Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 15 BV 15.2441

bei uns veröffentlicht am03.06.2016

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gegen die Abweisung ihrer auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Pfarrhofs in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten gerichteten Untätigkeitsklage durch Prozessurteil.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzungsänderung des alten Pfarrhofs ... in ... (FlNr. 110/1 der Gemarkung Z.) zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Intensivpatienten zu erteilen.

Das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die als Untätigkeitsklage erhobene Klage unzulässig sei, weil sie der Bauaufsichtsbehörde die geforderte schalltechnische Prognoseberechnung zur Klärung der Frage, ob trotz der in der Umgebung bestehenden Lärmvorbelastungen die in einem Mischgebiet zulässigen Richtwerte eingehalten seien, nicht vorgelegt habe. § 1 Abs. 4 BauVorlV spreche nur von weiteren Nachweisen, die die Baubehörde verlangen könne, ein Lärmgutachten falle nicht darunter.

Das geforderte Gutachten sei zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht erforderlich. Die beabsichtigte Nutzung sei geräuscharm; auch das vorhandene Jugendcafé, das Pfarrheim und der öffentliche Parkplatz verursachten keine Immissionen, die dem Wohnen entgegenstünden. Das Hinzutreten der beabsichtigten Wohngemeinschaft könne auch zusammen mit dem Pfarrheim, dem Jugendcafé und dem Parkplatz nicht dazu führen, dass die zulässigen Richtwerte überschritten werden; anderenfalls dürften in dem vorliegenden Mischgebiet keine weiteren Wohnungen errichtet werden und jeder, der wohnen wollte, müsste ein Gutachten nach der TA-Lärm vorlegen. Um den Schutz der Patienten zu gewährleisten, sei ein Gutachten nach DIN 4109 das richtige Mittel, maßgeblich sei nicht die Lärmbelastung 0,5 m vor den Fenstern, sondern in den Räumlichkeiten, dort sei sie aber gering.

Wenn fehlende Unterlagen im Verfahren vor der Baubehörde dazu führten, dass eine Klage auf Erteilung der beantragten Genehmigung als unzulässig abgewiesen werde, fehle dem Bauherrn ein Rechtsbehelf. Er könne seine Ansicht, dass die Behörde von ihm keine weiteren Unterlagen fordern könne, nicht zur Überprüfung des Gerichts stellen. Jedenfalls aber müsste das angerufene Gericht über eine dennoch erhobene Untätigkeitsklage in der Sache entscheiden und dürfe sie nicht als unzulässig abweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO verlange vom Bauherrn, dass er mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorlege. Dem Bauherrn obliege eine materielle Beweislast für die Klärung der Zulässigkeit zu seinen Gunsten. Zu den im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 1 Abs. 4 BauVorlV für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens erforderlichen weiteren Nachweisen zähle nach der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur grundsätzlich auch ein Gutachten zu den von der Anlage ausgehenden Immissionen.

Hier sei eine schalltechnische Begutachtung erforderlich, um zu überprüfen, ob das Vorhaben unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sei. Davon sei auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Diese Auffassung habe auch eine ministerielle Stellungnahme vom 2. Juni 2015 anlässlich einer Petition der Klägerin zum Bayerischen Landtag vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Bauakten des Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Dem Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung muss der Erfolg versagt bleiben, weil die Klägerin ihrer in Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 4 BauVorlV normierten Mitwirkungslast im Baugenehmigungsverfahren nicht nachgekommen ist. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich nicht abschätzen, unter welchen, gegebenenfalls erst noch zu schaffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen das Vorhaben zulässig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage unzulässig ist (dazu unten 1. und 2.). Sie wäre davon abgesehen auch unbegründet (dazu unten 3.).

1. Nach § 75 VwGO kann die Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Ob auch ein unvollständiger Antrag die Frist in Lauf setzt, wird nicht einheitlich beantwortet. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 5, bejaht dies mit der Überlegung, dass die zur Behebung der Unvollständigkeit erforderliche Zeit die angemessene Entscheidungsfrist verlängern und das Unterlassen der Vervollständigung zur Ablehnung des Antrags als unbegründet führen könne. Ähnlich argumentiert König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64 Rn. 12; die in den in Art. 64 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BayBO enthaltenen Vorschriften über die Ergänzung und Berichtigung von Anträgen sowie die Nachreichung von Unterlagen zeigten, dass auch ein unvollständiger Antrag behandelt werden müsse und dessen Unvollständigkeit allein kein zureichender Grund für eine Untätigkeit der Behörde sei. Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 25, vertritt die Auffassung, dass der Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten müsse, und bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH BW, U. v. 27.2.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345 = juris Rn. 24; vgl. hinsichtlich der Notwendigkeit vollständiger Angaben und Unterlagen für den Beginn der Sperrfrist ebenso: VGH BW, U. v. 19.6.2012 - 8 S 2245/10 - BauR 2012, 1926 = juris Rn. 21). Auf die zuletzt genannte Ansicht stützt auch das Verwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil vom 25. August 2015. Die am 21. Mai 2015 erhobene Untätigkeitsklage wurde deshalb als unzulässig abgewiesen, weil die Frist des § 75 Satz 2 VwGO zur Erhebung der Klage nicht in Lauf gesetzt worden sei, da der am 2. Oktober 2014 bei der Gemeinde eingereichte Bauantrag entgegen Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 4 BauVorlV unvollständig gewesen sei.

2. In der vorliegenden Fallkonstellation teilt der Senat die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts. § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich kein Gebot einer von vorneherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (BVerfG, B. v. 6.2.1995 - 1 BvR 54/94 - juris Rn. 5).

2.1 Die in den Abschnitten II und III des Fünften Teils der Bayerischen Bauordnung über die Notwendigkeit und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung enthaltenen Vorschriften regeln das Verwaltungsverfahren in einer Weise, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem (Verfassungs-)Recht - soweit ersichtlich - nirgends in Frage gestellt wird. Aus deren Anwendung im Einzelfall lässt sich nicht erkennen, dass es bei dem mit der Einreichung des Bauantrags bei der kreisangehörigen Stadt am 2. Oktober 2014 (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) eingeleiteten Verfahren zur Genehmigung einer Nutzungsänderung (Art. 55 Abs. 1 BayBO) zu im Sinn von § 75 VwGO unangemessenen Verzögerungen im Verfahrensablauf gekommen wäre.

Nachdem der Bauantrag mit der Stellungnahme der Gemeinde am 10. November 2014 dort eingegangen war (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO), stellte das Landratsamt Regen als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der eingereichten Unterlagen am 14. November 2014 deren Unvollständigkeit fest und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2014 auf, zu vier konkret bezeichneten Punkten baldmöglich Unterlagen bzw. Ergänzungen vorzulegen (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Am 1. Dezember 2014 ging der Stellplatznachweis beim Landratsamt ein. Die Nachreichung der ebenfalls geforderten schalltechnischen Begutachtung des Vorhabens auf der Grundlage der TA-Lärm mit Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungen [Jugendcafé (Normalbetrieb und Veranstaltungen), Pfarrheim mit Veranstaltungssaal und Parkplatz, öffentlicher Parkplatz mit plausibler nächtlicher Nutzung] lehnt die Klägerin bis heute ab. Stattdessen wurde unmittelbar nach einer Besprechung mit Vertretern der Behörde am 27. Januar 2015 schriftlich die Errichtung einer 1,50 m x 2,00 m großen Plakattafel am Baugrundstück „ab nächster Woche“ angekündigt, auf der angeprangert werden sollte, dass das Landratsamt die angestrebte Wohngemeinschaft für acht Intensivpflegepatienten verhindern wolle. Am 29. Januar 2015 ging beim Bayerischen Landtag eine Eingabe des Geschäftsführers der Klägerin ein, mit der er sich gegen die Aufforderung zur Vorlage des schalltechnischen Gutachtens wandte. Nach dem erfolglosen Abschluss des Petitionsverfahrens forderte die Behörde die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 23. Juni 2015 erneut auf, bis spätestens 20. Juli 2015 die schalltechnische Begutachtung vorzulegen. Aus diesen Vorgängen wird offensichtlich, dass von einer Untätigkeit der Behörde nicht die Rede sein kann.

2.2 Das Verlangen des Landratsamts ist auch in der Sache gerechtfertigt. Nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Warum nicht schon diese gesetzliche Definition der Bauvorlagen im Grundsatz auch eine schalltechnische Begutachtung mitumfassen sollte, erschließt sich nicht. Abgesehen davon erlaubt es § 1 Abs. 4 BauVorlV der Bauaufsichtsbehörde ausdrücklich, weitere Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

Das einschlägige Verfahrensrecht geht damit von einem weiten Begriff dessen aus, was vom Bauwerber an Vorlagen, Unterlagen und Nachweisen beizubringen ist. Dementsprechend ist es gängige Praxis, dem Bauherrn in entsprechenden Fällen die Vorlage der zur Beurteilung der Zulässigkeit seines Projekts im Einzelfall erforderlichen Unterlagen aufzugeben. Zu diesen Unterlagen rechnen auch fachgutachterliche Stellungnahmen (so zu vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern: VGH BW, B. v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272 = juris Rn. 11: Vom Bauherrn vorzulegende Sachverständigenpläne mit Darstellung der jeweils notwendigen Abstandsflächen unter Berücksichtigung des natürlichen und des aufgeschütteten Geländes; OVG MV, U. v. 20.6.2006 - 3 L 91/00 - BRS 70 Nr. 106 = juris Rn. 60 a.E.: Es ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen).

2.2.1 Den Rahmen des in diesem Zusammenhang Erforderlichen steckt der vom Gesetz für das jeweilige Vorhaben bestimmte Prüfumfang ab. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB stets Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren. Die Anforderung eines Gutachtens im Einzelfall ist dann gerechtfertigt ist, wenn ernsthaft anzunehmen ist, dass dem Vorhaben hinsichtlich eines Prüfungsgegenstands Hindernisse entgegenstehen (vgl. NdsOVG, B. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 - DVBl 2011, 1297 = juris Rn. 33).

Diese Voraussetzung ist hier - offensichtlich - erfüllt. Die von der Bauherrin als Wohnbauvorhaben deklarierte Nutzungsänderung soll in einem Gebiet erfolgen, das sowohl die Beteiligten als auch das Verwaltungsgericht [(vgl. Urteilsgründe auf Seite 10 unter I. 2) c) aa)] bauplanungsrechtlich als faktisches Mischgebiet einstufen. Nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 BauNVO ist das Vorhaben der Klägerin hier nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig, gleichgültig ob es rechtlich als Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Gewerbe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; in der Baubeschreibung zum Bauantrag gibt die Klägerin unter Nr. 9 die „gewerbliche Nutzfläche“ mit 327,7 m² an) oder als Anlage für gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) anzusehen ist. Wegen der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen und in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude ohne Auflagen über einzuhaltende Lärmrichtwerte genehmigten, gleichwohl mit nicht nur unerheblichen Emissionen verbundenen Nutzungen (v.a. Jugendcafé gegenüber in einem Seitentrakt in einer Entfernung von 8 m zur Ostwand des Vorhabens; Pfarrsaal mit verschiedenen Gruppenräumen, maximale Besucherzahl 284 Personen, samt Parkplatz im Süden des Vorhabens; im Südwesten auf der gegenüberliegenden Straßenseite größerer öffentlicher Parkplatz) drängt sich die Frage auf, ob und gegebenenfalls mit welchen noch zu ergreifenden Maßnahmen sich das Vorhaben an Ort und Stelle „rücksichtsvoll“, das heißt hier ohne unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt zu sein, einfügt (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO). Nach Aktenlage ist die Lärmproblematik vor Ort auch seit längerem bekannt.

2.2.2 Das vom Beklagten verlangte Gutachten auf der Grundlage der TA Lärm ist eine für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens grundsätzlich geeignete Entscheidungshilfe. Das streitgegenständliche Vorhaben fällt als Antrag im Baugenehmigungsverfahren für eine den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegende, nicht genehmigungsbedürftige Anlage (Nr. 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. b) aa) TA Lärm) in jeder der in Erwägung zu ziehenden Varianten (vgl. oben zu § 6 Abs. 2 BauNVO) in den Anwendungsbereich der TA Lärm.

Die von der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen als Außen-Immissionsrichtwerte festgesetzten Werte orientieren sich an einem zumutbaren Innengeräuschpegel. Eine angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse setzt insbesondere voraus, dass innerhalb des Gebäudes tagsüber eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Kommunikation einschließlich moderner Mediennutzung und nachts ungestörtes Schlafen bei wenigstens teilweise geöffneten Fenstern möglich sind. Die Immissionsrichtwerte außen (Nr. 6.1 TA Lärm) korrespondieren - zumindest in der Größenordnung - mit den Immissionswerten innen (Nr. 6.2 TA Lärm), wenn man für die Schallpegelabnahme von außen nach innen über ein leicht geöffnetes (gekipptes) Fenster 15 dB(A) ansetzt (vgl. zum Ganzen Feldhaus/Tegeder, Kommentar TA Lärm 2014, Nr. 6.1 Rn.17, 18).

Weshalb diese Kriterien bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des als „ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten“ bezeichneten Vorhabens keine Rolle spielen und stattdessen allein auf die angebliche Erfüllung der Vorgaben der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) abzustellen sein sollte, wird seitens der Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht plausibel erläutert. Im Anwendungsbereich der TA Lärm ist es dem Bauherrn nicht überlassen, bei einem Wohnbauvorhaben den durch benachbarte Nutzungen verursachten Überschreitungen der Außen-Immissionsrichtwerte mittels Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu begegnen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 = juris Ls und Rn. 16 bis 26), weil der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen steht und nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden kann. Die schlichten Hinweise der Klägerin darauf, man wolle die Patienten lediglich im Pfarrhof wohnen lassen, die Patienten würden sich überwiegend im Innern aufhalten und es solle dem Bauherrn überlassen werden, ob er für eine Belüftung der Räume durch das Öffnen der Fenster oder durch eine Belüftungsanlage bei geschlossenen Fenstern sorgen wolle, sind deshalb unbehelflich.

Die Bescheidung des Bauantrags ist nach alledem nicht ohne zureichenden Grund unterblieben. Die Untätigkeitsklage ist damit unzulässig.

3. Unabhängig davon dürfte die Klage auch unbegründet sein.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die für diese Prüfung notwendigen Unterlagen hat der Antragsteller einzureichen bzw. nachzureichen, Art. 64 Abs. 2 BayBO.

3.1 Eine Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Genehmigung zu erteilen, ergäbe sich gegenwärtig schon aus formalen Gründen nicht. Denn die in der Bauakte 00528-Z14 (Nutzungsänderung des Pfarrhofes zu einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für Intensivpatienten) auf 81 gehefteten Blättern, zwei losen Eingabeplänen (H/B 590/980 0.58m²) sowie einem ausgefüllten Vordruck „Anlage 2 Baubeschreibung“ enthaltenen Bauvorlagen sind unzureichend. Es fehlt an einer inhaltlich richtigen und vollständigen Bau- bzw. Betriebsbeschreibung (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 3, § 9 Satz 1 BauVorlV).

3.1.1 Die Klägerin bezeichnet ihr Vorhaben im Bauantrag als „ambulant betreute Wohngemeinschaft für Intensivpatienten“, ordnet es der Gebäudeklasse 5 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO) zu und stuft es als Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO ein. Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO sind Sonderbauten Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind, für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind. Anhand der wenigen Angaben in den zur Bauakte gelangten Bauvorlagen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob es sich bei dem Vorhaben baurechtlich um Wohnen oder um eine krankenhausähnliche Unterbringung und damit um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke handelt („Pflegeanstalt“, vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 22 AS 10.40045 - BauR 2011, 1699 = juris Rn. 28 bis 31: insoweit gilt eine objektbezogene Betrachtungsweise, auf die Größe der Anlage kommt es nicht an; BayVGH, B. v. 11.4.2012 - 13 CS 12.294 - juris Rn. 31 zur Abgrenzung einer „Pflegeanstalt“ gegenüber einem Altenheim).

Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den nach § 3 Abs. 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Nach dieser mit Wirkung vom 27. Januar 1990 (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, BGBl I S. 132) eingeführten Neufassung ist es ohne Belang, ob der Betreuungs- oder Pflegezweck vorherrscht oder nur untergeordnet ist, sofern in dem Heim „gewohnt“ wird. Wann eine dieserart erweiterte Wohnnutzung vorliegt, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Die Nutzung ist einerseits abzugrenzen von Krankenhäusern und krankenhausähnlichen Einrichtungen, in denen nicht mehr „gewohnt“ wird, sondern in denen die Bewohner lediglich „untergebracht“ sind. Wohnen im städtebaulichen Sinn ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und umfasst die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, wobei ein Mindestmaß an freier häuslicher Gestaltungsmöglichkeit ausreichend ist. Unter § 3 Abs. 4 BauNVO können auch Einrichtungen fallen, bei deren Bewohnern aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit eine selbstständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung in den Hintergrund tritt oder sogar aufgegeben wird (BayVGH, B. v. 27.10.1999 - 1 ZS 99.2460 - VwRR BY 2000, 230 = juris Rn. 5 und 6; B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 33 je m. w. N.).

3.1.2 Aus dem vorgelegten und mit Unterschriften (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO) für die im Osten und Süden benachbarten Grundstücke FlNr. 110/3 und 111/3 versehenen Eingabeplan vom 28. Januar 2015 im Maßstab 1:100 ist zu ersehen, dass im Innern des Erdgeschosses des Bestandsgebäudes in geringem Umfang im Flur vorhandene Trennwände sowie fünf Türen entfallen und zwei neue Türen und eine neue Trennwand (zur Küche hin) eingebaut werden sollen. Auf dieser Ebene sollen drei mit P 1 bis P 3 bezeichnete Räume (13,8 m², 16,3 m², 29,6 m²) sowie ein Gemeinschaftsraum (29,9 m²) und eine Küche (10,38 m²) entstehen. Ein weiterer Raum, der durchquert werden muss, um vom Hausinneren in das Zimmer P 3 zu gelangen, trägt die Bezeichnung Ruheraum Personal (12,5 m²). Bis auf die zur Abtrennung der Küche vorgesehene Wand sind alle Räume im Grundriss des Bestandsgebäudes vorhanden. An sanitären Anlagen sind ein WC (3,2 m²) und eine Dusche mit WC (6,6 m²) vorgesehen, die Flure messen insgesamt 56,44 m². Im Obergeschoss wird die Größe der Flurflächen insgesamt mit 42,1 m² angegeben. Die hier im Grundriss gleichfalls schon vorhandenen und mit P 4 bis P 8 gekennzeichneten Räume sind zwischen 32,3 m² (P 5) und 12,7 m² (P 8) groß. Auch auf dieser Ebene gibt es zwei Sanitäreinrichtungen, ein WC (3,4 m²) und eine Dusche mit WC (6,7 m²).

Bereits diese Raumaufteilungen lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob noch irgendeine eigenständige Gestaltung häuslichen Lebens möglich ist (vgl. in einem ebenfalls Intensivpflege betreffenden Fall ebenso: VG München, U. v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456 - juris - Rn. 34 bis 37). Inwiefern hier noch von einem gemeinsamen Haushalt, vgl. dazu die Definition der „ambulant betreuten Wohngemeinschaft“ in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG, die Rede sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für acht Personen ist beispielsweise nur eine 10,38 m² große Küche im Erdgeschoss vorhanden, die im Internetauftritt der Klägerin („Haus Alexander“) als „große Wohnküche“ ausgegeben wird. Wo die in dem Haus lebenden Personen ihr Geschirr aufbewahren und Nahrungsmittelvorräte lagern können, bleibt bei der angedachten „Möblierung“ dieser Küche mit einer den halben Raum einnehmenden „Essecke“ ebenfalls unklar.

3.1.3 Bereits danach spricht Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben baurechtlich nicht mehr als Wohnen, sondern als Anlage für gesundheitliche Zwecke anzusehen ist und hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit vor Lärmimmissionen wie ein Krankenhaus, vgl. Nr. 6.1 Buchst. f) TA Lärm, zu behandeln ist. Nur am Rande sei bemerkt, dass damit die vorgesehene Nutzung der Räume P 1 und P 3 im Erdgeschoss mit jeweils großen Fenstern zum Innenhof, an den das „Jugendcafé“ unmittelbar angrenzt, kaum vereinbar sein dürfte.

3.2 Die Richtigkeit der unter 3.1.1 bis 3.1.3 vom Senat allein aus dem Inhalt der Bauakte abgeleiteten Folgerungen bestätigt ein anlässlich der Anhörung zum Verfahren nach § 130a VwGO eingegangenes Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 4. Mai 2016. Aus den dort beigelegten Unterlagen (insgesamt 6 Seiten, „Konzept“, „Service-Vertrag“ und „Mietvertrag“), die dem Landratsamt am 27. Januar 2015 während des Baugenehmigungsverfahrens übergeben wurden, ergibt sich, dass in dem streitgegenständlichen Vorhaben „ausschließlich Patienten mit schweren Erkrankungen wie z. B. COPD, ALS, Schädel-Hirntrauma mit Hirnblutungen versorgt“ werden „und auch Nachsorge nach Reanimationen mit Hirnzellenschädigungen“ stattfinden soll. Weiter heißt es in dem Konzept: „All diese Erkrankungen ziehen eine erhebliche Ateminsuffizienz bis zum totalen Atemversagen nach sich. Diese Patienten müssen 24 Stunden rund um die Uhr überwacht werden, um bei Notfällen wie Erstickungsanfällen usw. sofort eingreifen zu können.“

Der Beklagte hat dazu am 27. Mai 2016 mitgeteilt, dass diese Unterlagen der Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 18 ff. PfleWoqG für ambulant betreute Wohngemeinschaften dienten, das Baugenehmigungsverfahren jedoch unabhängig davon durchgeführt werde. Die in der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 18. September 2014 fehlenden Angaben zu den „Intensivpatienten“ und zur Ausgestaltung der „ambulanten Betreuung“ stellten sich seiner Auffassung nach als nicht entscheidungserheblich für die Baugenehmigung dar.

Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Zur sachgerechten Bestimmung der Gegenstände, auf die die Prüfung eines Antrags auf Baugenehmigung erstreckt werden muss, erscheint es vielmehr geboten, am Anfang des Verfahrens die Nutzungsart des Vorhabens genau zu bestimmen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht nur die Übergänge fließend sind, sondern auch die Schutzwürdigkeit des Vorhabens davon abhängt. Dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die bloße Bezeichnung des Bauherrn allein ankommen kann, bedarf keiner Vertiefung. Abschließend sei freilich hervorgehoben, dass die Klägerin in diesem Punkt im bauaufsichtlichen Verfahren bereits im Januar 2015 ausreichende Fakten vorgetragen hat.

4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt, § 52 Abs.1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Ergebnis wie Verwaltungsgericht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2010 - 6 K 4127/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung auf dem Baugrundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung Giengen an der Brenz vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre.
Das am Ostrand der Giengener Kernstadt gelegene Baugrundstück ist mit Gebäudekomplex "..." ...... und einem Parkhaus bebaut. Seine Errichtung geht auf den Bebauungsplan "Ehemalige Filzfabriken" von 1979 zurück, der für das Baugrundstück ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum sowie Gemeinbedarfsflächen festsetzte. Mit dem Änderungsbebauungsplan "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ vom 25.01.1996 wurde für die Gemeinbedarfsflächen ebenfalls ein "Sondergebiet für zentralen Einkauf und Wohnen" (SO 2) und für das Baugrundstück ein "Sondergebiet für zentralen Einkauf" (SO 1) festgesetzt. Danach sind im SO 1 "Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe" und im SO 2 "Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Wohnen" zulässig.
Im September 2008 stellten die Firma ......GmbH in Ulm ..., eine weitere Firma sowie die Klägerin Bauanträge für Spielhallen im "...". Die Beklagte bewertete die Vorhaben als eine einheitliche kerngebietstypische Spielhalle, die im SO 1 unzulässig sei. Daraufhin nahmen die Klägerin sowie die weitere Firma ihre Anträge zurück. Die Firma ... erhielt auf ihren modifizierten Bauantrag am 16.12.2008 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Räumen im Erdgeschoss des "..." für eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten sowie ein angrenzendes Café mit drei Geldspielgeräten.
Mit Schreiben vom 15.07.2009, eingegangen am 22.07.2009, reichte die Firma ... einen neuen Bauantrag der Klägerin vom 06.07.2009 zur Nutzungsänderung des Cafés in ein “Freizeit- und Eventcenter (Spielothek)“ mit acht Geldspielgeräten mit der Erläuterung ein, ihre vorhandene Spielhalle sei nicht konkurrenzfähig. In einer Bauzeichnung der Bauvorlagen ist in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eine Tür eingezeichnet.
Das Baurechtsamt der Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2009 mit, es beabsichtige, den Bauantrag abzulehnen, weil die geplante Spielhalle kerngebietstypisch sei. Sie bilde mit der vorhandenen eine betriebliche Einheit. Die Aufsichtsflächen seien nur durch eine Tür voneinander getrennt. Es sei daher zu vermuten, dass das Personal für beide Spielhallen zuständig sei. Es werde um Mitteilung bis zum 15.09.2009 gebeten, ob die Klägerin den Antrag zurücknehme oder dessen Ablehnung wünsche. Mit Schreiben vom 31.08.2009, eingegangen am 01.09.2009, legte die Klägerin dar, beide Spielhallen seien baulich und organisatorisch getrennt. Die Tür zwischen den Aufsichtsflächen werde verschlossen gehalten. Das könne durch Nebenbestimmung zur Baugenehmigung gesichert werden. Sie diene nur im äußersten Notfall dazu, dass das Personal eines Betriebes demjenigen im anderen Betrieb schnell zu Hilfe kommen könne, ohne die Betriebsräume verlassen zu müssen. Die Klägerin betreibe selbst Spielhallen und sei mit der Firma ... nicht identisch. Es werde um einen Bescheid gebeten.
Mit Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 bestätigte das Baurechtsamt die Vollständigkeit der Bauvorlagen und gab als Datum der voraussichtlichen Entscheidung den 30.10.2009 an. Mit weiteren Schreiben vom selben Tag bat es die Ordnungsverwaltung bei der Beklagten und die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt um Äußerung bis zum 30.09. bzw. 16.10.2009. Am 01.10.2009 ging die Äußerung der Ordnungsverwaltung ein, diejenige des Landratsamts folgte am 09.10.2009 als E-Mail und am 13.10.2009 per Post. Beide Stellen hatten keine Bedenken gegen das Vorhaben, das Landratsamt bat um Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung.
Am 22.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, um zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Einzelhandelsstruktur im Plangebiet die zulässigen Nutzungsarten neu zu definieren und Vergnügungsstätten auszuschließen. Ferner beschloss er eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des zu ändernden Bebauungsplans, die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 06.11.2009 in Kraft trat. Ende September 2011 beschloss er eine Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr, die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 21.10.2011 in Kraft trat.
Bereits am 05.11.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten. Die Klage wurde der Beklagten am 10.11.2009 zugestellt. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte sie den Bauantrag wegen Verstoßes gegen die Satzung über die Veränderungssperre ab; eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB scheide aus. Über den Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nur noch die Feststellung beantragt, dass die Beklagte vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 verpflichtet gewesen sei. Sie wolle Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend machen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.02.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Feststellungsantrag sei zwar statthaft, da sich das Verpflichtungsbegehren mit Inkrafttreten der Veränderungssperre erledigt habe. Er sei gleichwohl unzulässig, weil die Verpflichtungsklage unzulässig gewesen sei und weil die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit gehabt habe. Denn die ihr nach der Landesbauordnung eingeräumte zweimonatige Entscheidungsfrist sei bei Inkrafttreten der Veränderungssperre noch nicht abgelaufen gewesen. Diese Frist habe erst mit Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes am 13.10.2009 zu laufen begonnen. Die Beklagte habe die Entscheidungsfrist ausschöpfen dürfen. Das sei ein besonderer Umstand i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Beklagte sei auch nicht zu einer früheren Anhörung der Behörden verpflichtet gewesen. Zwar verlange die Landesbauordnung die unverzügliche Einleitung der Anhörung nach vollständigem Eingang des Bauantrags und der Bauvorlagen. Dies bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Es sei der Behörde aber nicht verwehrt, den Bauherrn zunächst auf rechtliche Bedenken hinzuweisen. Denn ziehe dieser den Bauantrag zurück, könnten Kosten gespart werden, was seinem Interesse diene. Bestehe er auf einer Entscheidung, könne es sachgerecht sein, das Verfahren nun zu betreiben. Zwar dürfe die Behörde es dann nicht mutwillig verzögern. Auch könne sie gehalten sein, die Verzögerung auszugleichen. Die Beklagte habe das Verfahren aber nicht mutwillig verzögert. Zwar habe sie erst am 16.09.2009 mit der Anhörung begonnen. Sie habe den beteiligten Stellen aber eine relativ knappe Frist von einem Monat gesetzt und das Verfahren zügig betrieben. Das Feststellungsinteresse fehle wegen der verfrühten Untätigkeitsklage ebenfalls. Die Klägerin hätte nach Inkrafttreten der Veränderungssperre und Ablehnung des Bauantrags beim Zivilgericht Schadensersatzklage erheben können. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Beklagte sei bei Inkrafttreten der Veränderungssperre mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet gewesen. Darauf, ob der Bauantrag damals genehmigungsfähig gewesen sei, komme es daher nicht an.
10 
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung legt die Klägerin im Wesentlichen dar: Sie habe nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig Untätigkeitsklage erhoben. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes i. S. des § 75 Satz 3 VwGO ändere daran nichts. Die Klage sei mit dem Feststellungsantrag auch begründet. Die Entscheidungsfrist sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Diese Frist habe mit Eingang des vollständigen Bauantrags am 22.07.2009 zu laufen begonnen. Die Beklagte habe gerade wegen der vorangegangenen Genehmigungsverfahren der Klägerin und ihrer "Schwestergesellschaften" sofort mit der Bearbeitung begonnen. Ihr Schreiben vom 19.08.2009 fordere nicht zur Ergänzung oder Änderung unvollständiger Bauvorlagen auf, sondern interpretiere nur den Bauantrag falsch. Die Entscheidungsfrist sei daher am 22.09.2009 abgelaufen. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre sei ihr Vorhaben genehmigungsfähig gewesen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.02.2010 - 6 K 4127/09 - zu ändern und festzustellen, dass die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, vor dem 06.11.2009 rechtswidrig gewesen ist.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Die dreimonatige Sperrfrist nach § 75 VwGO habe erst mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 31.08.2009 zu laufen begonnen. Jedenfalls sei die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllt gewesen, weil über den Bauantrag mit zureichendem Grund noch nicht entschieden worden sei. Dieser Grund liege darin, dass die Entscheidungsfrist nach der Landesbauordnung selbst bei früherer Einleitung der Anhörung frühestens am 12.11.2009 geendet hätte. Die Anhörung müsse erst nach Ablauf einer Frist von zehn Arbeitstagen zur Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit unverzüglich eingeleitet werden. Dafür stünden weitere drei bis fünf Arbeitstage zur Verfügung. Demzufolge hätte die Anhörung frühestens 15 Arbeitstage nach dem 22.07.2009, also am 12.08.2009 eingeleitet sein müssen. Bei einer angemessenen einmonatigen Anhörungsfrist hätte die zweimonatige Entscheidungsfrist danach frühestens am 12.09.2009 begonnen. Abgesehen davon sei der Bauantrag erst mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 31.08.2009 vollständig gewesen. Der Feststellungsantrag sei auch unbegründet. Das Vorhaben sei auch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bau- und Bebauungsplanakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig (I.). Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Denn die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen, wobei sich dies noch nach der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 615) beurteilt - LBO a.F. - (II.).
I.
18 
Die zunächst mit einem Verpflichtungsbegehren erhobene und später nur noch mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
19 
Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solcher Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft (BVerwG, Urteil vom 06.09.1962 - VIII C 78.60 - NJW 1963, 553, seither st. Rspr.), und zwar auch dann, wenn - wie hier - das Verpflichtungsbegehren als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Der Übergang zum Feststellungsantrag ist, soweit der Klagegrund unverändert bleibt, nicht als Klageänderung anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - NVwZ 1987, 1074, juris Rn. 13). Der Feststellungsantrag ist aber nur zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und Senatsurteil vom 22.03.2010 - 8 S 3293/08 - DVBl. 2010, 717 jeweils m.w.N., st. Rspr.). Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt.
20 
1. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war ohne vorherigen Erlass einer Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag der Klägerin nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Die Sperrfrist begann mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beklagten am 22.07.2009 und endete am 22.10.2009 und damit vor dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 05.11.2009.
21 
Anhaltspunkte dafür, dass der Bauantrag die für den Beginn der Sperrfrist erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht enthielt, die die Baurechtsbehörde für eine Sachentscheidung über einen Bauantrag benötigt und wie sie § 52 LBO a.F. und die nach § 73 LBO a.F. erlassene Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO a.F.) konkretisierten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345, juris Rn. 24), sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere nicht i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. auf eine Unvollständigkeit oder sonstige erhebliche Mängel des Bauantrags oder der Bauvorlagen hingewiesen. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 hat sie vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hingewiesen und die Ablehnung des Bauantrags in der Sache angekündigt. Der Einwand der Beklagten in der Berufungsverhandlung, ungeachtet dieser Verfahrensweise seien Bauantrag und Bauvorlagen i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. objektiv mangelhaft gewesen, geht fehl. Die Beklagte meint, wegen der im Grundriss des Erdgeschosses in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eingezeichneten Tür zwischen beiden Spielhallen sei unter Berücksichtigung der früheren Genehmigungsverfahren sowie der Einreichung des neuen Bauantrags der Klägerin durch die Firma ... ohne ergänzende Angaben unklar gewesen, ob eine neue Spielhalle als selbständiges Vorhaben der Klägerin oder ob eine Erweiterung der vorhandenen Spielhalle der Firma ... Gegenstand des Bauantrags sei. Das trifft nicht zu. Bauantrag und Bauvorlagen waren in dieser Hinsicht von vornherein hinreichend klar und bestimmt. Sowohl im Bauantrag als auch in der ihm beigefügten Baubeschreibung werden als "Bauherr" allein die Klägerin angegeben und als "Bauvorhaben" nur die "Nutzungsänderung eines Cafés in ein Freizeit- und Eventcenter" bezeichnet, nicht aber die Erweiterung der vorhandenen Spielhalle. Ebenso eindeutig sind die entsprechenden Angaben in der "Beschreibung der Betriebsstätte" (Anlage zur Baubeschreibung). Die verfahrensrechtliche Vorgeschichte sowie die Tatsachen, dass der Bauantrag von einer "Schwestergesellschaft" der Klägerin als Inhaberin der angrenzenden Spielhalle unter Hinweis auf deren unzureichende Wirtschaftlichkeit eingereicht wurde und dass in der Bauvorlage zwischen beiden Spielhallen eine Tür eingezeichnet ist, konnten nach der Rechtsansicht der Beklagten vielleicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens begründen (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.08.2009). Sie ließen aber keinen Zweifel daran zu, dass sich Bauantrag und Bauvorlagen allein auf ein neues selbständiges Vorhaben der Klägerin bezogen und nur ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt sein sollte.
22 
Ob die Beklagte nach Eingang des vollständigen Bauantrags einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte, ist für die Zulässigkeit der nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <112>, juris Rn. 25 ff.). Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes hat vielmehr das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO der Verwaltungsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12), was hier aber nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 10.11.2009 nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2003 (a.a.O.) folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Soweit darin die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. als "besonderer Umstand" i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO erwogen wird (a.a.O., juris Rn. 27), betrifft das nur eine mögliche Verkürzung der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten. Eine Verlängerung dieser Sperrfrist wegen eines "besonderen Umstands" sieht § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gerade nicht vor.
23 
2. Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten.
24 
Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, insbesondere aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 - NVwZ 2012, 51 m.w.N.). Bei einer Rechtsänderung ist aber nicht erforderlich, dass sich das Verpflichtungsbegehren auch im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat. Denn diese Tatsache ändert nichts an der grundlegenden Wendung, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung nimmt und die Interessenlage kennzeichnet, welche die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <135>). Das Inkrafttreten einer Satzung über eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist eine Rechtsänderung, die wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) zum Erlöschen eines Baugenehmigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 221 <224>, juris Rn. 33) und damit auch zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens i. S. einer grundlegenden Wendung des Verfahrens führen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung rechtswirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O, juris Rn. 20).
25 
Ausgehend davon hat sich der mit der Klage behauptete Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ der Beklagten vom 25.01.1996 nach Rechtshängigkeit aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen mit Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet vom 22.10.2009 am 06.11.2009 erledigt. Denn nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung dürfen Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt werden. Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein solches Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung oder für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Erledigung ist auch nach Rechtshängigkeit eingetreten. Denn die Rechtshängigkeit beginnt bereits mit der Erhebung der Klage (§ 90 VwGO). Das war der 05.11.2009 und damit einen Tag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Auf den späteren Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten (10.11.2009) kommt es nicht an.
26 
3. Schließlich sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für den Feststellungsantrag liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Dass im Streitfall eine derartige Klage von vornherein als aussichtslos zu gelten hätte, lässt sich nicht sagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa wegen "verfrühter" Klageerhebung unberechtigt. Denn die Klage war aus den oben dargelegten Gründen ohne vorangehende Entscheidung über der Bauantrag als Untätigkeitsklage zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines berechtigten Interesses wegen der Absicht eines Amtshaftungsprozesses bei Erledigung vor Klageerhebung (Urteil vom 20.01.1981 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 und Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202) ist nicht einschlägig, weil das erledigende Ereignis erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Dass dies lediglich einen Tag nach Klageerhebung und damit zu einem Zeitpunkt war, als das Klageverfahren gerade erst begonnen hatte, ist unerheblich. Für das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründete berechtigte Feststellungsinteresse genügt es, dass die Klägerin ihre auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hatte (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, a.a.O., juris Rn. 18).
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte war damals schon deshalb nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, weil die in der Landesbauordnung bestimmte Frist zur Entscheidung über den Bauantrag, welche die Baurechtsbehörde voll ausschöpfen darf, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig war, kann der Senat daher offen lassen.
28 
1. Die Baurechtsbehörde ist vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 LBO) nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Fristenregelung in § 54 LBO im Interesse sowohl des Bauherrn als auch der Baurechtsbehörde an einer einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 10 Satz 2 LVwVfG; LT-Drs. 11/5337, S. 115) die Höchstdauer für eine formell ordnungsgemäße Bearbeitung des Bauantrags und eine sachgerechte Entscheidung darüber normativ konkretisiert. Die formell ordnungsgemäße Bearbeitung umfasst die Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einer eventuell anschließenden individuellen Frist zur Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.), die Mitteilung an den Bauherrn über Eingang des Bauantrags und voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) sowie eine bis zu zwei Monate, ausnahmsweise auch einen Monat länger dauernde Anhörung der Gemeinde und berührter Stellen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 5 LBO a.F.). Daran schließt sich eine Entscheidungsfrist von einem Monat bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) oder von zwei Monaten bei sonstigen Vorhaben an (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO a.F.). Die Entscheidungsfrist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.). Die Baurechtsbehörde darf die Entscheidungsfrist voll ausschöpfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Vor ihrem Ablauf ist ein Genehmigungsanspruch gleichsam noch nicht "fällig". Ob ein Bauantrag im Einzelfall schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist, ist daher jedenfalls öffentlich-rechtlich unerheblich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Mit ihrer Anknüpfung an die Anhörung (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.) bezweckt die Entscheidungsfrist mittelbar auch, der anzuhörenden Gemeinde zu ermöglichen, auf ein Bauvorhaben, das nach der bestehenden Rechtslage zulässig, von ihr aber nicht erwünscht ist, mit (Sicherungs-)Maßnahmen der Bauleitplanung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 293 m.w.N.). Mit diesen Zielsetzungen ist § 54 LBO auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung präventiver Erlaubnisvorbehalte zur Grundrechtsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, juris Rn. 149) als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vereinbar.
29 
Für den Ablauf der Entscheidungsfrist ist im Einzelfall unerheblich, welches Datum die Baurechtsbehörde in ihrer Mitteilung gegenüber dem Bauherrn (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) angegeben hat. § 54 Abs. 4 LBO a.F. regelt Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist abschließend, ohne an das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. mitgeteilte Datum anzuknüpfen. Die Mitteilung der Baurechtsbehörde ist kein Verwaltungsakt, insbesondere keine Zusicherung (§ 38 LVwVfG), sondern eine Auskunft ohne Rechtsbindungswille (Wissenserklärung). Für die Dauer der Entscheidungsfrist kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. an. Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 als "Datum der voraussichtlichen Entscheidung" mit dem "30.10.2009" einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre angegeben hat.
30 
2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrug im vorliegenden Fall zwei Monate (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.) und war bei Inkrafttreten der Veränderungssperre am 06.11.2009 noch nicht abgelaufen.
31 
a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F. beginnt die Entscheidungsfrist, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der gemäß § 54 Abs. 3 LBO a.F. bestimmten Anhörungsfrist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es im Grundsatz auf den tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens an. Wegen der Abhängigkeit des Beginns der Entscheidungsfrist von der Anhörung setzt die Vorschrift insoweit aber auch voraus, dass die Anhörung i. S. des § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" nach dem Ende der Prüfungsfrist (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.) eingeleitet worden ist. Denn andernfalls hätte die Baurechtsbehörde es bei rechtswidriger Verzögerung der Anhörung in der Hand, Beginn und Ende der Entscheidungsfrist und damit auch die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs über die gesetzlichen Zeitvorgaben hinaus zu steuern. Das widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung. Leitet die Baurechtsbehörde die Anhörung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. nicht “unverzüglich“ ein, darf der Beginn der Entscheidungsfrist folglich nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens, sondern er muss hypothetisch bestimmt werden. Die Entscheidungsfrist beginnt in diesem Falle analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBO) nach Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist ab hypothetisch unverzüglicher Einleitung der Anhörung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insoweit nicht auch alternativ entsprechend § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBO a.F. auf einen mutmaßlich früheren Zeitpunkt des Eingangs erforderlicher Mitwirkungen und Stellungnahmen von Behörden abgestellt und insoweit berücksichtigt werden, dass dies auch im tatsächlichen Ablauf des Verfahren so geschehen ist. Denn dass alle Mitwirkungen und Stellungnahmen auch bei nicht rechtswidrig verzögerter Anhörung ebenfalls vor Ablauf der Anhörungsfrist eingegangen wären, ist bloße Spekulation. Dafür ist bei einer Bestimmung des Beginns der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum.
32 
b) Gemessen daran gilt hier Folgendes:
33 
Nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens hätte die Entscheidungsfrist frühestens am 09.10.2009 zu laufen begonnen. Denn alle notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen lagen der Beklagten erst mit Eingang der letzten Stellungnahme des Landratsamts am 09.10.2009 (per E-Mail) vor Ablauf der bis zum 16.10.2009 bestimmten Anhörungsfrist vollständig vor. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wäre danach erst Mitte Dezember 2009 und damit nach dem 06.11.2009 abgelaufen. Ihr Beginn richtet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens, weil die Beklagte die Anhörung nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" eingeleitet hat (aa)). Aber auch bei der daher gebotenen hypothetischen Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. begann die Entscheidungsfrist frühestens am 08.09.2009 und lief damit ebenfalls erst nach dem 06.11.2009 ab (bb)).
34 
aa) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. hat die Baurechtsbehörde die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 LBO a.F. unverzüglich zu hören, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Die Formulierung "sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind" knüpft erkennbar nicht an den bloßen Eingang dieser Unterlagen bei der Baurechtsbehörde, sondern an das Ende der amtlichen Prüfung nach § 54 Abs. 1 LBO a.F. an. Die Baurechtsbehörde darf daher zunächst die zehn Arbeitstage umfassende Prüfungsfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. ausschöpfen, bevor sie zur unverzüglichen Einleitung der Anhörung verpflichtet ist. Würde bei der Berechnung der Entscheidungsfrist ex post darauf abgestellt, dass Bauantrag und Bauvorlagen objektiv gesehen schon am Tag ihres Eingangs bei der Baurechtsbehörde vollständig waren, wäre diese Prüfungsfrist im Ergebnis sinnlos.
35 
Das an den Ablauf dieser amtlichen Prüfung anknüpfende Gebot zur "unverzüglichen" Einleitung der Anhörung verlangt ein behördliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB). In Anlehnung an Zeitvorgaben des Gesetzgebers für ähnliche bürokratische Vorgänge (§ 53 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1 LBO a.F.) dürfte dafür im Regelfall eine Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen genügen. Konkrete Umstände des Einzelfalles können aber auch einen anderen zeitlichen Rahmen rechtfertigen (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, 3. Auflage, § 54 Rn. 9). Rechtliche Bedenken der zuständigen Baurechtsbehörde an der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens rechtfertigen eine Verzögerung der Anhörung allerdings nicht. Die Einschätzung der Behörde, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, mag zwar einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn nahelegen, um ihm die Möglichkeit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes oder zur Rücknahme des Bauantrags und zu einer damit einhergehenden Kostenersparnis einzuräumen. Sie ist aber kein sachlicher Grund, vorläufig von der nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. zwingend und ohne Ausnahme gebotenen Anhörung abzusehen, deren Ablauf den Beginn der Entscheidungsfrist und damit die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs des Bauherrn steuert. Zudem dienen die Beteiligung der Gemeinde und die Anhörung der berührten Stellen (§ 53 Abs. 2 LBO a.F.) gerade - auch - dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Amts wegen aufzuklären (§ 24 LVwVfG). Rechtliche Bedenken können dadurch gegebenenfalls auch ausgeräumt werden. Schließlich ist zu bedenken, dass andernfalls der Beginn der Entscheidungsfrist mittelbar von der subjektiven behördlichen Einschätzung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abhinge. Das wäre mit Sinn und Zweck des strikten Fristenregimes nach § 54 LBO nicht zu vereinbaren. Ein Absehen von der Anhörung im "wohlverstandenen (Kosten-)Interesse" des Bauherrn widerspräche zudem mittelbar § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO a.F., wonach die Entscheidungsfrist nicht zur Disposition des Bauherrn steht.
36 
Ausgehend davon war die Beklagte frühestens am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.) seit Eingang des vollständigen (s.o. I.1.) Bauantrags am 22.07.2009 zur unverzüglichen Anhörung verpflichtet. Dies war Donnerstag, der 06.08.2009 (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Tatsächlich eingeleitet hat sie die Anhörung erst am 16.09.2009. Diese Verzögerung überschreitet die im Regelfall insoweit allenfalls angemessene Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen ganz erheblich. Sie ist auch schuldhaft. Die Beklagte beruft sich insoweit ausschließlich auf die von ihrer Baurechtsbehörde im Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 mitgeteilten rechtlichen Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und meint, sie habe wegen dieser Bedenken mit dem Beginn der Anhörung zuwarten dürfen. Das trifft, wie oben dargelegt, nicht zu. Auch Anhaltspunkte für die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ergänzend behauptete Mangelhaftigkeit des Bauantrags wegen Unbestimmtheit gab es nicht (s.o. I.1.). Abgesehen davon hätte die Beklagte in diesem Falle nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. verfahren und der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Im Übrigen wäre die hier eingetretene Verzögerung selbst dann schuldhaft, wenn materiell-rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde eine Verzögerung der Anhörung durch einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn rechtfertigen könnten. Denn in diesem Falle müsste ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Bauherrn jedenfalls unverzüglich nach Ablauf der Prüfungsfrist (§ 54 Abs.1 Satz 1 LBO a.F.) mit knapper Äußerungsfrist erteilt werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Hinweis wurde erst mit Schreiben vom 19.08.2009 und damit erst weitere zehn Arbeitstage nach Ablauf der zehntägigen Prüffrist und zudem mit mehr als dreiwöchiger Äußerungsfrist bis zum 15.09.2009 erteilt. Schließlich stand spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.08.2009 am 01.09.2009 fest, dass die Klägerin auf einer Durchführung des Verfahrens bestand. Die Anhörung hätte danach bereits am 01.09.2009 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich ist auch das erst am 16.09.2009 geschehen.
37 
Anhaltspunkte für sonstige Verzögerungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
38 
bb) Bei der daher gebotenen hypothetischer Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Beklagte bereits am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen seit Eingang des Bauantrags (22.07.2009), also am Freitag, dem 07.08.2009 zur Einleitung der Anhörung verpflichtet war, obwohl hierfür im Regelfall wohl drei bis fünf Arbeitstage anzusetzen sein dürften (s.o. aa)). Ferner ist insoweit von einer angemessenen Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F.) von einem Monat auszugehen, die der damals vom Gesetzgeber unterstellten Regelfallfrist im gesetzlichen Rahmen von zwei Monaten entspricht (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 114; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, Kommentar, 4. Auflage § 54 Rn. 15). Bei Einleitung der Anhörung am 07.08.2009 wäre diese Monatsfrist am Montag, dem 07.09.2009 abgelaufen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist hätte analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. am Tag danach, also am Dienstag, dem 08.09.2009, zu laufen begonnen und wäre frühestens am Montag, dem 09.11.2009 (§ 31 Abs. 1 und 3 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB) und damit nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abgelaufen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
40 
Beschluss vom 19. Juni 2012
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig (I.). Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Denn die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen, wobei sich dies noch nach der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 615) beurteilt - LBO a.F. - (II.).
I.
18 
Die zunächst mit einem Verpflichtungsbegehren erhobene und später nur noch mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
19 
Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solcher Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft (BVerwG, Urteil vom 06.09.1962 - VIII C 78.60 - NJW 1963, 553, seither st. Rspr.), und zwar auch dann, wenn - wie hier - das Verpflichtungsbegehren als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Der Übergang zum Feststellungsantrag ist, soweit der Klagegrund unverändert bleibt, nicht als Klageänderung anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - NVwZ 1987, 1074, juris Rn. 13). Der Feststellungsantrag ist aber nur zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und Senatsurteil vom 22.03.2010 - 8 S 3293/08 - DVBl. 2010, 717 jeweils m.w.N., st. Rspr.). Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt.
20 
1. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war ohne vorherigen Erlass einer Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag der Klägerin nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Die Sperrfrist begann mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beklagten am 22.07.2009 und endete am 22.10.2009 und damit vor dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 05.11.2009.
21 
Anhaltspunkte dafür, dass der Bauantrag die für den Beginn der Sperrfrist erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht enthielt, die die Baurechtsbehörde für eine Sachentscheidung über einen Bauantrag benötigt und wie sie § 52 LBO a.F. und die nach § 73 LBO a.F. erlassene Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO a.F.) konkretisierten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345, juris Rn. 24), sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere nicht i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. auf eine Unvollständigkeit oder sonstige erhebliche Mängel des Bauantrags oder der Bauvorlagen hingewiesen. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 hat sie vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hingewiesen und die Ablehnung des Bauantrags in der Sache angekündigt. Der Einwand der Beklagten in der Berufungsverhandlung, ungeachtet dieser Verfahrensweise seien Bauantrag und Bauvorlagen i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. objektiv mangelhaft gewesen, geht fehl. Die Beklagte meint, wegen der im Grundriss des Erdgeschosses in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eingezeichneten Tür zwischen beiden Spielhallen sei unter Berücksichtigung der früheren Genehmigungsverfahren sowie der Einreichung des neuen Bauantrags der Klägerin durch die Firma ... ohne ergänzende Angaben unklar gewesen, ob eine neue Spielhalle als selbständiges Vorhaben der Klägerin oder ob eine Erweiterung der vorhandenen Spielhalle der Firma ... Gegenstand des Bauantrags sei. Das trifft nicht zu. Bauantrag und Bauvorlagen waren in dieser Hinsicht von vornherein hinreichend klar und bestimmt. Sowohl im Bauantrag als auch in der ihm beigefügten Baubeschreibung werden als "Bauherr" allein die Klägerin angegeben und als "Bauvorhaben" nur die "Nutzungsänderung eines Cafés in ein Freizeit- und Eventcenter" bezeichnet, nicht aber die Erweiterung der vorhandenen Spielhalle. Ebenso eindeutig sind die entsprechenden Angaben in der "Beschreibung der Betriebsstätte" (Anlage zur Baubeschreibung). Die verfahrensrechtliche Vorgeschichte sowie die Tatsachen, dass der Bauantrag von einer "Schwestergesellschaft" der Klägerin als Inhaberin der angrenzenden Spielhalle unter Hinweis auf deren unzureichende Wirtschaftlichkeit eingereicht wurde und dass in der Bauvorlage zwischen beiden Spielhallen eine Tür eingezeichnet ist, konnten nach der Rechtsansicht der Beklagten vielleicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens begründen (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.08.2009). Sie ließen aber keinen Zweifel daran zu, dass sich Bauantrag und Bauvorlagen allein auf ein neues selbständiges Vorhaben der Klägerin bezogen und nur ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt sein sollte.
22 
Ob die Beklagte nach Eingang des vollständigen Bauantrags einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte, ist für die Zulässigkeit der nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <112>, juris Rn. 25 ff.). Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes hat vielmehr das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO der Verwaltungsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12), was hier aber nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 10.11.2009 nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2003 (a.a.O.) folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Soweit darin die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. als "besonderer Umstand" i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO erwogen wird (a.a.O., juris Rn. 27), betrifft das nur eine mögliche Verkürzung der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten. Eine Verlängerung dieser Sperrfrist wegen eines "besonderen Umstands" sieht § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gerade nicht vor.
23 
2. Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten.
24 
Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, insbesondere aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 - NVwZ 2012, 51 m.w.N.). Bei einer Rechtsänderung ist aber nicht erforderlich, dass sich das Verpflichtungsbegehren auch im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat. Denn diese Tatsache ändert nichts an der grundlegenden Wendung, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung nimmt und die Interessenlage kennzeichnet, welche die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <135>). Das Inkrafttreten einer Satzung über eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist eine Rechtsänderung, die wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) zum Erlöschen eines Baugenehmigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 221 <224>, juris Rn. 33) und damit auch zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens i. S. einer grundlegenden Wendung des Verfahrens führen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung rechtswirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O, juris Rn. 20).
25 
Ausgehend davon hat sich der mit der Klage behauptete Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ der Beklagten vom 25.01.1996 nach Rechtshängigkeit aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen mit Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet vom 22.10.2009 am 06.11.2009 erledigt. Denn nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung dürfen Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt werden. Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein solches Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung oder für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Erledigung ist auch nach Rechtshängigkeit eingetreten. Denn die Rechtshängigkeit beginnt bereits mit der Erhebung der Klage (§ 90 VwGO). Das war der 05.11.2009 und damit einen Tag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Auf den späteren Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten (10.11.2009) kommt es nicht an.
26 
3. Schließlich sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für den Feststellungsantrag liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Dass im Streitfall eine derartige Klage von vornherein als aussichtslos zu gelten hätte, lässt sich nicht sagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa wegen "verfrühter" Klageerhebung unberechtigt. Denn die Klage war aus den oben dargelegten Gründen ohne vorangehende Entscheidung über der Bauantrag als Untätigkeitsklage zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines berechtigten Interesses wegen der Absicht eines Amtshaftungsprozesses bei Erledigung vor Klageerhebung (Urteil vom 20.01.1981 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 und Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202) ist nicht einschlägig, weil das erledigende Ereignis erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Dass dies lediglich einen Tag nach Klageerhebung und damit zu einem Zeitpunkt war, als das Klageverfahren gerade erst begonnen hatte, ist unerheblich. Für das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründete berechtigte Feststellungsinteresse genügt es, dass die Klägerin ihre auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hatte (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, a.a.O., juris Rn. 18).
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte war damals schon deshalb nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, weil die in der Landesbauordnung bestimmte Frist zur Entscheidung über den Bauantrag, welche die Baurechtsbehörde voll ausschöpfen darf, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig war, kann der Senat daher offen lassen.
28 
1. Die Baurechtsbehörde ist vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 LBO) nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Fristenregelung in § 54 LBO im Interesse sowohl des Bauherrn als auch der Baurechtsbehörde an einer einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 10 Satz 2 LVwVfG; LT-Drs. 11/5337, S. 115) die Höchstdauer für eine formell ordnungsgemäße Bearbeitung des Bauantrags und eine sachgerechte Entscheidung darüber normativ konkretisiert. Die formell ordnungsgemäße Bearbeitung umfasst die Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einer eventuell anschließenden individuellen Frist zur Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.), die Mitteilung an den Bauherrn über Eingang des Bauantrags und voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) sowie eine bis zu zwei Monate, ausnahmsweise auch einen Monat länger dauernde Anhörung der Gemeinde und berührter Stellen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 5 LBO a.F.). Daran schließt sich eine Entscheidungsfrist von einem Monat bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) oder von zwei Monaten bei sonstigen Vorhaben an (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO a.F.). Die Entscheidungsfrist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.). Die Baurechtsbehörde darf die Entscheidungsfrist voll ausschöpfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Vor ihrem Ablauf ist ein Genehmigungsanspruch gleichsam noch nicht "fällig". Ob ein Bauantrag im Einzelfall schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist, ist daher jedenfalls öffentlich-rechtlich unerheblich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Mit ihrer Anknüpfung an die Anhörung (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.) bezweckt die Entscheidungsfrist mittelbar auch, der anzuhörenden Gemeinde zu ermöglichen, auf ein Bauvorhaben, das nach der bestehenden Rechtslage zulässig, von ihr aber nicht erwünscht ist, mit (Sicherungs-)Maßnahmen der Bauleitplanung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 293 m.w.N.). Mit diesen Zielsetzungen ist § 54 LBO auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung präventiver Erlaubnisvorbehalte zur Grundrechtsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, juris Rn. 149) als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vereinbar.
29 
Für den Ablauf der Entscheidungsfrist ist im Einzelfall unerheblich, welches Datum die Baurechtsbehörde in ihrer Mitteilung gegenüber dem Bauherrn (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) angegeben hat. § 54 Abs. 4 LBO a.F. regelt Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist abschließend, ohne an das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. mitgeteilte Datum anzuknüpfen. Die Mitteilung der Baurechtsbehörde ist kein Verwaltungsakt, insbesondere keine Zusicherung (§ 38 LVwVfG), sondern eine Auskunft ohne Rechtsbindungswille (Wissenserklärung). Für die Dauer der Entscheidungsfrist kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. an. Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 als "Datum der voraussichtlichen Entscheidung" mit dem "30.10.2009" einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre angegeben hat.
30 
2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrug im vorliegenden Fall zwei Monate (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.) und war bei Inkrafttreten der Veränderungssperre am 06.11.2009 noch nicht abgelaufen.
31 
a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F. beginnt die Entscheidungsfrist, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der gemäß § 54 Abs. 3 LBO a.F. bestimmten Anhörungsfrist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es im Grundsatz auf den tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens an. Wegen der Abhängigkeit des Beginns der Entscheidungsfrist von der Anhörung setzt die Vorschrift insoweit aber auch voraus, dass die Anhörung i. S. des § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" nach dem Ende der Prüfungsfrist (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.) eingeleitet worden ist. Denn andernfalls hätte die Baurechtsbehörde es bei rechtswidriger Verzögerung der Anhörung in der Hand, Beginn und Ende der Entscheidungsfrist und damit auch die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs über die gesetzlichen Zeitvorgaben hinaus zu steuern. Das widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung. Leitet die Baurechtsbehörde die Anhörung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. nicht “unverzüglich“ ein, darf der Beginn der Entscheidungsfrist folglich nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens, sondern er muss hypothetisch bestimmt werden. Die Entscheidungsfrist beginnt in diesem Falle analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBO) nach Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist ab hypothetisch unverzüglicher Einleitung der Anhörung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insoweit nicht auch alternativ entsprechend § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBO a.F. auf einen mutmaßlich früheren Zeitpunkt des Eingangs erforderlicher Mitwirkungen und Stellungnahmen von Behörden abgestellt und insoweit berücksichtigt werden, dass dies auch im tatsächlichen Ablauf des Verfahren so geschehen ist. Denn dass alle Mitwirkungen und Stellungnahmen auch bei nicht rechtswidrig verzögerter Anhörung ebenfalls vor Ablauf der Anhörungsfrist eingegangen wären, ist bloße Spekulation. Dafür ist bei einer Bestimmung des Beginns der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum.
32 
b) Gemessen daran gilt hier Folgendes:
33 
Nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens hätte die Entscheidungsfrist frühestens am 09.10.2009 zu laufen begonnen. Denn alle notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen lagen der Beklagten erst mit Eingang der letzten Stellungnahme des Landratsamts am 09.10.2009 (per E-Mail) vor Ablauf der bis zum 16.10.2009 bestimmten Anhörungsfrist vollständig vor. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wäre danach erst Mitte Dezember 2009 und damit nach dem 06.11.2009 abgelaufen. Ihr Beginn richtet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens, weil die Beklagte die Anhörung nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" eingeleitet hat (aa)). Aber auch bei der daher gebotenen hypothetischen Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. begann die Entscheidungsfrist frühestens am 08.09.2009 und lief damit ebenfalls erst nach dem 06.11.2009 ab (bb)).
34 
aa) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. hat die Baurechtsbehörde die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 LBO a.F. unverzüglich zu hören, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Die Formulierung "sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind" knüpft erkennbar nicht an den bloßen Eingang dieser Unterlagen bei der Baurechtsbehörde, sondern an das Ende der amtlichen Prüfung nach § 54 Abs. 1 LBO a.F. an. Die Baurechtsbehörde darf daher zunächst die zehn Arbeitstage umfassende Prüfungsfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. ausschöpfen, bevor sie zur unverzüglichen Einleitung der Anhörung verpflichtet ist. Würde bei der Berechnung der Entscheidungsfrist ex post darauf abgestellt, dass Bauantrag und Bauvorlagen objektiv gesehen schon am Tag ihres Eingangs bei der Baurechtsbehörde vollständig waren, wäre diese Prüfungsfrist im Ergebnis sinnlos.
35 
Das an den Ablauf dieser amtlichen Prüfung anknüpfende Gebot zur "unverzüglichen" Einleitung der Anhörung verlangt ein behördliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB). In Anlehnung an Zeitvorgaben des Gesetzgebers für ähnliche bürokratische Vorgänge (§ 53 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1 LBO a.F.) dürfte dafür im Regelfall eine Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen genügen. Konkrete Umstände des Einzelfalles können aber auch einen anderen zeitlichen Rahmen rechtfertigen (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, 3. Auflage, § 54 Rn. 9). Rechtliche Bedenken der zuständigen Baurechtsbehörde an der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens rechtfertigen eine Verzögerung der Anhörung allerdings nicht. Die Einschätzung der Behörde, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, mag zwar einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn nahelegen, um ihm die Möglichkeit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes oder zur Rücknahme des Bauantrags und zu einer damit einhergehenden Kostenersparnis einzuräumen. Sie ist aber kein sachlicher Grund, vorläufig von der nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. zwingend und ohne Ausnahme gebotenen Anhörung abzusehen, deren Ablauf den Beginn der Entscheidungsfrist und damit die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs des Bauherrn steuert. Zudem dienen die Beteiligung der Gemeinde und die Anhörung der berührten Stellen (§ 53 Abs. 2 LBO a.F.) gerade - auch - dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Amts wegen aufzuklären (§ 24 LVwVfG). Rechtliche Bedenken können dadurch gegebenenfalls auch ausgeräumt werden. Schließlich ist zu bedenken, dass andernfalls der Beginn der Entscheidungsfrist mittelbar von der subjektiven behördlichen Einschätzung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abhinge. Das wäre mit Sinn und Zweck des strikten Fristenregimes nach § 54 LBO nicht zu vereinbaren. Ein Absehen von der Anhörung im "wohlverstandenen (Kosten-)Interesse" des Bauherrn widerspräche zudem mittelbar § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO a.F., wonach die Entscheidungsfrist nicht zur Disposition des Bauherrn steht.
36 
Ausgehend davon war die Beklagte frühestens am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.) seit Eingang des vollständigen (s.o. I.1.) Bauantrags am 22.07.2009 zur unverzüglichen Anhörung verpflichtet. Dies war Donnerstag, der 06.08.2009 (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Tatsächlich eingeleitet hat sie die Anhörung erst am 16.09.2009. Diese Verzögerung überschreitet die im Regelfall insoweit allenfalls angemessene Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen ganz erheblich. Sie ist auch schuldhaft. Die Beklagte beruft sich insoweit ausschließlich auf die von ihrer Baurechtsbehörde im Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 mitgeteilten rechtlichen Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und meint, sie habe wegen dieser Bedenken mit dem Beginn der Anhörung zuwarten dürfen. Das trifft, wie oben dargelegt, nicht zu. Auch Anhaltspunkte für die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ergänzend behauptete Mangelhaftigkeit des Bauantrags wegen Unbestimmtheit gab es nicht (s.o. I.1.). Abgesehen davon hätte die Beklagte in diesem Falle nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. verfahren und der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Im Übrigen wäre die hier eingetretene Verzögerung selbst dann schuldhaft, wenn materiell-rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde eine Verzögerung der Anhörung durch einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn rechtfertigen könnten. Denn in diesem Falle müsste ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Bauherrn jedenfalls unverzüglich nach Ablauf der Prüfungsfrist (§ 54 Abs.1 Satz 1 LBO a.F.) mit knapper Äußerungsfrist erteilt werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Hinweis wurde erst mit Schreiben vom 19.08.2009 und damit erst weitere zehn Arbeitstage nach Ablauf der zehntägigen Prüffrist und zudem mit mehr als dreiwöchiger Äußerungsfrist bis zum 15.09.2009 erteilt. Schließlich stand spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.08.2009 am 01.09.2009 fest, dass die Klägerin auf einer Durchführung des Verfahrens bestand. Die Anhörung hätte danach bereits am 01.09.2009 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich ist auch das erst am 16.09.2009 geschehen.
37 
Anhaltspunkte für sonstige Verzögerungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
38 
bb) Bei der daher gebotenen hypothetischer Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Beklagte bereits am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen seit Eingang des Bauantrags (22.07.2009), also am Freitag, dem 07.08.2009 zur Einleitung der Anhörung verpflichtet war, obwohl hierfür im Regelfall wohl drei bis fünf Arbeitstage anzusetzen sein dürften (s.o. aa)). Ferner ist insoweit von einer angemessenen Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F.) von einem Monat auszugehen, die der damals vom Gesetzgeber unterstellten Regelfallfrist im gesetzlichen Rahmen von zwei Monaten entspricht (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 114; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, Kommentar, 4. Auflage § 54 Rn. 15). Bei Einleitung der Anhörung am 07.08.2009 wäre diese Monatsfrist am Montag, dem 07.09.2009 abgelaufen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist hätte analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. am Tag danach, also am Dienstag, dem 08.09.2009, zu laufen begonnen und wäre frühestens am Montag, dem 09.11.2009 (§ 31 Abs. 1 und 3 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB) und damit nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abgelaufen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
40 
Beschluss vom 19. Juni 2012
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2009 - 5 K 125/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsmangel) gestützte Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, jedenfalls sind sie aber sämtlich nicht erfüllt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, aufgrund derer ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens als möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum als fehlerhaft erachtet wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136). Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, juris). Der Zulassungsgrund liegt vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Jedenfalls Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 28.06.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.12.2007 abgewiesen. Darin wird der Klägerin - Bauherrin und Handlungsstörerin - aufgegeben,
„für die auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... errichteten Doppelhaushälften … durch einen Sachverständigen i.S.d. § 5 Abs. 3 LBO/VVO … - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der natürlich gewachsenen Geländeoberflächen - jeweils Sachverständigenlagepläne vorzulegen, die die nach Herstellung der o.a. Doppelhaushälften gegenüber den angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... jeweils notwendigen Abstandsflächen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 5 d) LBO/VVO darstellen“.
Das Verwaltungsgericht hat diese auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 51 Abs. 5 Satz 2 LBO gestützte Anordnung für rechts- und ermessensfehlerfrei befunden. Es seien mögliche Verstöße der betroffenen nördlichen Doppelhaushälften gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt worden. Die tatsächlichen Gegebenheiten wichen von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Plänen ab. Diesen Plänen seien die festgestellten, teilweise mit Stützmauern befestigten Aufschüttungen entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen nicht zu entnehmen; darüber hinaus suggerierten die Pläne unzutreffend eine vergleichbare Höhenlage der Baugrundstücke mit den nördlich angrenzenden Nachbargrundstücken. Ein Baurechtsverstoß resultiere schon daraus, dass die Aufschüttungen und Stützmauern entgegen § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 5 LBO/VVO nicht dargestellt seien. Darüber hinaus seien wohl auch die Abstandsflächen in den Lageplänen unrichtig dargestellt. Dabei müsse wohl vom Schnitt der Wand mit der bisherigen und nicht mit der aufgeschütteten Geländeoberfläche ausgegangen werden, da entgegen der Auffassung der Klägerin kein den Anforderungen der Rechtsprechung genügender rechtfertigender Grund für die Aufschüttungen bestehe. Weder der Geländeverlauf der nördlichen Baugrundstücke noch die Bestimmung in Ziff. 8 des Textteils des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bahnhof/Scheuerleweg II, Flst.-Nrn. ...“ der Gemeinde ..., wonach Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m zulässig seien, stellten einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Für eine sinnvolle Bebauung seien Aufschüttungen entlang der abschüssigen nördlichen Grenze nicht nötig. Denn nicht an allen abschüssigen Seiten der Doppelhaushälften sei aufgeschüttet worden, ohne dass dadurch die Bebauung oder Nutzung wesentlich erschwert worden sei. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen/Abgrabungen in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht auf einen der Bebauung sonst entgegenstehenden Geländeverlauf zurückzuführen. Eine nur terrassenmäßig abgestufte Bebauung sei ebenfalls nicht gewollt. Der eingeräumte Spielraum von 1,50 m solle der Angleichung an die umliegenden Grundstücke dienen, während die streitige Aufschüttung diese Höhenunterschiede intensiviere. Auch aus der Planbegründung und dem städtebaulichen Vertrag von November 2004 lasse sich kein rechtfertigender Grund für die Geländeerhöhung entnehmen. Der Passus in § 3 des Vertrags beziehe sich eindeutig nur auf die höhenmäßige Angleichung des für die westliche Zufahrt geplanten Geländes. Letztlich könne aber dahinstehen, ob die notwendigen Abstandsflächen in den eingereichten Plänen tatsächlich unzutreffend dargestellt seien. Denn die angegriffene Verfügung diene der Erforschung des Sachverhalts, um die Baurechtsbehörde überhaupt erst in die Lage zu versetzen, den Verdacht eines Verstoßes gegen die erforderlichen nachbarschützenden Abstandsflächen zu klären. Es sei - bedingt durch die Fehlerhaftigkeit der Pläne - ungewiss, in welchem Umfang weitere Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften vorlägen. Der Beklagte habe das Sachverständigengutachten auch ermessensfehlerfrei von der Klägerin als fortbestehender Handlungsstörerin anfordern dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Urteils in tatsächlicher Hinsicht wie im rechtlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist - auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des beschließenden Gerichtshofs - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO und § 6 Abs. 1 LBO regelmäßig deren Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche ist und dass Veränderungen „nach oben“ (durch Aufschüttungen) wie „nach unten“ (durch Abgrabungen) nur beachtlich sind, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe gibt. Dabei müssen die rechtfertigenden Gründe baulicher Art sein, etwa weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen. Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden; sie sind dann nicht zu berücksichtigen. Hinter alldem steht die Überlegung, dass der Bauherr es andernfalls in der Hand hätte, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - 3 S 2037/07 - und vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 -, VBlBW 2006, 240, im Anschluss an die langjährige Rechtsprechung des 8. Senats, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 und vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267). Die frühere, noch auf § 6 Abs. 4 Satz 2 der LBO 1983 fußende Rechtsprechung, wonach es auf die von der Baurechtsbehörde in der Baugenehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 10 LBO/§11 LBO a.F. und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots „festgelegte“ Geländeoberfläche ankam, ist seit langem aufgegeben (zur früheren Rechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse des Senats vom 22.08.1994 - 3 S 1798/94 -, VBlBW 1994, 494 und vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145 - in diesem Sinne allerdings immer noch Sauter, LBO, § 5 Rnrn. 69 - 76). Diese Rechtsprechung wäre vorliegend aber auch schon deswegen von vornherein nicht einschlägig, weil der Beklagte die - in den Plänen ja gar nicht eingezeichnete - aufgeschüttete Geländeoberfläche zu keinem Zeitpunkt durch Billigung „festgelegt“ hat, sondern diesem Zustand nach Bekanntwerden umgehend und unmissverständlich entgegengetreten ist.
Soweit die Klägerin - ausgehend von den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung - meint, die in Rede stehenden Aufschüttungen seien für eine sinnvolle Nutzung der Doppelhausgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sehr wohl notwendig, auch wenn sie auf den letztgenannten beiden Grundstücken „bisher lediglich aus Abstimmungsgründen“ zwischen ihr und dem jeweiligen Bauherrn unterlassen worden seien, dürfte dem ebenso wenig zu folgen sein (dazu a.)) wie ihrem weiteren Argument, die Aufschüttungen seien jedenfalls im Hinblick auf die - vom Verwaltungsgericht falsch interpretierten - Festsetzung in Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans - Zulässigkeit von Aufschüttungen bis 1,50 m - gerechtfertigt (dazu b.)). Einer abschließenden Entscheidung beider Fragen bedarf es angesichts des lediglich auf eine Prüfung der Sach- und Rechtslage - anhand vollständiger und richtiger Bauvorlagen - ausgerichteten Zwecks der angegriffenen Verfügung indessen nicht (dazu c.)).
a.) Vieles spricht mit dem Verwaltungsgericht dafür, dass vorliegend bei Bemessung der Abstandsflächen - dem Grundsatz des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO folgend - auf den Schnittpunkt der bestehenden Geländeoberfläche abzustellen ist. Die Zugrundelegung grenznaher Geländeaufschüttungen bei Neubauten als unterer Bezugspunkt der Wandhöhe führt abstandsflächenrechtlich dazu, dass der Baukörper näher an die Grenze heranrückt als er auf Grundlage der bei Baubeginn vorhandenen Geländeoberfläche heranrücken dürfte. Dies bewirkt regelmäßig als erheblich einzustufende Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungsbeeinträchtigungen des Nachbargrundstücks (zum Begriff der „erheblichen“ Beeinträchtigungen, vgl. die Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO = § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.). An die Rechtfertigung einer aufschüttungsbedingten Verringerung der nachbarschützenden Abstandsflächentiefen sind daher nach der oben zitierten Rechtsprechung keine geringen Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für die hier maßgebliche Frage, ob die jeweilige Aufschüttung erforderlich ist, um dem Bauherrn eine aus topografischen Gründen sonst nicht mehr sinnvolle Bebauung seines Grundstücks zu erhalten. Diese Frage dürfte mit dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage jedenfalls für die hier maßgeblichen hinteren und seitlichen Teile der drei Baugrundstücke zu verneinen sein, die den Nachbargrundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... zugewandt sind. Die Aufschüttung auf diesen Grundstücksstreifen führt zwar zweifellos zu einer verbesserten Nutzung als Garten- und Außenwohnflächen infolge einer Niveauangleichung an die Erdgeschosse. Eine sinnvolle bauliche Ausnutzung der Grundstücke mit Wohngebäuden wird hierdurch aber nicht in Frage gestellt. Diese Grundstücke können ersichtlich mit Wohnhäusern auch dann bebaut werden, wenn diese etwas weiter von den Nachbargrenzen abrücken oder in der Wandhöhe reduziert werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Aufschüttung im Großteil der Baugrundstücke - außerhalb der kleineren rückwärtigen Bereiche - ohnehin nicht im Streit steht. Dies gilt insbesondere auch für den in § 3 des städtebaulichen Vertrags vom November 2004 genannten Bereich im Westen der Baugrundstücke, der höhenmäßig anzugleichen ist, um einen noch angemessenen Neigungswinkel der westlichen Zufahrt zur B 3 sicherzustellen. Sonstige substanzielle Gründe, weshalb sich die vorgenommene Aufschüttung in den betroffenen Grenzbereichen für eine sinnvolle Bebauung als notwendig erweisen sollte, legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht dar und solche sind nach Aktenlage (vgl. insbesondere die beigefügten Fotos) auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich ein Aufschüttungsbedürfnis aus Sicherheitsgründen oder zur Erfüllung gestalterischer Vorgaben (vgl. dazu § 10 LBO) erkennen. Gegen eine gestalterische Rechtfertigung der Aufschüttung spricht im Gegenteil, dass sie nicht zu einer Geländeangleichung mit den Nachbargrundstücken, sondern zu - erstmaligen - erheblichen Niveauunterschieden führt.
10 
b.) Zu Recht dürfte das Verwaltungsgericht auch Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans (Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,50 m) eine die Aufschüttung rechtfertigende Wirkung abgesprochen haben. Fraglich erscheint bereits, ob diese Regelung durch § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gedeckt ist, wonach es sich um selbständige Aufschüttungen und nicht um Geländeveränderungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben handeln muss (dazu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 60). Auch wenn ihre Wirksamkeit unterstellt wird, kommt dieser Bestimmung aber wohl ausschließlich bauplanungsrechtliche Bedeutung zu. Sie berechtigt Bauherrn zwar bundesrechtlich dazu, Aufschüttungen oder Abgrabungen des genannten Ausmaßes - Vorhaben nach § 29 BauGB - nach § 30 BauGB vorzunehmen, entbindet aber nicht von der landesrechtlichen Verpflichtung, die erforderlichen Abstandsflächentiefen nach § 5 Abs. 7 LBO (hier: 0,4 x Wandhöhe) einzuhalten. Denn Bundesrecht genießt Vorrang nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO und neuerdings auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB. Beide Vorschriften greifen vorliegend jedoch nicht ein. Nach dem Bebauungsplan muss und darf nicht an die Grenze gebaut werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO). Denn er setzt ausschließlich eine offene Bauweise fest und weist auch keine grenzseitige Baulinie oder eine bis zur Grenze reichende Baugrenze aus, ganz abgesehen davon, dass es auch dann an der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anbausicherung auf den Nachbargrundstücken fehlen würde (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LBO). Auch eine Festsetzung des - ohnehin erst nach dem Bebauungsplan in Kraft getretenen - § 9 Abs. 2 a BauGB ist weder beabsichtigt noch getroffen. Die Berechtigung zur Aufschüttung nach Ziff. 1 des Textteils dürfte mithin keinen Einfluss auf das Abstandsflächenregime der §§ 5 und 6 LBO haben. Selbst wenn der Gemeinderat der Gemeinde ...-... daher beabsichtigt hätte, mit dieser Regelung die landesrechtlichen Abstandsflächentiefen zu verringern, dürfte dies bereits kompetenzrechtlich nicht möglich gewesen sein. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Bebauungsplans anhand der Begründung und des ihm zugrunde liegenden städtebaulichen Vertrags spricht abgesehen davon aber auch wenig dafür, dass eine derartige Absicht tatsächlich bestand.
11 
c.) Letztlich kommt es mit dem Verwaltungsgericht aber darauf, ob die nördlichen Abstandsflächentiefen durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... tatsächlich und „unheilbar“ - ohne die Möglichkeit einer Abweichung nach § 6 Abs. 3 LBO oder einer Befreiung - verletzt sind, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Denn jedenfalls hat die Klägerin bislang teilweise unzutreffende bzw. unvollständige Vorlagen eingereicht. Zudem liegt, wie dargelegt ein Abstandsflächenverstoß jedenfalls nahe und bedarf in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht näherer Prüfung. Ferner sind, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, weitere Rechtsverstöße und Rechtsfragen durch die Art und Weise und den Umfang der Aufschüttungen in Betracht zu ziehen. So haben Nachbarn der nördlich angrenzenden Grundstücke geltend gemacht, dass teilweise sogar deutlich höher als nach dem Bebauungsplan zulässig aufgeschüttet worden sei und dass ihnen Nachteile durch überlaufendes Regenwasser drohten. Die Klägerin hat zudem auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... an der Grenze Stützmauern errichtet, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Um die gebotenen rechtlichen Überprüfungen vollständig durchführen zu können, bedarf es der vom Beklagten angeforderten „Sachverständigenlagepläne“. Nur so kann Gewissheit über die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Stützmauern etc.) sowie über den natürlichen und den aufgeschütteten Geländeverlauf an den hinteren Grenzen gewonnen werden. Zur Anforderung solcher vollständiger und inhaltlich richtiger Pläne war der Beklagte berechtigt und die Klägerin war zu ihrer Vorlage verpflichtet, nachdem auch die von ihr unter dem 14.06.2007 nachgereichten Pläne die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergegeben haben. In dem nach § 52 LBO vom Bauherrn vor Baubeginn einzureichenden Lageplan sind unter anderem die Höhenlage der geplanten Gebäude, deren Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie die erforderlichen Abstandsflächen darzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b), c), d) sowie Satz 2 VVO/LBO). Sollen Gebäude mit den Mindesttiefen der Abstandsflächen nach §§ 5 und 6 LBO errichtet oder sollen diese Mindesttiefen unterschritten werden, ist der Lageplan wegen seiner Bedeutung durch einen hierfür qualifizierten Sachverständigen zu erstellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVO/LBO). Außer dem Lageplan hat der Bauherr zudem auch Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 vorzulegen, aus denen sich u.a. die Ansichten des geplanten Gebäudes mit dem Anschluss an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes ergeben müssen; hierbei sind an den Eckpunkten der Außenwände die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe anzugeben.
12 
Diesen Anforderungen ist die Klägerin in den ursprünglich eingereichten Lageplänen und Bauzeichnungen, aber auch in den nachgereichten Planergänzungen nicht nachgekommen. In den Ausgangsplänen waren Angaben über Geländeveränderungen und Grenzbauwerke gänzlich unterblieben, und auch die Nachtragspläne vom 14.06.2007 waren inhaltlich nicht zutreffend. Der Beklagte war daher auf Grundlage des § 47 Abs. 1 LBO zur Anforderung verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Pläne berechtigt; die Pläne sind auch erforderlich, um prüfen zu können, ob festgestellte Verstöße gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften ggf. über Abweichungen oder Befreiungen geheilt werden können (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 1 LBO). Der Einwand der Klägerin, die angeforderten Pläne seien überflüssig, sodass auf sie hätte verzichtet werden müssen, geht fehl. Zwar kann die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBO/VVO auf Bauvorlagen verzichten, dies aber nur dann, wenn die Unterlagen für die Beurteilung des jeweiligen Vorhabens nicht erforderlich sind.
13 
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtfertigender Grund für die Berücksichtigung einer Aufschüttung bei Bemessung der Abstandsflächen auch „durch Planungsermessen“ der Gemeinde begründet werden kann, „um derartige Aufschüttungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu ermöglichen“, ist schon einer fallübergreifenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von der Konstellation und den baulichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Im Übrigen wäre diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht klärungsbedürftig, weil es, wie dargelegt, nicht um die abschließende Entscheidung über die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Reihenhäuser, sondern allein darum geht, dem Beklagten eine - dieser Entscheidung vorgelagerte - Prüfung der Rechtslage aufgrund vollständiger und richtiger Bauvorlagen zu ermöglichen.
14 
3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an dem von der Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemachten Verstoß gegen das Aufklärungsgebot nach § 86 VwGO. Die Klägerin hat die im Schriftsatz vom 18.01.2008 angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich gestellt, obwohl sie anwaltlich vertreten war. Diese Unterlassung muss sie sich zurechnen lassen. Die Erhebung der genannten Beweise musste sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen. Insofern legt die Klägerin im Zulassungsantrag schon nicht ausreichend dar, welches Ergebnis die angeregte Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern sich daraus eine günstigere Entscheidung im vorliegenden - lediglich die Vorlage prüffähiger Pläne betreffenden - Verfahren hätte ergeben können. Derartiger näherer Darlegungen hätte es deswegen bedurft, weil das Verwaltungsgericht sich eingehend mit dem Bedeutungsgehalt von Ziff. 8 des Textteils des Bebauungsplans auseinandergesetzt und sich dabei zutreffend auf objektive Auslegungskriterien (Planbegründung, städtebaulicher Vertrag) gestützt hat. Anhand dieser Kriterien musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des Bürgermeisters der Gemeinde ... und die Beiziehung von Gemeinderatsprotokollen zur Erforschung einer möglicherweise abweichenden „inneren Motivlage des Gemeinderats“ nicht aufdrängen (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2008 - 3 S 2282/06 -, NVwZ-RR 2008, 676 ff.).
15 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.