Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 ZB 17.1072

bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2017, mit dem ihre Klage auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das Schuljahr 2014/15 abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen – sofern überhaupt den Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt – nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es dem Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin auf Terminsverlegung nicht stattgegeben und diesen auch nicht vor dem Termin verbeschieden hat, das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt.

1.1 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend verneint. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist zwar in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, Urteil v. 10.12.1985 – 9 C 84.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, v. 26.1.1989 – 6 C 66.86 – BVerwGE 81, 229; BayVGH, Beschluss v. 27.7.2016 – 11 ZB 16.30121 – juris). Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (BayVGH v. 27.7.2016, a.a.O., m.w.N.). Das Verwaltungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass im Fall eines – wie hier – erst kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags besondere Anforderungen an das vorzulegende ärztliche Attest zu stellen sind. Denn bei der mit einer Erkrankung begründeten Beantragung einer Terminsaufhebung bzw. –verlegung nur einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung muss der Verhinderungsgrund wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsbzw. Reisefähigkeit besteht. Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches den Beteiligten nicht nur eine Erkrankung überhaupt, sondern eine nachvollziehbar dargelegte krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (BVerwG, Beschluss v. 9.8.2007 – 5 B 10.07).

1.2 Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die Verfahrensweise der Kammer, im hier vorliegenden Fall des erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrags, weder vor dem Termin über den Antrag zu entscheiden noch sich veranlasst zu sehen, einen entsprechenden Hinweis zur weiteren Substantiierung zu geben, nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall ist das Gericht – jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger – grundsätzlich weder verpflichtet, den Betroffenen auf die einschlägige Rechtslage hinzuweisen noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BayVGH v. 27.2.2016, a.a.O., unter Hinweis auf BSG, Beschluss v. 3.7.2013 – B 12 R 38.12b – juris).

1.3 Das hier vorgelegte Attest lässt weder die Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14 – juris). Es genügt insbesondere nicht den Anforderungen an die Vorlage eines substantiierten ärztlichen Attests, in dem nicht nur das Ergebnis der ärztlichen Feststellungen aufgeführt werden soll, sondern zugleich auch eine hinreichende Plausibilisierung stattfinden muss. Dazu sind zur Erkrankung zumindest solche Angaben zu machen, aus denen das Gericht nachvollziehbar auf eine die Sitzungsteilnahme ausschließende Verhandlungsunfähigkeit schließen kann (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.8.2016 – 13 A 98/16 – juris). Die im Attest diagnostizierte „akute Lumbago mit Verhandlungsunfähigkeit“ lässt nicht schlüssig und nachvollziehbar erkennen, dass dem Klägerbevollmächtigten dadurch die Sitzungsteilnahme am Verhandlungstermin unmöglich gewesen wäre. Der sog. „Hexenschuss“ ist nämlich in den unterschiedlichsten Ausprägungen denkbar; er kann von einer mäßigen Verspannung bis hin zu einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit reichen. Hierzu enthält das ärztliche Attest indes keinerlei Angaben, vor allem auch nicht dazu, warum trotz ärztlicher Behandlung am darauf folgenden Tag der mündlichen Verhandlung weiterhin Verhandlungsunfähigkeit gegeben gewesen sein sollte. Darauf weist das Verwaltungsgericht völlig zu Recht hin und auch darauf, dass zwar der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit konkret bezeichnet wird, nicht hingegen die Dauer der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit. Eine bei einem Rechtsanwalt bestehende Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht zwangsläufig mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.08.2016 – 13 A 98/16 – juris). Ganz offensichtlich war dem Klägerbevollmächtigten durchaus die mangelnde Detaillierung, insbesondere ausführliche Befundung, selbst bewusst, wie er in seinem Schriftsatz vom 15. März 2017 zum Ausdruck bringt. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts hierzu war indes, wie bereits ausgeführt, gegenüber einem Rechtsanwalt nicht angezeigt. Nichts anderes gilt für das kurzfristig vor dem anberaumten Termin gestellte Akteneinsichtsgesuch. Am Rande sei hierzu angemerkt, dass der Klägerbevollmächtigte im Berufungszulassungsverfahren von zwei ihm gebotenen Möglichkeiten zur Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts keinen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Das Verwaltungsgericht hat deshalb überzeugend dargelegt, dass das am Tag vor der mündlichen Verhandlung um 20:42 Uhr bzw. 20:43 Uhr per Telefax bei Gericht eingegangene ärztliche Attest diesen gesteigerten Anforderungen nicht genügt. Demgegenüber enthält die Antragsbegründung lediglich Angaben zu den Umständen der Erkrankung des Klägerbevollmächtigten, sie verhält sich aber nicht dazu, inwieweit sich dem Gericht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest selbst anhand der oben aufgezeigten Maßstäbe die Frage der Verhandlungsunfähigkeit hätte erschließen müssen.

1.5 Daraus folgt zugleich, dass es auch an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt. Die Begründung der Verfahrensrüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert eine substantiierte Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt sein soll, was hätte vorgetragen werden können und warum dies rechtserheblich hätte sein können, insbesondere ist auch darzulegen, warum die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann (BayVGH, Beschluss v. 20.12.2000 – 12 ZE 00.3298 – juris m.w.N.). Dem Rechtsmittelführer obliegt deshalb neben der Schilderung des prozessualen Verletzungsvorgangs auch die Darlegung dessen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 74).

1.6 Insoweit trägt der Klägerbevollmächtigte indes lediglich vor, dass bei einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch Vorlage weiterer Unterlagen, Urkunden und insbesondere mündlicher Ausführungen eine andere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Er legt jedoch nicht dar, warum das Verwaltungsgericht ohne den gerügten Verfahrensverstoß zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können und gegebenenfalls auch müssen. So zeigt der Klägerbevollmächtigte auch im Rechtsmittelzulassungsverfahren nicht unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen auf, dass die Ausbildung der Klägerin ohne Vorleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG gefährdet gewesen wäre (vgl. auch Beschluss d. Senats v. 8.9.2015 – 12 C 15.1650). Ebenso wenig ist dies sonst ersichtlich.

1.7 Soweit der Klägerbevollmächtigte ferner rügt, das Gericht habe die prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, dass es die Entscheidung sofort nach der mündlichen Verhandlung und nicht erst in einem späteren Termin verkündet habe, legt er den damit angeblich verbundenen Verfahrensmangel nicht in der Sache nachvollziehbar dar. Die Verkündung des Urteils innerhalb des Termins, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, bildet den Regelfall der Verkündung verwaltungsgerichtlicher Urteile, da nur so gewährleistet ist, dass dieses im vollen Sinne des Wortes aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) ergeht (§ 116 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. VwGO). Die zweite, in § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehene Möglichkeit des sofort anzuberaumenden Verkündungstermins, stellt demgegenüber durch die Formulierung „in besonderen Fällen“ klar, dass dies die Ausnahme gegenüber der alsbaldigen Bekanntgabe ist (Stuhlfauth in: Baader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Anm. I 1). Inwieweit vorliegend ein derartiger Ausnahmefall vorliegen sollte, zeigt der Klägerbevollmächtigte nicht auf.

2. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 27. Juli 2016 – 11 ZB 16.30121 – ab, macht der Klägerbevollmächtigte sinngemäß, ohne dass er dies allerdings konkret so benannt hätte, die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend, mit der er jedoch ebenfalls nicht durchdringen kann.

Die Darlegung einer Divergenz hätte erfordert, dass die Klägerin nicht nur die Divergenzentscheidung benennt, sondern zudem auch angibt, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angegriffenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ a.a.O., § 124a Rn. 73). Daran fehlt es jedoch.

Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den Maßstab der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2016 zugrunde gelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass, wie ausgeführt, der Verhinderungsgrund nicht ausreichend dargelegt wurde. Eine Divergenz liegt daher auch in der Sache selbst gänzlich fern.

3. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte dem zweiten Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattgeben oder ihn verbescheiden, jedenfalls aber ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig dahingehend informieren müssen, dass der Termin nicht abgesetzt werde. Dann hätte dieser die Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit durch Familienmitglieder zur Kanzlei bringen und von dort an das Verwaltungsgericht übermitteln lassen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch, dass es dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2016 um 9.00 Uhr nicht stattgegeben und ihn auch nicht vor dem Termin verbeschieden hat, das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229). Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 a. a. O. S. 68, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6). Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3).

Hier war jedoch weder eine Verlegung des Termins veranlasst, noch war aufgrund der Tatsache, dass der Verlegungsantrag erst am Morgen des Tages, an dem die mündliche Verhandlung für 9.00 Uhr angesetzt war, beim Verwaltungsgericht einging, eine Verbescheidung des Antrags oder ein Hinweis des Gerichts veranlasst.

Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 102 Rn. 6 m. w. N.). Hierzu reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Kanzleisekretärin den Absetzungsantrag übermittelt und zur Begründung lediglich hat mitteilen lassen, er sei an der Wahrnehmung des Termins „kranheitsbedingt“ verhindert. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder ggf. der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B. v. 26.11.2013 - I B 2.13 - juris).

Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, B. v. 3.7.2013 - B 12 R 38.12 B - juris Rn.12, v. 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1). Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus (vgl. BFH, B. v. 8.9.2015 - XI B 33.15 - juris, NdsOVG, B. v. 5.11.2012 - 2 LA 177.12 - juris, OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 17 E 196.12 - juris, Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 102 Rn. 7), denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.2007 - 5 B 10.07 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35).

Das Verwaltungsgericht wäre hier nur dann zu einem rechtzeitigen Hinweis darauf, dass der Termin nicht abgesetzt wird, verpflichtet gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Absetzungsantrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigelegt hätte. Diese Pflicht hätte hier aber nur deswegen bestanden, weil das Verwaltungsgericht einen Monat vorher auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hin den damaligen Termin abgesetzt hat. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass auch dem zweiten Antrag ohne anderweitige vorherige Mitteilung stattgegeben wird (vgl. BSG, B. v. 24.10.2013 - B 13 R 59.13 B - juris). Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier nicht vorgelegt und auch nicht darauf verwiesen, dass eine solche nachgereicht werde und er sich derzeit beim Arzt zur dringend notwendigen Behandlung befinde.

Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl. BSG, B. v. 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf Terminsverlegung durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhandlungs- und "Transportunfähigkeit" bescheinigt worden sei. Damit kann er nicht durchdringen.

5

a) Mit dem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelten ärztlichen Attest eines österreichischen Allgemeinarztes hat der Kläger keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Denn das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen. Wird ein Terminsänderungsantrag aber - wie hier - erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m.w.N.). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12). Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall völlig ermangelt.

6

b) Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Zudem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 13). Auch dies hat er nicht getan.

7

c) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verfahrensfehler bei unterstellter Verhandlungsunfähigkeit auch deswegen nicht vorgelegen hat, weil die Verhinderung den Kläger aufgrund der durch den Anwaltsgerichtshof angesprochenen früheren Vorfälle nicht unerwartet getroffen hat und er deswegen durch Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten für diesen Fall Vorsorge hätte treffen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, Rn. 3 f.; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Auch im Blick auf die im angegriffenen Urteil hierzu angestellten Erwägungen kann der Senat jedenfalls sicher ausschließen, dass der Anwaltsgerichtshof dem Vertagungsantrag stattgegeben hätte, wenn er die nicht hinreichende Glaubhaftmachung des geltend gemachten Verhinderungsgrundes gewichtet hätte.

8

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

9

a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnte. So sind, worauf schon der Anwaltsgerichtshof hingewiesen hat, weiterhin keine Belege über hinreichendes Aktivvermögen zu den Akten gelangt. Fest steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte Forderungen bestanden. Der Kläger hat es dabei wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten jeweils zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 4 m.w.N.). Das gilt auch für die erst nach Erlass eines Haftbefehls durch den Kläger beglichene Forderung von 300 € (Ziffer 7 des Widerrufsbescheides). Obgleich dieser Umstand durchaus geeignet ist, Indizwirkung für das Vorliegen des Vermögensverfalls zu entfalten, hat ihn der Anwaltsgerichtshof insoweit gar nicht selbständig in Ansatz gebracht.

10

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                       König                         Remmert

                Quaas                       Schäfer

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte dem zweiten Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattgeben oder ihn verbescheiden, jedenfalls aber ihren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig dahingehend informieren müssen, dass der Termin nicht abgesetzt werde. Dann hätte dieser die Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit durch Familienmitglieder zur Kanzlei bringen und von dort an das Verwaltungsgericht übermitteln lassen.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch dadurch, dass es dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2016 um 9.00 Uhr nicht stattgegeben und ihn auch nicht vor dem Termin verbeschieden hat, das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 68, v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229). Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1985 a. a. O. S. 68, B. v. 23.1.1995 - 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., v. 26.4.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und v. 22.5.2001 - 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6). Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3).

Hier war jedoch weder eine Verlegung des Termins veranlasst, noch war aufgrund der Tatsache, dass der Verlegungsantrag erst am Morgen des Tages, an dem die mündliche Verhandlung für 9.00 Uhr angesetzt war, beim Verwaltungsgericht einging, eine Verbescheidung des Antrags oder ein Hinweis des Gerichts veranlasst.

Wird die Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und hinreichend substantiiert werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016 § 102 Rn. 6 m. w. N.). Hierzu reicht es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch eine Kanzleisekretärin den Absetzungsantrag übermittelt und zur Begründung lediglich hat mitteilen lassen, er sei an der Wahrnehmung des Termins „kranheitsbedingt“ verhindert. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder ggf. der Reisefähigkeit entgegenstehen (vgl. BFH, B. v. 26.11.2013 - I B 2.13 - juris).

Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht - jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger - grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl. BSG, B. v. 3.7.2013 - B 12 R 38.12 B - juris Rn.12, v. 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr. 1). Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus (vgl. BFH, B. v. 8.9.2015 - XI B 33.15 - juris, NdsOVG, B. v. 5.11.2012 - 2 LA 177.12 - juris, OVG NW, B. v. 5.6.2012 - 17 E 196.12 - juris, Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 102 Rn. 7), denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.2007 - 5 B 10.07 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35).

Das Verwaltungsgericht wäre hier nur dann zu einem rechtzeitigen Hinweis darauf, dass der Termin nicht abgesetzt wird, verpflichtet gewesen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Absetzungsantrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beigelegt hätte. Diese Pflicht hätte hier aber nur deswegen bestanden, weil das Verwaltungsgericht einen Monat vorher auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hin den damaligen Termin abgesetzt hat. In diesem Fall hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass auch dem zweiten Antrag ohne anderweitige vorherige Mitteilung stattgegeben wird (vgl. BSG, B. v. 24.10.2013 - B 13 R 59.13 B - juris). Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hier nicht vorgelegt und auch nicht darauf verwiesen, dass eine solche nachgereicht werde und er sich derzeit beim Arzt zur dringend notwendigen Behandlung befinde.

Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl. BSG, B. v. 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - juris).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

3. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.