Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 CE 16.2250

published on 12/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 CE 16.2250
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16.968 - abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 (vorläufig) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Er und der Beigeladene bewarben sich auf den von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Dienstposten als „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst Bes.Gr. A 8-9mZ BBesO“ der Bundespolizeiakademie im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum am Dienstort O. in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Als obligatorische Anforderungen sind genannt: Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, mindestens Polizeiobermeister/in und Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in. Antragsteller und Beigeladener sind nach den Bewerbungsunterlagen jeweils Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8).

In ihrem Stellenbesetzungsvermerk vom 8. Mai 2015 (Beiakt 2, S. 94 f.) führte die Antragsgegnerin u. a. aus, dass der Antragsteller nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Der Antragsteller könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht für den ausgeschriebenen Dienstposten berücksichtigt werden. Nach Eignung, Leistung und Befähigung sei beabsichtigt, den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er am gleichen Tag einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Erhöhung des GdB) gestellt habe. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bei der Bundespolizeiakademie und der Gesamtpersonalrat haben der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zunächst nicht zugestimmt. Am 18. Januar 2016 erklärte sich der Antragsteller mit seiner Verwendung auf einem Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. einverstanden. Daraufhin stimmten der Bundespolizeigesamtpersonalrat und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie zu, den ausgeschriebenen Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis ab dem 1. Juli 2016 zum Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. vorläufig und mit Schreiben vom 22. August 2016 dauerhaft umgesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2016 der Dienstposten „Bearbeiter zgl. Lehrkraft, Polizeiärztlicher Dienst“ mit der Wertigkeit A 7-A9mZ am Dienstort B. übertragen. Mit Schreiben vom 12. September 2016 wurde der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass er bei der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens in O. aufgrund seiner im Sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe berücksichtigt werden können und beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Aufgrund des höheren Personalansatzes beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. könnten die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers und die damit verbundenen Defizite bei der Dienstpostenwahrnehmung in B. ausreichend kompensiert werden.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 am Dienstort O. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, hilfsweise, den Dienstposten vorläufig so lange nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8-9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.

Hiergegen hat der Beigeladene Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, widersetzt sich dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und aus von ihm dargelegten Gründen begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO).

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung des vom Antragsteller verfolgten Bewerbungsverfahrensanspruchs kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben.

a) Das Verwaltungsgericht und der Antragsteller gehen davon aus, dass die in Streit stehende Auswahlentscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG falle und deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze (dazu etwa BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 24, 25). Das ist indes fraglich. Aus der Stellenausschreibung drängt sich dies nicht ohne weiteres auf. Unter „obligatorische Anforderungen“ wird die Voraussetzung „mindestens Polizeiobermeister/in“ genannt, so dass eine (erfolgreiche) Bewerbung u. a. mindestens die Besoldungsgruppe A 8 voraussetzt. Der ausgeschriebene Dienstposten ist gebündelt mit Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 mZ bewertet und demnach sowohl für den Antragsteller als auch für den ausgewählten Beigeladenen, die beide der Besoldungsgruppe A 8 angehören, amtsangemessen, auch wenn der Antragsteller bis zu seiner Umsetzung an den Dienstort B. im personellen Überhang geführt worden war. Das spricht dafür, von einer Konkurrenz um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten auszugehen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. In diesem Fall würde es bereits an einem Anordnungsgrund fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15; BayVGH, B. v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 4; B. v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604 - juris Rn. 17, 18). Der Antragsteller gehörte vor seiner Umsetzung an den Dienstort B. nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin zu dem Personenkreis gemäß Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte. Nach dieser Regelung werden Beamte, denen - wie dem Antragsteller - zunächst noch kein Dienstposten übertragen werden konnte, nach erneuter Prüfung der familiären Belange nach dienstlichen Erfordernissen auf einen vakanten Dienstposten versetzt/umgesetzt. Von einem dabei anzustellenden Leistungsvergleich entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ist dabei nicht die Rede.

b) Letztlich kann die Frage, ob dem Antragsteller ein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht, jedoch dahinstehen. Selbst wenn Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Antragstellers Anwendung finden sollte, weil der Dienstherr sich entschieden hat, über die Besetzung eines behördenintern ausgeschriebenen Dienstpostens nach Leistungskriterien zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris), stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt wird.

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151). Im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen (BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 - juris Rn. 8).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil er für den von ihm angestrebten Dienstposten am Dienstort O. - im Gegensatz zum Beigeladenen - aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Das ergibt sich aus der polizeiärztlichen Stellungnahme des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. vom 24. Juni 2015.

Der Medizinaloberrat des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei R. hatte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 festgestellt, dass beim Antragsteller diverse Verwendungseinschränkungen bestehen. Er könne keine Polizeieinsätze leisten. Bei ihm liege ein chronischer Schaden des Halte- und Bewegungsapparates vor. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich folgender Tätigkeitsmerkmale vor: Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining, Einsätze. Der Antragsteller sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Jedoch sollte hier auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen geachtet werden. Ein entsprechender Arbeitsplatz müsse rückengerecht eingerichtet sein. Aufgrund der langanhaltenden Problematik sei mit einer erneuten uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach Ablauf von zwei Jahren nicht zu rechnen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers.

Der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. führte zu der im Streit stehenden Stellenausschreibung in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein Dienstposten „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft“ im Polizeiärztlichen Dienst grundsätzlich ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Fitness und Belastbarkeit erfordere. Alle Bearbeiter oder Sachbearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei seien mindestens zum Rettungssanitäter qualifiziert und nähmen im Regel- und Einsatzdienst aktiv an der Notfallversorgung der Mitarbeiter der Bundespolizei teil. Im Rahmen von Einsätzen wie zuletzt dem G-7-Gipfel-Einsatz in Elmau und Umgebung würden die Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes als medizinische Einsatzkräfte regelhaft mit verplant und es sei sicher zu erwarten, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Die Entwicklung der Gewaltbereitschaft gegenüber Polizisten (zum Beispiel Krawalle anlässlich EZB-Eröffnung in Frankfurt) lasse erwarten, dass sich auch der Polizeiärztliche Dienst robuster aufstellen müsse. Dies bedeute, dass Bearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei in der Lage sein müssten, uneingeschränkt am Einsatzdienst teilzunehmen. Sie müssten uneingeschränkt ihre Führungs- und Einsatzmittel einschließlich Waffe, Körperschutzausstattung etc. sicher führen und bedienen können. Sie müssten weiterhin in der Lage sein, mit ihrer Ausrüstung verletzte oder erkrankte Einsatzkräfte der Bundespolizei auch unter schwierigen Bedingungen (zum Beispiel Anschlagsszenarien) zu versorgen und zu retten. Dies bedeute, dass Personen gegebenenfalls auch über größere Distanzen getragen werden müssten und zum Beispiel rückenschonendes Arbeiten unmöglich sei. Ähnliche Szenarien seien auch für den Regeldienst denkbar, wenn Mitarbeiter der Bundespolizei zum Beispiel in engen Gebäuden erkrankten oder sich verletzten. Es erscheine nicht sinnvoll und im Grunde auch nicht möglich, einen Mitarbeiter für die Besetzung eines Dienstpostens im Polizeiärztlichen Dienst in Betracht zu ziehen, der - wie der Antragsteller - Einschränkungen in der Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, beim Einsatztraining und bei Einsätzen attestiert bekommen habe und bei dem auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen in Verbindung mit einem rückengerecht eingerichteten Arbeitsplatz geachtet werden solle. Ein solcher Mitarbeiter wäre für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar (Beiakt 2, S. 108). Angesichts dieser plausiblen, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien polizeiärztlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten erfüllt.

Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - juris Rn. 12). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 6 ZB 14.1309 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf einen seinem Gesundheitszustand nicht entsprechenden Dienstposten an seinen Wunschort O. umgesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 9). Mit Blick auf das sozialmedizinische Gutachten und die aktuelle polizeiärztliche Stellungnahme war die Antragsgegnerin - schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG - gehalten, den Antragsteller auf einem seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Den Interessen des Antragstellers wie auch den dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin wurde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem Antragsteller - mit dessen Einverständnis - ein Dienstposten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. mit gleicher Funktion übertragen wurde. Im Unterschied zum Standort O., bei dem nur zwei vergleichbare Dienstposten vorhanden sind, verfügt der Standort B. über sechs derartige Dienstposten, so dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die beim Antragsteller polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen am Standort B. besser kompensiert werden können, plausibel und nachvollziehbar erscheint. Der Bundespolizeigesamtpersonalrat hat dieser Maßnahme am 25. Mai 2016 zugestimmt. Auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie hat am 27. Mai 2016 keine Einwände erhoben, den Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, wenn dem Antragsteller der Dienstposten in B. übertragen wird (S. 158 und 164).

An dem fehlenden Anordnungsanspruch des Antragstellers ändert auch nichts die Tatsache, dass bei ihm mit Bescheid vom 14. August 2015 wegen dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und er nach eigenen Angaben einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Nach der plausiblen und schlüssigen polizeiärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2015 erfüllt er zur Überzeugung des Senats nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten. Deshalb kommt die in der Ausschreibung angesprochene „besondere Berücksichtigung der Bewerbung von schwerbehinderten Bewerbern, die das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen, nach Maßgabe des SGB IX“ nicht in Betracht. Die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller angestellten Erwägungen zum Benachteiligungsverbot zugunsten schwer behinderter Menschen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 5 BLV, § 2 BPolLV) sind damit nicht zielführend. Nach § 2 BPolLV gilt das in § 5 BLV geregelte Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen ausdrücklich mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamte stellt, berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - steht dem nicht entgegen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Besetzung eines Eingangsamtes oder eines Beförderungs- oder Laufbahnaufstiegsverfahrens, sondern um die Verwendung eines Beamten auf einem ganz bestimmten Dienstposten. Zu diesem konkreten Dienstposten hat der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 festgestellt, dass der Antragsteller für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar wäre; damit wäre aufgrund dessen gesundheitlicher Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 14). Wenn sich der Dienstherr aufgrund der eindeutigen polizeiärztlichen Stellungnahme dazu entschließt, den Dienstposten einem anderen - gesundheitlich geeigneten - Bewerber zu vergeben, liegt dies im Rahmen seines Organisationsermessens unter Wahrung der dienstlichen Erfordernisse (vgl. Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsteller im Rechtsstreit unterlegen ist. Nach 162 Abs. 3 VwGO hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser erfolgreich einen Antrag gestellt und Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
12 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trag
published on 20/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. April 2014 - AN 11 K 13.00909 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t
published on 07/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters, zugleich Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8 bis 9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszen
published on 29/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/03/2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.959,58 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer ei
published on 25/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Juli 2017 – RO 1 E 17.651 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahren
published on 25/01/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. November 2018 - B 5 E 18.911 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 17/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2018 – B 5 E 18.46 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.