Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 22 ZB 16.593

published on 17/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 22 ZB 16.593
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 109.948 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren die Rückerstattung einer Zahlung für Untersuchungs- und Planungskosten, die gemäß der Kostenregelung in einem Vergleichsvertrag an den Beklagten geleistet wurde.

Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 263 der Gemarkung S …, das zeitweise von den Klägerinnen zu 1 und 3 bzw. von Rechtsvorgängern als Betriebsgelände genutzt wurde. Die Klägerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger werden in den nachfolgend bezeichneten Verträgen insgesamt als „Richter-Gruppe“ (im Folgenden: R.-Gruppe) bezeichnet.

Am 21. Dezember 2007 bzw. 7. Januar 2008 schlossen die damaligen Mitglieder der R.-Gruppe mit dem Beklagten (vertreten durch das Landratsamt S …) einen „Vergleichsvertrag“ (im Folgenden als Vertrag 1 bezeichnet) „über die Durchführung von bodenschutzrechtlichen Untersuchungsmaßnahmen wegen einer Altlast in S …“, um eine förmliche Anordnung solcher Maßnahmen zu vermeiden. Der Vertrag sollte laut seiner Präambel lediglich die Untersuchungs- und Planungsphase betreffen, nicht dagegen die Verantwortlichkeit der Beteiligten für eine gegebenenfalls erforderliche Sanierung regeln. Die Mitglieder der R.-Gruppe tragen nach dem Vertrag gesamtschuldnerisch die Kosten von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie einer Sanierungsuntersuchung und -planung in Bezug auf den sogenannten „LHKW-Schaden“, eine Bodenverunreinigung auf dem Grundstück Fl.Nr. 263 der Gemarkung S … (vgl. Abs. 2 der Präambel, Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 Abs. 2 des Vergleichsvertrags). Die Kosten der Maßnahmen sollten vom Landratsamt S … „nach Vorliegen“ dieser Untersuchungen und Planungen in Rechnung gestellt werden (Nr. 2 Abs. 3 des Vergleichsvertrags). In Nr. 2 Abs. 4 des Vergleichsvertrags wurde weiter bestimmt:

„Die Zahlungen, die die R.-Gruppe auf Grundlage dieses Vertrages für die von diesem erfassten Maßnahmen an den Freistaat Bayern leistet, werden im Falle einer Verpflichtung zur Sanierung im Rahmen rechtlich gebotener Zumutbarkeitsprüfungen angerechnet.“

Die R.-Gruppe leistete auf Grundlage des Vergleichsvertrags drei Teilzahlungen (am 9.8.2010, am 10.3.2011 und am 20.3.2012) über insgesamt 109.948,76 Euro.

Am 5. August 2010 schlossen die Beteiligten einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ (im Folgenden als Vertrag 2 bezeichnet), welcher der Präambel zufolge der Regelung u.a. der Handlungsverantwortlichkeit für den „LHKW-Schaden“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 263 der Gemarkung S … dient. Die Kosten für die Durchführung der Sanierung der LHKW-Altlast „einschließlich Nebenleistungen und Planungskosten“, die auf voraussichtlich netto 1,6 Mio. Euro beziffert wurden, sollte die R-Gruppe tragen (§ 4 Nr. 1.1 des Vertrags). Ein Abzug von diesem Gesamtbetrag war zum einen bis zu maximal netto 0,35 Mio. Euro nach schriftlichem Nachweis vorgesehen für Aufwendungen, welche die R.-Gruppe in der Vergangenheit „zur Sanierung des LHKW-Schadens“ erbracht hat (§ 4 Nr. 1.2 des Vertrags). Zum anderen sollte ein Abzug für ein „Einsparpotenzial“ bei einer weiteren Altlastensanierung in der Gemeinde S … (sogenannte „Sattler-Altlast“) „durch Synergieeffekte“ von voraussichtlich netto 0,3 Mio. Euro erfolgen (§ 4 Nr. 1.3 des Vertrags). Im Ergebnis sollte sich ein von der R-Gruppe zu leistender Gesamtbetrag für die Durchführung der Sanierung der „LHKW-Altlast“ von „pauschal netto 0,95 Mio. Euro“ ergeben (§ 4 Nr. 1.4 des Vertrags). In § 4 Nr. 1.5 des Vertrags wurde weiter folgendes festgelegt:

„Mit Zahlung des unter Ziff. 1.4 genannten Pauschalbetrags wird die R.-Gruppe von allen weiteren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sanierung des LHKW-Schadens im Altlastengebiet von S … vom Freistaat Bayern freigestellt. […]“

Weiter heißt es in § 4 Nr. 5 des Vertrags:

„Die Kostentragung und -erstattung gem. Vergleichsvertrag R.-Gruppe/Freistaat Bayern vom 21. Dezember 2007/7. Januar 2008 (Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchungen, Sanierungsplanung) bleibt von diesem Vertrag unberührt. Die insoweit nachgewiesenen Kosten werden von der R.-Gruppe übernommen. Eine Anrechnung der Kosten auf Inhalte dieses Vertrags erfolgt nicht.“

Unter Berufung auf Bestimmungen der Verträge 1 und 2 machten die Klägerinnen mit einer Leistungsklage einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrags von 109.948,74 Euro nebst Zinsen geltend. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg wies diese Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2015 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 7. April 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8) zunächst davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung zur Rückzahlung der von den Klägerinnen geleisteten Untersuchungs- und Planungskosten nicht aus Nr. 2 Abs. 4 des Vertrags 1 ergibt. Dieser Regelung könne schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine solche Zahlungspflicht nicht für den Fall entnommen werden, dass die dort vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit aufgrund weitergehender vertraglicher Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt entfällt. In § 4 Nr. 5 des Vertrags 2 sei eine solche von Nr. 2 Abs. 4 des Vertrags 1 abweichende Festlegung dahingehend erfolgt, dass eine wie auch immer geartete Anrechnung von Leistungen im Rahmen der durchgeführten Detail- und Sanierungsuntersuchung hinsichtlich des LHKW-Schadens nicht (mehr) stattfinden soll und demzufolge auch Zahlungsansprüche, die auf dasselbe Ergebnis abzielen, ausgeschlossen sind (UA S. 11). Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (UA S. 12 und 13) ergebe sich, dass mit „Kostentragung und Kostenerstattung“ in § 4 Nr. 5 Satz 1 des Vertrags 2 ausschließlich die Ansprüche des Beklagten gegen die R.-Gruppe aus dem Vertrag 1 in Zusammenhang mit den im Rahmen des Vertrags 1 nachgewiesenen Kosten gemeint sind. Die Aufzeichnungen in der Behördenakte würden einen eindeutigen Hinweis auf den Willen der Vertragsparteien geben, der R.-Gruppe im Rahmen einer abschließenden Gesamtregelung im Vertrag 2 die Tragung der im Rahmen des Vertrags 1 angefallenen Kosten aufzuerlegen (UA S. 13). Aus den Darlegungen der Klägerinnen ergeben sich keine erheblichen Zweifel an dieser Vertragsauslegung und damit an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Die Klägerinnen entnehmen der Regelung in § 4 Nr. 5 Satz 1 des Vertrags 2 zunächst, dass sie die Kosten der Sanierungsuntersuchung und -planung zu tragen haben (Schriftsatz vom 7. April 2016, Seite 2, Nr. 2 Abs. 1). Weiter sei dort vorgesehen, dass eine „Kostenerstattung“ zu erfolgen habe, mit der nur eine solche durch den Beklagten an die Klägerinnen gemeint sein könne. Wie sich weiter aus § 4 Nr. 5 des Vertrags 2 ergebe, bleibe diese „Kostenerstattung“ durch den Beklagten von den weiteren Regelungen des Vertrags 2 unberührt. Man habe also die Anrechnungsmöglichkeit, die in Vertrag 1 geregelt war, nicht einfach wegfallen lassen. Genauso wenig habe man ja auch gewollt, die Kostentragung wegfallen zu lassen oder abzuändern. Der Vertrag 2 würde nun ausdrücklich benennen, dass eine „Kostenerstattung“ zu erfolgen habe. Diese Argumentation vermag indes nicht zu überzeugen.

Es ist bereits nach dem Wortlaut unklar, weshalb der Begriff „Kostenerstattung“ eine Zahlung des Beklagten an die Klägerinnen bezeichnen müsste. Die Klägerinnen setzen sich auch nicht wie geboten substantiiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts für die Vertragsauslegung auseinander, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Dies gilt gerade auch für die oben angesprochenen Gesichtspunkte, die den Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der protokollierten Verhandlungsergebnisse im Vorfeld des Vertragsabschlusses im Jahr 2010 betreffen und denen das Verwaltungsgericht hohes Gewicht zumisst.

Im Übrigen legt die Regelung zur Kostentragung in Nr. 2 Abs. 2 und 3 des Vertrags 1 es nahe, die dort vorgesehene Begleichung der vom Beklagten zunächst verauslagten Untersuchungs- und Planungskosten als „Kostenerstattung“ anzusehen. Die Formulierung in § 4 Nr. 5 Satz 1 des Vertrags 2, wonach die „Kostentragung und -erstattung gem. Vergleichsvertrag […] von diesem Vertrag unberührt“ bleibt, spricht zudem gerade nicht dafür, dass die im Vertrag 1 getroffene Entscheidung über die Kostentragung der R.-Gruppe durch die Schaffung einer Rückzahlungspflicht rückgängig gemacht werden sollte. Auch ergibt die Aussage in § 4 Nr. 5 Satz 2 des Vertrags 2, wonach die dem Vertrag 1 unterfallenden nachgewiesenen Kosten von der R.-Gruppe übernommen werden, ersichtlich nur dann einen Sinn, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten in Bezug auf diese Kosten besteht.

Auch liegt der ursprünglichen Regelung in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 keine voraussetzungslose Verpflichtung des Beklagten zur Verrechnung der von der R.-Gruppe zu tragenden Untersuchungs- und Planungskosten mit künftigen Sanierungskosten zugrunde. Vor allem aus dem Vorbehalt „im Rahmen rechtlich gebotener Zumutbarkeitsprüfungen“ ergibt sich, dass die Entscheidung über eine etwaige Anrechnung unter Berücksichtigung dieser Maßgabe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte, zu dem die voraussichtlichen Kosten für die Sanierung der „LHKW-Altlast“ bezifferbar sein würden. Die Regelung in § 4 Nr. 5 Satz 3 des Vertrags 2 stellt insoweit unmissverständlich klar, dass eine solche Verrechnung nicht hinsichtlich der im Vertrag 2 geregelten Sanierungskosten erfolgt. Gerade auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags 2, wie sie im angefochtenen Urteil dargestellt wird und von den Klägerinnen nicht substantiiert in Abrede gestellt wird, spricht dafür, dass die Vertragsparteien die Kostentragung der R.-Gruppe hinsichtlich der Untersuchungs- und Planungskosten gemäß Vertrag 1 nicht als unzumutbar angesehen haben. Aus welchem Grund der Vertrag 2 dennoch einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der im Vertrag 1 geregelten Kosten zubilligen sollte, der den dort ausdrücklich vereinbarten Ausschluss der Verrechnung wirtschaftlich unterlaufen würde, ergibt sich nicht aus den Darlegungen der Klägerinnen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen entspricht die Regelung in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 auch den gesetzlichen Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, soweit die Mitglieder der R-Gruppe als Pflichtige im Sinne von § 4 Abs. 3, 4 und 6 BBodSchG in Anspruch genommen werden können, was gemäß der Vertragspräambel offensichtlich zumindest vor Vertragsschluss (teilweise) strittig war.

Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 16.2. 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 [4, 14]) um eine ergänzende Klarstellung der sicherheitsrechtlichen „Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten“ (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.7.2006 - 10 C 9/05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 25).

Dieser Grundsatz beansprucht grundsätzlich - ggf. unter Wahrung verfassungsrechtlich gebotener Grenzen (vgl. hinsichtlich der Zustandsstörerhaftung BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1) - auch dann Geltung, wenn wie hier gegenüber den zur Durchführung Verpflichteten keine hoheitliche Anordnung ergeht, sondern Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen in einem Vergleich geregelt werden. Zudem findet § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auch Anwendung auf bei der Vollzugsbehörde anfallende Auslagen, wenn diese z.B. bodenbezogene Maßnahmen wie hier selbst beauftragt; auch insoweit handelt es sich nach Sinn und Zweck dieser Regelung um Kosten in ihrem Sinne (BVerwG, U.v. 12.7.2006 - 10 C 9/05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 21). Allerdings können die gesetzlichen Kostentragungspflichten im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung, die den dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Art. 54 ff. BayVwVfG), unter Umständen modifiziert werden.

Der Vertrag 1 wurde hier ersichtlich im Hinblick darauf als Vergleichsvertrag abgeschlossen, dass aus Sicht der Vertragsparteien nicht abschließend geklärt war, inwieweit die Mitglieder der R.-Gruppe als Verantwortliche im Sinne des § 4 BBodSchG anzusehen sind und diese in rechtmäßiger Weise im Wege einer hoheitlichen Anordnung in Anspruch genommen werden konnten. Allerdings bestanden deutliche Hinweise auf eine grundsätzliche Verantwortlichkeit der R.-Gruppe, die in der Präambel des Vertrags 1 ausführlich dargestellt werden. Dies hätte in der Phase der Gefährdungsabschätzung für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG wohl ausgereicht. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung dürfen hier nämlich nicht zu hoch angesetzt werden, weil in dieser Phase die in Altlastenfällen typische Nachweisproblematik besonders ausgeprägt ist und zeitnahes Handeln besonders geboten ist (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 22 ZB 15.1770 - GewArch 2016, 163 Rn. 29). In dieser Konstellation wäre eine vergleichsweise Regelung, mit der die R.-Gruppe von Kosten z.B. der vom Beklagten beauftragten Voruntersuchungen und Sanierungsplanungen im Ergebnis umfassend freigestellt worden wäre, mangels eines gegenseitigen Nachgebens im Sinne von Art. 55 BayVwVfG wohl unzulässig gewesen. Allerdings geht der Verwaltungsgerichtshof nach dem oben Gesagten bereits davon aus, dass in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 keine Anrechnungspflicht des Beklagten statuiert wurde.

Wenn sich herausstellt, dass eine Verpflichtung zur Sanierung besteht, wie die Klausel in Nr. 2 Abs. 4 von Vertrag 1 ausdrücklich voraussetzt, so sind einer „rechtlich gebotenen“ nachträglichen Verrechnung bereits getragener Kosten einer Voruntersuchung und einer Sanierungsplanung gesetzliche Grenzen gezogen. Dies zeigt § 24 Abs. 1 BBodSchG. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG). Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, so ist im Gegenschluss eine Kostenerstattung an denjenigen, der zu einer Voruntersuchung und einer Sanierungsplanung herangezogen wurde, grundsätzlich unzulässig (vgl. VGH BW, B.v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 - GewArch 2015, 506 Rn. 30), wenn nicht z.B. ein gesetzlich nicht geregelter, jedoch vergleichbarer Fall vorliegt, auf den ein Ausnahmetatbestand analog anwendbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 C 14/04 - BVerwGE 123, 7). Dazu haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, auch nichts zu verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wie einer Unverhältnismäßigkeit der Belastung mit den Untersuchungskosten.

Die Vertragsparteien des Vertrags 2 gingen offensichtlich von der Pflichtigkeit der R-Gruppe im Sinne von § 4 BBodSchG bezüglich der Sanierung der „LHKW-Altlast“ aus, wofür insbesondere auch deren Kostentragung nach § 4 des Vertrags 2 spricht. Eine Rückzahlungsklausel zugunsten der Klägerinnen hätte im Hinblick auf die im Vertrag 2 unzweideutig vorausgesetzte Pflichtenstellung der R.-Gruppe auch nicht als vergleichsweise Regelung im Sinne von Art. 55 BayVwVfG angesehen werden können. Dies vorausgesetzt, wäre es im Hinblick auf die oben angesprochenen gesetzlichen Kostenregelungen rechtswidrig gewesen, im Vertrag 2 eine Erstattung bzw. Verrechnung der Kosten für Voruntersuchungen und die Sanierungsplanungen zur Vorbereitung dieser Sanierung vorzusehen.

Die Klägerinnen können sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auch nicht auf den Inhalt des Schreibens des Landratsamtes S* … vom 5. März 2012 berufen (Anlage K 6, Bl. 55 f. der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts). Darin wird zwar ausgeführt, dass von Mitgliedern der R.-Gruppe erstattete Kosten der Sanierungsuntersuchung „gem. § 4 Nr. 1.2“ des Vertrags 2 den bereits aufgewendeten Mitteln im Rahmen der Sanierung des LHKW-Schadens zugerechnet und bei der damit verbundenen Rückzahlung berücksichtigt würden. Dieses Schreiben geht erkennbar von falschen Voraussetzungen aus. Die Klägerinnen räumen in der Antragsbegründung vom 7. April 2016 (dort S. 3, 2. Absatz) bereits selbst ein, dass mit den unter § 4 Nr. 1.2 genannten „Mitteln zur Sanierung“ solche Mittel gemeint gewesen seien, die die Klägerinnen in der Vergangenheit aufgewandt hätten. Die unter § 4 Nr. 5 genannten Untersuchungskosten seien dagegen erst nach Abschluss des Vertrages geltend gemacht worden. Dass das Schreiben vom 5. März 2012 die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten geändert habe, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerinnen nicht. Eine Anrechnung, wie sie im Schreiben vom 5. März 2012 angekündigt wurde, würde zudem keinen selbständig einklagbaren Rückzahlungsanspruch der Klägerinnen begründen, sondern gemäß § 4 Nr. 1.2 des Vertrags 2 (lediglich) zu einer Minderung des Kostenbeitrags zur Sanierung der „LHKW-Altlast“ führen. Die im Sinne von § 4 Nr. 1.2 des Vertrags 2 aufgewandten Mittel sind nach dieser Regelung von den voraussichtlichen Sanierungskosten von netto 1,6 Mio. Euro (§ 4 Nr. 1.1 von Vertrag 2) abzuziehen, d.h. mit diesen zu verrechnen.

Unabhängig davon hat der Beklagte in der Stellungnahme vom 11. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass vom Beklagten bereits mit Schreiben vom 26. November 2012 an diejenige Kanzlei, in welcher der Klägerbevollmächtigte damals beschäftigt war, klargestellt worden sei, dass das Schreiben vom 5. März 2012 inhaltlich unzutreffend formuliert gewesen sei. Diese Darstellung, welcher die Klägerinnen nicht widersprochen haben, spricht grundsätzlich dagegen, dass das frühere Schreiben überhaupt zur Vertragsauslegung mit herangezogen werden kann.

Schließlich kann die Behauptung der Klägerinnen nicht überzeugen, die im Vertrag 1 geregelten Kosten für Voruntersuchungen und eine Sanierungsplanung würden unter die „Sanierungskosten einschließlich Nebenleistungen und Planungskosten“ im Sinne von § 4 Nr. 1.1 des Vertrags 2 fallen. Bereits aus § 4 Nr. 5 dieses Vertrags ergibt sich im Gegenteil, dass die Kostenregelungen des Vertrags 1 zu diesen Kosten im Vorfeld einer Sanierung unberührt bleiben, d.h. nicht Gegenstand der Kostenregelung im Vertrag 2 sind. Gegenstand des Vertrags 1 ist entsprechend nur die Untersuchungs- und Planungsphase; der Vertrag regelt ausdrücklich nicht die Verantwortlichkeit der Beteiligten für eine gegebenenfalls erforderliche Sanierung (vgl. Präambel des Vertrags 1). Dagegen werden mit dem Vertrag 2 die Einzelheiten der Sanierung geregelt (vgl. § 2 Nr. 3 von Vertrag 2). Entsprechend kann es sich bei Planungskosten im Sinne von § 4 Nr. 1.1 des Vertrags 2 nur um solche handeln, die zur Durchführung der Sanierung der LHKW-Altlast erforderlich sind, nicht dagegen um Kosten für Voruntersuchungen, Sanierungsuntersuchungen und eine Sanierungsplanung, die bereits in Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 Abs. 2 des Vertrags 1 geregelt und dort (gleichermaßen) der R.-Gruppe auferlegt werden.

Die ergänzend zu den vorstehend angesprochenen Darlegungen erfolgte pauschale Bezugnahme der Klägerinnen auf ihren gesamten außergerichtlichen und erstinstanzlichen Vortrag (Schriftsatz vom 7.4.2016, S. 1 Abs. 3) genügt nicht dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m.w.N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn

1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.