vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 13.3783, 17.10.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 - M 21 K 13.3783 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.704‚73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war Soldat auf Zeit bis zum 29. Februar 2012. Nachdem seine Dienstzeit antragsgemäß auf 14 Jahre und 21 Tage verkürzt worden war, wurde er nach § 5 SVG ab dem 1. September 2010 vom militärischen Dienst freigestellt, um eine berufliche Bildungsmaßnahme bei der Regierung von Oberbayern durchzuführen. Der Kläger erhielt von seiner früheren Einheit eine undatierte „Bescheinigung für Resturlaub“, nach der ihm noch „angesparter Kindererziehungsurlaub“ von 34 Tagen und Erholungsurlaub von 7 Tagen zustünden, die er nicht mehr abbauen und nicht mit in das neue Arbeitsverhältnis übernehmen könne‚ weil die zukünftige Arbeitsstelle eine Landesbehörde sei (Beiakt 2 Bl. 11). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 beantragte der Kläger die Auszahlung des nicht angetretenen Resturlaubs. Das wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 12. Februar 2013 und Beschwerdebescheid vom 28. März 2013 abgelehnt.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt‚ die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten‚ ihm für 41 Tage nicht genommenen Urlaubs eine finanzielle Abgeltung zu gewähren‚ hilfsweise‚ seinen Antrag auf finanzielle Abgeltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen und entscheidungstragend angenommen: Der behauptete Abgeltungsanspruch scheide sowohl nach nationalem Recht als auch nach unionsrechtlichem Sekundärrecht aus. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen die Voraussetzungen eines unionsrechtlich begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht vor. Vorausgesetzt werde, dass der Beamte oder Soldat den Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen habe, was beim Kläger unstreitig nicht der Fall sei. Selbst wenn man den Anspruch auf andere Fälle erstrecken wollte, in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umstände gehindert gewesen sei, Urlaub zu nehmen, wäre diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt. Weder habe der Kläger vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen sei, außerhalb der von ihm angeführten längeren Einsatz- und Vertretungszeiten den ihm jeweils zustehenden Urlaub zu nehmen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Soldatenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 5). Er kann den geltend gemachten Anspruch aus mehreren Gründen auch nicht aus Unionsrecht herleiten.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39).

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er vor Beendigung des Soldatendienstverhältnisses nicht aus Krankheitsgründen gehindert war, Urlaub zu nehmen. Ob der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch auch in anderen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen kann, in denen der Beamte oder Soldat zwar nicht arbeitsunfähig erkrankt war, aber aus anderen Gründen ohne eigene Verantwortung nicht in der Lage war, auf die Urlaubsgewährung hinzuwirken, kann dahinstehen. Denn eine solche Fallgestaltung liegt, wie das Verwaltungsgericht hilfsweise zu Recht angenommen hat, auch mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger während seiner Dienstzeit rechtlich gehindert war oder vom Dienstherrn ausdrücklich gehindert worden ist, den ihm nach der Soldatenurlaubsverordnung zustehenden Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Ende seiner Dienstzeit in Anspruch zu nehmen. Die von ihm - wenig substantiiert - genannten dienstlichen Gründe sind schon deshalb unerheblich, weil er keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, den offenen Urlaub vor dem Verfall vom Dienstherrn einzufordern.

Abgesehen davon muss ein Abgeltungsanspruch in jedem Fall ausscheiden, und zwar selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich bei dem „angesparten Kindererziehungsurlaub“ um Erholungsurlaub gehandelt hat, den der Kläger nach § 1 Satz 1 SUV i.V. mit § 7a EUrlV zur Kinderbetreuung angespart hatte und der nach nationalem Recht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen ist. Denn der Kläger hat ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte (Beiakt 2 Bl. 30 bis 34) im Jahr seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst (2010) insgesamt 40 Tage Erholungsurlaub erhalten, also das Doppelte des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen. Damit muss ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der noch verbleibenden 41 Urlaubstage in jedem Fall ausscheiden. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nämlich nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7, B. v. 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - juris Rn. 9). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen oder gar über längere Zeit angesparten) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage‚ ob der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgende Mindesturlaubsabgeltungsanspruch auf Fälle erstreckt werden kann‚ in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände bzw. entgegenstehender dienstlicher Gründe gehindert war‚ seinen Urlaub zu nehmen‚ ist aus dem unter 1. genannten Grund nicht entscheidungserheblich.

4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Hinweispflicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 3 ZPO gehen ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf vier größere Auslandseinsätze und den Vertretungsbefehl des Bataillonskommandeurs, deren Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen. Diese mit dem Zulassungsantrag wiederholten und vertieften Umstände sind aber nicht aufklärungsbedürftig‚ weil sie weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren noch der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Denn - abgesehen von den übrigen Anspruchshindernissen - hat der Kläger keinen ernsthaften Versuch unternommen, den offenen Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Dienst in Anspruch zu nehmen.

5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Januar 2015 - B 4 K 13.729 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.833,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger für dessen Grundstück FlNr. 447 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag (Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 KAG) für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt in Höhe von 4.657,24 € (Bescheid vom 6.2.2012 - erster Bauabschnitt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2013) und 10.176,54 € (Bescheid vom 30.8.2013 - zweiter Bauabschnitt) herangezogen. Das Grundstück ist von der Ortsdurchfahrt durch das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück FlNr. 433 getrennt und liegt selbst an einer von der Ortsdurchfahrt abzweigenden Stichstraße. Die Grundstücke befinden sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers und sind durch Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag an die Bauunternehmen P. GmbH verpachtet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Nach Zustellung des ersten Vorauszahlungsbescheids wurde der Pachtvertrag durch einen Nachtrag vom 28. Oktober 2014 ergänzt, den der Kläger sowohl als Verpächter als auch für die Pächterin unterzeichnet hat. Darin ist insbesondere vereinbart: „Der Pächterin ist nicht gestattet, das Grundstück (Fl.Nr. 447) über das Grundstück (Fl.Nr. 433) zu befahren. Der Transport von Baumaterial hat ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg (Fl.Nr. 49) zu erfolgen. Die Pächterin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Absperrungen) auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Zufahrt von Grundstück (Fl.Nr. 433) auf das Grundstück (Fl.Nr. 447) - und umgekehrt - nicht möglich ist.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Vorauszahlungsbescheide nach Durchführung eines Augenscheins für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die gerichtliche Ortsbesichtigung und die bei den Akten befindlichen Fotos hätten eindeutig ergeben, dass zwischen dem Vorderliegergrundstück FlNr. 443 und dem Hinterliegergrundstück FlNr. 447 sowohl eine für Lkw geeignete Zufahrt im Freien als auch eine garagentorgroße Durchfahrt in der rückwärtigen Wand des Grenzgebäudes angelegt seien. Die tatsächlich vorhandenen Durchgänge würden ungeachtet des Umstandes, dass gegenwärtig ein leicht zu beseitigender Bauzaun eine Durchfahrt verschließe, den Schluss erlauben, dass die abzurechnende Ortsdurchfahrt über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus trotz dessen weiterer Anbindung an die Stichstraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde. Das rechtfertige es, das Hinterliegergrundstück zu Vorauszahlungen heranzuziehen. Daran ändere auch der Nachtrag zum Pachtvertrag nichts. Denn diese schuldrechtliche Vertragsgestaltung sei unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 AO unbeachtlich.

Der Kläger hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag entgegen, dass die Ergänzung des Pachtvertrags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle. Er habe die Schließung der Zufahrt vielmehr vorgenommen, um das Unfallrisiko für die Mitarbeiter, Kunden, Bewohner des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Vorderliegergrundstück und für die Nachbarn zu verringern. Dieser Einwand vermag keine ergebnisbezogenen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, wie das des Klägers, nur dann straßenausbaubeitrags- und damit zugleich vorauszahlungspflichtig ist, wenn Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 ff.; B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 f.). Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück als Betriebsgelände in der Hand des Klägers als einzigem Eigentümer reicht hierzu für sich betrachtet zwar nicht aus. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück.

Nach den - unbestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zwei befahrbare Durchgänge zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück angelegt, über die die abzurechnende Ortsdurchfahrt erreicht werden kann. Dass eine der Zufahrten beim Augenscheinstermin durch einen leicht zu beseitigenden Bauzaun verschlossen war, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unbeachtlich. Beitragsrechtlich ebenfalls unbeachtlich ist das Durchfahrtsverbot, das der Kläger (als verpachtender Einzelunternehmer und Geschäftsführer der pachtenden GmbH in einer Person) schuldrechtlich vereinbart hat. Es kann dahinstehen, ob es für eine Beitragspflicht überhaupt erforderlich wäre, dass auf das Hinterliegergrundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann, oder ob bereits eine durch das Verbot unberührt bleibende Betretensmöglichkeit für Fußgänger genügt. Jedenfalls kann ein solches selbstgeschaffenes rechtliches Hindernis in der vorliegenden Fallkonstellation den durch die tatsächlichen Verhältnisse begründeten Schluss auf eine (wahrscheinliche) Inanspruchnahme der abzurechnenden Straße nicht ausschließen und das Entstehen einer Beitragspflicht - zulasten der übrigen Beitragspflichtigen - nicht verhindern. Denn der Kläger hat es jederzeit in der Hand, ob und wie lange das Durchfahrtsverbot bestehen bleibt und durchgesetzt wird. Die tatsächlichen Zugangsverhältnisse haben mit anderen Worten stärkeres Gewicht als der selbstgeschaffene Rechtsschein. Unterliegt das Hinterliegergrundstück demnach der Vorauszahlungspflicht, bedarf es keines Rückgriffs auf das Institut des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen.

(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt.

(2) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an einer Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

(3) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebührnisse zustehen.

(4) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.4 und weniger als
5 Jahren

bis zu 12 Monate,
2.5 und weniger als
6 Jahren

bis zu 18 Monate,
3.6 und weniger als
7 Jahren

bis zu 24 Monate,
4.7 und weniger als
8 Jahren

bis zu 30 Monate,
5.8 und weniger als
9 Jahren

bis zu 36 Monate,
6.9 und weniger als
10 Jahren

bis zu 42 Monate,
7.10 und weniger als
11 Jahren

bis zu 48 Monate,
8.11 und weniger als
12 Jahren

bis zu 54 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 60 Monate.

(5) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert. Für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 6 bis 8 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Absatz 4 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienstzeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden.

(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Ausbildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.

(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die

1.
als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und
2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.

(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 4 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.4 und weniger als 5 Jahrenbis zu 7 Monate,
2.5 und weniger als 6 Jahrenbis zu 10 Monate,
3.6 und weniger als 7 Jahrenbis zu 12 Monate,
4.7 und weniger als 8 Jahrenbis zu 17 Monate,
5.8 und weniger als 9 Jahrenbis zu 21 Monate,
6.9 und weniger als 10 Jahrenbis zu 25 Monate,
7.10 und weniger als 11 Jahrenbis zu 29 Monate,
8.11 und weniger als 12 Jahrenbis zu 33 Monate und
9.12 und mehr Jahrenbis zu 36 Monate.

(10) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit und der Unteroffiziere des Militärmusikdienstes wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.

(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

(12) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung über die nach Absatz 4 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwendigen Umfang in Betracht.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2014 - Au 2 K 13.29 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.118,06 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2012 als Soldat im Dienstrang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. September 2012 beantragte er die finanzielle Abgeltung des aus krankheitsbedingten Gründen bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst aufgelaufenen restlichen Erholungsurlaubs. Die Beklagte (Flugbetriebsstaffel Lufttransportgeschwader 61 - Staffelchef -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 ab. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte (Lufttransportgeschwader 61 Fliegende Gruppe - Kommandeur -) mit Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub habe. Dass die Ablehnungsbescheide der Beklagten von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden seien, führe nicht zum Erfolg der Klage, weil dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zustehe. Entscheidend sei, dass der Kläger im Jahr 2011 23 Urlaubstage und im Jahr 2012 19 Urlaubstage tatsächlich genommen habe, so dass der gemeinschaftsrechtlich garantierte Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2011 und (anteilig bis zu seinem Ausscheiden) von 15 Tagen für das Jahr 2012 erfüllt sei. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 6. Dezember 2012 anstelle der damals zuständigen Wehrbereichsverwaltung West von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Ablehnungs- oder Versagungsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheids) hat für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die Verpflichtungsklage ist abzuweisen, wenn der geltend gemachte Anspruch (wie hier) nicht besteht; auf die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids kommt es daher nicht an (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 29).

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (SUV) und § 7 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 23, 24).

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Unionsrecht herleiten. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung des EuGH ist seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Die Beendigung des Beamten- oder Soldatenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 30 Nr. 4 BBG) ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, so dass eine Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV) nicht erforderlich ist (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13, 16; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8). Die Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 ZBR 2014, 314) enthält nicht die Aussage, dass es nicht darauf ankomme, wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat; vielmehr stellt sie - wie die Vorentscheidungen auch - für einen Urlaubsabgeltungsanspruch darauf ab, dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten europarechtlich garantierten Jahresurlaub von vier Wochen pro Urlaubsjahr genommen hat.

In Anwendung der oben genannten Grundsätze gilt für den Kläger Folgendes:

Für das Jahr 2011 standen dem Kläger bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche unionsrechtlich 20 Urlaubstage zu. 2011 hat der Kläger ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Urlaubsanträge und der Urlaubskarteikarte insgesamt 23 Urlaubstage tatsächlich genommen. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei um neuen oder um alten, d. h. um aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Demnach kann er für 2011 unionsrechtlich keinen weiteren Mindesturlaub mehr und demzufolge auch keine finanzielle Abgeltung beanspruchen.

Im Jahr 2012 ist der Kläger mit Ablauf des 30. September in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen nur anteilig, d. h. für 9/12 von 20, also für 15 Urlaubstage zu. Der Kläger hat im Laufe des Jahres 2012 nach der Urlaubskarteikarte und den genehmigten Urlaubsanträgen nicht nur neun, sondern insgesamt 19 Tage Erholungsurlaub genommen. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers für 2012 von 15 Tagen (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen somit nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.

(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2014 - Au 2 K 13.29 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.118,06 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2012 als Soldat im Dienstrang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. September 2012 beantragte er die finanzielle Abgeltung des aus krankheitsbedingten Gründen bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst aufgelaufenen restlichen Erholungsurlaubs. Die Beklagte (Flugbetriebsstaffel Lufttransportgeschwader 61 - Staffelchef -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 ab. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte (Lufttransportgeschwader 61 Fliegende Gruppe - Kommandeur -) mit Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub habe. Dass die Ablehnungsbescheide der Beklagten von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden seien, führe nicht zum Erfolg der Klage, weil dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zustehe. Entscheidend sei, dass der Kläger im Jahr 2011 23 Urlaubstage und im Jahr 2012 19 Urlaubstage tatsächlich genommen habe, so dass der gemeinschaftsrechtlich garantierte Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2011 und (anteilig bis zu seinem Ausscheiden) von 15 Tagen für das Jahr 2012 erfüllt sei. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 6. Dezember 2012 anstelle der damals zuständigen Wehrbereichsverwaltung West von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Ablehnungs- oder Versagungsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheids) hat für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die Verpflichtungsklage ist abzuweisen, wenn der geltend gemachte Anspruch (wie hier) nicht besteht; auf die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids kommt es daher nicht an (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 29).

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (SUV) und § 7 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 23, 24).

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Unionsrecht herleiten. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung des EuGH ist seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Die Beendigung des Beamten- oder Soldatenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 30 Nr. 4 BBG) ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, so dass eine Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV) nicht erforderlich ist (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13, 16; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8). Die Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 ZBR 2014, 314) enthält nicht die Aussage, dass es nicht darauf ankomme, wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat; vielmehr stellt sie - wie die Vorentscheidungen auch - für einen Urlaubsabgeltungsanspruch darauf ab, dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten europarechtlich garantierten Jahresurlaub von vier Wochen pro Urlaubsjahr genommen hat.

In Anwendung der oben genannten Grundsätze gilt für den Kläger Folgendes:

Für das Jahr 2011 standen dem Kläger bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche unionsrechtlich 20 Urlaubstage zu. 2011 hat der Kläger ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Urlaubsanträge und der Urlaubskarteikarte insgesamt 23 Urlaubstage tatsächlich genommen. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei um neuen oder um alten, d. h. um aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Demnach kann er für 2011 unionsrechtlich keinen weiteren Mindesturlaub mehr und demzufolge auch keine finanzielle Abgeltung beanspruchen.

Im Jahr 2012 ist der Kläger mit Ablauf des 30. September in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen nur anteilig, d. h. für 9/12 von 20, also für 15 Urlaubstage zu. Der Kläger hat im Laufe des Jahres 2012 nach der Urlaubskarteikarte und den genehmigten Urlaubsanträgen nicht nur neun, sondern insgesamt 19 Tage Erholungsurlaub genommen. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers für 2012 von 15 Tagen (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen somit nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. August 2015 - B 5 K 14.346 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.187,29 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten. Seit dem 8. Juni 2010 bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2012 war er durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung seiner Urlaubsansprüche aus den Jahren 2009 bis 2012. Mit Bescheid vom 27. September 2013 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgeltung von 26,67 Tagen Erholungsurlaub zustehe, woraus sich ein Bruttobetrag in Höhe von insgesamt 3.889,13 € ergebe. Der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2009 sei mit Ablauf des 30. Juni 2011 und der aus dem Jahr 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2012 verfallen. Für 2011 würden 20 Tage berücksichtigt. Da der Kläger mit Ablauf des 30. April 2012 in den Ruhestand versetzt worden sei, könnten für 2012 nur 4/12 des Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen berücksichtigt werden, was 6,67 Tagen entspreche. Auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch hin erkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2014 dem Kläger einen Anspruch auf Abgeltung von weiteren 5,31 Tagen Erholungsurlaub zu (insgesamt 31,98 Tage), was einem Bruttobetrag in Höhe von zusätzlich 790,64 € entspreche. Zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei zwar der Urlaubsanspruch für das Jahr 2009 verfallen gewesen. Für das Jahr 2010 hingegen habe ihm ein Mindesturlaub von 20 Tagen zugestanden. Von diesem seien jedoch 14,69 Tage im Jahr 2010 genommener Urlaub abzuziehen, so dass nur noch ein Anspruch auf Abgeltung von 5,31 Tagen Erholungsurlaub bestehe und nicht - wie vom Kläger beantragt - von 20 Tagen.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger für weitere 14,69 krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2010 zu. Es gab für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch vor dem 14. März 2015 begründeten. Die Vorschrift des § 10 EUrlV in der Fassung vom 6. März 2015, die nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgeltung des durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaubs vorsieht, ist erst am 14. März 2015 in Kraft getreten und gilt daher nicht für den vorliegenden Fall.

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Unionsrecht herleiten. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung (u. a. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 6) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (- 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff.), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamtenrecht übernommen hat.

In der Rechtsprechung des EuGH ist seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 30 Nr. 4 BBG) ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter hat bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, so dass eine Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV) nicht erforderlich ist (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7). Die Entscheidungen des EuGH vom 20. Januar 2009 (C-350/06) und vom 3. Mai 2012 (C-337/10) stehen dem nicht entgegen; sie enthalten nicht die Aussage, dass es nicht darauf ankomme, wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat; vielmehr stellen sie für einen Urlaubsabgeltungsanspruch darauf ab, dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten europarechtlich garantierten Jahresurlaub von vier Wochen pro Urlaubsjahr genommen hat (BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 14.1994 - juris Rn. 7).

In Anwendung der oben genannten Grundsätze gilt für den Kläger Folgendes:

Für das Jahr 2010 hat der Kläger keinen Abgeltungsanspruch für weitere 14,69 Urlaubstage. In diesem Jahr standen ihm bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche unionsrechtlich 20 Urlaubstage zu. Davon hat der Kläger ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Urlaubsübersicht insgesamt 120,5 Stunden Urlaub tatsächlich genommen; dies entspricht - unbestritten - 14,69 Urlaubstagen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger für das Jahr 2010 infolge der Anrechnung der tatsächlich genommenen 14,69 Urlaubstage auf die unionsrechtlich gewährleisteten 20 Urlaubstage (pro Jahr) keinen über die Abgeltung von 5,31 Tagen hinausgehenden Anspruch. Wie oben ausgeführt, ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht maßgeblich, ob die 2010 genommenen Urlaubstage „sämtlich mit den noch offenen Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr 2009 verrechnet worden“ sind. Es kommt nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Kläger im konkreten Jahr genommen hat. Daran ändern weder die vom Kläger angeführte „Selbstbindung des Dienstherrn“ etwas noch „der Grundsatz des Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten“. Der Sache nach begehrt der Kläger nämlich eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum von 2010 bis 2012. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 oder im Höchstfall 18 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der Entscheidung des EuGH vom 22. November 2011 (C-214/10 - juris Rn. 41, 44) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 16). Demnach kann der Kläger für das Jahr 2010 auch unionsrechtlich keine weitere finanzielle Abgeltung beanspruchen.

2. Die Rechtssache hat aus den unter 1. genannten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr habe nehmen können.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist schwerbehindert und war als Stadtoberinspektor (BesGr. A10 BBesO) bei der Stadt L. tätig, bis er mit Ablauf des 31. Oktobers 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Zuvor hatte er seit September 2007 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr verrichtet. Dem Beschwerdeführer standen jährlich 29 Tage Urlaub zu sowie fünf Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Zuletzt nahm er im Jahre 2007 30 Tage Urlaub, hiervon 29 Tage Resturlaub aus dem Jahre 2006. Seinen Antrag auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs aus 2007 und 2008 lehnte die Stadt ab. Der gegen die Ablehnung gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg sprach den Anspruch im Umfang von 16,67 Urlaubstagen für 2008 zu und wies die auf Abgeltung von zweimal 34 Urlaubstagen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im Übrigen ab. Weder das nordrhein-westfälische Landesrecht noch das Bundesrecht sähen den geltend gemachten Abgeltungsanspruch vor. Dieser könne aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt auf den unmittelbar anwendbaren Art. 7 Abs. 2 der von Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2003/88/EG gestützt werden, allerdings nur im Umfang des unionsrechtlichen Mindesturlaubs von vier Wochen. Diesen habe der Beschwerdeführer in 2007 genommen, so dass nur für 2008 ein Anspruch bestehe für den Zeitraum von zehn Monaten bis zur Versetzung in den Ruhestand. Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die das nationale Recht über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinaus gewähre, ergebe sich aus der Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dies gelte auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Zinsen sprach das Gericht nur ab Rechtshängigkeit zu, weil ein Verzug der Stadt nicht vorgelegen habe; der Anspruch aus der Richtlinie begründe keine in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht.

4

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Aus den in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Entstehung des sich aus der Richtlinie ergebenden Mindesturlaubsanspruchs dürfe nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden, bedeute gerade nicht, dass der Anspruch der Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt sei in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Die Ansicht des Beschwerdeführers, sein gesamter, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten, verkenne, dass die sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie ergebende unmittelbare Wirkung nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintrete. Auch hinsichtlich der Zinsentscheidung sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der zu der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ließen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Zu der von dem Beschwerdeführer - nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist - beantragten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs bestehe keine Veranlassung, weil die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet seien beziehungsweise die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig sei. Dies betreffe sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht. Dass dem Beschwerdeführer nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet beziehungsweise nicht finanziell abgegolten worden sei, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

II.

5

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

6

Das Oberverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten müssen. Die Anrechnung des Resturlaubes aus 2006, die zum faktischen Erlöschen der finanziellen Abgeltungsansprüche für 2007 führe, widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Entstehen des bezahlten Jahresurlaubs nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden könne. Dies müsse für das Erlöschen dieses Anspruchs entsprechend gelten. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie trete nicht lediglich im Umfang des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs ein, vielmehr sei von der "Günstigerregelung" nach Art. 15 der Richtlinie auszugehen. Nach dieser Regelung sei auch der Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung abzugelten. Schließlich folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Richtlinie auch, dass nicht zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten zu differenzieren sei. Dann dürfe das Oberverwaltungsgericht sich aber auch nicht auf strukturelle Unterschiede stützen.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

I.

8

Kommt ein deutsches Gericht seiner aus Art. 267 Abs. 3 AEUV resultierenden Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, EuGRZ 2014, S. 98 <120>). Jedoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

9

Eine offensichtlich unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht liegt vor, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Ebenso verstößt ein solches Gericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn es in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.).

10

Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen, etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>). Auf dieser Grundlage muss sich das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O.). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht von vornherein das Vorliegen einer eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; Urteil vom 28. Januar 2014, a.a.O., S. 121).

II.

11

Nach diesen Maßstäben liegt eine nicht mehr verständliche oder unhaltbare Auslegung und Anwendung des Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor.

12

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs, den sie krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a., Schultz-Hoff, Slg. 2009, S. I-179 Rn. 55 f. und Tenor zu 3). Das nationale Recht darf nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie einen Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Übertragungszeitraums nur vorsehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, a.a.O., Rn. 43). Allerdings folgt hieraus kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub; einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten sieht der Gerichtshof als ausreichend an (Urteil vom 22. November 2011, Rs. C-214/10, KHS AG, Slg. 2011, S. I-11757 Rn. 30 und 43 f.). In der Rechtssache "Neidel" stellte der Gerichtshof fest, dass diese Grundsätze auch für Beamte gelten (Urteil vom 3. Mai 2012, Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, S. 688 <689>). Der Beamte hat daher bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH, a.a.O., S. 690). Die Richtlinie stellt nach Art. 1, Art. 7 und Art. 15 nur Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf und lässt daher die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden; den Mitgliedstaaten steht es daher frei, bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger ist als die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen (EuGH, a.a.O., S. 690). In Bezug auf einen solchen, über die unionsrechtliche Mindestdauer hinausgehenden Urlaub ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie dabei einen Anspruch des Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, a.a.O., S. 690 und S. 688 im Tenor zu 3).

13

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Beamten bei Eintritt in den Ruhestand nur einen Anspruch auf Abgeltung ihres unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestehe nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, S. 1295). Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie komme es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe (BVerwG, a.a.O., S. 1297). In dem Jahr, in welchem der Beamte in den Ruhestand trete, stehe ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, a.a.O., S. 1298).

14

Auch in der Literatur wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs so verstanden, dass das Unionsrecht lediglich einen Mindeststandard von vier Wochen Jahresurlaub gewährt, die nationalen Regelungen also nur teilweise verdrängt. Für einen darüberhinausgehenden Zusatzurlaub blieben hingegen die jeweils einschlägigen nationalen Vorschriften anwendbar (Stiebert/Pötters, NVwZ 2012, S. 690 <691>).

15

3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich auseinandergesetzt und sich auf dieser Grundlage die vertretbare Überzeugung gebildet, dass die Rechtslage durch diese Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Neidel (Urteil vom 3. Mai 2012, a.a.O.) geht eindeutig hervor, dass eine Abgeltungspflicht nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub besteht, nicht aber in Bezug auf darüber hinausgehenden Urlaub, den das nationale Recht gewährt. Nichts anderes folgt aus Art. 15 der Richtlinie, der schon seinem Wortlaut nach nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Meistbegünstigungsgrundsatz beinhaltet, sondern im Gegenteil gerade betont, dass die Mitgliedstaaten weitergehende Rechte vorsehen können, aber nicht müssen.

16

Soweit der Beschwerdeführer meint, der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen dürfe im Rahmen der finanziellen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2007 nicht als genommen gelten, da es sich insoweit um Resturlaub aus 2006 gehandelt habe, begehrt er hiermit eine Ansammlung von Mindesturlaub für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2008. Die Möglichkeit einer Ansammlung von Mindesturlaub über 15 Monate hinaus ist unionsrechtlich aber nach der KHS-Entscheidung des Gerichtshofs (Urteil vom 22. November 2011, a.a.O.) gerade nicht geboten; ein weiterer Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt.

17

Hinsichtlich der Verzinsung von Urlaubsabgeltungsansprüchen fehlt es an substantiellen Darlegungen zur Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2014 - Au 2 K 13.29 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.118,06 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2012 als Soldat im Dienstrang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 27. September 2012 beantragte er die finanzielle Abgeltung des aus krankheitsbedingten Gründen bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst aufgelaufenen restlichen Erholungsurlaubs. Die Beklagte (Flugbetriebsstaffel Lufttransportgeschwader 61 - Staffelchef -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 ab. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte (Lufttransportgeschwader 61 Fliegende Gruppe - Kommandeur -) mit Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 2012 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aus den Kalenderjahren 2011 und 2012 keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub habe. Dass die Ablehnungsbescheide der Beklagten von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden seien, führe nicht zum Erfolg der Klage, weil dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zustehe. Entscheidend sei, dass der Kläger im Jahr 2011 23 Urlaubstage und im Jahr 2012 19 Urlaubstage tatsächlich genommen habe, so dass der gemeinschaftsrechtlich garantierte Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für das Jahr 2011 und (anteilig bis zu seinem Ausscheiden) von 15 Tagen für das Jahr 2012 erfüllt sei. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 6. Dezember 2012 anstelle der damals zuständigen Wehrbereichsverwaltung West von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Ablehnungs- oder Versagungsbescheid (in der Gestalt des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheids) hat für die Begründetheit einer Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die Verpflichtungsklage ist abzuweisen, wenn der geltend gemachte Anspruch (wie hier) nicht besteht; auf die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids kommt es daher nicht an (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 29).

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (SUV) und § 7 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 23, 24).

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus Unionsrecht herleiten. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.

In der Rechtsprechung des EuGH ist seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 29, 31). Die Beendigung des Beamten- oder Soldatenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 30 Nr. 4 BBG) ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - BayVBl. 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, so dass eine Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV) nicht erforderlich ist (BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13, 16; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - BayVBl. 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 - 2 B 57.13 - juris Rn. 8). Die Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 ZBR 2014, 314) enthält nicht die Aussage, dass es nicht darauf ankomme, wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat; vielmehr stellt sie - wie die Vorentscheidungen auch - für einen Urlaubsabgeltungsanspruch darauf ab, dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten europarechtlich garantierten Jahresurlaub von vier Wochen pro Urlaubsjahr genommen hat.

In Anwendung der oben genannten Grundsätze gilt für den Kläger Folgendes:

Für das Jahr 2011 standen dem Kläger bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche unionsrechtlich 20 Urlaubstage zu. 2011 hat der Kläger ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Urlaubsanträge und der Urlaubskarteikarte insgesamt 23 Urlaubstage tatsächlich genommen. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei um neuen oder um alten, d. h. um aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Demnach kann er für 2011 unionsrechtlich keinen weiteren Mindesturlaub mehr und demzufolge auch keine finanzielle Abgeltung beanspruchen.

Im Jahr 2012 ist der Kläger mit Ablauf des 30. September in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen nur anteilig, d. h. für 9/12 von 20, also für 15 Urlaubstage zu. Der Kläger hat im Laufe des Jahres 2012 nach der Urlaubskarteikarte und den genehmigten Urlaubsanträgen nicht nur neun, sondern insgesamt 19 Tage Erholungsurlaub genommen. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Klägers für 2012 von 15 Tagen (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen somit nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.