Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 22 ZB 16.593

published on 17.02.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 22 ZB 16.593
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 109.948 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Rückerstattung einer Zahlung für Untersuchungs- und Planungskosten, die gemäß der Kostenregelung in einem Vergleichsvertrag an den Beklagten geleistet wurde.

Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 263 der Gemarkung S …, das zeitweise von den Klägerinnen zu 1 und 3 bzw. von Rechtsvorgängern als Betriebsgelände genutzt wurde. Die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger werden in den nachfolgend bezeichneten Verträgen insgesamt als „Richter-Gruppe“ (im Folgenden: R.-Gruppe) bezeichnet.

Am 21. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008 schlossen die damaligen Mitglieder der R.-Gruppe mit dem Beklagten (vertreten durch das Landratsamt S …) einen „Vergleichsvertrag“ (im Folgenden als Vertrag 1 bezeichnet) „über die Durchführung von bodenschutzrechtlichen Untersuchungsmaßnahmen wegen einer Altlast in S …“, um eine förmliche Anordnung solcher Maßnahmen zu vermeiden. Der Vertrag sollte laut seiner Präambel lediglich die Untersuchungs- und Planungsphase betreffen, nicht dagegen die Verantwortlichkeit der Beteiligten für eine gegebenenfalls erforderliche Sanierung regeln. Die Mitglieder der R.-Gruppe tragen nach dem Vertrag gesamtschuldnerisch die Kosten von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie einer Sanierungsuntersuchung und -planung in Bezug auf den sogenannten „LHKW-Schaden“, eine Bodenverunreinigung auf dem Grundstück Fl.Nr. 263 der Gemarkung S … (vgl. Abs. 2 der Präambel, Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichsvertrags). Die Kosten der Maßnahmen sollten vom Landratsamt S … „nach Vorliegen“ dieser Untersuchungen und Planungen in Rechnung gestellt werden (Nr. 2 Abs. 3 des Vergleichsvertrags). In Nr. 2 Abs. 4 des Vergleichsvertrags wurde weiter bestimmt:

„Die Zahlungen, die die R.-Gruppe auf Grundlage dieses Vertrages für die von diesem erfassten Maßnahmen an den Freistaat Bayern leistet, werden im Falle einer Verpflichtung zur Sanierung im Rahmen rechtlich gebotener Zumutbarkeitsprüfungen angerechnet.“

Die R.-Gruppe leistete auf Grundlage des Vergleichsvertrags drei Teilzahlungen (am 9.8.2010, am 10.3.2011 und am 20.3.2012) über insgesamt 109.948,76 Euro.

Am 5. August 2010 schlossen die Beteiligten einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ (im Folgenden als Vertrag 2 bezeichnet), welcher der Präambel zufolge der Regelung u.a. der Handlungsverantwortlichkeit für den „LHKW-Schaden“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 263 der Gemarkung S … dient. Die Kosten für die Durchführung der Sanierung der LHKW-Altlast „einschließlich Nebenleistungen und Planungskosten“, die auf voraussichtlich netto 1,6 Mio. Euro beziffert wurden, sollte die R-Gruppe tragen (§ 4 Nr. 1.1 des Vertrags). Ein Abzug von diesem Gesamtbetrag war zum einen bis zu maximal netto 0,35 Mio. Euro nach schriftlichem Nachweis vorgesehen für Aufwendungen, welche die R.-Gruppe in der Vergangenheit „zur Sanierung des LHKW-Schadens“ erbracht hat (§ 4 Nr. 1.2 des Vertrags). Zum anderen sollte ein Abzug für ein „Einsparpotenzial“ bei einer weiteren Altlastensanierung in der Gemeinde S … (sogenannte „Sattler-Altlast“) „durch Synergieeffekte“ von voraussichtlich netto 0,3 Mio. Euro erfolgen (§ 4 Nr. 1.3 des Vertrags). Im Ergebnis sollte sich ein von der R-Gruppe zu leistender Gesamtbetrag für die Durchführung der Sanierung der „LHKW-Altlast“ von „pauschal netto 0,95 Mio. Euro“ ergeben (§ 4 Nr. 1.4 des Vertrags). In § 4 Nr. 1.5 des Vertrags wurde weiter folgendes festgelegt:

„Mit Zahlung des unter Ziff. 1.4 genannten Pauschalbetrags wird die R.-Gruppe von allen weiteren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sanierung des LHKW-Schadens im Altlastengebiet von S … vom Freistaat Bayern freigestellt. […]“

Weiter heißt es in § 4 Nr. 5 des Vertrags:

„Die Kostentragung und -erstattung gem. Vergleichsvertrag R.-Gruppe/Freistaat Bayern vom 21. Dezember 2007/7. Januar 2008 (Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchungen, Sanierungsplanung) bleibt von diesem Vertrag unberührt. Die insoweit nachgewiesenen Kosten werden von der R.-Gruppe übernommen. Eine Anrechnung der Kosten auf Inhalte dieses Vertrags erfolgt nicht.“

Unter Berufung auf Bestimmungen der Verträge 1 und 2 machten die Klägerinnen mit einer Leistungsklage einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrags von 109.948,74 Euro nebst Zinsen geltend. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg wies diese Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. April 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8) zunächst davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung zur Rückzahlung der von den Klägerinnen geleisteten Untersuchungs- und Planungskosten nicht aus Nr. 2 Abs. 4 des Vertrags 1 ergibt. Dieser Regelung könne schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine solche Zahlungspflicht nicht für den Fall entnommen werden, dass die dort vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit aufgrund weitergehender vertraglicher Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt entfällt. In § 4 Nr. 5 des Vertrags 2 sei eine solche von Nr. 2 Abs. 4 des Vertrags 1 abweichende Festlegung dahingehend erfolgt, dass eine wie auch immer geartete Anrechnung von Leistungen im Rahmen der durchgeführten Detail- und Sanierungsuntersuchung hinsichtlich des LHKW-Schadens nicht (mehr) stattfinden soll und demzufolge auch Zahlungsansprüche, die auf dasselbe Ergebnis abzielen, ausgeschlossen sind (UA S. 11). Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (UA S. 12 und 13) ergebe sich, dass mit „Kostentragung und Kostenerstattung“ in § 4 Nr. 5 Satz 1 des Vertrags 2 ausschließlich die Ansprüche des Beklagten gegen die R.-Gruppe aus dem Vertrag 1 in Zusammenhang mit den im Rahmen des Vertrags 1 nachgewiesenen Kosten gemeint sind. Die Aufzeichnungen in der Behördenakte würden einen eindeutigen Hinweis auf den Willen der Vertragsparteien geben, der R.-Gruppe im Rahmen einer abschließenden Gesamtregelung im Vertrag 2 die Tragung der im Rahmen des Vertrags 1 angefallenen Kosten aufzuerlegen (UA S. 13). Aus den Darlegungen der Klägerinnen ergeben sich keine erheblichen Zweifel an dieser Vertragsauslegung und damit an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Die Klägerinnen entnehmen der Regelung in § 4 Nr. 5 Satz 1 des Vertrags 2 zunächst, dass sie die Kosten der Sanierungsuntersuchung und -planung zu tragen haben (Schriftsatz vom 7. April 2016, Seite 2, Nr. 2 Abs. 1). Weiter sei dort vorgesehen, dass eine „Kostenerstattung“ zu erfolgen habe, mit der nur eine solche durch den Beklagten an die Klägerinnen gemeint sein könne. Wie sich weiter aus § 4 Nr. 5 des Vertrags 2 ergebe, bleibe diese „Kostenerstattung“ durch den Beklagten von den weiteren Regelungen des Vertrags 2 unberührt. Man habe also die Anrechnungsmöglichkeit, die in Vertrag 1 geregelt war, nicht einfach wegfallen lassen. Genauso wenig habe man ja auch gewollt, die Kostentragung wegfallen zu lassen oder abzuändern. Der Vertrag 2 würde nun ausdrücklich benennen, dass eine „Kostenerstattung“ zu erfolgen habe. Diese Argumentation vermag indes nicht zu überzeugen.

Es ist bereits nach dem Wortlaut unklar, weshalb der Begriff „Kostenerstattung“ eine Zahlung des Beklagten an die Klägerinnen bezeichnen müsste. Die Klägerinnen setzen sich auch nicht wie geboten substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Vertragsauslegung auseinander, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Dies gilt gerade auch für die oben angesprochenen Gesichtspunkte, die den Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der protokollierten Verhandlungsergebnisse im Vorfeld des Vertragsabschlusses im Jahr 2010 betreffen und denen das Verwaltungsgericht hohes Gewicht zumisst.

Im Übrigen legt die Regelung zur Kostentragung in Nr. 2 Abs. 2 und 3 des Vertrags 1 es nahe, die dort vorgesehene Begleichung der vom Beklagten zunächst verauslagten Untersuchungs- und Planungskosten als „Kostenerstattung“ anzusehen. Die Formulierung in § 4 Nr. 5 Satz 1 des Vertrags 2, wonach die „Kostentragung und -erstattung gem. Vergleichsvertrag […] von diesem Vertrag unberührt“ bleibt, spricht zudem gerade nicht dafür, dass die im Vertrag 1 getroffene Entscheidung über die Kostentragung der R.-Gruppe durch die Schaffung einer Rückzahlungspflicht rückgängig gemacht werden sollte. Auch ergibt die Aussage in § 4 Nr. 5 Satz 2 des Vertrags 2, wonach die dem Vertrag 1 unterfallenden nachgewiesenen Kosten von der R.-Gruppe übernommen werden, ersichtlich nur dann einen Sinn, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten in Bezug auf diese Kosten besteht.

Auch liegt der ursprünglichen Regelung in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 keine voraussetzungslose Verpflichtung des Beklagten zur Verrechnung der von der R.-Gruppe zu tragenden Untersuchungs- und Planungskosten mit künftigen Sanierungskosten zugrunde. Vor allem aus dem Vorbehalt „im Rahmen rechtlich gebotener Zumutbarkeitsprüfungen“ ergibt sich, dass die Entscheidung über eine etwaige Anrechnung unter Berücksichtigung dieser Maßgabe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem die voraussichtlichen Kosten für die Sanierung der „LHKW-Altlast“ bezifferbar sein würden. Die Regelung in § 4 Nr. 5 Satz 3 des Vertrags 2 stellt insoweit unmissverständlich klar, dass eine solche Verrechnung nicht hinsichtlich der im Vertrag 2 geregelten Sanierungskosten erfolgt. Gerade auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags 2, wie sie im angefochtenen Urteil dargestellt wird und von den Klägerinnen nicht substantiiert in Abrede gestellt wird, spricht dafür, dass die Vertragsparteien die Kostentragung der R.-Gruppe hinsichtlich der Untersuchungs- und Planungskosten gemäß Vertrag 1 nicht als unzumutbar angesehen haben. Aus welchem Grund der Vertrag 2 dennoch einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der im Vertrag 1 geregelten Kosten zubilligen sollte, der den dort ausdrücklich vereinbarten Ausschluss der Verrechnung wirtschaftlich unterlaufen würde, ergibt sich nicht aus den Darlegungen der Klägerinnen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht die Regelung in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 auch den gesetzlichen Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, soweit die Mitglieder der R-Gruppe als Pflichtige im Sinne von § 4 Abs. 3, 4 und 6 BBodSchG in Anspruch genommen werden können, was gemäß der Vertragspräambel offensichtlich zumindest vor Vertragsschluss (teilweise) strittig war.

Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 16.2. 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 [4, 14]) um eine ergänzende Klarstellung der sicherheitsrechtlichen „Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten“ (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.7.2006 - 10 C 9/05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 25).

Dieser Grundsatz beansprucht grundsätzlich - ggf. unter Wahrung verfassungsrechtlich gebotener Grenzen (vgl. hinsichtlich der Zustandsstörerhaftung BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1) - auch dann Geltung, wenn wie hier gegenüber den zur Durchführung Verpflichteten keine hoheitliche Anordnung ergeht, sondern Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen in einem Vergleich geregelt werden. Zudem findet § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auch Anwendung auf bei der Vollzugsbehörde anfallende Auslagen, wenn diese z.B. bodenbezogene Maßnahmen wie hier selbst beauftragt; auch insoweit handelt es sich nach Sinn und Zweck dieser Regelung um Kosten in ihrem Sinne (BVerwG, U.v. 12.7.2006 - 10 C 9/05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 21). Allerdings können die gesetzlichen Kostentragungspflichten im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung, die den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Art. 54 ff. BayVwVfG), unter Umständen modifiziert werden.

Der Vertrag 1 wurde hier ersichtlich im Hinblick darauf als Vergleichsvertrag abgeschlossen, dass aus Sicht der Vertragsparteien nicht abschließend geklärt war, inwieweit die Mitglieder der R.-Gruppe als Verantwortliche im Sinne des § 4 BBodSchG anzusehen sind und diese in rechtmäßiger Weise im Wege einer hoheitlichen Anordnung in Anspruch genommen werden konnten. Allerdings bestanden deutliche Hinweise auf eine grundsätzliche Verantwortlichkeit der R.-Gruppe, die in der Präambel des Vertrags 1 ausführlich dargestellt werden. Dies hätte in der Phase der Gefährdungsabschätzung für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wohl ausgereicht. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung dürfen hier nämlich nicht zu hoch angesetzt werden, weil in dieser Phase die in Altlastenfällen typische Nachweisproblematik besonders ausgeprägt ist und zeitnahes Handeln besonders geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 22 ZB 15.1770 - GewArch 2016, 163 Rn. 29). In dieser Konstellation wäre eine vergleichsweise Regelung, mit der die R.-Gruppe von Kosten z.B. der vom Beklagten beauftragten Voruntersuchungen und Sanierungsplanungen im Ergebnis umfassend freigestellt worden wäre, mangels eines gegenseitigen Nachgebens im Sinne von Art. 55 BayVwVfG wohl unzulässig gewesen. Allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof nach dem oben Gesagten bereits davon aus, dass in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 keine Anrechnungspflicht des Beklagten statuiert wurde.

Wenn sich herausstellt, dass eine Verpflichtung zur Sanierung besteht, wie die Klausel in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 ausdrücklich voraussetzt, so sind einer „rechtlich gebotenen“ nachträglichen Verrechnung bereits getragener Kosten einer Voruntersuchung und einer Sanierungsplanung gesetzliche Grenzen gezogen. Dies zeigt § 24 Abs. 1 BBodSchG. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG). Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, so ist im Gegenschluss eine Kostenerstattung an denjenigen, der zu einer Voruntersuchung und einer Sanierungsplanung herangezogen wurde, grundsätzlich unzulässig (vgl. VGH BW, B.v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 - GewArch 2015, 506 Rn. 30), wenn nicht z.B. ein gesetzlich nicht geregelter, jedoch vergleichbarer Fall vorliegt, auf den ein Ausnahmetatbestand analog anwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 C 14/04 - BVerwGE 123, 7). Dazu haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, auch nichts zu verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wie einer Unverhältnismäßigkeit der Belastung mit den Untersuchungskosten.

Die Vertragsparteien des Vertrags 2 gingen offensichtlich von der Pflichtigkeit der R-Gruppe im Sinne von § 4 BBodSchG bezüglich der Sanierung der „LHKW-Altlast“ aus, wofür insbesondere auch deren Kostentragung nach § 4 des Vertrags 2 spricht. Eine Rückzahlungsklausel zugunsten der Klägerinnen hätte im Hinblick auf die im Vertrag 2 unzweideutig vorausgesetzte Pflichtenstellung der R.-Gruppe auch nicht als vergleichsweise Regelung im Sinne von Art. 55 BayVwVfG angesehen werden können. Dies vorausgesetzt, wäre es im Hinblick auf die oben angesprochenen gesetzlichen Kostenregelungen rechtswidrig gewesen, im Vertrag 2 eine Erstattung bzw. Verrechnung der Kosten für Voruntersuchungen und die Sanierungsplanungen zur Vorbereitung dieser Sanierung vorzusehen.

Die Klägerinnen können sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamtes S* … vom 5. März 2012 berufen (Anlage K 6, Bl. 55 f. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Darin wird zwar ausgeführt, dass von Mitgliedern der R.-Gruppe erstattete Kosten der Sanierungsuntersuchung „gem. § 4 Nr. 1.2“ des Vertrags 2 den bereits aufgewendeten Mitteln im Rahmen der Sanierung des LHKW-Schadens zugerechnet und bei der damit verbundenen Rückzahlung berücksichtigt würden. Dieses Schreiben geht erkennbar von falschen Voraussetzungen aus. Die Klägerinnen räumen in der Antragsbegründung vom 7. April 2016 (dort S. 3, 2. Absatz) bereits selbst ein, dass mit den unter § 4 Nr. 1.2 genannten „Mitteln zur Sanierung“ solche Mittel gemeint gewesen seien, die die Klägerinnen in der Vergangenheit aufgewandt hätten. Die unter § 4 Nr. 5 genannten Untersuchungskosten seien dagegen erst nach Abschluss des Vertrages geltend gemacht worden. Dass das Schreiben vom 5. März 2012 die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten geändert habe, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerinnen nicht. Eine Anrechnung, wie sie im Schreiben vom 5. März 2012 angekündigt wurde, würde zudem keinen selbständig einklagbaren Rückzahlungsanspruch der Klägerinnen begründen, sondern gemäß § 4 Nr. 1.2 des Vertrags 2 (lediglich) zu einer Minderung des Kostenbeitrags zur Sanierung der „LHKW-Altlast“ führen. Die im Sinne von § 4 Nr. 1.2 des Vertrags 2 aufgewandten Mittel sind nach dieser Regelung von den voraussichtlichen Sanierungskosten von netto 1,6 Mio. Euro (§ 4 Nr. 1.1 von Vertrag 2) abzuziehen, d.h. mit diesen zu verrechnen.

Unabhängig davon hat der Beklagte in der Stellungnahme vom 11. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass vom Beklagten bereits mit Schreiben vom 26. November 2012 an diejenige Kanzlei, in welcher der Klägerbevollmächtigte damals beschäftigt war, klargestellt worden sei, dass das Schreiben vom 5. März 2012 inhaltlich unzutreffend formuliert gewesen sei. Diese Darstellung, welcher die Klägerinnen nicht widersprochen haben, spricht grundsätzlich dagegen, dass das frühere Schreiben überhaupt zur Vertragsauslegung mit herangezogen werden kann.

Schließlich kann die Behauptung der Klägerinnen nicht überzeugen, die im Vertrag 1 geregelten Kosten für Voruntersuchungen und eine Sanierungsplanung würden unter die „Sanierungskosten einschließlich Nebenleistungen und Planungskosten“ im Sinne von § 4 Nr. 1.1 des Vertrags 2 fallen. Bereits aus § 4 Nr. 5 dieses Vertrags ergibt sich im Gegenteil, dass die Kostenregelungen des Vertrags 1 zu diesen Kosten im Vorfeld einer Sanierung unberührt bleiben, d.h. nicht Gegenstand der Kostenregelung im Vertrag 2 sind. Gegenstand des Vertrags 1 ist entsprechend nur die Untersuchungs- und Planungsphase; der Vertrag regelt ausdrücklich nicht die Verantwortlichkeit der Beteiligten für eine gegebenenfalls erforderliche Sanierung (vgl. Präambel des Vertrags 1). Dagegen werden mit dem Vertrag 2 die Einzelheiten der Sanierung geregelt (vgl. § 2 Nr. 3 von Vertrag 2). Entsprechend kann es sich bei Planungskosten im Sinne von § 4 Nr. 1.1 des Vertrags 2 nur um solche handeln, die zur Durchführung der Sanierung der LHKW-Altlast erforderlich sind, nicht dagegen um Kosten für Voruntersuchungen, Sanierungsuntersuchungen und eine Sanierungsplanung, die bereits in Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 des Vertrags 1 geregelt und dort (gleichermaßen) der R.-Gruppe auferlegt werden.

Die ergänzend zu den vorstehend angesprochenen Darlegungen erfolgte pauschale Bezugnahme der Klägerinnen auf ihren gesamten außergerichtlichen und erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 7.4.2016, S. 1 Abs. 3) genügt nicht dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m.w.N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn

1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wehrt sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung von Bodenuntersuchungen.

1. Auf dem Grundstück FlNr. 373 der Gemarkung H. wurde zwischen 1965 und 1992 eine öffentliche Tankstelle betrieben. Hierzu schlossen im Jahr 1965 die Klägerin und der damalige Grundstückseigentümer (Herr G.) einen auf 25 Jahre angelegten Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle zum Vertrieb von Mineralölprodukten der Klägerin auf dem genannten Grundstück; in dem Vertrag, der zahlreiche Vereinbarungen über Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Haftung und Verantwortlichkeit für Gefahren und Schäden enthält, werden Herr G. als Vermieter des Grundstücks und als „Tankstellenhalter“ bezeichnet, die Klägerin als Mieterin, die dem Tankstellenhalter das Grundstück zum vorbezeichneten Zweck leihweise überlasse. Am 2. August 1990 schlossen der Tankstellenhalter und die Klägerin einen weiteren Tankstellenvertrag. Inhaberin der am 2. September 1965 erteilten Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstelle mit einem unterirdischen Lagerbehälter mit 10.000 I Fassungsvermögen sowie einer im Jahr 1973 erteilten Erlaubnis für die Erweiterung der Tankstelle um einen 20.000 I fassenden unterirdischen Lagerbehälter war die Klägerin. Für sie wurde zudem am 2. September 1965 ein „Tankstellenrecht“ als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen.

2. Mit Wirkung zum 1. September 1991 übernahm eine andere Firma von der Klägerin die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tankstellennetzes der Klägerin stehenden Vermögenswerte, verkaufte sie jedoch bereits zum 31. Dezember 1991 weiter an die „E. GmbH“ (im Folgenden: „E.“). Zum 31. Oktober 1992 kündigte der Tankstellenhalter den Tankstellenvertrag; am 5. Januar 1993 zeigte er dem Landratsamt die Stilllegung der öffentlichen Tankstelle an, wobei einer der vorhandenen Tanks als Betriebstankstelle für Diesel weiterverwendet werden solle.

3. Bei Straßenbauarbeiten in der Nähe des Tankstellengrundstücks im Juli 2008 ergab sich der Verdacht auf Bodenverunreinigungen auf dem Grundstück; das Wasserwirtschaftsamt München empfahl im August 2008 Detailuntersuchungen. Eine daraufhin durch eine Fachfirma am 3. Februar 2010 durchgeführte orientierende Altlastenerkundung ergab, dass der Schadstoffherd vermutlich im Bereich des ehemaligen Tanks für Otto-Motor-Kraftstoffe auf dem Grundstück FINr. 373 sei und der Schaden wohl mehr als zehn Jahre zurückliege; von einer schädlichen Bodenverunreinigung mit der Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung sei auszugehen. Auf dem genannten Grundstück sollten weitere Untersuchungen stattfinden, um die Ausbreitung der Verunreinigung eingrenzen und etwaige Sanierungsmaßnahmen abstimmen zu können. Im März und April 2010 äußerte sich das Wasserwirtschaftsamt ergänzend zum Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung und empfahl, die Detailuntersuchungen auf das Tankstellengrundstück auszudehnen, um die horizontale Schadensausbreitung nach Süden zu ermitteln.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 verpflichtete das Landratsamt Dachau gemäß § 9 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG die Tochter des Tankstellenhalters und zwischenzeitliche Eigentümerin des Grundstücks, fünf Bohrungen zur Untersuchung von Bodenluft- und Feststoffproben durchzuführen.

Ein am 25. Oktober 2011 ergangener Bescheid des Landratsamts, mit dem die E. zu bodenschutzrechtlichen Untersuchungen auf dem Grundstück FINr. 373 verpflichtet werden sollte, wurde auf die Anfechtungsklage der E. hin vom Bayerischen Verwaltungsgericht München wegen ermessensfehlerhafter Auswahl des Verpflichteten aufgehoben (VG München, U. v. 6.11.2012 - M 2 K 11.5775 - juris).

4. Nach Anhörung des ehemaligen Tankstellenhalters sowie der Klägerin erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen zwangsmittelbewehrten Bescheid vom 27. August 2014, mit dem die Klägerin zu verschiedenen bodenschutzrechtlichen Untersuchungen auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück verpflichtet wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2015 abgewiesen.

5. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Sie macht geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden insofern, als das Verwaltungsgericht die Klägerin als Verursacherin im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen habe (Antragsbegründung vom 26.8.2015, Nr. I ab S. 2 oben). Außerdem leide das Urteil an Verfahrensmängeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn dem Verwaltungsgericht hätte sich schon frühzeitig aufdrängen müssen, dass die von der Klägerin schriftlich beantragte Vernehmung des früheren Tankstelleninhabers (Herrn G.) als Zeuge entscheidungserheblich sei. Wäre das Verwaltungsgericht insoweit seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachgekommen und hätte es den entsprechenden (zu spät erlassenen und wegen der Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen dann wieder aufgehobenen) Beweisbeschluss früher erlassen, so wäre es nicht dazu gekommen, dass die Klägerin auf ein zu ihren Gunsten existentes Beweismittel habe verzichten müssen. Fehlerhaft seien auch die richterliche Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Überzeugungsbildung im Sinn von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die bei Anfechtungsklagen allgemein geltenden Beweislastgrundsätze falsch angewandt und nicht beachtet, dass die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen in Bezug auf die Verursachereigenschaft im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zulasten der Behörde gehe.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Er macht geltend (Schriftsatz vom 18.9.2015), das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zu Recht als Verursacher im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen; das hierfür erforderliche, im Rahmen einer rechtlichen Bewertung zu prüfende (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048) unmittelbar gefahrbegründende Verhalten, das selbst die Gefahrenschwelle überschreite und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt habe (BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04. 2489), liege bei der Klägerin vor. Der Einvernahme von Herrn G. als Zeugen habe es hierfür nicht bedurft. Zwar reiche nicht jeder Kausalbeitrag für eine Verursachung im genannten Sinn aus, weil § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG keine konturenlose Gefährdungshaftung für alle Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrträchtigen Verhaltens begründe (VGH BW, B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - NVwZ-RR 2002, 16). Das Verwaltungsgericht (S. 19) stelle aber zutreffend darauf ab, ob ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das selbst die Gefahrenschwelle überschreite und eine Nähe zum späteren Schadensereignis habe, vorliege. Zu Recht habe es auch darauf abgestellt, dass ein zweifelsfreier Nachweis der unmittelbaren Kausalität des Tuns oder Unterlassens eines möglichen Verursachers der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht erforderlich sei. Die bodenschutzrechtliche Anordnung sei vorliegend in der Phase der Gefährdungsabschätzung ergangen, für die nach der Rechtsprechung (VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02) keine hohen Anforderungen gälten. Vielmehr dürfe, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, die Verursachereigenschaft schon bei entsprechenden Indizien aufgrund objektiver Faktoren angenommen werden.

Solche Indizien seien hier gegeben: Zu Unrecht bestreite die Klägerin, dass sich die wirtschaftlichen Risiken und Chancen vor allem bei ihr realisiert hätten. Denn auf ihren Namen und ihre Rechnung seien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des „Vertrags über Errichtung und Betrieb einer Tankstelle und Anmietung eines Grundstückes“ (Bl. 902-905 der Verwaltungsverfahrensakte) - nachfolgend: „Vertrag“ - die Kraftstoffe verkauft worden. Alle Erlöse seien nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Vertrags der Klägerin zugekommen, Herr G. habe nur eine feste Provision erhalten (§ 4 Abs. 6 des Vertrags). Wesentliche Kosten des Tankstellenbetriebs (Wartung, Reparatur und behördliche Auflagen) habe die Klägerin getragen. Zwar habe Herr G. selbst ein Interesse an der Steigerung des Umsatzes und damit auch seiner Provision gehabt. Demgegenüber habe aber die Klägerin wesentliche, auch das Provisionsergebnis bestimmende Faktoren wie z. B. Art, Menge und Preise der gelieferten Kraftstoffe alleine bestimmen dürfen (§ 4 des Vertrags). Der bloße Hinweis der Klägerin auf die heutige Konstellation des Franchisevertrags lasse keine Rückschlüsse auf eine andere Bewertung zu. Weder die räumliche Entfernung zur Tankstelle noch die Größe des Tankstellennetzes hätten es der Klägerin - entgegen ihrem Vortrag - unmöglich gemacht, sich in das operative Geschäft vor Ort einzuschalten; dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass die Klägerin möglicherweise nicht selbst Maßnahmen vor Ort abgewickelt habe, stehe ihrer Verantwortlichkeit für das örtliche Geschehen nicht entgegen. Entgegen ihrem Vortrag sei auch nicht anzunehmen, dass die für das Tankstellengrundstück bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur der finanziellen Absicherung habe dienen sollen. Die in § 2 des Vertrags gewählte aufwendige Konstellation spreche vielmehr erheblich dafür, dass damit der Klägerin maßgebliche Einwirkungsrechte in Bezug auf das Grundstück eingeräumt, dem Tankstellenhalter dagegen solche Maßnahmen, die nicht im Sinn der Klägerin gewesen wären, weitgehend untersagt werden sollten. So habe der Bewilligungsurkunde zufolge nur die Klägerin das Recht gehabt, auf dem Grundstück unterirdische Lagertanks zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Wäre nur eine finanzielle Absicherung gewünscht gewesen, so hätten hierzu anstelle dieser aufwendigen Konstellation einfachere dingliche Sicherungsmittel, zum Beispiel eine Grundschuld, gereicht. Aus dem Vertrag ergebe sich auch nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Tankstellenhalter nur in Bezug auf technische Geräte weisungsbefugt gewesen sei. Der Umgang mit technischen Einrichtungen sei nämlich umfassend in § 1 Abs. 3 und 4 des Vertrags geregelt, während § 3 des Vertrags allgemein den Betrieb betreffe. Schon aus der Vertragssystematik ergebe sich, dass die Weisungsbefugnis den Betrieb insgesamt betroffen habe. Aus § 1 Abs. 4 des Vertrags lasse sich nicht ableiten, dass Herrn G. die technische Verantwortung übertragen worden sei. Vielmehr habe der Umgang entsprechend den übergebenen Bedienungsvorschriften und mündlichen Unterweisungen erfolgen sollen, sei also vorgegeben gewesen. Auch dass gemäß § 1 Abs. 5 des Vertrags die Klägerin verpflichtet gewesen sei, „die behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und für den Betrieb der Tankstelle zu beantragen“, bedeute, dass die Verantwortlichkeit der Klägerin im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Anforderungen und damit für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Betriebs gewollt gewesen sei; die Formulierung im Vertrag beziehe sich ausdrücklich auch auf die Genehmigungen zum Betrieb der Tankstelle. Dass der Vertrag in kleineren Einzelbereichen (z. B. § 5 des Vertrags) Abweichungen davon vorsehe, ändere an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Klägerin für wesentliche öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu denen auch die Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen gehöre, nichts.

Die Klägerin ist diesem Vortrag mit weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Verfahrensmängel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Die Darlegungen der Klägerin befassen sich nur mit der Frage, ob (wie das Verwaltungsgericht angenommen hat) die Klägerin als Verursacherin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen ist und - als Folge hieraus - alleine oder ggf. neben anderen Verursachern durch das Landratsamt für die bodenschutzrechtlich gebotenen Untersuchungen in Anspruch genommen werden durfte. Die Klägerin stellt dagegen nicht in Frage, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die streitgegenständliche bodenschutzrechtliche Anordnung als solche vorgelegen haben. Die Antragsbegründung enthält auch keine Darlegungen dazu, dass anstelle des Verursachers der schädlichen Bodenverunreinigung ein anderer der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG potentiell Pflichtigen in gleicher Weise oder sogar vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen.

2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermochte die Klägerin nicht aufzuzeigen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

2.1. Die Klägerin macht geltend (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 1 und Buchst. a auf S. 2), das Verwaltungsgericht habe aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - NVwZ-RR 2002, 16) falsch zitiert (es habe nämlich die dort verwendete Einschränkung „gewerblicher Tätigkeit“ in seinem Zitat weggelassen) und setze sich damit dem Verdacht aus, von einem zu weiten Verursacherbegriff auszugehen. Aus ihrer Antragsbegründung wird aber nicht deutlich, weshalb die beschriebene nicht vollständig korrekte Zitierung aus einer Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichtshofs einen derartigen Schluss rechtfertigen soll. Das Verwaltungsgericht hat (auf S. 19) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten erforderlich ist, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadensereignis besitzt. Dies entspricht zusammenfassend dem, was der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 28. November 2007 - 22 BV 02.1560 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684) in Rn. 42 u. a. folgendermaßen ausgeführt hat:

„Bei der Handhabung des Verursacherbegriffs in dem genannten Sinn müssen ein zu enges wie ein zu weites Begriffsverständnis gleichermaßen vermieden werden. Zu weit ginge, wie kaum der Erläuterung bedarf, ein Verständnis, welches jede bedingungsmäßige Ursache eines bestimmten Erfolgs als Verursachung genügen ließe. Dergestalt wäre der Begriff uferlos. Eine Gleichbewertung aller nur irgendwie entfernt kausalen Beiträge zu dem Erfolg kann deshalb von vornherein nicht das Postulat sein (so auch die Amtl. Begründung BT-Drs. 13/6701, S. 34). Eine Differenzierung ist unvermeidlich. Als erstes, noch pauschales Kriterium einer Eingrenzung mag der Begriff der Unmittelbarkeit insofern brauchbare Dienste leisten; er hat sich dafür in der Praxis durchgesetzt. Nur wessen Verhalten eine Gefahr unmittelbar entstehen lässt, ist danach Verursacher im Sinn einer Verhaltensstörerhaftung. Freilich liegt die Missverständlichkeit auch dieses Kriteriums auf der Hand. Dass ein Verhalten sich als erscheinungsbildlich letzter unter einer Vielzahl von Kausalbeiträgen darstellt, kann nicht schlechthin ausschlaggebend sein; es ginge einerseits wiederum zu weit, andererseits nicht weit genug. Präzisierend versteht man deshalb unter unmittelbar ursächlich das, was als die Gefahrenschwelle überschreitend zu bewerten ist (vgl. Amtl. Begründung BT-Drs. 13/6701, S. 34; BayVGH vom 17.3.2004 -Az. 22 CS 04.362; BayVGH vom 23.6.2004 - Az. 22 CS 04.1048). Soweit die Antwort darauf, ob ein bestimmtes Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, sich nicht ohne Weiteres, sozusagen von selbst erschließt, lassen sich an Hand gewisser Hilfskriterien immerhin Indizien erarbeiten. Solche können sich beispielsweise ergeben aus einem Verstoß gegen spezifische Schutznormen, der Nähe eines Verhaltens zur Gefahr, einem steuernden Einfluss als Hintermann, dem Handeln als sog. Zweckveranlasser sowie aus mittelbarer Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe. Ob die Verpachtung eines Grundstücks zu einem gefahrgeneigten Zweck (z. B. zu Deponiezwecken) die Gefahrenschwelle in diesem Sinn überschreitet, lässt sich nicht abstrakt-generell beantworten, sondern nur einzelfallbezogen an Hand der beschriebenen Kriterien. Verpachtung zu einem gefahrgeneigten Zweck (z. B. zu Deponiezwecken) muss nicht, kann aber eine Verhaltensstörerhaftung nach sich ziehen (vgl. BayVGH vom 17.3.2004, NJW 2004, 2768; vgl. auch Frenz, BBodSchG, München 2000, Rdnr. 45 zu § 4 Abs. 3, m. w. N.).“

Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von einem hiervon abweichenden Verursacherbegriff ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls - anders als die Klägerin anscheinend meint (Schriftsätze vom 26.8.2015, S. 2 unten, und vom 19.10.2015, S. 1) - keine Regel dahingehend aufgestellt, dass eine gewerbliche Tätigkeit, wenn sie (mit den Worten der Klägerin) „im Zusammenhang mit einer Tankstelle“ stattfinde, schon wegen ihrer objektiven Gefahrträchtigkeit zu einer Haftung oder Inanspruchnahme als Verursacher führe.

2.2. Die Klägerin meint, aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht angeführten Voraussetzungen die Klägerin die Gefahrenschwelle für einen ungehinderten Geschehensablauf überschritten habe, damit ihre Tätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt geführt habe oder noch führen werde. Dagegen spreche, dass ungeklärt sei, welche von mehreren in Betracht kommenden Schadensursachen die wahrscheinlichste sei. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn alle in Betracht kommenden Schadensursachen der Klägerin zurechenbar sind, wovon das Verwaltungsgericht hier ausgegangen ist (S. 21).

2.3. Die Klägerin bemängelt (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 2 ab S. 2 unten, bis Nr. 3 auf S. 9), das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft und widersprüchlich einerseits angenommen, dass es auf den „Betreiberbegriff“ allenfalls insoweit ankomme, als sich daraus mögliche Folgerungen für die Ermittlung des (Mit-)Verursachers ergeben könnten, andererseits habe es dennoch den Betreiberbegriff „mit konstitutiver Wirkung“ verwendet, dabei indes versäumt, eine Definition dieses Begriffs zu geben (Schriftsatz vom 26.8.2015, Buchst. b auf S. 4). Dieser Einwand der fehlerhaften Anwendung des Begriffs „Betreiber“ sowie auch der hierauf aufbauende Vorwurf der Klägerin, das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht die Klägerin als Betreiberin angesehen und hieraus auf die Verursachereigenschaft der Klägerin geschlossen, gehen indes fehl.

Wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt (UA, S. 20, Abschnitt 2, und weiter unter Buchst. b auf S. 20 bis 25), hat dieses dem von ihm verwendeten Begriff des „Betreibers“ keine einem Tatbestandsmerkmal vergleichbare Bedeutung dergestalt beigemessen, dass bereits die Betreibereigenschaft der Klägerin genüge, um sie als Verursacherin i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ansehen zu dürfen. Es hat aber - ebenso wie das Landratsamt - in Betracht gezogen, dass sich aus der Stellung als Betreiber Folgerungen für die Verursachereigenschaft ergeben können. Darin liegt kein Rechtsfehler. Vielmehr stimmt dies mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Sonach kommt der Betreiberstellung im Sinn von § 19i WHG a. F. erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Verursachereigenschaft im Sinn von § 4 Abs. 3 BBodSchG zu (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - GewArch 2004, 390, Rn. 18 bis 20).

Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im letztgenannten Beschluss auf die Betreibereigenschaft insofern abgestellt hat, als er darauf hingewiesen hat, dass im dortigen Fall die die Tankstelle beliefernde Mineralölgesellschaft nach der gesetzlichen Wertung des - seinerzeit geltenden - § 19g und § 19i WHG a. F. als Betreiberin der Tankstelle anzusehen sei, daher nach diesen Vorschriften insbesondere Sorgfalts- und Überwachungspflichten habe und gerade beim Befüllen des Tanklagers (§ 19k WHG a. F.) noch besondere Pflichten erfüllen müsse (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - GewArch 2004, 390, juris Rn. 18 bis 20). Die Qualifizierung des Mineralöllieferanten als Betreiber im Sinn von § 19g und § 19i WHG a. F. ergab sich für den Verwaltungsgerichtshof im dortigen Fall u. a. aus dem Tankstellenvertrag; die Wertung, dass der Lieferant als Verursacher i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen ist, beruhte dagegen nicht alleine auf der Eigenschaft als Tankstellenbetreiber, sondern auch aus wahrscheinlichen Verstößen gegen die Pflichten nach § 19g, § 19i und § 19k WHG a. F..

Die von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere liegt hier entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 26.8.2015, Buchst. aa auf S. 4 unten, S. 5 oben) nicht der Rückgriff auf die Betreiberdefinition in § 3 Nr. 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) nahe, sondern eine wertende Betrachtung anhand der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie sie bei Tankstellen eben gegeben sind. Hinsichtlich der Pflichten eines Tankstellenbetreibers galten innerhalb des etwa 26-jährigen Zeitraums, in dem die Klägerin die streitgegenständliche Tankstelle belieferte (1965 bis 1991), zumindest zeitweise dieselben im o.g. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2004 angesprochenen §§ 19g, 19i und 19k WHG a. F. (zuletzt in der von 1.8.1990 bis 31.12.1992 gültigen Fassung, FNA 753-1). Nach § 19i Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. war der Betreiber einer Tankstelle (einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i. S. d. § 19g Abs. 1 und 2 WHG a. F.) verpflichtet, die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Nach § 19k WHG a. F. traf ihn die Pflicht, das Befüllen oder Entleeren einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe zu überwachen, sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und beim Befüllen oder Entleeren die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen einzuhalten. Wie oben ausgeführt, sind Verstöße gegen spezifische Schutznormen bei der Beurteilung des Verursacherbegriffs des § 4 Abs. 3 BBodSchG von erheblicher Bedeutung.

2.4. Vorliegend geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass eine oder mehrere dieser Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind; substantiierte Zweifel an den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, nachfolgend genannten tatsächlichen Ermittlungsergebnissen, auf denen diese Einschätzung beruht, hat die Klägerin nicht dargelegt. So beruhen die Schäden im Boden ausweislich der Untersuchung durch Fachgutachter auf dem Eintrag von Benzin (Vergaserkraftstoff), nicht aber Diesel (vgl. Bescheid vom 27.8.2014, S. 4 Abschn. 1, S. 6 oben [„Normal“ und „Super“] und S. 6 letzter Abschnitt); der Schadensfall liegt wahrscheinlich mehr als zehn Jahre zurück (Bescheid vom 27.8.2014, S. 6, Nr. 1.7). Für die Zeit nach dem Betrieb der Tankstelle (31.10.1992) kann mit hinreichender Zuverlässigkeit angenommen werden, dass keine Vergaserkraftstoffe auf dem Gelände gelagert oder gehandhabt wurden (Bescheid vom 27.8.2014, S. 11, Abschn. 2), sondern (nur) der südliche der beiden unterirdischen Lagertanks zur Lagerung (nur) von Dieselkraftstoff genutzt wurde (Bescheid vom 27.8.2014, S. 7, Abschn. 2). Der Schwerpunkt der Verunreinigungen wird im Bereich des nördlich gelegenen älteren der beiden Tanks vermutet, der bis 1973 als Benzintank verwendet wurde (Bescheid vom 27.8.2014, S. 12 unten, S. 13 oben). Den Unterlagen zur Tankstelle konnte nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid u. a. Folgendes entnommen werden: a) Im Juni 1991 waren (wie aus einem Schreiben vom 27.6.1991 hervorgehe) die sogenannten Domschächte noch nicht flüssigkeitsdicht, so dass Verluste beim Befüllen der Lagertanks ungehindert durch die Fuge zwischen Tankwandung und Domschacht ins Erdreich gelangen konnten, b) für die streitgegenständliche ehemalige Tankstelle ergibt sich aus den Unterlagen erst für 1973 die Verwendung von Tanks mit Überfüllsicherung, obwohl solche Sicherungen nach der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (TVbF) vom 10. September 1964 schon ab 1967 vorgeschrieben waren, c) es gab ferner verschiedentlich konkrete Beanstandungen wie z. B. der Überschreitung der Frist für die wiederkehrende Tankprüfung um 2 Jahre (Mitteilung vom 9.2.1972), die Feststellung eines brüchigen Zapfschlauchs (26.7.1972) und Feststellungen erheblicher Mängel in den Tankprüfberichten des TÜV (vom 5.4.1983 und 6.8.1983) - vgl. hierzu den angefochtenen Bescheid, S. 12, Abschnitt 3.

2.5. Der Einwand der Klägerin, nicht sie selbst, sondern ausschließlich Herr G. sei als Verursacher im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen, jedenfalls aber sei die Verursachereigenschaft der Klägerin noch nicht mit der gebotenen Gewissheit ermittelt worden, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.

Zum einen meint die Klägerin anscheinend, es könne nur einen einzigen Verursacher geben, nämlich entweder sie selbst oder Herr G. Es kann indes - sowohl allgemein als auch im vorliegenden Fall - in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zwei oder sogar mehr Verursacher geben (vorliegend Herr G. und die Klägerin). Zum andern übersieht die Klägerin, dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA, S. 20 oben) - gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) die in Altlastenfällen typische Nachweisproblematik besteht, so dass die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

Die Klägerin bemängelt weiter, das Verwaltungsgericht habe überwiegend auf die zulasten der Klägerin wirkenden Passagen des Vertrags aus dem Jahr 1965 abgestellt, obgleich die vertragliche Vereinbarung regelmäßig nichts darüber besage, wie der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden sei (Schriftsatz vom 26.8.2015, eingangs von Buchst. bb auf S. 5). Ferner macht die Klägerin in Bezug a) auf einzelne vertragliche Bestimmungen, b) auf die praktische Vertragserfüllung sowie c) hinsichtlich verschiedener Unterlagen sowie der in den Unterlagen dokumentierten Begebenheiten, die während der etwa 26 Jahre (1965 bis 1991) währenden Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn G. angefallen sind und die das Verwaltungsgericht für seine Überzeugung von der Verursacherstellung der Klägerin verwertet hat, Einwände geltend (insb. Schriftsatz vom 26.8.2015, Buchst. hh auf S. 8; Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 2 bis 8). Diese gehen zusammengefasst dahin, dass Bestimmungen des Vertrags und aktenkundige Einzelheiten über die tatsächliche Art und Weise der Vertragserfüllung im Lauf der 26 Jahre in einem anderen Sinn gewürdigt werden müssten, als das Verwaltungsgericht dies getan habe. Damit kann sie nicht durchdringen.

Erweist es sich - wie vorliegend - aufgrund der lange zurückliegenden Zeit und der Vernehmungsunfähigkeit einer seinerzeit unmittelbar handelnden Person (des früheren Tankstellenbetreibers Herr G.) als schwierig, die genaue Schadensursache und die dafür verantwortliche Person herauszufinden, so muss zwangsläufig auf andere Kriterien zurückgegriffen werden. Rückschlüsse auf die Verteilung der Verantwortung und darauf, wer als Verursacher im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen werden darf, können sich vorliegend aus dem Vertrag vom 8. März 1965 (bzw. 10.2.1965) zwischen Herrn G. und der Klägerin ergeben, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (UA, S. 25 oben) - demjenigen Tankstellenvertrag ähnelt, der im Verfahren 22 CS 04.1048 streitgegenständlich war. Es kommt aber nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und Herrn G. in diesem Vertrag an, sondern auch darauf, dass nach den von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen fachlichen Feststellungen der Gutachter die Schadensursache zumindest insoweit eingegrenzt werden konnte, dass der räumliche Schwerpunkt der Bodenbelastungen durch aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW) in der Nähe des nördlichen unterirdischen Tanks liegt (vgl. Bescheid vom 27.8.2014, S. 5, Abschnitt 5), die Ursache dieser Belastung auf den genannten nördlichen Tank, möglicherweise auch auf seine fehlerhafte Befüllung zurückgeht (Bescheid vom 27.8.2014, S. 6, letzter Abschnitt, und S. 12, Abschnitt 3), und dass in Bezug auf das unterirdische Benzintanklager im streitgegenständlichen Zeitraum mehrmals Überprüfungen das Ergebnis erbrachten, dass Vorschriften nicht beachtet und Mängel vorhanden waren (vgl. die Ausführungen oben unter 2.4). Besonderes Gewicht gewinnen angesichts dieser wahrscheinlichen Schadensursachen diejenigen Vertragsbestimmungen, die sich mit dem Tanklager und dessen Befüllung befassen. So ist davon auszugehen, dass etwaige Instandsetzungsarbeiten - wie in § 1 Abs. 3 Satz 4 des Vertrags geregelt - nur von der Klägerin oder in deren Auftrag vorgenommen wurden, die außerdem gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags das Eigentum auch an solchen Anlagen behielt, die Herrn G. nur leihweise (vgl. § 1 Abs. 1 des Vertrags) übergeben und nur zu vorübergehendem Zweck auf das Grundstück eingebracht worden waren. Der Betrieb der Tankstelle selbst hatte nach Maßgabe der Anweisungen der Klägerin zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags); für die technische Bedienung der Anlagen galten die dem Tankstellenhalter übergebenen Bedienungsvorschriften und mündlichen Unterweisungen (§ 1 Abs. 4 des Vertrags).

Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vertrags bestimmt, dass die Lagerung der zur Verfügung gestellten Handelsprodukte auf Gefahr des Tankstellenhalters erfolge und dieser für die Befolgung der behördlichen Vorschriften über die Lagerung in jeder Beziehung verantwortlich sei. Allerdings kann sich eine Mineralölgesellschaft, deren Kraftstoffe - wie vorliegend - durch den Tankstellenhalter als Handelsvertreter der Gesellschaft in deren Namen und auf deren Rechnung vertrieben werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags) und die auf die Art und Weise des Vertriebs einen derart bestimmenden Einfluss wie im vorliegenden Fall hat (vgl. § 1 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Vertrags), die sich aus § 19i und § 19k WHG a. F. ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht vertraglich auf den Tankstellenhalter abwälzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Verfahren 22 CS 04.1048 (B. v. 23.6.2004, a. a. O.) ausgeführt hat, gehen die genannten Vorschriften davon aus, dass jeder von mehreren Verpflichteten seine Pflichten erfüllt. Dem entspricht es nicht, das sich die mehreren Verpflichteten wechselseitig aufeinander verlassen und die Pflichten dabei unerfüllt bleiben (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 18); dass der Tankstellenhalter vertraglich im Innenverhältnis zur Mineralölgesellschaft, als deren Handelsvertreter er agiert, die Verantwortung und alleinige Haftung bezüglich der im Eigentum der Mineralölgesellschaft stehenden Tanklagerbehälter übernommen hat, ändert an der Verantwortlichkeit der Mineralölgesellschaft in Bezug auf öffentlich-rechtliche Pflichten nichts (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 20).

Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht dargelegt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht erkennbar seine freie Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens dahingehend gewonnen, dass für die vorliegend als wahrscheinlich anzusehenden Ursachen der schädlichen Bodenveränderung (Schwerpunkt am nördlichen Benzinlagertank) aufgrund (a) der vertraglichen Verteilung von Aufgaben und Verantwortungsbereichen, (b) schriftlicher Unterlagen über den Tankstellenbetrieb und (c) darin festgehaltener Mängel der Anlagen sowie von Pflichtverstößen die Klägerin zu Recht als (Mit-)Verursacherin im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommen werden durfte (UA, Nr. 3 auf S. 18 bis S. 25). Das Gericht ist frei darin, wie es sich die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bildet. Die Beachtung der insoweit bestehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, B. v. 28.3.2012 - 8 B 76/11 - juris). Derartige Fehler hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Ferner ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht die geltend gemachte fehlerhafte Anwendung von Beweislastgrundsätzen (Schriftsatz vom 26.8.2015, S. 11, Nr. 2, zweiter Abschnitt). Das Verwaltungsgericht ist vielmehr (zuletzt) davon ausgegangen, dass eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen, die nur dann zulässig ist, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache („non liquet“) gelangt ist (BVerwG, B. v. 29.4.2005 - 1 B 119/04 - juris), hat sich demnach für das Verwaltungsgericht nicht ergeben. Das Urteil beruht daher nicht auf der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob und zu wessen Gunsten oder Lasten es zu würdigen wäre, dass Herr G. trotz der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht mehr zum praktischen Vollzug des Vertrags und zu solchen Umständen befragt werden kann, die Rückschlüsse auf die Verursachereigenschaft der in Betracht kommenden (natürlichen oder juristischen) Personen zulassen.

2.6. Soweit die Klägerin geltend macht, die Auswahlentscheidung des Landratsamts sei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das nur von „Tankstellenhalter“ spreche, vgl. UA, S. 25 Nr. (3) - deswegen fehlerhaft, weil das Landratsamt nicht berücksichtigt habe, dass Herr G. nicht nur als Tankstellenhalter, sondern sogar als Tankstellenbetreiber anzusehen sei (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 3 auf S. 9), geht dieser Vorwurf fehl. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass insoweit das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht einen falschen Maßstab angewandt hätten. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass insoweit zwischen den Begriffen „Tankstellenhalter“ einerseits und „Tankstellenbetreiber“ andererseits ein entscheidungserheblicher Unterschied gemacht werden müsste, der vom Landratsamt und/oder dem Verwaltungsgericht verkannt worden wäre. Selbst wenn Herr G. ebenfalls als (Mit-)Verursacher anzusehen wäre, hätte es nach den Darlegungen der Klägerin keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte für seine Inanspruchnahme gegeben.

Den Gesichtspunkt der möglichen und ggf. gebotenen Inanspruchnahme eines weiteren potentiellen Pflichtigen außer einem Verursacher spricht die Klägerin (nur sehr rudimentär) insofern an, als sie geltend macht, es sei auch zu berücksichtigen, dass „infolge einer Universalsukzession potentielle Erben vorhanden sind, da keine entgegenstehenden Angaben bisher bekannt sind“ (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 3 auf S. 9). Zulassungsgründe werden damit aber nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Denn abgesehen davon, dass eine Universalsukzession erst mit dem Erbfall eintreten kann (der im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht eingetreten war), fehlen auch jegliche Darlegungen dazu, wer vorliegend als Erbe und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht kommen könnte und aus welchen Gründen bei ermessensfehlerfreier Entscheidung dieser vorrangig vor der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden müssen.

3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin gleichfalls nicht.

Die Klägerin macht mit ihren Ausführungen unter Nr. II.1 (Schriftsatz vom 26.8.2015, S. 9 unten bis S. 11 oben) der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, die - auch nach der anfänglichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Verursachereigenschaft der Klägerin einerseits oder von Herrn G. andererseits gebotene - Beweiserhebung durch ein Vernehmung von Herrn G. als Zeugen noch rechtzeitig durchzuführen, bevor Herr G. krankheitsbedingt vernehmungsunfähig geworden ist. Damit kann sie nicht durchdringen.

Dem Verwaltungsgericht kann nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass es einen nicht mehr vernehmungsfähigen Zeugen nicht mehr vernommen hat. Wie angebliche frühere Versäumnisse des Gerichts verfahrensrechtlich zu bewältigen sein sollten, legt die Klägerin nicht dar. Der Klägerin wäre es freigestanden, nach der (wegen der ärztlich attestierten, demenzbedingten und auf unabsehbare Zeit dauerhaften Vernehmungsunfähigkeit des 81-jährigen Zeugen G. erfolgten) Aufhebung des in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2015 gefassten Beweisbeschlusses (Vernehmung des Zeugen Herrn G.) mit Beschluss vom 7. Juli 2015 auf die Vernehmung geeigneter anderer Zeugen hinzuwirken. Dies hat die Klägerin nicht getan. Vielmehr hat sie (mit Schriftsatz vom 1.6.2015) auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, und zwar in Kenntnis dessen, dass zum Einen aus der Anfrage des Verwaltungsgerichts dessen verwaltungsprozessuale Einschätzung erkennbar geworden war, es könne ohne Zeugenvernehmung aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials zur Sache entscheiden, und dass zum Andern sich der Beklagte im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 dahingehend positioniert hatte, bereits die Regelungen im Vertrag von 1965 rechtfertigten eine Inanspruchnahme der Klägerin als Verursacherin.

Dass das Verwaltungsgericht am 14. April 2015 die Vernehmung von Herrn G. als Zeugen beschlossen hat, schließt nicht aus, dass es nach nochmaliger Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des weiteren umfangreichen Beteiligtenvortrags (Schriftsätze der Klägerin vom 27.4.2015 und 1.6.2015; Schriftsatz des Landratsamts vom 13.5.2015) rechtsfehlerfrei zur geänderten Einschätzung gelangt ist, dass eine Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zur Antwort auf die entscheidungserheblichen Sachfragen nicht geboten sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung sowie der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 20140, § 124 Rn. 51 m. w. N.), kann dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vorgeworfen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Mangels besserer Erkenntnis legt der Verwaltungsgerichtshof denselben Streitwert wie das Verwaltungsgericht zugrunde, das die Beteiligten zur Beibehaltung des vorläufig festgesetzten Streitwerts befragt und daraufhin keine gegenteilige Äußerung erhalten hat.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2015 - 6 K 3498/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.250,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen.
Die Antragstellerin vertreibt Düngemittel und Kompost. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost aus der Papierherstellung stammende Abfälle (Papierschlämme) beigemischt. Der Kompost wurde durch ein von der Antragstellerin beauftragtes Fuhrunternehmen u.a. auf landwirtschaftlichen Flächen im Stadtkreis Baden-Baden ausgebracht. Im September 2013 wurden bei Grundwasserbeprobungen auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich erhöhte Werte von per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) festgestellt. Im Rahmen orientierender Untersuchungen wurden im Mai 2014 bei verschiedenen Grundwassermessstellen Überschreitungen der vorläufigen Geringfügigkeitsschwellen für die Summe von PFC (Höchstwert 8,1 µg/l) bzw. für die Summe von Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroktansäure (PFOA) (Höchstwert 2,4 µg/l) festgestellt. Als potentielle Eintragsfläche wurde aufgrund der Grundwasserströme ein Bereich zwischen der alten Bundesstraße B 3 und der Bundesautobahn A 5 nördlich des Ortsteils Sandweier bestimmt. Bodenuntersuchungen auf den dortigen landwirtschaftlich genutzten Flächen A und B ergaben erhöhte PFC-Werte im Feststoff und im Eluat (Summe PFC im Eluat: Höchstwert 46,31 µg/l; Summe PFOS und PFOA im Eluat: Höchstwert 28,15 µg/l). Die Vergleichsproben für die Waldfläche C blieben ohne auffälligen Befund.
Mit Verfügung vom 26.09.2014 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Fristsetzung, gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG eine Detailuntersuchung des Grundwassers durchführen zu lassen, wobei das gesamte Ausmaß der Grundwasserbelastungen im weiteren Grundwasserabstrom der näher bezeichneten Eintragsflächen A bis H zwischen der B 3 -alt- und der A 5 in der Gemarkung Sandweier und im anzunehmenden Grundwasserabstrom auf das Wasserwerk Rastatt-Ottersdorf in einem im Einzelnen bestimmten Umfang zu untersuchen sind. Ferner wurde die Antragstellerin verpflichtet, ein Grundwassermonitoring im näheren Grundwasserabstrom sowie Grundwasser- und Bodenuntersuchungen im Bereich der Eintragsflächen durchführen zu lassen (Ziff. I. A. B. und C.). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. I. D.10.). Ferner wurden die Ersatzvornahme angedroht und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 222.500,-- EUR beziffert (Ziff. I. D.11). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegenden Untersuchungsergebnisse belegten eine schädliche Bodenveränderung und eine bereits eingetretene Grundwasserverunreinigung. Die vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerte für das Land Baden-Württemberg (1 µg/l für die Summe PFC ohne Perfluorbutansäure; 0,3 µg/l für die Summe von PFOS und PFOA) seien deutlich überschritten. Die Antragstellerin werde als Hauptverursacherin herangezogen. Es könne als erwiesen angesehen werden, dass mit Papierschlämmen versetzter Kompost die Ursache der erhöhten PFC-Werte sei. Andere Quellen wie Pflanzenschutzmittel, Klärschlammausbringung und Löschschaum könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der belastete Kompost sei von der Antragstellerin in den Jahren vor 2009 geliefert und in ihrem Auftrag auf die Felder ausgebracht worden. Auch auf anderen mit papierschlammhaltigem Dünger beaufschlagten Acker- und Grünflächen, etwa im Landkreis Rastatt, sei eine deutliche PFC-Belastung im Feststoff und im Eluat festgestellt worden, während der Waldboden in der näheren Umgebung keine Belastung aufweise. In späteren Jahren sei auch kein weiterer Kompost aufgebracht worden. Im Hinblick auf den Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr werde die wirtschaftlich leistungsfähige Antragstellerin als Hauptverursacherin vorrangig vor den Grundstückseigentümern oder den Bewirtschaftern der umstrittenen Flächen in Anspruch genommen, zumal die Verursachung auf einem objektiv rechtswidrigen Verhalten der Antragstellerin beruhe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin wirtschaftlich nicht leistungsfähig sei. Sie habe eine Vielzahl von Mitarbeitern, einen großen Fuhrpark und ein weltweit agierendes Tochterunternehmen. Im Anhörungsverfahren habe sie sich nicht, auch nicht zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, geäußert. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Trinkwasserschutzes sei die Anordnung auch kostspieliger Untersuchungen verhältnismäßig. Im Übrigen habe sie ggf. einen Erstattungsanspruch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.05.2015 ab (- 6 K 3498/14 -; vgl. die veröffentlichte Parallelentscheidung vom 10.04.2015 - 6 K 980/14 - juris). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, den vornehmlich finanziellen Interessen der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Hauptsacheentscheidung stehe das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers und damit unter Berücksichtigung von Art. 20a GG ein hochrangiger Gemeinwohlbelang gegenüber. Die Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte zur Folge, dass sich notwendige und dringliche Erkundungsmaßnahmen verzögerten oder der Allgemeinheit zur Last fielen. Demgegenüber habe die Antragstellerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten, wenn ihre Inanspruchnahme letztlich rechtswidrig erfolgt sei. Die Hauptsache habe auch keine überwiegende Aussicht auf Erfolg. Es liege der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung sowie einer Grundwasserverunreinigung vor. Das Gericht habe auch keinen Zweifel an der Notwendigkeit und fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Ihre Heranziehung als Handlungsstörerin sei keinesfalls so fernliegend, dass die Verfügung keinen Bestand haben könne. Bei summarischer Prüfung seien vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Antragstellerin gelieferten Kompost verursacht worden seien. Allerdings sei nach dem fachlich unterlegten Vorbringen der Antragstellerin auch eine andere Verursachung nicht a priori auszuschließen, was der sachverständigen Klärung durch eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Im Hinblick auf den Verursachungsbeitrag der Antragstellerin seien die Erfolgsaussichten der Hauptsache daher als offen zu bewerten.
Die Antragstellerin hat am 26.05.2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Richtig sei, dass sie in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserabfälle in ihrem Kompost verarbeitet und an die Landwirtschaft abgegeben habe. Die bodenbezogene Verwertung von Papierfaserabfällen sei grundsätzlich sinnvoll. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an ihrer Störereigenschaft. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Papierfaserabfälle derart mit PFC belastet gewesen seien, dass sie die großflächigen Bodenverunreinigungen erzeugt haben könnten. Die Kausalkette sei lückenhaft; bislang sei keine Papierfabrik als mögliche PFC-Quelle identifiziert worden. Auf ihrem Betriebsgelände sei kein PFC nachgewiesen worden. Auch in der Umgebung ihrer anderen Betriebsstätte seien keine Verunreinigungen festgestellt worden. Die Analyse der Papierfunde auf betroffenen Grundstücken im Landkreis Rastatt sei unerheblich, weil diese Papierfasern auch durch den Boden hätten verunreinigt werden können. In ihren Kompostproben seien keine relevanten PFC-Werte gefunden worden. Andere Ursachen der Verunreinigung seien wahrscheinlicher, insbesondere sei in der näheren Umgebung sicher Klärschlamm ausgebracht worden. Verschiedene mit PFC belastete Flächen in der näheren Umgebung seien auch nach Auffassung der Antragsgegnerin durch Klärschlamm verunreinigt worden. Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sei nachweislich mit PFC belastet. Auch auf dem ehemaligen Militärflughafen Söllingen (heute Baden-Airpark) sei mit Sicherheit mit PFC umgegangen worden. Die Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verursachung müsse auf Kosten der Behörde erfolgen; andernfalls werde ihr die Beweis- und Darlegungslast auferlegt. Die zu erwartenden Kosten überstiegen ihren Jahresgewinn und bedrohten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Verwaltungsakten (4 Hefte), die Akten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.05.2015 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die bodenschutzrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.09.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die erstrebte Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung.
1. Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 2 BBodschG vor. Auch in der Beschwerdebegründung wird der Sache nach nicht bestritten, dass konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen (zur Schädlichkeit von PFC bzw. PFT vgl. auch eingehend OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 - juris m.w.N.).
10 
Die Inanspruchnahme der Antragstellerin wird sich bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil ausreichende objektive Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin bestehen.
11 
In § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wird hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Kreises von Verantwortlichen auf die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen verwiesen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sanierungspflichtig. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
12 
Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bereits dann eine Inanspruchnahme des genannten Personenkreises für die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zulässt, wenn nur der (hinreichende) Verdacht einer Verseuchung des Bodens besteht. Dies bedingt aber, dass häufig auch hinsichtlich der Frage des Verursachers der potentiellen schädlichen Bodenveränderung noch keine endgültige Klarheit besteht. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr (dazu Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; Senatsurteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - juris) rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden (BayVGH, Beschluss vom 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris, m.w.N.). Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
13 
Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin voraussichtlich zu Recht für die Durchführung einer Detailuntersuchung in Anspruch genommen. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sie in den Jahren 2006 bis 2008 Papierfaserabfälle aus der Papierindustrie in ihrem Kompost verarbeitet und an die Landwirtschaft abgegeben hat. Aus einer Aufstellung der Antragsgegnerin vom 31.10.2014, in der die von der Antragstellerin mitgeteilten Annahmemengen mit den von Transportunternehmen mitgeteilten Mengen verglichen werden, ergibt sich, dass die Antragstellerin in den Jahren 2006 bis 2008 in weitaus größerem Umfang Abfälle von Papierfabriken angenommen und für die Kompostherstellung verwendet hat, als sie gegenüber den Behörden angezeigt hat (mehr als 10.800 t in den Jahren 2006 und 2007). Ferner ergibt sich aus den Ermittlungen der Antragsgegnerin, insbesondere aus der Befragung eines beteiligten Transportunternehmers, dass es sich um Schlämme aus den betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlagen der Papierfabriken gehandelt hat. Demgegenüber hat die Antragstellerin in den Jahren 1999 und 2002 für die Kompostwerke Bühl-Vimbuch und Baden-Oos lediglich die Annahme von maximal 2.500 t/a naturbelassenen Papierfaserstoffen (Holzschliff) immissionsschutzrechtlich angezeigt. In diesem Zusammenhang erging im Rahmen der Düngemittelverkehrskontrolle unter dem 01.10.2008 eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie am 17.10.2008 eine Verfallsanordnung (beide rechtskräftig), nachdem Ermittlungen bei den die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken und die in den Kompostieranlagen der Antragstellerin durchgeführten Kontrollen zu dem Ergebnis geführt hatten, dass dem zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmten Kompost unter Verstoß gegen das damalige Düngemittelrecht und die Bioabfallverordnung in erheblichem Umfang aus der Papierherstellung stammende Abfälle beigemischt worden waren. Die Ermittlungen des Regierungspräsidiums Stuttgart ergaben ferner, dass mehrere die Antragstellerin damals beliefernde Papierfabriken überwiegend oder ausschließlich Recyclingpapier hergestellt haben. Dem entspricht auch die Aussage des Transportunternehmers E., wonach er bei verschiedenen Papierfabriken anfallende Papierschlämme aus der Abwasserbehandlung im Falle von Überkapazitäten an die Kompostanlagen der Antragstellerin geliefert habe und diese seines Wissens auch aus dem Altpapierrecycling stammten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung steht damit fest, dass die Antragstellerin rechtswidrig in erheblichem Umfang Abfälle aus dem Papierrecycling und Papierschlämme aus der Abwasserreinigung von Papierfabriken angenommen hat. Dabei betrugen die Papierfaserabfälle in den Jahren 2006 und 2007 mehr als die Hälfte des gesamten für die Kompostherstellung verwendeten Inputs der beiden oben genannten Kompostanlagen.
14 
Nach Aktenlage wurden die Papierschlämme - zum Teil unkompostiert oder lediglich mit fertigem Kompost vermischt - auf den betroffenen landwirtschaftlichen Flächen im Bereich zwischen der B 3 -alt- und der A 5 ausgebracht. Der Bewirtschafter hat gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt, dass er ausschließlich Kompost der Antragstellerin ausgebracht habe; die mengenmäßig größte Aufbringung sei auf den Flächen zwischen B 3 -alt- und A 5 erfolgt. Der Kompost sei von der Antragstellerin - mit einer Ausnahme im Jahre 2012 - unentgeltlich angeliefert und unmittelbar auf den Feldern ausgebracht worden. Auf keiner landwirtschaftlichen Fläche sei Klärschlamm ausgebracht worden. Auch der Fuhrunternehmer H. hat angegeben, im Auftrag der Antragstellerin auf den betroffenen Flächen A und B ein Kompostgemisch und auf den Verdachtsflächen D bis H reinen Kompost ausgebracht sowie ausschließlich Kompost der Antragstellerin ausgefahren zu haben. Das von den Papierfabriken angelieferte Material, dass sich in Art und Beschaffenheit unterschieden habe, sei von seiner Firma direkt im Anschluss an die Anlieferung unter den fertigen Kompost gemischt und möglichst unmittelbar ausgebracht worden. Die Landwirte hätten die Wahl gehabt, ein unentgeltliches Kompostgemisch oder entgeltlich reinen Kompost zu bestellen.
15 
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es hinreichende objektive Anhaltspunkte, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt hat. Zunächst fällt auf, dass nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchungen nur diejenigen beprobten Flächen im Boden erhöhte PFC-Werte aufweisen, auf denen nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin im Auftrag der Antragstellerin Kompost ausgebracht wurde. Die Waldfläche C ist weitgehend unbelastet. Darüber hinaus existieren im Stadtkreis Baden-Baden sowie im Landkreis Rastatt (vgl. das Parallelverfahren 10 S 980/15) weitere mit PFC belastete Flächen, die nachweislich mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden. Zudem enthielten zwei im Jahr 2007 entnommene Kompostproben aus dem Betrieb der Antragstellerin, die im Jahre 2014 analysiert wurden, Rückstände von PFC im Gesamtgehalt und im Eluat.
16 
Es spricht auch vieles dafür, dass die dem Kompost beigemischten Papierschlämme zur Bodenverunreinigung geführt haben. Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe keine einzige Papierfabrik als mögliche Quelle identifiziert und ein Zusammenhang zwischen Papierherstellung und -recycling sei nicht hinreichend nachgewiesen, greift demgegenüber nicht durch. PFC wurde in der Papier- und Verpackungsindustrie als Hilfsmittel zur Papierveredelung (Herstellung von fett-, wasser- und ölabweisenden Papieren oder Verpackungen) eingesetzt (vgl. etwa Umweltbundesamt Fachbericht Nr. 3710 63 415; Fricke/Lahl, Risikobewertung von Perfluortensiden, UWSF 2005, 36, 38). Zwar mag es zutreffen, dass PFC heutzutage nur noch in bestimmten Verbindungen und in weitaus geringerem Umfang als früher eingesetzt wird. Gleichwohl wurden in Papierschlammproben vom März/April 2014 von zwei Papierfabriken (K. und MM.), die die Antragstellerin nachweislich beliefert haben, die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen. Die Antragstellerin wurde ferner regelmäßig mit Abfällen einer Papierfabrik aus B. beliefert, die nach Aktenlage Kartonagen mit PFC-haltigen Verbindungen, allerdings ohne die Untergruppe PFOS, hergestellt hat; auch in den in dieser Firma entnommenen Abwasserproben vom Januar 2008 wurden aber die Untersubstanzen PFOS und PFOA nachgewiesen. Dass einige der die Antragstellerin beliefernden Papierfabriken versichert haben mögen, dass sie zur Papierherstellung keine PFC-Verbindungen einsetzen, ist demgegenüber nachrangig. Zum einen wurde die Antragstellerin auch von zahlreichen anderen Firmen beliefert; zum anderen vermögen diese Erklärungen die vorliegenden Analyseergebnisse nicht zu entkräften. Ob diese PFC-positiven Befunde darauf zurückzuführen sind, dass auch die neuerdings zur Papierveredelung verwendeten Substanzen der PFC-Analytik nicht zugänglich sind, aber letztlich zu PFC, insbesondere zu PFOS, abgebaut werden, oder ob es in den Papierfabriken andere Quellen für PFC-Verunreinigungen gibt, kann bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend geklärt werden. Es spricht aber einiges dafür, dass die Vorläufersubstanzen für PFOS, die in der Papierindustrie teilweise nach wie vor eingesetzt werden, in den Abwässern freigesetzt und unter Umweltbedingen zu PFOS abgebaut werden (vgl. Umweltbundesamt Fachbericht Nr. 3710 63 415). Dies muss letztlich der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde erscheint jedenfalls der Zusammenhang zwischen dem Einsatz von Recyclingpapier und dem erhöhten PFC-Gehalt nicht unschlüssig, da bei der Herstellung von Recyclingpapier mittels PFC beschichtetes Papier als Altpapier verarbeitet wird, wodurch sich der PFC-Gehalt in den Papierschlämmen unabhängig davon aufsummieren könnte, ob der Betrieb PFC-Verbindungen im Herstellungsprozess zur Papierveredelung einsetzt. Die Verarbeitung von Altpapier könnte auch erklären, warum in den Papierschlämmen PFC-Rückstände enthalten sind, obwohl etwa PFC bei der Papierherstellung seit den Jahren 2000 bis 2003 nur noch eingeschränkt Verwendung finden dürfen.
17 
Hinzu kommt, dass das Landratsamt Rastatt auf belasteten Flächen im Landkreis, auf denen ebenfalls Kompost der Antragstellerin ausgebracht wurde, im Juli 2014 Papierfasern geborgen hat, die ausweislich der Laboranalyse einen PFC-Summenwert von ca. 412 µg/kg aufweisen. Entgegen der Beschwerdebegründung ist dieses Analyseergebnis durchaus aussagekräftig (vgl. im Einzelnen den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 10 S 980/15).
18 
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ausbringung des mit Papierschlämmen versetzten Komposts und der PFC-verunreinigung scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine Beprobung des Sickerbeckens auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin wohl keinen PFC-Nachweis erbracht hat. Beprobungen aus neuerer Zeit bringen keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Situation im Zeitraum 2005 bis 2008. Ferner ist unklar, ob und in welchem Umfang auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin Papierschlämme umgeschlagen wurden, oder ob diese - wofür die Angaben des Fuhrunternehmers sprechen - überwiegend direkt und allenfalls mit fertigem Kompost vermischt ausgebracht wurden. Auch der Umstand, dass in der Umgebung eines weiteren Standorts der Antragstellerin in Oberhausen-Rheinhausen trotz des Einsatzes von Papierfaserabfällen bei der Kompostherstellung keine PFC-Verunreinigungen festgestellt wurden, ist wenig aussagekräftig, weil es vom jeweiligen Produktionsprozess abhängen dürfte, ob Papierfaserabfälle mit PFC belastet sind. Auch soweit die Beschwerde unter Vorlage sachverständiger Stellungnahmen darlegt, dass in Kompost bzw. in Papierfaserschlämmen nicht zwangsläufig PFC-Rückstände enthalten sind, vermag dies den Verdacht, dass Papierschlämme für die Kontamination ursächlich gewesen sein könnten, nicht zu entkräften. Dass Interessenverbände und Papierfabriken Nachweise zur Rückstandsfreiheit erbracht haben, schließt keineswegs aus, dass in der Vergangenheit einzelne Anlieferfirmen PFC-verunreinigte Abfälle über die Antragstellerin entsorgt haben. Auch durch die von der Antragstellerin im Parallelverfahren vorgelegten Berechnungen von Dr. K., wonach die PFC-Verunreinigungen rechnerisch keinesfalls durch Papierfaserabfälle verursacht sein können, beruhen auf der Prämisse, dass die PFC-Rückstände in Papierfaserschlämmen zu keinem Zeitpunkt höher waren als die Ergebnisse der in der Stellungnahme genannten Stichproben aus den Jahren 2006 bis 2015 und sich im rechtlich zulässigen Rahmen gehalten haben. Gerade dies ist im vorliegenden Fall aber zweifelhaft.
19 
Für einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag der Antragstellerin spricht entscheidend auch, dass andere Ursachen für die Kontamination des Bodens und des Grundwassers nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ernsthaft in Betracht kommen. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die Ursachen für den Umfang der PFC-Belastung im Hinblick auf das Ausmaß der betroffenen Flächen und in quantitativer Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sein dürften. Die Analysen des Kompostes und der Papierschlämme der untersuchten Papierfabriken ergaben jedenfalls im Vergleich zu den erheblichen PFC-Funden auf den betroffenen Flächen verhältnismäßig geringe Werte, auch bleiben offene Fragen im Hinblick darauf, von welchen Papierfabriken in welchem Umfang derart stark verunreinigte Papierschlämme abgegeben wurden. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch keine ebenso wahrscheinliche oder gar wahrscheinlichere Ursache für die Boden- und Grundwasserkontamination ersichtlich.
20 
Zunächst handelt es sich bei den festgestellten Werten nicht um eine allgemeine Hintergrundbelastung. Nach Untersuchungen der LUBW lässt sich eine landesweite Belastung der Gewässer mit PFC-Konzentrationen über 100 ng/l in landwirtschaftlich genutzten Gebieten nicht feststellen; auch bei den orientierenden Untersuchungen der Antragsgegnerin im betroffenen Gebiet wurde keine flächendeckende PFC-Verunreinigung im Boden festgestellt; vielmehr ist auffällig, dass die Kontamination im Boden - ebenso wie im Landkreis Rastatt - nur klar abgegrenzte Ackerflächen betrifft. Nach einer Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg vom 17.02.2014 kommen Pflanzenschutz- oder mineralische Düngemittel als Ursache für die PFC-Belastung bei Anwendung im fachrechtlich zugelassenen Rahmen aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht in Betracht; im Übrigen weisen andere ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen keine nennenswerte PFC-Belastung auf. Es gibt auch keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Verunreinigungen auf den Betrieb des Flughafens Baden-Airpark, eines vormaligen kanadischen Militärflughafens, zurückzuführen sind. Allerdings war PFC unstreitig in den Löschschäumen enthalten, die von Flughafenfeuerwehren eingesetzt wurden; die Antragstellerin hat zahlreiche Erkenntnismittel über durch Löschschaumeinsatz verursachte PFC-Verunreinigungen in der Umgebung von Militärflughäfen (u.a. in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern) vorgelegt. Die kontaminierten Böden liegen aber mehrere Kilometer von dem Baden-Airpark entfernt, so dass der eventuelle Umgang mit Löschschäumen auf dem Flughafengelände nicht ursächlich gewesen sein dürfte. Nach der Stellungnahme der LUBW vom 06.03.2015 erbrachten ihre Untersuchungen auch keine Hinweise auf eine Belastung von Boden oder Grundwasser mit Flugbenzin; außerdem ließe sich das Verteilungsmuster der belasteten Flächen (unbelastete Flächen unmittelbar neben belasteten Flächen) bei einer Verunreinigung mit Flugbenzin nicht erklären; vielmehr müssten die PFC-Gehalte flächig und unabhängig von Grundstücksgrenzen erhöht sein. Auch die im Landkreis Rastatt kontaminierten Flächen liegen weitgehend außerhalb der Einflugschneisen und außerhalb der Hauptfließrichtung des Grundwassers.
21 
Es spricht nach derzeitigem Sachstand auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass PFC-Verunreinigungen auf bestimmten Flächen im Stadtkreis Baden-Baden auch von den beteiligten Behörden auf eine massive Klärschlammausbringung zurückgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann hieraus aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass deshalb auch auf den hier in Rede stehenden Fällen mit Sicherheit Klärschlamm ausgebracht wurde; maßgeblich ist vielmehr die Historie der einzelnen Grundstücke. In den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Fällen ist die Beaufschlagung und Verfüllung der betroffenen Grundstücke mit Klärschlämmen erwiesen; hingegen liegen derzeit trotz entsprechender Ermittlungen der Antragsgegnerin keine belastbaren Erkenntnisse über eine Ausbringung von Klärschlämmen auf den hier in Rede stehenden Flächen zwischen der B 3 -alt-und der BAB 5 vor. Die Auswertung der seit dem Inkrafttreten der Klärschlammverordnung am 01.07.1992 erforderlichen Lieferscheine durch die Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen begründeten Anlass hat, ergab keinen Hinweis auf eine Ausbringung von Klärschlamm im Bereich nördlich von Sandweier. Auch der Bewirtschafter hat angegeben, dass kein Klärschlamm auf den betroffenen Äckern ausgebracht worden sei. Die Antragsgegnerin hat ferner ausgeführt, dass das PFC-Verteilungsspektrum bei der durch Klärschlamm verfüllten Fläche in unmittelbarer Nähe der ehemaligen Kläranlage der Antragsgegnerin und bei den hier in Rede stehenden Flächen nicht vergleichbar sei. Es fällt auf, dass auch die intensiven Ermittlungen der Antragstellerin nicht das Ergebnis erbracht haben, dass auf den hier in Rede stehenden Flächen Klärschlamm ausgebracht wurde. Nach der von der Antragstellerin eingeholten Auskunft des Abwasserverbands Murg hat dieser zwar in der Vergangenheit zwei Anlagen zur Kompostierung von Klärschlamm betrieben; diese wurden jedoch im September 1997 bzw. im Oktober 2002 stillgelegt. Die vom Abwasserverband detailliert dargestellten Entsorgungswege und die vorgelegten Lieferscheine belegen lediglich, dass der Kompost aus Klärschlämmen von 1990 bis ca. 1995 teilweise auch im Landkreis Rastatt landwirtschaftlich verwertet wurde; eine Ausbringung auf den hier umstrittenen Flächen ergibt sich hieraus aber nicht. Das Landratsamt Rastatt hat zudem schlüssig dargelegt, dass eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft im Jahr 2007 nur noch mit PFC-Gehalten von weniger als 100 µg/kg zulässig war und zwar mit einer Höchstmenge von 30 Tonnen pro Hektar innerhalb von 3 Jahren. Damit wäre die hohe PFC-Belastung auf den betroffenen Flächen nicht zu erklären (vgl. den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren im Parallelverfahren 10 S 980/15). Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass diese Feststellungen eine übermäßige illegale oder eine in der ferneren Vergangenheit liegende Beaufschlagung der betroffenen Flächen mit Klärschlämmen nicht schlechthin ausschließen. Ein weiteres Indiz gegen eine Verursachung der PFC-Kontamination durch landwirtschaftlich verwertete Klärschlämme ist jedoch, dass es sich andernfalls um ein flächendeckendes landes- oder bundesweites Phänomen handeln müsste, was soweit ersichtlich nicht der Fall ist. Die Untersuchungen der LUBW haben keine landesweite Belastung der Gewässer in landwirtschaftlich geprägten Einzugsgebieten von Wasserversorgungsunternehmen ergeben. Auch landesweite Untersuchungen in Bayern ergaben keine flächendeckende PFC-Verunreinigung durch Klärschlämme.
22 
Nach der Grundwasserfließrichtung ist schließlich unwahrscheinlich, dass die Kontaminationen durch Löschschäume verursacht wurden, die bei einem Brandfall auf der Gemarkung Sandweier im Jahre 2010 eingesetzt wurden.
23 
Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Arbeitsgruppenbericht vom 17. Dezember 2014 „Rahmenbedingungen für die Verwertung von Papierschlamm“ (Seite 5) ausgeführt wird, auch das Umweltministerium hege Zweifel an der Ursächlichkeit der Papierschlammausbringung für die Belastung des Bodens, ist das Umweltministerium dieser Rechtsauffassung mit Schreiben vom 06.03.2015 deutlich entgegengetreten. Es hat ausgeführt, dass aus dem Bericht bei vollständiger Betrachtung keineswegs geschlossen werden könne, dass Papierfaserabfälle nicht entscheidend zu den festgestellten PFC-Verunreinigungen beigetragen hätten; es werde lediglich auf die Schwierigkeiten hingewiesen, den vermuteten Schadstoffeintrag durch Papierschlämme für die Vergangenheit zu rekonstruieren. Das Umweltministerium erklärt auch die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, dass in Baden-Württemberg weiterhin große Mengen an Papierfaserabfällen bodenbezogen verwertet würden, für unzutreffend; vielmehr sei diese Verwertung stark rückläufig und werde auch vom Verband der organisierten Kompostwerke vorsorglich nicht mehr empfohlen. Im Übrigen sei eine Verwertung des Komposts mit Papierschlämmen ab 2003 generell und ab 2008 mit wenigen Ausnahmen unzulässig gewesen.
24 
In der Gesamtschau sind zwar andere Ursachen für die Bodenverseuchung als der mit Papierschlämmen versetzte Kompost der Antragstellerin nicht schlechthin auszuschließen, insbesondere ist im Grundsatz unbestreitbar, dass früher auch Klärschlämme bodenseitig verwertet wurden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Bericht der Arbeitsgruppe beim Umweltministerium vom 17.12.2014 (vgl. S. 18). Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Flächen liegen aber für eine Aufbringung von PFC-belasteten Klärschlämmen bislang keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor; auch die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf Mutmaßungen. Hingegen erscheint eine Kontamination durch mit Papierschlämmen versetzten Kompost der Antragstellerin überwiegend wahrscheinlich. Es gibt zahlreiche objektive Indizien dafür, dass das im Auftrag der Antragstellerin rechtswidrig und im Übermaß ausgebrachte Material wesentlich zur PFC-Kontamination beigetragen hat, sodass die Antragstellerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand als Hauptverursacherin erscheint.
25 
Schließlich ist im Hinblick auf die Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher bei der gebotenen wertenden Betrachtung auch zu berücksichtigen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Vorliegend war der Vertrieb und das Ausbringen von mit Papierschlämmen versetztem Kompost von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden. Bei den verwendeten Ausgangsmaterialien handelte es sich um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe von Papierfabriken. Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - ist bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell der Antragstellerin, wonach die Anlieferung und Aufbringung von mit Papierschlämmen versetztem Material für die Landwirte kostenfrei war, sowie in dem Umstand, dass die Deponierung von Papierschlämmen etwa seit dem Jahr 2005 nicht mehr zulässig war. Dies belegt, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt hat.
26 
Unerheblich ist demgegenüber, ob die bei der Antragstellerin verantwortlichen Personen von dem Vorhandensein von PFC in den Papierfaserschlämmen oder im Kompost wussten oder hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 m.w.N.).
27 
2. Darüber hinaus räumt der Senat auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung der Detailerkundungen verschont zu bleiben. Nach der vom Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung zutreffend zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -) besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung der hier in Rede stehenden Untersuchungsanordnung, das regelmäßig den privaten Interessen des Verpflichteten vorgeht.
28 
Die Antragstellerin geht fehl, wenn sie meint, dass die Antragsgegnerin nach der Lastenverteilung des § 9 Abs. 2 BBodSchG weiterhin auf eigene Kosten Sachverhaltsaufklärung betreiben müsse. § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG trifft eine Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).
29 
Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Hinblick auf die Verursachung durch die Antragstellerin aber als offen unterstellt werden, entfaltet die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung eine lenkende Wirkung. Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der Boden eines Grundstücks mit gesundheitsgefährdenden Stoffen durchsetzt ist und das Grundwasser im Bereich dieses Grundstücks erhebliche Verschmutzungen mit Stoffen dieser Art aufweist, wird dem Interesse des Gemeinwesens, möglichst rasch die Ursachen und das Ausmaß der Verunreinigung zu erkunden und die gegebenen Möglichkeiten einer Sanierung zu klären, besonders großes Gewicht zukommen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung von Altlasten heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit der verfügbaren öffentlichen Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebieten es, dem Interesse der Allgemeinheit, dass die für eine Altlast voraussichtlich Verantwortlichen ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen, erhebliches Gewicht zuzumessen. Das finanzielle Interesse einer als Verursacher gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogenen Person, von den Kosten bestimmter Erkundungsmaßnahmen zumindest so lange verschont zu bleiben, bis ihre Verantwortlichkeit sowie die Zweck- und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen abschließend geklärt sind, wiegt demgegenüber regelmäßig weniger schwer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zu erwartenden Kosten nicht so hoch sind, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen ernstlich gefährdet wird. Regelmäßig wird daher das Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nur dann überwiegen, wenn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass die angegriffene Verfügung bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens keinen Bestand haben wird. Wie oben dargelegt, kann von einer überwiegenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache gerade nicht ausgegangen werden.
30 
Danach müssen die finanziellen Interessen der Antragstellerin daran zurücktreten, dass sie einstweilen von Kosten verschont bleibt, deren Erstattung sie bei einem Erfolg in der Hauptsache voraussichtlich beanspruchen könnte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). Dass die gesamte wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden voraussichtlich sehr hohen Kosten gefährdet ist, weil sie zu Vermögensdispositionen gezwungen wird, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan. So hat sie eine etwaige Deckung durch Versicherungen oder Aussagen ihrer Bank nicht offengelegt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der eingetretene Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Risikosphäre der Antragstellerin fällt. In einem solchen Fall wäre es nach der gesetzlichen Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes nicht gerechtfertigt, den sachnäheren Verursacher von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von der Kostenpflicht freizustellen. Vielmehr hat die Antragstellerin zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten. Das schließt es im Übrigen nicht aus, dass die Antragsgegnerin - wie sie bereits angekündigt hat - im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang sie die Antragstellerin durch Erlass eines Leistungsbescheids für die Kosten der mittlerweile durchgeführten Ersatzvornahme tatsächlich zu den Kosten der Detailuntersuchungen heranzieht, etwaigen (nachgewiesenen) unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise (etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen) Rechnung trägt, um die Antragstellerin vor finanzieller Überforderung zu schützen (ebenso OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
31 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Bei der Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den voraussichtlichen Kosten, die der Antragstellerin aus der Befolgung der behördlichen Anordnung entstehen dürften; diese waren für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 98/09 - NUR 2009, 798).
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Kulmbach vom 26. Februar 2015 zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (sog. Windpark Schimmendorf). Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m. Das Wohnhaus der Klägerin, das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets befindet, ist von der nächstgelegenen Windkraftanlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „mehr als 1000 m“ entfernt, nach den Angaben der Hauptbeteiligten ca. 1059 m. Die übrigen sechs Windkraftanlagen haben dem Verwaltungsgericht zufolge Abstände von ca. 1100 m, ca. 1300 m (zwei Windkraftanlagen), ca. 1500 m, ca. 1600 m und ca. 1700 m zum klägerischen Anwesen. Die Drittanfechtungsklage der Klägerin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und § 122 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hervortreten.

A. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch sein könnte. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang „voll umfängliche“ Verweisungen der Klägerin auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes (vgl. S. 8, S. 13 der Antragsbegründung) sowie Verweisungen auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle (vgl. S. 19, S. 21 der Antragsbegründung). Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198 m. w. N.).

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO (sog. 10-H-Regelung) unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsnorm drittschützenden Charakter hat, hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar ist. Die Klägerin stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht durch schlüssige Gegenargumente ernstlich in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beigeladene vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 einen vollständigen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach eingereicht hat. Die Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, dieser Annahme die Grundlage zu entziehen.

a) Die Bedenken der Klägerin gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt und auf dessen Sichtweise komme es maßgeblich an, sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Wirkung einer verbindlichen Feststellung hat eine derartige Bestätigung wohl nicht. Anhaltspunkte dafür, dass derartigen Bestätigungen ähnlich wie den sog. Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Regelungscharakter zukommen soll, lassen sich wohl weder § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch § 7 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV noch Art. 83 Abs. 1 BayBO entnehmen. Es ist wohl auch nicht zu erkennen, dass das Landratsamt hier im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG eine Regelung treffen und nicht nur Informationen über den Fortgang des Verfahrens geben wollte. In Betracht kommt allenfalls, dass das Landratsamt bei der Prüfung der Vollständigkeit des Antrags einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, von dem es hier Gebrauch gemacht hat (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. IV, § 4 der 9. BImSchV Rn. 3). Jedenfalls handelt es sich hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat aber auch darauf abgestellt, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 tatsächlich ein vollständiger Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Landratsamt Kulmbach vorgelegen hat. Insofern hat die Klägerin keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

b) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderlich war. Die erforderlichen Angaben nach § 4 der 9. BImSchV hätten gefehlt. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht schlüssig, welche Unterlagen die Klägerin überhaupt meint. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG darf sich zwar nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde aber ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403/404 m. w. N.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und inwiefern das Landratsamt diesen Einschätzungsspielraum überschritten haben sollte. Das Landratsamt hat die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Hierauf geht die Klägerin in ihrer Antragsbegründung in keiner Weise ein.

c) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 26. März 2014 eine Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, nämlich eine Nachkartierung zum Schwarzstorch, verlangt habe. Dies reicht aber nicht als schlüssiges Argument gegen die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags am 4. Februar 2014 aus.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV. Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind danach die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Wie im Urteil vom 15. Juli 2016 aufgezeigt, liegt ohne spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ein vollständiger Genehmigungsantrag bei Windkraftanlagen in vielen Fällen nicht vor. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur „zur Prüfung“ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.

Im vorliegenden Fall bewertete die Untere Naturschutzbehörde die Datengrundlage im Hinblick auf die Schwarzstorchdichte des Umfeldes als wenig belastbar und nicht ausreichend für die artenschutzrechtliche Beurteilung. Grund hierfür war nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde das den bisherigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen zugrunde liegende untypische, kühle und nasse Frühjahr des Jahres 2013, in dem viele Schwarzstörche das Brutgeschäft abgebrochen und eine ungewöhnlich geringe Flugaktivität gezeigt haben sollen (Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 26.3.2014). Das Verwaltungsgericht hat dieses Schreiben dahingehend gewürdigt, dass derartige Nachforderungen während der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange der Komplexität und dem Umfang des Verfahrens geschuldet seien und sich aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen auch bei äußerst detailreichen Unterlagen nie gänzlich vermeiden ließen. Die Klägerin ist diesen Argumenten nicht entgegen getreten.

d) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zwingend erforderliche Unterlagen insbesondere betreffend „die Erschließung zu erheblichen Abweichungen“ erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 nachgereicht habe. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert und zudem unschlüssig. Ein Vorlageschreiben vom 5. Oktober 2014 betreffend die Erschließung befindet sich nicht in den Akten, lediglich ein solches vom 8. August 2014. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche Art von Erschließung sie meint. Nachträgliche Änderungen der Erschließung würden zudem nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat.

e) Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächenübernahmeerklärungen erst nach dem 4. Februar 2014 nachgereicht worden seien. Auch hieraus ergibt sich kein schlüssiges Gegenargument. Es mag zwar sein, dass die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) auch die zur Prüfung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. Art. 6 BayBO nötigen Angaben umfassen. Dazu gehören wohl auch Pläne, die zeigen, inwieweit Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) bzw. inwieweit sie sich auf Nachbargrundstücke erstrecken würden. Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ). Weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

2. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine betroffene Einzelperson auch dann Rechtsfehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG mit Erfolg rügen könne, wenn diese Rechtsfehler (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen. Die Klägerin hält die dies verneinende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend.

a) Die Bedenken der Klägerin sind insofern nicht ganz von der Hand zu weisen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48). Jedenfalls handelt es sich auch hier um eine Frage, die nicht im Zulassungsverfahren geklärt werden kann.

b) Selbst wenn die Klägerin aber grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus ihren Darlegungen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls insofern den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.

Zum Einen lässt die Klägerin den Zeitpunkt der auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls folgenden verfahrenslenkenden Entscheidung außer Acht. Diese Entscheidung hat das Landratsamt am Beginn des Genehmigungsverfahrens getroffen und gemäß § 3c Satz 6 UVPG in einem Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 dokumentiert. Welche Bedeutung nachträgliche Erkenntnisse der zuständigen Behörde in diesem Zusammenhang haben sollten, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt „unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens“ festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).

Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich zum Anderen nicht - wie geboten - auf das Prüfprogramm nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG, sondern auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG. Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27). Die Klägerin vermag eine Verletzung dieser von ihr selbst zutreffend zitierten Rechtsgrundsätze nicht darzulegen, weil sie insofern nur pauschale Behauptungen zum Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen aufstellt und sich nicht z. B. mit der nach der maßgeblichen Einschätzung der Behörde geeigneten Grundlage einer bloß überschlägigen Prüfung auseinandersetzt. Hierauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen.

3. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG drittschützend seien und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt. Die Klägerin hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen.

Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Beschluss nicht befasst. Er hat lediglich die artenschutzrechtlichen Einwände des dortigen Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass objektiv-rechtliche Fehler nicht dargelegt seien; eines Eingehens auf die Frage der Verletzung subjektiver Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedurfte es dann nicht mehr. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54). Sonstige Argumente, die den drittschützenden Charakter der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nahelegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine konkreten diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Das Vorbringen der Klägerin, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, ist daher nicht entscheidungserheblich.

4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung von mehr als 1000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verlässlichkeit der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH, zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Bescheidsauflage Nr. III.B.4), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Bescheidsauflage Nr. III.C.1) und zur besonderen Konfiguration der sieben Windkraftanlagen hätte die Klägerin eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der landesrechtliche Art. 82 Abs. 1 BayBO den Inhalt des bundesrechtlichen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und auch den Inhalt des ebenfalls bundesrechtlichen § 3 Abs. 1 BImSchG nicht verändert. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).

B. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten werden von der Klägerin ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Es genügt nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Zur Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht auch mit der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO argumentiert hat. Die Frage, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht in dieser Allgemeinheit und Pauschalität beantworten. Zur Frage des Drittschutzes durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt es an der Darlegungen von Anhaltspunkten, dass insofern überhaupt Klärungsbedarf besteht. Zur Frage, ob die Klägerin als betroffene Einzelperson die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einwenden könnte, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

D. Die geltend gemachte Divergenz ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber - wie gesetzlich geboten - dargelegt. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihr günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Wenn man den zitierten Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die aus welchen Gründen auch immer zu bejahende Erforderlichkeit einer UVP berufen können, dann würde es immer noch an einer Darlegung der Klägerin fehlen, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Divergenz beruhen könnte; es fehlt an einer Darlegung, dass ein derartiges Erfordernis im vorliegenden Fall bestehen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.