Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 16.5271

published on 21/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Nov. 2017 - M 5 K 16.5271
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger stand ab 1973 als Finanzbeamter in Diensten des Beklagten, zuletzt im Rang eines Steuerhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8). Am 23. Juni 2011 wurde er vorläufig seines Dienstes enthoben, bevor sein Beamtenverhältnis mit Ablauf des 1. Juli 2013 endete. Grund hierfür war die Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten durch das Amtsgericht München vom 20. Februar 2013 (Az. 1114 Ds 298 Js 132326/12), welches seit dem 1. Juli 2013 rechtskräftig war.

Mit Schreiben vom 12. November 2013 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Abgeltung seines angesparten Erholungsurlaubes. Nachdem der Antrag aufgrund eines laufenden Gerichtsverfahrens zunächst ruhend gestellt wurde, lehnte der Beklagte ihn mit Bescheid vom 29. Juni 2016 ab.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 zurückgewiesen wurde. Eine Abgeltung könne nur erfolgen, wenn die Einbringung des Erholungsurlaubs aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht möglich gewesen sei. Dies träfe hier nicht zu, da der Kläger nicht dienstunfähig, sondern seines Dienstes enthoben gewesen sei. Im Übrigen wäre selbst ein bestehender Anspruch verfallen, da der Übertragungszeitraum für den Urlaubsanspruch des Jahres 2011 zum Ende März 2013 abgelaufen wäre.

Der Kläger hat am 18. November 2016 Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm 40 Urlaubstage finanziell abzugelten und den entgegenstehenden Bescheid des Landesamtes für Steuern vom 29. Juni 2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 aufzuheben.

Er habe wegen der Geburt seines Kindes Urlaub angespart, sodass ihm im Jahr 2011 noch 40 Urlaubstage zugestanden hätten. Nach Unionsrecht sei dieser Anspruch abzugelten. Es komme nicht darauf an, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden sei.

Demgegenüber hat das Bayerische Landesamt für Steuern für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zwar treffe es zu, dass es für den unionsrechtlichen Anspruch unerheblich sei, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden sei. Der Anspruch bestehe jedoch nur bei krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub, was vorliegend nicht zutreffe. Zudem sei wegen des Ablaufs des Übertragungszeitraums der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ohnehin verfallen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 21. November 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für 40 Tage in Höhe von 4.272,80 Euro. Der ablehnende Bescheid vom 29. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Zur Begründung wird auf die umfangreichen rechtlichen Ausführungen unter Punkt II des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2016 verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – juris Rn. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 9). Darüber hinaus tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werde kann (EuGH, U.v. 22.11.2011 – C-214/10 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O., Rn. 22; BayVGH, B.v. 13.9.2013 – 6 ZB 13.699 – juris Rn. 8; VG München, U.v. 22.11.2016 – M 5 K 14.3346 – juris).

b) Ob der Kläger während des Zeitraums seiner vorläufigen Dienstenthebung von Juni 2011 bis Juli 2013 überhaupt einen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben konnte, ist bereits sehr zweifelhaft (verneinend: BayVGH, B.v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856 – juris; a.A. VG Bremen, B.v. 19.8.2016 – 6 V 2267/16 – juris), vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn soweit der Kläger einen Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus dem Jahr 2011 begehrt, scheitert ein solcher bereits daran, dass im Zeitpunkt der Beantragung einer Urlaubsabgeltung mit Schreiben vom 12. November 2013 diesbezügliche Urlaubsansprüche unter Anwendung der im bayerischen Landesrecht vorgesehenen maximalen Übertragungsdauer von 15 Monaten verfallen waren und bereits aus diesem Grunde eine Abgeltung nicht in Betracht kommt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Urlaubsverordnung – UrlV; vgl. auch FMS v. 4.4.2013, Az.: 21-P1120-028-10667-13, S. 5). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen (BVerwG, B.v. 16.6.2016 – 2 B 72/15 – juris Rn. 11 a.E.; BayVGH, B.v. 29.7.2016 – 3 ZB 15.1469 – juris Rn. 4 und B.v. 29.2.2016 – 6 ZB 15.2493 – juris Rn. 12 a.E.). Denn der Zweck der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EU), die in Art. 7 RL 2003/88/EU Regelungen über den Mindesturlaub enthält, ist die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 18). Während des Laufs einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren kann der Aspekt des Gesundheitsschutzes, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs darstellt, von vornherein nicht in Frage kommen.

Der Kläger war vorliegend nicht krankheitsbedingt gehindert, Urlaub zu nehmen. Im Jahr 2011, bis zu seiner Dienstenthebung, war er an nur vier Tagen dienstunfähig erkrankt. Ein Abgeltungsanspruch für Urlaub besteht daher nicht.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/07/2016 00:00

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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.