Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Juli 2017 - AN 11 S 17.00474
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
-
1.die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. Februar 2017 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Dezember 2016, Az.: …herzustellen;
-
2.dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
-
1.Der Antrag wird abgelehnt.
-
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
II.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Es ist verboten,
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wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.
Die Beigeladene beantragte unter dem ... Dezember 2014 und dem ... Januar 2015 beim Landratsamt Eichstätt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2.5-120 mit einer Leistung von 2,5 MW und einer Höhe von 199 m (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m). Am ... Oktober 2015 stellte sie den Genehmigungsantrag auf den baugleichen Anlagentyp GE 2.75-120 mit einer Leistung von 2,75 MW um. Die ... ist Teil einer Planung für insgesamt drei Windenergieanlagen gleichen Typs, die im Rahmen der Antragstellung mit einer laufenden Nummer versehen und für die getrennte Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden. Die Windenergieanlage „WEA 1“ soll auf dem Grundstück FlNr. 290, die „WEA 3“ auf dem Grundstück FlNr. 177, jeweils Gemarkung ..., verwirklicht werden. Die streitgegenständliche „WEA 2“ ist seit der Antragsumstellung am 10. August 2015 auf dem Grundstück FlNr. 167 situiert; ursprünglich war ein Standort circa 200 m weiter nördlich vorgesehen. Die drei Windenergieanlagen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde W., in deren westlichem Ortsteil R. und mit einem Abstand von nicht mehr als 500 m zwischen WEA 1 und 2 sowie zwischen WEA 2 und 3 auf einer von Norden nach Süden verlaufenden, leicht nach Osten abschwenkenden gedanklichen Linie. Sie sollen in einer Konzentrationsfläche für die Windkraft realisiert werden, die die Gemeinde W. in ihrem sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen hat; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 9. August 2013 gefasst, die Genehmigung wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabengrundstücke liegen ferner im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W., der am 3. November 2015 bekannt gemacht wurde.
Nordwestlich an die Gemeinde W. angrenzende Nachbargemeinde ist die Gemeinde P. Die Windenergieanlagen liegen mit einer Entfernung zwischen 1.040 und 1.270 m westlich von deren östlichem Ortsteil S. Dieser Ortsteil, in dem das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde P. seit 22. Mai 1996 als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Am 20. März 2015 hat die Gemeinde P. im Südwesten von S. die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans (Nr. 20 - ... Weg) beschlossen. Nach einer Konkretisierung der Planung mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 sollen dort 15 bis 16 Wohnhäuser entstehen. Die Gemeinde P. hat dem Flächennutzungsplan der Gemeinde W. gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) widersprochen.
Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene schalltechnische Untersuchungen der Firma ... GmbH (...) vom 18. März, 7. Mai sowie 24. und
Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren weiter eine schattenwurftechnische Untersuchung der Firma ...
Mit Bescheid vom
Mit weiteren Bescheiden vom 11. Januar und
Am ... Februar 2016 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2; diese ist unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.686 anhängig. Am selben Tag erhob er auch Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 (M 1 K 16.687). Am ... Februar 2016 erhob er zudem Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 3 (M 1 K 16.878). Mit am ... April 2016 bei Gericht gestelltem Antrag beantragt er überdies,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Eichstätt vom
Er trägt vor, er sei antragsbefugt, weil er eine Beeinträchtigung durch Schallimmissionen und Verschattung befürchten müsse. Die vom Landratsamt für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebene Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie sei pauschal und stelle hinsichtlich des Anteils der erneuerbaren Energien auf eine überholte Rechtslage ab. Wie die 10 H-Regelung zeige, bestehe auch kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Die Klage habe auch materiell Aussicht auf Erfolg. An seinem Anwesen werde es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen und zu einer Überschreitung des für den IP-02 in S. ermittelten Lärmwerts von 39,7 dB(A) kommen. Das Gutachten berücksichtige die Vorbelastung einerseits durch eine Schreinerei, ein Gasthaus, ein ...-werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, andererseits durch die WEA 3 nicht. Bei dem Gasthaus stelle es unrichtiger Weise auf den tatsächlichen, nicht auf den rechtlich zulässigen Betrieb ab. Unrichtig sei auch das Vorgehen des Gutachters, die WEA 1 und die WEA 2 zu summieren und dann nur einmalig den Sicherheitszuschlag anzusetzen. Als weitere Unsicherheitsfaktoren kämen die Berücksichtigung von Impulshaltigkeit, tieffrequentem Schall und Infraschall hinzu. Die Nebenbestimmung zum Schattenwurf sei zu unbestimmt und stelle die Verhinderung einer möglichen Beeinträchtigung nicht sicher. Die Windenergieanlage unterschreite den 10-fachen Abstand, weshalb die drittschützende Vorschrift des Art. 82 BayBO verletzt werde. Der zugrunde liegende Bebauungsplan sei rechtswidrig; er habe gegen ihn Normenkontrollklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Abstand vom Dreifachen der Höhe der Windenergieanlagen, der grundsätzlich eine erdrückende Wirkung ausschließe, werde zwar eingehalten. Da der bayerische Gesetzgeber aber eine „optisch erdrückende Wirkung“ bei Unterschreitung des 10-fachen Abstands annehme, sei entweder Art. 82 BayBO Drittschutz beizumessen oder die gesetzgeberische Wertung im Rahmen der optisch bedrängenden Wirkung zu berücksichtigen. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Unzutreffenderweise sei angenommen worden, dass die Anlagen innerhalb einer durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesenen Ausnahmezone lägen, in der eine Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich sei. Der Flächennutzungsplan enthalte aber wegen des Widerspruchs der Gemeinde P. keine Konzentrationszonenplanung und sei zudem wegen Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unwirksam. Ebenso unzutreffenderweise seien regelmäßige Aufenthalte geschützter Vögel wie Rotmilan und Wespenbussard unter Verweis auf die saP verneint worden. Überdies erfordere eine Rodung von Waldbeständen die Durchführung einer UVP.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig und nicht nur formelhaft begründet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht lediglich formelhaft begründet; soweit das Landratsamt dabei auf Belange des Klimaschutzes abstelle, sei es unschädlich, dass es sich auf eine frühere Fassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) beziehe. Durch das 10 H-Gesetz habe der Gesetzgeber keine Entscheidung darüber getroffen, ob und in welchem Umfang die Windenergie in Bayern ausgebaut werden solle. Das Betreiberinteresse sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für den Antragsteller sei auf den IP-02 aus der schalltechnischen Untersuchung abzustellen, für den eine Gesamtbelastung von 38,9 dB(A) ermittelt worden sei. Die Prognoseberechnung für die einzelnen Windenergieanlagen baue aufeinander auf und die jeweils früher genehmigten Anlagen würden als Vorbelastung berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte würden selbst bei Betrachtung aller drei Anlagen eingehalten. Sollte es zu einer Überschreitung kommen, müsste sich der Antragsteller gegen die WEA 3 zur Wehr setzen. Der Sicherheitszuschlag sei nur einmal und zwar am Ende der Rechnung aufzuschlagen. Sonstige Vorbelastungen seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Schreinerei liege am anderen Ende der Ortschaft S. und liefere zur Nachtzeit keine Lärmbeiträge. Vorbelastungen durch den Pkw-Verkehr bei dem Gasthaus und durch das ...-werk seien nicht substantiiert vorgetragen. Landwirtschaftliche Betriebe unterfielen nicht der TA Lärm. Im Übrigen liege der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Anwesen des Antragstellers zur Nachtzeit bei 45 dB(A), weil das dortige Gebiet als Dorf- oder Mischgebiet einzustufen sei, was aus einem vorgelegten Luftbild hervorgehe. Die Schattenwurfproblematik sei durch Auflagen geregelt worden. Art. 82 BayBO komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine optisch bedrängende Wirkung scheide wegen der Entfernung des Wohnorts des Antragstellers aus; eine Änderung der insoweit ergangenen Rechtsprechung infolge der 10 H-Regelung sei nicht angezeigt. Die UV-Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich des Artenschutzes fehle die Antragsbefugnis.
Auf richterlichen Hinweis legte der Antragsgegner mit Schreiben vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 16.686 sowie in den Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden anderen Windenergieanlagen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 14. Januar 2016 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat es dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, dass der rechtskräftige Abschluss seines Hauptsacheverfahrens abgewartet werde, gebührt. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat hier in nicht zu beanstandender Weise auf den Beitrag der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 - juris Rn. 44) abgestellt. Unschädlich ist es dabei, dass es den durch das EEG in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten angestrebten Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung nach einer überholten Gesetzesfassung und damit unrichtig beziffert hat. Das Gesetzesziel ist es nach § 1 EEG nach wie vor, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient zu erhöhen. Die aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erlassene bayerische Vorschrift des Art. 82 BayBO ändert nichts am Gesetzesziel des EEG und verfolgt - wie ihre Konstruktion als Ausnahmeregelung zur planersetzenden Norm des § 35 Abs. 1 BauGB zeigt - allein städtebauliche Ziele.
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Zu beachten ist hier, dass der dargestellte Prüfungsmaßstab durch § 4a Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) modifiziert wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist danach nur dann möglich, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 - juris Ls.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 14. Januar 2016 im Hinblick auf Rechte des Antragstellers bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - BayVBl 1991, 375 - juris Ls.).
Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlage des Typs GE 2.75-120 bedürfen aufgrund von deren Gesamthöhe von 199 m nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach der sogenannten Schutznormtheorie kann der Antragsteller als Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne mit seiner Klage nur bei Verletzung von gerade auch seine Rechte schützenden Normen durchdringen, wenn er als Dritter eine Genehmigung, die einem anderen erteilt wurde, anficht (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 18 m. w. N.). Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine Vorschrift, die in diesem Sinne auch Drittschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vermitteln kann. Der Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ ist in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert. Dies sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
4. Die Windenergieanlage führt nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Antragsteller.
4.1. Das Landratsamt hat in Nebenbestimmung 1.11 des streitgegenständlichen Bescheids einen zulässigen Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im MD und von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im WA festgesetzt. Diese Werte können im regelmäßigen Betrieb der WEA 2 eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 19). Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom 24. Juli 2015, die Bestandteil des Bescheids ist.
4.2. Diese ermittelt - für die baugleiche Anlage GE 2.5-120, die ebenso wie die genehmigte Anlage GE 2.75-120 einen Schallleistungspegel im leistungsoptimierten Betrieb von 106,0 dB(A) aufweist - für die WEA 1 am IP-02 im Süden von S. mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze einen Beurteilungspegel von 34,8 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 37,8 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 38,9 dB(A). Berücksichtigt wird dabei auch die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus und das ...-werk (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 24.7.2015, S. 14 - 18); für die Schreinerei und das Gasthaus wird dabei davon ausgegangen, dass kein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) erfolgt; das ...-werk wird wegen der vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen als nicht emittierend angesehen.
Für die Bemessung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers ist dabei auf den mit seinem Wohnort identischen IP-02 abzustellen. Nicht maßgeblich sind die in der schalltechnischen Untersuchung vom 27. Juli 2015 für die Immissionsorte IP-07 und IP-08 ermittelten Werte, weil diese Immissionsorte weiter südlich in dem von der Gemeinde P. geplanten Wohngebiet liegen.
4.3. Als maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2 sieht das Gericht den für die WEA 2 ermittelten Beurteilungspegel von 37,8 dB(A) an. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. Januar 2016 ist allein die WEA 2. Diese kann hinsichtlich der verursachten Immissionen isoliert betrachtet werden. Dies bedeutet, dass nur die Vorbelastung durch die in S. vorhandenen emittierenden Betriebe und die WEA 1 zu berücksichtigen ist, nicht aber die Vorbelastung durch die WEA 3. Die Windenergieanlagen wurden jeweils eigenständig und nicht in ihrer Gesamtheit als Windfarm genehmigt. Das Landratsamt hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise für die Einzelbetrachtung der jeweiligen Anlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, die hier - anders als nach dem UVPG - zulässig ist. Die 4. BImSchV stellt in Nr. 1.6 ihres Anhangs für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein auf die Höhe der Anlage ab, so dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig schon eine einzelne Windenergieanlage mit mehr als 50 m Höhe ist, und zwar ungeachtet dessen, dass die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG für eine Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen besteht (vgl. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Im Falle der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die WEA 3 könnte die diese Anlage betreffende Genehmigung isoliert aufgehoben werden.
4.4. Der Gericht billigt dem Antragsteller dabei das Schutzniveau eines Dorfgebiets zu. Nach summarischer Prüfung des vorliegenden Kartenmaterials und des von der Beigeladenen vorgelegten Luftbilds entspricht die nähere Umgebung seines Grundstücks wegen des Vorhandenseins mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe - auf das der Antragsteller selbst hinweist - einem MD nach § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der zulässige Immissionsrichtwert liegt daher nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Hinzu kommt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, wonach die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, 1 dB(A), so dass sich letztendlich ein zulässiger Nachtwert von 46 dB(A) ergibt.
Selbst wenn man den Wohnort des Antragstellers als WA nach § 4 BauNVO qualifizieren wollte, würde seinem Anwesen wegen dessen Randlage zum Außenbereich nicht die volle Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zukommen; allenfalls könnte ein Mittelwert zwischen einem WA und einem Dorfgebiet angesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 22 ZB 16.9 - juris Rn. 12;
4.5. Auf der Grundlage dieser Werte führt die WEA 2 nicht zu einer lärmmäßig unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers.
Stuft man den Wohnort des Antragstellers als Dorfgebiet ein, kann offen bleiben, ob die lärmmäßige Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus, das ...-werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in rechtmäßiger Weise in die schalltechnische Untersuchung einbezogen wurde. Bei Erhöhung des für den IP-02 ermittelten Beurteilungspegels von 37,8 dB(A) um 6 dB(A) für die Vorbelastung (vgl. Nr. 3.2.1 letzter Abs. TA Lärm) ergibt sich ein Wert von 43,8 dB(A), gerundet 44 dB(A), der immer noch unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 46 dB(A) liegt.
Auch wenn man den Wohnort des Antragstellers als WA ansieht, ergibt sich unter Betrachtung der Vorbelastung voraussichtlich keine Überschreitung des zulässigen nächtlichen Lärmwerts. Zulässig dürfte dabei die Ausgangsbasis des Gutachtens sein, die Schreinerei, das ...-werk und die landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Vorbelastung zur Nachtzeit außer Acht zu lassen. Die Schreinerei liegt im Norden von S. und damit am anderen Ende der Ortschaft; für diese ist außerdem anzunehmen, dass ein Betrieb nach 22.00 Uhr nicht genehmigt ist. Dem diesbezüglichen Ausgangspunkt in der schalltechnischen Untersuchung hat der Antragsteller jedenfalls nicht widersprochen. Gegebenenfalls könnte das Landratsamt bei Bedarf auch mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gemäß §§ 22, 24 BImSchG reagieren. Das ...-werk wurde nachträglich schallisoliert und musste deshalb im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden. Nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe unterfallen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm nicht den Regelungen der TA Lärm. Bedenken bestehen allein hinsichtlich des Vorgehens des Gutachtens, den nächtlichen Betrieb der Gaststätte außer Acht zu lassen, nur mit dem Argument, dass ein solcher nach Auskunft von Anwohnern derzeit nicht stattfinde. Im Rahmen der Vorbelastung ist - wie generell im Bau- und Immissionsschutzrecht (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 u. a. - juris Rn. 33) - auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betrieb abzustellen. Im Klageverfahren wird daher zu klären sein, welcher Betrieb der Gaststätte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, maximal zulässig ist. Im vorliegenden Verfahren unterstellt das Gericht eine Zulässigkeit des nächtlichen Betriebs der Gaststätte allenfalls bis 1.00 Uhr. Nach den Erfahrungen des Gerichts kann ein solcher Betrieb jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Antragsteller begründen. Der für den IP-02 ermittelte Wert von aufgerundet 38 dB(A) ist so weit von dem zulässigen Nachtwert von 43 dB(A) entfernt, dass eine Überschreitung denkbarer Weise nicht in Betracht kommt.
4.6. Nicht zu beanstanden ist auch der nur einmalige Ansatz des Sicherheitszuschlags am Ende der Addition. Die vom Antragsgegner vorgelegte Beispielrechnung hat gezeigt, dass unterschiedliche Auswirkungen zum doppelten Ansatz nicht bestehen. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen.
4.7. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit (vgl. Nr. A.3.3.6 TA Lärm) musste nicht angesetzt werden. Auch nach dem „Windkrafterlass Bayern“ vom 19. Juli 2016 (dort Nr. 7.6) rufen Windenergieanlagen keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen würden. Überdies gibt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schallimmissionsmessung vom 14. Dezember 2015 den anzusetzenden Impulszuschlag für alle Windgeschwindigkeiten mit 0 dB an (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2015 - juris Rn. 23).
4.8. Auch die Berücksichtigung von tieffrequentem Schall oder Infraschall im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung war nicht angezeigt. Infraschall ist tieffrequenter Schall im nicht hörbaren Frequenzbereich von 1 bis 16 Hertz. Bei Abständen von - wie hier - mehr als 500 m zur Wohnbebauung wird die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung nicht erreicht (Windkrafterlass Bayern v. 19.7.2016, Nr. 7.7).
5. Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch periodischen Schattenwurf sind für den Antragsteller nicht zu besorgen.
Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die Schattenwurf-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von Mai 2002 zur Orientierung herangezogen werden (vgl. auch Windkrafterlass Bayern v. 19.7.2016, Nr. 7.8). Sie umfassen sowohl den durch den Rotor der Windkraftanlage verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sogenannter Disco-Effekt) und enthalten Angaben über die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von erheblichen Belästigungen, die durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von Räumen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Immissionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windkraftanlage liegt. Innerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Std./Jahr und 30 Min./Tag beträgt. Diese Werte sind kumulativ zu verstehen, also darf weder der Immissionsrichtwert für die jährliche noch der für die tägliche Beschattungsdauer überschritten werden. Sie beruhen auf Studien, wurden aus Vorsorgegründen noch entsprechend vermindert und sind in der Rechtsprechung inzwischen weitgehend anerkannt (BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl. 2010, 114 - juris Rn. 27).
Nach der vorgelegten Schattenwurfprognose vom
6. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlage berufen. Selbst wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig sein sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es insoweit an einer Verletzung von dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechten fehlen würde.
Offen bleiben kann daher, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W. einen Fehler hat, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Es kann also dahinstehen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Normenkontrollklage gerügten Verstöße die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 2 BauGB richten, sondern nach § 35 BauGB. Nach dessen Abs. 1 Nr. 5 sind unter anderem Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Offen bleiben kann weiter, ob diese Privilegierung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO entfällt und die Windenergieanlage als „sonstiges Vorhaben“ anzusehen ist, das bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da eine Privatperson keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2), kann der Vortrag des Antragstellers, die genehmigte Windenergieanlage verstoße gegen die sogenannte 10 H-Regelung, keine Verletzung in eigenen Rechten begründen (VG München, U. v. 19.1.2016 - M 1 K 15.3313; VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015 - B 2 K 15.252 - juris Rn. 41). Der gemäß der Ermächtigung in § 249 Abs. 3 BauGB erlassenen Vorschrift des Art. 82 BayBO kommt keine drittschützende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus ihrem Regelungsgehalt. Bei der 10 H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter; vielmehr statuiert Art. 82 Abs. 1 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB beinhalten aber Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln (VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015, a. a. O.).
7. Das Rücksichtnahmegebot als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht der Genehmigungserteilung im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen.
Dieses Gebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können, wie sie im Einzelfall von einer Windkraftanlage durch die Höhe des Masts und die Breite der sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 4, 10; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10). Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Beträgt - wie hier - der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sei, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (BayVGH, B. v. 16.1.2014, a. a. O., Rn. 10 unter Hinweis auf
Der Maßstab für die Zumutbarkeit wird auch nicht durch die 10 H-Regelung modifiziert. Als rein städtebauliche und nicht drittschützende Regelung hat diese keinen Einfluss auf den Umfang der dem Einzelnen noch zumutbaren Beeinträchtigung.
8. Auch die Berufung des Antragstellers auf die fehlerhaft durchgeführte UV-Vorprüfung führt nicht zum Erfolg der Klage. Die UV-Vorprüfung wurde letztendlich - nach Heilung eines Fehlers - ordnungsgemäß durchgeführt. Die vom Antragsteller gerügten Fehler liegen nicht vor.
8.1. Der Antragsteller kann sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ist der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen, ist dieser erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. § 4 Abs. 3 UmwRG modifiziert insoweit die Begründetheitsprüfung (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 205 - juris Rn. 41).
8.2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sogenannten standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Diese Vorschrift bezieht sich auf die drei Windenergieanlagen in ihrer Gesamtheit. Sie stellen eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar. Dieser Begriff beinhaltet, dass drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden (BVerwG, B. v. 8.5.2007 - 4 B 11.07 - BauR 2007, 1698 - juris Rn. 6;
8.3. Die UV-Vorprüfung genügt nach summarischer Prüfung inzwischen dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Der Umstand, dass die im Genehmigungsverfahren vorliegende UV-Vorprüfung vom März 2015 die im August 2015 vorgenommene Verschiebung des Standorts der WEA 2 um circa 200 m nach Süden noch nicht berücksichtigt hat, wurde nunmehr durch Vorlage eines Nachtrags vom August 2016 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UV-Vorprüfung geheilt. Dabei lässt sich die Zulässigkeit der Heilung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen, nach der die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht nachgeholt worden ist. Eine Nachholung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 14). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UV-Vorprüfung gelten. Nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkt sich die Kontrolldichte des Gerichts auf die Prüfung, ob die behördliche Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Gericht nimmt danach nur eine Plausibilitätskontrolle vor (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 17.11.2014, a. a. O.). Nach diesem Maßstab ist die durchgeführte UV-Vorprüfung nunmehr ausreichend. Die UV-Vorprüfung vom März 2015 und der Nachtrag genügen trotz dessen Kürze der Anforderung der Nachvollziehbarkeit. Im Nachtrag ging es nur um die Prüfung der Auswirkungen der Verschiebung der WEA 2, deren Standort aber schon vorher im Landschaftsschutzgebiet lag. Der Nachtrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschiebung keine Auswirkungen auf die Kriterien der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG hat.
8.4. Das Landratsamt hat nunmehr die Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG beachtet, der auf Vorhaben mit standortbezogener Vorprüfungspflichtigkeit Anwendung findet. Es hat - unter zulässiger Einschaltung des Büros für ... - für den Windpark in seiner Gesamtheit unter Beachtung des aktuellen Standorts der WEA 2 die in Nr. 2 („Standort des Vorhabens“) der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien im Einzelnen abgeprüft. Dabei hat es insbesondere die Lage aller Windenergieanlagen außerhalb von Natura 2000-Gebieten und die Lage der WEA 2 und der WEA 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutzzone im Naturpark Altmühltal“ berücksichtigt. Da die beiden Anlagen nach dem Zonierungskonzept für den Naturpark Altmühltal in einer Ausnahmezone liegen, in der die Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist, hat es in nachvollziehbarer Weise erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets verneint. Das Ergebnis dieser Prüfung hat es anschließend ordnungsgemäß nach § 3a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Somit ist nichts gegen das Ergebnis zu erinnern, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
8.5. Die Rügen des Antragstellers gegen die UV-Vorprüfung greifen nicht durch.
Wie dargestellt wurde die Lage von zwei Windenergieanlagen im „Naturpark Altmühltal“ im Rahmen der UV-Vorprüfung berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 3a der Verordnung über den „Naturpark Altmühltal“ vom 14. September 1995 in der Fassung vom 25. Juli 2013 ist die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m in den Ausnahmezonen für Windkraftnutzung von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen, soweit diese Flächen durch Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind. Die erforderliche „Darstellung in einem Flächennutzungsplan“ ist hier im Flächennutzungsplan der Gemeinde W. erfolgt, der den Standort der vorliegenden Windfarm als Konzentrationszone ausweist. Der Widerspruch der Gemeinde P. ändert an dieser Ausweisung nichts. Er könnte allenfalls die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfallen lassen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2016, Art. 82 Rn. 65) und die Frage der Entprivilegierung der Anlagen berühren, was jedoch im Rahmen der Verordnung über den „Naturpark Altmühltal“ nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3a nicht von Bedeutung ist. An der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans bestehen zudem keine Zweifel. Ein Verstoß gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Abstimmung der Konzentrationszonenplanung mit der Gemeinde P. nicht erforderlich. Die Gemeinde W. fasste den Aufstellungsbeschluss zur Konzentrationszonenplanung in ihrem Flächennutzungsplan am 9. August 2013, die Genehmigung hierzu wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Da die Gemeinde P. die erstmalige Darstellung eines WA in ihrem Flächennutzungsplan vom 22. Mai 1996 bis dahin nahezu 20 Jahre nicht weiter konkretisiert hat, bestand für die Gemeinde W. keine Veranlassung, hierauf im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung Rücksicht zu nehmen.
Auch soweit der Antragsteller rügt, dass Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht. Durch den gebietsbezogenen Maßstab der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den - im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG - erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann. Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben. Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. Nur in diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - juris Rn. 129, 133 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurde in rechtmäßiger Weise lediglich die Stufe 1 der Prüfung vollzogen.
Auch der Vortrag des Antragstellers, eine Rodung von Waldbeständen erfordere die Durchführung einer UVP, begründet keinen Fehler der UV-Vorprüfung. Dieser Gesichtspunkt ist in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG nicht als Prüfungsmaßstab genannt.
9. Selbst wenn das Gericht wegen der nicht eingerechneten lärmmäßigen Vorbelastung durch die Schreinerei und das Gasthaus sowie der ohne Beweisaufnahme nicht endgültig feststehenden Einstufung der Schutzwürdigkeit des Wohnorts des Antragstellers als Dorfgebiet eine nicht endgültig klärbare Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme und damit offene Erfolgsaussichten im Klageverfahren annehmen würde, käme es im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses des Antragsgegners und der Beigeladenen. Im Fall einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte könnte der Antragsgegner der Beigeladenen durch nachträgliche Nebenbestimmungen aufgeben, die Anlage zur Nachtzeit im schallreduzierten Betrieb zu fahren und so die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwerts sicherstellen.
10. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass der Antragsteller auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - juris Rn. 17 f.).
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 22.09.2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.09.2014 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag der Antragsteller zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. Mai 2014 gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen des Antragsgegners vom 18. März 2014 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in …, Gemarkung …, Flurstücke …, … und … der Flur … - Az.: … -, deren sofortige Vollziehung mit Verfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 2014 angeordnet worden ist, wiederherzustellen. Dies gilt sowohl insoweit, als die Antragsteller rügen, die der Sofortvollzugsanordnung beigefügte Begründung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (1.), als auch in Bezug auf die gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidungen geltend gemachten Einwände (2.).
- 2
1. Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Bei dieser Entscheidung bedarf es gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Anordnung und der Begründung des Sofortvollzugs des angefochtenen Verwaltungsakts besonderer Gründe, die den ausnahmsweise möglichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung des gegen ihn gerichteten Rechtsbehelfs rechtfertigen. Dabei steht als besonderes Vollzugsinteresse in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und der Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund, vielmehr ist auf das überwiegende Interesse eines Beteiligten abzustellen. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Anordnung des Sofortvollzugs der angefochtenen Genehmigungen vom 18. März 2014 hat im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen daher eher schiedsrichterlichen Charakter. Dem entspricht es, ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO dann zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 29.07.1994 - 4 M 58/94 -, zit. nach juris, unter Hinweis auf Rechtsprechung des 1. Senats, Beschluss vom 11.11.1991 - 1 M 54/91 -, zit. nach juris). Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zur Sofortvollzugsanordnung vom 16. Juni 2014 mit einem detaillierten Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigungen vom 18. März 2014 eingelegten Widerspruchs begründet und bei dieser Sachlage das von der Beigeladenen dargelegte wirtschaftliche Interesse am Vollzug der ihr erteilten Genehmigungen gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller höher gewichtet. Auf die Frage, ob diese Begründung die Sofortvollzugsanordnung der Sache nach trägt bzw. den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO inhaltlich genügt, ist das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Vielmehr hat es - zu Recht - allein darauf abgehoben, dass selbst ein etwaiger Begründungsmangel den Antragstellern keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vermittelte, da das Gericht in Fällen einer privatnützigen Vollzugsanordnung im Interesse eines Beteiligten vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen habe und befugt sei, den Sofortvollzug selbst aufrechtzuerhalten bzw. anzuordnen. Insofern kommt es vorliegend ungeachtet des im Übrigen durchaus tragfähigen Begründungsansatzes des Antragsgegners in der Tat auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 31.07.2007 - 1 MB 13/07 -, zit. nach juris unter Hinweis auf Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 07.08.2000 - 4 M 58/00 -, zit. nach juris) wegen des in Rede stehenden Dreiecksverhältnisses bereits im Ansatz auf die Qualität der Sofortvollzugsbegründung nicht an.
- 3
2. Die ungeachtet der Begründung des Antragsgegners vom 16. Juni 2014 selbst vorzunehmende Entscheidung des Gerichts über die Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges der drei Genehmigungen vom 18. März 2014 führt nach dem Ergebnis einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller vom 28. Mai 2014 zu keiner ihnen günstigen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass durch die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt werden. Die drei Genehmigungen beachten im Verhältnis zu den Antragstellern die aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgenden Anforderungen, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
- 4
a) Die Antragsteller müssen keine durch die genehmigten drei Windkraftanlagen verursachten unzulässigen Lärmimmissionen befürchten. Grundlage der drei Genehmigungen vom 18. März 2014 ist in lärmtechnischer Hinsicht das Schalltechnische Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen im Bürgerwindpark Mittelholstein der … GmbH aus Bremen vom 29. Juli 2013. Jenes Gutachten hat im Rahmen des Planverfahrens die durch den Betrieb der insgesamt geplanten acht Anlagen verursachten Schallimmissionen berechnet und nach TA Lärm beurteilt. Insoweit hat es in Bezug auf das als Immissionsort IO 2 betrachtete Grundstück der Antragsteller einen mathematisch gerundeten Beurteilungspegel während der Tageszeit von 44 dB(A) (ohne mathematische Rundung von 43,5 dB(A)) und - unter Berücksichtigung eines Abregelungskonzeptes, dem zufolge u.a. eine der vorliegend streitbefangenen Windenergieanlagen - WEA 3 - sowie die Anlagen WEA 4, 6 und 7 nachts jeweils mit einem maximalen Schallleistungspegel von Lwa = 103,5 dB(A) betrieben werden - von 43 dB(A) nachts (ohne mathematische Rundung von 43,2 dB(A)) prognostiziert. Jene prognostizierten Beurteilungspegel unterschreiten die nach Nr. 6.1 c) TA Lärm u.a. für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden am Tage von 60 dB(A) ganz erheblich und liegen auch für die Nachtzeit um exakt 1,8 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A). Dabei ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Gutachten, das mit seinen Annahmen jeweils gemäß Auflage Nr. 2.1.1 zu den streitgegenständlichen Genehmigungen zu deren Inhalt gemacht worden ist, für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragsteller die Schutzmaßstäbe der Nr. 6.1 c) TA Lärm für die Immissionsbeurteilung in Ansatz gebracht hat. Denn aufgrund der Außenbereichslage genießt die dortige Wohnnutzung nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts des Umstandes, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (vgl. jüngst, Beschluss des Senats vom 27.11.2014 - 1 LA 52/14 -).
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Entgegen der Rüge der Antragsteller bildet das nach den Maßgaben der TA Lärm erstellte Schalltechnische Gutachten vom 29. Juli 2013 auch eine hinreichend tragfähige Grundlage für die prognostische Beurteilung der durch die genehmigten Windenergieanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück. Unter Berücksichtigung der im Anhang zur TA Lärm unter A.2.2 dargestellten Grundsätze zur Ermittlung von Geräuschen durch Prognose hat sich das Gutachten des dort vorgegebenen Prognosemodells der DIN ISO 9613-2 (Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2) bedient und dabei der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2005 folgend für die Schallausbreitungsberechnung das alternative Verfahren mit A-bewerteten Schalldruckpegeln (für f = 500 Hz) gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 verwendet. Hiergegen wenden sich die Antragsteller im Grundsatz auch nicht; mit ihrer Beschwerde machen sie vielmehr geltend, dass in Anwendung jenes alternativen Verfahrens die meteorologische Korrektur (Cmet) gemäß der Empfehlung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter Ansetzung eines Meteorologie-Faktors Co von pauschal 2,0 dB erfolgt ist. Insoweit ist den Antragstellern in der Tat einzuräumen, dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, dass bzw. ob die der nordrhein-westfälischen Empfehlung eines aus Vereinfachungsgründen bei Messungen anzunehmenden mittleren Meteorologie-Faktors Co = 2 dB zugrundeliegende Auswertung der dortigen Windverteilung 1 : 1 auch auf Schleswig-Holstein übertragbar ist. Darauf kommt es vorliegend im Ergebnis jedoch auch gar nicht an. Die Einbeziehung des Terms Cmet trägt dem Umstand Rechnung, dass das Prognosemodell eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen berechnet, jene Bedingungen indessen nicht stets vorliegen. Insofern wirkt sich die meteorologische Korrektur Cmet grundsätzlich in Form einer Reduzierung des berechneten Beurteilungspegels aus. Da Cmet nach den Gleichungen 21 und 22 der DIN ISO 9613-2 jedoch von der Höhe der Schallquelle abhängt und bei Windenergieanlagen ohnehin erst bei Abständen des Immissionsaufpunktes von mehr als dem 10-fachen der Nabenhöhe einen Wert größer Null annimmt, scheidet ungeachtet der angenommenen Größe des Meteorologie-Faktors Co seine (Korrektur-) Relevanz in Bezug auf die allein streitbefangenen drei Windenergieanlagen mit Abständen von ca. 500 bis 860 m zum Grundstück der Antragsteller schon deshalb aus. Dies bestätigt letztlich auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme der Gutachter vom 01. Dezember 2014, der zufolge eine (Nach-)Berechnung mit einem Co-Wert von 0 dB nachts am Immissionsort IO 2 keine Änderung ergeben hat (Änderung = 0,0 dB). Gegenüber dem im Gutachten vom 29. Juli 2013 ermittelten, außenbereichsverträglichen Beurteilungspegel von 43,2 dB(A) in der Nachtzeit ist daher auch insoweit nicht zu erinnern.
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Das gutachterliche Ergebnis vom 29. Juli 2013 steht qualitativ schließlich auch nicht im Hinblick auf etwaige Unsicherheiten des Prognoseverfahrens in Frage. Bei den von den Antragstellern unter Rückgriff auf Ausführungen im „Windenergie-Handbuch“ aufgezeigten Faktoren, die bei Windenergieanlagen die Qualität der Prognose bestimmen und daher mit gewissen Standardzuschlägen zu berücksichtigen seien, handelt es sich ersichtlich um dort wiedergegebene Vorgaben bzw. Leitlinien des LANUV NRW, die in dieser Form bereits keine Bindungswirkung erzeugen. Dessen ungeachtet sind, soweit es die Aspekte „Ungenauigkeit bedingt durch Serienstreuung der Windenergieanlage“ und „Unsicherheit im Abschirmmaß“ anbelangt, die nordrhein-westfälischen Vorgaben auch der Sache nach vorliegend bereits nicht einschlägig. Dies folgt hinsichtlich des Faktors „Serienstreuung“ aus dem Umstand, dass im Schalltechnischen Gutachten keine einzelne Typvermessung einer Windenergieanlage herangezogen worden ist, sondern ein Kurzbericht einer dreifach vermessenen Windenergieanlage REpower 3.2 M 114 der Beurteilung zugrunde lag. Da bei der Schallimmissionsprognose zudem die abschirmende Wirkung von Gebäuden keine Berücksichtigung gefunden hat, existiert auch in Bezug auf die Bestimmung des Abschirmmaßes keine Unsicherheit. Soweit die Antragsteller des Weiteren entsprechend der Darstellung der nordrhein-westfälischen Erlasslage im Windenergie-Handbuch die Berücksichtigung eines „Standardwertes“ von 0,5 dB für Unsicherheiten der Emissionsvermessung vermissen, übergehen sie den Umstand, dass das Gutachten die vom Anlagenhersteller garantierten Schallleistungspegel für die schalltechnischen Berechnungen angesetzt hat und diese ihrerseits einen Zuschlag für Messunsicherheiten von „sogar“ ca. 1 dB(A) enthalten (Ziffer 8.3 des Gutachtens). Auch der darüber hinaus im Hinblick auf allgemeine „Unsicherheiten des Prognosemodells“ von den Antragstellern für erforderlich erachtete Sicherheitszuschlag von 1,5 dB auf den errechneten Beurteilungspegel führte vorliegend zu keiner Überschreitung des maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwertes. Ohne dass es im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob eine generelle Beaufschlagung gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm prognostisch ermittelter Immissionswerte überhaupt geboten ist bzw. ob eine pauschale Beaufschlagung grundsätzlich gerechtfertigt wäre (verneinend: VG Schleswig, Urteil vom 22.09.2009 - 12 A 19/08 -, zit. nach juris, mit eingehender Begründung; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 -, zit. nach juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.09.2005 - 2 M 15/05 -, zit. nach juris), oder - wie die Antragsteller ergänzend einfordern -, ob jedenfalls einzelfallbezogen die Schallprognose mit einem Sicherheitszuschlag versehen werden muss, liegt der ohne Zuschlag ermittelte Beurteilungspegel bei (nur) 43,2 dB(A) nachts und damit 1,8 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A). Die im Schalltechnischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ermittelten Immissionswerte liegen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller daher insgesamt „auf der sicheren Seite“.
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Überdies stellen insbesondere die den streitgegenständlichen Genehmigungen vom 18. März 2014 jeweils beigefügten Auflagen Nrn. 2.2.5 ff. mit den dort angeordneten Nachweismessungen und den für den Fall der Überschreitung der festgelegten Schallleistungspegel vorgegebenen lärmmindernden Maßnahmen hinreichend sicher, dass die Antragsteller keine durch die genehmigten Windkraftanlagen verursachten unzulässigen Lärmimmissionen befürchten müssen. Angesichts des Prognoseergebnisses „auf der sicheren Seite“ ist im Besonderen nichts dafür ersichtlich, dass die der Beigeladenen zur Vorlage des Ergebnisses der Nachweismessung eingeräumte Zeitspanne von einem Jahr nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen die Antragsteller unzumutbar belastete.
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b) Die Genehmigungen vom 18. März 2014 verletzen geschützte Nachbarrechte der Antragsteller auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gerügten optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlagen. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf seine ständige Spruchpraxis zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Abstand der Windenergieanlage zur Wohnbebauung im Umfang des Dreifachen der Anlagenhöhe von einer optisch bedrängenden Wirkung - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - nicht mehr ausgegangen werden könne. Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abstand zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus als „Orientierungswert“ heranzuziehen, und soweit dieser mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe (Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius) beträgt, verneint auch der Senat in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung (vgl. jüngst Beschluss vom 22.09.2014 - 1 MB 32/14). Auch wenn das Verwaltungsgericht insoweit bei der Erläuterung der Anlagen- bzw. Gesamthöhe von Nabenhöhe zuzüglich ½ Rotorradius spricht, geht es im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats rechnerisch von einer sich aus Nabenhöhe und ½ Rotordurchmesser (= Rotorradius) zusammensetzenden Anlagengesamthöhe aus und gelangt auf dieser Grundlage zu der zutreffenden Feststellung, dass die drei streitbefangenen, jeweils 150 m hohen Windenergieanlagen (93 m Nabenhöhe + 57 m Rotorradius) nach den Genehmigungsunterlagen jedenfalls in einem Abstand von mehr als dem Dreifachen dieser Höhe, nämlich in einem Abstand von mehr als 450 m zum Wohnhaus der Antragsteller genehmigt sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend (allein) auf das Wohnhaus der Antragsteller abgestellt und nicht auch die dem Wohngebäude östlich vorgelagerte Halle in die Abstandsbestimmung mit einbezogen, Letztere vielmehr im Rahmen seiner Einzelfallbetrachtung offensichtlich als relevante Abschirmung in östlicher Richtung gesehen und überdies den das Grundstück säumenden Baumbestand sowie die Außenbereichslage gewürdigt. Das Gebot der Wahrung ausreichender Abstände gilt nicht um seiner selbst willen, sondern dient - insbesondere - dem Schutz von Wohngebäuden, wo sich Menschen regelmäßig aufhalten und sich auch zurückziehen (dürfen). Gebäude, die wie beispielsweise Hallen nicht dem dauernden Aufenthalt dienen, sind nicht schutzwürdig. Insofern haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde bereits nichts hinreichend Greifbares dazu vorgetragen, dass, und welche Bereiche der Halle in einer dem Wohnen vergleichbaren Schutzbedürftigkeit genutzt werden, und ob jene gelegentliche Nutzung für den „Freizeitbereich“ eine legale darstellt.
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Die erfolgte Einzelfallbetrachtung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Windkraftanlagen mit 150 m Höhe den auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Baumbewuchs überragen, denn jener insbesondere im südöstlichen Grundstücksbereich, also in dem dem Windpark zugewandten Bereich vorhandene dichte Bewuchs bildet in jedem Falle einen deutlichen Sichtschutz. Ebenso wenig stellt es die Einzelfallbetrachtung in Frage, dass es sich bei den von den Antragstellern angefochtenen Windenergieanlagen um die drei ihrem Grundstück nächstgelegenen Anlagen eines mit insgesamt acht Anlagen geplanten Windparks handelt. Die Anordnung aller Anlagen rahmt deren Grundstück nicht, sondern ist eher in der Art einer sich nach Südosten ziehenden Reihe erfolgt, so dass der durch die Drehbewegung der Rotorblätter angenommene Eindruck einer „Windwand“ vom Grundstück der Antragsteller aus nicht eintreten wird.
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Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde schließlich auf die in Schleswig-Holstein geltenden „Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen“ (Amtsbl. SH 2012, S. 1352) und den dort unter Ziffer 3.1 in der Tabelle 1 für Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich angegebenen Abstand von 400 m verweisen, erschließt sich die Relevanz jenes Hinweises bereits nicht, da geringere Abstände als 400 m zwischen ihrem Wohnhaus und den genehmigten Windkraftanlagen nicht Genehmigungsgegenstand sind. Abgesehen davon kommt jenem zitierten Erlass bereits im Ansatz keine nachbarschützende Bedeutung zu, da seine Aussagen ausschließlich unter planerischen Vorsorgegesichtspunkten erfolgen, und damit nicht dritt- bzw. nachbarschützende sind, sondern sich allein an Planungsträger richten und im Übrigen nur „Entscheidungshilfen“ für die planungsrechtliche Prüfung von Vorhaben durch die Genehmigungsbehörden enthalten (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 22.09.2014 - 1 MB 32/14 - m.w.N.).
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c) Auch die Rüge, die Schattenwurfproblematik der genehmigten Windenergieanlagen sei vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen und die bloße Inbezugnahme des Schattenwurfgutachtens vom 29. Juli 2013 in den Genehmigungsbescheiden reiche nicht aus, um den dort gemachten Vorgaben zur Erreichung einer an ihrem Wohnhaus maximal zulässigen Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag sicherzustellen, rechtfertigt die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung nicht. Die angefochtenen Genehmigungen vom 18. März 2014 nehmen das Schattenwurfgutachten der … GmbH vom 29. Juli 2013 nicht lediglich in Bezug; die den Genehmigungen jeweils beigefügte Auflage Nr. 2.1.1 macht es vielmehr ausdrücklich mit allen seinen Annahmen zum Genehmigungsgegenstand. Überdies konkretisiert jeweils Auflage Nr. 2.2.19 in den Genehmigungsbescheiden die sich aus dem Schattenwurfgutachten ergebenden Anforderungen, insbesondere auch diejenigen an eine dort als Minderungsmaßnahme vorgeschlagene Schattenwurfabschaltautomatik, und macht deren Installation innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlagen entsprechend dem Gutachtervorschlag zur jeweiligen Betriebsvoraussetzung. Insoweit begrenzen die Genehmigungen mit ihren Auflagen 2.1.1 und 2.2.19 die mit 120 Stunden/Jahr und 92 Minuten pro Tag am Immissionsort IO 2 der Antragsteller berechnete „worst case“-Situation einer „astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer“, bei der die Sonne theoretisch während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosem Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonnenstrahlung steht und die Windenergieanlage in Betrieb ist (vgl. zum Begriff Ziff. 1.2 der Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom Mai 2002 - LAI-Schattenwurf-Hinweise), ausdrücklich auf eine astronomisch maximale Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten/Tag bzw. auf eine tatsächliche, reale Schattendauer (meteorologische Beschattungsdauer) von 8 Stunden pro Kalenderjahr (s. Ziff. 1.3 der LAI-Schattenwurf-Hinweise). Darüber hinausgehende Anforderungen lassen sich demgegenüber aus dem Gutachten als umsetzungsfähige Nebenbestimmungen nicht entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine darüber hinausgehende Nebenbestimmung erforderlich wäre, die die maximal zulässige Beschattungsdauer durch alle acht Anlagen des Windparks sicherstellt. Sämtliche Vorgaben der Schattenwurfprognose sind für jede einzelne Anlage Genehmigungsgegenstand und aus der dortigen Gesamtbeurteilung aller Anlagen folgt daher hinreichend deutlich, dass sich eine maximal zulässige Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten dementsprechend auf alle genehmigten Anlagen bezieht.
- 12
3. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- 13
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
- 14
Der Senat hält es für billig, dass die Antragsteller der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies folgt daraus, dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 15
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt als Nachbargemeinde vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.
Die Beigeladene beantragte unter dem ... Dezember 2014 und dem ... Januar 2015 beim Landratsamt E. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2.5-120 mit einer Leistung von 2,5 MW und einer Höhe von 199 m (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m). Am 7. Oktober 2015 stellte sie den Genehmigungsantrag auf den baugleichen Anlagentyp GE 2.75-120 mit einer Leistung von 2,75 MW um. Die Windenergieanlage ist Teil einer Planung für insgesamt drei Windenergieanlagen gleichen Typs, die im Rahmen der Antragstellung mit einer laufenden Nummer versehen und für die getrennte Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden. Die streitgegenständliche Windenergieanlage „WEA 1“ soll auf dem Grundstück FlNr. 290, die „WEA 3“ auf dem Grundstück FlNr. 177, jeweils Gemarkung …, verwirklicht werden. Die „WEA 2“ ist seit der Antragsumstellung am 10. August 2015 auf dem Grundstück FlNr. 167 situiert; ursprünglich war ein Standort circa 200 m weiter nördlich auf FlNr. 294 vorgesehen. Die drei Windenergieanlagen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde W., in deren westlichem Ortsteil R. und mit einem Abstand von nicht mehr als 500 m zwischen WEA 1 und 2 sowie zwischen WEA 2 und 3 auf einer von Norden nach Süden verlaufenden, leicht nach Osten abschwenkenden gedanklichen Linie. Sie sollen in einer Konzenrationsfläche für die Windkraft realisiert werden, die die Gemeinde W. in ihrem sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen hat; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 9. August 2013 gefasst, die Genehmigung wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabengrundstücke liegen ferner im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W., zu dem diese am 24. Februar 2015 den Ausstellungsbeschluss gefasst hat und der am 3. November 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Die Antragstellerin ist die nordwestlich angrenzende Nachbargemeinde der Gemeinde W. Die Windenergieanlagen liegen mit einer Entfernung zwischen 1.040 und 1.270 m westlich ihres östlichen Ortsteils S. Dieser Ortsteil ist im Flächennutzungsplan der Antragstellerin seit 22. Mai 1996 als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Am 20. März 2015 hat die Antragstellerin im Südwesten von S. die Aufstellung eines qualifizierten ... (Nr. 20 - ...) beschlossen. Nach einer Konkretisierung der Planung mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 sollen dort 15 bis 16 Wohnhäuser entstehen. Die Antragstellerin hat dem Flächennutzungsplan der Gemeinde W. gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) widersprochen.
Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene schalltechnische Untersuchungen der Firma ... GmbH (...) vom 18. März, 7. Mai sowie 24. und
Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren weiter eine schattenwurftechnische Untersuchung der Firma ...
Die Antragstellerin erhob im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom ... August 2015 und ... Oktober 2015 Einwendungen gegen die einzelnen Windenergieanlagen.
Mit Bescheid vom
Mit weiteren Bescheiden vom
Am ... Februar 2016 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklagen zum Verwaltungsgericht München gegen alle drei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen; die Klage gegen die hier streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 ist unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.594 anhängig (WEA 2: M 1 K 16.593; WEA 3: M 1 K 16.594). Mit am ... Juli 2016 bei Gericht gestelltem Antrag beantragt die Antragstellerin überdies,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts E.
Sie trägt vor, die Beigeladene habe nunmehr mit der Errichtung der Windenergieanlage begonnen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) finde nach Art. 82 Abs. 1 BayBO nur auf Windenergieanlagen Anwendung, die einen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhielten, was bei dem genehmigten Vorhaben nicht der Fall sei. Zudem sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde W. unwirksam. Sie selbst und auch Anwohner hätten diesen mit einer Normenkontrollklage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angefochten. Ein Durchführungsvertrag als konstitutives Element sei nicht geschlossen worden. Die Gemeinde W. habe eine qualifizierte Abstimmung des Bebauungsplans mit ihr als Nachbargemeinde entgegen § 2 Abs. 2 BauGB unterlassen. In gemeinsamen Sitzungen ihrer Beschlussorgane vom 29. April und 27. Juli 2015 seien die Antragstellerin und die Gemeinde W. übereingekommen, für die Windenergieanlagen weiter von S. entfernt liegende Standorte zu suchen. Die Antragstellerin werde in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt, weil infolge der Zulassung der Windkraftanlagen und der damit einhergehenden Ausschöpfung der Lärmwerte für den Nachtzeitraum jede weitere Entwicklung des Ortsteils S. dauerhaft unmöglich gemacht werde. Mit dem für S. errechneten Beurteilungspegel von 39,4 bzw. 39,7 dB(A) werde der zulässige Richtwert fast vollständig erreicht. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtige zudem die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus, das ...werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe nicht. Die UV-Vorprüfung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Verordnung über den „Naturpark A.“ und das Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die Begründung des Sofortvollzugs genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Die Reihenfolge der Genehmigungsanträge zur Priorisierung sei durch die Beigeladene festgelegt worden und stelle jeweils die Reihenfolge einer Vorbelastung dar, weshalb für die hier gegenständliche WEA 1 keine weitere Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen sei. In S. sei nach wie vor die Ausweisung von verschiedenen Gebietstypen (WA, MI, MD, GE) möglich. Der Gutachter habe in der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 die Vorbelastung berücksichtigt und das Gasthaus und die Schreinerei als Gewerbebetriebe, das nachträglich schallgedämmte ...werk als irrelevant und die landwirtschaftlichen Betriebe als nicht der TA Lärm unterfallend angesehen. Die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung von 6 dB(A) unterschreite bei einem errechneten Schallleistungspegel von 34,8 dB(A) und der Einordnung als Dorfgebiet (MD) das Irrelevanzkriterium. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stelle in S. seit 1995 ein WA dar; seither sei insoweit jedoch keine weitere Bauleitplanung unternommen worden und bestehe auch kein nachweisbarer Siedlungsdruck. Damit sei das interkommunale Abstimmungsgebot nicht verletzt. Im Übrigen komme Art. 82 BayBO keine drittschützende Wirkung zu. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit habe nicht bestanden. Bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, so dass sich aus § 3b Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine entsprechende Verpflichtung ergebe.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Genehmigung als rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin könne keine Belange ihrer Bürger geltend machen. Die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans könne offen bleiben, weil Art. 82 BayBO und § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB keine drittschützende Wirkung hätten. Im Übrigen habe die Gemeinde W. den angesprochenen Durchführungsvertrag am 26. April 2016 geschlossen und die Aufstellung des Bebauungsplans in der Sitzung vom selben Tag erneut beschlossen. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 werde in dem neuen Wohngebiet am ...weg, bei dem es sich wegen seiner Lage am Außenbereich allenfalls um ein WA handeln könne, unter Berücksichtigung der Vorbelastung der zulässige Immissionswert zur Nachtzeit eingehalten.
Auf richterlichen Hinweis legte der Antragsgegner mit Schreiben vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 16.594 sowie in den Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden anderen Windenergieanlagen.
II.
Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 11. Januar 2016 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat es dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, dass der rechtskräftige Abschluss ihres Hauptsacheverfahrens abgewartet werde, gebührt. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat hier in nicht zu beanstandender Weise auf den Beitrag der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 - juris Rn. 44) abgestellt. Unschädlich ist es dabei, dass es den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 EEG genannten angestrebten Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung nach einer überholten Gesetzesfassung und damit unrichtig beziffert hat. Das Gesetzesziel ist es gemäß § 1 EEG nach wie vor, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient zu erhöhen.
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Zu beachten ist hier, dass der dargestellte Prüfungsmaßstab durch § 4a Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) modifiziert wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist danach nur dann möglich, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 - juris Ls.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im Rahmen der bei Anträgen nach § 80a Abs. 3 VwGO bestehenden Dreiecksverhältnisse ist von besonderem Gewicht, ob die in der Hauptsache anhängige Drittklage, die von der Verletzung eigener Rechte abhängt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Aussicht auf Erfolg hat (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80a VwGO Rn. 6).
3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten, weil nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Landratsamts E. vom 11. Januar 2016 im Hinblick auf Rechte der Antragstellerin bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375 - juris Ls.).
3.1. Die Antragstellerin ist nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch nicht Standortgemeinde. Als Nachbargemeinde kann sie Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz ihrer gemeindlichen Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Nach der sogenannten Schutznormtheorie können Dritte bei einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nur bei Verletzung von jedenfalls auch ihre individuellen Rechte schützenden Normen durchdringen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 18 m. w. N.).
Eine Nachbargemeinde ist danach weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 22 f.;
3.2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlage berufen. Selbst wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig sein sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es insoweit an einer Verletzung von dem Schutz der Antragstellerin dienenden Rechten fehlen würde.
Offen bleiben kann daher, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ der Gemeinde W. einen Fehler hat, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Es kann also dahinstehen, ob der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB oder das Fehlen eines Durchführungsvertrags im Zeitpunkt des ersten Aufstellungsbeschlusses die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 2 BauGB richten, sondern nach § 35 BauGB. Nach dessen Abs. 1 Nr. 5 sind unter anderem Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Offen bleiben kann weiter, ob diese Privilegierung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO entfällt und die Windenergieanlage als „sonstiges Vorhaben“ anzusehen ist, das bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da eine Nachbargemeinde - ebenso wie eine Privatperson - keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer angrenzenden Gemeinde hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2), kann der Vortrag der Antragstellerin, die genehmigte Windenergieanlage verstoße gegen die sogenannte 10 H-Regelung, keine Verletzung in eigenen Rechten begründen (VG München, U. v. 19.1.2016 - M 1 K 15.3313; VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015 - B 2 K 15.252 - juris Rn. 41). Der Vorschrift des Art. 82 BayBO kommt keine drittschützende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus ihrem Regelungsgehalt. Bei der aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erlassenen 10 H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter; vielmehr statuiert Art. 82 Abs. 1 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB beinhalten aber Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln (VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015, a. a. O.). Der fehlende Drittschutz des Art. 82 BayBO gilt ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin der Fortgeltung der Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde W. fristgerecht nach Art. 82 Abs. 3 Nr. 3 BayBO widersprochen hat. Als lediglich städtebauliche Regelung entfaltet Art. 82 BayBO auch in dieser Konstellation keine drittschützende Wirkung.
3.3. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Genehmigung der WEA 1 beeinträchtige ihre Planungshoheit, führt nicht zu einer Verletzung in eigenen Rechten.
3.3.1. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan der Antragstellerin, der die Ausweisung eines WA südwestlich von S. zum Inhalt haben soll, wirksam sein kann. Insbesondere im Hinblick auf den gesetzlich statuierten Vorrang der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) und das hiermit zusammenhängende Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (§ 1a Abs. 2 BauGB) bestehen insoweit Zweifel, weil die Antragstellerin in ihren bebauten Gebieten wohl über ausreichend Bauraum und Baulücken verfügt, weshalb sich das Landratsamt E. im Bebauungsplanverfahren gegen dessen Erlass ausgesprochen hat. Weiter könnte der geplante Bebauungsplan gegen den Prioritätsgrundsatz verstoßen. Hiernach muss eine Planung Rücksicht auf eine konkurrierende Planung nehmen, die zeitlichen Vorsprung hat (BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 14.02 - DVBl 2003, 211 - juris Ls.1; BayVGH, U. v. 30.11.2006 - 1 N 05.1665 - juris Ls. 1), was hinsichtlich der Planung der Gemeinde W. der Fall sein könnte. Diese fasste den Aufstellungsbeschluss zur Konzentrationszonenplanung in ihrem Flächennutzungsplan am 9. August 2013, die Genehmigung hierzu wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht; zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich R.“ fasste sie den Ausstellungsbeschluss am 24. Februar 2015, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 3. November 2015. Da die Antragstellerin die Darstellung eines WA in ihrem Flächennutzungsplan vom 22. Mai 1996 seither und damit seit nahezu 20 Jahren nicht weiter konkretisiert hat, dürfte bei der Prüfung des Prioritätsgrundsatzes nicht auf den Flächennutzungsplan, sondern auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 20 - ... am 20. März 2015 abzustellen sein, der zeitlich nach der Planung der Gemeinde W. lag.
3.3.2. Aber selbst wenn man unterstellt, der erst in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wäre bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Genehmigung konkret genug und inhaltlich unzweifelhaft gewesen, kann die Antragstellerin - wie bereits ausgeführt - nicht denselben Schutz beanspruchen wie eine Privatperson. Sie kann sich insoweit nicht auf die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts berufen, sondern lediglich auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts und der hierin enthaltenen Planungshoheit (BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 - NVwZ 1990, 464 - juris Rn. 27 und 30 f. zur Klage einer Nachbargemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung). Sie kann sich dann gegen eine Planung außerhalb ihres Gemeindegebiets wehren, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung, die allerdings noch nicht verbindlich zu sein braucht, vorliegt und die Störung nachhaltig ist, d. h. unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre Planung hat (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989, a. a. O., Rn. 31). Es kommt in Betracht, für die Frage der Nachhaltigkeit der Störung den Gedanken des Fachplanungsrechts heranzuziehen, dass schutzwürdig lediglich das Interesse einer Gemeinde an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung ist und für Wohngebiete gesunde Wohnverhältnisse regelmäßig auch dann noch gewahrt sind, wenn das Schutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets eingehalten ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 - juris Rn. 3;
Demzufolge wäre die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt, wenn die Beurteilungspegel in dem überplanten Gebiet Werte zwischen 41 und 46 dB(A) nachts nicht überschreiten. Denn für das geplante WA beträgt der Immissionsrichtwert nachts zwar 40 dB(A), für ein Dorf- oder Mischgebiet, dessen Schutzniveau für gesunde Wohnverhältnisse ausreichend sein könnte, aber 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Buchst. c und d TA Lärm). Hinzu kommt nach Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, wonach die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, jeweils 1 dB(A).
3.3.3. Die schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom 27. Juli 2015 ermittelt - für die baugleiche Anlage GE 2.5-120, die ebenso wie die genehmigte Anlage GE 2.75-120 einen Schallleistungspegel im leistungsoptimierten Betrieb von 106,0 dB(A) aufweist - am im geplanten Baugebiet liegenden IP-07 mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze für die WEA 1 einen Beurteilungspegel von 35,6 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 38,4 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 39,4 dB(A). Für den ebenfalls in dem von der Antragstellerin geplanten Baugebiet liegenden IP-08 ergeben sich Beurteilungspegel von 35,8 (WEA 1), 38,7 (WEA 2) und 39,7 dB(A) (WEA 3). Berücksichtigt wird dabei auch die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus und das ...werk (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 24.7.2015, S. 14 - 18); für die Schreinerei und das Gasthaus wird dabei davon ausgegangen, dass kein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) erfolgt; das ...-werk wird wegen der vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen als nicht emittierend angesehen.
Der Umstand, dass diese Fassung der schalltechnischen Untersuchung bislang nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist, kann im Klageverfahren geheilt werden.
3.3.4. Als maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 sieht das Gericht dabei den für die WEA 1 ermittelten Beurteilungspegel von 35,6 (IP-07) bzw. 35,8 dB(A) (IP-08) an. Die WEA 1 kann hinsichtlich der verursachten Immissionen isoliert betrachtet werden. Die Windenergieanlagen wurden jeweils eigenständig und nicht in ihrer Gesamtheit als Windfarm genehmigt. Das Landratsamt hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise für die Einzelbetrachtung der jeweiligen Anlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, die im Immissionsschutzrecht - anders als nach dem UVPG - zulässig ist. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. Januar 2016 ist allein die WEA 1. Die 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) stellt in Nr. 1.6 ihres Anhangs für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein auf die Höhe der Anlage ab, so dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig schon eine einzelne Windenergieanlage mit mehr als 50 m Höhe ist, und zwar ungeachtet dessen, dass die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG für eine Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen besteht (vgl. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Im Falle der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die WEA 2 oder die WEA 3 könnten die diese Anlagen betreffenden Genehmigungen isoliert aufgehoben werden.
3.3.5. Auf der Grundlage höchstens zulässiger Immissionsrichtwerte zwischen 41 und 46 dB(A) und der Betrachtung lediglich der Immissionen durch die WEA 1 im vorliegenden, gegen deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Verfahren wird die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt.
Für die in dem geplanten Wohngebiet liegenden Immissionsorte IP-07 und IP-08 kommt die schalltechnische Untersuchung in nachvollziehbarer Weise zu Beurteilungspegeln von 35,6 dB(A) und 35,8 dB(A), aufgerundet (vgl. DIN 1333) also von 36 dB(A). Zulässig dürfte auch die Ausgangsbasis des Gutachtens sein, die Schreinerei, das ...-werk und die landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Vorbelastung zur Nachtzeit außer Acht zu lassen. Die Schreinerei liegt im Norden von S. und damit am anderen Ende der Ortschaft; für diese ist außerdem anzunehmen, dass ein Betrieb nach 22.00 Uhr nicht genehmigt ist. Dem diesbezüglichen Ausgangspunkt in der schalltechnischen Untersuchung hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Gegebenenfalls könnte das Landratsamt bei Bedarf auch mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gemäß §§ 22, 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) reagieren. Das ...-werk wurde nachträglich schallisoliert und musste deshalb im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden. Nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe unterfallen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm nicht den Regelungen der TA Lärm. Bedenken bestehen allein hinsichtlich des Vorgehens des Gutachtens, den nächtlichen Betrieb der Gaststätte außer Acht zu lassen, nur mit dem Argument, dass ein solcher nach Auskunft von Anwohnern derzeit nicht stattfinde. Im Rahmen der Vorbelastung ist - wie generell im Bau- und Immissionsschutzrecht (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 u. a. - juris Rn. 33) - auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betrieb abzustellen. Im Klageverfahren wird daher zu klären sein, welcher Betrieb der Gaststätte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, maximal zulässig ist. Im vorliegenden Verfahren unterstellt das Gericht eine Zulässigkeit des nächtlichen Betriebs der Gaststätte allenfalls bis 1.00 Uhr. Nach den Erfahrungen des Gerichts kann ein solcher Betrieb nicht zu einer Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin führen. Der für den lautesten untersuchten IP-08 ermittelte Wert von aufgerundet 36 dB(A) ist so weit von dem mindestens zulässigen Immissionsrichtwert von 41 dB(A) entfernt, dass eine Überschreitung denkbarer Weise nicht in Betracht kommt.
3.4. Auch eine Berufung der Antragstellerin auf ihr Selbstgestaltungsrecht im Hinblick auf ihr Ortsbild verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde insoweit nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Dabei rechtfertigt der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale geschützten Ortsbildes nicht jeden Preis; gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 15). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Windenergieanlage eine Veränderung der städtebaulichen Struktur der Antragstellerin von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2013, a. a. O., Rn. 16) mit sich bringen würde. Die bloße Sichtbarkeit der vom Ortsrand rund 1.000 m entfernten Windenergieanlagen führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung.
4. Auch die Berufung der Antragstellerin auf die fehlerhaft durchgeführte UV-Vorprüfung führt nicht zum Erfolg der Klage. Die UV-Vorprüfung wurde letztendlich - nach Heilung eines Fehlers - ordnungsgemäß durchgeführt. Die von der Antragstellerin gerügten Fehler liegen nicht vor.
4.1. Die Antragstellerin kann sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ist der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen, ist dieser erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. § 4 Abs. 3 UmwRG modifiziert insoweit die Begründetheitsprüfung (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 205 - juris Rn. 41).
4.2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sogenannten standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Diese Vorschrift bezieht sich auf die drei Windenergieanlagen in ihrer Gesamtheit. Sie stellen eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar. Dieser Begriff beinhaltet, dass drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden (BVerwG, B. v. 8.5.2007 - 4 B 11.07 - BauR 2007, 1698 - juris Rn. 6;
4.3. Die UV-Vorprüfung genügt nach summarischer Prüfung inzwischen dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Der Umstand, dass die im Genehmigungsverfahren vorliegende UV-Vorprüfung vom März 2015 die im August 2015 vorgenommene Verschiebung des Standortes der WEA 2 um circa 200 m nach Süden noch nicht berücksichtigt hat, wurde nunmehr durch Vorlage eines Nachtrags vom August 2016 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UV-Vorprüfung geheilt. Dabei lässt sich die Zulässigkeit der Heilung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen, nach dem die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht nachgeholt worden ist. Eine Nachholung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 14). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UV-Vorprüfung gelten. Nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkt sich die Kontrolldichte des Gerichts auf die Prüfung, ob die behördliche Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Gericht nimmt danach nur eine Plausibilitätskontrolle vor (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 17.11.2014, a. a. O.). Nach diesem Maßstab ist die durchgeführte UV-Vorprüfung nunmehr ausreichend. Die UV-Vorprüfung vom März 2015 und der Nachtrag genügen trotz dessen Kürze der Anforderung der Nachvollziehbarkeit. Im Nachtrag ging es nur um die Prüfung der Auswirkungen der Verschiebung der WEA 2, deren Standort aber schon vorher im Landschaftsschutzgebiet lag. Der Nachtrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschiebung keine Auswirkung auf die Kriterien der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG hat.
4.4. Das Landratsamt hat nunmehr die Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG beachtet, der auf Vorhaben mit standortbezogener Vorprüfungspflichtigkeit Anwendung findet. Es hat - unter zulässiger Einschaltung des Büros für ... - für den Windpark in seiner Gesamtheit unter Beachtung des aktuellen Standortes der WEA 2 die in Nr. 2 („Standort des Vorhabens“) der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien im Einzelnen abgeprüft. Dabei hat es insbesondere die Lage aller Windenergieanlagen außerhalb von Natura 2000-Gebieten und die Lage der WEA 2 und der WEA 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutzzone im Naturpark A.“ berücksichtigt. Da die beiden Anlagen nach dem Zonierungskonzept für den Naturpark A. in einer Ausnahmezone liegen, in der die Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist, hat es in nachvollziehbarer Weise erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets verneint. Das Ergebnis dieser Prüfung hat es anschließend ordnungsgemäß nach § 3a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Somit ist nichts gegen das Ergebnis zu erinnern, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
4.5. Die Rügen der Antragstellerin gegen die UV-Vorprüfung greifen somit nicht durch. Wie dargestellt wurde die Lage von zwei Windenergieanlagen im „Naturpark A.“ im Rahmen der UV-Vorprüfung berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin rügt, dass Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an einem substantiiertem Vortrag. Unabhängig hiervon stellt sich die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien der Anlage 2 zum UVPG nicht (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - juris Rn. 129, 133).
5. Selbst wenn man wegen der nicht eingerechneten lärmmäßigen Vorbelastung durch die Schreinerei und das Gasthaus und der deshalb ohne Beweisaufnahme nicht eindeutig klärbaren Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin von offenen Erfolgsaussichten im Klageverfahren ausginge, käme es im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses des Antragsgegners und der Beigeladenen. Im Falle einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte könnte der Antragsgegner der Beigeladenen durch nachträgliche Nebenbestimmungen aufgeben, die Anlage zur Nachtzeit im schallreduzierten Betrieb zu fahren und so die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwerts sicherstellen.
6. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.3313
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Januar 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1021
Hauptpunkte:
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen;
Widerspruch einer Nachbargemeinde gegen Flächennutzungsplan;
Ungeschriebener öffentlicher Belang;
Interkommunales Abstimmungsgebot
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
Markt K. vertreten durch den Ersten Bürgermeister ...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt L.
- Beklagter -
beigeladen: Gemeinde F. vertreten durch den ersten Bürgermeister vertreten durch: ...
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windkraftanlagen - Drittklage -
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 am 19. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windkraftanlagen, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat.
Der Kläger grenzt mit seinem Gemeindegebiet östlich an das Gemeindegebiet der Beigeladenen an. Sein Ortsteil F. liegt ca. 1 km westlich vom Waldgebiet „K.“ entfernt, das sich im südwestlichen Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen befindet. Diese hatte in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan, den sie am ... Oktober 2014 bekannt gegeben und dessen Fortgeltung sie später auch nicht widersprochen hat, unter anderem in diesem Waldgebiet eine Konzentrationsfläche für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen dargestellt. Entlang der westlichen Grenze der Konzentrationsfläche verläuft zugleich die Gemeindegrenze. Der Kläger hat am ... Dezember 2014 der Fortgeltung dieser Darstellung im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen widersprochen.
Am ... März 2015 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt L. (Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 115 (Nabenhöhe: 149 m, Gesamthöhe: 206,85 m) auf dem Grundstück FlNr. 3056 Gemarkung ... Die beantragten Standorte liegen in einer nordsüdlichen Reihe innerhalb der genannten Konzentrationsfläche und jeweils etwa 1 km von der westlichen Gemeindegrenze zum Kläger entfernt. Von der am östlichen Rand des Ortsteils F. gelegenen Wohnbebauung sind die Standorte der Anlagen zwischen 2.000,37 m und 2.068,00 m entfernt.
Mit Schreiben jeweils vom ... Juni 2015 wandten sich das im Genehmigungsverfahren vom Landratsamt beteiligte Landratsamt O. und auch der Kläger gegen eine Erteilung der beantragten Genehmigung. Die Windkraftanlagen hielten nicht den gesetzlich geforderten zehnfachen Abstand ihrer Gesamthöhe von in F. bestehender Wohnbebauung ein. Zudem habe der Kläger der Fortgeltung des Teilflächennutzungsplanes der Beigeladenen widersprochen. Daher seien die Anlagen nicht bauplanungsrechtlich privilegiert.
Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom ... Juli 2015 die beantragte Genehmigung und ordnete hierzu den Sofortvollzug an. Zur Begründung wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, da die Anlagen mehr als 2.000 m von der Wohnbebauung in F. entfernt seien, fehle es an der Betroffenheit des Klägers. Der Bescheid ist dem Kläger am ... Juli 2015 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 5. August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2015 aufzuheben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Genehmigung verstoße gegen die sogenannte 10-H-Regelung, da die Anlagen zur F. Wohnbebauung nicht den Abstand des Zehnfachen ihrer Gesamthöhe einhalten würden. Eine auf den Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen bezogene Ausnahme dieser 10-H-Regelung greife aufgrund des Widerspruchs gegen diesen Plan nicht ein. Da die Konzentrationsfläche im K. näher als 2.000 m an diese Wohnbebauung heranreiche, sei der Kläger im rechtlichen Sinn betroffen. Außerdem sei die Darstellung der Konzentrationsfläche im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen unwirksam, da es im Planaufstellungsverfahren Abwägungsfehler gegeben habe. Diese habe der Kläger schriftlich gegenüber der Beigeladenen gerügt. Diese Fehler bezögen sich vor allem auf die Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabu-Kriterien, auf denkmalschutz- und artenschutzrechtlich relevante Belange, ferner auf die Anforderung, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Im Übrigen sei bei der Planaufstellung gegen das Gebot der interkommunalen Abstimmung verstoßen worden. Es sei versäumt worden, die möglichen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Gebiet des Klägers zu prüfen. Seine subjektive Rechtsverletzung liege in der aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) ersichtlichen Absicht des Gesetzgebers, betroffenen Nachbargemeinden ein Abwehrrecht gegen Windkraftanlagen benachbarter Gemeinden einzuräumen, wenn gegen die 10-H-Regelung verstoßen werde. Andernfalls bliebe das Widerspruchsrecht folgenlos.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf die im Bescheid enthaltenen Gründe führt er ergänzend aus, in einem Normenkontrollverfahren des Klägers gegen den Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass dieser Antrag wohl unzulässig sei. Ein Flächennutzungsplan sei im Übrigen - anders als ein Bebauungsplan - nicht Grundlage für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die angefochtene Genehmigung sei als Außenbereichsgenehmigung erteilt worden. Ein etwaiges Entfallen einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung aufgrund eines Verstoßes gegen die 10-H-Regelung führe nicht zu einer Verletzung drittgeschützter Rechtspositionen einer Nachbargemeinde.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unzulässig, da die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Rechte des Klägers nicht gegeben sei, auch nicht bei einem etwaigen Verstoß gegen die 10-H-Regelung. Der Kläger sei im rechtlichen Sinn nicht betroffen, da sein Widerspruchsrecht auf 2.000 m beschränkt sei. Das sei so auch den Ersthinweisen zur 10-H-Regelung zu entnehmen. Auf etwaige Fehler im Aufstellungsverfahren des Teilflächennutzungsplans könne sich der Kläger im Rahmen seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid nicht berufen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Abwägungsfehler im Aufstellungsverfahren zum Teilflächennutzungsplan habe es nicht gegeben. Ebenso wenig sei gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen worden.
In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen keine Höhenangaben zu Windkraftanlagen enthalten seien. Der Kläger erklärte, es gebe derzeit im fraglichen Bereich seines Gemeindegebiets keine konkreten Planungsabsichten.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid auch nicht möglicherweise in eigenen Rechten verletzt wird.
Da er nicht Adressat dieses Bescheids ist, kann der Kläger ihn gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann in zulässiger Weise anfechten, wenn er hierdurch in eigenen Rechten verletzt wird, wobei die Möglichkeit der Rechtsverletzung ausreichend ist. In eigenen Rechten kann der Kläger als Dritter aber nur dann verletzt sein, wenn der besagte Bescheid gegen eine Rechtsnorm verstößt, die auch dem Schutz seiner Rechte dient. Dies gilt auch für eine Gemeinde bei Anfechtung der einer Nachbargemeinde erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sogenannten Schutznormtheorie (BayVGH, B. v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 17.6.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313 - juris Rn. 35) ermittelt. Die betreffende Norm muss ein Individualinteresse derart schützen, dass dessen Träger die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können (BVerwG, U. v. 17.6.1993 a. a. O. Rn. 35). Die Auslegung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum einen und Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO zum anderen ergibt, dass diesen Bestimmungen eine den Kläger als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft schützende Wirkung fehlt.
1. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterliegt den in § 6 Abs. 1 BImSchG genannten Voraussetzungen. Zum einen muss sichergestellt sein, dass die sich unter anderem aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Ferner dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Auf den Drittschutz, der bei Erteilung solcher Genehmigungen gegenüber Privatpersonen zu beachten ist, die schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 20 ff.), kann sich eine Gemeinde in Hinblick auf ihre Planungshoheit als Ausfluss ihres Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG) nicht berufen. Die Gemeinde ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (BVerwG, B. v. 15.4.1999 - 4 VR 18.98 u. a. - NVwZ-RR 1999, 554 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 11;
2. Der ungeschriebene öffentliche Belang des sogenannten Planungserfordernisses im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - juris Rn. 12) steht als drittschützende Rechtsposition des Klägers der erteilten Genehmigung ebenfalls nicht einmal möglicherweise entgegen.
Der Kläger kann sich als Nachbargemeinde - anders als die Beigeladene als Standortgemeinde - nicht auf eine Verletzung von § 36 BauGB berufen (BayVGH, B. v. 17.11.2014 a. a. O. Rn. 21). Als Nachbargemeinde kann er allen-falls solche eigenen Belange einwenden, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen, etwa ein hiernach geschütztes Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird. Auf dieses Recht kann sich auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde ist bauplanungsrechtlich als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 15). Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde bezüglich ihres Ortsbildes allerdings nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern (BayVGH, B. v 27.8.2013 a. a. O. Rn. 15;
Das Windkraftvorhaben der Beigeladenen erzeugt keine solch gravierenden Auswirkungen auf das Gemeindegebiet des Klägers, die geeignet wären, ein Planungserfordernis auszulösen bzw. in das Selbstgestaltungsrecht des Klägers einzugreifen. Dies gilt für alle vom Kläger im Schreiben an die Beigeladene vom ... Oktober 2015 genannten Umstände, die er auch zur Begründung seiner Klage vorträgt, insbesondere für die Bewertung des Landschaftsbildes (Überprägung des Talraumes, Verstellung der Blickrichtung nach Süden) sowie die behauptete Notwendigkeit einer Stromeinspeisung über sein Gebiet. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, im fraglichen Grenzbereich der benachbarten Gemeinden derzeit keine Planungsabsichten zu haben. Deshalb besteht dort zwischen den Vorhabenstandorten und dem Ortsteil F. kein qualifizierter Abstimmungsbedarf und auch kein Bedürfnis nach einer planerischen Bewältigung. Auswirkungen gewichtiger Art des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Planungshoheit des Klägers sind nicht zu erkennen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - juris Rn. 14) geht in solchen Fällen der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich das (durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planungsbefugnisse ergänzte) Konditionalprogramm des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Zulässigkeit von solchen Anlagen ausreichend zu steuern vermag. Wenn - wie im vorliegenden Fall - keine konkreten Tatsachen für gewichtige Auswirkungen städtebaulicher Art auf die Nachbargemeinde sprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz vorliegt (BayVGH, B. v. 24.8.2015 a. a. O. Rn. 14). Deshalb kann der Kläger auch gestützt auf einen interkommunalen Abstimmungbedarf eine Klagebefugnis nicht darlegen.
3. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich für den Kläger ferner nicht aus dem Gesetz zur Änderung unter anderem der Bayerischen Bauordnung vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) und der sich daraus ergebenden Neufassung des Art. 82 BayBO, hier insbesondere aus Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann eine Nachbargemeinde der Fortgeltung einer Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan widersprechen. Dieser Widerspruch kann zu einer Entprivilegierung von Windkraftanlagen gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO und zu deren bauplanungsrechtlicher Bewertung als „sonstige Anlage“ im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB führen mit der Folge, dass die Erteilung einer Genehmigung für solche Anlagen bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da jedoch eine Nachbargemeinde - ebenso wie eine Privatperson - keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer angrenzenden Gemeinde hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8. 2015, § 35 Rn. 185), kann der Kläger auch mit dem Vortrag, die genehmigten Anlagen verstießen gegen die sogenannte 10-H-Regelung, die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition nicht darlegen und deshalb damit seine Klagebefugnis auch nicht begründen.
a) Die genehmigten Windkraftanlagen mit einer (Gesamt-)Höhe im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BayBO von 206,85 m halten gegenüber Wohngebäuden des im Zusammenhang bebauten Ortsteils F. des Klägers nicht einen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe (2.068,50 m) ein, sondern nur einen Abstand zwischen 2.037,00 und 2.068,00 m. Gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO würde damit vom Grundsatz her die Privilegierung dieser Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und damit möglicherweise ihre bauplanungs- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit entfallen (sogenannte 10-H-Regelung).
b) Nach Art. 82 Abs. 4 BayBO findet Abs. 1 dieser Bestimmung jedoch bei dem Vorliegen aller drei in Art. 82 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BayBO genannten Voraussetzungen keine Anwendung, so dass die 10-H-Regelung der Genehmigung der Windkraftanlagen nicht entgegenstünde. Die in Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen liegen vor, da die Beigeladene noch vor dem in Nr. 1 genannten Stichtag in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen dargestellt und der Darstellung später auch nicht widersprochen hat.
Ob auch die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO vorliegen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Danach bedarf es des Fehlens eines Widerspruchs einer „betroffenen“ Nachbargemeinde gegen die Darstellung. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Regelung gilt eine Nachbargemeinde als betroffen, deren Wohngebäude - wie hier im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB im Ortsteil F. - in einem geringeren Abstand als dem Zehnfachen der Höhe der Windkraftanlagen stehen, „sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2.000 m“.
Der Kläger hat am 16. Dezember 2014 der Darstellung im Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen widersprochen. Fraglich ist allerdings, ob er als Nachbargemeinde „betroffen“ im Sinne von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO ist. Wohngebäude seines Ortsteils F. stehen zwar näher als 2.068,50 m zu den Vorhabensstandorten. Jedoch enthält der Flächennutzungsplan nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten keine Höhenangaben zu Windkraftanlagen. Deshalb ist der letzte Teil der Bestimmung einschlägig, wonach ein Abstand von 2.000 m maßgeblich ist. Die Beigeladene ist der Auffassung, auch diese Abstandsregelung betreffe die Entfernung der Wohngebäude zu den Vorhabenstandorten. Demgegenüber bezieht der Kläger diese Abstandsangabe auf die Entfernung der Wohngebäude zur (nur ca. 1.000 m entfernt liegenden) Grenze der Konzentrationsfläche, was auch in der Literatur vertreten wird (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand 1.9.2015 Art. 82 Rn. 75) und wofür der Umstand spricht, dass die gesamte Regelung in Art. 82 Abs. 4 BayBO nur die Darstellung von Konzen-trationszonen in Teilflächennutzungsplänen betrifft. Die „Ersthinweise zur bayerischen 10-H-Regelung“ wiederholen unter Nr. 5, zweiter Spiegelstrich, 5. Absatz im Wesentlichen nur den Gesetzestext.
Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Klärung, da von deren Beantwortung die Entscheidung nicht abhängt. Selbst bei Annahme der vom Kläger vertretenen Auffassung und damit seiner Betroffenheit im Sinne von Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO, somit der Annahme des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO (also des Fehlens eines Widerspruchs einer betroffenen Nachbargemeinde) und damit der Anwendbarkeit der 10-H-Regelung gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO auf das Vorhaben der Beigeladenen ist der Kläger gleichwohl nicht klagebefugt. Denn die 10-H-Regelung führt nur zum Entfallen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als objektiver Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Vorliegen eines objektiven Rechtsverstoßes führt jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht zur Annahme von subjektiv-rechtlichem Drittschutz. Deshalb kann der Kläger auch mit dem Hinweis auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO die Möglichkeit einer Verletzung einer drittschützenden Rechtsposition als Voraussetzung seiner Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht begründen.
Eine über die aufgezeigten rechtlichen Folgen hinausgehende Wirkung des in Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO geregelten Widerspruchsrechts der Nachbargemeinde ist weder der Gesetzesbegründung zu entnehmen noch sonst erkennbar. Eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers, einer Nachbargemeinde durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen eine Darstellung in einem Flächenutzungsplan zugleich auch eine drittschutzfähige Rechtsposition gegen Einzelgenehmigungen im Außenbereich zu verschaffen, ist nicht belegt (vgl. LT-Drs. 17/2137).
4. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dass der Kläger auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 60.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tatbestand
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Die Klägerin ist eine Gemeinde mit ca. 580 Einwohnern im Süden von Bad Segeberg. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede, der als ortsnahe Südumfahrung von Bad Segeberg eine Trassenführung am nördlichen Ortsrand der Klägerin vorsieht.
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Die Linienbestimmung für den streitgegenständlichen Abschnitt erfolgte zunächst in einem eigenständigen Verfahren unter der Bezeichnung "Neubau der BAB A 20 Bad Segeberg - Lübeck, Abschnitt 5, Raum Segeberg". Die Planungsunterlagen einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II) wurden zwischen November 1994 und April 1999 erarbeitet (sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5"). Gegenstand des Hauptvariantenvergleichs waren drei sich deutlich unterscheidende Trassenverläufe: eine kombinierte Ausbau-/Neubauvariante (Ausbau der B 206 östlich Bad Segebergs und der Ortsdurchfahrt Bad Segebergs sowie Neubau westlich der Ortslage Bad Segeberg, Variante 1), eine ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante (Variante 2) sowie eine weite Südumfahrung Bad Segebergs als Neubauvariante mit Versatz auf der A 21 (Variante 3, sog. Schwissellinie). Nach Abschluss der Voruntersuchungen wurden die Unterlagen in der Zeit vom 7. Juni bis zum 7. Juli 1999 in der Stadt Bad Segeberg sowie in den Ämtern Segeberg-Land und Leezen öffentlich ausgelegt.
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Für den sich westlich an den streitgegenständlichen Abschnitt anschließenden deutlich längeren Abschnitt gab es ein separates Linienbestimmungsverfahren unter der Bezeichnung "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Für diesen Abschnitt fand eine großräumige Variantenprüfung zur Linienfindung statt. Die Unterlagen (Untersuchung zur Linienfindung von Oktober 2002) wurden vom 6. Januar bis 6. Februar 2003 in 30 Städten, amtsfreien Gemeinden und Amtsverwaltungen öffentlich ausgelegt, darunter auch im Rathaus der Stadt Bad Segeberg, der Amtsverwaltung Leezen und der Amtsverwaltung Segeberg-Land (heute: Trave-Land).
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Ab Oktober 2004 wurde das Linienbestimmungsverfahren für beide Abschnitte gemeinsam fortgeführt. Im November 2004 stellten die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen beim Bundesverkehrsministerium unter Vorlage eines gemeinsamen Erläuterungsberichts den formellen Antrag nach § 16 FStrG auf Bestimmung der Linie für die "A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Abschnitt A 26 (Niedersachsen) bis Weede, östlich Bad Segeberg (Schleswig-Holstein)". Der Antrag umfasste eine Strecke mit einer Gesamtlänge von ca. 95 km. Aufgrund deutlicher Vorteile in verkehrlicher und städtebaulicher Hinsicht hatte man für den streitgegenständlichen Abschnitt - den früheren "Streckenabschnitt 5" - die Variante 2 (ortsnahe Südumfahrung Bad Segebergs) in der Untervariante 2.1 als Vorzugsvariante ermittelt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Benehmen mit den obersten Landesplanungsbehörden der beiden Länder die beantragte Linienführung mit verschiedenen Anmerkungen und Maßgaben.
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Die Vorhabenträgerin beantragte im September 2006 die Durchführung des Anhörungsverfahrens für eine im Wesentlichen der Linienbestimmung entsprechende Trassenführung. Die Planunterlagen wurden vom 14. November bis 14. Dezember 2006 ausgelegt. Einwendungen konnten bis einschließlich 11. Januar 2007 erhoben werden. Zwischen Februar und Mai 2008 fanden verschiedene Erörterungstermine statt. Im August 2009 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Die geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. Oktober bis 19. November 2009 bzw. vom 9. November bis 9. Dezember 2009 öffentlich aus. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endete am 17. Dezember 2009 bzw. am 6. Januar 2010. Im Juni/Juli 2010 fanden weitere Erörterungstermine statt. Im August 2011 beantragte die Vorhabenträgerin die Durchführung eines 2. Planänderungsverfahrens. Die erneut geänderten Unterlagen und Pläne lagen in der Zeit vom 19. September bis 19. Oktober 2011 öffentlich aus. Die Einwendungsfrist endete am 16. November 2011. Auf die Festsetzung weiterer Erörterungstermine wurde verzichtet. Die Klägerin nahm zu der vorgenannten Planung einschließlich der verschiedenen Planänderungen Stellung.
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Mit Beschluss vom 30. April 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 20, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede fest. Die vorgesehene Trasse der A 20 soll - ausgehend von der bereits bestehenden A 20 im Osten von Bad Segeberg - auf einer Länge von etwa 1,5 bis 2 km am Nordrand des Gemeindegebiets der Klägerin, mit Ausnahme einer kurzen Querung aber fast vollständig außerhalb ihrer Gemarkung auf Bad Segeberger Gebiet verlaufen. Nordöstlich des Gemeindegebiets der Klägerin ist zwischen der Bahntrasse im Osten und der L 83 im Westen eine Brücke von 371 m Länge und ca. 31 m Breite geplant (BW 5.12 "Gieselteich"). In diesem Bereich gilt auf dem Gebiet der Stadt Bad Segeberg der Bebauungsplan Nr. 44 vom 30. März 1989, der allgemein Gewerbe (zweigeschossig) festsetzt.
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Die Trassen der Bahnstrecke, der L 83 und der neu geplanten B 206n sollen jeweils so überspannt werden, dass sie unverändert bleiben können. Auf der Brücke sind zudem auf der Nord- und Südseite Kollisions- bzw. Immissionsschutzwände in unterschiedlicher Höhe vorgesehen; die südliche Wand ist durchgängig 4 m hoch geplant (vgl. planfestgestellte Anlage 12.2, Blätter 2.10 und 2.11). Der - noch zu Bad Segeberg gehörende - Gieselteich, der als kleiner Badesee genutzt wird, soll einschließlich seiner Uferbereiche ebenfalls nicht verändert werden. Im Bereich des Gieselteichs erreicht die Brücke eine lichte Höhe von bis zu 12 m; insgesamt ergeben sich damit Dammhöhen der anschließenden Trassenabschnitte von 6,5 m bis 16,5 m. Der Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung im nördlichen Gemeindegebiet der Klägerin beträgt ca. 40 m. Nach zwischenzeitlicher Erhöhung des Lärmschutzwalles ist noch bei acht Gebäuden ("Am Gieselteich" und "Segeberger Straße") mit insgesamt 15 Wohnungen passiver Lärmschutz wegen Überschreitung der Nachtwerte erforderlich (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 466 ff.).
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Die Klägerin hat am 30. Mai 2012 - fristgerecht - Klage erhoben.
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Sie macht eine erdrückende Wirkung des vorgesehenen Bauwerks geltend. Darüber hinaus wirke sich das Vorhaben insgesamt negativ auf ihre städtebauliche Entwicklung aus. Zwar habe sie keine konkrete Bauleitplanungsabsicht in Richtung Bad Segeberg; auf das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer konkretisierten städtebaulichen Planungsabsicht müsse aber angesichts der bis ins Jahr 1995 zurückreichenden Planungsgenese der Autobahn verzichtet werden. Im Übrigen habe sie Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan 2004 ausgewiesen, die aufgrund der Blickbeziehungen und Lärmwirkungen durch die Brücke nicht mehr realisierbar seien. Schließlich sei die Hauptvariantenwahl fehlerhaft; deutlich südlichere Varianten als die Schwissellinie seien zu Unrecht nicht in die Abwägung eingestellt worden, insbesondere sei eine weite Südumfahrung mit einer konsequent südlichen Führung der Trasse von Weede aus in Richtung Südwesten ohne Beeinträchtigung von FFH-Belangen möglich. Verkehrliche Wirkungen solcher Südumfahrungen seien nie untersucht worden. Ebenso sei die Stadtvariante (Variante 1) zu Unrecht verworfen worden. Gegenüber der Voruntersuchung sei die Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), die das Umfeld ihrer Gemeinde ebenfalls durch Lärmeinwirkung beeinträchtige, deutlich nach Nordwesten in Richtung Christiansfelde an die Bahnlinie verschoben worden, um die B 206 alt unter der Autobahnbrücke zu führen. Dieser Zusammenhang und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Ortschaft sei in der Umweltverträglichkeitsstudie zur Linienfindung von 2003 (zur Höhenlage Gieselteich) nicht berücksichtigt worden.
- 10
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 20, Nord-West-Umfahrung Hamburg, Teilstrecke B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede vom 30. April 2012 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 16. Oktober 2013 und der in der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Oktober 2013 erklärten Ergänzungen aufzuheben,
-
2. hilfsweise,
-
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Soweit die Klägerin ihre Kritik auch auf eine noch weiträumigere Südvariante erstrecke und bezüglich der Variante 3 (Schwissellinie) eine nicht ausreichende Prüfungstiefe bemängele, sei ihr Vorbringen präkludiert. Hiervon unabhängig sei ihr Vorbringen aber auch in der Sache unbegründet, insbesondere sei eine noch weitere Südumfahrung zu Recht bereits aufgrund einer Grobanalyse ausgeschieden worden. Auch die Verschiebung des BW 5.13 (Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7) sei ordnungsgemäß abgewogen worden.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist zulässig.
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Die Klägerin ist zwar im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, geltend zu machen bzw. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 9 VR 6.03 - juris Rn. 17 m.w.N.).
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Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die an ihrem nördlichen Ortsrand geplante, in Hochlage geführte, 371 m lange Brücke in ihrem von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfassten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt wird (vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36). Auf die Frage, ob die Klägerin sich außerdem auf ihre gemeindliche Planungshoheit berufen kann, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht an.
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2. Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (a). Dieser Fehler rechtfertigt aber nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben (b).
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a) Die klagende Gemeinde kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 11). Daran gemessen erweist sich die als enge Südumfahrung Bad Segebergs vorgesehene Trassenführung zwar nicht im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin (aa), wohl aber mit Blick auf deren Selbstgestaltungsrecht als abwägungsfehlerhaft (bb). Abgesehen von der nach gegenwärtigem Planungsstand defizitären Trassenwahl ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" aber rechtlich ebenso wenig zu beanstanden (cc) wie die Entscheidung, das Bauwerk BW 5.13 gegenüber der ursprünglichen Planung zu verschieben (dd).
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aa) Die vorgesehene Trassenführung verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.).
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Unter keinem der drei genannten Gesichtspunkte kommt hier ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin in Betracht.
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(1) Dass die geplante Trasse der A 20, die ganz überwiegend auf dem Stadtgebiet von Bad Segeberg und nicht auf dem der klagenden Gemeinde vorgesehen ist, konkrete und verfestigte Planungen der Klägerin stören könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist an dem Erfordernis einer konkreten städtebaulichen Absicht entgegen der Auffassung der Klägerin festzuhalten. Es wird nicht durch einen "extrem langen Planungshorizont ad absurdum geführt", der dazu geführt hat, dass die Klägerin sich in einem "Status der erzwungenen Untätigkeit" befunden hat. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die Geltung des Prioritätsgrundsatzes hin (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171). Danach hat eine Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung auf eine Straßenplanung Rücksicht zu nehmen, wenn die Straßenplanung hinreichend verfestigt ist; umgekehrt ist aber auch die kommunale Bauleitplanung im Rahmen der zeitlich nachfolgenden Fachplanung bei hinreichender Verfestigung zu berücksichtigen (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 219 Rn. 30). Durch diesen Grundsatz wird eine gegenseitige Rücksichtnahme der verschiedenen Planungsträger bei konkurrierenden Planungsvorstellungen sichergestellt.
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Dass hier eine konkrete städtebauliche Planungsabsicht im vorgenannten Sinne fehlt, auf die die Fachplanung hätte Rücksicht nehmen müssen, hat die Klägerin bereits in ihrer Einwendung und erneut in ihrer Klage eingeräumt. Soweit sie dennoch erstmals im Klageverfahren auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2004 verweist, ist zu beachten, dass der Flächennutzungsplan die "geplante BAB 20" bereits als Verkehrsfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB darstellt; von einer Unvereinbarkeit mit der zugleich festgesetzten Wohnnutzung ist die Klägerin folglich bei der Aufstellung selbst nicht ausgegangen. Auf eine Beeinträchtigung der Planungshoheit führt auch nicht der Umstand, dass diese auch gegen eine Verlärmung solcher Baugebiete schützt, die bereits in bestehenden Bebauungsplänen ausgewiesen sind; auch das Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung ausgeformten städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen ist ein schutzwürdiger kommunaler Belang (Urteil vom 17. März 2005 - BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 44). Nachhaltige Störungen wesentlicher Teile von Baugebieten sind hier aber nicht zu besorgen. Denn nach den Berechnungen des Beklagten, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, sind in ihrem Gemeindegebiet lediglich acht Wohngebäude derart betroffen, dass wegen Überschreitung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht (Planfeststellungsbeschluss S. 46, 48, 468).
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(2) Das Vorhaben entzieht auch nicht wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Das Gemeindegebiet der Klägerin wird im Westen durch die Trave sowie das hiermit im Zusammenhang stehende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende FFH-Gebiet DE 2127-391 "Travetal", nördlich von der Stadt Bad Segeberg und östlich von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe begrenzt. Etwa mittig durch die Gemeinde führt - ebenfalls in Nord-Süd-Richtung - die L 83, die im Zentrum des Gemeindegebiets nach Südosten verschwenkt. Die bebaute Ortslage befindet sich im Wesentlichen an der L 83 sowie an mehreren hiervon abzweigenden Stichstraßen (sog. Straßenlangdorf). Der Bereich beidseitig der L 83 ist teilweise als allgemeines Wohngebiet, teilweise als Mischgebiet eingestuft (vgl. zum Vorstehenden Planfeststellungsbeschluss S. 283, 285, 467 sowie Flächennutzungsplan). Die geplante Trasse der A 20 betrifft ausschließlich den nördlichen Ortsrand der Klägerin an der Grenze zum Stadtgebiet von Bad Segeberg. Angesichts des Zuschnitts des Gemeindegebiets liegt das gemeindliche Entwicklungspotential weniger im Norden als im Zentrum sowie im südlichen Bereich. Dort werden aber aufgrund der räumlichen Entfernung nach Verwirklichung des Autobahnvorhabens sämtliche Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) auch ohne passive Schallschutzmaßnahmen eingehalten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 285). Auch besteht dort zu dem geplanten Brückenwerk kaum noch eine Sichtbeziehung, jedenfalls wird diese mit zunehmender Entfernung abgeschwächt.
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(3) Schließlich werden von der Klägerin auch keine gemeindlichen Einrichtungen benannt, die durch die Planung erheblich beeinträchtigt werden. Soweit in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Stolzenberg auf negative Auswirkungen auf die Funktion und Attraktivität der Badestelle am Gieselteich hingewiesen wird, dürfte es sich schon nicht um eine gemeindliche Einrichtung handeln. Zudem gehört der Gieselteich selbst einschließlich des überwiegenden Teils des Ufersaums nicht zum Gemeindegebiet der Klägerin, sondern zu dem von Bad Segeberg. Die Achse der Brücke wurde im Übrigen zur Eingriffsminimierung um ca. 5 m nach Norden verschoben (s. Erläuterungsbericht S. 36), so dass der Teich mit seinen Ufern nicht direkt überspannt wird. Damit bleibt auch die Funktion als Badestelle erhalten, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass hinsichtlich der Attraktivität aufgrund des Lärms und der optischen Auswirkungen mit Einbußen zu rechnen sein wird.
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bb) Immerhin berührt ist die Klägerin dagegen in ihrem Selbstgestaltungsrecht, das vor Maßnahmen schützt, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 225 Rn. 36 m.w.N.). Durch die massive Wirkung der 371 m langen Brücke am Gieselteich, die eine lichte Höhe von bis zu 12 m erreicht und zusätzlich mit Immissionsschutzwänden ausgestattet ist, sowie der an die Brücke beidseits anschließenden Dämme werden die Sichtbeziehungen in Richtung Bad Segeberg tiefgreifend verändert. Aufgrund der damit verbundenen negativen Auswirkungen für das Ortsbild, auf die die Klägerin bereits in ihren Einwendungen hingewiesen hatte, ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der vorhandenen, aber in ihrer Massivität nicht vergleichbaren Vorbelastungen die Erheblichkeitsschwelle des Selbstgestaltungsrechts überschreitet.
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Der Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin kann zwar überwunden werden, da es der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebotes unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen (Urteil vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 a.a.O. Rn. 36 m.w.N). Der Planfeststellungsbehörde ist aber bei der am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilenden Auswahl der Vorzugstrasse ein entscheidungserheblicher Fehler unterlaufen. Er durfte weiträumige Südumfahrungen, die das Gemeindegebiet der Klägerin verschont hätten, nicht ohne nähere Untersuchung aufgrund einer bloßen Grobanalyse verwerfen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 29 S. 26; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41
). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. nur Urteile vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 36 und vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).
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Hiervon ausgehend hat sich der Planfeststellungsbeschluss zwar abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn durch Bad Segeberg entschieden, nicht aber durfte er - wie noch näher auszuführen sein wird - weiträumige Südumfahrungen bereits im Wege einer Grobanalyse verwerfen. Mit diesem Vorbringen, das sich mit dem Vorbringen der Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 9 A 14.12, zweier Naturschutzverbände, weitgehend deckt, ist die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert, denn sie hat in ihren Einwendungsschreiben deutlich erkennen lassen, dass sie eine ihre Gemeinde verschonende Trassenführung begehrt. Dies genügte, um die Planfeststellungsbehörde zu veranlassen, die Entscheidung für die Trasse einer erneuten umfassenden Prüfung zu unterziehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2012 a.a.O. Rn. 30).
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Das Vorbringen der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Denn unbeschadet dessen, dass sich eine Gemeinde im Unterschied zum Naturschutzverband gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen kann (vgl. Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = juris Rn. 17 unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <395>) schlägt der auf die Klagen der Naturschutzverbände hin festgestellte Fehler bei der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung auch auf die allgemeine fachplanerische Abwägung, auf die sich die Klägerin berufen kann, durch. Dem steht nicht entgegen, dass es im Verfahren der Naturschutzverbände in erster Linie um die Frage geht, ob die Alternativenprüfung die Anforderungen erfüllt, die § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorschreiben. Zwar kommt der FFH-rechtlichen Alternativenprüfung eine andere Funktion zu als der Alternativenprüfung, die sich im deutschen Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet. Insbesondere kommt der Planfeststellungsbehörde im FFH-Recht kein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 15. Mai 2005 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <262 f.>). Auch unter Berücksichtigung dieser Unterschiede erweisen sich die spezifisch fachplanerischen Aspekte der Alternativenprüfung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstgestaltungsrecht der Klägerin jedenfalls insoweit als fehlerhaft, als auf eine Untersuchung der verkehrlichen Wirksamkeit der weiten südlichen Umfahrung Bad Segebergs und deren Vereinbarkeit mit FFH-Recht verzichtet und diese Variante bereits bei der Grobanalyse ausgeschieden wurde. Wegen dieser Defizite kann nicht abgeschätzt werden, welches Gewicht den weiteren öffentlichen Belangen, die gegen eine weite Südumfahrung und damit für die Vorzugstrasse angeführt wurden (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 224: Verlängerung der Gesamtstrecke verbunden mit längeren Fahrzeiten, höherem Flächenverbrauch und höheren Gesamtimmissionen; Zerschneidung verkehrsarmer Räume) letztlich bei einer Gesamtbetrachtung zukommt, zumal auch diese Belange nicht untersucht wurden. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Abwägungsfehler nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
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Dies vorausgeschickt nimmt der Senat zur Begründung auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil zum Verfahren BVerwG 9 A 14.12 vom heutigen Tage Bezug:
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei gegen die Variante einer Stadtautobahn entschieden.
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aa) Der Senat braucht nicht der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen, ob für die Variante einer Stadtautobahn eine zweite Travequerung erforderlich wäre und ob mit dieser zwingend die Inanspruchnahme des prioritären LRT *91E0 (Auenwälder) verbunden wäre. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat entscheidungstragend auch auf die negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Stadt Bad Segeberg sowie auf verkehrliche Erwägungen abgestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 226 und S. 413 f.). Der Senat hält diesen Teil der Abwägung für überzeugend begründet. Die beiden genannten Aspekte stellen - jedenfalls zusammen betrachtet - so gewichtige naturschutzexterne Gründe dar, dass sie einer Stadtautobahn selbst dann entgegenstehen, wenn - wovon die Kläger ausgehen - mit der Stadtautobahn eine Inanspruchnahme prioritärer Vorkommen gänzlich vermieden werden könnte.
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bb) Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass mit einer Stadtautobahn gleich mehrere wichtige Teilziele, die mit dem Autobahnprojekt verfolgt werden, nicht - jedenfalls nicht vollständig - erreicht werden könnten. So könnte insbesondere die für eine Fernautobahn geforderte Verbindungsqualität bei einer Führung durch die Innenstadt von Bad Segeberg nicht eingehalten werden. Ursächlich hierfür sind einerseits die Überlagerung innerstädtischer Verkehrsfunktionen mit den Ansprüchen des Fernverkehrs und andererseits die Abstände zwischen den Anschlussstellen. Diese Abstände - im Mittel in Deutschland etwa alle 10 km - müssten auf 2 km reduziert werden. Im Übrigen müsste die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h festgelegt werden. Zugleich würde die angestrebte gleichbleibende Streckencharakteristik für die A 20, die in ihrer gesamten Streckenführung überwiegend außerhalb bebauter Gebiete verläuft, durchbrochen. Auch würde die Verkehrsstärke infolge verdrängten Stadtverkehrs sprunghaft ansteigen. Nicht erreichen ließe sich auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrt von Bad Segeberg; diese würde im Gegenteil sogar zusätzlich belastet, weil auf den parallel zur A 20 verlaufenden Innerortsstrecken der Verkehr zunehmen würde (vgl. genauer Anhang I zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 9 ff. = "Fachbeitrag: Verkehr" von S. Consult aus Mai 2009; Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 30 f. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12; Planfeststellungsbeschluss S. 375 ff. und S. 413).
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Ob die Rechtsauffassung des Beklagten zutrifft, dass die vorgenannten Umstände die Variante einer Stadtautobahn bereits als ein "anderes Projekt" im Sinne der oben unter 3a) genannten Rechtsprechung erscheinen lassen (so Planfeststellungsbeschluss S. 399; ähnlich Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung, Juni 2009, S. 63 "keine Alternativen im Rechtssinne"), ist dennoch zweifelhaft, im Ergebnis aber unerheblich. Da das strikte Vermeidungsgebot des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur durchbrochen werden darf, soweit dies mit dem Zweck der größtmöglichen Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist, bedarf es einer sorgfältigen Untersuchung im Einzelfall, welche Bedeutung einem Teilziel und seiner etwaigen Nichterreichung oder nicht vollständigen Erreichung nach der Planungskonzeption zukommen (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; vgl. auch Winter, NuR 2010, 601 <605>). Gegen die Bewertung als "anderes Projekt" spricht, dass eine Stadtautobahn, auch wenn sie nicht durchgehend sämtliche Entwurfs- und Betriebsmerkmale einer Fernautobahn aufweist, in das Netz der Fern- oder Überregionalautobahnen integriert sein kann (vgl. Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008, S. 16). Insoweit spricht einiges dafür, dass es sich bei den vom Beklagten herausgestellten Nachteilen der Stadtautobahnvariante lediglich um Abstriche von Planungszielen handelt, denen allerdings unter den hier gegebenen Umständen in der Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zukommt.
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Unter dieser Prämisse lässt sich als ein weiteres wesentliches Argument gegen die Stadtautobahn ins Feld führen, dass sie die Zerschneidungswirkung für die Stadt Bad Segeberg verfestigen würde, deren Südstadt schon jetzt durch die Ortsdurchfahrt der B 206 von der Altstadt getrennt wird. Aufgrund der erforderlichen Immissionsschutzbauwerke würde sich diese Zäsur noch deutlich verstärken. Die Lärmschutzwände müssten in der Ortslage von Bad Segeberg eine Höhe von durchgehend 4 m bzw. aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes für PM10 sogar teilweise von 6 m haben (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 377 ff. unter Hinweis auf den im Linienbestimmungsverfahren erstellten Städtebaulichen Fachbeitrag von B.-P.-W. zur UVS aus dem Jahre 1999 sowie Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 78 f.). Hinzu kämen weitere negative städtebauliche Folgen. Durch die mit dem Ausbau der B 206 verbundenen Verkehrsverlagerungen würden Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 69 der Stadt Bad Segeberg aus dem Jahr 2005 sowie das städtebauliche Entwicklungsziel einer Entlastung der Kurhausstraße konterkariert. Zudem würde sich die Luftschadstoffsituation verschlechtern, wodurch nach Einschätzung der Stadt Bad Segeberg Status und Entwicklungspotential des Luftkurortes und Heilbades in Frage gestellt würden; hiervon betroffen wären gerade auch schutzwürdige Nutzungen im Stadtgebiet wie Schulen und Wohngebäude. Von den im Falle einer Stadtautobahn sogar ansteigenden Verkehrsstärken in der Ortslage wäre vor allem die Wohnsiedlung Christiansfelde (mit über 31 000 Kfz/d) betroffen; dies ginge voraussichtlich mit einer Lärmpegelerhöhung nachts von rund 3 dB(A) einher. Zwar führt auch die Vorzugstrasse zur Neubelastung von Wohnbereichen von Klein Gladebrügge; diese Belastung beträfe aber mit 100 m gegenüber 1,2 km eine deutlich kürzere Strecke (vgl. genauer Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 24, 28 = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12).
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cc) Die Kläger können dagegen nicht einwenden, die Planung stütze sich hinsichtlich der negativen städtebaulichen Folgen auf den Städtebaulichen Fachbeitrag zur UVS aus Mai 1999; diese Unterlage sei jedoch veraltet, genüge keinen wissenschaftlichen Anforderungen und sei sachlich weitgehend falsch. Die Planfeststellungsbehörde ist der Frage nachgegangen, ob sich an den Kernaussagen zur städtebaulichen Situation, insbesondere der dauerhaften Zerschneidungs- und Barrierewirkung für die Stadt Bad Segeberg und der Einschränkung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten, etwas geändert hat. Dies wurde mit nachvollziehbarer Begründung unter Auswertung neuerer Erkenntnisse verneint; der Planfeststellungsbeschluss kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die städtebaulichen Veränderungen seit der Linienbestimmung einer Stadtautobahn noch stärker entgegenstehen.
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Eine aktuelle und nachvollziehbare Kostenaufstellung liegt entgegen der Auffassung der Kläger vor (vgl. Anhang VII zur FFH-Ausnahmeprüfung "Fachbeitrag: Aktualisierung der Baukosten" von S. Consult aus Mai 2009 sowie Stellungnahme von S. Consult aus März 2011 S. 31 ff. = Anlage B 3 zur Klageerwiderung im Verfahren BVerwG 9 A 15.12).
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Die Kläger können die Abwägungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis darauf angreifen, dass ein Rückbau der B 206 angesichts der in der Innenstadt verbleibenden Verkehrsmengen ausgeschlossen sei. Von einem sicheren Rückbau der B 206 geht der Planfeststellungsbeschluss schon nicht aus (vgl. nur S. 415: "realistische Chance", "möglicher Rückbau"). Zwar teilt der Senat die Bedenken der Kläger, dass selbst die angenommene Möglichkeit eines Rückbaus angesichts der prognostizierten Verkehrszahlen eher unrealistisch erscheint. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Frage des Rückbaus ändert im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nichts an dem Gewicht der beschriebenen negativen Folgen der Stadtautobahn; demgegenüber liegt es auf der Hand, dass jede Trasse - so auch die Vorzugstrasse -, die zu einer nennenswerten Verkehrsentlastung in der Ortslage Bad Segebergs führt, schon angesichts der Reduzierung von Lärm und Schadstoffen mit Vorteilen für die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich gerade in dem Rückbau der innerstädtischen Haupt-Durchgangsstraße liegt.
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dd) Schließlich führen auch die weiteren Argumente der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Den Vorschlag eines Kurztunnels von 30 m Länge mit jeweils anschließendem zweimal 200 m langem Trogbauwerk zwischen dem Knotenpunkt Bahnhofstraße/Burgfeldstraße und der Abfahrt "Am Landratspark" (vgl. hierzu Stellungnahme von R.Consult "Alternativen zur planfestgestellten Variante der A 20 und Variantenvergleich" aus Mai 2012 S. 12 ff., vorgelegt im Parallelverfahren BVerwG 9 A 9.12) hat der Beklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen zurückgewiesen: Die Belastung der Wohngebiete mit Lärm und Schadstoffen würde im Zentrum von Bad Segeberg extrem ansteigen, da über die Kurztunnel-/Troglösung der gesamte innerstädtische Verkehr abgewickelt werden müsste. Zudem lägen die vorgesehenen Anschlussstellen der A 20 im Ortsbereich zu eng beieinander und stellten eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Auch erschienen die von R.Consult angesetzten Troglängen und daran anknüpfend die Baukosten nicht plausibel, zudem würden keine Kosten für die erforderlichen Arbeiten an Versorgungsleitungen, die zwischen der Nord- und Südstadt von Bad Segeberg verlaufen und insofern einen infrastrukturellen Riegel bilden, sowie für Ausbaumaßnahmen im nachgelagerten Straßennetz veranschlagt. Auf die Varianten B und C aus dem Gutachten R.Consult kommt es nach dem Vorstehenden schon deshalb nicht an, weil diese nur den westlichen Anschluss an die problematische Stadtdurchfahrt betreffen. Hiervon ausgehend muss auch der Frage nicht weiter nachgegangen werden, ob eine Inanspruchnahme des bestehenden Kasernengeländes (Lettow-Vorbeck-Kaserne) in Betracht gekommen wäre.
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c) Der Beklagte durfte aber eine weiter südliche Umfahrung von Bad Segeberg nicht im Wege einer Grobanalyse verwerfen.
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Insoweit stellt der Planfeststellungsbeschluss (S. 224 und S. 353 f.) darauf ab, dass die Trasse im Falle einer weiträumigen Südumfahrung Bad Segebergs in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet DE 2127-333 "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Neversdorfer See geführt werden müsste, um ohne Zerschneidung weiterer Natura 2000-Gebiete und ohne Versatz auf der A 21 weiter in Richtung Westen verlaufen zu können. Eine so weit südliche Trassenführung wäre verkehrlich aber nicht mehr sinnvoll; sie würde die Ost-West-Orientierung der A 20 für ein erhebliches Teilstück in eine Nord-Süd-Richtung verschwenken und zugleich die Gesamtstrecke erheblich verlängern. Alle denkbaren Varianten wären mit einem größeren Flächenverbrauch, einer Zerschneidung von verkehrsarmen Räumen und - wegen der erheblichen Streckenverlängerung - mit höheren Gesamtimmissionen verbunden. Dies widerspreche den selbständigen Planungszielen der Sicherung und Gewährleistung einer angemessenen Verbindungsqualität und der Minimierung von Fahrtzeit und Transportkosten. Auch könnten die selbständigen Planungsziele der Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg und der Ortsdurchfahrt nicht mehr erreicht werden. Eine geradlinige Fortführung auf der sog. "Schwissellinie" über die A 21 hinweg scheide aufgrund des erheblichen Konfliktpotentials im Hinblick auf den Mözener See und das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" von vornherein aus.
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Diese Begründung greift zu kurz. Insbesondere durchlaufende, d.h. einen Versatz vermeidende Trassenvarianten in dem Korridor zwischen einer derart weiträumigen Südumfahrung und der Plantrasse durften nicht von vornherein ausgeblendet werden. Der Umstand allein, dass eine in diesem Korridor verlaufende Trasse neben dem FFH-Gebiet "Travetal" ein weiteres FFH-Gebiet queren müsste, reicht nicht als Ausschlussgrund. Vielmehr hätte - wie sich aus der oben angegebenen Rechtsprechung zu den Differenzierungsmerkmalen des Art. 6 FFH-RL ergibt - näher untersucht werden müssen, ob die jeweilige Alternativtrasse, und zwar unter Einbeziehung von Schadensvermeidungsmaßnahmen, ebenso wie die Vorzugstrasse zwingend prioritäre Vorkommen in Anspruch nehmen müsste. Das liegt bei einer großräumigen Südumfahrung trotz der Querung eines weiteren FFH-Gebiets nicht ohne Weiteres auf der Hand. Denn das FFH-Gebiet "Travetal" könnte bei einem südlicheren Trassenverlauf möglicherweise an einer weniger empfindlichen Stelle gequert werden, so dass nicht - wie bei der jetzigen Vorzugstrasse - drei prioritäre LRT in einer besonders seltenen Kombination und Ausprägung (vgl. genauer hierzu Anhang V zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6 ff.) beeinträchtigt werden müssten. Ebenso hätte näher untersucht werden müssen, ob die Querung des FFH-Gebiets "Leezener Au-Niederung und Hangwälder", zu dessen Erhaltungszielen der prioritäre LRT *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) gehört, zwingend mit der Inanspruchnahme gerade dieses prioritären Vorkommens verbunden wäre oder ob auch insoweit ein schonenderer Trassenverlauf in Betracht käme.
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Eine solche Untersuchung hat nicht stattgefunden. Im Rahmen der sog. "Voruntersuchung Streckenabschnitt 5" wurden zwischen November 1994 und April 1999 verschiedene Planungsunterlagen erarbeitet, darunter eine Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus Raumempfindlichkeitsanalyse (UVS Teil I) und Variantenvergleich (UVS Teil II). Dabei war der Untersuchungsbereich beider Teile aufgrund eines vorangegangenen Scopings von vornherein deutlich eingegrenzt, d.h. südlichere Varianten als die sog. Schwissellinie schieden von vornherein aus. Selbst die Schwissel-Variante ist erst aufgrund einer nachträglichen Erweiterung des Untersuchungsraums hinzugenommen worden (vgl. Voruntersuchung UVS I S. 5 unten
).
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Im Planfeststellungsverfahren hat der Vorhabenträger zwar, nachdem sich die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Travetal" herausgestellt hatte, eine spezielle Abweichungsprüfung durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 46 ff. sowie Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung "Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000"). Hierbei hat er aber nur die bereits im Linienbestimmungsverfahren untersuchten Varianten nochmals näher betrachtet, also die Stadtautobahn (Variante 1), die sog. Schwissellinie (Variante 3), die aber einen verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 aufweist, sowie eine Untervariante (2.2) der Vorzugstrasse, die sich von der Vorzugslinie (Untervariante 2.1) vor allem dadurch unterscheidet, dass die Querung der Trave etwa 230 m südlich liegt und die Hangbereiche der Trave schräg und nicht rechtwinklig gequert werden. Hinsichtlich der weiträumigen südlichen Varianten enthält die spezielle Alternativenprüfung lediglich einen knappen Hinweis darauf, dass die Trasse nach Süden hin in einem weiten Bogen um das FFH-Gebiet "Leezener Au-Niederung und Hangwälder" und um den Bebensee (gemeint ist offenbar der Neversdorfer See in der Gemeinde Bebensee) geführt werden müsste. Da die Niederung der Leezener Au von Hangwäldern umrahmt werde und auf dem Talgrund stellenweise Übergangsmoore (LRT 7140) sowie quellige Feuchtgrünländer ausgebildet seien, sei eine Querung der Niederung der Leezener Au - zusätzlich zur ohnehin notwendigen Querung des Travetals - als kritisch zu bewerten (Anhang II zur FFH-Ausnahmeprüfung S. 6).
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Die genauere Untersuchung anderer südlicher Trassenvarianten war auch nicht deshalb von vornherein entbehrlich, weil naturschutzexterne, insbesondere verkehrstechnische Gegenargumente ohne Weiteres den Vorzug verdienten. Der pauschale Hinweis darauf, dass die verkehrliche Entlastung Bad Segebergs umso geringer ausfällt, je weiter von der Plantrasse nach Süden abgewichen wird, genügt nicht. Er verkennt zum einen, dass auch eine durchgehende südlichere Trasse den Fernverkehr in Ost-West-Richtung aufnehmen und einer Entlastung von Wahlstedt und Fahrenkrug über den bestehenden Anschluss an die A 21 herbeiführen würde. Zum anderen wird übersehen, dass nach den bisher vorliegenden Untersuchungen auch die Vorzugstrasse aufgrund des starken Quell- und Zielverkehrs in Bad Segeberg nur eine relativ geringe Entlastung der Ortslage bewirkt.
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Je nach dem Ergebnis der danach erforderlichen naturschutzfachlichen und verkehrlichen Untersuchung einer weiträumigen Südumfahrung wird sich herausstellen, ob es weiterhin sinnvoll erscheint, die Trasse - wie bislang geplant - westlich der A 21-Querung an der "Gelenkstelle Wittenborn" auf die B 206 zurückzuführen. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass dieser Gelenkpunkt vor dem Hintergrund der geänderten Trassierung (nicht mehr entlang der B 206 durch den Segeberger Forst) nicht mehr zwingend erscheint. Dennoch mag ein Festhalten an dem Gelenkpunkt plausibel sein, um die angestrebten Entlastungswirkungen im Zentrum sowie im Westen von Bad Segeberg bestmöglich zu erreichen. Dass die mit einer Straßenplanung verfolgten Teilziele auch regionale und lokale Ziele einschließen dürfen, ergibt sich aus der o.g. Rechtsprechung. Daher darf sich der Beklagte im Grundsatz auch auf die stark auf Bad Segeberg zugeschnittenen Teilziele, also die Entlastung der Ortsdurchfahrt, die Entlastung der B 206 westlich von Bad Segeberg, die verbesserte Verkehrsanbindung Bad Segebergs an Lübeck und Kiel und die Verknüpfung mit dem nachgeordneten Straßennetz von Bad Segeberg berufen, ohne dass ihm der von den Klägern erhobene Vorwurf einer "unionsrechtswidrigen Verengung der Planungsziele" gemacht werden kann. Gerade die Entlastung des Großraums Bad Segeberg, insbesondere der Ortsdurchfahrt, gehörte bereits in der "Voruntersuchung zum Streckenabschnitt 5" seit Mitte der 90er Jahre zu den beabsichtigten Zielen (vgl. Allgemeinverständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG S. 4 f. und UVS I S. 33), die mit der jetzigen Planung weiterverfolgt werden sollen. Ob die genannten Ziele sowie insbesondere das übergeordnete Planungsziel einer Trassenbündelung zur Vermeidung der Zerschneidung bislang unzerschnittener Räume die bisherige Plantrasse rechtfertigen können, kann allerdings abschließend erst auf einer vollständigen Tatsachengrundlage entschieden werden.
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass - neben der Stadtautobahn - auch die Variante 3 - die sog. Schwissellinie - mit dem verkehrstechnisch von vornherein ungünstigen Versatz auf der A 21 abwägungsfehlerfrei verworfen werden durfte. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals im Klageverfahren auf eine ohnehin abgängige Travebrücke (bei Herrenmühle) verweist, kann offen bleiben, ob ihr Vorbringen präkludiert ist; denn der Beklagte hat auf den neuen Vortrag umfassend und überzeugend erwidert (vgl. Klageerwiderung S. 13 f.). Danach ist in jedem Fall ein Ersatzbauwerk für die Herrenmühlenbrücke zur Aufnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs erforderlich. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
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cc) Abgesehen von der - nach derzeitigem Planungsstand - abwägungsfehlerhaft begründeten Trassenwahl verletzt die planerische Entscheidung für die Errichtung und nähere Ausgestaltung des umstrittenen Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" nicht das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin. Die Planfeststellungsbehörde hat die verschiedenen mit dem Brückenbauwerk für die Klägerin einhergehenden Beeinträchtigungen gesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 367, 425, 500, 698), diesen angesichts der Vorzüge der ortsnahen Südumfahrung von Bad Segeberg einerseits (vgl. S. 381 f., 428) und der Vorbelastung des Ortsbildes andererseits (vgl. S. 283, 367) aber nicht den Vorrang eingeräumt (S. 366 ff., 393 f.). All dies lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.
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Ebenfalls nicht abwägungsfehlerhaft ist die Entscheidung für die Ausgestaltung des Brückenbauwerks BW 5.12 "Gieselteich" in Hochlage und gegen eine Gradientenführung in Einschnittslage mit Trogbauwerk (sog. Tieflage). Auch insoweit hat die Planung die widerstreitenden Interessen einschließlich der klägerischen Belange sorgfältig abgewogen (vgl. zum Folgenden genauer Planfeststellungsbeschluss S. 357 f. sowie Erläuterungsbericht S. 67 f.). Dabei sprach für die gewählte Lösung einer Hochlage bereits nach dem Gradientenvergleich im Rahmen der Linienbestimmung vor allem die gewünschte Freihaltung des nördlichen Gieselteichufers, die Aufrechterhaltung der Grundwasserverhältnisse auch während der Bauzeit sowie der Umstand, dass die L 83 und die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster im Bestand unverändert bleiben können. Demgegenüber schien bei der Tieflage der Gradiente eine Beeinträchtigung der Wasserführung des Gieselteichs möglich (Anschnitt und bauzeitliche Veränderung wasserführender Schichten); auch hätte der gesetzlich geschützte Ufergehölzsaum überbaut werden müssen. Die Bahnstrecke Bad Oldesloe - Neumünster hätte zwar nicht in ihrer Höhe verändert werden müssen, zur Herstellung des Troges wäre jedoch eine Behelfsbrücke für die Bauzeit erforderlich gewesen. Die L 83 schließlich hätte zur Querung des Troges mit den seitlichen Stützwänden in ihrer Höhe angehoben werden und beidseitig des Troges wieder an den Bestand angepasst werden müssen. Mit der deutlich geringeren Flächeninanspruchnahme in der Hochlage ist zudem ein geringerer Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zudem stellt die Hochlage die kostengünstigere Variante dar (Kostenvorteil von 6 Mio. €, vgl. Erläuterungsbericht S. 37).
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Demgegenüber hat die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Klägerin geringer bewertet. Dabei stützt sie sich auch darauf, dass das bereits in der Linienbestimmung gefundene Ergebnis im Zuge der Entwurfsbearbeitung durch einen umweltfachlichen Gradientenvergleich für eine Hochlage und eine Tieflage mit 411 m langem Trogbauwerk bestätigt wurde. Diese vergleichende Gegenüberstellung (vgl. "Teilvariantenvergleich Gieselteich", September 2005 S. 651 ff.) ergab deutliche Nachteile der Tieflage hinsichtlich der abiotischen Faktoren und tendenzielle Nachteile hinsichtlich einer Beeinträchtigung von Wert- und Funktionselementen mit besonderer Bedeutung. Die ermittelten Sichtbereiche des Vorhabens ergäben keine vergleichsrelevanten Unterschiede: Aufgrund gleicher Gradientenlage sei bis km 8+700 von einer ähnlichen Beeinträchtigung auszugehen. Während die für die Tieflage ermittelten Sichtbereiche im Bereich Gieselteich und dem Wohnumfeld östlich von Klein Gladebrügge eine geringere Fläche als die für die Hochlage ermittelten einnähmen, führe eine relativ weiter in den Außenraum strahlende Wirkung der Tieflage östlich der Bahnstrecke zu vergleichsweise umfangreicheren Sichtbereichen. Auslöser hierfür sei die mit der Tieflage zwingend verbundene weiter in die Landschaft ragende Anlage eines Regenrückhaltebeckens, das nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung bei einer tieferen Wasserführung verschoben werden müsste, sowie die Führung der K 7, die bei einer Troglage durch eine Brücke überführt werden müsste. Der Umfang aktiver Schallschutzmaßnahmen stelle sich für die Tieflage deutlich geringer dar, da bereits die Trogwände zur Lärmabschirmung beitrügen. Bei der Hochlage sei jedoch zu beachten, dass das Gelände am Gieselteich in seiner jetzigen Gestalt und Funktion nicht verändert werde, während es bei der Tieflage durch die umfangreichen Abgrabungen irreversibel verändert werde. Insgesamt lasse die qualitative Unterschiedlichkeit der Beeinträchtigungen von Hoch- und Tieflage hinsichtlich einer technischen Überprägung des Landschaftsbildes keine eindeutige Präferenzbildung zu. Auch diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen.
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dd) Schließlich wird auch die Lage der Anschlussstelle Bad Segeberg A 20/K 7 (BW 5.13), durch die der gesamte überörtliche Verkehr aus und nach Bad Segeberg geführt werden soll, um so die Ortsdurchfahrt der B 206 zu entlasten, nachvollziehbar erklärt (Planfeststellungsbeschluss S. 492 f.). Eine Verlegung der gesamten Anschlussstelle Ost in Richtung Süden wäre aus Gründen der angrenzenden Bahnstrecke Neumünster - Bad Oldesloe nur mit hohen finanziellen Aufwendungen möglich. Außerdem müsste dafür die A 20 mit verschwenkt werden, was mit erheblichen zusätzlichen Verlusten von Wohnbebauung und somit Eingriffen in das Eigentum verbunden wäre. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.
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Soweit die Klägerin rügt, dass die Verschiebung der Anschlussstelle nach Nordwesten an die Bahnlinie in Richtung Christiansfelde nicht mitbetrachtet worden sei, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass diese erst im Zuge der späteren Entwurfsplanung vorgenommen wurde. Dementsprechend wurde die verlegte Anschlussstelle bei dem späteren "Teilvariantenvergleich Gieselteich" im September 2005, dem eine konkretisierte Entwurfsplanung zugrunde lag, mitbetrachtet. Das ergibt sich aus dem dort (vgl. S. 640) genannten Gradientenende, das mit Bau-km 10+260 angegeben wird; das ist der Bereich der fraglichen Anschlussstelle. Zudem wurde ein "Vergleich von Anschlusssystemen zur Anbindung der K 7 am Knotenpunkt Segeberg-Ost" als weiterer Teilvariantenvergleich durchgeführt. Die Kritik der Klägerin ist angesichts dessen nicht zutreffend.
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b) Der aufgezeigte Fehler bei der Alternativenprüfung nötigt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen (vgl. zur Fehlerfolgenregelung § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Der Fehler ist nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr besteht die konkrete Möglichkeit, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 und des Änderungsbescheides vom 06.05.2010 wird aufgehoben, soweit er einen höheren Beitrag als 194,55 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 20 % und die Klägerin trägt 80 % der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag.
- 2
Die Klägerin ist zu 208/10.000 Miteigentümerin des Grundstücks Seestraße ... im Gebiet der Beklagten (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) und Eigentümerin einer dort belegenen Wohnung. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der für den fraglichen Bereich Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung festsetzt. In dem Gebäude befinden sich insgesamt 29 Wohnungen und ein Restaurant. Die Wohnungen werden überwiegend als Ferienwohnungen vermietet. Die Vermietung erfolgt teils privat, teils über Vermietungsagenturen, deren Personal die Wohnungen auch betreut; zum Teil werden die Wohnungen durch besondere Serviceanbieter betreut.
- 3
Die Seestraße verläuft zentral durch das Gemeindegebiet der Beklagten. Sie war 1929 eine „Landesstraße der besonderen Wegegemeinde Scharbeutz“, später Kreisstraße und wurde 1986 herabgestuft zur Gemeindestraße.
- 4
In dem vom Bauausschuss der Beklagten am 7. Februar 2006 beschlossenen Bauprogramm heißt es zum Zustand der Einrichtung vor Durchführung der Maßnahme u.a., der Straßenzustand habe sich in den letzten Jahren gravierend verschlechtert. Sowohl in der Fahrbahn als auch in den Gehwegen sei kein ausreichender Unterbau vorhanden, der den derzeitigen Anforderungen der Verkehrsbelastung entspreche. Ein Teil der Regenwasserkanalisation sei unterbemessen und eine bereits 1991 durchgeführte Kanalfilmung zeige gravierende Mängel. Geplant sei, die Seestraße im Bereich der Einmündungen und auf langen Geraden mit verkehrsberuhigenden Elementen zu versehen und Fahrbahn und Gehwege im Straßen- und Oberbau komplett neu aufzubauen. Die Regenwasserkanalisation werde aus Betonrohrleitungen DN 250 bis DN 400 erstellt. Die vorhandenen Hausanschlüsse würden in den öffentlichen Flächen ausgetauscht bzw. neu verlegt, die Kontrollschächte erneuert und höhenmäßig dem künftigen Fahrbahnniveau angepasst. Sämtliche Straßenabläufe würden ausgetauscht bzw. ergänzt und an den Hauptkanal angeschlossen. Die vorhandenen Peitschenleuchten, die teilweise starke Korrosionen aufwiesen und nicht mehr dem technischen Stand entsprächen, würden durch energiesparende Mastaufsatzleuchten ersetzt.
- 5
Nach Durchführung der Arbeiten - Abnahme des zweiten Bauabschnittes erfolgte am 24. April 2006 - und nach Abzug einer bereits geleisteten Vorausleistung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin einen verbleibenden Ausbaubeitrag von 57,43 € fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages auf. Als Abrechnungsgebiet definierte die Beklagte die Seestraße von der Strandallee bis zur Schulstraße und legte für die Beitragsberechnung eine Gesamtbeitragsfläche von 140.358,33 m² zugrunde. Wegen der auf einzelnen Grundstücken erfolgenden Vermietung an Feriengäste erhob die Beklagte jeweils einen Artzuschlag von 30 % der Grundstücksfläche, so auch für das Grundstück Seestraße ....
- 6
Am 14. Januar 2008 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 zurückwies. Die Klägerin sei mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 242,65 € herangezogen worden. Die Berücksichtigung eines Artzuschlages sei gerechtfertigt. Würden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handele es sich um eine gewerbliche Nutzung. Überwiege die Fläche der gewerblichen Nutzung im Gebäude, sei ein Artzuschlag zu berücksichtigen. In der Seestraße ... würden von den 10.000 Miteigentumsanteilen 5.200 Miteigentumsanteile ausschließlich gewerblich genutzt.
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Die Klägerin hat am 10. März 2010 Klage erhoben.
- 8
Mit Bescheid vom 6. Mai 2010 - zugestellt am 8. Mai 2010 - hat die Beklagte den Bescheid vom 11. Dezember 2007 geändert und den Beitrag der Klägerin auf 242,65 € festgesetzt. Die mit Bescheid vom 27. März 2006 erhobene und gezahlte Vorausleistung in Höhe von 185,22 € wurde auf den festgesetzten Ausbaubeitrag angerechnet, sodass die Klägerin einen verbleibenden Betrag von 57,43 € zahlen solle.
- 9
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Artzuschlag nicht gerechtfertigt sei, da die auf dem Grundstück stattfindende Nutzung nicht überwiegend gewerblicher Art sei. Im Ausbaubeitragsrecht würden als gewerbliche Nutzung nur solche Nutzungen erfasst, die eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösten und deshalb einen größeren Vorteil aus der Ausbaumaßnahme zögen. Für das Kriterium der gewerblichen Nutzung werde auf Tätigkeiten abgestellt, die typischerweise einen erhöhten Besucherverkehr (Ziel- und Quellverkehr) und deshalb eine im Vergleich zur Wohnnutzung intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße verursachten. Dies sei bei der Nutzung von Wohnungen zur temporären Ferienvermietung nicht gegeben. Eine Ferienwohnung werde nicht unbedingt stärker frequentiert als die Wohnung einer durchschnittlichen ortsansässigen Familie. Im Übrigen seien auch die Kosten der Ausbaumaßnahme intransparent und nicht nachvollziehbar. Der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem des nunmehr angefochtenen Bescheides ab.
- 10
Die Klägerin hat ursprünglich beantragen wollen, den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 aufzuheben. Nach Erlass des Änderungsbescheides hat sie ihr Klageziel mit einem bei Gericht am 7. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz geändert.
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Sie beantragt nunmehr,
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den Bescheid vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2010 aufzuheben.
- 13
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt ihre Begründung des Widerspruchsbescheides und weist ergänzend u.a. darauf hin, dass in dem veranlagten Jahr sogar 6.922 Miteigentumsanteile und nicht nur 5.200 Miteigentumsanteile gewerblich genutzt worden seien. Die verbleibenden Miteigentumsanteile würden von den jeweiligen Teileigentümern zeitweise auch selbst genutzt, die hierfür auch Zweitwohnungssteuer entrichteten. Eine Abweichung zwischen der Vorauszahlung und der sich aus der endgültigen Abrechnung ergebenden Beitragslast sei im Übrigen nicht ungewöhnlich, da eine Vorauszahlung kalkuliert werde, eine genaue Beitragsabrechnung aber erst nach Vorlage der geprüften Schlussrechnung vorgenommen werde.
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Auf Anforderung durch das Gericht hat die Beklagte, für den Fall, dass bei Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste ein Artzuschlag nicht in Frage kommt, eine Aufstellung der Grundstücke nachgereicht, bei denen sie - neben der Seestraße ... - ebenfalls einen Artzuschlag berechnete. Wegen des Inhalts dieser Liste, der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere war es sachdienlich, den Klagegegenstand im Wege der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) um den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2010 zu erweitern.
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Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 06. Mai 2010 einen Ausbaubeitrag von mehr als 194,55 € festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG i.V.m. der Satzung der Gemeinde Scharbeutz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS).
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtung nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Entsprechend erhebt die Beklagte nach § 1 ABS Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung u.a. von Straßen, Wegen und Plätzen von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die jeweilige Maßnahme Vorteile bringt. Die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften sind erfüllt.
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Bei der Seestraße handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges, seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Habermann in: Habermann/ Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Rn. 132 m.w.N.). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 14/09 -), hier mithin auf den 24. April 2006. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die auf ihrem Gemeindegebiet liegende Einrichtung Seestraße nach diesem Maßstab begrenzt wird durch die Einmündung in die Strandallee einerseits und den Beginn der Schulstraße an der platzartigen Erweiterung im Süden andererseits.
- 22
Die Seestraße ist auch als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen. Die Beklagte nimmt an, dass sich dies schon aus den Umstufungen zur Kreis- und später zur Gemeindestraße ergibt. Ob darin zugleich eine formgerechte Widmung zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls greift die Widmungsfiktion des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG, da aufgrund der zentralen Lage der Seestraße davon auszugehen ist, dass diese bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion auch einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat.
- 23
Die streitige Maßnahme war beitragsfähig und notwendig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dabei steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312). Nach diesem Maßstab und angesichts des dokumentierten Zustandes bestehen an der Notwendigkeit der Maßnahme vor der Baumaßnahme keine Zweifel. Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung wurden sodann angemessen erneuert bzw. verbessernd ausgebaut.
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Der Klägerin ist durch die Maßnahme ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil entstanden. Das Grundstück Seestraße ... liegt unmittelbar an der ausgebauten Straße, so dass die Klägerin die öffentliche Einrichtung von hier aus nutzen kann. Ihr wird damit ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil geboten, da die Zugänglichkeit des Grundstücks verbessert und dessen Gebrauchswert erhöht wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 - NordÖR 1998, 88). Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückeigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 140 und 142; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 53 m.w.N.).
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Der danach dem Grunde nach berechtigterweise erhobene Beitrag hat allerdings nicht in voller Höhe Bestand.
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Zutreffend hat die Beklagte zunächst den umlagefähigen Aufwand ermittelt, insbesondere die Seestraße als abgerechnete öffentliche Einrichtung tatsächlich zutreffend als Haupterschließungsstraße eingestuft. In dem angefochtenen Bescheid wird zwar auf § 4 Abs. 1 Nr. 2a ABS Bezug genommen, was dafür spräche, dass die Beklagte von einer Anliegerstraße ausgeht. Der Berechnung wird tatsächlich aber eine Haupterschließungsstraße i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1b und 2b ABS zugrunde gelegt, davon ausgehend, dass die Seestraße nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dient. Diese Einstufung ist für die Anlieger von Vorteil und wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, sind nicht ersichtlich.
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Soweit die Klägerin vorträgt, der Kostenansatz, der dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegen habe, weiche erheblich von dem im angefochtenen Bescheid aufgeführten umlagefähigen Aufwand ab, ist diese Abweichung irrelevant. Dass hier andere Beträge genannt werden als in dem Vorausleistungsbescheid beruht auf den unterschiedlichen Grundlagen (Kostenvoranschlag bzw. -prognose einerseits und Abschlussrechnungen andererseits) und liegt in der Natur der Sache. Die als gravierend bezeichneten Abweichungen hat die Beklagte im Übrigen nachvollziehbar zu erklären vermocht. Auch gehört es weder zum notwendigen Regelungsinhalt noch zur wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Begründung eines Beitragsbescheides, auf die Unterschiede zwischen prognostiziertem Kostenansatz und tatsächlichem Aufwand einzugehen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 AO und § 109 Abs. 1 LVwG).
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Das Abrechnungsgebiet hat die Beklagte zutreffend bestimmt. Beiträge können nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Da der einzelne Grundstückseigentümer als Inhaber des Eigentumsrechts an einem bestimmten Grundstück, dessen Gebrauchswert sich infolge der Straßenbaumaßnahme erhöht hat, zu einem Beitrag herangezogen wird, scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind (Anliegergrundstücke), daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke (vgl. Habermann, a.a.O. Rn. 176, 177 m.w.N.). Die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung des Abrechnungsgebietes und der heranzuziehenden Grundstückseigentümer ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht gerügt.
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Hiervon ausgehend ist allerdings die Berechnung der Beitragsfläche und damit die konkrete Höhe des festgesetzten Beitrags zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren, soweit die Beklagte auch für Grundstücke, auf denen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht überwiegend eine Vermietung von Ferienwohnungen oder Gästezimmern stattfand, einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gemäß § 6 Abs. 4 ABS erhoben hat.
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Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS werden die nach § 6 Abs. 3 ABS - hier unbeanstandet - ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht, § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS.
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Mit allen Beteiligten übereinstimmend ist festzustellen, dass die Seestraße zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem der in § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS genannten Gebiete lag und dass auch eine industrielle Nutzung einzelner Grundstücke nicht stattfand. Soweit die Beklagte allerdings für die Vermietung an Feriengäste eine überwiegende gewerbliche Nutzung angenommen und deshalb einen Artzuschlag erhoben hat, vermag die Kammer ihr darin nicht zu folgen.
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Um welche Grundstücke es sich dabei im einzelnen handelt, lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Abrechnungsunterlagen, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nachgereichten Liste und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen ermitteln. Hierzu zählt auch das Grundstück Seestraße ..., in dessen Gebäude sich ein Restaurant und 29, in verschiedenem Umfang zur Vermietung an Feriengäste genutzte Wohnungen befand. Insgesamt waren betroffen die Grundstücke
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- Strandallee ... (684,45 m²),
- Seestraße ... (251,85 m²),
- Seestraße ... (663,99 m²),
- Seestraße ... (1.006,98 m²)
- Seestraße ... (530,55 m²),
- Seestraße ... (512,46 m²),
- Seestraße ... (682,50 m²),
- Seestraße ... (328,38 m²),
- Seestraße ... (288,60 m²),
- Seestraße ... (294,84 m²),
- Seestraße ... (634,14 m²) und
- Seestraße ... (312,78 m²).
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Zusammengefasst wurden auf diesen Grundstücken privat oder über eine Vermittlungsagentur Ferienwohnungen und / oder Gästezimmer vermietet und die Räumlichkeiten entweder privat, vom Personal der Vermittlungsagentur, von Reinigungsfirmen oder auch einem Hausmeisterservice in mehr oder weniger großem Umfang betreut. Typische Betreuungsleistungen sind Betten beziehen, Wäschepakete stellen, Kühlschränke bestücken, Endreinigung der Wohnung oder auch Pflege der Außenanlage. In den Gebäuden befanden sich teilweise noch Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe, Fahrschulen, Reisebüros oder auch ein Fahrradverleih.
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Bei einer solchen Vermietung von Räumlichkeiten an Feriengäste besteht aus Sicht der Kammer keine Rechtfertigung für die Annahme einer gewerblichen Nutzung und für einen daran anknüpfenden Artzuschlag, obwohl dies nach einem Urteil des OVG Schleswig (vom 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) der Fall sein soll. Darin heißt es:
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Ausschlaggebend für den Artzuschlag ist das Vorhandensein einer gegenüber der Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsart (...), die wegen ihrer im Vergleich zur Wohnnutzung gesteigerten Abhängigkeit von der qualitativen Ausgestaltung der Straße im Falle einer vorteilhaften Straßenbaumaßnahme mit zusätzlichen Vorteilen für den Grundstückseigentümer verbunden ist. Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ ist daher nicht im Sinne des Gewerberechts zu verstehen. (...) Werden Räumlichkeiten ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste vorgehalten, handelt es sich insoweit um gewerbliche Nutzung. Diese gewerblich genutzten Flächen sind zu den übrigen Räumlichkeiten ins Verhältnis zu setzen. Überwiegt danach die gewerbliche Nutzung, ist ein Artzuschlag zu berücksichtigen.
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Zutreffend ist der Ausgangspunkt dieser Entscheidung. Gewerblich genutzt im Sinne des Beitragsrechts sind Grundstücke, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die erfahrungsgemäß zu einem im Vergleich zur Wohnnutzung erhöhten Ziel- und Quellverkehr führt und deshalb eine deutlich intensivere Inanspruchnahme der beitragsfähigen Anbaustraße bewirkt. Als solche im Verhältnis zur Wohnnutzung qualifizierten Nutzungsarten sind zunächst die industrielle und die gewerbliche Nutzung im engeren Sinne zu verstehen, derentwegen durch betriebliche Fahrzeuge, Kunden- und Lieferantenverkehr in erhöhtem Maße ein Ziel- und Quellverkehr entsteht. Darüber hinaus sind aber auch solche Nutzungen zu berücksichtigen, die auch ohne gewerbliche Tätigkeit auf einen erhöhten Besucher- oder Kundenverkehr abstellen und deshalb ebenfalls erfahrungsgemäß eine ins Gewicht fallend intensivere Inanspruchnahme einer Anbaustraße verursachen als eine Wohnnutzung (z.B. freiberufliche Tätigkeit in Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien, öffentliche Gebäude der Verwaltung, Schulen, Gerichte). Entscheidend für die Belastung eines Anliegergrundstücks mit dem Artzuschlag ist es, ob seine Nutzung mehr derjenigen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, der in verstärktem Maße An- und Abfahrverkehr und damit eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme der ausgebauten Straßen mit sich bringt, oder mehr der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken vergleichbar ist. Bei der Feststellung einer derart qualifizierten Nutzung ist auf die Nutzungsart und den dadurch typischerweise ausgelösten Verkehr abzustellen und nicht auf den Ziel- und Quellverkehr im jeweiligen Einzelfall, so dass auch etwa eine schlecht gehende Arztpraxis zu Recht als „gewerbeähnlich" einzustufen ist. Entscheidend ist danach der allgemeine Charakter der Nutzung und nicht der individuelle Umfang des Verkehrs gerade zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85/86 - BVerwGE 78, 321; VGH Kassel, Urt. v. 24.11.1994 - 5 UE 255/94 - NVwZ-RR 1995, 350; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 36 Rn. 5 mit § 18 Rn. 59 f.; entsprechend zum Ausbaubeitragsrecht: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.11.1988 - 9 OVG A 68/87 - AgrarR 1990, 179; OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 8; Driehaus a.a.O. § 36 Rn. 5; Habermann, a.a.O. Rn. 252; Thiem/ Böttcher, a.a.O. § 8 Rn. 676 f.).
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Das o.g. Urteil des OVG Schleswig behauptet zwar eine gewerbliche Nutzung im Sinne des Beitragsrechts, begründet dies aber nicht. Während der Betrieb von Hotels und Pensionen typischerweise durch das Personal einerseits und durch den Anliefer-, Ver- und Entsorgungsbedarf andererseits einen erhöhten Zu- und Abgangsverkehr erzeugt, stellt die Vermietung von Wohnungen oder Gästezimmern an Feriengäste im Regelfall keine gegenüber der Wohnnutzung qualifizierte Nutzungsart dar (so i.E. auch Habermann, a.a.O.). Denn es ist nicht erkennbar, dass nennenswert mehr Verkehr allein dadurch entsteht, dass eine Wohnung - oder ein einzelnes Zimmer - nicht vom Eigentümer selbst genutzt oder im Rahmen eines Dauermietvertrages vermietet, sondern jeweils nur kurzfristig an Feriengäste vermietet wird.
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Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier geltend gemacht - regelmäßig zum Vermietungsbetrieb gehören sollte, die jeweilige Endreinigung der Ferienwohnungen vom Personal des Vermieters oder durch eine Reinigungsfirma vorzunehmen, die Betten zu beziehen, den Kühlschrank zu bestücken oder die Appartements und die Außenanlage von einem Hausmeisterservice betreuen zu lassen. Auch dies rückt die Vermietung von Wohnungen oder Zimmer an Feriengäste beitragsrechtlich betrachtet noch nicht in eine überzeugende Nähe zum Hotel- oder Pensionsbetrieb. Vergleichbare Dienstleistungen werden auch in dauerhaft bewohnten Häusern oder Wohnungen erbracht, etwa wenn wöchentlich eine Reinigungskraft erscheint oder sonst bei der Versorgung der Kinder, des Haushalts oder des Gartens fremde Hilfe in Anspruch genommen wird. Die genannten Dienstleistungen sind typischerweise auch nicht so personalintensiv wie die eines Hotel- oder Pensionsbetriebs, da sie nur bei der An- und Abreise, aber nicht täglich im Sinne einer „Rundumversorgung“ erbracht werden. Hinzu kommt, dass die Ferienwohnungen im Unterschied zu den Hotel- oder Pensionszimmern regelmäßig mit eigener Küche und eigenem Bad ausgestattet sind und der Feriengast sich selbst versorgt, sodass er insoweit auch freier disponieren und planen kann als ein Hotelgast.
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Bei der damit erforderlich werdenden Abgrenzung insbesondere zwischen Pensionen - die im Vergleich zu Hotels regelmäßig niedrigere Standards und einen nur eingeschränkten Restaurationsbetrieb haben - und der privaten Vermietung von Gästezimmern orientiert sich die Kammer an der sog. G-Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen, die der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) in Kooperation mit dem Deutschen Tourismusverband (DTV) entwickelt hat. Danach zählen u.a. die tägliche Zimmerreinigung und ein Frühstücks- und Getränkeangebot selbst bei einer Unterkunft für einfache Ansprüche (1 Stern) zum Standard (siehe www.g-klassifizierung.de). Dieser Minimalstandard des täglichen Bettenmachens, Zimmerreinigens und Frühstücksbereitens ist es, der die Pension typischerweise von der Vermietung privater Gästezimmer unterscheidet.
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Zum Vergleich sei im Übrigen verwiesen auf die Rechtsprechung des OVG Magdeburg für den Bereich der heimmäßigen Unterbringung älterer Menschen, die hinsichtlich des Artzuschlages unterscheidet zwischen Altenwohnheimen (betreutes Wohnen) und klassischen Altersheimen einerseits und Altenpflegeheimen andererseits - je nachdem, ob (noch) der Wohncharakter im Vordergrund steht oder der Bedarf nach Betreuung und Versorgung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2004 - 2 M 337/04 - in juris Rn. 9; zustimmend Driehaus, a.a.O. Rn. 62). Entsprechend kann angenommen werden, dass auch beim Feriengast der Wohncharakter typischerweise im Vordergrund steht.
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Hiervon ausgehend gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die maßgebliche Beitragsfläche von den angenommenen 140.358,33 m² auf 134.166,81 m² zu reduzieren ist, weil bei den oben aufgeführten Grundstücken ohne die Ferienwohnungen / Zimmer keine überwiegende gewerbliche Nutzung i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS mehr verbleibt und die erhobenen Artzuschläge deshalb wieder abzuziehen sind. Umgekehrt wäre für das Grundstück Seestraße ... ein Artzuschlag zu erheben gewesen, da hier ein baurechtlich eingeschossiges Hotel Garni mit Frühstücksbuffet, Schwimmbad und Sonnenbank betrieben wird. Zuzüglich der weiteren 30 % (= 491,10 m²) ergibt sich daraus eine Beitragsfläche von 134.657,91 m² und ein erhöhter Beitragssatz von 2,7866267 €/m². Auf das Grundstück Seestraße ... entfällt mithin ein Gesamtanteil von 9.353,59 € und auf die Klägerin als Miteigentümerin zu 208/10.000 Anteilen ein Beitrag von 194,55 €. In Höhe des überschießend festgesetzten Beitrags von (242,65 € - 194,55 € =) 48,10 € ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Kammer lässt die Berufung zu gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wie sich aus den obigen Entscheidungsgründen ergibt, weicht die Kammer mit diesem Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - SchlHA 2000, 43) ab. Das Urteil beruht u.a. auf dieser Abweichung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
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auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.