Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2010 - 6 K 4127/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung auf dem Baugrundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung Giengen an der Brenz vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre.
Das am Ostrand der Giengener Kernstadt gelegene Baugrundstück ist mit Gebäudekomplex "..." ...... und einem Parkhaus bebaut. Seine Errichtung geht auf den Bebauungsplan "Ehemalige Filzfabriken" von 1979 zurück, der für das Baugrundstück ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum sowie Gemeinbedarfsflächen festsetzte. Mit dem Änderungsbebauungsplan "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ vom 25.01.1996 wurde für die Gemeinbedarfsflächen ebenfalls ein "Sondergebiet für zentralen Einkauf und Wohnen" (SO 2) und für das Baugrundstück ein "Sondergebiet für zentralen Einkauf" (SO 1) festgesetzt. Danach sind im SO 1 "Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe" und im SO 2 "Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Wohnen" zulässig.
Im September 2008 stellten die Firma ......GmbH in Ulm ..., eine weitere Firma sowie die Klägerin Bauanträge für Spielhallen im "...". Die Beklagte bewertete die Vorhaben als eine einheitliche kerngebietstypische Spielhalle, die im SO 1 unzulässig sei. Daraufhin nahmen die Klägerin sowie die weitere Firma ihre Anträge zurück. Die Firma ... erhielt auf ihren modifizierten Bauantrag am 16.12.2008 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Räumen im Erdgeschoss des "..." für eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten sowie ein angrenzendes Café mit drei Geldspielgeräten.
Mit Schreiben vom 15.07.2009, eingegangen am 22.07.2009, reichte die Firma ... einen neuen Bauantrag der Klägerin vom 06.07.2009 zur Nutzungsänderung des Cafés in ein “Freizeit- und Eventcenter (Spielothek)“ mit acht Geldspielgeräten mit der Erläuterung ein, ihre vorhandene Spielhalle sei nicht konkurrenzfähig. In einer Bauzeichnung der Bauvorlagen ist in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eine Tür eingezeichnet.
Das Baurechtsamt der Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2009 mit, es beabsichtige, den Bauantrag abzulehnen, weil die geplante Spielhalle kerngebietstypisch sei. Sie bilde mit der vorhandenen eine betriebliche Einheit. Die Aufsichtsflächen seien nur durch eine Tür voneinander getrennt. Es sei daher zu vermuten, dass das Personal für beide Spielhallen zuständig sei. Es werde um Mitteilung bis zum 15.09.2009 gebeten, ob die Klägerin den Antrag zurücknehme oder dessen Ablehnung wünsche. Mit Schreiben vom 31.08.2009, eingegangen am 01.09.2009, legte die Klägerin dar, beide Spielhallen seien baulich und organisatorisch getrennt. Die Tür zwischen den Aufsichtsflächen werde verschlossen gehalten. Das könne durch Nebenbestimmung zur Baugenehmigung gesichert werden. Sie diene nur im äußersten Notfall dazu, dass das Personal eines Betriebes demjenigen im anderen Betrieb schnell zu Hilfe kommen könne, ohne die Betriebsräume verlassen zu müssen. Die Klägerin betreibe selbst Spielhallen und sei mit der Firma ... nicht identisch. Es werde um einen Bescheid gebeten.
Mit Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 bestätigte das Baurechtsamt die Vollständigkeit der Bauvorlagen und gab als Datum der voraussichtlichen Entscheidung den 30.10.2009 an. Mit weiteren Schreiben vom selben Tag bat es die Ordnungsverwaltung bei der Beklagten und die Gewerbeaufsicht beim Landratsamt um Äußerung bis zum 30.09. bzw. 16.10.2009. Am 01.10.2009 ging die Äußerung der Ordnungsverwaltung ein, diejenige des Landratsamts folgte am 09.10.2009 als E-Mail und am 13.10.2009 per Post. Beide Stellen hatten keine Bedenken gegen das Vorhaben, das Landratsamt bat um Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung.
Am 22.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, um zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Einzelhandelsstruktur im Plangebiet die zulässigen Nutzungsarten neu zu definieren und Vergnügungsstätten auszuschließen. Ferner beschloss er eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des zu ändernden Bebauungsplans, die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 06.11.2009 in Kraft trat. Ende September 2011 beschloss er eine Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr, die mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 21.10.2011 in Kraft trat.
Bereits am 05.11.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten. Die Klage wurde der Beklagten am 10.11.2009 zugestellt. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte sie den Bauantrag wegen Verstoßes gegen die Satzung über die Veränderungssperre ab; eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB scheide aus. Über den Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nur noch die Feststellung beantragt, dass die Beklagte vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 verpflichtet gewesen sei. Sie wolle Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend machen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.02.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Feststellungsantrag sei zwar statthaft, da sich das Verpflichtungsbegehren mit Inkrafttreten der Veränderungssperre erledigt habe. Er sei gleichwohl unzulässig, weil die Verpflichtungsklage unzulässig gewesen sei und weil die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig gewesen, weil die Beklagte einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit gehabt habe. Denn die ihr nach der Landesbauordnung eingeräumte zweimonatige Entscheidungsfrist sei bei Inkrafttreten der Veränderungssperre noch nicht abgelaufen gewesen. Diese Frist habe erst mit Eingang der Stellungnahme des Landratsamtes am 13.10.2009 zu laufen begonnen. Die Beklagte habe die Entscheidungsfrist ausschöpfen dürfen. Das sei ein besonderer Umstand i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Beklagte sei auch nicht zu einer früheren Anhörung der Behörden verpflichtet gewesen. Zwar verlange die Landesbauordnung die unverzügliche Einleitung der Anhörung nach vollständigem Eingang des Bauantrags und der Bauvorlagen. Dies bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Es sei der Behörde aber nicht verwehrt, den Bauherrn zunächst auf rechtliche Bedenken hinzuweisen. Denn ziehe dieser den Bauantrag zurück, könnten Kosten gespart werden, was seinem Interesse diene. Bestehe er auf einer Entscheidung, könne es sachgerecht sein, das Verfahren nun zu betreiben. Zwar dürfe die Behörde es dann nicht mutwillig verzögern. Auch könne sie gehalten sein, die Verzögerung auszugleichen. Die Beklagte habe das Verfahren aber nicht mutwillig verzögert. Zwar habe sie erst am 16.09.2009 mit der Anhörung begonnen. Sie habe den beteiligten Stellen aber eine relativ knappe Frist von einem Monat gesetzt und das Verfahren zügig betrieben. Das Feststellungsinteresse fehle wegen der verfrühten Untätigkeitsklage ebenfalls. Die Klägerin hätte nach Inkrafttreten der Veränderungssperre und Ablehnung des Bauantrags beim Zivilgericht Schadensersatzklage erheben können. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Beklagte sei bei Inkrafttreten der Veränderungssperre mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet gewesen. Darauf, ob der Bauantrag damals genehmigungsfähig gewesen sei, komme es daher nicht an.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung legt die Klägerin im Wesentlichen dar: Sie habe nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist zulässig Untätigkeitsklage erhoben. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes i. S. des § 75 Satz 3 VwGO ändere daran nichts. Die Klage sei mit dem Feststellungsantrag auch begründet. Die Entscheidungsfrist sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Diese Frist habe mit Eingang des vollständigen Bauantrags am 22.07.2009 zu laufen begonnen. Die Beklagte habe gerade wegen der vorangegangenen Genehmigungsverfahren der Klägerin und ihrer "Schwestergesellschaften" sofort mit der Bearbeitung begonnen. Ihr Schreiben vom 19.08.2009 fordere nicht zur Ergänzung oder Änderung unvollständiger Bauvorlagen auf, sondern interpretiere nur den Bauantrag falsch. Die Entscheidungsfrist sei daher am 22.09.2009 abgelaufen. Bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre sei ihr Vorhaben genehmigungsfähig gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.02.2010 - 6 K 4127/09 - zu ändern und festzustellen, dass die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, vor dem 06.11.2009 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die dreimonatige Sperrfrist nach § 75 VwGO habe erst mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 31.08.2009 zu laufen begonnen. Jedenfalls sei die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllt gewesen, weil über den Bauantrag mit zureichendem Grund noch nicht entschieden worden sei. Dieser Grund liege darin, dass die Entscheidungsfrist nach der Landesbauordnung selbst bei früherer Einleitung der Anhörung frühestens am 12.11.2009 geendet hätte. Die Anhörung müsse erst nach Ablauf einer Frist von zehn Arbeitstagen zur Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit unverzüglich eingeleitet werden. Dafür stünden weitere drei bis fünf Arbeitstage zur Verfügung. Demzufolge hätte die Anhörung frühestens 15 Arbeitstage nach dem 22.07.2009, also am 12.08.2009 eingeleitet sein müssen. Bei einer angemessenen einmonatigen Anhörungsfrist hätte die zweimonatige Entscheidungsfrist danach frühestens am 12.09.2009 begonnen. Abgesehen davon sei der Bauantrag erst mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 31.08.2009 vollständig gewesen. Der Feststellungsantrag sei auch unbegründet. Das Vorhaben sei auch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen.
16 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Bau- und Bebauungsplanakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig (I.). Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Denn die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen, wobei sich dies noch nach der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 615) beurteilt - LBO a.F. - (II.).
I.
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Die zunächst mit einem Verpflichtungsbegehren erhobene und später nur noch mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
19 
Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solcher Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft (BVerwG, Urteil vom 06.09.1962 - VIII C 78.60 - NJW 1963, 553, seither st. Rspr.), und zwar auch dann, wenn - wie hier - das Verpflichtungsbegehren als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Der Übergang zum Feststellungsantrag ist, soweit der Klagegrund unverändert bleibt, nicht als Klageänderung anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - NVwZ 1987, 1074, juris Rn. 13). Der Feststellungsantrag ist aber nur zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und Senatsurteil vom 22.03.2010 - 8 S 3293/08 - DVBl. 2010, 717 jeweils m.w.N., st. Rspr.). Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt.
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1. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war ohne vorherigen Erlass einer Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag der Klägerin nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Die Sperrfrist begann mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beklagten am 22.07.2009 und endete am 22.10.2009 und damit vor dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 05.11.2009.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Bauantrag die für den Beginn der Sperrfrist erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht enthielt, die die Baurechtsbehörde für eine Sachentscheidung über einen Bauantrag benötigt und wie sie § 52 LBO a.F. und die nach § 73 LBO a.F. erlassene Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO a.F.) konkretisierten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345, juris Rn. 24), sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere nicht i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. auf eine Unvollständigkeit oder sonstige erhebliche Mängel des Bauantrags oder der Bauvorlagen hingewiesen. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 hat sie vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hingewiesen und die Ablehnung des Bauantrags in der Sache angekündigt. Der Einwand der Beklagten in der Berufungsverhandlung, ungeachtet dieser Verfahrensweise seien Bauantrag und Bauvorlagen i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. objektiv mangelhaft gewesen, geht fehl. Die Beklagte meint, wegen der im Grundriss des Erdgeschosses in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eingezeichneten Tür zwischen beiden Spielhallen sei unter Berücksichtigung der früheren Genehmigungsverfahren sowie der Einreichung des neuen Bauantrags der Klägerin durch die Firma ... ohne ergänzende Angaben unklar gewesen, ob eine neue Spielhalle als selbständiges Vorhaben der Klägerin oder ob eine Erweiterung der vorhandenen Spielhalle der Firma ... Gegenstand des Bauantrags sei. Das trifft nicht zu. Bauantrag und Bauvorlagen waren in dieser Hinsicht von vornherein hinreichend klar und bestimmt. Sowohl im Bauantrag als auch in der ihm beigefügten Baubeschreibung werden als "Bauherr" allein die Klägerin angegeben und als "Bauvorhaben" nur die "Nutzungsänderung eines Cafés in ein Freizeit- und Eventcenter" bezeichnet, nicht aber die Erweiterung der vorhandenen Spielhalle. Ebenso eindeutig sind die entsprechenden Angaben in der "Beschreibung der Betriebsstätte" (Anlage zur Baubeschreibung). Die verfahrensrechtliche Vorgeschichte sowie die Tatsachen, dass der Bauantrag von einer "Schwestergesellschaft" der Klägerin als Inhaberin der angrenzenden Spielhalle unter Hinweis auf deren unzureichende Wirtschaftlichkeit eingereicht wurde und dass in der Bauvorlage zwischen beiden Spielhallen eine Tür eingezeichnet ist, konnten nach der Rechtsansicht der Beklagten vielleicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens begründen (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.08.2009). Sie ließen aber keinen Zweifel daran zu, dass sich Bauantrag und Bauvorlagen allein auf ein neues selbständiges Vorhaben der Klägerin bezogen und nur ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt sein sollte.
22 
Ob die Beklagte nach Eingang des vollständigen Bauantrags einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte, ist für die Zulässigkeit der nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <112>, juris Rn. 25 ff.). Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes hat vielmehr das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO der Verwaltungsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12), was hier aber nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 10.11.2009 nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2003 (a.a.O.) folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Soweit darin die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. als "besonderer Umstand" i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO erwogen wird (a.a.O., juris Rn. 27), betrifft das nur eine mögliche Verkürzung der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten. Eine Verlängerung dieser Sperrfrist wegen eines "besonderen Umstands" sieht § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gerade nicht vor.
23 
2. Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten.
24 
Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, insbesondere aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 - NVwZ 2012, 51 m.w.N.). Bei einer Rechtsänderung ist aber nicht erforderlich, dass sich das Verpflichtungsbegehren auch im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat. Denn diese Tatsache ändert nichts an der grundlegenden Wendung, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung nimmt und die Interessenlage kennzeichnet, welche die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <135>). Das Inkrafttreten einer Satzung über eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist eine Rechtsänderung, die wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) zum Erlöschen eines Baugenehmigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 221 <224>, juris Rn. 33) und damit auch zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens i. S. einer grundlegenden Wendung des Verfahrens führen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung rechtswirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O, juris Rn. 20).
25 
Ausgehend davon hat sich der mit der Klage behauptete Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ der Beklagten vom 25.01.1996 nach Rechtshängigkeit aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen mit Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet vom 22.10.2009 am 06.11.2009 erledigt. Denn nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung dürfen Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt werden. Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein solches Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung oder für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Erledigung ist auch nach Rechtshängigkeit eingetreten. Denn die Rechtshängigkeit beginnt bereits mit der Erhebung der Klage (§ 90 VwGO). Das war der 05.11.2009 und damit einen Tag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Auf den späteren Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten (10.11.2009) kommt es nicht an.
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3. Schließlich sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für den Feststellungsantrag liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Dass im Streitfall eine derartige Klage von vornherein als aussichtslos zu gelten hätte, lässt sich nicht sagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa wegen "verfrühter" Klageerhebung unberechtigt. Denn die Klage war aus den oben dargelegten Gründen ohne vorangehende Entscheidung über der Bauantrag als Untätigkeitsklage zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines berechtigten Interesses wegen der Absicht eines Amtshaftungsprozesses bei Erledigung vor Klageerhebung (Urteil vom 20.01.1981 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 und Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202) ist nicht einschlägig, weil das erledigende Ereignis erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Dass dies lediglich einen Tag nach Klageerhebung und damit zu einem Zeitpunkt war, als das Klageverfahren gerade erst begonnen hatte, ist unerheblich. Für das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründete berechtigte Feststellungsinteresse genügt es, dass die Klägerin ihre auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hatte (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, a.a.O., juris Rn. 18).
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte war damals schon deshalb nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, weil die in der Landesbauordnung bestimmte Frist zur Entscheidung über den Bauantrag, welche die Baurechtsbehörde voll ausschöpfen darf, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig war, kann der Senat daher offen lassen.
28 
1. Die Baurechtsbehörde ist vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 LBO) nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Fristenregelung in § 54 LBO im Interesse sowohl des Bauherrn als auch der Baurechtsbehörde an einer einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 10 Satz 2 LVwVfG; LT-Drs. 11/5337, S. 115) die Höchstdauer für eine formell ordnungsgemäße Bearbeitung des Bauantrags und eine sachgerechte Entscheidung darüber normativ konkretisiert. Die formell ordnungsgemäße Bearbeitung umfasst die Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einer eventuell anschließenden individuellen Frist zur Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.), die Mitteilung an den Bauherrn über Eingang des Bauantrags und voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) sowie eine bis zu zwei Monate, ausnahmsweise auch einen Monat länger dauernde Anhörung der Gemeinde und berührter Stellen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 5 LBO a.F.). Daran schließt sich eine Entscheidungsfrist von einem Monat bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) oder von zwei Monaten bei sonstigen Vorhaben an (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO a.F.). Die Entscheidungsfrist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.). Die Baurechtsbehörde darf die Entscheidungsfrist voll ausschöpfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Vor ihrem Ablauf ist ein Genehmigungsanspruch gleichsam noch nicht "fällig". Ob ein Bauantrag im Einzelfall schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist, ist daher jedenfalls öffentlich-rechtlich unerheblich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Mit ihrer Anknüpfung an die Anhörung (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.) bezweckt die Entscheidungsfrist mittelbar auch, der anzuhörenden Gemeinde zu ermöglichen, auf ein Bauvorhaben, das nach der bestehenden Rechtslage zulässig, von ihr aber nicht erwünscht ist, mit (Sicherungs-)Maßnahmen der Bauleitplanung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 293 m.w.N.). Mit diesen Zielsetzungen ist § 54 LBO auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung präventiver Erlaubnisvorbehalte zur Grundrechtsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, juris Rn. 149) als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vereinbar.
29 
Für den Ablauf der Entscheidungsfrist ist im Einzelfall unerheblich, welches Datum die Baurechtsbehörde in ihrer Mitteilung gegenüber dem Bauherrn (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) angegeben hat. § 54 Abs. 4 LBO a.F. regelt Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist abschließend, ohne an das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. mitgeteilte Datum anzuknüpfen. Die Mitteilung der Baurechtsbehörde ist kein Verwaltungsakt, insbesondere keine Zusicherung (§ 38 LVwVfG), sondern eine Auskunft ohne Rechtsbindungswille (Wissenserklärung). Für die Dauer der Entscheidungsfrist kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. an. Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 als "Datum der voraussichtlichen Entscheidung" mit dem "30.10.2009" einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre angegeben hat.
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2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrug im vorliegenden Fall zwei Monate (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.) und war bei Inkrafttreten der Veränderungssperre am 06.11.2009 noch nicht abgelaufen.
31 
a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F. beginnt die Entscheidungsfrist, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der gemäß § 54 Abs. 3 LBO a.F. bestimmten Anhörungsfrist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es im Grundsatz auf den tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens an. Wegen der Abhängigkeit des Beginns der Entscheidungsfrist von der Anhörung setzt die Vorschrift insoweit aber auch voraus, dass die Anhörung i. S. des § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" nach dem Ende der Prüfungsfrist (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.) eingeleitet worden ist. Denn andernfalls hätte die Baurechtsbehörde es bei rechtswidriger Verzögerung der Anhörung in der Hand, Beginn und Ende der Entscheidungsfrist und damit auch die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs über die gesetzlichen Zeitvorgaben hinaus zu steuern. Das widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung. Leitet die Baurechtsbehörde die Anhörung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. nicht “unverzüglich“ ein, darf der Beginn der Entscheidungsfrist folglich nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens, sondern er muss hypothetisch bestimmt werden. Die Entscheidungsfrist beginnt in diesem Falle analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBO) nach Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist ab hypothetisch unverzüglicher Einleitung der Anhörung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insoweit nicht auch alternativ entsprechend § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBO a.F. auf einen mutmaßlich früheren Zeitpunkt des Eingangs erforderlicher Mitwirkungen und Stellungnahmen von Behörden abgestellt und insoweit berücksichtigt werden, dass dies auch im tatsächlichen Ablauf des Verfahren so geschehen ist. Denn dass alle Mitwirkungen und Stellungnahmen auch bei nicht rechtswidrig verzögerter Anhörung ebenfalls vor Ablauf der Anhörungsfrist eingegangen wären, ist bloße Spekulation. Dafür ist bei einer Bestimmung des Beginns der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum.
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b) Gemessen daran gilt hier Folgendes:
33 
Nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens hätte die Entscheidungsfrist frühestens am 09.10.2009 zu laufen begonnen. Denn alle notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen lagen der Beklagten erst mit Eingang der letzten Stellungnahme des Landratsamts am 09.10.2009 (per E-Mail) vor Ablauf der bis zum 16.10.2009 bestimmten Anhörungsfrist vollständig vor. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wäre danach erst Mitte Dezember 2009 und damit nach dem 06.11.2009 abgelaufen. Ihr Beginn richtet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens, weil die Beklagte die Anhörung nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" eingeleitet hat (aa)). Aber auch bei der daher gebotenen hypothetischen Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. begann die Entscheidungsfrist frühestens am 08.09.2009 und lief damit ebenfalls erst nach dem 06.11.2009 ab (bb)).
34 
aa) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. hat die Baurechtsbehörde die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 LBO a.F. unverzüglich zu hören, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Die Formulierung "sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind" knüpft erkennbar nicht an den bloßen Eingang dieser Unterlagen bei der Baurechtsbehörde, sondern an das Ende der amtlichen Prüfung nach § 54 Abs. 1 LBO a.F. an. Die Baurechtsbehörde darf daher zunächst die zehn Arbeitstage umfassende Prüfungsfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. ausschöpfen, bevor sie zur unverzüglichen Einleitung der Anhörung verpflichtet ist. Würde bei der Berechnung der Entscheidungsfrist ex post darauf abgestellt, dass Bauantrag und Bauvorlagen objektiv gesehen schon am Tag ihres Eingangs bei der Baurechtsbehörde vollständig waren, wäre diese Prüfungsfrist im Ergebnis sinnlos.
35 
Das an den Ablauf dieser amtlichen Prüfung anknüpfende Gebot zur "unverzüglichen" Einleitung der Anhörung verlangt ein behördliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB). In Anlehnung an Zeitvorgaben des Gesetzgebers für ähnliche bürokratische Vorgänge (§ 53 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1 LBO a.F.) dürfte dafür im Regelfall eine Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen genügen. Konkrete Umstände des Einzelfalles können aber auch einen anderen zeitlichen Rahmen rechtfertigen (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, 3. Auflage, § 54 Rn. 9). Rechtliche Bedenken der zuständigen Baurechtsbehörde an der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens rechtfertigen eine Verzögerung der Anhörung allerdings nicht. Die Einschätzung der Behörde, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, mag zwar einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn nahelegen, um ihm die Möglichkeit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes oder zur Rücknahme des Bauantrags und zu einer damit einhergehenden Kostenersparnis einzuräumen. Sie ist aber kein sachlicher Grund, vorläufig von der nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. zwingend und ohne Ausnahme gebotenen Anhörung abzusehen, deren Ablauf den Beginn der Entscheidungsfrist und damit die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs des Bauherrn steuert. Zudem dienen die Beteiligung der Gemeinde und die Anhörung der berührten Stellen (§ 53 Abs. 2 LBO a.F.) gerade - auch - dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Amts wegen aufzuklären (§ 24 LVwVfG). Rechtliche Bedenken können dadurch gegebenenfalls auch ausgeräumt werden. Schließlich ist zu bedenken, dass andernfalls der Beginn der Entscheidungsfrist mittelbar von der subjektiven behördlichen Einschätzung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abhinge. Das wäre mit Sinn und Zweck des strikten Fristenregimes nach § 54 LBO nicht zu vereinbaren. Ein Absehen von der Anhörung im "wohlverstandenen (Kosten-)Interesse" des Bauherrn widerspräche zudem mittelbar § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO a.F., wonach die Entscheidungsfrist nicht zur Disposition des Bauherrn steht.
36 
Ausgehend davon war die Beklagte frühestens am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.) seit Eingang des vollständigen (s.o. I.1.) Bauantrags am 22.07.2009 zur unverzüglichen Anhörung verpflichtet. Dies war Donnerstag, der 06.08.2009 (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Tatsächlich eingeleitet hat sie die Anhörung erst am 16.09.2009. Diese Verzögerung überschreitet die im Regelfall insoweit allenfalls angemessene Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen ganz erheblich. Sie ist auch schuldhaft. Die Beklagte beruft sich insoweit ausschließlich auf die von ihrer Baurechtsbehörde im Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 mitgeteilten rechtlichen Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und meint, sie habe wegen dieser Bedenken mit dem Beginn der Anhörung zuwarten dürfen. Das trifft, wie oben dargelegt, nicht zu. Auch Anhaltspunkte für die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ergänzend behauptete Mangelhaftigkeit des Bauantrags wegen Unbestimmtheit gab es nicht (s.o. I.1.). Abgesehen davon hätte die Beklagte in diesem Falle nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. verfahren und der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Im Übrigen wäre die hier eingetretene Verzögerung selbst dann schuldhaft, wenn materiell-rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde eine Verzögerung der Anhörung durch einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn rechtfertigen könnten. Denn in diesem Falle müsste ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Bauherrn jedenfalls unverzüglich nach Ablauf der Prüfungsfrist (§ 54 Abs.1 Satz 1 LBO a.F.) mit knapper Äußerungsfrist erteilt werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Hinweis wurde erst mit Schreiben vom 19.08.2009 und damit erst weitere zehn Arbeitstage nach Ablauf der zehntägigen Prüffrist und zudem mit mehr als dreiwöchiger Äußerungsfrist bis zum 15.09.2009 erteilt. Schließlich stand spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.08.2009 am 01.09.2009 fest, dass die Klägerin auf einer Durchführung des Verfahrens bestand. Die Anhörung hätte danach bereits am 01.09.2009 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich ist auch das erst am 16.09.2009 geschehen.
37 
Anhaltspunkte für sonstige Verzögerungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
38 
bb) Bei der daher gebotenen hypothetischer Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Beklagte bereits am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen seit Eingang des Bauantrags (22.07.2009), also am Freitag, dem 07.08.2009 zur Einleitung der Anhörung verpflichtet war, obwohl hierfür im Regelfall wohl drei bis fünf Arbeitstage anzusetzen sein dürften (s.o. aa)). Ferner ist insoweit von einer angemessenen Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F.) von einem Monat auszugehen, die der damals vom Gesetzgeber unterstellten Regelfallfrist im gesetzlichen Rahmen von zwei Monaten entspricht (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 114; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, Kommentar, 4. Auflage § 54 Rn. 15). Bei Einleitung der Anhörung am 07.08.2009 wäre diese Monatsfrist am Montag, dem 07.09.2009 abgelaufen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist hätte analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. am Tag danach, also am Dienstag, dem 08.09.2009, zu laufen begonnen und wäre frühestens am Montag, dem 09.11.2009 (§ 31 Abs. 1 und 3 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB) und damit nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abgelaufen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
40 
Beschluss vom 19. Juni 2012
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig (I.). Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die begehrte Feststellung nicht treffen. Denn die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen, wobei sich dies noch nach der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 615) beurteilt - LBO a.F. - (II.).
I.
18 
Die zunächst mit einem Verpflichtungsbegehren erhobene und später nur noch mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Klage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
19 
Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solcher Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft (BVerwG, Urteil vom 06.09.1962 - VIII C 78.60 - NJW 1963, 553, seither st. Rspr.), und zwar auch dann, wenn - wie hier - das Verpflichtungsbegehren als Untätigkeitsklage erhoben worden ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295). Der Übergang zum Feststellungsantrag ist, soweit der Klagegrund unverändert bleibt, nicht als Klageänderung anzusehen (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - NVwZ 1987, 1074, juris Rn. 13). Der Feststellungsantrag ist aber nur zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 und Senatsurteil vom 22.03.2010 - 8 S 3293/08 - DVBl. 2010, 717 jeweils m.w.N., st. Rspr.). Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt.
20 
1. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage war ohne vorherigen Erlass einer Entscheidung der Beklagten über den Bauantrag der Klägerin nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Die Sperrfrist begann mit dem Eingang des Bauantrags bei der Beklagten am 22.07.2009 und endete am 22.10.2009 und damit vor dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 05.11.2009.
21 
Anhaltspunkte dafür, dass der Bauantrag die für den Beginn der Sperrfrist erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht enthielt, die die Baurechtsbehörde für eine Sachentscheidung über einen Bauantrag benötigt und wie sie § 52 LBO a.F. und die nach § 73 LBO a.F. erlassene Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO a.F.) konkretisierten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345, juris Rn. 24), sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat insbesondere nicht i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. auf eine Unvollständigkeit oder sonstige erhebliche Mängel des Bauantrags oder der Bauvorlagen hingewiesen. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 hat sie vielmehr auf die ihrer Ansicht nach mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hingewiesen und die Ablehnung des Bauantrags in der Sache angekündigt. Der Einwand der Beklagten in der Berufungsverhandlung, ungeachtet dieser Verfahrensweise seien Bauantrag und Bauvorlagen i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. objektiv mangelhaft gewesen, geht fehl. Die Beklagte meint, wegen der im Grundriss des Erdgeschosses in der Wand zur vorhandenen Spielhalle eingezeichneten Tür zwischen beiden Spielhallen sei unter Berücksichtigung der früheren Genehmigungsverfahren sowie der Einreichung des neuen Bauantrags der Klägerin durch die Firma ... ohne ergänzende Angaben unklar gewesen, ob eine neue Spielhalle als selbständiges Vorhaben der Klägerin oder ob eine Erweiterung der vorhandenen Spielhalle der Firma ... Gegenstand des Bauantrags sei. Das trifft nicht zu. Bauantrag und Bauvorlagen waren in dieser Hinsicht von vornherein hinreichend klar und bestimmt. Sowohl im Bauantrag als auch in der ihm beigefügten Baubeschreibung werden als "Bauherr" allein die Klägerin angegeben und als "Bauvorhaben" nur die "Nutzungsänderung eines Cafés in ein Freizeit- und Eventcenter" bezeichnet, nicht aber die Erweiterung der vorhandenen Spielhalle. Ebenso eindeutig sind die entsprechenden Angaben in der "Beschreibung der Betriebsstätte" (Anlage zur Baubeschreibung). Die verfahrensrechtliche Vorgeschichte sowie die Tatsachen, dass der Bauantrag von einer "Schwestergesellschaft" der Klägerin als Inhaberin der angrenzenden Spielhalle unter Hinweis auf deren unzureichende Wirtschaftlichkeit eingereicht wurde und dass in der Bauvorlage zwischen beiden Spielhallen eine Tür eingezeichnet ist, konnten nach der Rechtsansicht der Beklagten vielleicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens begründen (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.08.2009). Sie ließen aber keinen Zweifel daran zu, dass sich Bauantrag und Bauvorlagen allein auf ein neues selbständiges Vorhaben der Klägerin bezogen und nur ein solches Vorhaben zur Genehmigung gestellt sein sollte.
22 
Ob die Beklagte nach Eingang des vollständigen Bauantrags einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte, ist für die Zulässigkeit der nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - BVerwGE 42, 108 <112>, juris Rn. 25 ff.). Bei Vorliegen eines zureichenden Grundes hat vielmehr das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO der Verwaltungsbehörde eine Frist zur Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt zu setzen (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12), was hier aber nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 10.11.2009 nicht mehr in Betracht kam. Aus dem Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2003 (a.a.O.) folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes. Soweit darin die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. als "besonderer Umstand" i. S. des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO erwogen wird (a.a.O., juris Rn. 27), betrifft das nur eine mögliche Verkürzung der gesetzlichen Sperrfrist von drei Monaten. Eine Verlängerung dieser Sperrfrist wegen eines "besonderen Umstands" sieht § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO gerade nicht vor.
23 
2. Es ist auch nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten.
24 
Ein Verpflichtungsbegehren ist i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, insbesondere aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 4 C 10.10 - NVwZ 2012, 51 m.w.N.). Bei einer Rechtsänderung ist aber nicht erforderlich, dass sich das Verpflichtungsbegehren auch im strengen Sinne des Wortes "erledigt" hat. Denn diese Tatsache ändert nichts an der grundlegenden Wendung, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung nimmt und die Interessenlage kennzeichnet, welche die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 <135>). Das Inkrafttreten einer Satzung über eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist eine Rechtsänderung, die wegen der materiell-rechtlichen Wirkung der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) zum Erlöschen eines Baugenehmigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 - BRS 24 Nr. 148 S. 221 <224>, juris Rn. 33) und damit auch zur Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens i. S. einer grundlegenden Wendung des Verfahrens führen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung rechtswirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O, juris Rn. 20).
25 
Ausgehend davon hat sich der mit der Klage behauptete Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans "Ehemalige Filzfabriken, 1. Änderung“ der Beklagten vom 25.01.1996 nach Rechtshängigkeit aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen mit Inkrafttreten der Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet vom 22.10.2009 am 06.11.2009 erledigt. Denn nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung dürfen Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht mehr durchgeführt werden. Die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist ein solches Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB). Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung oder für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Erledigung ist auch nach Rechtshängigkeit eingetreten. Denn die Rechtshängigkeit beginnt bereits mit der Erhebung der Klage (§ 90 VwGO). Das war der 05.11.2009 und damit einen Tag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Auf den späteren Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten (10.11.2009) kommt es nicht an.
26 
3. Schließlich sind auch die beiden weiteren Voraussetzungen erfüllt. Für den Feststellungsantrag liegt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist die gewählte Klageform geeignet. Dass im Streitfall eine derartige Klage von vornherein als aussichtslos zu gelten hätte, lässt sich nicht sagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1999, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa wegen "verfrühter" Klageerhebung unberechtigt. Denn die Klage war aus den oben dargelegten Gründen ohne vorangehende Entscheidung über der Bauantrag als Untätigkeitsklage zulässig. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines berechtigten Interesses wegen der Absicht eines Amtshaftungsprozesses bei Erledigung vor Klageerhebung (Urteil vom 20.01.1981 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 und Beschluss vom 09.05.1989 - 1 B 166.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202) ist nicht einschlägig, weil das erledigende Ereignis erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Dass dies lediglich einen Tag nach Klageerhebung und damit zu einem Zeitpunkt war, als das Klageverfahren gerade erst begonnen hatte, ist unerheblich. Für das mit der Absicht eines Amtshaftungsprozesses begründete berechtigte Feststellungsinteresse genügt es, dass die Klägerin ihre auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erhoben und damit das Verfahren gemäß § 75 VwGO in zulässiger Weise begonnen hatte (BVerwG, Urteil vom 27.03.1998, a.a.O., juris Rn. 18).
II.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Unterlassung der Beklagten, der Klägerin eine Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 06.07.2009 zu erteilen, ist vor dem 06.11.2009 nicht rechtswidrig gewesen. Die Beklagte war damals schon deshalb nicht zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, weil die in der Landesbauordnung bestimmte Frist zur Entscheidung über den Bauantrag, welche die Baurechtsbehörde voll ausschöpfen darf, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ob das Vorhaben genehmigungsfähig war, kann der Senat daher offen lassen.
28 
1. Die Baurechtsbehörde ist vor Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 LBO) nicht zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Fristenregelung in § 54 LBO im Interesse sowohl des Bauherrn als auch der Baurechtsbehörde an einer einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens (vgl. § 10 Satz 2 LVwVfG; LT-Drs. 11/5337, S. 115) die Höchstdauer für eine formell ordnungsgemäße Bearbeitung des Bauantrags und eine sachgerechte Entscheidung darüber normativ konkretisiert. Die formell ordnungsgemäße Bearbeitung umfasst die Prüfung des Bauantrags und der Bauvorlagen auf Vollständigkeit innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einer eventuell anschließenden individuellen Frist zur Mängelbeseitigung (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.), die Mitteilung an den Bauherrn über Eingang des Bauantrags und voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) sowie eine bis zu zwei Monate, ausnahmsweise auch einen Monat länger dauernde Anhörung der Gemeinde und berührter Stellen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 5 LBO a.F.). Daran schließt sich eine Entscheidungsfrist von einem Monat bei Wohngebäuden, zugehörigen Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) oder von zwei Monaten bei sonstigen Vorhaben an (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO a.F.). Die Entscheidungsfrist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.). Die Baurechtsbehörde darf die Entscheidungsfrist voll ausschöpfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Vor ihrem Ablauf ist ein Genehmigungsanspruch gleichsam noch nicht "fällig". Ob ein Bauantrag im Einzelfall schon vor Ablauf der Entscheidungsfrist objektiv entscheidungsreif und genehmigungsfähig ist, ist daher jedenfalls öffentlich-rechtlich unerheblich (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003, a.a.O., juris Rn. 32). Mit ihrer Anknüpfung an die Anhörung (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.) bezweckt die Entscheidungsfrist mittelbar auch, der anzuhörenden Gemeinde zu ermöglichen, auf ein Bauvorhaben, das nach der bestehenden Rechtslage zulässig, von ihr aber nicht erwünscht ist, mit (Sicherungs-)Maßnahmen der Bauleitplanung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 293 m.w.N.). Mit diesen Zielsetzungen ist § 54 LBO auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung präventiver Erlaubnisvorbehalte zur Grundrechtsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, juris Rn. 149) als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Baufreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vereinbar.
29 
Für den Ablauf der Entscheidungsfrist ist im Einzelfall unerheblich, welches Datum die Baurechtsbehörde in ihrer Mitteilung gegenüber dem Bauherrn (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F.) angegeben hat. § 54 Abs. 4 LBO a.F. regelt Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist abschließend, ohne an das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. mitgeteilte Datum anzuknüpfen. Die Mitteilung der Baurechtsbehörde ist kein Verwaltungsakt, insbesondere keine Zusicherung (§ 38 LVwVfG), sondern eine Auskunft ohne Rechtsbindungswille (Wissenserklärung). Für die Dauer der Entscheidungsfrist kommt es allein auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. an. Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 16.09.2009 als "Datum der voraussichtlichen Entscheidung" mit dem "30.10.2009" einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Veränderungssperre angegeben hat.
30 
2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrug im vorliegenden Fall zwei Monate (§ 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F.) und war bei Inkrafttreten der Veränderungssperre am 06.11.2009 noch nicht abgelaufen.
31 
a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F. beginnt die Entscheidungsfrist, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der gemäß § 54 Abs. 3 LBO a.F. bestimmten Anhörungsfrist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dabei kommt es im Grundsatz auf den tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens an. Wegen der Abhängigkeit des Beginns der Entscheidungsfrist von der Anhörung setzt die Vorschrift insoweit aber auch voraus, dass die Anhörung i. S. des § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" nach dem Ende der Prüfungsfrist (§ 54 Abs. 1 LBO a.F.) eingeleitet worden ist. Denn andernfalls hätte die Baurechtsbehörde es bei rechtswidriger Verzögerung der Anhörung in der Hand, Beginn und Ende der Entscheidungsfrist und damit auch die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs über die gesetzlichen Zeitvorgaben hinaus zu steuern. Das widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristenregelung. Leitet die Baurechtsbehörde die Anhörung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. nicht “unverzüglich“ ein, darf der Beginn der Entscheidungsfrist folglich nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des konkreten Verfahrens, sondern er muss hypothetisch bestimmt werden. Die Entscheidungsfrist beginnt in diesem Falle analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. (jetzt § 54 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 LBO) nach Ablauf einer angemessenen Anhörungsfrist ab hypothetisch unverzüglicher Einleitung der Anhörung. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann insoweit nicht auch alternativ entsprechend § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBO a.F. auf einen mutmaßlich früheren Zeitpunkt des Eingangs erforderlicher Mitwirkungen und Stellungnahmen von Behörden abgestellt und insoweit berücksichtigt werden, dass dies auch im tatsächlichen Ablauf des Verfahren so geschehen ist. Denn dass alle Mitwirkungen und Stellungnahmen auch bei nicht rechtswidrig verzögerter Anhörung ebenfalls vor Ablauf der Anhörungsfrist eingegangen wären, ist bloße Spekulation. Dafür ist bei einer Bestimmung des Beginns der Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 4 LBO a.F. schon aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum.
32 
b) Gemessen daran gilt hier Folgendes:
33 
Nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens hätte die Entscheidungsfrist frühestens am 09.10.2009 zu laufen begonnen. Denn alle notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen lagen der Beklagten erst mit Eingang der letzten Stellungnahme des Landratsamts am 09.10.2009 (per E-Mail) vor Ablauf der bis zum 16.10.2009 bestimmten Anhörungsfrist vollständig vor. Die zweimonatige Entscheidungsfrist wäre danach erst Mitte Dezember 2009 und damit nach dem 06.11.2009 abgelaufen. Ihr Beginn richtet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Ablauf des Verfahrens, weil die Beklagte die Anhörung nicht gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. "unverzüglich" eingeleitet hat (aa)). Aber auch bei der daher gebotenen hypothetischen Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. begann die Entscheidungsfrist frühestens am 08.09.2009 und lief damit ebenfalls erst nach dem 06.11.2009 ab (bb)).
34 
aa) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. hat die Baurechtsbehörde die Gemeinde und die berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 LBO a.F. unverzüglich zu hören, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Die Formulierung "sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind" knüpft erkennbar nicht an den bloßen Eingang dieser Unterlagen bei der Baurechtsbehörde, sondern an das Ende der amtlichen Prüfung nach § 54 Abs. 1 LBO a.F. an. Die Baurechtsbehörde darf daher zunächst die zehn Arbeitstage umfassende Prüfungsfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. ausschöpfen, bevor sie zur unverzüglichen Einleitung der Anhörung verpflichtet ist. Würde bei der Berechnung der Entscheidungsfrist ex post darauf abgestellt, dass Bauantrag und Bauvorlagen objektiv gesehen schon am Tag ihres Eingangs bei der Baurechtsbehörde vollständig waren, wäre diese Prüfungsfrist im Ergebnis sinnlos.
35 
Das an den Ablauf dieser amtlichen Prüfung anknüpfende Gebot zur "unverzüglichen" Einleitung der Anhörung verlangt ein behördliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB). In Anlehnung an Zeitvorgaben des Gesetzgebers für ähnliche bürokratische Vorgänge (§ 53 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 1 LBO a.F.) dürfte dafür im Regelfall eine Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen genügen. Konkrete Umstände des Einzelfalles können aber auch einen anderen zeitlichen Rahmen rechtfertigen (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, 3. Auflage, § 54 Rn. 9). Rechtliche Bedenken der zuständigen Baurechtsbehörde an der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens rechtfertigen eine Verzögerung der Anhörung allerdings nicht. Die Einschätzung der Behörde, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, mag zwar einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn nahelegen, um ihm die Möglichkeit zur Darlegung seines Rechtsstandpunktes oder zur Rücknahme des Bauantrags und zu einer damit einhergehenden Kostenersparnis einzuräumen. Sie ist aber kein sachlicher Grund, vorläufig von der nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO a.F. zwingend und ohne Ausnahme gebotenen Anhörung abzusehen, deren Ablauf den Beginn der Entscheidungsfrist und damit die rechtliche Durchsetzbarkeit des Genehmigungsanspruchs des Bauherrn steuert. Zudem dienen die Beteiligung der Gemeinde und die Anhörung der berührten Stellen (§ 53 Abs. 2 LBO a.F.) gerade - auch - dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von Amts wegen aufzuklären (§ 24 LVwVfG). Rechtliche Bedenken können dadurch gegebenenfalls auch ausgeräumt werden. Schließlich ist zu bedenken, dass andernfalls der Beginn der Entscheidungsfrist mittelbar von der subjektiven behördlichen Einschätzung über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens abhinge. Das wäre mit Sinn und Zweck des strikten Fristenregimes nach § 54 LBO nicht zu vereinbaren. Ein Absehen von der Anhörung im "wohlverstandenen (Kosten-)Interesse" des Bauherrn widerspräche zudem mittelbar § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO a.F., wonach die Entscheidungsfrist nicht zur Disposition des Bauherrn steht.
36 
Ausgehend davon war die Beklagte frühestens am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F.) seit Eingang des vollständigen (s.o. I.1.) Bauantrags am 22.07.2009 zur unverzüglichen Anhörung verpflichtet. Dies war Donnerstag, der 06.08.2009 (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Tatsächlich eingeleitet hat sie die Anhörung erst am 16.09.2009. Diese Verzögerung überschreitet die im Regelfall insoweit allenfalls angemessene Zeitspanne von drei bis fünf Arbeitstagen ganz erheblich. Sie ist auch schuldhaft. Die Beklagte beruft sich insoweit ausschließlich auf die von ihrer Baurechtsbehörde im Schreiben an die Klägerin vom 19.08.2009 mitgeteilten rechtlichen Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und meint, sie habe wegen dieser Bedenken mit dem Beginn der Anhörung zuwarten dürfen. Das trifft, wie oben dargelegt, nicht zu. Auch Anhaltspunkte für die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ergänzend behauptete Mangelhaftigkeit des Bauantrags wegen Unbestimmtheit gab es nicht (s.o. I.1.). Abgesehen davon hätte die Beklagte in diesem Falle nach § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. verfahren und der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen müssen. Im Übrigen wäre die hier eingetretene Verzögerung selbst dann schuldhaft, wenn materiell-rechtliche Bedenken der Baurechtsbehörde eine Verzögerung der Anhörung durch einen Hinweis gegenüber dem Bauherrn rechtfertigen könnten. Denn in diesem Falle müsste ein entsprechender Hinweis gegenüber dem Bauherrn jedenfalls unverzüglich nach Ablauf der Prüfungsfrist (§ 54 Abs.1 Satz 1 LBO a.F.) mit knapper Äußerungsfrist erteilt werden. Beides ist hier nicht geschehen. Der Hinweis wurde erst mit Schreiben vom 19.08.2009 und damit erst weitere zehn Arbeitstage nach Ablauf der zehntägigen Prüffrist und zudem mit mehr als dreiwöchiger Äußerungsfrist bis zum 15.09.2009 erteilt. Schließlich stand spätestens mit Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.08.2009 am 01.09.2009 fest, dass die Klägerin auf einer Durchführung des Verfahrens bestand. Die Anhörung hätte danach bereits am 01.09.2009 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich ist auch das erst am 16.09.2009 geschehen.
37 
Anhaltspunkte für sonstige Verzögerungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht.
38 
bb) Bei der daher gebotenen hypothetischer Bestimmung analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. kann der Senat zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Beklagte bereits am Tag nach Ablauf der Prüfungsfrist von zehn Arbeitstagen seit Eingang des Bauantrags (22.07.2009), also am Freitag, dem 07.08.2009 zur Einleitung der Anhörung verpflichtet war, obwohl hierfür im Regelfall wohl drei bis fünf Arbeitstage anzusetzen sein dürften (s.o. aa)). Ferner ist insoweit von einer angemessenen Anhörungsfrist (§ 54 Abs. 3 Satz 1 LBO a.F.) von einem Monat auszugehen, die der damals vom Gesetzgeber unterstellten Regelfallfrist im gesetzlichen Rahmen von zwei Monaten entspricht (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 114; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, Kommentar, 4. Auflage § 54 Rn. 15). Bei Einleitung der Anhörung am 07.08.2009 wäre diese Monatsfrist am Montag, dem 07.09.2009 abgelaufen. Die zweimonatige Entscheidungsfrist hätte analog § 54 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 LBO a.F. am Tag danach, also am Dienstag, dem 08.09.2009, zu laufen begonnen und wäre frühestens am Montag, dem 09.11.2009 (§ 31 Abs. 1 und 3 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB) und damit nach Inkrafttreten der Veränderungssperre abgelaufen.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
40 
Beschluss vom 19. Juni 2012
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 1.3 i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2012 - 8 S 2245/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2008 - 6 K 5811/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung des - früheren - Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (... ...) im Gebiet der Beklagten einen ...-Verbrauchermarkt. Das Grundstück befand sich seit 1971 im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35/3 „Neuwiesen“ aus dem Jahr 1971, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet auswies. Nunmehr liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35/5 „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008. Darin ist für das Grundstück der Klägerin ein Sondergebiet „SO 2“ festgesetzt, in dem großflächige und nichtgroßflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten zulässig sind. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt sind, gehören Nahrungs- und Genussmittel.
Am 03.08.2007 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche und den Anbau eines Pfandlager- und Lagerraumes; beabsichtigt ist die Erweiterung der bisherigen Nutzfläche von etwa 776 qm auf ca. 1173 qm.
Bereits am 20.12.2000 hatte der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss gefasst, dass großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel zukünftig nur noch innerhalb des Innenstadtbereichs der Beklagten zulässig sein sollte. Am 10.05.2006 fasste der technische Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten erneut einen Aufstellungsbeschluss, mit dem die bereits genannten Planungsziele „bestätigt und präzisiert“ werden sollten. Ziel der Planung ist nach diesem Aufstellungsbeschluss die Sicherung von Flächen für die gewerbliche Nutzung und die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung im Rahmen der Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen Einzelhandelskonzeptionen.
Mit Bescheid vom 26.09.2007 setzte die Beklagte die Bescheidung des von der Klägerin eingereichten Bauantrags bezüglich der Erweiterung der Verkaufsfläche bis zum 03.08.2008 aus und wies darauf hin, dass für eine separate Genehmigung des Pfandvorraumes, Sammelraumes und zusätzlichen Lageraumes geänderte Pläne einzureichen seien. Zur Begründung hieß es, nach den geltenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1971 sei das beantragte Bauvorhaben genehmigungsfähig, da die Regelungen des § 9 Abs. 2 und des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zugrundegelegt werden müssten. Im Hinblick auf die Aufstellungsbeschlüsse vom 20.12.2000 und vom 10.05.2006 lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 04.10.2007 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.11.2007, zugestellt am 26.11.2007, ordnete die Beklagte darauf hin die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 zurückgewiesen; der Zurückstellungsbescheid wurde bestandskräftig.
Die Klägerin hatte bereits am 19.11.2007 - nach Zustellung des Bescheides über die Zurückstellung des Baugesuchs und der Einlegung des Widerspruchs, aber vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie geltend machte, dass die Beklagte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs verpflichtet sei, über den Bauantrag zu entscheiden. Dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe, sei unstreitig und folge im Übrigen auch aus dem Bescheid vom 26.09.2007. Nach Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids hat die Klägerin ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese sei zulässig, da die Beklagte bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet gewesen sei, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei diesem Verpflichtungsantrag der Boden entzogen worden, so dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei auch in der Sache begründet, da die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen sei. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liege darin, dass beabsichtigt sei, einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte vorzubereiten. Diese Amtshaftungsklage sei nicht offensichtlich aussichtslos, da durch die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn die beabsichtigten Erleichterungen der innerbetrieblichen Organisationen in dem Einkaufsmarkt hätten nicht realisiert werden können. So habe der nicht bedarfsgerechtere Regalbestand zur Folge, dass einzelne Artikel häufiger disponiert werden müssten, was zu höherem Aufwand sowohl im Zentrallager als auch in der Filiale führe. Durch sog. Abpackpaletten würden viel mehr Plätze im Lkw benötigt als bei palettierter Ware. Dies ziehe eine höhere Zahl an Anlieferungen und Packvorgängen mit sich. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Nichterteilung der begehrten Baugenehmigung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war und dass sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass sämtliche von ihr getroffenen Entscheidungen rechtmäßig gewesen seien. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, eine Baugenehmigung zu erhalten.
Mit Urteil vom 25.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gegeben seien. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich ihr Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Baugenehmigung durch die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung des Baugesuchs erledigt habe. Eine Erledigung trete ein, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll sei und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsse. Auch der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Anspruchs durch eine Rechtsänderung (z.B. Erlass einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans), also das Unbegründetwerden einer Klage infolge einer Verdrängung der bisherigen Rechtsgrundlage werde als Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angesehen. Eine solche Erledigung sei im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Die Beklagte habe keine Rechtsnorm erlassen, die die bisherige Rechtsgrundlage verdrängt hätte. Sie habe lediglich von der Möglichkeit des § 15 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt den Bauantrag der Klägerin für die Dauer eines Jahres zurückgestellt anstatt endgültig über diesen zu entscheiden. Der von der Klägerin erstrebte Ausspruch, die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten, sei dadurch jedoch nicht sinnlos oder gar unmöglich geworden. Da die Beklagte Widerspruch gegen die Zurückstellung eingelegt habe, hätte sie ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, durch einen Verpflichtungsantrag weiterverfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten. Hieran ändere auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nichts.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und legt ergänzend dar: Das Bundesverwaltungsgericht bejahe die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags auch in den Fällen, in denen sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes erledigt habe, in denen jedoch der ursprünglich bestehende und geltend gemachte Anspruch durch eine Rechtsänderung entfallen sei. Entscheidend sei, ob das Verfahren in Folge der Rechtsänderung eine „grundlegende Wende“ genommen habe. Eine solche Wende sei hier mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides eingetreten. Bezogen auf die Rechtsänderung, die hierdurch eingetreten sei, habe der Sofortvollzug des Zurückstellungsbescheids mit Blick auf die Interessenlage der Klägerin keine andere Wirkung als der Erlass einer Veränderungssperre. Sie habe schon deswegen ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen müssen, um eine Abweisung des Verpflichtungsantrags durch das Verwaltungsgerichts als unbegründet zu vermeiden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.06.2008 - 6 K 5811/07 - zu ändern und festzustellen, dass die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung bis zum 26.11.2007rechtswidrig war.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung verteidigt sie das angegriffene Urteil. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig, da die Klägerin an der Realisierung des Vorhabens festhalte.
15 
Der Gemeinderat der Beklagten hat am 16.07.2008 den Bebauungsplan Nr. 35/5 „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ beschlossen. Mit Bescheid vom 28.07.2008 hat die Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf entgegenstehende Festsetzungen dieses Bebauungsplans abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2008 zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, da die Voraussetzungen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen.
18 
Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345), wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Hier fehlt es - trotz Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen ursprünglichen Verpflichtungsklage (1.) - jedenfalls am Eintritt eines erledigenden Ereignisses (2.).
19 
1. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 109; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 100), wie es auch hier der Fall ist. Der Umstand, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren von den Baurechtsbehörden mittlerweile abgelehnt worden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene - Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Ereignisses, dass die Klägerin als erledigend ansieht, unzulässig gewesen wäre.
20 
2. Die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an die Klägerin stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht, dass sich das Verpflichtungsbegehren im strengen Sinne des Wortes erledigt hat, vielmehr reicht es aus, dass das Verfahren eine „grundlegende Wende“ genommen und alles, was bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.).
22 
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine grundlegende Wende hat das Verfahren durch die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nicht genommen.
23 
aa) Bei dem Erfordernis der Erledigung handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 40 Rn. 8). Solche Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen im Regelfall am Schluss der mündlichen Verhandlung - noch - vorliegen (vgl. speziell für die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf das berechtigte Interesse: BVerwG, Urteil vom 27.03.1988 a.a.O.; allgemein: Ehlers, a.a.O., vor § 40 Rn. 19). Dass für die Erledigung etwas anderes gelten könnte, lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
24 
bb) Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich der Eintritt der Erledigung nicht feststellen. Der Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Klägerin steht derzeit weder die Zurückstellung des Bauantrags noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides entgegen. Der Bescheid maß sich - im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB - Wirkung lediglich bis zum 03.08.2008 zu und ist daher seinerseits durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Rechtswirkungen zum Nachteil der Klägerin entfaltet er ebenso wenig mehr wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel derzeit auch unverändert weiter und macht - namentlich in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren - geltend, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung unverändert gegeben seien.
25 
c) Eine grundlegende Wende des Rechtsstreits ist auch vor diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung hat eine solche Wirkung auf das Verfahren nicht gehabt. Sie führte nicht dazu, dass - wie die Klägerin meint - eine Erledigung eingetreten wäre, die unumkehrbar auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Zurückstellung fortbestanden hätte. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine einmal eingetretene Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wieder wegfallen könne, bedarf damit keiner Entscheidung. Das Verfahren hat sich nicht erledigt. Vielmehr entfalteten sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Zurückstellung selbst ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkungen von begrenzter zeitlicher Geltungsdauer, die teilweise bereits bei Klageerhebung bestanden.
26 
aa) Die Veränderung der prozessualen Lage kann zunächst schon deswegen nicht als grundlegende Wende verstanden werden, weil der Zurückstellungsbescheid bereits vor Klageerhebung erlassen worden war. Gegenstand des von der Klägerin eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher von Anfang an auch der Umstand, dass die Beklagte bereits eine Maßnahme zur Sicherung ihrer Bauleitplanung in Gestalt der Entscheidung, über den Bauantrag vorläufig nicht in der Sache zu befinden, getroffen hatte.
27 
bb) Der Annahme einer grundlegenden Wende steht ferner der ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungsgehalt einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen. Eine Änderung der Rechtslage als Voraussetzung einer grundlegenden Wende (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 a.a.O.: Neufassung des § 34 BBauG; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.: Änderung der maßgeblichen Vorschrift der einschlägigen Landesbauordnung) oder ein Umstand, der durch Rechtsfolgen vergleichbaren Ausmaßes gekennzeichnet wäre, liegt daher nicht vor, zumal auch nicht alles, was in dem Verfahren bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat.
28 
Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216; Bielenberg/Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 5). Sie beschränkt sich damit auf eine rein verfahrensrechtliche Rechtsfolge und unterscheidet sich deshalb in ihren Rechtswirkungen maßgeblich von der Veränderungssperre, die zwar in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur begrenzt gilt (vgl. § 17 BauGB), inhaltlich aber ein Verbot der Maßnahme nach sich zieht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Baurechtsbehörde zur Versagung der Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 52). Zudem wird die Veränderungssperre als Satzung erlassen und stellt damit materielles Ortsrecht dar, während es sich bei der Zurückstellung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 4 f.). Die Zurückstellung hat daher anders als die Veränderungssperre auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, für das die Genehmigung beantragt wird, keinen Einfluss. Das ursprüngliche Begehren des Bauantragstellers bleibt durch die Zurückstellung in der Sache unberührt und erfährt keine grundlegende Veränderung im Hinblick auf die materiellen Entscheidungsmaßstäbe.
29 
cc) Vor diesem Hintergrund bewirkte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung keine grundlegende Wende in dem Verfahren. Der von der Klägerin vor Klageerhebung eingelegte Widerspruch gegen die Zurückstellung führte zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids wieder wegfiel. Letztere entfaltete jedoch auch ihrerseits keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ließ den ebenfalls nur verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der Zurückstellung unberührt (vgl. Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 85). Außerdem entfiel die aufschiebende Wirkung ohnehin rückwirkend mit dem Eintritt der Bestandskraft des - von der Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage angegriffenen - Zurückstellungsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92 und vom 02.07.1982 - 8 C 101.81 - BVerwGE 66, 75).
30 
dd) Eine grundlegende Wende ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Anordnung des Sofortvollzugs habe für sie zur Folge gehabt, dass sie ihr Rechtsschutzziel, welches sie mit der von ihr ursprünglich erhobenen, auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage verfolgt habe, nicht mehr hätte erreichen können und mit der Abweisung des Verpflichtungsantrags als unbegründet habe rechnen müssen. Das trifft nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine solche Rechtswirkung ausdrücklich nicht beigemessen, sondern ausgeführt, dass die Klägerin ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, mit einem Verpflichtungsantrag hätte weiter verfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten; daran ändere auch die Anordnung des Sofortvollzugs nichts. Der Anregung des Gerichts, diesen aus seiner Sicht sachdienlichen Klageantrag zu stellen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Ob die dieser Anregung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids zutrifft, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls musste die Klägerin nicht befürchten, dass gerade wegen der von ihr als erledigendes Ereignis in Anspruch genommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung die Klage als unbegründet abgewiesen würde. Abgesehen davon wäre auch in Betracht gekommen, die Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheides als zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür anzusehen, dass über den Bauantrag in der Sache noch nicht entschieden wurde, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf auszusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59).
31 
ee) Offen bleiben kann hier, ob eine Erledigung durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008 eingetreten ist. Abgesehen davon, dass dessen Wirksamkeit von der Klägerin bestritten wird, geht diese Frage über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hinaus, denn die Klägerin macht nur die Erledigung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids geltend.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob durch die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung eine Erledigung des Verpflichtungsrechtsstreits entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat.
34 
Beschluss vom 18. März 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, da die Voraussetzungen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen.
18 
Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345), wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Hier fehlt es - trotz Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen ursprünglichen Verpflichtungsklage (1.) - jedenfalls am Eintritt eines erledigenden Ereignisses (2.).
19 
1. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 109; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 100), wie es auch hier der Fall ist. Der Umstand, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren von den Baurechtsbehörden mittlerweile abgelehnt worden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene - Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Ereignisses, dass die Klägerin als erledigend ansieht, unzulässig gewesen wäre.
20 
2. Die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an die Klägerin stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht, dass sich das Verpflichtungsbegehren im strengen Sinne des Wortes erledigt hat, vielmehr reicht es aus, dass das Verfahren eine „grundlegende Wende“ genommen und alles, was bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.).
22 
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine grundlegende Wende hat das Verfahren durch die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nicht genommen.
23 
aa) Bei dem Erfordernis der Erledigung handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 40 Rn. 8). Solche Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen im Regelfall am Schluss der mündlichen Verhandlung - noch - vorliegen (vgl. speziell für die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf das berechtigte Interesse: BVerwG, Urteil vom 27.03.1988 a.a.O.; allgemein: Ehlers, a.a.O., vor § 40 Rn. 19). Dass für die Erledigung etwas anderes gelten könnte, lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
24 
bb) Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich der Eintritt der Erledigung nicht feststellen. Der Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Klägerin steht derzeit weder die Zurückstellung des Bauantrags noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides entgegen. Der Bescheid maß sich - im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB - Wirkung lediglich bis zum 03.08.2008 zu und ist daher seinerseits durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Rechtswirkungen zum Nachteil der Klägerin entfaltet er ebenso wenig mehr wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel derzeit auch unverändert weiter und macht - namentlich in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren - geltend, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung unverändert gegeben seien.
25 
c) Eine grundlegende Wende des Rechtsstreits ist auch vor diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung hat eine solche Wirkung auf das Verfahren nicht gehabt. Sie führte nicht dazu, dass - wie die Klägerin meint - eine Erledigung eingetreten wäre, die unumkehrbar auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Zurückstellung fortbestanden hätte. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine einmal eingetretene Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wieder wegfallen könne, bedarf damit keiner Entscheidung. Das Verfahren hat sich nicht erledigt. Vielmehr entfalteten sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Zurückstellung selbst ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkungen von begrenzter zeitlicher Geltungsdauer, die teilweise bereits bei Klageerhebung bestanden.
26 
aa) Die Veränderung der prozessualen Lage kann zunächst schon deswegen nicht als grundlegende Wende verstanden werden, weil der Zurückstellungsbescheid bereits vor Klageerhebung erlassen worden war. Gegenstand des von der Klägerin eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher von Anfang an auch der Umstand, dass die Beklagte bereits eine Maßnahme zur Sicherung ihrer Bauleitplanung in Gestalt der Entscheidung, über den Bauantrag vorläufig nicht in der Sache zu befinden, getroffen hatte.
27 
bb) Der Annahme einer grundlegenden Wende steht ferner der ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungsgehalt einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen. Eine Änderung der Rechtslage als Voraussetzung einer grundlegenden Wende (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 a.a.O.: Neufassung des § 34 BBauG; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.: Änderung der maßgeblichen Vorschrift der einschlägigen Landesbauordnung) oder ein Umstand, der durch Rechtsfolgen vergleichbaren Ausmaßes gekennzeichnet wäre, liegt daher nicht vor, zumal auch nicht alles, was in dem Verfahren bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat.
28 
Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216; Bielenberg/Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 5). Sie beschränkt sich damit auf eine rein verfahrensrechtliche Rechtsfolge und unterscheidet sich deshalb in ihren Rechtswirkungen maßgeblich von der Veränderungssperre, die zwar in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur begrenzt gilt (vgl. § 17 BauGB), inhaltlich aber ein Verbot der Maßnahme nach sich zieht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Baurechtsbehörde zur Versagung der Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 52). Zudem wird die Veränderungssperre als Satzung erlassen und stellt damit materielles Ortsrecht dar, während es sich bei der Zurückstellung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 4 f.). Die Zurückstellung hat daher anders als die Veränderungssperre auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, für das die Genehmigung beantragt wird, keinen Einfluss. Das ursprüngliche Begehren des Bauantragstellers bleibt durch die Zurückstellung in der Sache unberührt und erfährt keine grundlegende Veränderung im Hinblick auf die materiellen Entscheidungsmaßstäbe.
29 
cc) Vor diesem Hintergrund bewirkte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung keine grundlegende Wende in dem Verfahren. Der von der Klägerin vor Klageerhebung eingelegte Widerspruch gegen die Zurückstellung führte zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids wieder wegfiel. Letztere entfaltete jedoch auch ihrerseits keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ließ den ebenfalls nur verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der Zurückstellung unberührt (vgl. Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 85). Außerdem entfiel die aufschiebende Wirkung ohnehin rückwirkend mit dem Eintritt der Bestandskraft des - von der Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage angegriffenen - Zurückstellungsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92 und vom 02.07.1982 - 8 C 101.81 - BVerwGE 66, 75).
30 
dd) Eine grundlegende Wende ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Anordnung des Sofortvollzugs habe für sie zur Folge gehabt, dass sie ihr Rechtsschutzziel, welches sie mit der von ihr ursprünglich erhobenen, auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage verfolgt habe, nicht mehr hätte erreichen können und mit der Abweisung des Verpflichtungsantrags als unbegründet habe rechnen müssen. Das trifft nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine solche Rechtswirkung ausdrücklich nicht beigemessen, sondern ausgeführt, dass die Klägerin ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, mit einem Verpflichtungsantrag hätte weiter verfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten; daran ändere auch die Anordnung des Sofortvollzugs nichts. Der Anregung des Gerichts, diesen aus seiner Sicht sachdienlichen Klageantrag zu stellen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Ob die dieser Anregung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids zutrifft, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls musste die Klägerin nicht befürchten, dass gerade wegen der von ihr als erledigendes Ereignis in Anspruch genommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung die Klage als unbegründet abgewiesen würde. Abgesehen davon wäre auch in Betracht gekommen, die Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheides als zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür anzusehen, dass über den Bauantrag in der Sache noch nicht entschieden wurde, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf auszusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59).
31 
ee) Offen bleiben kann hier, ob eine Erledigung durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008 eingetreten ist. Abgesehen davon, dass dessen Wirksamkeit von der Klägerin bestritten wird, geht diese Frage über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hinaus, denn die Klägerin macht nur die Erledigung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids geltend.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob durch die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung eine Erledigung des Verpflichtungsrechtsstreits entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat.
34 
Beschluss vom 18. März 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2008 - 6 K 5811/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung des - früheren - Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (... ...) im Gebiet der Beklagten einen ...-Verbrauchermarkt. Das Grundstück befand sich seit 1971 im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35/3 „Neuwiesen“ aus dem Jahr 1971, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet auswies. Nunmehr liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 35/5 „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008. Darin ist für das Grundstück der Klägerin ein Sondergebiet „SO 2“ festgesetzt, in dem großflächige und nichtgroßflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten zulässig sind. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt sind, gehören Nahrungs- und Genussmittel.
Am 03.08.2007 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Verkaufsfläche und den Anbau eines Pfandlager- und Lagerraumes; beabsichtigt ist die Erweiterung der bisherigen Nutzfläche von etwa 776 qm auf ca. 1173 qm.
Bereits am 20.12.2000 hatte der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss gefasst, dass großflächiger zentrenrelevanter Einzelhandel zukünftig nur noch innerhalb des Innenstadtbereichs der Beklagten zulässig sein sollte. Am 10.05.2006 fasste der technische Ausschuss des Gemeinderats der Beklagten erneut einen Aufstellungsbeschluss, mit dem die bereits genannten Planungsziele „bestätigt und präzisiert“ werden sollten. Ziel der Planung ist nach diesem Aufstellungsbeschluss die Sicherung von Flächen für die gewerbliche Nutzung und die Einschränkung der Einzelhandelsnutzung im Rahmen der Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen Einzelhandelskonzeptionen.
Mit Bescheid vom 26.09.2007 setzte die Beklagte die Bescheidung des von der Klägerin eingereichten Bauantrags bezüglich der Erweiterung der Verkaufsfläche bis zum 03.08.2008 aus und wies darauf hin, dass für eine separate Genehmigung des Pfandvorraumes, Sammelraumes und zusätzlichen Lageraumes geänderte Pläne einzureichen seien. Zur Begründung hieß es, nach den geltenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1971 sei das beantragte Bauvorhaben genehmigungsfähig, da die Regelungen des § 9 Abs. 2 und des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 zugrundegelegt werden müssten. Im Hinblick auf die Aufstellungsbeschlüsse vom 20.12.2000 und vom 10.05.2006 lägen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 04.10.2007 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.11.2007, zugestellt am 26.11.2007, ordnete die Beklagte darauf hin die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 zurückgewiesen; der Zurückstellungsbescheid wurde bestandskräftig.
Die Klägerin hatte bereits am 19.11.2007 - nach Zustellung des Bescheides über die Zurückstellung des Baugesuchs und der Einlegung des Widerspruchs, aber vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie geltend machte, dass die Beklagte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs verpflichtet sei, über den Bauantrag zu entscheiden. Dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe, sei unstreitig und folge im Übrigen auch aus dem Bescheid vom 26.09.2007. Nach Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids hat die Klägerin ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese sei zulässig, da die Beklagte bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet gewesen sei, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Erst durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei diesem Verpflichtungsantrag der Boden entzogen worden, so dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei auch in der Sache begründet, da die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen sei. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung liege darin, dass beabsichtigt sei, einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte vorzubereiten. Diese Amtshaftungsklage sei nicht offensichtlich aussichtslos, da durch die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn die beabsichtigten Erleichterungen der innerbetrieblichen Organisationen in dem Einkaufsmarkt hätten nicht realisiert werden können. So habe der nicht bedarfsgerechtere Regalbestand zur Folge, dass einzelne Artikel häufiger disponiert werden müssten, was zu höherem Aufwand sowohl im Zentrallager als auch in der Filiale führe. Durch sog. Abpackpaletten würden viel mehr Plätze im Lkw benötigt als bei palettierter Ware. Dies ziehe eine höhere Zahl an Anlieferungen und Packvorgängen mit sich. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Nichterteilung der begehrten Baugenehmigung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war und dass sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hatte.
Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass sämtliche von ihr getroffenen Entscheidungen rechtmäßig gewesen seien. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, eine Baugenehmigung zu erhalten.
Mit Urteil vom 25.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gegeben seien. Die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich ihr Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Baugenehmigung durch die für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung des Baugesuchs erledigt habe. Eine Erledigung trete ein, wenn der erstrebte Ausspruch des Gerichts aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll sei und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsse. Auch der Wegfall eines ursprünglich bestehenden Anspruchs durch eine Rechtsänderung (z.B. Erlass einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans), also das Unbegründetwerden einer Klage infolge einer Verdrängung der bisherigen Rechtsgrundlage werde als Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angesehen. Eine solche Erledigung sei im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Die Beklagte habe keine Rechtsnorm erlassen, die die bisherige Rechtsgrundlage verdrängt hätte. Sie habe lediglich von der Möglichkeit des § 15 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht und durch Verwaltungsakt den Bauantrag der Klägerin für die Dauer eines Jahres zurückgestellt anstatt endgültig über diesen zu entscheiden. Der von der Klägerin erstrebte Ausspruch, die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten, sei dadurch jedoch nicht sinnlos oder gar unmöglich geworden. Da die Beklagte Widerspruch gegen die Zurückstellung eingelegt habe, hätte sie ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, durch einen Verpflichtungsantrag weiterverfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten. Hieran ändere auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nichts.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und legt ergänzend dar: Das Bundesverwaltungsgericht bejahe die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags auch in den Fällen, in denen sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes erledigt habe, in denen jedoch der ursprünglich bestehende und geltend gemachte Anspruch durch eine Rechtsänderung entfallen sei. Entscheidend sei, ob das Verfahren in Folge der Rechtsänderung eine „grundlegende Wende“ genommen habe. Eine solche Wende sei hier mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides eingetreten. Bezogen auf die Rechtsänderung, die hierdurch eingetreten sei, habe der Sofortvollzug des Zurückstellungsbescheids mit Blick auf die Interessenlage der Klägerin keine andere Wirkung als der Erlass einer Veränderungssperre. Sie habe schon deswegen ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen müssen, um eine Abweisung des Verpflichtungsantrags durch das Verwaltungsgerichts als unbegründet zu vermeiden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage habe die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.06.2008 - 6 K 5811/07 - zu ändern und festzustellen, dass die Nichterteilung der beantragten Baugenehmigung bis zum 26.11.2007rechtswidrig war.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung verteidigt sie das angegriffene Urteil. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig, da die Klägerin an der Realisierung des Vorhabens festhalte.
15 
Der Gemeinderat der Beklagten hat am 16.07.2008 den Bebauungsplan Nr. 35/5 „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ beschlossen. Mit Bescheid vom 28.07.2008 hat die Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf entgegenstehende Festsetzungen dieses Bebauungsplans abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2008 zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, da die Voraussetzungen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen.
18 
Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345), wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Hier fehlt es - trotz Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen ursprünglichen Verpflichtungsklage (1.) - jedenfalls am Eintritt eines erledigenden Ereignisses (2.).
19 
1. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 109; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 100), wie es auch hier der Fall ist. Der Umstand, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren von den Baurechtsbehörden mittlerweile abgelehnt worden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene - Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Ereignisses, dass die Klägerin als erledigend ansieht, unzulässig gewesen wäre.
20 
2. Die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an die Klägerin stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht, dass sich das Verpflichtungsbegehren im strengen Sinne des Wortes erledigt hat, vielmehr reicht es aus, dass das Verfahren eine „grundlegende Wende“ genommen und alles, was bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.).
22 
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine grundlegende Wende hat das Verfahren durch die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nicht genommen.
23 
aa) Bei dem Erfordernis der Erledigung handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 40 Rn. 8). Solche Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen im Regelfall am Schluss der mündlichen Verhandlung - noch - vorliegen (vgl. speziell für die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf das berechtigte Interesse: BVerwG, Urteil vom 27.03.1988 a.a.O.; allgemein: Ehlers, a.a.O., vor § 40 Rn. 19). Dass für die Erledigung etwas anderes gelten könnte, lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
24 
bb) Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich der Eintritt der Erledigung nicht feststellen. Der Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Klägerin steht derzeit weder die Zurückstellung des Bauantrags noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides entgegen. Der Bescheid maß sich - im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB - Wirkung lediglich bis zum 03.08.2008 zu und ist daher seinerseits durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Rechtswirkungen zum Nachteil der Klägerin entfaltet er ebenso wenig mehr wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel derzeit auch unverändert weiter und macht - namentlich in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren - geltend, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung unverändert gegeben seien.
25 
c) Eine grundlegende Wende des Rechtsstreits ist auch vor diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung hat eine solche Wirkung auf das Verfahren nicht gehabt. Sie führte nicht dazu, dass - wie die Klägerin meint - eine Erledigung eingetreten wäre, die unumkehrbar auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Zurückstellung fortbestanden hätte. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine einmal eingetretene Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wieder wegfallen könne, bedarf damit keiner Entscheidung. Das Verfahren hat sich nicht erledigt. Vielmehr entfalteten sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Zurückstellung selbst ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkungen von begrenzter zeitlicher Geltungsdauer, die teilweise bereits bei Klageerhebung bestanden.
26 
aa) Die Veränderung der prozessualen Lage kann zunächst schon deswegen nicht als grundlegende Wende verstanden werden, weil der Zurückstellungsbescheid bereits vor Klageerhebung erlassen worden war. Gegenstand des von der Klägerin eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher von Anfang an auch der Umstand, dass die Beklagte bereits eine Maßnahme zur Sicherung ihrer Bauleitplanung in Gestalt der Entscheidung, über den Bauantrag vorläufig nicht in der Sache zu befinden, getroffen hatte.
27 
bb) Der Annahme einer grundlegenden Wende steht ferner der ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungsgehalt einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen. Eine Änderung der Rechtslage als Voraussetzung einer grundlegenden Wende (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 a.a.O.: Neufassung des § 34 BBauG; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.: Änderung der maßgeblichen Vorschrift der einschlägigen Landesbauordnung) oder ein Umstand, der durch Rechtsfolgen vergleichbaren Ausmaßes gekennzeichnet wäre, liegt daher nicht vor, zumal auch nicht alles, was in dem Verfahren bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat.
28 
Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216; Bielenberg/Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 5). Sie beschränkt sich damit auf eine rein verfahrensrechtliche Rechtsfolge und unterscheidet sich deshalb in ihren Rechtswirkungen maßgeblich von der Veränderungssperre, die zwar in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur begrenzt gilt (vgl. § 17 BauGB), inhaltlich aber ein Verbot der Maßnahme nach sich zieht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Baurechtsbehörde zur Versagung der Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 52). Zudem wird die Veränderungssperre als Satzung erlassen und stellt damit materielles Ortsrecht dar, während es sich bei der Zurückstellung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 4 f.). Die Zurückstellung hat daher anders als die Veränderungssperre auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, für das die Genehmigung beantragt wird, keinen Einfluss. Das ursprüngliche Begehren des Bauantragstellers bleibt durch die Zurückstellung in der Sache unberührt und erfährt keine grundlegende Veränderung im Hinblick auf die materiellen Entscheidungsmaßstäbe.
29 
cc) Vor diesem Hintergrund bewirkte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung keine grundlegende Wende in dem Verfahren. Der von der Klägerin vor Klageerhebung eingelegte Widerspruch gegen die Zurückstellung führte zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids wieder wegfiel. Letztere entfaltete jedoch auch ihrerseits keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ließ den ebenfalls nur verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der Zurückstellung unberührt (vgl. Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 85). Außerdem entfiel die aufschiebende Wirkung ohnehin rückwirkend mit dem Eintritt der Bestandskraft des - von der Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage angegriffenen - Zurückstellungsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92 und vom 02.07.1982 - 8 C 101.81 - BVerwGE 66, 75).
30 
dd) Eine grundlegende Wende ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Anordnung des Sofortvollzugs habe für sie zur Folge gehabt, dass sie ihr Rechtsschutzziel, welches sie mit der von ihr ursprünglich erhobenen, auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage verfolgt habe, nicht mehr hätte erreichen können und mit der Abweisung des Verpflichtungsantrags als unbegründet habe rechnen müssen. Das trifft nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine solche Rechtswirkung ausdrücklich nicht beigemessen, sondern ausgeführt, dass die Klägerin ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, mit einem Verpflichtungsantrag hätte weiter verfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten; daran ändere auch die Anordnung des Sofortvollzugs nichts. Der Anregung des Gerichts, diesen aus seiner Sicht sachdienlichen Klageantrag zu stellen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Ob die dieser Anregung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids zutrifft, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls musste die Klägerin nicht befürchten, dass gerade wegen der von ihr als erledigendes Ereignis in Anspruch genommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung die Klage als unbegründet abgewiesen würde. Abgesehen davon wäre auch in Betracht gekommen, die Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheides als zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür anzusehen, dass über den Bauantrag in der Sache noch nicht entschieden wurde, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf auszusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59).
31 
ee) Offen bleiben kann hier, ob eine Erledigung durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008 eingetreten ist. Abgesehen davon, dass dessen Wirksamkeit von der Klägerin bestritten wird, geht diese Frage über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hinaus, denn die Klägerin macht nur die Erledigung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids geltend.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob durch die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung eine Erledigung des Verpflichtungsrechtsstreits entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat.
34 
Beschluss vom 18. März 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, da die Voraussetzungen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen.
18 
Hat sich der mit einer Anfechtungsklage angegriffene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthaft. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345), wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Hier fehlt es - trotz Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage erhobenen ursprünglichen Verpflichtungsklage (1.) - jedenfalls am Eintritt eines erledigenden Ereignisses (2.).
19 
1. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 109; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 100), wie es auch hier der Fall ist. Der Umstand, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren von den Baurechtsbehörden mittlerweile abgelehnt worden ist, führt jedenfalls nicht dazu, dass die - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene - Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Ereignisses, dass die Klägerin als erledigend ansieht, unzulässig gewesen wäre.
20 
2. Die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an die Klägerin stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, in dem Prozessverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klägers erledigen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht, dass sich das Verpflichtungsbegehren im strengen Sinne des Wortes erledigt hat, vielmehr reicht es aus, dass das Verfahren eine „grundlegende Wende“ genommen und alles, was bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.).
22 
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine grundlegende Wende hat das Verfahren durch die Zustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids nicht genommen.
23 
aa) Bei dem Erfordernis der Erledigung handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, vor § 40 Rn. 8). Solche Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen im Regelfall am Schluss der mündlichen Verhandlung - noch - vorliegen (vgl. speziell für die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf das berechtigte Interesse: BVerwG, Urteil vom 27.03.1988 a.a.O.; allgemein: Ehlers, a.a.O., vor § 40 Rn. 19). Dass für die Erledigung etwas anderes gelten könnte, lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
24 
bb) Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lässt sich der Eintritt der Erledigung nicht feststellen. Der Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Klägerin steht derzeit weder die Zurückstellung des Bauantrags noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides entgegen. Der Bescheid maß sich - im Einklang mit den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB - Wirkung lediglich bis zum 03.08.2008 zu und ist daher seinerseits durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Rechtswirkungen zum Nachteil der Klägerin entfaltet er ebenso wenig mehr wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Abgesehen davon verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzziel derzeit auch unverändert weiter und macht - namentlich in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren - geltend, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung unverändert gegeben seien.
25 
c) Eine grundlegende Wende des Rechtsstreits ist auch vor diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung hat eine solche Wirkung auf das Verfahren nicht gehabt. Sie führte nicht dazu, dass - wie die Klägerin meint - eine Erledigung eingetreten wäre, die unumkehrbar auch nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Zurückstellung fortbestanden hätte. Die von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine einmal eingetretene Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wieder wegfallen könne, bedarf damit keiner Entscheidung. Das Verfahren hat sich nicht erledigt. Vielmehr entfalteten sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Zurückstellung selbst ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkungen von begrenzter zeitlicher Geltungsdauer, die teilweise bereits bei Klageerhebung bestanden.
26 
aa) Die Veränderung der prozessualen Lage kann zunächst schon deswegen nicht als grundlegende Wende verstanden werden, weil der Zurückstellungsbescheid bereits vor Klageerhebung erlassen worden war. Gegenstand des von der Klägerin eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher von Anfang an auch der Umstand, dass die Beklagte bereits eine Maßnahme zur Sicherung ihrer Bauleitplanung in Gestalt der Entscheidung, über den Bauantrag vorläufig nicht in der Sache zu befinden, getroffen hatte.
27 
bb) Der Annahme einer grundlegenden Wende steht ferner der ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungsgehalt einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB entgegen. Eine Änderung der Rechtslage als Voraussetzung einer grundlegenden Wende (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 a.a.O.: Neufassung des § 34 BBauG; Beschluss vom 15.08.1988 a.a.O.: Änderung der maßgeblichen Vorschrift der einschlägigen Landesbauordnung) oder ein Umstand, der durch Rechtsfolgen vergleichbaren Ausmaßes gekennzeichnet wäre, liegt daher nicht vor, zumal auch nicht alles, was in dem Verfahren bisher erörtert wurde, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren hat.
28 
Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB führt lediglich dazu, dass während ihres Geltungszeitraums die Pflicht der Baurechtsbehörde zur sachlichen Entscheidung über den Bauantrag entfällt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216; Bielenberg/Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 15 Rn. 5). Sie beschränkt sich damit auf eine rein verfahrensrechtliche Rechtsfolge und unterscheidet sich deshalb in ihren Rechtswirkungen maßgeblich von der Veränderungssperre, die zwar in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nur begrenzt gilt (vgl. § 17 BauGB), inhaltlich aber ein Verbot der Maßnahme nach sich zieht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Baurechtsbehörde zur Versagung der Baugenehmigung verpflichtet (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 52). Zudem wird die Veränderungssperre als Satzung erlassen und stellt damit materielles Ortsrecht dar, während es sich bei der Zurückstellung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Bielenberg/Stock a.a.O., § 15 Rn. 4 f.). Die Zurückstellung hat daher anders als die Veränderungssperre auf die materiell-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, für das die Genehmigung beantragt wird, keinen Einfluss. Das ursprüngliche Begehren des Bauantragstellers bleibt durch die Zurückstellung in der Sache unberührt und erfährt keine grundlegende Veränderung im Hinblick auf die materiellen Entscheidungsmaßstäbe.
29 
cc) Vor diesem Hintergrund bewirkte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung keine grundlegende Wende in dem Verfahren. Der von der Klägerin vor Klageerhebung eingelegte Widerspruch gegen die Zurückstellung führte zum Eintritt der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids wieder wegfiel. Letztere entfaltete jedoch auch ihrerseits keine materiell-rechtlichen Wirkungen und ließ den ebenfalls nur verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der Zurückstellung unberührt (vgl. Schoch, in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 85). Außerdem entfiel die aufschiebende Wirkung ohnehin rückwirkend mit dem Eintritt der Bestandskraft des - von der Klägerin nicht mit der Anfechtungsklage angegriffenen - Zurückstellungsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.05.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92 und vom 02.07.1982 - 8 C 101.81 - BVerwGE 66, 75).
30 
dd) Eine grundlegende Wende ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Anordnung des Sofortvollzugs habe für sie zur Folge gehabt, dass sie ihr Rechtsschutzziel, welches sie mit der von ihr ursprünglich erhobenen, auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Klage verfolgt habe, nicht mehr hätte erreichen können und mit der Abweisung des Verpflichtungsantrags als unbegründet habe rechnen müssen. Das trifft nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine solche Rechtswirkung ausdrücklich nicht beigemessen, sondern ausgeführt, dass die Klägerin ihr Klageziel, die Baugenehmigung zu erstreiten, mit einem Verpflichtungsantrag hätte weiter verfolgen können, der darauf gerichtet gewesen wäre, den Bescheid über die Zurückstellung samt Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten; daran ändere auch die Anordnung des Sofortvollzugs nichts. Der Anregung des Gerichts, diesen aus seiner Sicht sachdienlichen Klageantrag zu stellen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Ob die dieser Anregung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angesichts der Bestandskraft des Zurückstellungsbescheids zutrifft, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls musste die Klägerin nicht befürchten, dass gerade wegen der von ihr als erledigendes Ereignis in Anspruch genommenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung die Klage als unbegründet abgewiesen würde. Abgesehen davon wäre auch in Betracht gekommen, die Anordnung des Sofortvollzugs des Zurückstellungsbescheides als zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür anzusehen, dass über den Bauantrag in der Sache noch nicht entschieden wurde, und das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf auszusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 23.08.1996 - 8 S 269/96 - VBlBW 1997, 59).
31 
ee) Offen bleiben kann hier, ob eine Erledigung durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Neuwiesen zwischen der B 466 und der Fils“ vom 16.07.2008 eingetreten ist. Abgesehen davon, dass dessen Wirksamkeit von der Klägerin bestritten wird, geht diese Frage über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hinaus, denn die Klägerin macht nur die Erledigung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids geltend.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob durch die Anordnung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung eine Erledigung des Verpflichtungsrechtsstreits entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eintritt, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat.
34 
Beschluss vom 18. März 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.