vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 V 17.249, 18.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin erhält Nummer 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. September 2017 folgende Fassung:

Der Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie in einem Kalenderjahr mehr als neun Veranstaltungstage in der S-halle zulässt, bei denen der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt.

II. Unter Abänderung der Nummer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2017 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Androhung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

Die Antragsgegnerin betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 355, Gemarkung M… auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 30. Mai 1986 die sogenannte S-halle „für sportliche und kulturelle Nutzung“, einschließlich eines Parkplatzes im Süden der Halle mit 105 Stellplätzen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 231, Gemarkung M…, das bereits vor der Planung und Errichtung der S-halle mit einem Wohnhaus bebaut war. Zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem mit der Halle und den zugehörigen Parkplätzen bebauten Grundstück der Antragsgegnerin verläuft eine Orts Straße.

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. September 1995 (Az. B 2 K 91.447) wurde die Antragsgegnerin auf die Klage des Antragstellers hin verpflichtet, den vom Parkplatz bei der S-halle ausgehenden Lärm durch geeignete Maßnahmen so einzuschränken, dass die vor den Fenstern des Anwesens des Antragstellers einwirkenden Lärmwerte tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wurde das Urteil vom 21. September 1995 mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 (Az. 22 B 96.951) geändert (Ziffer I. des Tenors). Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, „die Zahl der Veranstaltungen in der S-halle, bei denen der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt, auf jährlich neun zu begrenzen“ (Ziffer II. Satz 1). Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Ziffer II. Satz 2) und die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen (Ziffer III.).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 wurde die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 zurückgewiesen (Az. 7 B 214.97).

Am 28. März 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, der Antragsgegnerin wegen der Nichteinhaltung und zur Erzwingung der ihr im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 auferlegten Verpflichtung ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld anzudrohen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit insgesamt zwölf Veranstaltungen im Jahr 2016 habe die Antragsgegnerin die im Tenor des Urteils vom 19. März 1997 genannte Maximalanzahl von neun Veranstaltungen überschritten. Der Antragsteller benannte die betreffenden im Jahr 2016 durchgeführten Veranstaltungen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich auf dem Parkplatz der S-halle Strom- und Wasseranschlüsse für Campingfahrzeuge installiert habe. Während des Sommers würden ständig Campingfahrzeuge auch über Nacht abgestellt, Personen würden auf dem Parkplatz übernachten. Im Hinblick auf den damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sowie den von den Campinggästen ausgehenden Lärm werde fortdauernd gegen das Urteil vom 19. März 1997 verstoßen. Der Rechtsgedanke dieses Urteils liege darin, den Antragsteller und die anderen Anwohner vor übermäßigen Lärmimmissionen zu schützen. Es komme insoweit nicht darauf an, ob Veranstaltungen in der Halle oder teilweise nur auf dem Parkplatz stattfänden, sondern allein darauf, dass die Veranstaltungen nicht länger als 22:00 Uhr dauerten.

Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf, das Urteil vom 19. März 1987 bedeute ausschließlich, dass in der Halle nicht mehr als neun Veranstaltungen durch die Antragsgegnerin ermöglicht werden dürften, die über 22.00 Uhr hinausgehend andauern und einen Verkehr auf den zugehörigen Parkplatz veranlassen würden, der sich auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstreckt. Im Jahr 2016 hätten in der Halle insgesamt neun Veranstaltungen bis nach 22:00 Uhr stattgefunden; diese seien bei der Antragsgegnerin entsprechend angemeldet worden. Am 1. und 2. Juli 2016 habe eine Veranstaltung zwar jeweils auch nach 22:00 Uhr angedauert; die Teilnehmer hätten jedoch anschließend auf dem gesamten Sportgelände in Zelten übernachtet und hierbei ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz vor der Halle abgestellt, sodass kein Fahrverkehr mehr stattgefunden habe. Die Veranstaltung am 24. Juni 2016 habe nicht in der Halle, sondern nur in deren Nähe im Freien stattgefunden. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine Hallennutzung am 10. und 11. September 2016 sei jeweils für den Zeitraum von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr beantragt worden. Es handele sich damit um keine Veranstaltung in der Halle, die bis nach 22:00 Uhr angedauert hätte. Der Antragsteller habe selbst auch nicht behauptet, dass ein Fahrverkehr nach 22:00 Uhr ausgelöst worden sei, sondern dass der Parkplatz mit Wohnwagen in der Nachtzeit vollgestellt gewesen sei. Für eine Nutzung des Parkplatzes mit Campingfahrzeugen sei lediglich ein Teil der Parkplatzfläche ausgewiesen und zur Verfügung gestellt worden. Mit dem Urteil vom 19. März 1997 habe diese Nutzung der Parkplatzfläche als übergangsweiser Wohnmobilstell Platz nichts zu tun.

Mit Beschluss vom 18. September 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers vom 28. März 2017 auf Erlass der Androhung eines Zwangsgelds ab. Es liege kein Verstoß gegen Ziffer II. des Tenors des Urteils vom 19. März 1997 vor. In der S-halle hätten im Jahr 2016 nicht mehr als neun Veranstaltungen stattgefunden, bei denen der Verkehr auf den zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstreckt hätte. Die Veranstaltung im Freien am 24. Juni 2016 sei keine Veranstaltung im Sinne von Ziffer II. des Urteilstenors; andernfalls würde dessen Wortbedeutung überschritten. Für den 9. und 10. September 2016 sei eine Veranstaltung jeweils für den Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr gestattet worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Übernachtungen durch Teilnehmer dieser Veranstaltung auf dem zur S-halle gehörenden Grundstück erfolgten, so sei dies ein „ruhender Verkehr“, welcher kein Verkehr im Sinne von Ziffer II. des Urteilstenors (Zu- und Abfahrtsverkehr) sei. Bei typisierender Betrachtung gehe von abgestellten Fahrzeugen keine wesentliche Lärmbelästigung aus. Dies gelte auch für in der Nachtzeit abgestellte Wohnmobile, die dann typischerweise zum Schlafen genutzt würden. Entsprechend sei Ziffer II. des Urteilstenors dahingehend auszulegen, dass „ruhender Verkehr“ hiervon nicht erfasst werde. Von einem Zu- und Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr am 9. und 10. September 2016 gehe das Gericht nach Aktenlage nicht aus. Ein dokumentierter Verstoß gegen die Gestattung, laut der Veranstaltungsende in der S-halle 17:00 Uhr sein sollte, sei nicht vorgelegt worden. Bei Zugrundelegung von 17:00 Uhr als tatsächlichem Veranstaltungsende in der S-halle sei nicht von einem Zu- und Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr auszugehen. Als wie viele Veranstaltungen im Sinne des Urteils vom 19. März 1997 das Turnier vom 30. Juni 2016 bis 3. Juli 2016 zu zählen sei, könne dahinstehen, da selbst bei der aus Sicht des Gerichts maximal möglichen Zählung als drei Veranstaltungen nur insgesamt neun Veranstaltungen im Sinne des Urteils im Jahr 2016 vorlägen. Die Nutzung eines Teils der Parkflächen an der S-halle als Wohnmobilabstell Platz mitsamt entsprechenden außenliegenden Versorgungseinrichtungen sei begrifflich keine Veranstaltung in der S-halle und somit nicht von der Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer II. des Urteils umfasst.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 10. Oktober 2017 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in der Entscheidung vom 19. März 1997 davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Einhaltung des für allgemeine Wohngebiete während der Nachtzeit vorgesehenen Lärmimmissionswerts von 40 dB(A) beanspruchen könne. Weiter habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei Veranstaltungen zur Nachtzeit die zu erwartenden Lärmimmissionen so gravierend seien, dass sie sogar die Grenze dessen erreichten, was bei „seltenen Ereignissen“ zur Nachtzeit zugemutet werden könne. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob eine Veranstaltung in der Halle stattfinde und der Verkehr sich dann nach draußen entwickle oder sie nur außerhalb der Halle stattfinde. Ausgehend von den seinerzeitigen fachtechnischen Ergebnissen des Landratsamtes sowie des Gutachtens der Landesgewerbeanstalt sei klar, dass der Lärmpegel, der von Veranstaltungen ausgehe, die „nur“ außerhalb der Halle auf dem Parkplatz stattfänden, sogar noch wesentlich höher sei, als bei Veranstaltungen, die in der Halle stattfänden und bei denen sich dann der Parkplatzverkehr auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecke. In diesen Fällen gelte deshalb die im Urteil vom 19. März 1997 gesetzte Höchstzahl erst recht. Auf die Problematik, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung vom 9. und 10. September 2016 Teilnehmer mit einer erheblichen Zahl von Hunden in den Fahrzeugen übernachtet hätten, sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Die übernachtenden Personen seien bereits am Vortag mit ihren Tieren angereist, was dazu geführt habe, dass es die ganze Nacht über ständiges Hundegebell gegeben habe. Auch die zwischenzeitlich geänderte Nutzung des Parkplatzes mit der Möglichkeit, dass dort Personen in Wohnmobilen übernachten könnten, führe zu einer weiteren, vom Antragsteller nicht zu duldenden Lärmbelästigung, die dem Urteil vom 19. März 1997 widerspreche. Es gehe hier nicht alleine um den ruhenden Verkehr, sondern darum, dass es wegen dieser geänderten und in der ursprünglichen Genehmigung nicht enthaltenen Nutzung während der Nachtzeit nunmehr dauerhaft zu häufigen Zu- und Abfahrten von Übernachtungsgästen komme, und zudem diese auf dem Parkplatz in der Nacht im Freien sitzen und Lärm verursachen würden. Dadurch würden ebenfalls die nach dem Urteil vom 19. März 1997 gebotenen und einzuhaltenden Lärmpegel für Wohngebiete dauernd überschritten werden. Eine Auslegung des Urteils alleine nach dem Wortlaut sei mit dessen Sinn und Schutzzweck unvereinbar und durch die zugrunde liegenden Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht gedeckt.

Die Antragsgegnerin trat der Beschwerde entgegen. Die Rechtsprechung des BGH zeige, dass es Ausnahmen von dem Grundfall gebe, dass die Androhung von Ordnungsmitteln einen Verstoß gegen die titulierte Unterlassungspflicht nicht verlangen würde. Ein solcher Ausnahmefall sei sicherlich gegeben, wenn ausdrücklich in einem nachträglichen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln ein Verstoß gegen derartige Verpflichtungen behauptet werde und vor allem, wenn dieser Antrag 20 Jahre nach Erlass des Titels gestellt werde. Unter diesem Aspekt fehle zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen jetzt gestellten Antrag. Es sei auch rechtsmissbräuchlich, wenn dieser Antrag ausschließlich mit Ereignissen des Jahres 2016 begründet werde. Wenn die Frage, ob ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vorliege, nicht im vorliegenden Verfahren geklärt werden könne, verlagere sich diese Diskussion hierzu auf die Anordnung des Ordnungsgeldes als spätere Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Auch müsse der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis deshalb geltend machen, weil in naher Zukunft ein Großteil des Parkplatzes verlegt werde, nachdem an der bisherigen Stelle eine neue Kindertagesstätte errichtet werde. Wie aus einem beigefügten Vorabzug des Bebauungsplanes erkennbar, werde dabei der bislang vorhandene Parkplatz großzügig verlegt. Eine schalltechnische Untersuchung vom 21. März 2018 weise für die anstehende Bebauungsplanänderung und deren Umsetzung darauf hin, dass der Parkplatz in seiner Ausgestaltung nach Errichtung des Kindergartens in der Nachtzeit und für Abendveranstaltung gesperrt werde, was zu einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation für die angrenzenden Anwesen führe. Den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. März 1997 sei klar zu entnehmen, dass das Rechtsschutzziel durch das Berufungsgericht so ausgelegt worden sei, dass Veranstaltungen, bei denen sich der Verkehr auf dem Parkplatz auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstrecke, unterlassen werden sollten. Es handle sich danach um einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Abhaltung von Veranstaltungen in der S-halle zur Nachtzeit. Die Stellplätze für Campingfahrzeuge würden sich auf dem vom Grundstück des Antragstellers am entferntesten liegenden Punkt des Parkplatzes befinden. Der Vortrag zu Übernachtungsgästen auf dem Parkplatz betreffe keine Veranstaltung in der Halle. Wenn der Antragsteller der Ansicht sei, er könne gegen jegliche Nutzung im Umfeld der Halle vorgehen, verkenne er die Tragweite des Urteils vom 19. März 1997. Es komme explizit darauf an, inwieweit sich der Verkehr auf dem zur S-halle gehörigen Parkplatz durch eine Veranstaltung in der Halle auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstrecke. Es sei nicht zutreffend und vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, dass es während der Nachtzeit dauerhaft zu häufigen Zu- und Abfahrten von Übernachtungsgästen komme. Sowohl im Rahmen des Turniers vom 1. bis 3. Juli 2016 wie auch im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung am 10. und 11. September 2016 sei nicht ausschließlich die S-halle, sondern auch das Sportzentrum oder das Schloss Seehof genutzt worden. Die gemeindliche S-halle sei von den anderen Örtlichkeiten streng zu trennen; diese stellten teilweise auch eigene Rechtspersönlichkeiten dar, stünden nicht mit der Antragsgegnerin in Verbindung und seien erst recht nicht mit ihr identisch. Bei dem Turnier vom 1. bis 3. Juli 2016 habe kein An- und Abreiseverkehr auf dem Parkplatz der S-halle nach 22:00 Uhr stattgefunden. Von Freitagabend bis Sonntagnachmittag sei Fahrverkehr auf dem Parkplatz nicht vorhanden gewesen, da dort campiert bzw. die Fahrzeuge der Teilnehmer abgestellt worden seien, die auf den umliegenden, vom Anwesen des Antragstellers abgewandten Wiesen ihre Zelte für die Dauer des Turniers aufgeschlagen hätten. Die Teilnehmer der Veranstaltung am 10. und 11. September 2016 seien nur tagsüber jeweils von 7:00 bis 17:00 Uhr in der S-halle gewesen, wiederum ohne Parkverkehr nach 22:00 Uhr in Verbindung mit der Hallennutzung. Die Veranstaltung am 9. September 2016 habe im Restaurant Schloss Seehof, die Gala am 10. September 2016 in der Orangerie des Schlosses stattgefunden. Sowohl das Café als auch die Orangerie seien von der S-halle und dem Parkplatz ca. 420 m Luftlinie entfernt. Die Antragsgegnerin habe auf Veranstaltungen im Schloss, im dortigen Café und der Orangerie keinen Einfluss.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten in beiden Rechtszügen des vorliegenden Verfahrens und auf die Gerichtsakte im Verfahren 22 B 96.951 Bezug genommen.

II.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragssteller die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO. Damit soll die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass auf seinen Antrag als Vollstreckungsgläubiger die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verurteilt werden kann, wenn die Antragsgegnerin der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung – hier die Zulassung von mehr als jährlich neun der betreffenden Veranstaltungen – zu unterlassen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO). Der Antragsschrift vom 27. März 2017 ist eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsschutzziel zunächst auf den Erlass einer solchen Ordnungsmittelandrohung beschränkt. Dieses Begehren verfolgt der Antragsteller mit der Beschwerde vom 10. Oktober 2017 weiter.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus dem Urteil vom 19. März 1997 liegen vor.

1. Die Vollstreckung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zahl der Veranstaltungen in der S-halle, bei denen der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt, auf jährlich neun zu begrenzen, richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO. In der Verwaltungsgerichtsordnung ist insoweit keine speziellere Regelung enthalten. Eine Vollstreckung gegen eine Behörde gemäß § 172 VwGO kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil der betreffende Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht die Ausübung spezifisch hoheitlicher Regelungsbefugnisse betrifft (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 172 Rn. 4; VGH BW, B.v. 28.2.2013 – 10 S 81/13 – juris Rn. 3).

2. Die Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO wird, wenn sie wie hier in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen. Voraussetzung der Androhung ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGH, B.v. 2.2.2012 – I ZB 95/10 – juris Rn.9). Es ist dagegen kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis in Form einer bereits erfolgten oder drohenden Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 – 9 C 15.2497 – juris Rn. 8; B.v. 30.3.2006 - 15 C 05.2757 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 3.4.1990 - 8 S 341/90 – juris Rn. 5; BGH, B.v. 3.4.2014 – I ZB 3/12 – juris Rn. 19; U.v. 29.9.1978 – I ZR 107/77 – juris Rn. 19).

a) Die einschlägigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ff. ZPO sind hier erfüllt. Insbesondere wurden der Antragsgegnerin das rechtskräftige Urteil vom 19. März 1997 als Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zugestellt (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 724 ZPO).

b) Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist gegeben.

Ein Rechtsschutzbedürfnis kann nicht (allein) deshalb verneint werden, weil zwischen der Entstehung des Titels mit Rechtskraft des Urteils vom 19. März 1997 und der beantragten Androhung ein langer Zeitraum von rund 20 Jahren vergangen ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, §. 890 Rn. 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Es könnte lediglich erwogen werden, ob ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen könnte, wenn über einen langen Zeitraum hinweg nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wurde und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Zuwiderhandlung künftig zu erwarten ist. Dies bedarf in diesem Verfahren jedoch keiner Klärung, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Bestimmte Arten von Veranstaltungen, die nach dem Urteil vom 19. März 1997 in das Kontingent von jährlich maximal neun Veranstaltungen fallen, werden nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht von dieser Einschränkung erfasst. Es ist demnach durchaus damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin künftig mit der Zulassung solcher Veranstaltungen die zulässige jährliche Obergrenze überschreiten könnte.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 26.4.2017, S. 3), durch das Urteil vom 19. März 1997 werde nur die Zahl solcher Veranstaltung begrenzt, die – als kumulative Voraussetzungen - über 22:00 Uhr hinaus andauern und Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz „veranlassen“, der sich auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstreckt. Sie nimmt weiter an, dass bereits dann davon ausgegangen werden kann, dass kein Fahrverkehr mehr stattfindet, wenn die Veranstaltungsteilnehmer in der Nähe der Halle in Zelten oder auf dem Parkplatz in Wohnmobilen übernachten und die Veranstaltung am Folgetag fortgesetzt wird, wie dies bei dem Turnier vom 1. bis 3. Juli 2016 der Fall gewesen sei.

Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Eine Veranstaltung unterfällt bereits dann der genannten Kontingentierung, wenn sie bereits vor 22.00 Uhr endet, jedoch der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Ziffer II. des Urteilstenors vom 19. März 1997. Zudem betrifft die Unterlassungspflicht der Antragsgegnerin nicht lediglich Veranstaltungen, bei denen ein Großteil oder alle Besucher einer Veranstaltung erst nach 22:00 Uhr vom Parkplatz abfahren. Betroffen sind vielmehr alle Veranstaltungen, bei denen nicht gewährleistet ist, dass nach 22:00 Uhr auf dem zugehörigen Parkplatz kein Verkehr mehr stattfindet. Auch dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortsinn der Verpflichtung im Urteilstenor. Zudem geht aus den Entscheidungsgründen hervor, dass dem Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Abhaltung von Veranstaltungen in der S-halle zusteht, wenn nach 22.00 Uhr Parkplatzverkehr stattfindet (vgl. Urteilsabdruck S. 7).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass bei einem Veranstaltungsende nach 22.00 Uhr durch Übernachtungsmöglichkeiten in der Nähe der S-halle ausgeschlossen ist, dass nach 22:00 Uhr Fahrverkehr auf dem zugehörigen Parkplatz stattfindet. Vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der am Ort oder ortsnah wohnenden Teilnehmer bzw. Besucher nach Veranstaltungsende nach Hause fahren wollen. In Bezug auf das Turnier vom 1. bis 3. Juli 2016 wurde zwar in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Veranstalter abgeschlossenen „Einzel-Nutzungsvereinbarung“ vom 10. Februar 2016 festgelegt, dass der Parkplatz der S-halle spätestens ab 22:00 Uhr so abzusperren sei, dass keinerlei Fahrzeugbewegung mehr stattfindet. Es ist aber fraglich, ob und ggf. wie die Einhaltung dieser Bestimmung durch die Antragsgegnerin gewährleistet werden kann. Dazu müsste sie z.B. effektive Kontrollen veranlassen.

In der entsprechenden Vereinbarung vom „25. April 2017“ (möglicherweise gemeint ist „25. April 2016“) zur Überlassung der S-halle für die Veranstaltung am 10. und 11. September 2016 wurde nicht geregelt, dass der zur S-halle gehörende Parkplatz jeweils bis 22:00 Uhr geräumt sein musste. Damit konnten Besucher, die bis 17:00 Uhr in der S-halle waren, den Parkplatz auch noch nach 22:00 Uhr verlassen. Dies widerspricht der Vorgabe des Urteils vom 19. März 1997, dass sich der Verkehr auf dem zur Halle gehörigen Parkplatz nach Abschluss einer Veranstaltung nicht auf die Zeit nach 22:00 Uhr erstrecken darf. Die Nutzung der Halle und des Parkplatzes am 10. und 11. September 2016 erfolgte nach dem äußeren Erscheinungsbild im Rahmen einer einheitlichen Jubiläumsveranstaltung mit verschiedenen Programmpunkten, die mehrere Veranstaltungsorte einbezogen hat und jedenfalls am 10. September 2016 erst nach 22:00 Uhr endete. Dies zeigt sich etwa an dem Veranstaltungsprogramm und dem Meldeschein. Auch bei den Stellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile, die im Anmeldeformular reserviert werden konnten, wurde nicht danach unterschieden, ob diese während des Aufenthalts der Teilnehmer in der S-halle oder an anderen Veranstaltungsorten benötigt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass die dabei genutzten Einrichtungen dem Veranstalter von verschiedenen Eigentümern überlassen wurden.

Im Übrigen kann die Auffassung der Antragsgegnerin nicht überzeugen, wonach eine Veranstaltung, bei der sich Teilnehmer nach 22:00 Uhr auf dem Parkplatz der S-halle aufhalten, ohne von dort abzufahren, nicht zu den auf jährlich neun begrenzten Veranstaltungen zählt. Vielmehr ist Ziffer II. des Tenors im Urteil vom 19. März 1997 so zu verstehen, dass die betreffende Veranstaltung einschließlich der Nutzung des zugehörigen Parkplatzes bis 22 Uhr beendet sein muss. Diese Auslegung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort (UA S. 9) ausgeführt, die Antragsgegnerin habe von vornherein gewusst, dass es aus Lärmschutzgründen grundsätzlich nicht möglich sein würde, die S-halle so zu betreiben, dass zur Nachtzeit Parkplatzverkehr stattfinde. Zudem seien die bei Veranstaltungen zur Nachtzeit zu erwartenden Lärmimmissionen so gravierend, dass sie sogar die Grenze dessen erreichen, was bei sogenannten seltenen Ereignissen der Nachbarschaft zur Nachtzeit zugemutet werden könne. Wenn dem Antragsteller schon insbesondere bei Faschingsbällen Überschreitungen des erhöhten Beurteilungspegels von 55 dB(A) und des erhöhten Spitzenpegels von 65 dB(A) zugemutet würden, dann stelle dies einen zusätzlichen Grund für die Verpflichtung der Antragsgegnerin dar, möglichst wenig „Ausnahmeveranstaltungen“ zur Nachtzeit zuzulassen.

Damit dient die Begrenzung der Veranstaltungen mit Parkplatznutzung nach 22:00 Uhr nicht lediglich der Vermeidung von Lärmimmissionen durch Fahrzeuggeräusche durch abfahrende Busse und Pkw, sondern auch der Begrenzung von Geräuschen, die von Teilnehmern der Veranstaltung auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen und während des Aufenthalts auf dem Parkplatz ausgehen. Gleiches gilt für ein Türenschlagen beim Ein- und Aussteigen, auch wenn das betreffende Fahrzeug anschließend nicht (zeitnah) abfährt. Zwar trifft es zu, dass nach Veranstaltungsende die Fahrzeuggeräusche in der Regel pegelbestimmend sind. Jedoch ist es Ziel der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen, dass der Antragsteller nur an maximal 9 Veranstaltungstagen im Jahr nach 22 Uhr von Lärm betroffen ist, der vom Betrieb der S-halle einschließlich des zugehörigen Parkplatzes ausgeht, unabhängig davon, welche unterschiedlichen Lärmquellen den Gesamtpegel verursachen. In dem Fall, dass ein Teil der Teilnehmer einer mehrtägigen Veranstaltung auf dem Parkplatz campiert, ist im Übrigen mitunter damit zu rechnen, dass sich die Veranstaltung spätabends in einem geselligen Teil fortsetzt und erhebliche Geräuschspitzen erreicht werden. Diese Geräusche sind einer mehrtägigen Veranstaltung auch zuzurechnen, wenn den Teilnehmern ein Campieren auf dem Parkplatz vom Veranstalter – wie im Falle des Turniers vom 1. bis 3. Juli 2016 und auch im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung am 10. und 11. September 2016 – angeboten wird.

Dafür sprechen auch die Regelungen der 18. BImSchV, welche in der Entscheidung vom 19. März 1997 als Orientierungshilfe herangezogen wurden. Die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung auftretenden Geräusche der Zuschauer und sonstigen Nutzer sind danach der Veranstaltungshalle einschließlich des zugehörigen Parkplatzes zuzurechnen (vgl. Nr. 1.1 Buchst. c) von Anhang 1 zur 18. BImSchV). Dazu gehören auch die von Nutzern beim Zu- und Abgang auf dem Anlagengelände verursachten Geräusche, sofern ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb besteht (vgl. OVG NRW, B.v. 18.3.2011 – 2 A 2579/09 – juris Rn. 53). Ein solcher Zusammenhang zwischen einer mehrtägigen Veranstaltung in der S-halle und dem nächtlichen Zu- und Abgangsverkehr sowie dem Aufenthalt auf dem Parkplatz ist zu bejahen. Auf diese Grundregeln kann auch bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß der Freizeitlärmrichtlinie der LAI zurückgegriffen werden (vgl. Nr. 3 der Richtlinie in der Fassung vom 6.3.2015), die im genannten Urteil gleichfalls als Orientierungshilfe herangezogen wurde.

Das vom Antragsteller ebenfalls beanstandete Parken von Wohnmobilen durch durchreisende Camper auf dem Parkplatzgelände bei der S-halle, das keiner bestimmten Veranstaltung in dieser Halle zuzurechnen ist, ist dagegen von der Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 19. März 1997 nicht betroffen.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Erlass einer Ordnungsgeldandrohung kann auch nicht im Hinblick auf das Vorhaben der Antragsgegnerin verneint werden, auf dem zur S-halle gehörigen Parkplatz eine Kindertagesstätte zu errichten. Sollte sich dadurch zu einem späteren Zeitpunkt aus ihrer Sicht eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben, so könnte die Antragsgegnerin dies bei Bedarf grundsätzlich mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO).

3. Es erscheint hier hinreichend, die Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 5.000 Euro zu verfügen. Die Bemessung des Ordnungsgelds im Falle einer Zuwiderhandlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen. Es ist grundsätzlich ausreichend, in der Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO auf diesen Ordnungsgeldrahmen Bezug zu nehmen. Dies erscheint im vorliegenden Fall jedoch derzeit nicht als angemessen. Vielmehr ist es geboten, in Anlehnung an § 172 VwGO und angesichts der Umstände des Einzelfalls ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro anzudrohen (vgl. auch VGH BW, B.v. 12.1.1995 - 10 S 488/94 – juris Rn. 4). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin über fast zwanzig Jahre hinweg gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil vom 19. März 1997 verstoßen hätte. Dies deutet darauf hin, dass sie gewillt ist, sich an diese Verpflichtung zu halten. Für die Zukunft spricht für eine Einhaltung der Verpflichtung, dass mit der vorliegenden Entscheidung strittige Auslegungsfragen geklärt werden können. Andernfalls käme künftig allerdings auch eine erneute Androhung unter Erhöhung des Ordnungsgeldrahmens in Betracht.

4. Die Androhung ist klarstellend auf eine Überschreitung der Zahl von neun Veranstaltungstagen zu beziehen. Wie vorstehend näher ausgeführt (vgl. unter Nr. 2. b), liegt eine Veranstaltung in der S-halle, bei der sich der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstreckt, dann vor, wenn diese zeitliche Grenze an einzelnen Veranstaltungstagen überschritten wird. Folglich bezieht sich die Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf die zahlenmäßige Begrenzung entsprechender Veranstaltungstage. Dies entspricht im Übrigen offensichtlich auch dem anfänglichen Verständnis der Beteiligten. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren 22 B 96.951 am 20. Februar 1997 (vgl. S. 2 der Niederschrift) erklärten die Vertreter der Antragsgegnerin, dass sie jährlich für mindestens 12 Tage „freie Hand“ haben müssten, an denen Veranstaltungen stattfinden dürften, bei denen der Parkplatzverkehr sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken könne. Darauf bezieht sich die Aussage im Urteil vom 19. März 1997 (UA S. 9), dass dem damaligen Anliegen der Antragsgegnerin, an mindestens 12 Tagen und Nächten jährlich „freie Hand“ zu haben, nicht entsprochen werden könne; im vorliegenden Fall sei eine restriktive Handhabung der Ausnahmen geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass sich bei Veranstaltungen in der S-halle der Verkehr auf dem zugehörigen Parkplatz nur an jährlich neun Veranstaltungstagen auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecken darf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 22 S 17.2080

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 22 S 17.2080 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 168


(1) Vollstreckt wird1.aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,2.aus einstweiligen Anordnungen,3.aus gerichtlichen Vergleichen,4.aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,5.aus den für vollstreckbar erklärten Schieds

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 22 S 17.2080 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 9 C 15.2497

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben. II. Der Antrag der Antragsteller auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen den Antragsgegner für den Fall, dass diese

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/12 vom 3. April 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich ZPO § 890 Abs. 2 a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessve

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2013 - 10 S 81/13

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Bes

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012, durch den sein Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „zur Erzwingung der ihr nach dem Beschluss des Senats vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - auferlegten unvertretbaren Handlung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,--EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung der vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 (10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469) erlassenen einstweiligen Anordnung auf Unterbindung der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene nach § 888 ZPO richtet (dazu unter 1.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die einstweilige Anordnung nicht mangels Wahrung der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unwirksam geworden (dazu unter 2.). Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers steht jedoch entgegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin die ihr im Erkenntnisverfahren auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat (dazu unter 3.). Soweit der Vollstreckungsgläubiger einen Verstoß gegen Verfahrensrecht im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren durch das Verwaltungsgericht rügt, dringt er damit nicht durch (dazu unter 4.).
1. Die vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 im Beschwerdeverfahren erlassene einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und vorläufig vollstreckbar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - eine nicht vertretbare Handlungspflicht auferlegt, nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO und nicht nach § 172 VwGO richtet. Denn § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen (so auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - ThürVBl 2010, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - NVwZ-RR 2004, 393; a.A. Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -ESVGH 55, 122; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 21. Ergänzungslieferung Juni 2011, RdNr. 18 zu § 172 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Bestimmung gilt bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 und 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsaktes voraussetzen. Die gleichzeitig genannten Fälle „des § 123“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind. Eine allgemeine Leistungsklage, mit der die hier in Rede stehenden Verhaltenspflichten im Hauptsacheverfahren zu verfolgen sind, wird von § 172 VwGO indes nicht erfasst. Für die Vollstreckung von Urteilen, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergangen sind, gilt bei der gebotenen engen Auslegung des § 172 VwGO nicht diese Vorschrift, sondern gemäß der Verweisung in § 167 Abs. 1 VwGO das Vollstreckungsrecht der ZPO, für den hier in Rede stehenden Fall der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung also die Vorschrift des § 888 ZPO. § 172 VwGO stellt gerade keine allgemeine Norm für die Erzwingung behördlichen Verhaltens, sondern lediglich eine Sonderregelung für die dort genannten Fälle dar, die ausdrücklich nur die Erzwingung oder Rückgängigmachung der Folgen von Verwaltungsakten zum Gegenstand haben. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO ein gerade für mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Verhaltenspflichten taugliches Vollstreckungsinstrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - DÖV 2013, 40 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Um einen aus systematischen und Rechtsschutzgründen gebotenen Gleichklang von Vollstreckungen in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewährleisten, sind deshalb auch im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegebene nicht vertretbare Handlungspflichten nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. hierzu eingehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - a.a.O.).
2. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsgläubiger die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO - diese Bestimmung gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlass einstweiliger Anordnungen entsprechend - habe verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem diese verkündet oder dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht freilich angenommen, dass die Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung bei der gerichtlichen Verpflichtung zum aktiven Tun bereits mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger anläuft. Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 - VBlBW 1984, 150) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - NVwZ 2009, 855; Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 - BayVBl 2004, 247).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die mit der Zustellung des stattgebenden Beschlusses an den Vollstreckungsgläubiger am 08.03.2012 angelaufene Monatsfrist durch ausreichende Vollzugsmaßnahmen des Vollstreckungsgläubigers gewahrt worden. Zwar reichte dazu die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an die Vollstreckungsschuldnerin nicht aus (vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - a.a.O.). Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und von dem Titel Gebrauch macht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 - BGHZ 120, 73). Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung nach § 123 Abs. 3 VwGO -, den Vollstreckungsgläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch machen will. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141). Schließlich muss es im Hinblick auf den durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten Schadensersatzanspruch dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die erwirkte Anordnung vollzogen werden soll oder nicht. Daher ist auf jeden Fall für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kund gibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Andernfalls würde der Vollstreckungsgläubiger von Amts wegen dem Schadensersatzrisiko des § 945 ZPO ausgesetzt und seine Verfahrensherrschaft missachtet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die von dem Vollstreckungsgläubiger am 13.03.2012 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt einen ausreichenden Vollzugsakt dar. Soweit - wie hier - die einstweilige Anordnung in einem Gebot oder Verbot an den Vollstreckungsschuldner besteht, ist sie mit der auf Betreiben des Gläubigers erfolgten Parteizustellung an den Schuldner vollzogen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -juris; Pietzner/Möller, a.a.O., RdNr. 38 zu § 172; Grunsky in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1996, RdNr. 30 zu § 938 ZPO). Eine solche Zustellung, gerade wenn sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt, ist ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Gläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Nach alldem macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist.
Die von der Beschwerde hilfsweise begehrte Feststellung dieser Rechtslage im Entscheidungstenor kommt indes nicht in Betracht. Dieses Begehren ist auf die isolierte Feststellung einzelner Rechtsfragen gerichtet, für die regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. hierzu Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. RdNr. 16 zu § 43 VwGO). Im Übrigen sind die wesentlichen Begründungselemente einer antragsabweisenden Entscheidung zur Auslegung des Entscheidungstenors heranzuziehen, so dass ein etwaiger zukünftiger Aufhebungsantrag der Vollstreckungsschuldnerin unter Hinweis auf § 929 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben dürfte.
3. Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit der einstweiligen Anordnung vom 06.03.2012 auferlegten Handlungspflichten vollständig erfüllt hat. Auch eine Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO setzt voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung entweder überhaupt nicht nachgekommen ist oder sie die titulierte Pflicht nur unzureichend erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Erfüllungseinwand auch in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen, wobei die Vollstreckungsschuldnerin nicht auf den Vortrag unstreitiger Tatsachen oder die Verwendung liquider Beweismittel beschränkt ist. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2004 - IXa - ZB 32/04 - BGHZ 161, 67) in auf die Vornahme von vertretbaren Handlungen gerichteten Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an, wonach die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2010 - 7 W 13/10 - juris).
Für diese Auffassung sprechen der Wortlaut von §§ 887 und 888 ZPO sowie Gründe der Prozessökonomie. Schon der Wortlaut des § 887 ZPO macht deutlich, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung eine tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Ermächtigungsbeschlusses im Sinne dieser Vorschrift ist. Die anders lautende Formulierung des § 888 ZPO steht diesem Verständnis nicht entgegen. Im Zusammenhang mit § 887 ZPO gelesen, lässt sich die Vorschrift unschwer dahin verstehen, dass an das Merkmal der Nichterfüllung in § 887 ZPO angeknüpft und nur der unterschiedliche Anwendungsbereich deutlich hervorgehoben wird. Die Erheblichkeit des Erfüllungseinwands in Verfahren nach § 888 ZPO entspricht auch der Annahme des Gesetzgebers, der die Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3039) neu gefasst hat, „um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind, z.B. wenn der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat ...“ (vgl. die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 13/341 S. 41). Im Übrigen kann die Prüfung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO prozessökonomisch sinnvoll sein, da bei diesem Verständnis Vollstreckungsabwehrklagen gemäß § 767 ZPO bzw. Anträge auf Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO vermieden werden. Gerade da hier das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs Vollstreckungsorgan ist, führt die Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren zu einer prozessökonomisch sinnvollen endgültigen Klärung des Rechtsstreits.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr mit Senatsbeschluss vom 06.03.2012 auferlegten Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Beschlusstenor, bei Unklarheiten sind zur Auslegung jedoch auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Zwar ergibt sich die in Rechtskraft (§ 121 Nr. 1 VwGO) erwachsende Verpflichtung regelmäßig bereits aus der Entscheidungsformel eines zusprechenden Beschlusses. Reicht der Tenor jedoch allein nicht aus, die inhaltliche Reichweite des Beschlusses zu ermitteln, müssen zu seiner Auslegung die Entscheidungselemente (insbesondere Entscheidungsgründe und der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag) herangezogen werden, auch wenn diese für sich gesehen nicht an der Rechtskraft teilnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 15.10 - LKV 2012, 34).
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Nach dem Beschlusstenor ist die Vollstreckungsschuldnerin gehalten, „die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.“ Dieser Tenor ist bei der gebotenen objektiven Auslegung hinreichend bestimmt. Auch die Verwendung der Formulierung „notwendigen Vorkehrungen“ führt nicht zur Unbestimmtheit des Beschlusstenors. Diese Formulierung erklärt sich damit, dass die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erreichung der geforderten Ziele ergreift, in ihrem alleinigen Ermessen steht. Denn der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, den der Vollstreckungsgläubiger im Wege der einstweiligen Anordnung im Erkenntnisverfahren verfolgt hat, gewährt dem Störungsbetroffenen regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Folglich können auch im Tenor keine bestimmten Maßnahmen aufgegeben werden (vgl. zu diesem Aspekt ausdrücklich S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11). Es reicht daher aus, wenn - wie hier - das mit den Maßnahmen zu verfolgende Ziel hinreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den im Erkenntnisverfahren erlassenen Beschluss des Senats vom 06.03.2012 auch dahingehend verstanden, dass die Vollstreckungsschuldnerin die missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes lediglich insoweit zu unterbinden hat, als hiervon unzumutbare Lärmeinwirkungen gerade für den Vollstreckungsgläubiger ausgehen. Dies folgt bereits zwanglos daraus, dass der Senat ausweislich der Beschlussgründe die einstweilige Anordnung gerade dazu erlassen hat, um den Vollstreckungsgläubiger vor nicht zumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu schützen (vgl. S. 12 des Beschlussabdrucks); nur in diesem Umfang besteht auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße nicht geeignet anzunehmen, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Senatsbeschluss vom 06.03.2012 nicht hinreichend nachgekommen. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers davon aus, dass die im Vollstreckungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft gemachten zehn Verstöße ganz überwiegend mit erheblichen und deshalb nicht mehr hinzunehmenden Geräuschimmissionen verbunden waren. Gleiches gilt für die von dem Vollstreckungsgläubiger im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und mit einstweiligen Versicherungen belegten weiteren ca. 20 Verstöße, sofern der Antragsteller nicht (wie etwa bei den Verstößen am 03.08.2012 und 07.08.2012) selbst vorträgt, dass lediglich untergeordnete Geräuschimmissionen zu verzeichnen waren. Jedenfalls im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist den Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin, wonach sich die Verstöße nach den Beobachtungen des Nachbarn Dr. I. so nicht zugetragen haben können, nicht weiter nachzugehen.
13 
Denn auch wenn die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße zugrunde gelegt werden, hat die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit dem Senatsbeschluss auferlegten Verpflichtungen noch erfüllt. Zwar muss die im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen effektiv nachkommen, sie schuldet aber nicht den sofortigen Erfolg dieser Bemühungen. Da ihr von dem Senat keine bestimmten Maßnahmen auferlegt worden sind, steht es ihr frei, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, auf welche Weise sie den Verpflichtungen nachkommen will. Dieser Ermessensspielraum bedingt, dass sie zunächst bestimmte Maßnahmen ausprobieren und auf ihre Eignung und Effektivität überprüfen darf - sofern es sich nicht um ersichtlich ungeeignete Maßnahmen handelt -, um sodann nach Auswertung gegebenenfalls andere Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem zugrunde liegenden Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsschuldnerin „zunächst versuchen dürfe, ob die derzeit nicht zumutbaren Missstände durch regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit beseitigt werden können“ (vgl. S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11).
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Diesen Vorgaben ist die Vollstreckungsschuldnerin gerecht geworden. Aus den von ihr vorgelegten Aufzeichnungen ergibt sich, dass Bedienstete der Vollstreckungsschuldnerin regelmäßig - über weite Zeiträume fast täglich - den Spielplatz zu unterschiedlichen Tageszeiten kontrolliert haben; gerade in den Sommermonaten wurden Kontrollen auch in den späten Abend- bzw. Nachtstunden durchgeführt. Bei der weit überwiegenden Anzahl der Kontrollen wurden dabei keine, ansonsten allenfalls geringfügige Missbräuche des Spielplatzes durch Jugendliche bzw. Erwachsene festgestellt. Diese von der Vollstreckungsschuldnerin dokumentierten Kontrollen schließen naturgemäß nicht aus, das es zu den vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten vereinzelten Missbrauchssituationen gekommen ist. Selbst bei Zugrundelegung des Sachvortrags des Vollstreckungsgläubigers kann derzeit jedoch keine Rede davon sein, dass sich die von der Vollstreckungsschuldnerin eingeleiteten Kontrollmaßnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Deshalb ist die Vollstreckungsschuldnerin nach Maßgabe der Ausführungen auf S. 13 des Senatsbeschlusses vom 06.03.2012 noch nicht gehalten, über die Kontrollen hinausgehende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Effektivität des von der Vollstreckungsschuldnerin eingeschlagenen Weges, Verstöße über engmaschige Kontrollen zu unterbinden, erst nach einem längeren Zeitraum überprüft werden kann. So werden vor allem die Jugendlichen, die den Spielplatz in den Abend- bzw. Nachstunden missbräuchlich nutzen, erst nach einer gewissen Zeit realisieren, dass sie mit Kontrollen und Verweisen vom Spielplatzgelände zu rechnen haben. Im Übrigen weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht darauf hin, dass sich einzelne Verstöße mit zumutbaren Maßnahmen kaum verhindern lassen werden.
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4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Vollstreckungsgläubigers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 14.08.2012 und der damit vorgelegten Aufzeichnungen des Nachbarn Dr. I. gewährt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden ist. Unabhängig hiervon käme die Gewährung von Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren selbst bei einer Verletzung des grundrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers nicht in Betracht. Denn die Beschwerde hat in diesem Verfahren lediglich dann Erfolg, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO). Ein etwaiger Gehörsverstoß wird daher im Beschwerdeverfahren geheilt.
16 
Im Übrigen macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Vollstreckungsgläubigers fehlerhaft dahingehend gewürdigt, dass bei der überwiegenden Anzahl der geltend gemachten Verstöße keine erheblichen Geräuscheinwirkungen entstanden seien. Damit wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung bzw. Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Nach dem oben Gesagten geht der Senat im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass jedenfalls bei der überwiegenden Anzahl der von dem Vollstreckungsgläubiger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verstöße erhebliche Geräuscheinwirkungen entstanden sind.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Antrag der Antragsteller auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegen den Antragsgegner für den Fall, dass dieser gegen Nr. 3 Buchst. a des Vergleichs vom 14. Juli 2015 zuwiderhandelt, wird abgelehnt.

III.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger begehren die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft gegenüber dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner.

Die Antragsteller erhoben im Jahr 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 4 K 11.374) auf Erlass einer Nutzungsuntersagung durch das Landratsamt Aschaffenburg gegenüber dem Antragsgegner und damaligen Beigeladenen wegen dessen Nutzung eines Gebäudes auf der im Außenbereich gelegenen Fl.Nr. 10051 Gemarkung K... zur Pferdeunterstellung. Sie sind Eigentümer eines westlich gelegenen Grundstücks, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt und das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheinstermins am 24. Juli 2012 wurde zwischen den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, der u. a. folgende Formulierung enthielt:

„3. Bezüglich der Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 10051 der Gemarkung K... wird zwischen den Beteiligten folgende Regelung getroffen:

(a) ...

(b) ...

(c) Eine vorübergehende Pferdeunterstellung darf stattfinden vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres. Es besteht Einverständnis, dass in dieser Zeit die Pferde nicht eingepfercht werden und dass zum Grundstück der Kläger hin maximal vier Pferde vorübergehend eine Unterstellmöglichkeit finden können. Ebenso sichert der Beigeladene zu, dass die Ponys östlich des Gebäudes und nicht zum Grundstück der Kläger hin gefüttert werden. Es besteht weiterhin Einverständnis, dass die Pferde nicht zum Grundstück der Kläger hin gesattelt werden.“

Im Jahr 2013 wurde im Rahmen der Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch die Antragsteller festgestellt, dass in der Niederschrift des gerichtlichen Augenscheinstermins vom 24. Juli 2012 ein Vermerk fehlt, dass der dort geschlossene Vergleich vorgelesen oder vorgespielt und genehmigt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2015 wurde daraufhin der Vergleichstext in Form eines schriftlichen Vorschlags des Gerichts den Beteiligten zugestellt und eine Frist zur schriftlichen Annahme gegenüber dem Gericht festgesetzt. Sämtliche Beteiligten nahmen den gerichtlichen Vergleichsvorschlag innerhalb der gesetzten Frist an.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 beantragten die Antragsteller erneut die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Ferner wurde beantragt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen „Ziffer“ 3 c des Beschlusses vom 14. Juli 2015 dem damaligen Beigeladenen und nunmehrigen Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, anzudrohen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 dem Antragsgegner „für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3 c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,-- Euro“ angedroht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde (Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 167 Rn. 3, 6) ist auch im Übrigen zulässig und hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat dem Antrag der Vollstreckungsgläubiger zu Unrecht stattgegeben, weil auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht alle allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Rechtsgrundlage für die Androhung des Ordnungsgeldes ist hier § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Danach muss der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld oder einer Ordnungshaft eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die Vollstreckung aus einem Vergleich bedarf dabei stets einer vorausgehenden Androhung, da dieser keine wirksame Androhung enthalten kann (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 12a und Greger in Zöller, a. a. O., § 278 Rn. 34; Stürner in Vorwerk/Wolf, Beckscher-Online-Kommentar zur ZPO, Stand 1.12.2015, § 890 Rn. 29). Für den Antrag der Vollstreckungsgläubiger ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis in Form eines bereits erfolgten oder drohenden Pflichtverstoßes des Vollstreckungsschuldners erforderlich (VGH BW, B. v. 15.8.2012 - 3 S 767/12 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 30.3.2006 - 15 C 05.2757 - juris Rn. 12). Den Antragstellern fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr Grundstück zwischenzeitlich verkauft und zum 31. Dezember 2015 an den/die Rechtsnachfolger übergeben haben (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO; § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 727 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO). Die bisherigen Vollstreckungsgläubiger behalten ihr Recht vielmehr solange, bis eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 727 Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 727 Rn. 33).

Die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes stellt eine Maßnahme und den Beginn der Zwangsvollstreckung dar. Es müssen daher auch bereits zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - d. h. Titel, Klausel, Zustellung - vorliegen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 795 Satz 1 ZPO; vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 168 Rn. 18; BGH, B. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12 - juris Rn. 10).

Es kann dahinstehen, ob es hier bereits an einem vollstreckbaren Titel i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO fehlt. Einen solchen stellt jedenfalls nicht der Prozessvergleich vom 24. Juli 2012 dar, weil dieser wegen Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 ZPO unwirksam ist (Geiger in Eyermann, a. a. O., § 106 Rn. 23). Hinsichtlich des auf gerichtlichen Vorschlag vom 14. Juli 2015 hin von allen Beteiligten angenommenen Vergleichs gemäß § 106 Satz 2 VwGO kann offen bleiben, ob es für die Vollstreckung - wie im Zivilprozess (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 794 Rn. 9 und Greger in Zöller, a. a. O., § 329 Rn. 27 und § 278 Rn. 34, 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 329 Rn. 35 und § 278 Rn. 65) - eines feststellenden Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, der hier nicht vorliegt, bedarf oder ob er selbst unmittelbar - wovon auch die Gesetzesbegründung ausgeht (BT-Drs. 11/7030, S. 29 zur Neufassung von § 106 VwGO durch das 4. VwGOÄndG) und wofür einiges spricht (vgl. Geiger in Eyermann, a. a. O., § 106 Rn. 23; Hahn, Der „klarstellende“ § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG? - Prozessbeendigung durch schriftlichen Vergleich in sozialgerichtlichen Verfahren, NZS 2014, 368; unklar: Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 106 Rn. 7 und Wolf in Posser/Wolf, Beckscher-Online-Kommentar VwGO, Stand 1.1.2016, § 173 Rn. 9.1 unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 29.3.2007 - 2 B 7/07 - juris Rn. 36, das allerdings nur § 278 Abs. 1 ZPO betrifft) - Vollstreckungstitel ist. Sofern letzterer Ansicht gefolgt wird, ist die vollstreckbare Ausfertigung hier jedenfalls mit dem dann notwendigen Vermerk, dass der förmliche Vergleichsvorschlag des Gerichts durch schriftliche Erklärungen der Beteiligten angenommen wurde sowie der Vollstreckungsklausel (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 725 ZPO), dass die Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde, erteilt worden (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 106 Rn. 23; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 106 Rn. 73; Brüning in Posser/Wolf, a. a. O., § 106 Rn. 19).

Offen bleiben kann ferner, wie Nr. 3 Buchst. c des Vergleichs vom 14. Juli 2015, der von den Beteiligten unterschiedlich verstanden wird, auszulegen ist. Für die Auslegung ist allein der Inhalt des Vergleichs maßgebend (vgl. Stöber in Zöller, a. a. O., § 704 Rn. 5; Kopp/Schenke, a. a. O., § 168 Rn. 5). Hier spricht aufgrund des Wortlautes einiges dafür, dass Nr. 3 Buchst. c des Vergleichs - entgegen der Ansicht der Antragsteller - gar keine Regelungen für eine reine Weide- oder Koppelhaltung im Zeitraum 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres trifft, sondern nur die vorübergehende Pferdeunterstellung in der Unterstellhalle erfasst und Regelungen zur Einpferchung, zum Füttern und zum Satteln der Pferde enthält.

Jedenfalls fehlt hier aber die Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner. Gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 795 Satz 1, § 750 Abs. 1 ZPO ist der Titel dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Maßgebend ist hier mangels Vorliegens eines feststellenden Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, ob der Vergleich dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wurde (vgl. VGH BW, B. v. 3.4.1990 - 8 S 341/90 - juris Rn. 6; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 168 Rn. 18). Eine Zustellung des Titels an den Vollstreckungsschuldner ist hier ausweislich der Akten weder von Amts wegen noch gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO seitens der Antragsteller und Vollstreckungsgläubiger, was der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. März 2015 gegenüber dem Senat bestätigt hat, erfolgt. Für die Zustellung als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung genügt es insoweit nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO zugestellt wurde und dem Vollstreckungsschuldner im Nachgang hierzu die Annahmeerklärungen der anderen Beteiligten (formlos) übersandt wurden. Denn zum einen sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung stark formalisiert (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 750 Rn. 15; Heßler in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 750 Rn. 1). Zum anderen ist aus der Zustellung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags, die zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Vergleich materiell-rechtlich noch nicht wirksam war, für den (späteren) Vollstreckungsschuldner weder erkennbar, dass der Vergleich später tatsächlich wirksam zustande gekommen ist, noch dass nunmehr die Einleitung der Zwangsvollstreckung und die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen droht. Hierfür bedarf es - mangels gerichtlichem Beschluss entsprechend § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO (s.o.) - vielmehr der Ausfertigung des Vergleichs mit dem Zusatz, dass der förmliche Vergleichsvorschlag des Gerichts durch schriftliche Erklärungen der Beteiligten angenommen worden ist. Die bloße Kenntnis des Vollstreckungsschuldners vom Inhalt des Vergleichs und dessen Zustandekommen genügt dabei dem formalen Zustellungserfordernis als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nicht (vgl. BGH, B. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12 - juris Rn. 10). Die Zustellung des wirksam zustande gekommenen Vergleichs ist bis zur Entscheidung des Senats auch nicht nachgeholt worden (vgl. BGH, B. v. 8.11.2012 - V ZB 124/12 - BGHZ 195, 292 = juris Rn. 11 und B. v. 22.11.2012 - a. a. O. - juris Rn. 9 ff., 12, 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

19
a) Die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht noch sonst ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 890 Rn. 12a; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 890 Rn. 26, 31; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 890 Rn. 17; Saenger/Pukall aaO § 890 Rn. 12; Seiler in Thomas/ Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 890 Rn. 19; Loschelder in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 93 Rn. 5). Nichts anderes gilt, wenn sich der Schuldner - wie im Streitfall - in einem Prozessvergleich vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat (KG, WRP 1979, 367; OLG Saarbrücken , NJW 1980, 461; OLG Köln, GRUR 1986, 688 f.; Teplitzky aaO Kap. 20 Rn. 22; MünchKomm.UWG/Ehricke, Vor § 12 Rn. 143; aA OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 6 W 101/01, juris-Rn. 7; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 383). Wie dargelegt, liegt darin regelmäßig keine vollstreckungsbeschränkende Abrede. Es ist sachgerecht und beeinträchtigt auch nicht die berechtigten Interessen des Schuldners, dass der Gläubiger beide Sanktionen nebeneinander verfolgen kann. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, dass durch die Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung grundsätzlich die Wiederholungsgefahr entfällt. Der Gesichtspunkt des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ist relevant für die Frage, ob der Gläubigerin (noch) ein materieller, in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zusteht. Im Streitfall geht es jedoch um die Vollstreckung eines bereits bestehenden, auf Unterlassung gerichteten Titels.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.