Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), nachdem der beklagte Landkreis auf die am 12. Juni 2009 erhobene Klage (mit dem Ziel einer "Ernährungspauschale") im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 18. Dezember 2012 in der Sache folgendes Teilanerkenntnis abgegeben hat:
- 2
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte seinen Bescheid vom 5. Februar 2009 für den Bewilligungszeitraum vom 18. Dezember 2008 bis zum 30. Juni 2009 aufgehoben und die Höhe der Leistungen neu festgesetzt hat.
- 3
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung der mit Bescheid vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 einen Betrag von 18,26 EUR und für den Bewilligungszeitraum ab 1. August 2011 einen Betrag von monatlich 63,26 EUR übersteigt.
- 4
Nachdem der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat das Sozialgericht den Beklagten mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung in das Anerkenntnis verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich des Bescheides vom 5. Februar 2009 sei die Klage unzulässig, da der Kläger hierdurch nicht beschwert sei. Der Beklagte habe bei der Ermittlung des Bedarfs - offenbar in Anlehnung an den Bescheid des vorausgehend zuständigen Jobcenters vom 2. Januar 2009 - pauschal 81,00 EUR als Kosten der Unterkunft und 55,35 EUR als Heizkosten berücksichtigt. Insgesamt lägen die tatsächlichen Kosten des Klägers erheblich unter dem von dem Beklagten pauschal angesetzten Betrag. Der Änderungsbescheid vom 22. Juni 2009 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses des Beklagten aufgehoben worden sei. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei dadurch eingetreten, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2009 Einkommen in Form der Erwerbsminderungsrente erzielt habe. Diese Änderung sei nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgt und habe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers auf laufende Leistungen geführt. Ermessen sei bei dieser Entscheidung nicht auszuüben gewesen. Auch der Bescheid vom 23. Juni 2011 sei rechtmäßig, soweit er nicht im Rahmen des Teilanerkenntnisses abgeändert worden sei. Formell sei der Bescheid rechtmäßig, da der Mangel der vor der Änderungsentscheidung unterbliebenen Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt worden sei. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 vorgelegen hätten und für die Gewährung der Leistungen an den Kläger rechtserheblich gewesen seien, hätten sich insbesondere mit der Erhöhung der ihm gewährten Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 392,09 EUR und der laufenden Zahlung von Wohngeld ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von 45,00 EUR wesentlich geändert. Ab dem 1. Juli 2011 setze sich der Bedarf des Klägers aus dem Regelsatz in Höhe von 364,00 EUR sowie den mit den Vorbescheiden bestandskräftig bewilligten Pauschalen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 81,00 EUR und Heizung in Höhe von 55,35 EUR zusammen. Für den Monat Juli 2011 sei auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR das Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von insgesamt 82,86 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 25,40 EUR für diesen Monat. Das Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 18,26 EUR berücksichtige den bereits gewährten Betrag in Höhe von 7,14 EUR. Für die Folgemonate ab August 2011 seien auf den Gesamtbedarf in Höhe von 500,35 EUR die Erwerbsminderungsrente in Höhe von 392,09 EUR sowie Wohngeld in Höhe von 45,00 EUR anzurechnen. Damit ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 63,26 EUR. Soweit der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufzuheben gewesen sei, sei von dem Beklagten kein Ermessen auszuüben gewesen.
- 5
Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Januar 2013 zugestellte Urteil am 19. Februar 2013 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er erstrebe die Gewährung von Leistungen in Höhe von monatlich 1.835,00 EUR, weil dies der Geldbetrag sei, den ein Bundeswehrsoldat monatlich erhalte. Als Rechtsgrundlage hat er auf die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 verwiesen, die im Gesetzesrang über dem SGB XII stehe.
- 6
Die Kläger beantragt,
- 7
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 abzuändern und ihm höhere Leistungen in Höhe von monatlich 1.835,00 EUR ab dem 18. Dezember 2008 zu gewähren.
- 8
Der Beklagte beantragt,
- 9
die Berufung zurückzuweisen.
- 10
Er hält das angefochtene Urteil, soweit dieses angefochten ist, für zutreffend.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Hauptsacheverfahren L 8 SO 8/13 und L 8 SO 9/13, aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 8 SO 9/14 B ER sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und des Jobcenters Jerichower Land Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 12
Die Berufung ist unbegründet.
- 13
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 ist, soweit dieses angefochten ist, nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 und des Bescheides vom 22. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011, in der Fassung, die diese Bescheide durch das nur von dem Kläger angefochtene Urteil gefunden haben, nicht in seinen Rechten verletzt (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
- 14
Die Ansprüche des Klägers bestimmen sich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches. Soweit er Zahlungen auf der Grundlage der zum Völkergewohnheitsrecht gehörenden Haager Landkriegsordnung verfolgt, ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Eine Zuständigkeit des Landkreises J. L. zur Ausführung der Haager Landkriegsordnung ist nicht erkennbar. Nach § 75 Abs. 5 SGG können nur Versicherungsträger, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Träger der Sozialhilfe, Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach der Beiladung verurteilt werden, sodass auch eine Beiladung Dritter durch den Senat den Kläger nicht in seinem Begehren hätte unterstützen können.
- 15
Für Dezember 2008 und Januar 2009 hat der Kläger mit den bestandskräftig gewordenen Bescheiden des Jobcenters vom 13. August 2008 (Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2008) und vom 2. Januar 2009 (vorläufige Leistungen nach dem SGB II für Januar 2009) 519,50 EUR monatlich erhalten, die nach § 107 Abs. 1 SGB X einen Anspruch gegenüber dem Beklagten ausschließen. Soweit dem Teilanerkenntnis vor dem Sozialgericht ein darüberhinausgehender Anspruch des Klägers zu entnehmen sein sollte, ist dieser zumindest nicht beschwert. Einen Anspruch auf Zahlung von mehr als 519,50 EUR hat der Kläger für Dezember 2008 (anteilig) und für Januar 2009 nicht. Es kann damit offen bleiben, in welchem Umfang sich darüber hinaus Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil nach Maßgabe des Bescheides des Beklagten vom 5. Februar 2009 ergeben. Die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für Dezember 2008 in Höhe von 227,43 EUR und ab dem Monat Januar 2009 in Höhe von 487,35 EUR monatlich erfolgte jeweils unter Berücksichtigung des Regelsatzes in Höhe von 351,00 EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 136,35 EUR.
- 16
Dem Kläger stehen nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts im Übrigen die mit Bescheid vom 5. Februar 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 22. Juni 2009 bewilligten Leistungen vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 487,35 EUR und vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von monatlich 105,82 EUR unter Berücksichtigung der Regelungen in den §§ 44 ff. SGB X zu.
- 17
Die damit für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Juni 2011 gewährten Leistungen übersteigen den sich rechnerisch ergebenden sozialhilferechtlichen Hilfebedarf des Klägers in Höhe von 168,13 EUR für Dezember 2008, 370,11 EUR für die Monate Januar bis Juni 2009, 378,11 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2009, 381,33 EUR für die Monate Januar bis Dezember 2010 und 387,23 EUR für die Monate Januar bis Juni 2011 nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 27 ff. SGB XII. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers aus der ihm ab Juli 2009 laufend gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung (bewilligt vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2010 mit einer Weitergewährung bis zum 31. Mai 2013 mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2009 in Höhe von 389,53 EUR, ab dem 1. Januar 2011 388,24 EUR und ab dem 1. Juli 2011 392,09 EUR) hätte sich ab dem 1. Juli 2009 unter Addition von Regelbedarf und Kosten der Unterkunft kein Leistungsanspruch des Klägers mehr ergeben. Soweit das Sozialgericht einen gesonderten Anspruch des Klägers für Unterkunft und Heizung als von dem Beklagten bestandskräftig bewilligt berücksichtigt hat, verbleibt dem Kläger dieser Anspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten.
- 18
Ein höherer Bedarf des Klägers, der nicht durch sein Einkommen und die bereits bewilligten Leistungen abgedeckt wird, ergibt sich auch nicht durch einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Vielmehr war nur der Regelbedarf nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 SGB XII (bzw. des § 27a Abs. 1 bis 3 SGB XII ab dem 1. Januar 2011) für Dezember 2008 bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 351,00 EUR (anteilig für Dezember 2008), für Juli 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 359,00 EUR und ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 364,00 EUR zu berücksichtigen.
- 19
Soweit dem Kläger für den Zeitraum bis Januar 2008 mit Bescheid des Jobcenters J. L. vom 19. Juni 2007 Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (in Höhe von 30,68 EUR) bewilligt wurden, lag dieser Entscheidung die ärztliche Bescheinigung der Hausärztin des Klägers, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., vom 21. Dezember 2004 zugrunde, die einen Mehrbedarf für vorerst eine Dauer von zwölf Monaten befürwortet hatte. Bei dem Kläger liege ein toxisches Leber- und Nierenleiden bei einem Zustand nach chronischem Alkoholabusus vor. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 und sämtlichen nachfolgenden Bescheiden wurden dem Kläger sodann Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2008 nur noch ohne Berücksichtigung eines solchen Mehrbedarfs bewilligt.
- 20
Von Seiten des Klägers wurden im Rahmen des Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens keine medizinischen Gesichtspunkte vorgetragen, die Grundlage für die Feststellung sein könnten, dass er einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Er ist mit Richterbrief vom 19. Juli 2013 gebeten worden, seine Einwilligung zur Einholung eines Befundberichts von einem behandelnden Arzt zu erteilen, und mit Richterbrief vom 24. April 2014 an diese Mitwirkung erinnert worden, die auch in der Folgezeit unterblieben ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, da ein Krankheitsbild des Klägers, das in Bezug auf einen Bedarf an kostenaufwändiger Ernährung weiter aufgeklärt werden könnte, nicht erkennbar geworden ist. Das toxische Leber- und Nierenleiden bei einem Zustand nach chronischem Alkoholabusus, welches der Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 21. Dezember 2004 zu entnehmen ist, begründet nicht die Notwendigkeit einer bestimmten Ernährungsform, für die dem Kläger höhere Kosten entstehen könnten. Der Kläger hat auch selbst nicht vorgetragen, einem besonderen Diätregime zu folgen. Er befindet sich nach dem Gutachten der Medizinal-Direktorin Dr. W. vom 16. Dezember 2008 in einem guten Allgemein- und Kräftezustand. Auch Anhaltspunkte für eine gestörte Nährstoffaufnahme oder -verwertung, ein Nierenleiden im Stadium einer Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer eiweißdefinierten Kosten oder Dialysediät oder einer Zölliakie/Sprue (Erkrankungen im Sinne der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe) sind nicht erkennbar. Eine sonstige Notwendigkeit einer speziellen Ernährung des Klägers ist nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.
- 21
Belegt sind Kosten des Klägers für die Unterkunft in dem von ihm bewohnten Eigenheim im Jahr 2009 in Höhe von 19,11 EUR monatlich, im Jahr 2010 in Höhe von 22,33 EUR und im Jahr 2011 in Höhe von 23,23 EUR monatlich. Laufende Kosten der Unterkunft des Klägers sind nur in Bezug auf die Grundsteuer (fällig jeweils Februar, Mai, August und November; im Jahr 2009 jeweils 29,52 EUR, im Jahr 2010 29,52 EUR, 33,82 EUR, 31,67 EUR und 31,69 EUR und im Jahr 2011 jeweils 31,67 EUR) und die Kosten der Abfallbeseitigung (fällig jeweils März und August; im Jahr 2009 jeweils 55,62 EUR, im Jahr 2010 jeweils 70,44 EUR und im Jahr 2011 jeweils 76,00 EUR) nachgewiesen. Soweit der Kläger bei der Erstantragstellung bei dem Beklagten im Januar 2009 laufende Kosten für sein Grundstück in Höhe von "8 % Zinsen" bei einem Kaufpreis von 5.000,00 EUR auf der Grundlage eines Vertrages vom 15. März 2004 angab, hat die Darlehensgeberin Frau S. unter dem 17. April 2014 die Zahlung von Zinsen durch den Kläger nicht bestätigt. Nach ihren Angaben wurde in den Jahren 2008 bis 2012 nur der reine Kreditbetrag zurückgezahlt. Der Grunderwerbssteuer ist nach dem Grunderwerbssteuerbescheid vom 14. Juni 2004 im Übrigen nur ein Kaufpreis in Höhe von nur 3.000,00 EUR zugrunde gelegt worden. Der Kläger ist mit Richterbrief vom 19. Juli 2013 gebeten worden, u.a. Nachweise in Form von Rechnungen, Gebühren- oder Abgabenbescheiden für Wasser/Abwasser, Straßenreinigung, Gebäudeversicherung, Schornsteinfegergebühren und Strom vorzulegen. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13. August 2013 Angaben gemacht, die dem hier streitigen Zeitraum nicht zuzuordnen sind. Die von dem Senat angeforderten Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 und Grundsteuerbescheide für die Jahre ab 2008 weisen die vorgenannten Beträge aus.
- 22
Die zur Beheizung des Eigenheimes des Klägers benötigten Festbrennstoffe sind Gegenstand gesonderter Bescheide gewesen, die bestandskräftig geworden sind.
- 23
Da das Sozialgericht den Beklagten für Leistungen ab dem 1. Juli 2011 in das Teilanerkenntnis verurteilt hat, sieht der Senat für einen diesen Zeitraum betreffenden Leistungsanspruch des Klägers die Grundlage in der insoweit rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Sozialgerichts. Nach der Bescheidlage ergibt sich ein über das Teilankerkenntnis hinausgehender Leistungsanspruch des Klägers nicht.
- 24
Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 wurde die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Juli 2011 aufgehoben, da der Bedarf des Klägers durch die Rente und das ihm ab dem 1. Juli 2011 in Höhe von monatlich 45,00 EUR gezahlte Wohngeld abgedeckt sei. Den Aufhebungsbescheid vom 23. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 konnte der Kläger in einem gesonderten Verfahren anfechten (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 RE 12/14 R - juris). Die am 6. Oktober 2011 hiergegen erhobene Klage (S 47 SO 175/11) hat das Sozialgericht in dem Verfahren mit Urteil vom 18. Dezember 2012 abgewiesen, da dieser Bescheid Gegenstand des Verfahrens S 7 SO 90022/09 geworden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az. L 8 SO 9/13) hat der Kläger im Erörterungstermin am 5. März 2014 zurückgenommen. Es kann offen bleiben, ob der Senat im Rahmen eines fairen Verfahrens an die Einschätzung des Sozialgerichts, der vorgenannte Bescheid werde nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 8 SO 8/13, gebunden ist. Da die Aufhebung der Bewilligung mit dem 1. Juli 2011 vor dem Hintergrund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X mit der Bewilligung des Wohngeldes und der Erhöhung der Rente auf 392,09 EUR keinen Bedenken begegnet, ist der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens zumindest unter Berücksichtigung der materiellen Rechtslage auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2011 beschränkt. Bezüglich der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 1. Juli 2011 wird nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg hat. Soweit das Sozialgericht einen gesonderten Anspruch auf Kosten der Unterkunft als bestandskräftig bewilligt berücksichtigt hat, verbleibt dem Kläger dieser Anspruch nach Maßgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten.
- 26
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. März 2015 - L 8 SO 8/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 teilweise aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von 67,71 Euro zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
* Zusammenwohnen seit 35 Jahren
* Mehrere gemeinsame Umzüge, darunter ein Umzug von K-Stadt nach A-Stadt (gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes)
* Gemeinsamer Abschluss des Mietvertrages
* Einsetzung des Zeugen als Begünstigten in Versicherungen
* Finanzielle Unterstützung durch den Zeugen ohne schriftliche Vereinbarung und Festlegung von Rückzahlungsmodalitäten
* Der Zeuge habe sein Fahrzeug verkauft und einen Minijob angenommen, um den Kläger finanziell unterstützen zu können.
die Berufung zurückzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
A.
B.
I.
II.
„01.11.2009 bis 28.02.2010 12.350.- Euro
01.03.2010 bis 31.03.2017 3.250.- Euro
01.04.2017 bis 31.05.2017 10.000.- Euro“
(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Für Personen, die
- 1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder - 2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder - 2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.
(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
- 1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, - 2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, - 3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder - 4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
- 1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, - 2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.
(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
- 1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - 2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Tenor
-
Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Rostock vom 26. September 2011 wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 werden aufgehoben, soweit die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. September 2004 für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 Beiträge auf der Grundlage von mehr als 474,20 EUR monatlich festgesetzt hat.
-
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge vom 1.2. bis 31.12. 2006, insbesondere darüber, ob die Beklagte der Beitragsbemessung die im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielten Einkünfte (5643 EUR) oder ein hochgerechnetes (Jahres-)Arbeitseinkommen (14 206,15 EUR) zugrunde legen muss.
- 2
-
Die Klägerin nahm am 9.8.2004 als Existenzgründerin eine selbständige Tätigkeit auf und bezog einen Existenzgründungszuschuss (§ 421l SGB III) iHv 600 EUR monatlich. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass die Klägerin ab dem 9.8.2004 nach § 2 S 1 Nr 10 SGB VI in der bis zum 31.3.2012 geltenden (Alt-)Fassung als selbständig tätige Person für die Bezugsdauer des Existenzgründungszuschusses in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, und setzte den Beitrag ab dem 1.9.2004 auf Basis der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage iHv 400 EUR auf 78 EUR im Monat fest, weil "kein positives Arbeitseinkommen nachgewiesen" sei (Bescheid vom 27.9.2004).
- 3
-
Im Kalenderjahr 2004 erzielte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 5643 EUR (Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Rostock vom 15.11.2005). Nachdem die Beklagte dies bei der Finanzverwaltung ermittelt hatte, setzte sie den Beitrag rückwirkend ab dem 1.2.2006 auf 232,79 EUR monatlich fest (Bescheid vom 16.1.2007 und Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008). Diesen Monatsbeitrag errechnete sie, indem sie die Beitragsbemessungsgrundlage (14 325,48 EUR) mit dem Beitragssatz für das Jahr 2006 in der allgemeinen Rentenversicherung (19,5 %) multiplizierte und das Ergebnis (2793,47 EUR) durch die Anzahl der Kalendermonate eines Jahres (12) dividierte. Die Beitragsbemessungsgrundlage (14 325,48 EUR) hatte sie "maschinell" ermittelt, indem sie die Einkünfte aus dem Jahr 2004 iHv 5643 EUR durch die Anzahl der Tage, in denen sie erzielt worden waren (143 Tage vom 9.8. bis 31.12.2004), dividiert, den Wert des Quotienten (39,46 EUR) mit 360 Tagen (Kalenderjahr iS von § 123 Abs 3 S 2 SGB VI) multipliziert und das derart hochgerechnete (Jahres-)Einkommen von 14 206,15 EUR mit dem Dynamisierungsfaktor 1,0084 (= 29 304 EUR vorläufiges Durchschnittsentgelt 2006 ./. 29 060 EUR Durchschnittsentgelt 2004) multipliziert hatte (vgl Hinweisschreiben der Beklagten vom 2.3.2007).
- 4
-
Das SG Rostock hat den "Bescheid der Beklagten vom 16.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2007 [richtig: 24.1.2008] teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, einen neuen Bescheid zu erlassen, bei welchem für die Berechnung der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge für den Zeitraum vom 1.2.2006 bis 31.12.2006 das tatsächlich erzielte Einkommen laut Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2005 für das Jahr 2004 iHv 5643 EUR zu berücksichtigen ist" (Urteil vom 26.9.2011).
- 5
-
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 13.2.2013): Zu Recht habe das SG entschieden, dass bei der Veranlagung für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.12.2006 das Jahreseinkommen aus 2004 iHv 5643 EUR (multipliziert mit dem Anpassungsfaktor von 1,0084), mithin 5690,40 EUR, "einzustellen" sei. Für eine dynamisierte Hochrechnung auf 14 325,48 EUR fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Aus dem Wortlaut des § 165 Abs 1 S 3 bis 10 SGB VI und auch der Gesetzesbegründung folge eindeutig, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte bei Selbständigen grundsätzlich eine "sichere" Grundlage der Beitragsberechnung seien, zumal der Gesetzgeber mit der "Dynamisierung des Arbeitseinkommens" die Problematik einer verzögerten Vorlage des Einkommensteuerbescheides offensichtlich erkannt und einer "pauschalen" Lösung zugeführt habe. Auch § 123 Abs 3 iVm § 189 SGB VI ermächtige die Beklagte nicht zur Hochrechnung von Arbeitseinkommen, das im Teilzeitraum eines Jahres erzielt worden sei. Nichts anderes ergebe sich aus § 15 SGB IV, wonach Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte (tatsächliche) Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit sei. Denn eine Hochrechnung sehe das Steuerrecht nicht vor. Keinesfalls stellten die Gesichtspunkte der "Verwaltungsvereinfachung" bzw der "Beschleunigung des Arbeitsablaufes innerhalb der Verwaltung", auf die sich die Beklagte berufe, eine ausreichende "Ermächtigung" dar.
- 6
-
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 165 Abs 1 S 3 SGB VI, § 123 Abs 3 SGB VI, § 15 SGB IV und § 18b SGB IV): Die Hochrechnung sei aus Gründen der Praktikabilität vorzunehmen, erfolge trägerübergreifend und sei in diversen Arbeitsanweisungen, Konventionen und zahlreichen übergreifenden Besprechungen bestätigt worden. Ermächtigungsgrundlage sei § 165 Abs 1 S 3 SGB VI. Soweit das LSG dies anders sehe, setze es sich nicht mit der Frage auseinander, ob der Gesetzgeber die alleinige Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheids auch für den Fall vorgesehen habe, dass ein Selbständiger nur einige Monate entsprechendes Einkommen erzielt habe. Hätte er die Hochrechnung in diesen Fällen generell ausschließen wollen, hätte er andere Vorschriften (zB § 18b SGB IV) ändern müssen. Die Kongruenz zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht sei nicht allumfassend und könne den Ausschluss der Hochrechnung nicht rechtfertigen. Ferner könne die Hochrechnung auch auf § 123 Abs 3 SGB VI, § 15 SGB IV und § 18b SGB IV gestützt werden.
- 7
-
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2013 sowie des Sozialgerichts Rostock vom 26. September 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 8
-
Die Klägerin, die den vorinstanzlichen Entscheidungen beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet, wobei der Tenor des erstinstanzlichen Urteils vom 26.9.2011 klarzustellen war.
- 10
-
1. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und die (Teil-)Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das SG bestätigt. Allerdings haben die Vorinstanzen das Klageziel verkannt, als sie die Beklagte (antragsgemäß) unter Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neufestsetzung der Beitragshöhe verpflichteten. Denn das Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin war von Anfang an lediglich darauf gerichtet, die Beseitigung der Beitragserstfestsetzung und die Beitragsneufestsetzung im Bescheid vom 16.1.2007 für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.2006 teilweise aufzuheben (Teilanfechtung in zeitlicher Hinsicht) und betraf die Beitragshöhe nur insoweit, als die Beklagte der Beitrags(neu)bemessung Einkünfte von mehr als monatlich 474,20 EUR (= 5643 EUR x 1,0084 Dynamisierungsfaktor ./. 12 Monate) zugrunde gelegt hatte (Teilanfechtung in sachlicher Hinsicht). Derartige Teilanfechtungen sind schon nach dem Wortlaut von § 54 Abs 1 S 1 SGG, der ausdrücklich auch die Abänderung eines Verwaltungsakts als mit der Gestaltungsklage verfolgbares Begehren benennt, statthaft und erlauben es dem Kläger als Ausdruck der Dispositionsmaxime, den Prüfungsumfang des Gerichts von sich aus zu begrenzen(Senatsurteil vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 97 Nr 2 vorgesehen). Ob Teilbarkeit im Einzelfall gegeben ist, ist eine Frage des jeweiligen materiellen Rechts. Teilweise anfechtbar sind in der Regel zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung (Senatsurteil aaO; BSG Urteile vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 und vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr 13). In diesem Sinne zeitlich und zahlenmäßig abgrenzbar ist auch die Frage, ob der Beitragsbemessung nur Einkünfte von 474,20 EUR monatlich oder ein höheres (Monats-)Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist. Keine zusätzliche Bedeutung kommt dem im ersten Rechtszug vordergründig als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs(bescheidungs)klage formulierten Antrag zu, die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide "zu verpflichten, einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts zur Beitragszahlung für den Zeitraum 01.02.2006 bis 31.12.2006 zu erlassen". Insofern handelt es sich lediglich um einen irrigen äußeren Ausdruck der in Wahrheit erhobenen (isolierten) Teilanfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG), die im Erfolgsfall dazu führen würde, dass allenfalls noch der Betrag berücksichtigt werden könnte, der sich auf Basis einer Beitragsbemessungsgrundlage von 474,20 EUR monatlich ergibt.
- 11
-
2. Die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden zu Unrecht die frühere Festsetzung des Höchstwerts der monatlichen Beiträge für den streitigen Zeitraum vom 1.2. bis 31.12.2006 schlüssig aufgehoben und Beiträge auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von mehr als 474,20 EUR monatlich festgesetzt. Dabei steht der Umstand, dass sich die Beklagte insofern auf maschinell ermittelte Vorgaben stützt, der Annahme eines Verwaltungsakts nicht entgegen (vgl bereits zur Rentenanpassungsmitteilung BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13). Für eine rückwirkende Änderung der bestandskräftigen Festsetzung des monatlichen Beitrags auf 78 EUR und ihre Ersetzung durch einen neuen Höchstbetrag (232,79 EUR) fehlt es - jedenfalls im mit der Klage geltend gemachten Umfang - an einer speziellen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundlage. Diese kann sich in Ermangelung einschlägiger Regelungen im Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nur aus § 48 Abs 1 SGB X ergeben, dessen Voraussetzungen vorliegend allerdings nicht erfüllt sind. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Unter weiteren Voraussetzungen soll der Verwaltungsakt auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (S 2).
- 12
-
a) Als Rechtsgrundlage für die Beseitigung der Erstfestsetzung kommt allein die Aufhebung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 SGB X, nicht jedoch eine Rücknahme wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit iS von §§ 44, 45 SGB X in Betracht. Denn die LVA Mecklenburg-Vorpommern hat den Monatsbeitrag im Bescheid vom 27.9.2004 ursprünglich zu Recht auf 78 EUR festgesetzt. Als sie diesen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erließ (§§ 37 Abs 2 S 1, 39 Abs 1 SGB X), waren beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 EUR (§ 165 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF vom 23.12.2002). Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens waren und sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird (S 3). Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben (S 9). Da sich aus den Unterlagen der Klägerin "kein positives Arbeitseinkommen" ergab, war das (gesetzliche) Mindesteinkommen von monatlich 400 EUR maßgebend (S 1 Nr 1 aE), so dass sich durch Multiplikation mit dem Beitragssatz für 2004 in der allgemeinen Rentenversicherung iHv 19,5% ein Monatsbeitrag von 78 EUR errechnete.
- 13
-
b) Diese (Einkommens-)Verhältnisse änderten sich rechtlich erst wesentlich, nachdem das Finanzamt Rostock den Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2005 für das Kalenderjahr 2004 erlassen hatte. Damit wurde das sich hieraus ergebende Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit für die Beitragsbemessung ipso iure maßgebend (§ 165 Abs 1 S 3 SGB VI), und zwar ab dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids folgte, spätestens aber ab Beginn des dritten Kalendermonats nach dessen "Ausfertigung" (§ 165 Abs 1 S 8 SGB VI). Vorzulegen war der Einkommensteuerbescheid dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner "Ausfertigung" (§ 165 Abs 1 S 6 SGB VI). Da die Klägerin den Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2005 nicht selbst vorgelegt hat, waren die Änderungen des Arbeitseinkommens vom Beginn des dritten Kalendermonats nach dessen "Ausfertigung", also frühestens ab dem 1.2.2006, zu berücksichtigen. Die Änderungen waren auch wesentlich, weil sich auf der Basis des nach § 165 Abs 1 S 4 SGB VI durch Vervielfältigung mit dem Faktor 1,0084 fortgeschriebenen nachgewiesenen Arbeitseinkommens aus 2004 (5643 EUR) für das Kalenderjahr 2006 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 5690,40 EUR und damit eine Beitragsbemessungsgrundlage von 474,20 EUR monatlich ergab, die die alte Bemessungsgrundlage von 400 EUR überstieg und deshalb zu einem höheren Monatsbeitrag als 78 EUR führte.
- 14
-
c) Die (konkludente) Aufhebung dieser Beitragserstfestsetzung im Beitragsneubescheid vom 16.1.2007 ist jedoch - jedenfalls im Rahmen der Teilanfechtung - rechtswidrig, weil sie für einen zurückliegenden Zeitraum (1.2. bis 31.12.2006) erfolgte, obwohl keine der in § 48 Abs 1 S 2 SGB X abschließend aufgeführten Fallkonstellationen vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
- 15
-
Zugunsten der Klägerin ist keine Änderung eingetreten (aaO Nr 1). Überdies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass Nrn 3 und 4 aaO nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf das Leistungsrecht bezogen und als abschließende Ausnahmeregelungen nicht analogiefähig sind (vgl BSG Urteile vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - Juris RdNr 17, vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R - SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 27 mwN und vom 26.9.1991 - 4 RK 5/91 - BSGE 69, 255, 258 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 20 f). Die Klägerin hat schließlich auch keine Mitteilungspflicht verletzt, wie dies Nr 2 aaO voraussetzt. Dass sie den Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2005 möglicherweise nicht "spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung" vorgelegt und damit die gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 165 Abs 1 S 6 SGB VI missachtet hat, wirkte sich nicht zu Lasten der Beklagten aus. Hätte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2005 Mitte Januar 2006 vorgelegt, hätte die Beklagte die Änderung des Arbeitseinkommens gemäß § 165 Abs 1 S 8 Halbs 1 SGB VI vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides folgenden Kalendermonats, also ab dem 1.2.2006 berücksichtigen müssen. Nichts anderes sah Halbs 2 aaO bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage des Einkommensteuerbescheids vor. Folglich hätte es in beiden Fällen zu einer identischen Beitragserhöhung frühestens ab dem 1.2.2006 kommen müssen, so dass der etwaige Verstoß der Klägerin gegen gesetzliche Mitteilungspflichten keine Beitragseinbuße zu Lasten der Beklagten bewirkte.
- 16
-
3. Darüber hinaus fehlt es aber auch materiell-rechtlich an einer Rechtsgrundlage dafür, der Beitragsbemessung nach "Hochrechnung" ein höheres Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, als dasjenige, das sich (fortgeschrieben nach Maßgabe des Verhältnisses der Durchschnittsentgelte) aus dem maßgeblichen letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Die von der Revision ins Feld geführten Vorschriften der § 165 Abs 1 S 3 SGB VI, § 123 Abs 3 SGB VI, § 15 SGB IV und § 18b SGB IV geben dafür ersichtlich nichts her. Keinesfalls können "Besprechungsergebnisse der Beitrags- und Rentendezernenten" zu Lasten der Beitragsverpflichteten vermeintliche Defizite des geltenden Rechts kompensieren, die aus der Sicht der Beklagten bestehen mögen. Zutreffend hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) hingewiesen.
- 17
-
4. Da die Klage bereits aus anderen Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte gemäß § 42 S 2 iVm S 1 SGB X auch deshalb beanspruchen kann, weil die nach § 24 Abs 1 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und nicht wirksam nachgeholt(§ 41 Abs 1 Nr 3 und Abs 2 SGB X) worden ist (vgl zur Anhörungspflicht vor Beitragsregelungen BSGE 69, 247, 248 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4). Insbesondere braucht der Senat nicht auf die potentiell heilende Wirkung des Hinweisschreibens einzugehen, das die Beklagte der Klägerin während des Vorverfahrens übersandt hat.
- 18
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2012 teilweise aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von 67,71 Euro zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
* Zusammenwohnen seit 35 Jahren
* Mehrere gemeinsame Umzüge, darunter ein Umzug von K-Stadt nach A-Stadt (gemeinsame Verlegung des Lebensmittelpunktes)
* Gemeinsamer Abschluss des Mietvertrages
* Einsetzung des Zeugen als Begünstigten in Versicherungen
* Finanzielle Unterstützung durch den Zeugen ohne schriftliche Vereinbarung und Festlegung von Rückzahlungsmodalitäten
* Der Zeuge habe sein Fahrzeug verkauft und einen Minijob angenommen, um den Kläger finanziell unterstützen zu können.
die Berufung zurückzuweisen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Gründe
A.
B.
I.
II.
„01.11.2009 bis 28.02.2010 12.350.- Euro
01.03.2010 bis 31.03.2017 3.250.- Euro
01.04.2017 bis 31.05.2017 10.000.- Euro“
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.