Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 16.5271

bei uns veröffentlicht am21.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger stand ab 1973 als Finanzbeamter in Diensten des Beklagten, zuletzt im Rang eines Steuerhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8). Am 23. Juni 2011 wurde er vorläufig seines Dienstes enthoben, bevor sein Beamtenverhältnis mit Ablauf des 1. Juli 2013 endete. Grund hierfür war die Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten durch das Amtsgericht München vom 20. Februar 2013 (Az. 1114 Ds 298 Js 132326/12), welches seit dem 1. Juli 2013 rechtskräftig war.

Mit Schreiben vom 12. November 2013 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Abgeltung seines angesparten Erholungsurlaubes. Nachdem der Antrag aufgrund eines laufenden Gerichtsverfahrens zunächst ruhend gestellt wurde, lehnte der Beklagte ihn mit Bescheid vom 29. Juni 2016 ab.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 zurückgewiesen wurde. Eine Abgeltung könne nur erfolgen, wenn die Einbringung des Erholungsurlaubs aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Dies träfe hier nicht zu, da der Kläger nicht dienstunfähig, sondern seines Dienstes enthoben gewesen sei. Im Übrigen wäre selbst ein bestehender Anspruch verfallen, da der Übertragungszeitraum für den Urlaubsanspruch des Jahres 2011 zum Ende März 2013 abgelaufen wäre.

Der Kläger hat am 18. November 2016 Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm 40 Urlaubstage finanziell abzugelten und den entgegenstehenden Bescheid des Landesamtes für Steuern vom 29. Juni 2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 aufzuheben.

Er habe wegen der Geburt seines Kindes Urlaub angespart, sodass ihm im Jahr 2011 noch 40 Urlaubstage zugestanden hätten. Nach Unionsrecht sei dieser Anspruch abzugelten. Es komme nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden sei.

Demgegenüber hat das Bayerische Landesamt für Steuern für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwar treffe es zu, dass es für den unionsrechtlichen Anspruch unerheblich sei, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden sei. Der Anspruch bestehe jedoch nur bei krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub, was vorliegend nicht zutreffe. Zudem sei wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ohnehin verfallen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für 40 Tage in Höhe von 4.272,80 Euro. Der ablehnende Bescheid vom 29. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Zur Begründung wird auf die umfangreichen rechtlichen Ausführungen unter Punkt II des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2016 verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – juris Rn. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 9). Darüber hinaus tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werde kann (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O., Rn. 22; BayVGH, B.v. 13.9.2013 – 6 ZB 13.699 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 22.11.2016 – M 5 K 14.3346 – juris).

b) Ob der Kläger während des Zeitraums seiner vorläufigen Dienstenthebung von Juni 2011 bis Juli 2013 überhaupt einen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben konnte, ist bereits sehr zweifelhaft (verneinend: BayVGH, B.v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856 – juris; a.A. VG Bremen, B.v. 19.8.2016 – 6 V 2267/16 – juris), vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn soweit der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 begehrt, scheitert ein solcher bereits daran, dass im Zeitpunkt der Beantragung einer Urlaubsabgeltung mit Schreiben vom 12. November 2013 diesbezügliche Urlaubsansprüche unter Anwendung der im bayerischen Landesrecht vorgesehenen maximalen Übertragungsdauer von 15 Monaten verfallen waren und bereits aus diesem Grunde eine Abgeltung nicht in Betracht kommt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Urlaubsverordnung – UrlV; vgl. auch FMS v. 4.4.2013, Az.: 21-P1120-028-10667-13, S. 5). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen (BVerwG, B.v. 16.6.2016 – 2 B 72/15 – juris Rn. 11 a.E.; BayVGH, B.v. 29.7.2016 – 3 ZB 15.1469 – juris Rn. 4 und B.v. 29.2.2016 – 6 ZB 15.2493 – juris Rn. 12 a.E.). Denn der Zweck der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EU), die in Art. 7 RL 2003/88/EU Regelungen über den Mindesturlaub enthält, ist die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 18). Während des Laufs einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren kann der Aspekt des Gesundheitsschutzes, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs darstellt, von vornherein nicht in Frage kommen.

Der Kläger war vorliegend nicht krankheitsbedingt gehindert, Urlaub zu nehmen. Im Jahr 2011, bis zu seiner Dienstenthebung, war er an nur vier Tagen dienstunfähig erkrankt. Ein Abgeltungsanspruch für Urlaub besteht daher nicht.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der … geborene Kläger war im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2014 … … der Beklagten.

Im Rahmen eines gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens wurde dieser mit Verfügung der Landesanwaltschaft B. - Disziplinarbehörde - vom 5. November 2012 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit weiterer Verfügung der Disziplinarbehörde vom 30. November 2012 wurde der Einbehalt von 50% der monatlichen Dienstbezüge des Klägers angeordnet und in der Folgezeit (nach Aktenlage wohl ab 1. Januar 2013) vollzogen. Rechtsmittel gegen die vorläufige Dienstenthebung blieben erfolglos (VG München, B.v. 26.2.2013 - M 19 DA 12.6220 - sowie BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16 a DS 13.706).

Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die zum 30. April 2014 beendete Amtszeit des Klägers eingestellt und diesem die Kostenlast seiner im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen sowie notwendigen Aufwendungen auferlegt. Am Ende der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungsanspruch mit Bestandskraft der Einstellungsverfügung fällig werde und die Beklagte zu gegebener Zeit gebeten werde, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen.

Mit Schreiben vom … Mai 2014 ersuchte der Kläger die Beklagte unter Vorlage der Verfügung vom 14. Mai 2014 um Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge bis zum 20. Juni 2014. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … Juli 2014 wurde die Beklagte unter Hinweis auf den Ablauf der vorgenannten Frist zur Vermeidung eines Vollstreckungsverfahrens aufgefordert, die einbehaltenen Dienstbezüge unverzüglich, d.h. spätestens bis 24. Juli 2014 nachzuentrichten. Gleichermaßen wurde die Beklagte aufgefordert, die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ausgehend von einem Gegenstandswert von 57.000,- EUR in Höhe von 1.954,46 EUR innerhalb gleicher Frist zu überweisen. Schließlich wurde noch geltend gemacht, für 76 Tage nicht genommenen Urlaub (18 Tage jeweils in den Jahren 2011 und 2012 sowie 30 Tage im Jahr 2013 und 10 Tage im Jahr 2014) unter Heranziehung eines Tagessatzes von 313,20 Euro einen Abgeltungsbetrag von 23.803,38 EUR an den Kläger auszukehren.

Nach Rückfrage bei der Disziplinarbehörde veranlasste die Beklagte eine Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge in Höhe von 39.797,14 EUR (59.722,06 EUR Bezüge abzüglich 19.924,92 EUR gesetzliche Abzüge) mit einer Belastung ihres Kontos zum 29. Juli 2014.

Mit Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2014, versandt am 1. August 2014, wurde dem Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Bezügeanteile mitgeteilt und auf die Prüfung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch die Rechtsaufsicht hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom *. August 2014, eingegangen bei Gericht am 4. August 2014, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger während seiner vorläufigen Dienstenthebung im Zeitraum vom 30. November 2012 bis 30. April 2014 einbehaltenen Dienstbezüge einschließlich TV-Einmalzahlungen, Zuwendung etc. nachzuentrichten sowie die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom … August 2014 hat der Kläger die Klage dahin erweitert, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 23.903,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. Juli 2014 zu bezahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, soweit Gegenstand der Klage die Nachzahlung der aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft vom 30. November 2012 einbehaltenen Dienstbezüge war.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR sowie weitere 23.803,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus zu bezahlen.

Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens am 15. Juli 2014 hinsichtlich der Nachzahlung der Bezüge in Verzug befunden. Die Klage sei daher zum Zeitpunkt ihrer Erhebung geboten und auch nicht mutwillig gewesen. Daher seien die Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu erstatten. Dem Kläger stehe auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 23.803,38 Euro zu. Zwar habe während seiner vorläufigen Dienstenthebung seine Dienstleistungspflicht geruht. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft im Falle einer Aufhebung der Dienstenthebung lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten, dass die vorläufige Dienstenthebung die Entstehung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub von vornherein ausschließe. Da der Kläger seinen Erholungsurlaub für die Jahre 2012 bis 2014 nicht habe einbringen können, sei dieser im beantragten Umfang abzugelten.

Demgegenüber hat die Beklagte Klageabweisung beantragt.

Zur Klageerhebung hinsichtlich der nachgezahlten Dienstbezüge habe keine Veranlassung bestanden. Der Kläger als ehemaliger … … der Beklagten habe wissen müssen, dass eine Bezügeauszahlung grundsätzlich am Ende eines Monats erfolge. Da es der Kläger offensichtlich unterlassen habe, sein Konto auf Zahlungseingänge zu überprüfen, sei die Klageeinreichung zum vorliegenden Zeitpunkt mutwillig gewesen. Die Beklagte sei auch hinsichtlich der Auszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge nicht säumig gewesen. Sie habe nämlich frühestens erst mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom … Juli 2014 Kenntnis von der angeblichen Rechtskraft der Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014 erhalten, so dass es dem Kläger jedenfalls zuzumuten gewesen sei, den nächsten Gehaltslauf abzuwarten. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die fraglichen Urlaubstage nicht krankheitsbedingt, sondern wegen der Suspendierung des Klägers nicht eingebracht worden seien.

Am 20. September 2016 wurde das ursprünglich bei der Disziplinarkammer angelegte Verfahren an die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts München abgegeben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 22. November 2016 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Im Übrigen ist die auf Auszahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR und Urlaubsabgeltung in Höhe von 23.803,38 EUR gerichtete Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger, der diese Ansprüche erfolglos bei der Beklagten geltend gemacht hat, hat keinen Anspruch auf Zahlung der genannten Beträge.

2.1 Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR gegen die Beklagte besteht nicht.

a) Eine Ersatzpflicht der fraglichen Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden wegen Verzugs - wie von der Klagepartei geltend gemacht - gemäß § 280 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 286 BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, da diese Vorschriften in unmittelbarer Anwendung nur im Rahmen von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen gelten.

b) Ein Anspruch auf Erstattung ergibt sich auch nicht aus § 162 Abs. 2 VwGO. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers stets erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Vorschriften beziehen sich, wie der gesamte 16. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung, auf Prozesskosten, d.h. die Aufwendungen eines Beteiligten aus Anlass und zum Zweck der Prozessführung. Außergerichtliche erstattungsfähige Kosten sind demnach lediglich die im Rahmen eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO entstandenen Kosten (BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381 - juris, Rn. 4 m.N.). Ein Vorverfahren in diesem Sinne hat vorliegend nicht stattgefunden.

Gleichermaßen stellen die fraglichen Kosten keine ausnahmsweise erstattungsfähigen Vorbereitungskosten eines künftigen Prozesses dar, da sie sich nicht klar abgrenzbar von einem Verwaltungsverfahren einem solchen künftigen Prozess zuordnen lassen (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162, Rn. 4).

c) Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht auf der Grundlage eines unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten Schadensersatzanspruchs.

Ein solcher Schadensersatzanspruch als Ausdruck des allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige, der bestehende Rechtspflichten nicht erfüllt oder verletzt, zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist, ist auch im Beamtenrecht allgemein anerkannt. Vorausgesetzt wird hierbei eine schuldhafte Verletzung einer dem Beamten gegenüber zu erfüllenden Pflicht durch für den Dienstherrn handelnde Amtsträger, die adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat (BVerwG, U.v. 7.4.2005 - 2 C 51.04 - BVerwGE 123, 175, 190; grundlegend BVerwG, U.v. 24.8.1961, BVerwGE 13, 17, 28 sowie Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, S. 243 ff.).

aa) Im vorliegenden Fall mag zwar von einer objektiven Pflichtverletzung durch die Beklagte ausgegangen werden.

Die Einbehaltung von Bezügen des Klägers auf der Grundlage der entsprechenden Verfügung der Disziplinarbehörde vom 30. November 2012 wurde mit dem auf die Zustellung dieser Verfügung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar (Art. 40 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG). Der Fälligkeitstag wird durch die Bestimmung zur Zahlung jeweils monatsweise im Voraus (Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Besoldungsgesetz - BayBesG) bestimmt. Die Einbehaltung von Bezügen endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens, vorliegend dem Eintritt der Bestandskraft der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger in Ziff. 1. der Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014. Aus den vorliegenden Verfahrensakten lässt sich zwar der Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung nicht entnehmen. Es ist aber aufgrund des Erlassdatums davon auszugehen, dass jedenfalls ab dem 20. Juni 2014 (entsprechend der Fristsetzung des Klägers zur Nachzahlung) mit dem Eintritt der Bestandskraft gerechnet werden durfte. Dies war der Beklagten aufgrund der vom Kläger übermittelten Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014 auch bekannt. Somit musste jedenfalls zu Beginn des Monats Juli 2014 von der Bestandskraft der Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde und damit von der Fälligkeit der nachzuzahlenden Bezüge ausgegangen werden. Die Nichtauszahlung der Bezüge zu diesem Zeitpunkt war objektiv pflichtwidrig.

Sie war auch subjektiv pflichtwidrig, denn die Beklagte hätte durch Anrufe bei der Disziplinarbehörde sowie der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts München entsprechend der Rechtsmittelbelehrungder Verfügung vom 14. Mai 2014 unschwer in Erfahrung bringen können, wann genau die Einstellungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Ein Verschulden der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund des Hinweises am Ende der fraglichen Verfügung, wonach sie „zu gegebener Zeit gebeten werde, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen“. Denn dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Disziplinarbehörde damit ihre Absicht bekundet, die am Disziplinarverfahren nicht beteiligte Beklagte nach Eintritt der Bestandskraft zweckmäßiger Weise hierüber zu unterrichten. Er kann aber an der rechtlichen Verantwortung der Beklagten für die fristgerechte Auszahlung von Bezügen an ihre Bediensteten nichts ändern.

bb) Gleichwohl besteht für den Kläger kein Erstattungsanspruch der fraglichen Rechtsanwaltskosten, da das vorgenannte pflichtwidrige Verhalten der Beklagten, die Unterlassung der Auszahlung der Bezüge zum 1. Juli 2014, nicht adäquat kausal die Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit einhergehender Kosten verursacht hat. Denn dazwischen tritt die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger selbst, die zum fraglichen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen der Situation nicht angemessen war und daher primär in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt.

Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass der Kläger aufgrund seiner inne gehabten Funktion als … … der Beklagten darüber informiert war, dass Auszahlungszeitpunkte für Bezüge jeweils zum Beginn des Monats sind, und dass die dementsprechende Auszahlung einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt, damit eine entsprechende Anweisung termingerecht vollzogen werden kann. Indem der Kläger nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist und auch zum Beginn des Monats Juli 2014 keinen Zahlungseingang feststellen konnte, wäre es nahe gelegen, bei der Beklagten nach dem Grund hierfür nachzufragen bzw. sich zu erkundigen, ob die Zahlung außerplanmäßig und ggf. abweichend vom regulären Fälligkeitszeitpunkt zum Monatsbeginn vorgenommen werden kann. Allerdings hätte der Kläger, nachdem die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Auszahlung der einbehaltenen Bezüge jedenfalls nicht abgelehnt hatte, die Beklagte zunächst - ggf. unter Fristsetzung - darauf hinweisen müssen, dass er beabsichtige, mit der Durchsetzung dieses Anspruchs einen Rechtsanwalt zu betrauen. Denn ebenso, wie bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dienstherrn aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis gefordert wird, dass der Beamte sein Begehren zunächst gegenüber dem Dienstherrn geltend macht, ehe er gerichtlich gegen den Dienstherrn vorgeht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - juris, Rn. 18), muss von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er den Dienstherrn vor Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ansprüchen von dieser Absicht unterrichtet, um ihm Gelegenheit zu geben, durch unverzügliche Leistung eine Kostenmehrung zu vermeiden. Tut er dies nicht, so wird die von ihm vorgenommene Beauftragung des Rechtsanwalts unmittelbar ursächlich für den Anfall der diesbezüglichen Kosten, was gleichzeitig den adäquat kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Auszahlung der Beklagten und der Entstehung der Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger unterbricht.

cc) Unabhängig davon wiegt der vorgenannte Umstand, dass der Kläger die Beklagte nicht auf die beabsichtigte Einschaltung eines Rechtsanwalt hingewiesen hat, analog § 254 BGB so schwer, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegt, welches eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ausschließt.

2.2 Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 23.803,38 EUR besteht ebenfalls nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris, Rn. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden 4 Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris, Rn. 9). Darüber hinaus tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werde kann (EuGH, U.v. 22.11.2011 -C-214/10 - juris, Rn. 41; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O., Rn. 22; BayVGH, B.v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris, Rn. 8).

b) Ob der Kläger während des Zeitraums seiner vorläufigen Dienstenthebung von November 2012 bis April 2014 überhaupt einen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben konnte, ist bereits sehr zweifelhaft (verneinend: BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 - juris; a.A. VG Bremen, B.v. 19.8.2016 - 6 V 2267/16 - juris), vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn soweit der Kläger Ansprüche auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012 begehrt, scheitert ein Abgeltungsanspruch bereits daran, dass im Zeitpunkt der Beantragung einer Urlaubsabgeltung mit Schreiben vom 24. Juli 2014 diesbezügliche Urlaubsansprüche unter Anwendung der im bayerischen Landesrecht vorgesehenen maximalen Übertragungsdauer von 15 Monaten verfallen waren und bereits aus diesem Grunde eine Abgeltung nicht in Betracht kommt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Urlaubsverordnung/UrlV; vgl. auch FMS v. 4.4.2013, Az.: 21-P1120-028-10667-13, S. 5). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen (BVerwG, B.v. 16.6.2016 - 2 B 72/15 - juris, Rn. 11 a.E.; BayVGH, B.v. 29.7.2016 - 3 ZB 15.1469 - juris, Rn. 4 und B.v. 29.2.2016 - 6 ZB 15.2493 - juris Rn. 12 a.E.). Denn der Zweck der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EU), die in Art. 7 RL 2003/88/EU Regelungen über den Mindesturlaub enthält, ist die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 -juris, Rn. 18). Während des Laufs einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren kann der Aspekt des Gesundheitsschutzes, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs darstellt, von vornherein nicht in Frage kommen. Dass der Kläger krankheitsbedingt gehindert war, Urlaub zu nehmen, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen, noch ersichtlich. Ein Abgeltungsanspruch für Urlaub besteht daher nicht.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde (Streitwert 57.681,43 EUR) entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die diesbezügliche Kostenlast den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei war zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese trotz wiederholter Zahlungsaufforderung durch die Klagepartei erst am 29. Juli 2014 die Nachzahlung der Bezüge überwiesen und mit am 1. August 2014 versandtem Schreiben hierauf reagiert hat. Andererseits war zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser ganz offensichtlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht geprüft hat, ob zu Beginn des Monats August (als regulärer Fälligkeitszeitpunkt) ein Zahlungseingang der nachzuzahlenden Bezüge zu verzeichnen war. Hinsichtlich des übrigen Streitgegenstands (Streitwert 25.757,84 EUR) hat der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hieraus ergibt sich die Kostenverteilung im tenorierten Umfang. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ziffer I des Urteils ist unanfechtbar. Im Übrigen ergeht folgende

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten und ist in der Bundespolizeiabteilung D. am Dienstort R. beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2007 war der Kläger zum 1. Dezember 2007 aufgrund eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Beschluss vom 20. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Dienstenthebung auf Antrag des Klägers nach § 63 BDG ausgesetzt. Nach Einstellung des Disziplinarverfahrens und entsprechender Aufforderung hat der Kläger seinen Dienst zum 16. Mai 2011 wieder angetreten.

Am 15. Oktober 2012 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm für die Jahre 2008, 2009 und 2010 insgesamt 90 Tage Erholungsurlaub zu gewähren oder den Anspruch finanziell auszugleichen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2013 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin vom Kläger erhobene Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Übertragung des Erholungsurlaubs für die Jahre 2008 bis 2010 zustehe. Es sei schon fraglich, ob ein derartiger Anspruch entstanden sei, weil der Kläger während dieses Zeitraums vorläufig seines Dienstes enthoben gewesen sei und demzufolge keine Pflicht gehabt habe, seinen Dienst auszuüben. Jedenfalls sei ein etwaiger Urlaubsanspruch gemäß § 7 Satz 1 EUrlV mit Ablauf eines Übertragungszeitraums von zwölf Monaten nach dem Ende des Entstehungszeitraums nach nationalem Recht verfallen. Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV bestehe nur für den Fall, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums geltend zu machen. Dienstunfähigkeit habe in der Person des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten, krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen Mindesturlaubs auf den vorliegenden Fall übertrage, ergebe sich, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 nach einer maximal 18-monatigen Verfallsfrist am 30. Juni 2010, derjenige für das Jahr 2009 am 30. Juni 2011 und der Anspruch für das Jahr 2010 am 30. Juni 2012 jeweils verfallen sei, während der Kläger erst mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 die Übertragung des ihm zustehenden Erholungsurlaubs beantragt habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 bis 2010.

Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

a) Dem Kläger stand für die Jahre 2008 bis 2010 kein Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 89 Abs.1 Satz 1, 2 BBG i. V. m. § 5 EUrlV zu, wie bereits das Verwaltungsgericht erwogen hat (UA S. 4). Er war nämlich nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 1. Dezember 2007 bis zum 20. April 2011 gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkretfunktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 -2 C 11.90 - juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2). Erholungsurlaub wird einem Beamten gewährt, damit er im eigenen Interesse wie im Interesse des Dienstherrn seine Gesundheit auffrischt zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit (BVerwG, RiA 68, 133). Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 - juris Rn. 23, 25; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 Rn. 14). Bei einem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der infolge der vorläufigen Suspendierung vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit nach der Erholungsurlaubsverordnung zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 2 C 8.95 - juris Rn. 14; Weber/Banse, a. a. O., § 5 Rn. 15). Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub, weil er rechtlich gehindert ist, Dienst zu leisten.

b) Selbst wenn man dem Kläger trotz seiner vorläufigen Enthebung vom Dienst einen Anspruch auf Erholungsurlaub zugestehen wollte, wäre dieser verfallen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften über den Verfall des Urlaubs nach § 7 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung auf einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten Anwendung, soweit nicht bereits das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub (siehe unter a) verneint wird.

Nach § 7 Satz 1 EUrlV in der Fassung vom 13. August 2008 (gültig ab 1.9.2008 bis 28.11.2014) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel (§ 7 Satz 2 EUrlV). Daraus folgt, dass ein etwaiger Erholungsurlaub des Klägers aus dem Jahr 2008 mit Ablauf des 31. Dezember 2009, aus dem Jahr 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und für das Jahr 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 jeweils verfallen ist.

c) Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV (in der Fassung vom 21. Juli 2009) findet im Fall des Klägers keine entsprechende Anwendung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Regelung galt nur für Fälle der vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die beim Kläger nicht vorlag. Abgesehen davon tritt auch im Fall einer Dienstunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - juris Rn. 41; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris Rn. 8). Selbst bei Anwendung dieser längeren Verfallsfristen auf den Fall des Klägers wären dessen Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 am 30. Juni 2010, für das Jahr 2009 am 30. Juni 2011 und für das Jahr 2010 am 30. Juni 2012 jeweils verfallen.

d) Der Kläger hat nicht aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung oder Übertragung des nicht genommenen Erholungsurlaubs der Jahre 2008 bis 2010. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 28 m. N. d. Rspr.). Im vorliegenden Fall stellt die Nichtgewährung von Erholungsurlaub für die Jahre 2008 bis 2010 bereits keinen rechtswidrigen Zustand dar. Vielmehr stand dem Kläger aus den unter 1.a) genannten Gründen kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu; jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch verfallen (s. 1.b).

Im Übrigen unterstellt der Kläger dabei, dass seine vorläufige Enthebung vom Dienst von vornherein rechtswidrig gewesen und er so zu stellen sei, als ob diese nicht verfügt worden wäre. Hierfür gibt es jedoch insbesondere mit Blick auf die Verurteilung des Klägers vom 10. September 2007 durch das Amtsgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung keine greifbaren Anhaltspunkte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG), auch wenn das Landgericht München I am 27. Februar 2009 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung auf 9 Monate herabgesetzt hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Klägers durch das Oberlandesgericht München erst seit dem 1. April 2010 rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2011 - 16b DS 10.1120 - juris Rn. 5).

e) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, findet § 76 Abs. 1 BDG keine Anwendung. Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben wird; in diesem Fall erhält der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Hier fehlt es bereits an einem Wiederaufnahmeverfahren.

Auch eine analoge Anwendung des § 76 Abs. 1 BDG oder eine „Berücksichtigung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs“ kommt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in Betracht. Fälle der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 Abs. 2 BDG unterfallen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 76 Abs. 1 BDG. Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 11).

f) Da dem Kläger aus den oben genannten Gründen schon kein Anspruch auf Erholungsurlaub für die Jahre 2008 bis 2010 zusteht, dieser aber jedenfalls bereits verfallen ist, kommt auch nicht der hilfsweise beantragte „Geldersatzanspruch“ als Surrogat in Betracht.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Verfallfrist gemäß § 7 EUrlV auf den Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten (§ 38 BDG) für die Zeit seiner Suspendierung anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres wie unter 1. ausgeführt beantworten lässt und durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt gelten kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.2003 - 3 B 167.02 - juris).

b) Die weiter aufgeworfene Frage, ob der Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nachträglich noch zu gewähren bzw. zu übertragen ist, ist aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 200 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

1. Der 1949 geborene Kläger stand zuletzt als Regierungsgewerbeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des Beklagten. Zum 31. Dezember 2007 wurde er antragsgemäß in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Zuvor - Anfang November 2007 - beantragte der Kläger, der im Jahr 2007 bereits an 15 Tagen Urlaub genommen hatte, ihm den ihm für das Kalenderjahr 2007 zustehenden Erholungsurlaub von 30 Kalendertagen für den Zeitraum vom 12. November bis zum 21. Dezember 2007 zu gewähren. Der Beklagte gewährte dem Kläger lediglich fünf Urlaubstage und lehnte den Antrag im Übrigen mit der Begründung ab, es sei noch ein sehr aufwändiger und umfangreicher Vorgang abschließend zu bearbeiten, dessen Weiterbearbeitung durch einen anderen Kollegen angesichts des Umfangs und seiner Komplexität nicht sinnvoll sei. Den Antrag des Klägers auf finanzielle Abgeltung für die 25 im Jahr 2007 nicht gewährten Urlaubstage lehnte der Beklagte ab. Die Klage des Klägers ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Das Unionsrecht vermittle einem Beamten lediglich einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs. Den ihm im Jahr 2007 unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaub von 20 Tagen habe der Kläger aber vollständig in Anspruch genommen. Für die finanzielle Abgeltung des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs aus nationalem Recht bestehe keine Anspruchsgrundlage.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen,

"ob der sich bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebende Urlaubsabgeltungsanspruch seinem Umfang nach auch dann auf den sich aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränkt ist, wenn die Nichtinanspruchnahme des Jahresurlaubs vor Eintritt in den Ruhestand nicht auf krankheitsbedingten Gründen beruht, sondern darauf, dass der verbleibende Urlaub vor dem Eintritt in den Ruhestand von dem Dienstherrn unter Hinweis auf dienstliche Gründe nicht gewährt worden ist, und wenn der nationalstaatliche (Landes-) Gesetzgeber den Beamten durch entsprechende gesetzliche Regelungen eine dem Umfang nach über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch gewährt, ohne zugleich Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Umfang des unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs einzuschränken,"

und

"ob bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang dem betroffenen Arbeitnehmer/Beamten bei Berücksichtigung der in dem jeweiligen Kalenderjahr bereits genommenen Urlaubstage nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, auch dann genommene Urlaubstage anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, die nach Maßgabe der nationalstaatlichen Vorschriften in zulässiger Weise in das jeweilige Kalenderjahr übertragen worden sind, wenn die Nichtinanspruchnahme der verbliebenen Urlaubstage vor Eintritt in den Ruhestand nicht auf krankheitsbedingten Gründen beruht, sondern auf einer Nichtgewährung durch den Dienstherrn."

7

Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantworten lassen.

8

Die beiden Fragen beziehen sich auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG). Für Beamte kann sich ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubs im Jahr 2007 allein aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergeben. Denn das innerstaatliche Recht räumte Beamten im Jahr 2007 keinen solchen Abgeltungsanspruch ein; dies gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 8 und 15).

9

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 7 RL 2003/88/EG folgt, dass der Anspruch auf Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs, den der Gerichtshof aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ableitet, auf den sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt ist. In seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, 688 Rn. 35 f. m.w.N.) hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich die Richtlinie darauf beschränkt, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz aufzustellen. Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten, ob sie Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren und einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des nicht genommenen Urlaubs vorsehen.

10

Der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch ist daher ungeachtet des Grundes für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs - aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund der Ablehnung der Bewilligung von Erholungsurlaub durch den Dienstherrn - auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte der Kläger im Jahr 2007 aber bereits an 20 Arbeitstagen Erholungsurlaub. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr gehandelt hat, der in das nachfolgende Jahr übertragen worden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 23; dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:vk20140515.2bvr032414] - NVwZ 2014, 1160 Rn. 12 f.).

11

Dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 [ECLI:EU:C:2014:1755] - Bollacke, NJW 2014, 2415) kann zum Aspekt der Begrenzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG eingeräumten Mindesturlaub von vier Wochen und zu dem Gesichtspunkt der Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf Folgejahre nichts Gegenteiliges entnommen werden. In der Beschwerdebegründung wird bei der Argumentation unter Berufung auf dieses Urteil des Gerichtshofs nicht berücksichtigt, dass bereits das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen mehrfach vom bezahlten Mindestjahresurlaub spricht (Rn. 13). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff des Urlaubs auf diesen unionsrechtlich vorgegebenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen und nicht auf den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der nationalstaatlichen Regelungen noch bestehenden Jahresurlaubsanspruch. Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C- 520/06, Schultz-Hoff, Slg. 2009, I-179 Rn. 62) und vom 3. Mai 2012 (Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, 688 Rn. 30) folgt ferner, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nur dann entgegensteht, wenn danach für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird und wenn der betroffene Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verwirklichen konnte.

12

3. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG vorzulegen, ist unbegründet. Denn in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht durch Urteil entscheidet, ist es wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV. Lediglich für diese Gerichte besteht nach dem Unionsrecht eine Vorlagepflicht, falls die Voraussetzungen für die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV gegeben sind.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.600,70 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 10.600,70 € zur Abgeltung von insgesamt 106 Tagen vom Kläger nicht genommenen Erholungsurlaubs für 2009 bis 2013 zu Recht abgewiesen. Dem schwerbehinderten Kläger (GdB 100), der als Steuerobersekretär (BesGr A 7) im Dienst des Beklagten stand und mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzt wurde, steht für den von ihm wegen Dienstunfähigkeit bzw. ab dem 11. Juni 2012 wegen Freistellung vom Dienst nicht mehr genommenen, über den unionsrechtlich nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen hinausgehenden Urlaub kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger gegen seine Versetzung in den Ruhestand vorgeht (3 ZB 15.1992), so dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der Beendigung des Beamtenverhältnisses fehlen dürfte.

1.1 Nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris Rn. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 9).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (a. a. O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die EG-Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung auch für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, U. v. 3.5.2012 a. a. O. Rn. 37).

Zusätzliche Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (BVerwG, U. v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 18). Ein Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besteht daher nicht (BVerwG, U. v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 19). Bei der Berechnung der dem Beamten zustehenden Urlaubstage kommt es nach dem Zweck des Art. 7 RL 2003/88/EG auch nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Beamte im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 23). In dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, steht ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 35). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, NB. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - juris Rn. 13).

1.2 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass dem Kläger über den (teils von ihm genommenen und teils finanziell abgegoltenen) Mindesturlaub kein zusätzlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, auch nicht hinsichtlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 9).

Der Kläger hat unstreitig 2009, 2010 und 2011 jeweils 20 Tage Urlaub genommen, so dass der Mindesturlaubsanspruch für diese Jahre vollständig erfüllt ist (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn.18).

Ausweislich der Urlaubskarte für 2011 hat der Kläger auch vom 30. April 2012 bis 20. Mai 2012 vor der ab 11. Juni 2012 erfolgten Freistellung vom Dienst 20 Tage Urlaub genommen, so dass auch für 2012 der Mindesturlaubsanspruch vollständig erfüllt ist, unabhängig davon, dass es sich insoweit um alten Urlaub aus dem Vorjahr handelte (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 23).

Für 2013 hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2013 unstreitig einen anteiligen Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 17 Tagen anerkannt, die der zum 31. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzte Kläger nicht mehr nehmen konnte (20 Urlaubstage x 12/10 = 16 2/3 Tage, gerundet 17 Tage, vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 35) und die in Höhe der vom Kläger in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt in den Ruhestand erhaltenen Besoldung abzugelten sind (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 24).

1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.3.1 Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger Resturlaub in Höhe von jeweils 14 (2009 und 2010) bzw. 15 Tagen (2011) gemäß § 11 UrlV angespart hat, da es sich bei dem angespartem Urlaub nicht um Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG handelt (vgl. OVG NRW, B. v. 26.1.2016 - 1 A 2308/14 - juris Rn. 5). Aus Art. 7 RL 2003/88/EG folgt im Übrigen auch kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub (vgl. EuGH, U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10 - juris Rn. 30, 43 f.; BVerfG, NB. v. 15.5.2014 a. a. O. Rn. 12), die ggf. auszugleichen wären.

Zwar sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 3.5.2012 a. a. O. Rn. 36) nicht gehindert, eine finanzielle Vergütung für den Fall zu gewähren, dass der über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden kann. Eine solche Regelung ergibt sich aber nicht daraus, dass der Kläger seinen Resturlaub gemäß § 11 UrlV angespart hat. Eine Abgeltung des vom Kläger krankheitsbedingt nicht genommenen angesparten Urlaubs lässt sich § 11 UrlV nicht entnehmen. In der Beantragung und Genehmigung der Urlaubsansparung nach § 11 UrlV liegt auch keine „vertragliche Vereinbarung“, mit der dem Kläger zugleich die Abgeltung des von ihm angesparten Erholungsurlaubs für den Fall, dass er ihn krankheitsbedingt nicht nehmen kann, zugesichert worden wäre. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Schriftform der vom Kläger behaupteten Abgeltungsregelung (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Im Übrigen könnten solche Abgeltungsansprüche im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnisses ohne entsprechende Rechtsgrundlage nicht wirksam vertraglich vereinbart werden. Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die angesparten Urlaubstage nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht ersatzlos verfallen, ist daher nicht schützenswert. Ein Hinweis darauf, dass nach § 11 UrlV angesparter Urlaub nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht abgegolten werden kann, war nicht erforderlich, weil dies der Rechtslage entspricht, die der Kläger erfragen hätte können. Hierin liegt kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG. Der Beklagte durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger sich um Angelegenheiten, die in seinem ureigenen Interesse liegen, selbst bemüht.

Es ändert auch nichts, dass der Kläger längere Zeit dienstunfähig erkrankt und ab 11. Juni 2012 auf Veranlassung des Beklagten vom Dienst freigestellt war, so dass er 2012 und 2013 keinen Antrag auf Ansparung von Resturlaub mehr gestellt hat. Nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen (Rest-) Urlaubsansprüche mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Urlaub maximal übertragen werden kann, ausnahmslos und auch ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Urlaub nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die den Beamten im Übrigen nicht vor jedem (unverschuldeten) Rechtsverlust bewahrt, ist auf dem Gebiet des Urlaubsrechts durch die jeweils geltenden Rechtsvorschriften konkretisiert. Darüber hinausgehende Ansprüche wie insbesondere auf Urlaubsabgeltung in Geld bestehen für den Beamten grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 27.10.1982 - 2 B 95.81 - juris Rn. 3).

1.3.2 Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet, er habe 2012 keine 20 Tage Erholungsurlaub genommen. Der Kläger hat insoweit nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem aktenkundigen Eintrag in der Urlaubskarte 2011, wonach der Kläger vom 30. April 2012 bis 20. Mai 2012 20 Tage Urlaub bewilligt wurden, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Im Übrigen ist, soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, wie sich eine Freistellung durch den Dienstherrn auf angesparte Urlaubsansprüche auswirkt, diese Frage im Sinne der unter 1. genannten Rechtsprechung so zu beantworten, dass auch dies nicht zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch führt.

3. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Soweit der Kläger im Hinblick auf den Vortrag, er habe 2012 entgegen dem Eintrag in der Urlaubskarte 2011 keine 20 Tage Urlaub genommen, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen sollte, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der anwaltlich vertretene Kläger in erster Instanz keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, insbesondere das Unterlassen der Stellung eines Beweisantrags, zu heilen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, dass er entgegen der Urlaubskarte 2011 vom 30. April 2012 bis 20. Mai 2012 keinen Urlaub genommen hat, um den Vortrag des Beklagten in Frage zu stellen und das Verwaltungsgericht zu veranlassen, ggf. zu dieser Frage Beweis zu erheben.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2015 - Au 2 K 14.1692 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.038,04 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 2013 als Hauptlokomotivführer (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und war zuletzt bei der DB Regio AG als Streckenlokführer beschäftigt. Am 26. Mai 2009 erlitt der Kläger aufgrund eines auf das Bahngleis gestürzten Baums einen Dienstunfall und war seitdem nach einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anschließender therapeutischer Behandlung dienstunfähig. Mit Gutachten vom 20./21. Juli 2010 stellte der Ärztliche Dienst des Beklagten fest, dass angesichts des einjährigen Therapiebemühens ohne jeglichen Erfolg ein Umsetzungsversuch außerhalb der Betriebsdiensttätigkeit angezeigt sei. Eine ausreichende Belastbarkeit für den Lokfahrdienst habe sich nicht erreichen lassen; der Kläger könne aber mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht und der Früh-/Spätschicht verrichten. Aufgrund der eingeschränkten geistig/psychischen Belastbarkeit könne der Kläger auf Dauer keinen Betriebsdienst mehr leisten. Diese bahnärztliche Feststellung wurde mehrfach bestätigt, zuletzt mit Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 1. August 2012.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, dass ab sofort privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkannt würden und der Kläger angewiesen werde, sich bei jeder Erkrankung unter Vorlage der von seinem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich beim Leitenden Arzt des Beklagten zur Begutachtung der Dienstfähigkeit vorzustellen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 stellte die DB Regio AG den Kläger ab sofort bis auf weiteres widerruflich von der Arbeitsleistung frei, weil bei ihr kein für den Kläger geeigneter freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde erfolglos abgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2013 gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am 3. Dezember 2013 ging beim Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm seinen europäischen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen aus dem Jahr 2011 sowie seinen anteiligen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 in Höhe von 3,33 Tagen finanziell abzugelten. Mit Schreiben vom 6. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch und erweiterte seinen Antrag auf Abgeltung auf je 20 Tage aus den Jahren 2011 und 2012 sowie 3,33 Tage aus dem Jahr 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide dem Kläger Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 bis 2013 im Umfang von insgesamt 43,33 Tagen abzugelten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei dem Kläger jedenfalls seit Bekanntgabe des Schreibens vom 29. Februar 2012 bewusst gewesen, dass er von seiner vorgesetzten Dienstbehörde als wieder dienstfähig eingeschätzt worden und daher grundsätzlich zur Dienstleistung - allerdings nicht in der bisherigen Funktion als Lokomotivführer - verpflichtet gewesen sei. Eine (dauernde) Dienstunfähigkeit habe beim Kläger somit zunächst nicht vorgelegen. Dem Kläger sei es jedenfalls in dem Zeitraum vom 29. Februar bis zum 18. Mai 2012 möglich gewesen, den Erholungsurlaub der Jahre 2011 und 2012 einzubringen. Ab 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 sei die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung aufgrund der verfügten Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung entfallen. Für die Zeit der Freistellung habe der Kläger keinen Anspruch auf Erholungsurlaub und scheide auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu. Vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 10 EUrlV am 14. März 2015, die für die vorliegende Fallgestaltung noch nicht galt, gab es für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründet hätten (BVerwG, U. v. 25.4.2013 - 2 B 2.13 - juris Rn. 7).

Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus Unionsrecht hergeleitet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG - 2 C 10.12 - juris.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben (BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 8).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - juris Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 9).

a) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 nicht zu, weil er ab 21. Juli 2010 bahnärztlich nicht mehr als dienstunfähig im Sinn seines abstrakt-funktionellen Amtes eingestuft wurde. Nach dem Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten vom 20./21. Juli 2010 wurde der Kläger zwar für die Tätigkeit als Streckenlokführer und den Betriebsdienst nicht dienstfähig angesehen. Allerdings wurde festgestellt, dass er für andere Tätigkeiten eingesetzt werden könne, eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine erfolgversprechend, sofern es sich um bis zu mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht oder der Früh-/Spätschicht handele. Ausdrücklich verneint wurde die Frage, ob das Leistungsvermögen aus medizinischen Gründen so weit vermindert sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Der Ärztliche Dienst des Beklagten hat somit die Dienstfähigkeit des Klägers für andere Tätigkeiten außerhalb des Bahnbetriebsdienstes ab dem 20./21. Juli 2010 wieder bejaht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Dienstherr bei der Suche nach einem anderen, dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechenden Dienstposten erfolgreich war. Die Feststellung des Bahnarztes wurde nachfolgend mehrfach - zuletzt am 1. August 2012 - bestätigt. In dem Zeitraum ab 20./21. Juli 2010 war der Kläger somit nicht mehr krankheitsbedingt gehindert, seinen Erholungsurlaub vor Versetzung in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs nur dann, wenn sie diesen krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris; BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 25.4.2013 - 2 B 2.13 - juris Rn. 8).

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab seiner Freistellung vom Dienst mit Verfügung vom 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zustand. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen Freistellung vom Dienst ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 11.90 - juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2). Erholungsurlaub wird einem Beamten gewährt, damit er im eigenen Interesse wie im Interesse des Dienstherrn seine Gesundheit auffrischt zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit. Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 - juris Rn. 23, 25; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 Rn. 14). Bei einem vom Dienst freigestellten Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 2 C 8.95 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 - juris Rn. 8; Weber/Banse, a. a. O., § 5 Rn. 15). Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2009 (- 9 AZR 433.08 - juris). Das Verwaltungsgericht ist nicht von einer „Erfüllung“ oder einem „Verbrauch“ des Urlaubsanspruchs während der (widerruflichen) Freistellung des Klägers ausgegangen, sondern davon, dass während der Freistellungsphase ab 18. Mai 2012 kein Anspruch auf Erholungsurlaub (und damit auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch) entstanden ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sämtlich nicht entscheidungserheblich.

Das gilt für die Frage, ob ein Beamter während der festgestellten Dienstunfähigkeit bezogen auf das „Amt im abstrakt-funktionellen Sinn“ während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist und damit Urlaub gewährt werden kann und für die Frage, ob ein Beamter, für den aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein „abstrakt-funktionelles Amt“ bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung steht, während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - zutreffend - darauf abgestellt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bezogen auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn beim Kläger (zunächst) nicht vorgelegen habe, weil er nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 20./21. Juli 2010 zwar keinen Dienst als Lokomotivführer mehr habe leisten können, aber dienstfähig hinsichtlich anderer amtsangemessener Aufgaben im Sinn des § 10 Abs. 3 ELV gewesen sei (UA S. 7 Rn. 20, 21).

Die Frage, ob ein Beamter gegen seinen Willen unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt werden kann, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - zu Recht - darauf abgestellt, dass für die Zeit der Freistellung vom Dienst seit 18. Mai 2012 bis zu der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 Erholungsurlaub nicht anfalle, weil es keinen Sinn ergäbe, Erholungsurlaub für einen Zeitraum zu gewähren, in dem der Beamte ohnehin keinen Dienst leisten müsse (UA S. 9 Rn. 25). Deshalb war auch die Frage, ob die widerrufliche Freistellung eines Beamten zum „Verbrauch“ von Urlaubsansprüchen führt oder hierfür eine unwiderrufliche Freistellung erforderlich ist, nicht entscheidungserheblich (UA S. 10 Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.