Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1770

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wehrt sich gegen eine bodenschutzrechtliche Anordnung von Bodenuntersuchungen.

1. Auf dem Grundstück FlNr. 373 der Gemarkung H. wurde zwischen 1965 und 1992 eine öffentliche Tankstelle betrieben. Hierzu schlossen im Jahr 1965 die Klägerin und der damalige Grundstückseigentümer (Herr G.) einen auf 25 Jahre angelegten Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle zum Vertrieb von Mineralölprodukten der Klägerin auf dem genannten Grundstück; in dem Vertrag, der zahlreiche Vereinbarungen über Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Haftung und Verantwortlichkeit für Gefahren und Schäden enthält, werden Herr G. als Vermieter des Grundstücks und als „Tankstellenhalter“ bezeichnet, die Klägerin als Mieterin, die dem Tankstellenhalter das Grundstück zum vorbezeichneten Zweck leihweise überlasse. Am 2. August 1990 schlossen der Tankstellenhalter und die Klägerin einen weiteren Tankstellenvertrag. Inhaberin der am 2. September 1965 erteilten Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Tankstelle mit einem unterirdischen Lagerbehälter mit 10.000 I Fassungsvermögen sowie einer im Jahr 1973 erteilten Erlaubnis für die Erweiterung der Tankstelle um einen 20.000 I fassenden unterirdischen Lagerbehälter war die Klägerin. Für sie wurde zudem am 2. September 1965 ein „Tankstellenrecht“ als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen.

2. Mit Wirkung zum 1. September 1991 übernahm eine andere Firma von der Klägerin die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tankstellennetzes der Klägerin stehenden Vermögenswerte, verkaufte sie jedoch bereits zum 31. Dezember 1991 weiter an die „E. GmbH“ (im Folgenden: „E.“). Zum 31. Oktober 1992 kündigte der Tankstellenhalter den Tankstellenvertrag; am 5. Januar 1993 zeigte er dem Landratsamt die Stilllegung der öffentlichen Tankstelle an, wobei einer der vorhandenen Tanks als Betriebstankstelle für Diesel weiterverwendet werden solle.

3. Bei Straßenbauarbeiten in der Nähe des Tankstellengrundstücks im Juli 2008 ergab sich der Verdacht auf Bodenverunreinigungen auf dem Grundstück; das Wasserwirtschaftsamt München empfahl im August 2008 Detailuntersuchungen. Eine daraufhin durch eine Fachfirma am 3. Februar 2010 durchgeführte orientierende Altlastenerkundung ergab, dass der Schadstoffherd vermutlich im Bereich des ehemaligen Tanks für Otto-Motor-Kraftstoffe auf dem Grundstück FINr. 373 sei und der Schaden wohl mehr als zehn Jahre zurückliege; von einer schädlichen Bodenverunreinigung mit der Gefahr einer erheblichen Grundwasserverunreinigung sei auszugehen. Auf dem genannten Grundstück sollten weitere Untersuchungen stattfinden, um die Ausbreitung der Verunreinigung eingrenzen und etwaige Sanierungsmaßnahmen abstimmen zu können. Im März und April 2010 äußerte sich das Wasserwirtschaftsamt ergänzend zum Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung und empfahl, die Detailuntersuchungen auf das Tankstellengrundstück auszudehnen, um die horizontale Schadensausbreitung nach Süden zu ermitteln.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2010 verpflichtete das Landratsamt Dachau gemäß § 9 Abs. 2, § 4 Abs. 3 BBodSchG die Tochter des Tankstellenhalters und zwischenzeitliche Eigentümerin des Grundstücks, fünf Bohrungen zur Untersuchung von Bodenluft- und Feststoffproben durchzuführen.

Ein am 25. Oktober 2011 ergangener Bescheid des Landratsamts, mit dem die E. zu bodenschutzrechtlichen Untersuchungen auf dem Grundstück FINr. 373 verpflichtet werden sollte, wurde auf die Anfechtungsklage der E. hin vom Bayerischen Verwaltungsgericht München wegen ermessensfehlerhafter Auswahl des Verpflichteten aufgehoben (VG München, U. v. 6.11.2012 - M 2 K 11.5775 - juris).

4. Nach Anhörung des ehemaligen Tankstellenhalters sowie der Klägerin erließ das Landratsamt den streitgegenständlichen zwangsmittelbewehrten Bescheid vom 27. August 2014, mit dem die Klägerin zu verschiedenen bodenschutzrechtlichen Untersuchungen auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück verpflichtet wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2015 abgewiesen.

5. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Sie macht geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden insofern, als das Verwaltungsgericht die Klägerin als Verursacherin im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen habe (Antragsbegründung vom 26.8.2015, Nr. I ab S. 2 oben). Außerdem leide das Urteil an Verfahrensmängeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn dem Verwaltungsgericht hätte sich schon frühzeitig aufdrängen müssen, dass die von der Klägerin schriftlich beantragte Vernehmung des früheren Tankstelleninhabers (Herrn G.) als Zeuge entscheidungserheblich sei. Wäre das Verwaltungsgericht insoweit seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachgekommen und hätte es den entsprechenden (zu spät erlassenen und wegen der Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen dann wieder aufgehobenen) Beweisbeschluss früher erlassen, so wäre es nicht dazu gekommen, dass die Klägerin auf ein zu ihren Gunsten existentes Beweismittel habe verzichten müssen. Fehlerhaft seien auch die richterliche Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Überzeugungsbildung im Sinn von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die bei Anfechtungsklagen allgemein geltenden Beweislastgrundsätze falsch angewandt und nicht beachtet, dass die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen in Bezug auf die Verursachereigenschaft im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zulasten der Behörde gehe.

Der Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Er macht geltend (Schriftsatz vom 18.9.2015), das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zu Recht als Verursacher im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen; das hierfür erforderliche, im Rahmen einer rechtlichen Bewertung zu prüfende (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048) unmittelbar gefahrbegründende Verhalten, das selbst die Gefahrenschwelle überschreite und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt habe (BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 22 CS 04. 2489), liege bei der Klägerin vor. Der Einvernahme von Herrn G. als Zeugen habe es hierfür nicht bedurft. Zwar reiche nicht jeder Kausalbeitrag für eine Verursachung im genannten Sinn aus, weil § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG keine konturenlose Gefährdungshaftung für alle Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrträchtigen Verhaltens begründe (VGH BW, B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - NVwZ-RR 2002, 16). Das Verwaltungsgericht (S. 19) stelle aber zutreffend darauf ab, ob ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten, das selbst die Gefahrenschwelle überschreite und eine Nähe zum späteren Schadensereignis habe, vorliege. Zu Recht habe es auch darauf abgestellt, dass ein zweifelsfreier Nachweis der unmittelbaren Kausalität des Tuns oder Unterlassens eines möglichen Verursachers der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht erforderlich sei. Die bodenschutzrechtliche Anordnung sei vorliegend in der Phase der Gefährdungsabschätzung ergangen, für die nach der Rechtsprechung (VGH BW, B. v. 3.9.2002 - 10 S 957/02) keine hohen Anforderungen gälten. Vielmehr dürfe, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, die Verursachereigenschaft schon bei entsprechenden Indizien aufgrund objektiver Faktoren angenommen werden.

Solche Indizien seien hier gegeben: Zu Unrecht bestreite die Klägerin, dass sich die wirtschaftlichen Risiken und Chancen vor allem bei ihr realisiert hätten. Denn auf ihren Namen und ihre Rechnung seien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des „Vertrags über Errichtung und Betrieb einer Tankstelle und Anmietung eines Grundstückes“ (Bl. 902-905 der Verwaltungsverfahrensakte) - nachfolgend: „Vertrag“ - die Kraftstoffe verkauft worden. Alle Erlöse seien nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Vertrags der Klägerin zugekommen, Herr G. habe nur eine feste Provision erhalten (§ 4 Abs. 6 des Vertrags). Wesentliche Kosten des Tankstellenbetriebs (Wartung, Reparatur und behördliche Auflagen) habe die Klägerin getragen. Zwar habe Herr G. selbst ein Interesse an der Steigerung des Umsatzes und damit auch seiner Provision gehabt. Demgegenüber habe aber die Klägerin wesentliche, auch das Provisionsergebnis bestimmende Faktoren wie z. B. Art, Menge und Preise der gelieferten Kraftstoffe alleine bestimmen dürfen (§ 4 des Vertrags). Der bloße Hinweis der Klägerin auf die heutige Konstellation des Franchisevertrags lasse keine Rückschlüsse auf eine andere Bewertung zu. Weder die räumliche Entfernung zur Tankstelle noch die Größe des Tankstellennetzes hätten es der Klägerin - entgegen ihrem Vortrag - unmöglich gemacht, sich in das operative Geschäft vor Ort einzuschalten; dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dass die Klägerin möglicherweise nicht selbst Maßnahmen vor Ort abgewickelt habe, stehe ihrer Verantwortlichkeit für das örtliche Geschehen nicht entgegen. Entgegen ihrem Vortrag sei auch nicht anzunehmen, dass die für das Tankstellengrundstück bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur der finanziellen Absicherung habe dienen sollen. Die in § 2 des Vertrags gewählte aufwendige Konstellation spreche vielmehr erheblich dafür, dass damit der Klägerin maßgebliche Einwirkungsrechte in Bezug auf das Grundstück eingeräumt, dem Tankstellenhalter dagegen solche Maßnahmen, die nicht im Sinn der Klägerin gewesen wären, weitgehend untersagt werden sollten. So habe der Bewilligungsurkunde zufolge nur die Klägerin das Recht gehabt, auf dem Grundstück unterirdische Lagertanks zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Wäre nur eine finanzielle Absicherung gewünscht gewesen, so hätten hierzu anstelle dieser aufwendigen Konstellation einfachere dingliche Sicherungsmittel, zum Beispiel eine Grundschuld, gereicht. Aus dem Vertrag ergebe sich auch nicht, dass die Klägerin gegenüber dem Tankstellenhalter nur in Bezug auf technische Geräte weisungsbefugt gewesen sei. Der Umgang mit technischen Einrichtungen sei nämlich umfassend in § 1 Abs. 3 und 4 des Vertrags geregelt, während § 3 des Vertrags allgemein den Betrieb betreffe. Schon aus der Vertragssystematik ergebe sich, dass die Weisungsbefugnis den Betrieb insgesamt betroffen habe. Aus § 1 Abs. 4 des Vertrags lasse sich nicht ableiten, dass Herrn G. die technische Verantwortung übertragen worden sei. Vielmehr habe der Umgang entsprechend den übergebenen Bedienungsvorschriften und mündlichen Unterweisungen erfolgen sollen, sei also vorgegeben gewesen. Auch dass gemäß § 1 Abs. 5 des Vertrags die Klägerin verpflichtet gewesen sei, „die behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und für den Betrieb der Tankstelle zu beantragen“, bedeute, dass die Verantwortlichkeit der Klägerin im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Anforderungen und damit für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Betriebs gewollt gewesen sei; die Formulierung im Vertrag beziehe sich ausdrücklich auch auf die Genehmigungen zum Betrieb der Tankstelle. Dass der Vertrag in kleineren Einzelbereichen (z. B. § 5 des Vertrags) Abweichungen davon vorsehe, ändere an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Klägerin für wesentliche öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu denen auch die Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen gehöre, nichts.

Die Klägerin ist diesem Vortrag mit weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Verfahrensmängel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht hervortreten.

1. Die Darlegungen der Klägerin befassen sich nur mit der Frage, ob (wie das Verwaltungsgericht angenommen hat) die Klägerin als Verursacherin im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen ist und - als Folge hieraus - alleine oder ggf. neben anderen Verursachern durch das Landratsamt für die bodenschutzrechtlich gebotenen Untersuchungen in Anspruch genommen werden durfte. Die Klägerin stellt dagegen nicht in Frage, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die streitgegenständliche bodenschutzrechtliche Anordnung als solche vorgelegen haben. Die Antragsbegründung enthält auch keine Darlegungen dazu, dass anstelle des Verursachers der schädlichen Bodenverunreinigung ein anderer der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG potentiell Pflichtigen in gleicher Weise oder sogar vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen.

2. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermochte die Klägerin nicht aufzuzeigen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

2.1. Die Klägerin macht geltend (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 1 und Buchst. a auf S. 2), das Verwaltungsgericht habe aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - NVwZ-RR 2002, 16) falsch zitiert (es habe nämlich die dort verwendete Einschränkung „gewerblicher Tätigkeit“ in seinem Zitat weggelassen) und setze sich damit dem Verdacht aus, von einem zu weiten Verursacherbegriff auszugehen. Aus ihrer Antragsbegründung wird aber nicht deutlich, weshalb die beschriebene nicht vollständig korrekte Zitierung aus einer Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichtshofs einen derartigen Schluss rechtfertigen soll. Das Verwaltungsgericht hat (auf S. 19) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten erforderlich ist, das bereits selbst die Gefahrenschwelle überschreitet und eine Nähe zum späteren Schadensereignis besitzt. Dies entspricht zusammenfassend dem, was der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 28. November 2007 - 22 BV 02.1560 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684) in Rn. 42 u. a. folgendermaßen ausgeführt hat:

„Bei der Handhabung des Verursacherbegriffs in dem genannten Sinn müssen ein zu enges wie ein zu weites Begriffsverständnis gleichermaßen vermieden werden. Zu weit ginge, wie kaum der Erläuterung bedarf, ein Verständnis, welches jede bedingungsmäßige Ursache eines bestimmten Erfolgs als Verursachung genügen ließe. Dergestalt wäre der Begriff uferlos. Eine Gleichbewertung aller nur irgendwie entfernt kausalen Beiträge zu dem Erfolg kann deshalb von vornherein nicht das Postulat sein (so auch die Amtl. Begründung BT-Drs. 13/6701, S. 34). Eine Differenzierung ist unvermeidlich. Als erstes, noch pauschales Kriterium einer Eingrenzung mag der Begriff der Unmittelbarkeit insofern brauchbare Dienste leisten; er hat sich dafür in der Praxis durchgesetzt. Nur wessen Verhalten eine Gefahr unmittelbar entstehen lässt, ist danach Verursacher im Sinn einer Verhaltensstörerhaftung. Freilich liegt die Missverständlichkeit auch dieses Kriteriums auf der Hand. Dass ein Verhalten sich als erscheinungsbildlich letzter unter einer Vielzahl von Kausalbeiträgen darstellt, kann nicht schlechthin ausschlaggebend sein; es ginge einerseits wiederum zu weit, andererseits nicht weit genug. Präzisierend versteht man deshalb unter unmittelbar ursächlich das, was als die Gefahrenschwelle überschreitend zu bewerten ist (vgl. Amtl. Begründung BT-Drs. 13/6701, S. 34; BayVGH vom 17.3.2004 -Az. 22 CS 04.362; BayVGH vom 23.6.2004 - Az. 22 CS 04.1048). Soweit die Antwort darauf, ob ein bestimmtes Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, sich nicht ohne Weiteres, sozusagen von selbst erschließt, lassen sich an Hand gewisser Hilfskriterien immerhin Indizien erarbeiten. Solche können sich beispielsweise ergeben aus einem Verstoß gegen spezifische Schutznormen, der Nähe eines Verhaltens zur Gefahr, einem steuernden Einfluss als Hintermann, dem Handeln als sog. Zweckveranlasser sowie aus mittelbarer Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe. Ob die Verpachtung eines Grundstücks zu einem gefahrgeneigten Zweck (z. B. zu Deponiezwecken) die Gefahrenschwelle in diesem Sinn überschreitet, lässt sich nicht abstrakt-generell beantworten, sondern nur einzelfallbezogen an Hand der beschriebenen Kriterien. Verpachtung zu einem gefahrgeneigten Zweck (z. B. zu Deponiezwecken) muss nicht, kann aber eine Verhaltensstörerhaftung nach sich ziehen (vgl. BayVGH vom 17.3.2004, NJW 2004, 2768; vgl. auch Frenz, BBodSchG, München 2000, Rdnr. 45 zu § 4 Abs. 3, m. w. N.).“

Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von einem hiervon abweichenden Verursacherbegriff ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls - anders als die Klägerin anscheinend meint (Schriftsätze vom 26.8.2015, S. 2 unten, und vom 19.10.2015, S. 1) - keine Regel dahingehend aufgestellt, dass eine gewerbliche Tätigkeit, wenn sie (mit den Worten der Klägerin) „im Zusammenhang mit einer Tankstelle“ stattfinde, schon wegen ihrer objektiven Gefahrträchtigkeit zu einer Haftung oder Inanspruchnahme als Verursacher führe.

2.2. Die Klägerin meint, aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht angeführten Voraussetzungen die Klägerin die Gefahrenschwelle für einen ungehinderten Geschehensablauf überschritten habe, damit ihre Tätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt geführt habe oder noch führen werde. Dagegen spreche, dass ungeklärt sei, welche von mehreren in Betracht kommenden Schadensursachen die wahrscheinlichste sei. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn alle in Betracht kommenden Schadensursachen der Klägerin zurechenbar sind, wovon das Verwaltungsgericht hier ausgegangen ist (S. 21).

2.3. Die Klägerin bemängelt (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 2 ab S. 2 unten, bis Nr. 3 auf S. 9), das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft und widersprüchlich einerseits angenommen, dass es auf den „Betreiberbegriff“ allenfalls insoweit ankomme, als sich daraus mögliche Folgerungen für die Ermittlung des (Mit-)Verursachers ergeben könnten, andererseits habe es dennoch den Betreiberbegriff „mit konstitutiver Wirkung“ verwendet, dabei indes versäumt, eine Definition dieses Begriffs zu geben (Schriftsatz vom 26.8.2015, Buchst. b auf S. 4). Dieser Einwand der fehlerhaften Anwendung des Begriffs „Betreiber“ sowie auch der hierauf aufbauende Vorwurf der Klägerin, das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht die Klägerin als Betreiberin angesehen und hieraus auf die Verursachereigenschaft der Klägerin geschlossen, gehen indes fehl.

Wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt (UA, S. 20, Abschnitt 2, und weiter unter Buchst. b auf S. 20 bis 25), hat dieses dem von ihm verwendeten Begriff des „Betreibers“ keine einem Tatbestandsmerkmal vergleichbare Bedeutung dergestalt beigemessen, dass bereits die Betreibereigenschaft der Klägerin genüge, um sie als Verursacherin i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ansehen zu dürfen. Es hat aber - ebenso wie das Landratsamt - in Betracht gezogen, dass sich aus der Stellung als Betreiber Folgerungen für die Verursachereigenschaft ergeben können. Darin liegt kein Rechtsfehler. Vielmehr stimmt dies mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Sonach kommt der Betreiberstellung im Sinn von § 19i WHG a. F. erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Verursachereigenschaft im Sinn von § 4 Abs. 3 BBodSchG zu (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - GewArch 2004, 390, Rn. 18 bis 20).

Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im letztgenannten Beschluss auf die Betreibereigenschaft insofern abgestellt hat, als er darauf hingewiesen hat, dass im dortigen Fall die die Tankstelle beliefernde Mineralölgesellschaft nach der gesetzlichen Wertung des - seinerzeit geltenden - § 19g und § 19i WHG a. F. als Betreiberin der Tankstelle anzusehen sei, daher nach diesen Vorschriften insbesondere Sorgfalts- und Überwachungspflichten habe und gerade beim Befüllen des Tanklagers (§ 19k WHG a. F.) noch besondere Pflichten erfüllen müsse (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - GewArch 2004, 390, juris Rn. 18 bis 20). Die Qualifizierung des Mineralöllieferanten als Betreiber im Sinn von § 19g und § 19i WHG a. F. ergab sich für den Verwaltungsgerichtshof im dortigen Fall u. a. aus dem Tankstellenvertrag; die Wertung, dass der Lieferant als Verursacher i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen ist, beruhte dagegen nicht alleine auf der Eigenschaft als Tankstellenbetreiber, sondern auch aus wahrscheinlichen Verstößen gegen die Pflichten nach § 19g, § 19i und § 19k WHG a. F..

Die von der Klägerin hiergegen vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere liegt hier entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 26.8.2015, Buchst. aa auf S. 4 unten, S. 5 oben) nicht der Rückgriff auf die Betreiberdefinition in § 3 Nr. 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) nahe, sondern eine wertende Betrachtung anhand der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie sie bei Tankstellen eben gegeben sind. Hinsichtlich der Pflichten eines Tankstellenbetreibers galten innerhalb des etwa 26-jährigen Zeitraums, in dem die Klägerin die streitgegenständliche Tankstelle belieferte (1965 bis 1991), zumindest zeitweise dieselben im o.g. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2004 angesprochenen §§ 19g, 19i und 19k WHG a. F. (zuletzt in der von 1.8.1990 bis 31.12.1992 gültigen Fassung, FNA 753-1). Nach § 19i Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. war der Betreiber einer Tankstelle (einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i. S. d. § 19g Abs. 1 und 2 WHG a. F.) verpflichtet, die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Nach § 19k WHG a. F. traf ihn die Pflicht, das Befüllen oder Entleeren einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe zu überwachen, sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und beim Befüllen oder Entleeren die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen einzuhalten. Wie oben ausgeführt, sind Verstöße gegen spezifische Schutznormen bei der Beurteilung des Verursacherbegriffs des § 4 Abs. 3 BBodSchG von erheblicher Bedeutung.

2.4. Vorliegend geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass eine oder mehrere dieser Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind; substantiierte Zweifel an den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, nachfolgend genannten tatsächlichen Ermittlungsergebnissen, auf denen diese Einschätzung beruht, hat die Klägerin nicht dargelegt. So beruhen die Schäden im Boden ausweislich der Untersuchung durch Fachgutachter auf dem Eintrag von Benzin (Vergaserkraftstoff), nicht aber Diesel (vgl. Bescheid vom 27.8.2014, S. 4 Abschn. 1, S. 6 oben [„Normal“ und „Super“] und S. 6 letzter Abschnitt); der Schadensfall liegt wahrscheinlich mehr als zehn Jahre zurück (Bescheid vom 27.8.2014, S. 6, Nr. 1.7). Für die Zeit nach dem Betrieb der Tankstelle (31.10.1992) kann mit hinreichender Zuverlässigkeit angenommen werden, dass keine Vergaserkraftstoffe auf dem Gelände gelagert oder gehandhabt wurden (Bescheid vom 27.8.2014, S. 11, Abschn. 2), sondern (nur) der südliche der beiden unterirdischen Lagertanks zur Lagerung (nur) von Dieselkraftstoff genutzt wurde (Bescheid vom 27.8.2014, S. 7, Abschn. 2). Der Schwerpunkt der Verunreinigungen wird im Bereich des nördlich gelegenen älteren der beiden Tanks vermutet, der bis 1973 als Benzintank verwendet wurde (Bescheid vom 27.8.2014, S. 12 unten, S. 13 oben). Den Unterlagen zur Tankstelle konnte nach den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid u. a. Folgendes entnommen werden: a) Im Juni 1991 waren (wie aus einem Schreiben vom 27.6.1991 hervorgehe) die sogenannten Domschächte noch nicht flüssigkeitsdicht, so dass Verluste beim Befüllen der Lagertanks ungehindert durch die Fuge zwischen Tankwandung und Domschacht ins Erdreich gelangen konnten, b) für die streitgegenständliche ehemalige Tankstelle ergibt sich aus den Unterlagen erst für 1973 die Verwendung von Tanks mit Überfüllsicherung, obwohl solche Sicherungen nach der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (TVbF) vom 10. September 1964 schon ab 1967 vorgeschrieben waren, c) es gab ferner verschiedentlich konkrete Beanstandungen wie z. B. der Überschreitung der Frist für die wiederkehrende Tankprüfung um 2 Jahre (Mitteilung vom 9.2.1972), die Feststellung eines brüchigen Zapfschlauchs (26.7.1972) und Feststellungen erheblicher Mängel in den Tankprüfberichten des TÜV (vom 5.4.1983 und 6.8.1983) - vgl. hierzu den angefochtenen Bescheid, S. 12, Abschnitt 3.

2.5. Der Einwand der Klägerin, nicht sie selbst, sondern ausschließlich Herr G. sei als Verursacher im Sinn von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG anzusehen, jedenfalls aber sei die Verursachereigenschaft der Klägerin noch nicht mit der gebotenen Gewissheit ermittelt worden, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.

Zum einen meint die Klägerin anscheinend, es könne nur einen einzigen Verursacher geben, nämlich entweder sie selbst oder Herr G. Es kann indes - sowohl allgemein als auch im vorliegenden Fall - in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zwei oder sogar mehr Verursacher geben (vorliegend Herr G. und die Klägerin). Zum andern übersieht die Klägerin, dass - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA, S. 20 oben) - gerade in der Phase der Gefährdungsabschätzung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) die in Altlastenfällen typische Nachweisproblematik besteht, so dass die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

Die Klägerin bemängelt weiter, das Verwaltungsgericht habe überwiegend auf die zulasten der Klägerin wirkenden Passagen des Vertrags aus dem Jahr 1965 abgestellt, obgleich die vertragliche Vereinbarung regelmäßig nichts darüber besage, wie der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden sei (Schriftsatz vom 26.8.2015, eingangs von Buchst. bb auf S. 5). Ferner macht die Klägerin in Bezug a) auf einzelne vertragliche Bestimmungen, b) auf die praktische Vertragserfüllung sowie c) hinsichtlich verschiedener Unterlagen sowie der in den Unterlagen dokumentierten Begebenheiten, die während der etwa 26 Jahre (1965 bis 1991) währenden Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn G. angefallen sind und die das Verwaltungsgericht für seine Überzeugung von der Verursacherstellung der Klägerin verwertet hat, Einwände geltend (insb. Schriftsatz vom 26.8.2015, Buchst. hh auf S. 8; Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 2 bis 8). Diese gehen zusammengefasst dahin, dass Bestimmungen des Vertrags und aktenkundige Einzelheiten über die tatsächliche Art und Weise der Vertragserfüllung im Lauf der 26 Jahre in einem anderen Sinn gewürdigt werden müssten, als das Verwaltungsgericht dies getan habe. Damit kann sie nicht durchdringen.

Erweist es sich - wie vorliegend - aufgrund der lange zurückliegenden Zeit und der Vernehmungsunfähigkeit einer seinerzeit unmittelbar handelnden Person (des früheren Tankstellenbetreibers Herr G.) als schwierig, die genaue Schadensursache und die dafür verantwortliche Person herauszufinden, so muss zwangsläufig auf andere Kriterien zurückgegriffen werden. Rückschlüsse auf die Verteilung der Verantwortung und darauf, wer als Verursacher im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen werden darf, können sich vorliegend aus dem Vertrag vom 8. März 1965 (bzw. 10.2.1965) zwischen Herrn G. und der Klägerin ergeben, der - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (UA, S. 25 oben) - demjenigen Tankstellenvertrag ähnelt, der im Verfahren 22 CS 04.1048 streitgegenständlich war. Es kommt aber nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und Herrn G. in diesem Vertrag an, sondern auch darauf, dass nach den von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen fachlichen Feststellungen der Gutachter die Schadensursache zumindest insoweit eingegrenzt werden konnte, dass der räumliche Schwerpunkt der Bodenbelastungen durch aromatische Kohlenwasserstoffe (AKW) in der Nähe des nördlichen unterirdischen Tanks liegt (vgl. Bescheid vom 27.8.2014, S. 5, Abschnitt 5), die Ursache dieser Belastung auf den genannten nördlichen Tank, möglicherweise auch auf seine fehlerhafte Befüllung zurückgeht (Bescheid vom 27.8.2014, S. 6, letzter Abschnitt, und S. 12, Abschnitt 3), und dass in Bezug auf das unterirdische Benzintanklager im streitgegenständlichen Zeitraum mehrmals Überprüfungen das Ergebnis erbrachten, dass Vorschriften nicht beachtet und Mängel vorhanden waren (vgl. die Ausführungen oben unter 2.4). Besonderes Gewicht gewinnen angesichts dieser wahrscheinlichen Schadensursachen diejenigen Vertragsbestimmungen, die sich mit dem Tanklager und dessen Befüllung befassen. So ist davon auszugehen, dass etwaige Instandsetzungsarbeiten - wie in § 1 Abs. 3 Satz 4 des Vertrags geregelt - nur von der Klägerin oder in deren Auftrag vorgenommen wurden, die außerdem gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags das Eigentum auch an solchen Anlagen behielt, die Herrn G. nur leihweise (vgl. § 1 Abs. 1 des Vertrags) übergeben und nur zu vorübergehendem Zweck auf das Grundstück eingebracht worden waren. Der Betrieb der Tankstelle selbst hatte nach Maßgabe der Anweisungen der Klägerin zu erfolgen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags); für die technische Bedienung der Anlagen galten die dem Tankstellenhalter übergebenen Bedienungsvorschriften und mündlichen Unterweisungen (§ 1 Abs. 4 des Vertrags).

Zwar ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vertrags bestimmt, dass die Lagerung der zur Verfügung gestellten Handelsprodukte auf Gefahr des Tankstellenhalters erfolge und dieser für die Befolgung der behördlichen Vorschriften über die Lagerung in jeder Beziehung verantwortlich sei. Allerdings kann sich eine Mineralölgesellschaft, deren Kraftstoffe - wie vorliegend - durch den Tankstellenhalter als Handelsvertreter der Gesellschaft in deren Namen und auf deren Rechnung vertrieben werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags) und die auf die Art und Weise des Vertriebs einen derart bestimmenden Einfluss wie im vorliegenden Fall hat (vgl. § 1 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Vertrags), die sich aus § 19i und § 19k WHG a. F. ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht vertraglich auf den Tankstellenhalter abwälzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Verfahren 22 CS 04.1048 (B. v. 23.6.2004, a. a. O.) ausgeführt hat, gehen die genannten Vorschriften davon aus, dass jeder von mehreren Verpflichteten seine Pflichten erfüllt. Dem entspricht es nicht, das sich die mehreren Verpflichteten wechselseitig aufeinander verlassen und die Pflichten dabei unerfüllt bleiben (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 18); dass der Tankstellenhalter vertraglich im Innenverhältnis zur Mineralölgesellschaft, als deren Handelsvertreter er agiert, die Verantwortung und alleinige Haftung bezüglich der im Eigentum der Mineralölgesellschaft stehenden Tanklagerbehälter übernommen hat, ändert an der Verantwortlichkeit der Mineralölgesellschaft in Bezug auf öffentlich-rechtliche Pflichten nichts (BayVGH, B. v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 20).

Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht dargelegt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht erkennbar seine freie Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens dahingehend gewonnen, dass für die vorliegend als wahrscheinlich anzusehenden Ursachen der schädlichen Bodenveränderung (Schwerpunkt am nördlichen Benzinlagertank) aufgrund (a) der vertraglichen Verteilung von Aufgaben und Verantwortungsbereichen, (b) schriftlicher Unterlagen über den Tankstellenbetrieb und (c) darin festgehaltener Mängel der Anlagen sowie von Pflichtverstößen die Klägerin zu Recht als (Mit-)Verursacherin im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Anspruch genommen werden durfte (UA, Nr. 3 auf S. 18 bis S. 25). Das Gericht ist frei darin, wie es sich die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bildet. Die Beachtung der insoweit bestehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, B. v. 28.3.2012 - 8 B 76/11 - juris). Derartige Fehler hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Ferner ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht die geltend gemachte fehlerhafte Anwendung von Beweislastgrundsätzen (Schriftsatz vom 26.8.2015, S. 11, Nr. 2, zweiter Abschnitt). Das Verwaltungsgericht ist vielmehr (zuletzt) davon ausgegangen, dass eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht erforderlich sei. Die Notwendigkeit einer Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen, die nur dann zulässig ist, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache („non liquet“) gelangt ist (BVerwG, B. v. 29.4.2005 - 1 B 119/04 - juris), hat sich demnach für das Verwaltungsgericht nicht ergeben. Das Urteil beruht daher nicht auf der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob und zu wessen Gunsten oder Lasten es zu würdigen wäre, dass Herr G. trotz der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht mehr zum praktischen Vollzug des Vertrags und zu solchen Umständen befragt werden kann, die Rückschlüsse auf die Verursachereigenschaft der in Betracht kommenden (natürlichen oder juristischen) Personen zulassen.

2.6. Soweit die Klägerin geltend macht, die Auswahlentscheidung des Landratsamts sei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das nur von „Tankstellenhalter“ spreche, vgl. UA, S. 25 Nr. (3) - deswegen fehlerhaft, weil das Landratsamt nicht berücksichtigt habe, dass Herr G. nicht nur als Tankstellenhalter, sondern sogar als Tankstellenbetreiber anzusehen sei (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 3 auf S. 9), geht dieser Vorwurf fehl. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass insoweit das Landratsamt und - ihm folgend - das Verwaltungsgericht einen falschen Maßstab angewandt hätten. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass insoweit zwischen den Begriffen „Tankstellenhalter“ einerseits und „Tankstellenbetreiber“ andererseits ein entscheidungserheblicher Unterschied gemacht werden müsste, der vom Landratsamt und/oder dem Verwaltungsgericht verkannt worden wäre. Selbst wenn Herr G. ebenfalls als (Mit-)Verursacher anzusehen wäre, hätte es nach den Darlegungen der Klägerin keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte für seine Inanspruchnahme gegeben.

Den Gesichtspunkt der möglichen und ggf. gebotenen Inanspruchnahme eines weiteren potentiellen Pflichtigen außer einem Verursacher spricht die Klägerin (nur sehr rudimentär) insofern an, als sie geltend macht, es sei auch zu berücksichtigen, dass „infolge einer Universalsukzession potentielle Erben vorhanden sind, da keine entgegenstehenden Angaben bisher bekannt sind“ (Schriftsatz vom 26.8.2015, Nr. 3 auf S. 9). Zulassungsgründe werden damit aber nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Denn abgesehen davon, dass eine Universalsukzession erst mit dem Erbfall eintreten kann (der im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht eingetreten war), fehlen auch jegliche Darlegungen dazu, wer vorliegend als Erbe und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht kommen könnte und aus welchen Gründen bei ermessensfehlerfreier Entscheidung dieser vorrangig vor der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden müssen.

3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin gleichfalls nicht.

Die Klägerin macht mit ihren Ausführungen unter Nr. II.1 (Schriftsatz vom 26.8.2015, S. 9 unten bis S. 11 oben) der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, die - auch nach der anfänglichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Verursachereigenschaft der Klägerin einerseits oder von Herrn G. andererseits gebotene - Beweiserhebung durch ein Vernehmung von Herrn G. als Zeugen noch rechtzeitig durchzuführen, bevor Herr G. krankheitsbedingt vernehmungsunfähig geworden ist. Damit kann sie nicht durchdringen.

Dem Verwaltungsgericht kann nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass es einen nicht mehr vernehmungsfähigen Zeugen nicht mehr vernommen hat. Wie angebliche frühere Versäumnisse des Gerichts verfahrensrechtlich zu bewältigen sein sollten, legt die Klägerin nicht dar. Der Klägerin wäre es freigestanden, nach der (wegen der ärztlich attestierten, demenzbedingten und auf unabsehbare Zeit dauerhaften Vernehmungsunfähigkeit des 81-jährigen Zeugen G. erfolgten) Aufhebung des in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2015 gefassten Beweisbeschlusses (Vernehmung des Zeugen Herrn G.) mit Beschluss vom 7. Juli 2015 auf die Vernehmung geeigneter anderer Zeugen hinzuwirken. Dies hat die Klägerin nicht getan. Vielmehr hat sie (mit Schriftsatz vom 1.6.2015) auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, und zwar in Kenntnis dessen, dass zum Einen aus der Anfrage des Verwaltungsgerichts dessen verwaltungsprozessuale Einschätzung erkennbar geworden war, es könne ohne Zeugenvernehmung aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials zur Sache entscheiden, und dass zum Andern sich der Beklagte im Schriftsatz vom 13. Mai 2015 dahingehend positioniert hatte, bereits die Regelungen im Vertrag von 1965 rechtfertigten eine Inanspruchnahme der Klägerin als Verursacherin.

Dass das Verwaltungsgericht am 14. April 2015 die Vernehmung von Herrn G. als Zeugen beschlossen hat, schließt nicht aus, dass es nach nochmaliger Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des weiteren umfangreichen Beteiligtenvortrags (Schriftsätze der Klägerin vom 27.4.2015 und 1.6.2015; Schriftsatz des Landratsamts vom 13.5.2015) rechtsfehlerfrei zur geänderten Einschätzung gelangt ist, dass eine Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zur Antwort auf die entscheidungserheblichen Sachfragen nicht geboten sei. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung sowie der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es insoweit ausschließlich ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 20140, § 124 Rn. 51 m. w. N.), kann dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vorgeworfen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Mangels besserer Erkenntnis legt der Verwaltungsgerichtshof denselben Streitwert wie das Verwaltungsgericht zugrunde, das die Beteiligten zur Beibehaltung des vorläufig festgesetzten Streitwerts befragt und daraufhin keine gegenteilige Äußerung erhalten hat.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1770 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;2. Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsge

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2017 - M 9 S 16.4695

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2017 - M 9 K 16.4641

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 9 K 16.4276

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Anlageeine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;
2.
Anlagenbetreibereine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;
3.
Berechtigungdie Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;
4.
Betreiberein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;
5.
Emissiondie Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;
6.
(weggefallen)
7.
Luftfahrzeugbetreibereine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
8.
Luftverkehrsberechtigungeine Berechtigung, die für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird;
9.
Luftverkehrstätigkeiteine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;
10.
Monitoring-Verordnungdie Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;
11.
MRV-Seeverkehrsverordnungdie Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);
12.
(weggefallen)
13.
Produktionsleistungdie tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;
14.
Tätigkeiteine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;
15.
Transportleistungdas Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;
16.
TreibhausgaseKohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);
17.
Überwachungsplaneine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
18.
(weggefallen)

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Rückgabe unter anderem von Waldgrundstücken, die seinerzeit zu einem holzverarbeitenden Unternehmen gehört hatten, das von ihrer Rechtsvorgängerin in Gehren/Thüringen betrieben, aber am 5. Juli 1951 enteignet und in Volkseigentum überführt worden war. Die Berechtigung der Klägerin an dem entzogenen Unternehmen ist unanfechtbar festgestellt. Mit Bescheid vom 13. August 2008 lehnte der Beklagte die Rückübertragung des noch lebenden Unternehmens ab, weil dieses 1991 privatisiert worden war, sprach der Klägerin aber den von der Treuhandanstalt erzielten Veräußerungserlös zu. Zugleich lehnte er die Rückübertragung unter anderem der Waldgrundstücke mit der Begründung ab, diese hätten im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr zum Unternehmensvermögen gehört, sondern seien zuvor "weggeschwommen"; ihre Rückgabe könne neben der Restitution des Unternehmens nicht verlangt werden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Waldgrundstücke hätten schon im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und unterlägen deshalb der Einzelrestitution. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin unter anderem als Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, sinngemäß, auf einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Das trifft zu. Der Senat macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit Gebrauch, das Urteil im Beschlusswege aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

3

1. Ohne Erfolg bleiben allerdings diejenigen Rügen, mit welchen die Klägerin ihren hauptsächlichen Klagevortrag weiterverfolgt, die Waldgrundstücke hätten im Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, die einen Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gestellt hat und dem Grunde nach stellen konnte, nicht daneben oder stattdessen die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände verlangen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Der Berechtigte hat nicht die Wahl zwischen einem Anspruch auf das Unternehmen als Ganzes und der Rückforderung einzelner seiner Teile, insbesondere der Betriebsgrundstücke. Das dient dem Zweck, lebensfähige Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger vor einer Schmälerung der Haftungsgrundlage zu schützen (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <159> = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10). Daraus folgt aber zugleich, dass sich dieser Vorrang der Unternehmensrestitution auf diejenigen Vermögensgegenstände beschränkt, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörten (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <97> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25). Ob ein Vermögensgegenstand zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehört, richtet sich nach seiner Widmung zum Unternehmenszweck, also nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung (Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 49 f.).

5

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Waldgrundstücke nicht vor dem Zeitpunkt der Schädigung aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausgeschieden waren. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dabei knüpft sie an den Umstand an, dass das Unternehmen 1946 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt, dann aber 1948 auf die Freigabeliste B gesetzt worden war, dass jedoch nur die Sägewerke tatsächlich zurückgegeben worden waren, nicht jedoch die Waldflächen. Sie hält den Rechtsstreit mit Blick auf die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Grundstück auch dann seine betriebliche Zweckbestimmung verloren habe, wenn es durch eine behördliche Entscheidung - hier eine Anordnung des Fortbestandes der staatlichen Verwaltung - von dem übrigen, freigegebenen Unternehmensvermögen abgetrennt worden sei und in der Folge von dem Unternehmen bis zu dessen Enteignung auch nicht mehr habe genutzt werden können.

6

Hieraus ergibt sich nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn sie beruht auf tatsächlichen Annahmen, die den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Waldbesitz von der Freigabe ausgenommen oder gar der Fortbestand der Beschlagnahme angeordnet worden wäre. Vielmehr ist es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sich der Verwalter des Unternehmens nach Aufhebung der Sequestration und der Rückgabe des Unternehmens aus steuerlichen Gründen geweigert hatte, den Waldbesitz zurückzunehmen; dies hatte dazu geführt, dass der Waldbesitz bis auf Weiteres vom staatlichen Forstamt treuhänderisch verwaltet wurde (UA S. 3). Bei dieser Sachlage aber hat das Unternehmen aus freien Stücken - einstweilen - darauf verzichtet, die Waldgrundstücke betrieblich zu nutzen. Das allein konnte ihre Widmung zu betrieblichen Zwecken nicht aufheben. Dass der betriebliche Zweckzusammenhang aber durch staatlichen Hoheitsakt durchtrennt worden wäre, hat das Verwaltungsgericht damit nicht festgestellt.

7

2. Das Verwaltungsgericht ist aber im Weiteren davon ausgegangen, dass die Waldgrundstücke ihre Unternehmenszugehörigkeit erst nach der im Jahr 1951 erfolgten Enteignung verloren haben (UA S. 26); es hat das gegenteilige Vorbringen der Klägerin, die eine Ausgliederung spätestens im Zuge der Enteignung geltend macht, übergangen. Damit hat es den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

8

a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 und vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225; Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 und vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris).

9

Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), liegt vor, wenn das Gericht seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachkommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267; jeweils m.w.N.).

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b) Bei seiner Entscheidungsfindung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Waldgrundstücke seien erst nach der Enteignung des Unternehmens aus dem Betriebsvermögen ausgegliedert worden, und hat angenommen, diese zeitliche Reihenfolge stehe zwischen den Beteiligten "nicht im Streit". Damit hat es vernachlässigt, dass die Klägerin substantiiert vorgetragen hatte, die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Betriebsvermögen habe nicht erst nach der Enteignung des Unternehmens, sondern spätestens mit ihr geendet, da das Unternehmensvermögen im Zuge der Enteignung in Sägewerke und Waldflächen aufgeteilt und beides verschiedenen Rechtsträgern zugewiesen worden sei. Diese Aufteilung entspricht dem Aktenbefund. Ausweislich des bei den Verfahrensakten gesammelten Archivmaterials wurden die Waldflächen in die Rechtsträgerschaft der Forstverwaltung gegeben und nur die Sägewerke und holzverarbeitenden Betriebe selbst in diejenige des VEB Kombinat S. Das Verwaltungsgericht hat die getrennte Zuweisung zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (UA S. 3). Es hat diesen Umstand und das darauf bezogene klägerische Vorbringen aber bei der Entscheidungsfindung ignoriert. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die Waldflächen erst später aus dem in der Rechtsträgerschaft des VEB Kombinat S. stehenden Unternehmen ausgeschieden seien. Es hat nämlich angenommen, der volkseigene Betrieb und seine Nachfolger hätten "nicht alle der ursprünglich zum (Unternehmen) gehörenden Grundstücke genutzt", sondern Betriebsteile stillgelegt (UA S. 26), weshalb die stillgelegten Grundstücke als "weggeschwommene Grundstücke" anzusehen seien (UA S. 25).

11

Der Zeitpunkt des Ausscheidens der Waldgrundstücke aus dem Betriebsvermögen war nach der eigenen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung auch erheblich. Das Verwaltungsgericht ist - zutreffend - davon ausgegangen, dass nach der Systematik des Vermögensgesetzes sogenannte weggeschwommene Unternehmensgrundstücke von der Rückgabe ausgeschlossen sind. Wie erwähnt, kann ein Berechtigter, dem ein Unternehmen entzogen wurde, nur die Rückgabe nach den Vorschriften über die Unternehmensrestitution verlangen, nicht hingegen die Rückgabe einzelner Gegenstände, die im Zeitpunkt der Schädigung zum Unternehmensvermögen gehörten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Das trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass der Zugriff auf ein Unternehmen als solches die darin zusammengefassten Vermögensgegenstände nur mittelbar betrifft und diese Gegenstände zudem selbst im Rahmen der normalen (weiteren) Unternehmenstätigkeit laufenden Veränderungen unterworfen sein können, ohne dass deswegen das Unternehmen ein anderes werden muss. Ist das zurückverlangte Unternehmen mit dem entzogenen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar, so bedeutet dies gleichzeitig, dass dem Unternehmen "zugeschwommene" Vermögensgegenstände vom Rückübertragungsanspruch nach § Abs. 1 Satz 1 VermG erfasst werden und dass auf "weggeschwommene" verzichtet werden muss. Daran knüpft die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG an, wonach im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage auszugleichen sind (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <94 f.> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25).

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Daraus ergibt sich aber, dass "weggeschwommene Grundstücke" nur solche sind, die ihre Unternehmenszugehörigkeit - erst - nach der Schädigung des Unternehmens verloren haben (Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 93). Davon ist auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Folglich ist ein "Wegschwimmen" zu verneinen, wenn bei der Entziehung des Unternehmens einige dazugehörige Vermögensgegenstände nicht dem neuen Unternehmensträger zugewiesen, sondern zu Gunsten eines anderen Rechtsträgers enteignet wurden. Dann liegt eine auf diese Vermögensgegenstände bezogene besondere Schädigungsmaßnahme vor, der mit dem jeweils für sie geltenden rückgaberechtlichen Institut Rechnung zu tragen ist (Urteile vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 97 und vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 50 f.), regelmäßig mit der Einzelrestitution, gegebenenfalls aber - wenn die doppelte Entziehung sich als Spaltung des Unternehmens in zwei oder mehrere selbstständige Teilunternehmen darstellt - auch mit der Unternehmensrestitution.

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Das Verwaltungsgericht hätte sich daher mit dem Akteninhalt und dem klägerischen Vorbringen zur differenzierenden Rechtsträgerbestimmung auseinandersetzen und prüfen müssen, ob ein Fall der Unternehmensspaltung oder der Ausgliederung der Waldgrundstücke anlässlich der Enteignung vorlag.

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c) Das Verwaltungsgericht hat den Einschub im Text seiner Entscheidungsgründe, die von ihm angenommene zeitliche Reihenfolge stehe "nicht im Streit", nachträglich im Wege der Urteilsberichtigung gestrichen. Das lässt die Aktenwidrigkeit und die Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs nicht entfallen. Ein auf aktenwidrigen Feststellungen beruhender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nicht dadurch geheilt, dass die Aktenwidrigkeit im Wege der Berichtigung behoben wird. Der Berichtigung fähig sind nur die tatsächlichen Feststellungen, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts (Beschluss vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - juris Rn. 15). Sie kann daher nur die fehlerhafte Feststellung im Urteil, nicht jedoch den Mangel der auf der aktenwidrigen Annahme und dem Gehörsverstoß beruhenden Überzeugungsbildung korrigieren.

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d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf den beiden Verfahrensmängeln.

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Sie stützt sich nicht alternativ auf selbstständig tragende, nicht mit wirksamen Rügen angegriffene Erwägungen. Die Anmerkung des Verwaltungsgerichts, bei - unterstellter - Eigenständigkeit der 1928 und 1946 stillgelegten Produktionsstätten fehle es jedenfalls an einem fristgerechten vermögensrechtlichen Antrag, stellt ein bloßes obiter dictum dar, das im Konjunktiv formuliert ist. Es betrifft zudem nicht die Zuordnung von Grundstücken zum Betriebsvermögen, sondern die Frage, ob ehemalige Betriebsstätten als eigene Unternehmen Gegenstand von Restitutionsansprüchen sein könnten. Darum geht es bei der Frage, ob sämtliche Waldgrundstücke erst nach der Unternehmensenteignung aus dem Betriebsvermögen ausgegliedert wurden, jedoch nicht.

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Die Beschwerde scheitert auch nicht daran, dass die Klage auf Rückübertragung der Grundstücke wegen besatzungshoheitlichen Charakters der Enteignung erfolglos bleiben müsste. Allerdings hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Enteignung und Überführung des Unternehmens in Volkseigentum nach dem thüringischen Gesetz über die Bodenreform erfolgt war. Die in den Verwaltungsakten gesammelten Archivdokumente lassen sogar erkennen, dass es den damaligen DDR-Behörden gar nicht um die Enteignung des holzverarbeitenden Unternehmens gegangen war, sondern um die Entziehung der Waldflächen, die mit annähernd 200 ha der Bodenreform unterfielen. Gleichwohl kann dem Klaganspruch nicht (mehr) entgegengehalten werden, dass diese Enteignung - selbst wenn sie erst nach Gründung der DDR geschah - auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Dass die Enteignung der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zugerechnet werden könne, weil sie vor Gründung der DDR weder eingeleitet noch vorgeformt war, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2004 - 6 K 757/03 Ge - festgestellt; dies steht zwischen den Beteiligten, die auch an jenem Rechtsstreit beteiligt waren, rechtskräftig fest (vgl. Urteil vom 16. August 2006 - BVerwG 8 C 14.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 69).

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.