Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2018 - 1 K 20289/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Betracht.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen im angegriffenen Beschluss zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von neun Punkten im Fahreignungsregister entzogen und er unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung von Zwangsmitteln zur Ablieferung des Führerscheins verpflichtet wurde, abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, der Bußgeldbescheid vom 02.10.2017, aufgrund dessen wegen mehrerer am 25.08.2017 begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen wurden, sei dem Antragsteller unter der Adresse der ... ... GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, ordnungsgemäß zugestellt worden.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und hat die Fahrerlaubnisbehörde - ohne dass ihr insoweit Ermessen eingeräumt wäre - die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich im Fahreignungsregister ein Punktestand von acht oder mehr Punkten ergibt. Mit Blick auf die hierauf gestützte Entziehungsverfügung macht die Beschwerde allein geltend, in den Geschäftsräumen einer GmbH könne eine wirksame Ersatzzustellung von an deren Geschäftsführer persönlich gerichteten Schriftstücken gemäß §§ 178, 180 ZPO nicht erfolgen. Dieser Einwand gegen die Berücksichtigung der mit dem Bußgeldbescheid vom 02.10.2017 geahndeten Verkehrsverstöße vom 25.08.2017, die im Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten bewertet wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVG), greift nicht durch.
Voraussetzung für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister ist, dass die zugrundeliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn gegen ihn - wie hier - nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch erhoben wird (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Für die Zustellung des Bußgeldbescheids gelten gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG die Regeln der §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Bußgeldbescheid danach wirksam unter der Adresse der ... ... GmbH zugestellt werden konnte. § 180 Satz 1 i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erlaubt eine Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten, wenn die Zustellung nicht ausführbar ist, weil weder der Zustellungsempfänger selbst noch eine dort beschäftigte Person als Ersatzzustellungsempfänger angetroffen wird. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Diese Regelung gilt für den Antragsteller als GmbH-Geschäftsführer ungeachtet dessen, dass der Bußgeldbescheid keine Angelegenheit der Gesellschaft betraf, sondern an ihn persönlich gerichtet war. Denn die Ersatzzustellung im Geschäftsraum kann auch dann erfolgen, wenn die Sendung keine geschäftliche, sondern eine persönliche Angelegenheit betrifft (vgl. bereits RG, Urteil vom 22.06.1886 - II 174/86 - RGZ 16, 349, 351). Die Zustellungsvorschriften regeln insoweit kein Rangverhältnis des Zustellungsortes (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 - BGHZ 145, 358, 364).
Der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen der GmbH gehörenden Briefkasten kann der Antragsteller jedenfalls seit der mit dem Zustellungsreformgesetz vom 25.07.2001 (BGBl. I S. 1206) erfolgten Änderung des Zustellungsrechts auch nicht mehr mit Erfolg entgegenhalten, der Gewerbebetrieb einer GmbH sei aufgrund deren rechtlicher Selbständigkeit als juristischer Person allein dieser zuzuordnen (vgl. insoweit zur alten Rechtslage - allerdings mit Vorbehalten für kleinere Gesellschaften, deren Geschäftsführer namentlich in der Firma der GmbH erscheinen und als Inhaber des Gewerbebetriebs auftreten - BGH, Beschluss vom 16.04.1986 - VIII ZB 26/85 - BGHZ 97, 341, 343 sowie BayObLG, Beschluss vom 17.01.1985 - BReg 2 Z 76/84 - MDR 1985, 506; Beschluss vom 04.11.1999 - 2Z BR 122/99 - MDR 2000, 105, 106; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998, 1369; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.1995 - 7 W 16/95 - NJW-RR 1996, 766, 767; OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1983 - 2 U 112/83 - NJW 1984, 2372). Hierauf kommt es seit der am 01.07.2002 in Kraft getretenen Novellierung, mit welcher der Gesetzgeber die Regelungen über die Ersatzzustellung unter Aufgabe der Unterscheidung zwischen der Zustellung an natürliche und juristische Personen im Bereich der Geschäftsräume vereinheitlichen wollte (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs zum Zustellungsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4554, 13 f., 20), nicht mehr an. Denn § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist weiter formuliert als § 183 Abs. 1 ZPO a. F. und setzt für die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen nicht mehr voraus, dass der Zustellungsempfänger selbst Gewerbetreibender ist. Angeknüpft wird vielmehr allein an den Begriff des Geschäftsraums, der weit auszulegen ist (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 3 VwZG Rn. 89). Es genügt insoweit, dass dem Zustellungsadressaten der Geschäftsraum wie ein eigener zugerechnet werden kann (vgl. Gerecke, JurBüro 2011, 508, 509 f.; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 178 Rn. 19; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 178 Rn. 16; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 178 Rn. 16, sowie - unter Annahme einer Analogie - Neuhaus/Köther, MDR 2009, 537, 538 f., und Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rn. 20; a. A. - unter Bezugnahme auf die zur alten Gesetzeslage ergangene Rspr. - LAG Hessen, Beschluss vom 06.10.2006 - 4 Ta 435/06 - NZA-RR 2007, 266, 267; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 Ss Owi 1354/2005 - NJW 2006, 1078 f.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 178 Rn. 20; siehe hierzu auch - jeweils offenlassend - SächsVerfGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Vf. 154-IV-11 - juris Rn. 12 und BayVGH, Beschluss vom 09.03.2017 - 22 ZB 17.245 - juris Rn. 10). Dies ist beim Antragsteller als alleinigem Geschäftsführer der ... ... GmbH der Fall. Aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergibt sich nichts anderes. Diese befasst sich nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung an den Geschäftsführer in persönlichen Angelegenheiten, sondern mit der Frage, in welchen Räumlichkeiten eine Ersatzzustellung an die von ihm vertretene juristische Person erfolgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - juris Rn. 7, 10). Im Übrigen spricht im Fall des Antragstellers ohnehin Einiges dafür, dass die Ersatzzustellung unter der Adresse der GmbH selbst unter Geltung des alten Zustellungsrechts wirksam gewesen wäre, weil er zumindest mit seinen Initialen in der Firma der Gesellschaft in Erscheinung treten sowie nach außen hin - wie allein schon die Formulierung der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22.12.2017 zeigt („meine Geschäftsadresse“, „mein Unternehmen“, „mein Gebäude“) - nicht nur als Angestellter, sondern als Inhaber des Unternehmens auftreten dürfte (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 09.10.1973 - V C 110.72 - BVerwGE 44, 104, 107 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 46.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u. a. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris). Dem Antragsteller wurde (zuletzt) 2015 eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A (mit Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B, BE, C1, C, CE, C1E, L und T erteilt. Hiervon sind nach § 6 Abs. 3 FeV nur die Klassen A1, BE und CE von selbständiger, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigender Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 6 FeV). Die erteilte Fahrerlaubnis der Klasse A war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie durch die Festsetzung der Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Lfd. Nrn. 126 und 127: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) erheblich eingeschränkt ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 18; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 06.09.2016 - 11 CS 16.1646 - juris Rn. 18).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 10 S 358/18 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung


Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 183 Zustellung im Ausland


(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 67 Form und Frist


(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafp

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde


(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Apr. 2018 - 10 S 358/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.

(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.

(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.

(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(5) § 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 7. April 2016 (Az. 34-8221.4-71/14) untersagte das Landratsamt Neu-Ulm der H … GmbH, deren einziger Geschäftsführer der Kläger ist, die Ausübung näher bezeichneter Gewerbe sowie jegliche weitere selbständige, von § 35 Abs. 1 GewO erfasste gewerbliche Tätigkeit. Der Bescheid, der an die H … GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, W …straße 8, I …, adressiert ist und für den das Landratsamt Zustellung gegen Postzustellungsurkunde verfügt hatte, wurde am 8. April 2016 ausweislich der Angaben auf der Postzustellungsurkunde der im Geschäftsraum der H* … GmbH beschäftigten Frau K … übergeben.

Durch weiteren Bescheid vom 7. April 2016 (Az. 34-8221.4-72/14) untersagte das Landratsamt dem Kläger persönlich die selbständige Ausübung der gleichen Gewerbe wie der H … GmbH, ferner die Ausübung jeder weiteren von § 35 Abs. 1 GewO erfassten selbständigen gewerblichen Tätigkeit sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter eines Gewerbebetriebs mit Ausnahme einer Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter eines Handwerksbetriebs im Sinn von § 7 Abs. 1 HwO in der Stellung als Arbeitnehmer in einem Betrieb, dessen Inhaber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Dieser Bescheid, der an den Kläger persönlich - ebenfalls unter Angabe der Adresse W …straße 8, I … - adressiert ist und auch mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen war, wurde durch den Zustellbediensteten der Post am 8. April 2016 gleichfalls Frau K … übergeben.

Die am 6. Mai 2016 gegen den die H … GmbH betreffenden Untersagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Az. Au 5 K 16.709), im Rubrum berichtigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017, als unbegründet ab. Der Antrag der H … GmbH, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 17.244 anhängig.

Im Verfahren Au 5 K 16.709 wies das Landratsamt das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Juni 2016 auf den gegen den Kläger am 7. April 2016 persönlich erlassenen Bescheid sowie auf die unterbliebene Erhebung einer Anfechtungsklage hiergegen hin.

Nach Zuleitung dieses Schreibens an die Bevollmächtigten der H … GmbH durch das Verwaltungsgericht machten diese mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 geltend, die von der H … GmbH erhobene Klage sei so auszulegen, dass sie sich auch gegen den Bescheid vom 7. April 2016 mit dem Aktenzeichen 34-8221.4-72/14 richte. Sollte das Verwaltungsgericht diese Auffassung nicht teilen, werde die Klage ausdrücklich auch gegen den letztgenannten Bescheid gerichtet. Gleichzeitig beantragten die Klagebevollmächtigten, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Au 5 K 16.894) als unzulässig ab, da die Klagefrist hinsichtlich des ihn persönlich betreffenden Bescheids am 9. Mai 2016 abgelaufen sei und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, da er die Klagefrist schuldhaft nicht eingehalten habe.

Der Kläger beantragt, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da sich aus der Begründung dieses Rechtsbehelfs (vgl. zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des einzigen Zulassungsgrundes, auf den sich der Kläger stützt, vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr zweifelsfrei zutreffend als unzulässig abgewiesen, da der Kläger die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht eingehalten hat und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

1. Die angefochtene Entscheidung geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Klagefrist jedenfalls vor dem 17. Juni 2016 abgelaufen war. Ob auch der den Kläger persönlich betreffende Untersagungsbescheid - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - spätestens am 9. Mai 2016 hätte gerichtlich angegriffen werden müssen, oder ob die Klagefrist insoweit erst am 18. Mai 2016 endete, kann im Rahmen des vorliegenden Beschlusses auf sich beruhen, da im konkreten Fall hiervon keine rechtlichen Folgen abhängen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, auf die Frage einzugehen, ob ein Bescheid, der - wie vorliegend der Fall - den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich (d.h. nicht in seiner Eigenschaft als Organ dieser juristischen Person) betrifft, ihm im Wege einer Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (hier anzuwenden in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) durch Übergabe an eine Person zugestellt werden kann, die in einem Geschäftsraum der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt ist. Sollte diese Frage jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Ersatzzustellung in „Geschäfts-“ und nicht nur in „Betriebsräumen“ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgenommen wurde (so z.B. Häublein in MK zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 178 Rn. 19 m.w.N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 178 Rn. 16 m.w.N.), läge eine fehlerfreie Ersatzzustellung vor. Denn im dritten Absatz auf Seite 4 der Antragsbegründung vom 24. Februar 2017 hat der Kläger selbst vorgetragen, im Anwesen „W …straße 8“ in I … befänden sich die Büroräume der H* … GmbH, während die Produktionsstätte dieses Unternehmens in einem Nachbarort liege.

Nicht anders würde sich die Rechtslage darstellen, falls man die Ersatzzustellung von Schriftstücken, die für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich bestimmt sind, an Beschäftigte dieser Gesellschaft in deren Geschäftsräumen dann zulässt, wenn der Name des Geschäftsführers - wie hier - in der Firma der Gesellschaft in Erscheinung tritt und er nach außen hin als Inhaber dieses Unternehmens - und nicht nur als dessen Angestellter - auftritt (so BVerwG, U.v. 9.10.1973 - V C 110.72 - BVerwGE 44, 104/107 f.). Auch die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Kläger selbst von einer „rein formal juristischen Trennung bei der E. GmbH zwischen Geschäftsbetrieb und Geschäftsführer“ gesprochen hat (Seite 3 oben des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 17.6.2016), er und die H … GmbH ferner einen gemeinsamen Briefkasten benutzen würden (Seite 3 unten des gleichen Schriftsatzes) und er in der Antragsbegründung geltend macht, der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bescheid würde zehn Arbeitsplätze sowie die Lebensgrundlage von zehn Familien vernichten: Obgleich die unter dem Aktenzeichen 34-8221.4-72/14 verfügte Gewerbeuntersagung keine Regelung der gewerblichen Betätigung der H … GmbH zum Gegenstand hat, geht auch dieses Vorbringen des Klägers erkennbar davon aus, dass es sich bei den Beschäftigten der H … GmbH um „seine“ Arbeitnehmer handele, und dass er selbst, nicht aber die H … GmbH ihnen Arbeitsplätze zur Verfügung stelle.

In Lauf gesetzt worden wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch dann, falls der Auffassung zu folgen sein sollte, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfe nur in Geschäftsräumen des Zustelladressaten selbst vorgenommen werden (so z.B. BGH, B.v. 16.4.1986 - VIII ZB 26/85 - BGHZ 97, 341/343; OLG Brandenburg, B.v. 9.10.1995 - 7 W 16/95 - juris Rn. 6; OLG Nürnberg, B.v. 30.6.1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998, 1369; LAG Frankfurt a. M., B.v. 6.10.2006 - 4 Ta 435/06 - juris Rn. 5 f.). Auf der Grundlage dieses Rechtsstandpunkts wäre die Bekanntgabe des vorliegend verfahrensgegenständlichen Bescheids zwar unter Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften erfolgt. Dieser Umstand wäre gemäß Art. 9 VwZVG jedoch dadurch geheilt worden, dass dem Kläger der ihn betreffende Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Ein „tatsächlicher Zugang“ im Sinn dieser Norm liegt vor, wenn die Person, für die das Dokument bestimmt ist, den Besitz hieran erlangt hat und ihr eine Kenntnisnahme zuverlässig möglich war (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2013, Art. 9 VwZVG Anm. III.2). Art. 9 VwZVG lässt die Heilung einer fehlerhaften Zustellung damit unter den gleichen Voraussetzungen eintreten wie sie die - mit dieser Bestimmung weitgehend wortgleich übereinstimmende - Vorschrift des § 189 ZPO aufstellt. Danach ist ein Dokument dann zugegangen, wenn es dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass er Gelegenheit zur Kenntnisnahme besaß (BGH, U.v. 23.11.1977 - VIII ZR 107/76 - MDR 1978, 487 zu der mit § 189 ZPO heutiger Fassung der Sache nach inhaltsgleichen Vorschrift des § 187 Satz 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Das Gesetz stellt insoweit auf den Gedanken der Zweckerreichung ab (BGH, U.v. 23.11.1977, a.a.O.); die Rechtsfolgen, die durch die förmliche Zustellung ausgelöst werden sollten, treten danach in dem Zeitpunkt ein, in dem der Zweck der förmlichen Zustellung durch den Zugang des Schriftstücks erreicht wurde (BGH, U.v. 23.11.1977, a.a.O.). Da die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt, hängt die Heilungswirkung des § 189 ZPO nicht davon ab, ob und wann der Betroffene das Dokument tatsächlich liest (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 189 Rn. 5).

Nach der Darstellung im Schriftsatz der Klagebevollmächtigten vom 17. Juni 2016, die mit den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen von Frau K … vom 16. Juni 2016 und des Klägers vom 21. Juni 2016 übereinstimmt, hat Frau K … am 8. April 2016 nur den an die H* … GmbH gerichteten Bescheid geöffnet und ihn per E-Mail an den damals auf Geschäftsreise befindlichen Kläger weitergeleitet. Den Bescheid, der den Kläger selbst betrifft, habe sie ungeöffnet auf dessen Schreibtisch gelegt. Der Kläger habe diesen Bescheid nach seiner am 18. April 2016 erfolgten Rückkehr von der Geschäftsreise an einem ihm nicht mehr bekannten Zeitpunkt geöffnet, ihn aber nicht weiter beachtet, da er der Meinung gewesen sei, es handele sich um den gleichen Bescheid wie derjenige, der gegenüber der H … GmbH erlassen wurde. In der Begründung des Zulassungsantrags behauptete der Kläger demgegenüber, Frau K … habe auch den ihn betreffenden Bescheid geöffnet und ihn „auf die allgemeine Geschäftspost“ bzw. „in den allgemeinen Posteingang der H … GmbH“ gelegt.

Es bedarf in vorliegendem Zusammenhang keiner Entscheidung, welche dieser beiden Versionen als glaubhaft angesehen werden kann. Denn der Geschäftsführer einer Gesellschaft für beschränkte Haftung erlangt Besitz an Schriftstücken, die - geöffnet oder ungeöffnet - auf seinen Schreibtisch gelegt werden.

Wie das Schicksal des ebenfalls am 8. April 2016 zugestellten, gegenüber der H … GmbH erlassenen Bescheids zeigt, hätte für den Kläger bereits an diesem Tag ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, von der ihn selbst betreffenden Gewerbeuntersagung Kenntnis zu nehmen, wenn er seine Sekretärin angewiesen hätte, ihm auch diesen Verwaltungsakt per E-Mail an seinen Aufenthaltsort zu übermitteln, oder falls die Sekretärin aus eigenem Entschluss so verfahren wäre. Gerade bei Personen, die - wie beim Kläger der Fall - ein international tätiges Unternehmen leiten, sind derartige Formen der Weiterleitung von Unterlagen unter Nutzung der Möglichkeiten, die die Telekommunikationstechnik eröffnet, bereits seit mehreren Jahren derart verbreitet, dass nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist, dass sie von wichtigen Schriftstücken, die in ihrem Geschäftslokal eingehen, auch während einer Geschäftsreise Kenntnis erlangen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung schriftliche Erklärungen, die einem Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt an seiner Heimatadresse zugestellt werden, an dem er sich im Urlaub oder im Ausland in Haft befindet, als im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB „zugegangen“ ansieht (vgl. grundlegend BAG, U.v. 16.3.1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606, ferner BAG, U.v. 2.3.1989 - 2 AZR 275/88 - NJW 1989, 2213 sowie allgemein zum Zugang von Willenserklärungen, die während des Urlaubs des Adressaten in dessen häuslichen oder geschäftlichen Machtbereich gelangt sind, in dem Zeitpunkt, in dem die „objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn“ bestand, BGH, U.v. 21.1.2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320). Da zugunsten des Geschäftsführers eines international tätigen Unternehmens keine milderen Maßstäbe gelten können, wäre vom Eintritt der Heilungswirkung nach Art. 9 VwZVG vorliegend bereits am 8. April 2016 mit der Folge auszugehen, dass die Klagefrist, wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat, am Folgetag in Lauf gesetzt worden wäre und am 9. Mai 2016 geendet hätte.

Ohne Auswirkungen auf das „Ob“ der Heilung eines ggf. unterlaufenen Zustellungsfehlers, sondern nur auf die zutreffende Beantwortung der Frage, wann die Klagefrist in Gang gesetzt wurde, wäre es, falls es für den Eintritt der in Art. 9 VwZVG bezeichneten Rechtsfolge nicht ausreichen sollte, dass für den „richtigen“ Zustellungsadressaten unter gewöhnlichen Umständen Gelegenheit zur Kenntnisnahme bestand, sondern insoweit zu fordern sein sollte, dass er das zuzustellende Dokument „in den Händen hält“ (so BFH, B.v. 6.5.2014 - GrS 2/13 - NJW 2014, 2524/2527). Diese Voraussetzung wäre jedenfalls am 18. April 2016 erfüllt gewesen, da der Kläger eigener Darstellung zufolge an diesem Tag von seiner Geschäftsreise in die Golf-Emirate zurückgekehrt ist; die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte in diesem Fall erst mit Ablauf des 18. Mai 2016 geendet. Auf die Frage, wann er von dem ihn persönlich betreffenden Untersagungsbescheid tatsächlich Kenntnis genommen hat, kommt es auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung, die das Kriterium des „tatsächlichen Zugangs“ im Sinn von § 189 ZPO (und ggf. vergleichbarer Heilungsvorschriften wie Art. 9 VwZVG) enger fasst als das für die Bejahung eines Zugangs nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich ist, nicht an.

2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb zu Recht verweigert hat, weil die unterbliebene rechtzeitige Klageerhebung entgegen § 60 Abs. 1 VwGO als von ihm verschuldet angesehen werden muss.

Im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 macht er geltend, Frau K … habe den ihn persönlich betreffenden Untersagungsbescheid geöffnet in einen Stapel mit Geschäftspost gelegt, die die H* … GmbH betroffen habe. Nach Rückkehr aus dem Ausland habe er „wie üblich den Stapel Briefe nur oberflächlich“ durchgesehen. Angesichts des großen Umfangs dieses Stapels sowie deshalb, weil ihn seine Sekretärin nicht darauf hingewiesen habe, dass der ihn betreffende Bescheid mit einer gesonderten Postzustellungsurkunde übersandt worden sei, sich beide Bescheide ferner äußerlich kaum voneinander unterscheiden würden, sei ihm die Bedeutung der ihn persönlich betreffenden Untersagungsverfügung entgangen.

Bereits dieses Vorbringen rechtfertigt die Aussage, dass den Kläger ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Klagefrist hinsichtlich des Bescheids mit dem Aktenzeichen 34-8221.4-72/14 trifft. Denn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Geschäftspost üblicherweise nur oberflächlich durchsieht, wie der Kläger das in Bezug auf sein Verhalten ausdrücklich einräumt, lässt jene Sorgfalt außer Acht, die für eine gewissenhafte, ihre Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmende Person im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen geboten ist und die ihr nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. zu diesem Maßstab für die Entscheidung der Frage, ob einem Rechtsschutzsuchenden ein Verschulden zur Last fällt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht, Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Vorliegend besteht zwar die Besonderheit, dass in den Monaten April und Mai 2016 noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war, das eine den Kläger persönlich betreffende Gewerbeuntersagung zum Gegenstand hatte. Was das Maß der von ihm zu fordernden Sorgfalt anbetrifft, musste er damit nicht jenen Anforderungen genügen, die eine Person treffen, die bereits an einem Rechtsstreit beteiligt ist. Es steht vielmehr der erstmalige „Zugang zum Gericht“ als solcher inmitten, der nicht durch zu strenge, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Anforderungen erschwert werden darf. Andererseits bestand für den Kläger deswegen Anlass, sowohl die Geschäftsals auch die ihn persönlich betreffende Post sorgfältig daraufhin durchzusehen, ob sie für seine wirtschaftliche Existenz bedeutsame Schriftstücke enthält, weil er - und zwar gerade in zeitlicher Nähe zum Erhalt des die H* … GmbH betreffenden Untersagungsbescheids - mit einer Gewerbeuntersagung auch in Bezug auf seine eigene Person konkret rechnen musste.

Das Landratsamt hat vor Erlass der Bescheide vom 7. April 2016 jeweils zeitgleich sowohl an die H … GmbH als auch an den Kläger selbst vier Anhörungsschreiben gerichtet; sie datieren vom 25. Februar 2015, vom 16. April 2015, vom 21. August 2015 und vom 12. Oktober 2015. Soweit sie die H* … GmbH betrafen, tragen sie das Aktenzeichen 34-8221.4-71/14, soweit sie dazu dienten, dem Kläger eine Stellungnahme hinsichtlich einer gegen ihn persönlich zu richtenden Gewerbeuntersagung zu ermöglichen, das Aktenzeichen 34-8221.4-72/14. Bereits aufgrund der Duplizität dieser Zuleitungen konnte auch für eine auf rechtlichem Gebiet unbewanderte Person kein Zweifel daran bestehen, dass das Landratsamt parallel zueinander zwei Untersagungsverfahren betrieb; erst recht musste dies für den Geschäftsführer einer international tätigen Kapitalgesellschaft wie den Kläger erkennbar sein. Denn keine Behörde versendet viermal hintereinander am gleichen Tag jeweils zwei Anhörungsschreiben in ein und derselben Angelegenheit. Überdies ergab sich bereits aus dem Inhalt der Zuleitungen vom 25. Februar 2015 deutlich, dass das Landratsamt eine Gewerbeuntersagung zum einen gegen die H* … GmbH, zum anderen gegen den Kläger als natürliche Person in Aussicht nahm. In dem Schreiben, das seinerzeit an die H* … GmbH gerichtet wurde, hieß es u. a.:

„Der vorgenannte Sachverhalt lässt an der künftigen Zuverlässigkeit der ‚H … GmbH‘ zweifeln. Beim Landratsamt Neu-Ulm wurde deshalb ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und es ist beabsichtigt, der Gesellschaft die selbständige Gewerbeausübung zu versagen.“

Im Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015, das an den Kläger in eigener Person gerichtet wurde, hat die Behörde demgegenüber u. a. ausgeführt:

„Der vorgenannte Sachverhalt lässt daher an Ihrer gewerblichen Zuverlässigkeit zweifeln. Beim Landratsamt Neu-Ulm wurde deshalb ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet und es ist beabsichtigt, Ihnen die selbständige Gewerbeausübung zu versagen.“

War für den Kläger aber während einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr vor dem Erlass der Bescheide vom 7. April 2016 erkennbar, dass das Landratsamt nebeneinander ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die von ihm geleitete Gesellschaft und ein weiteres derartiges Verwaltungsverfahren in Bezug auf seine eigene Person betrieb, so bestand für ihn dringender Anlass, sich nach dem Erhalt des die H … GmbH betreffenden Untersagungsbescheids sorgfältig darüber zu vergewissern, ob auch ihm selbst gegenüber ein derartiger Verwaltungsakt erlassen worden war. Mit dem Ergehen eines solchen Bescheids musste nicht nur angesichts der vier vorangegangenen, an den Kläger persönlich gerichteten Anhörungsschreiben gerechnet werden; vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Behörde beide Verwaltungsverfahren durchgängig parallel zueinander betrieben hatte, lag darüber hinaus die Annahme nahe, dass auch die diese Verfahren abschließenden Behördenentscheidungen (annähernd) zeitgleich ergehen würden. Eine gewissenhafte Durchsicht der eingehenden Post auf vom Landratsamt Neu-Ulm stammende Schriftstücke hin war deshalb für eine Person, die ihre Belange mit der gebotenen Sorgfalt wahrt, gerade im April 2016 unerlässlich.

Auf den Umstand, dass der Kläger angesichts der Vorgeschichte der beiden Bescheide vom 7. April 2016 konkret mit dem Erlass auch einer ihn persönlich betreffenden Gewerbeuntersagung rechnen musste, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 10 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen. Der Kläger ist der Bedeutung dieses Umstandes für das Maß der von ihm zu fordernden Sorgfalt bei der Durchsicht des Posteinlaufs in der Antragsbegründung lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, er könne sich nicht an ein separates Anhörungsschreiben erinnern. In der Nachbarschaft befinde sich eine „H … GmbH Verwertungen“, weswegen es sich nicht ausschließen lasse, dass ihm nicht der gesamte Schriftverkehr zugegangen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzutun. Denn der Kläger hat auf die behördlichen Zuleitungen vom 25. Februar 2015 u. a. durch einen Anruf beim Landratsamt am 19. März 2015 reagiert; auf die Schreiben des Landratsamts vom 16. April 2015 hat er am 15. Mai 2015, auf diejenigen vom 21. August 2015 am 8. September 2015 und auf diejenigen vom 12. Oktober 2015 am 2. November 2015 mit jeweils von ihm eigenhändig unterzeichneten Briefen geantwortet. Wenn er in diesen drei Antwortschreiben stets nur das Aktenzeichen 34-8221.4-71/14 genannt hat, so folgt daraus nicht, dass ihm alle vier an ihn persönlich adressierten Anhörungsschreiben nicht zugegangen sind; denn für eine derartige Häufung postalischer Fehlleitungen (bei gleichzeitigem Erhalt aller vier die H … GmbH betreffenden Anhörungsschreiben) spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit.

Lediglich ergänzend ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass das Vorbringen in der Antragsbegründung insoweit nicht als glaubhaft angesehen werden kann, als der Kläger nunmehr geltend macht, der ihn persönlich betreffende Bescheid vom 7. April 2016 habe sich in bereits geöffnetem Zustand in dem die H* … GmbH betreffenden Poststapel befunden. Diese Darstellung steht in offenkundigem Widerspruch zur Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift vom 17. Juni 2016 sowie in der eidesstattlichen Versicherung von Frau K … vom 16. Juni 2016; dort wurde jeweils behauptet, Frau K … habe nur den an die H … GmbH adressierten Bescheid geöffnet, während sie den für den Kläger selbst bestimmten Brief ungeöffnet auf dessen Schreibtisch gelegt habe. Im Schriftsatz vom 17. Juni 2016 sowie in der vom 21. Juni 2016 stammenden eidesstattlichen Versicherung des Klägers wurde zusätzlich geltend gemacht, es sei der Kläger selbst gewesen, der an einem ihm nicht mehr bekannten Datum das ihn persönlich betreffende Schriftstück geöffnet habe.

Die Klagepartei hat nicht einmal im Ansatz erläutert, warum sie in der Begründung des Zulassungsantrags eine Behauptung aufstellt, die zu ihrem Vortrag im ersten Rechtszug, dessen Richtigkeit durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht wurde, in Gegensatz steht. Vor diesem Hintergrund könnte der Eindruck entstehen, dass durch die geänderte Sachverhaltsschilderung im Zulassungsverfahren das sinngemäße Argument des Verwaltungsgerichts entkräftet werden soll, der Kläger habe den im Verfahren 34-8221.4-72/14 erlassenen Bescheid auch deshalb nicht frei von Verschulden übersehen können, da beide Verwaltungsakte „in separaten Umschlägen, jeweils mit eigener Postzustellungsurkunde“ zugestellt worden seien (Seite 10 des angefochtenen Urteils). Zwar kommt der Postzustellungsurkunde in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da sie der Kläger nicht zu Gesicht bekam; sie ist seitens des Postunternehmens nach erfolgter Zustellung vielmehr an die absendende Stelle zurückzuleiten. Aussagekräftig ist jedoch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Besonderheit der Umschläge, in denen mittels Postzustellungsauftrags bekanntzugebende Schriftstücke versandt werden: Ihre auffallend gelbe Farbe steht der Annahme, ein hinreichend sorgfältiger Empfänger könne eine solche Sendung dann frei von Verschulden übersehen, wenn er sie nicht persönlich in Empfang nimmt, sondern er sie in einer größeren Menge anderer Schriftstücke vorfindet, zusätzlich entgegen. Ein nachträgliches, an die jeweilige Prozesslage angepasstes Vorbringen aber, durch das ein Verfahrensbeteiligter möglicherweise einen ihm ungünstigen Vorhalt in einer von ihm angefochtenen Entscheidung zu entkräften versucht, kann jedenfalls so lange nicht als glaubhaft anerkannt werden, als der Betroffene den Wechsel seiner eigenen tatsächlichen Einlassungen nicht plausibel erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Sofern von einer Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung bisher in ständiger Rechtsprechung nur diejenige Fahrerlaubnisklasse - einmalig - zugrunde gelegt, der der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den höchsten Streitwert zuordnet (z. B. Senatsbeschl. v. 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, DAR 1996, 509; Beschl. v. 23.03.2007 - 10 S 340/07 -, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 S 2836/06 - ). Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Der gesetzlichen Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG entspricht es, dass bei der Streitwertfestsetzung diejenigen von der Entziehungsverfügung betroffenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen sind, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hatte der Betroffene vor der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall größer, als wenn er nur zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Klasse berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend sind bei der Streitwertfestsetzung die Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (wie z. B. BayVGH, Beschl. v. 03.04.2007 - 11 CS 06.2371 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -, NVwZ-RR 2006, 220).
Der Kläger war vor der Entziehungsverfügung der Beklagten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der der Klasse A1. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind beide Fahrerlaubnisklassen für die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) vorzunehmende Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen (§ 47 Abs.1 und § 52 Abs. 1 GKG). Aus den Empfehlungen der Nrn. 46.2 (1/2 Auffangwert) und 46.3 (Auffangwert) des Streitwertkatalogs errechnet sich der Betrag von 7.500,- Euro.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls ein Streitwert von 7.500,- Euro. Die Berechtigung des Senats zur Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 verwarnte ihn die Stadt Bamberg bei einem der Stadt bekannten Punktestand von neun Punkten (alt) im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.. Die Behörde wies darauf hin, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, freiwillig an einem Verkehrsseminar teilzunehmen, bei dem bei einem Punktestand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen würden, wenn die Teilnahmebestätigung drei Monate nach Beendigung des Seminars vorgelegt werde.

Mit Schreiben vom 23. April 2014, beim Landratsamt Bamberg (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 5. Mai 2014, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, durch drei weitere Ordnungswidrigkeiten, begangen am 20. Dezember 2012 (rechtskräftig geahndet am 7.8.2013), 7. Mai 2013 (rechtskräftig geahndet am 11.7.2013) und 5. September 2013 (rechtskräftig geahndet am 3.12.2013, gespeichert im VZR am 16.12.2013) habe sich der Punktestand des Antragstellers auf 16 Punkte (alt) erhöht. Daraufhin verwarnte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Mai 2014, zugestellt am 13. Mai 2014, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F., da nach Umrechnung ein Punktestand von sieben Punkten (neu) erreicht sei. Die Behörde wies den Antragsteller darauf hin, dass er freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen könne, wofür aber kein Punktabzug gewährt werde. Des Weiteren sei zu beachten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe durch eine am 2. Juni 2015 begangene Ordnungswidrigkeit, rechtskräftig geahndet am 21. Dezember 2015, nunmehr acht Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht.

Mit Bescheid vom 22. März 2016 entzog das Landratsamt ihm nach Anhörung die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79.03, 79.04), A (79.03, 79.04), B, BE, C1 C1E, C, CE, L und T gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F..

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. B 1 K 16.311). Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos sein. Zwar hätte der Antragsteller bei früherer Mitteilung des Punktestands von 16 Punkten durch das Kraftfahrt-Bundesamt noch die Möglichkeit gehabt, zwei Punkte abzubauen. Das Landratsamt habe die Verzögerung aber nicht verschuldet. Ein mögliches Verschulden des Kraftfahrt-Bundesamts an der verzögerten Übermittlung müsse sich das Landratsamt nicht zurechnen lassen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass diese Verzögerung nicht nur auf einem Versehen, sondern willkürlich erfolgt sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Kraftfahrt-Bundesamt habe den Punktestand von 16 Punkten (alt) nach Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 5. September 2013 am 16. Dezember 2013 nicht unverzüglich übermittelt. Zwischen der Tat und der Mitteilung hätten fast 35 Wochen gelegen, zwischen Rechtskraft und Mitteilung immer noch 22 Wochen. Die beträchtliche Verzögerung stelle ein Indiz für eine willkürliche Vorgehensweise dar. Rechtsmissbrauch müsse angenommen werden, wenn die Übermittlungszeit drei Mal so lange wie gewöhnlich sei. Dem Antragsteller sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, durch eine verkehrspsychologische Beratung zwei Punkte abzubauen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. StVG a. F.). Die Verwarnung erfülle auch nicht die Warn- und Erziehungsfunktion, wenn sie nicht zeitnah erteilt werde. Das Stufensystem sei nicht ordnungsgemäß durchlaufen, dem Antragsteller müsse daher eine Punktereduzierung zugute kommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn unter Berücksichtigung der beiden Ordnungswidrigkeiten vom 5. September 2013 und 2. Juni 2015 hat der Antragsteller einen Stand von acht Punkten (neu) erreicht.

Einen Abzug von zwei Punkten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG a. F. kann der Antragsteller nicht beanspruchen, denn er hat nicht an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen. Dass der Antragsteller so gestellt werden müsste, als hätte er an der verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, weil das Landratsamt ihn nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a. F. verwarnt und ihn nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und den dadurch möglichen Abbau von zwei Punkten hingewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG a. F.), ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Punkte für die am 5. September 2013 begangene Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG n. F. oder § 4 Abs. 6 StVG a. F. nicht berücksichtigt werden, denn eine solche Rechtsfolge sehen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ebenfalls nicht vor. Danach hat das Kraftfahrt-Bundesamt zur Vorbereitung der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und dem früheren Punktesystem den Fahrerlaubnisbehörden bei Erreichen der jeweiligen Punktestände die Eintragungen mitzuteilen. Eventuelle Vergünstigungen für den Fahrerlaubnisinhaber bei einem Verstoß gegen diese Pflicht, sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG n. F., denn er hat das Punktesystem ordnungsgemäß durchlaufen. Danach ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. In diesem Fall verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG). Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Beseitigung der Folgen (etwaig) rechtswidrigen Verwaltungshandelns ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht geboten. Eine analoge Anwendung der Punktereduzierungsvorschriften käme wohl nur dann in Betracht, wenn die verzögerte Übermittlung des Punktestands durch das Kraftfahrt-Bundesamt als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 11 CS 16.537 - ZfSch 2016, 415 = juris; B.v. 24.5.2016 - 11 CS 16.660 - juris; OVG NW, B.v. 7.10.2015 - 16 B 554/15 - VRS 129, 164 = juris Rn. 27; VGH BW, B.v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - DAR 2015, 658 = juris Rn. 23). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde. Die Punktereduzierung dient aber nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr dazu, die Warn- und Erziehungsfunktion des Punktesystems zu gewährleisten, denn der Gesetzgeber hat bei der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 zugunsten der Verkehrssicherheit von dieser Zielsetzung Abstand genommen (BayVGH, U.v. 11.8.2015 - 11 B 15.909 - VRS 129, 27 = juris Rn. 25). Eine Reduzierung der Punkte nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG soll nach der Gesetzesbegründung nur noch erfolgen, um das Verfahren übersichtlich zu gestalten und ein Auseinanderfallen von Punktestand und Maßnahmenstufe zu verhindern (OVG NW, B.v. 7.10.2015 a. a. O. Rn. 27; BR-Ds. 799/12 S. 79 f.). Es soll damit nur vermieden werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei gleichzeitiger Kenntniserlangung von mehreren Verkehrsverstößen diese zum Anlass nimmt, zeitlich gestaffelt mehrere Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar vorgetragen, aus welchen Umständen sich eine willkürliche Verzögerung ergeben soll. Vielmehr stellt sich die versäumte unverzügliche Übermittlung des Punktestands nach Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 5. September 2013 nach Aktenlage als Versehen dar. Die bloße Überschreitung der Zeitspanne von drei Monaten seit der Eintragung der Ordnungswidrigkeit in das Verkehrszentralregister am 16. Dezember 2013 bis zur Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde Ende April 2014 um ca. fünf Wochen gibt für eine willkürliche Verzögerung nichts her. Im Übrigen ist zu berücksichtigten, dass der Antragsteller die Verwarnung vom 9. Mai 2014 am 13. Mai 2014 erhalten und die nächste Ordnungswidrigkeit über ein Jahr später am 2. Juni 2015 begangen hat. Der Antragsteller hat sich die Maßnahme offensichtlich nicht zur Warnung gereichen lassen, sondern erneut eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, obwohl er mit der Verwarnung darauf hingewiesen worden war, dass ein weiterer Punkt zwingend zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Es sind dabei die Fahrerlaubnisklassen B und C zu berücksichtigen. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Klasse B enthalten und die Klasse C1 nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV in der Klasse C. Die Fahrerlaubnisklassen A und A1 sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind.