Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 CE 16.2250

bei uns veröffentlicht am12.12.2016

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16.968 - abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 (vorläufig) nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Er und der Beigeladene bewarben sich auf den von der Antragsgegnerin ausgeschriebenen Dienstposten als „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst Bes.Gr. A 8-9mZ BBesO“ der Bundespolizeiakademie im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum am Dienstort O. in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Als obligatorische Anforderungen sind genannt: Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, mindestens Polizeiobermeister/in und Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in. Antragsteller und Beigeladener sind nach den Bewerbungsunterlagen jeweils Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8).

In ihrem Stellenbesetzungsvermerk vom 8. Mai 2015 (Beiakt 2, S. 94 f.) führte die Antragsgegnerin u. a. aus, dass der Antragsteller nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Der Antragsteller könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht für den ausgeschriebenen Dienstposten berücksichtigt werden. Nach Eignung, Leistung und Befähigung sei beabsichtigt, den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er am gleichen Tag einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Erhöhung des GdB) gestellt habe. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bei der Bundespolizeiakademie und der Gesamtpersonalrat haben der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zunächst nicht zugestimmt. Am 18. Januar 2016 erklärte sich der Antragsteller mit seiner Verwendung auf einem Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. einverstanden. Daraufhin stimmten der Bundespolizeigesamtpersonalrat und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie zu, den ausgeschriebenen Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen mit seinem Einverständnis ab dem 1. Juli 2016 zum Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. vorläufig und mit Schreiben vom 22. August 2016 dauerhaft umgesetzt. Gleichzeitig wurde ihm mit Wirkung vom 1. Juli 2016 der Dienstposten „Bearbeiter zgl. Lehrkraft, Polizeiärztlicher Dienst“ mit der Wertigkeit A 7-A9mZ am Dienstort B. übertragen. Mit Schreiben vom 12. September 2016 wurde der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass er bei der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens in O. aufgrund seiner im Sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 genannten gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe berücksichtigt werden können und beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Aufgrund des höheren Personalansatzes beim Polizeiärztlichen Dienst am Standort B. könnten die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers und die damit verbundenen Defizite bei der Dienstpostenwahrnehmung in B. ausreichend kompensiert werden.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 am Dienstort O. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, hilfsweise, den Dienstposten vorläufig so lange nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über den Widerspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters zgl. Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8-9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.

Hiergegen hat der Beigeladene Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, widersetzt sich dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II. Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und aus von ihm dargelegten Gründen begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO).

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung des vom Antragsteller verfolgten Bewerbungsverfahrensanspruchs kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg haben.

a) Das Verwaltungsgericht und der Antragsteller gehen davon aus, dass die in Streit stehende Auswahlentscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG falle und deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze (dazu etwa BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.; BayVGH, B. v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris Rn. 24, 25). Das ist indes fraglich. Aus der Stellenausschreibung drängt sich dies nicht ohne weiteres auf. Unter „obligatorische Anforderungen“ wird die Voraussetzung „mindestens Polizeiobermeister/in“ genannt, so dass eine (erfolgreiche) Bewerbung u. a. mindestens die Besoldungsgruppe A 8 voraussetzt. Der ausgeschriebene Dienstposten ist gebündelt mit Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 mZ bewertet und demnach sowohl für den Antragsteller als auch für den ausgewählten Beigeladenen, die beide der Besoldungsgruppe A 8 angehören, amtsangemessen, auch wenn der Antragsteller bis zu seiner Umsetzung an den Dienstort B. im personellen Überhang geführt worden war. Das spricht dafür, von einer Konkurrenz um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten auszugehen, die grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. In diesem Fall würde es bereits an einem Anordnungsgrund fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15; BayVGH, B. v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 4; B. v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604 - juris Rn. 17, 18). Der Antragsteller gehörte vor seiner Umsetzung an den Dienstort B. nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin zu dem Personenkreis gemäß Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte. Nach dieser Regelung werden Beamte, denen - wie dem Antragsteller - zunächst noch kein Dienstposten übertragen werden konnte, nach erneuter Prüfung der familiären Belange nach dienstlichen Erfordernissen auf einen vakanten Dienstposten versetzt/umgesetzt. Von einem dabei anzustellenden Leistungsvergleich entsprechend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ist dabei nicht die Rede.

b) Letztlich kann die Frage, ob dem Antragsteller ein Bewerbungsverfahrensanspruch zusteht, jedoch dahinstehen. Selbst wenn Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Antragstellers Anwendung finden sollte, weil der Dienstherr sich entschieden hat, über die Besetzung eines behördenintern ausgeschriebenen Dienstpostens nach Leistungskriterien zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris), stünde dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt wird.

aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151). Im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen (BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 - juris Rn. 8).

bb) Gemessen an diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil er für den von ihm angestrebten Dienstposten am Dienstort O. - im Gegensatz zum Beigeladenen - aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Das ergibt sich aus der polizeiärztlichen Stellungnahme des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. vom 24. Juni 2015.

Der Medizinaloberrat des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei R. hatte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 festgestellt, dass beim Antragsteller diverse Verwendungseinschränkungen bestehen. Er könne keine Polizeieinsätze leisten. Bei ihm liege ein chronischer Schaden des Halte- und Bewegungsapparates vor. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich folgender Tätigkeitsmerkmale vor: Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining, Einsätze. Der Antragsteller sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Jedoch sollte hier auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen geachtet werden. Ein entsprechender Arbeitsplatz müsse rückengerecht eingerichtet sein. Aufgrund der langanhaltenden Problematik sei mit einer erneuten uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach Ablauf von zwei Jahren nicht zu rechnen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers.

Der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie Dr. N. führte zu der im Streit stehenden Stellenausschreibung in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein Dienstposten „Bearbeiter/in zgl. Lehrkraft“ im Polizeiärztlichen Dienst grundsätzlich ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Fitness und Belastbarkeit erfordere. Alle Bearbeiter oder Sachbearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei seien mindestens zum Rettungssanitäter qualifiziert und nähmen im Regel- und Einsatzdienst aktiv an der Notfallversorgung der Mitarbeiter der Bundespolizei teil. Im Rahmen von Einsätzen wie zuletzt dem G-7-Gipfel-Einsatz in Elmau und Umgebung würden die Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes als medizinische Einsatzkräfte regelhaft mit verplant und es sei sicher zu erwarten, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Die Entwicklung der Gewaltbereitschaft gegenüber Polizisten (zum Beispiel Krawalle anlässlich EZB-Eröffnung in Frankfurt) lasse erwarten, dass sich auch der Polizeiärztliche Dienst robuster aufstellen müsse. Dies bedeute, dass Bearbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei in der Lage sein müssten, uneingeschränkt am Einsatzdienst teilzunehmen. Sie müssten uneingeschränkt ihre Führungs- und Einsatzmittel einschließlich Waffe, Körperschutzausstattung etc. sicher führen und bedienen können. Sie müssten weiterhin in der Lage sein, mit ihrer Ausrüstung verletzte oder erkrankte Einsatzkräfte der Bundespolizei auch unter schwierigen Bedingungen (zum Beispiel Anschlagsszenarien) zu versorgen und zu retten. Dies bedeute, dass Personen gegebenenfalls auch über größere Distanzen getragen werden müssten und zum Beispiel rückenschonendes Arbeiten unmöglich sei. Ähnliche Szenarien seien auch für den Regeldienst denkbar, wenn Mitarbeiter der Bundespolizei zum Beispiel in engen Gebäuden erkrankten oder sich verletzten. Es erscheine nicht sinnvoll und im Grunde auch nicht möglich, einen Mitarbeiter für die Besetzung eines Dienstpostens im Polizeiärztlichen Dienst in Betracht zu ziehen, der - wie der Antragsteller - Einschränkungen in der Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, beim Einsatztraining und bei Einsätzen attestiert bekommen habe und bei dem auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen in Verbindung mit einem rückengerecht eingerichteten Arbeitsplatz geachtet werden solle. Ein solcher Mitarbeiter wäre für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar (Beiakt 2, S. 108). Angesichts dieser plausiblen, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien polizeiärztlichen Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten erfüllt.

Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - juris Rn. 12). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B. v. 20.3.2015 - 6 ZB 14.1309 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf einen seinem Gesundheitszustand nicht entsprechenden Dienstposten an seinen Wunschort O. umgesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 9). Mit Blick auf das sozialmedizinische Gutachten und die aktuelle polizeiärztliche Stellungnahme war die Antragsgegnerin - schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG - gehalten, den Antragsteller auf einem seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Den Interessen des Antragstellers wie auch den dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin wurde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem Antragsteller - mit dessen Einverständnis - ein Dienstposten am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum B. mit gleicher Funktion übertragen wurde. Im Unterschied zum Standort O., bei dem nur zwei vergleichbare Dienstposten vorhanden sind, verfügt der Standort B. über sechs derartige Dienstposten, so dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die beim Antragsteller polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen am Standort B. besser kompensiert werden können, plausibel und nachvollziehbar erscheint. Der Bundespolizeigesamtpersonalrat hat dieser Maßnahme am 25. Mai 2016 zugestimmt. Auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizeiakademie hat am 27. Mai 2016 keine Einwände erhoben, den Dienstposten in O. mit dem Beigeladenen zu besetzen, wenn dem Antragsteller der Dienstposten in B. übertragen wird (S. 158 und 164).

An dem fehlenden Anordnungsanspruch des Antragstellers ändert auch nichts die Tatsache, dass bei ihm mit Bescheid vom 14. August 2015 wegen dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und er nach eigenen Angaben einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Nach der plausiblen und schlüssigen polizeiärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2015 erfüllt er zur Überzeugung des Senats nicht das Mindestmaß an körperlicher Eignung für den im Streit stehenden Dienstposten. Deshalb kommt die in der Ausschreibung angesprochene „besondere Berücksichtigung der Bewerbung von schwerbehinderten Bewerbern, die das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen, nach Maßgabe des SGB IX“ nicht in Betracht. Die vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller angestellten Erwägungen zum Benachteiligungsverbot zugunsten schwer behinderter Menschen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 5 BLV, § 2 BPolLV) sind damit nicht zielführend. Nach § 2 BPolLV gilt das in § 5 BLV geregelte Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen ausdrücklich mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamte stellt, berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - steht dem nicht entgegen. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Besetzung eines Eingangsamtes oder eines Beförderungs- oder Laufbahnaufstiegsverfahrens, sondern um die Verwendung eines Beamten auf einem ganz bestimmten Dienstposten. Zu diesem konkreten Dienstposten hat der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 festgestellt, dass der Antragsteller für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar wäre; damit wäre aufgrund dessen gesundheitlicher Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 14). Wenn sich der Dienstherr aufgrund der eindeutigen polizeiärztlichen Stellungnahme dazu entschließt, den Dienstposten einem anderen - gesundheitlich geeigneten - Bewerber zu vergeben, liegt dies im Rahmen seines Organisationsermessens unter Wahrung der dienstlichen Erfordernisse (vgl. Nr. III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsteller im Rechtsstreit unterlegen ist. Nach 162 Abs. 3 VwGO hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, weil dieser erfolgreich einen Antrag gestellt und Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 4 Polizeidienstunfähigkeit


(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererl

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 5 Schwerbehinderte Menschen


(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihr

Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 2 Schwerbehinderte Menschen


§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters, zugleich Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8 bis 9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Oerlenbach mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.

II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen eine von der Antragsgegnerin beabsichtigte Stellenbesetzung bei der Bundespolizeiakademie am Dienstort Oerlenbach.

Mit Stellenausschreibung Nr. BPOLAK 25/2015 schrieb die Bundespolizeiakademie den Dienstposten eines/einer Bearbeiter/in zugleich Lehrkraft polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8 bis 9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Oerlenbach der Bundespolizeiakademie aus. Das Aufgabengebiet ist wie folgt beschrieben:

- Durchführen therapeutischer, diagnostischer und notfallmedizinischer Maßnahmen in der Kurativmedizin

- Durchführen von arbeitsmedizinischen Untersuchungen

- Durchführen von Eignungsauswahluntersuchungen

- Planen, Durchführen und Leiten von Aus- und Fortbildungsvorhaben, einschließlich Vor- und Nachbereitung

- Verwalten von medizinischem Gerät und Arzneimitteln

- Wahrnehmen von medizinischen Aufgaben in polizeilichen Einsätzen.

Unter „obligatorische Anforderungen“ war aufgeführt:

a) Laufbahnbefähigung für den mPVD

b) mindestens Polizeiobermeister/in

c) Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in.

Dazu war vermerkt, dass nachrangig Bewerber/-innen berücksichtigt würden, die noch nicht über die geforderte Qualifikation verfügten und die Bereitschaft zur Teilnahme an der Fortbildung zum/zur Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/-in erklärten.

Unter „Anmerkungen“ war u. a. vermerkt, dass die Bewerbung von schwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt werde, soweit diese das Mindestmaß an körperliche Eignung erfüllten. Voraussetzung für die Dienstpostenübertragung sei die Qualifikation zum/zur Bearbeiter/in im polizeiärztlichen Dienst oder das Vorhandensein einer vergleichbaren Ausbildung sowie die Fortbildung zum/zur Notfallsanitäter/in, Rettungsassistent/in oder Rettungssanitäter/in.

Auf diesen Dienstposten bewarben sich neben zehn weiteren Bewerberinnen und Bewerbern auch der Antragsteller sowie der Beigeladene.

Der Antragsteller, geboren am … ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8). Ihm wurde mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Unterfranken - Versorgungsamt - vom 14. August 2015 ein Grad der Behinderung von 30 mit dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zuerkannt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 wurde der Antragsteller einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. In der letzten dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2014 erhielt der Antragsteller die Note 8 im Statusamt eines Polizeiobermeisters.

Der Beigeladene, geboren am …, ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8). In der letzten dienstlichen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2014 erhielt der Beigeladene die Note 7.

Mit Stellungsbesetzungsvermerk vom 8. Mai 2015 (Bl. 94/96 der Behördenakte) wurde empfohlen, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Für den in Rede stehenden Dienstposten hätten sich insgesamt 12 Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beworben. Hiervon seien neun Bewerber/-innen wegen Nichterfüllen des obligatorischen Anforderungsmerkmals c) aus dem Auswahlverfahren auszuscheiden. Unter den noch verbleibenden Bewerbern, nämlich dem Antragsteller, dem Beigeladenen sowie der Bewerberin Polizeiobermeisterin B. wurde der Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden, da er nicht uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Er gehöre dem Personenkreis gemäß Ziffer III.6 der Dienstvereinbarung zur personellen Umsetzung der Neuorganisation der Bundespolizei für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte an. Der Beamte könne aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht für den ausgeschriebenen Dienstposten berücksichtigt werden. Die weitere Auswahlentscheidung zwischen den beiden verbliebenen Bewerbern erfolgte nach dem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Oktober 2014. Danach sei die Bewerberin B. im gleichen Statusamt ungünstiger beurteilt (Note 6) als der Beigeladene (Note 7). Die Polizeiobermeisterin B. bleibe daher im Rahmen der Auswahlentscheidung unberücksichtigt. Nach Eignung, Leistung und Befähigung sei daher beabsichtigt, den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 wurden die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Gesamtpersonalrat beteiligt. Die Gleichstellungsbeauftragte erteilte hierzu ihre Zustimmung (Bl. 103 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Antragsteller, die zuständige Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB IX - zu beteiligten, da er mit Schreiben vom selben Tag einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung (Erhöhung des GdB) gestellt habe.

Der Leiter des polizeiärztlichen Dienstes Aus- und Fortbildung der Bundespolizeiakademie nahm mit E-Mail-Nachricht vom 24. Juni 2015 zu der Frage des Verbleibs des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst und der weiteren Verwendung auf einem freien Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes Stellung. Auf die Stellungnahme wird verwiesen (Bl. 108/109 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 wurde die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen bei der Bundespolizeiakademie um Zustimmung zur Auswahlentscheidung gebeten (Bl. 110/111 der Behördenakte). Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 5. August 2013 nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei. Es lägen Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining, Einsätze vor. Der Beamte sei gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Jedoch solle hier auf eine variable Dienstgestaltung, Sitzen, Stehen, Gehen geachtet werden. Ein entsprechender Arbeitsplatz müsse rückgengerecht eingerichtet sein. Der Antragsteller sei für den Laufbahnwechsel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolBG - vorgesehen. Es sei bereits vor Ausschreibung geprüft worden, ob der zu besetzende Dienstposten für den Antragsteller oder andere im personellen Überhang des Fortbildungszentrums der Bundespolizeiakademie Oerlenbach befindliche gesundheitlich eingeschränkte und für ein Laufbahnwechsel vorgesehene Polizeivollzugsbeamte als leidensgerechte Verwendung in Frage käme. Dies habe in allen Fällen verneint werden müssen. Ein Dienstposten als Bearbeiter, zugleich Lehrkraft im Polizeiärztlichen Dienst, erfordere grundsätzlich ein hohes Maß an körperlicher und geistiger Fitness und Belastbarkeit. Alle Bearbeiter/innen oder Sachbearbeiter/innen des Polizeiärztlichen Dienstes seien oder würden mindestens zum Rettungssanitäter qualifiziert und nähmen im Regel- und Einsatzdienst aktiv an der Notfallversorgung der Mitarbeiter/innen der Bundespolizei teil. Im Rahmen von Großeinsätzen, wie zuletzt dem G7-Gipfel-Einsatz in Elmau und Umgebung würden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeiakademie für den PÄD-Einsatz als medizinische Einsatzkräfte regelhaft mit eingeplant und es sei sicher zu erwarten, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Die Entwicklung der Gewaltbereitschaft gegenüber Polizisten lasse erwarten, dass sich auch der Polizeiärztliche Dienst robuster aufstellen müsse. Dies alles bedeute, dass Bearbeiter/innen bzw. Sachbearbeiter/innen des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizei in der Lage sein müssten, uneingeschränkt am Einsatzdienst teilzunehmen. Sie müssten uneingeschränkt ihre Führungs- und Einsatzmittel (FEM) einschließlich Waffe, Körperschutzausstattung (KSA) etc. sicher führen und bedienen können. Sie müssten weiterhin in der Lage sein, mit FEM also mit KSA, und weiterer Ausrüstung verletzte oder erkrankte Einsatzkräfte bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch unter schwierigen Bedingungen zu versorgen und zu retten. Dies bedeute, dass Personen ggf. auch über größere Distanzen getragen werden müssten und z. B. rückenschonendes Arbeiten unmöglich sei. Ähnliche Szenarien seien auch für den Regeldienst denkbar, wenn Mitarbeiter/innen der Bundespolizei z. B. in engen Gebäuden erkrankten oder sich verletzten. Daher sei es nicht möglich, Mitarbeiter/innen für die (Neu-)Besetzung eines Dienstpostens im Polizeiärztlichen Dienst in Betracht zu ziehen, denen wie vorliegend, Einschränkungen in der Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining und Einsätzen attestiert seien und bei denen auf eine variable Dienstgestaltung Sitzen, Stehen, Gehen in Verbindung mit einem rückengerecht eingerichteten Arbeitsplatz zu achten sei. Ein solcher Mitarbeiter wäre für wesentliche Teile seines Aufgabenspektrums nicht einsetzbar.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde gegenüber dem Gesamtpersonalrat die Auswahlentscheidung näher begründet.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 verweigerte die Gesamtschwerbehindertenvertretung ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung. Es sei unstrittig, dass die dem Antragsteller obliegenden Aufgaben im Polizeiärztlichen Dienst Oerlenbach erfüllt werden könnten. Dass bei einer ggf. vorliegenden Schwerbehinderung Einbußen hinsichtlich der Verwendung in Einsatzlagen wahrscheinlich seien, sei zu erwarten. Dies schmälere jedoch keineswegs seine anerkannte und durch entsprechende Beurteilungen gewürdigte Arbeit im Bereich des Polizeiärztlichen Dienstes. Ein schwerbehinderter Beschäftigter dürfe aufgrund der vorhandenen körperlichen Einschränkungen bei der Vergabe eines Dienstpostens nicht benachteiligt werden. Der Gesamtpersonalrat bei der Bundespolizeiakademie habe ähnlich argumentiert und der Auswahlentscheidung nicht zugestimmt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung könne der Auswahlentscheidung daher nicht zustimmen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 verweigerte der Gesamtpersonalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers werde in der Hauptsache auf die nicht vorhandene uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst gestützt. Hierzu trage der örtliche Personalrat vor, dass die unter Umständen mögliche Einsatzverwendung nicht den Schwerpunkt der Aufgabe darstelle, es handle sich lediglich um einen Punkt der Aufgabenbeschreibung. Bei einer entsprechenden Personalplanung solle auch für eine eventuell anstehende Einsatzverwendung eine adäquate Möglichkeit der Verwendung gefunden werden, beispielsweise als Sanitäter in den Einsatzversorgungsstellen. Prägend sei vielmehr eher eine Verwendung im arbeitsmedizinischen Bereich, in der Erste-Hilfe-Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des Mittleren Polizeivollzugsdienstes als auch des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, der Durchführung therapeutischer, diagnostischer und notfallmedizinischer Maßnahmen in der Kurativmedizin, der Materialverwaltung und der Durchführung von Eignungsauswahluntersuchungen. Somit könnten mit entsprechender Aufgabenzuweisung bei 100%iger Auslastung die entsprechenden Voraussetzungen einer Vollzugsverwendung geschaffen werden. Gestützt werde diese Argumentation durch die Erlass- und Verfügungslage, wonach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ gemäß § 44 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - folgend zu prüfen sei, ob der Betroffene anderweitig verwendet werden könne. Grundlage hierfür sei, dass ein freier Dienstposten oder eine Funktion im Vollzugsdienst gemäß § 4 BPolG auf Dauer die (uneingeschränkte) Polizeidienstfähigkeit nicht erfordere. Die Handlungsempfehlungen des Präsidiums der Bundespolizei definierten in der Anlage 5 diejenigen Dienstposten, bei denen die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit zwingend vorliegen müsse. Der Polizeiärztliche Dienst sei darin nicht enthalten.

Unter dem 17. August 2015 bat die Bundespolizeiakademie erneut die Schwerbehindertenvertretung sowie den Gesamtpersonalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung unter Verweis auf das Sozialmedizinische Gutachten und die daraus folgende fehlende Einsetzbarkeit des Antragstellers für wesentliche Teile des Gesamtaufgabenspektrums des Polizeiärztlichen Dienstes.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 bzw. 10. September 2015 teilten die genannten Stellen mit, dass der Maßnahme nach wie vor nicht zugestimmt werden könne (Bl. 132/133, 135/136 der Behördenakte).

Parallel zu dem von der Bundespolizeiakademie beantragten personalvertretungsrechtlichen Nichteinigungsverfahren wurde dem Antragsteller eine Verwendung auf einem Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst in Bamberg angeboten, mit der dieser sich unter dem 18. Januar 2016 einverstanden erklärte (Bl. 147 der Behördenakte).

Der Gesamtpersonalrat erteilte daraufhin seine Zustimmung zur beabsichtigten Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens (Bl. 158 der Behördenakte), woraufhin das Nichteinigungsverfahren eingestellt wurde. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhob mit E-Mail-Nachricht vom 27.Mai 2016 unter der Voraussetzung, dass dem Antragsteller der genannte Dienstposten beim Polizeiärztlichem Dienst in Bamberg übertragen werde, keine Einwände (Bl. 164 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 12. September 2016 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass er bei der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zeitnah zu besetzen. Der Beigeladene erfülle das geforderte Anforderungsprofil in vollem Umfang. Er sei für den Dienstposten nach Eignung, Leistung und Befähigung zu berücksichtigen, da er sich im Leistungsabgleich als leistungsstärkster Bewerber durchgesetzt habe. Gemäß dem Sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 sei der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung und Einsatztraining geeignet. Er könne keine Polizeieinsätze leisten. Bei dem ausgeschriebenen Dienstposten handle es sich um keine handicapgerechte Verwendung. Insbesondere sei es ihm nicht möglich, medizinische Aufgaben in polizeilichen Einsätzen wahrzunehmen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Stellenausschreibung könne daher nicht erfolgen. Der Antragsteller habe sich damit einverstanden erklärt, dass ihm ein gleichwertiger Dienstposten beim Polizeiärztlichen Dienst beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg übertragen werde. Aufgrund des höheren Personalansatzes könnten seine gesundheitlichen Einschränkungen und die damit verbundenen Defizite bei der Dienstpostenwahrnehmung in Bamberg ausreichend kompensiert werden.

Mit am 20. September 2016 per Telefax eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller gemäß § 123 VwGO beantragen, die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Dienstposten gemäß Stellenausschreibung BPOLAK 25/2015 als Bearbeiter/in zugleich Lehrkraft polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A7 bis 9 mz Bundesbesoldungsordnung, Dienstort Oerlenbach, mit Herrn … [dem Beigeladenen] nicht zu besetzen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschränkungen der Verwendbarkeit des Antragstellers seit vielen Jahren bekannt seien. Damals habe dies ebenfalls die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, den Antragsteller über Jahre hinweg am Standort Oerlenbach zu beschäftigen. Ausweislich der Stellenausschreibung fänden überhaupt keine Polizeieinsätze statt, bei denen anzunehmen sei, dass der Antragsteller unmittelbaren Zwang anwenden müsse, da maximal medizinische Aufgaben in polizeilichen Einsätzen wahrzunehmen seien. Auch treffe die Aussage, dass diese gesundheitlichen Einschränkungen am Standort Bamberg wegen eines höheren Personalansatzes ausgeglichen werden könnten, nicht jedoch in Oerlenbach, nicht zu. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass damit dem Antragsteller gerade wegen seiner Behinderung der Zugang zu einem Dienstposten verwehrt werde, den er durchaus ausüben könne, auch durch entsprechende Organisationen von eventuellen Polizeieinsätzen, die faktisch allerdings nicht stattfänden. Die Ablehnung des mit Widerspruch vom gleichen Tage angegriffenen Bescheides sei daher rechtswidrig, da sie eine klare Benachteiligung wegen einer Behinderteneigenschaft darstelle, die für den Dienstposten keine oder nur eine absolut untergeordnete Relevanz habe. Soweit die körperliche Beeinträchtigung hier dazu verwendet werde, den Zugang zum Dienstposten zu verweigern, führe es im Ergebnis dazu, dass die Behinderteneigenschaft, hinsichtlich der der Antragsteller gerade besonderen Schutz genieße, dazu verwendet werde, ihm den Zugang zum Dienstposten zu verweigern. Die Behinderteneigenschaft sei im Rahmen der Entscheidung offenbar gar nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der weiteren Qualifikationsmerkmale des Beigeladenen könne derzeit nicht Stellung genommen werden. Der Antragsteller gehe davon aus, dass er ausweislich der vorgelegten Dokumente die bessere Eignung besitze. Im Ergebnis sei daher der angegriffene Bescheid rechtswidrig und der Dienstposten bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens mit dem Antragsteller zu besetzen. Es bestehe im Übrigen ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung, da die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass der Dienstposten zeitnah durch den Beigeladenen besetzt werden solle. Soweit sie den Dienstposten zwischenzeitlich mit Bewerbern besetzen würde, könne der Antragsteller sein Ziel auf Erlangung des Dienstpostens nichts mehr erreichen, da der einmal erlassene Verwaltungsakt wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr erlangt werden könne und daher eine vorläufige Regelung erfolgen müsse, nach der die Stelle nicht besetzt werde.

Die Bundespolizeiakademie beantragt für die Antragsgegnerin,

den Antrag abzuweisen.

Hintergrund der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen seien die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers gewesen, die die Anwendung unmittelbaren Zwangs, Selbstverteidigung, Einsatztraining sowie polizeiliche Einsätze ausschließen würden. Deshalb liege beim Antragsteller als behindertem Menschen auch nicht die gleiche Eignung wie beim Beigeladenen vor. Es sei daher eine Interessenabwägung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgenommen worden. Das Bundespolizei- und Ausbildungszentrum Bamberg verfüge über sechs entsprechende Dienstposten, während in Oerlenbach nur zwei solche Dienstposten zur Verfügung stünden. Es erscheine daher vertretbar, einem nur eingeschränkt das Aufgabenspektrum erfüllenden Beamten einen Dienstposten in Bamberg zuzuweisen.

Der Beigeladene ließ ebenfalls beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unbegründet, weil der Antragsteller seinen behaupteten Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Da dem Antragsteller der Dienstposten in Bamberg übertragen worden sei, habe dieser bereits einen dem streitgegenständlichen Dienstposten entsprechenden Posten inne. Die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den zu besetzenden Dienstposten sei zudem verneint worden. Ihm fehle die Eignung für einen Dienstposten im Polizeivollzugsdienst. Die behauptete Benachteiligung wegen der Behinderung sei durch Übertragung des Dienstpostens in Bamberg kompensiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden.

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite.

Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene beabsichtigte Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht.

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen. Zum einen hat sich der Antragsgegner durch die Ausschreibung des Dienstpostens, welche keine Beschränkung des Bewerberkreises auf Inhaber des höchsten Statusamtes, dem der gebündelte Dienstposten zugeordnet ist, und damit allein auf Umsetzungsbewerber enthält. Damit hat sich der Antragsgegner auf eine Auswahl des Dienstpostens nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt und damit sein personalwirtschaftliches Ermessen gebunden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 20 f). Denn der ausgeschriebene Dienstposten ist als sogenannter gebündelter Dienstposten den Statusämtern der Besoldungsgruppen A8 und A9 zugeordnet. Zwar stellt dieser Dienstposten nur für den Antragsteller einen höherwertigen Dienstposten dar, da dieser sich mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A8 im personellen Überhang der Antragsgegnerin befindet, d. h. derzeit keinen Dienstposten inne hat. Für den Beigeladenen, der bereits einen Dienstposten der Besoldungsgruppen A8/A9 inne hat, handelt es sich hingegen nicht um einen höherwertigen Dienstposten, auf dem er infolge der laufbahnrechtlichen Erprobung nach §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 und 4 BPolLV i. V. m. § 34 BLV einen sogenannten Bewährungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller im Hinblick auf eine spätere Beförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A9 erhalten könnte. Denn ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten in einem niedrigeren Statusamt aus demselben „Bündel“ nicht höherwertig (BVerwG, U. v. 25.9.2014 - 2 C 16.13 - juris Rn. 27; B. v. 23.6.2005 - 2 B 106/04 - juris Rn. 7). Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene könnten aber auf dem zu vergebenden Dienstposten in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A9 befördert werden, weshalb es sich um einen sogenannten Beförderungsdienstposten handelt.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwar steht dem Antragsteller kein Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle zu. Er hat jedoch einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG und § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Der Antragsteller hat seinen auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogenen Bewerberverfahrensanspruch nicht dadurch verloren, dass er einen gleichartigen Dienstposten bei der Antragsgegnerin am Standort Bamberg angenommen hat. Insbesondere bewirkt die Erklärung des Antragstellers, sich mit dieser Ver- bzw. Umsetzung nach Bamberg einverstanden zu erklären, keinen Verzicht auf seinen Bewerberverfahrensanspruch im streitgegenständlichen Auswahlverfahren. Der Bewerberverfahrensanspruch ist stets auf ein konkretes Auswahlverfahren bezogen, d. h. er bezieht sich auf die konkret zu besetzende Stelle bzw. den konkret zu besetzenden Dienstposten. Die Annahme eines anderen Dienstpostens, mag dieser auch gleichwertig sein, begründet damit keinen Verzicht auf den Bewerberverfahrensanspruch in Bezug auf das konkrete Auswahlverfahren. Ein derartiger Bedeutungsgehalt kann der Erklärung des Antragstellers im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entnommen werden. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass der Antragsteller trotz der Übertragung eines gleichwertigen Dienstpostens am Standort Bamberg nach wie vor Interesse an dem streitgegenständlichen Dienstposten an seinem bisherigen Standort in Oerlenbach hat.

Im Rahmen der Auswahl des i. S. des Art. 33 Abs. 2 GG leistungsstärksten Bewerbers sind - soweit der Dienstpostenbesetzung kein spezielles Anforderungsprofil zugrunde liegt bzw., wie hier, sowohl der Antragsteller als auch der ausgewählte Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen - Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Gemessen daran hat der Antragsteller einen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen um einen Punkt im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, welche sich bei beiden Beteiligten auf denselben Beurteilungszeitraum und dasselbe Statusamt (Besoldungsgruppe A8) beziehen und daher untereinander vergleichbar sind.

Die Antragsgegnerin stützt die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers jedoch auf den Umstand, dass dieser die Eignung für die Wahrnehmung aller mit dem streitgegenständlichen Dienstposten verbundenen Aufgaben aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht uneingeschränkt besitze. Dem vermag das Gericht jedoch jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu folgen.

Zuzustimmen ist zwar dem rechtlichen Ansatz der Antragsgegnerin, dass im Rahmen der Auswahl am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nicht lediglich die in erster Linie an dienstlichen Beurteilungen zu messende fachliche Leistung, sondern auch die Eignung und Befähigung der Bewerber zu würdigen sind. Fehlt einem Bewerber die erforderliche Eignung für das zu übertragende Amt, so stehen Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG der Übertragung des Amtes auf diesen Bewerber entgegen. Dabei umfasst die Eignung im weiteren Sinne die allgemeinen beamtenrechtlichen Eignungsvoraussetzungen für die Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und den Aufstieg sowie die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Insoweit hat der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung, dessen Anwendung durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (Battis, BBG, § 9 Rn. 5). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Eignung im engeren Sinne, d. h. die anlage- und entwicklungsbedingten Persönlichkeitsmerkmale, psychischen und physischen Kräfte, emotionalen und intellektuellen Voraussetzungen der Persönlichkeit, d. h. die berechtigte Erwartung, der Bewerber werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen. Hierzu gehört auch die gesundheitliche Eignung (Battis, BBG, § 9 Rn. 7 f). Insoweit hat sich der Antragsgegner bei der Auswahl unter den Bewerbern um den streitgegenständlichen Dienstposten in der Ausschreibung bereits dahingehend gebunden, dass unter „Anmerkung“ vermerkt war, die Bewerbung von schwerbehinderten Bewerberinnen/Bewerbern werde nach Maßgabe des SGB IX besonders berücksichtigt, soweit diese das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllten. Die Antragsgegnerin ist damit dem in Art. 3 Abs. 3 GG, § 5 Abs. 1 BLV und § 2 BPolLV verankerten Benachteiligungsverbot zugunsten schwerbehinderter Menschen, mit denen der Antragsteller gleichgestellt ist, nachgekommen. Nach § 5 Abs. 1 BLV darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Gemäß § 2 BPolLV gilt im Polizeivollzugsdienst des Bundes der § 5 BLV mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst stellt, berücksichtigt werden. Dieses Benachteiligungsverbot begrenzt den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Beurteilung der körperlichen und psychischen Eignung. Grundsätzlich ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, einen Bewerber abzulehnen, wenn aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Veranlagungen Zweifel daran bestehen, dass er den körperlichen Anforderungen des angestrebten Amtes gewachsen ist. Kann allerdings ein schwerbehinderter Bewerber die Anforderungen des Amtes gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 5 Abs. 1 BLV, § 2 BPolLV, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (BVerfG, B. v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11; BVerwG, U. v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 20; SächsOVG, B. v. 1.6.2016 - 2 B 340/15 - juris Rn. 10 f). Diese aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Vorgaben hat die Antragsgegnerin nicht zutreffend erkannt. Sie ist in Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums davon ausgegangen, dass die streitige Dienstpostenvergabe zwingend die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Bewerbers - also dessen gesundheitliche Eignung für alle mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Aufgaben, mithin auch Aufgaben in Polizeieinsätzen - voraussetze. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der in § 4 Abs. 1 BPolBG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wieder erlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Diese Vorschrift des Bundespolizeibeamtenrechts entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht in der obengenannten Entscheidung in Bezug genommenen § 150 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009, weshalb die genannte Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Der Gesetzgeber geht damit selbst davon aus, dass eine nur eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit einer Verwendung im Polizeivollzugsdienst nicht zwingend entgegensteht. Vielmehr hat er eine weitere Verwendung nur eingeschränkt polizeidienstfähiger Lebenszeitbeamter für den Fall zugelassen, dass die auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (BVerfG, a. a. O., Rn. 13; SächsOVG, a. a. O., Rn. 11). Die hiermit bewirkte Öffnung des Polizeivollzugsdienstes für nicht vollumfänglich polizeidienstfähige Beamte - wie den Antragsteller, an dessen Dienstfähigkeit nach dem sozialmedizinischen Gutachten vom 5. August 2013 „erhebliche Zweifel“ bestehen (Bl. 12 ff. der Behördenakte Teil II) - ist bei der Auslegung des Begriffs der Eignung i. S. des Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Einem nach § 4 Abs. 1 2. Halbsatz BPolBG weiter verwendeten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt daher nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht vollumfänglich entspricht (BVerfG, a. a. O., Rn. 14; SächsOVG, a. a. O., Rn. 11). Hinzu kommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Der Dienstherr hat also bei der Entscheidung über ein Beförderungsgesuch ähnlich wie im Rahmen der ursprünglichen Weiterverwendungsentscheidung zu prognostizieren, ob der nur eingeschränkt polizeidienstfähige Beamte in dem angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (BVerfG, a. a. O.; SächsOVG, a. a. O.). Da § 4 Abs. 1 2. Halbsatz BPolBG ausdrücklich auf die auszuübende Funktion abstellt, welche bei Beamten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt fordert, ist der Bezugspunkt der Eignungsbeurteilung das Amt im konkret-funktionellen Sinne, d. h. der angestrebte Dienstposten und nicht das angestrebte Amt im statusrechtlichen Sinne.

Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Denn es ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Anforderungen des angestrebten Dienstpostens zwingend die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordern. Die Antragsgegnerin stellt insoweit maßgeblich auf die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in einer Einsatzlage ab. Hingegen verweist sie in Bezug auf die außerhalb solcher Einsatzlagen, d. h. in der Situation des Dienstalltags anfallenden Aufgaben lediglich auf eine eventuell erforderliche polizeiärztliche Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Diensträumen unter Vorliegen besonderer Umstände. Wären solche besonderen Umstände, wie die von der Antragsgegnerin beispielsweise angeführte Rettung einer Person aus einer schwierigen räumlichen Lage, maßgeblich für die Beurteilung, ob die angestrebte Funktion die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordert, so wäre in der Konsequenz davon auszugehen, dass es im Bereich der Antragsgegnerin keinen Dienstposten gibt, der nicht die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordert. Denn besondere Gefahrensituationen mit Umständen, die eine Rettung oder Versorgung von Personen erschweren, sind theoretisch in allen Bereichen des Polizeivollzugsdienstes denkbar. Derartige Sondersituationen im polizeiärztlichen Dienst außerhalb von Einsatzlagen können daher schon aufgrund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als Maßstab für die Frage herangezogen werden, ob ein Bewerber für einen konkreten Dienstposten des polizeiärztlichen Dienstes die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit besitzen muss.

Auch die Darlegungen der Antragsgegnerin, mit denen sie die Unmöglichkeit eines Einsatzes des Antragstellers als medizinische Einsatzkraft im Rahmen von Großeinsätzen begründet, vermögen das Gericht jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht davon zu überzeugen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Wahrnehmung des angestrebten Dienstpostens die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit im Hinblick auf diese Aufgaben erfordert. Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin die Aufgabe hat, im Rahmen von Großeinsätzen die Sicherheit zu garantieren und damit die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schützen, wozu eine funktionierende Notfallversorgung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundespolizei in solchen Einsatzlagen erforderlich ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin hierzu vermögen jedoch nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass keine adäquaten Möglichkeiten der Verwendung des Antragstellers im Rahmen eines Einsatzes, beispielsweise als Sanitäter in den Einsatzversorgungsstellen, möglich wären. Auf die entsprechenden substantiierten Einwendungen des Gesamtpersonalrats in seinen Stellungnahmen vom 21. Juli 2015 und 10. September 2015 ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert eingegangen.

Da somit die Anforderungen des streitgegenständlichen Dienstpostens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zwingend die uneingeschränkte Polizeivollzugsdienstfähigkeit erfordern und bei unterstellter gesundheitlicher Eignung des Antragstellers dieser aufgrund seiner besseren dienstlichen Beurteilung einen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen hat, erscheint die Auswahl des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als möglich. Damit ist die einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers in Verbindung mit seinen aus dem Benachteiligungsverbot folgenden Rechten geboten.

Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskosten sind dabei zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen aufzuteilen, da dieser einen Antrag gestellt hat, mit dem er unterlegen ist, und sich somit am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hat der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern - auf die Dienstposten-/Stellenausschreibung Nr. 19 vom 15. Oktober 2014 Ziff. 7.6, mit der der Dienstposten als stellvertretender Kommissariatsleiter K 5 bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) N. (A11/12) ausgeschrieben worden war. In den Vorbemerkungen zur Stellenausschreibung des Dienstpostens wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 31. März 2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2-I (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können, wenn besondere dienstliche oder zwingende persönliche Gründe vorliegen.

Der 1966 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners. Die konkrete Dienstausübung erfolgt als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion (PI) K., zu der er auf sein Versetzungsgesuch vom 7. März 2011 hin von der PI N. versetzt wurde. Sein damaliges Versetzungsgesuch hatte der Antragsteller damit begründet, dass die Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit für seine familiäre Situation höher zu gewichten sei, als der zeitliche oder finanzielle Mehraufwand für die längere Fahrtstrecke zur PI K*******. Der Antragsteller ist aufgrund einer Herzerkrankung schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.

Der 1962 geborene Beigeladene steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist im Bereich der Eigentumskriminalität bei der KPI N****** tätig.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 führte der Antragsteller zusätzliche persönliche Gründe für seine Bewerbung an. Die Kinderbetreuung sei für ihn und seine Frau aufgrund der langen Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort und jetzigem Dienstort schwieriger zu bewältigen, als wenn er zum neuen Dienstort wechseln würde. Zudem steige die gesundheitliche Belastung aufgrund seiner Herzerkrankung durch den höheren Zeitaufwand.

Nach Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung (vgl. Schreiben vom 24. März 2015 und 22. April 2015) entschied das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West laut Vermerk vom 23. April 2015, den Dienstposten mit dem Beigeladenen als Beförderungsbewerber zu besetzen, da die für die Besetzung des Dienstpostens mit dem Antragsteller als Versetzungsbewerber erforderlichen besonderen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründe nicht vorlägen.

Der Personalrat stimmte mit Schreiben vom 5. Mai 2015 der beabsichtigten Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen zu.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der ausgeschriebene Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden sollte, da weder zwingende persönliche Gründe vorlägen noch der ausgeschriebene Dienstposten für den Antragsteller geeignet sei.

Am 28. Mai 2015 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (Au 2 K 15.772) und zugleich nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Dienstposten des stellvertretenden Kommissariatsleiters K 5 bei der KPI N. (A 11/12) mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2015, zugestellt am 6. Juli 2015, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten, der wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehabe, nach Besoldungsgruppe A 11/12 bewertet ist, jederzeit - wie der Antragsgegner erklärt habe - durch Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden könne. Ebenso könne der Antragsteller, der schon ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehabe, jederzeit auf den mit A 11/12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Im Rahmen von Besetzungen nach Nr. 3 RBestPol würden Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei, nicht an einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren teilnehmen, sondern könnten - auch nach erfolgter Ausschreibung - aus besonderen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorrangig bestellt werden. Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gem. Art. 33 Abs. 2 GG unterfalle, stehe er insoweit auch nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen. Durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen könne dem Antragsteller für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache daher kein Nachteil entstehen. Ein drohender Rechtsnachteil ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese Problematik spiele nur bei einer Konkurrenzsituation von Beförderungsbewerbern eine Rolle. Eine solche liege aber nicht vor. Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Ämterstabilität. Selbst wenn der Beigeladene auf dem streitbefangenen Dienstposten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert würde, könnte dieser jederzeit durch Umsetzung oder Versetzung frei gemacht werden.

Mit der am 20. Juli 2015 eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es liege ein Anordnungsgrund vor. Das Fehlen eines solchen Anordnungsgrundes könne allenfalls dann bejaht werden, wenn der zum Zuge gekommene Bewerber ein Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber sei. Dies gelte aber keinesfalls im umgekehrten, hier vorliegenden Fall, wenn der Antragsteller ein Umsetzungsbewerber und der zum Zuge gekommene Beigeladene ein Beförderungsbewerber sei. Denn jedenfalls in großen Behörden werde es grundsätzlich immer möglich sein, einen Dienstposten durch Umsetzung frei zu machen. Mit dieser Begründung ließe sich letztlich immer ein Anordnungsgrund bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten, auch zwischen Beförderungsbewerbern, verneinen. Dann sei aber nicht mehr ersichtlich, in welchen Fällen noch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sei. In einem Konkurrentenstreit zwischen Beförderungsbewerbern müsste, wenn sich in der Hauptsache herausstellte, dass der dortige Kläger rechtsfehlerhaft im Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei, dieser befördert werden. Der zum Zug gekommene und inzwischen beförderte Konkurrent könnte dann ohne weiteres umgesetzt werden. Es sei hier kein signifikanter Unterschied zur hiesigen Konstellation erkennbar, gleichwohl würde ein Anordnungsgrund bei Konkurrentenstreitigkeiten zwischen Beförderungsbewerbern regelmäßig bejaht.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 ließ der Antragsteller zusätzlich vortragen, dass auch ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass er auf seinem derzeitigen Dienstposten nicht angemessen beschäftigt sei. Ebenso würde seinem Einsatz auf dem streitgegenständlichen Dienstposten bei der KPI N. eine bestehende Verwendungseinschränkung nicht entgegenstehen. Die Besetzung des Dienstpostens mit dem Antragsteller sei in organisatorischer, einsatztaktischer und personeller Hinsicht ohne weiteres vertretbar. Im Hinblick auf das Vorliegen von persönlichen Gründen hätte der Antragsgegner berücksichtigen müssen, dass sich die Betreuungssituation in Bezug auf seine beiden Kinder geändert habe. Zudem sei die Behinderung des Antragstellers hinzugekommen, die bei der gesundheitlichen Belastung aufgrund der momentan zu bewältigenden längeren Fahrtstrecke berücksichtigt werden müsse. Eine Bestellung des Antragsstellers beinhalte keinen Verstoß gegen die Teilhaberichtlinien. Die Entscheidung des Antragsgegners sei daher ermessensfehlerhaft.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht schon deshalb abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Schriftsatz vom 20. Juli 2015, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat zur Voraussetzung, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft gewesen ist, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach A 11/12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat, jederzeit auf den mit A11/12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Da der im Zuge der Besetzungsentscheidungen ausgewählte Bewerber auch nach einer „endgültigen“ Besetzung des Dienstpostens und Beförderung auf diesem Dienstposten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Amtes im konkret-funktionellen Sinne hat, verbleibt prinzipiell die Möglichkeit, dass dieser Dienstposten im Wege der Umsetzung wieder freigemacht wird und in diesem Sinne für eine Besetzung mit dem Antragsteller weiterhin „offen steht” (vgl. OVG NRW, B. v. 16.10.2003 - 1 B 1348/03 - juris Rn. 13).

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 16; B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21). Selbst wenn das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit der Ernennung des Beigeladenen beendet ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 10.4.2012 - 5 ME 44/12 - juris Rn. 14, OVG Greifswald, B. v. 21.5.2007 - 2 M 165/06 - juris Rn. 21), hat sich vorliegend das (End)ziel des Antragstellers - nämlich die Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten - noch nicht erledigt und kann in der Hauptsache weiter verfolgt werden (vgl. OVG NRW, B. v. 16.10.2003 - a. a. O. Rn. 17).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach Nr. 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung eines Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherrn für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Um-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BverwGE 122, 237 - juris Rn. 15,18).

Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommen kann (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23; B. v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 18). Ein auf dieser Grundlage sich im Rahmen eines Konkurrentenstreits zwischen Beförderungsbewerbern typischerweise ergebender Anordnungsgrund lässt sich deshalb auf die vorliegende Konstellation gerade nicht übertragen, so dass auch die diesbezüglichen Bedenken des OVG Lüneburg (B. v. 10.4.2012 a. a. O.) vom Senat nicht geteilt werden.

Soweit das OVG Lüneburg (B. v. 10.4.2012 a. a. O. Rn. 14) bezweifelt, ob für den Fall des Obsiegens des Umsetzungsbewerbers aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten stets davon ausgegangen werden könne, dass ein konkret-funktioneller Dienstposten zur Verfügung stehe, auf den der Beförderungsbewerber im Fall des Obsiegens des Umsetzungsbewerbers in der Hauptsache versetzt werden könnte, wird damit nicht grundsätzlich die Rechtsauffassung des erkennenden Senats in Frage gestellt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens wurden von Seiten des Antragstellers keinerlei Bedenken in dieser Hinsicht vorgetragen. Vielmehr geht der Antragsteller selbst davon aus, dass es jedenfalls bei großen Behörden wie der Bayerischen Polizei grundsätzlich immer möglich sein wird, einen entsprechenden Dienstposten durch Umsetzung frei zu machen.

Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob der Antragsgegner ein eventuell bestehendes Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt hat, wird vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 a. a. O. Rn. 26).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2015 - M 21 K 13.5758 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zulassung zu dem nächsterreichbaren Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten bei der Bundespolizei zu Recht abgewiesen. Der Senat bleibt auch für das Hauptsacheverfahren bei der im Eilrechtsschutz gewonnenen Auffassung, dass die Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Flugdienst der Bundespolizei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint hat (BayVGH, B. v. 6.5.2014 - 6 CE 14.422); der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009,3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011,546/548). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass es weder sachlich noch fachlich gerechtfertigt sei, dass in den Rahmenempfehlungen des Bundesministeriums des Innern vom 19. April 2010 sowie vom 19. September 2013 im Hinblick auf Hubschrauberpiloten der Bundespolizei höhere gesundheitliche Anforderungen gestellt würden, als das beim fliegenden Personal der Bundeswehr der Fall sei. Die beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien auch tatsächlich nicht geeignet, eine negative Prognose hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung für den Einsatz als Hubschrauberpilot zu belegen. Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan.

a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151).

Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist.

Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18 f.). Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Änderung seiner Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Dieser Prognosemaßstab gilt nicht nur für Bewerber, die die Ernennung zum Probebeamten beanspruchen, sondern auch für Probebeamte, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden wollen (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 22).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger mangels gesundheitlicher Eignung nicht zum Lehrgang der Bundespolizei zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten und Flugtechniker zuzulassen und damit von der entsprechenden besonderen Fachverwendung (im Flugdienst als Pilot gemäß § 12 BPolLV i. V. mit Anlage 2) auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das ergibt sich bereits aus dem - insoweit unstreitigen - Befund einer intrasellären Hirnzyste, was nach der „Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 Az. B 1 - 666 307/12, zuletzt geändert durch Schreiben vom 19. September 2013 Az. Z II 2 - 30112/3, die Fliegertauglichkeit für den Flugdienst bei der Bundespolizei ausschließt. Auf die Folgen aus der beim Kläger ebenfalls festgestellten Beeinträchtigungen der Wirbelsäule kommt es daher nicht streitentscheidend an.

aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Dienstherr - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Organisationsgewalt - die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die Fachverwendung als Pilot im Flugdienst der Bundespolizei (Fliegertauglichkeit) bereits beim bloßen Vorhandensein einer Hirnzyste auch ohne aktuelle Symptome verneint. Die darin zum Ausdruck kommende Prognose und Risikoabschätzung sind an den Besonderheiten dieser Fachverwendung orientiert, ohne den Zugang zu ihr in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.

Hirnzysten sind abgegrenzte Hohlräume im Hirngewebe, die entweder inhaltslos oder aber auch flüssigkeitsgefüllt sein können. Sie sind generell gutartig und häufig nur ein Zufallsbefund bei offensichtlich gesunden Personen. Die Symptome, die durch Hirnzysten insbesondere bei einer Größenzunahme hervorgerufen werden können (keineswegs müssen), sind sehr variabel. Mögliche Symptome sind Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Übelkeit, Krampfanfälle und Bewusstseinsstörungen. Hirnzysten können aber auch zu motorischen Ausfällen, d. h. zu Lähmungserscheinungen, Koordinationsproblemen und Schwierigkeiten in der Abfolge von Bewegungsabläufen führen. Nicht zuletzt sind auch Sprach- und Sehstörungen möglich. In der flugmedizinischen Literatur werden Hirnzysten, wie bereits seitens des polizeiärztlichen Dienstes in der Stellungnahme von Frau Dr. B. vom 6. Dezember 2013 hervorgehoben wurde (VGH-Akt 6 CE 14.422 Bl. 46 f.), kontrovers diskutiert; denn es gibt keine zuverlässigen Daten für eine Prognose, welcher Träger einer Zyste mit welcher Wahrscheinlichkeit überhaupt und ggf. in welcher Form symptomatisch wird. Aus flugmedizinischer Sicht wird es gleichwohl für den Bereich der Bundeswehr angesichts des erheblichen pathogenen Potentials und des grundsätzlich strengen Maßstabs, den die dort maßgebliche Verwaltungsvorschrift ZDv 46/6 vor allem bei Erstbewerbern anlegt, als gerechtfertigt angesehen, Zystenträger grundsätzlich von der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit (WFV) auszuschließen und bei Sondergenehmigungen einen strengen Maßstab anzulegen (Pongratz , Kompendium der Flugmedizin, 2006, 18-256). Die Tauglichkeit wird, wie Frau Dr. B. hervorgehoben hat, nur mit einer Sondergenehmigung mit Einschränkung und Auflagen für ein Jahr befürwortet, wobei sie bei Größenzunahme in jährlich durchzuführenden Kontrolluntersuchungen wieder erlischt.

Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung einer Hirnzyste als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit bei der Bundespolizei von der Organisationsgewalt des Dienstherrn ohne weiteres gerechtfertigt, auch wenn das Risiko, dass sie die genannten Symptome verursacht, mehr oder weniger gering ist. Das ergibt sich zum einen aus dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, Risiken für die Flugsicherheit möglichst auszuschließen. Angesichts der großen Verantwortung, die ein Pilot der Bundespolizei im Einsatz nicht nur für sich und seine Crew trägt, sondern auch für die Bevölkerung der zu überfliegenden, meist dicht besiedelten innerdeutschen Gebiete, liegt es auf der Hand, dass bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit von erheblichen gesundheitlichen Störungen, die aus behandelnder medizinischer Sicht zu vernachlässigen wäre, unter dem Blickwinkel der Flugsicherheit ausgeschlossen werden darf. Hinzu kommt das berechtigte Interesse des Dienstherrn, von der aufwändigen Ausbildung für eine besondere Fachverwendung einen „Risikopersonenkreis“ auszunehmen, der möglicherweise akute gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einem hohen Gefahrenpotential entwickelt, jedenfalls aber jährlich auf etwaige Veränderungen der Hirnzyste untersucht werden müsste. Demgegenüber muss das Interesse der betroffenen Personen an einem Zugang zu der Fachverwendung als Pilot zurücktreten. Das gilt umso mehr als die Polizeidienstfähigkeit und der Zugang zu den übrigen Verwendungen des Polizeivollzugsdienstes uneingeschränkt erhalten bleibt.

Keine abweichende Beurteilung zugunsten des Klägers folgt aus der eingangs genannten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Prognosemaßstab. Diese Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff., und U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.) betrifft nicht die hier inmitten stehenden rechtlichen Grenzen, die der Organisationsgewalt des Dienstherrn bei Festlegung der körperlichen Anforderungen (keine Hirnzyste) für die besondere Fachverwendung als Pilot gezogen sind, sondern erst die sich daran anschließende Frage, ob der einzelne Bewerber diesen Anforderungen voraussichtlich genügen wird. Im Übrigen steht nicht das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand des Beamten im Vordergrund. Vielmehr geht es um die Feststellung der Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf ein spezielles, besonders gefahrgeneigtes Aufgabengebiet. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Risiken für den jeweiligen Beamten und darüber hinaus für die Bevölkerung besteht. In solchen Fällen kann es auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt sein, die Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung grundsätzlich dienstfähigen Beamtenbewerbers bereits im Hinblick auf dessen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe zu verneinen, da sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für die von ihm angestrebte Verwendung nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Tätigkeit bezieht und eine Prognose enthält, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers im Hinblick auf die konkrete angestrebte Tätigkeit verlangt; diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu messen sind (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 f.).

bb) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand des Klägers, die Rahmenempfehlung des Bundesministeriums des Innern verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Frage, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Auswahlhindernis darstellten, für den Flugdienst in der Bundespolizei und in der Bundeswehr unterschiedlich beantwortet würde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner Untersuchung beim flugmedizinischen Institut der Luftwaffe lediglich die - zudem eingeschränkte - Bescheinigung seiner Flugtauglichkeit hinsichtlich ziviler Standards erhalten hat. Daraus kann nicht geschlussfolgert werden, dass er die vollständigen medizinischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Verwendung als Militärpilot bei der Bundeswehr erfüllen würde und dort für eine entsprechende Ausbildung zugelassen worden wäre. Vielmehr hat das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ausdrücklich bemerkt, dass der beim Kläger erfolgte Nachweis einer großen intrasellären Zyste die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gemäß ZDV 46/6 im Grundsatz ausschließt.

Im Übrigen vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur für gleiche Sachverhalte. Das bedeutet, dass ein Dienstherr (nur) sicherstellen muss, dass alle Bewerber in einem bestimmten Dienstbereich (hier Bundespolizei) einheitlich und gleichmäßig behandelt werden; das ist vorliegend der Fall, nachdem Frau Dr. B. in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 unwidersprochen ausgeführt hat, dass bisher alle Bewerber für die Bundespolizei-Fliegergruppe, bei denen eine Zyste im Gehirn entdeckt wurde, als untauglich bewertet wurden. Selbst wenn bei der Bundeswehr die Anforderungsprofile möglicherweise nicht ganz so „streng“ sein sollten, könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag betreffend die medizinische Bewertung der Hirnzyste ohne Rechtsfehler abgelehnt; auf den Beweisantrag zur asymptomatischen Bandscheibendehydration kommt es nicht entscheidungserheblich an.

Der Kläger beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass aus der Lage der Zyste im Gehirn des Klägers sowie deren Beschaffenheit und zudem aus der Tatsache, dass die Zyste sich in den letzten zwei Jahren nicht verändert habe, zu schließen sei, dass diese Zyste angeboren und bei solchen angeborenen Zysten nicht mit Veränderungen und damit auch künftig nicht mit gesundheitlichen Problemen zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass keine fundierten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte durch ihren ärztlichen Dienst eine medizinisch fragwürdige oder gar unvertretbare Einstufung vorgenommen haben könnte und es sich daher um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handle. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6.07 - juris; BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 - juris, Rn. 4 m. w. N.).

Gemessen daran war die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft. Denn die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung des Klägers, bei der bei ihm entdeckten Zyste sei, weil angeboren, nicht mit Veränderungen zu rechnen, erfolgte ersichtlich ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“. Sie steht in Widerspruch zu dem vom Kläger selbst eingeholten Befundbericht von Frau Dr. K. vom 9. Juni 2015, in dem das Vorhandensein einer „vorbekannten“ und im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 unveränderten Hypophysenzyste bestätigt, zugleich aber ausdrücklich empfohlen wird, diese in zwei Jahren kernspintomographisch zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle wäre entbehrlich, könnten Veränderungen ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Behauptung nicht erheblich für die zur Entscheidung stehende Frage, ob der Dienstherr das Vorhandensein einer Hirnzyste allgemein und unabhängig von der Risikoabschätzung im Einzelfall als Ausschlusskriterium für die Fliegertauglichkeit werten darf.

3. Der Zulassungsantrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. April 2014 - AN 11 K 13.00909 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe, aus denen der Kläger das erstinstanzliche Urteil „aus prozessualen und aus materiell-rechtlichen Gründen als nicht richtig“ ansieht, ergeben keinen gesetzlichen Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 VwGO.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zeigt der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger trägt - ohne allerdings eine verletzte Rechtsnorm konkret zu bezeichnen - vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prognose der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BPolBG für rechtmäßig gehalten, wonach nicht zu erwarten sei, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen werde. Da das Verwaltungsgericht keine eigenen medizinischen Kenntnisse habe, hätte es seinem unter „Beweisantritt“ durch Sachverständigengutachten gestellten Vortrag nachgehen müssen und nicht als unzureichende „bloße Aussicht auf gewisse Besserung“ abtun dürfen. Mit der Aussage seines Arztes, dass die sog. CT-gesteuerte periradikuläre Therapie im Bereich der HWS in den allermeisten Fällen zur Beschwerdefreiheit führe, werde deutlich, dass gute Erfolgsaussichten bestanden hätten. Soweit er eine Besserung vorgetragen habe, sei natürlich gemeint, dass diese Besserung in einem Umfang eintrete, der zu seiner vollen Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst führe. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da sich bei Einholung eines Gutachtens eine andere Beurteilung ergeben werde.

Dieser Vortrag legt einen Verfahrensfehler schon nicht hinreichend dar. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO muss ein Verfahrensmangel sowohl in den begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (BVerwG, B. v. 3.6.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 26). Aus der Zulassungsbegründung geht bereits nicht eindeutig hervor, auf welchen konkreten Verfahrensfehler der Kläger abstellt; sie kann aber auch in der Sache unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt überzeugen.

a) Ohne Erfolg bleibt die Verfahrensrüge mit dem Inhalt, das Verwaltungsgericht hätte über den Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab entscheiden müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann das rechtliche Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (u. a. BVerwG, B. v. 30.5.2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 8 m. w. N.). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte.

Demnach hätte der Kläger u. a. darlegen müssen, dass es sich - erstens - bei seinen schriftsätzlichen „Beweisantritten“ um Beweisanträge i. S. von § 86 Abs. 2 VwGO gehandelt hat, über die das Verwaltungsgericht - zweitens - vor seiner Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO hätte entscheiden müssen. Daran fehlt es. In der Sache wäre für einen solchen Verfahrensmangel allerdings auch nichts ersichtlich. Denn die „Beweisantritte“ des - bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen - Klägers waren ihrerseits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 9 B 23.11 - juris Rn. 8) und durften demzufolge vom Verwaltungsgericht als bloße Beweisanregungen bewertet werden. Sie verpflichten das Gericht weder zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO noch zur Mitteilung seiner fortbestehenden Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (BVerwG, B. v. 6.9.2011 - 9 B 48.11, 9 VR 3.9 VR 3.11 - NVwZ 2012, 376 Rn. 10 f.).

b) Erfolglos muss die Rüge aber auch mit dem Inhalt bleiben, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es ohne weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines - weiteren - Sachverständigengutachtens in der Sache entschieden habe.

Eine solche Aufklärungsrüge wäre nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 28.07.2014 - 1 B 6.14 - juris Rn. 3). Dafür sind bereits keine greifbaren Gesichtspunkte vorgetragen.

Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht besäße keine eigenen medizinischen Kenntnisse, übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahmen des Polizeiarztes sowie unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste getroffen hat. Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (BVerwG, B. v. 8.3.2001 - 1 DB 8.01 - juris Rn. 12; vgl. auch BayVGH, B. v. 2.4.2013 - 6 ZB 12.2141 - juris Rn. 9). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht.

Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Verwaltungsgericht als Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Einen derartigen Mangel des Gutachtens und der Stellungnahmen des Polizeiarztes hat der Kläger nicht dargelegt. Er trägt lediglich vor, die von seinem Arzt attestierte Möglichkeit der Besserung seiner Beschwerden an der Halswirbelsäule sei so zu verstehen, dass sie zu einer vollen Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst führen werde. Zu den pathologischen, irreversiblen Veränderungen seiner Halswirbelsäule, die der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 30. Januar 2014 (S. 2 unten, Seite 118 der Akte des Verwaltungsgerichts) maßgeblich zugrunde liegen, und deren Auswirkungen auf den Polizeivollzugsdienst legt der Kläger in diesem Zusammenhang nichts dar. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf der Grundlage der nach seiner - zutreffenden - Ansicht nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Polizeiarztes entscheiden.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger macht geltend, dass jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten vorliege, weil bei ihm die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG greife. Er sei seit Jahren ausschließlich an der Diensthundeschule tätig gewesen und habe Diensthundeführer angeleitet. Dabei habe er grundsätzlich keinen unmittelbaren Kontakt zu den Hunden. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es ausführe, dass er nicht vergleichbaren Belastungen wie ein klassischer Vollzugspolizist, aber Belastungen von Seiten der Diensthunde ausgesetzt sei. Er habe während der Ausübung seiner Tätigkeit keine Situation erlebt, die eine Belastung i. S. der Urteilsbegründung darstellen könne. Er könne sich solche Situationen auch nicht vorstellen.

Das vermag keine Zweifel zu begründen, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre. Die Beklage hat auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG die Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst in einer Ermessensentscheidung abgelehnt. Die Entscheidung über die Weiterverwendung ist verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt‚ dass die Ermessensentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen zu den Belastungen des Klägers als Diensthundelehrwart sind hierfür nicht entscheidungserheblich. Sie liegen der maßgeblichen Entscheidung der Beklagten auch nicht zugrunde. Die Beklagte hat eine Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst aus Gründen der Personalplanung, Personalentwicklung sowie der organisatorischen und fachlichen Entwicklung der Bundespolizei für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren (regulärer Renteneintritt hier voraussichtlich Anfang 2030) in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt (vgl. BVerwG, U. v. 3.3.2005 - 2 C 4.04 - juris Rn. 13).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Grundlage der Streitwertbemessung nicht § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (in der vom 24.11.2011 bis 31.7.2013 geltenden Fassung), sondern Abs. 2 dieser Vorschrift. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und die Entscheidung über die Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst sind einer den beamtenrechtlichen Status betreffenden Entscheidung vorgelagert. Der Streitwert bemisst sich daher nach § 52 Abs. 2 GKG (so auch OVG NW, B. v. 22.1.2015 - 6 B 1022/14 - juris Rn. 23).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten; sein Dienstort ist Ba.. Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, unter Aufhebung ablehnender Bescheide und Widerspruchsbescheide aus den Jahren 2011 und 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seine Anträge hin an das Bundespolizeirevier B. zu versetzen bzw. abzuordnen, hilfsweise über seine Versetzungs-/Abordnungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen und abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie ist auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Wie der Senat bereits im vorangegangenen Eilverfahren (B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7) ausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag. Der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn.16).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind bei dem Bundespolizeirevier B. derzeit keine freien besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar. Das Bundespolizeirevier B. falle, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in die Kategorie „m“, so dass eine Wiederbesetzung freier Stellen nur mittelfristig vorzunehmen sei, wenn die Stellenbesetzung des Reviers weniger als 82% betrage. Sobald in B. ein Dienstposten frei werde, der auch wieder besetzbar sei, werde dieser bundesweit ausgeschrieben und dann eine Auswahl unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilung und von Eignung, Leistung und Befähigung getroffen.

Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt. Es bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass dies willkürlich geschehen würde, wie der Kläger meint. Da es derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Bundespolizeirevier B. gibt, ist der Kläger darauf zu verweisen, eine künftige Ausschreibung abzuwarten. Er kann sich im Anschluss daran auf die bekannt gegebenen Dienstposten bewerben, wobei er in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird, die sich ebenfalls um eine Versetzung zum Revier B. bemühen und von denen etliche - im Gegensatz zu ihm - nicht im Tagespendelbereich zum Wohnort eingesetzt sind (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76).

Auch wenn demnach mangels eines freien und besetzbaren Dienstpostens eine Versetzung derzeit zwingend ausscheidet, sei gleichwohl mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag zur Klarstellung noch auf folgendes hingewiesen: Nach der polizeiärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 11. November 2013 ist der Kläger nur unter den Einschränkungen verwendbar, dass er keinen polizeilichen Außendienst mit der vorhersehbaren Notwendigkeit körperlicher Auseinandersetzungen verrichten darf und keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringer körperlicher Belastung, die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben sein muss und Dienstsport nur als Rehasport nach eigener Maßgabe erfolgt. Da somit beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt vorliegen, ist die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG gehalten, den Kläger auf einem den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Dass am Standort Ba. unter Umständen keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestehen, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen und der Kläger zwischenzeitlich mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass er einen Anspruch darauf hätte, auf einen gesundheitsgerechten Dienstposten im Bereich seiner Wunschdienststelle B. versetzt zu werden. Auch ist fraglich, ob der Kläger mit den polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den in B. hauptsächlich anfallenden Kontroll- und Streifendienst geeignet wäre.

b) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 27 Abs. 2 BBG ist eine Abordnung ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass der Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Abordnung weite Grenzen gesetzt sind. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abordnung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (BayVGH, B. v. 15.7.2013 - 6 ZB 12.177 - juris Rn. 7; SächsOVG, B. v. 7.7.2010 - 2 B 59.10 - juris Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - eine Abordnung des Klägers schon deshalb ausscheidet, weil sein Rechtsschutzbegehren unzweifelhaft darauf gerichtet war, auf Dauer und nicht nur vorübergehend ein anderes Amt beim Polizeirevier B. übertragen zu bekommen. Sein Wunsch nach einer „dauerhaften, heimatnahen Verwendung“ ergibt sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei. Jedenfalls steht dem Kläger in der Sache kein Anspruch auf Abordnung an das Bundespolizeirevier B. zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger nicht dorthin abzuordnen, ist weder willkürlich noch durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Beamten keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Auch die persönliche Situation des Klägers verleiht ihm keinen Rechtsanspruch auf Abordnung. Nach § 72 Abs. 1 BBG haben Beamte nämlich ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Abgesehen davon wohnt der Kläger derzeit schon im Tagespendelbereich zu der Dienststelle in Ba..

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 15.07 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 6 ZB 09.1551 - juris Rn. 8).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.