Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2016 - M 5 K 14.3346

published on 22/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2016 - M 5 K 14.3346
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der … geborene Kläger war im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2014 … … der Beklagten.

Im Rahmen eines gegen den Kläger durchgeführten Disziplinarverfahrens wurde dieser mit Verfügung der Landesanwaltschaft B. - Disziplinarbehörde - vom 5. November 2012 vorläufig des Dienstes enthoben. Mit weiterer Verfügung der Disziplinarbehörde vom 30. November 2012 wurde der Einbehalt von 50% der monatlichen Dienstbezüge des Klägers angeordnet und in der Folgezeit (nach Aktenlage wohl ab 1. Januar 2013) vollzogen. Rechtsmittel gegen die vorläufige Dienstenthebung blieben erfolglos (VG München, B.v. 26.2.2013 - M 19 DA 12.6220 - sowie BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16 a DS 13.706).

Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die zum 30. April 2014 beendete Amtszeit des Klägers eingestellt und diesem die Kostenlast seiner im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen sowie notwendigen Aufwendungen auferlegt. Am Ende der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungsanspruch mit Bestandskraft der Einstellungsverfügung fällig werde und die Beklagte zu gegebener Zeit gebeten werde, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen.

Mit Schreiben vom … Mai 2014 ersuchte der Kläger die Beklagte unter Vorlage der Verfügung vom 14. Mai 2014 um Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge bis zum 20. Juni 2014. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom … Juli 2014 wurde die Beklagte unter Hinweis auf den Ablauf der vorgenannten Frist zur Vermeidung eines Vollstreckungsverfahrens aufgefordert, die einbehaltenen Dienstbezüge unverzüglich, d.h. spätestens bis 24. Juli 2014 nachzuentrichten. Gleichermaßen wurde die Beklagte aufgefordert, die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ausgehend von einem Gegenstandswert von 57.000,- EUR in Höhe von 1.954,46 EUR innerhalb gleicher Frist zu überweisen. Schließlich wurde noch geltend gemacht, für 76 Tage nicht genommenen Urlaub (18 Tage jeweils in den Jahren 2011 und 2012 sowie 30 Tage im Jahr 2013 und 10 Tage im Jahr 2014) unter Heranziehung eines Tagessatzes von 313,20 Euro einen Abgeltungsbetrag von 23.803,38 EUR an den Kläger auszukehren.

Nach Rückfrage bei der Disziplinarbehörde veranlasste die Beklagte eine Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge in Höhe von 39.797,14 EUR (59.722,06 EUR Bezüge abzüglich 19.924,92 EUR gesetzliche Abzüge) mit einer Belastung ihres Kontos zum 29. Juli 2014.

Mit Schreiben der Beklagten vom 28. Juli 2014, versandt am 1. August 2014, wurde dem Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Bezügeanteile mitgeteilt und auf die Prüfung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch die Rechtsaufsicht hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom *. August 2014, eingegangen bei Gericht am 4. August 2014, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger während seiner vorläufigen Dienstenthebung im Zeitraum vom 30. November 2012 bis 30. April 2014 einbehaltenen Dienstbezüge einschließlich TV-Einmalzahlungen, Zuwendung etc. nachzuentrichten sowie die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom … August 2014 hat der Kläger die Klage dahin erweitert, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger weitere 23.903,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. Juli 2014 zu bezahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, soweit Gegenstand der Klage die Nachzahlung der aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft vom 30. November 2012 einbehaltenen Dienstbezüge war.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR sowie weitere 23.803,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus zu bezahlen.

Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens am 15. Juli 2014 hinsichtlich der Nachzahlung der Bezüge in Verzug befunden. Die Klage sei daher zum Zeitpunkt ihrer Erhebung geboten und auch nicht mutwillig gewesen. Daher seien die Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu erstatten. Dem Kläger stehe auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 23.803,38 Euro zu. Zwar habe während seiner vorläufigen Dienstenthebung seine Dienstleistungspflicht geruht. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft im Falle einer Aufhebung der Dienstenthebung lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten, dass die vorläufige Dienstenthebung die Entstehung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub von vornherein ausschließe. Da der Kläger seinen Erholungsurlaub für die Jahre 2012 bis 2014 nicht habe einbringen können, sei dieser im beantragten Umfang abzugelten.

Demgegenüber hat die Beklagte Klageabweisung beantragt.

Zur Klageerhebung hinsichtlich der nachgezahlten Dienstbezüge habe keine Veranlassung bestanden. Der Kläger als ehemaliger … … der Beklagten habe wissen müssen, dass eine Bezügeauszahlung grundsätzlich am Ende eines Monats erfolge. Da es der Kläger offensichtlich unterlassen habe, sein Konto auf Zahlungseingänge zu überprüfen, sei die Klageeinreichung zum vorliegenden Zeitpunkt mutwillig gewesen. Die Beklagte sei auch hinsichtlich der Auszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge nicht säumig gewesen. Sie habe nämlich frühestens erst mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom … Juli 2014 Kenntnis von der angeblichen Rechtskraft der Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014 erhalten, so dass es dem Kläger jedenfalls zuzumuten gewesen sei, den nächsten Gehaltslauf abzuwarten. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die fraglichen Urlaubstage nicht krankheitsbedingt, sondern wegen der Suspendierung des Klägers nicht eingebracht worden seien.

Am 20. September 2016 wurde das ursprünglich bei der Disziplinarkammer angelegte Verfahren an die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts München abgegeben.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 22. November 2016 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Im Übrigen ist die auf Auszahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR und Urlaubsabgeltung in Höhe von 23.803,38 EUR gerichtete Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger, der diese Ansprüche erfolglos bei der Beklagten geltend gemacht hat, hat keinen Anspruch auf Zahlung der genannten Beträge.

2.1 Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR gegen die Beklagte besteht nicht.

a) Eine Ersatzpflicht der fraglichen Rechtsanwaltskosten als Verzögerungsschaden wegen Verzugs - wie von der Klagepartei geltend gemacht - gemäß § 280 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 286 BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, da diese Vorschriften in unmittelbarer Anwendung nur im Rahmen von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen gelten.

b) Ein Anspruch auf Erstattung ergibt sich auch nicht aus § 162 Abs. 2 VwGO. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers stets erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Diese Vorschriften beziehen sich, wie der gesamte 16. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung, auf Prozesskosten, d.h. die Aufwendungen eines Beteiligten aus Anlass und zum Zweck der Prozessführung. Außergerichtliche erstattungsfähige Kosten sind demnach lediglich die im Rahmen eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO entstandenen Kosten (BayVGH, B.v. 5.2.2013 - 10 C 12.2381 - juris, Rn. 4 m.N.). Ein Vorverfahren in diesem Sinne hat vorliegend nicht stattgefunden.

Gleichermaßen stellen die fraglichen Kosten keine ausnahmsweise erstattungsfähigen Vorbereitungskosten eines künftigen Prozesses dar, da sie sich nicht klar abgrenzbar von einem Verwaltungsverfahren einem solchen künftigen Prozess zuordnen lassen (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162, Rn. 4).

c) Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch nicht auf der Grundlage eines unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteten Schadensersatzanspruchs.

Ein solcher Schadensersatzanspruch als Ausdruck des allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes, wonach derjenige, der bestehende Rechtspflichten nicht erfüllt oder verletzt, zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist, ist auch im Beamtenrecht allgemein anerkannt. Vorausgesetzt wird hierbei eine schuldhafte Verletzung einer dem Beamten gegenüber zu erfüllenden Pflicht durch für den Dienstherrn handelnde Amtsträger, die adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat (BVerwG, U.v. 7.4.2005 - 2 C 51.04 - BVerwGE 123, 175, 190; grundlegend BVerwG, U.v. 24.8.1961, BVerwGE 13, 17, 28 sowie Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, S. 243 ff.).

aa) Im vorliegenden Fall mag zwar von einer objektiven Pflichtverletzung durch die Beklagte ausgegangen werden.

Die Einbehaltung von Bezügen des Klägers auf der Grundlage der entsprechenden Verfügung der Disziplinarbehörde vom 30. November 2012 wurde mit dem auf die Zustellung dieser Verfügung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar (Art. 40 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG). Der Fälligkeitstag wird durch die Bestimmung zur Zahlung jeweils monatsweise im Voraus (Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Besoldungsgesetz - BayBesG) bestimmt. Die Einbehaltung von Bezügen endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens, vorliegend dem Eintritt der Bestandskraft der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger in Ziff. 1. der Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014. Aus den vorliegenden Verfahrensakten lässt sich zwar der Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung nicht entnehmen. Es ist aber aufgrund des Erlassdatums davon auszugehen, dass jedenfalls ab dem 20. Juni 2014 (entsprechend der Fristsetzung des Klägers zur Nachzahlung) mit dem Eintritt der Bestandskraft gerechnet werden durfte. Dies war der Beklagten aufgrund der vom Kläger übermittelten Verfügung der Disziplinarbehörde vom 14. Mai 2014 auch bekannt. Somit musste jedenfalls zu Beginn des Monats Juli 2014 von der Bestandskraft der Einstellung des Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarbehörde und damit von der Fälligkeit der nachzuzahlenden Bezüge ausgegangen werden. Die Nichtauszahlung der Bezüge zu diesem Zeitpunkt war objektiv pflichtwidrig.

Sie war auch subjektiv pflichtwidrig, denn die Beklagte hätte durch Anrufe bei der Disziplinarbehörde sowie der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts München entsprechend der Rechtsmittelbelehrungder Verfügung vom 14. Mai 2014 unschwer in Erfahrung bringen können, wann genau die Einstellungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Ein Verschulden der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund des Hinweises am Ende der fraglichen Verfügung, wonach sie „zu gegebener Zeit gebeten werde, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen“. Denn dieser Hinweis kann nur so verstanden werden, dass die Disziplinarbehörde damit ihre Absicht bekundet, die am Disziplinarverfahren nicht beteiligte Beklagte nach Eintritt der Bestandskraft zweckmäßiger Weise hierüber zu unterrichten. Er kann aber an der rechtlichen Verantwortung der Beklagten für die fristgerechte Auszahlung von Bezügen an ihre Bediensteten nichts ändern.

bb) Gleichwohl besteht für den Kläger kein Erstattungsanspruch der fraglichen Rechtsanwaltskosten, da das vorgenannte pflichtwidrige Verhalten der Beklagten, die Unterlassung der Auszahlung der Bezüge zum 1. Juli 2014, nicht adäquat kausal die Beauftragung eines Rechtsanwalts und damit einhergehender Kosten verursacht hat. Denn dazwischen tritt die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger selbst, die zum fraglichen Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen der Situation nicht angemessen war und daher primär in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt.

Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass der Kläger aufgrund seiner inne gehabten Funktion als … … der Beklagten darüber informiert war, dass Auszahlungszeitpunkte für Bezüge jeweils zum Beginn des Monats sind, und dass die dementsprechende Auszahlung einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt, damit eine entsprechende Anweisung termingerecht vollzogen werden kann. Indem der Kläger nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist und auch zum Beginn des Monats Juli 2014 keinen Zahlungseingang feststellen konnte, wäre es nahe gelegen, bei der Beklagten nach dem Grund hierfür nachzufragen bzw. sich zu erkundigen, ob die Zahlung außerplanmäßig und ggf. abweichend vom regulären Fälligkeitszeitpunkt zum Monatsbeginn vorgenommen werden kann. Allerdings hätte der Kläger, nachdem die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Auszahlung der einbehaltenen Bezüge jedenfalls nicht abgelehnt hatte, die Beklagte zunächst - ggf. unter Fristsetzung - darauf hinweisen müssen, dass er beabsichtige, mit der Durchsetzung dieses Anspruchs einen Rechtsanwalt zu betrauen. Denn ebenso, wie bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dienstherrn aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis gefordert wird, dass der Beamte sein Begehren zunächst gegenüber dem Dienstherrn geltend macht, ehe er gerichtlich gegen den Dienstherrn vorgeht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953 - juris, Rn. 18), muss von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er den Dienstherrn vor Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ansprüchen von dieser Absicht unterrichtet, um ihm Gelegenheit zu geben, durch unverzügliche Leistung eine Kostenmehrung zu vermeiden. Tut er dies nicht, so wird die von ihm vorgenommene Beauftragung des Rechtsanwalts unmittelbar ursächlich für den Anfall der diesbezüglichen Kosten, was gleichzeitig den adäquat kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Auszahlung der Beklagten und der Entstehung der Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger unterbricht.

cc) Unabhängig davon wiegt der vorgenannte Umstand, dass der Kläger die Beklagte nicht auf die beabsichtigte Einschaltung eines Rechtsanwalt hingewiesen hat, analog § 254 BGB so schwer, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegt, welches eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ausschließt.

2.2 Ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 23.803,38 EUR besteht ebenfalls nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris, Rn. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden 4 Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris, Rn. 9). Darüber hinaus tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werde kann (EuGH, U.v. 22.11.2011 -C-214/10 - juris, Rn. 41; BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O., Rn. 22; BayVGH, B.v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris, Rn. 8).

b) Ob der Kläger während des Zeitraums seiner vorläufigen Dienstenthebung von November 2012 bis April 2014 überhaupt einen Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben konnte, ist bereits sehr zweifelhaft (verneinend: BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 - juris; a.A. VG Bremen, B.v. 19.8.2016 - 6 V 2267/16 - juris), vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn soweit der Kläger Ansprüche auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012 begehrt, scheitert ein Abgeltungsanspruch bereits daran, dass im Zeitpunkt der Beantragung einer Urlaubsabgeltung mit Schreiben vom 24. Juli 2014 diesbezügliche Urlaubsansprüche unter Anwendung der im bayerischen Landesrecht vorgesehenen maximalen Übertragungsdauer von 15 Monaten verfallen waren und bereits aus diesem Grunde eine Abgeltung nicht in Betracht kommt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Urlaubsverordnung/UrlV; vgl. auch FMS v. 4.4.2013, Az.: 21-P1120-028-10667-13, S. 5). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen (BVerwG, B.v. 16.6.2016 - 2 B 72/15 - juris, Rn. 11 a.E.; BayVGH, B.v. 29.7.2016 - 3 ZB 15.1469 - juris, Rn. 4 und B.v. 29.2.2016 - 6 ZB 15.2493 - juris Rn. 12 a.E.). Denn der Zweck der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EU), die in Art. 7 RL 2003/88/EU Regelungen über den Mindesturlaub enthält, ist die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 -juris, Rn. 18). Während des Laufs einer vorläufigen Dienstenthebung im Disziplinarverfahren kann der Aspekt des Gesundheitsschutzes, der Ausgangspunkt für den Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs darstellt, von vornherein nicht in Frage kommen. Dass der Kläger krankheitsbedingt gehindert war, Urlaub zu nehmen, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragen, noch ersichtlich. Ein Abgeltungsanspruch für Urlaub besteht daher nicht.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde (Streitwert 57.681,43 EUR) entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die diesbezügliche Kostenlast den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei war zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass diese trotz wiederholter Zahlungsaufforderung durch die Klagepartei erst am 29. Juli 2014 die Nachzahlung der Bezüge überwiesen und mit am 1. August 2014 versandtem Schreiben hierauf reagiert hat. Andererseits war zulasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser ganz offensichtlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht geprüft hat, ob zu Beginn des Monats August (als regulärer Fälligkeitszeitpunkt) ein Zahlungseingang der nachzuzahlenden Bezüge zu verzeichnen war. Hinsichtlich des übrigen Streitgegenstands (Streitwert 25.757,84 EUR) hat der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hieraus ergibt sich die Kostenverteilung im tenorierten Umfang. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ziffer I des Urteils ist unanfechtbar. Im Übrigen ergeht folgende

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 29/02/2016 00:00

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published on 18/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage
published on 22/01/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 29/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.600,70 € festgesetzt. Grü
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published on 21/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.