Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 4 K 13.1270
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 4 K 13.1270
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1060
Hauptpunkte:
Auslegung öffentlichrechtlicher Verträge;
Sanierung eines LHKW-Schadens und eines Halb- und Schwermetallschadens;
Regelung der Kostentragung durch Vertrag;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. ...
2. ...
3. ...
zu 1 bis 3 wohnhaft: ...,
- Klägerinnen -
zu 1 bis 3 bevollmächtigt: ...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Schweinfurt, Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt,
- Beklagter -
wegen Bodenschutzrecht Rückzahlungsanspruch,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer,
durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter S., die ehrenamtliche Richterin K. aufgrund mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Klägerinnen machen einen Anspruch auf Rückerstattung eines Betrags in Höhe von 109.948,74 EUR aufgrund eines Vergleichsvertrags mit dem Beklagten geltend.
1.
Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...63 der Gemarkung S. in der Gemeinde S. Die Klägerin zu 1) (vormals R. GmbH) betrieb auf diesem Grundstück eine Reinigungsanstalt/Färberei. Die Klägerin zu 3) ist die vormalige Chemische Reinigung, Wäscherei und Färberei R. GmbH & Co. KG. Zusammen bilden die Klägerinnen die sog. „R.-Gruppe“.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. ...63 der Gemarkung S. betrieb die Firma S. in der Zeit zwischen ca. 1814 und 1930 einen Betrieb der Farbenproduktion, was zu einer Boden- und Grundwasserbelastung mit Halb- und Schwermetallen führte. Das Grundstück ist zudem belastet mit LHKW (leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe), was auf den langjährigen Betrieb einer chemischen Reinigung auf diesem Grundstück zurückzuführen ist. Nach dem Erwerb des Grundstücks durch die „F. R. und W. R. OHG“ im Jahre 1931 wurde auf dem Grundstück unter anderem eine Reinigung betrieben.
Im Jahr 2008 kam es zum Abschluss eines „Vergleichsvertrags“ zwischen der „R.-Gruppe“ einerseits, bestehend aus Herrn F. R., Herrn K. R., der D. GmbH, der Chemischen Reinigung, Wäscherei und Färberei R. GmbH & Co. KG sowie der R. Textilservice GmbH, und dem Freistaat Bayern andererseits, vertreten durch das Landratsamt Schweinfurt. Dieser Vertrag wurde von der R.-Gruppe mit Datum vom 21. Dezember 2007, vom Landrat des Landkreises Schweinfurt am 7. Januar 2008 unterzeichnet. In Ziffer 2 des Vergleichsvertrags aus dem Jahr 2008 (im Folgenden: Vertrag 1) ist unter anderem geregelt, dass die R.-Gruppe die Kosten der in Ziffer 1 genannten Untersuchungen und Planungen für den LHKW-Schaden trägt. Des Weiteren ist in Ziffer 2 des Vergleichsvertrags ausgeführt, dass die Kosten der Maßnahmen vom Landratsamt Schweinfurt nach Vorliegen der in Ziffer 1 genannten Sanierungsuntersuchungen und -planungen in Rechnung gestellt werden. Daraufhin zahlte die R.-Gruppe an den Beklagten insgesamt 109.948,76 EUR (am 9.8.2010 82.384,50 EUR, am 10.3.2011 19.240,67 EUR, am 20.3.2012 8.323,59 EUR).
Zuletzt findet sich in Ziffer 2 des Vertrags 1 folgende Formulierung: „Die Zahlungen, die die ‚R.-Gruppe‘ auf Grundlage dieses Vertrags für die von diesem erfassten Maßnahmen an den Freistaat Bayern leistet, werden im Falle einer Verpflichtung zur Sanierung im Rahmen rechtlich gebotener Zumutbarkeitsprüfungen angerechnet.“
Nachdem die Voruntersuchungen beendet waren, schlossen die Parteien am
Mit Schreiben vom
2.
Mit Schreiben vom
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 109.948,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Rückerstattung eines Betrags in Höhe von 119.903,60 EUR (gemeint ist wohl: 109.948,76 EUR) ergebe sich aus Ziffer 2 des Vergleichsvertrags vom 21. Dezember 2007/7. Januar 2008 (Vertrag 1) zwischen der „R.-Gruppe“ auf der einen Seite und dem Beklagten auf der anderen Seite. Danach würden Zahlungen auf der Grundlage des Vertrags von 2007/2008 im Falle einer Verpflichtung zur Sanierung im Rahmen rechtlich gebotener Zumutbarkeitsprüfungen angerechnet. Die Sanierungsverpflichtung ergebe sich vorliegend bereits aus dem Gesetz (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Aufgrund der Regelung in § 4 Ziff. 5 des Vertrags vom 5. August 2010 (Vertrag 2), in dem es am Ende heißt, dass eine Anrechnung der Kosten auf Inhalte dieses Vertrags nicht erfolge, habe die R.-Gruppe die bereits aufgewandten 109.948,76 EUR nicht mit den Zahlungen aufgrund von Vertrag 2 verrechnen können. Gleichzeitig sei aber klargestellt worden, dass die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag 1 unberührt blieben. Da nun eine Anrechnung nicht mehr erfolgen könne, sei die ursprünglich vorgesehene Anrechnung in eine Rückzahlung umzuwandeln. Bei Auslegung beider Verträge komme man zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Sanierungsplanung und Sanierungsuntersuchung nicht von den Klägerinnen zu tragen seien. Die Klägerinnen sollten hier nur einen Vorschuss leisten. Ferner werde auf ein Schreiben des Beklagten vom 5. März 2012 verwiesen, in welchem er selbst die Rückzahlungsverpflichtung eingeräumt habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Verträge nicht geschlossen worden seien, um die Verantwortlichkeit und die Sanierungsverpflichtung zu regeln, sondern vielmehr aus dem Grund, dass der Beklagte die Sanierung aufgrund des großen Ausmaßes selbst durchführen wollte. Die Sanierungsverpflichtung aufgrund Zustands- und Handlungsverantwortlichkeit der Klägerseite sei nicht streitig gewesen. Die Klägerinnen seien dem Beklagten weit entgegengekommen. Der Beklagte habe deshalb die Klägerinnen niemals behördlicherseits zu einer Sanierung heranziehen wollen.
3.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Hierzu wurde ausgeführt: Ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Zahlungen der Klägerinnen nach Ziffer 2 Abs. 4 des Vergleichsvertrags vom 21. Dezember 2007/7. Januar 2008 nicht vor. Die Klägerinnen seien nicht i. S. v. Ziffer 2 Abs. 4 des Vertrags 1 zur Sanierung des LHKW-Schadens verpflichtet. Es liege keine förmliche Verpflichtung zur Sanierung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes gegenüber den Klägerinnen vor. Diese „Verpflichtung zur Sanierung“ sei jedoch nach dem Vertrag Voraussetzung für eine mögliche Anrechenbarkeit von Zahlungen. Mit den Verträgen sollte einvernehmlich ein direkter Gesetzesvollzug in Form von Anordnungen vermieden werden. Des Weiteren sollten Unsicherheiten u. a. bezüglich des Zeitablaufs, der Verantwortlichkeit, der Sicherheit und der Zuständigkeiten vermieden werden. Mit Abschluss des Vertrags 2 aus dem Jahr 2010 könne ein möglicher Streit über die Handlungsverantwortlichkeit dahinstehen; ebenso seien eine „Sanierungsanordnung“ und damit eine den Klägerinnen gegenüber „angeordnete Verpflichtung zur Sanierung“ obsolet gewesen. Mithin mangele es bereits an der Grundlage des von dem Klägerbevollmächtigten genannten Passus aus dem Vertrag 1. Ferner sei die Anrechnungsregelung in Ziffer 2 Abs. 4 des ersten Vertrags durch die Regelung in § 4 Ziff. 5 des zweiten Vertrags entsprechend modifiziert worden. Nach Sinn und Zweck des Vertrags aus dem Jahr 2010 sollten die Klägerinnen mit dem im zweiten Vertrag vereinbarten Zahlungsleistungen „frei werden“ von allen Verpflichtungen zur Sanierung des Grundstücks Fl.Nr. ...63. Dabei sollten die seinerzeit erfolgten Untersuchungs- und Planungskosten gemäß Vertrag 1 von den Klägerinnen getragen werden, und es sollte keine Anrechnung auf Inhalte des neuen Vertrags erfolgen. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Kostenerstattung nach dem ersten Vertrag durch die Klägerinnen erst nach Abschluss des Vertrags 2 vom 5. August 2010 erfolgte. Die Überweisungen seien offensichtlich in Kenntnis der neuen Vertragssituation erfolgt. Dies spreche dafür, dass die Kostentragung aus Vertrag 1 Gegenstand der Vertragsverhandlung zu Vertrag 2 gewesen sei und dass diese Kosten vereinbarungsgemäß von den Klägerinnen getragen werden sollten.
4.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Zahlung eines Betrags in Höhe von 109.948,74 EUR, zwar zulässig, aber unbegründet. Es ist weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Zahlungsanspruch erkennbar.
1.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus Ziffer 2 Abs. 4 des Vergleichsvertrags aus dem Jahre 2008 (im Folgenden: Vertrag 1). Diese Bestimmung regelt für den Fall einer Verpflichtung zur Sanierung eine „Anrechnung“ bezüglich der Zahlungen, die die Klägerinnen aufgrund des Vertrags an den Freistaat Bayern geleistet haben. Nach Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags 1 trägt die „R.-Gruppe“ die Kosten der in Ziffer 1 genannten Untersuchungen und Planungen für den LHKW-Schaden.
a)
Der Vertrag ist als Vergleichsvertrag gemäß Art. 55 i. V. m. Art. 54 Satz 2 BayVwVfG wirksam geworden, indem die Beteiligten übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. §§ 145 ff. BGB) und Nichtigkeitsgründe, insbesondere gemäß Art. 59 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG, nicht erkennbar sind. Inhaltlich hat der Vertrag eine Zahlungsverpflichtung des Freistaats Bayern in Ziffer 2 Abs. 4 aber nicht vorgesehen, insbesondere nicht für den Fall, dass die Anrechnungsmöglichkeit aufgrund weitergehender vertraglicher Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt entfällt.
Einer Auslegung von Ziffer 2 Abs. 4 des Vertrags 1 dahingehend, dass sich ein Anrechnungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln kann, steht schon der eindeutige Wortlaut der Regelung entgegen. Auch ein Wille der Vertragsparteien, etwaige Zahlungsansprüche des Freistaats Bayern zu begründen, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen.
b)
Ergänzend ist zu Ziffer 2 Abs. 4 des Vertrags 1 Folgendes anzumerken: Die Anrechnungsregelung stellte zunächst wohl nur eine Kompromissregelung zugunsten der Klägerinnen dar, um im Falle einer Sanierung und weitergehenden Schadensregulierung über den LHKW-Schaden hinaus eine Berücksichtigung bereits geleisteter Aufwendungen zu ermöglichen (vgl. Bl. 175 und 181 d. A. „D. - ab 2000 bis Vergleichsvertrag“ = Akte 1). Den Behördenakten lässt sich hierbei jedoch nicht eindeutig entnehmen, wie die vorliegende Anrechnungsregelung im Einzelnen zustande gekommen ist. Die Vorstellungen der Beteiligten über die Reichweite der Anrechnungsregelung fielen erkennbar auseinander. Es ging den Klägerinnen ursprünglich darum, im Falle einer Beteiligung an einer „LHKW-Sanierung“ in der Zukunft eine Berücksichtigung bereits getätigter Leistungen zu erreichen (Bl. 171, 175 d. A.1). Seitens des Landratsamts Schweinfurt sollte wohl gerade für diesen Fall keine Anrechnung in Betracht kommen, sondern nur im Falle einer Kostentragung hinsichtlich der Planungs- und Untersuchungskosten der S.-Altlast, d. h. hinsichtlich des Halb- und Schwermetallschadens (Bl. 181 d. A.1).
Letztlich findet sich in der Endfassung des Vertrags 1 aus dem Jahr 2008 die Formulierung, dass für „auf Grundlage dieses Vertrages für die von diesem erfassten Maßnahmen“ geleistete Zahlungen eine Anrechnung „im Falle einer Verpflichtung zur Sanierung im Rahmen rechtlich gebotener Zumutbarkeitsprüfungen“ erfolgt. Das Landratsamt Schweinfurt geht davon aus, dass hiermit ausschließlich die förmliche Verpflichtung zur Sanierung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG gemeint ist. Angesichts der Vorgeschichte des Zustandekommens der Regelung und der Tatsache, dass bereits im Jahr 2007 während der Vertragsverhandlungen zu Vertrag 1 klar war, dass die Beteiligten und insbesondere der Freistaat Bayern eine einvernehmliche Regelung zur Sanierung anstreben (vgl. Schreiben des Landrats vom 12. Dezember 2007, Bl. 188 d. A.1), ist jedoch nicht zwingend davon auszugehen, dass die „behördliche Verpflichtung zur Sanierung“ mit einer förmlichen Sanierungsanordnung gemäß § 10 BBodSchG gleichzusetzen ist. Auch der Wortlaut der Vorschriften der §§ 4 und 10 BBodSchG gibt insofern keinen eindeutigen Hinweis, da auch § 4 Abs. 3 BBodSchG von einer „Verpflichtung zur Sanierung“ spricht.
Letztlich kann die genaue Bestimmung der Reichweite der Anrechnungsregelung in Ziffer 2 Abs. 4 des Vertrags 1 dahinstehen, da jedenfalls im Rahmen des Vertrags vom
2.
Eine Zahlungsverpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch, auf den ergänzend die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB analog Anwendung finden. Dieser ist dann verwirklicht, wenn der Beklagte aufgrund einer öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehung die Zahlungen in Höhe von 109.948,74 EUR ohne Rechtsgrund erlangt hat.
a)
Der Beklagte hat von den Klägerinnen in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag 1 insgesamt Zahlungen in Höhe von 109.948,76 EUR erhalten: am 9. August 2010 82.384,50 EUR, am 10. März 2011 19.240,67 EUR und am 20. März 2012 8.323,59 EUR (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.12.2013; Bl. 5 der Gerichtsakte). Dies ist zwischen den Parteien im Ergebnis unstreitig.
Diese Zahlungen basieren auf einer öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehung der Beteiligten, da der Vertrag 1 als öffentlichrechtlicher Vergleichsvertrag zu qualifizieren ist, der Regelungen der Haftung aus dem Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) zum Inhalt hat.
b)
Allerdings sind diese Zahlungen nicht „ohne Rechtsgrund“ erfolgt, sondern aufgrund der Regelung in Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags 1. Danach trägt die „R.-Gruppe“ die Kosten der in Ziffer 1 genannten Untersuchungen und Planungen für den LHKW-Schaden.
c)
Der Rechtsgrund für die Zahlungen ist auch nachträglich nicht weggefallen.
Die Anrechnungsverpflichtung aus dem Vertrag 1 hat sich infolge des Vertrags der Klägerinnen mit dem Beklagten vom
Mit dem „öffentlichrechtlichen Vertrag“ zwischen dem Freistaat Bayern und der sog. R.-Gruppe vom
Wenn die Klägerinnen infolge dieser Regelung davon ausgehen, dass Ziffer 2 Abs. 4 des Vertrags 1 unveränderte Geltung beansprucht, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB entspr.) von § 4 Ziff. 5 des Vertrags 2, dass entgegen der Anrechnungslösung in Vertrag 1 eine wie auch immer geartete Anrechnung von Leistungen im Rahmen der durchgeführten Detail- und Sanierungsuntersuchung hinsichtlich des LHKW-Schadens nicht (mehr) stattfinden soll und demzufolge auch Zahlungsansprüche, die auf dasselbe Ergebnis abzielen, ausgeschlossen sind.
Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Der Wortlaut von § 4 Ziff. 5 des Vertrags 2 ist betreffend die Anrechnung von Kosten infolge des Vertrags 1 auf Inhalte des Vertrags 2 eindeutig. Eine Anrechnung erfolgt gerade nicht (vgl. § 4 Ziff. 5 Satz 3 des Vertrags 2). Es ist nicht ersichtlich, wie eine gegensätzliche Auslegung des Wortlauts möglich sein sollte. Satz 2 stellt überdies klar, dass die R.-Gruppe die im Rahmen des Vertrags 1 nachgewiesenen Kosten übernimmt. Auch diese Aussage ist eindeutig dahingehend, dass die Kostenlast anlässlich der Untersuchungen aufgrund des Vertrags 1 die Klägerinnen trifft.
Soweit sich die Klägerbevollmächtigten auf § 4 Ziff. 5 Satz 1 des Vertrags 2 stützen, um eine Umwandlung der Anrechnungsverpflichtung in einen Zahlungsanspruch zu begründen, ist dies nicht nachvollziehbar. Satz 1 spricht davon, dass die „Kostentragung und -erstattung“ aus Vertrag 1 unberührt bleibt. Nach Ansicht der Klägerinnen folgt hieraus, dass zwar eine direkte Verrechnung des gezahlten Betrags nicht mehr in Betracht kommt, ansonsten aber die Verpflichtungen aus Vertrag 1 fortbestehen und unberührt bleiben. Hierdurch würde sich der Anrechnungsverpflichtung in eine Zahlungsverpflichtung umwandeln.
Angesichts des klaren Wortlauts von § 4 Ziff. 5 des Vertrags 2 erscheint eine solche Auslegung nicht möglich. Insbesondere spielt der Begriff der „Kostenerstattung“ in § 4 Ziff. 5 Satz 1 des Vertrags 2 nicht auf mögliche Erstattungsansprüche der Klägerinnen gegen den Freistaat Bayern an. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich vielmehr, dass mit „Kostentragung und Kostenerstattung“ ausschließlich die Ansprüche des Freistaats Bayern gegen die R.-Gruppe aus dem Vertrag 1 in Zusammenhang mit den im Rahmen des Vertrags 1 nachgewiesenen Kosten gemeint sind. Wie auch immer geartete Erstattungsansprüche gegen den Freistaat Bayern lassen sich dem Vertrag 1 - wie bereits aufgezeigt - nicht entnehmen (vgl. oben unter 1. a)).
Aber auch Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Ziff. 5 Satz 1 des Vertrags 2 und der Gesamtzusammenhang, in welchem sie getroffen wurde, stehen der Auslegung der Klägerbevollmächtigten entgegen. Mit dem Vertrag 2 aus dem Jahr 2010 strebten die Parteien eine abschließende Regelung zur „Zustandsverantwortlichkeit für den Halb- und Schwermetallschaden“ einerseits und zur „Handlungsverantwortlichkeit für den LCKW-Schaden“ andererseits an (vgl. Präambel des Vertrags 2 a.E.). Durch die Vereinbarung genau bezifferter Beträge für die Sanierungskosten der LHKW-Altlast (§ 4 Ziff. 1 des Vertrags 2) und der S.-Altlast (§ 4 Ziff. 2 des Vertrags 2) bringen die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass mit der Bezahlung dieser Beträge alle Verpflichtungen der Klägerinnen und im Gegenzug des Freistaats Bayern anlässlich der Sanierung des Grundstücks erfüllt werden sollen. Die vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten, etwa für die bereits aufgewendeten Mittel zur Sanierung des LHKW-Schadens (§ 4 Ziff. 1.2. des Vertrags 2) oder für das Einsparpotenzial bei Sanierung der S.-Altlast durch Synergieeffekte (§ 4 Ziff. 1.3. des Vertrags 2), werden im Vertrag 2 ausdrücklich benannt. Das Fortbestehen einer darüber hinausgehenden „Anrechnungsverpflichtung“, die sich in einen Zahlungsanspruch der Klägerinnen gegen den Freistaat Bayern wandelt, würde letztlich das zwischen den Vertragsparteien im Jahr 2010 ausgehandelte Ergebnis relativieren und zu neuen Unsicherheiten bei der Bestimmung der Sanierungskosten führen. Dies steht dem Anliegen des Vertrags 2, Kostentragung, -erstattung und -anrechnung abschließend zu regeln, klar entgegen. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Tatsache, dass der Kostenbeitrag des Freistaats Bayern für die Sanierung der S.-Altlast von vornherein an eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Sanierung des LHKW-Schadens gebunden sein sollte, was sich der Dokumentation der Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsschlusses 2010 entnehmen lässt (vgl. Besprechung am 3. Februar 2010; S. 114 d. A. „R.-Gruppe“ ./. Freistaat Bayern = Akte 2). Auch ist man im Rahmen der Vertragsverhandlungen davon ausgegangen, dass die Kosten für die Sanierung umfänglich von der R.-Gruppe getragen werden sollen und die Kostenherleitung im Wesentlichen darauf gestützt werden soll (vgl. Besprechung am 1. und 3. März 2010; Bl. 124 d. A.2). Die Beteiligten waren sich in dieser Besprechung einig, dass die Kosten zur Durchführung von Detailuntersuchungen, Sanierungsuntersuchungen und zur Anfertigung eines Sanierungsplans für den LCKW-Schaden auf Grundlage des 2008 abgeschlossenen Vertrags (= Vertrag 1) in voller Höhe auf Nachweis der tatsächlichen Kosten von der R.-Gruppe übernommen werden (vgl. Protokoll vom 4. März 2010 unter II.; Bl. 125 d. A.2). Insofern geben die Aufzeichnungen in der Behördenakte einen eindeutigen Hinweis auf den Willen der Vertragsparteien, den Klägerinnen, d. h. der „R.-Gruppe“, im Rahmen einer abschließenden Gesamtregelung in Vertrag 2 die Tragung der im Rahmen des Vertrags 1 angefallenen Kosten aufzuerlegen, wobei im Gegenzug die Kosten für die eigentliche Sanierung sowohl hinsichtlich des LHKW-Schadens als auch hinsichtlich des Halb- und Schwermetallschadens klar und endgültig beziffert werden.
d)
Im Ergebnis besteht demnach für die Zahlung der 109.948,76 EUR an den Freistaat Bayern ein Rechtsgrund. Dieser ist in Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags 1 aus dem Jahr 2008 in Verbindung mit § 4 Ziff. 5 des Vertrags 2 aus dem Jahr 2010 zu sehen, wonach die R.-Gruppe, d. h. die Klägerinnen, die Kosten der Untersuchungen und Planungen (Gefährdungsabschätzung /Detailuntersuchung für den LHKW-Schaden, Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung) trägt bzw. tragen.
Indiz für den Willen der Parteien, eine solche Regelung treffen zu wollen, ist darüber hinaus die Tatsache, dass alle Zahlungen aufgrund von Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags 1 nach dem Vertragsabschluss im August 2010 erfolgt sind. Eine Anrechnungsverpflichtung bzw. -möglichkeit wurde diesbezüglich zumindest bis November 2012 (vgl. Bl. 338 ff. d. A.2) nie thematisiert.
Die Voraussetzungen für einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch sind mithin nicht verwirklicht.
3.
Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 4 Ziff. 1.2. des Vertrags 2. Dort findet sich eine Regelung, wonach von der R.-Gruppe aufgewendete Mittel zur Sanierung des LHKW-Schadens von den Gesamtsanierungskosten in Höhe von (voraussichtlich) netto 1,6 Mio. EUR abzuziehen sind.
Diesbezüglich ist mittlerweile zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen, dahingehend, dass eine Anrechnung von 119.903,60 EUR erfolgt (Bl. 340 d. A.2).
Die Zahlungen der Klägerinnen in Höhe von 109.948,76 EUR, die aufgrund des Vertrags 1 geleistet wurden, stellen dagegen keine „Mittel zur Sanierung“ im Sinne des § 4 Ziff. 1.2 des Vertrags 2 dar, sondern Zahlungen aufgrund von Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags 1. Insofern ist klar zu differenzieren zwischen den Leistungen aufgrund von Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags 1 und den Leistungen aufgrund von § 4 Ziff. 1.2. des Vertrags 2. Im ersten Fall sind die Kosten für Maßnahmen der Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung und -planung im Vorfeld der eigentlichen Sanierung erfasst, im zweiten Fall die Kosten für die Durchführung der Sanierung an sich.
§ 4 Ziff. 1.2. des Vertrags 2 ist daher im Rahmen der Zahlungen in Höhe von 109.948,76 EUR nicht anwendbar. Diesbezüglich trifft, wie bereits aufgezeigt, § 4 Ziff. 5 Satz 3 des Vertrags 2 eine Sonderregelung, durch welche die Anrechnung ausgeschlossen wird (vgl. oben unter 2. c)).
4.
Da ein Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung in Höhe von 109.948,74 EUR nicht besteht, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Klägerinnen werden als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch genommen, da sie vorliegend für vertragliche Verpflichtungen gesamtschuldnerisch haften (vgl. Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags 1 sowie § 6 Ziff. 1 des Vertrags 2). Insofern sind die Klägerinnen gleichsam als Gesamtschuldnerinnen auch in der Hauptsache unterlegen. Es bestehen zwischen ihnen aufgrund der vertraglichen Regelung keine rechtlich relevanten Unterschiede bezüglich der Haftung, so dass eine Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 159 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 109.948,74 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.