Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 14.1692

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1310

Hauptpunkte:

Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch; Dienstunfähigkeit; krankheitsbedingte Verhinderung der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs; Freistellung von der Dienstleistungspflicht; Anrechnung der Freistellung auf den Erholungsurlaub

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Urlaubsabgeltung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2015

am 24. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der 1962 geborene Kläger stand, zuletzt als Hauptlokomotivführer (Besoldungsgruppe A8), im Dienst des Beklagten. Seit einem Dienstunfall am 26. Mai 2009 befand sich der Kläger im Krankenstand. Vom Ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) wurde er seit 2009 hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Streckenlokführer als dienstunfähig beurteilt. Am 21. Juli 2010 stellte der Ärztliche Dienst jedoch fest, dass der Kläger gesundheitlich geeignet sei, in einer anderen als seiner bisherigen Verwendung eingesetzt zu werden. Gemäß einem „positiven Leistungsbild“ könne der Kläger mittelschwere körperliche Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen verrichten, jedoch sei er nicht in der Nachtschicht einsetzbar. Die geistige bzw. psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt. Im Betriebsdienst sei er nicht einzusetzen. Diese Beurteilung wurde vom Ärztlichen Dienst am 14. Juni 2011 sowie in der Folgezeit mehrmals, zuletzt am 3. September 2012, bestätigt.

Das BEV teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, dass er ab 20. Juli 2010 als dienstfähig beurteilt werde und ab sofort privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkannt würden; er habe sich im Fall einer Erkrankung nunmehr unmittelbar beim Leitenden Arzt des BEV zu melden.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 teilte die DB ... AG dem Kläger mit, dass ein betriebliches Eingliederungsverfahren eingeleitet worden sei; da bei ... kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, werde der Kläger ab sofort bis auf weiteres widerruflich von der Arbeitsleistung freigestellt, wobei Urlaubsansprüche aus den Jahren 2011 und (anteilig) 2012 angerechnet würden. Die Freistellung unter Anrechnung des Erholungsurlaubs für 2013 wurde mit Schreiben der DB ... AG vom 3. Januar 2013 verlängert.

Im Rahmen des Eingliederungsverfahrens prüfte das BEV sodann, ob für den Kläger ein Dienstposten vorhanden sei, der seinen gesundheitlichen Anforderungen entspreche. Nachdem der Kläger weder als Streckenlokführer, im Rangierdienst oder als Wagenmeister noch im Schicht- und Wechseldienst eingesetzt werden konnte und auch eine Verwendung in der Leitstelle, der Transportleitung, als Prüfer oder in der Werkstatt nicht in Betracht kam sowie ein Einsatz in den Bereichen Personal, Finanzen, Controlling und Betrieb wegen der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit des Klägers ausschied, stellte das BEV die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers fest und versetzte ihn nach Anhörung mit Ablauf des 28. Februar 2013 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 ließ der Kläger beim BEV beantragen, ihm den europäischen Mindesturlaubsanspruch für die Jahre seit 2011, den er aus Krankheitsgründen nicht habe in Anspruch nehmen können, finanziell abzugelten. Diesen Antrag lehnte das BEV mit Schreiben vom 6. März 2014 ab. Der Kläger sei nach bahnärztlichem Zeugnis einsetzbar gewesen und könne sich daher nicht darauf berufen, aus Krankheitsgründen an der Wahrnehmung von Erholungsurlaub gehindert gewesen zu sein. Außerdem sei der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies das BEV mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 zurück.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. November 2014 ließ der Kläger Klage erheben; er hat zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bundeseisenbahnvermögens vom 6. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2014 zu verpflichten, den krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub des Klägers der Jahre 2011 bis 2013 im Umfang von insgesamt 43,33 Tagen abzugelten und den Bruttonachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Kläger sei seit dem Dienstunfall im Jahr 2009 bis zur Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen krankgeschrieben gewesen. Da er seine Tätigkeit als Lokomotivführer unstreitig nicht mehr habe ausüben und in anderen Tätigkeitsbereichen nicht habe eingesetzt werden können, sei er spätestens seit dem Gesundheitszeugnis vom 14. Juni 2011 dauernd dienstunfähig gewesen. Die Freistellung des Klägers von der Dienstleistung sei wegen ihrer Widerruflichkeit nicht geeignet gewesen, Urlaubsansprüche des Klägers zu erfüllen. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte verwiesen, die hier anzuwenden sei. Dem Kläger sei es auch nicht möglich gewesen, den Urlaub während der Freistellungsphase einzubringen, vielmehr sei er dadurch und durch seine Dienstunfähigkeit an der Urlaubsnahme gehindert worden. Die noch nicht verfallenen Urlaubstage der Jahre 2011 bis 2013 seien dem Kläger daher abzugelten.

Das BEV hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 20. Juli 2010 für bestimmte Tätigkeiten dienstfähig gewesen. Dieser Einschätzung komme ein größerer Beweiswert zu als den privatärztlichen Bescheinigungen des Klägers. Der Kläger habe daher bis zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit seinen Erholungsurlaub einbringen können. Zudem sei er seit Mai 2012 unter Anrechnung des Urlaubs vom Dienst freigestellt gewesen. Die Voraussetzungen für eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs lägen daher nicht vor.

Die Kammer hat die Streitsache mit den Beteiligten mündlich verhandelt; hierzu wird auf die Niederschrift vom 24. September 2015 hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens vom 6. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs der Jahre 2011 bis 2013.

1. Die Klage richtet sich zutreffend gegen das Bundeseisenbahnvermögen, welches gemäß § 4 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2378) im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden kann. Das BEV ist für den eingeklagten Anspruch passivlegitimiert. Der Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub steht dem Kläger, welcher Bundesbeamter ist (vgl. § 7 Abs. 1 BEZNG), zwar gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt jedoch dem BEV, da die der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BEZNG Beamte des BEV sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 - juris Rn. 17).

2. Dem Kläger standen nach § 89 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i. V. m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten des Bundes (EUrlV) für jedes Urlaubsjahr 30 Tage Erholungsurlaub zu. Für den Fall, dass der Erholungsurlaub aus Krankheitsgründen vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, sah das für den Kläger geltende nationale Recht, die EUrlV, hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Urlaubsjahre einen Abgeltungsanspruch nicht vor; § 10 Abs. 1 EUrlV, der nunmehr eine Abgeltung des europäischen Mindestjahresurlaubs regelt, ist erst am 14. März 2015 in Kraft getreten und gilt daher für den hier vorliegenden Fall nicht.

Jedoch steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH; U.v. 3.5.2012, NVwZ 2012, 688 - Rn. 22) Beamten nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 ein Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs unter bestimmten Voraussetzungen zu; diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 10). Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG stellt dabei die unmittelbare Anspruchsgrundlage dar, nachdem der zuständige nationale Gesetzgeber die Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt hat (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 32).

Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt; Urlaubstage, die nach nationalen Vorschriften über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind vom Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfasst.

Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie verfällt, wenn er über einen Zeitraum von mehr als 15 Monaten (im Fall einer entsprechenden nationalen Regelung), spätestens aber 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs nicht in Anspruch genommen worden ist. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch ausgeschlossen.

3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Klägers ergibt zunächst, dass dem Kläger ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustünde, wenn bzw. soweit er krankheitsbedingt bis zur Versetzung in den Ruhestand an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert gewesen wäre und der Urlaubsanspruch noch nicht verfallen war. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Februar 2012 vielmehr mitgeteilt, dass der Kläger seit der bahnärztlichen Begutachtung vom 20. Juli 2010 als dienstfähig angesehen werde; künftige privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen würden nicht mehr anerkannt. Dem Kläger war daher jedenfalls seit Bekanntgabe dieses Schreibens bewusst, dass er von seiner vorgesetzten Dienstbehörde als wieder dienstfähig eingeschätzt wurde und er daher grundsätzlich zur Dienstleistung, allerdings nicht in seiner bisherigen Funktion als Lokomotivführer, verpflichtet war. Falls der Kläger der Ansicht gewesen wäre, dass er weiterhin dienstunfähig sei, hätte er dies gegenüber dem Beklagten und dessen Ärztlichem Dienst geltend machen und gegebenenfalls auf eine Ruhestandsversetzung hinwirken müssen.

Eine (dauernde) Dienstunfähigkeit im Sinn vom § 44 Abs. 1 BBG lag beim Kläger somit zunächst nicht vor; denn der Kläger konnte laut bahnärztlicher Einschätzung auf anderen als dem bisherigen Dienstposten verwendet werden. Maßstab der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinn von § 44 Abs. 1 BBG setzt daher voraus, dass dem Dienstherrn kein (besetzbarer) Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris Rn. 15). Der Kläger war also nicht bereits deshalb dauernd dienstunfähig, weil er keinen Dienst als Lokomotivführer mehr leisten konnte. Der Beklagte war vielmehr gehalten, nach anderen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger zu suchen (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG). Amtsangemessene Aufgaben für Lokomotivführer ergeben sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 - ELV - (BGBl I S. 2703). Solange diese Suche andauerte, war der Kläger als dienstfähig anzusehen.

Auf die Fragen, ob der Dienstherr des Klägers bei der Suche nach einem im Hinblick auf die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers geeigneten Dienstposten bzw. Arbeitsplatz erfolgreich und ob die Dauer der für die Suche aufgewendeten Zeit angemessen war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beklagte hatte gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Ruhestandsversetzung des Klägers eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit zu prüfen, eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme eingeleitet und dabei nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten für den Kläger gesucht. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Beklagte den Kläger erst nach endgültigem Abschluss des betrieblichen Eingliederungsverfahrens am 9. Januar 2013 als dienstunfähig im Sinn von § 44 Abs. 1 BBG eingestuft hat.

Der Kläger war daher vor diesem Zeitpunkt als dienstfähig anzusehen und zumindest seit Bekanntgabe des Schreibens vom 29. Februar 2012 auch nicht mehr krankheitsbedingt an der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs aus den Urlaubsjahren 2011 und 2012 gehindert. Soweit er weiterhin privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt haben sollte, konnten diese wegen der insoweit vorrangigen Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten keine Geltung beanspruchen. Dem Kläger war es somit jedenfalls in dem Zeitraum vom 29. Februar bis zum 18. Mai 2012 möglich, den Erholungsurlaub der Jahre 2011 und 2012 einzubringen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte einen entsprechenden Urlaubsantrag abgelehnt hätte, wenn der Kläger ihn gestellt hätte. Die Realisierung des Urlaubsanspruchs war auch nicht davon abhängig, ob der Beklagte dem Kläger einen geeigneten Dienstposten zugeteilt hatte. Vielmehr konnte der Kläger den ihm zustehenden Erholungsurlaub unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er einer dienstlichen Tätigkeit nachgehen musste.

4. Die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung ist später jedoch dadurch entfallen, dass seine Beschäftigungsbehörde ihn mit Schreiben vom 18. Mai 2012 von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt und diese Verfügung mit Schreiben vom 3. Januar 2013 bis zum Abschluss des eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens verlängert hat. Diese Maßnahme ist in rechtlicher Hinsicht als Genehmigung des Dienstvorgesetzten anzusehen, wonach der Kläger dem Dienst fern bleiben durfte (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese Maßnahme hatte unmittelbare Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des Klägers, weil sie die Pflicht zur Dienstleistung als wesentliche Leistungspflicht des Beamten betraf. Die Freistellung vom Dienst hatte daher die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Der Kläger hat gegen diese Maßnahme innerhalb eines Jahres keine Einwendungen erhoben; sie hat daher Bestandskraft erlangt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat sich daher zu Recht darauf berufen, dass mit der dem Kläger gegenüber getroffenen Regelung auch die Anrechnung seiner Freistellung auf den Erholungsurlaub wirksam verfügt worden ist.

Dieser Anrechnungsverfügung hätte es jedoch insoweit nicht bedurft, als mit Schreiben der DB ... AG vom 3. Januar 2013 die Freistellung auf den anteiligen Urlaubsanspruch auch für das Urlaubsjahr 2013 angerechnet worden ist. Nachdem der Erholungsurlaub schon seiner Bezeichnung nach der Erholung von der Arbeit dienen soll, kann aus dem Umstand, dass ein Beschäftigter von der Dienstleistung befreit ist, geschlossen werden, dass ein Erholungsurlaub in diesem Fall nicht anfällt. Es ergäbe nämlich keinen Sinn, Erholungsurlaub für einen Zeitraum zu gewähren, in dem der Beamte ohnehin keinen Dienst leisten muss. Der Kläger hatte daher für die Zeit seiner Freistellung vom Dienst seit 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum 1. März 2013 keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Damit scheidet insoweit auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus. Die der Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegende Erwägung, dass dem Beamten der entgangene Genuss eines krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zumindest finanziell abzugelten sei, kann vorliegend keine Geltung beanspruchen. Ein Nachteil, der finanziell abzugelten wäre, ist dem Kläger insoweit nicht entstanden; schließlich war der Kläger in dieser Zeit bei voller Besoldung über viele Monate von der Dienstleistung befreit, ohne dass er - auch nicht aus Krankheitsgründen - daran gehindert gewesen wäre, diesen Zeitraum auch zu Erholungszwecken zu nutzen (vgl. zu dem Fall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für die Zeit einer später aufgehobenen Ruhestandsversetzung VG Düsseldorf, U.v. 27.3.2015 - 2 K 5036/14 - juris Rn. 39).

Angesichts dieser Erwägungen kommt es auch nicht auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage an, ob die lediglich widerrufliche Freistellung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung der Erfüllung eines Urlaubsanspruchs dienen kann (BAG, U.v. 19.5.2009 - 9 AZR 433/08 - juris Rn. 17). Diese Rechtsprechung hält die Kammer schon deswegen für nicht auf den Beamtenbereich übertragbar, weil § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes, welcher die Anspruchsgrundlage für die Urlaubsabgeltung bei Arbeitnehmern darstellt, sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch des Umfangs des Abgeltungsanspruchs mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG nicht vergleichbar ist. Im Übrigen trifft die maßgebliche Erwägung des BAG in der genannten Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer während einer widerruflichen Freistellung jederzeit mit deren Widerruf und einer Einteilung zur Arbeitsleistung rechnen müsse, im Fall des Klägers auch nicht zu. Denn ihm dürfte bekannt gewesen sein, dass die Suche des Beklagten nach einem für ihn geeigneten Dienstposten angesichts der seit langem andauernden Bemühungen des Beklagten und im Hinblick auf die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des Klägers keine allzu großen Erfolgsaussichten besaß. Einen jederzeitigen Widerruf der Freistellung musste er daher nicht ernsthaft befürchten. Der Kläger war somit, anders als die Arbeitnehmer in den vom BAG entschiedenen Fällen, durchaus in der Lage, die ihm durch die Freistellung vermittelte Freizeit selbstbestimmt zu nutzen.

Die Klage muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.038,04 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind Bundesbeamte.

(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.

(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen,
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Besoldung, wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 


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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.