Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493

bei uns veröffentlicht am29.02.2016

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2015 - Au 2 K 14.1692 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.038,04 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 2013 als Hauptlokomotivführer (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und war zuletzt bei der DB Regio AG als Streckenlokführer beschäftigt. Am 26. Mai 2009 erlitt der Kläger aufgrund eines auf das Bahngleis gestürzten Baums einen Dienstunfall und war seitdem nach einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anschließender therapeutischer Behandlung dienstunfähig. Mit Gutachten vom 20./21. Juli 2010 stellte der Ärztliche Dienst des Beklagten fest, dass angesichts des einjährigen Therapiebemühens ohne jeglichen Erfolg ein Umsetzungsversuch außerhalb der Betriebsdiensttätigkeit angezeigt sei. Eine ausreichende Belastbarkeit für den Lokfahrdienst habe sich nicht erreichen lassen; der Kläger könne aber mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht und der Früh-/Spätschicht verrichten. Aufgrund der eingeschränkten geistig/psychischen Belastbarkeit könne der Kläger auf Dauer keinen Betriebsdienst mehr leisten. Diese bahnärztliche Feststellung wurde mehrfach bestätigt, zuletzt mit Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 1. August 2012.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, dass ab sofort privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkannt würden und der Kläger angewiesen werde, sich bei jeder Erkrankung unter Vorlage der von seinem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich beim Leitenden Arzt des Beklagten zur Begutachtung der Dienstfähigkeit vorzustellen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 stellte die DB Regio AG den Kläger ab sofort bis auf weiteres widerruflich von der Arbeitsleistung frei, weil bei ihr kein für den Kläger geeigneter freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde erfolglos abgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2013 gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am 3. Dezember 2013 ging beim Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm seinen europäischen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen aus dem Jahr 2011 sowie seinen anteiligen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 in Höhe von 3,33 Tagen finanziell abzugelten. Mit Schreiben vom 6. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch und erweiterte seinen Antrag auf Abgeltung auf je 20 Tage aus den Jahren 2011 und 2012 sowie 3,33 Tage aus dem Jahr 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide dem Kläger Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 bis 2013 im Umfang von insgesamt 43,33 Tagen abzugelten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei dem Kläger jedenfalls seit Bekanntgabe des Schreibens vom 29. Februar 2012 bewusst gewesen, dass er von seiner vorgesetzten Dienstbehörde als wieder dienstfähig eingeschätzt worden und daher grundsätzlich zur Dienstleistung - allerdings nicht in der bisherigen Funktion als Lokomotivführer - verpflichtet gewesen sei. Eine (dauernde) Dienstunfähigkeit habe beim Kläger somit zunächst nicht vorgelegen. Dem Kläger sei es jedenfalls in dem Zeitraum vom 29. Februar bis zum 18. Mai 2012 möglich gewesen, den Erholungsurlaub der Jahre 2011 und 2012 einzubringen. Ab 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 sei die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung aufgrund der verfügten Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung entfallen. Für die Zeit der Freistellung habe der Kläger keinen Anspruch auf Erholungsurlaub und scheide auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu. Vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 10 EUrlV am 14. März 2015, die für die vorliegende Fallgestaltung noch nicht galt, gab es für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründet hätten (BVerwG, U. v. 25.4.2013 - 2 B 2.13 - juris Rn. 7).

Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus Unionsrecht hergeleitet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG - 2 C 10.12 - juris.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben (BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 8).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - juris Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 9).

a) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 nicht zu, weil er ab 21. Juli 2010 bahnärztlich nicht mehr als dienstunfähig im Sinn seines abstrakt-funktionellen Amtes eingestuft wurde. Nach dem Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten vom 20./21. Juli 2010 wurde der Kläger zwar für die Tätigkeit als Streckenlokführer und den Betriebsdienst nicht dienstfähig angesehen. Allerdings wurde festgestellt, dass er für andere Tätigkeiten eingesetzt werden könne, eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine erfolgversprechend, sofern es sich um bis zu mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht oder der Früh-/Spätschicht handele. Ausdrücklich verneint wurde die Frage, ob das Leistungsvermögen aus medizinischen Gründen so weit vermindert sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Der Ärztliche Dienst des Beklagten hat somit die Dienstfähigkeit des Klägers für andere Tätigkeiten außerhalb des Bahnbetriebsdienstes ab dem 20./21. Juli 2010 wieder bejaht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Dienstherr bei der Suche nach einem anderen, dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechenden Dienstposten erfolgreich war. Die Feststellung des Bahnarztes wurde nachfolgend mehrfach - zuletzt am 1. August 2012 - bestätigt. In dem Zeitraum ab 20./21. Juli 2010 war der Kläger somit nicht mehr krankheitsbedingt gehindert, seinen Erholungsurlaub vor Versetzung in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs nur dann, wenn sie diesen krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris; BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 25.4.2013 - 2 B 2.13 - juris Rn. 8).

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab seiner Freistellung vom Dienst mit Verfügung vom 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zustand. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen Freistellung vom Dienst ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 11.90 - juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2). Erholungsurlaub wird einem Beamten gewährt, damit er im eigenen Interesse wie im Interesse des Dienstherrn seine Gesundheit auffrischt zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit. Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 - juris Rn. 23, 25; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 Rn. 14). Bei einem vom Dienst freigestellten Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 2 C 8.95 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 - juris Rn. 8; Weber/Banse, a. a. O., § 5 Rn. 15). Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2009 (- 9 AZR 433.08 - juris). Das Verwaltungsgericht ist nicht von einer „Erfüllung“ oder einem „Verbrauch“ des Urlaubsanspruchs während der (widerruflichen) Freistellung des Klägers ausgegangen, sondern davon, dass während der Freistellungsphase ab 18. Mai 2012 kein Anspruch auf Erholungsurlaub (und damit auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch) entstanden ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sämtlich nicht entscheidungserheblich.

Das gilt für die Frage, ob ein Beamter während der festgestellten Dienstunfähigkeit bezogen auf das „Amt im abstrakt-funktionellen Sinn“ während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist und damit Urlaub gewährt werden kann und für die Frage, ob ein Beamter, für den aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein „abstrakt-funktionelles Amt“ bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung steht, während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - zutreffend - darauf abgestellt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bezogen auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn beim Kläger (zunächst) nicht vorgelegen habe, weil er nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 20./21. Juli 2010 zwar keinen Dienst als Lokomotivführer mehr habe leisten können, aber dienstfähig hinsichtlich anderer amtsangemessener Aufgaben im Sinn des § 10 Abs. 3 ELV gewesen sei (UA S. 7 Rn. 20, 21).

Die Frage, ob ein Beamter gegen seinen Willen unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt werden kann, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - zu Recht - darauf abgestellt, dass für die Zeit der Freistellung vom Dienst seit 18. Mai 2012 bis zu der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 Erholungsurlaub nicht anfalle, weil es keinen Sinn ergäbe, Erholungsurlaub für einen Zeitraum zu gewähren, in dem der Beamte ohnehin keinen Dienst leisten müsse (UA S. 9 Rn. 25). Deshalb war auch die Frage, ob die widerrufliche Freistellung eines Beamten zum „Verbrauch“ von Urlaubsansprüchen führt oder hierfür eine unwiderrufliche Freistellung erforderlich ist, nicht entscheidungserheblich (UA S. 10 Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit


(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenz

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 96 Fernbleiben vom Dienst


(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. (2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernb

Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 10 Abgeltung


(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden is

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - 6 ZB 14.2519

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 - M 21 K 13.3783 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 ZB 15.1856

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Sept. 2015 - Au 2 K 14.1692

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 14.1692 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtliche

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Gründe A. 1 Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2018 - 3 ZB 17.123

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.757,84 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2016 - M 5 K 14.3346

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Ver

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 16.5271

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Referenzen

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 14.1692

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1310

Hauptpunkte:

Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch; Dienstunfähigkeit; krankheitsbedingte Verhinderung der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs; Freistellung von der Dienstleistungspflicht; Anrechnung der Freistellung auf den Erholungsurlaub

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Urlaubsabgeltung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2015

am 24. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der 1962 geborene Kläger stand, zuletzt als Hauptlokomotivführer (Besoldungsgruppe A8), im Dienst des Beklagten. Seit einem Dienstunfall am 26. Mai 2009 befand sich der Kläger im Krankenstand. Vom Ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) wurde er seit 2009 hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Streckenlokführer als dienstunfähig beurteilt. Am 21. Juli 2010 stellte der Ärztliche Dienst jedoch fest, dass der Kläger gesundheitlich geeignet sei, in einer anderen als seiner bisherigen Verwendung eingesetzt zu werden. Gemäß einem „positiven Leistungsbild“ könne der Kläger mittelschwere körperliche Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen verrichten, jedoch sei er nicht in der Nachtschicht einsetzbar. Die geistige bzw. psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt. Im Betriebsdienst sei er nicht einzusetzen. Diese Beurteilung wurde vom Ärztlichen Dienst am 14. Juni 2011 sowie in der Folgezeit mehrmals, zuletzt am 3. September 2012, bestätigt.

Das BEV teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, dass er ab 20. Juli 2010 als dienstfähig beurteilt werde und ab sofort privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkannt würden; er habe sich im Fall einer Erkrankung nunmehr unmittelbar beim Leitenden Arzt des BEV zu melden.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 teilte die DB ... AG dem Kläger mit, dass ein betriebliches Eingliederungsverfahren eingeleitet worden sei; da bei ... kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, werde der Kläger ab sofort bis auf weiteres widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt, wobei Urlaubsansprüche aus den Jahren 2011 und (anteilig) 2012 angerechnet würden. Die Freistellung unter Anrechnung des Erholungsurlaubs für 2013 wurde mit Schreiben der DB ... AG vom 3. Januar 2013 verlängert.

Im Rahmen des Eingliederungsverfahrens prüfte das BEV sodann, ob für den Kläger ein Dienstposten vorhanden sei, der seinen gesundheitlichen Anforderungen entspreche. Nachdem der Kläger weder als Streckenlokführer, im Rangierdienst oder als Wagenmeister noch im Schicht- und Wechseldienst eingesetzt werden konnte und auch eine Verwendung in der Leitstelle, der Transportleitung, als Prüfer oder in der Werkstatt nicht in Betracht kam sowie ein Einsatz in den Bereichen Personal, Finanzen, Controlling und Betrieb wegen der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit des Klägers ausschied, stellte das BEV die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn nach Anhörung mit Ablauf des 28. Februar 2013 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 ließ der Kläger beim BEV beantragen, ihm den europäischen Mindesturlaubsanspruch für die Jahre seit 2011, den er aus Krankheitsgründen nicht habe in Anspruch nehmen können, finanziell abzugelten. Diesen Antrag lehnte das BEV mit Schreiben vom 6. März 2014 ab. Der Kläger sei nach bahnärztlichem Zeugnis einsetzbar gewesen und könne sich daher nicht darauf berufen, aus Krankheitsgründen an der Wahrnehmung von Erholungsurlaub gehindert gewesen zu sein. Außerdem sei der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies das BEV mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 zurück.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. November 2014 ließ der Kläger Klage erheben; er hat zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bundeseisenbahnvermögens vom 6. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2014 zu verpflichten, den krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub des Klägers der Jahre 2011 bis 2013 im Umfang von insgesamt 43,33 Tagen abzugelten und den Bruttonachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Kläger sei seit dem Dienstunfall im Jahr 2009 bis zur Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen krankgeschrieben gewesen. Da er seine Tätigkeit als Lokomotivführer unstreitig nicht mehr habe ausüben und in anderen Tätigkeitsbereichen nicht habe eingesetzt werden können, sei er spätestens seit dem Gesundheitszeugnis vom 14. Juni 2011 dauernd dienstunfähig gewesen. Die Freistellung des Klägers von der Dienstleistung sei wegen ihrer Widerruflichkeit nicht geeignet gewesen, Urlaubsansprüche des Klägers zu erfüllen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte verwiesen, die hier anzuwenden sei. Dem Kläger sei es auch nicht möglich gewesen, den Urlaub während der Freistellungsphase einzubringen, vielmehr sei er dadurch und durch seine Dienstunfähigkeit an der Urlaubsnahme gehindert worden. Die noch nicht verfallenen Urlaubstage der Jahre 2011 bis 2013 seien dem Kläger daher abzugelten.

Das BEV hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 20. Juli 2010 für bestimmte Tätigkeiten dienstfähig gewesen. Dieser Einschätzung komme ein größerer Beweiswert zu als den privatärztlichen Bescheinigungen des Klägers. Der Kläger habe daher bis zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit seinen Erholungsurlaub einbringen können. Zudem sei er seit Mai 2012 unter Anrechnung des Urlaubs vom Dienst freigestellt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs lägen daher nicht vor.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 24. September 2015 hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens vom 6. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs der Jahre 2011 bis 2013.

1. Die Klage richtet sich zutreffend gegen das Bundeseisenbahnvermögen, welches gemäß § 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2378) im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann. Das BEV ist für den eingeklagten Anspruch passivlegitimiert. Der Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub steht dem Kläger, welcher Bundesbeamter ist (vgl. § 7 Abs. 1 BEZNG), zwar gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt jedoch dem BEV, da die der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BEZNG Beamte des BEV sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 - juris Rn. 17).

2. Dem Kläger standen nach § 89 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i. V. m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten des Bundes (EUrlV) für jedes Urlaubsjahr 30 Tage Erholungsurlaub zu. Für den Fall, dass der Erholungsurlaub aus Krankheitsgründen vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, sah das für den Kläger geltende nationale Recht, die EUrlV, hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Urlaubsjahre einen Abgeltungsanspruch nicht vor; § 10 Abs. 1 EUrlV, der nunmehr eine Abgeltung des europäischen Mindestjahresurlaubs regelt, ist erst am 14. März 2015 in Kraft getreten und gilt daher für den hier vorliegenden Fall nicht.

Jedoch steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH; U.v. 3.5.2012, NVwZ 2012, 688 - Rn. 22) Beamten nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 ein Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs unter bestimmten Voraussetzungen zu; diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 10). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG stellt dabei die unmittelbare Anspruchsgrundlage dar, nachdem der zuständige nationale Gesetzgeber die Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt hat (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 32).

Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt; Urlaubstage, die nach nationalen Vorschriften über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind vom Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst.

Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie verfällt, wenn er über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten (im Fall einer entsprechenden nationalen Regelung), spätestens aber 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs nicht in Anspruch genommen worden ist. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch ausgeschlossen.

3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers ergibt zunächst, dass dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustünde, wenn bzw. soweit er krankheitsbedingt bis zur Versetzung in den Ruhestand an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert gewesen wäre und der Urlaubsanspruch noch nicht verfallen war. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Februar 2012 vielmehr mitgeteilt, dass der Kläger seit der bahnärztlichen Begutachtung vom 20. Juli 2010 als dienstfähig angesehen werde; künftige privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen würden nicht mehr anerkannt. Dem Kläger war daher jedenfalls seit Bekanntgabe dieses Schreibens bewusst, dass er von seiner vorgesetzten Dienstbehörde als wieder dienstfähig eingeschätzt wurde und er daher grundsätzlich zur Dienstleistung, allerdings nicht in seiner bisherigen Funktion als Lokomotivführer, verpflichtet war. Falls der Kläger der Ansicht gewesen wäre, dass er weiterhin dienstunfähig sei, hätte er dies gegenüber dem Beklagten und dessen Ärztlichem Dienst geltend machen und gegebenenfalls auf eine Ruhestandsversetzung hinwirken müssen.

Eine (dauernde) Dienstunfähigkeit im Sinn vom § 44 Abs. 1 BBG lag beim Kläger somit zunächst nicht vor; denn der Kläger konnte laut bahnärztlicher Einschätzung auf anderen als dem bisherigen Dienstposten verwendet werden. Maßstab der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinn von § 44 Abs. 1 BBG setzt daher voraus, dass dem Dienstherrn kein (besetzbarer) Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 15). Der Kläger war also nicht bereits deshalb dauernd dienstunfähig, weil er keinen Dienst als Lokomotivführer mehr leisten konnte. Der Beklagte war vielmehr gehalten, nach anderen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger zu suchen (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG). Amtsangemessene Aufgaben für Lokomotivführer ergeben sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 - ELV - (BGBl I S. 2703). Solange diese Suche andauerte, war der Kläger als dienstfähig anzusehen.

Auf die Fragen, ob der Dienstherr des Klägers bei der Suche nach einem im Hinblick auf die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers geeigneten Dienstposten bzw. Arbeitsplatz erfolgreich und ob die Dauer der für die Suche aufgewendeten Zeit angemessen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beklagte hatte gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Ruhestandsversetzung des Klägers eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit zu prüfen, eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme eingeleitet und dabei nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten für den Kläger gesucht. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beklagte den Kläger erst nach endgültigem Abschluss des betrieblichen Eingliederungsverfahrens am 9. Januar 2013 als dienstunfähig im Sinn von § 44 Abs. 1 BBG eingestuft hat.

Der Kläger war daher vor diesem Zeitpunkt als dienstfähig anzusehen und zumindest seit Bekanntgabe des Schreibens vom 29. Februar 2012 auch nicht mehr krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs aus den Urlaubsjahren 2011 und 2012 gehindert. Soweit er weiterhin privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt haben sollte, konnten diese wegen der insoweit vorrangigen Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten keine Geltung beanspruchen. Dem Kläger war es somit jedenfalls in dem Zeitraum vom 29. Februar bis zum 18. Mai 2012 möglich, den Erholungsurlaub der Jahre 2011 und 2012 einzubringen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte einen entsprechenden Urlaubsantrag abgelehnt hätte, wenn der Kläger ihn gestellt hätte. Die Realisierung des Urlaubsanspruchs war auch nicht davon abhängig, ob der Beklagte dem Kläger einen geeigneten Dienstposten zugeteilt hatte. Vielmehr konnte der Kläger den ihm zustehenden Erholungsurlaub unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er einer dienstlichen Tätigkeit nachgehen musste.

4. Die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung ist später jedoch dadurch entfallen, dass seine Beschäftigungsbehörde ihn mit Schreiben vom 18. Mai 2012 von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt und diese Verfügung mit Schreiben vom 3. Januar 2013 bis zum Abschluss des eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens verlängert hat. Diese Maßnahme ist in rechtlicher Hinsicht als Genehmigung des Dienstvorgesetzten anzusehen, wonach der Kläger dem Dienst fern bleiben durfte (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese Maßnahme hatte unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des Klägers, weil sie die Pflicht zur Dienstleistung als wesentliche Leistungspflicht des Beamten betraf. Die Freistellung vom Dienst hatte daher die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Der Kläger hat gegen diese Maßnahme innerhalb eines Jahres keine Einwendungen erhoben; sie hat daher Bestandskraft erlangt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat sich daher zu Recht darauf berufen, dass mit der dem Kläger gegenüber getroffenen Regelung auch die Anrechnung seiner Freistellung auf den Erholungsurlaub wirksam verfügt worden ist.

Dieser Anrechnungsverfügung hätte es jedoch insoweit nicht bedurft, als mit Schreiben der DB ... AG vom 3. Januar 2013 die Freistellung auf den anteiligen Urlaubsanspruch auch für das Urlaubsjahr 2013 angerechnet worden ist. Nachdem der Erholungsurlaub schon seiner Bezeichnung nach der Erholung von der Arbeit dienen soll, kann aus dem Umstand, dass ein Beschäftigter von der Dienstleistung befreit ist, geschlossen werden, dass ein Erholungsurlaub in diesem Fall nicht anfällt. Es ergäbe nämlich keinen Sinn, Erholungsurlaub für einen Zeitraum zu gewähren, in dem der Beamte ohnehin keinen Dienst leisten muss. Der Kläger hatte daher für die Zeit seiner Freistellung vom Dienst seit 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. März 2013 keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Damit scheidet insoweit auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus. Die der Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegende Erwägung, dass dem Beamten der entgangene Genuss eines krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zumindest finanziell abzugelten sei, kann vorliegend keine Geltung beanspruchen. Ein Nachteil, der finanziell abzugelten wäre, ist dem Kläger insoweit nicht entstanden; schließlich war der Kläger in dieser Zeit bei voller Besoldung über viele Monate von der Dienstleistung befreit, ohne dass er - auch nicht aus Krankheitsgründen - daran gehindert gewesen wäre, diesen Zeitraum auch zu Erholungszwecken zu nutzen (vgl. zu dem Fall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für die Zeit einer später aufgehobenen Ruhestandsversetzung VG Düsseldorf, U.v. 27.3.2015 - 2 K 5036/14 - juris Rn. 39).

Angesichts dieser Erwägungen kommt es auch nicht auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage an, ob die lediglich widerrufliche Freistellung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung der Erfüllung eines Urlaubsanspruchs dienen kann (BAG, U.v. 19.5.2009 - 9 AZR 433/08 - juris Rn. 17). Diese Rechtsprechung hält die Kammer schon deswegen für nicht auf den Beamtenbereich übertragbar, weil § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes, welcher die Anspruchsgrundlage für die Urlaubsabgeltung bei Arbeitnehmern darstellt, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch des Umfangs des Abgeltungsanspruchs mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht vergleichbar ist. Im Übrigen trifft die maßgebliche Erwägung des BAG in der genannten Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer während einer widerruflichen Freistellung jederzeit mit deren Widerruf und einer Einteilung zur Arbeitsleistung rechnen müsse, im Fall des Klägers auch nicht zu. Denn ihm dürfte bekannt gewesen sein, dass die Suche des Beklagten nach einem für ihn geeigneten Dienstposten angesichts der seit langem andauernden Bemühungen des Beklagten und im Hinblick auf die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des Klägers keine allzu großen Erfolgsaussichten besaß. Einen jederzeitigen Widerruf der Freistellung musste er daher nicht ernsthaft befürchten. Der Kläger war somit, anders als die Arbeitnehmer in den vom BAG entschiedenen Fällen, durchaus in der Lage, die ihm durch die Freistellung vermittelte Freizeit selbstbestimmt zu nutzen.

Die Klage muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.038,04 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 - M 21 K 13.3783 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.704‚73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war Soldat auf Zeit bis zum 29. Februar 2012. Nachdem seine Dienstzeit antragsgemäß auf 14 Jahre und 21 Tage verkürzt worden war, wurde er nach § 5 SVG ab dem 1. September 2010 vom militärischen Dienst freigestellt, um eine berufliche Bildungsmaßnahme bei der Regierung von Oberbayern durchzuführen. Der Kläger erhielt von seiner früheren Einheit eine undatierte „Bescheinigung für Resturlaub“, nach der ihm noch „angesparter Kindererziehungsurlaub“ von 34 Tagen und Erholungsurlaub von 7 Tagen zustünden, die er nicht mehr abbauen und nicht mit in das neue Arbeitsverhältnis übernehmen könne‚ weil die zukünftige Arbeitsstelle eine Landesbehörde sei (Beiakt 2 Bl. 11). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 beantragte der Kläger die Auszahlung des nicht angetretenen Resturlaubs. Das wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 12. Februar 2013 und Beschwerdebescheid vom 28. März 2013 abgelehnt.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt‚ die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten‚ ihm für 41 Tage nicht genommenen Urlaubs eine finanzielle Abgeltung zu gewähren‚ hilfsweise‚ seinen Antrag auf finanzielle Abgeltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen und entscheidungstragend angenommen: Der behauptete Abgeltungsanspruch scheide sowohl nach nationalem Recht als auch nach unionsrechtlichem Sekundärrecht aus. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen die Voraussetzungen eines unionsrechtlich begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht vor. Vorausgesetzt werde, dass der Beamte oder Soldat den Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen habe, was beim Kläger unstreitig nicht der Fall sei. Selbst wenn man den Anspruch auf andere Fälle erstrecken wollte, in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umstände gehindert gewesen sei, Urlaub zu nehmen, wäre diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt. Weder habe der Kläger vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen sei, außerhalb der von ihm angeführten längeren Einsatz- und Vertretungszeiten den ihm jeweils zustehenden Urlaub zu nehmen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Soldatenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 5). Er kann den geltend gemachten Anspruch aus mehreren Gründen auch nicht aus Unionsrecht herleiten.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39).

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er vor Beendigung des Soldatendienstverhältnisses nicht aus Krankheitsgründen gehindert war, Urlaub zu nehmen. Ob der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch auch in anderen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen kann, in denen der Beamte oder Soldat zwar nicht arbeitsunfähig erkrankt war, aber aus anderen Gründen ohne eigene Verantwortung nicht in der Lage war, auf die Urlaubsgewährung hinzuwirken, kann dahinstehen. Denn eine solche Fallgestaltung liegt, wie das Verwaltungsgericht hilfsweise zu Recht angenommen hat, auch mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger während seiner Dienstzeit rechtlich gehindert war oder vom Dienstherrn ausdrücklich gehindert worden ist, den ihm nach der Soldatenurlaubsverordnung zustehenden Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Ende seiner Dienstzeit in Anspruch zu nehmen. Die von ihm - wenig substantiiert - genannten dienstlichen Gründe sind schon deshalb unerheblich, weil er keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, den offenen Urlaub vor dem Verfall vom Dienstherrn einzufordern.

Abgesehen davon muss ein Abgeltungsanspruch in jedem Fall ausscheiden, und zwar selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich bei dem „angesparten Kindererziehungsurlaub“ um Erholungsurlaub gehandelt hat, den der Kläger nach § 1 Satz 1 SUV i.V. mit § 7a EUrlV zur Kinderbetreuung angespart hatte und der nach nationalem Recht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen ist. Denn der Kläger hat ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte (Beiakt 2 Bl. 30 bis 34) im Jahr seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst (2010) insgesamt 40 Tage Erholungsurlaub erhalten, also das Doppelte des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen. Damit muss ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der noch verbleibenden 41 Urlaubstage in jedem Fall ausscheiden. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nämlich nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7, B. v. 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - juris Rn. 9). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen oder gar über längere Zeit angesparten) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage‚ ob der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgende Mindesturlaubsabgeltungsanspruch auf Fälle erstreckt werden kann‚ in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände bzw. entgegenstehender dienstlicher Gründe gehindert war‚ seinen Urlaub zu nehmen‚ ist aus dem unter 1. genannten Grund nicht entscheidungserheblich.

4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Hinweispflicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 3 ZPO gehen ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf vier größere Auslandseinsätze und den Vertretungsbefehl des Bataillonskommandeurs, deren Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen. Diese mit dem Zulassungsantrag wiederholten und vertieften Umstände sind aber nicht aufklärungsbedürftig‚ weil sie weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren noch der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Denn - abgesehen von den übrigen Anspruchshindernissen - hat der Kläger keinen ernsthaften Versuch unternommen, den offenen Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Dienst in Anspruch zu nehmen.

5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr habe nehmen können.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist schwerbehindert und war als Stadtoberinspektor (BesGr. A10 BBesO) bei der Stadt L. tätig, bis er mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Zuvor hatte er seit September 2007 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Dem Beschwerdeführer standen jährlich 29 Tage Urlaub zu sowie fünf Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Zuletzt nahm er im Jahre 2007 30 Tage Urlaub, hiervon 29 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2006. Seinen Antrag auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs aus 2007 und 2008 lehnte die Stadt ab. Der gegen die Ablehnung gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg sprach den Anspruch im Umfang von 16,67 Urlaubstagen für 2008 zu und wies die auf Abgeltung von zweimal 34 Urlaubstagen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch das Bundesrecht sähen den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Dieser könne aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt auf den unmittelbar anwendbaren Art. 7 Abs. 2 der von Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2003/88/EG gestützt werden, allerdings nur im Umfang des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen. Diesen habe der Beschwerdeführer in 2007 genommen, so dass nur für 2008 ein Anspruch bestehe für den Zeitraum von zehn Monaten bis zur Versetzung in den Ruhestand. Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die das nationale Recht über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus gewähre, ergebe sich aus der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Zinsen sprach das Gericht nur ab Rechtshängigkeit zu, weil ein Verzug der Stadt nicht vorgelegen habe; der Anspruch aus der Richtlinie begründe keine in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht.

4

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Aus den in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Entstehung des sich aus der Richtlinie ergebenden Mindesturlaubsanspruchs dürfe nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden, bedeute gerade nicht, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt sei in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein gesamter, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten, verkenne, dass die sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie ergebende unmittelbare Wirkung nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintrete. Auch hinsichtlich der Zinsentscheidung sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der zu der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ließen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Zu der von dem Beschwerdeführer - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - beantragten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs bestehe keine Veranlassung, weil die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet seien beziehungsweise die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei. Dies betreffe sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht. Dass dem Beschwerdeführer nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet beziehungsweise nicht finanziell abgegolten worden sei, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

II.

5

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Das Oberverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten müssen. Die Anrechnung des Resturlaubes aus 2006, die zum faktischen Erlöschen der finanziellen Abgeltungsansprüche für 2007 führe, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Entstehen des bezahlten Jahresurlaubs nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden könne. Dies müsse für das Erlöschen dieses Anspruchs entsprechend gelten. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie trete nicht lediglich im Umfang des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs ein, vielmehr sei von der "Günstigerregelung" nach Art. 15 der Richtlinie auszugehen. Nach dieser Regelung sei auch der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung abzugelten. Schließlich folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Richtlinie auch, dass nicht zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten zu differenzieren sei. Dann dürfe das Oberverwaltungsgericht sich aber auch nicht auf strukturelle Unterschiede stützen.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

I.

8

Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <120>). Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

9

Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

10

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

II.

11

Nach diesen Maßstäben liegt eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor.

12

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, den sie krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, Slg. 2009, S. I-179 Rn. 55 f. und Tenor zu 3). Das nationale Recht darf nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Übertragungszeitraums nur vorsehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS AG, Slg. 2011, S. I-11757 Rn. 30 und 43 f.). In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, S. 688 <689>). Der Beamte hat daher bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH, a.a.O., S. 690). Die Richtlinie stellt nach Art. 1, Art. 7 und Art. 15 nur Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt daher die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger ist als die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen (EuGH, a.a.O., S. 690). In Bezug auf einen solchen, über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, a.a.O., S. 690 und S. 688 im Tenor zu 3).

13

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Beamten bei Eintritt in den Ruhestand nur einen Anspruch auf Abgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, S. 1295). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie komme es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe (BVerwG, a.a.O., S. 1297). In dem Jahr, in welchem der Beamte in den Ruhestand trete, stehe ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, a.a.O., S. 1298).

14

Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs so verstanden, dass das Unionsrecht lediglich einen Mindeststandard von vier Wochen Jahresurlaub gewährt, die nationalen Regelungen also nur teilweise verdrängt. Für einen darüberhinausgehenden Zusatzurlaub blieben hingegen die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften anwendbar (Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, S. 690 <691>).

15

3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt. Nichts anderes folgt aus Art. 15 der Richtlinie, der schon seinem Wortlaut nach nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Meistbegünstigungsgrundsatz beinhaltet, sondern im Gegenteil gerade betont, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Rechte vorsehen können, aber nicht müssen.

16

Soweit der Beschwerdeführer meint, der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen dürfe im Rahmen der finanziellen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 nicht als genommen gelten, da es sich insoweit um Resturlaub aus 2006 gehandelt habe, begehrt er hiermit eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

17

Hinsichtlich der Verzinsung von Urlaubsabgeltungsansprüchen fehlt es an substantiellen Darlegungen zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten und ist in der Bundespolizeiabteilung D. am Dienstort R. beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2007 war der Kläger zum 1. Dezember 2007 aufgrund eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Beschluss vom 20. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Dienstenthebung auf Antrag des Klägers nach § 63 BDG ausgesetzt. Nach Einstellung des Disziplinarverfahrens und entsprechender Aufforderung hat der Kläger seinen Dienst zum 16. Mai 2011 wieder angetreten.

Am 15. Oktober 2012 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm für die Jahre 2008, 2009 und 2010 insgesamt 90 Tage Erholungsurlaub zu gewähren oder den Anspruch finanziell auszugleichen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2013 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin vom Kläger erhobene Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Übertragung des Erholungsurlaubs für die Jahre 2008 bis 2010 zustehe. Es sei schon fraglich, ob ein derartiger Anspruch entstanden sei, weil der Kläger während dieses Zeitraums vorläufig seines Dienstes enthoben gewesen sei und demzufolge keine Pflicht gehabt habe, seinen Dienst auszuüben. Jedenfalls sei ein etwaiger Urlaubsanspruch gemäß § 7 Satz 1 EUrlV mit Ablauf eines Übertragungszeitraums von zwölf Monaten nach dem Ende des Entstehungszeitraums nach nationalem Recht verfallen. Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV bestehe nur für den Fall, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums geltend zu machen. Dienstunfähigkeit habe in der Person des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten, krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen Mindesturlaubs auf den vorliegenden Fall übertrage, ergebe sich, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 nach einer maximal 18-monatigen Verfallsfrist am 30. Juni 2010, derjenige für das Jahr 2009 am 30. Juni 2011 und der Anspruch für das Jahr 2010 am 30. Juni 2012 jeweils verfallen sei, während der Kläger erst mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 die Übertragung des ihm zustehenden Erholungsurlaubs beantragt habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 bis 2010.

Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

a) Dem Kläger stand für die Jahre 2008 bis 2010 kein Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 89 Abs.1 Satz 1, 2 BBG i. V. m. § 5 EUrlV zu, wie bereits das Verwaltungsgericht erwogen hat (UA S. 4). Er war nämlich nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 1. Dezember 2007 bis zum 20. April 2011 gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkretfunktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 -2 C 11.90 - juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2). Erholungsurlaub wird einem Beamten gewährt, damit er im eigenen Interesse wie im Interesse des Dienstherrn seine Gesundheit auffrischt zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit (BVerwG, RiA 68, 133). Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 - juris Rn. 23, 25; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 Rn. 14). Bei einem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der infolge der vorläufigen Suspendierung vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit nach der Erholungsurlaubsverordnung zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 2 C 8.95 - juris Rn. 14; Weber/Banse, a. a. O., § 5 Rn. 15). Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub, weil er rechtlich gehindert ist, Dienst zu leisten.

b) Selbst wenn man dem Kläger trotz seiner vorläufigen Enthebung vom Dienst einen Anspruch auf Erholungsurlaub zugestehen wollte, wäre dieser verfallen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften über den Verfall des Urlaubs nach § 7 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung auf einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten Anwendung, soweit nicht bereits das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub (siehe unter a) verneint wird.

Nach § 7 Satz 1 EUrlV in der Fassung vom 13. August 2008 (gültig ab 1.9.2008 bis 28.11.2014) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel (§ 7 Satz 2 EUrlV). Daraus folgt, dass ein etwaiger Erholungsurlaub des Klägers aus dem Jahr 2008 mit Ablauf des 31. Dezember 2009, aus dem Jahr 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und für das Jahr 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 jeweils verfallen ist.

c) Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV (in der Fassung vom 21. Juli 2009) findet im Fall des Klägers keine entsprechende Anwendung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Regelung galt nur für Fälle der vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die beim Kläger nicht vorlag. Abgesehen davon tritt auch im Fall einer Dienstunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - juris Rn. 41; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris Rn. 8). Selbst bei Anwendung dieser längeren Verfallsfristen auf den Fall des Klägers wären dessen Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 am 30. Juni 2010, für das Jahr 2009 am 30. Juni 2011 und für das Jahr 2010 am 30. Juni 2012 jeweils verfallen.

d) Der Kläger hat nicht aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung oder Übertragung des nicht genommenen Erholungsurlaubs der Jahre 2008 bis 2010. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 28 m. N. d. Rspr.). Im vorliegenden Fall stellt die Nichtgewährung von Erholungsurlaub für die Jahre 2008 bis 2010 bereits keinen rechtswidrigen Zustand dar. Vielmehr stand dem Kläger aus den unter 1.a) genannten Gründen kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu; jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch verfallen (s. 1.b).

Im Übrigen unterstellt der Kläger dabei, dass seine vorläufige Enthebung vom Dienst von vornherein rechtswidrig gewesen und er so zu stellen sei, als ob diese nicht verfügt worden wäre. Hierfür gibt es jedoch insbesondere mit Blick auf die Verurteilung des Klägers vom 10. September 2007 durch das Amtsgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung keine greifbaren Anhaltspunkte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG), auch wenn das Landgericht München I am 27. Februar 2009 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung auf 9 Monate herabgesetzt hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Klägers durch das Oberlandesgericht München erst seit dem 1. April 2010 rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2011 - 16b DS 10.1120 - juris Rn. 5).

e) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, findet § 76 Abs. 1 BDG keine Anwendung. Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben wird; in diesem Fall erhält der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Hier fehlt es bereits an einem Wiederaufnahmeverfahren.

Auch eine analoge Anwendung des § 76 Abs. 1 BDG oder eine „Berücksichtigung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs“ kommt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in Betracht. Fälle der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 Abs. 2 BDG unterfallen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 76 Abs. 1 BDG. Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 11).

f) Da dem Kläger aus den oben genannten Gründen schon kein Anspruch auf Erholungsurlaub für die Jahre 2008 bis 2010 zusteht, dieser aber jedenfalls bereits verfallen ist, kommt auch nicht der hilfsweise beantragte „Geldersatzanspruch“ als Surrogat in Betracht.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Verfallfrist gemäß § 7 EUrlV auf den Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten (§ 38 BDG) für die Zeit seiner Suspendierung anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres wie unter 1. ausgeführt beantworten lässt und durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt gelten kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.2003 - 3 B 167.02 - juris).

b) Die weiter aufgeworfene Frage, ob der Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nachträglich noch zu gewähren bzw. zu übertragen ist, ist aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.