Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 6 ZB 14.1309
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Annotations
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt wurde.
Der am ... geborene Kläger ist Beamter der Bundespolizei im Statusamt eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage (A 9 mZ; seit 11.7.2005). Eingesetzt wird er auf einem Dienstposten als Diensthundelehrwart an der Diensthundeschule ... der Bundespolizeiakademie.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 stellte die Bundespolizeiakademie die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 4 Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG). Gegen diesen am 6. Oktober 2012 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2012, das am 30. Oktober 2012 bei der Beklagten einging, Widerspruch ein, der nachfolgend mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Januar und vom 25. Februar 2013 näher begründet wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013, der den Bevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2013 zugestellt wurde, zurück. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger vom 11. Januar bis 23. August 2010 225 Kalendertage krank gewesen sei. Am 20. September 2010 sei er erneut erkrankt. Seitdem sei er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Die Bundespolizeiakademie habe mit Schreiben vom 2. März 2011 den sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums in ... beauftragt, den Kläger zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst bzw. der allgemeinen Dienstfähigkeit sozialmedizinisch zu untersuchen. Die Untersuchung sei am 6. April 2011 erfolgt. Das sozialmedizinische Gutachten sei am 19. April 2011 erstellt worden. Dem Gutachten lägen sechs ärztliche Befundberichte aus den Jahren 2010 und 2011 zugrunde. Danach lägen beim Kläger gesundheitliche Störungen vor, die dem Kapitel XIII „Krankheiten des Muskel- und Skelettsystems und des Bindegewebes“ der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme“ (ICD-10) zugeordnet werden müssten. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei. Sollte die Arbeitsunfähigkeit enden, sei das Leistungsprofil auf polizeilichen Innendienst (Bürotätigkeit) beschränkt. In der neben dem Gutachten zu erstellenden Mitteilung für die Personalakte habe der Gutachter festgelegt, dass eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten erfolgen solle. Die Arbeitsunfähigkeit habe nicht bis zur Nachuntersuchung geendet. Sie habe am 29. Mai 2012 stattgefunden und sei wiederum beim Sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums in ... beim gleichen Gutachter erfolgt. Das sozialmedizinische Gutachten sei am 31. Mai 2012 erstellt worden. Diesem Gutachten hätten zehn ärztliche Befundberichte aus den Jahren 2010 bis 2012 zugrunde gelegen. Danach lägen beim Kläger nach mehr als einem Jahr weiterhin gesundheitliche Störungen vor, die dem genannten Kapitel der ICD-10 zugeordnet werden müssten. Der Gutachter sei wiederum zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei. Daraus ergäben sich Verwendungseinschränkungen für den Polizeivollzugsdienst dahingehend, dass sein Leistungsprofil auf polizeilichen Innendienst (Bürotätigkeit) ohne Waffen und Einsatzmittel beschränkt sei. In der Mitteilung für die Personalakte habe der Gutachter festgelegt, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei. Das Gutachten sei dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 2012 zur Kenntnis übersandt worden. In einem Personalgespräch am 28. September 2012 seien die Feststellungen und deren Auswirkungen mit dem Kläger besprochen worden. Daraufhin sei der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 2012 ergangen. Zur Begründung sei ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes Dr. ...vom 8. Januar 2013 vorgelegt worden. Die Bundespolizeiakademie habe das Attest dem Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes mit der Bitte um Prüfung übersandt, ob sich aus dem Attest neuere Erkenntnisse ergeben könnten, die zu einer anderen Bewertung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugs- oder Verwaltungsdienst führen könnten. Der Gutachter habe unter dem 23. Januar 2013 mitgeteilt, dass sich aus dem Attest keine neuen Aspekte ergäben, welche zu einer anderen Bewertung der gesundheitlichen Eignung führten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 sei erneut der Krankheitsverlauf dargestellt und auf positive Veränderungen hingewiesen worden. Neben einer Bezugnahme auf das Attest vom 8. Januar 2013 sei mitgeteilt worden, dass der Kläger sich an die behandelnden Ärzte gewandt habe, um weitere ärztliche Bescheinigungen ausstellen zu lassen. Mit Schreiben an die Bundespolizeiakademie vom 25. Februar 2013 habe der Kläger erneut zum Gesundheitszustand und den Behandlungsmöglichkeiten und -methoden vorgetragen und drei Anlagen beigefügt, nämlich einen Bericht des Dr. med. ... vom 4. Januar 2011, ein Rezept der Facharztpraxis Dr. ... und Dr. ... vom 21. Februar 2013 sowie einen Arztbericht des... vom 7. August 2012. Diese seien mit Schreiben vom 1. März 2013 erneut an den Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes mit der Bitte um Prüfung übersandt worden, ob sich daraus neuere Erkenntnisse ergeben würden. Hierzu habe der Gutachter mit Schreiben vom 7. März 2013 mitgeteilt, dass sich aus den zugesandten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Die Ausführungen im Gutachten vom 31. Mai 2012 hätten weiterhin Bestand. Unter „Rechtliche Würdigung“ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruch nicht begründet sei. Der Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums in ..., Herr Medizinaldirektor Dr. ..., habe in seinem Gutachten vom 31. Mai 2012 festgestellt, dass der Kläger mit dem vorliegenden Krankheitsbild für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht uneingeschränkt geeignet sei. Er dürfe keine Waffen und Einsatzmittel führen und keinen Außendienst leisten. Darüber hinaus habe er mit Schreiben vom 12. Februar 2013 festgestellt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre wieder erlangen werde. Aus dem zur Begründung des Widerspruchs vorgelegten Rezept, dem Attest sowie den Arztberichten hätten sich aus gutachterlicher Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Mithin bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge und nicht zu erwarten sei, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wieder erlangen würde. Hinsichtlich der Möglichkeit nach § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG, Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion zu verwenden, die die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht erfordere, werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Es lägen keine Indizien vor, die auf einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensnichtgebrauch hinweisen würden.
Hiergegen ließ der Kläger mit am 13. Mai 2013 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten die vorliegende Klage erheben. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass vor über zwei Jahren bei dem Kläger Beschwerden im linken Arm und in der linken Hand aufgetreten seien. Sie seien „eingeschlafen“. Erst nach einer Reihe von ärztlichen Untersuchungen seien die zuerst vermuteten und therapierten Erkrankungen ausgeschlossen worden und es sei festgestellt worden, dass die Ursache für die Beschwerden in der Halswirbelsäule (Nervenschädigung) zu suchen sei. Bis zu dieser Feststellung sei keine auf die Ursachen der Beschwerden bezogene adäquate Therapie erfolgt. Erst nach der richtigen Diagnose sei mit einer adäquaten Therapie begonnen worden. Etwa ein Jahr lang sei eine manuelle Therapie erfolgt, allerdings nur mit Unterbrechungen, da eine durchgehende Physiotherapie nicht genehmigt worden sei. Sie habe zu einer geringfügigen Besserung geführt. Von dem behandelnden Arzt sei der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass es außer einer operativen Versorgung noch eine andere Therapiemöglichkeit gebe. Unter CT-Kontrolle könnten Spritzen in die Halswirbelsäule gesetzt werden. Die Erfolgsaussichten der sogenannten CT-gesteuerten-periradikulären Therapie im Bereich der HWS (PRT) seien hoch. Sie biete auch eine dauerhafte Heilung. Mit dieser Behandlung sei erst am 7. März 2013 begonnen worden. Daher könne heute noch keine konkrete Prognose zu den Erfolgsaussichten gestellt werden. Da die genannte Therapiemöglichkeit aber allgemein eine hohe Erfolgsquote aufweise, könne in keinem Falle gesagt werden, dass bereits heute feststehe, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangen werde. Da die richtige Therapie erst im März 2013 begonnen worden sei, könne die Aussage der Polizeidienstunfähigkeit heute noch nicht getroffen werden. Der von der Beklagten beauftragte Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes habe den Kläger nur in allgemeiner Hinsicht untersucht, z. B. Blutdruck gemessen, Sehen und Hören sowie Reflexe getestet. Es habe keine Untersuchung, die mit den streitgegenständlichen Beschwerden in Zusammenhang gestanden habe, stattgefunden. Mit dem Beschwerdebild habe er sich nicht befasst. Daher könne seine ärztliche Stellungnahme nicht Grundlage für die Entscheidung der Beklagten sein. Zu der spezifischen Erkrankung des Klägers und den Heilungsmöglichkeiten sei nichts festgestellt worden. Der Personalrat sei bei der Anhörung des Klägers und in dem Verfahren nicht angehört oder zugezogen worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 31. Mai 2012 als polizeidienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 1. Halbsatz BPolBG einzustufen sei. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Bescheides vom 1. Oktober 2012 (unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 16.10.1997, 2 C 7.97; BVerwGE 105, 267, 269 ff.). Zu diesem Zeitpunkt müsse sich eine Polizeidienstunfähigkeit objektiv feststellen lassen, d. h. nach diesem Zeitpunkt eingetretene wesentliche Veränderungen betreffend die Dienstfähigkeit des Beamten seien nicht zu berücksichtigen. Die Polizeidienstfähigkeit stelle im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setze die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. Das schließe die gesundheitliche Eignung für die Ableistung von Wechselschichtdienst ein. Diese Anforderungen gelten für alle Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich gleichmäßig (unter Verweis auf Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar Stand Juni 2003, Bd. 2, § 194 Rn. 18 f.). Die Beklagte habe bezüglich der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit eine Verwaltungsvorschrift - die PDV 300 - angewendet, um sicherzustellen, dass die Polizeidienstfähigkeit nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben beurteilt werde. Medizinaldirektor Dr. ... habe in den Sozialmedizinischen Gutachten vom 19. April 2011 und 31. Mai 2012 festgestellt, dass der Kläger mit dem vorliegenden Krankheitsbild für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht uneingeschränkt im Sinne der Nr. 3.1.2 der PDV 300 (Stand 1998) geeignet sei. Es sei nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass der Kläger innerhalb von zwei Jahren oder später im Sinne der Nr. 3.1.3.1 der PDV 300 (Stand 1998) die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wieder erlangen könne. Grundlage seiner Betrachtung seien einerseits die Person des Klägers und die vorgelegten medizinischen Unterlagen und andererseits die PDV 300 mit Stand 1998. Auch die Prognose der Beklagten über die dienstliche Verwendung des Klägers bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand sei rechtmäßig. § 4 Abs. 1 2. Halbsatz BPolBG stelle die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit durch die Beklagte nicht infrage. Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der gemäß § 4 Abs. 1 1. Halbsatz BPolBG polizeidienstunfähig sei, die Voraussetzungen des 2. Halbsatzes für eine Weiterverwendung im Polizeidienst vorlägen, erfordere eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend sei dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordere (unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 1.8.2003, Az.: 6 A 1579/02, Rn. 13, zitiert nach juris). Der Dienstherr dürfe in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Der Begriff „auszuübende Funktion“ im zweiten Halbsatz zeige, dass es auf die künftige, konkrete Verwendung des Beamten ankommen solle, über die allein der Dienstherr befinden könne. Ihm solle also ein Einsatz des Beamten ermöglicht werden, der diesen trotz Polizeidienstunfähigkeit ausnahmsweise im Polizeidienst belasse. Dem Dienstherrn sei ein organisatorischer Spielraum bei der Entscheidung im Einzelfall über die weitere Verwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten belassen. Die Beklagte habe vorliegend stellenplanmäßige, einsatzmäßige Belange und den Gesundheitszustand des Klägers im Einzelfall bei der Prognose darüber, ob man den Beklagten (gemeint offenbar: Kläger) noch im Polizeivollzugsdienst einsetzen könne, mitberücksichtigen dürfen und letztlich mitberücksichtigt. Die Beurteilung, dass der Kläger den Anforderungen dieser Funktion nicht mehr gerecht werden könne, sei vertretbar und nachvollziehbar. Grundlage seien wiederum die Gutachten des Medizinaldirektors Dr. .... In diesen Gutachten habe er inzident eindeutig festgestellt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung innerhalb von zwei Jahren oder später die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wieder erlangen könne. Dies habe er ausdrücklich im Schreiben vom 12. Februar 2013 erklärt. Der untersuchende Polizeiarzt Dr. ... habe alle vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen beachtet und das Ergebnis seiner Untersuchungen der Gesamtbetrachtung letztlich am individuellen Gesundheitszustand des Klägers festgemacht. Darüber hinaus werde angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 11.4.2000, Az.: 1 D 1.99) für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen seien, ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich sei, der einerseits auf die Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf die Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruhe. Ob eine Störung mit Krankheitswert die (Polizei-)Dienstfähigkeit beeinträchtige, sei eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder hier dem Bundespolizeiarzt zustehe.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 wies das Gericht darauf hin, dass dem Schreiben des Sozialmedizinischen Dienstes vom 12. Februar 2013 nicht entnommen werden könne, worauf dieser die Einschätzung stütze, dass binnen zwei Jahren nicht damit zu rechnen sei, dass der Kläger wieder voll verwendungsfähig werde. Es werde daher um die Einholung einer qualifizierten, begründeten Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes zu der Frage gebeten, ob aufgrund der im Widerspruchsverfahren vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Untersuchungsergebnisse davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger binnen zwei Jahren seine volle Verwendungsfähigkeit wieder erlangen werde.
Hierzu äußerte sich Medizinaldirektor Dr. ... mit Schreiben vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme vom 7. März 2013 ein medizinischer Bericht des ... vom 7. August 2012 und eine Äußerung der Facharztpraxis für plastische und ästhetische Chirurgie in ... vom 21. Februar 2013 vorgelegen hätten. In beiden sei eine arthroskopische Handgelenksrevision vorgeschlagen worden. Daraus habe geschlossen werden müssen, dass der laut Bericht des ...für September 2012 geplante Eingriff nicht durchgeführt worden sei und außerdem die bekannten Beschwerden fortbestünden (anderenfalls wäre der Eingriff nicht erneut vorgeschlagen worden). Aus diesen Schriftstücken hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für wie auch immer geartete Verbesserungen des Beschwerdebildes des Klägers und auch nicht für neue therapeutische Aspekte ergeben. Diese Einschätzung sei bestätigt worden im Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 8. Februar 2013, dem zu entnehmen gewesen sei, dass der Kläger weiterhin den Dienst nicht wieder angetreten habe. Dies bedeute, dass der Kläger bei Fertigung der Stellungnahme über einen außerordentlich langen Zeitraum, nämlich 30 Monate, von seinen behandelnden Ärzten als arbeitsunfähig eingestuft worden sei, was im Sinne einer ausgebliebenen und weiterhin ausbleibenden Besserung der Beschwerden gewertet werden müsse. Ein Erkrankungszeitraum des vorgenannten Umfangs ohne erkennbare Besserungstendenz habe notwendigerweise bei Erstellung einer Prognose berücksichtigt werden müssen und nur zu der Einschätzung führen können, dass eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten sei. Weiterhin werde auf den Umstand hingewiesen, dass in dem Bericht des ... ein weiterer operativer Eingriff geplant gewesen sei, nämlich eine „CMC 5-Arthrodese“ (also eine operative Versteifung des sogenannten Karpometakarpalgelenkes V, also eines Gelenkes zwischen Handwurzelknochen und dem fünften Mittelhandknochen). Im Gegensatz dazu finde dieser Eingriff in der genannten Äußerung der Facharztpraxis ... keine Erwähnung. Daraus schließe er, dass bei den vom Kläger konsultierten Ärzten unterschiedliche therapeutische Vorstellungen existierten, was nicht weiter verwunderlich sei, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit den Zeitbedarf für noch mögliche Heilungsprozesse weiter erhöhe und die getroffene Einschätzung weiter untermauere. Zusammenfassend könne zwar angenommen werden, dass die rechte Hand des Klägers bei günstigem Therapie- und Heilverlauf möglicherweise in den nächsten Jahren weniger Beschwerden bereiten werde. Gleichwohl werde eine erheblich eingeschränkte Belastbarkeit fortbestehen. Keinesfalls (auch nicht in zwei Jahren) werde es dem Kläger möglich sein, den besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes zu genügen, da auf Dauer von einer besonderen Verletzbarkeit der rechten Hand bei festem Zugriff, Überdehnungen etc. auszugehen sei. Zu den vorgenannten komplexen Problemstellungen im Bereich der rechten Hand kämen die Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule, welche bereits bei Erstellung der beiden Gutachten vom 19. April 2011 und vom 31. Mai 2012 bekannt gewesen seien. Hier gelte ebenfalls, dass die „chronischen rezidivierenden Cervikobrachialgien links“ (also Schmerzzustände im Hals- und Armbereich) … „bei bekannten Bandscheibenvorwölbungen und Foramenstenosen“ (s. Dr. ... vom 8. Januar 2013) möglicherweise in den nächsten Jahren bei günstigem Verlauf bezüglich der subjektiven Beschwerden etwas gebessert werden könnten. Für diesen Fall wäre jedoch keinesfalls die Halswirbelsäule des Klägers den besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes auszusetzen, da die pathologisch-anatomischen Veränderungen von Bandscheiben, Wirbelkörpern und allen anderen betroffenen Strukturen nicht reversibel seien und auch hier auf Dauer eine besondere Verletzbarkeit im Sinne einer andauernden Minderbelastbarkeit anzunehmen sei. Die Beklagte machte sich die Ausführungen des Bundespolizeiarztes ausdrücklich zu Eigen.
Der Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 20. März 2014 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Ausführungen des Polizeiarztes zum Bereich „rechte Hand“ zum Teil mit den Ausführungen „Bereich HWS“ vermengt würden. Was die rechte Hand angehe, habe der Kläger sich bei einem Sturz einen Mittelhandknochen gebrochen, außerdem seien im Bereich des Handgelenkes Kalkablagerungen festgestellt worden. Der Antrag auf Kostenübernahme für die operative Versorgung des Bruches und die anschließende Arthrodese sei nicht beantwortet worden, deshalb sei es nicht zu dieser Therapie gekommen. Später habe der Kläger diese Therapiemöglichkeiten nicht weiter verfolgt, da sich die Beschwerden zurückgebildet hätten. Diese hätten sich ursprünglich ohnehin darauf beschränkt, dass er beim Faustschluss oder bei Drehbewegungen des Handgelenkes leichte Beschwerden im Gelenkbereich verspürt habe. Seit längerem und auch heute noch sei er insoweit beschwerdefrei. Wieso sich der Polizeiarzt auf ein Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 8. Februar 2013 beziehe, sei nicht bekannt. Dieses Schreiben habe sich nicht auf die rechte Hand bezogen. Auch das in diesem Zusammenhang angesprochene SMD-Gutachten beziehe sich nicht auf die Hand, sondern auf den Bereich Halswirbelsäule. Insoweit räume der Bundespolizeiarzt ein, dass es möglich sei, durch eine Therapie eine Besserung zu erreichen. Es bestünden therapeutische Möglichkeiten, so dass im Ergebnis nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insoweit bestehe insbesondere auch keine Polizeidienstunfähigkeit. Der Bundespolizeiarzt führe aus, dass der Kläger den besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes nicht ausgesetzt werden könne. Die von ihm aufgeführten besonderen Belastungen würden auf dem Dienstposten des Klägers aber tatsächlich nicht auftreten. Der Kläger sei überhaupt nicht im Polizeivollzugsdienst tätig. Als Ausbildender an der Hundeschule gäbe es für ihn keine Außendiensttätigkeiten, bei denen es zum Kontakt mit Personen oder Dritten kommen könne, insbesondere auch keine Streifendiensttätigkeit. Seine Tätigkeit habe sich ausschließlich auf den Lehr- und Ausbildungsbereich von Diensthunden und Diensthundeführern bezogen. Zumindest im Rahmen der Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger in seinem dienstlichen Tätigkeitsbereich nach wie vor tätig werden könne.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (Kläger) und vom 13. Dezember 2013 (Beklagte) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die den Kläger betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da beide Beteiligten damit einverstanden sind, § 101 Abs. 2 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung der vorliegenden Streitsache nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig, da der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 1 BBesG in... und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO) hat.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 4 Abs. 1 BPolBG festgestellt wurde, statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Denn der Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 wurde den Bevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2013 zugestellt. Die Klagefrist begann daher am 13. April zu laufen und hätte eigentlich am 12. Mai 2013 um 24.00 Uhr geendet. Da es sich dabei aber um einen Sonntag handelte, endete die Frist am darauffolgenden Montag, dem 13. Mai 2013 um 24.00 Uhr. An diesem Tag erfolgte auch die Klageerhebung.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten. Nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage daher abzuweisen.
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der klägerseits allein gerügte formelle Mangel, dass der Personalrat nicht angehört worden sei, liegt tatsächlich nicht vor. Denn es liegt kein im Bundespersonalvertretungsgesetz geregelter Fall, in dem die Mitbestimmung oder Mitwirkung des Personalrats erforderlich gewesen wäre, vor. Insbesondere ist der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG geregelte Fall einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nicht einschlägig, da, wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, allein die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist, dieser jedoch nicht unmittelbar auf die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand abzielt. Denn im Falle des Klägers ist ein Laufbahnwechsel vom Polizeivollzugsdienst in den allgemeinen Verwaltungsdienst geplant. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit führt daher im Falle des Klägers nicht zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Weitere formelle Mängel sind weder ersichtlich noch klägerseits gerügt.
2. Nach § 4 Abs. 1 BPolBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit gehen damit für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei insofern über die allgemeine beamtenrechtliche Regel hinaus, als gefordert wird, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, so dass z. B. eine Verwendbarkeit im Innendienst nicht genügt, weil ein üblicher Wechsel der Verwendung sowie im Bedarfsfall auch ein sofortiger Einsatz im Außendienst möglich sein soll (Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, zu § 42 (a. F.), RdNr. 11; zu § 190 (a. F.), RdNr. 5). Die allgemeine Regel, dass zur Dienstfähigkeit die Fähigkeit zur Wahrnehmung wenigstens eines amtsgerechten Dienstpostens in der Beschäftigungsbehörde genügt, gilt also im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich nicht (Lemhöfer, a. a. O.). Anders als die allgemeine Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, 2 C 27.03, juris), orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“ (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, 2 C 4/04, juris). Sie ist daher nicht in Bezug auf das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt des Beamten oder gar in Bezug auf den innegehabten Dienstposten zu beurteilen, sondern abstrakt anhand der allgemeinen Anforderungen für die Polizeivollzugsaufgaben.
Die Polizeidienstunfähigkeit wird nach § 4 Abs. 2 BPolBGdurch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.4.2000, 1 D 1.99, juris) ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder hier dem Polizeiarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (BVerwG, a. a. O.). Im Rahmen einer Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, 2 C 7/97, juris, Leitsatz und RdNr. 16 f.). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass entgegen der Argumentation der Beklagten im Klageverfahren auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013 und nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 1. Oktober 2012 abzustellen ist.
a) Der Kläger genügte im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst. Dies wurde durch den zuständigen Polizeiarzt des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizeiakademie im Gutachten vom 31. Mai 2012 und den zu seiner Ergänzung ergangenen nachfolgenden Stellungnahmen festgestellt. Die dortigen Ausführungen des Polizeiarztes sind nachvollziehbar und schlüssig. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Polizeiarzt Medizinaldirektor Dr. ... dem Gutachten vom 31. Mai 2012 die PDV 300 „ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ von 1998 und nicht die PDV 300 Ausgabe 2012 vom 29. August 2012 zugrunde gelegt hat. Denn die neuere Fassung, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids galt, enthält bezüglich der beim Kläger festgestellten Fehlerziffern 4.2.6 und 4.4.1 keine signifikanten Änderungen gegenüber der im Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens vom 31. Mai 2012 geltenden älteren Fassung.
Die Feststellungen bezüglich der Frage, ob die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst durch den Kläger erfüllt werden, wurden nicht durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen widerlegt oder auch nur in Frage gestellt. Hinsichtlich des Berichtes der Praxisgemeinschaft Dr. ... vom 4. Januar 2011 ergibt sich dies bereits daraus, dass dieser Bericht bei dem Gutachten vom 31. Mai 2012 bereits vorlag und dort auch berücksichtigt wurde (Seite 2 des Gutachtens). Das Attest des Dr. ... vom 8. Januar 2013 enthält selbst keine Aussage zu der Frage, ob die Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst derzeit erfüllt werden, sondern beschränkt sich allein dahingehend, dass die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und daher ein halbes Jahr abgewartet werden solle. Schließlich beschränkt sich auch das Attest der Facharztpraxis für plastische und ästhetische Chirurgie Dr. .../Dr. ... vom 21. Februar 2013 auf die Feststellung, dass eine Arthroskopie des rechten Handgelenks sinnvoll sei und dass diese in den allermeisten Fällen zur Beschwerdefreiheit bzw. einer Besserung führe. Es wird also nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Besserung in Aussicht gestellt. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Kläger die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfülle, kann daraus nicht ansatzweise entnommen werden. Schließlich ist auch dem Bericht des ... vom 7. August 2012 nur eine Empfehlung zur Durchführung einer Arthroskopie in der rechten Hand zu entnehmen. Dass diese durchgeführt und dadurch eine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Gesundheit dahingehend, dass die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt würden, erfolgt sei, ist nicht erkennbar.
Was das Klageverfahren angeht, so wurde hier allein das bereits erwähnte Attest des Dr. ... vom 8. Januar 2013 vorgelegt, das allein die Aussage trifft, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Erst im Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2014 wurde dahingehend argumentiert, dass der Kläger hinsichtlich der Beschwerden an seiner rechten Hand seit längerer Zeit beschwerdefrei sei. Soweit man dies als Argumentation dahingehend verstehen will, dass der Kläger nunmehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genüge, ist auszuführen, dass dies allenfalls zu einem Wegfall der im Gutachten des Polizeiarztes vom 31. Mai 2012 vergebenen Fehlerziffer 4.4.1 führen könne, nicht jedoch zu der aufgrund der beim Kläger vorliegenden Probleme hinsichtlich der Halswirbelsäule vergebenen Fehlerziffer 4.2.6. Der Kläger erfüllt also die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auch dann nicht, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er hinsichtlich seiner rechten Hand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung tatsächlich beschwerdefrei war. Insoweit bestehen allerdings bereits aus dem Grunde erhebliche Zweifel, als in dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. .../Dr. ... vom 21. Februar 2013 weiterhin die Arthroskopie im rechten Handgelenk vorgeschlagen wird. Dies lässt angesichts der Tatsache, dass dieses Attest im Widerspruchsverfahren mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 25. Februar 2013, und damit gerade mal einen Monat vor Erlass des Widerspruchsbescheids und vor dem maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegt wurde, nur den Schluss zu, dass der Kläger entgegen seiner jetzigen Bekundungen im maßgeblichen Zeitpunkt insoweit keineswegs beschwerdefrei war. Daneben handelt es sich insoweit um bloße Behauptungen, die nicht durch ärztliche Bescheinigungen untermauert wurden. Nachdem es hierauf aufgrund der zweifellos weiterhin bestehenden Beschwerden des Klägers im Bereich Halswirbelsäule nicht ankommt, war auch eine weitergehende gerichtliche Aufklärung insoweit nicht veranlasst.
b) Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war auch nicht zu erwarten, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit binnen zwei Jahren wieder erlangen wird. Insofern ist eine Prognose erforderlich, ob auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse binnen zwei Jahren mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit zu rechnen ist. Die bloße Aussicht auf eine gewisse Besserung des Beschwerdebildes reicht bereits angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 BPolBG nicht. Im vorliegenden Fall hat der Polizeiarzt des Sozialmedizinischen Dienstes die Prognose dahingehend gestellt, dass die Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Die Erläuterung, wie er zu dieser Einschätzung gelangt ist in der ausführlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2014, ist aus der Sicht des Gerichts nachvollziehbar und schlüssig. Sie wird durch die klägerseitigen Ausführungen nicht erschüttert. Denn der Kläger argumentiert letztlich mit dem behandelnden Arzt Dr. ... allein dahingehend, dass eine Besserung bei Durchführung bestimmter Behandlungsmaßnahmen möglich sei. Dass diese Besserung so stark wäre, dass binnen zwei Jahren ab Erlass des Widerspruchsbescheids eine Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit zu erwarten sei, ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise auch ärztlich nicht attestiert. Ungeachtet der Tatsache, dass es für die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids ankam, ist auffällig und als Indiz zu berücksichtigen, dass, obwohl i die im Attest des Dr. ... dargestellte Therapie offenbar seit über einem Jahr durchgeführt wurde, weder klägerseits vorgetragen geschweige denn ärztlich bestätigt wird, ob bzw. wie durch diese Therapie eine Besserung des Beschwerdebildes erfolgt ist. Damit beschränkt sich die klägerische Argumentation auf die vage Hoffnung, dass bei Fortführung entsprechender Therapien in der Zukunft irgendwann einmal eine Besserung eintreten werde. Eine fundierte, auf Tatsachen begründete Prognose, dass binnen zwei Jahren ab Erlass des Widerspruchsbescheids mit einer Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit des Klägers zu rechnen wäre, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz BPolBG berufen, wonach die Polizeidienstunfähigkeit nicht festgestellt wird, obwohl deren Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen (vgl. hinsichtlich der Gesetzessystematik BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, 2 C 4/04, juris; Lemhöfer, a. a. O. zu § 190 BBG (a. F.), RdNr. 5 a), wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren, mit § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG deckungsgleichen § 101 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ist geklärt, dass diese Bestimmung den Dienstherrn nicht verpflichtet, sondern ermächtigt, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, a. a. O.). Ob eine derartige Verwendung erfolgt, ist vom Vorhandensein entsprechender Verwendungsmöglichkeiten abhängig und steht daneben auch im nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden weiten Ermessen des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.8.2003, 6 A 1579/02, juris; VG München, Urteil vom 11.6.2010, M 21 K 09.1540, juris RdNr. 42). Insoweit ist festzuhalten, dass die Beklagte im Ausgangsbescheid ausgeführt hat, dass angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers kein geeigneter Dienstposten im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung stehe. Angesichts seines Lebensalters könne eine solche verbindliche Entscheidung für einen so langen Zeitraum bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand, der nach derzeitiger Rechtslage in mehr als 17 Jahren erfolgen würde, nicht vorgenommen werden. Aus Gründen der Personalplanung, Personalentwicklung etc. sei eine Entscheidung über eine dauerhafte Verwendung im Polizeivollzugsdienst auf einem Dienstposten, der die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordere, für einen Zeitraum von über fünf Jahren bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht verbindlich möglich. Diese Ermessenserwägungen halten sich in dem genannten weiten organisatorischen und personalwirtschaftlichen Spielraum des Dienstherrn. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessenstatbestandes bereits deshalb nicht vor, da nach den unbestrittenen Ausführungen im Ausgangsbescheid ein entsprechender Dienstposten bereits nicht zur Verfügung steht.
Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 20. März 2014 handelt es sich auch bei dem derzeitigen Dienstposten des Klägers nicht um einen nicht zum Polizeivollzugsdienst gehörenden Dienstposten. Auch wenn der Kläger als Diensthundelehrwart an der Diensthundeschule in ... natürlich nicht Streifendienst wie ein klassischer Vollzugspolizist leistet, so ist er aufgrund dieser Tätigkeit gerade auch vergleichbaren Belastungen wie ein klassischer Vollzugspolizist, allerdings nicht von Seiten Dritter, sondern von Seiten der Diensthunde, ausgesetzt. Es kann also gar nicht die Rede davon sein, dass der Kläger Belastungen, wie sie von Seiten des Polizeiarztes für aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr als vertretbar eingeschätzt wurden, nicht ausgesetzt wäre.
Nach alledem ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Die Klage ist daher mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.
(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.
(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. April 2014 (19 K 1934/14 VG Köln) gegen die Anordnungen in Ziffern I. und III. der Verfügung des Antragsgegners vom 5. März 2014 hätte wiederherstellen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen des Antragsgegners über die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin und die Anordnung des Laufbahnwechsels erwiesen sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Personalrat habe bereits am 12. Dezember 2013 die erforderliche Zustimmung erklärt. Diese Zustimmung sei nicht deshalb verbraucht, weil sie zu einer früheren Verfügung des Antragsgegners erteilt worden sei, da seitdem eine maßgebliche Veränderung der Sachlage, die ein erneutes Zustimmungsbedürfnis ausgelöst hätte, nicht eingetreten sei. Die Anordnungen seien nach Aktenlage auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit habe ihre Grundlage in § 116 Abs. 1 Halbs. 1 LBG, dessen Voraussetzungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin (Wirbelsäule) gegeben seien. Die Möglichkeit einer Verwendung in anderen Funktionen des Polizeivollzugsdienstes nach § 116 Abs. 1 Halbs. 2 LBG ändere an der Polizeidienstunfähigkeit nichts. Für die Antragstellerin habe auch nicht anstelle des angeordneten Laufbahnwechsels eine solche andere Verwendung vorgesehen werden müssen. Der Antragsgegner habe sein Organisationsermessen insoweit nicht überschritten.
5Diese Erwägungen werden von der Beschwerde nicht durchgreifend erschüttert.
61. Soweit das Beschwerdevorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts rügt, die am 12. Dezember 2013 erklärte Zustimmung des Personalrats reiche für die Verfügung vom 5. März 2014 aus, und meint, dem Personalrat stehe die „Beurteilungshoheit“ zu, ob sich der Sachverhalt geändert habe, kann dem nicht gefolgt werden.
7Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats ist gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW eine „Maßnahme“ des Dienstherrn. Wie schon das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat, bezieht sich die Mitbestimmung daher nicht auf die verwaltungstechnische Verfügung, also den Bescheid. Somit bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Zustimmung.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, RiA 1988, 308 = PersR 1988, 290; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1993 - 6 A 1810/90 -, PersR 1993, 369; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. September 2007 - 4 S 2131/07 -, juris, Rn. 8.
9Damit im Einklang steht, dass sich die Zustimmung stets auf eine „beabsichtigte“ Maßnahme bezieht (§ 66 Abs. 2 LPVG NRW). Solange die Maßnahme für die Zukunft noch regelbar ist, kann eine unterbliebene Zustimmung nachgeholt werden.
10Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 66 Rn. 25 (Stand: September 2012).
11Bei der Maßnahme, die Gegenstand des streitbefangenen Bescheides vom 5. März 2014 war, ist die Zustimmung des Personalrats vor dessen Erlass erteilt worden. Zu der früheren Verfügung vom 22. Oktober 2013 ist der Personalrat mit Vorlage vom 4. Dezember 2013 nachträglich um Zustimmung gebeten worden. Diese wurde erteilt, womit das Einverständnis mit der Maßnahme hergestellt war. Die Maßnahme wurde dann mit dem angefochtenen Bescheid (nochmals) getroffen. Im Vergleich zu der früheren Verfügung, auf die sich die Zustimmung des Personalrats bezog, hat sich der Sachverhalt nicht nachträglich geändert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die jetzige Verfügung mit der früheren sowohl in der Tenorierung als auch im Aufbau und der Begründung im Wesentlichen übereinstimmt. Infolgedessen sind auch die Ausführungen in der genannten Vorlage unverändert gültig. Dem steht nicht entgegen, dass in der neuen Verfügung nunmehr auf die aktualisierte Auflistung der Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin vom 19. Dezember 2013 Bezug genommen wird. Denn diese Auflistung beruht ihrerseits auf dem Gutachten des Amtsarztes vom 24. Juni 2013, das bei Erlass der früheren Verfügung vorlag und in die Vorlage an den Personalrat bereits Eingang fand.
12Auch das Beschwerdevorbringen zeigt eine geänderte Sachlage nicht auf, sondern hält es für ausreichend, dass „abstrakt“ die Möglichkeit bestanden habe, dass die in der Verfügung vom 19. Dezember 2013 genannten Erkenntnisse über die Verwendungseinschränkungen der Antragstellerin „eine erneute Entscheidung haben beeinflussen können oder sogar müssen“. Zumindest hätte der Personalrat, wäre er (erneut) beteiligt worden, „davon ausgehen können und müssen, dass hier eine erneute Entscheidung unter Mitberücksichtigung anderer, ergänzender Erkenntnisse getroffen wurde“. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen anderen Sachverhalt, sondern allenfalls auf den Anschein eines solchen Sachverhalts.
13Soweit das Beschwerdevorbringen - wofür der dort verwendete Ausdruck „Beurteilungshoheit“ spricht - dahin verstanden werden sollte, dass es dem Dafürhalten des Personalrats anheimgestellt sei, ob dieser einen neuen Sachverhalt annehmen wolle, kann dem nicht gefolgt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Personalrat eine einmal erteilte Zustimmung jederzeit unter Hinweis darauf, der Sachverhalt habe sich (nach seiner Einschätzung) geändert, wieder in Frage stellen könnte. Für eine solche Befugnis des Personalrats bietet das Gesetz keinen Anhalt. Es stellt vielmehr auf das objektive Vorliegen einer Maßnahme ab. Danach kommt es darauf an, ob der Dienstherr bei objektiver Betrachtung eine andere Maßnahme ergreifen will als diejenige, zu der der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat. Dies ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall gewesen.
142. Ohne Erfolg beanstandet das Beschwerdevorbringen weiter, der Antragsgegner habe atypische „Begebenheiten“, die einen Laufbahnwechsel bei jüngeren Beamten (als denjenigen mit einem Lebensalter über 50 Jahre, denen er generell keinen Laufbahnwechsel mehr zumute) im Einzelfall unzumutbar machten, bei der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt.
15a) Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 1. August 2003 ‑ 6 A 1579/02 ‑, IÖD 2003, 247 = juris, Rn. 13 (jeweils zur Vorgängerregelung des § 194 Abs. 3 LBG a.F.).
17Zulässig ist beispielsweise die Handhabung, dass von den Beamten mit Verwendungseinschränkungen in Bezug auf den Polizeivollzugsdienst nur solche auf den Innendienstposten eingesetzt werden, bei denen nur vorübergehende Verwendungseinschränkungen bestehen oder für die wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe zum Eintritt in den Ruhestand ein Laufbahnwechsel weder zweckmäßig noch zumutbar wäre.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 13.
19Im vorliegenden Fall hat das Polizeipräsidium C. sein Organisationsermessen dahin ausgeübt, dass das Alter - nach dem Verständnis der Antragstellerin mit einer Altersgrenze von 50 Jahren - ausschlaggebend ist: Den älteren Polizeivollzugsbeamten wird der Laufbahnwechsel nicht mehr angesonnen, während er bei jüngeren Beamten angeordnet wird. Auch für eine solche Handhabung bestehen sachliche Gründe. Mit zunehmenden Lebensalter wird es zum einen für den Beamten schwieriger, sich auf eine Verwendung in einer anderen Laufbahn umzustellen, zum anderen ist der Laufbahnwechsel für den Dienstherrn weniger vorteilhaft, da dem Umschulungsaufwand eine immer kürzer werdende Dienstzeit, in der der Beamte in der neuen Laufbahn verwendet werden kann, gegenübersteht. Bliebe umgekehrt ein jüngerer Beamter trotz seiner Verwendungseinschränkungen auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes, würde er diesen Dienstposten voraussichtlich für viele Jahre in Anspruch nehmen und damit für andere Beamte mit ähnlichen Einschränkungen „blockieren“. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht zu beanstanden, wenn das Polizeipräsidium - was die Antragstellerin behauptet, dem angefochtenen Bescheid jedoch so nicht zu entnehmen ist - seinem Organisationsermessen eine „Altersgrenze“ von 50 Jahren zugrunde legte. Die 1971 geborene Antragstellerin hat diese Altersgrenze noch nicht erreicht und wäre deshalb nach der von ihr angenommenen Handhabung für den Laufbahnwechsel vorzusehen.
20b) Soweit die Antragstellerin einwendet, ihr sei die für den Laufbahnwechsel erforderliche Umschulung (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 2 LBG) wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung und ihres Wohnsitzes in der F. fernab jeder Schulungseinrichtung nicht zuzumuten oder sogar unmöglich, hat das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Ausgestaltung des Laufbahnwechsels eine der Organisationsentscheidung (über den Laufbahnwechsel als solchen) nachgelagerte Fragestellung ist.
21Der angefochtene Laufbahnwechsel könnte allerdings gleichwohl rechtswidrig sein, wenn jetzt schon feststünde, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Indessen liegt eine solche Fallgestaltung nach den Darlegungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht vor. Das Polizeipräsidium C. hat ausgeführt, für die Antragstellerin käme ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in L. in Frage, das frühestens am 1. September 2015 beginnen könnte. Während der drei Jahre seien zum einen fachwissenschaftliche Ausbildungsabschnitte zu durchlaufen, die aber in aller Regel zwischen 13.00 und 15.00 Uhr beendet seien. Hinzu kämen fachpraktische Ausbildungsabschnitte, die voraussichtlich beim Polizeipräsidium C. selbst stattfänden. Der erste dieser Ausbildungsabschnitte werde nach dem derzeit gültigen Studienverlaufsplan am 1. Juni 2016 beginnen. Das jüngste Kind der Antragstellerin wird dann fast 13 Jahre alt sein und hätte auch zum in Aussicht genommenen Studienbeginn schon das 12. Lebensjahr vollendet. Es erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich bis dahin eine angemessene Betreuung organisieren lässt. Eine nähere Prüfung dieser Frage, insbesondere mit Blick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten, von dem Antragsgegner dagegen in Abrede gestellten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (§ 66 LBG), muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Laufbahnwechsel der Antragstellerin in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, bliebe im Übrigen - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - die durch die Formulierung in Ziffer III. der angefochtenen Verfügung nicht ausgeschlossene Möglichkeit, den Laufbahnwechsel statt in den gehobenen in den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst vorzunehmen.
223. Würde die vom Antragsgegner für möglich gehaltene Entwicklung eintreten, dass bei der Antragstellerin über ihre Polizeidienstunfähigkeit hinaus die allgemeine Dienstunfähigkeit festgestellt würde, so wären diese Überlegungen allerdings überholt; dies würde aber an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vom 5. März 2014 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nichts ändern.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen dem Verwaltungsgericht war Grundlage der Streitwertbemessung nicht § 52 Abs. 6 (ehemals Abs. 5) Satz 1 Nr. 1 GKG, sondern Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels ist der den beamtenrechtlichen Status betreffenden Entscheidung vorgelagert. Der Streitwert bemisst sich daher in solchen Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2012- 6 E 779/12 -, NVwZ-RR 2013, 624.
26Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Auffangwert - wie es das Verwaltungsgericht im Verhältnis zu dem im Klageverfahren vorläufig festgesetzten Streitwert ebenfalls getan hat - zu halbieren.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
