Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Apr. 2014 - 20 E 547/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren auf Beiladung zum Klageverfahren weiterfolgt, hat keinen Erfolg.
3Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zutreffend - und insoweit auch von der Beschwerde unbeanstandet - davon ausgegangen, dass die nach § 65 Abs. 2 VwGO für eine notwendige Beiladung erforderliche Einheitlichkeit der Entscheidung dann gegeben ist, wenn durch die Entscheidung unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Hierfür ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Antragstellerin nichts ersichtlich.
5Das Argument der Antragstellerin, es werde in ihre Rechtsstellung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eingriffen, weil der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen (ihrer selbst) entgegenstünden, dringt nicht durch. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Antragstellerin öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, da sie keine Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 LAbfG NRW ist und die von der Beklagten nach § 114a GO NRW vorgenommene Aufgabenübertragung auf die Antragstellerin sich bundesrechtlich als sog. Drittbeauftragung, nämlich als Pflichtenübertragung mit befreiender Wirkung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG darstellen könnte. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, selbst wenn dessen Aufgaben und die des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt sind, keine (eigenständigen) Rechte zustehen, auf die mit der hier in Rede stehenden Entscheidung (einheitlich) in dem zuvor genannten Sinne eingewirkt (Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung, Aufhebung) würde.
6Die entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG, die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gegebenenfalls zu einer - hier im Klageverfahren streitgegenständlichen - Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung führen, sollen sicherstellen, dass die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge durch § 20 Abs. 1 KrWG auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Auch die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Überlassungspflichten dienten und dienen dazu, die aus Gründen der Daseinsvorsorge vom Grundsatz her als öffentliche Aufgabe ausgestaltete Abfallentsorgung abzusichern.
7Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013- 20 A 2798/11 -, NWVBl. 2014, 16.
8Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeuten jedoch nicht, dass dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige (subjektive) Rechte eingeräumt werden. Mit den oder über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten werden weder eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründet noch lässt sich aus den zitierten Regelungen ableiten, dass solche Rechte bestehen müssen. Die angesprochenen öffentlichen Interessen dienen ebenso wenig wie die Überlassungspflichten dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers selbst oder um seiner selbst willen, sondern es soll - wie bereits dargelegt - im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden. Dabei ist mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht mehr und nicht weniger gemeint als der Teil der öffentlichen Verwaltung, dem die Aufgabe der Abfallentsorgung zugewiesen ist und obliegt. Dies gilt auch, soweit § 17 Abs. 3 KrWG in seinem Satz 1 unter anderem ausdrücklich auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und in seinem Satz 2 Alt. 2 auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung abstellt. Auch damit ist kein Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um seiner selbst willen bezweckt, der mit der Einräumung oder Zuerkennung entsprechender (subjektiver) Rechte verbunden ist. Denn § 17 Abs. 3 KrWG dient insgesamt lediglich der Konkretisierung des übergeordneten unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG. Dementsprechend mag die auf eine Klage des gewerblichen Abfallsammlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung zu treffende gerichtliche Entscheidung, ob die gewerbliche Sammlung zu Recht untersagt worden ist (oder nicht), unmittelbar Einfluss auf die Aufgabenerfüllung durch den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger haben. Eine eigene Rechtsbetroffenheit im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechts ergibt sich daraus jedoch nicht.
9Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung durch die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wie ausgeführt, nichts anderes als diejenige öffentlich-rechtliche Stelle ist, der die - aus Gründen der Daseinsfürsorge öffentliche - Aufgabe der Abfallentsorgung obliegt. Damit unterscheidet er sich nicht von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zuständig und verantwortlich sind. Dass in diesen anderen Bereichen den öffentlichen Stellen in Ansehung ihres jeweiligen Aufgabenbereichs eigenständige Rechte zuerkannt würden, ist nicht ersichtlich.
10Aus der von der Antragstellerin zum Beleg einer notwendigen Beiladung zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Die in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
11- Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 8 S 2395/08 -, juris -
12verhält sich zu einem ganz anderen Fall, nämlich dazu, dass im Verpflichtungsrechtsstreit des Bauherrn gegen die Baurechtsbehörde der Nachbar nicht notwendig beizuladen ist. Darüber hinaus hat, soweit ersichtlich, lediglich das Verwaltungsgericht Stuttgart im hier gegebenen Zusammenhang die Annahme einer notwendigen Beiladung näher begründet, und zwar damit, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als Dritter in negativer Weise betroffen sei, da die Überlassungspflicht für Abfälle gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entfalle, wenn der gewerblichen Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.
13Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2013- 2 K 595/13 -, juris.
14Diese Begründung spricht indes aus den vorstehenden Gründen nicht für eine Rechtsbetroffenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechts, sondern belegt lediglich ein Betroffensein in der Aufgabenerfüllung. Nichts anderes wird zum Ausdruck gebracht, wenn es in der Literatur teilweise heißt, es werde in die Zuständigkeit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingegriffen.
15Vgl. Gruneberg/Piek, Die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Anzeigeverfahren, AbfallR 2013, 163 (167).
16Soweit in der Literatur von einer notwendigen Beiladung ausgegangen wird, fehlt dem eine Begründung
17- vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, § 18 KrWG Rn. 70 -
18oder deckt sich die Begründung ganz oder teilweise mit derjenigen - zuvor bereits wiedergegebenen - des Verwaltungsgerichts Stuttgarts.
19Vgl. Gruneberg in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 69; Gruneberg/Piek, a. a. O., S. 166 f.
20Soweit darüber hinaus klagefähige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen werden,
21vgl. Klement in Schmehl: Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), 1. Aufl. 2013, § 18 Rn. 51; ihm ausdrücklich folgend Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen zur Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen, AbfallR 2013, 231 (236); Schwind, a. a. O., Rn. 71; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 18 KrWG Rn. 114; Gruneberg, a. a. O.; Gruneberg/Piek, a. a. O., S. 167,
22überzeugt dies überwiegend bereits deshalb nicht, weil es an einer Begründung dafür fehlt, aus welcher Norm sich solche Rechte ergeben sollen. Auf die teilweise herangezogene Schutznormtheorie kann schon deshalb nicht mit Erfolg abgestellt werden, weil es aus den vorstehenden Gründen nicht um den Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geht, d. h. die hier in Rede stehenden Normen keine Schutznormen zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind. Ebenso wenig überzeugt der Versuch, ein Klagerecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus einer geschützten oder zu schützenden Rechtsstellung herzuleiten.
23Vgl. in diesem Sinne insbesondere Wenzel, a. a. O.; ähnlich Gruneberg/Piek, a. a. O.
24Die Annahme einer solchen Rechtsstellung beantwortet nicht die hier entscheidende Frage, auf welches konkrete Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im oben dargestellten Sinne mit der zu treffenden Entscheidung (einheitlich) eingewirkt werden sollte. Ein solches Recht ergibt sich selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Zuständigkeit für die Abfallentsorgung, den damit einhergehenden Pflichten sowie damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in "den landesrechtlichen Abfall- und Kommunalabgabengesetzen" eine geschützte Rechtsposition annimmt. Dies gilt auch, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Befugnis zur Setzung von Satzungsrecht hat. Denn in dieses Satzungsrecht wird durch die Entscheidung über die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung nicht eingegriffen. Es ergeben sich allenfalls Auswirkungen auf die Ausübung oder Auslegung dieser Rechte. Dies lässt sich am Beispiel des durch kommunale Satzung anzuordnenden Anschluss- und Benutzungszwangs festmachen. Dieser Zwang korrespondiert mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten. Vorrangig sind insoweit die Überlassungspflichten, d. h. der Anschluss- und Benutzungszwang kann in rechtmäßiger Weise nur in dem Umfang angeordnet werden, wie für Abfälle aus § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht besteht. Dementsprechend hat eine die Überlassungspflicht betreffende Entscheidung, wie sie hier hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung im Raum steht, zwar insoweit Auswirkungen auf das Satzungsrecht, als die Grundlagen oder Voraussetzungen geklärt werden, die den Rahmen bilden, innerhalb dessen per Satzung Regelungen getroffen werden können. In das Satzungsrecht wird dadurch jedoch nicht im Sinne einer Gestaltung, Bestätigung, Feststellung Veränderung oder Aufhebung eingegriffen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen aus § 17 Abs. 1 KrWG kein eigenständiges Überlassungsrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzuleiten ist.
25Aus dem dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Verwaltungsverfahren nach § 18 Abs. 4 KrWG zustehenden (Verfahrens-)Recht ergibt sich nichts anderes. In dieses Recht wird durch eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nicht (unmittelbar) gestaltend o. ä. eingegriffen.
26Weiterhin kann sich die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts, die hier nach dem Vorstehenden öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht auf Grundrechte berufen.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, NVwZ 2009, 1282.
28Da die Antragstellerin keine Gemeinde ist, scheidet schon deshalb eine Verletzung des sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus. Im Übrigen stellten die hier möglicherweise in Rede stehenden Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung auf die Aufgabenerfüllung der Antragstellerin keine Verletzung des zuvor genannten Rechts dar.
29Von einer sog. einfachen Beiladung der Antragstellerin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO ist mit dem Verwaltungsgericht abzusehen.
30Das diesbezügliche umfangreiche Beschwerdevorbringen zeigt in weiten Bereichen die rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin im Sinne der zuvor genannten Vorschrift auf. Eine solche Betroffenheit hat jedoch auch das Verwaltungsgericht nicht negiert. Vielmehr hat es in Ansehung dieser Betroffenheit von einer Beiladung abgesehen und dies zutreffend zusammengefasst damit begründet, dass eine Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin auch ohne Beiladung gesichert sei, der Gesichtspunkt der Prozessökonomie einer Beiladung entgegenstehe, weil die Handhabung des Verfahrens auch durch weitere Beizuladende aufwändiger werde und das Kostenrisiko für einen gewerblichen Sammler steige, und von einer Beiladung der Antragstellerin eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens nicht zu erwarten sei. Durchgreifende Gründe für eine andere Entscheidung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
31Aus der von der Antragstellerin unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 KrWG so bezeichneten qualifizierten Verfahrensstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann zugunsten ihrer Beiladung schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil davon auszugehen ist, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wenn er denn im Verwaltungsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 KrWG Stellung genommen hat, dort die aus seiner Sicht für die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung maßgeblichen Umstände umfassend aufgezeigt und mitgeteilt hat. Diese Stellungnahme ist Bestandteil der vom Gericht regelmäßig beigezogenen Verwaltungsvorgänge und gehört damit zum Prozessstoff. In Ansehung dessen kann eine Notwendigkeit, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im gerichtlichen Verfahren mittels einer Beiladung wiederum oder erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nicht gesehen werden.
32Soweit die Antragstellerin eine Beiladung unter Hinweis auf die Prozessökonomie für geboten hält, um auf diese Weise eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, überzeugt das ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung aus mehreren Gründen als für die Prozessökonomie nicht dienlich erachtet. Diese zutreffende Einschätzung würde auch dann nicht in Frage gestellt, wenn hinsichtlich eines dieser Aspekte (Beschleunigung) eine Beiladung vorteilhaft sein sollte. Unabhängig davon kann angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationswege und-mittel nicht ernsthaft die Auffassung vertreten werden, dass eine Beiladung der Antragstellerin eine relevante Beschleunigung des Verfahrens bewirke oder - umgekehrt - ohne ihre Beiladung eine ins Gewicht fallende Verzögerung des Verfahrens eintrete, weil die Antragstellerin nicht unmittelbar im Verfahren Stellung nehmen könne, sondern einen "Umweg" über die Beklagte gehen müsse. Im Übrigen relativierte sich eine unterstellt im Fall der Beiladung der Antragstellerin eintretende Beschleunigung dadurch, dass, wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten durch mögliche weitere Beiladungen ansteigen würde.
33Das Beschwerdevorbringen führt auch im Weiteren nicht auf eine Fehlgewichtung des Aspekts der Prozessökonomie durch das Verwaltungsgericht.
34Dessen Hinweis auf eine bestimmte Kammerpraxis kann nicht dahingehend verstanden oder ausgelegt werden, dass im Einzelfall der Antragstellerin keine individuelle Prüfung einer Beiladung stattgefunden hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesichtspunkt einer bestimmten Kammerpraxis lediglich als ergänzende Begründung angeführt worden ist, um den davor tragend für eine Ablehnung einer Beiladung angeführten Aspekt der aufwändigeren Verfahrenshandhabung näher zu erläutern. Dementsprechend kann aus dem Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die Situation in Kreisen auch nicht geschlossen werden, es habe verkannt, dass es hier um die Untersagung einer gewerblichen Sammlung in einer und durch eine kreisfreie Stadt gehe und es dementsprechend nur einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gebe. Schließlich ist die Berücksichtigung einer möglichen Beiladung der o. Multiservices GmbH durch das Verwaltungsgericht nicht verfehlt. Damit wird der Aspekt der aufwändigeren Verfahrenshandhabung aufgrund der Erhöhung der Anzahl der Beteiligten untermauert. Im Übrigen erschiene es wenig überzeugend, im Fall der Beiladung der Antragstellerin der genannten Gesellschaft, obwohl sie auf der "öffentlichen Seite" im Ergebnis allein operativ das Sammlungsgeschehen bestimmt, eine Beiladung mit dem Argument zu verwehren, sie sei in ihren Interessen und ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht schutzwürdig, weil sie diese lediglich von der Antragstellerin ableite.
35Soweit im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO daneben die Wahrung der Interessen der "Nichtpartei" am Ausgang des Rechtsstreits sowie eine umfassende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen sind, hat das Verwaltungsgericht dies jedenfalls sinngemäß getan. Es ist (zutreffend) davon ausgegangen, dass die Interessen der Antragstellerin durch die Beklagte wahrgenommen werden und auch eine hinreichende Sachverhaltsermittlung über die Beklagte möglich ist. In diesem Zusammenhang kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin (lediglich) auf den "Goodwill" der Beklagten angewiesen sei. Letztere ist von Amts wegen verpflichtet, etwaige entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG, auf die sich der Sache nach die Antragstellerin beruft, zu berücksichtigen und erforderlichenfalls diesbezüglich Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn die Antragstellerin beigeladen würde. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte unter anderem aufgrund des Neutralitätsgebots gehalten ist, durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen für eine Trennung der Aufgabenbereiche des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes andererseits zu sorgen.
36Aus den zu § 65 Abs. 2 VwGO dargelegten Gründen geht es hier weiterhin weder um Individualrechtsschutz zugunsten Antragstellerin noch hat diese eine der Klägerin vergleichbare Rechtsstellung inne, die es geboten erscheinen lassen könnte, ihr mittels einer Beiladung eine der Klägerin vergleichbare Stellung im Gerichtsverfahren zu verschaffen. Ferner gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine sog. einfache Beiladung dann (zwingend) vorzunehmen ist, wenn der Andere seinen rechtlichen Interessen nicht in einem selbst geführten Verfahren Geltung verschaffen kann. Vielmehr ist es lediglich ein weiterer dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zuzuordnender Grund, von einer sog. einfachen Beiladung abzusehen, wenn der eine Beiladung begehrende Andere seine rechtlichen Interessen in einem selbst geführten Verfahren verfolgen kann.
37Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 13 B 836/00 -, NVwZ-RR 2000, 726; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 11 A 17.97 -, juris.
38Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG kann die Antragstellerin nichts zugunsten einer Beiladung herleiten, weil sie aufgrund dieser Vorschrift lediglich verlangen kann, dass über ihren Beiladungsantrag unter Berücksichtigung der von ihr diesbezüglich vorgebrachten Argumente entschieden wird.
39Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Beiladung der Antragstellerin bereits aus den Gründen der von der Klägerin herangezogenen Anvertrauenstheorie nicht in Betracht kommt.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Annotations
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.