Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2018 - 3 ZB 17.123

bei uns veröffentlicht am22.10.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.757,84 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € für die außergerichtliche Geltendmachung der Nachzahlung der für die Dauer des gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens von der Beklagten einbehaltenen Bezüge sowie auf Urlaubsabgeltung für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung in Höhe von 23.803,38 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.1 Im Rahmen des gegen den Kläger, den früheren ersten Bürgermeister der beklagten Gemeinde, geführten Disziplinarverfahrens wurde dieser mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 5. November 2012 gemäß Art. 39 Abs. 1 BayDG vorläufig des Dienstes enthoben und mit weiterer Verfügung der Landesanwaltschaft vom 30. November 2012 der Einbehalt von 50% der Dienstbezüge gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG angeordnet.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 14. Mai 2014 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die zum 30. April 2014 beendete Amtszeit des Klägers eingestellt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Verfall der einbehaltenen Bezüge nach Art. 41 Abs. 1 BayDG nicht vorlägen. Diese seien nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG nachzuzahlen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungsanspruch mit Bestandskraft der Einstellungsverfügung fällig werde, die Beklagte werde zu gegebener Zeit gebeten werden, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 legte der Kläger die Einstellungsverfügung der Beklagten vor und bat sie um Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge bis zum 20. Juni 2014. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Juli 2014 forderte er die Beklagte auf, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die einbehaltenen Bezüge unverzüglich, d.h. spätestens bis zum 24. Juli 2014 nachzuentrichten. Zudem machte er Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € geltend. Weiter beantragte er, ihm 23.803,38 € Urlaubsabgeltung zu zahlen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 bat die Landesanwaltschaft die Beklagte unter Vorlage der Einstellungsverfügung, die einbehaltenen Bezüge zur Auszahlung zu bringen. Der Kläger habe zwar gegen die Kostenentscheidung Klage erhoben, sein Anspruch auf Nachzahlung bleibe davon aber unberührt. Hierauf veranlasste die Beklagte die Nachzahlung der Bezüge zum 29. Juli 2014 und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 1. August 2014 mit. Der Kläger erhob am selben Tag Klage, mit der er zunächst auch die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge beantragt hat. In dieser Hinsicht hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Ersatzanspruch für Rechtsanwaltskosten von 1.954,46 € für die außergerichtliche Geltendmachung der Nachzahlung der für die Dauer des gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge ergebe sich weder - wie vom Kläger geltend gemacht - aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, da diese Vorschriften unmittelbar nur im Rahmen von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen gelten würden, noch aus § 162 Abs. 2 VwGO, da danach Rechtsanwaltskosten nur im Rahmen eines Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO erstattungsfähig seien. Auch ein unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteter Schadensersatzanspruch aufgrund der schuldhaften Verletzung einer vom Dienstherrn gegenüber seinem Beamten zu erfüllenden Pflicht, die adäquat kausal zu einem Schaden geführt habe, sei vorliegend zu verneinen.

Zwar habe die Beklagte die einbehaltenen Bezüge nicht fristgerecht nachgezahlt. Die Einbehaltung habe mit Eintritt der Bestandskraft der Einstellungsverfügung geendet. Aufgrund des Erlassdatums habe jedenfalls ab 20. Juni 2014 mit dem Eintritt der Bestandskraft gerechnet werden müssen. Dies sei der Beklagten infolge der Vorlage der Einstellungsverfügung auch bekannt gewesen, so dass die Nichtzahlung der einbehaltenen Bezüge jedenfalls Anfang Juli 2014 objektiv pflichtwidrig gewesen sei. Sie sei auch subjektiv pflichtwidrig, da die Beklagte durch eine Nachfrage leicht in Erfahrung bringen hätte können, wann die Einstellungsverfügung bestandskräftig geworden sei. Doch sei die Beauftragung des Rechtsanwalts unter den gegebenen Umständen nicht angemessen und falle primär in den Verantwortungsbereich des Klägers, so dass die hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten nicht adäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruhen würden. Aufgrund seiner früheren Stellung als erster Bürgermeister sei dem Kläger bekannt gewesen, dass Bezüge jeweils zu Beginn eines Monats ausbezahlt würden und dass dies einen gewissen zeitlichen Vorlauf fordere. Da der Kläger auch zu Beginn des Monats Juli 2014 noch keinen Zahlungseingang feststellen habe können, hätte er die Beklagte - ggf. unter erneuter Fristsetzung - deshalb zunächst darauf hinzuweisen müssen, dass er beabsichtige, mit der Durchsetzung des Anspruchs einen Rechtsanwalt zu betrauen, bevor er ihn beauftragt habe, um eine Kostenmehrung zu vermeiden. Unabhängig davon wiege der Umstand, dass der Kläger die Beklagte nicht auf die beabsichtigte Einschaltung eines Rechtsanwalts hingewiesen habe, analog § 254 BGB so schwer, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers zu bejahen sei und demgemäß eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ausscheide. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung in Höhe von 23.803,38 € bestehe ebenfalls nicht. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger während dieser Zeit überhaupt einen Urlaubsanspruch gehabt habe. Jedenfalls scheitere ein Anspruch daran, dass im Zeitpunkt der Beantragung der Urlaubsabgeltung ein etwaiger Urlaubsanspruch bereits verfallen gewesen sei. Darüber hinaus komme eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nur dann in Betracht, wenn der Beamte krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, den Urlaub rechtzeitig in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen. Eine Urlaubsabgeltung für den während einer vorläufigen Dienstenthebung nicht genommenen Urlaub komme deshalb nicht in Frage, weil dieser Fall nicht mit dem einer Dienstunfähigkeit vergleichbar sei.

Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.2.1 Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe vorliegend fehlerhaft die Obliegenheiten des Beamten bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachzahlung der während des Disziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge überspannt, weil es von ihm verlange, der Beklagten vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung zunächst nochmals Gelegenheit zu geben, den Anspruch zu erfüllen, obwohl er die Zahlung mit Fristsetzung bereits angemahnt und die Beklagte sich dadurch in Verzug befunden habe, so dass ihm auch die Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung zu ersetzen seien, legt er keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

Zwar kann ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 - juris Rn. 56) einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn geltend machen, wenn dieser schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht verletzt, die adäquat-kausal zu einem Vermögensschaden führt und den Beamten hieran kein überwiegendes Mitverschulden trifft. Der Dienstherr hat auch die Verpflichtung, die dem Beamten zustehenden Bezüge fristgerecht (grundsätzlich monatlich im Voraus, vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG) zu bezahlen. Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr damit nicht nur die Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Bezüge, sondern - daneben oder darüber hinaus - auch die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) in einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen zu rechtfertigenden Weise verletzt hat. Eine solche zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung kann, je nach den Umständen des Falles, darin liegen, dass der Dienstherr den Beamten hat in Not geraten lassen, oder darin, dass er in einer Weise, die dem beiderseitigen Treueverhältnis widerspricht und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt wird, die berechtigten - auch wirtschaftlichen - Interessen des Beamten gröblich missachtet hat. Nur wenn über den Tatbestand des Zahlungsverzugs hinaus eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, ist der entstandene Schaden nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1963 - II C 26.62 - BVerwGE 16, 346/349 f.).

Grund hierfür ist, dass eine Pflicht des Dienstherrn zum Ersatz des Verzugsschadens den durch das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamten nicht gerecht würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1966 - VIII C 153.63 - BVerwGE 24, 186/190). Daher besteht nach Art. 4 Abs. 4 BayBesG auch kein Anspruch auf Verzugszinsen i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 3 ZB 10.1354); dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - nach Aufhebung der Suspendierung die Nachzahlung einbehaltener Bezüge nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 16a DZ 12.558 - juris Rn. 6). Dies beruht auf der Überlegung, dass es Beamten - anders als sonstigen Gläubigern - aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich zuzumuten ist, eine verspätete Auszahlung ihrer Dienst- oder Versorgungsbezüge hinzunehmen, sofern nur die angemessene Alimentation als solche nicht berührt ist (BayVGH, B.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 8). Eine über die nicht rechtzeitige Zahlung der Bezüge hinausgehende Fürsorgepflichtverletzung, die zu einer wirtschaftlichen Notlage geführt hätte, hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Das vom Kläger zitierte Urteil des OVG RP vom 28. Oktober 2002 (NVwZ-RR 2003, 517) betrifft dem gegenüber eine andere Fallkonstellation.

Unabhängig hiervon ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit schuldhaft gegen ihre Verpflichtung, die dem Kläger zustehenden Bezüge rechtzeitig nachzuzahlen, verstoßen und sich demgemäß im Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Bevollmächtigten des Klägers mit der Nachzahlung in Verzug befunden hat. Es ist schon fraglich, ob man diesbezüglich überhaupt von einer objektiven Pflichtverletzung ausgehen kann, da der Nachzahlungsanspruch nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG erst mit der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2014 fällig wurde (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 5). Wann diese eingetreten ist, lässt sich den Akten allerdings nicht mit Sicherheit entnehmen, zumal der Kläger die Einstellungsverfügung angefochten hat. Jedenfalls musste die Beklagte im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Nachzahlung mit Schreiben vom 22. Mai 2014 nicht von der Fälligkeit der Forderung ausgehen, da ihr der Kläger nur die Verfügung mit dem Hinweis, sie werde zu gegebener Zeit gebeten werden, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen, vorgelegt hat. Erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat er der Beklagten mitgeteilt, dass die Einstellungsverfügung bestandskräftig geworden sei, die die Zahlung sodann unverzüglich für Ende Juli 2014 veranlasst hat.

Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte durch die Ende Juli erfolgte Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge objektiv und subjektiv gegen ihre Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Bezüge verstoßen hätte und dass sie sich bereits aufgrund der erstmaligen Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom 22. Mai 2014 in Verzug befunden hätte, könnte der Kläger die eingeklagten Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden von der Beklagten verlangen. Zwar kann der Gläubiger eines zivilrechtlichen Anspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 7.5.2015 - III ZR 304/14 - juris Rn. 33) unter den Voraussetzungen des Verzugs (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) grundsätzlich auch die Kosten ersetzt verlangen, die für die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt-Grünberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 57, § 286 Rn. 44). Doch ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den inmitten stehenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch übertragbar, da Beamten - wie oben ausgeführt - anders als sonstigen (zivilrechtlichen) Gläubigern aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich zuzumuten ist, auch eine verspätete Auszahlung ihrer Bezüge hinzunehmen, wenn nur die angemessene Alimentation als solche nicht berührt ist. Hieraus resultiert auch eine Verpflichtung, bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Bezügen auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, so dass die anwaltliche Einforderung nach der erstmaligen Geltendmachung durch den Kläger selbst, ohne dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass die Nachzahlungsforderung bereits fällig war, als treuwidrig anzusehen ist. Vielmehr hätte der Kläger im Rahmen seines zur Beklagten bestehenden gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses dieser, nachdem auch im Juli 2014 noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, eindeutig mitteilen müssen, dass die Forderung mittlerweile fällig geworden war, um diese zur Zahlung aufzufordern, was indes erst mit dem Schreiben vom 15. Juli 2014 der Fall war.

Unabhängig davon handelt es sich vorliegend entgegen der unbelegten Behauptung der Klägers auch um eine einfach gelagerte Angelegenheit (vgl. BGH, U.v. 16.7.2015 - IX ZR 197/14 - juris Rn. 55), bei der die vorprozessuale Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Der Kläger als verwaltungserfahrener früherer erster Bürgermeister hätte die Nachzahlung der Bezüge auch selbst gegenüber der Beklagten geltend machen können, um seinen Anspruch wirksam durchzusetzen.

1.2.2 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe vorliegend zu Unrecht einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung verneint, weil der Urlaubsanspruch bei einem gemäß Art. 39 Abs. 1 BayDG vorläufig dienstenthobenen Beamten nicht verfallen könne, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

Ein nach Art. 39 Abs. 1 BayDG vorläufig des Dienstes enthobener (kommunaler Wahl-) Beamter hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß (Art. 41 Abs. 1 KWBG i.V.m.) Art. 93 Abs. 1 BayBG, weil eine Dienstleistungspflicht, von der er durch die Gewährung von Erholungsurlaub freizustellen wäre, mit der Suspendierung nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 6 B 1147/17 - juris Rn. 12). Wenn sich der Kläger insoweit darauf beruft, dass dieser Schluss nicht zwingend sei (vgl. VG Bremen, B.v. 19.8.2016 - 6 V 2267/16 - juris Rn. 27), weil die Urlaubsverordnung hierzu explizit Regelungen für bestimmte Fälle enthalte, in denen die Dienstleistungspflicht des Beamten bereits aus anderen Gründen ruhe, legt er nicht dar, um welche Normen es sich hierbei handelt und genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Diesbezüglich legt er auch nicht dar, inwiefern der vorliegende Fall mit der von ihm zitierten Entscheidung des BAG (U.v. 6.5.2014 - 9 AZR 678/12 - juris Rn. 12 ff.) vergleichbar ist. Auch ist es unbehelflich, wenn er darauf hinweist, dass einen vorläufig suspendierten Beamten zwar keine Dienstleistungspflicht, aber eine Verpflichtung zu ständiger Dienstbereitschaft treffe, da diesem dennoch kein Erholungsurlaub zu gewähren ist. Darüber hinaus wäre ein Urlaubsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 auch verfallen, weil ein solcher nicht innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 4 UrlV (a.F.) geltend gemacht worden ist. Im Übrigen kommt eine Urlaubsabgeltung auch nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich dann in Betracht, wenn ein Beamter krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2016 - 2 B 72.15 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.2.2016 - 6 ZB 15.2493 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2016 - 3 ZB 15.1469 - juris Rn. 4). Der Fall, dass ein Beamter infolge einer vorläufigen Dienstenthebung keinen Urlaub nehmen kann, ist damit von vornherein nicht vergleichbar. Hiermit setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinander. Ein solcher Anspruch kann auch nicht auf Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG gestützt werden, da diese Norm auf die Nachzahlung einbehaltener Bezüge beschränkt ist. Inwiefern durch eine fehlende Abgeltung des Urlaubs der Fürsorgeanspruch bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig verletzt sein sollte, legt der Kläger nicht substantiiert dar.

2. Aus den unter 1.2.2 dargestellten Gründen ergibt sich darüber hinaus, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die Frage, ob ein Urlaubs- bzw. ein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung besteht, ist in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 304/14
Verkündet am:
7. Mai 2015
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Indem der Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber
dem Leistungserbringer (hier: ambulanter Pflegedienst) durch Kostenübernahmebescheid
beitritt, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem
zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen
Dienstleistungsvertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um (im Anschluss an
BSGE 102, 1). Der Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der
Forderung, zu der er erklärt wird (im Anschluss an Senatsurteile vom 22. Juni
1978 - III ZR 109/76, BGHZ 72, 56 und vom 6. November 2008 - III ZR 279/07,
BGHZ 178, 243).

b) Entsprechend der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs, zu dem der Schuldbeitritt
erklärt wird, sind die §§ 286 ff BGB anwendbar, wenn der Sozialhilfeträger
die übernommene Zahlungsverpflichtung verspätet erfüllt.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14 - LG Berlin
AG Berlin-Köpenick
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters,
Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 49 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbringung ambulanter Pflegeleistungen in Anspruch.
2
Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und hatte mit den Pflegebedürftigen G. D. , E. T. und G. E. privatrechtliche Verträge über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen geschlossen. Der Beklagte übernahm als Träger der Sozialhilfe jeweils durch Bescheid gegenüber den Pflegebedürftigen die Kosten der erbrachten Pflegeleistungen. Eine Kopie der Bescheide erhielt die Klägerin zur Kenntnisnahme.

3
Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 erklärte die Klägerin den Beitritt zu der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG zwischen dem Beklagten und den Verbänden der Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen vom 4. Oktober 1996 über die Erbringung von Leistungen der Haushilfe und der Hauspflege nach § 11 Abs. 3, §§ 68 ff, 70 BSHG. § 8 der Vereinbarung lautet wie folgt: "Zahlungsverfahren Die Abrechnung erfolgt kalendermonatlich. Die Rechnungen sind beim zuständigen Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Leistungserbringung einzureichen. … Die Bezahlung von nicht zu beanstandenden Rechnungen soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen … Sollte in begründeten Fällen eine Zahlung innerhalb der genannten Fristen nicht möglich sein, leistet das zuständige Bezirksamt eine Abschlagszahlung von 80 %, bezogen auf den Betrag der Vormonatsrechnung. Im Übrigen gelten die in der Rahmenvereinbarung nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI getroffenen Regelungen."
4
Die Klägerin ist des weiteren Mitglied im Anbieterverband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (vormals Arbeitgeberverband im Gesundheitswesen e.V.). Zwischen diesem, den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Beklagten wurde am 15. November 2006 ein Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung abgeschlossen. Dieser Vertrag enthält in § 17 Regelungen zum Abrechnungsverfahren : "(7) Die Abrechnung der Pflegeleistungen erfolgt kalendermonatlich. Die Rechnungen sind bei der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Leistungserbringung einzureichen. Die Bezahlung der ordnungsgemäß erstellten Rechnungen erfolgt spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei der Pflegekasse oder der von der Pflegekasse benannten Abrechnungsstelle … (8) Näheres zur Abrechnung und Zahlungsweise, insbesondere Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Abweichung bei Schlussrechnungen , Zahlung von Abschlägen und Verfahren bei Überschreitung der vereinbarten Fristen vereinbaren ggf. die Partner dieses Rahmenvertrages. Es bleibt den Pflegekassen und Pflegediensten vorbehalten, spezifische Regelungen zur Abrechnung und Zahlungsweise nach rechtzeitiger Rücksprache miteinander zu vereinbaren."
5
Die gegenüber den Hilfeempfängern erbrachten Pflegeleistungen stellte die Klägerin wie folgt in Rechnung: E. : Rechnung vom 9. September 2012 in Höhe von 325,38 € T. : Rechnung vom 4. November 2012 in Höhe von 81,48 € D. : Zwei Rechnungen vom 6. November 2012 in Höhe von 39,57 € beziehungsweise 283,47 €.
6
Da der Beklagte ohne Angabe von Gründen keine Zahlungen leistete, forderte ihn die Klägerin mit Mahnschreiben vom 30. Oktober 2012 (E. ) und 28. Dezember 2012 (D. , T. ) auf, den jeweiligen Rechnungsbetrag unverzüglich zu überweisen. Nachdem auch weitere Mahnungen erfolglos blieben, verlangte die Klägerin mit gesonderten Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2013 Zahlung bis zum 9. März 2013. Zugleich machte sie Verzugszinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
7
Am 25. März 2013 beglich der Beklagte die offenen Rechnungsbeträge (ohne Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten).
8
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Verzugszinsen aus den jeweiligen Rechnungsbeträgen für den Zeitraum ab 30 Tagen nach Rechnungszugang bis zum 25. März 2013 in Höhe von insgesamt 13,46 € so- wie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 213,49 € nebst Prozesszinsen.
9
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
10
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


11
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Da der Beklagte die unstreitigen Rechnungen erst am 25. März 2013 und damit nach Ablauf der in den Verbandsverträgen bestimmten Fristen beglichen habe, stünden der Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2, 3, § 288 BGB zu. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend BSGE 102, 1) bewirke die Übernahme der Pflegekosten durch Bescheid des Sozialhilfeträgers als Verwaltungsakt mit Drittwirkung eine Schuldübernahme in Form eines Schuldbeitritts. Der Sozialhilfeträger trete auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Durch den Schuldbeitritt mutiere die Schuld, zu der beigetreten werde und die aus dem privatrechtlichen Pflegevertrag resultiere, nicht zu einer öffentlich-rechtlichen. Vielmehr teile der Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger die zivilrechtliche Rechtsnatur der Forderung.
14
Die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs seien auch nicht durch die Verbandsverträge abbedungen worden. Während in dem Vertrag vom 4. Oktober 1996 nicht einmal eine feste Zahlungsfrist vorgesehen sei, bestimme die Rahmenvereinbarung vom 15. November 2006 lediglich eine bestimmte Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Weitergehende vertragliche Regelungen fehlten. Insbesondere seien die gesetzlichen Verzugsfolgen nicht ausgeschlossen worden.
15
Entgegenstehende gesetzliche Regelungen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Im Sozialrecht befassten sich nur wenige Vorschriften mit Fragen der Verzinsung. Keine dieser Bestimmungen sei einschlägig. Sozialrechtliche Vorschriften seien auf die vorliegenden Pflegeverträge ohnehin nicht anwendbar, da diese privatrechtlicher Natur seien.

16
Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte sei mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug geraten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei erforderlich und zweckmäßig gewesen. Der Anspruch bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Es habe sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG gehandelt. Die Klägerin habe daher zu jedem Pflegebedürftigen separat abrechnen dürfen. Es habe auch die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG angesetzt werden dürfen, da der zu beurteilende Sachverhalt nicht einfach gewesen sei. Die geltend gemachten Prozesszinsen ergäben sich aus § 291 BGB.

II.


17
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
18
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustehen und sie gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe verlangen kann.
19
1. Die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere §§ 286 ff BGB, gelten auch, soweit der Beklagte als Sozialhilfeträger der Zahlungsverpflichtung der Hilfeempfänger aus den privatrechtlichen Pflegeverträgen durch Bewilligungsbescheide beigetreten ist (kumulative Schuldübernahme ).
20
a) Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der pflegerischen Versorgung durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Pflegedienst) sinnbildlich darstellt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff).
21
aa) Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt. Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen (Ausstrahlungswirkung). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128).
22
bb) Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfeund Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 34; Eicher aaO).
23
cc) Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger (öffentlich-rechtliches Sachleistungsverschaffungsverhältnis ) sind zum einen (öffentlich-rechtliche) Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG beziehungsweise § 75 Abs. 3 SGB XII, die auf örtlicher Ebene zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer geschlossen werden, und zum anderen Rahmenverträge auf Landesebene (vgl. Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 36; Eicher aaO). Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird dem Hilfeempfänger die Sozialleistung verschafft (BSGE 102, 1 Rn. 17). Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen ("überlagern") das Erfüllungsverhältnis (Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 34, 40).
24
b) Nach § 93 Abs. 2 BSHG beziehungsweise § 75 Abs. 3 SGB XII ist die "Übernahme" der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe. Rechtlich geschieht dies - bei fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme ) durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7; siehe auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26. November 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff). Der Schuldbeitritt hat dann zum einen einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ge- gen den Sozialhilfeträger, zum anderen einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers (BSGE aaO Rn. 25). Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (Senatsurteile vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76, BGHZ 72, 56, 58 ff und vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 16 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16). Der Sozialhilfeträger wird durch den Schuldbeitritt Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung, deren Gläubiger der Leistungserbringer ist und die gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Die Schuld, der beigetreten wird, kann rechtlich für den Beitretenden nicht zu einer öffentlich-rechtlichen mutieren, während sie bei dem bisherigen Alleinschuldner eine privatrechtliche bleibt (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 aaO Rn. 8; Bayerisches LSG aaO Rn. 18).
25
Materiell-rechtlich gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs daher auch insoweit, als der Sozialhilfeträger der aus dem Erfüllungsverhältnis resultierenden Vergütungspflicht des Hilfeempfängers beigetreten ist.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff BGB). Es liegen Einzelverpflichtungen vor, die bei Begründung der Gesamtschuld durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung inhaltsgleich sind und nach dem maßgeblichen Beitrittszeitpunkt nach allgemeinen Gesamtschuldgrundsätzen eine selbständige und durchaus unterschiedliche Entwicklung nehmen können, wenn nicht ein Fall der Wirkungserstreckung nach §§ 424 ff BGB vorliegt (MüKoBGB/Bydlinski, 6. Aufl., Vor § 424 Rn. 17; Palandt/Grüneberg , BGB, 74. Aufl., Überblick vor § 414 Rn. 7).
26
Bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Verpflichtung des Sozialhilfeträgers muss allerdings stets in den Blick genommen werden, dass die zwischen dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger im Leistungsverschaffungsverhältnis bestehenden (Rahmen-)Vereinbarungen die zivilrechtlichen Pflichten in dem Sinne "sozialrechtlich überlagern" können, dass sie diese modifizieren (BSG, Beschluss vom 18. März 2014 aaO Rn. 9; Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 34, 51 ff).
27
c) Aus den dargestellten wechselseitigen Rechtsbeziehungen in dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte mit den gegenüber den Pflegebedürftigen D. , E. und T. ergangenen Kostenübernahmebescheiden in dem dort ausgewiesenen Umfang der Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus den mit der Klägerin abgeschlossenen Pflegeverträgen jeweils beigetreten ist. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Schuld, die durch den Beitritt des Beklagten nicht in eine öffentlich-rechtliche umgewandelt worden ist. Auf Grund dieses Beitritts hat die Klägerin unmittelbar einen den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegenden Zahlungsanspruch gegen den Beklagten als Gesamtschuldner erworben. Aus der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs resultiert auch die An- wendbarkeit der §§ 280 ff BGB für den Fall, dass der Beklagte die übernommene Zahlungsverpflichtung nicht oder verspätet erfüllt.
28
d) Aus den im Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträgen ergibt sich nichts Abweichendes. § 8 der Vereinbarung vom 4. Oktober 1996 und § 17 Abs. 7 des Rahmenvertrags vom 15. November 2006 enthalten lediglich eine Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach sind beanstandungsfreie Rechnungen - wenn von der dem Schuldner günstigsten Regelung ausgegangen wird - spätestens innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Die in der Vereinbarung vom 4. Oktober 1996 gebrauchte Wendung "Die Bezahlung … soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen" stellt - wie der Gesamtzusammenhang der Vertragsklausel belegt - eine grundsätzlich verbindliche Bestimmung der Leistungszeit dar, von der nur bei konkreten Beanstandungen oder in sonstigen "begründeten Fällen" abgewichen werden darf. Im Übrigen haben die Vertragsparteien davon abgesehen, das "Verfahren bei Überschreitung der vereinbarten Fristen" näher zu regeln, so dass im Verzugsfall auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzugreifen ist (siehe auch Jaritz/Eicher aaO § 75 SGB XII Rn. 46.2).
29
Der Einwand der Revision, der Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften stehe entgegen, dass der Sozialhilfeträger mit dem Schuldbeitritt die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht habe verlassen wollen mit der Folge, dass er keine Verzugszinsen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schulde, verkennt die Rechtsbeziehungen, wie sie sich aus dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis ergeben. Danach kommt der Sozialhilfeträger seiner Sachleistungsverschaffungspflicht im Grund- und Leistungsverschaffungsverhältnis in den Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung (Verwal- tungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag) nach. Daraus resultiert jedoch der Beitritt zu einer im Erfüllungsverhältnis begründeten zivilrechtlichen Schuld. Dass sich der Sozialhilfeträger von den Folgen einer von ihm zu vertretenden Leistungsstörung (hier: verzögerte Zahlung) nicht "einseitig" freizeichnen kann, versteht sich von selbst.
30
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob und inwieweit aus dem Sozialrecht herrührende Anspruche möglicherweise zu verzinsen sind (zum Beispiel nach § 44 Abs. 1 SGB I), stellt sich im Streitfall nicht. Denn der Vergütungsanspruch der Klägerin hat - wie dargelegt - seine Grundlage in den zwischen ihr und den Pflegebedürftigen bestehenden (privatrechtlichen) Vertragsverhältnissen und nicht in sozialrechtlichen Vorschriften.
31
e) Da der Beklagte die ordnungsgemäß eingereichten Rechnungen der Klägerin vom 9. September 2012 sowie 4. und 6. November 2012 - ohne Angabe von Gründen - erst am 25. März 2013 bezahlt hat, schuldet er gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB Verzugszinsen. Gegen den von der Klägerin nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB errechneten Betrag von insgesamt 13,46 € erhebt die Revision keine Einwände.
32
2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als das Berufungsgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB) zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 213,49 € (nebst Prozesszinsen nach § 291 BGB) verurteilt hat.
33
a) Entgegen der Meinung der Revision ist der Klägerin ein Verzugsschaden in Höhe der vorprozessual aufgewendeten Anwaltskosten entstanden. Rechtsverfolgungskosten sind gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB als adäquat verursachte Verzugsfolge zu erstatten, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; siehe auch Palandt/Grüneberg aaO § 286 Rn. 45). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Beklagte hat auf die Mahnungen der Klägerin nicht reagiert. Die Beauftragung von Rechtsanwältin W. mit der außergerichtlichen Geltendmachung der offenen Rechnungsbeträge erfolgte erst, nachdem die eigenen Bemühungen der Klägerin ersichtlich fruchtlos geblieben waren. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen um einfach gelagerte Fälle handelte. Zahlt der Schuldner auf die erste Mahnung des Gläubigers nicht, kann dieser die weitere Rechtsverfolgung auf Kosten des Schuldners einem Rechtsanwalt übertragen (BGH, Urteil vom 8. November 1994 aaO S. 353).
34
b) Die von der Klägerin geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist entstanden.
35
Es kommt für das Entstehen der Gebühr darauf an, ob der Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag vorliegt (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 242 f; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2012 - 23 U 166/11, BeckRS 2013, 03573 = juris Rn. 55). Hat der Rechtsanwalt bereits von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erhalten, fallen auch die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, NJW-RR 2012, 486 Rn. 21; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 14). Soweit die Revision im Streitfall einen unbedingten Klageauftrag annehmen will, übergeht sie den Hinweis von Rechtsanwältin W. in den - im Berufungsurteil in Bezug genommenen - Mahnschreiben , sie werde ihrer Mandantschaft für den Fall, dass "wider Erwarten" kein fristgemäßer Zahlungseingang zu verzeichnen sein sollte, "anraten, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen". Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass Rechtsanwältin W. zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen beauftragt war und die Frage der Klageerhebung, auch wenn Klageentwürfe eventuell bereits gefertigt gewesen sein sollten, noch der Entscheidung des Auftraggebers vorbehalten war. Ein unbedingter Prozessauftrag war nach Sachlage auch noch nicht geboten, da der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit anwaltlicher Hilfe - Einwendungen gegen die Rechnungen wurden von dem Beklagten nicht erhoben - Aussicht auf Erfolg versprach und somit Grund zu der Annahme bestand, eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden zu können (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO).
36
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die aus den Verträgen mit den Pflegebedürftigen D. , E. und T. resultierenden Vergütungsansprüche als eine einzige Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn (§ 15 RVG) zu behandeln und daher nicht drei gesonderte Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG entstanden seien, sondern allenfalls eine Geschäftsgebühr aus der Summe der Rechnungsbeträge.
37
Unter einer "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Insbesondere muss - neben einem einheitlichen Auftrag und einem gleichen Tätigkeitsrahmen - zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang bestehen, das heißt es muss sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2005, 67, 68; Gerold/Schmidt/Mayer aaO § 15 RVG Rn. 5 ff; Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 22 ff). Zumindest die letztgenannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beauftragung von Rechtsanwältin W. lagen nicht nur drei getrennte Pflegeverträge , sondern auch drei unterschiedliche sozialhilferechtliche Verfahren zugrunde , die unabhängig voneinander beurteilt werden mussten. Hinsichtlich jedes Hilfeempfängers mussten die Rechtsbeziehungen innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses gesondert überprüft werden. Dabei war auch festzustellen, ob die abgerechneten Leistungen den Vorgaben aus dem Grundund Sachleistungsverhältnis entsprachen. Es lagen somit mehrere Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG vor.
38
d) Der Einwand der Revision, bei den anwaltlichen Mahnschreiben vom 27. Februar 2013 habe es sich lediglich um "Schreiben einfacher Art" im Sinne von Nr. 2302 VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (jetzt Nr. 2301 VV RVG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586) gehandelt, so dass nur eine Gebühr von 0,3 hätte angesetzt werden dürfen, trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Der niedrigere Gebührenrahmen kommt nur in Betracht, wenn der erteilte Auftrag von vornherein keinen über Nr. 2302 VV RVG aF beziehungsweise Nr. 2301 VV RVG nF hinausgehenden Inhalt hatte, sich also auf eine einfache Anfrage oder eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung beschränkte (Gerold/ Schmidt/Mayer aaO VV 2301 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., VV RVG 2301 Rn. 2 f). Der Rechtsanwältin W. erteilte Auftrag war nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, sondern bezog sich auf die vollständige außergerichtliche Geltendmachung der Forderungen der Klägerin und umfasste - wie dargelegt - die eigenständige Überprüfung dreier voneinander unabhängiger Sozialhilfeverfahren.
39
e) Die Revision vermag schließlich auch nicht mit der Rüge durchzudringen , das Berufungsgericht sei im Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu Unrecht von einer Mittelgebühr in Höhe von 1,3 ausgegangen. Der getätigte Aufwand rechtfertige nur den Mindestgebührensatz von 0,5.
40
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Nach der Anmerkung zu diesem Vergütungstatbestand kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Mindestgebühr von 0,5 kommt nur für denkbar einfachste außergerichtliche Anwaltstätigkeiten in Betracht (Gerold/Schmidt/Mayer aaO VV 2300 Rn. 27). Da Letzteres im Streitfall ersichtlich ausscheidet und die Tätigkeit von Rechtsanwältin W. auch nicht deutlich über den Normalfall hinausging, hat das Berufungsgericht zu Recht die Regelgebühr von 1,3 der Honorarberechnung zugrunde gelegt. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 26.03.2014 - 6 C 234/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2014 - 49 S 21/14 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte nicht zur Zahlung des ausgeurteilten Gesamtbetrages an die Kläger gemeinsam, sondern anteilig an die einzelnen Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung. Sie beauftragten spätestens im Juni 2000 die Kanzlei E.   Rechtsanwälte, sie im Zusammenhang mit einem am 7. November 2000 abgeschlossenen Kaufvertrag über ihr Unternehmen c.            GmbH (künftig: c.     ) zu beraten. Der Beklagte war in der Kanzlei E.     als angestellter Anwalt tätig. Er war im Briefkopf der Kanzlei aufgeführt. Die Vertragsparteien gingen von einem festen Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM aus. Die Kläger wollten ursprünglich einen Barkaufpreis erzielen, die P.             AG (künftig: P.     ) als Käuferin den Gegenwert im Wesentlichen in eigenen Aktien leisten. Um die Interessen beider Parteien zu wahren, wurde die Wertsicherungsklausel in Ziffer III 5 b des Vertrages eingefügt.

2

Der Prozess, in dem der Beklagte als von den Klägern beauftragter Einzelanwalt die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel geltend machte, ging verloren, weil die Klausel wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Aktienrechts unwirksam ist. Die Kläger verlangten deshalb Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.782.275,71 € nebst Zinsen.

3

Der Beklagte meldete seiner Haftpflichtversicherung, der A.    , den Schadensfall. Diese war Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Sozietät E.     Rechtsanwälte gewesen, über die der Beklagte mitversichert war. Der Versicherer übernahm im Vorprozess über die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Die Kläger haben behauptet, dass eine Vertragsgestaltung möglich gewesen sei, die das Interesse der Erwerberin gewährleistet hätte, die Gegenleistung von 56,11 v.H. der Geschäftsanteile in Aktien zu erbringen, ohne den Klägern bis zum Ablauf der Veräußerungssperre für die Aktien das Kursrisiko für diese aufzubürden. Hierzu habe etwa für den wertzusichernden Kaufpreisanteil ein Barkaufpreis vereinbart werden können, der erst zum Ablauf der Veräußerungssperre, am 1. November 2004, fällig geworden wäre. Gleichzeitig hätte der Erwerberin das Recht eingeräumt werden können, den Kaufpreis bei Fälligkeit in die Gesellschaft einzulegen gegen Ausgabe einer anhand des aktuellen Aktienkurses entsprechenden Anzahl von Aktien an die Kläger. Diesen Weg hätten die Kläger gewählt. Alternativ wären aber auch zwei andere Wege der Vertragsgestaltung gangbar gewesen. Zudem hätte das Unternehmen auch zu einem Barkaufpreis von 6,1 Mio. DM an andere Interessenten verkauft werden können. Auch wenn die Kläger ihr Unternehmen selbst fortgeführt hätten, wäre ihnen der volle Wert verblieben.

5

Die Kläger waren anfänglich weiter als Geschäftsführer der c.    tätig. Am 5. Dezember 2002 stellte diese Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 16. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

6

Der Beklagte hat insbesondere Verjährung eingewandt und geltend gemacht, dass die Erwerberin bei Kenntnis der Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel vom Kaufvertrag Abstand genommen hätte.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.616.928,80 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an jeden der beiden Kläger 789.680,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter, mit der Anschlussrevision die Kläger ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision nur insoweit, als das Berufungsgericht den Beklagten jeweils zur gesonderten Zahlung an die beiden Kläger verurteilt hat.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

10

Der Beklagte hafte als Einzelanwalt und als Scheinaußensozius der Sozietät E.    Rechtsanwälte gemäß § 128 HGB analog wie ein Gesellschafter. Seine Pflichtverletzung bestehe unter anderem darin, dass er die Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel nicht erkannt habe, die gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 1 AktG verstoße. Die Pflichtverletzungen seien kausal für den entstandenen Schaden. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden gelte grundsätzlich § 287 ZPO. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gelte bei Verträgen mit rechtlichen Beratern zwar nur, wenn eine bestimmte Entschließung des Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Ob die Kläger ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hätten, dass die Vertragsparteien die von den Klägern vorgetragenen alternativen Vertragslösungen gewählt hätten, könne aber offen bleiben. Denn in Anlagefällen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beweislastumkehr, wenn die Pflichtverletzung feststehe. Danach sei derjenige, der die Pflicht verletzt habe, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Dabei handelt es sich um eine zur Beweislastumkehr führende Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 168).

11

Dem Beklagten sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die von den Klägern vorgetragene Vertragsgestaltung in keiner der drei hier vorgetragenen Varianten zustande gekommen wäre. Auch für den Fall, dass die Erwerberin den Vertrag nicht in einer der vorgeschlagenen Formen abgeschlossen hätte, sei der Beklagte darlegungs- und beweisfällig dafür geblieben, wie sich der Kausalverlauf entwickelt hätte und ob den Klägern ein ebenso hoher Schaden entstanden wäre. Denn dann hätten die Kläger das Unternehmen an Dritte gegen einen Barpreis verkauft oder sie hätten es selbst fortgeführt, wobei nicht ersichtlich sei, dass das Unternehmen auch bei Fortführung durch die Kläger selbst insolvent geworden wäre.

12

Der Schaden der Kläger bestehe darin, dass ihnen im Falle einer wirksamen Wertsicherungsklausel entweder Aktien übertragen oder ein weiterer Barkaufpreis zugeflossen wäre, während sie nun wegen der unwirksamen Klausel keinerlei Anspruch hätten. Dieser Schaden betrage für jeden der Kläger 713.000 €.

13

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten beruhten zwar nicht adäquat kausal auf der dem Beklagten vorgeworfenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Dafür hafte der Beklagte aber als Einzelanwalt für die Einleitung eines nach der Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozesses. Von den geltend gemachten 229.410,58 € seien jedoch nur jeweils 76.680,31 € jedem Kläger zu ersetzen. Das vorprozessuale anwaltliche Zeithonorar sei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig.

14

Nicht zu ersetzen seien die Avalzinsen für die von der P.     an die Kläger ausgereichten Bürgschaften in Höhe von jeweils 13.428,17 €, weil der Beklagte die Zahlung bestritten habe und Zahlungsbelege nicht vorgelegt worden seien. Entgangener Gewinn könne zwar nach § 252 BGB ersetzt verlangt werden. Es fehle jedoch an Vortrag, welche konkrete Form der Kapitalanlage gewählt worden wäre. Die geltend gemachten Kursverluste seien als selbständiger Anspruch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen.

15

Die Schadensersatzansprüche stünden jedem Kläger gesondert zu, weil die Kläger keine Forderungsgemeinschaft nach § 432 BGB bildeten, denn als Gesellschafter hätten sie jeweils eigene Geschäftsanteile veräußert und die Gegenleistung habe ihnen bezogen auf ihren jeweiligen Geschäftsanteil zugestanden.

16

Der Primäranspruch der Kläger sei zwar gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Den Klägern stehe aber ein nicht verjährter Sekundäranspruch zu. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem zwischen den Klägern und ihm persönlich geschlossenen neuen Vertrag verletzt, gegen die Erwerberin aus der Wertsicherungsklausel vorzugehen. Denn er habe hier während laufender Primärverjährung Anlass gehabt zu prüfen, ob er die Kläger durch eine frühere Pflichtverletzung geschädigt habe. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage gegen die Erwerberin habe er die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel prüfen müssen. Zwar hafte der Beklagte nur aus § 128 HGB analog für die ursprüngliche Pflichtverletzung. Für die Sekundärhaftung genüge es aber, dass er die Prüfungspflicht aus seinem Mandat als Einzelanwalt zur Führung des Vorprozesses verletzt habe. Der Sekundäranspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung aufgrund von Verhandlungen erst am 13. Oktober 2009 geendet habe und zu diesem Zeitpunkt bereits Klage erhoben gewesen sei.

II.

17

Revision und Anschlussrevision sind zulässig.

18

Die unbeschränkt zugelassene Revision konnte vom Einzelrichter gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f). Die Übertragung auf den Einzelrichter hat nicht das Recht der Parteien auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Dem Protokoll der Einzelrichterin für die von ihr abgehaltene Sitzung vom 3. Dezember 2013 ist nicht zu entnehmen, welche Überlegungen dem Beschluss des Berufungsgerichts zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im Einzelnen zugrunde gelegen haben. Dass der Senat des Oberlandesgerichts Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen hätte, obwohl er diese in dem Übertragungsbeschluss ausdrücklich verneint hat, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht angenommen werden.

19

Auf die unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf den Senat des Oberlandesgerichts kann die Revision gemäß § 526 Abs. 3 ZPO ebenfalls nicht gestützt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 526 Rn. 13; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 526 Rn. 9). Etwas anderes käme auch hier nur bei Willkür in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Zwar hatte der Beklagte angeregt, die Sache an den Senat zurück zu übertragen. Da dem die Kläger nicht zugestimmt hatten, lagen die Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Sache dem Berufungsgericht nur nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Übernahme vorzulegen. Dies setzt voraus, dass sich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Übertragung auf den Einzelrichter ergeben hat. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsätzlich und überträgt es sie deshalb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem Senat nicht schon deshalb wieder zu einer neuerlichen Übernahmeentscheidung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage muss hinzukommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine solche war hier nicht eingetreten. Im Übrigen haben die Kläger der Rückübertragung der Sache auf den Senat im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 nachdrücklich widersprochen. Schon deshalb können sie gemäß § 295 Abs. 1, § 556 ZPO insoweit keine Rüge mehr erheben.

20

Die Anschlussrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erforderliche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38) liegt vor.

III.

21

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

22

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz auf der Grundlage der außer Streit stehenden Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die grundsätzlich der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Es hat jedoch in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlagefällen auf die Anwaltshaftung zu übertragen sei. Das ist unzutreffend.

23

a) Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat, nämlich ob die in Anlagefällen angenommene Beweislastumkehr auch für den Fall des Regresses gegen Rechtsanwälte (oder Steuerberater) anzunehmen ist, hat der Senat in mehreren dem Berufungsgericht freilich noch nicht bekannt gewesenen Fällen bereits entschieden und verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 2 ff; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13 nv). Die auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Anwalts- und Steuerberaterhaftung zu ändern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht allein in Bezug genommene Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159; vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212). Mit dem von dieser Rechtsprechung gewählten Ansatz hat sich der Senat schon wiederholt auseinandergesetzt und für richtig erachtet, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 313 ff; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f). Daran wird festgehalten.

24

Da das Berufungsgericht auf unzutreffender Grundlage eine Beweislast-entscheidung zum Nachteil des Beklagten getroffen hat, muss das Berufungsurteil aufgehoben werden.

25

b) Zugunsten des Mandanten kommen allerdings Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

26

Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009, aaO mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 210/06, nv, mwN).

27

Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36, jeweils mwN). Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 29; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1102). Will der Mandant sich in diesem Fall nicht - auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge - festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen.

28

Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 30 mwN). Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte.

29

Dem Urteil des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu entnehmen, dass dieses den hiernach erforderlichen Beweis als geführt angesehen hätte. Es hat vielmehr lediglich den von ihm für erforderlich gehaltenen Gegenbeweis des Beklagten als nicht geführt angesehen.

30

c) Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur schadensausfüllenden Kausalität tragen dessen Ergebnis ebenfalls nicht, weil sie von derselben unzutreffenden Beweislastverteilung ausgehen. Das Berufungsgericht nimmt an, dass im Falle, dass der Unternehmenskaufvertrag in keiner der drei von den Klägern dargestellten möglichen Varianten mit der P.     zustande gekommen wäre, davon auszugehen sei, dass die Kläger an einen Dritten zum Barkaufpreis veräußert oder das Unternehmen selbst fortgeführt hätten, weil der beweisbelastete Beklagte weder bewiesen habe, dass die c.      auch bei Fortführung durch die Kläger insolvent geworden wäre oder nicht zu einem Barkaufpreis zu veräußern gewesen wäre.

31

Darlegungs- und beweispflichtig sind jedoch, wie ausgeführt, die Kläger, nachdem der Beklagte auch den Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM und die anderweitige Verkaufsmöglichkeit bestritten hatte. Das einfache Bestreiten des Unternehmenswertes genügte, weil der Beklagte zwar mit dem Verkauf des Unternehmens befasst war, nicht aber mit der Ermittlung von dessen Wert, wozu ihm ersichtlich auch die erforderliche Sachkunde fehlte.

32

Bei der Schadensberechnung sind alle Folgen des haftungsbegründenden Umstandes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen einzubeziehen. Es geht bei dem erforderlichen Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 33; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24).

33

2. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung zu Schadensersatz wegen der Rechtsverfolgungskosten darauf gestützt hat, dass der Beklagte als später mandatierter Einzelanwalt einen nach Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozess gegen die Käuferin eingeleitet habe, hält dies rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Diese Pflichtverletzung war nicht Gegenstand der Klage. Ein aus ihr folgender Anspruch wäre auch verjährt.

34

a) Die Klage ist allein auf die Haftung des Beklagten analog § 128 HGB wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gestützt worden. Den späteren Auftrag an den Beklagten als Einzelanwalt zur Erhebung der Klage gegen die Käuferin hat die Klage nur im Rahmen der Beurteilung der Sekundärverjährung der Ansprüche aus Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Sozietät erörtert. Ansprüche aus einer Pflichtverletzung aus dem Einzelanwaltsvertrag stellen einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht zum Gegenstand der Klage gemacht wurde. Das Berufungsgericht durfte nicht den Streitgegenstand austauschen. In Betracht kommt aber insoweit eine Verurteilung wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (dazu unten unter VI 3).

35

b) Der Anspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem späteren Einzelanwaltsvertrag wäre auch gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Die Verjährung ist insoweit durch die Klage nicht gehemmt worden. Eine Klage hemmt die Verjährung nur wegen des rechtshängig gemachten Streitgegenstands. Auch die vorausgegangenen Verhandlungen betrafen nur die gegen die Sozietät E.     angemeldeten Forderungen (vgl. Anlagen K 27 ff). Wo der Beklagte als später tätiger Einzelanwalt versichert war, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, ob insoweit Ansprüche angemeldet worden waren. Die Klage gegen die Käuferin war am 24. Januar 2004 eingereicht worden. Damit entstand der erste Schaden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, NJW 2011, 1594 Rn. 10). Die Verjährungsfrist lief folglich bis 24. Januar 2007. Die Klage im vorliegenden Rechtsstreit ist aber erst am 15. Juli 2009 eingereicht worden.

IV.

36

Die Anschlussrevision ist begründet, soweit der Beklagte zu gesonderten Zahlungen jeweils an die beiden Kläger verurteilt worden ist.

37

Unzutreffend hat das Berufungsgericht die als begründet erachteten Schadensersatzforderungen jedem der Kläger zur Hälfte gesondert zugesprochen. Diese Verurteilung verstieß schon gegen § 308 ZPO. Materiell-rechtlich steht die Forderung zudem beiden Klägern gemeinschaftlich zu im Sinne einer Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entscheidend ist insoweit nicht, dass die Kläger jeweils eigene Geschäftsanteile an die Erwerberin veräußert hatten. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrages. Diesen Vertrag hatten beide Kläger gemeinsam mit der Sozietät geschlossen. Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag standen deshalb beiden Klägern gemeinschaftlich zu (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688 Rn. 8). Für das Verhältnis der beiden Kläger zu dem Beklagten ist deshalb für den hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, aaO). Folglich hätte der Beklagte, soweit die Klage begründet ist, antragsgemäß verurteilt werden müssen.

V.

38

Die übrigen Angriffe der Anschlussrevision sind - auch bei unterstellter Haftung dem Grunde nach - unbegründet.

39

1. Die von den Klägern als Schaden geltend gemachten entgangenen Kursgewinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt.

40

a) Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dass sie im Falle ordnungsgemäßer Beratung bei dem Unternehmensverkauf in fünf unterschiedlichen Weisen hätte vorgehen können, wobei die ersten drei Varianten einen Verkauf an die P.      dargestellt hätten, bei denen in zwei Alternativen der Käuferin das Recht eingeräumt worden wäre, den Kaufpreis bei Fälligkeit am 1. November 2004 bar zu bezahlen oder an die Kläger eine entsprechende Anzahl eigener Aktien zum aktuellen Tageskurs auszugeben, die sie dann in den folgenden fünf Monaten mit einem Gewinn von 527.662,12 € verkauft hätten.

41

Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz dieses Kursgewinnes mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei nicht schlüssig dargetan, weil nicht feststehe, ob die P.       überhaupt ihre entsprechende Ersetzungsbefugnis ausgeübt hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte kein Kursgewinn erzielt werden können. Das Landgericht hat stattdessen einen Zinsschaden geschätzt. Gegen das Urteil haben die Kläger keine Berufung eingelegt. Den in der Berufung gleichwohl weiterverfolgten Anspruch wegen des verlorenen Kursgewinnes hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Kursgewinne seien nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, der Schaden in Form der Kursverluste beruhe auf einem anderen Kausalverlauf als diejenigen der alternativ geltend gemachten fiktiven Anlageverluste bei Barzahlung. Die Kläger könnten nicht einen Erfüllungsschaden wie bei wirksamer Wertsicherungsklausel geltend machen. Der Kursverlust sei zudem vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht nicht erfasst und die Beweislastumkehr könne nicht dazu führen, dass der Geschädigte sich die jeweils günstigste Handlungsalternative aussuchen dürfe.

42

b) Demgegenüber meint die Anschlussrevision, bei den geltend gemachten verschiedenen Berechnungsmethoden handele es sich nicht um verschiedene Ansprüche, sondern um unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens, auch wenn die Voraussetzungen unterschiedlich seien. Insbesondere sei unschädlich, dass teilweise unterschiedliche Kausalverläufe zugrunde lägen.

43

c) Die Argumente der Anschlussrevision greifen nicht durch. Der geltend gemachte Schaden durch entgangene Kursgewinne ist vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden, weil die Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt haben. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageantrag und Klagegrund. Wird ein Schaden alternativ auf verschiedene Weisen berechnet, bleibt der Streitgegenstand zwar derselbe (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610). Dies setzt aber voraus, dass der Kläger selbst alternative Berechnungen für die alternative Schadensermittlung darlegt. Diese sind nur schlüssig, wenn jede der Berechnungen zu demselben (Mindest-)Schaden führt. Eine solche Schadensberechnung haben die Kläger nicht dargetan. Sie haben ihren Schaden für die Zeit von Januar bis Mai 2005 ausschließlich aus entgangenen Kursgewinnen berechnet. Diese Darlegung war von vornherein unschlüssig, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil in keiner Weise dargelegt ist, dass die Käuferin überhaupt von der Möglichkeit der Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht hätte und bei mehreren von den Klägern alternativ angebotenen Kausalverläufen ein Erwerb von Aktien durch die Kläger nicht vorgesehen war.

44

Die vom Landgericht vorgenommene Schadensberechnung sprach den Klägern für die Zeit von Januar bis Mai 2005 Zinsen zu, die die Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt hatten. Für die als mögliche Handlungsalternative berücksichtigte Fortführung des Unternehmens ist außerdem ein Zinsgewinn von vornherein ausgeschlossen, allenfalls eine Steigerung des Firmenwertes denkbar. Es hätte also ein gleich hoher Fortführungsgewinn dargelegt werden müssen, woran es ebenfalls fehlt. Die Darlegung eines Schadens ist unschlüssig, wenn die Berechnung nur anhand einer von mindestens sechs oder sieben als möglich dargestellten Sachverhaltsvarianten durchgeführt wird.

45

2. Auch den geltend gemachten berechneten Zinsschaden hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

46

a) Den Zinsschaden auf den geforderten Wertausgleich, den Kursgewinn und die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von jeweils 7 v.H. hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne zwar entgangener Gewinn nach Maßgabe des § 252 BGB verlangt werden, zumal Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibe, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt werde. Der Anleger müsse aber darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt worden wäre, und für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich entschieden hätte. Daran fehle es. Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 sei verspätet.

47

b) Demgegenüber rügt die Anschlussrevision, eine abstrakte Schadensschätzung sei ausreichend, es genüge, wenn - wie geschehen - geltend gemacht werde, das Kapital sei zu einem Zinssatz von 7 v.H. angelegt worden. Das gelte sowohl für die Verzinsung des Wertausgleichs und des Kursgewinnes, oder an dessen Stelle des Wertausgleichs in der hypothetischen Sachverhaltsvariante eines Bar-Wertausgleichs, als auch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten.

48

c) Diese Rügen der Anschlussrevision greifen nicht durch.

49

aa) Das Berufungsgericht hat die Darlegungsanforderungen an einen entgangenen Gewinn nach § 252 Satz 2 BGB nicht überspannt. Die Vorschrift ermöglicht zwar in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung, weil sie gestattet, bei der Ermittlung auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist dafür, dass ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. Er kann sich zwar auf die Behauptung und die Nachweise der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung im Sinne des § 252 Satz 2 BGB und deren Umfang kann aber nur anhand des notfalls zu beweisenden Tatsachenvortrags beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012, aaO). Der Anleger kann sich zwar auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt. Das rechtfertigt aber nicht die Schätzung eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2075; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64). Der Anleger muss darlegen, welchen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge er erzielt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO). Es kann nicht davon ausgegangen werden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag sich zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) verzinse. Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt immer Gewinn abwirft (BGH, Urteil vom 24. April 2012, aaO Rn. 18).

50

Als schlüssig kann danach zwar ein Klagevortrag - der gegebenenfalls zu beweisen ist - angesehen werden, wonach in eine bestimmte Art von Wertpapieren investiert worden wäre, die im fraglichen Zeitraum ohne Kursverlust einen bestimmten Zinsertrag erbracht hätten. Soweit die von der Revision und der Klage zitierten Urteile (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144) nicht lediglich eine verkürzte Darstellung enthalten, sondern dahin verstanden werden könnten, dass geringere Anforderungen an die Darlegung zu stellen seien, wären diese ersichtlich überholt. Der Kläger hat in der Klagebegründung, die noch die Anschlussrevision für schlüssig hält, lediglich unter Zitierung dieser Urteile der Schadensberechnung einen Ertrag von 7 v.H. Zinsen zugrunde gelegt. Es fehlte aber an jeglichem Vortrag, in welcher Form das Geld angelegt worden wäre. Das hat das Berufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehen.

51

bb) Den neuen Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 25. April 2014 hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei gemäß §§ 525, 296 Abs. 1, § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte die Kläger im Hinweisbeschluss vom 3. Dezember 2013 hinreichend deutlich dazu aufgefordert, binnen drei Wochen vorzutragen, für welche konkrete Anlage sie sich entschieden hätten. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 entsprechenden Vortrag ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei unzutreffend. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht an seiner Rechtsauffassung festhalten wolle, haben sie um erneute Hinweise gebeten. Dessen bedurfte es nicht, der Hinweis war ausreichend. Die Kläger haben das unzutreffende Aktenzeichen in dem Hinweisbeschluss (XI ZR 226/10) nach eigenem Vortrag als Hinweis auf das Urteil in der Sache XI ZR 262/10 (Urteil vom 8. Mai 2012, BGHZ 193, 159) verstanden. Dort ist in den einschlägigen Ausführungen in Rn. 64 ausgeführt, dass auch die abstrakte Schadensberechnung nicht unabhängig vom konkreten Parteivortrag vorgenommen werden kann. Vielmehr muss der Kläger darlegen, welcher Gewinn nach dem Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. Daran seien zwar keine strengen Anforderungen zu stellen. Jedenfalls müsse aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGH, aaO). Das erfordert die Darlegung und gegebenenfalls den Beweis, welche Anlageform gewählt worden wäre. Hieran fehlte es völlig. Die Kläger hätten hierzu mindestens hilfsweise vortragen müssen.

52

cc) Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 war im Übrigen unzureichend. Er beschränkte sich auf die Behauptung, die Kläger hätten in Anleihen der öffentlichen Hand investiert. Das ist auch in Verbindung mit dem vorgelegten Tabellenauszug aus der Begutachtung des Sachverständigenrats zur gesamtwirtschaftlichen Lage unsubstantiiert. Der Beklagte hat die Behauptung bestritten. Geeigneter Beweis ist nicht angeboten worden, lediglich die Einvernahme der Kläger, wofür die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorlagen, ebenso wenig wie die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO, weil nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden war, was für diese Behauptung hätte sprechen können, etwa dass eine derartige Anlage schon zuvor einmal, zum Beispiel mit den erhaltenen Barmitteln, durchgeführt worden wäre.

53

Auf das fehlende Beweisangebot hat das Berufungsgericht die Nichtberücksichtigung hilfsweise selbständig gestützt. Die Anschlussrevision erinnert dagegen nichts. Allerdings hätte das Berufungsgericht bei hinreichend substantiiertem Vortrag die Kläger nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO vernehmen können.

54

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Rahmen der Berücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten den Anspruch auf Ersatz des vorprozessualen anwaltlichen Zeithonorars abgewiesen, soweit dieses die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

55

a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger aber nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregelung verzögert wird (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f; vom 10. Januar 2006, aaO Rn. 8; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 249 Rn. 57). Bei Fällen wie dem Vorliegenden, die nicht einfach gelagert sind, ist jedenfalls das Honorar bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014, aaO).

56

Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast ganz einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 mwN).

57

b) Nicht nur für den Bereich der prozessualen Kostenerstattungspflicht, sondern auch hinsichtlich vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten geht § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG davon aus, dass im Regelfall der gegnerischen Partei nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind. Anderenfalls hätte der hiernach in einer Gebührenvereinbarung zwingend vorgesehene entsprechende Hinweis an den Mandaten keinen Sinn (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rn. 17). Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass der Rechtssuchende die von ihm zu zahlende Vergütung, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384 S. 10 linke Spalte Abs. 3 zu Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3).

58

Derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann aber in besonderen Fällen auch verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697 f), wenn der Geschädigte auch diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwändigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346). Davon kann bei einem Streitwert von 2.116.834,94 €, von dem das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist, aus dem sich eine Geschäftsgebühr von 11.919 € zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 2.383,80 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer errechnet, nicht ohne weiteres ausgegangen werden, zumal wenn die Pflichtverletzung als solche in einem Vorprozess weitgehend geklärt ist.

59

Für die Voraussetzung eines gleichwohl weitergehenden, über den Normalfall hinausgehenden Erstattungsanspruch ist der Anspruchsteller, wie für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Aufwendungen allgemein, darlegungs- und beweispflichtig. Entsprechenden übergangenen Vortrag zeigt die Anschlussrevision jedoch nicht auf. Ein Fall der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, die vom Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre, liegt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht vor.

60

Eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht, nachdem die Kläger schon in der Honorarvereinbarung entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG von ihren Anwälten auf den beschränkten Erstattungsanspruch hingewiesen worden waren. Das wird von der Anschlussrevision auch nicht gerügt.

61

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage insoweit als unbegründet angesehen, als die Kläger Ersatz der Kosten geltend gemacht haben, welche sie im Rahmen des Vorprozesses an die P.       für die von diesen aufgewandten Avalzinsen für Bürgschaften zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erstattet haben wollen. Der Beklagte hat die Zahlung bestritten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Kläger haben die Zahlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt, insbesondere keinen Zahlungsbeleg vorgelegt. Einen übergangenen Beweisantrag macht die Anschlussrevision auch nicht geltend. Darüber hinaus fehlte es insoweit schon an einem ausreichenden Sachvortrag. Die Klagebegründung, auf die sich die Anschlussrevision bezieht, enthält keinen substantiierten Vortrag, die in Bezug genommene Anlage K 6 zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die den Sachvortrag schon nicht ersetzt, auf S. 2 unter "Sonstige Kosten der Rechtsverfolgung" lediglich die Behauptung eines Zahlungsdatums der Kosten für die Bürgschaften.

VI.

62

Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt ist und den Klägern zwei Einzelansprüche zuerkannt worden sind, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen.

63

Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die weiteren Revisionsrügen des Beklagten auf Folgendes hin:

64

1. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Kausalitätsprüfung den Einwand der Beklagten zu Unrecht für nicht durchgreifend erachtet, dass die P.      bei Abschluss eines zunächst wirksamen Unternehmenskaufvertrages wirksam die Wandlung erklärt hätte.

65

a) Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten schon deshalb für unbeachtlich gehalten, weil die P.    die Wandlung tatsächlich erst am 26. April 2004 erklärt hatte und damit nicht binnen der in Ziffer II 9b des Vertrages festgesetzten Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Wandlungsgrundes. Kenntnis von der Überschuldung der c.    hat spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 16. Mai 2003 bestanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht behauptet, dass die Wandlung im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung rechtzeitig erfolgt wäre. Solches zeigt auch die Revision nicht auf. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich behauptet, dass die P.    am 26. April 2004 von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe und dass sie dies auch hypothetisch im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung getan hätte.

66

b) Mit der Zugrundelegung dieses tatsächlichen Vorbringens hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision den Beklagten nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Anders als es die Revision darzustellen versucht, hat der Beklagte nicht behauptet, dass die P.    die Wandlung im fiktiven Falle früher erklärt hätte. Er hat vielmehr ausdrücklich dasselbe Datum behauptet. Das Berufungsgericht hat insoweit auch keinen erforderlichen Sachvortrag vermisst, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der gehaltene Sachvortrag das gewünschte Ergebnis rechtlich nicht rechtfertigt. Eine Hinweispflicht hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt. Sie besteht nach § 139 Abs. 2 ZPO gegenüber den Parteien nicht allgemein und umfassend, sondern nur, wenn Parteivortrag widersprüchlich oder unklar ist, wenn der Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert ist oder wenn das Gericht an den Sachvortrag Anforderungen stellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Prozesspartei nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 mwN). Trägt die Partei einen Sachverhalt, sei er auch fiktiv, konkret vor, besteht keine Verpflichtung des Gerichts darauf hinzuweisen, dass ein anderer tatsächlicher Sachverhalt für die Partei aus Rechtsgründen günstiger wäre und deshalb der Sachverhalt geändert werden sollte. Zwar kann der Vortrag eines fiktiven Sachverhalts - anders als bei einem tatsächlichen Sachverhalt - nicht gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Es ist aber Sache der Partei, einen fiktiven Sachverhalt, der ihr günstig sein kann, schlüssig vorzutragen. Angesichts der Regelung im Kaufvertrag, nach dessen Ziffer III 7 und II 9b die Frist für eine Wandlungserklärung mit der Kenntnis vom Wandlungsgrund beginnen sollte, lag es für den Beklagten im Regressprozess auf der Hand, dass für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung die Einhaltung der Frist von Bedeutung sein konnte.

67

c) Soweit die Revision daran erinnert, dass der Beklagte vorgetragen gehabt habe, dass die Sechsmonatsfrist erst Anfang 2004 mit der Optionsausübung zu laufen begonnen habe, greift sie das hiervon abweichende Berufungsurteil nicht an. Nach Ziffer III 7 des Unternehmenskaufvertrages sollte für die Call/Put-Option die Regelung gemäß Ziffer II 9 entsprechend gelten. Nach Ziffer II 9b war jedoch die Wandlung ausgeschlossen, wenn die Käuferin diese nicht spätestens sechs Monate nach Kenntnis des Wandlungsgrundes gegenüber den Verkäufern zu 1 und 2 erklärt. Eine Abweichung sieht Ziffer III 7 nicht vor, obwohl auf der Hand lag, dass ein Wandlungsgrund schon vor der Möglichkeit zur Ausübung der Call/Put-Option vorliegen und bekannt sein konnte. Dass auch in diesem Fall die Käuferin noch berechtigt sein sollte, die Option auszuüben, um dann innerhalb von sechs weiteren Monaten wegen des schon vor der Ausübung der Option bekannten Wandlungsgrundes die Wandlung zu erklären, erscheint ausgeschlossen. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass die Verkäufer von dem ihnen gewährten Optionsrecht Gebrauch machten. Denn nur dadurch konnten sie die Anwendung der in Ziffer III 5b enthaltenen Wertsicherungsklausel erreichen. Das aber konnte die Käuferin schon durch rechtzeitige Wandlungserklärung verhindern. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. § 133 Rn. 18). Dies führt dazu, dass Ziffer II 9b) auch in vorliegender Fallkonstellation Anwendung finden sollte.

68

2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger, soweit er auf die Verletzung des Anwaltsvertrages mit der Sozietät E.    Rechtsanwälte wegen des Unternehmenskaufs gestützt ist, zutreffend als nicht verjährt angesehen.

69

a) Für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Anwaltsvertrag findet nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts noch § 51b BRAO aF Anwendung (Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB).

70

b) Nach § 51b BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags (Hilfsregel).

71

aa) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden sei frühestens am 29. März 2001 mit der Abtretung der Geschäftsanteile gemäß Ziffer II 2c des Unternehmenskaufvertrages entstanden, hat sich die Revision des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewandt. Sie hat hier die Auffassung vertreten, dass der erste Schaden schon mit Vertragsabschluss am 7. November 2000 eingetreten sei, weil in Ziffer II 2b des Vertrags bereits die Abtretung der Geschäftsanteile durch die Kläger erklärt und von den Käufern angenommen worden sei. Die aufschiebende Bedingung in Ziffer II 2c sei unerheblich, weil die Herbeiführung dieser Bedingungen allein in der Hand der Käuferin gelegen habe.

72

Diese Annahme ist unzutreffend. Der Schaden ist nicht bereits am 7. November 2000 eingetreten.

73

(1) Der Vertrag vom 7. November 2000 wurde für beide Vertragsparteien von Vertretern ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Er bedurfte also zu seiner Verbindlichkeit zwischen den Vertragsparteien der Genehmigung beider Seiten. Eintreten konnte der Schaden frühestens mit der letzten erforderlichen Genehmigung. Dazu, wann diese erteilt wurde, hat der Beklagte nichts vorgetragen.

74

(2) Ein Schaden hinsichtlich der Abtretung nach Ziffer II 2b des Vertrages konnte im Übrigen nur entstehen, soweit die versprochene Gegenleistung (Ziffer II 4) nicht in Bargeld, sondern in Aktien erbracht wurde (Ziffer II 2c 2. Spiegelstrich). Am Tage des Vertragsschlusses entsprach der Wert der Aktien dem Barpreis. Nach Ziffer II 5b war der Wert pro Aktie auf 17,50 € festgelegt worden. Die Gegenleistung von 50.000 Stückaktien für jeden der beiden Kläger war demgemäß 875.000 € wert, also 1.711.351,20 DM. Das entspricht genau 28,055 v.H. des festgelegten Wertes der c.     , also dem hierfür abzutretenden Anteil.

75

Ein Schaden konnte in der Folge nur durch eine Verschlechterung des Aktienkurses eingetreten sein, weil die Kläger gemäß Ziffer II 5d dem Poolvertrag beigetreten waren, woraus sich bis 31. Oktober 2004 eine Veräußerungssperre hinsichtlich der Aktien ergab. Deswegen bestand für die Kläger das Risiko von Kursverlusten.

76

Für die Frage, wann ein Schaden eingetreten ist, gilt die Risiko-Schaden-Formel des Senats (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; st. Rspr.). Danach ist eine bloße Vermögensgefährdung infolge der Pflichtverletzung des Beraters nicht ausreichend. Vielmehr entsteht ein Schaden erst dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; st. Rspr.; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1353). Ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung des Beraters besteht, solange also noch offen ist, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt. Solange das Risiko sich nicht verwirklicht, läuft die Verjährungsfrist noch nicht, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt. Bei der Frage, ob schon ein Schaden eingetreten ist oder noch lediglich eine Gefährdung gegeben ist, ist also eine wertende Betrachtung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO mwN; Chab, aaO).

77

Durch den Erwerb von Aktien tritt bei wertender Betrachtung nicht sofort ein Schaden schon deshalb ein, weil deren Kurs fallen könnte. Dem Risiko steht die Chance der Kurssteigerung gegenüber. Im vorliegenden Fall wollten die Kläger allerdings sichergestellt haben, dass im Zeitpunkt des Endes der Verfügungsbeschränkung, am 1. November 2004, die Aktien zumindest, wie bei Abschluss des Vertrages, 17,50 € pro Stück wert sein sollten. Ein Schaden trat demgemäß ein zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gewissheit ergab, dass der Kurs am 1. November 2004 geringer sein würde.

78

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Prozess nicht vorgetragen worden, wann der Kurs der Aktie gesunken ist. Erst recht ist nicht vorgetragen, wann sich aus der Kursentwicklung die notwendige Gewissheit für einen zu niedrigen Kurs am 1. November 2004 ergab. Da die Voraussetzungen der Verjährung von demjenigen vorzutragen sind, der sich hierauf beruft, hätte dies dem Beklagten oblegen. Da ein solcher Vortrag nicht erfolgt ist, geht dies zu seinen Lasten. Ein Schadenseintritt vor dem vom Berufungsgericht angenommenen frühesten Zeitpunkt, dem 29. März 2001, kann danach nicht festgestellt werden.

79

bb) Das Berufungsgericht nimmt an, dass auch nach der Hilfsregel des § 51b BRAO aF die Verjährungsfrist nicht vor dem 29. März 2001 begonnen habe, weil das Mandat der Kläger mit der Sozietät E.    Rechtsanwälte nicht vor dem 29. März 2001 geendet habe.

80

Die Revision meint demgegenüber, der Auftrag sei am 7. November 2000 mit der Unterzeichnung des Vertrages beendet worden, weshalb die Primärverjährung im Januar 2004 längst abgelaufen gewesen sei, als die Kläger dem Beklagten - nun als Einzelanwalt - den neuen Auftrag erteilten, gegen die P.   aus der Wertsicherungsklausel vorzugehen.

81

Nach ständiger Senatsrechtsprechung endet der Anwaltsvertrag regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, das heißt die Erledigung des Vertragszweckes. Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rates erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 32). Nach Unterzeichnung konnte der Beklagte den Klägern keine Ratschläge mehr zu dem wünschenswerten Vertragsinhalt erteilen, was für die Beendigung des Mandates sprechen könnte (BGH, aaO).

82

Nach den Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Angabe der Parteien war jedoch der erteilte Auftrag nicht auf die Vorbereitung und den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages beschränkt. Beide Parteien gingen danach vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die Zusammenarbeit mit Vertragsschluss nicht beendet sein, sondern auch den Vollzug des Vertrages umfassen sollte. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer umfassenden Beweiswürdigung. Der Vortrag des Beklagten hierzu war nicht geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern. Danach endete das Mandat jedenfalls nicht vor der Abtretung der Geschäftsanteile am 29. März 2001. Die Verjährungsfrist von drei Jahren lief damit jedenfalls bis 29. März 2004.

83

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Anspruchs gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Sekundärverjährung verneint, weil der Beklagte, nun als Einzelanwalt, im Rahmen des ihm erteilten neuen Mandats seine Pflicht verletzt hat, die Kläger auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren drohende Verjährung hinzuweisen.

84

aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der neue Auftrag dem Beklagten als Einzelanwalt erteilt wurde, während das Mandat hinsichtlich der Beratung bei Abschluss und Durchführung des Unternehmenskaufvertrages der Sozietät E.    Rechtsanwälte erteilt war, für deren Pflichtverletzung der Beklagte als Scheinsozius analog § 128 HGB einzustehen hat.

85

(1) Der Mandant, dessen ursprünglicher (primärer) Schadensersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 51b BRAO aF verjährt ist (Primärverjährung), hat grundsätzlich einen weiteren (sekundären) Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt, wenn dieser den Schaden in Gestalt der Primärverjährung verursacht hat, indem er eine bis zum Ende des Mandats entstandene (sekundäre) Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und deren drohende Verjährung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (Chab, aaO Rn. 1390). Entsteht eine solche Hinweispflicht innerhalb desselben Mandats, besteht dieses naturgemäß mit dem ursprünglichen Vertragspartner des Mandanten.

86

(2) Erhält jedoch der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen oder durchzusetzen, so begründet auch dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und ihre Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 34 ff; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 12 mwN; st. Rspr.). Die Hinweispflicht folgt in diesem Fall aus dem neuen Auftrag (BGH, Urteil vom 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; vom 7. Februar 2008, aaO; Chab, aaO Rn. 1393). Entgegen der Auffassung der Revision lässt der Umstand, dass Vertragspartner der Kläger bei dem neuen Auftrag nunmehr der Beklagte persönlich, nicht mehr die Sozietät E.    Rechtsanwälte war, die Hinweispflicht nicht entfallen. Der Sekundäranspruch ist zwar nur ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8). Er kann aber gegenüber allen entstehen, die aus dem primären Regressanspruch verpflichtet sind oder für diesen haften. Dies gilt erst recht für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der in beiden Mandatsverhältnissen für den geschädigten Mandanten tätig wird.

87

Danach konnte zwar der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät im Rahmen eines danach begründeten neuen Mandats eine Sekundärhaftung nicht mehr für die Sozietät begründen, weil er nicht mehr für diese handeln konnte. Er konnte aber, wie jeder aus dem Ausgangsvertrag Haftende, für sich selbst die Sekundärhaftung verwirklichen.

88

(3) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nur dann anzunehmen, wenn er im prozessualen Sinne denselben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass sie bereits dann zu bejahen ist, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligkeiten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen Verjährungsregelung des § 51b BRAO aF ergeben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO Rn. 36). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO aF insbesondere für Mandanten, die ihrem Anwalt lange vertrauen. Dabei ist nicht nur das Vertrauen im Rahmen eines Dauermandats schützenswert; vielmehr ist die Situation vergleichbar, dass der Mandant den Berater mit der Bearbeitung von Folgefragen aus dem Erstauftrag beauftragt, die mit diesem in unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Auch in einem solchen Fall knüpft die weitere Arbeit des Anwalts an das Ergebnis des Erstauftrags an (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO). Er hat in diesem Fall Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beurteilung zu hinterfragen.

89

Die Kläger haben den Beklagten im Januar 2004 beauftragt, gegen die Käuferin Klage auf Zahlung aus der Wertsicherungsklausel zu erheben. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Klage hatte der Beklagte Anlass, die Wirksamkeit dieser Klausel zu prüfen. Dabei hätte er bei pflichtgemäßer Prüfung deren (mögliche) Unwirksamkeit erkennen und die Kläger auf (mögliche) Ersatzansprüche gegen die Sozietät E.   Rechtsanwälte sowie gegen ihn als Scheinsozius sowie die Verjährung dieser Ansprüche hinweisen müssen.

90

bb) Entgegen der Auffassung der Revision wurde durch die Zustellung der Klage die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar wurde die Klage selbst nicht auf die Pflichtverletzung aus dem nachfolgenden Anwaltsvertrag mit dem Beklagten persönlich als Einzelanwalt gestützt, sondern auf die Pflichtverletzung bei Ausführung des ursprünglichen Anwaltsvertrages mit der Sozietät E.     Rechtsanwälte. Dem Mandanten kann aber nicht entgegengehalten werden, die Klage betreffe dann nur den ursprünglichen, verjährten Regressanspruch, nicht aber den unverjährten Sekundäranspruch. Der Sekundäranspruch ist, wie ausgeführt, ein Hilfsrecht des Geschädigten (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; Chab in Handbuch der Anwaltshaftung, aaO Rn. 1435). Beide Ansprüche beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und sind auf denselben wirtschaftlichen Erfolg gerichtet, den entstandenen Schaden auszugleichen. Der prozessuale Leistungsanspruch, der mit der ursprünglichen Pflichtverletzung begründet wird, erstreckt sich daher auch auf den Sekundäranspruch, der den Primäranspruch stützt. Zu seiner Geltendmachung, der im Rahmen der Verjährung des Primäranspruchs von Bedeutung ist, muss nicht eine gesonderte Klage erhoben oder die erste Klage auf diesen Anspruch ausdrücklich erweitert werden (vgl. Chab, aaO, Rn. 1435).

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d) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass eine zeitliche Begrenzung der Haftung des Beklagten nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieser, ein Ausscheiden aus der Sozietät E.    Rechtsanwälte mit deren behaupteter Auflösung am 1. Juni 2001 und die Kenntnis der Kläger hiervon unterstellt, jedenfalls innerhalb der dann jeweils laufenden Fünfjahresfrist die ursprünglich lediglich akzessorische (Schein-)Gesellschafterhaftung durch eine ergänzende Sekundärhaftung aus eigener Pflichtverletzung überlagert und mitbegründet hat, für welche die Haftungsbeschränkungen der genannten Vorschriften nicht gelten.

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e) Schließlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hemmung der Sekundärverjährung, die andernfalls mit Ablauf des 29. März 2007 eingetreten wäre, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Verjährung wegen Verhandlungen der Kläger mit dem Beklagten und seinem Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 203 BGB für 850 Tage gehemmt war. Die Revision beanstandet insoweit, dass das Berufungsgericht dabei auch eine Tätigkeit des Rechtsanwalt E.   berücksichtigt und außerdem nicht bedacht habe, dass die Haftung des Beklagten auf dessen Pflichtverletzung als Einzelanwalt gestützt werde, aber nur über Ansprüche gegen die Sozietät E.   verhandelt worden sei.

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Diese Rügen sind unbegründet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts E.   in diesem Zusammenhang konnte berücksichtigt werden, weil es sich um eine Versicherung der Sozietät E.    Rechtsanwälte handelt, in deren Rahmen auch der Beklagte mitversichert war. Rechtsanwalt E.    war hier auch im Namen des Beklagten tätig. Seine Tätigkeit betraf im Übrigen nur eine technische Einzelheit, die Verhandlungen wären auch sonst fortgeführt worden. Im Übrigen gilt auch hier das oben Ausgeführte, dass der Sekundäranspruch lediglich ein Hilfsanspruch zu dem ursprünglichen Schadensersatz ist, der beide als Einheit auch bei Verhandlungen erscheinen lässt. Hier kann nichts anderes gelten als bei der Hemmung durch Klageerhebung.

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3. Schadensersatzansprüche der Kläger auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten konnten vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt werden.

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Wie die Revision zutreffend geltend macht, wurden diese Ansprüche in der Klage auf die Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten aus dem Anwaltsvertrag gestützt, welche die Kläger mit der Sozietät E.     Rechtsanwälte geschlossen hatten.

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Die Revision macht auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, die von den Vorinstanzen insoweit angenommene Pflichtverletzung sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruhen diese Schäden bereits auch auf der von dem Beklagten vorgenommenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Mit der Aufnahme der unwirksamen Wertsicherungsklausel in den Vertrag wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass der sich daraus vermeintlich ergebende Anspruch später ohne Aussicht auf Erfolg geltend gemacht würde. Die dadurch entstandenen Schäden sind deshalb schon durch den ersten Beratungsfehler adäquat kausal verursacht worden.

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Durch einen erneuerlichen Beratungsfehler des Beklagten im Zusammenhang mit der erforderlichen Durchführung des Prozesses gegen die P.     ist die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Vielmehr liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Hier wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem Schaden durch die zweite Pflichtverletzung nicht unterbrochen. Da beide Pflichtverletzungen allein geeignet waren, den gesamten Schaden herbei zu führen, ist jede der Pflichtverletzungen als kausal anzusehen. Das führt, wenn die Pflichtverletzungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, dazu, dass beide für den Schaden haften (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1988 - IX ZR 43/87, WM 1988, 905, 908 f; vom 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02, GI Aktuell 2008, 14; G. Fischer, aaO Rn. 1128). Fallen beide Pflichtverletzungen demselben Anwalt zur Last, kann der Anspruch auf jede der beiden Pflichtverletzungen gestützt werden. Deshalb kommt es dann im Ergebnis nicht darauf an, ob auch hinsichtlich der zweiten Pflichtverletzung rechtzeitig Klage erhoben wurde.

Kayser                            Vill                            Lohmann

                  Fischer                       Möhring

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten und ist in der Bundespolizeiabteilung D. am Dienstort R. beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. November 2007 war der Kläger zum 1. Dezember 2007 aufgrund eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Beschluss vom 20. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Dienstenthebung auf Antrag des Klägers nach § 63 BDG ausgesetzt. Nach Einstellung des Disziplinarverfahrens und entsprechender Aufforderung hat der Kläger seinen Dienst zum 16. Mai 2011 wieder angetreten.

Am 15. Oktober 2012 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm für die Jahre 2008, 2009 und 2010 insgesamt 90 Tage Erholungsurlaub zu gewähren oder den Anspruch finanziell auszugleichen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2013 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin vom Kläger erhobene Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Übertragung des Erholungsurlaubs für die Jahre 2008 bis 2010 zustehe. Es sei schon fraglich, ob ein derartiger Anspruch entstanden sei, weil der Kläger während dieses Zeitraums vorläufig seines Dienstes enthoben gewesen sei und demzufolge keine Pflicht gehabt habe, seinen Dienst auszuüben. Jedenfalls sei ein etwaiger Urlaubsanspruch gemäß § 7 Satz 1 EUrlV mit Ablauf eines Übertragungszeitraums von zwölf Monaten nach dem Ende des Entstehungszeitraums nach nationalem Recht verfallen. Eine Ausnahme nach § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV bestehe nur für den Fall, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums geltend zu machen. Dienstunfähigkeit habe in der Person des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten, krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen Mindesturlaubs auf den vorliegenden Fall übertrage, ergebe sich, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 nach einer maximal 18-monatigen Verfallsfrist am 30. Juni 2010, derjenige für das Jahr 2009 am 30. Juni 2011 und der Anspruch für das Jahr 2010 am 30. Juni 2012 jeweils verfallen sei, während der Kläger erst mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 die Übertragung des ihm zustehenden Erholungsurlaubs beantragt habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2008 bis 2010.

Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

a) Dem Kläger stand für die Jahre 2008 bis 2010 kein Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 89 Abs.1 Satz 1, 2 BBG i. V. m. § 5 EUrlV zu, wie bereits das Verwaltungsgericht erwogen hat (UA S. 4). Er war nämlich nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vom 1. Dezember 2007 bis zum 20. April 2011 gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkretfunktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 -2 C 11.90 - juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2). Erholungsurlaub wird einem Beamten gewährt, damit er im eigenen Interesse wie im Interesse des Dienstherrn seine Gesundheit auffrischt zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit (BVerwG, RiA 68, 133). Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 - juris Rn. 23, 25; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 Rn. 14). Bei einem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der infolge der vorläufigen Suspendierung vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit nach der Erholungsurlaubsverordnung zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 2 C 8.95 - juris Rn. 14; Weber/Banse, a. a. O., § 5 Rn. 15). Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub, weil er rechtlich gehindert ist, Dienst zu leisten.

b) Selbst wenn man dem Kläger trotz seiner vorläufigen Enthebung vom Dienst einen Anspruch auf Erholungsurlaub zugestehen wollte, wäre dieser verfallen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften über den Verfall des Urlaubs nach § 7 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der jeweiligen Fassung auf einen vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten Anwendung, soweit nicht bereits das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub (siehe unter a) verneint wird.

Nach § 7 Satz 1 EUrlV in der Fassung vom 13. August 2008 (gültig ab 1.9.2008 bis 28.11.2014) sollte der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfiel (§ 7 Satz 2 EUrlV). Daraus folgt, dass ein etwaiger Erholungsurlaub des Klägers aus dem Jahr 2008 mit Ablauf des 31. Dezember 2009, aus dem Jahr 2009 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und für das Jahr 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 jeweils verfallen ist.

c) Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV (in der Fassung vom 21. Juli 2009) findet im Fall des Klägers keine entsprechende Anwendung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Regelung galt nur für Fälle der vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die beim Kläger nicht vorlag. Abgesehen davon tritt auch im Fall einer Dienstunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfall des Urlaubsanspruchs spätestens 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein, wenn es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen gibt. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs bei Ablauf dieser Frist nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - juris Rn. 41; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris Rn. 8). Selbst bei Anwendung dieser längeren Verfallsfristen auf den Fall des Klägers wären dessen Urlaubsansprüche für das Jahr 2008 am 30. Juni 2010, für das Jahr 2009 am 30. Juni 2011 und für das Jahr 2010 am 30. Juni 2012 jeweils verfallen.

d) Der Kläger hat nicht aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung oder Übertragung des nicht genommenen Erholungsurlaubs der Jahre 2008 bis 2010. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 28 m. N. d. Rspr.). Im vorliegenden Fall stellt die Nichtgewährung von Erholungsurlaub für die Jahre 2008 bis 2010 bereits keinen rechtswidrigen Zustand dar. Vielmehr stand dem Kläger aus den unter 1.a) genannten Gründen kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu; jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch verfallen (s. 1.b).

Im Übrigen unterstellt der Kläger dabei, dass seine vorläufige Enthebung vom Dienst von vornherein rechtswidrig gewesen und er so zu stellen sei, als ob diese nicht verfügt worden wäre. Hierfür gibt es jedoch insbesondere mit Blick auf die Verurteilung des Klägers vom 10. September 2007 durch das Amtsgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung keine greifbaren Anhaltspunkte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG), auch wenn das Landgericht München I am 27. Februar 2009 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Gesamtfreiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung auf 9 Monate herabgesetzt hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Klägers durch das Oberlandesgericht München erst seit dem 1. April 2010 rechtskräftig (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2011 - 16b DS 10.1120 - juris Rn. 5).

e) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, findet § 76 Abs. 1 BDG keine Anwendung. Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben wird; in diesem Fall erhält der Beamte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Hier fehlt es bereits an einem Wiederaufnahmeverfahren.

Auch eine analoge Anwendung des § 76 Abs. 1 BDG oder eine „Berücksichtigung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs“ kommt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in Betracht. Fälle der Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 Abs. 2 BDG unterfallen nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 76 Abs. 1 BDG. Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke im Sinn einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als auch an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 11).

f) Da dem Kläger aus den oben genannten Gründen schon kein Anspruch auf Erholungsurlaub für die Jahre 2008 bis 2010 zusteht, dieser aber jedenfalls bereits verfallen ist, kommt auch nicht der hilfsweise beantragte „Geldersatzanspruch“ als Surrogat in Betracht.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob die Verfallfrist gemäß § 7 EUrlV auf den Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten (§ 38 BDG) für die Zeit seiner Suspendierung anzuwenden ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres wie unter 1. ausgeführt beantworten lässt und durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt gelten kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.4.2003 - 3 B 167.02 - juris).

b) Die weiter aufgeworfene Frage, ob der Urlaubsanspruch eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nachträglich noch zu gewähren bzw. zu übertragen ist, ist aus den unter 1. genannten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2015 - Au 2 K 14.1692 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.038,04 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 28. Februar 2013 als Hauptlokomotivführer (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Beklagten und war zuletzt bei der DB Regio AG als Streckenlokführer beschäftigt. Am 26. Mai 2009 erlitt der Kläger aufgrund eines auf das Bahngleis gestürzten Baums einen Dienstunfall und war seitdem nach einer posttraumatischen Belastungsstörung mit anschließender therapeutischer Behandlung dienstunfähig. Mit Gutachten vom 20./21. Juli 2010 stellte der Ärztliche Dienst des Beklagten fest, dass angesichts des einjährigen Therapiebemühens ohne jeglichen Erfolg ein Umsetzungsversuch außerhalb der Betriebsdiensttätigkeit angezeigt sei. Eine ausreichende Belastbarkeit für den Lokfahrdienst habe sich nicht erreichen lassen; der Kläger könne aber mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht und der Früh-/Spätschicht verrichten. Aufgrund der eingeschränkten geistig/psychischen Belastbarkeit könne der Kläger auf Dauer keinen Betriebsdienst mehr leisten. Diese bahnärztliche Feststellung wurde mehrfach bestätigt, zuletzt mit Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 1. August 2012.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, dass ab sofort privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr anerkannt würden und der Kläger angewiesen werde, sich bei jeder Erkrankung unter Vorlage der von seinem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich beim Leitenden Arzt des Beklagten zur Begutachtung der Dienstfähigkeit vorzustellen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 stellte die DB Regio AG den Kläger ab sofort bis auf weiteres widerruflich von der Arbeitsleistung frei, weil bei ihr kein für den Kläger geeigneter freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde erfolglos abgeschlossen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 wurde der Kläger mit Ablauf des 28. Februar 2013 gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 BBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Am 3. Dezember 2013 ging beim Beklagten der Antrag des Klägers ein, ihm seinen europäischen Mindesturlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen aus dem Jahr 2011 sowie seinen anteiligen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 in Höhe von 3,33 Tagen finanziell abzugelten. Mit Schreiben vom 6. März 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erhob Widerspruch und erweiterte seinen Antrag auf Abgeltung auf je 20 Tage aus den Jahren 2011 und 2012 sowie 3,33 Tage aus dem Jahr 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide dem Kläger Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt nicht realisierten Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 bis 2013 im Umfang von insgesamt 43,33 Tagen abzugelten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei dem Kläger jedenfalls seit Bekanntgabe des Schreibens vom 29. Februar 2012 bewusst gewesen, dass er von seiner vorgesetzten Dienstbehörde als wieder dienstfähig eingeschätzt worden und daher grundsätzlich zur Dienstleistung - allerdings nicht in der bisherigen Funktion als Lokomotivführer - verpflichtet gewesen sei. Eine (dauernde) Dienstunfähigkeit habe beim Kläger somit zunächst nicht vorgelegen. Dem Kläger sei es jedenfalls in dem Zeitraum vom 29. Februar bis zum 18. Mai 2012 möglich gewesen, den Erholungsurlaub der Jahre 2011 und 2012 einzubringen. Ab 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 sei die Pflicht des Klägers zur Dienstleistung aufgrund der verfügten Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung entfallen. Für die Zeit der Freistellung habe der Kläger keinen Anspruch auf Erholungsurlaub und scheide auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch aus.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu. Vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 10 EUrlV am 14. März 2015, die für die vorliegende Fallgestaltung noch nicht galt, gab es für Beamte keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründet hätten (BVerwG, U. v. 25.4.2013 - 2 B 2.13 - juris Rn. 7).

Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus Unionsrecht hergeleitet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG - 2 C 10.12 - juris.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 - juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben (BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 8).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13 - ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 - juris Rn. 18; B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 9).

a) Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 nicht zu, weil er ab 21. Juli 2010 bahnärztlich nicht mehr als dienstunfähig im Sinn seines abstrakt-funktionellen Amtes eingestuft wurde. Nach dem Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten vom 20./21. Juli 2010 wurde der Kläger zwar für die Tätigkeit als Streckenlokführer und den Betriebsdienst nicht dienstfähig angesehen. Allerdings wurde festgestellt, dass er für andere Tätigkeiten eingesetzt werden könne, eine Überführung in einen anderen Aufgabenbereich erscheine erfolgversprechend, sofern es sich um bis zu mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen oder Sitzen in der Tagschicht oder der Früh-/Spätschicht handele. Ausdrücklich verneint wurde die Frage, ob das Leistungsvermögen aus medizinischen Gründen so weit vermindert sei, dass innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wiederhergestellt sein werde. Der Ärztliche Dienst des Beklagten hat somit die Dienstfähigkeit des Klägers für andere Tätigkeiten außerhalb des Bahnbetriebsdienstes ab dem 20./21. Juli 2010 wieder bejaht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Dienstherr bei der Suche nach einem anderen, dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechenden Dienstposten erfolgreich war. Die Feststellung des Bahnarztes wurde nachfolgend mehrfach - zuletzt am 1. August 2012 - bestätigt. In dem Zeitraum ab 20./21. Juli 2010 war der Kläger somit nicht mehr krankheitsbedingt gehindert, seinen Erholungsurlaub vor Versetzung in den Ruhestand in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH gewährt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs nur dann, wenn sie diesen krankheitsbedingt während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen konnten (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris; BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 25.4.2013 - 2 B 2.13 - juris Rn. 8).

b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ab seiner Freistellung vom Dienst mit Verfügung vom 18. Mai 2012 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zustand. Im Fall einer vom Dienstherrn ausgesprochenen Freistellung vom Dienst ist der Beamte rechtlich daran gehindert, Dienst zu leisten. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 11.90 - juris Rn.15). Der Beamte verliert die Befugnis, sein Amt wahrzunehmen und ist nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Damit kommt schon begrifflich ein Fernbleiben vom Dienst und eine Genehmigung zum Fernbleiben in Form von Urlaub (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht in Betracht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 89 Rn. 2). Erholungsurlaub wird einem Beamten gewährt, damit er im eigenen Interesse wie im Interesse des Dienstherrn seine Gesundheit auffrischt zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit. Sinn und Zweck des einem Beamten zustehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub ist es, dass er normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Dienst leistenden Beamten zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen gewissen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06 - juris Rn. 23, 25; Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, § 5 Rn. 14). Bei einem vom Dienst freigestellten Beamten fehlt es an der sachlichen Berechtigung für die Gewährung von Erholungsurlaub. Es ist nicht möglich, einen Beamten, der vom Dienst freigestellt worden ist, für dieselbe Zeit zu beurlauben. Das ergibt sich aus dem Begriff des Urlaubs als einer Freistellung von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Soweit ein Beamter von der Verpflichtung zur Dienstleistung bereits vollständig freigestellt ist, besteht für eine weitere Freistellung von der gleichen Verpflichtung weder Bedarf noch Raum (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 2 C 8.95 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 - juris Rn. 8; Weber/Banse, a. a. O., § 5 Rn. 15). Ein solcher Beamter bedarf keiner Erholung vom Dienst durch die Gewährung von Erholungsurlaub.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2009 (- 9 AZR 433.08 - juris). Das Verwaltungsgericht ist nicht von einer „Erfüllung“ oder einem „Verbrauch“ des Urlaubsanspruchs während der (widerruflichen) Freistellung des Klägers ausgegangen, sondern davon, dass während der Freistellungsphase ab 18. Mai 2012 kein Anspruch auf Erholungsurlaub (und damit auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch) entstanden ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sämtlich nicht entscheidungserheblich.

Das gilt für die Frage, ob ein Beamter während der festgestellten Dienstunfähigkeit bezogen auf das „Amt im abstrakt-funktionellen Sinn“ während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist und damit Urlaub gewährt werden kann und für die Frage, ob ein Beamter, für den aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein „abstrakt-funktionelles Amt“ bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung steht, während der Zeit der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten als dienstfähig anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - zutreffend - darauf abgestellt, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit bezogen auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn beim Kläger (zunächst) nicht vorgelegen habe, weil er nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 20./21. Juli 2010 zwar keinen Dienst als Lokomotivführer mehr habe leisten können, aber dienstfähig hinsichtlich anderer amtsangemessener Aufgaben im Sinn des § 10 Abs. 3 ELV gewesen sei (UA S. 7 Rn. 20, 21).

Die Frage, ob ein Beamter gegen seinen Willen unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt werden kann, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr - zu Recht - darauf abgestellt, dass für die Zeit der Freistellung vom Dienst seit 18. Mai 2012 bis zu der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 28. Februar 2013 Erholungsurlaub nicht anfalle, weil es keinen Sinn ergäbe, Erholungsurlaub für einen Zeitraum zu gewähren, in dem der Beamte ohnehin keinen Dienst leisten müsse (UA S. 9 Rn. 25). Deshalb war auch die Frage, ob die widerrufliche Freistellung eines Beamten zum „Verbrauch“ von Urlaubsansprüchen führt oder hierfür eine unwiderrufliche Freistellung erforderlich ist, nicht entscheidungserheblich (UA S. 10 Rn. 26).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.600,70 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung von 10.600,70 € zur Abgeltung von insgesamt 106 Tagen vom Kläger nicht genommenen Erholungsurlaubs für 2009 bis 2013 zu Recht abgewiesen. Dem schwerbehinderten Kläger (GdB 100), der als Steuerobersekretär (BesGr A 7) im Dienst des Beklagten stand und mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzt wurde, steht für den von ihm wegen Dienstunfähigkeit bzw. ab dem 11. Juni 2012 wegen Freistellung vom Dienst nicht mehr genommenen, über den unionsrechtlich nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen hinausgehenden Urlaub kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger gegen seine Versetzung in den Ruhestand vorgeht (3 ZB 15.1992), so dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der Beendigung des Beamtenverhältnisses fehlen dürfte.

1.1 Nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 - juris Rn. 32) steht auch Beamten aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) bei Eintritt in den Ruhestand ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub zu, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 9).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (a. a. O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die EG-Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung auch für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können (EuGH, U. v. 3.5.2012 a. a. O. Rn. 37).

Zusätzliche Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (BVerwG, U. v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 18). Ein Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besteht daher nicht (BVerwG, U. v. 31.1.2013 a. a. O. Rn. 19). Bei der Berechnung der dem Beamten zustehenden Urlaubstage kommt es nach dem Zweck des Art. 7 RL 2003/88/EG auch nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Beamte im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 23). In dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt, steht ihm der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch nur anteilig zu (BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 35). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, NB. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - juris Rn. 13).

1.2 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass dem Kläger über den (teils von ihm genommenen und teils finanziell abgegoltenen) Mindesturlaub kein zusätzlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, auch nicht hinsichtlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 9).

Der Kläger hat unstreitig 2009, 2010 und 2011 jeweils 20 Tage Urlaub genommen, so dass der Mindesturlaubsanspruch für diese Jahre vollständig erfüllt ist (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn.18).

Ausweislich der Urlaubskarte für 2011 hat der Kläger auch vom 30. April 2012 bis 20. Mai 2012 vor der ab 11. Juni 2012 erfolgten Freistellung vom Dienst 20 Tage Urlaub genommen, so dass auch für 2012 der Mindesturlaubsanspruch vollständig erfüllt ist, unabhängig davon, dass es sich insoweit um alten Urlaub aus dem Vorjahr handelte (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 23).

Für 2013 hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2013 unstreitig einen anteiligen Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang von 17 Tagen anerkannt, die der zum 31. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzte Kläger nicht mehr nehmen konnte (20 Urlaubstage x 12/10 = 16 2/3 Tage, gerundet 17 Tage, vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 35) und die in Höhe der vom Kläger in den letzten drei Monaten vor dem Eintritt in den Ruhestand erhaltenen Besoldung abzugelten sind (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2013 a. a. O. Rn. 24).

1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.3.1 Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger Resturlaub in Höhe von jeweils 14 (2009 und 2010) bzw. 15 Tagen (2011) gemäß § 11 UrlV angespart hat, da es sich bei dem angespartem Urlaub nicht um Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG handelt (vgl. OVG NRW, B. v. 26.1.2016 - 1 A 2308/14 - juris Rn. 5). Aus Art. 7 RL 2003/88/EG folgt im Übrigen auch kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub (vgl. EuGH, U. v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10 - juris Rn. 30, 43 f.; BVerfG, NB. v. 15.5.2014 a. a. O. Rn. 12), die ggf. auszugleichen wären.

Zwar sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 3.5.2012 a. a. O. Rn. 36) nicht gehindert, eine finanzielle Vergütung für den Fall zu gewähren, dass der über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden kann. Eine solche Regelung ergibt sich aber nicht daraus, dass der Kläger seinen Resturlaub gemäß § 11 UrlV angespart hat. Eine Abgeltung des vom Kläger krankheitsbedingt nicht genommenen angesparten Urlaubs lässt sich § 11 UrlV nicht entnehmen. In der Beantragung und Genehmigung der Urlaubsansparung nach § 11 UrlV liegt auch keine „vertragliche Vereinbarung“, mit der dem Kläger zugleich die Abgeltung des von ihm angesparten Erholungsurlaubs für den Fall, dass er ihn krankheitsbedingt nicht nehmen kann, zugesichert worden wäre. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Schriftform der vom Kläger behaupteten Abgeltungsregelung (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Im Übrigen könnten solche Abgeltungsansprüche im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnisses ohne entsprechende Rechtsgrundlage nicht wirksam vertraglich vereinbart werden. Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die angesparten Urlaubstage nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht ersatzlos verfallen, ist daher nicht schützenswert. Ein Hinweis darauf, dass nach § 11 UrlV angesparter Urlaub nach dem Eintritt in den Ruhestand nicht abgegolten werden kann, war nicht erforderlich, weil dies der Rechtslage entspricht, die der Kläger erfragen hätte können. Hierin liegt kein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG. Der Beklagte durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger sich um Angelegenheiten, die in seinem ureigenen Interesse liegen, selbst bemüht.

Es ändert auch nichts, dass der Kläger längere Zeit dienstunfähig erkrankt und ab 11. Juni 2012 auf Veranlassung des Beklagten vom Dienst freigestellt war, so dass er 2012 und 2013 keinen Antrag auf Ansparung von Resturlaub mehr gestellt hat. Nach dem Sinn und Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub verfallen (Rest-) Urlaubsansprüche mit Ablauf des Zeitraums, bis zu dem Urlaub maximal übertragen werden kann, ausnahmslos und auch ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Urlaub nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die den Beamten im Übrigen nicht vor jedem (unverschuldeten) Rechtsverlust bewahrt, ist auf dem Gebiet des Urlaubsrechts durch die jeweils geltenden Rechtsvorschriften konkretisiert. Darüber hinausgehende Ansprüche wie insbesondere auf Urlaubsabgeltung in Geld bestehen für den Beamten grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 27.10.1982 - 2 B 95.81 - juris Rn. 3).

1.3.2 Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger behauptet, er habe 2012 keine 20 Tage Erholungsurlaub genommen. Der Kläger hat insoweit nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem aktenkundigen Eintrag in der Urlaubskarte 2011, wonach der Kläger vom 30. April 2012 bis 20. Mai 2012 20 Tage Urlaub bewilligt wurden, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat er diesen Zulassungsgrund schon nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Im Übrigen ist, soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, wie sich eine Freistellung durch den Dienstherrn auf angesparte Urlaubsansprüche auswirkt, diese Frage im Sinne der unter 1. genannten Rechtsprechung so zu beantworten, dass auch dies nicht zu einem Urlaubsabgeltungsanspruch führt.

3. Auch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wurde nicht in einer den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Soweit der Kläger im Hinblick auf den Vortrag, er habe 2012 entgegen dem Eintrag in der Urlaubskarte 2011 keine 20 Tage Urlaub genommen, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen sollte, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der anwaltlich vertretene Kläger in erster Instanz keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, insbesondere das Unterlassen der Stellung eines Beweisantrags, zu heilen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, dass er entgegen der Urlaubskarte 2011 vom 30. April 2012 bis 20. Mai 2012 keinen Urlaub genommen hat, um den Vortrag des Beklagten in Frage zu stellen und das Verwaltungsgericht zu veranlassen, ggf. zu dieser Frage Beweis zu erheben.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.