Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Apr. 2014 - 20 E 547/13

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0408.20E547.13.00
bei uns veröffentlicht am08.04.2014

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 72 Übergangsvorschrift


(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Aug. 2013 - 20 A 2798/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2013

Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 30. Apr. 2013 - 2 K 595/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor 1. Der Landkreis ... wird zu dem Verfahren beigeladen.2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.2.2013 gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 4.2.2013 wird wiederhergestellt und gegen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2008 - 8 S 2395/08

bei uns veröffentlicht am 29.12.2008

Tenor Die Beschwerden der Eheleute ... gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2008 - 13 K 1075/08 - werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens a
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 20 ZB 16.2306

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen wird verworfen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird im Verfahren 20 ZB 14.1208 bis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 20 CS 16.1416

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt. II. Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen. III. Der Beigela

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 20 ZB 17.1391

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2017 - 20 B 16.2248

bei uns veröffentlicht am 19.06.2017

Tenor I. Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreck

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerden der Eheleute ... gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2008 - 13 K 1075/08 - werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer nicht zu dem Rechtsstreit beizuladen, in dem die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Baumhaus als Abenteuerspielanlage auf dem dem Anwesen der Beschwerdeführer benachbarten Grundstück - allerdings in einer Entfernung von etwa 10,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze - begehren, ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführer machen zu Unrecht geltend, es liege ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor, weil sie mit den Klägern und der Beklagten nicht nur tatsächlich aufgrund ihres unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks, sondern aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und der dadurch begründeten Schicksalsgemeinschaft, die unmittelbaren Ausdruck im baurechtlichen Rücksichtnahmegebot finde, auch rechtlich verbunden seien. Sie verkennen damit aber, dass der für eine notwendige Beiladung erforderliche unmittelbare Eingriff in ihre Rechtspositionen nicht schon durch eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung erfolgt, sondern erst durch diese selbst bzw. ihre Realisierung. Sie sind deshalb an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung darüber auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, wie es § 65 Abs. 2 VwGO voraussetzt. Es entspricht deshalb ständiger und gefestigter Rechtsprechung, dass im Verpflichtungsrechtsstreit des Bauherrn gegen die Baurechtsbehörde Nachbarn auch dann nicht notwendig beigeladen werden müssen, wenn sie gegen das Bauvorhaben im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben haben (BVerwG, Beschluss vom 21.6.1973 - IV B 38.73 - DÖV 1975, 99; Urteil vom 11.2.1977 - 4 C 9.75 - NJW 1978, 64; Beschluss vom 20.5.1992 - 1 B 22.92 - NVwZ-RR 1993, 18; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 16. Erg.-Lief. 2008, § 65 RdNr. 24).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO liegen dagegen vor, da bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtliche Interessen der Grundstücksnachbarn berührt werden können; denn die Bebauung und die Nutzung eines Grundstücks können sich auf die Nachbargrundstücke auswirken (BayVGH, Beschluss vom 3.12.2001 - 2 C 01.1882 - juris). Eine solche Beiladung steht jedoch im Ermessen des Gerichts und die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beiladungsantrag der Beschwerdeführer abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend angeführt, dass die Gerichte von Amts wegen die mögliche Verletzung nachbarlicher Rechte (z. B. des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots) zu prüfen haben und die Beschwerdeführer im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die Aufhebung der dann zu erteilenden Baugenehmigung im Wege des Anfechtungsprozesses, zu dem die Kläger als Genehmigungsinhaber notwendig beizuladen wären, erreichen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.5.1992, a. a. O.). Soweit die Beschwerdeführer dem die von ihnen für prozessökonomisch gehaltene Erwägung entgegenhalten, ihre Beiladung vermeide eine zweifache Inanspruchnahme der Gerichte, da sich ein Folgeprozess gegen die erteilte Baugenehmigung anschließen werde, übersehen sie, dass noch keineswegs feststeht, ob die Beklagte zur Erteilung der beantragten - und von ihr sowie dem Regierungspräsidium verweigerten - Genehmigung verpflichtet wird.
Nach allem sind die Beschwerden mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für diese Entscheidung eine Festgebühr in Höhe von EUR 50,-- anfällt (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts kommt nicht in Betracht, da ein hierauf bezogener Antrag fehlt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

1. Der Landkreis ... wird zu dem Verfahren beigeladen.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.2.2013 gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 4.2.2013 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 4 angeordnet.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, die dieser selbst trägt.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist ein gewerblicher Einzelunternehmer in der Textilverwertung. Seine Firma ist seit 2010 als Entsorgungsfachbetrieb ... zertifiziert. Sie unterhält bundesweit über 3000 Sammelbehälter für Altkleider. Diese stellt sie auf angemieteten Standplätzen auf und leert sie mindestens einmal wöchentlich. Die Ware wird zur weiteren Verwertung an eine Firma in Polen, welche die wiederverwertbare Ware zum größten Teil an Second Hand Shops weitergibt, versendet. Mit dem Erlös werden eigenen Angaben zufolge zum Teil karitative Institutionen unterstützt.
Mit Schreiben vom 15.8. und 11.9.2012 zeigte der Antragsteller eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG in Form von 11 Kleidercontainern an. Die Sammlung beginne ab sofort und laufe bis zum 15.7.2015.
Am 12.11.2012 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Untersagung der gewerblichen Sammlung an.
Auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners teilte dieser mit, seit 2011 im Entsorgungsgebiet ... fünf Textilcontainer aufgestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 4.2.2013 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, entsprechend seiner Anzeige gewerbliche Altkleider, Alttextilien und Schuhe zu sammeln (Ziffer 1), forderte ihn auf, sämtliche aufgestellten Sammelcontainer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen (Ziffer 2) und ordnete hinsichtlich Ziffer 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Für den Fall, dass er der Verfügung nicht freiwillig nachkomme, drohte er die Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme auf seine Kosten an (Ziffer 4). Er stützte die Untersagungsverfügung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG), denn die Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Dieser führe seit dem 1.1.2013 die Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten im Landkreis haushaltsnah und flächendeckend in Eigenregie durch. Mit der Verwertung der eingesammelten Textilien und Schuhe werde ein im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermitteltes zertifiziertes Unternehmen beauftragt. Wegen der angezeigten gewerblichen Sammlung könne der Abfallwirtschaftsbetrieb seine bestehenden Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 KrWG). Zudem liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor, da die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 4 stützte der Antragsgegner auf §§ 2, 18 - 20 und 25 LVwVG.
Am 14.2.2013 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.2.2013 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
Am 15.2.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Im Rahmen der Antragsbegründung trägt er vor, seit dem 29.3.2011 nur fünf Altkleidercontainer im Stadtgebiet ... aufgestellt zu haben. Die eingesammelten Abfallmengen seien nur geringfügig. Es liege eine Ausnahme von der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG vor. Die Untersagungsverfügung verletze ihn in seinen Rechten, insbesondere der aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Berufsfreiheit und wettbewerbsrechtlichen Betätigung. Der Sammlung des Antragstellers stünden keine überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Abs. 3 müsse europarechtskonform ausgelegt werden bzw., soweit eine europarechtskonforme Auslegung ausscheide, unangewendet bleiben.
Der Antragsteller beantragt,
10 
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.2.2013 gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes vom 4.2.2013 wiederherzustellen und gegen Ziffer 4 anzuordnen.
11 
Der Antragsgegner beantragt,
12 
die Anträge zurückzuweisen.
13 
Im Rahmen der Antragserwiderung wiederholt der Antragsgegner die Ausführungen des Bescheids und trägt ergänzend vor, dass die gewerbliche Sammlung von Alttextilien bis zur Anzeige am 15.8.2012 formell illegal gewesen sei. Beim Antragsgegner seien seit Inkrafttreten des KrWG insgesamt 17 gewerbliche Sammlungen und sieben gemeinnützige Sammlungen von Alttextilien und Schuhen angezeigt worden. Insgesamt sollten mehr als 1.200 t Altkleider und Schuhe jährlich erfasst werden. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass in vier Anzeigen keine Mengen angegeben worden seien, so dass von noch größeren Mengen ausgegangen werden müsse. Von den sieben gemeinnützigen Sammlungen hätten nur fünf konkrete Mengenangaben gemacht. Danach sollten durch die gemeinnützigen Sammlungen weitere 71 t Altkleider und Schuhe erfasst werden. Durch die Sammlung des Antragstellers im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Alttextiliensammlungen werde die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KrWG erheblich erschwert bzw. unterlaufen. Zur Verhinderung dieser Gefährdung sei die Untersagungsverfügung geeignet und erforderlich. Auch könne die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden, da der Abfallwirtschaftsbetrieb bereits eine eigene Sammellogistik für Alttextilien eingerichtet und die Verwertung der in seinem Zuständigkeitsbereich erwarteten Alttextilien in einem ordentlichen Vergabeverfahren öffentlich ausgeschrieben habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dadurch gerechtfertigt, dass dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung des Antragstellers ein erheblicher finanzieller Verlust durch entgangene Erlöse entstehe. Für die Altkleider würden derzeit Verwertungserlöse zwischen 200 EUR bis 500 EUR pro Tonne erzielt. Die Konkurrenz durch gewerbliche gemeinnützige Sammlungen entziehe dem Gebührenhaushalt Verwertungserlöse zwischen 240.000 EUR und 600.000 EUR jährlich. Dies beeinträchtige die Wirtschaftlichkeit der dem Landkreis Böblingen obliegenden Entsorgungspflichten erheblich.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
15 
Der Landkreis ... war als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Der Antrag und damit das Antragsziel betreffen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Dritten in negativer Weise (sog. negative Drittbetroffenheit), da die Überlassungspflicht für Abfälle gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entfällt, wenn der gewerblichen Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
16 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung (Ziffer 1) und Entfernung der Container (Ziffer 2) ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs.2 Satz 2, § 12 LVwVG und Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist auch begründet.
17 
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.
18 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessensabwägung.
19 
Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers entscheidend ins Gewicht, dass sich rechtliche Bedenken gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung ergeben. Der Widerspruch wird im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse der Antragstellers, vom Vollzug der Nutzungsuntersagung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Maßnahme ist als hoch einzuschätzen.
20 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Sie ist ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu bedarf es auf den Einzelfall bezogener, konkreter Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 RdNr 43). Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt insoweit den beschriebenen Anforderungen, da die Untersagung mit dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung sowie der Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen begründet wird. Aus der Begründung wird deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Ferner enthält er Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich erachtet hat.
21 
Die Untersagungsverfügung vom 4.2.2013 dürfte nach dem aktuellen Verfahrensstand zu Unrecht ergangen sein.
22 
Die Untersagung kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht auf ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG gestützt werden. Im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht angenommen werden, dass ein solches überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
23 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 des KrWG vom 24.2.2012, in Kraft getreten zum 1.6.2012 (BGBl. I S. 212), dar.
24 
Der Antragsgegner ist nach § 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LAbfG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG als untere Verwaltungsbehörde für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständig, da das KrWG an die Stelle des ehemaligen KrW-/AbfG getreten ist.
25 
Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.Wegen Berücksichtigung der vorhergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 ist hier eine zweistufige Prüfung durchzuführen (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 18 KrWG RdNr 16). Die Festlegung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen darf also nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für die Zulassung der gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 sicherzustellen. Insoweit ist daher auf der ersten Stufe eine Ermessensentscheidung zu treffen (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 18 KrWG RdNr 16; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403/1410).
26 
Da der Antragsteller eine gewerbliche Kleidersammlung betreibt, kommt ausschließlich § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG in Betracht. Die Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht für Abfälle, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung wird bereits durch die Angaben über den Gegenstand der Sammlung, die Menge der gesammelten Altkleider und die Darlegung der Verwertungswege sichergestellt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung insbesondere entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder eines nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Es handelt sich hierbei um zwei eigenständige Fallgruppen (vgl. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 17 KrWG RdNr 49) einer widerlegbaren Vermutung. Für die Fallgruppe der Verhinderung der Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen reichen geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen nicht aus, sondern es muss der Grad einer bestimmten Fühlbarkeit erreicht werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger muss in der Lage bleiben, alle überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltsabfälle zu entsorgen und hierfür auch gewisse Reserven vorzuhalten (vgl. Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 17 KrWG RdNr 49). Im zweiten Fall - wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung - muss nach dem Wortlaut eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen.
27 
Da es jedoch abgesehen von den widerlegbaren Vermutungen zur wesentlichen Beeinträchtigung der Fallgruppen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 – 3 KrWG an einer abschließenden Regelung des Gesetzgebers zur Frage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, fehlt, herrscht über die Auslegung der Begrifflichkeit Uneinigkeit, die bereits im Gesetzgebungsverfahren zu Unstimmigkeiten führte. Stein des Anstoßes war insbesondere die auch hier streitige Zulassung gewerblicher Sammlungen (umfassend hierzu Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 7 RdNr 6). Es geht insbesondere um den Grundkonflikt, ob sich die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf eine Auffangverantwortung beschränkt, mit der Folge, dass er bei einer Aufgabenwahrnehmung durch Private zurückzutreten hat oder ob ihm eine weitergehende Verpflichtung in Form einer Gewährleistungsverantwortung zukommt (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 17 RdNr 3). Der Konflikt wird einerseits durch das Gebot der Daseinsvorsorge durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und andererseits durch das europäische Wettbewerbsrecht geprägt mit der Frage, ob, bzw. inwieweit das Kartell- und Missbrauchsverbot der Art. 101 und 102 AEUV auf die Überlassungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Anwendung kommen bzw. ob eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wettbewerbsfreiheit unter Berücksichtigung der Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als öffentliches Unternehmen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV angenommen werden kann (vgl. umfassend hierzu Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 17 RdNr 2 ff). Insbesondere werden erhebliche Zweifel geäußert, ob die Einschränkungen gewerblicher Sammlungen über das bisherige Maß hinaus durch die gesetzliche Neuregelung für die Erfüllung der Entsorgungsaufgaben der Kommunen zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich sind. Als besonders problematisch werden neben den Regelungen des § 17 Abs. 3 Sätze 3 – 6 auch die des Satzes 2 Alt. 2 i.V.m. Satz 3 Nrn. 1 und 3 KrWG angesehen, da das Merkmal der „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AUEV nicht verankert ist (vgl. hierzu umfassend Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris).
28 
Der Antragsgegner hat seine Untersagungsverfügung sowohl auf ein die Überlassungspflicht begründendes entgegenstehendes öffentliches Interesse i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 als auch auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG gestützt.
29 
Eine auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Var. 1 KrWG gestützte Untersagungsverfügung setzt - wie bereits ausgeführt - voraus, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine bestehenden Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen erfüllen kann.
30 
Im Bescheid führt der Antragsgegner hierzu aus, dass die bestehende Entsorgungspflicht durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren nicht mehr erbracht werden könne, da dies nur gewährleistet sei, wenn ihm die Möglichkeit der Querfinanzierung rentabler mit unrentablen Bereichen verbleibe. Durch die Konkurrenz der gewerblichen Altkleidersammler in ihrer Gesamtheit werde ihm diese Möglichkeit genommen. Ferner teilt er in diesem Zusammenhang mit, dass seit Inkrafttreten des KrWG insgesamt 17 gewerbliche Sammlungen und sieben gemeinnützige Sammlungen von Alttextilien und Schuhen angezeigt worden seien. Die genaue Anzahl der gewerblich aufgestellten Container im Landkreis Böblingen lässt sich weder dem Tatsachenvortrag noch der Aktenlage entnehmen. Ferner kann die Validität der Summe der gewerblich gesammelten Altkleider und Schuhe, welche der Antragsgegner mit ca. 1.200 t beziffert, nicht überprüft werden. Vielmehr handelt es sich um eine Vermutung, deren Berechnungsgrundlage offenbar auf einer Hochrechnung der in den Anzeigeverfahren angegebenen beabsichtigten Sammelmengen der gewerblichen und gemeinnützigen Anbieter beruht. Welcher Anteil im Einzelnen auf die gewerblichen und gemeinnützigen Anbieter entfällt, wird nicht substantiiert ausgeführt. Insbesondere ist die Hochrechnung unvollständig, da vier gewerbliche und zwei gemeinnützige Anbieter laut Antragsgegner keine Mengenangaben getätigt haben. Unterstellt, dass die Konkurrenz durch gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Verwertungserlöse zwischen 240.000 EUR und 600.000 EUR - ausgehend von erzielbaren Verwertungserlöse zwischen 200 EUR bis 500 EUR/t - jährlich entzieht, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert werde. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht (mehr) in der Lage wäre, die geordnete Abfuhr und Entsorgung des Abfälle aus privaten Haushaltungen vorzunehmen. Vielmehr begründet er sein Vorgehen mit dem Verlust von Gewinn- bzw. Erlösaussichten und der Absicht, den erzielten Erlös gebührenmindernd einzustellen. Eine Verhinderung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG kann aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden.
31 
Soweit der Antragsgegner die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers i. S. d. § 17 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 KrWG gefährdet sieht, da Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG), fehlen verifizierbare Angaben darüber, inwieweit das Ausmaß des entzogenen Abfalls bezogen auf die insgesamt gesammelte Menge im wesentlichen Umfang geschieht.
32 
Wenngleich das öffentliche Interesse einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegensteht, so bedarf es dennoch der Darlegung einer gewissen spürbaren Beeinträchtigung, die oberhalb der Schwelle des Verlustes von Gewinnerwartungen liegt. Denn die Neufassung des § 17 Abs. 3 KrWG folgt in seinem Grundgedanken der Argumentation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2009 (7 C 16.08 - NVwZ 2009, 1292-1296), wonach „überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung schon dann entgegenstehen, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht. Ob diese Schwelle überschritten ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der jeweiligen Einzelfallumstände feststellen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung seiner Entsorgungsstruktur - zum Beispiel durch Vorhaltung von Personal für den Fall, dass der gewerbliche Sammler infolge veränderter Marktbedingungen seine Tätigkeit einstellen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger deshalb möglicherweise unvermittelt zur Übernahme der Entsorgungstätigkeit genötigt sein sollte (…) daneben können überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung auch dann entgegenstehen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit eines bestehenden, flächendeckenden Systems zur regelmäßigen, haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV beeinträchtigt würde.“
33 
Da der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Sammelkonzept erst seit dem 01.01.2013 mit zunächst 150 Container gestartet hat, getragen von der Intention, die Einnahmen gebührenmindernd einzustellen, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wesentliche Änderungen und Anpassungen seiner Entsorgungsstruktur vorgenommen hat. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die gewerblichen Anbieter ihre Sammeltätigkeit in naher Zukunft einstellen. Vielmehr betrieben sie ihre Sammlungen über Jahre hinweg in Eigenregie, ohne dass die bisherige Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdete.
34 
Im Übrigen ist zum jetzigen Verfahrensstand nicht absehbar, inwieweit der Einstieg des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in die Altkleidersammlung Auswirkungen auf die Verteilung der Sammelmenge hat. Der Landkreis betreibt Öffentlichkeitsarbeit und informiert die Bürger des Landkreises auf seiner Homepage über das nunmehr eingerichtete eigene Sammelkonzept für Alttextilien und Schuhe. In diesem Zusammenhang appelliert er an die Bürger, ausschließlich die vom Abfallwirtschaftsbetrieb neu gekennzeichneten Altkleidercontainer zur Entsorgung von Altkleidern und Schuhen zu nutzen, da die Erlöse, die der Abfallwirtschaftsbetrieb aus der Vermarktung der gesammelten Alttextilien erzielt, allen Gebührenzahlern wieder zugutekommen sollten. Seine Container versieht er mit entsprechend aufgeklebten Logos. Es ist durchaus denkbar, dass aufgrund dieser offensiven Werbekampagne Altkleider zukünftig vermehrt über die Container des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetriebs entsorgt werden und es insoweit zu keinem nennenswerten Entzug der Sammelmenge kommt. Gesicherte Erkenntnisse für eine tragfähige Prognosebasis liegen bislang nicht vor. Vielmehr bilden Spekulationen die Grundlage für die Annahme eines Entzugs im nennenswerten Umfang.
35 
Dafür, dass die Stabilität der Gebühren i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG in Gefahr ist, hat die Kammer keine substantiiert vorgetragenen oder sonstigen Anhaltspunkte. Eine geringfügige Erhöhung genügte den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals im Übrigen nicht. Seitens des Antragsgegners und/oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist ferner die Kausalität der konkurrierenden gewerblichen Sammlung für die Gebührenerhöhung zu ermitteln und im Streitfall zu beweisen (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 17 RdNr 51). Zum Kriterium der fiskalischen Interessen führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss v. 11.2.2008 (10 S 2422/07 - NVwZ 2008, 219 ff.) zur alten Gesetzeslage, die auf die Neufassung übertragen werden kann, aus, dass nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung geeignet ist, ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG a.F. zu begründen. Vielmehr müsse das Ausmaß der Gebührenerhöhung die Prognose erlauben, dass sie zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen werde. Soweit die Untersagungsverfügung des Antragsgegners von der Absicht getragen ist, den erzielten Erlös gebührenmindernd einzustellen, kann dies nicht auf § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG gestützt werden.
36 
Dafür, dass die diskriminierungsfreie, transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert, b.z.w. unterlaufen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG) wird, weil durch die im Rahmen der gewerblichen Sammlung eingesammelten Mengen kein tragfähiges Mengengerüst erstellt werden könne, fehlt es ebenfalls an validen Erkenntnissen. Eine genaue Vorhersage der zu erwartenden Sammelmengen ist auch dann nicht möglich, wenn es keine gewerbliche und gemeinnützige Konkurrenz gibt. Eine tragfähige Prognosebasis einer deutlich fühlbaren Erschwerung oder Ausschaltung der diskriminierungsfreien Vergabe liegt nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht vor. Es fehlt mithin an Anhaltspunkten dafür, dass der auszuschreibende Sektor auf derart rudimentäre Felder beschränkt ist, dass eine Teilnahme an der Vergabe nicht notwendig ist.
37 
Im Übrigen könnten auch mit Blick auf die in der aktuellen Rechtsprechung und Literatur strittige Frage der europarechtskonformen Auslegung des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 17 Abs. 3 KrWG rechtliche Bedenken an dem Vorgehen des Antragsgegners bestehen. Auf diese Frage kommt es indes hier nicht an, da nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG erkennbar ist.
38 
Ob und inwieweit die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gewährleistet werden kann, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden. So stellt eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG den stärksten Eingriff in die Rechte des gewerblichen Abfallsammlers dar und ist im Hinblick auf den sich nach verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ultima ratio anzusehen. Die Behörde hat eine zweistufige Prüfung vorzunehmen und zunächst die Möglichkeit von Auflagen etc. nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zu prüfen und erst im zweiten Schritt die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Denkbar erschiene es z.B. - insbesondere mit Blick auf die Anlaufphase des neuen Sammelkonzepts - die Containeranzahl pro Anbieter auf ein gewisses Maß zu kontingentieren und damit das Ausmaß des entzogenen Abfalls bezogen auf die insgesamt gesammelte Menge zu reduzieren.
39 
Auch besteht die Möglichkeit, dass sich der Antragsteller auf die Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 KrWG berufen kann. Danach ist bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG durchgeführten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen die nach § 18 Abs. 1 erforderliche Anzeige binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des KrWG zu erstatten. Der Antragsteller betrieb seine gewerbliche Sammlung im Landkreis ... bereits seit 2011. Denkbar ist ferner die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 18 Abs. 7 KrWG. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG a.F. musste dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden, dass die betreffenden Abfälle durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Dieser Nachweis sollte nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (OVG Brandenburg, Beschluss v. 14.10.2004 – 2 B 135/04LKV 2005, 358 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu aus (Beschluss v. 11.2.2008 - 10 S 2422/07 - NVwZ 2008, 219 ff.), dass an den zu führenden Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Sofern ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Abfälle gesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt habe, genüge dies den Anforderungen für einen Nachweis im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Es kann damit anhand der Aktenlage keine offensichtlich formelle Illegalität der früheren gewerblichen Sammlung des Antragstellers unterstellt werden.
40 
Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt nach alledem insgesamt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Denn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann sich auf eine während des Hauptsacheverfahrens unverändert bleibende Situation einstellen, zumal die Einführung des Sammelkonzepts erst zum Januar 2013 angelaufen ist. Demgegenüber droht dem Antragsteller im Falle der Untersagung die Gefahr, das Sammelgebiet dauerhaft zu verlieren und im Kreisgebiet vom Markt verdrängt zu werden.
41 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 4 des Bescheids ist ebenfalls begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Antragstellers anzuordnen, da aufgrund des Wegfalls des Sofortvollzugs in Ziffer 3 eine allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung entfallen ist.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.
43 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.