Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479

published on 12/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 15.1095, 21/09/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Abweichend hiervon trägt der Beklagte die aussonderbaren Kosten des Termins vom 25. Februar 2015 einschließlich der hierfür angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ... und Fl.Nr. ... Gemarkung ...

Die Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt, deren Gemeindegebiet sowohl an das Gemeindegebiet des Marktes L. als auch an das Gemeindegebiet der Stadt M. angrenzt. Die Altstadt der Klägerin, deren Entstehung bis in das späte 11. und 12. Jahrhundert n.Chr. zurückreicht, ist der sogenannten Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 unterstellt. Die vom Landesamt für Denkmalpflege geführte Denkmalliste zählt auf dem Gemeindegebiet der Klägerin insgesamt 63 Baudenkmäler und 10 Bodendenkmäler auf. Daneben ist in der Denkmalliste auch die Altstadt der Klägerin als geschütztes, denkmalrechtliches Ensemble aufgeführt. Zu diesem Ensemble wird in der Denkmalliste ausgeführt:

„Das Ensemble Altstadt W. umfasst die ummauerte, mittelalterliche Stadt mit ihren Befestigungswerken, dem teilweise bebauten, teilweise mit Gärten besetzten Wall an der Südflanke, den nicht überbauten und Wasser führenden ehemaligen Befestigungsweihern an der Ost- und Westseite sowie der im Nordosten befindlichen Niederungswiese, die den mittlerweile überbauten Froschweiher im Norden mit dem Schießweiher im Südosten verband. (…) Die Bedeutung von W. liegt vor allem in seiner Anlage als befestigte Deutschordensresidenz des 13./14. Jahrhunderts, eine der frühesten Deutschordensresidenzen in Deutschland überhaupt. Die frühzeitige Verlegung der Komturei nach ... bremste die weitere städtische Entwicklung und führte dazu, dass die zweitorige Stadtanlage bis heute bewahrt wurde, lediglich in Details der Einzelbauten verändert. Die Grundrissform ist parabelförmig, wobei die Parabelkurve die ältere Kirchenburg umschließt. Von der Mitte der Grundlinie aus, wo sich das Obere Tor befindet, verläuft die breite, marktartige Hauptstraße axial, mündet in ein Platzsystem aus dreieckigem Markt und rundem Kirchplatz und verläuft schmaler, mit vielen Versetzungen zum Unteren Tor. Von dieser Straße aus werden alle wichtigen Gebäude der Stadt erschlossen; ihr sind alle, großenteils giebelseitigen, reicher gestalteten Fassaden zugewandt. Ein weiterer Gassenring umschreibt innen den Umriss des Stadtmauerzuges mit kleineren Verschiebungen. Dieser Gassenring bietet Zugang hauptsächlich zu kleinen, eingeschossigen Ackerbürgeranwesen.“

Die Klägerin ist daneben Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., Gemarkung ..., auf denen jedoch straßen- und wegerechtlich gewidmete Feldwege verlaufen. Das nördliche Ende dieser Wege markiert zugleich das nördliche Ende des Gemeindegebiets der Klägerin hin zu den Gemeindegebieten der Stadt M. und des Marktes L. Die Abstandsflächen von zweien der zu errichtenden Windkraftanlagen liegen bei einer Abstandsfläche von 1 H auf diesen Wegegrundstücken.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... (Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117/2400, mit einer Nabenhöhe von 140,6 m und einer Gesamthöhe von 199 m auf den eingangs genannten Grundstücken. Die der Altstadt der Klägerin am nächsten gelegene der 4 Windkraftanlagen befindet sich etwa 1.900 m Luftlinie entfernt vom nordwestlichen Ende der historischen Stadtmauer der Altstadt der Klägerin. Etwa 500 m östlich des geplanten Standorts für die neu zu errichtenden Windkraftanlagen befinden sich 3 bereits genehmigte und betriebene Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 100 m. Diese Bestandsanlagen liegen etwa 1.500 m Luftlinie entfernt vom nordwestlichen Ende der Stadtmauer der Altstadt der Klägerin. Die zu errichtenden Windkraftanlagen liegen im Vorranggebiet für Windkraft (WK 7) gemäß Regionalplan ... (...), welcher seit dem 1. September 2012 in Kraft ist. Seit dem 23. November 2013 ist für die betroffenen Grundstücke des Marktes L. eine Abstandsflächensatzung in Kraft, welche die Tiefe der Abstandsflächen auf 0,4 H reduziert, wodurch die Abstandsflächen nicht mehr auf den klägerischen Wegeflächen liegen würden.

Die im Rahmen der Antragstellung von Seiten der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Sichtbarkeitsstudien gingen von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Altstadtensembles der Klägerin aus. Die Überprüfung verschiedener Standorte habe ergeben, dass die Anlagen aus dem Ortskern in der Regel nicht auszumachen seien, da die Geländesituation und die enge Bebauung dies nicht zuließen. Der Ortskern und die touristischen Fotomotive würden durch die Neuanlagen nicht weiter gestört. Vom östlichen Ende des östlich der Altstadt gelegenen Stadtweihers (sog. „Schießweiher“) seien neben den Flügelspitzen der bereits bestehenden Anlagen auch Flügelbereiche der neu zu errichtenden Anlagen sichtbar. Der Großteil der Anlagen sei dabei jedoch vom Baumbestand und den bestehenden Gebäuden verdeckt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 forderte das Landratsamt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf, zu dem in Frage stehenden Vorhaben fachlich Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 teilte das Landesamt für Denkmalpflege hinsichtlich der Bodendenkmäler mit, dass diesbezüglich keine Einwände bestünden. Mit Schreiben vom 22. April 2014 teilte das Landesamt weiterhin mit, dass hinsichtlich der Baudenkmäler Bedenken bestünden. Im Einzelnen wurde ausgeführt:

Unzweifelhaft seien Sichtbezüge zum Altstadtensemble von W. samt dem mit seinem Turm weithin sichtbaren Liebfrauenmünster gegeben. W. stelle ein bedeutendes, kleinstädtisches Ensemble dar. Der historische Gebäudebestand sei ebenso wie der gesamte Stadtmauerring mit seinen Toranlagen nahezu vollständig erhalten und präge entscheidend den Charakter des Ortes. Die Wertigkeit des historischen Stadtbilds komme nicht zuletzt auch in der Eintragung in die Haager Liste zum Ausdruck. Die Einbettung der Stadt in die umgebende, relativ flache Landschaft sei ein die Wirkung des Ensembles wesentlich prägendes Charakteristikum. Weithin sichtbar bilde W. mit dem Liebfrauenmünster im Zentrum sowie dessen farbig gedecktem Kirchturm einen Bezugspunkt. Soweit aus den Visualisierungen und dem Eindruck vor Ort geschlossen werden könne, würden die 4 geplanten Windkraftanlagen vor allem von Südosten, also etwa vom Verbindungsweg von ... zur ... unmittelbar über W. aufragen und damit die Fernwirkung der Stadt aus dieser Richtung beeinträchtigen. Auch auf der Straße von ... nach ... (...) seien die Windkraftanlagen wohl auf einem Teil der Strecke unmittelbar über der Stadt sowie dem Liebfrauenmünster sichtbar. Dies sei besonders schmerzhaft, da dieser Ortseingang von W. noch relativ intakt und wenig verbaut sei. Am gravierendsten sei jedoch, dass zumindest die Rotoren der geplanten Windkraftanlagen selbst über den zum Ensemble gehörigen Schießweiher hinweg neben der vom Liebfrauenmünster geprägten Stadtsilhouette noch sichtbar wären. Die Windkraftanlagen würden sich damit - besonders in der unbelaubten Jahreszeit - in eine der schönsten und von modernen Elementen bislang freigebliebenen Stadtansichten von W. drängen und der Wirkung des Ensembles hier nachhaltig schaden. Insgesamt sei das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege der Auffassung, dass die geplanten Windkraftanlagen wichtige Sichtbezüge auf das Ensemble von W. mit dem Liebfrauenmünster in Zentrum doch erheblich beeinträchtigen würden und dass die Anlagen daher abzulehnen seien. Diese Einschätzung relativierten auch nicht die 3, bereits vor 10 Jahren errichteten Windkraftanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft des jetzigen Planungsgebiets. Zum einen seien die bestehenden Anlagen nur etwa halb so hoch wie die geplanten Anlagen und hätten entsprechend geringe Auswirkungen auf die Sichtbezüge zur Stadt W. Zum anderen entstünde durch die 4 neuen Anlagen letztlich ein Windpark, dessen optische Präsenz weit über die 3 Einzelanlagen hinausginge. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass das Landesamt für Denkmalpflege sich bereits zu den 3 errichteten Bestandsanlagen im damaligen Genehmigungsverfahren ablehnend geäußert habe.

Daraufhin führten Mitarbeiter des Landratsamtes - Untere Denkmalschutzbehörde - am 12. Mai 2014 eine Ortsbegehung in W. durch. Die untere Denkmalschutzbehörde kam dabei zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Beeinträchtigung durch die geplanten Windkraftanlagen.

Gerade die Lage der Stadt W. auf einem flach coupierten Plateau, umgeben im Norden und Süden von natürlichen Bachläufen, die zugleich als Stadtgraben nutzbar gemacht wurden, sowie die im direkten geographischen Umfeld der Stadt liegenden, leichten Hügel und sanften Kuppen ließen den Stadtprospekt in seiner Gesamtheit erst aus geringer Entfernung wahrnehmbar werden. Zugleich würden von Süden und Südosten, von Norden und auch von Südwesten her die Stadtansichten unschön verstellt entweder durch grellfarbig gedeckte Gewerbehallen, landwirtschaftliche Lagerhallen und Stallungen mit Fotovoltaikanlagen auf den Dächern oder durch Gebäude in den Geltungsbereichen von Wohnbaugebieten. Diese bereits vorhandenen, optischen Beeinträchtigungen des Stadtbilds führten zu einer starken Vorbelastung, so dass die weiteren Windkraftanlagen vor diesem Hintergrund aus denkmalrechtlicher Sicht nicht so erheblich wirkten. Sie könnten aus diesem Grund nicht aus denkmalrechtlicher Sicht abgelehnt werden.

Was die Beeinträchtigung des Stadtensembles aus südöstlicher Richtung anbetrifft (Blick vom Ortsrand von ... und von der Verbindungsstraße zur ... aus) könne keine wie vom Landesamt für Denkmalpflege angeführte Beeinträchtigung der Stadtsilhouette festgestellt werden. Der Stadtprospekt von Südosten her sei gerade nicht bildwirksam. Vielmehr verschwinde die Stadtkulisse bis auf neuzeitliche Stall- und Scheunenbauten und den Turm des Liebfrauenmünsters in einer topographischen Senke. Die zu errichtenden Windkraftanlagen seien zwar wohl neben dem herausragenden Turm des Münsters sichtbar, würden jedoch bei Zentrierung dieses Turms im menschlichen Blickfeld weit nach rechts abgedrängt und hätten keine prägende Wirkung auf die Wahrnehmung.

In nordwestlicher Blickrichtung über den sogenannten Schießweiher hinweg sei bereits der Rotor der südlichsten der 3 Bestandsanlagen erkennbar. Insofern sei davon auszugehen, dass auch die Rotoren der neu zu errichtenden Windkraftanlagen hier zu sehen seien. Die zu errichtenden Windkraftanlagen seien zwar höher als die Bestandsanlagen, lägen jedoch deutlich weiter vom Standpunkt des Betrachters entfernt, so dass deren Wirkung auf das Bild von Stadtweiher und Stadtmauer wohl eher als untergeordnet bezeichnet werden dürfe.

Die abschließende Beurteilung kam zu dem Ergebnis, dass die beantragten Windkraftanlagen aus denkmalrechtlicher Sicht eine hinnehmbare Beeinträchtigung des Ensembles W. darstellten. Die Beeinträchtigung für das Ensemble sei aufgrund der oben genannten Einzelheiten sowie der bereits bestehenden, erheblichen Vorbelastung als geringfügig zu bewerten.

Bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin über das hier infrage stehenden Vorhaben unterrichtet und dazu aufgefordert, hierzu Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 und 27. März 2014 erhob die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Errichtung der 4 Windkraftanlagen beeinträchtige das Stadtbild der historischen Altstadt der Klägerin. Auch die Verwendung des im Eigentum der Klägerin stehenden Feldweges für die Errichtung der Windkraftanlagen komme nicht in Betracht, da dieser dazu nicht geeignet sei. Auch seien die Abstandsflächen der Anlagen hinsichtlich des städtischen Weges nicht eingehalten. Daneben würde durch die Genehmigung der Windkraftanlagen die Planungshoheit der Klägerin und deren städtebauliche Entwicklung erheblich beeinträchtigt, da durch die (damals noch) zukünftige Neuregelung der Anforderungen an die Privilegierung von Windkraftanlagen („10-H-Regelung“) keine neuen Baugebiete in deren Bereich ausgewiesen werden könnten.

Mit Bescheid vom 15. August 2014, auf welchen insoweit inhaltlich Bezug genommen wird, genehmigte das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der 4 Windkraftanlagen durch die Beigeladene. Dieser Bescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 19. August 2014 zugestellt. Mit Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 präzisierte das Landratsamt den Ausgangsbescheid dahingehend, dass eine zusätzliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften der BayBO unter anderem hinsichtlich der beiden Feldweggrundstücke der Klägerin zugelassen wurde.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 - eingegangen am 12. September 2014 - erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Genehmigungsbescheid und beantragt - präzisierend durch Schriftsatz vom 2. März 2015:

I.

Der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 15.8.2014, Az: ..., in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24.02.2015, Az: ..., wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Bevollmächtigte der Klägerin führte dazu aus, dass die geplanten Windkraftanlagen nicht genehmigungsfähig seien und die erteilte Genehmigung deswegen rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

Es fehle bereits an der erforderlichen Erschließung. Die Erschließung sei über den Feldweg, der sich im Eigentum der Klägerin befindet, geplant. Dies sei sowohl tatsächlich als auch rechtlich unmöglich. Der Weg sei unbefestigt und für das für die Errichtung der Windkraftanlagen benötigte, schwere Gerät nicht befahrbar. Der Weg sei auch nicht geeignet, Lastkraftverkehr oder auch Pkw-Verkehr während des Betriebs der Windkraftanlagen aufzunehmen.

Dem Vorhaben stünden Belange des Denkmalschutzes entgegen. Durch die Errichtung der Windkraftanlagen wäre eine erhebliche, nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung des Altstadtensembles gegeben. Der sich durch den Bau der 4 neuen Windkraftanlagen im Zusammenwirken mit den 3 Bestandsanlagen letztlich ergebende Windpark schaffe einen hässlichen, unästhetischen Zustand in unmittelbarer Umgebung zum Altstadtensemble. Die Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege sei insofern zutreffend. Auch müsse berücksichtigt werden, dass das Altstadtensemble ortsgebunden sei, wohingegen die Windkraftanlagen auch an anderer Stelle errichtet werden könnten. Ebenso sei die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen des Anlagenbetreibers und dem Denkmalschutz fehlerhaft. Es sei zu berücksichtigen, dass durch das drehende Moment, durch die Rotorblätter, die Warnbefeuerung bzw. rote Farbfelder an den Rotoren die Wirkung der Windkraftanlagen verstärkt würde und das Auge des Betrachters zwingend auf die Windkraftanlagen fallen würde. Auch habe das Landratsamt unberücksichtigt gelassen, dass sich die negativen Auswirkungen der Windkraftanlagen in der unbelaubten Jahreszeit nochmals verstärkten. Die Klägerin sei dadurch sowohl in ihrem sogenannten Selbstgestaltungsrecht als auch in ihrer Planungshoheit verletzt, denn bei der Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlichen Auftrages zum Schutz von Denkmälern handele es sich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft. Zur Verdeutlichung der Beeinträchtigungen verweist die Klägerbevollmächtigte auf von ihr beigebrachte Visualisierungen.

Das Vorhaben widerspreche Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und stelle einen Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft dar.

Die Anlagen verstießen zudem aufgrund der erdrückenden Wirkung gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Anlagen verursachten schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm, Blinklichtern, Schattenwurf sowie Eiswurf. Aufgrund der Drehbewegungen der Rotoren ginge von den Anlagen auch eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke aus. Das Rücksichtnahmegebot sei auch aufgrund der bestehenden Vorbelastung verletzt. Es sei zu berücksichtigen, dass bereits 3 Bestandsanlagen sowie eine Fotovoltaikanlage in der näheren Umgebung vorhanden seien.

Ebenfalls seien die Abstandsflächen nicht eingehalten. Die Abstandsflächensatzung des Marktes L. sei rechtswidrig. Jedenfalls sei die neu in Kraft getretene sog. „10-H-Regelung“ ermessenslenkend zu berücksichtigen, so dass eine Abweichung von den Abstandsflächen nicht erteilt werden könne. Daneben sei seit dem 31. Oktober 2014 innerhalb des 10-H-Radius ein Baugebiet in einem Bebauungsplan gemäß dem Flächennutzungsplan der Klägerin ausgewiesen. Außerdem seien 2 Bebauungspläne und eine Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin im Laufe des Jahres 2013 in Kraft getreten.

Schließlich fehle der Beigeladenen das sog. Sachbescheidungsinteresse. Da eine Nutzung des Feldweges der Klägerin für die Errichtung der Windkraftanlagen nicht in Betracht komme, könnten die Anlagen nicht realisiert werden.

Ergänzend weist die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 darauf hin, dass auch ihre Bemühungen um ein attraktives Fremdenverkehrskonzept durch das Vorhaben konterkariert würden.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 erwiderte das Landratsamt in Vertretung des Beklagten auf die Klage und beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entgegen der Aussagen der Klägerbevollmächtigten sei die Erschließung gesichert. Entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung beziehe sich der Begriff Erschließung nicht auf die zur Errichtung des Vorhabens erforderlichen Fahrzeugbewegungen, sondern erst auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die Windkraftanlagen auch über andere Wege als den im Eigentum der Klägerin stehenden Feldweg erreicht werden könnten.

Ein Verstoß gegen Denkmalschutzrecht sei nicht gegeben und sei im Übrigen nur dann für die Klägerin als drittschützende Normen einklagbar, als eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalensembles gegeben ist. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Visualisierungen seien schon technisch ungeeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalensembles zu belegen. Insoweit fehlten Angaben zu der verwendeten Computersoftware und zu den verwendeten Standortkoordinaten der Windkraftanlagen. Weiterhin seien die Aufnahmen mit unterschiedlichen Brennweiten hergestellt worden, die eine Verzerrung der optischen Wahrnehmung bewirkten. Der Eindruck nicht korrekter Bildmontage könne nicht beseitigt werden. Das Landratsamt halte aus diesem Grund an seiner schon ursprünglich getroffenen Bewertung entsprechend der Ortsbegehung am 12. Mai 2014 fest.

Soweit Belange des Naturschutzes, des Landschaftsbildes und des Rücksichtnahmegebots betroffen seien, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aspekte keinen drittschützenden Charakter für die Klägerin als Nachbargemeinde aufwiesen. Im Übrigen lägen keine Verstöße gegen diese Aspekte vor. Die sog. „10-H-Regelung“ sei zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen und musste deswegen unberücksichtigt bleiben. Auch ein Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen sei aufgrund der gegebenen Erschließung vorhanden gewesen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Abstandsflächen unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abstandsflächensatzung des Marktes Lichtenau gegeben.

Die Beigeladene stellt mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2010 den Antrag:

Die Klage wird abgewiesen.

Im Rahmen des auch anhängigen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes führte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 11. November 2014 aus, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Klage habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil mit ihr keine subjektiven Rechtspositionen der Klägerin geltend gemacht würden. Vielmehr schwinge sich die Klägerin hier zur Sachwalterin des objektiven Rechtes auf. Einzig einklagbare Rechtsposition der Klägerin sei das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG sowie Art. 11 Abs. 2 BV. Die Klägerin verkenne ihre Position als bloße Nachbargemeinde.

Aber auch in der Sache seien die geltend gemachten Einwendungen haltlos. So sei etwa der von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte Abstand bezüglich der Frage des Vorliegens einer optisch erdrückenden Wirkung eingehalten. Der Abstand zur nächsten Wohnbebauung betrage etwa 600 m, was dem Dreifachen der regelmäßigen Abstandsfläche der Windkraftanlagen entspräche.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten im Sachverhalt auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 15. August 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist nicht Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch nicht Standortgemeinde, da das Vorhaben auf dem Gemeindegebiet der angrenzenden Gemeinden realisiert werden soll. Aus diesem Grund kann eine Anfechtungsklage der Klägerin als sog. Nachbargemeinde nur dann Erfolg haben, wenn die Verletzung drittschützenden Rechts gegeben ist (vgl. BVerwG v. 29.6.1983 - 7 C 102/82 - Rn. 8 ff. = NVwZ 1983, 610). Dabei ist eine Nachbargemeinde nicht - auch nicht unter Berufung auf ihr verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG - zur Sachwalterin privater Interessen ihrer Bürger (BVerwGv. 26.3.2007 - 7 B 75/06 - Rn. 10) oder zur Kontrolleurin staatlicher Institutionen berufen (BayVGH v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - Rn. 22 m. w. N.; BVerwG v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 u. a. - Rn. 6 = NVwZ-RR 1999, 554).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - = BayVBl 1991, 375). Die Bestimmung der maßgeblichen, letzten Behördenentscheidung ist hier insofern nicht ganz trivial, als noch am 24. Februar 2015 ein Änderungsbescheid für einige Aspekte der Abstandsflächen für die geplanten WEA 1 und WEA 3 im Bescheid vom 15. August 2014 erlassen wurde. Bei der im Bescheid vom 24. Februar 2015 geregelten Abweichung von Abstandsflächen handelt es sich allerdings um einen mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht isoliert - das heißt, ohne gleichzeitige Anfechtung der Genehmigung - anfechtbaren Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, der aber dennoch einen eigenen materiellen Regelungsgehalt aufweist und eine selbstständige Verwaltungsaktqualität aufweist (Dhom in: Simon/Busse BayBO Art. 63 Rn. 58). Die nachträgliche Abweichung ist diesbezüglich vergleichbar einer nachträglichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (BVerwGv. 17.2.1971 - IV C 2.68 - Rn. 33 = NJW 1971, 1147). In einem materiellen Kontext wurde damit nur der Aspekt Abstandsflächen nochmals durch einen selbstständigen Verwaltungsakt aufgegriffen und einer neuen behördlichen Entscheidung vom 24. Februar 2015 unterworfen. Diese neue behördliche Entscheidung lässt aber die Ausgangsentscheidung der Behörde über die Zulässigkeit nach sonstigen Rechtsvorschriften und damit den wesentlichen Kern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unberührt. Insofern ist der für diese Klage maßgebliche Zeitpunkt der 15. August 2014 hinsichtlich sämtlicher Vorgaben, die keine Abstandsflächen betreffen. Hinsichtlich der Abstandsflächen ist der maßgebliche Zeitpunkt der 24. Februar 2015. Da der Klägerin hinsichtlich der Abstandsflächen allerdings schon jegliche subjektive Rechtsposition fehlt (siehe dazu unten Nr. 2 c) kommt es allerdings im Weiteren nur noch auf die Sach- und Rechtslage am 15. August 2014 an.

Die vorliegende Ergänzung durch Bescheid ist rechtlich qualitativ auch nicht etwa vergleichbar dem Modell der „Einheitsklage“ i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn dort ist der Widerspruchsbescheid die „Ergänzung“, der es aufgrund seiner Wichtigkeit nach § 68 ff VwGO bewirkt, dass der Beurteilungszeitpunkt auf seinen Erlass bezogen wird. Die hiesige Ergänzung jedoch ist, auch wenn sie äußerlich im Verwaltungsverfahren aufgrund Beigeladenenantrags (- dessen Inhalt und Resultat im Übrigen für die Lösung des Falles völlig unbehelflich und damit von vornherein unnötig war -) in das Gewand eines Bescheides gekleidet ist, von ihrer rechtlichen Bedeutung her angesichts nur 1 materiellen Kontextes (- auf den es im Fall zudem gar nicht ankam -) nur sehr gering und rechtfertigt schon von daher keine rechtliche Gleichstellung mit einer „Einheitsklage“. Angebracht erscheint es dem Gericht vielmehr, hier den rechtlichen Schwerpunkt nicht in der Hülle „Bescheid“, sondern im materiellen Inhalt zu sehen. Hierzu ist dann in zahlreichen Kontexten (vgl. Rspr. nachfolgend und Kopp /Schenke, VwGO, § 113 Rn. 36, 37, 51, 53 a.E., 63, 64 u. a.) anerkannt, dass schon bei Erlass des Ausgangsbescheids vorliegende Gründe (- wie hier Abweichungsgründe nach Art. 63, Art. 6 Abs. 1 BayBO -) auch in ein laufendes Verfahren „nachgeschoben“ werden können und in VA-Gestalt, ohne dass sich durch dieses „Nachschieben“ (-das z. B. in anderem Kontext auch gesetzlich anerkannt ist durch § 114 S. 2 VwGO -) der Beurteilungszeitpunkt verschieben würde auf den Zeitpunkt des „Nachschiebens“.

Ein Betrachtungsansatz mit dem „Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung“ am 12. März 2015 - wie es obergerichtliche Rechtsprechung zum Teil unternimmt (vgl. z. B. VGH B-W, B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13; VGH B-W, U. v. 14.5.2012; anders und vorzugswürdig aber OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08; BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143) - zum „Ausgangsbescheid i. d. F. des Ergänzungsbescheids“ ist nicht einschlägig. Diese obergerichtliche Rechtsprechung verfolgt (u. a.) den Zweck, eine „Förmelei“ zu verhindern in dem Sinne, dass bei (unterstelltem) Erfolg der Klägerseite über den Entscheidungszeitpunkt dann seitens der Behörde gleich wieder ein neuer VA mit demselben Inhalt erlassen würde zugunsten des Vorhabenträgers, der sodann bei Anfechtung als rechtmäßig eingestuft würde mit Klageabweisungskonsequenz für eine (nochmalige) Klage.

Diese Rechtsprechung zur Drittanfechtung mit ausnahmsweiser Verlagerung des Zeitpunkts auf die letzte mündliche Verhandlung ist aber im hiesigen Fall gar nicht einschlägig, denn diese Rechtsprechung (- so unterschiedlich sie sich auch zu übrigen Kriterien verhält -) hat als Basis das Postulat, dass durch den späteren Bescheidserlass die Rechtsposition des Vorhabensträgers begünstigt wird. Vorliegend tritt aber durch eine zeitliche Betrachtungsverlagerung auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung keine Begünstigung des Vorhabensträgers ein, sondern dessen Belastung im Vergleich mit der früheren Würdigung. In diesem Zeitpunkt könnte nämlich der (- immer den rechtlichen Schwerpunkt bildende -) Ausgangsbescheid (- egal, ob mit oder ohne dann ergehenden Ergänzungsbescheid -) nur nach aktuellem Recht erlassen werden mit der Prüfung aller Materien des § 6 BImSchG. Damit wäre über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG u. a. das Bauplanungsrecht und hierbei auch die „Ausführung“ des Art. 82 BayBO n. F. zu § 35 BauGB zu beachten zulasten des Vorhabensträgers.

Die erteilte Genehmigung ist, jedenfalls soweit Rechtspositionen der Klägerin betroffen sind, rechtmäßig. Materielle Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG, dass das Vorhaben sowohl immissionsschutzrechtliche als auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält. Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt dabei nach § 13 BImSchG formelle Konzentrationswirkung hinsichtlich eventuell bestehender Genehmigungserfordernisse (u. a.) des Bau-, Denkmalschutz- und Naturschutzrechts zu.

1. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an die Genehmigung können von der Klägerin nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin durch das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG ist vorliegend ausgeschlossen. Insofern ist zwar anerkannt, dass sich auch eine Gemeinde auf den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen berufen kann, jedoch ist dieser Schutz auf konkrete Rechtspositionen wie in deren Eigentum befindliche Grundstücke oder kommunale Einrichtungen begrenzt (BVerwG v. 24.7.2008 - 7 B 19/08 - Rn. 12). Hierfür ist konkret nichts vorgetragen. Vielmehr macht sich die Klägerin hier explizit die Unzumutbarkeit hinsichtlich angrenzender Wohnbebauung zu eigen und schwingt sich somit unzulässigerweise zur Sachwalterin der privaten Rechte ihrer Bürger auf.

2. Auch das Berufen auf baurechtliche Anforderungen an das Vorhaben bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend macht, kann ihr Vorbringen nicht durchdringen. Der Klägerin ist als Nachbargemeinde - im Gegensatz zur Standortgemeinde - ein pauschales Berufen auf die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB und damit auch auf das dort manifestierte Gebot der Rücksichtnahme verwehrt (BayVGHv. 4.3.2010 - 22 ZB 09.1667 u. a. - Rn. 9; BayVGH v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - Rn. 9 = BayVBl 2010, 112 m. w. N.). Für eine Nachbargemeinde ist § 36 BauGB weder direkt noch gar analog anwendbar (VG AN, AN 11 K 11.01753, U. v. 25.1.2012; AN 11 K 12.01743, U. v. 27.2.2013; BayVGH, 22 ZB 13.927, B. v. 27.8.2013; VG Darmstadt 6 L 1382/09, B. v. 5.11.2009; BayVGH, 22 CS 08.2672, B. v. 19.2.2009).

a) Aus den gleichen Gründen, wegen derer schon die Geltendmachung schädlicher Umwelteinwirkungen nach Immissionsschutzrecht im konkreten Fall ausgeschlossen ist, kommt auch eine Verletzung von Rechten der Klägerin im Hinblick auf eine „optisch bedrängende Wirkung“ der Anlagen nicht in Betracht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Verbot einer optisch bedrängenden Wirkung als besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme anerkannt (BVerwG v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - Rn. 4 = NVwZ 2007, 336). Vorliegend macht die Klägerin allerdings wieder ausdrücklich eine optisch bedrängende Wirkung hinsichtlich der bewohnten Nachbargrundstücke geltend, welche sich schon nicht im Eigentum der Klägerin befinden. Auch insoweit schwingt sich die Klägerin zur unzulässigen Sachwalterin der Rechte ihrer Bürger auf. Daneben sei darauf verwiesen, dass der von der Rechtsprechung aufgestellte Mindestabstand zur Wohnbebauung von 3 H, bei dessen Einhaltung eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel nicht anzunehmen ist (vgl. BayVGH v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 15 m. w. N.), eingehalten wird. Nichts anderes kann auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Aspekte einer Vorbelastung bezüglich der bereits existierenden Biogas- und Photovoltaikanlagen gelten.

b) Unter dem Gesichtspunkt der nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Erschließung kommt eine Rechtsverletzung der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Diesbezüglich bleibt festzustellen, dass die Erschließung schon unabhängig von der Frage der Inanspruchnahme des Feldweges, welcher im Eigentum der Klägerin steht, gesichert ist. Es existieren genügend Zufahrtswege zu den Grundstücken auf dem Gebiet der Nachbargemeinden der Klägerin (etwa Grundstück Fl.Nr. ... und ... Gemarkung ...), die den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr zu den Windkraftanlagen sichern. Die von der Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung (BVerwG v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - Rn. 7 ff. = NVwZ-RR 1999, 165) hinsichtlich eines eventuellen Drittschutzes der Erschließung bezieht sich explizit auf die faktische Einrichtung eines Notwegerechts im Sinne von § 917 BGB, welches hier nicht in Frage steht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage einer Erschließung in zeitlicher Hinsicht nur auf den Zeitpunkt ab Fertigstellung des Vorhabens und nicht dessen Errichtung bezieht (BayVGH v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - Rn. 36 = BayVBl 2013, 564; BVerwG v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - Rn. 40 = BVerwGE 137, 74 ff.). Zutreffend führt hierzu z. B. auch aus das VG Bayreuth (U. v. 23.1.2014, B 2 K 13.612): Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt nicht auf die zur Errichtung des geplanten Vorhabens erforderlichen Fahrzeugbewegungen, sondern erst auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist. Für eine Windkraftanlage genügt daher die Erreichbarkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen. Die Erreichbarkeit in der Bauphase ist keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens (vgl. BayVGH v. 21.1.2013 Az. 22 CS 12.2297). Für zu befürchtende Schäden an dem klägerischen Feldweg selbst, welche durch den Einsatz von schwerem Gerät im Rahmen der Errichtung der Anlagen entstehen könnten, ist die Klägerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

c) Der Aspekt der Einhaltung der gebotenen Abstandsflächen sowie die Frage, ob die die regulären Abstandsflächen verkürzende Satzung des Marktes L. im konkreten Fall wirksam ist, sind für das hiesige Verfahren irrelevant. Die Klägerin ist insoweit nicht baurechtlich relevanter Nachbar. Diese Stellung kommt ihr nicht durch ihr Eigentum an den Feldwegen Fl.Nrn. ... und ... zu. Soweit sich die Klägerin schon im Genehmigungsverfahren auf diese Eigentumsposition berufen hat, ist zu bedenken, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Eigentümer der öffentlichen Verkehrsfläche mangels Bebaubarkeit keine baurechtlich schützenswerte Rechtsposition einräumt (BayVGHv. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - Rn. 5). Die Vorschrift dient vielmehr nach ihrem Sinn und Zweck nur dem Schutz der an die Verkehrsfläche angrenzenden Baugrundstücke, welche sich jeweils die Hälfte der Verkehrsfläche als eigene Abstandsfläche zurechnen lassen können (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse BayBO Art. 6 Rn. 72 und 608; BayVGH v. 15.12.2004 - 14 CS 04.684 - Rn. 12; BayVGH v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - Rn. 12). Soweit sich die Klägerin auf eine ermessenslenkende Wirkung des Art. 82 BayBO in der Fassung und Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) vom 17. November 2014 (GVBl 2014, S. 478 ff.; sog. „10-H-Regelung“) beruft, sei zum einen darauf hingewiesen, dass es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. um eine Frage der Privilegierung im Außenbereich und nicht um eine Frage der Abstandsflächen handelt und zum anderen, dass diese Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 15. August 2014 noch nicht in Kraft war und somit außer Betracht bleiben musste. Zutreffend wird in der „Fundstelle Bayern“ aus 4/2015, S. 135, darauf hingewiesen, dass es sich bei der neuen Regelung in Art. 82 Abs. 1 bis 5 BayBO um materielles Bauplanungsrecht handelt, dass nicht zum Bauordnungsrecht, zu welchem jedoch die Abstandsflächenregelung des Art. 6 BayBO zählt; folgerichtig wird in der zitierten Quelle der Schluss gezogen, dass dies ein klarer Beleg ist, dass es sich beim in Art. 82 Abs. 1, 2 BayBO festgelegten Abstand nicht um Abstandsflächen handelt, die in einem irgendwie geordneten Zusammenhang zu Art. 6 BayBO stehen. Zu ergänzen ist somit nur, dass die Rechtsposition der Nachbargemeinde im über Art. 82 BayBO n. F. betroffenen Bauplanungsrecht stark reduziert ist in der oben geschilderten Weise, aus der hier keine subjektive Rechtsverletzung folgt.

3. Der Klägerin ist es im Hinblick auf den subjektiven Rechtsschutzcharakter der Anfechtungsklage nach gefestigter Rechtsprechung (BayVGH v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - Rn. 8 = BayVBl 2010, 112; v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - Rn. 23; BVerwG v. 24.6.2004 - 4 C 11/03 - Rn. 46 = NVwZ 2004, 1229 ff.) nicht möglich, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen und landschaftsschützenden Normen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geltend zu machen. Eine weitere Erörterung ist - trotz wiederholt gegenteiligem Bekunden der Klägerbevollmächtigten - insoweit entbehrlich.

4. Der Klägerin ist es auch verwehrt, sich auf ein nach ihrer Darstellung mangelndes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen zu berufen. Dies gilt schon deswegen, da die von der Klägerbevollmächtigten behauptete Unmöglichkeit der Realisierung des Vorhabens im Hinblick auf eine mangelnde Erschließung - wie schon angeführt - nicht gegeben ist. Daneben sei darauf verwiesen, dass sich die klägerseits zitierte Rechtsprechung zum Sachbescheidungsinteresse (BVerwG vom 30.6.2004 - 7 B 92/03 - = NVwZ 2004, 1240) auf die Verpflichtungskonstellation bezieht. Bei der hier maßgeblichen (Dritt-) Anfechtungskonstellation kann die Frage eines Sachbescheidungsinteresse keine Rolle spielen, da die für dieses Interesse maßgeblichen zivilrechtlichen Normen jedenfalls nicht drittschützend für die Klägerin sind.

5. Im Hinblick auf die der Klägerin zustehende kommunale Planungshoheit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens.

aa) Eine Beeinträchtigung oder Störung einer konkreten, verfestigten Planung der Klägerin durch das genehmigte Vorhaben ist vorliegend nicht substantiiert dargelegt. Der Klägerin als kommunaler Selbstverwaltungskörperschaft steht nach ständiger Rechtsprechung ein Abwehrrecht gegen die nachhaltige Störung der eigenen konkreten, städtebaulichen Planung durch ein Vorhaben zu (BVerwG v. 6.11.2013 - 9 A 9/12 - Rn. 19 = NuR 2014, 277; BVerwG v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - Rn. 35 = NVwZ 2013, 147 m. w. N.). Eine solche Störung kann sich auch daraus ergeben, dass durch das Vorhaben wesentliche Gemeindeteile einer weiteren Planung entzogen werden (BVerwG a. a. O.). Eine Störung dieser Art scheidet allerdings im Hinblick auf den am 31. Oktober 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan aus. Das klägerseitige Vorbringen diesbezüglich erschöpft sich lediglich in dem Verweis auf eine mögliche Unbeplanbarkeit von weiten Teilen des Gemeindegebiets im Hinblick auf Art. 82 BayBO n. F. (sog. „10-H Regelung“). Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 15. August 2014 Art. 82 BayBO n. F. noch nicht in Kraft war und insofern eine Beeinträchtigung der Planungshoheit durch das Vorhaben nicht stützen kann. Andere Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Klägerin im Hinblick auf den in Kraft getretenen Bebauungsplan wurden nicht vorgetragen und drängen sich auch nicht auf.

bb) Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit kann von der Klägerin auch nicht im Hinblick auf eine unterlassene Planung und Abstimmung durch die Standortgemeinde geltend gemacht werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich eine Standortgemeinde dem Erfordernis einer Erforderlichkeitsprüfung (§ 1 Abs. 3 BauGB) und dem Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) nicht dadurch entziehen kann, dass eine objektiv notwendige Bauleitplanung unterlassen wird und die Gemeinde quasi „in den Außenbereich flieht“ (BVerwGv. 11.8.2004 - 4 B 55.04 - Rn. 4 ff. = BauR 2005, 832). Auch wenn die Bauleitplanung unmittelbar durch die Standortgemeinde vorzunehmen ist, so stellt der Mangel einer Bauleitplanung dennoch einen nach § 35 Abs. 3 BauGB im Genehmigungsverfahren zu prüfenden, ungenannten Belang dar (BVerwG a. a. O.). Ein solch objektives Planungserfordernis wird bei einem Vorhaben im Außenbereich aber zumeist nur dann gegeben sein, wenn das gesetzliche Regelungssystem des § 35 BauGB keine gerechte Lösung für den zu beurteilenden Fall bietet (BVerwG a. a. O.). Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei Windkraftanlagen um privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt, welche im Außenbereich ausgeführt werden sollen und auf die das Abwägungs- und Prüfprogramm des § 35 BauGB gerade abzielt. Die Annahme eines objektiven Planungserfordernisses ist im Hinblick auf diese Privilegierung erschwert und könnte nur in einem besonders atypischen Fall angenommen werden (BVerwG v. 11.8.2004 - 4 B 55.04 - Rn. 4 ff. = BauR 2005, 832; OVG Lüneburg v. 12.2.2014 - 12 ME 242/13 - Rn. 9 = NVwZ-RR 2014, 512; BayVGH v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - Rn. 7 = BayVBl 2010, 112). Bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben ist die Annahme einer Abwehrposition durch die Klägerin über die soeben dargelegte Privilegierung hinaus noch weiter erschwert, da die 4 zu errichtenden Windkraftanlagen im Geltungsbereich des Regionalplans ... liegen, der für die in Frage stehenden Flächen ein Vorranggebiet für Windkraft (WK 7) vorsieht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 6). Dadurch wurde mittels einer raumordnungsrechtlichen, planerischen Abwägung letztlich die Realisierungsmöglichkeit für Windkraftprojekte genau auf diese Fläche konzentriert. Einer Realisierung an einem anderen Standort auf dem Gebiet der Standortgemeinde stehen in der Regel öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Ein atypischer Fall, der sich gegen diese mehrfach verstärkte Rechtsposition durchzusetzen vermag, ist vorliegend nicht anzunehmen. Eine Atypik ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass bereits 3 Bestandsanlagen auf dem Gemeindegebiet der Klägerin errichtet wurden, die zu den 4 hier in Frage stehenden Anlagen hinzutreten. Schon die Anzahl der Windkraftanlagen kann - selbst wenn man die 3 Bestandsanlagen hinzurechnen möchte - keine Erschütterung der mehrfachen Privilegierung im konkreten Fall herbeiführen. Auch die konkreten Ausmaße der Anlagen rechtfertigen trotz der Gesamthöhe von 200 m, welche am oberen Ende der heutzutage realisierten Gesamthöhen liegt, keine Annahme eines atypischen Falls.

6. Schließlich scheidet eine Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin auch im Hinblick auf die optische Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Altstadtensembles aus. Hierbei braucht nicht entschieden werden, ob der Klägerin drittschützende Rechtspositionen aus dem bundes- bzw. landesrechtlichen Denkmalschutzrecht (a) oder aus dem aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zu folgernden Selbstgestaltungsrecht (b) zukommen (in diese Richtung wohl BayVGH v. 4.3.2010 - 22 ZB 09.1667 u. a. - Rn. 10, juris), da jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Altstadtensembles nach Überzeugung des Gerichts nicht vorliegt (c).

a) Drittschutz lässt sich jedenfalls nicht, wie die Klägerbevollmächtigte meint, aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - (= BVerwGE 133, 347) herleiten. Wie sich aus dem zitierten Urteil eindeutig entnehmen lässt (BVerwG a. a. O. Rn. 8 ff.), handelt es sich bei dieser Rechtsprechung und den daraus zu folgernden Drittschutz um einen Ausfluss einer spezifisch eigentumsrechtlichen Dogmatik. Drittschutz erlangt hierüber nur der Eigentümer eines denkmalrechtlich geschützten Objektes, um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum zu verhindern. So sollen die Anforderungen an eigentumseinschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wie den im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall in Frage stehenden § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewahrt werden. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ist schon insofern nicht möglich, als die Klägerin nicht eine Beeinträchtigung einzelner, in ihrem Eigentum stehender, denkmalrechtlich geschützter Objekte, sondern des Gesamtensembles ihrer Altstadt geltend macht, welches in seiner Gesamtheit nicht in ihrem Eigentum steht. Eine Vergleichbarkeit zwischen dem Eigentümer eines denkmalrechtlich geschützten Objekts und der Klägerin im Hinblick auf das Altstadtensemble ist in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht gegeben. So haftet etwa die Klägerin für denkmalrechtliche Anforderungen an nicht in ihrem Eigentum stehende Objekte nur subsidiär (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayDSchG) und genießt darüber hinaus die Vorzüge einer Kostenteilung mit anderen Körperschaften.

Einen über diesen minimalen, bundesrechtlich ausgeprägten Grundsatz hinausgehenden Drittschutz hat der Landesgesetzgeber für das BayDSchG nach mittlerweile gefestigter, obergerichtlicher Rechtsprechung nicht geschaffen (BayVGH v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 30 = BayVBl 2014, 502 m. w. N.), was auch dem in Art. 1 Abs. 1 BayDSchG niedergelegten Sinn und Zweck - nämlich das Interesse der Allgemeinheit zu schützen - entspricht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Erhaltung der ortsgeschichtlichen Denkmäler nach Art. 83 Abs. 1 BV eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises ist. Die Untätigkeit des Landesgesetzgebers im Zuge der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutet vielmehr darauf hin, dass es bei der bloß gemeinwohlbezogenen Zielsetzung des BayDSchG verbleibt (BayVGH a. a. O.).

So oder so bedürfte es sowohl bei einer sinngemäßen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den hier gegebenen Fall einer klagenden Nachbargemeinde als auch im Sinne einer drittschützenden, landesrechtlichen Rechtsposition der Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 11 Abs. 2 BV. Ob eine solche Rechtsposition neben der gefestigten Rechtsprechung zum sog. Selbstgestaltungsrecht (siehe sogleich b) noch irgendeinen eigenständigen Regelungsbereich hätte, ist zweifelhaft und muss hier nicht entschieden werden.

b) Der Klägerin kommt als Selbstverwaltungskörperschaft ein sogenanntes Selbstgestaltungsrecht zu, welches Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ist. Das Selbstgestaltungsrecht schützt vor Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG vom 6.11.2013 - 9 A 9/12 - Rn. 25 = NuR 2014, 277 ff. m. w. N.). Insofern ist für eine Verletzung dieses Rechts durch Windkraftanlagen eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf - etwa durch eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels - darzulegen (BayVGH v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - Rn. 7 = BayVBl 2010, 112). Die bloße Sichtbarkeit an sich reicht für eine Verletzung nicht aus. Auch eine Nachbargemeinde kann sich auf die Verletzung des Selbstgestaltungsrechts berufen (BayVGH v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - Rn. 15; BayVGH v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - Rn. 8); dieses Recht hat mithin drittschützenden Charakter.

Das Selbstgestaltungsrecht schützt vor Maßnahmen, die das Ortsbild der Gemeinde entscheidend prägen. Um den von der Klägerin angeführten Ensembleschutz im Rahmen des Selbstgestaltungsrechts geltend machen zu können, ist es daher Vorbedingung, dass das angeführte Ensemble selbst ortsprägenden Charakter aufweist. Das ist nach Überzeugung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der Bewertung durch das Landesamt für Denkmalpflege hier aufgrund der überschaubaren Größe des Siedlungsgebiets der Klägerin und dem weitgehend in ursprünglichem Zustand erhaltenen Altstadtkern aus mittelalterlicher Zeit anzunehmen.

c) Dennoch ist eine Verletzung im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder Ensembles vorliegend nicht gegeben.

Als erhebliche Beeinträchtigung ist grundsätzlich die Schaffung eines hässlichen, unästhetischen Zustands im Sinne eines Unlust erregenden Kontrastes zwischen dem Vorhaben und dem Denkmal zu verstehen (BayVGH v. 25.6.2013 - 22 ZB 11.701 - Rn. 32 = BayVBl 2014, 502 m. w. N.). Neue Vorhaben müssen sich an dem Denkmal messen lassen, dürfen es nicht erdrücken, verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (BayVGH a. a. O.). Im Rahmen der Bewertung einer erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals kommt der fachlichen Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege tatsächliches Gewicht zu, jedoch besteht keine rechtliche Bindungswirkung für die Immissionsschutzbehörde oder gar für das erkennende Gericht (BayVGH v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 18 m. w. N.). Das Gericht hat allerdings die Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege nachvollziehbar zu überprüfen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (BayVGH a. a. O.).

Das Ensemble „A. W.“ wird nach Überzeugung des Gerichts durch die Windkraftanlagen weder von einem Blickpunkt im Nahbereich (aa), Fernbereich (bb) oder in einem mittleren Bereich (cc) um die Altstadt erheblich beeinträchtigt.

aa) Eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen im Nahbereich um die historische Altstadt, womit ein Bereich im Umkreis von 50 m um die historische Stadtmauer sowie der Bereich innerhalb des Stadtmauerrings gemeint ist, ist weitestgehend ausgeschlossen oder dürfte - wenn überhaupt - fragmentarischen Charakter haben. Innerhalb des Stadtmauerrings verhindern die mehrgeschossigen Gebäude eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen beim Durchlaufen und Durchqueren der Altstadt. Der Stadtmauerring mit den angrenzenden Gebäuden verhindert beim Umrunden der Altstadt ebenfalls eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen. Dabei ist zu betonen, dass sich gerade im Nahbereich erst viele Facetten des Altstadtensembles für den Betrachter erschließen und dieser somit für die Wahrnehmung besondere Bedeutung erlangt (vgl. hierzu Aufnahmen W12 bis W16; W19 bis W20; W25 bis W26 der gerichtlichen Ortseinsicht = Bl. 270 ff. der Gerichtsakte). Der Feststellung der unteren Denkmalschutzbehörde (Bl. 343 d. Verfahrensakte), dass der Stadtprospekt der Altstadt in seiner Gesamtheit erst aus geringer Entfernung wahrnehmbar sei, kann sich das Gericht voll anschließen. Dabei ist es für das Gericht nicht von Bedeutung, dass die von der Klägerseite beigebrachten Visualisierungen eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen etwa vom Turm des Liebfrauenmünsters aus oder vom Dachgeschoss der ... nahe legen. Von diesen Punkten aus werden jedenfalls nicht gleichzeitig das Altstadtensemble und die Windkraftanlagen für einen Betrachter bildwirksam. Im Übrigen wäre zu bedenken, dass von den höchsten Gebäuden des Stadtgebiets aus prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet und das Umland sichtbar sind, wo sich - je nach Blickrichtung - sowohl Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe, Biogasanlagen und Fotovoltaikfelder befinden. Nähme man diese Standorte als Maßstab für eine erhebliche Beeinträchtigung, so wäre letztlich jegliche organische Entwicklung des Gemeindegebiets aufgrund von Denkmalschutz ausgeschlossen. Zudem sind die eine Aussicht erst ermöglichenden höheren Turmbereiche der Kirche und die Dachbereiche des anderen erwähnten Gebäudes nicht für jedermann zugänglich.

bb) Auch in einem Fernbereich um die historische Altstadt, womit ein Bereich im Umkreis von 500 m und mehr um die historische Stadtmauer gemeint ist, ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles ausgeschlossen. Perspektivische Einschränkungen im menschlichen Sichtbereich verhindern hier eine gleichzeitige Wahrnehmung des Ensembles und der Windkraftanlagen bei Blickrichtung nach Süden und Osten. Bei Blickrichtung nach Westen und Norden verhindern topographische und bauliche Gegebenheiten vor Ort die gleichzeitige Wahrnehmung des Stadtensembles und der Windkraftanlagen. Der Feststellung des Landesamts für Denkmalpflege, wonach W. mit dem Liebfrauenmünster einen weithin sichtbaren Bezugspunkt bilde und die Fernwirkung der Stadt (etwa von der ...) beeinträchtigt würde, kann sich das Gericht - auch aufgrund der selbst durchgeführten Ortseinsicht - in Übereinstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde nicht anschließen. Wie die von der unteren Denkmalschutzbehörde angefertigten Fotografien anschaulich verdeutlichen (Bl. 352 ff. d. Verfahrensakte), verschwindet das Siedlungsgebiet der Klägerin von dort aus gesehen in einer topographischen Senke. Einzig und allein die obere Hälfte des Kirchturms des Liebfrauenmünsters ist weithin sichtbar. Bei einer weiteren Annäherung an das Stadtgebiet aus südöstlicher Richtung verhindern dann bauliche Anlagen die Wahrnehmung der Altstadt mit Ausnahme der oberen Hälfte des Kirchturms (vgl. hierzu Aufnahmen W3 bis W6 der gerichtlichen Ortseinsicht = Bl. 266 ff. der Gerichtsakte). Schon die Tatsache, dass die Klägerin das Ensemble ihrer mittelalterlichen Altstadt anführt, verbietet es hier, die Beeinträchtigung des Gesamtensembles an der teilweisen Sichtbarkeit eines Einzelobjekts dieses Ensembles festzumachen.

cc) Eine Beeinträchtigung des Ensembles lässt sich nach Meinung des Gerichts und wiederum in Übereinstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde lediglich in einem kleinen Teilbereich des Mittelbereichs, womit ein Umkreis zwischen 50 m und 500 m um die historische Altstadt gemeint ist, feststellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der mehrfachen Privilegierung der Windkraftanlagen (insbesondere § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) der Prüfungsmaßstab eines „Entgegenstehens“ des Denkmalschutzes oder des Selbstgestaltungsrechts anzulegen ist, § 35 Abs. 3 BauGB, was sich auch auswirkt auf die Einschätzung einer „Erheblichkeit“ einer Denkmalschutztangierung.

Im Hinblick auf eine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts bestehen schon Bedenken, die für dessen Verletzung erforderliche Veränderung des „Ortsbildes von Grund auf“ an der Sichtbarkeit der Windkraftanlagen von einem kleinen Teilbereich des Mittelbereichs aus festzumachen. Selbst wenn man aber einen unmittelbaren Drittschutz aus der Ensembleeigenschaft und dem Denkmalschutzrecht herleiten möchte, so liegt vorliegend jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung des Ensembles vor, die einer Realisierung der Windkraftanlagen entgegenstehen könnte.

Im Mittelbereich um die Altstadt herum werden die geplanten Windkraftanlagen und das Altstadtensemble nur vom östlichen Ufer des östlich der Altstadt gelegenen sog. „Schießweihers“ (insbesondere vom dortigen Aussichtspavillon) gleichzeitig sichtbar sein. In Übereinstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege sieht auch das Gericht im Ostufer des Schießweihers einen bedeutsamen Bezugspunkt für das Stadtensemble, da der Schießweiher neben dem westlich der Altstadt gelegenen „Badweiher“ einen der wenigen Punkte im Mittelbereich darstellt, von dem aus ein größerer Abschnitt des Altstadtensembles sichtbar ist. Am Ostufer des Schießweihers ist bereits die südlichste der Bestandsanlagen sichtbar und vermittelt trotz der unterschiedlichen Entfernung der Bestandsanlagen und der Neuanlagen einen relativ gut einschätzbaren Vergleichsmaßstab (vgl. Aufnahmen W8 und W11 = Bl. 268 und 270 der Gerichtsakte). Wie die im Februar 2015 seitens des Gerichts aufgenommenen Fotos zeigen (Bl. 265 ff. d. Gerichtsakte), spielt dabei die vom Landesamt für Denkmalpflege aufgeworfene Frage der Belaubung der Bäume für die Frage der Beeinträchtigung des Altstadtensembles keine Rolle. Auch die unbelaubten Bäume stören je nach Perspektive die Wahrnehmung des Altstadtensembles oder der Windkraftanlagen, selbst wenn dieser Effekt in der belaubten Jahreszeit noch zunehmen mag (vgl. Aufnahmen W7 bis W8 und W11 = Bl. 268 und 270 der Gerichtsakte). Bedeutsam für eine Beurteilung ist jedoch, dass die Entfernung vom östlichen Ufer des Schießweihers zur nächstgelegenen Neuanlage 2.400 m und damit im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche 12 H beträgt. Dadurch dass die nur halb so große Bestandsanlage in einer Entfernung von 2.000 m zum Aussichtspavillon, was einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche von 20 H gleichkommt, errichtet wurde, lassen sich die Auswirkungen des geplanten Projekts relativ gut einschätzen. Die Rotoren der geplanten Anlagen werden daher nach Überzeugung des Gerichts, die auch auf einer eigenen Ortseinsicht beruht, rechts neben dem Altstadtensemble sichtbar werden. Aufgrund des immer noch großen Abstands im Vergleich zur Gesamthöhe (12 H) werden die Anlagen allerdings keine optisch dominierende Wirkung im Vergleich zu dem nur ca. 200 m entfernten Altstadtensemble entwickeln. Die Windkraftanlagen werden sich vielmehr deutlich in den Hintergrund der Bildoptik absetzen. Auch wenn sich in einem denkmalrechtlichen Sinne eine Beurteilung anhand bloßer mathematischer Rechengrößen verbietet, sieht sich das Gericht im Hinblick auf die Ausmaße und Abstände in einer vergleichbaren Konstellation zu bereits obergerichtlich entschiedenen Fällen mit Bezügen zu Windkraftanlagen (BayVGH v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - Rn. 7 = BayVBl 2010, 112; BayVGH v. 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 (u. a.) - Rn. 10; BayVGH v. 4.3.2010 - 22 ZB 09.1667 (u. a.) - Rn. 10; BayVGH v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1681 - Rn. 8). Auch die von der Klägerseite hierbei ins Feld geführte Drehbewegung der Rotoren sowie die Warnbefeuerung und Warnbemalung führen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Diese Faktoren werden aufgrund des Abstands zu den Anlagen nur am Rande in Erscheinung treten. Ebenso ist die Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege bezüglich der Entstehung eines Windparks zurückzuweisen. Auch wenn mehrere der Bestands- und Neuanlagen vom Ostufer des Schießweihers aus zu sehen sein werden, so vermitteln diese auch in ihrer Gesamtheit keinen dominierenden Eindruck, da sich sämtliche Anlagen in gebührendem Abstand zur Altstadt befinden.

Die vorgenannten Erwägungen gelten auch für die nicht zum Altstadtensemble gehörenden und nicht im Eigentum der Klägerin befindliche Friedhofskirche „...“. Auch diesbezüglich halten die Neuanlagen einen gebührenden Abstand ein.

Die Ablehnung einer erheblichen Beeinträchtigung fußt auch auf den von der Beigeladenen beigebrachten Visualisierungen, die in sich schlüssig erscheinen, deren methodische Grundlagen erläutert wurden (Bl. 168 d. Gerichtsakte Eilverfahren) und die mit einer anerkannten Software (WindPro) erstellt wurden. Die von der Klägerseite beigebrachten Visualisierungen wiederum enthalten auch einem fototechnischen Laien erkennbare Widersprüche (z. B. verwendete Brennweiten), welche nur teilweise durch neu beigebrachte Visualisierungen behoben wurden. So ist weiterhin nicht erklärlich, warum die visualisierten Neuanlagen neben den existierenden Bestandsanlagen stets erheblich dunkler und in grauen Tönen gehalten sind, obwohl doch sowohl Bestands- wie Neuanlagen prinzipiell mit gleichem Anstrich versehen werden. Die durch die dunkle Färbung erreichte, wuchtigere Wirkung im Vergleich zum Horizont lässt jedenfalls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Visualisierungen zu Tage treten. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter anderem vor, wenn sich dem Gericht die Einholung weiterer Beweismittel hätte aufdrängen müssen (BVerwG v. 28.5.2013 - 7 B 46/12 - Rn. 4 m. w. N.). Die von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung durch Beweisantrag begehrte Einholung eines weiteren Visualisierungsgutachtens drängte sich dem Gericht nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht auf, der Beweisantrag konnte abgelehnt werden. Aufgrund der selbst durchgeführten Ortseinsicht, des in Form der Bestandsanlagen bereits existierenden Vergleichsmaßstabs und den in sich widerspruchsfreien Visualisierungen der Beigeladenen sieht das Gericht keine Notwendigkeit für die Einholung eines weiteren Gutachtens, vgl. im Übrigen § 13 der 9. BImSchV zur Bevorzugung der Beigeladenenvisualisierung kraft Rechts.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch ein Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Das Gericht sieht es als ermessensgerecht an, dem Beklagten die aussonderbaren Kosten des gerichtlichen Termins vom 25. Februar 2015 aufzuerlegen, da es dieser versäumt hat, das Gericht von seiner Absicht, einen Ergänzungsbescheid zur Genehmigung von 15.August 2014 zu erlassen, in Kenntnis zu setzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene diesen Ergänzungsbescheid mit Antrag vom 11. Februar 2014 beantragte, war dem Beklagten die Notwendigkeit eines Ergänzungsbescheids mit ausreichender Vorlaufzeit bekannt. Dabei drängte es sich auf, dass die Beteiligten über einen Bescheid, dessen Inhalt ihnen erst am Vortag bekannt wird, nicht am darauffolgenden Tag verhandeln werden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das
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Annotations

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.