I.
Der Antragsteller begehrt die Androhung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Antragsgegnerin betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 355, Gemarkung M… auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 30. Mai 1986 die sogenannte S-halle „für sportliche und kulturelle Nutzung“, einschließlich eines Parkplatzes im Süden der Halle mit 105 Stellplätzen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 231, Gemarkung M…, das bereits vor der Planung und Errichtung der S-halle mit einem Wohnhaus bebaut war. Zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem mit der Halle und den zugehörigen Parkplätzen bebauten Grundstück der Antragsgegnerin verläuft eine Orts Straße.
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. September 1995 (Az. B 2 K 91.447) wurde die Antragsgegnerin auf die Klage des Antragstellers hin verpflichtet, den vom Parkplatz bei der S-halle ausgehenden Lärm durch geeignete Maßnahmen so einzuschränken, dass die vor den Fenstern des Anwesens des Antragstellers einwirkenden Lärmwerte tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wurde das Urteil vom 21. September 1995 mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 (Az. 22 B 96.951) geändert (Ziffer I. des Tenors). Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, „die Zahl der Veranstaltungen in der S-halle, bei denen der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt, auf jährlich neun zu begrenzen“ (Ziffer II. Satz 1). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Ziffer II. Satz 2) und die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen (Ziffer III.).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 wurde die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 zurückgewiesen (Az. 7 B 214.97).
Am 28. März 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, der Antragsgegnerin wegen der Nichteinhaltung und zur Erzwingung der ihr im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 auferlegten Verpflichtung ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld anzudrohen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit insgesamt zwölf Veranstaltungen im Jahr 2016 habe die Antragsgegnerin die im Tenor des Urteils vom 19. März 1997 genannte Maximalanzahl von neun Veranstaltungen überschritten. Der Antragsteller benannte die betreffenden im Jahr 2016 durchgeführten Veranstaltungen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich auf dem Parkplatz der S-halle Strom- und Wasseranschlüsse für Campingfahrzeuge installiert habe. Während des Sommers würden ständig Campingfahrzeuge auch über Nacht abgestellt, Personen würden auf dem Parkplatz übernachten. Im Hinblick auf den damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sowie den von den Campinggästen ausgehenden Lärm werde fortdauernd gegen das Urteil vom 19. März 1997 verstoßen. Der Rechtsgedanke dieses Urteils liege darin, den Antragsteller und die anderen Anwohner vor übermäßigen Lärmimmissionen zu schützen. Es komme insoweit nicht darauf an, ob Veranstaltungen in der Halle oder teilweise nur auf dem Parkplatz stattfänden, sondern allein darauf, dass die Veranstaltungen nicht länger als 22:00 Uhr dauerten.
Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf, das Urteil vom 19. März 1987 bedeute ausschließlich, dass in der Halle nicht mehr als neun Veranstaltungen durch die Antragsgegnerin ermöglicht werden dürften, die über 22.00 Uhr hinausgehend andauern und einen Verkehr auf den zugehörigen Parkplatz veranlassen würden, der sich auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstreckt. Im Jahr 2016 hätten in der Halle insgesamt neun Veranstaltungen bis nach 22:00 Uhr stattgefunden; diese seien bei der Antragsgegnerin entsprechend angemeldet worden. Am 1. und 2. Juli 2016 habe eine Veranstaltung zwar jeweils auch nach 22:00 Uhr angedauert; die Teilnehmer hätten jedoch anschließend auf dem gesamten Sportgelände in Zelten übernachtet und hierbei ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz vor der Halle abgestellt, sodass kein Fahrverkehr mehr stattgefunden habe. Die Veranstaltung am 24. Juni 2016 habe nicht in der Halle, sondern nur in deren Nähe im Freien stattgefunden. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Hallennutzung am 10. und 11. September 2016 sei jeweils für den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr beantragt worden. Es handele sich damit um keine Veranstaltung in der Halle, die bis nach 22:00 Uhr angedauert hätte. Der Antragsteller habe selbst auch nicht behauptet, dass ein Fahrverkehr nach 22:00 Uhr ausgelöst worden sei, sondern dass der Parkplatz mit Wohnwagen in der Nachtzeit vollgestellt gewesen sei. Für eine Nutzung des Parkplatzes mit Campingfahrzeugen sei lediglich ein Teil der Parkplatzfläche ausgewiesen und zur Verfügung gestellt worden. Mit dem Urteil vom 19. März 1997 habe diese Nutzung der Parkplatzfläche als übergangsweiser Wohnmobilstell Platz nichts zu tun.
Mit Beschluss vom 18. September 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers vom 28. März 2017 auf Erlass der Androhung eines Zwangsgelds ab. Es liege kein Verstoß gegen Ziffer II. des Tenors des Urteils vom 19. März 1997 vor. In der S-halle hätten im Jahr 2016 nicht mehr als neun Veranstaltungen stattgefunden, bei denen der Verkehr auf den zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstreckt hätte. Die Veranstaltung im Freien am 24. Juni 2016 sei keine Veranstaltung im Sinne von Ziffer II. des Urteilstenors; andernfalls würde dessen Wortbedeutung überschritten. Für den 9. und 10. September 2016 sei eine Veranstaltung jeweils für den Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr gestattet worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Übernachtungen durch Teilnehmer dieser Veranstaltung auf dem zur S-halle gehörenden Grundstück erfolgten, so sei dies ein „ruhender Verkehr“, welcher kein Verkehr im Sinne von Ziffer II. des Urteilstenors (Zu- und Abfahrtsverkehr) sei. Bei typisierender Betrachtung gehe von abgestellten Fahrzeugen keine wesentliche Lärmbelästigung aus. Dies gelte auch für in der Nachtzeit abgestellte Wohnmobile, die dann typischerweise zum Schlafen genutzt würden. Entsprechend sei Ziffer II. des Urteilstenors dahingehend auszulegen, dass „ruhender Verkehr“ hiervon nicht erfasst werde. Von einem Zu- und Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr am 9. und 10. September 2016 gehe das Gericht nach Aktenlage nicht aus. Ein dokumentierter Verstoß gegen die Gestattung, laut der Veranstaltungsende in der S-halle 17:00 Uhr sein sollte, sei nicht vorgelegt worden. Bei Zugrundelegung von 17:00 Uhr als tatsächlichem Veranstaltungsende in der S-halle sei nicht von einem Zu- und Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr auszugehen. Als wie viele Veranstaltungen im Sinne des Urteils vom 19. März 1997 das Turnier vom 30. Juni 2016 bis 3. Juli 2016 zu zählen sei, könne dahinstehen, da selbst bei der aus Sicht des Gerichts maximal möglichen Zählung als drei Veranstaltungen nur insgesamt neun Veranstaltungen im Sinne des Urteils im Jahr 2016 vorlägen. Die Nutzung eines Teils der Parkflächen an der S-halle als Wohnmobilabstell Platz mitsamt entsprechenden außenliegenden Versorgungseinrichtungen sei begrifflich keine Veranstaltung in der S-halle und somit nicht von der Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer II. des Urteils umfasst.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 10. Oktober 2017 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in der Entscheidung vom 19. März 1997 davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einhaltung des für allgemeine Wohngebiete während der Nachtzeit vorgesehenen Lärmimmissionswerts von 40 dB(A) beanspruchen könne. Weiter habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei Veranstaltungen zur Nachtzeit die zu erwartenden Lärmimmissionen so gravierend seien, dass sie sogar die Grenze dessen erreichten, was bei „seltenen Ereignissen“ zur Nachtzeit zugemutet werden könne. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob eine Veranstaltung in der Halle stattfinde und der Verkehr sich dann nach draußen entwickle oder sie nur außerhalb der Halle stattfinde. Ausgehend von den seinerzeitigen fachtechnischen Ergebnissen des Landratsamtes sowie des Gutachtens der Landesgewerbeanstalt sei klar, dass der Lärmpegel, der von Veranstaltungen ausgehe, die „nur“ außerhalb der Halle auf dem Parkplatz stattfänden, sogar noch wesentlich höher sei, als bei Veranstaltungen, die in der Halle stattfänden und bei denen sich dann der Parkplatzverkehr auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecke. In diesen Fällen gelte deshalb die im Urteil vom 19. März 1997 gesetzte Höchstzahl erst recht. Auf die Problematik, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung vom 9. und 10. September 2016 Teilnehmer mit einer erheblichen Zahl von Hunden in den Fahrzeugen übernachtet hätten, sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Die übernachtenden Personen seien bereits am Vortag mit ihren Tieren angereist, was dazu geführt habe, dass es die ganze Nacht über ständiges Hundegebell gegeben habe. Auch die zwischenzeitlich geänderte Nutzung des Parkplatzes mit der Möglichkeit, dass dort Personen in Wohnmobilen übernachten könnten, führe zu einer weiteren, vom Antragsteller nicht zu duldenden Lärmbelästigung, die dem Urteil vom 19. März 1997 widerspreche. Es gehe hier nicht alleine um den ruhenden Verkehr, sondern darum, dass es wegen dieser geänderten und in der ursprünglichen Genehmigung nicht enthaltenen Nutzung während der Nachtzeit nunmehr dauerhaft zu häufigen Zu- und Abfahrten von Übernachtungsgästen komme, und zudem diese auf dem Parkplatz in der Nacht im Freien sitzen und Lärm verursachen würden. Dadurch würden ebenfalls die nach dem Urteil vom 19. März 1997 gebotenen und einzuhaltenden Lärmpegel für Wohngebiete dauernd überschritten werden. Eine Auslegung des Urteils alleine nach dem Wortlaut sei mit dessen Sinn und Schutzzweck unvereinbar und durch die zugrunde liegenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht gedeckt.
Die Antragsgegnerin trat der Beschwerde entgegen. Die Rechtsprechung des BGH zeige, dass es Ausnahmen von dem Grundfall gebe, dass die Androhung von Ordnungsmitteln einen Verstoß gegen die titulierte Unterlassungspflicht nicht verlangen würde. Ein solcher Ausnahmefall sei sicherlich gegeben, wenn ausdrücklich in einem nachträglichen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln ein Verstoß gegen derartige Verpflichtungen behauptet werde und vor allem, wenn dieser Antrag 20 Jahre nach Erlass des Titels gestellt werde. Unter diesem Aspekt fehle zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen jetzt gestellten Antrag. Es sei auch rechtsmissbräuchlich, wenn dieser Antrag ausschließlich mit Ereignissen des Jahres 2016 begründet werde. Wenn die Frage, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vorliege, nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden könne, verlagere sich diese Diskussion hierzu auf die Anordnung des Ordnungsgeldes als spätere Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Auch müsse der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis deshalb geltend machen, weil in naher Zukunft ein Großteil des Parkplatzes verlegt werde, nachdem an der bisherigen Stelle eine neue Kindertagesstätte errichtet werde. Wie aus einem beigefügten Vorabzug des Bebauungsplanes erkennbar, werde dabei der bislang vorhandene Parkplatz großzügig verlegt. Eine schalltechnische Untersuchung vom 21. März 2018 weise für die anstehende Bebauungsplanänderung und deren Umsetzung darauf hin, dass der Parkplatz in seiner Ausgestaltung nach Errichtung des Kindergartens in der Nachtzeit und für Abendveranstaltung gesperrt werde, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation für die angrenzenden Anwesen führe. Den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. März 1997 sei klar zu entnehmen, dass das Rechtsschutzziel durch das Berufungsgericht so ausgelegt worden sei, dass Veranstaltungen, bei denen sich der Verkehr auf dem Parkplatz auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstrecke, unterlassen werden sollten. Es handle sich danach um einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Abhaltung von Veranstaltungen in der S-halle zur Nachtzeit. Die Stellplätze für Campingfahrzeuge würden sich auf dem vom Grundstück des Antragstellers am entferntesten liegenden Punkt des Parkplatzes befinden. Der Vortrag zu Übernachtungsgästen auf dem Parkplatz betreffe keine Veranstaltung in der Halle. Wenn der Antragsteller der Ansicht sei, er könne gegen jegliche Nutzung im Umfeld der Halle vorgehen, verkenne er die Tragweite des Urteils vom 19. März 1997. Es komme explizit darauf an, inwieweit sich der Verkehr auf dem zur S-halle gehörigen Parkplatz durch eine Veranstaltung in der Halle auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstrecke. Es sei nicht zutreffend und vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, dass es während der Nachtzeit dauerhaft zu häufigen Zu- und Abfahrten von Übernachtungsgästen komme. Sowohl im Rahmen des Turniers vom 1. bis 3. Juli 2016 wie auch im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung am 10. und 11. September 2016 sei nicht ausschließlich die S-halle, sondern auch das Sportzentrum oder das Schloss Seehof genutzt worden. Die gemeindliche S-halle sei von den anderen Örtlichkeiten streng zu trennen; diese stellten teilweise auch eigene Rechtspersönlichkeiten dar, stünden nicht mit der Antragsgegnerin in Verbindung und seien erst recht nicht mit ihr identisch. Bei dem Turnier vom 1. bis 3. Juli 2016 habe kein An- und Abreiseverkehr auf dem Parkplatz der S-halle nach 22:00 Uhr stattgefunden. Von Freitagabend bis Sonntagnachmittag sei Fahrverkehr auf dem Parkplatz nicht vorhanden gewesen, da dort campiert bzw. die Fahrzeuge der Teilnehmer abgestellt worden seien, die auf den umliegenden, vom Anwesen des Antragstellers abgewandten Wiesen ihre Zelte für die Dauer des Turniers aufgeschlagen hätten. Die Teilnehmer der Veranstaltung am 10. und 11. September 2016 seien nur tagsüber jeweils von 7:00 bis 17:00 Uhr in der S-halle gewesen, wiederum ohne Parkverkehr nach 22:00 Uhr in Verbindung mit der Hallennutzung. Die Veranstaltung am 9. September 2016 habe im Restaurant Schloss Seehof, die Gala am 10. September 2016 in der Orangerie des Schlosses stattgefunden. Sowohl das Café als auch die Orangerie seien von der S-halle und dem Parkplatz ca. 420 m Luftlinie entfernt. Die Antragsgegnerin habe auf Veranstaltungen im Schloss, im dortigen Café und der Orangerie keinen Einfluss.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten in beiden Rechtszügen des vorliegenden Verfahrens und auf die Gerichtsakte im Verfahren 22 B 96.951 Bezug genommen.
II.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragssteller die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO. Damit soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass auf seinen Antrag als Vollstreckungsgläubiger die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verurteilt werden kann, wenn die Antragsgegnerin der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung – hier die Zulassung von mehr als jährlich neun der betreffenden Veranstaltungen – zu unterlassen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO). Der Antragsschrift vom 27. März 2017 ist eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsschutzziel zunächst auf den Erlass einer solchen Ordnungsmittelandrohung beschränkt. Dieses Begehren verfolgt der Antragsteller mit der Beschwerde vom 10. Oktober 2017 weiter.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus dem Urteil vom 19. März 1997 liegen vor.
1. Die Vollstreckung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zahl der Veranstaltungen in der S-halle, bei denen der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt, auf jährlich neun zu begrenzen, richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. In der Verwaltungsgerichtsordnung ist insoweit keine speziellere Regelung enthalten. Eine Vollstreckung gegen eine Behörde gemäß § 172 VwGO kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil der betreffende Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht die Ausübung spezifisch hoheitlicher Regelungsbefugnisse betrifft (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 172 Rn. 4; VGH BW, B.v. 28.2.2013 – 10 S 81/13 – juris Rn. 3).
2. Die Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO wird, wenn sie wie hier in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen. Voraussetzung der Androhung ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGH, B.v. 2.2.2012 – I ZB 95/10 – juris Rn.9). Es ist dagegen kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis in Form einer bereits erfolgten oder drohenden Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 – 9 C 15.2497 – juris Rn. 8; B.v. 30.3.2006 - 15 C 05.2757 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 3.4.1990 - 8 S 341/90 – juris Rn. 5; BGH, B.v. 3.4.2014 – I ZB 3/12 – juris Rn. 19; U.v. 29.9.1978 – I ZR 107/77 – juris Rn. 19).
a) Die einschlägigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ff. ZPO sind hier erfüllt. Insbesondere wurden der Antragsgegnerin das rechtskräftige Urteil vom 19. März 1997 als Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zugestellt (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 724 ZPO).
b) Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist gegeben.
Ein Rechtsschutzbedürfnis kann nicht (allein) deshalb verneint werden, weil zwischen der Entstehung des Titels mit Rechtskraft des Urteils vom 19. März 1997 und der beantragten Androhung ein langer Zeitraum von rund 20 Jahren vergangen ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, §. 890 Rn. 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Es könnte lediglich erwogen werden, ob ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen könnte, wenn über einen langen Zeitraum hinweg nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wurde und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Zuwiderhandlung künftig zu erwarten ist. Dies bedarf in diesem Verfahren jedoch keiner Klärung, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Bestimmte Arten von Veranstaltungen, die nach dem Urteil vom 19. März 1997 in das Kontingent von jährlich maximal neun Veranstaltungen fallen, werden nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht von dieser Einschränkung erfasst. Es ist demnach durchaus damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin künftig mit der Zulassung solcher Veranstaltungen die zulässige jährliche Obergrenze überschreiten könnte.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 26.4.2017, S. 3), durch das Urteil vom 19. März 1997 werde nur die Zahl solcher Veranstaltung begrenzt, die – als kumulative Voraussetzungen - über 22:00 Uhr hinaus andauern und Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz „veranlassen“, der sich auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstreckt. Sie nimmt weiter an, dass bereits dann davon ausgegangen werden kann, dass kein Fahrverkehr mehr stattfindet, wenn die Veranstaltungsteilnehmer in der Nähe der Halle in Zelten oder auf dem Parkplatz in Wohnmobilen übernachten und die Veranstaltung am Folgetag fortgesetzt wird, wie dies bei dem Turnier vom 1. bis 3. Juli 2016 der Fall gewesen sei.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Eine Veranstaltung unterfällt bereits dann der genannten Kontingentierung, wenn sie bereits vor 22.00 Uhr endet, jedoch der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Ziffer II. des Urteilstenors vom 19. März 1997. Zudem betrifft die Unterlassungspflicht der Antragsgegnerin nicht lediglich Veranstaltungen, bei denen ein Großteil oder alle Besucher einer Veranstaltung erst nach 22:00 Uhr vom Parkplatz abfahren. Betroffen sind vielmehr alle Veranstaltungen, bei denen nicht gewährleistet ist, dass nach 22:00 Uhr auf dem zugehörigen Parkplatz kein Verkehr mehr stattfindet. Auch dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortsinn der Verpflichtung im Urteilstenor. Zudem geht aus den Entscheidungsgründen hervor, dass dem Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Abhaltung von Veranstaltungen in der S-halle zusteht, wenn nach 22.00 Uhr Parkplatzverkehr stattfindet (vgl. Urteilsabdruck S. 7).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass bei einem Veranstaltungsende nach 22.00 Uhr durch Übernachtungsmöglichkeiten in der Nähe der S-halle ausgeschlossen ist, dass nach 22:00 Uhr Fahrverkehr auf dem zugehörigen Parkplatz stattfindet. Vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der am Ort oder ortsnah wohnenden Teilnehmer bzw. Besucher nach Veranstaltungsende nach Hause fahren wollen. In Bezug auf das Turnier vom 1. bis 3. Juli 2016 wurde zwar in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Veranstalter abgeschlossenen „Einzel-Nutzungsvereinbarung“ vom 10. Februar 2016 festgelegt, dass der Parkplatz der S-halle spätestens ab 22:00 Uhr so abzusperren sei, dass keinerlei Fahrzeugbewegung mehr stattfindet. Es ist aber fraglich, ob und ggf. wie die Einhaltung dieser Bestimmung durch die Antragsgegnerin gewährleistet werden kann. Dazu müsste sie z.B. effektive Kontrollen veranlassen.
In der entsprechenden Vereinbarung vom „25. April 2017“ (möglicherweise gemeint ist „25. April 2016“) zur Überlassung der S-halle für die Veranstaltung am 10. und 11. September 2016 wurde nicht geregelt, dass der zur S-halle gehörende Parkplatz jeweils bis 22:00 Uhr geräumt sein musste. Damit konnten Besucher, die bis 17:00 Uhr in der S-halle waren, den Parkplatz auch noch nach 22:00 Uhr verlassen. Dies widerspricht der Vorgabe des Urteils vom 19. März 1997, dass sich der Verkehr auf dem zur Halle gehörigen Parkplatz nach Abschluss einer Veranstaltung nicht auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstrecken darf. Die Nutzung der Halle und des Parkplatzes am 10. und 11. September 2016 erfolgte nach dem äußeren Erscheinungsbild im Rahmen einer einheitlichen Jubiläumsveranstaltung mit verschiedenen Programmpunkten, die mehrere Veranstaltungsorte einbezogen hat und jedenfalls am 10. September 2016 erst nach 22:00 Uhr endete. Dies zeigt sich etwa an dem Veranstaltungsprogramm und dem Meldeschein. Auch bei den Stellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile, die im Anmeldeformular reserviert werden konnten, wurde nicht danach unterschieden, ob diese während des Aufenthalts der Teilnehmer in der S-halle oder an anderen Veranstaltungsorten benötigt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass die dabei genutzten Einrichtungen dem Veranstalter von verschiedenen Eigentümern überlassen wurden.
Im Übrigen kann die Auffassung der Antragsgegnerin nicht überzeugen, wonach eine Veranstaltung, bei der sich Teilnehmer nach 22:00 Uhr auf dem Parkplatz der S-halle aufhalten, ohne von dort abzufahren, nicht zu den auf jährlich neun begrenzten Veranstaltungen zählt. Vielmehr ist Ziffer II. des Tenors im Urteil vom 19. März 1997 so zu verstehen, dass die betreffende Veranstaltung einschließlich der Nutzung des zugehörigen Parkplatzes bis 22 Uhr beendet sein muss. Diese Auslegung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort (UA S. 9) ausgeführt, die Antragsgegnerin habe von vornherein gewusst, dass es aus Lärmschutzgründen grundsätzlich nicht möglich sein würde, die S-halle so zu betreiben, dass zur Nachtzeit Parkplatzverkehr stattfinde. Zudem seien die bei Veranstaltungen zur Nachtzeit zu erwartenden Lärmimmissionen so gravierend, dass sie sogar die Grenze dessen erreichen, was bei sogenannten seltenen Ereignissen der Nachbarschaft zur Nachtzeit zugemutet werden könne. Wenn dem Antragsteller schon insbesondere bei Faschingsbällen Überschreitungen des erhöhten Beurteilungspegels von 55 dB(A) und des erhöhten Spitzenpegels von 65 dB(A) zugemutet würden, dann stelle dies einen zusätzlichen Grund für die Verpflichtung der Antragsgegnerin dar, möglichst wenig „Ausnahmeveranstaltungen“ zur Nachtzeit zuzulassen.
Damit dient die Begrenzung der Veranstaltungen mit Parkplatznutzung nach 22:00 Uhr nicht lediglich der Vermeidung von Lärmimmissionen durch Fahrzeuggeräusche durch abfahrende Busse und Pkw, sondern auch der Begrenzung von Geräuschen, die von Teilnehmern der Veranstaltung auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen und während des Aufenthalts auf dem Parkplatz ausgehen. Gleiches gilt für ein Türenschlagen beim Ein- und Aussteigen, auch wenn das betreffende Fahrzeug anschließend nicht (zeitnah) abfährt. Zwar trifft es zu, dass nach Veranstaltungsende die Fahrzeuggeräusche in der Regel pegelbestimmend sind. Jedoch ist es Ziel der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen, dass der Antragsteller nur an maximal 9 Veranstaltungstagen im Jahr nach 22 Uhr von Lärm betroffen ist, der vom Betrieb der S-halle einschließlich des zugehörigen Parkplatzes ausgeht, unabhängig davon, welche unterschiedlichen Lärmquellen den Gesamtpegel verursachen. In dem Fall, dass ein Teil der Teilnehmer einer mehrtägigen Veranstaltung auf dem Parkplatz campiert, ist im Übrigen mitunter damit zu rechnen, dass sich die Veranstaltung spätabends in einem geselligen Teil fortsetzt und erhebliche Geräuschspitzen erreicht werden. Diese Geräusche sind einer mehrtägigen Veranstaltung auch zuzurechnen, wenn den Teilnehmern ein Campieren auf dem Parkplatz vom Veranstalter – wie im Falle des Turniers vom 1. bis 3. Juli 2016 und auch im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung am 10. und 11. September 2016 – angeboten wird.
Dafür sprechen auch die Regelungen der 18. BImSchV, welche in der Entscheidung vom 19. März 1997 als Orientierungshilfe herangezogen wurden. Die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung auftretenden Geräusche der Zuschauer und sonstigen Nutzer sind danach der Veranstaltungshalle einschließlich des zugehörigen Parkplatzes zuzurechnen (vgl. Nr. 1.1 Buchst. c) von Anhang 1 zur 18. BImSchV). Dazu gehören auch die von Nutzern beim Zu- und Abgang auf dem Anlagengelände verursachten Geräusche, sofern ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb besteht (vgl. OVG NRW, B.v. 18.3.2011 – 2 A 2579/09 – juris Rn. 53). Ein solcher Zusammenhang zwischen einer mehrtägigen Veranstaltung in der S-halle und dem nächtlichen Zu- und Abgangsverkehr sowie dem Aufenthalt auf dem Parkplatz ist zu bejahen. Auf diese Grundregeln kann auch bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß der Freizeitlärmrichtlinie der LAI zurückgegriffen werden (vgl. Nr. 3 der Richtlinie in der Fassung vom 6.3.2015), die im genannten Urteil gleichfalls als Orientierungshilfe herangezogen wurde.
Das vom Antragsteller ebenfalls beanstandete Parken von Wohnmobilen durch durchreisende Camper auf dem Parkplatzgelände bei der S-halle, das keiner bestimmten Veranstaltung in dieser Halle zuzurechnen ist, ist dagegen von der Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 19. März 1997 nicht betroffen.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Erlass einer Ordnungsgeldandrohung kann auch nicht im Hinblick auf das Vorhaben der Antragsgegnerin verneint werden, auf dem zur S-halle gehörigen Parkplatz eine Kindertagesstätte zu errichten. Sollte sich dadurch zu einem späteren Zeitpunkt aus ihrer Sicht eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben, so könnte die Antragsgegnerin dies bei Bedarf grundsätzlich mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO).
3. Es erscheint hier hinreichend, die Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 5.000 Euro zu verfügen. Die Bemessung des Ordnungsgelds im Falle einer Zuwiderhandlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen. Es ist grundsätzlich ausreichend, in der Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO auf diesen Ordnungsgeldrahmen Bezug zu nehmen. Dies erscheint im vorliegenden Fall jedoch derzeit nicht als angemessen. Vielmehr ist es geboten, in Anlehnung an § 172 VwGO und angesichts der Umstände des Einzelfalls ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro anzudrohen (vgl. auch VGH BW, B.v. 12.1.1995 - 10 S 488/94 – juris Rn. 4). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin über fast zwanzig Jahre hinweg gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 19. März 1997 verstoßen hätte. Dies deutet darauf hin, dass sie gewillt ist, sich an diese Verpflichtung zu halten. Für die Zukunft spricht für eine Einhaltung der Verpflichtung, dass mit der vorliegenden Entscheidung strittige Auslegungsfragen geklärt werden können. Andernfalls käme künftig allerdings auch eine erneute Androhung unter Erhöhung des Ordnungsgeldrahmens in Betracht.
4. Die Androhung ist klarstellend auf eine Überschreitung der Zahl von neun Veranstaltungstagen zu beziehen. Wie vorstehend näher ausgeführt (vgl. unter Nr. 2. b), liegt eine Veranstaltung in der S-halle, bei der sich der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt, dann vor, wenn diese zeitliche Grenze an einzelnen Veranstaltungstagen überschritten wird. Folglich bezieht sich die Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf die zahlenmäßige Begrenzung entsprechender Veranstaltungstage. Dies entspricht im Übrigen offensichtlich auch dem anfänglichen Verständnis der Beteiligten. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren 22 B 96.951 am 20. Februar 1997 (vgl. S. 2 der Niederschrift) erklärten die Vertreter der Antragsgegnerin, dass sie jährlich für mindestens 12 Tage „freie Hand“ haben müssten, an denen Veranstaltungen stattfinden dürften, bei denen der Parkplatzverkehr sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken könne. Darauf bezieht sich die Aussage im Urteil vom 19. März 1997 (UA S. 9), dass dem damaligen Anliegen der Antragsgegnerin, an mindestens 12 Tagen und Nächten jährlich „freie Hand“ zu haben, nicht entsprochen werden könne; im vorliegenden Fall sei eine restriktive Handhabung der Ausnahmen geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass sich bei Veranstaltungen in der S-halle der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz nur an jährlich neun Veranstaltungstagen auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecken darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.