGH München, Beschluss vom 18.10.2005 – 2 ZB 05.1405 -, juris, zu § 14 Abs. 2 BauNVO 1968, wonach insoweit der Charakter eines reinen Wohngebiets nicht durch eine – einzige – Mobilfunkanlage in Frage gestellt wird, OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris: ZfBR 2004, 184 (Ls.), dort im Übrigen auch zur Unzulässigkeit von über das Schutzniveau der 26. BImSchV hinausgehenden standortausschließenden städtebaulichen Konzepten einer Gemeinde). Die in den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten jeweils ausnahmsweise für zulässig erklärten baulichen Nutzungen unterscheiden sich von der im jeweiligen Baugebiet zulässigen Regelbebauung allerdings (aber auch nur) dadurch, dass sie nach den städtebaulichen Grundvorstellungen des Verordnungsgebers den Gebietscharakter nicht prägen sollen und daher in dem jeweiligen Gebiet quantitativ deutlich hinter den regelmäßig zulässigen Nutzungsformen zurückbleiben müssen, so dass durch die Erteilung von Ausnahmen der vom Planer beziehungsweise der Baunutzungsverordnung vorgegebene Gebietscharakter nicht zum „Umkippen“ gebracht werden darf. Die eine Ausnahme rechtfertigende Besonderheit besteht also vom städtebaulichen Ansatz her allein darin, dass ein Vorhaben nur dann mit dem Gebietstypus des jeweiligen Baugebiets zu vereinbaren ist, wenn es quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleibt und von daher keine prägende Wirkung auf die Gebietseigenart entfaltet (vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 31 RNr. 19 und RNr. 20, jeweils m.w.N., sowie RNr. 22, wonach eine Ausnahme auch dann nicht in Betracht kommt, wenn durch sie die jeweilige planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans in Frage gestellt würde, dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75,). Weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich (ansatzweise) entnehmen, dass durch die Errichtung der streitigen Sendeanlage in dem betroffenen Wohngebiet die Elemente gewerblicher Nutzung in diesem Sinne in den Vordergrund träten. Nach der Größe der Antennen und dem Erscheinungsbild erscheint es vielmehr nahezu ausgeschlossen, dass hierdurch dem Wohngebiet eine solche Prägung auferlegt würde.

Gesichtspunkte, die eine Ausübung des Ausnahmeermessens (§ 31 Abs. 1 BauGB) zum Nachteil der Antragstellerin aus dabei allein relevanten städtebaulichen Gründen (§ 40 SVwVfG) (siehe OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ) heraus rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Sonstige in dem Zusammenhang relevante Umstände sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere liegen keine besonderen optischen, städtebaulich relevanten Störungen vor und die Antragsgegnerin hat ausdrücklich betont, dass Beeinträchtigungen des Ortsbildes für ihre Entscheidung „nicht erheblich“ gewesen seien (so ausdrücklich Seite 2 unten der Beschwerdebegründung vom 19.7.2006). Eine aus anderen, speziell nachbarschutzrechtlichen Gesichtspunkten, etwa einer optisch erdrückenden Wirkung, herzuleitende Rücksichtslosigkeit der Anlage für die Eigentümer der Nachbargrundstücke ist nicht ersichtlich und eine negative Betroffenheit immissionsschutzrechtlich und entsprechend bodenrechtlich schutzwürdiger Nachbarbelange kann aus den zuvor genannten Gründen bei Einhaltung der Grenzwertvorgaben der 26. BImSchV nicht festgestellt werden. Daher kommt als rechtmäßige Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB nur die von der Antragstellerin begehrte Zulassung der Ausnahme in Betracht (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 19.11.2003 – 5 S 2726/02 -, BRS 66 Nr. 75, wonach im Falle des Fehlens der Ausnahme widersprechender städtebaulicher Gründe für eine ablehnende Ermessenentscheidung kein Raum ist). Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – so auch die hier betroffenen Nachbarn - muss damit rechnen, dass auf einem Grundstück eine nach dem Plan als Ausnahme zulässige Nutzung realisiert wird, die aus Gründen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich auch von ihm hinzunehmen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 – 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, ebenso OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, zum Mobilfunk und zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990). Schließlich ist auch im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) für Mobilfunkanlagen zu berücksichtigen, dass der Bund nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 87f GG verpflichtet ist, im Bereich der Telekommunikation „flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen“ zu gewährleisten (vgl. auch dazu OVG Münster, Beschluss vom 6.5.2005 – 7 B 2752/04 -, BauR 2005, 1425, ebenso zu den Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB OVG Koblenz, Urteil vom 7.8.2003 – 1 A 10196/03 -, juris).

Insgesamt vermögen die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe daher weder die Versagung der beantragten Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) noch den Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots zu rechtfertigen, weshalb die zutreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch mit Blick auf den vollstreckungsrechtlichen Teil der Verfügung vom 7.4.2006, zu bestätigen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2005 - 5 F 28/05 – abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nr. 53/3, Nr. 56/5 und Nr. 81/106 in Flur 1 der Gemarkung H sofort vollziehbar einzustellen und diese Anordnung erforderlichenfalls durchzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte auferlegt, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 28.7.2005 reichte die Beigeladene bei der Gemeinde W unter Bezugnahme auf eine Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 vom 9.7.2005 datierende Bauvorlagen für den „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten“ auf dem Grundstück Parzellen Nrn. 53/3, 56/5 und 81/106 in Flur 1 der Gemarkung H ein. Die maximale Höhe des im Hauptbaukörper 14,48 m auf 38,20 m umfassenden Gebäudes (vgl. dazu etwa die Grundrisse für die drei unteren Geschosse, Blätter 80, 81 und 82 der Bauakte 00831/05 des Antragsgegners) ist in den vorgelegten Plänen vorderseitig zu der südlich vorgelagerten Erschließungsstraße hin mit 9,825 m vermaßt und soll aufgrund des nach Norden abfallenden Geländes an der Rückseite 11,25 m erreichen (vgl. hierzu den Schnitt A-A beziehungsweise die rechte Seitenansicht, Blätter 78, 79 der Bauakte). Die Dachneigung soll 5 0 betragen. Nach den Grundrissen sollen im Kellergeschoss an der Nordostecke des Hauses eine Wohnung, im Erd- und im ersten Obergeschoss jeweils fünf Wohnungen sowie in einem darüber befindlichen „Penthouse“ weitere drei Wohnungen hergestellt werden. Nach einer beigefügten Berechnung soll es sich weder beim Keller- noch bei dem mit seinen Außenmauern gegenüber dem Obergeschoss zurückgesetzten Dachgeschoss („Penthouse“) um ein Vollgeschoss handeln.

In den Unterlagen wurde auf die Belegenheit des Grundstücks im Geltungsbereich eines am 19.5.2005 vom Gemeinderat beschlossenen und unter dem 22.7.2005 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplans „I W “ der Gemeinde W  (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung in der Ausgabe 30/2005 des örtlichen Bekanntmachungsblatts, Blatt 97 der Bauakte), von der die Beigeladene das Baugrundstück im Jahre 2005 erworben hat (vgl. den notariellen Kaufvertrag vom 28.4.2005, Urkundenrolle Nr. 919/2005 des Notars L in S , Blätter 7 bis 10 der Bauakte), hingewiesen. Ausweislich einer vom Antragsteller, der unter anderem Investor eines im Plangebiet befindlichen Seniorenzentrums und einer Anlage für betreutes Wohnen ist, zur Akte gereichten, zwar nicht mit Verfahrensvermerken versehenen, aber von den übrigen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem Original nicht in Frage gestellten Ablichtung dieses Plans wurden für den als Bauplatz ausersehenen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, die Zahl der höchstzulässigen Wohnungen in den Gebäuden auf zwei – bei Doppelhäusern je Haushälfte - und die Zahl der Vollgeschosse auf zwei begrenzt und Ausnutzungszahlen von 0,4 (GRZ) und 0,8 (GFZ) sowie für zweigeschossige Gebäude eine Dachneigung zwischen 20 0 und 26 0 festgeschrieben.

Der Beginn der Bauarbeiten wurde für den 15.8.2005 angezeigt (vgl. die Anzeige der Beigeladenen vom 10.8.2005, Blatt 103 der Bauakte). Mit Datum vom 29.8.2005 übersandte die Gemeinde W dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 3 LBO 2004 eine Ausfertigung des Bauantrags „zur Kenntnisnahme“.

Mit Eingang am 23.9.2005 forderte der Antragsteller den Antragsgegner unter Hinweis auf seine Stellung als Eigentümer eines gegenüber liegenden sowie drei weiterer „unmittelbar angrenzender“ Grundstücke und „eklatante Verstöße“ gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans auf, die von ihm – dem Antragsteller – Anfang des Monats festgestellten Bauarbeiten einzustellen. Gleichzeitig erhob er vorsorglich Widerspruch gegen einen etwaigen Befreiungsbescheid.

Unter dem 26.9.2005 übersandte die Gemeinde W dem Antragsgegner dann insgesamt drei auf den 23.9.2005 datierte und mit Eingangsstempeln vom 26.9.2005 versehene Befreiungsanträge der Beigeladenen und zwar hinsichtlich der Festsetzung der zulässigen Wohnungszahl von zwei um zwölf Wohnungen, hinsichtlich einer Überschreitung der Grundflächenzahl (0,4) um 130,30 qm (im Ergebnis: 0,49) und hinsichtlich der Unterschreitung der vorgeschriebenen Dachneigung. In allen drei Fällen wurde um einen „Dispens aus architektonischen Gründen“ gebeten. Die Vordrucke enthalten jeweils einen Stempel der Gemeinde und daneben einen unterschriebenen Zusatz: „Der Bürgermeister, Im Auftrag (L ), Bauamtsleiter“. Gleichzeitig bat die Gemeinde um einen „Austausch“ des „Nachweises der baulichen Nutzung“ und wies insoweit darauf hin, dass darin ursprünglich von einer falschen Grundstücksgröße ausgegangen worden sei (vgl. insoweit das Anschreiben der Gemeinde W vom 26.9.2005 an den Antragsgegner nebst beigefügten Befreiungsanträgen, Blätter 112 bis 115 der Bauakte und die neue Berechnung der Grundstücksfläche (Katasterfläche) von 1.438 qm (statt früher: 1.386 qm).).

Mit Schreiben vom 27.9.2005 teilte das Gemeindebauamt dem Antragsteller mit, der „Bauantrag“ sei im Freistellungsverfahren „in Absprache mit der Fachaufsicht“, dem Antragsgegner, „gestellt“ worden und gleiches gelte für die Befreiungen. Auf dieser Grundlage sei die „Genehmigung“ mit Befreiungen erteilt worden. Auch sei die Gemeinde zu einer Änderung des Bebauungsplans bereit. Der Antragsteller habe nicht erwarten können, dass lediglich zwei Wohnungen auf dem Baugrundstück entstünden. Er habe dieses zu einem früheren Zeitpunkt selbst erwerben und mehrere Wohnungen dort errichten wollen. Es handele sich um eine „harmonische Weiterentwicklung“ des Baugebiets, in das sich das Projekt „bestens einfüge“.

Mit Eingang beim Verwaltungsgericht am 29.9.2005 beantragte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten im Wege einer einstweiligen Anordnung. Er verwies auf die Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und auf eine daraus abzuleitende Verletzung seiner Rechte. Unter anderem heißt es in dem Antrag, hier werde auf „plumpe Weise“ versucht, ihn – den Antragsteller – in seinen Rechten zu beschneiden. Er selbst habe von einem zuvor beabsichtigten Erwerb des Baugrundstücks Abstand genommen, nachdem ihm „laut Bebauungsplan auf speziellen Wunsch der Gemeinde lediglich zwei Wohnungen genehmigt worden wären“. Demgegenüber würden nun offenbar der Beigeladenen „anscheinend aus freundschaftlicher Verbundenheit … aus der hohlen Hand nachträglich Befreiungen erteilt“.

Mit Beschluss vom 3.11.2005 wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. In der Begründung heißt es, die Nichtbeachtung mehrerer planerischer Festsetzungen in dem der Beurteilung zugrunde zu legenden Bebauungsplan führe nicht zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers. Das gelte insbesondere für die Begrenzung der Wohnungszahl, aber auch hinsichtlich der das Maß der baulichen Nutzung konkretisierenden Festsetzung über die zulässige Grundflächengröße oder die in den Bebauungsplan aufgenommene örtliche Bauvorschrift über die zulässigen Dachneigungen. Ein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht zu erkennen.

Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 14.11.2005 zugestellt. Mit seiner am 22.11.2005 erhobenen Beschwerde macht er geltend, den verletzten Festsetzungen des Bebauungsplans „I W “ komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nachbarschützende Wirkung zu. Die Festsetzung über die Begrenzung der zulässigen Wohnungszahl sei dem städtebaulichen Kriterium der Art baulicher Nutzung zuzuordnen und begründe daher typischerweise ein Austauschverhältnis unter den Normunterworfenen. Auch wenn der Ortsgesetzgeber gerade bei dieser Festsetzung die Möglichkeit rein objektiver Festlegung der Begrenzung habe, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Zweifel von einer drittschützenden Festlegung auszugehen. Hierbei sei die Rechtsprechung zur so genannten „Familienheimklausel“ in älteren Bebauungsplänen zu beachten. Außerdem ergäben sich aus der Planbegründung Anhaltspunkte für eine damit beabsichtigte Wahrung der Interessen der Bewohner des Gebiets. Bei Aufstellung des Bebauungsplans habe die Gemeinde W gerade Wert darauf gelegt, im allgemeinen Wohngebiet lediglich eine Bebauung im Rahmen der Zwei-Wohnungs-Klausel zuzulassen. Das sei mit einer ansonsten negativen Belastung der anderen Flächen und der näheren Umgebung begründet worden. Dabei habe man einen Ausgleich für den Bereich „Seniorenzentrum“ und „betreutes Wohnen“ schaffen wollen, da die Belastung der anderen Anwohner dadurch als „ausgereizt“ angesehen worden sei. Gerade die Gemeinde als Verkäuferin der Grundstücke habe gegenüber den Erwerbern mit dieser „Ausgewogenheit“ des Bebauungsplans geworben und dessen Regelungen sogar in die Kaufverträge aufgenommen. Auch das zeige, dass hier ein Nachbarschutz gewollt gewesen sei. Er – der Antragsteller – habe beim Kauf der Grundstücke im Bereich des allgemeinen Wohngebiets auf die Einhaltung der Festsetzung vertraut, zumal ihm selbst eine weitergehende Bebauung des nunmehrigen Baugrundstücks verwehrt worden sei. Aufgrund der Mehrbelastung durch zehn weitere Wohnungen, lediglich einem Eingang des Gebäudes und den zu erwartenden Verkehrsbelastungen sei das Vorhaben auch als rücksichtslos zu bewerten.

Der Antragsgegner hat sich zur Sache nicht geäußert.

Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie bezieht sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere sei es zutreffend, dass die Zwei-Wohnungs-Klausel nicht der nachbarlichen Abwehr von größeren Wohneinheiten dienen solle. Entsprechend der Plankonzeption sei ein Großteil des Plangebiets dem Seniorenzentrum und den Bereichen für betreutes Wohnen vorbehalten worden und nur maximal neun Grundstücke des Plangebiets südlich der Achse zwischen der Schule im Westen und dem Kindergarten im Osten stünden für eine hinsichtlich der Wohnungszahl eingeschränkte Bebauung überhaupt zur Verfügung. Dass insoweit ein nachbarliche Abwehrrechte begründendes Austauschverhältnis geschaffen werden sollte, sei nahezu auszuschließen. Dass die Festsetzung Abwehrrechte für den Antragsteller als Eigentümer von Grundstücken aus dem Bereich „Betreutes Wohnen“ vermittle, sei noch weniger anzunehmen.

II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.11.2005 – 5 F 28/05 – ist zulässig und begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Da das Vorhaben der Beigeladenen unter Inanspruchnahme der Regelung über die Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) für (generell) Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LBO 2004) in qualifiziert beplanten Bereichen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) ohne Baugenehmigung ausgeführt wird, lässt sich der Nachbarschutz verfahrensrechtlich nicht im Rahmen der vom Prozessrecht gegen Verwaltungsakte zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) und – bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz – nicht im Wege des in dem Bereich nach § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangigen Aussetzungsverfahrens (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abwickeln. Vielmehr sind die unabhängig von der bauverfahrensrechtlichen Einordnung eines Bauvorhabens den nach § 60 Abs. 2 LBO 2004 uneingeschränkt maßgeblich bleibenden Anforderungen des materiellen Baurechts zu entnehmenden nachbarlichen Abwehransprüche gegen ein Bauvorhaben gegebenenfalls im Wege eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten gegenüber der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, hier dem Antragsgegner, geltend zu machen. Was die Verhinderung der Bauausführung betrifft, sind derartige Nachbarrechte durch eine Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig sicherungsfähig.

Der Antragsgegner ist richtiger Adressat für dieses Rechtsschutzbegehren. Er ist nach der unverändert umfassenden gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs. 2 LBO 2004 (vormals: § 62 Abs. 2 LBO 1996) – was dessen Stellungnahme vom 6.10.2005 zu dem Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers vermuten lassen könnte - durch eine Genehmigungsfreistellung des Vorhabens nicht davon entbunden, gegebenenfalls schon bei der „Errichtung“ solcher baulichen Anlagen über die Einhaltung der materiellen Vorschriften insbesondere des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zu „wachen“ (vgl. in dem Zusammenhang auch die im Zuge der Erweiterung der Genehmigungsfreistellung zur „Qualitätssicherung“ am Bau gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in §§ 78, 79 LBO 2004 enthaltene Verschärfung der nachträglichen Überwachung gerade im Bereich genehmigungsfrei gestellten Bauens) und gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung nachbarrechtswidriger Zustände tätig zu werden. Zur Ermöglichung einer Kontrolle der Einhaltung materiell-rechtlicher Anforderungen ist der Bauherr auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) - und zwar ohne Einschränkungen gegenüber dem „normalen“ Baugenehmigungsverfahren - gehalten, vollständige Bauvorlagen einzureichen (§ 1 Abs. 1 BauVorlVO 2004). Das verbietet es, dass die Bauaufsichtsbehörde sich aus Anlass des Vorliegens ganz konkreter, bereits während der Bauphase geltend gemachter Nachbareinwände, die möglicherweise im Nachhinein aufgrund offensichtlicher Rechtsverstöße Veranlassung zum Erlass in den Auswirkungen viel weiter reichender repressiver Anordnungen nach § 82 Abs. 1 und 2 LBO 2004, etwa gerichtet auf Beseitigung der Anlage zur Durchsetzung nachbarlicher Abwehransprüche, geben können, jeder Beurteilung des Vorhabens enthält.

Für den vom Antragsteller reklamierten Nachbarschutz ist es ferner nicht von Bedeutung, ob der Bauherr, die Gemeinde W oder der Antragsgegner das konkrete Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der anlagenbezogenen Anforderungen (§ 63 Abs. 1 LBO 2004) und in Bezug auf das Vorliegen der rechtlichen Vorgaben des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO 2004 zutreffend dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zugeordnet haben. Aus dem Nichtvorliegen dieser Anforderungen allein ließe sich eine Nachbarrechtsverletzung nicht herleiten. Eine solche kann sich nicht aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen, etwa über eine ausreichende Beteiligung des Nachbarn vor der Erteilung von seine Belange berührenden Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004) im genehmigungsfreigestellten Bereich durch die Standortgemeinde (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004), ergeben, sondern nur aus einer Verletzung auf das Bauvorhaben anwendbarer und im konkreten Fall nicht eingehaltener nachbarschützenden Bestimmungen des materiellen (Bau-)Rechts.

Vor dem Hintergrund ist es auch gleichgültig, ob die Beigeladene den umfangreichen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung im Bereich der Genehmigungsfreistellung genügt hat oder nicht. Ein etwaiger Verstoß böte ebenso wie eine festgestellte Abweichung von den eingereichten Bauvorlagen zwar objektiv eine bereits formell ausreichende Grundlage für die Einstellung der Bauarbeiten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 LBO 2004). Beurteilungsgegenstand für den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung von Bauarbeiten ist indes ohnehin nur die tatsächlich ausgeführte bauliche Anlage.

Der mit Blick auf das angesprochene Fehlen eines die Bauarbeiten legitimierenden Verwaltungsakts (Baugenehmigung) notwendige Rückgriff auf das Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat zur Folge, dass sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach den zur früheren Rechtslage im Bauordnungsrecht entwickelten Kriterien für „ungenehmigtes Bauen“, damals den so genannten „Schwarzbau“, richtet. Ein Einschreitensanspruch des Nachbarn auf Einstellung nachbarrechtswidriger Arbeiten aufgrund dahingehender Reduzierung des bauaufsichtsbehördlichen Ermessens ergibt sich gegebenenfalls aus § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004. Ob der anhand der prognostisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten eines darauf gerichteten Verpflichtungsbegehrens des Nachbarn in der Hauptsache zu beurteilende Anordnungsanspruch auf Sicherung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso wie ein bei Vorliegen einer Baugenehmigung statthafter Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in diesen Fällen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs voraussetzt, dass zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung), oder ob in der Fallkonstellation der Genehmigungsfreistellung wegen des Fehlens jeglicher präventiver Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch fachkundige Bauaufsichtsbehörden geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Nachbarrechtsverstoßes zu stellen sind, kann hier offen bleiben. Auch bei Anlegung dieses für das Aussetzungsverfahren (§§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entwickelten strengeren Maßstabs ist dem Antrag des Antragstellers im konkreten Fall nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu entsprechen.

Die ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch das Bauvorhaben der Beigeladenen ergibt sich aus der Nichtbeachtung der Begrenzung der Zahl der in den Gebäuden in dem Bereich des Plangebiets zulässigen Wohnungen auf zwei (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) in dem einschlägigen Bebauungsplan „I W “ der Gemeinde W aus dem Jahre 2005. Der Nachbaranspruch ist mit Blick auf die normative Verbindlichkeit des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 1 BauGB), von dessen Wirksamkeit mangels evidenter Gültigkeitsmängel zumindest in vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auszugehen ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist), unabhängig davon, dass die Verwaltungsseite der Gemeinde nach dem Inhalt der Akten offenbar keinen Wert auf die Einhaltung der Festsetzungen (mehr) legt (vgl. die Ankündigung vom 27.9.2005 an den Antragsteller, Anlage K 5 zur Antragsschrift, Blatt 15 der Gerichtsakte, dass gegebenenfalls eine Planänderung vorgenommen werde; siehe in dem Zusammenhang auch das Normenkontrollurteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.11.2005 – 1 MA 1381/01 -, BRS 64 Nr. 177, wonach eine Bebauungsplanänderung (dort konkret Drei- statt Zweiwohnungsklausel) nur dann wirksam ist, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherrn zu legalisieren).

Der Annahme eines Einschreitensanspruchs des Antragstellers gegen die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit insgesamt 14 (statt im Plan zugelassener 2 pro Gebäude) Wohnungen steht in formeller Hinsicht nicht entgegen, dass die Beigeladene im Verlaufe der sich entwickelnden nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen nachträglich förmliche Befreiungsanträge unter anderem bezogen auf diese planerische Vorgabe gestellt hat. Vom Vorliegen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) kann nach dem Akteninhalt nicht ausgegangen werden. In dem Schreiben der Gemeinde W an den Antragsteller vom 27.9.2005 ist zwar die Rede davon, dass die Beigeladene „Befreiungen bezüglich der Abweichungen vom P-Plan“ beantragt habe und dass auf dieser Grundlage die „Genehmigung mit Befreiungen erteilt“ worden sei. Demgegenüber hat die Gemeinde unter dem 26.9.2005 dem Antragsgegner ausdrücklich nur „Befreiungsanträge“ der Beigeladenen übersandt (vgl. das Schreiben des Bauamts vom 26.9.2005, Blatt 115 der Bauakte) und auch den beigefügten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Gemeinde eine ihr im Genehmigungsfreistellungsbereich (selbst) obliegende Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 3 LBO 2004 über die Befreiung positiv getroffen hat, was dann tatbestandlich im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 einem Tätigwerden des Antragsgegners unter Bezugnahme auf diesen Rechtsverstoß und dementsprechend einem darauf gerichteten Einschreitensanspruch des Antragstellers zumindest solange entgegenstehen könnte, wie diese Entscheidung nicht nach ihrem Ergehen von dem Antragsteller angefochten worden wäre (vgl. zur Unzulässigkeit eines bereits vor Ergehen eines Verwaltungsakts „vorsorglich“ eingelegten Widerspruchs OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.3.1995 – 2 M 1/93 -, SKZ 1995, 258, Leitsatz Nr. 54, wonach ein solcher Widerspruch mangels aktueller Beschwer unzulässig ist und  auch nicht nachträglich „von selbst“ zulässig wird, wenn der erwartete Verwaltungsakt – dort eine Baugenehmigung - ergeht, und vom 29.3.1994 – 2 R 24/93 -, SKZ 1994, 261, Leitsatz Nr. 65). Ohne dass für die Beurteilung im Außenrechtsverhältnis hier der Frage nachgegangen werden müsste, ob für die Erteilung einer isolierten Befreiung nach §§ 31 BauGB, 68 Abs. 3 LBO 2004 wegen der Nichtbeachtung einer in einem vom Gemeinderat als Satzung beschlossenen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung, ähnlich wie bei der Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 2 BauGB), gemeindeintern der Rat oder aber die Gemeindeverwaltung (Bauamt) zuständig ist, lässt sich den dem Antragsgegner als Anlage zum Schreiben vom 26.9.2005 übermittelten „Befreiungsanträgen“ nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Befreiung selbst enthalten sein sollte. Deren Erteilung würde ohnehin für ihre Wirksamkeit eine Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn voraussetzen (§§ 41, 43 SVwVfG). Der sich auf die Wohnungszahlbegrenzung beziehende Befreiungsantrag (Vordruck) (vgl. dazu das Formular Blatt 112 der Bauakte) ist lediglich mit einem Eingangsstempel der Gemeinde und einem offenbar mit Schreibmaschine – neben dem Dienststempel - von dieser hinzugefügten Unterschriftsvermerk („Der Bürgermeister: Im Auftrag…“) versehen. Dem kann nach dem objektiven Erklärungswert aus Sicht des Rechtsverkehrs nicht entnommen werden, dass damit schon eine positive Entscheidung über das Befreiungsbegehren durch Verwaltungsakt (§ 35 Abs. 1 SVwVfG) getroffen werden sollte. Dass sich den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die isolierte, das heißt nicht im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung ergehende Befreiung zwar ein förmliches Antragserfordernis (§§ 68 Abs. 2 Satz 1, 13 BauVorlVO 2004) nicht aber ein Schriftformerfordernis entnehmen lässt, rechtfertigt keine andere inhaltliche Auslegung dieses „Antragsvordrucks“.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Befreiung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 als deshalb erteilt gilt, weil sie nicht binnen zwei Monaten versagt worden ist. Der Beginn dieser Frist, an deren fruchtlosen Ablauf die Fiktion der Befreiung geknüpft ist, beginnt nach dem Wortlauf der Vorschrift (erst) bei Eingang des vollständigen Antrags. Ein solcher lässt sich den Bauakten nicht entnehmen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlVO 2004 sind in dem Befreiungsantrag – mit Blick auf den heute bisweilen aus dem Blick geratenden Ausnahmecharakter des Dispenses – unter anderem die Gründe anzugeben, aus denen auf die Forderung nach Einhaltung des Bebauungsplans im Einzelfall verzichtet werden soll. Der so verstandenen Forderung des Verordnungsgebers nach einer „Angabe von Gründen“ genügt der vorliegende formelhafte Hinweis in allen Befreiungsanträgen der Beigeladenen vom 23.9.2005 auf „architektonische Gründe“ offensichtlich nicht. Diese Formulierung mag, wenn auch nicht für sich genommen tragend, einen sinnhaften Bezug zu der abweichenden Wahl der Dachform (Dachneigung) haben. Im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Wohnungszahl „von 12 um 2“ (gemeint wohl: von 2 um 12) ist sie weniger als nichts sagend und als Begründung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauvorlVO von vorneherein nicht brauchbar. Von daher kann auch nicht von einer fingierten Befreiung ausgegangen werden (vgl. allgemein zur rechtlichen Einordnung derartiger bauordnungsrechtlicher Fiktionsregelungen OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.2006 - 2 R 8/05 -, dort zur Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §§ 67 Abs. 5 LBO 1996, 64 Abs. 3 LBO 2004). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein betroffener Nachbar im Falle der Erteilung einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung in einem Bebauungsplan in einem Rechtsbehelfsverfahren gegebenenfalls mit Erfolg ohne Einschränkungen das Nichtvorliegen der objektiv-tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) einwenden kann (vgl. zu dem Fall der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32).

Steht dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 daher keine das Vorhaben und damit die Bauarbeiten zu dessen Ausführung – was die Nichteinhaltung der Begrenzung des Wohnungszahl in Gebäuden - legitimierende Verwaltungsentscheidung entgegen, so ist festzuhalten, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zudem gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauvorhabens gerade unter dem Aspekt mit Blick auf die Position des Antragstellers vorliegen.

Dass das Vorhaben insoweit evident (objektiv) rechtswidrig ist, weil es die in dem im südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans angesiedelten allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) in den Gebäuden maximal zulässige Wohnungszahl (zwei) um ein Vielfaches überschreitet, bedarf keiner Vertiefung. Auch wenn das einer abschließenden Klärung erst in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, deutet darüber hinaus entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vieles darauf hin, dass bei der gebotenen Auslegung des Planinhalts hier von einer drittschützenden Wirkung der Beschränkung der Wohnungszahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) auszugehen ist, deren Einhaltung der Antragsteller als auch an die Festsetzung gebundener Eigentümer eines in diesem Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücks von daher verlangen kann.

Dabei mag dahinstehen, ob die bisherige, auf einer Vermutung zugunsten eines nachbarschützenden Charakters solcher in ihren Auswirkungen nicht das städtebauliche Kriterium des Maßes sondern das der Art der baulichen Nutzung konkretisierenden Festsetzungen über die Wohnungszahlbegrenzung über so genannte Familienheimklauseln beruhende Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.1980 – II R 110/79 -, BRS 36 Nr. 198) mit Blick auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.1991 – 4 C 5.87 -, BRS 52 Nr. 5, wo die vorinstanzliche Feststellung des Fehlens einer nachbarschützenden Wirkung unter Hinweis auf die Irrevisibilität dieser Auslegung des Satzungsrechts (Baustufenplan/Hamburg) zugrunde gelegt und eine sich aus Bundesrecht – wie bei Baugebietsfestlegungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – ergebende Pflicht des Ortsgesetzgebers zu einer drittschützenden Festsetzung nicht erwogen wurde, Beschlüsse vom 9.10.1991 - 4 B 137.91 -, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 104, wonach die Planbetroffenen an der Erhaltung oder Schaffung eines solchen Gebietscharakters ein berechtigtes Interesse haben können, der Satzungsgeber daher jedenfalls nicht gehindert ist, der Festsetzung drittschützende Wirkung beizulegen, die Zwei-Wohnungs-Klausel aber auch ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestalten darf, allerdings zu einem Fall, in dem die Vorinstanz, OVG Münster, Urteil vom 18.4.1991 – 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180, der Klausel nachbarschützende Wirkung beigemessen hatte, und insbesondere vom 9.3.1993 – 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170) uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Auch bedarf es keiner Befassung mit der Frage, ob – wie das Verwaltungsgericht in der Ausgangsentscheidung meint – insoweit grundlegende Unterschiede zwischen einerseits der Beschränkung über die Familienheimklausel (vgl. zum Inhalt und der nachbarrechtlichen Bedeutung derartiger, in Bebauungsplänen saarländischer Kommunen in den 1960er Jahren flankierend zu Wohngebietesausweisungen quasi „standardisiert“ übernommener „Familienheimklauseln“ Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, RNrn. 157 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise – seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG und den diese Festsetzungsmöglichkeit konkretisierenden §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 4 BauNVO 1962/68 und andererseits der Begrenzung der Wohnungszahl über den aktuellen § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier auf zwei) bestehen.

Auch wenn man davon ausgeht, dass nur durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans ermittelbar ist, ob eine auf § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/68/77 oder (später) auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB beruhende konkrete Begrenzung der Wohnungszahl Nachbarschutz vermittelt und dass insbesondere das Bundesrecht die Gemeinden nicht im Sinne einer „Interpretationsvorgabe“ (Vermutung) nur zu einer (zumindest) „im Regelfall“ nachbarschützenden Ausgestaltung der Festsetzung ermächtigt (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 9.3.1993 – 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170, aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte entsprechend etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.2.2001 – 1 MA 1381/01 -, BRS 64 Nr. 177, unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Meinung von Mampel, NJW 1999,  975, 977 und in Abgrenzung zur Rechtsprechung des BVerwG zum so genannten Baugebietsgewährleistungsanspruch, VGH Mannheim, Beschlüsse vom 22.2.1995 – 3 S 243/95 -, VGHBW-Ls 1995, Beilage 6, B 7 (nach juris), unter ausdrücklicher Ablehnung des Bestehens einer Regelvermutung für oder gegen eine nachbarschützende Wirkung, vom 9.8.1996 – 8 S 2012/96 -, NVwZ-RR 1997, 598 (nach juris), OVG Weimar, Beschluss vom 26.7.1996 – 1 EO 662/95 -, BRS 58 Nr. 162), ergeben sich vorliegend gewichtige Anhaltspunkte für eine drittschützende Festsetzung. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen, die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich anführenden Beschluss des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.1994 - 2 W 30/94 -, SKZ 1994, 112, Leitsatz Nr. 15) zugrunde, wenngleich darin zur Begründung einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ einer Nachbarrechtsverletzung anschließend wiederum allgemein und nicht auf den konkreten Plan bezogen der Charakter der Festsetzungsmöglichkeit zur Konkretisierung der Art baulicher Nutzung als Indiz für die nachbarschützende Wirkung angeführt wird.

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Bebauungsplan „I W “ konkrete Anhaltspunkte für die Absicht des Plangebers zur Begründung eines wechselseitigen Austauschverhältnisses unter den betroffenen Eigentümern im Bereich der genannten Festsetzung und damit für einen drittschützenden Charakter der Wohnungszahlbegrenzung speziell (nur) im südlichen Teil des Plangebiets. Zwar enthält die schriftliche Planbegründung allein noch keine entscheidenden Hinweise für (oder gegen) eine nachbarschützende Festlegung des Satzungsgebers im konkreten Fall. Soweit der Antragsteller beispielsweise auf die Passage am Ende des Abschnitts 8.2 der Begründung zum Plan verweist, wonach Planungsziel gewesen ist, „Beeinträchtigungen der Wohnqualität und –ruhe von vornherein auszuschließen“, so steht diese Aussage im Zusammenhang mit dem damit in Anwendung des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 9 BauNVO begründeten Ausschluss der nach § 4 Abs. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen sonstigen Nutzungen, wie Beherbergungsbetrieben (Nr. 1), sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben (Nr. 2), Anlagen für Verwaltungen (Nr. 3), Gartenbaubetrieben (Nr. 4) und Tankstellen (Nr. 5). Die Formulierung lässt aber jedenfalls den Schluss zu, dass die Gemeinde im Bereich des „Allgemeinen Wohngebiets“, zu dem auch die nördlich gelegenen Bereiche für „Betreutes Wohnen“ (WA 1 bis WA 4) gehören, ein weitestgehend störungsfreies Wohnen gewährleisten wollte. Die entsprechende Aussage findet sich auch unter Ziffer 1.2.2 im Textteil der Planurkunde. Im Abschnitt 8.4 der schriftlichen Begründung, der sich nach seiner Überschrift mit der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der „Stellung der baulichen Anlagen“ befasst, kommt zum Ausdruck, dass mit der zugelassenen Bebauung eine Anpassung an die im Altbestand der in „angrenzenden Wohnbereichen“ der Umgebungsbebauung vorhandene „Baustruktur“ erreicht werden sollte. Im Abschnitt 10 („Auswirkungen des Bebauungsplans“) heißt es unter Abwägungsaspekten im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Planung auf „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“, dass eine Plankonzeption gewählt worden sei, die „gegenseitige Beeinträchtigungen“ vermeide. Entsprechend sei das durch die größte Baumasse gekennzeichnete Sondergebiet („Seniorenzentrum“) dem nördlichen Bereich der westlich anschließenden „G -Halle“ zugeordnet worden. Für das gesamte Plangebiet wird schließlich im Zusammenhang mit der Darstellung des Abwägungsergebnisses (Abschnitt 12, Seite 34) ausgeführt, dass die Erzielung einer „hohen Wohnqualität aufgrund attraktiver und ruhiger Lage in geringer Entfernung zum Ortskern“ angestrebt werde. Diese schriftlichen Erwägungen der Plangeberin sind zwar auch rein städtebaulich interpretierbar, lassen aber insgesamt erkennen, dass der Gesamtplanung zum einen ein Konzept der Einbindung der zugelassenen Bebauung in die vorhandene Umgebungsbebauung zugrunde liegt und dass zum anderen in sich abgestuft – und auch insoweit angelehnt an die vorhandene Baustruktur - unterschiedliche Zonen der baulichen Verdichtung und damit des Grades der „hohen Wohnqualität“ angestrebt wurden.

Als weitere Interpretationshilfen sind die Planurkunde selbst, die Entstehungsgeschichte des Plans und/oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet in den Blick zu nehmen und daraufhin zu untersuchen, ob diese Anhaltspunkte für oder gegen einen nachbarschützenden Charakter der Festsetzung bieten. Ersteres ist hier der Fall. Wenn man die Planurkunde als ergänzendes Interpretationsmittel heranzieht, wird die Zielsetzung der Planung und insbesondere auch ganz deutlich, dass die optimale Verwirklichung dieser Zielsetzung – was die Wohnqualität anbelangt - in dem am südlichen Rand des Plangebiets angesiedelten, nur wenige Grundstücke, unter anderem das Baugrundstück der Beigeladenen und auch das Grundstück des Antragstellers, umfassenden Allgemeinen Wohngebiet angestrebt wurde. Die Dichte der Bebauung und auch die Wohndichte mit den dazu gehörenden potentiell negativen Auswirkungen auf die Umgebung ist in dem nördlichen Sondergebiet, in dem das Seniorenzentrum realisiert ist, am größten, vermindert sich im mittleren Teil (Allgemeines Wohngebiet „Betreutes Wohnen“) und ist – deutlich – am geringsten in dem südlichen Teil (WA). Das Baugrundstück liegt an einer dort endenden Sackgasse und ein verkehrliches Bedürfnis für die Inanspruchnahme des Bereichs durch den Ziel- und Quellverkehr der sonstigen intensiveren Nutzungen im Plangebiet besteht nicht. Wenn die Gemeinde vor dem Hintergrund gerade (nur) für diesen Bereich unter dem Gesichtspunkt der angestrebten „hohen Wohnqualität“ zusätzlich eine Begrenzung der Wohnungszahl vornimmt, so spricht eine Gesamtwürdigung mit Gewicht dafür, dass die selbst daran gebundenen Eigentümer der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Antragsteller, die Einhaltung dieser Festsetzung auch von den Eigentümern der übrigen dortigen Grundstücke, hier insbesondere von der Beigeladenen, verlangen können und dass dem Plan hinsichtlich dieser Festsetzung damit insoweit nachbarschützende Wirkung beizumessen ist.

Auch wenn sich das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beantworten lässt, dies vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, ist vor dem Hintergrund jedenfalls vom Bestehen „gewichtiger Zweifel“ an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit auszugehen, die es nach dem eingangs Gesagten rechtfertigen, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 VwGO gegen das nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde von der Dimension und Wohndichte her dem mittleren Planbereich, nicht aber dem am südlichen Rand ausgewiesenen Wohngebiet zuzuordnenden Vorhaben der Beigeladenen zu gewähren. Ein Blick auf den von der Beigeladenen eingereichten Freiflächengestaltungsplan (vgl. dazu Blatt 84 der Bauakten des Antragsgegners) verdeutlicht das ohne weiteres. Darin sind entlang der schmalen Erschließungsstraße „umlaufend“ um das im Bereich einer Kurve liegende Baugrundstück insgesamt 19 Kraftfahrzeugstellplätze dargestellt. Auch hieran wird der fundamentale Widerspruch zu den Vorstellungen der plangebenden Gemeinde deutlich, die jedenfalls nach dem Bebauungsplan in dem Bereich eine von der Dimension – gerade auch durch die Zwei-Wohnungs-Klausel – beschränkte bauliche Ausnutzung zur Verwirklichung der dort zugelassenen Wohnbebauung in offener Bauweise sicherstellen wollte. Wenn dies in der Gemeinde von der Verwaltungsseite heute anders gesehen wird, mag das – wie gesagt - Anlass geben, eine entsprechende Planänderung zu initiieren; zu einer abweichenden Interpretation der Festsetzung bietet dieses Verhalten keinen Anlass.

Abschließend ist klarzustellen, dass ein Abwehranspruch des Antragstellers auf der Grundlage der Wohnungszahlbegrenzung zwingend voraussetzt, dass er sich selbst an die Festsetzung hält (vgl. hierzu grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.11.1996 – 2 W 33/96 -, SKZ 1997, 113, Leitsatz Nr. 17, dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, RNr. 159).

Die vorläufige Untersagung der weiteren Bauausführung dient der Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers und hat die Verhinderung einer Verfestigung tatsächlicher Gegebenheiten zum Ziel, die im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machen wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die bisweilen gravierenden wirtschaftlichen Folgen verzögerter Baufertigstellung infolge einer Baueinstellung in Fällen, in denen ein Bauherr auf der Grundlage einer kraft Bundesrechts (§ 212a BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung trotz Kenntnis des Vorliegens von Nachbarrechtsbehelfen (rechtmäßig) mit der Verwirklichung seines Vorhabens begonnen hat, eine vom Bauherrn bei seinen Planungen zu berücksichtigende Folge. Die Bevorzugung der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn vor den Nachbarbelangen im Falle voraussichtlich nachbarrechtswidriger Baugenehmigungen würde eine Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Frage stellen. Diese Erwägungen müssen erst recht für den Bereich des genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) gelten, dessen Einführung und Erweiterung eine stärkere – und ausdrücklich so gewollte - Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung des materiellen Rechts beinhaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in einer am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Fassung in DVBl. 2004, 1525) im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nach eigener Darstellung in der Plankopie Eigentümer zweier Parzellen in dem betroffenen Planbereich ist, in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 15.000,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.5.2005 – 1 W 4/05 – unter Aufgabe der früheren, von geringeren Wertansätzen ausgehenden Rechtsprechung).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu je einem Viertel und die Antragstellerin zu 3) zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen Dstraße Nr. 15 (Parzellen Nr. 606/3 und 607/3 in Flur 03 der Gemarkung R, Antragsteller zu 1) und 2)) und Dstraße Nr. 14 (Parzelle Nr. 644/10, Antragstellerin zu 3) im Stadtteil R der Antragsgegnerin. Sie haben gegen eine den Beigeladenen unter dem 5.5.2006 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung (Bauschein Nr. 63/01/30/2006) der Antragsgegnerin für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerkes“ auf dem Anwesen Dstraße 9a (Parzellen Nr. 600/4 und 603/6) Widerspruch erhoben und begehren im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe sowie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung. Das eine Bebauung mit mehreren Gebäuden aufweisende Baugrundstück liegt – von der Dstraße aus gesehen – hinter dem Wohnhaus Nr. 9 (Nachbaranwesen Parzelle Nr. 600/3). Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Die genehmigten Planunterlagen weisen den Standort des Blockheizkraftwerkes in einem im rückwärtigen, Teil des Anwesens befindlichen Gebäude aus. Nach einer dem Bauantrag beigefügten Beschreibung der Feuerungsanlage (Vordruck) sollen 2 Blockheizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von 550 KW in eine „bestehende Montagehalle“ eingebracht und mit in zwei jeweils 30.0000 l fassenden, beheizten Stahltanks vorgehaltenem Palmöl befeuert werden. Die Abgase der Anlagen sollen durch zwei je 10 m über Gelände geführte Abgasrohre abgeführt werden, die in den Plänen südwestlich hinter dem genannten Gebäude dargestellt sind. In einer „Funktionsbeschreibung“ heißt es unter anderem, die beiden Heizkraftwerke mit je 16,1 L, 6 Zylinder Dieselmotoren (Leistung 485 KW) würden in schallgedämmten gemauerten Boxen (Geräuschpegel dauerhaft unter 40 dB(A)) betrieben. Der Generator liefere 400 KW/h Strom bei einer Nennlast von 75 %. Die anfallenden 550 KW Abwärme sollten über Wärmetauscher, externe Pumpen und ein Nahwärmenetz als Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Wirkungsgrad von über 80 % zur Heizung des Wohnhauses und der Hallen auf dem Baugrundstück, der in der Nähe befindlichen Schule und eines Kindergartens sowie zur Deckung des Brauchwasserbedarfs genutzt werden. Die zweite Anlage werde zur Gewährleistung einer reibungslosen Versorgung der Schule als redundante Anlage installiert, auf die bei jedem Wartungsintervall umgeschaltet werde. Zu den von der Anlage erzeugten Geräuschimmissionen der Gesamtanlage wurde dem Bauantrag ein im Auftrag des Beigeladenen zu 1) erstelltes Gutachten des SGS/TÜV Saarland GmbH vom 11.4.2006 beigefügt. Die von einem Standort der Anlage in der südlichen Ecke der Halle (gegenüber dem Stahltor) ausgehenden Prognosen weisen hinsichtlich verschiedener untersuchter Immissionsorte für die Nachtwerte Beurteilungspegel zwischen 38 dB(A) unter anderem am Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2), 39 dB(A) bei dem Mehrfamilienhaus Dstraße Nr. 17 (Parzelle Nr. 608/2) und 40 dB(A) im Bereich der südwestlich der Halle liegenden Bebauung entlang der Bstraße aus.

In den Bauschein wurden eine Vielzahl von Auflagen des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) für den Betrieb der Anlage übernommen. Gleichzeitig wurde den Beigeladenen aufgegeben (Seite 3 des Bauscheins, Nr. 9 und Nr. 11), die Einhaltung der darin bezeichneten Grenzwerte für staubförmige Emissionen im Abgas der Verbrennungsmotoranlage (Massenkonzentration max. 20 mg/m 3 ) sowie für Emissionen an Kohlenmonoxid (Massenkonzentration/Abgas max. 0,30 g/m 3 ) und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (Massenkonzentration/Abgas, angegeben als Stickstoffoxid, max. 1,0 g/m 3 ) jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 %, mindestens alle 6 Monate durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen, die Prüfprotokolle der Antragsgegnerin vorzulegen, und bei Grenzwertüberschreitungen die Anlage umgehend stillzulegen. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen heißt es in den Auflagen (Nr. 5.), sofern insoweit erhebliche Belästigungen aufträten, hätten die Betreiber die Ursache zu ermitteln und in Abstimmung mit dem LUA Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Geruchsemissionen minimiert werden könnten.

Durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 5.5.2006 wurde den Beigeladenen ferner eine ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen im Bauschein versehene Ausnahme für den Betrieb eines nicht störenden Gewerbes in Form des Blockheizkraftwerkes im allgemeinen Wohngebiet erteilt. Schließlich erhielten die Beigeladenen unter dem 17.5.2006 von der Antragsgegnerin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.

Am 11.5.2006 erhoben die Antragsteller zu 1) und 2) Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 3) ging am 29.5.2006 ein. Einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Vollzugsaussetzung wurde von der Antragsgegnerin nicht entsprochen. Über die Widersprüche ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Eingang ebenfalls am 29.5.2006 legten auch die Beigeladenen Widerspruch gegen die Auflage Nr. 11 (Kontrollpflichten) und verschiedene andere Nebenbestimmungen in der Genehmigung, unter anderem die festgelegten Lärmgrenzwerte (Beurteilungspegel) für allgemeine Wohngebiete (Nr. 9, Nachtwert: 40 dB(A)) ein. Nachdem die Beigeladenen den Widerspruch gegen die Gebietseinstufung (Lärmgrenzwerte) zurückgenommen hatten, wurde ihrem Widerspruch mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006 insoweit abgeholfen, als die Kontrolluntersuchungen in größeren Abständen vorgeschrieben wurden und eine Stilllegung erst nach negativem Ausgang einer Wiederholungsprüfung binnen 6 Wochen erfolgen sollte. Ferner wurden verschiedene Auflagen zum Grundwasserschutz modifiziert beziehungsweise mit Blick auf die Einordnung des Brennstoffes (Palmöl) als nicht Wasser gefährdend gestrichen.

Am 17.8.2006 ist der vorliegende Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsteller haben auf die Begründung ihrer Widersprüche verwiesen. Darin heißt es, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als reines Wohngebiet einzustufen, in dem auch der vorhandene Kindergarten (ausnahmsweise) zulässig sei. Eine im Anwesen Nr. 11 befindliche, nach außen nicht in Erscheinung tretende „Telefonvermittlung“ sei als Fremdkörper einzustufen. Sie sei einer „wohnartigen Aktivität vergleichbar“, die einen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle. Gleichwohl sei sie in der Umgebung ein „Unikat“. Eine nachwirkende Gebietsprägung durch den früher auf dem Vorhabengrundstück unterhaltenen, von seiner Art her allenfalls in einem Industriegebiet anzusiedelnden, ohnedies vor langer Zeit endgültig aufgegebenen Gewerbebetrieb scheide aus. Auch dabei habe es sich um einen „typischen Fremdkörper“ gehandelt. Ein Blockheizkraftwerk der genehmigten Art sei in Wohngebieten, auch in allgemeinen Wohngebieten, unzulässig und könne allenfalls ab einem Mischgebiet zugelassen werden. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen und Geruchsbelästigungen seien nicht untersucht worden. Bei den zugelassenen Lärmgrenzwerten von nachts (Beurteilungspegel) 40 dB(A) mit Spitzenwerten bis 70 dB(A) unterstelle das vorgelegte Lärmgutachten, dass der Bauherr die Fenster geschlossen halte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das Vorhaben die Auflagen erfüllen könne. Die Vorsorgepflicht begründe einen Anspruch darauf, dass sichergestellt sei, dass die Immissionen der Anlage die Grenzwerte nicht überschritten. Es genüge nicht, dass der Immissionsgrenzwert als Auflage einzuhalten sei. Vielmehr müsse dies unter den Betriebsbedingungen von vorneherein gewährleistet sein. Dafür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.5.2006 anzuordnen, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Bauarbeiten unter Anordnung des Sofortvollzugs einzustellen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung entspricht die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet. Außer Wohnbebauung fänden sich hier der Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke (Dstraße Nr. 20a), die Verwaltung der Stadtwerke im früheren Rer Rathaus (Ecke Dstraße/Bstraße), das Vorhabengrundstück und die Telefonvermittlungsstelle der Telekom im Anwesen Dstraße Nr. 11. Diese sei als fernmeldetechnische Nebenanlage oder als nicht störendes Gewerbe anzusehen und kein Unikat. Es handele sich um ein „klassisches WA“ im Sinne der Baunutzungsverordnung, in dem das Blockheizkraftwerk als Ausnahme zulässig sei. Störungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien aufgrund der zur Genehmigung gehörenden Auflagen nicht zu erwarten. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, sei der Ausnahmebescheid ausdrücklich mit Widerrufsvorbehalt erteilt worden.

Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Auch sie haben die Ansicht vertreten, dass die Umgebung „geradezu klassisch“ einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Neben den von der Antragsgegnerin genannten Nutzungen seien noch eine Gipsfirma und ein Modegeschäft in der „kreuzenden Bstraße“ zu berücksichtigen. Auf dem Baugrundstück habe sich seit 1945 eine baurechtlich zugelassene Gießerei befunden, die ihren Betrieb ungefähr im Jahre 2002 eingestellt habe. Sie hätten das Gelände 2004 gekauft und setzten jetzt die gewerbliche Nutzung durch das mit Palmöl umweltfreundlich betriebene Kraftwerk fort. Auf dem Grundstück befänden sich noch eine große und eine kleine Gewerbehalle sowie ein ebenfalls teilgewerblich genutztes Wohnhaus, in dem eine Dreherei mit Lager und Büro betrieben werde. Mit der Fortsetzung einer gewerblichen Nutzung in den erhaltenen Gebäuden auf dem nach der Betriebsaufgabe „recht schnell versteigerten“ Grundstück habe gerechnet werden müssen. Von einem reinen Wohngebiet könne jedenfalls nicht die Rede sein. Die Antragsteller behaupteten unsubstantiiert „Belästigungen“ und „mögliche Gesundheitsstörungen“, ohne sich mit den zu deren Vermeidung in den Bauschein aufgenommenen Auflagen auseinander zu setzen. Das Geschlossenhalten der Fenster sei ausdrücklich vorgeschrieben und daher kein „Willensakt“ des Bauherrn. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Suspensiveffekt von Nachbarwidersprüchen gegen eine Baugenehmigung ausdrücklich ausgeschlossen habe. Da auch durch weitere Einzelanweisungen bis hin zur Anordnung der Stilllegung der Anlage etwaige schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden könnten, würden die Antragsteller auch durch eine Fortsetzung der Bauarbeiten nicht in unumkehrbarer Weise beeinträchtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens könne nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zumindest auch dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschriften verletze. Ein Verstoß gegen die nach der Grundstückszuordnung insoweit allein in Betracht kommenden planungsrechtlichen Bestimmungen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das genehmigte Blockheizkraftwerk sei aufgrund seiner Größe und wegen der zahlreichen „strikten“ Auflagen als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Obwohl eine abschließende Festlegung der Gebietsart nicht möglich sei, sprächen erhebliche Anhaltspunkte gegen ein reines Wohngebiet. Neben Wohngebäuden seien mehrere Grundstücke vorhanden, auf denen gewerbliche Nutzung stattfinde. Stehe den Antragstellern kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, so könne sich eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots ergeben. Ein offensichtlicher Verstoß könne wegen der Auflagen nicht festgestellt werden, zumal die Antragsteller nicht unmittelbare Nachbarn seien. Derzeit spreche wenig dafür, dass von der genehmigten Anlage für die Antragsteller unzumutbare Immissionen ausgingen. Vorliegend würden auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

Mit der fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren uneingeschränkt weiter. Sie machen einen Gebietsgewährleistungsanspruch in einem faktisch reinen, aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet geltend. Von einer fortwirkenden Prägung der früheren gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück sei nicht auszugehen. Eine solche sei seit etwa 10 Jahren nicht mehr wahrgenommen worden. Gewerbeanmeldungen seien nicht geeignet, eine bodenrechtliche Nutzung nachzuweisen. Die Entscheidung über den Gebietscharakter dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, verstoße gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Gegebenenfalls sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Ortsbesichtigung anzuberaumen. Lege man ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, so könne das Heizkraftwerk aufgrund seiner typischen, die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gefährdenden Nutzungsweise nicht einem nicht störenden Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung des Störgrades sei auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen. Bei der Verwendung von Ölen als Brennstoff seien das veränderte Verbrennungsverhalten und die hieraus resultierenden höheren Abgasimmissionen sowie der größere Aufwand bei der Kraftstofflogistik aufgrund des Stockpunktes von Palmöl bei 34 0 C problematisch. Zur Unbedenklichkeit müssten verbesserte Systeme zur Reduzierung der Abgasimmission entwickelt werden, die noch nicht zur Verfügung stünden. Bei einem Brennstoffverbrauch von täglich 2.000 l seien die Nachbarn erheblichen Abgasimmissionen ausgesetzt. Gleiches gelte für die Betriebsgeräusche und die Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr. Abgesehen davon, dass die Produktion von Palmöl zu immensen Umweltschäden in den produzierenden Ländern führe, sei die erbgutverändernde Wirkung und damit das Krebsrisiko bei Rapsöl zehnmal höher als bei Dieselkraftstoff. Nicht umgerüstete Motoren zeigten nach 50-stündigem Betrieb Verkrustungen an den Einspritzdüsen, was das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusse. Die Rußpartikel könnten Gesundheitsschäden hervorrufen, da sie sehr klein und damit lungengängig seien. Das Vorhaben sei damit als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets erheblich störende gewerbliche Nutzung zu qualifizieren. Ein von den Beigeladenen angesprochenes Modegeschäft sei seit 18 Jahren geschlossen. Die „Gipsfirma“, bei der es sich um ein Stuckateurgeschäft handele, befinde sich in der unteren Bstraße und könne schon von daher das Vorhabengrundstück nicht prägen. Die Anlage sei am 5.11.2006 unter erheblicher Rauch- und Geruchsentwicklung und mit einer deutlich hörbaren „Geräuschkulisse“ in Betrieb genommen worden. Lärm- und Geruchsimmissionen lägen über den zulässigen Grenzwerten, was die Gebietsunverträglichkeit belege und bereits zu einer Vielzahl von Beschwerden Anlass gegeben habe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Betrieb die stark giftige und krebserregende chemische Substanz Acrolein freigesetzt werde. Die Antragsteller haben zur Bekräftigung ihres Vortrags verschiedene Veröffentlichungen sowie zwei nach ihren Angaben am 5.11.2006 gefertigte Fotoaufnahmen zur Akte gereicht.

Die Antragsgegnerin bekräftigt ihr Vorbringen, wonach die gewerbliche Nutzung der Gebäude auf dem Baugrundstück durch eine Elektro-pyrotechnische Metallgießerei und eine industrielle Montage von Lüftungsanlagen („Raumlufttechnik“) bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Januar 2003 betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Gewerbe- und Handelsregister. Der Hinweis der Antragsteller auf negative Wirkungen einer Verbrennung von Rapsöl („Biodiesel“) greife schon deswegen nicht durch, weil das zur Verbrennung genehmigte Palmöl sich chemisch davon unterscheide und vergleichbare Auswirkungen bei Palmöl nicht belegt seien.

Die Beigeladenen, die ebenfalls eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt haben, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Was die Gebietseinstufung anbelange, so ignorierten die Antragsteller weiterhin das Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, die durch mehrmals täglich stattfindenden Lieferverkehr gekennzeichnete Nutzung des Telekomgebäudes sowie die im unmittelbaren Einmündungsbereich der Dstraße in der Bstraße befindliche „Gipserfirma“. Hieraus ergebe sich der Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Nach Aufgabe der Vorläufernutzung Anfang des Jahres 2003 und Kauf durch sie – die Beigeladenen – sei das Anwesen bereits 2004 teilweise wieder gewerblich vom Beigeladenen zu 1) genutzt worden. Wenn sogar eine Tankstelle mit ungleich mehr Verkehrsaufkommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, müsse das erst Recht für das deutlich geringe Verkehrsaufkommen im vorliegenden Fall gelten. Der Motor der Anlage sei selbstverständlich auf die Verbrennung von Palmöl, bei dem es sich um ein ungefährliches Lebensmittel handele, umgerüstet. Forschungsergebnisse, die wie beim Rapsöl eine erhöhte Krebsgefahr möglich erscheinen ließen, gebe es ersichtlich nicht. Auch sei es nicht richtig, dass es keine Abnehmer für die Abwärme der Anlage gebe. Die Leitungen zum Nachbargrundstück seien verlegt. Mehrere weitere Anwohner hätten ebenfalls lebhaftes Interesse bekundet, so dass auch die funktionale Zuordnung zum Wohngebiet gewahrt bleibe. Die Schilderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme seien falsch. Bei mehreren kurzfristigen Probestarts am 5.11.2006 habe die Abgasanlage infolge einer Ansammlung von Kondens- und Regenwasser „zunächst für kurze Zeit genebelt“. Der eigentliche Betrieb sei zu dem im Einspeisungsvertrag mit den Stadtwerken vereinbarten Termin am 1.12.2006 aufgenommen worden. Am 6.12.2006 sei die Anlage durch Mitarbeiter des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz inspiziert worden. Beanstandungen hätten sich dabei nicht ergeben. Ein anfänglich zu bemerkender „leichter Geruch“ sei nach Ergänzung der Abgasanlage und wegen der besseren Verbrennung im zwischenzeitlichen Dauerbetrieb nicht mehr feststellbar. Angesicht der hohen Verbrennungstemperaturen verbrenne das Öl ohne Rückstände, so dass keine thermische Zersetzung stattfinde und auch kein Acrolein entstehe.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.9.2006 – 5 F 19/06 – ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens der Antragsteller nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Dies gilt zunächst, soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 mit Bauschein vom 5.5.2006 erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung: Errichtung eines Blockheizkraftwerks“ auf dem Anwesen Dstraße Nr. 9a in S begehren.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist die vom Gesetzgeber für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorgenommene Einschränkung des materiellrechtlichen Prüfungsprogramms zu beachten, so dass hierbei im Wesentlichen nur die Vorschriften des Bauplanungsrechts in den Blick zu nehmen sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004) (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 157, noch zu § 67 Abs. 2 LBO 1996). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindestgewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung).

Unter bodenrechtlichen Gesichtspunkten könnten vorliegend, da sich das Vorhabengrundstück in der nicht beplanten Ortslage von R befindet, Abwehrrechte der Antragsteller im Falle des Vorliegens eines faktischen Baugebiets nach den §§ 2 ff. BauGB, insbesondere eines Wohngebiets (§§ 3 oder 4 BauNVO), unter dem Aspekt eines sog. Gebietserhaltungsanspruchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder aber mit Blick auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das hinsichtlich der Zumutbarkeitsgrenzen durch die Vorgaben für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert wird (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Anforderungen ist bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sicherzustellen.

Wegen des hinsichtlich der in der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen Nutzungen abweichenden Vortrags der Beteiligten und insbesondere der im Hinblick auf die Frage einer fortprägenden Wirkung der auf dem Baugrundstück vormals betriebenen gewerblichen Nutzungen lässt sich eine Gebietsreinheit nicht feststellen und eine verlässliche Einordnung des Gebietscharakters im Sinne der genannten Vorschriften nicht vornehmen. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Kerns des Sachvortrags und der vorliegenden Akten kann der Senat jedenfalls nicht davon ausgehen, dass hier ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) vorliegt. Aber auch wenn man, wie – wie von Beigeladener und Antragsgegnerin vorgetragen – von einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgeht, ist den Antragstellern auch insoweit zuzugestehen, dass die Gebietsverträglichkeit des mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) genehmigten Blockheizkraftwerks zumindest rechtlich nicht unbedenklich erscheint.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „nicht störend“ und daher ausnahmsweise in der Umgebung als zulässig angesehene gewerbliche Anlage von ihrer Art her generell geeignet ist, das Wohnen beziehungsweise die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine diese Qualität aufweisende gewerbliche Nutzung lässt sich dann nicht „auf dem Papier“ durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung „verwandeln“, die von den Nachbarn in einem Wohngebiet hingenommen werden muss. Die hier im Wege von Nebenbestimmungen getroffene Vielzahl von Auflagen mit unterschiedlichen Schutzrichtungen deutet darauf hin, dass die Anlage vom Typ her hinsichtlich ihrer Wohngebietsverträglichkeit nicht unbedenklich ist.

Darüber hinaus hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom „Wohlverhalten“ des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängt, wie hier etwa das unter Nr. 14 in den Auflagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) enthaltene strikte Gebot, alle kippbaren Lichtbandelemente in den Fassaden des Gebäudes und die Türen geschlossen zu halten, aus Sicht Beschwerde führender Nachbarn als problematisch angesehen. Grund dafür ist die oft unmögliche Überwachbarkeit der Befolgung solcher Auflagen, die einen Nachbarn in die Rolle des „Kontrolleurs“ zwingt, der sich dann bei jedem Pflichtverstoß an die Behörde wenden muss und der dann – zumindest mit der Zeit – Gefahr läuft, als lästiger Querulant „abgewimmelt“ zu werden (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.8.2001 – 2 W 2/01 -, SKZ 2002, 160, Leitsatz Nr. 37 (Kunststoffrecycling/Nachtschichtbetrieb)). Solche Konflikte zeichnen sich auch im konkreten Fall ab, wie die schriftsätzlichen Äußerungen und Bewertungen der Privatbeteiligten hinsichtlich der Folgen des „Anfahrens“ und des zwischenzeitlichen Betriebs des Kraftwerks deutlich machen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen und damit letztlich die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens (Nutzung) durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten „machbar“ und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend „sicher“ erscheinen.

Das bedarf indes für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Vertiefung. Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) als auch für die im Falle des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig „vorgeschalteten“ Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, da in diesen Fällen nicht die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ droht wie etwa bei der Errichtung von Gebäuden (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 5/06, 3 W 6/06, 3 W 7/06 und 3 W 8/06 – (Windkraftanlagen), wonach unter Lärmschutzgesichtspunkten jedenfalls die in der TA-Lärm enthaltenen Beurteilungspegel für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorübergehend hinnehmbar sind, vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt, Aussetzungsantrag), vom 21.8.1997 – 2 W 2/97 -, SKZ 1998, 18, NVwZ-RR 1998, 636 (Selbstbedienungswaschanlage für Kraftfahrzeuge, Aussetzungsbegehren), vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 35 (Einschreitensbegehren), vom 26.3.1996 – 2 W 4/96 – (Kindertagesstätte im Reihenhaus), n.v., vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – (landwirtschaftliches Stallgebäude), n.v., und vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 – (Bankettsaal eines Hotels), n.v.). Davon kann nicht ausgegangen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeerteilung (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und in den Auflagen Regelungen getroffen hat, um im Falle erheblicher Belästigungen der Wohnnachbarschaft gegebenenfalls kurzfristig eine Stilllegung zu verfügen. Der Widerrufsvorbehalt, der für den Fall des Widerrufs eine Frist von 4 Wochen für die Nutzungsaufgabe vorsieht, bezieht sich auf die Auflage Nr. 11 zum Bauschein vom 5.5.2006, die bestimmte Kontrollen und Überwachungen der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen Nr. 1 bis Nr. 4 des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) durch unabhängige Prüfer vorsieht (vgl. hierzu den einem Widerspruch der Beigeladenen gegen die ursprüngliche (strengere) Fassung der Auflage Nr. 11 im Bauschein abhelfenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.8.2006, wobei die genannten Auflagen des LUA Emissionsgrenzwerte für die Abgase des Blockheizkraftwerks enthalten). Der Vorbehalt wie auch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung lassen insgesamt erkennen, das die Antragsgegnerin der Anlage durchaus „kritisch“ begegnet und bemüht ist, deren Betrieb „unter Kontrolle“ zu halten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hinnahme des Betriebs des Kraftwerks durch die Antragsteller jedenfalls bis zum Abschluss der von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren zumutbar.

Das gilt auch für die von den Antragstellern befürchteten negativen Auswirkungen der Abluft der Anlage. In dem Hauptsacheverfahren wird auch der Frage nachzugehen sein, ob – wie die Antragsteller unter Vorlage einer Reihe sich freilich auf andere biologische Brennstoffe, insbesondere das mit staatlicher Förderung zunehmend beim Antrieb von Kraftfahrzeugen zu Einsatz kommende Rapsöl (vgl. den von den Antragstellern vorgelegten Textauszug aus „Panorama“ vom 29.6.2006, „Gefährlicher Ökosprit – Untersuchung zeigt Krebsrisiko bei Rapsöl“, Blätter 200 ff. der Gerichtsakte, sowie die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 12 ff., Blätter 213 ff., hier 217 der Gerichtsakte), geltend machen – die Abgase negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben. Durchgreifende Anhaltspunkte oder sogar wissenschaftliche Belege für konkret gesundheitsschädliche Auswirkungen der von der konkreten Anlage erzeugten Abluft, die eine Hinnahme als schlechthin unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen gegenwärtig jedenfalls nicht vor (vgl. die von den Antragstellern zu 1) und 2) erstellte „Quellensammlung“ zum Thema „Folgen des verstärkten Einsatzes von Pflanzenöl als Energieträger“ (Stand: 20.8.2006), Abschnitt zum Thema „Emissionen und Gesundheitsschädlichkeit“, dort zu den Fußnoten 11, Blätter 213 ff. der Gerichtsakte, wo die Verwendung auch von Palmöl u.a. wegen eines „veränderten Verbrennungsverhaltens“ vornehmlich bei mittleren und großen Leistungsbereichen lediglich allgemein als „problematisch“ bezeichnet wird). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach dem von den Beigeladenen zu den Akten gereichten „EG-Sicherheitsdatenblatt: Raffiniertes Palmöl“ (vgl. das entsprechende Dokument (Ablichtung) nach der EGV 2001/58/EG, Stand Januar 2006, Blätter 255/256 der Gerichtsakte) mit der Entstehung und Freisetzung der „stark giftigen und Krebs erzeugenden“ chemischen Substanz Acrolein (C 3 H 4 O) zu rechnen sei, bleibt festzuhalten, dass der Hinweis in dem Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 5 enthalten ist, der speziell „Maßnahmen zur Brandbekämpfung“, nicht aber generell den Betrieb eines Blockheizkraftwerks betrifft. Hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei dem im Betriebsablauf üblichen Verbrennungsvorgang entsprechend der Angabe für eine unkontrollierte Verbrennung im Fall eines offenen Brandes die Bildung von Acrolein infolge thermischer Zersetzung und seine Freisetzung in die Umwelt erfolgt. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat auch hinsichtlich der Abgase des Kraftwerks der Beigeladenen – bei Einhaltung der Auflagen unter anderem betreffend die Abgasführung und die Abluftbehandlung – erklärt, dass gegen die Ausführung des Vorhabens, mithin den Betrieb der Anlage, „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden (vgl. das undatierte Schreiben des LUA an die Antragsgegnerin, Blatt 27 der Bauakte). Die von den Antragstellern angesprochenen negativen ökologischen Auswirkungen der Produktion des Palmöls in den Herkunftsländern sind sicher als solche nicht von der Hand zu weisen, können aber für den Gegenstand des vorliegenden Nachbarstreits keine Bedeutung erlangen.

Die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der genehmigten Anlage unter Nachbarrechtsaspekten ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, in dessen Rahmen gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit Besichtigung der Örtlichkeit zur Bestimmung der in dem Zusammenhang nach § 34 BauGB anzulegenden Maßstäbe geboten ist. Ein aus dem von den Antragstellern angeführten verfassungsgerichtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel – so auch hier - nicht. Die Fertigstellung des Bauvorhabens als Ergebnis der (legalen) Ausnutzung der Baugenehmigungen unter Inanspruchnahme ihrer vorläufigen Vollziehbarkeit ist nach dem Gesagten weder irreversibel noch mit Auswirkungen auf den Nachbarn verbunden, deren Hinnahme – selbst bei unterstellter Nachbarrechtswidrigkeit - für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens als schlechthin unzumutbar angesehen werden könnte. Die sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebenden Nachteile für den Nachbarn, aber auch die damit einhergehenden wirtschaftlichen Risiken für den Bauherrn angesichts der Möglichkeit eines späteren Erfolgs des Nachbarn in der Hauptsache hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass den Antragstellern kein Anordnungsanspruch (§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) zusteht, soweit es das Bauplanungsrecht und damit den Entscheidungsrahmen des § 64 Abs. 2 LBO 2004 betrifft. Weitergehende Abwehransprüche der Antragsteller aufgrund nicht zu diesem behördlichen Prüfprogramm gehörender Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die landesrechtliche, inhaltlich ausfüllungsbedürftige Bestimmung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen (§ 14 Satz 1 LBO 2004) wird ebenfalls durch die jeweils einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben konkretisiert und hat daher insoweit keine über das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinausgehende eigenständige Bedeutung (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 124-126).

Daher mag dahinstehen, ob das auf den Erlass einer Baueinstellung (§ 81 LBO 2004) gerichtete Anordnungsbegehren der Antragsteller überhaupt noch Erfolg haben kann. Die entsprechende Einschreitensbefugnis der Antragsgegnerin setzt voraus, dass noch „Arbeiten“ stattfinden, die einem entsprechenden Verbot zugänglich wären. Das erscheint nach derzeitigem Stand zumindest sehr fraglich. Die Anlage wurde im November beziehungsweise im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht im Übrigen zumindest keine Dringlichkeit (Anordnungsgrund) mehr, wenn die Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertig gestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass gerade ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2003 – 1 W 12/03 -, SKZ 2003, 202, Leitsatz Nr. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO; sie haben auch im Rechtsmittelverfahren eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.