Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 6 ZB 14.1309

bei uns veröffentlicht am20.03.2015

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. April 2014 - AN 11 K 13.00909 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe, aus denen der Kläger das erstinstanzliche Urteil „aus prozessualen und aus materiell-rechtlichen Gründen als nicht richtig“ ansieht, ergeben keinen gesetzlichen Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zeigt der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger trägt - ohne allerdings eine verletzte Rechtsnorm konkret zu bezeichnen - vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prognose der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BPolBG für rechtmäßig gehalten, wonach nicht zu erwarten sei, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen werde. Da das Verwaltungsgericht keine eigenen medizinischen Kenntnisse habe, hätte es seinem unter „Beweisantritt“ durch Sachverständigengutachten gestellten Vortrag nachgehen müssen und nicht als unzureichende „bloße Aussicht auf gewisse Besserung“ abtun dürfen. Mit der Aussage seines Arztes, dass die sog. CT-gesteuerte periradikuläre Therapie im Bereich der HWS in den allermeisten Fällen zur Beschwerdefreiheit führe, werde deutlich, dass gute Erfolgsaussichten bestanden hätten. Soweit er eine Besserung vorgetragen habe, sei natürlich gemeint, dass diese Besserung in einem Umfang eintrete, der zu seiner vollen Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst führe. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da sich bei Einholung eines Gutachtens eine andere Beurteilung ergeben werde.

Dieser Vortrag legt einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dar. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (BVerwG, B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26). Aus der Zulassungsbegründung geht bereits nicht eindeutig hervor, auf welchen konkreten Verfahrensfehler der Kläger abstellt; sie kann aber auch in der Sache unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt überzeugen.

a) Ohne Erfolg bleibt die Verfahrensrüge mit dem Inhalt, das Verwaltungsgericht hätte über den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab entscheiden müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann das rechtliche Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (u. a. BVerwG, B. v. 30.5.2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 8 m. w. N.). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte.

Demnach hätte der Kläger u. a. darlegen müssen, dass es sich - erstens - bei seinen schriftsätzlichen „Beweisantritten“ um Beweisanträge i. S. von § 86 Abs. 2 VwGO gehandelt hat, über die das Verwaltungsgericht - zweitens - vor seiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO hätte entscheiden müssen. Daran fehlt es. In der Sache wäre für einen solchen Verfahrensmangel allerdings auch nichts ersichtlich. Denn die „Beweisantritte“ des - bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen - Klägers waren ihrerseits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 9 B 23.11 - juris Rn. 8) und durften demzufolge vom Verwaltungsgericht als bloße Beweisanregungen bewertet werden. Sie verpflichten das Gericht weder zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO noch zur Mitteilung seiner fortbestehenden Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (BVerwG, B. v. 6.9.2011 - 9 B 48.11, 9 VR 3.9 VR 3.11 - NVwZ 2012, 376 Rn. 10 f.).

b) Erfolglos muss die Rüge aber auch mit dem Inhalt bleiben, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es ohne weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutachtens in der Sache entschieden habe.

Eine solche Aufklärungsrüge wäre nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 28.07.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3). Dafür sind bereits keine greifbaren Gesichtspunkte vorgetragen.

Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht besäße keine eigenen medizinischen Kenntnisse, übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen des Polizeiarztes sowie unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste getroffen hat. Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 - juris Rn. 9). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht.

Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Verwaltungsgericht als Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Einen derartigen Mangel des Gutachtens und der Stellungnahmen des Polizeiarztes hat der Kläger nicht dargelegt. Er trägt lediglich vor, die von seinem Arzt attestierte Möglichkeit der Besserung seiner Beschwerden an der Halswirbelsäule sei so zu verstehen, dass sie zu einer vollen Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst führen werde. Zu den pathologischen, irreversiblen Veränderungen seiner Halswirbelsäule, die der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 30. Januar 2014 (S. 2 unten, Seite 118 der Akte des Verwaltungsgerichts) maßgeblich zugrunde liegen, und deren Auswirkungen auf den Polizeivollzugsdienst legt der Kläger in diesem Zusammenhang nichts dar. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf der Grundlage der nach seiner - zutreffenden - Ansicht nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Polizeiarztes entscheiden.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, dass jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten vorliege, weil bei ihm die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG greife. Er sei seit Jahren ausschließlich an der Diensthundeschule tätig gewesen und habe Diensthundeführer angeleitet. Dabei habe er grundsätzlich keinen unmittelbaren Kontakt zu den Hunden. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es ausführe, dass er nicht vergleichbaren Belastungen wie ein klassischer Vollzugspolizist, aber Belastungen von Seiten der Diensthunde ausgesetzt sei. Er habe während der Ausübung seiner Tätigkeit keine Situation erlebt, die eine Belastung i. S. der Urteilsbegründung darstellen könne. Er könne sich solche Situationen auch nicht vorstellen.

Das vermag keine Zweifel zu begründen, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre. Die Beklage hat auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG die Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst in einer Ermessensentscheidung abgelehnt. Die Entscheidung über die Weiterverwendung ist verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt‚ dass die Ermessensentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen zu den Belastungen des Klägers als Diensthundelehrwart sind hierfür nicht entscheidungserheblich. Sie liegen der maßgeblichen Entscheidung der Beklagten auch nicht zugrunde. Die Beklagte hat eine Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst aus Gründen der Personalplanung, Personalentwicklung sowie der organisatorischen und fachlichen Entwicklung der Bundespolizei für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren (regulärer Renteneintritt hier voraussichtlich Anfang 2030) in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2005 - 2 C 4.04 - juris Rn. 13).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Grundlage der Streitwertbemessung nicht § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (in der vom 24.11.2011 bis 31.7.2013 geltenden Fassung), sondern Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und die Entscheidung über die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst sind einer den beamtenrechtlichen Status betreffenden Entscheidung vorgelagert. Der Streitwert bemisst sich daher nach § 52 Abs. 2 GKG (so auch OVG NW, B. v. 22.1.2015 - 6 B 1022/14 - juris Rn. 23).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 4 Polizeidienstunfähigkeit


(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererl

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt wurde.

Der am ... geborene Kläger ist Beamter der Bundespolizei im Statusamt eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage (A 9 mZ; seit 11.7.2005). Eingesetzt wird er auf einem Dienstposten als Diensthundelehrwart an der Diensthundeschule ... der Bundespolizeiakademie.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 stellte die Bundespolizeiakademie die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 4 Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG). Gegen diesen am 6. Oktober 2012 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2012, das am 30. Oktober 2012 bei der Beklagten einging, Widerspruch ein, der nachfolgend mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Januar und vom 25. Februar 2013 näher begründet wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013, der den Bevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2013 zugestellt wurde, zurück. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger vom 11. Januar bis 23. August 2010 225 Kalendertage krank gewesen sei. Am 20. September 2010 sei er erneut erkrankt. Seitdem sei er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Die Bundespolizeiakademie habe mit Schreiben vom 2. März 2011 den sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums in ... beauftragt, den Kläger zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst bzw. der allgemeinen Dienstfähigkeit sozialmedizinisch zu untersuchen. Die Untersuchung sei am 6. April 2011 erfolgt. Das sozialmedizinische Gutachten sei am 19. April 2011 erstellt worden. Dem Gutachten lägen sechs ärztliche Befundberichte aus den Jahren 2010 und 2011 zugrunde. Danach lägen beim Kläger gesundheitliche Störungen vor, die dem Kapitel XIII „Krankheiten des Muskel- und Skelettsystems und des Bindegewebes“ der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme“ (ICD-10) zugeordnet werden müssten. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei. Sollte die Arbeitsunfähigkeit enden, sei das Leistungsprofil auf polizeilichen Innendienst (Bürotätigkeit) beschränkt. In der neben dem Gutachten zu erstellenden Mitteilung für die Personalakte habe der Gutachter festgelegt, dass eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten erfolgen solle. Die Arbeitsunfähigkeit habe nicht bis zur Nachuntersuchung geendet. Sie habe am 29. Mai 2012 stattgefunden und sei wiederum beim Sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums in ... beim gleichen Gutachter erfolgt. Das sozialmedizinische Gutachten sei am 31. Mai 2012 erstellt worden. Diesem Gutachten hätten zehn ärztliche Befundberichte aus den Jahren 2010 bis 2012 zugrunde gelegen. Danach lägen beim Kläger nach mehr als einem Jahr weiterhin gesundheitliche Störungen vor, die dem genannten Kapitel der ICD-10 zugeordnet werden müssten. Der Gutachter sei wiederum zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sei. Daraus ergäben sich Verwendungseinschränkungen für den Polizeivollzugsdienst dahingehend, dass sein Leistungsprofil auf polizeilichen Innendienst (Bürotätigkeit) ohne Waffen und Einsatzmittel beschränkt sei. In der Mitteilung für die Personalakte habe der Gutachter festgelegt, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich sei. Das Gutachten sei dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 2012 zur Kenntnis übersandt worden. In einem Personalgespräch am 28. September 2012 seien die Feststellungen und deren Auswirkungen mit dem Kläger besprochen worden. Daraufhin sei der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 2012 ergangen. Zur Begründung sei ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes Dr. ...vom 8. Januar 2013 vorgelegt worden. Die Bundespolizeiakademie habe das Attest dem Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes mit der Bitte um Prüfung übersandt, ob sich aus dem Attest neuere Erkenntnisse ergeben könnten, die zu einer anderen Bewertung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugs- oder Verwaltungsdienst führen könnten. Der Gutachter habe unter dem 23. Januar 2013 mitgeteilt, dass sich aus dem Attest keine neuen Aspekte ergäben, welche zu einer anderen Bewertung der gesundheitlichen Eignung führten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 sei erneut der Krankheitsverlauf dargestellt und auf positive Veränderungen hingewiesen worden. Neben einer Bezugnahme auf das Attest vom 8. Januar 2013 sei mitgeteilt worden, dass der Kläger sich an die behandelnden Ärzte gewandt habe, um weitere ärztliche Bescheinigungen ausstellen zu lassen. Mit Schreiben an die Bundespolizeiakademie vom 25. Februar 2013 habe der Kläger erneut zum Gesundheitszustand und den Behandlungsmöglichkeiten und -methoden vorgetragen und drei Anlagen beigefügt, nämlich einen Bericht des Dr. med. ... vom 4. Januar 2011, ein Rezept der Facharztpraxis Dr. ... und Dr. ... vom 21. Februar 2013 sowie einen Arztbericht des... vom 7. August 2012. Diese seien mit Schreiben vom 1. März 2013 erneut an den Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes mit der Bitte um Prüfung übersandt worden, ob sich daraus neuere Erkenntnisse ergeben würden. Hierzu habe der Gutachter mit Schreiben vom 7. März 2013 mitgeteilt, dass sich aus den zugesandten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Die Ausführungen im Gutachten vom 31. Mai 2012 hätten weiterhin Bestand. Unter „Rechtliche Würdigung“ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerspruch nicht begründet sei. Der Gutachter des Sozialmedizinischen Dienstes des Bundespolizeipräsidiums in ..., Herr Medizinaldirektor Dr. ..., habe in seinem Gutachten vom 31. Mai 2012 festgestellt, dass der Kläger mit dem vorliegenden Krankheitsbild für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht uneingeschränkt geeignet sei. Er dürfe keine Waffen und Einsatzmittel führen und keinen Außendienst leisten. Darüber hinaus habe er mit Schreiben vom 12. Februar 2013 festgestellt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre wieder erlangen werde. Aus dem zur Begründung des Widerspruchs vorgelegten Rezept, dem Attest sowie den Arztberichten hätten sich aus gutachterlicher Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Mithin bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge und nicht zu erwarten sei, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wieder erlangen würde. Hinsichtlich der Möglichkeit nach § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG, Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion zu verwenden, die die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht erfordere, werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Es lägen keine Indizien vor, die auf einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensnichtgebrauch hinweisen würden.

Hiergegen ließ der Kläger mit am 13. Mai 2013 beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten die vorliegende Klage erheben. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass vor über zwei Jahren bei dem Kläger Beschwerden im linken Arm und in der linken Hand aufgetreten seien. Sie seien „eingeschlafen“. Erst nach einer Reihe von ärztlichen Untersuchungen seien die zuerst vermuteten und therapierten Erkrankungen ausgeschlossen worden und es sei festgestellt worden, dass die Ursache für die Beschwerden in der Halswirbelsäule (Nervenschädigung) zu suchen sei. Bis zu dieser Feststellung sei keine auf die Ursachen der Beschwerden bezogene adäquate Therapie erfolgt. Erst nach der richtigen Diagnose sei mit einer adäquaten Therapie begonnen worden. Etwa ein Jahr lang sei eine manuelle Therapie erfolgt, allerdings nur mit Unterbrechungen, da eine durchgehende Physiotherapie nicht genehmigt worden sei. Sie habe zu einer geringfügigen Besserung geführt. Von dem behandelnden Arzt sei der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass es außer einer operativen Versorgung noch eine andere Therapiemöglichkeit gebe. Unter CT-Kontrolle könnten Spritzen in die Halswirbelsäule gesetzt werden. Die Erfolgsaussichten der sogenannten CT-gesteuerten-periradikulären Therapie im Bereich der HWS (PRT) seien hoch. Sie biete auch eine dauerhafte Heilung. Mit dieser Behandlung sei erst am 7. März 2013 begonnen worden. Daher könne heute noch keine konkrete Prognose zu den Erfolgsaussichten gestellt werden. Da die genannte Therapiemöglichkeit aber allgemein eine hohe Erfolgsquote aufweise, könne in keinem Falle gesagt werden, dass bereits heute feststehe, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangen werde. Da die richtige Therapie erst im März 2013 begonnen worden sei, könne die Aussage der Polizeidienstunfähigkeit heute noch nicht getroffen werden. Der von der Beklagten beauftragte Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes habe den Kläger nur in allgemeiner Hinsicht untersucht, z. B. Blutdruck gemessen, Sehen und Hören sowie Reflexe getestet. Es habe keine Untersuchung, die mit den streitgegenständlichen Beschwerden in Zusammenhang gestanden habe, stattgefunden. Mit dem Beschwerdebild habe er sich nicht befasst. Daher könne seine ärztliche Stellungnahme nicht Grundlage für die Entscheidung der Beklagten sein. Zu der spezifischen Erkrankung des Klägers und den Heilungsmöglichkeiten sei nichts festgestellt worden. Der Personalrat sei bei der Anhörung des Klägers und in dem Verfahren nicht angehört oder zugezogen worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens vom 31. Mai 2012 als polizeidienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 1. Halbsatz BPolBG einzustufen sei. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Bescheides vom 1. Oktober 2012 (unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 16.10.1997, 2 C 7.97; BVerwGE 105, 267, 269 ff.). Zu diesem Zeitpunkt müsse sich eine Polizeidienstunfähigkeit objektiv feststellen lassen, d. h. nach diesem Zeitpunkt eingetretene wesentliche Veränderungen betreffend die Dienstfähigkeit des Beamten seien nicht zu berücksichtigen. Die Polizeidienstfähigkeit stelle im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setze die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. Das schließe die gesundheitliche Eignung für die Ableistung von Wechselschichtdienst ein. Diese Anforderungen gelten für alle Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich gleichmäßig (unter Verweis auf Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar Stand Juni 2003, Bd. 2, § 194 Rn. 18 f.). Die Beklagte habe bezüglich der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit eine Verwaltungsvorschrift - die PDV 300 - angewendet, um sicherzustellen, dass die Polizeidienstfähigkeit nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben beurteilt werde. Medizinaldirektor Dr. ... habe in den Sozialmedizinischen Gutachten vom 19. April 2011 und 31. Mai 2012 festgestellt, dass der Kläger mit dem vorliegenden Krankheitsbild für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht uneingeschränkt im Sinne der Nr. 3.1.2 der PDV 300 (Stand 1998) geeignet sei. Es sei nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass der Kläger innerhalb von zwei Jahren oder später im Sinne der Nr. 3.1.3.1 der PDV 300 (Stand 1998) die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wieder erlangen könne. Grundlage seiner Betrachtung seien einerseits die Person des Klägers und die vorgelegten medizinischen Unterlagen und andererseits die PDV 300 mit Stand 1998. Auch die Prognose der Beklagten über die dienstliche Verwendung des Klägers bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand sei rechtmäßig. § 4 Abs. 1 2. Halbsatz BPolBG stelle die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit durch die Beklagte nicht infrage. Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der gemäß § 4 Abs. 1 1. Halbsatz BPolBG polizeidienstunfähig sei, die Voraussetzungen des 2. Halbsatzes für eine Weiterverwendung im Polizeidienst vorlägen, erfordere eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend sei dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordere (unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 1.8.2003, Az.: 6 A 1579/02, Rn. 13, zitiert nach juris). Der Dienstherr dürfe in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Der Begriff „auszuübende Funktion“ im zweiten Halbsatz zeige, dass es auf die künftige, konkrete Verwendung des Beamten ankommen solle, über die allein der Dienstherr befinden könne. Ihm solle also ein Einsatz des Beamten ermöglicht werden, der diesen trotz Polizeidienstunfähigkeit ausnahmsweise im Polizeidienst belasse. Dem Dienstherrn sei ein organisatorischer Spielraum bei der Entscheidung im Einzelfall über die weitere Verwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten belassen. Die Beklagte habe vorliegend stellenplanmäßige, einsatzmäßige Belange und den Gesundheitszustand des Klägers im Einzelfall bei der Prognose darüber, ob man den Beklagten (gemeint offenbar: Kläger) noch im Polizeivollzugsdienst einsetzen könne, mitberücksichtigen dürfen und letztlich mitberücksichtigt. Die Beurteilung, dass der Kläger den Anforderungen dieser Funktion nicht mehr gerecht werden könne, sei vertretbar und nachvollziehbar. Grundlage seien wiederum die Gutachten des Medizinaldirektors Dr. .... In diesen Gutachten habe er inzident eindeutig festgestellt, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung innerhalb von zwei Jahren oder später die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wieder erlangen könne. Dies habe er ausdrücklich im Schreiben vom 12. Februar 2013 erklärt. Der untersuchende Polizeiarzt Dr. ... habe alle vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen beachtet und das Ergebnis seiner Untersuchungen der Gesamtbetrachtung letztlich am individuellen Gesundheitszustand des Klägers festgemacht. Darüber hinaus werde angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 11.4.2000, Az.: 1 D 1.99) für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen seien, ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich sei, der einerseits auf die Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf die Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruhe. Ob eine Störung mit Krankheitswert die (Polizei-)Dienstfähigkeit beeinträchtige, sei eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder hier dem Bundespolizeiarzt zustehe.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 wies das Gericht darauf hin, dass dem Schreiben des Sozialmedizinischen Dienstes vom 12. Februar 2013 nicht entnommen werden könne, worauf dieser die Einschätzung stütze, dass binnen zwei Jahren nicht damit zu rechnen sei, dass der Kläger wieder voll verwendungsfähig werde. Es werde daher um die Einholung einer qualifizierten, begründeten Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes zu der Frage gebeten, ob aufgrund der im Widerspruchsverfahren vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Untersuchungsergebnisse davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger binnen zwei Jahren seine volle Verwendungsfähigkeit wieder erlangen werde.

Hierzu äußerte sich Medizinaldirektor Dr. ... mit Schreiben vom 30. Januar 2014 im Wesentlichen dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Fertigung der Stellungnahme vom 7. März 2013 ein medizinischer Bericht des ... vom 7. August 2012 und eine Äußerung der Facharztpraxis für plastische und ästhetische Chirurgie in ... vom 21. Februar 2013 vorgelegen hätten. In beiden sei eine arthroskopische Handgelenksrevision vorgeschlagen worden. Daraus habe geschlossen werden müssen, dass der laut Bericht des ...für September 2012 geplante Eingriff nicht durchgeführt worden sei und außerdem die bekannten Beschwerden fortbestünden (anderenfalls wäre der Eingriff nicht erneut vorgeschlagen worden). Aus diesen Schriftstücken hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für wie auch immer geartete Verbesserungen des Beschwerdebildes des Klägers und auch nicht für neue therapeutische Aspekte ergeben. Diese Einschätzung sei bestätigt worden im Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 8. Februar 2013, dem zu entnehmen gewesen sei, dass der Kläger weiterhin den Dienst nicht wieder angetreten habe. Dies bedeute, dass der Kläger bei Fertigung der Stellungnahme über einen außerordentlich langen Zeitraum, nämlich 30 Monate, von seinen behandelnden Ärzten als arbeitsunfähig eingestuft worden sei, was im Sinne einer ausgebliebenen und weiterhin ausbleibenden Besserung der Beschwerden gewertet werden müsse. Ein Erkrankungszeitraum des vorgenannten Umfangs ohne erkennbare Besserungstendenz habe notwendigerweise bei Erstellung einer Prognose berücksichtigt werden müssen und nur zu der Einschätzung führen können, dass eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht zu erwarten sei. Weiterhin werde auf den Umstand hingewiesen, dass in dem Bericht des ... ein weiterer operativer Eingriff geplant gewesen sei, nämlich eine „CMC 5-Arthrodese“ (also eine operative Versteifung des sogenannten Karpometakarpalgelenkes V, also eines Gelenkes zwischen Handwurzelknochen und dem fünften Mittelhandknochen). Im Gegensatz dazu finde dieser Eingriff in der genannten Äußerung der Facharztpraxis ... keine Erwähnung. Daraus schließe er, dass bei den vom Kläger konsultierten Ärzten unterschiedliche therapeutische Vorstellungen existierten, was nicht weiter verwunderlich sei, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit den Zeitbedarf für noch mögliche Heilungsprozesse weiter erhöhe und die getroffene Einschätzung weiter untermauere. Zusammenfassend könne zwar angenommen werden, dass die rechte Hand des Klägers bei günstigem Therapie- und Heilverlauf möglicherweise in den nächsten Jahren weniger Beschwerden bereiten werde. Gleichwohl werde eine erheblich eingeschränkte Belastbarkeit fortbestehen. Keinesfalls (auch nicht in zwei Jahren) werde es dem Kläger möglich sein, den besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes zu genügen, da auf Dauer von einer besonderen Verletzbarkeit der rechten Hand bei festem Zugriff, Überdehnungen etc. auszugehen sei. Zu den vorgenannten komplexen Problemstellungen im Bereich der rechten Hand kämen die Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule, welche bereits bei Erstellung der beiden Gutachten vom 19. April 2011 und vom 31. Mai 2012 bekannt gewesen seien. Hier gelte ebenfalls, dass die „chronischen rezidivierenden Cervikobrachialgien links“ (also Schmerzzustände im Hals- und Armbereich) … „bei bekannten Bandscheibenvorwölbungen und Foramenstenosen“ (s. Dr. ... vom 8. Januar 2013) möglicherweise in den nächsten Jahren bei günstigem Verlauf bezüglich der subjektiven Beschwerden etwas gebessert werden könnten. Für diesen Fall wäre jedoch keinesfalls die Halswirbelsäule des Klägers den besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes auszusetzen, da die pathologisch-anatomischen Veränderungen von Bandscheiben, Wirbelkörpern und allen anderen betroffenen Strukturen nicht reversibel seien und auch hier auf Dauer eine besondere Verletzbarkeit im Sinne einer andauernden Minderbelastbarkeit anzunehmen sei. Die Beklagte machte sich die Ausführungen des Bundespolizeiarztes ausdrücklich zu Eigen.

Der Bevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 20. März 2014 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Ausführungen des Polizeiarztes zum Bereich „rechte Hand“ zum Teil mit den Ausführungen „Bereich HWS“ vermengt würden. Was die rechte Hand angehe, habe der Kläger sich bei einem Sturz einen Mittelhandknochen gebrochen, außerdem seien im Bereich des Handgelenkes Kalkablagerungen festgestellt worden. Der Antrag auf Kostenübernahme für die operative Versorgung des Bruches und die anschließende Arthrodese sei nicht beantwortet worden, deshalb sei es nicht zu dieser Therapie gekommen. Später habe der Kläger diese Therapiemöglichkeiten nicht weiter verfolgt, da sich die Beschwerden zurückgebildet hätten. Diese hätten sich ursprünglich ohnehin darauf beschränkt, dass er beim Faustschluss oder bei Drehbewegungen des Handgelenkes leichte Beschwerden im Gelenkbereich verspürt habe. Seit längerem und auch heute noch sei er insoweit beschwerdefrei. Wieso sich der Polizeiarzt auf ein Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 8. Februar 2013 beziehe, sei nicht bekannt. Dieses Schreiben habe sich nicht auf die rechte Hand bezogen. Auch das in diesem Zusammenhang angesprochene SMD-Gutachten beziehe sich nicht auf die Hand, sondern auf den Bereich Halswirbelsäule. Insoweit räume der Bundespolizeiarzt ein, dass es möglich sei, durch eine Therapie eine Besserung zu erreichen. Es bestünden therapeutische Möglichkeiten, so dass im Ergebnis nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne. Insoweit bestehe insbesondere auch keine Polizeidienstunfähigkeit. Der Bundespolizeiarzt führe aus, dass der Kläger den besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes nicht ausgesetzt werden könne. Die von ihm aufgeführten besonderen Belastungen würden auf dem Dienstposten des Klägers aber tatsächlich nicht auftreten. Der Kläger sei überhaupt nicht im Polizeivollzugsdienst tätig. Als Ausbildender an der Hundeschule gäbe es für ihn keine Außendiensttätigkeiten, bei denen es zum Kontakt mit Personen oder Dritten kommen könne, insbesondere auch keine Streifendiensttätigkeit. Seine Tätigkeit habe sich ausschließlich auf den Lehr- und Ausbildungsbereich von Diensthunden und Diensthundeführern bezogen. Zumindest im Rahmen der Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger in seinem dienstlichen Tätigkeitsbereich nach wie vor tätig werden könne.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (Kläger) und vom 13. Dezember 2013 (Beklagte) auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die den Kläger betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da beide Beteiligten damit einverstanden sind, § 101 Abs. 2 VwGO.

Das Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung der vorliegenden Streitsache nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig, da der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 1 BBesG in... und damit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 AGVwGO) hat.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach § 4 Abs. 1 BPolBG festgestellt wurde, statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Denn der Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013 wurde den Bevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2013 zugestellt. Die Klagefrist begann daher am 13. April zu laufen und hätte eigentlich am 12. Mai 2013 um 24.00 Uhr geendet. Da es sich dabei aber um einen Sonntag handelte, endete die Frist am darauffolgenden Montag, dem 13. Mai 2013 um 24.00 Uhr. An diesem Tag erfolgte auch die Klageerhebung.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten. Nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage daher abzuweisen.

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der klägerseits allein gerügte formelle Mangel, dass der Personalrat nicht angehört worden sei, liegt tatsächlich nicht vor. Denn es liegt kein im Bundespersonalvertretungsgesetz geregelter Fall, in dem die Mitbestimmung oder Mitwirkung des Personalrats erforderlich gewesen wäre, vor. Insbesondere ist der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG geregelte Fall einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nicht einschlägig, da, wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, allein die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit im streitgegenständlichen Bescheid erfolgt ist, dieser jedoch nicht unmittelbar auf die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand abzielt. Denn im Falle des Klägers ist ein Laufbahnwechsel vom Polizeivollzugsdienst in den allgemeinen Verwaltungsdienst geplant. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit führt daher im Falle des Klägers nicht zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Weitere formelle Mängel sind weder ersichtlich noch klägerseits gerügt.

2. Nach § 4 Abs. 1 BPolBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit gehen damit für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei insofern über die allgemeine beamtenrechtliche Regel hinaus, als gefordert wird, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, so dass z. B. eine Verwendbarkeit im Innendienst nicht genügt, weil ein üblicher Wechsel der Verwendung sowie im Bedarfsfall auch ein sofortiger Einsatz im Außendienst möglich sein soll (Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, zu § 42 (a. F.), RdNr. 11; zu § 190 (a. F.), RdNr. 5). Die allgemeine Regel, dass zur Dienstfähigkeit die Fähigkeit zur Wahrnehmung wenigstens eines amtsgerechten Dienstpostens in der Beschäftigungsbehörde genügt, gilt also im Polizeivollzugsdienst grundsätzlich nicht (Lemhöfer, a. a. O.). Anders als die allgemeine Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, 2 C 27.03, juris), orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“ (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, 2 C 4/04, juris). Sie ist daher nicht in Bezug auf das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt des Beamten oder gar in Bezug auf den innegehabten Dienstposten zu beurteilen, sondern abstrakt anhand der allgemeinen Anforderungen für die Polizeivollzugsaufgaben.

Die Polizeidienstunfähigkeit wird nach § 4 Abs. 2 BPolBGdurch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.4.2000, 1 D 1.99, juris) ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein privater Arzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder hier dem Polizeiarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhalten besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (BVerwG, a. a. O.). Im Rahmen einer Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, 2 C 7/97, juris, Leitsatz und RdNr. 16 f.). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass entgegen der Argumentation der Beklagten im Klageverfahren auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2013 und nicht auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 1. Oktober 2012 abzustellen ist.

a) Der Kläger genügte im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst. Dies wurde durch den zuständigen Polizeiarzt des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizeiakademie im Gutachten vom 31. Mai 2012 und den zu seiner Ergänzung ergangenen nachfolgenden Stellungnahmen festgestellt. Die dortigen Ausführungen des Polizeiarztes sind nachvollziehbar und schlüssig. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Polizeiarzt Medizinaldirektor Dr. ... dem Gutachten vom 31. Mai 2012 die PDV 300 „ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ von 1998 und nicht die PDV 300 Ausgabe 2012 vom 29. August 2012 zugrunde gelegt hat. Denn die neuere Fassung, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids galt, enthält bezüglich der beim Kläger festgestellten Fehlerziffern 4.2.6 und 4.4.1 keine signifikanten Änderungen gegenüber der im Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens vom 31. Mai 2012 geltenden älteren Fassung.

Die Feststellungen bezüglich der Frage, ob die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst durch den Kläger erfüllt werden, wurden nicht durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen widerlegt oder auch nur in Frage gestellt. Hinsichtlich des Berichtes der Praxisgemeinschaft Dr. ... vom 4. Januar 2011 ergibt sich dies bereits daraus, dass dieser Bericht bei dem Gutachten vom 31. Mai 2012 bereits vorlag und dort auch berücksichtigt wurde (Seite 2 des Gutachtens). Das Attest des Dr. ... vom 8. Januar 2013 enthält selbst keine Aussage zu der Frage, ob die Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst derzeit erfüllt werden, sondern beschränkt sich allein dahingehend, dass die Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und daher ein halbes Jahr abgewartet werden solle. Schließlich beschränkt sich auch das Attest der Facharztpraxis für plastische und ästhetische Chirurgie Dr. .../Dr. ... vom 21. Februar 2013 auf die Feststellung, dass eine Arthroskopie des rechten Handgelenks sinnvoll sei und dass diese in den allermeisten Fällen zur Beschwerdefreiheit bzw. einer Besserung führe. Es wird also nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Besserung in Aussicht gestellt. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Kläger die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfülle, kann daraus nicht ansatzweise entnommen werden. Schließlich ist auch dem Bericht des ... vom 7. August 2012 nur eine Empfehlung zur Durchführung einer Arthroskopie in der rechten Hand zu entnehmen. Dass diese durchgeführt und dadurch eine Besserung im Sinne einer Wiederherstellung der Gesundheit dahingehend, dass die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt würden, erfolgt sei, ist nicht erkennbar.

Was das Klageverfahren angeht, so wurde hier allein das bereits erwähnte Attest des Dr. ... vom 8. Januar 2013 vorgelegt, das allein die Aussage trifft, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Erst im Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. März 2014 wurde dahingehend argumentiert, dass der Kläger hinsichtlich der Beschwerden an seiner rechten Hand seit längerer Zeit beschwerdefrei sei. Soweit man dies als Argumentation dahingehend verstehen will, dass der Kläger nunmehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genüge, ist auszuführen, dass dies allenfalls zu einem Wegfall der im Gutachten des Polizeiarztes vom 31. Mai 2012 vergebenen Fehlerziffer 4.4.1 führen könne, nicht jedoch zu der aufgrund der beim Kläger vorliegenden Probleme hinsichtlich der Halswirbelsäule vergebenen Fehlerziffer 4.2.6. Der Kläger erfüllt also die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auch dann nicht, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er hinsichtlich seiner rechten Hand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung tatsächlich beschwerdefrei war. Insoweit bestehen allerdings bereits aus dem Grunde erhebliche Zweifel, als in dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. .../Dr. ... vom 21. Februar 2013 weiterhin die Arthroskopie im rechten Handgelenk vorgeschlagen wird. Dies lässt angesichts der Tatsache, dass dieses Attest im Widerspruchsverfahren mit Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 25. Februar 2013, und damit gerade mal einen Monat vor Erlass des Widerspruchsbescheids und vor dem maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegt wurde, nur den Schluss zu, dass der Kläger entgegen seiner jetzigen Bekundungen im maßgeblichen Zeitpunkt insoweit keineswegs beschwerdefrei war. Daneben handelt es sich insoweit um bloße Behauptungen, die nicht durch ärztliche Bescheinigungen untermauert wurden. Nachdem es hierauf aufgrund der zweifellos weiterhin bestehenden Beschwerden des Klägers im Bereich Halswirbelsäule nicht ankommt, war auch eine weitergehende gerichtliche Aufklärung insoweit nicht veranlasst.

b) Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war auch nicht zu erwarten, dass der Kläger seine volle Verwendungsfähigkeit binnen zwei Jahren wieder erlangen wird. Insofern ist eine Prognose erforderlich, ob auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse binnen zwei Jahren mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit zu rechnen ist. Die bloße Aussicht auf eine gewisse Besserung des Beschwerdebildes reicht bereits angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 BPolBG nicht. Im vorliegenden Fall hat der Polizeiarzt des Sozialmedizinischen Dienstes die Prognose dahingehend gestellt, dass die Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Die Erläuterung, wie er zu dieser Einschätzung gelangt ist in der ausführlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2014, ist aus der Sicht des Gerichts nachvollziehbar und schlüssig. Sie wird durch die klägerseitigen Ausführungen nicht erschüttert. Denn der Kläger argumentiert letztlich mit dem behandelnden Arzt Dr. ... allein dahingehend, dass eine Besserung bei Durchführung bestimmter Behandlungsmaßnahmen möglich sei. Dass diese Besserung so stark wäre, dass binnen zwei Jahren ab Erlass des Widerspruchsbescheids eine Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit zu erwarten sei, ist auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel nicht ersichtlich und wird bezeichnenderweise auch ärztlich nicht attestiert. Ungeachtet der Tatsache, dass es für die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids ankam, ist auffällig und als Indiz zu berücksichtigen, dass, obwohl i die im Attest des Dr. ... dargestellte Therapie offenbar seit über einem Jahr durchgeführt wurde, weder klägerseits vorgetragen geschweige denn ärztlich bestätigt wird, ob bzw. wie durch diese Therapie eine Besserung des Beschwerdebildes erfolgt ist. Damit beschränkt sich die klägerische Argumentation auf die vage Hoffnung, dass bei Fortführung entsprechender Therapien in der Zukunft irgendwann einmal eine Besserung eintreten werde. Eine fundierte, auf Tatsachen begründete Prognose, dass binnen zwei Jahren ab Erlass des Widerspruchsbescheids mit einer Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit des Klägers zu rechnen wäre, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

c) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz BPolBG berufen, wonach die Polizeidienstunfähigkeit nicht festgestellt wird, obwohl deren Voraussetzungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen (vgl. hinsichtlich der Gesetzessystematik BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, 2 C 4/04, juris; Lemhöfer, a. a. O. zu § 190 BBG (a. F.), RdNr. 5 a), wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren, mit § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG deckungsgleichen § 101 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ist geklärt, dass diese Bestimmung den Dienstherrn nicht verpflichtet, sondern ermächtigt, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, a. a. O.). Ob eine derartige Verwendung erfolgt, ist vom Vorhandensein entsprechender Verwendungsmöglichkeiten abhängig und steht daneben auch im nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden weiten Ermessen des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 3.3.2005, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.8.2003, 6 A 1579/02, juris; VG München, Urteil vom 11.6.2010, M 21 K 09.1540, juris RdNr. 42). Insoweit ist festzuhalten, dass die Beklagte im Ausgangsbescheid ausgeführt hat, dass angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers kein geeigneter Dienstposten im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung stehe. Angesichts seines Lebensalters könne eine solche verbindliche Entscheidung für einen so langen Zeitraum bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand, der nach derzeitiger Rechtslage in mehr als 17 Jahren erfolgen würde, nicht vorgenommen werden. Aus Gründen der Personalplanung, Personalentwicklung etc. sei eine Entscheidung über eine dauerhafte Verwendung im Polizeivollzugsdienst auf einem Dienstposten, der die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordere, für einen Zeitraum von über fünf Jahren bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht verbindlich möglich. Diese Ermessenserwägungen halten sich in dem genannten weiten organisatorischen und personalwirtschaftlichen Spielraum des Dienstherrn. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Ermessenstatbestandes bereits deshalb nicht vor, da nach den unbestrittenen Ausführungen im Ausgangsbescheid ein entsprechender Dienstposten bereits nicht zur Verfügung steht.

Entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 20. März 2014 handelt es sich auch bei dem derzeitigen Dienstposten des Klägers nicht um einen nicht zum Polizeivollzugsdienst gehörenden Dienstposten. Auch wenn der Kläger als Diensthundelehrwart an der Diensthundeschule in ... natürlich nicht Streifendienst wie ein klassischer Vollzugspolizist leistet, so ist er aufgrund dieser Tätigkeit gerade auch vergleichbaren Belastungen wie ein klassischer Vollzugspolizist, allerdings nicht von Seiten Dritter, sondern von Seiten der Diensthunde, ausgesetzt. Es kann also gar nicht die Rede davon sein, dass der Kläger Belastungen, wie sie von Seiten des Polizeiarztes für aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr als vertretbar eingeschätzt wurden, nicht ausgesetzt wäre.

Nach alledem ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Die Klage ist daher mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.