Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 11 CS 16.1646
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Minden 9 K 672/15 im Hinblick auf die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um die vorläufige Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem. Der Antragsteller hatte nach der Tilgung vorangegangener punktebewehrter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr im Frühjahr 2012 wieder einen Punktestand von Null. Anschließend ergab sich die folgende Fortentwicklung:
4lf. Nr. |
S. der Beiakte |
Sachverhalt |
Tattag/Dat. der OrdV |
Rechtskraft |
Punkte |
neuer Stand |
1 |
II 183 |
50 km/h zu schnell |
04.07.12 |
13.09.12 |
3 (alt) |
3 (alt) |
2 |
185 |
32 km/h zu schnell |
08.02.13 |
14.05.13 |
3 (alt) |
6 (alt) |
3 |
184 |
31 km/h zu schnell |
16.03.13 |
11.05.13 |
3 (alt) |
9 (alt) |
4 |
187 |
Verwarnung (I. Stufe nach altem Recht) |
28.05.13 |
9 (alt) |
||
5 |
195 |
43 km/h zu schnell |
15.07.13 |
26.11.13 |
3 (alt) |
12 (alt) |
6 |
197 |
Umrechnung |
01.05.14 |
12 (alt) -> |
5 (neu) |
|
7 |
198 |
66 km/h zu schnell |
27.08.14 |
21.11.04 |
2 |
7 |
8 |
199 |
Verwarnung (II. Stufe nach neuem Recht) |
11.12.14 |
7 |
||
9 |
215 |
Rotlichtverstoß |
09.10.14 |
18.12.14 |
1 |
8 |
Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L und gab ihm auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben bzw. zu übersenden. Am 6. März 2015 hat der Antragsteller hiergegen Anfechtungsklage erhoben und den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen sowie dem Antragsgegner die Rückgabe des Führerscheins aufzugeben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, weil er, der Antragsteller, bei der Begehung der letzten zur Erhöhung des Punktestandes führenden Zuwiderhandlung, also am 9. Oktober 2014, noch nicht wegen der vorangegangenen Zuwiderhandlung vom 27. August 2014 verwarnt gewesen sei; die Verwarnung sei erst am 11. Dezember 2014 erfolgt und habe daher vor dem Erreichen des achten Punktes keine verhaltensändernde Wirkung mehr entfalten können. Die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG müsse auch dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach dem Erreichen von acht oder mehr Punkten die Verwarnung zwar schon ausgesprochen worden sei, der betroffene Fahrerlaubnisinhaber darauf aber nicht mehr habe reagieren können. Anderenfalls würden der Sinn und Zweck des Stufensystems nach § 4 StVG unterlaufen.
6Durch Beschluss vom 23. April 2015 hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und dem Antragsgegner die Wiederaushändigung des eingezogenen Führerscheins an den Antragsteller aufgegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der aktuell geltenden Fassung nicht gedeckt, weil nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der bis zum 4. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313; im folgenden: StVG F.2013) eine Punktereduzierung auf sieben vorzunehmen gewesen sei, die auch weiter rechtlichen Bestand habe. Da die Verwarnung des Antragstellers vom 11. Dezember 2015 erst nach der letzten den Punktestand erhöhenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ausgesprochen worden sei, habe diese keine erzieherische und verhaltenssteuernde Wirkung mehr entfalten können. Deshalb und unter Berücksichtigung des sog. Tattagprinzips habe es der einhelligen Rechtsprechung zu § 4 StVG F.2013 entsprochen, eine Rückstufung auf hier sieben Punkte vorzunehmen. Hieran habe sich auch durch die Neufassung des StVG nichts zulasten des Antragstellers geändert. Abgesehen davon, dass Teile der Neuregelung im Hinblick auf das Gebot der Verlässlichkeit und Willkürfreiheit staatlichen Handelns verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen, sei die Anwendung der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Neufassung des Gesetzes auf den vorliegenden "Altfall" nicht möglich. Der Gesetzgeber habe der Änderung des Gesetzes keine ausdrückliche Rückwirkung beigemessen. Daher müsse nach wie vor davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ohne eine vorangegangene Verwarnung keinen Stand von mehr als sieben Punkten erreichen konnte.
7Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht der Antragsgegner unter anderem geltend, für die Beurteilung der Sach‑ und Rechtslage sei auf den Zeitpunkt der abschließenden Verwaltungsentscheidung abzustellen, die am 9. Februar 2015 und damit nach dem Inkrafttreten der aktuellen Fassung des StVG getroffen worden sei. Im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss problematisierte Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG sei der Gesetzgeber vom Tattagprinzip abgerückt, was auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck komme. Es könne auch nicht davon die Rede sein, dass der vor der Verwarnung begangene und zum Erreichen von acht Punkten führende Verstoß etwa unvertretbar lange unberücksichtigt geblieben wäre. Vielmehr habe er, der Antragsgegner, erst mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Januar 2015 und damit nach der Verwarnung Kenntnis erhalten; danach seien alsbald zunächst die Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung und anschließend die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst in die Wege geleitet worden.
8II.
9Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers auf Anordnung der kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 zu Unrecht entsprochen. Aufgrund summarischer Überprüfung der Sach‑ und Rechtslage durch den Senat ergibt sich, dass die Klage offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
10Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 ‑ 11 C 34.94 ‑, BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 3 B 144.00 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 ‑ 16 B 1093/05 ‑, VRS 111 (2006), 230 = juris, Rn. 5 f., und vom 2. März 2015 ‑ 16 B 104/15 ‑, juris, Rn. 3 f.
12In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Ordnungsverfügung, also der 9. Februar 2015.
13Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nur auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der demzufolge anzuwendenden Fassung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) beruhen kann. Danach hat die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn sich für ihn im Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben; denn in diesem Fall gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
14Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung lag der maßnahmenrelevante Punktestand des Antragstellers bei acht. Vor dem Inkrafttreten des neuen Fahreignungs‑Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 waren für den Antragsteller 12 Punkte in der bis dahin als Verkehrszentralregister bezeichneten Datei verzeichnet, die mit dem seinerzeitigen Rechtswechsel auf fünf Punkte nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem umzurechnen waren (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG). Nachfolgend kamen ein mit zwei Punkten bewerteter Geschwindigkeitsverstoß, begangen am 27. August 2014 und rechtskräftig geahndet seit dem 21. November 2014, sowie der mit einem Punkt bewertete Rotlichtverstoß vom 9. Oktober 2014, rechtskräftig geahndet seit dem 18. Dezember 2014, hinzu. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Dabei kommt dem Antragsteller nicht zugute, dass er erst am 11. Dezember 2014 bei einem der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bekannten Stand von sieben Punkten, aber einem bezogen auf den Tattag schon verwirklichten Punktestand von acht, nach § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 StVG verwarnt worden ist. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende (dritte) Stufe des Sanktionensystems nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG objektiv schon erreicht hatte, bevor ihn mit der Verwarnung die in der gesetzlich vorgegebenen Abfolge zweite Maßnahme erreicht hatte, ist gleichwohl von einem zur Zeit der Fahrerlaubnisentziehung gegebenen Stand von acht maßnahmenrelevanten Punkten auszugehen. Eine Punktegutschrift sieht das Fahreignungs-Bewertungssystem in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Gesetzesfassung für derartige Fälle nicht mehr vor (1.). Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Gründen des Willkürverbotes oder des Vertrauensschutzes (2.).
151. Ein Punktabzug (von acht auf sieben) ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Diese Bestimmung baut auf der Regelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG auf, wie aus den einleitenden Worten ("im Fall des Satzes 2") ersichtlich wird. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG ordnet an, dass die nach Landesrecht zuständige (Fahrerlaubnis‑)Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StVG erst ergreifen darf, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe, also nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG, bereits ergriffen worden ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde trotz des Erreichens der dafür erforderlichen Punktezahl (nur) dann an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert gewesen wäre, wenn zuvor die davor liegende Maßnahme, also die Verwarnung, noch nicht ergriffen worden wäre. Vorliegend ist aber schon vor dem Ergehen der Entziehungsverfügung vom 9. Februar 2015 die Verwarnung ausgesprochen worden, und zwar ‑ wie erwähnt ‑ am 11. Dezember 2014; auch die erste Maßnahmestufe ist betreten worden, und zwar mit einer Verwarnung nach dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem, die am 28. Mai 2013 bei damals neun ("alten") Punkten ausgesprochen worden war und nach der Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem als Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG fortwirkt. Liegt somit die in § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG geregelte Konstellation eines im Zeitpunkt des behördlichen Handelns festgestellten Maßnahmerückstandes nicht vor, ist auch für den in § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG vorgesehenen Punktabzug kein Raum. Hieraus ergibt sich des Weiteren, dass die wiederum auf § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG aufbauende Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht eingreift; denn diese Bestimmung setzt eine "Verringerung" (der Punktzahl) nach § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG voraus, an der es hier indessen fehlt.
16Eine andere Bestimmung, aufgrund derer wegen des Fehlens einer Verwarnung im Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Zuwiderhandlung des Antragstellers am 9. Oktober 2014 eine Punktegutschrift von acht auf sieben zu erfolgen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der im Ergebnis vom Antragsgegner vertretenen Auffassung, dass außerhalb des ‑ wie ausgeführt nicht berührten ‑ Anwendungsbereichs von § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG eine "Bonusregelung" nicht mehr bestehen soll, folgt nicht allein daraus, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 28. November 2014 von dem bis dahin systemprägenden Warn‑ und Erziehungsgedanken abrücken wollte,
17vgl. dazu den Bericht des Abgeordneten Thomas Lutze, BT‑Drucks. 18/2775, S. 9 f., und die zu Protokoll gegebenen Reden der Abgeordneten Storjohann, Schnieder, Zierke, Lutze und Kühn,Sitzungen des Deutscher Bundestag ‑ 18. Wahlperiode ‑, 57. Sitzung vom 9. Oktober 2014, S. 5358,
18zumal schon der Fortbestand einer "Ermahnung" und einer "Verwarnung", aber auch die Möglichkeit eines unter bestimmten Umständen zum Abzug eines Punktes führenden freiwilligen Fahreignungsseminars (§ 4 Abs. 7 StVG) sowie die soeben erwähnte Punktegutschrift nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verdeutlichen, dass der Warn‑ und Erziehungsaspekt nicht vollständig aus dem Gesetz eliminiert worden ist. Vielmehr folgt auch unmittelbar aus den geänderten Bestimmungen des § 4 StVG, dass der vom Gesetzgeber beabsichtigte ‑ teilweise ‑ Systemwechsel einer Punktereduzierung in Fällen der ‑ wie vorliegend ‑ verfehlten Warnfunktion einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG entgegensteht.
19So im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.718 ‑, juris, Rn. 18 bis 21, und vom 10. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.745 ‑, juris, Rn. 18 bis 20, sowie 11 CS 15.814, juris, Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juli 2015 ‑ 3 B 118/15 ‑, juris, Rn. 10 ff.; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 6. August 2015 ‑ 10 S 1176/15 ‑, juris, Rn. 9 bis 17; Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2015 ‑ 12 ME 91/15 ‑, juris, Rn. 7 ff.; anders hingegen VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2015 ‑ 11 L 590.14 ‑, juris, Rn. 8 f., und VG Regensburg, Urteil vom 18. März 2015 ‑ RO 8 K 15.249 ‑, juris, Rn. 28 bis 32.
20Denn mit dem Wegfall der vormaligen Bestimmungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StVG F.2013 hat der Gesetzgeber hinlänglich verdeutlicht, dass das sog. Tattagprinzip nicht (mehr) insoweit gelten solle, als punktbewehrte Zuwiderhandlungen nur dann zu (weiteren) Maßnahmen führen dürfen, wenn gegen den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber schon im Zeitpunkt der Tatbegehung die jeweils vorangegangene Maßnahmestufe betreten worden ist. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG F.2013 hatte dabei ‑ wie nunmehr § 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StVG ‑ lediglich die Funktion, die richtige "Schrittfolge" bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem sicherzustellen. Demgegenüber gingen die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG F.2013 (bei im Tatzeitpunkt noch fehlender Ermahnung) und des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG F.2013 (bei im Tatzeitpunkt noch fehlender Verwarnung) ohne direkte Anknüpfung an die Fälle einer verfehlten "Schrittfolge" davon aus, dass eine Punktzahl, die zu einer Maßnahme der Stufen zwei oder drei berechtigen würde, nicht erreicht werden konnte, solange auf den Tattag bezogen die jeweils vorangegangene Maßnahmestufe noch nicht betreten worden ist. Damit unterschieden sich § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StVG F.2013 von der nach aktuell geltendem Recht bestehenden Regelung über eine Punktereduzierung in § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG dahingehend, dass die letztgenannte Bestimmung nur dann zu einer Punktereduzierung führt, wenn sich nach dem Bekanntwerden der letzten Zuwiderhandlung bzw. bei dem Ergreifen der dann anstehenden Maßnahme der zweiten oder dritten Stufe zeigt, dass die jeweils vorangehende Maßnahme noch immer ‑ und nicht nur im Zeitpunkt der letzten bekannten Tatbegehung ‑ aussteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 StVG). Daher folgt aus der Herausnahme der Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StVG F.2013 aus dem Gesetz, dass der Gesetzgeber ‑ ausgehend von der gewollten (teilweisen) Zurückdrängung der Warn‑ und Erziehungsfunktion des vormaligen Punkt‑ bzw. des nunmehrigen Fahreignungs‑Bewertungssystems ‑ nur noch in der Fallgestaltung des vorliegend nicht einschlägigen § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG eine Punktereduzierung zulassen wollte, nicht aber ‑ gleichsam retrospektiv ‑ auch bei eingehaltener "Schrittfolge" der Maßnahmen, wenn die letzte Maßnahme erst nach der zuletzt geschehenen punktebewehrten Zuwiderhandlung ergriffen worden ist.
21Eine ‑ allerdings nur schwache ‑ Bestätigung erfährt diese Sichtweise auch durch die (neue) Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG. Danach werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Regelung scheint bei bloßer Anknüpfung an den vermutlich missglückten Wortlaut den hier streitigen Fall gerade nicht zu betreffen, weil es hier nicht darum geht, ob "nach" der Tat "bereits" Maßnahmen ergriffen worden sind, sondern vielmehr darum, ob "vor" der Tat die Maßnahme der vorangehenden Stufe ergriffen worden ist bzw. ‑ negativ formuliert ‑ ob "erst" nach der Tat die Maßnahme erfolgte. Außerdem wird in § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG ausdrücklich betont, dass diese Bestimmung "die Berechnung des Punktestandes" betrifft, also gleichsam nur das Rohmaterial für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde, nicht aber die davon ‑ wie § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verdeutlicht ‑ gedanklich zu trennende Frage, ob bei Erreichen eines Punktestandes auch wirklich die mit dem Punktestand korrespondierende Maßnahme ergriffen werden darf. Dass grundsätzlich zwischen dem "Entstehen von Punkten" und der "Befugnis … bei der Maßnahmenergreifung" zu unterscheiden ist, geht auch aus Verlautbarungen des Gesetzgebers hervor.
22BT-Drucks. 18/2775 vom 8. Oktober 2014, S. 10.
23Gleichwohl dürfte davon auszugehen sein, dass § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG zwar wegen der geschilderten sprachlichen Ungenauigkeit keinen klaren Schluss auf seinen genauen Regelungsgehalt ermöglicht, aber doch am ehesten im Sinne einer (weiteren) Betonung der Punkte‑ und wohl auch Maßnahmenrelevanz von Taten zu verstehen sein dürfte, bei deren Begehung der von den Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (noch immer) ausgehende Warneffekt aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht eintreten konnte.
24Schließlich steht auch die hier nicht eingreifende Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG der Annahme entgegen, dass generell solche Zuwiderhandlungen unberücksichtigt bleiben, bei deren Begehung die seinerzeit veranlasste Maßnahme bzw. die mit ihr verbundene Einwirkung den Fahrerlaubnisinhaber noch nicht erreicht hat.
252. Die danach gegebene Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
26Der Senat hat schon darauf hingewiesen, dass das gegenüber dem früheren Rechtszustand stärkere Abstellen auf den jeweiligen Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde unter dem Aspekt der Berechenbarkeit und Willkürvermeidung Bedenken ausgesetzt sein kann.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 ‑ 16 B 104/15 ‑, NJW 2015, 1772 = DAR 2015, 344 = juris, Rn. 9 bis 11.
28Das beruht darauf, dass einerseits die Anordnung einer Punktereduzierung in Fällen einer sich der Fahrerlaubnisbehörde zeigenden Verfehlung der "Schrittfolge" von Sanktionen (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG) und andererseits der nunmehr anzunehmende Ausschluss einer Punktereduzierung in den Fällen einer Tatbegehung, in denen trotz des Einhaltens der "Schrittfolge" die gleichsam "zu spät gekommene" Sanktion nicht mehr auf den Fahrerlaubnisinhaber einwirken konnte, einen schwer verständlichen Bruch innerhalb des Fahreignungs‑Bewertungssystems darstellt. Wenn etwa der am 9. Oktober 2014 vom Antragsteller begangene Rotlichtverstoß geringfügig vor dem Zeitpunkt der Verwarnung rechtskräftig und der Fahrerlaubnisbehörde bekanntgeworden wäre, hätte die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG stattfinden müssen, während dies unter den gegebenen Umständen ausschied. Damit können im Hinblick auf die Gefährdungsprognose gleichwertige Fälle aufgrund zufälliger oder jedenfalls wie Zufall erscheinender Verzögerungen bei der Kenntniserlangung durch die Fahrerlaubnisbehörde unterschiedlich behandelt werden.
29Zu Fällen des Auseinanderfallens der Zeitpunkte fahrerlaubnisbehördlicher Kenntniserlangung trotz übereinstimmenden Rechtskraftdatums der beiden betreffenden Zuwiderhandlungen s. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 ‑ 11 CS 15.745 ‑ und Urteil vom 11. August 2015 ‑ 11 BV 15.909 ‑, beide juris.
30Sofern der Gesetzgeber die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG damit begründet, der Punktestand und die Maßnahme sollten nicht auseinanderfallen, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass nicht eine etwaige besondere Schutzbedürftigkeit des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, sondern allein das Interesse an einer transparenten und in sich folgerichtigen Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystem Anlass zur Schaffung dieser Bestimmung ‑ bei Ausschluss einer Punktereduzierung in anderen Konstellationen ‑ gegeben hat, ändert das nichts daran, dass das Regelungsganze nicht zu durch Willkür beeinflussten Ergebnissen im Einzelfall führen darf. Es ist daher zu erwägen, ob jedenfalls in Fällen nicht hinreichend nachvollziehbarer Verzögerungen bei der Informationsübermittlung durch die mitteilenden Stellen oder bei der Informationsverarbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde zugunsten betroffener Fahrerlaubnisinhaber eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Zufallsergebnisse in Betracht kommt. Vorliegend spricht indessen nichts Greifbares für eine solche Konstellation. Denn die beiden insoweit interessierenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers vom 27. August 2014 und vom 9. Oktober 2014 sind jeweils nach dem Eintritt der Rechtskraft zeitnah der Fahrerlaubnisbehörde bekannt geworden und haben die Fahrerlaubnisbehörde auch ohne unangemessene Verzögerung zum Tätigwerden veranlasst. Für willkürliches Verhalten der beteiligten Stellen ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
31Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf Gesichtspunkte der Rechtsbeständigkeit bzw. des Vertrauensschutzes. Dabei muss hier nicht entsprechend der Unterscheidung zwischen einer ‑ grundsätzlich unzulässigen ‑ "echten" Rückwirkung der gesetzlichen Regelung, also der Schaffung neuer (nachteiliger) Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, und einer ‑ grundsätzlich zulässigen ‑ "unechten" Rückwirkung im Sinne einer Neubewertung noch andauernder Sachverhalte geklärt werden, ob der jeweils erreichte Punktestand als eine abgeschlossene oder "abgewickelte" Rechtsbeziehung angesehen werden kann,
32vgl. zur „echten“ und „unechten“ Rückwirkung etwa Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 133 ff.
33wobei indessen Überwiegendes für eine "unechte" Rückwirkung spricht, weil im Zeitpunkt der Verkündung der nunmehr geltenden Fassung des § 4 StVG am 4. Dezember 2014 noch keine abschließende Bewertung der Gefahren für den Straßenverkehr aufgrund der Zuwiderhandlungen des Antragstellers getroffen war. In jedem Fall scheidet es aus, einen Vertrauenstatbestand bzw. eine hierauf beruhende Vertrauensbetätigung dahingehend anzuerkennen, dass nach der Anhäufung einer Mehrzahl von geahndeten und registrierten Verkehrsverstößen weitere Verstöße begangen werden können, ohne dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs präventive Maßnahmen getroffen werden könnten. Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu "dürfen", ohne dass dieses Verhalten unter Anlegung formalisierter Kriterien (Punktezahl) zu der Einschätzung führt, dass dieser Fahrerlaubnisinhaber zu der Gruppe der besonders gefährlichen Intensivtäter gerechnet und entsprechend sanktioniert werden muss, ist von vorneherein nicht schutzwürdig. Aus diesem Grund ruft auch das Fehlen einer Übergangsregelung im Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich keine rechtsstaatlichen Bedenken hervor.
34Vgl. VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 6. August 2015 ‑ 10 S 1176/15 ‑, juris, Rn. 18 bis 23, m. w. N.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Mai 2015 - 5 K 810/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
- Klasse AM:
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leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), - –
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
- Klasse A1:
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
- Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit - a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und - b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
- Klasse A:
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und - –
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
- Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). - Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. - Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug - –
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, - –
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
- Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). - Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. - Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). - Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigt
- 1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2, - 2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM, - 3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM - 4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L, - 5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, - 6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, - 7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, - 8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1, - 9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE, - 10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE, - 11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen
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die ganz oder teilweise mit - a)
Strom, - b)
Wasserstoff, - c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), - d)
Flüssiggas (LPG), - e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
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mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, - –
für die Güterbeförderung und - –
ohne Anhänger,
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die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und - –
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
- 1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, - 2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei, - 3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, - 5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, - 6.
Krankenkraftwagen, - 7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, - 8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge, - 9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, - 10.
Spezialisierte Verkaufswagen, - 11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, - 12.
Leichenwagen und - 13.
Wohnmobile.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
- 1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, - 2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege, - 3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, - 4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, - 5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - 6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und - 7.
Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
(7) (weggefallen)