Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 14 C 12.2496

published on 08/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 14 C 12.2496
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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2012 wird abgeändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, soweit eine Neuberechnung der erstattungsfähigen Kosten für Unterkunft und Pflege begehrt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.) wird nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten, weitere Beihilfeleistungen unter anderem für Kosten des Pflegeheims zu gewähren. Strittig zwischen den Parteien ist, ob die Klägerin als Tochter ihres verstorbenen Vaters einen eigenen Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen hat und sich infolgedessen der Eigenanteil aus ihrem eigenen Einkommen berechnet oder ob sie als Angehörige ihrer Mutter (Witwe) berücksichtigt wird mit der Konsequenz, dass der Eigenanteil aus dem Einkommen der Mutter zu berechnen ist.

Bei der im Jahr 1963 geborenen Klägerin liegt laut Bescheid des Zentrums für Familie und Soziales, Region O., Versorgungsamt, vom 24. Februar 2012, gültig bis Ende März 2017, ein Grad der Behinderung von 100 vor. Sie erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen (unter anderem) für das Merkzeichen G. Im maßgeblichen Zeitraum lebte sie zusammen mit ihrer Mutter, für die eine Betreuung angeordnet ist, im Pflegeheim. Sie erhielt zum Zeitpunkt des Entstehens der beihilfefähigen Aufwendungen Waisengeld als Halbwaise nach ihrem verstorbenen Vater in Höhe von 532 €.

Mit Anträgen vom 20. Oktober, 4. November, 5. Dezember 2011 und vom 27. Januar 2012 machte die Klägerin Beihilfe (als Bevollmächtigte der Mutter) für die in ihrer Person entstandenen Kosten für das Pflegeheim in Höhe von 2.035,20 € (September), 2.103,04 € (Oktober), 2.035,20 € (November), 2.103,04 € (Dezember) und 2.103,04 € (Januar) geltend. Mit Bescheiden des Landesamts für Finanzen vom 30. November 2011, vom 12. Dezember 2011, vom 9. Januar 2012 und vom 16. Februar 2012 wurden für die Kosten des Pflegeheims Beihilfen in Höhe von 864,73 € (für September), von 932,57 € (für Oktober), von 864,73 € (für November) und 932,57 € (jeweils für Dezember und Januar) festgesetzt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 legte der Beklagte exemplarisch für Dezember 2011 die Beihilfeberechnung wie folgt dar:

Eigenanteil aus dem Einkommen des verbleibenden Elternteils 2.759,64 €, daraus 0,35% (gemeint 35%) = 965,87 €; Stufe 1 - 1.023 €, davon Bemessungssatz 80 v. H. = 818,40 €; beihilfefähige Kosten für Unterkunft und Verpflegung 1.080,04 € abzgl. Eigenanteil 965,87 € = beihilfefähiger Anteil von 114,17 € zzgl. Beihilfe aus Stufe 1 in Höhe von 818,40 € = 932,57 €.

Die von der Klägerin gegen die Beihilfefestsetzungen gerichteten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. April 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin erhob durch ihren Bevollmächtigten am 31. Mai 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 30. November 2011, vom 12. Dezember 2011, vom 9. Januar 2012 und vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Bewilligung der beantragten Beihilfeleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht werde außerdem ersucht, die Kostenerstattung in den streitgegenständlichen Bescheiden in Bezug auf die Arzt-, Labor- und Heilmittelkosten auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleichzeitig beantragte sie durch ihren Bevollmächtigten unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klage biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf (weitere) Beihilfeleistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim, denn ihr stehe als Halbwaise gemäß § 2 Abs. 2 BayBhV kein eigener Beihilfeanspruch zu. Vielmehr gehöre sie zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen des verbleibenden beihilfeberechtigten Elternteils, nämlich ihrer Mutter. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in § 2 Abs. 2 BayBhV getroffene Regelung nicht im Einklang mit Art. 96 Abs. 1 BayBG stehe oder verfassungswidrig sei, bestünden nicht. Zwar treffe es zu, dass zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines Beamten bzw. Ruhestandsbeamten auch dessen Kinder gehörten, die Waisengeld erhielten. Allerdings differenziere das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz wohl grundlegend zwischen Halbwaisen und Vollwaisen, da diesen Waisengeld in unterschiedlicher Höhe zustehe.

Entscheidend sei aber, dass Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ermächtige, das Nähere - ausdrücklich auch hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen - zu regeln. Eine solche Ermächtigung liefe leer, wenn der Kreis der beihilfeberechtigten Personen durch Art. 96 Abs. 1 BayBG bereits abschließend bestimmt sei. Eine Konkretisierung der allgemeinen Festlegung in Art. 96 Abs. 1 BayBG durch Rechtsverordnung dahingehend, dass Halbwaisen keinen eigenen Anspruch haben sollen, sondern zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen des verbleibenden und beihilfeberechtigen Elternteils gehören, sei auf dieser Ermächtigungsgrundlage ohne weiteres möglich. Damit werde Näheres hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und auch des Kreises der berücksichtigungsfähigen Angehörigen geregelt. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBG. Danach könnten hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen „insbesondere“ Regelungen getroffen werden über Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person (Buchst. a), die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten oder Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos (Buchst. b) sowie die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen für Ehrenbeamte sowie für Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet sei. Aus einer Zusammenschau von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG, gerade im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „insbesondere“, ergebe sich eindeutig, dass die in Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG geregelte Ermächtigung an den Verordnungsgeber, das Nähere hinsichtlich der dort genannten Materien zu regeln, nicht nur in den in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 BayBG aufgeführten Fallkonstellationen in Betracht komme.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr erstrebten Neuberechnung der Beihilfe unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des Eigenanteils Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sie (1.) nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und (2.) ihre Klage nach summarischer Prüfung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO). Auf Antrag der Klägerin wird ihr ihr Bevollmächtigter beigeordnet, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

1. Die Klägerin kann nach ihren Angaben in der mit Schreiben vom 21. November 2014 vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den teilweise hierzu vorgelegten Nachweisen aus eigenem Einkommen und Vermögen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

a) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

Die absetzbaren Beträge überschreiten somit das Einkommen der Klägerin.

b) Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Verwertung oder Belastung des in ihrem Miteigentum zu ½ stehenden Hausgrundstücks zu beschaffen, da der Einsatz des Vermögens nicht zumutbar wäre, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Offen bleiben kann, ob es sich bei dem im Miteigentum der Klägerin stehenden Hausgrundstück um Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt. Jedenfalls aber wäre eine Verwertung des Miteigentumsanteils nicht zumutbar bzw. würde für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeuten. Die Vorschrift soll Fälle erfassen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht bereits von den Regeltatbeständen des Schonvermögens erfasst werden, diesen aber in Bezug auf den Regelungszweck grundsätzlich gleichwertig sind (LSG NW, U. v. 13.10.2014 - L 20 SO 20/13 - juris Rn. 47). Für die Prüfung des Vorliegens einer Härte sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrem Zusammenwirken eine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende, also atypische schwere Belastung des Vermögensinhabers ergeben. Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin weder die Verwertung des Hausgrundstücks noch die Beleihung zumutbar.

Ein im Falle der Verwertung zu erwartender Verkaufserlös würde der Klägerin nicht zeitgerecht zur Verfügung stehen, zumal sie lediglich Miteigentümerin ist und eine Verwertung ggf. nur im Wege einer Teilungsversteigerung möglich wäre. Auch wäre eine Verwertung des Hausgrundstücks zur Deckung von Prozesskosten in Höhe von ca. 1.400 € unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Bei einem Verkauf des Hauses würden erhebliche Kosten wie insbesondere Umzugskosten, Notarkosten etc. entstehen, die in keinem Verhältnis zu den Prozesskosten stehen würden (OLG Karlsruhe, B. v. 30.10.2003 - 15 W 3/03 - FamRZ 2004, 1499). Hinzu kommt, dass die Klägerin wegen unbezahlter Unterkunfts- und Pflegekosten bereits das Pflegeheim, in dem sie mit ihrer Mutter untergebracht war, verlassen musste. Ein erneuter Umzug wäre ihr aufgrund ihrer Schwerbehinderung ebenfalls nicht zumutbar. Gegen die Zumutbarkeit einer Beleihung des Grundstücks im Wege eines Darlehens durch die Klägerin spricht, dass - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt kreditwürdig wäre - ihr eine Tilgung der Darlehensraten finanziell nicht möglich wäre (OLG Karlsruhe, B. v. 30.10.2003 - 15 W 3/03 - FamRZ 2004, 1499).

2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2012 hat. Die Ablehnung der Gewährung von weiterer Beihilfe kann möglicherweise nicht auf § 2 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130) gestützt werden. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: September 2011 bis Januar 2012) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 31).

Der (eigene) Anspruch der Klägerin auf weitere Beihilfeleistungen als Halbwaise nach ihrem verstorbenen Vater ist wohl bereits abschließend in Art. 96 Abs. 1 BayBG geregelt, so dass § 2 Abs. 2 BayBhV, wonach nur Waisen, die Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten, eine selbstständige Beihilfeberechtigung haben, nicht entgegenstehen kann.

a) Nach Art. 96 Abs. 1 BayBG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2010 - GVBl S. 410) erhalten Beamte und Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, Dienstanfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, für sich, den Ehegatten oder den Lebenspartner (bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen) und die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfe, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden in Pflegefällen Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt.

Die Klägerin ist versorgungsberechtigte Hinterbliebene ihres Vaters. Sie erhält als Kind des Versorgungsurhebers Hinterbliebenenversorgung in Form von Waisengeld (Art. 31 Nr. 5, Art. 39 Abs. 1 BayBeamtVG). Wegen der bei der Klägerin bestehenden Behinderung wird das Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, Art. 44 Abs. 4 Nr. 1 BayBeamtVG. Art. 96 Abs. 1 BayBG statuiert nach seinem Wortlaut einen eigenen gesetzlichen Beihilfeanspruch der Klägerin, die als Waise ebenso Versorgungsempfängerin ist wie die Mutter, die Witwenrente erhält (Art. 31 Nr. 3, Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG). Die Konsequenz ist, dass bei der Berechnung des Eigenanteils nach § 36 Abs. 3 BayBhV das Einkommen der Klägerin anzusetzen und das Einkommen der Mutter unmaßgeblich ist.

b) Der Beihilfeanspruch der Klägerin ist wohl nicht nach § 2 Abs. 2 BayBhV ausgeschlossen, der die Beihilfeberechtigung auf Waisen beschränkt, die Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten. Die Wirksamkeit der Vorschrift ist fraglich, da Art. 96 Abs. 1 BayBG dahingehend auszulegen sein könnte, dass er eine abschließende Regelung für den Beihilfeanspruch von Waisen trifft und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Voll- oder eine Halbwaise handelt. Zweifelhaft ist nämlich, ob Art. 96 Abs. 5 BayBG eine hinreichend bestimmte Ermächtigung enthält, die die in § 2 Abs. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfeberechtigung auf Vollwaisen trägt.

Art. 96 Abs. 5 BayBG lautet auszugsweise und im hier interessierenden Teil wie folgt:

„Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

1. hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über

a) Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person,

b) die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten oder Lebenspartner bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,

c) die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfen für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, …“.

aa) Der Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands beurteilen (BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275).

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 m. w. N.). Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören nicht nur die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, die Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben, sondern auch, für welche weiteren Personen der Beamte Leistungen erhalten kann. Der Gesetzgeber muss den Kreis der Beihilfeberechtigten eindeutig festlegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 3.6.2009 - 2 C 27.08 - ZBR 2010, 167).

Der Gesetzgeber kann zwar der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung erteilt (BVerwG, U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363). Erforderlich ist dann aber, dass die Ermächtigungsnorm unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine hinreichend konkrete Regelung enthält, die die betreffende Entscheidung inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, U. v. 19.7.2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363; BayVGH, U. v. 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Rn. 18, 21). Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands sowie der Intensität der Maßnahme ab (BVerfG, B. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257). Das Erfordernis der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in den Ermächtigungsnormen Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen.

bb) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze spricht viel dafür, dass dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber obliegt, ob Waisen unabhängig von der Qualifikation als Halb- oder Vollwaise allgemein zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören oder ob zwischen Halb- und Vollwaisen differenziert werden kann. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts dürfte nicht nur die Entscheidung gehören, welche Personen Leistungen erhalten können, sondern ebenso die Festlegung, welche Personen eigenständige Leistungsansprüche haben und diese entsprechend auch selbst geltend machen können. Der parlamentarische Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut des Art. 96 Abs. 1 BayBG eine Regelung getroffen, die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und damit auch Waisen einen entsprechenden Anspruch gewährt („erhalten für sich“) und zwar unabhängig davon, ob es sich um Vollwaisen oder Halbwaisen handelt.

Die Unterscheidung zwischen Vollwaisen mit einem eigenen Beihilfeanspruch und Halbwaisen, die lediglich als Angehörige des verbleibenden Elternteils berücksichtigungsfähig sind, hat der parlamentarische Gesetzgeber nicht bereits in der Norm selbst angelegt. Die Formulierung in Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG zur Höhe des Bemessungssatzes bei „eigenständig beihilfeberechtigten Waisen“ kann als Bekräftigung dahingehend verstanden werden, dass Waisen unabhängig von ihrem Status als Voll- oder Halbwaise selbstständig beihilfeberechtigt sind. Für eine Differenzierung zwischen eigenständig und nicht eigenständig beihilfeberechtigten Waisen gibt weder Art. 96 BayBG Anhaltspunkte noch findet sich Derartiges in anderen gesetzlichen Regelungen. Folgerungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ziehen. Auch dieses unterscheidet dem Grunde nach nicht nach Voll- und Halbwaisen (vgl. Art. 31 Nr. 5, Art. 39 Satz 1 BayBeamtVG), sondern modifiziert davon abhängig nur die Höhe des Waisengeldes (Art. 40 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG).

Abweichend von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in Art. 96 Abs. 1 BayBG beschränkt § 2 Abs. 2 BayBhV die Beihilfeberechtigung auf Vollwaisen, mit der Konsequenz, dass Halbwaisen zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen des verbleibenden beihilfeberechtigten Elternteils gehören und infolgedessen lediglich diesem, nicht aber Halbwaisen ein Anspruch auf Beihilfe zusteht. Zweifelhaft erscheint, ob die Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG, wonach „das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen“ durch Rechtsverordnung geregelt werden kann, den Bestimmtheitsanforderungen genügt, um diese Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises tragen zu können. Es sind erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage in Art. 96 Abs. 5 BayBG zu stellen, da § 2 Abs. 2 BayBhV letztlich zu einem Ausschluss der eigenständigen Beihilfeansprüche von Halbwaisen führt: Sie sind nicht anspruchsberechtigt und können deshalb ihre Rechte weder selbst geltend machen noch selbst verfolgen. Sie können weder Beihilfeanträge stellen noch gegen entsprechende Beihilfebescheide vorgehen. Auch werden die entsprechenden Beihilfeleistungen nicht an die Halbwaisen, sondern an den verbleibenden Elternteil zur Auszahlung gebracht. Ungeachtet dessen sind sie jedoch - insbesondere im Falle ihrer Volljährigkeit - Schuldner der der Beihilfegewährung zugrunde liegenden Kosten von Behandlungen oder des Pflegeheims.

Es wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob Art. 96 Abs. 5 BayBG eine hinreichend konkrete Ermächtigungsnorm darstellt, um die in § 2 Abs. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Vollwaisen zu legitimieren. Zu berücksichtigen wird dabei auch sein, dass Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BayBG ausdrücklich die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen für Ehrenbeamte und Beamte mit einem kurzzeitigen Dienstverhältnis im Verordnungswege regelt, eine entsprechende Regelung für den Ausschluss von Ansprüchen von Halbwaisen jedoch fehlt.

II. Soweit die Antragstellerin die Beihilfefähigkeit des Präparats „Santasapina“ (Rechnung vom 19.12.2011 über 8,80 €) geltend macht, ist die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit des Präparats zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um ein Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn und sei damit nach § 18 Satz 1 BayBhV nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien außerdem solche Aufwendungen, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Außerdem sei die Verabreichung dieses Präparats keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode und damit grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV. Es ist Sache der Klägerin, die Arzneimitteleigenschaft von „Santasapina“ substantiiert zu belegen, da es allgemeinen Grundsätzen der Beweislast entspricht, dass derjenige, der einen Anspruch auf Leistung geltend macht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu tragen hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 14 ZB 14.1045 - juris Rn. 7). Entsprechenden Vortrag hat die Klägerin im Rahmen der Beschwerde nicht getätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte, liegen nicht vor.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerde teilweise erfolglos war (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Erfolg jedoch ganz überwiegend ist, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.) abzusehen. Soweit die Beschwerde erfolgreich war, bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Prozesskostenhilfeverfahren angesichts der Festgebühr in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

Der Beklagte erhält diesen Beschluss nicht in seiner vollständigen Fassung. Gem. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der datenschutzrechtliche Belange schützt und infolgedessen auch in der Beschwerdeinstanz anzuwenden ist, werden die Ausführungen, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin betreffen, geschwärzt (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 17.2.2000 - 10 WF 9/99, 10 WF 11/99 - MDR 2000, 1095).

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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.