Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 3 ZB 17.558

published on 06/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 3 ZB 17.558
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 16.1045, 17/01/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.640,52 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG - mindestens in Höhe von 13.640,52 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 2. April 2016 weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsantrag entspricht bereits teilweise nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; im Übrigen liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zunächst damit begründet, dass die Klägerin durch die „Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch“ keine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung (GdB 50%) erfahren habe. Zwar ergebe sich aus § 82 Satz 2 SGB IX (in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung = a. F.; ab 1.1.2018: § 165 Satz 3, 4 SGB IX) eine Verpflichtung der Beklagten als öffentliche Arbeitgeberin, eine schwerbehinderte Bewerberin wie die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Wegen offensichtlichen Fehlens der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle habe es hier jedoch eines Vorstellungsgesprächs gemäß § 82 Satz 3 SGB IX a.F. ausnahmsweise nicht bedurft. Die Klägerin erfülle das zulässige Anforderungsprofil der Ausschreibung („Bewerberkreis:…mit Prädikat in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung“) zweifelsfrei nicht, sondern habe mit einem Examensergebnis von 4,50 Punkten die Notengrenze klar verfehlt. Eine Berücksichtigung von positiven Arbeits- und Stationszeugnissen sei nicht geboten, weil ihnen regelmäßig kein Leistungswettbewerb zugrunde liege und sie daher mit dem Wettbewerbscharakter der Examina unvereinbar seien; die Bewertung von praktischen Leistungen im juristischen Vorbereitungsdienst schwanke erheblich. Gleichwohl habe die Beklagte die Klägerin nach einer ersten Absage, aber noch vor der Auswahlentscheidung in überobligatorischer Weise zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, dessen Ergebnis sich aus dem Vermerk vom 13. April 2016 ergebe. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung sei hiermit nicht verbunden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

1.1 Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, weil das „alleinige Abstellen auf die Examensnote“ schwerbehinderte Bewerber, die bereits über Berufserfahrung und fachspezifische Fortbildungen verfügten, diskriminiere. Dass das Verwaltungsgericht die nachgewiesenen Berufserfahrungen der Klägerin unberücksichtigt gelassen und sie so einem „frisch examinierten Bewerber gleichgestellt“ habe, stelle eine Diskriminierung im Sinne von § 7 i.V.m. § 1 AGG dar. Dieses Vorgehen unter „alleiniger Berücksichtigung des Ergebnisses des Zweiten Staatsexamens“ verstoße zudem gegen Art. 33 Abs. 2 GG, der für die Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers die Berücksichtigung der vorliegenden Stations- und Arbeitszeugnisse vorangegangener juristischer Berufstätigkeit verlange. Die hierbei erzielten Noten der Klägerin, gerade diejenigen der Fachanwaltsklausuren, lägen über den Anforderungen der Beklagten. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (5 C 16.10 - juris) werde verwiesen (Schriftsatz v. 21.4.2017, 3. a / 4.). Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung dürfe nicht schon nach dem Anforderungsprofil von vornherein Bewerber ausschließen, die die statusrechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Jedenfalls müsse einem schwerbehinderten Bewerber, der beide Staatsexamina mit „ausreichend“ abgeschlossen und damit die Befähigung zum Richteramt erworben habe, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eingeräumt werden, den potentiellen Dienstherrn in einem Vorstellungsgespräch von seiner Eignung zu überzeugen. Das Fehlen einer fachlichen Eignung der Klägerin sei - wenn überhaupt - lediglich zweifelhaft, keinesfalls aber offensichtlich (Schriftsatz v. 21.4.2017, 3. d).

Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Schon die Annahme, es werde im Rahmen der Stellenausschreibung ausschließlich auf den Nachweis eines Prädikatsexamens abgestellt, trifft nicht zu. Es handelt sich vielmehr um eine in der Ausschreibung an erster Stelle im Sinne einer conditio sine qua non genannte Einstellungsvoraussetzung; mit ihr soll der Bewerberkreis von vornherein beschränkt werden. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (BAG, U.v. 14.11.2013 - 8 AZR 997/12 - juris Rn. 31; U.v. 24.1.2013 - 8 AZR 429/11 - juris Rn. 36, 67), dass in einer Stellenausschreibung eine bestimmte Mindestnote oder andere besondere Qualifikationen in zulässiger Weise gefordert werden können, um schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung anhand bestimmter Kriterien als ungeeignet angesehene Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen (BAG, U.v. 12.9.2006 - 9 AZR 807/05 - juris Rn. 32). Damit wird es dem Dienstherren allerdings nicht ermöglicht, das Anforderungsprofil nach eigenem Gutdünken und ohne Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 GG festzulegen. Ein Spielraum besteht demnach nur insoweit, als das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet ist; die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb sachlich nachvollziehbar sein und in der Stellenausschreibung konkretisiert werden (BAG, U.v. 21.7.2009 - 9 AZR 431/08 - juris Rn. 24-31 zum Fehlen bestimmter Mindestnoten). Die in der Ausschreibung mitgeteilte Anforderung „Prädikat in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung“ (zur Auslegung: 1.2) stellt eine gerade unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 2 GG zu bejahende sachliche Einschränkung des Bewerberkreises dar, um die ausgeschriebene Stelle aus dem Kreis der besten Absolventen des Staatsexamens zu besetzen.

Die Klägerin legt demgegenüber nicht dar, warum der Bewerberkreis durch das Erfordernis einer bestimmten Note nicht hätte eingeschränkt werden dürfen; auch ihr zutreffender Hinweis darauf, dass mit der erfolgreichen Ablegung der Zweiten Juristischen Prüfung ungeachtet der erzielten Note die Befähigung zum Richteramt erworben werde (§ 5 Abs. 1 DRiG, § 57 Abs. 1 JAPO), führt hier nicht weiter. Die Beklagte hat jedenfalls von der ihm eröffneten Möglichkeit, ein konkretes, diskriminierungsfreies und der zu besetzenden Stelle angemessenes Anforderungsprofil festzulegen, Gebrauch gemacht, und damit eine am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtete Auswahl- und Besetzungsentscheidung gewährleistet (BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 5 C 16.10 - juris Rn. 21).

Dem Senat erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, wieso mit der angegriffenen Einschränkung, die auch nicht-schwerbehinderte Bewerber in gleicher Weise betrifft, eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung im Sinn von § 1 AGG verbunden sein sollte. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vor, wenn eine Bewerberin wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstigere Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation; die Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen, wenn eine gesetzlich auferlegte Handlungspflicht, durch die eine benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll, nicht erfüllt wird (BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 5 C 16.10 - juris Rn. 17, 18). Eine derartige Handlungspflicht kann sich im vorliegenden Fall nur aus § 82 Satz 2, 3 SGB IX a.F. ergeben, der die Einladung einer schwerbehinderten Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch vorschreibt, es sei denn, ihr fehlt offensichtlich die fachliche Eignung. Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Offensichtlichkeit des Fehlens der fachlichen Eignung der Klägerin ausgegangen, weil sie die für ein Prädikatsexamen erforderliche Note (6,50) mit erzielten 4,50 Punkten verfehlt hat und damit nicht dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle entspricht, ohne dass es insoweit auf die Berücksichtigung der weiteren, von der Klägerin genannten Umstände ankommt. Sie hat auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorgebracht, etwa dergestalt, dass nicht-schwerbehinderte Bewerber ohne Prädikatsexamen in die engere Auswahl genommen worden seien. Im Hinblick auf die vorliegende „Offensichtlichkeit“ des Fehlens der fachlichen Eignung ist das noch rechtzeitig vor der Auswahlentscheidung nachgeholte Vorstellungsgespräch und die hierfür maßgebliche Motivation („risikobehaftete Gesetzeslage“) der Beklagten ohne Belang.

1.2 Ernstliche Zweifel werden auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, die Stellenausschreibung der Beklagten sei - anders als das Verwaltungsgericht meine - intransparent, weil sie keine eindeutigen Qualifikationsgrundsätze enthalte, sondern zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass statt einer konkreten Notenfestlegung der Hinweis auf ein „Prädikat“ ausreichend sei, und weil der weitere Hinweis auf die Vorteilhaftigkeit praktischer Verwaltungserfahrung mehrdeutige Interpretationen zulasse. So könne die Ausschreibung auch dahingehend ausgelegt werden, dass Ausnahmen vom Erfordernis des Prädikats möglich seien; zudem sei nicht eindeutig festgelegt, ab welcher Punktezahl ein Prädikat beginne, manche Behörden gingen auch von 7 oder mehr Punkten aus (Schriftsatz v. 21.4.2017, 3. b, c).

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass das Anforderungsprofil mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit eines „Prädikatsexamens“ keineswegs intransparent ist. Allein das Fehlen einer konkreten Notenangabe ist hier unschädlich, weil eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber - allesamt Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung - ausgerichtete Auslegung ergibt, dass mit dem Begriff „Prädikatsexamen“ eine Abschlussnote von mindestens 6,50 Punkten verbunden ist. Auch der Klägerin war damit klar, dass sie mit dem von ihr erzielten Ergebnis (4,50) hiervon weit entfernt lag. Damit ist unerheblich, ob „manche Behörden“ tatsächlich erst ab 7 Punkten von einem Prädikatsexamen ausgehen, wie die Klägerin ohne nähere Belege für ihre Behauptung vorträgt. Dass wegen der behaupteten Mehrdeutigkeit der hier maßgeblichen Ausschreibung Ausnahmen vom Erfordernis eines Prädikatsexamens infrage kommen würden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Er macht sich die Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 10, 1., 2.) zu eigen, ohne dass die Zulassungsbegründung insoweit neue Fragen aufwirft.

1.3 Schließlich moniert die Klägerin, die Beklagte habe die Bewerbungsunterlagen vor dem Vorstellungsgespräch am 13. April 2016 nicht sorgfältig geprüft und insbesondere die seit Dezember 2010 ununterbrochen andauernde Tätigkeit der Klägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten als freie Mitarbeiterin außer Acht gelassen. Fachliche Fragen zur ausgeschriebenen Stelle seien ihr nicht gestellt worden. Das Gespräch sei „von Beginn an nicht ernst“ gemeint gewesen und habe ausschließlich der Vermeidung einer Entschädigungspflicht gedient (Schriftsatz v. 21.4.2017, 3. e).

Mit diesem Vortrag vermag die Klägerin schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weil die Beklagte zur Durchführung des Vorstellungsgesprächs nach § 82 Satz 2, 3 SGB IX a.F. nicht verpflichtet war (vgl. 1.1). Wollte man gleichwohl mit der Zulassungsbegründung annehmen, dass die fachliche Eignung der Klägerin zumindest nicht „offensichtlich“ fehlt, so wäre dennoch nicht ersichtlich, worin eine die Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 1, 2 Satz 1 AGG auslösende Diskriminierung wegen ihrer Behinderung liegen sollte, nachdem sich die Beklagte im Rahmen des Gesprächs einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft hat und damit ihrer besonderen Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX a.F. nachgekommen ist; ein über diese Verpflichtung hinausgehender Anspruch besteht auch für einen schwerbehinderten Bewerber nicht.

2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Schon die Behauptung, das „alleinige Abstellen auf die Examensnote“ ohne Berücksichtigung vorhandener Berufserfahrungen diskriminiere schwerbehinderte Bewerber, trifft nicht zu, weil es gleichermaßen auch für nicht behinderte Bewerber gilt (vgl. hierzu: 1.1). Es ist daher nicht ersichtlich, wie hierdurch eine unmittelbare Benachteiligung im Sinn von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG begründet werden könnte, die Voraussetzung für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1, 2 Satz 1 AGG ist. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie habe infolge des ausdrücklichen Verlangens in der Stellenbeschreibung, Stationszeugnisse bei der Bewerbung vorzulegen, davon ausgehen dürfen, dass diese unabhängig vom erreichten Examensergebnis bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt würden, ist schon nicht dargetan, welche besondere rechtliche Schwierigkeit der damit verbundene „Irrtum“ im Zusammenhang mit dem Klagebegehren auf Schadensersatz aufwirft. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Stationsnoten der Klägerin würden ein wesentlich realistischeres Bild ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit als die unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen zustande gekommenen Examensnoten wiedergeben. Im Übrigen kann im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren Einwendungen gegen das Zustandekommen und die „Richtigkeit“ der Examensnote nicht nachgegangen werden. Im Ergebnis weist die Rechtssache schon deswegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, weil kein die Klägerin wegen ihrer Behinderung diskriminierendes Verhalten der Beklagten erkennbar ist, insbesondere das vorsorglich (nachgeholte) Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 3 SGB IX a. F. entbehrlich war (vgl. 1.1).

3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin zugemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene und als bisher ungeklärt bezeichnete Frage, „ob bei Bewerbungen schwerbehinderter Volljuristen immer und ohne Ausnahme ausschließlich auf die Examensnoten abzustellen ist und bereits vorhandene Berufserfahrungen, Fortbildungen sowie die Stationszeugnisse außer Betracht bleiben“, entzieht sich einer grundsätzlichen Beantwortung; vielmehr kann sie nur abhängig von dem konkreten Anforderungsprofil der jeweils ausgeschriebenen Stelle beantwortet werden. Außerdem stellt sich die aufgeworfene Frage hier nicht in dieser auf schwerbehinderte Volljuristen beschränkten Form, weil sie gleichermaßen für nicht-behinderte Bewerber zu stellen wäre und damit ihre Beantwortung keinen Anspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG begründen könnte. Im Übrigen ist die Berücksichtigung etwa vorhandener Berufserfahrungen etc. bei all denjenigen (behinderten oder nicht behinderten) Bewerbern, die eine Gesamtnote von mindestens 6,50 Punkten im Zweiten Juristischen Staatsexamen erzielt haben, auch nicht ausgeschlossen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.