Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 4 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 CE 16.2250

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Oktober 2016 - W 1 E 16

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 6 ZB 14.1309

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. April 2014 - AN 11 K 13.00909 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 6 CE 18.2481

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. November 2018 - B 5 E 18.911 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 6 ZB 18.188

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 K 15.680 – wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahre

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2018 - Au 2 E 18.188

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 13.729,83 festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Okt. 2016 - W 1 E 16.968

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten eines Bearbeiters, zugleich Lehrkraft Polizeiärztlicher Dienst, Besoldungsgruppe A 8 bis 9mZ beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2014 - AN 11 K 13.00909

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. März 2014 - 5 K 12.761

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. März 2014 - 5 S 13.914

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Oktober 2013 gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2013 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt. II. Die Ant

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 15.680

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. Mai 2018 - 6 K 12087/17.TR

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 13. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten v

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Juni 2016 - 15 K 5984/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Mai 2016 - 1 M 48/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 15. April 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sach

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. März 2015 - 12 A 261/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Die Mitteilungen des Beklagten vom 17. April 2013 und vom 30. August 2013 werden insoweit aufgehoben, als darin der Kläger von der Dienstverrichtung freigestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten werden gege

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2013 - 1 A 2374/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keine

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 14. Sept. 2012 - 12 A 201/11

bei uns veröffentlicht am 14.09.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Referenzen

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