I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung.
1. Der 1959 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Polizeidienst des Antragsgegners (Kriminalhauptkommissar, 3. QE, A 12 – Stufe 11; letzte Ernennung: 1.1.2011). Er ist bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... als stellvertretender Leiter im Kommissariat 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ tätig.
Unter dem Datum des 31. Juli 2015 wurde der Antragsteller dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Das Gesamturteil der durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ... unterzeichneten Beurteilung lautete auf 14 Punkte. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Antragsteller in sämtlichen Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte, die Einzelmerkmale „Teamverhalten“ (doppelt gewichtet), „Organisation“, „Anleitung und Aufsicht“, „Motivation u. Förderung der Mitarbeiter“ sowie „Belastbarkeit“ wurden mit 13 Punkten bewertet. Das Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Verhalten/Kostenbewusstsein“ wurde mit 12 Punkten bewertet. Unter „Ergänzende Bemerkungen“ war ausgeführt, dass das Gesamturteil auf einer wertenden Gesamtschau insbesondere der doppelt gewichteten Einzelmerkmale beruhe, ohne dass einem dieser Merkmale im Verhältnis zu den anderen ein überragendes Gewicht zugemessen werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der ehemalige Polizeipräsident an der Erstellung der Beurteilung beteiligt gewesen sei. Unter „Führungseignung“ ist vermerkt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben geeignet sei. Unter „Sonstige Verwendungseignung“ war vermerkt, dass der Antragsteller für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet sei, z.B. als Sachbearbeiter (3. QE im Kriminaldienst) oder als Kommissariatsleiter.
Ausweislich eines Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 zu einer polizeiärztlichen Untersuchung vom 13. April 2017 sei der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt dienstfähig gewesen. Beim Antragsteller bestünden u.a. altersvorzeitige Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparats mit Zustand nach Bandscheibenoperationen, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen bzw. die Nacheile nach Straftätern nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellt sei. Ferne bestehe aufgrund einer langjährigen Bienengiftallergie mit der Indikation zum Tragen eines Notfallsets die Gefahr von Kreislaufreaktionen insbesondere im Außendienst. Die Verwendung im Außendienst insbesondere in den Sommermonaten sei daher kritisch zu sehen, zumal auch Dienstkraftfahrzeuge unter diesen Gegebenheiten geführt würden, wobei auch hier natürlich eine Gefahr der Affektion durch Bienengifte bestehe. Zum Führen der Dienstwaffe sei der Antragsteller weiterhin geeignet, Nacht-/Wechselschichtdienstfähigkeit bestehe ebenfalls weiterhin. Nach polizeiärztlicher Ansicht sei der Antragsteller daher aufgrund der Verwendungseinschränkungen als Leiter des Kommissariats 1 nicht geeignet. Weitergehende gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen bestünden bei derzeitigem Kenntnisstand nicht. Der Antragsteller befinde sich in ausreichenden Behandlungen, weitergehende Maßnahmen seien derzeit nicht erforderlich. Der Beamte könne weiterhin am Dienstsport und am theoretischen und auch praktischen Teil des PE-Trainings (polizeiliches Einsatzverhalten) teilnehmen. Die ärztliche Prognose in Bezug auf die weitere Krankheitsentwicklung knüpfe an die Dokumentationen der Fehlzeiten aus den Vorjahren entsprechend an. Eine polizeiärztliche Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, die zugrundeliegenden Diagnosen seien fachärztlich gesichert. Eine Änderung sei nicht erwartbar.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 5. Mai 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er im Lichte des beigefügten polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 21. April 2017 nach den Vorgaben der PDV 300 formell nicht mehr als polizeidienstfähig zu beurteilen sei. Soweit die Verwendungseinschränkungen zuverlässig eingehalten werden könnten, bestünden polizeiärztlich keine Einwände gegen eine weitere Verwendung als Sachbearbeiter. Von der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit werde daher zunächst abgesehen.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 30. Mai 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass gegen ihn disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Hintergrund seien anonyme Schreiben vom Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft, das Polizeipräsidium ...und den Bayerischen Obersten Rechnungshof, die u.a. in Bezug auf den Antragsteller Hinweise auf eine wiederholte widerrechtliche private Nutzung von Dienstfahrzeugen sowie Verstöße bei der Dokumentation von Dienstzeiten enthalten hätten. Die Staatsanwaltschaft ermittele daher gegen den Antragsteller wegen Betrugsverdachts (§ 263 StGB). Bereits im November 2012 sei dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ein vergleichbares anonymes Schreiben zugegangen. Nach Angabe des anonymen Schreibens aus dem Dezember 2016 habe die im Nachgang des anonymen Schreibens vom November 2012 erfolgte interne Aufarbeitung der Thematik nur zu einer kurzfristigen Änderung der Zustände bei der KPI ...geführt; zwischenzeitlich hätten die vorschriftswidrigen Zustände wieder deutlich zugenommen. Sodann wurde auf die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts ...vom 16. Mai 2017 Bezug genommen. Hiernach sei es seit jedenfalls 2012 bei der KPI ...zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Nutzung der Dienstfahrzeuge und der Erfassung von Dienststunden gekommen. Mit Genehmigung des Dienststellenleiters der KPI ...habe der Antragsteller seine Dienstzeiten falsch erfasst; ohne vorher auszustempeln, sei mit dem Dienstfahrzeug auch der Gang zum Mittagessen vollzogen worden. Dies sei strafbar als Betrug i.S.v. § 263 StGB. Disziplinarrechtlich bestehe der Verdacht des Vorliegens von Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG. Konkret gehe es um die Verletzung der Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (Art. 20 Abs. 3 GG), der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Satz 1 BayBG und der Arbeitszeitverordnung sowie der Bekanntmachung des StMI v. 11.4.2003 zur Arbeitszeit bei der staatlichen Polizei). Gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG werde das Disziplinarverfahren bis zum endgültigen Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt.
2. Unter dem Datum des 15. September 2017 wurde im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 17 der Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ der KPI ...(A 12/13) für eine Bestellung ab sofort ausgeschrieben. Ausweislich des Ausschreibungstextes könnten sich ausschließlich Beamtinnen/Beamte des Polizeivollzugsdienstes mit einer Qualifikation für Ämter ab der 3. Qualifikationsebene bewerben, die besondere Fachkenntnisse erworben haben. Nachgewiesen würden diese durch eine mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienststelle, in der Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter bearbeitet werden (Kommissariate 1 bei den Kriminalpolizeidienststellen der Polizeipräsidien, Kommissariate des Kriminalfachdezernats 1 München, Kommissariate 11, 12 und 13 des Kriminalfachdezernats 1 Nürnberg). Diese Verwendung dürfe zudem nicht länger als acht Jahre beendet sein.
Der obige Dienstposten war bereits zuvor zur Besetzung ausgeschrieben worden; das betreffende Besetzungsverfahren war jedoch durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Juni 2017 eingestellt worden, da kein geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 bewarb sich der Antragsteller auf die am 15. September 2017 ausgeschriebene Stelle. Er hatte sich auch an der vorherigen Ausschreibung beteiligt; hier war ihm jedoch mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. Juni 2017 mitgeteilt worden, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da er als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt werde; zudem stünden seine gesundheitlichen Einschränkungen einer Verwendung als Leiter des Kommissariats 1 entgegen.
3. Mit Schreiben bereits vom 26. September 2017 hatte sich der 1964 geborene Beigeladene (Kriminalhauptkommissar, 3. QE, A 11) ebenfalls auf die genannte Stelle beworben. Der Beigeladene ist seit 1. September 2004 im Kommissariat 1 „Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter“ der KPI ...tätig.
Der Beigeladene wurde unter dem Datum des 31. Juli 2015 dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Das Gesamturteil der durch den Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums ...unterzeichneten Beurteilung lautete auf 14 Punkte. Im Rahmen der Beurteilung erhielt der Beigeladene in sämtlichen Einzelmerkmalen jeweils 14 Punkte, lediglich das Einzelmerkmal „Wirtschaftliches Verhalten/Kostenbewusstsein“ wurde mit 13 Punkten bewertet. Unter „Führungseignung“ war nichts vermerkt; unter „Sonstige Verwendungseignung“ war vermerkt, dass der Beigeladene als Sachbearbeiter geeignet sei, z.B. als Sachbearbeiter (3. QE im Kriminaldienst).
Die genannte Beurteilung wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 24. November 2017 teilweise aufgehoben. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Überprüfung der Beurteilung anlässlich der Bewerbung des Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten als Leiter des Kommissariats 1 der KPI ...ergeben habe, dass versehentlich weder die Führungseignung des Beigeladenen noch die Verwendungseignung als Kommissariatsleiter berücksichtigt worden seien. Die Beurteilung werde daher insoweit neu erstellt und neuerlich eröffnet.
Unter dem Datum des 12. Dezember 2017 erhielt der Beigeladene daraufhin eine neue dienstliche Beurteilung (Beurteilungszeitraum: 1.6.2012 – 31.5.2015). Hier war unter „Führungseignung“ nunmehr „Für Führungsaufgaben geeignet“ vermerkt. Unter „Sonstige Verwendungseignung“ war nunmehr „Für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet, z.B. als Kommissariatsleiter, Sachbearbeiter 3. QE im Kriminaldienst“ angegeben.
4. Ein interner Auswahlvermerk des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Dezember 2017 gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle der Beigeladene vorgeschlagen und dem Hauptpersonalrat zur Mitbestimmung vorgelegt werde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass auf Ebene der in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 beurteilten Beamten die beiden Bewerber mit dem besten Gesamturteil (jeweils 14 Punkte) mangels Eignung nicht in Betracht kämen, da ein Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfülle bzw. gegen den anderen Bewerber – den Antragsteller – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nebst derzeit ausgesetztem Disziplinarverfahren anhängig sei. Zudem stünden beim Antragsteller gesundheitliche Gründe der inmitten stehenden Verwendung als Kommissariatsleiter entgegen; nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes seien die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie eine Verwendung im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen. Hinsichtlich der drei in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 mit dem Gesamturteil 13 Punkte beurteilten Bewerber gelte, dass zwei Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllten. Der weitere Bewerber (der Antragsteller im Parallelverfahren Au 2 E 18.200) werde hingegen aktuell als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsfahren geführt; diesbezüglich sei gegen den weiteren Bewerber auch ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet worden, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt sei. Daher sei der weitere Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten derzeit nicht als geeignet anzusehen. Auf Ebene der in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 12 beurteilten Beamten verbleibe damit letztlich ein Bewerber mit einem Gesamturteil von 11 Punkte, der die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfülle. Auf Ebene der zwei in der aktuellen Beurteilung 2015 im Besoldungsamt A 11 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten beurteilten Bewerber erfülle ein Bewerber nicht die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung. Der andere Bewerber – der Beigeladene – hingegen verfüge über langjährige Erfahrung im Bereich des Kommissariats 1; er sei der leistungsstärkste Beamte auf Ebene der im Besoldungsamt A 11 beurteilten Bewerber, die die fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllten. Ein Vergleich des Beigeladenen (Gesamturteil 14 Punkte, Besoldungsamt A 11) und des anderen Bewerbers (Gesamturteil 11 Punkte, Besoldungsamt A 12) unter Einbeziehung der führungsrelevanten Einzelmerkmale ergebe, dass der Beigeladene der leistungsstärkere Bewerber sei.
Mit E-Mail vom 12. Januar 2018 wies der beteiligte Hauptpersonalrat AIV darauf hin, dass nach seiner Kenntnis die Strafverfahren gegen den Antragsteller und einen weiteren Bewerber zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien.
Mit E-Mail des Polizeipräsidiums ...bereits vom 4. Januar 2018 wurde dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ...vom 28. Dezember 2017 (Az. ...) übersandt. Demnach wurde das gegen den Antragsteller und drei weitere Polizeibeamte der KPI ... geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Arbeitszeitbetrugs, des unbefugten Gebrauchs von Dienstfahrzeugen sowie der Unterschlagung von Benzin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach umfassenden Ermittlungen des Landeskriminalamts (u.a. Einvernahme von 25 Zeugen) keinem der Beschuldigten ein strafbares Verhalten mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könne; etwaige disziplinarrechtliche Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit des Dienstherrn. Zwar hätten mehrere einvernommene Zeugen grundsätzlich beobachtet, dass der Antragsteller morgens mit dem Dienstfahrzeug von zu Hause zur Dienstelle und abends mit dem Dienstfahrzeug nach Hause gefahren sei; genaue Angaben mit Zeitangabe zu konkreten Vorfällen hätten die Zeugen jedoch ganz überwiegend nicht machen können. Die Zeugenvernehmungen hätten nur einen einzigen Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten im nicht verjährten Zeitraum erbracht. So hätten zwei Zeugen angegeben, dass sie zu nicht näher erinnerlichen Zeiten beobachtet hätten, dass der Antragsteller durch einen weiteren beschuldigten Kollegen (den Antragsteller im Parallelverfahren Au 2 E 18.200) mit einem Dienstfahrzeug – vermutlich – zum Bahnhof in ...gefahren worden sei. Allerdings habe ein Abgleich mit den durch den anderen beschuldigten Kollegen eingetragenen Fahrten im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 16. März 2017 insgesamt lediglich neun Fahrten zwischen 16.30-45 Uhr (dem regelmäßigen Dienstende des Antragstellers) ergeben; diese geringe Anzahl von Fahrten bestätige den Verdacht einer beharrlichen privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke nicht. Soweit es den Verdacht des unbefugten Gebrauchs von Dienstfahrzeugen betrifft, sei ein Abgleich der eingetragenen Fahrten des Antragstellers in den Fahrtennachweisheften der letzten fünf Jahre mit den Zeitnachweisen (BayZeit), den Dienstnachweisordnern (2012-2017) sowie vorhandenen Tisch- und Outlookkalendern erfolgt. Im Rahmen der Auswertung von 130 eingetragenen Dienstfahrten des Antragstellers hätten bei acht Heimfahrten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Allerdings habe der Antragsteller bei den Dienstfahrten fast nie einen Fahrtzweck eingetragen. Für eine Unterschlagung dienstlichen Benzins bestünden überdies nach einem umfassenden Abgleich der Tankrechnungen mit den Fahrtnachweisheften keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Im Rahmen der Ermittlungen hätten sich auch keine Anhaltspunkte für unzulässige Stundenschreibungen des Antragstellers ergeben.
Mit E-Mail vom 15. Januar 2018 teilte das Polizeipräsidium ...dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr auf Nachfrage mit, dass nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine dienstrechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen werde, die einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Sobald die vollständigen Akten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorlägen, werde das ausgesetzte Disziplinarverfahren u.a. gegen den Antragsteller fortgesetzt. Zusätzlich wurde nochmals auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers hingewiesen.
Mit E-Mail ebenfalls vom 15. Januar 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr dem Hauptpersonalrat AIV mit, dass an der bisherigen Auswahlentscheidung festgehalten werde, diese sei nach wie vor richtig. Zur Begründung wurde der Inhalt der E-Mail des Polizeipräsidiums ...vom 15. Januar 2018 wiedergegeben. Es wurde um eine Behandlung des Vorgangs in der kommenden Hauptpersonalratssitzung gebeten.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 stimmte der Hauptpersonalrat AIV der Ernennung des Beigeladenen zum Leiter des Kommissariats 1 bei der KPI ...zu.
5. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 23. Januar 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den ausgeschriebenen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Die Bewerbung des Antragstellers habe leider nicht berücksichtigt werden können. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Seitens des Polizeipräsidiums ...sei gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das nach Abschluss des Strafverfahrens nunmehr wieder aufgenommen werde. Zudem stünden beim Antragsteller gesundheitliche Gründe einer Verwendung als Leiter des Kommissariats 1 entgegen; nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes seien die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie eine Verwendung im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen. Der Beigeladene hingegen könne auf eine langjährige Erfahrung im Bereich des Kommissariats 1 zurückgreifen; er erfülle daher die besonderen fachspezifischen Voraussetzungen der Ausschreibung.
6. Hiergegen hat der Antragsteller am 8. Februar 2018 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. Au 2 K 18.187). Unter demselben Datum hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Beantragt ist (sinngemäß),
dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu untersagen, den Dienstposten des Leiters des Kommissariats 1 bei der KPI...zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Ein Anordnungsgrund folge aus dem Umstand, dass nach dem Grundsatz der Ämterstabilität die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf den Antragsteller nicht mehr möglich sei, sobald dieser auf einen Konkurrenten förmlich übertragen worden sei. In der Sache sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt worden. Die seitens des Antragsgegners angeführten Ausschlussgründe seien sachwidrig bzw. nicht zutreffend. Das angeführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ...vom 28. Dezember 2017 eingestellt worden. Im nunmehr fortgesetzten Disziplinarverfahren werde dem Antragsteller letztlich noch vorgeworfen, bei insgesamt 130 Fahrten mit dem Dienstfahrzeug vorschriftswidrig nur bei 12 Fahrten den Fahrtzweck eingetragen zu haben (6.5.2013 - 10.11.2017), so dass insoweit die dienstliche Notwendigkeit der Fahrten nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei. Jedoch solle nach der Rechtsprechung ein Beamter, der sich bewährt habe und nach dem Leistungsprinzip zur Beförderung anstehe, hiervon nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil – wie hier – wegen weniger gewichtiger Pflichtenverstöße disziplinarische Ermittlungen anhängig seien (vgl. NdsOVG, B.v. 18.12.2007 – ME 351/07; VG Stuttgart, B.v. 6.5.2014 – 12 K 4757/13; VG Ansbach, B.v. 25.5.2005 – 2 L 6/05). Dies müsse umso mehr bei einer Besetzungsentscheidung gelten, die einer Beförderung des ausgewählten Beamten allenfalls vorgreife. Hier sei auch die Wertung aus Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayDG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayDG zu berücksichtigen, wonach Verweis und Geldbuße einer Beförderung des Beamten bei Bewährung nicht entgegenstünden. Demnach dürfe ein Ausschluss eines Bewerbers wegen eines laufenden Straf- oder Disziplinarverfahrens nur stattfinden, soweit die Vorwürfe so konkret seien, dass prognostisch eine Disziplinarmaßnahme von mehr als einer Geldbuße zu erwarten sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Jedenfalls habe der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017 nicht erkannt, dass ein Ausschluss des Antragstellers aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens mit Blick auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom selben Tag vorliegend nicht zwingend gewesen sei; eine einzelfallbezogene Wertungsentscheidung sei insoweit nicht getroffen bzw. nicht ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers seien überdies nicht begründet und sachwidrig. Auch insoweit enthalte der Auswahlvermerk nicht die erforderliche einzelfallbezogene Wertungsentscheidung über den Ausschluss des Antragstellers. In der Sache treffe nicht zu, dass nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie eine Verwendung im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen seien. Ausweislich des Gesundheitszeugnisses des polizeiärztlichen Dienstes vom 21. April 2017 sei die Verwendung des Antragstellers im Außendienst richtigerweise nicht etwa in den Monaten März bis Oktober ausgeschlossen, sondern lediglich „insbesondere in den Sommermonaten kritisch zu sehen“. Zudem bestehe die Bienengiftallergie des Antragstellers bereits langjährig, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung seiner Verwendungsfähigkeit auf seinem jetzigen Dienstposten als stellvertretender Kommissariatsleiter oder früheren Dienstposten geführt habe. Überdies habe der Antragsteller zwischenzeitlich im Rahmen einer allergologischen Behandlung eine Insektengifthyposensibilisierung durchführen lassen, die wirksamen Schutz gegen systemische anaphylaktische Reaktionen biete. Dem bestehenden Restrisiko könne durch das Tragen des Notfallsets hinreichend Rechnung getragen werden; dieses Restrisiko erreiche insbesondere kein Maß, das die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers im Außendienst in den Monaten März bis Oktober ausschließe. In entsprechender Weise sei nach den polizeiärztlichen Feststellungen richtigerweise auch nicht etwa die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Antragsteller völlig ausgeschlossen. Letztlich habe sich der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten als stellvertretender Kommissariatsleiter als gesundheitlich geeignet erwiesen; diese Eignung bestehe auch für den streitgegenständlichen Dienstposten, bei dem es sich im Kern um eine Leitungsfunktion handele, für die ein anderer Maßstab gelte als etwa bei polizeilichen Einstellungsuntersuchungen. Die Gründe, aus denen das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 zum Ergebnis einer Nichteignung des Antragstellers für die Leitung des Kommissariats 1 gelange, seien dem Dokument überdies nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Allgemein sei bereits der angelegte Untersuchungsmaßstab nicht erkennbar; insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die PDV 300 zugrunde gelegt worden sei. Leicht widersprüchlich zum Ergebnis einer körperlichen Nichteignung des Antragstellers sei zudem die polizeiärztliche Feststellung, dass der Antragsteller gleichwohl am Dienstsport sowie am praktischen Teil des PE-Trainings (polizeiliches Einsatzverhalten) teilnehmen könne.
7. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Jedenfalls ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens bestehe nicht. Seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV sei im Rahmen der Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen worden. Der Antragsteller sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 28. Dezember 2017 nicht in den in Betracht kommenden Bewerberkreis einbezogen worden, da erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Beförderungsamt bestanden hätten. Insoweit sei auf das eingeleitete Disziplinarverfahren und auf das wegen desselben Sachverhalts eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu verweisen. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Dienstherr berechtigt, einen Beamten wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens in Auswahlverfahren zurückzustellen. Ansonsten würde der Dienstherr sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte. Denn damit würde der Dienstherr die Befähigung und Eignung des Beamten für eine höherwertige Verwendung bejahen, obwohl er doch zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass er Anlass sehe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Beamten in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1987 – 6 C 32.85). Soweit die Antragstellerseite meine, dass das Disziplinarverfahren aufgrund der zwischenzeitlichen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ebenfalls einzustellen gewesen sei, so gehe dies fehl. Zum einen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 28. Dezember 2017 dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nicht bekannt gewesen, dass das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom selben Tage eingestellt worden sei. Zum anderen sei das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen. Den Ergebnissen eines Disziplinarverfahrens könne regelmäßig – so auch hier – nicht im Rahmen eines Besetzungsverfahrens prognostisch vorgegriffen werden, zumal der jeweilige Disziplinarvorgesetzte nicht zwingend personenidentisch mit demjenigen sei, der die Besetzungsauswahl zu treffen habe. Auch bei vorgreifender Einschätzung habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Verdacht erheblicher Pflichtverstöße (Unregelmäßigkeiten bezüglich der Nutzung von Dienstfahrzeugen und der Erfassung von Dienststunden) und sogar Straftaten (Betrug) bestanden. Es habe somit der Verdacht von Verstößen gegen die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln (Art. 20 Abs. 3 GG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) im Raum gestanden. Unabhängig davon sei der Antragsteller für den streitgegenständlichen Posten auch aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet, eine ordnungsgemäße und dauerhafte Aufgabenwahrnehmung sei nicht gewährleistet. Zwar sei im Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 kein Ausschluss der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers für März bis Oktober festgeschrieben, seine Verwendung werde lediglich im Sommer als kritisch angesehen. Jedoch begründe auch diese Einschränkung durchgreifende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Beförderungsstelle. Hinzu kämen die nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellte Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen sowie die langjährige Bienenallergie mit Indikation zum Tragen eines Notfallsets. Hiervon ausgehend sei der Antragsteller nach Auffassung des Ärztlichen Dienstes der Polizei als Leiter des Kommissariats 1 nicht geeignet.
8. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ...vom 13. März 2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werde (Art. 24 Abs. 3 BayDG). Zwar würden die Vorwürfe einer falschen Erfassung von Dienstzeiten, von Fahrten mit dem Dienstfahrzeug zum Mittagessen, von Fahrten mit einem Kollegen nach Dienstschluss zum Bahnhof … sowie von nicht genehmigten Heimfahrten im Disziplinarverfahren nicht weiterverfolgt; durch die Ermittlungen im Strafverfahren habe bezüglich dieser Vorwürfe kein Tatnachweis geführt werden können, insbesondere aufgrund fehlender Eintragungen in den Fahrtnachweisheften und Dienstnachweisen. Im Rahmen des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien jedoch durch das Landeskriminalamt Sachverhalte festgestellt worden, die Dienstpflichtverletzungen darstellten und ohne nochmalige Prüfung in das Disziplinarverfahren übernommen würden (Art. 25 Abs. 2 BayDG). So habe der Antragsteller im Zeitraum von 6. Mai 2013 bis 10. November 2017 bei 118 von 130 eingetragenen dienstlichen Fahrten vorgabenwidrig nicht den Fahrtzweck in das Fahrtennachweisheft eingetragen. Auch die Dienstnachweise enthielten keine entsprechenden Angaben, so dass die dienstliche Notwendigkeit der betreffenden Fahrten mit dem Dienstfahrzeug im genannten Zeitraum von dreieinhalb Jahren nicht nachvollziehbar sei. Nach alledem bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Konkret gehe es um die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie der Pflicht, dienstlichen Anordnungen von Vorgesetzten nachzukommen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. PS v. 22.8.2011, ET-8121, über die Führung des Fahrtenbuchs für Dienstkraftfahrzeuge der Bayer. Polizei und mit PS v. 1.8.2012. E 1-1581, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen). Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt innerhalb eines Monats gegeben.
9. Mit Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2018 wurde der zur Beförderung ausgewählte Konkurrent des Antragstellers zum Verfahren beigeladen. Ein Antrag wurde nicht gestellt, auch in der Sache wurde nicht Stellung genommen.
10. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 54).
a) Vorliegend ist seitens des Antragstellers bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund wäre in der hier gegebenen Konstellation allenfalls insoweit denkbar, als eine einstweilige Regelung im Hinblick darauf erforderlich sein könnte, dass der ausgeschriebene gebündelte Dienstposten, der mit A 12/13 bewertet ist, eine Beförderung des Stelleninhabers in die Besoldungsgruppe A 13 jederzeit ohne Weiteres ermöglicht. Insoweit käme in Betracht, dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten in die Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bis bestandskräftig über die Bewerbung des Antragsstellers entschieden ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.188 – juris Rn. 28). Ein solcher Antrag ist jedoch vorliegend seitens des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht gestellt worden (siehe Antragsschrift, Blatt 11 der Gerichtsakte).
Soweit der Antragsteller hingegen beantragt hat, dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung des inmitten stehenden Dienstpostens mit einem Mitbewerber zu untersagen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung entschieden ist, scheidet eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds aus. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist der Dienstherr befugt, dem ausgewählten Bewerber trotz entsprechender Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung den (höherwertigen) Dienstposten – also das Funktionsamt – zu übertragen. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Funktionsamts muss daher nicht unterbleiben. Die Übertragung eines Dienstpostens an einen Mitbewerber unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität, sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, steht insoweit nicht zu besorgen. Zwar kann der Beigeladene damit vorliegend einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der verfahrensgegenständliche Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 18). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris) muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; vgl. Kenntner in ZBR 6/2016, S. 181/195). Deshalb besteht vorliegend kein Grund, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den streitgegenständlichen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.188 – juris Rn. 29).
b) Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Jeder Deutsche hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist nach dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 –2 VR 1.13 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 30; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 23).
Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2470 – juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 22). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr sodann die Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (sog. Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 15.4.2016 – 3 BV 14.2101 – juris Rn. 23; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 24).
Bei im Wesentlichen gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder auch der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2016 – 3 CE 16.583 – juris Rn. 25).
Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 10; B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 9).
Maßgeblich für die Prüfung, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – d.h. regelmäßig des sog. Auswahlvermerks; etwaige spätere – etwa im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eintretende – Veränderungen sind nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 32/44-54; BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 5/45; B.v. 15.2.2010 – 15 CE 09.3045 – juris Rn. 11).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht dargelegt, dass der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller im Besetzungsverfahren aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt hat.
aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens genügt und sich dort voraussichtlich bewähren wird. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B.v. 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140/151). Im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen (BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 11; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 13).
Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Kein Beurteilungsspielraum ist dem Dienstherrn hingegen hinsichtlich der anschließenden Frage eröffnet, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 – juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 6 ZB 15.1933 – juris Rn. 8; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 14).
bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, da der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller für den streitgegenständlichen Dienstposten als Kommissariatsleiter 1 der KPI...– im Gegensatz zum Beigeladenen – aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Dies ergibt sich aus dem Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 (Blatt 97 der Gerichtsakte). Die wesentlichen gesundheitlichen Gründe für die Nichteignung des Antragstellers wurden im Auswahlvermerk vom 28. Dezember 2017 auch hinreichend dokumentiert.
Ausweislich des Gesundheitszeugnisses des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 bestehen beim Antragsteller u.a. altersvorzeitige Verschleißerscheinungen des Bewegungsapparats mit Zustand nach Bandscheibenoperationen, so dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen bzw. die Nacheile nach Straftätern nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellt ist. Ferne besteht aufgrund einer langjährigen Bienengiftallergie mit der Indikation zum Tragen eines Notfallsets die Gefahr von Kreislaufreaktionen insbesondere im Außendienst. Die Verwendung im Außendienst insbesondere in den Sommermonaten wurde daher polizeiärztlich kritisch gesehen, zumal auch Dienstkraftfahrzeuge unter diesen Gegebenheiten geführt würden, wobei auch hier natürlich eine Gefahr der Affektion durch Bienengifte bestehe. Zum Führen der Dienstwaffe sei der Antragsteller hingegen weiterhin geeignet, Nacht-/Wechselschichtdienstfähigkeit bestehe ebenfalls weiterhin. Nach polizeiärztlicher Ansicht ist der Antragsteller jedoch aufgrund der Verwendungseinschränkungen als Leiter des Kommissariats 1 nicht geeignet. Eine polizeiärztliche Nachuntersuchung wurde abschließend nicht als erforderlich angesehen; die zugrundeliegenden Diagnosen seien fachärztlich gesichert, eine Änderung sei nicht erwartbar.
Somit sind im Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom 21. April 2017 auf Basis fachärztlich gesicherter Diagnosen Verwendungseinschränkungen beim Antragsteller festgestellt worden, die aus polizeiärztlicher Sicht ausdrücklich die Eignung des Antragstellers für die streitgegenständliche Stelle als Leiter des Kommissariats 1 ausschließen. Dieses polizeiärztliche Ergebnis ist für das Gericht mit Blick auf die nicht mehr im erforderlichen Umfang sichergestellte Anwendung unmittelbaren Zwangs im Zusammenhang mit Festnahmen, die nicht mehr hinreichende Fähigkeit zur Nacheile nach Straftätern sowie die kritisch zu sehende Außendienstfähigkeit in den Sommermonaten ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig.
Insoweit ist maßgeblich auf die Verwaltungsvorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit vom 13. Januar 1982 (PDV 300) zu verweisen. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, um die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist eine rechtsnormausfüllende, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende, allgemeine Entscheidung des Dienstherrn, welche gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen von Polizeibeamten erfüllt sein müssen, um den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit zu genügen. Beurteilungsmaßstäbe für die Erstellung eines amtsärztlichen bzw. polizeiärztlichen Gutachtens, aufgrund dessen eine Polizeidienstunfähigkeit festzustellen ist (Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG), enthält die Anlage 1 der PDV 300 (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 3 CS 11.2106 – juris Rn. 22).
Nach Nr. 3.1 der PDV 300 sind bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit – ausgehend von den Tauglichkeitsanforderungen der Nr. 2 und der Anlage 1.1 – insbesondere die altersbedingt eingetretenen Veränderungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sowie der seelischen Belastbarkeit zu berücksichtigen. Nach Nr. 4.2.6 der Anlage 1.1 zur PDV 300 stellt bereits der beim Antragsteller unstreitig gegebene Zustand nach Bandscheibenoperation ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal dar. Gleiches gilt nach Nr. 4.2.7 der Anlage 1.1 zur PDV 300 für die beim Antragsteller unstreitig gegebenen altersvorzeitigen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule. In Nr. 3.1.1 der Anlage 1.1 zur PDV 300 sind zudem schwere oder behandlungsbedürftige Allergien (z.B. mit erforderlicher bzw. noch laufender Hyposensibilisierungsbehandlung) als ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal genannt. Hiervon ausgehend ist der Antragsteller objektiv polizeidienstuntauglich, worauf auch das Polizeipräsidium ...im Schreiben vom 5. Mai 2017 hingewiesen hat. Gemäß Nr. 3.3.1.1 PDV 300 können polizeidienstunfähige Polizeibeamte auf Lebenszeit wie der Antragsteller im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstvorgesetzten im Polizeivollzugsdienst weiter verwendet werden. Der Polizeiarzt kann jedoch nach Nr. 3.3.1.2 PDV 300 in seiner Beurteilung festhalten, dass ein Polizeibeamter gesundheitlich nicht geeignet für eine bestimmte vorgesehene Funktion ist (vgl. hierzu auch Art. 128 Abs. 2 BayBG); eben dies ist im Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 hinsichtlich der Nichteignung des Antragstellers als Leiter des Kommissariats 1 geschehen.
Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt, wie § 4 Abs. 2 BPolBG zeigt, besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8.01 – juris Rn. 12). Denn dem Amts- oder Polizeiarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (BayVGH, B.v. 20.3.2015 – 6 ZB 14.1309 – juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 18).
Vor diesem Hintergrund vermögen die weitgehend pauschalen Einwände der Antragstellerseite die polizeiärztliche Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 nicht zu erschüttern. Im Kern setzt die Antragstellerseite insoweit schlicht ihre abweichende Einschätzung zur Geeignetheit des Antragstellers für den streitgegenständlichen Dienstposten anstelle die des insoweit besonders qualifizierten Polizeiarztes. Zur Substantiierung seiner abweichenden Einschätzung werden insbesondere seitens des Antragstellers keinerlei (privat-)ärztliche Atteste vorgelegt, so dass eine Erschütterung der im Beweiswert grundsätzlich vorrangigen polizeiärztlichen Stellungnahme von vornherein ausscheidet. In diesem Zusammenhang ist auch der bloße formale Umstand, dass im polizeiärztlichen Gesundheitszeugnis die im Fall des Antragstellers einschlägigen Ziffern der Anlage 1.1. der PDV 300 nicht benannt sind, aus denen seine Polizeidienstunfähigkeit folgt, nicht geeignet, das gefundene Ergebnis seiner Ungeeignetheit für die streitgegenständliche Stelle in Frage zu stellen; maßgeblich sind insoweit vielmehr die in der Sache festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers. Das polizeiärztliche Ergebnis wird auch nicht durch die zugleich erfolgte Feststellung in Frage gestellt, dass der Antragsteller weiterhin am Dienstsport und am praktischen Teil des PE-Trainings (polizeiliches Einsatzverhalten) teilnehmen könne; das Gericht geht mit Blick auf die zuvor polizeiärztlich angeführten Verwendungseinschränkungen davon aus, dass insoweit lediglich eine grundsätzliche Teilnahme des Antragstellers im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten gemeint ist. Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, dass die Bienengiftallergie und seine sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen z.T. bereits langjährig bestünden, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung seiner Verwendungsfähigkeit auf seinem jetzigen Dienstposten als stellvertretender Kommissariatsleiter oder früheren Dienstposten geführt habe, so führt auch dies nicht weiter; denn vorliegend sind allein die Anforderungen an einen Kommissariatsleiter maßgeblich. Die Anforderungen an einen Kommissariatsleiter wiederum werden maßgeblich vom gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Antragsgegners bestimmt; insoweit ist kein Rechtsfehler ersichtlich, wenn der Antragsgegner auch von Kommissariatsleitern eine im Wesentlichen uneingeschränkte Einsatz- und Außendienstfähigkeit verlangt. Was den Vortrag des Antragstellers zu einer zwischenzeitlich im Rahmen einer allergologischen Behandlung durchgeführten Insektengifthyposensibilisierung anbetrifft, so sind auch insoweit keinerlei medizinische Nachweise bzw. ärztliche Atteste vorgelegt worden.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, auf einen seinem Gesundheitszustand nicht entsprechenden Dienstposten eingesetzt bzw. befördert zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 9). Mit Blick auf das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis vom 21. April 2017 ist der Antragsgegner vielmehr – schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht – gehalten, den Antragsteller auf einem seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 18).
Mit Blick auf die bereits fehlende gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den streitgegenständlichen Dienstposten kann vorliegend offen bleiben, ob der Ausschluss des Antragstellers vom Besetzungsverfahren auch aufgrund des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens für sich genommen rechtmäßig gewesen ist.
c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO; vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 6 CE 17.426 – juris Rn. 23).
Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2017, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris: ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge; hier bei A12 – Stufe 11: EUR 4.576,61 x 3 EUR 13.729,83).