Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - L 8 AS 223/14

bei uns veröffentlicht am22.04.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines öffentlich- rechtlichen Auskunfts-verlangens vom 19.8.2010 gegen den Kläger wegen eines Unterhaltsanspruchs der L., einer Leistungsempfängerin des Beklagten.

Der Kläger, Vater der am 26.11.2008 geborenen E. L., leistete ab August 2010 nach Aufnahme einer Beschäftigung Unterhalt in Höhe von mtl. 225 Euro. Der Bedarf der E. in Höhe von 341,44 € war zusammen mit dem Kindergeld (184 Euro) gedeckt. Leistungsberechtigt war seither nur L. L., die Mutter des gemeinsamen Kindes. Diese erhielt von dem Beklagten noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch SGB II bis zum 31.7.2013.

Am 19.8.2010 zeigte der Beklagte dem Kläger schriftlich seine Leistungsgewährung für E. und L. L. an, teilte ihm mit, dass der Unterhaltsanspruch für die beiden genannten Personen nach § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf den Beklagten übergegangen sei und verlangte insoweit Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daher werde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 16.9.2010 einen beigefügten Auskunftsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Der Fragebogen befindet sich nicht als Entwurf in den Akten.

Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 zurück. Dagegen hat der Kläger am 10.1.2011 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und wie schon im Widerspruchsverfahren vorgebracht, dass das Kind nicht geplant entstanden sei, sondern L. L. ihn über ihre Fertilität getäuscht habe. Es sehe zwar ein, für das Kind Unterhalt leisten zu müssen, nicht aber für die Kindsmutter. Die Leistungsempfängerin verfüge im Übrigen über mehr als ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie lebe mietfrei mit ihrem Kind bei ihren Eltern, bekomme Kindergeld und Kindesunterhalt und sei selbstständig erwerbstätig (Nageldesign).

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014 abgewiesen. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch genommen. Rechtsgrundlage dafür sei § 60 Abs. 2 SGB II.

Hiergegen hat der Kläger am 4.3.2014 beim SG, weitergeleitet am 11.3.2014 zum Bayer. Landessozialgericht (LSG), Berufung eingelegt. Die Berufung wird im Wesentlichen auf das bereits in der Klage Vorgebrachte gestützt. Weiter äußerte der Kläger die Befürchtung, seine Arbeit und seine Familie zu verlieren, wenn er weiterhin dem psychischen Druck des Beklagten ausgesetzt werde.

Am 21.2.2014 hat der Beklagte, wohl in der Annahme der Rechtsstreit sei mit dem Gerichtsbescheid bereits erledigt, den Kläger mit einem weiteren Auskunftsbogen aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Abrechnungen aus dem Zeitraum August 2009 bis Juli 2010 einzureichen. Des Weiteren sei mitzuteilen, ob sich die Einkommensverhältnisse bis November 2011 geändert hätten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 sowie den Bescheid vom 19.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2014 zurückzuweisen.

Gründe

1. a) Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Kläger wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Das gegenständliche Auskunftsersuchen ist erst die Vorstufe zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 33 SGB II gegen Unterhaltspflichtige. Ihm kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht. Eine Beschränkung allein auf die Kosten des Auskunftsverlangens - wie im Zivilprozess - wird bei dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nicht angenommen.

b) Die Berufung gegen den am 6.2.2014 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 4.3.2014 fristwahrend beim SG eingelegt worden.

c) Das beklagte Jobcenter ist der richtige Beklagte. Gestaltender Träger der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen war zwar die Arbeitsgemeinschaft D. Diese ist aber übergegangen in die Trägerschaft des Beklagten (§ 76 SGB II). In Gebieten, in denen am 31.12.2010 eine Arbeitsgemeinschaft nach altem Recht bestand, ist zum 1.1.2011 kraft Gesetzes eine gemeinsame Einrichtung entstanden und gemäß § 76 Abs. 3 SGB II an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten.

d) Gegenstand des Verfahrens ist eine Regelung i. S. § 31 SGB X vom19.8.2010. In diesem „Schreiben“ ist daneben auch noch eine Anzeige der Leistungsgewährung enthalten sowie ein Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtslage (§ 1605 BGB). Einer ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs „Verwaltungsakt“ bedarf es für die Annahme einer Ermächtigungsgrundlage nicht. Die Regelung besteht im Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Verlangen der Preisgabe bestimmter persönlicher Daten (Auskunft). Der hoheitliche Charakter zeigt sich durch eine Fristsetzung, die Rechtsmittelbelehrung und eine Androhung von Sanktionen bei Nichtbefolgung. Damit ist die richtige Klageart (die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG) gegeben. Der zutreffende Rechtsweg ist in zweiter Instanz ohnehin nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

e) Eine Beiladung der Leistungsberechtigten ist anders als bei einer Überleitung (vgl. Urteil des BSG vom 02.2.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R zu § 93 SGB XII) nicht erforderlich, weil durch den reinen Auskunftsanspruch keine berechtigten Interessen der Leistungsberechtigten i. S. § 75 SGG berührt werden. Der Auskunftsanspruch ist verfahrensrechtlich erst die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den § 33 SGB II gegenüber Unterhaltsverpflichteten. Durch ihn findet kein Wechsel des Gläubigers statt. Durch ihn soll vielmehr geklärt werden, ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang stattgefunden hat und eine zivilrechtliche Geltendmachung vernünftig ist.

2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil erging abgesehen von der Kostenfolge im Ergebnis zu Recht. Die Beklagte durfte die Auskunft auch in dieser Form und diesem Umfang verlangen.

Die weitere Mitteilung vom 21.2.2014 ist nicht gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieses Schreiben enthält keine Regelung. Es ist in Ausführung des Gerichtsbescheides erfolgt in der Annahme, der Rechtsstreit sei mit dem Gerichtsbescheid bereits erledigt.

a) Eine Ermächtigung zum Eingriff bestand nach § 60 Abs. 2 SGB II idF vom1.8.2006 durch G v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706). Gemäß § 60 Abs. 2 SGB II hat derjenige, der jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

b) Das Auskunftsverlangen ist akzessorisch zur Leistungsverpflichtung („der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht“). Nach den Feststellungen des Senats durch Einholung entsprechender Auskünfte beim Beklagten und Vorlage seiner Bescheide hat die unterhaltsberechtigte L. L. zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens sowie zuvor schon ab Geburt ihres Kindes und auch schon seit April 2005 Leistungen vom Beklagten bezogen. Sie erhielt Grundsicherung in wechselnder Höhe sowie Kosten der Unterkunft und Heizung. Wegen Einzelheiten und der Berechnung wird auf den Inhalt der Akten (insbesondere den Bescheid vom 7.5.2010, mit monatlichen Leistungen von 614,42 € nebst 24,24 € für E.) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Ob eine Auskunft im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB II auch wegen des Kindes E. gerechtfertigt gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Dieses erhielt zwar infolge der aufgenommen Unterhaltszahlungen (August 2010) ab dem Auskunftsverlangen keine Leistungen mehr; sein deshalb höheres Einkommen kann aber zu einer verminderten Leistung bei der Mutter führen. Daher ist insoweit auch ein Übergang nicht ausgeschlossen. Insoweit erlaubt die Neufassung von § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II ab 1.1.2009 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente) eine Ausnahme von der Personenidentität zwischen Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger. Das betrifft Fallgestaltungen, in denen das Kindergeld ausnahmsweise nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen berücksichtigt werden konnte, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen war, weil es zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe benötigt wurde. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II (betreffend die Auskunft) auf Fälle, in denen Kinder aufgrund der Anrechnung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, ist umstritten (vgl. Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, § 33 SGB II, RN 101, 4. Auflage 2015, Stand: 10.3.2015).

Hier genügt jedenfalls zur Befugnis eine Bedarfssituation der Mutter des Kindes. Es bleibt dem Beklagten dann unbenommen, seine Erkenntnisse auch zur Prüfung höherer Unterhaltsansprüche des Kindes zu verwerten.

c) Der involvierten Unterhaltsanspruch wäre auch geeignet, Leistungen nach dem SGB II zu mindern. Nach § 11 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom20.7.2006 sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch und der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen u. a. nach § 11 Abs. 3 SGB II sind nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Unterhaltszahlungen dienen aber gerade dem Zweck der Bestreitung des Lebensunterhalts und Befriedigung eines Bedarfes, wie er im SGB II vorgesehen ist.

d) Es handelt sich bei § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bezugnahme auf § 1605 BGB („Verwandte in gerader Linie“) betrifft nur die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung, also den Umfang der Mitwirkungspflicht; der Personenkreis der Verpflichteten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrifft dagegen alle aufgrund familienrechtlicher Rechtsgrundlage Unterhaltsverpflichteten, auch Unterhaltsverpflichtete gegenüber der nichtehelichen Mutter.

Der sogenannte Betreuungsunterhalt (§ 1615 l BGB), der früher zwar als Schadensersatz ausgestaltet war, ist seit der Neuregelung durch das Nichtehelichengesetz ein Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 2 und 3 SGB II. § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB regelt daher, dass die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden sind.

Zur Einholung einer Auskunft genügt es, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Auskunftspflicht nur dann, wenn im Sinne einer so genannten Negativevidenz der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (vgl. etwa Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2014 - L 8 SO 212/12, juris, LSG Hamburg vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 126/10). Die Unterhaltsverpflichtung muss noch nicht feststehen, weil die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gerade beitragen soll (vgl. BSG 16.8.1989, Az.: 7 RAr 82/88, SozR 4100 § 144 Nr. 1).

Nach § 1615 l BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in § 1615 l Abs. 1 S. 1 BGB bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die am 26.11.2008 geborene Tochter des Klägers war zum Zeitpunkt des öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangens jünger als zwei Jahre. Insoweit käme - vorausgesetzt die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen vor (dazu später unter f) - grundsätzlich ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB in Frage.

e) Ein Unterhaltsanspruch der L. gegen den Kläger ist auch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers iSv § 1615 l Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1611 Abs. 1 BGB („Verwirkung“) nicht evident. Zwar trägt der Kläger vor, dass die Mutter seines Kindes ihn hinsichtlich der Tatsache, inwieweit sie in der Lage sei, überhaupt Kinder bekommen zu können, getäuscht habe. Weiter bringt er vor, nie eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes gehabt zu haben. Darüber hinaus habe diese selbst ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt und würde neben Leistungen nach dem SGB II auch noch Einkommen aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit beziehen. Dies alles führt aber angesichts des strengen Maßstabes nach § 1611 Abs. 1 BGB in einer überschlägigen Betrachtungsweise nicht zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung. § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB führt lediglich zu einem Unterhalt in der Höhe, der der Billigkeit entspricht. Aber schon das setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat. Ob dies durch die Herbeiführung einer Mutterschaft der Fall sein mag, kann diskutiert werden, führt aber nicht offensichtlich zu der Annahme eine Verwirkung. Die Literatur sieht jedenfalls eine nichteheliche Mutterschaft nach heutigen Maßstäben nicht mehr als auf sittlichem Verschulden beruhend an (Staudinger/Engler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Stand Juli 2000, § 1611, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Insoweit obliegt es gegebenenfalls einer Würdigung durch die Zivilgerichte, für die im Übrigen der Grundsatz der Beibringung gilt. Dies ist gerade der Sinn der Aufspaltung des Rechtswegs, wie er durch die Theorie der so genannten Negativevidenz geschieht.

Ein völliges Entfallen der Verpflichtung nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ist noch unwahrscheinlicher. Das kommt nur in Betracht, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dabei müssen an die Voraussetzungen der groben Unbilligkeit strenge Anforderungen gestellt werden. Nach der herrschenden Meinung ist vorausgesetzt, dass selbst die Leistung eines geringfügigen Beitrags der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widerspräche (Born in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1611 Rn. 37), ebenso wie beim Verwirkungstatbestandes des § 1579 BGB.

f) Zur Prüfung der Evidenz gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Abhängig vom Einkommen und Vermögen des Klägers ist eine Unterhaltsverpflichtung nicht gegeben, wenn dieser nicht in der Lage wäre, sich selbst zu unterhalten (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.2013, Az.: XII ZB 570/12 zur sog. grundsicherungsrechtlichen Vergleichsberechnung). Danach sind im Rahmen der Prüfung eines Anspruchsüberganges nach § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II unabhängig vom Bestehen oder vom Rang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltspflichten auch die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, in der die unterhaltspflichtige Person lebt. § 1609 BGB ordnet insoweit auch den Vorrang aller minderjährigen Kinder und die Gleichstellung aller Ehegatten an. Dazu sind zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Umstände bekannt, die offensichtlich zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen würden. So hatte vielmehr dem Beklagten eine Entgeltabrechnung des Klägers für Mai 2010 über einen Bruttoarbeitsverdienst von 2550 € vorgelegen, aus dem dieser auf eine Unterhaltsverpflichtung seit Juni 2010 geschlossen hatte. Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit ein legitimer Zweck des Auskunftsersuchens, ebenso wie die Ermittlung vorrangiger Unterhaltsansprüche gegenüber den Ansprüchen der Mutter des Kindes E.

g) Die Auskunft war, auch in der gewählten Form, zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich. Zu Inhalt und Grenzen der Auskunftsverpflichtung nimmt § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II ebenfalls Bezug auf § 1605 Abs. 1 BGB.

Zu den Tatsachen ist vom Senat insoweit festzustellen, dass der Beklagte in noch hinnehmbarer Bestimmtheit (dazu unten h) über einen ebenfalls noch hinnehmbaren Zeitraum (dazu unten i) die Auskunft mittels eines Fragebogens eingefordert hat. Dem angefochtenen Verwaltungsakt selbst war nur ein Auskunftsverlangen dem Grunde nach zu entnehmen.

Der getroffenen Regelung nach stellte der Beklagte fest, dass der Kläger „den genannten Personen“ unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig sei. Dieser Unterhaltsanspruch sei nach § 33 SGB II für die Zeit einer Leistungsbewilligung übergegangen. Nach dem an die Mutter des Kindes E. adressierten Schreiben sei abzuklären, ob der Kläger neben dem Kindsunterhalt auch zum Betreuungsunterhalt heranzuziehen sei. Demnach war Grund des Auskunftsersuchens nur die Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter.

Zur Prüfung des aktuellen Unterhaltsanspruches verlangte der Beklagte Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dazu forderte er den Kläger auf, bis spätestens 16.9.2010 den beigefügten Auskunftsbogen vollständig auszufüllen und die darin verlangten Belege beizulegen.

h) Das Schreiben vom 19.8.2010 ist (auch inhaltlich) hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 SGB X. Wie schon oben (1d) ausgeführt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die hoheitliche Regelung besteht im Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das Verlangen der Preisgabe bestimmter persönlicher Daten (Auskunft). Der hoheitliche Charakter zeigt sich auch durch die Fristsetzung. Aus der Regelung muss sich aber auch ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist. Dennoch ist der Eingriff hinreichend bestimmt. Aus dem Schreiben selbst ergeben sich lediglich eine allgemeine Darstellung der Rechtslage, der Auskunftsgrund wegen Betreuungsunterhalt und die Behauptung, dass eine Unterhaltsverpflichtung bestehe und übergegangen sei. Ansonsten wird als ein zwingendes Tun die Erteilung einer Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne nähere Konkretisierung gefordert. Lediglich durch die Verknüpfung mit einer Anlage erfolgt eine nähere Eingrenzung und Konkretisierung der dem Kläger auferlegten Pflichten. Dies ist problematisch, weil der Fragebogen selbst keine individuellen, auf den Kläger bezogenen, Pflichten auferlegt.

Nach der (negativen) Definition ist ein Verwaltungsakt dann nicht hinreichend bestimmt, „wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten“ (Pattar in jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 20 m. w. N.). Ein Verwaltungsakt ist aber nicht schon deshalb unbestimmt, weil er auslegungsbedürftig ist. Zur Auslegung können die Begründung des Verwaltungsaktes sowie diesem beigefügte Anlagen oder allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden.

So betrachtet sind die geforderten Pflichten (Auskünfte) nicht widersprüchlich und gänzlich unbestimmt. Thematisch greift jedenfalls § 17 Abs. 1 Nr. 3. SGB I nicht, wonach der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke.

Der Anlagefragebogen ist zwar sehr weit reichend, aber er enthält Erklärungen und insbesondere Ausführungen zu den Gegenständen und den Zeiträumen der geforderten Auskünfte. So wird erläutert, dass Angaben zu den Angehörigen des Klägers zwar erteilt werden müssen, diese aber in Zusammenhang mit einer Unterhaltsverpflichtung stehen und dasselbe für das Einkommen der Angehörigen gilt. Schließlich wird auch das geforderte Erwerbseinkommen genau aufgeführt, eine Unterteilung in selbstständige Tätigkeit und nichtselbstständiges Einkommen vorgenommen und hierfür wieder jeweils ein Zeitraum zugeordnet (12 bzw. 36 Monate). Für das Vermögen wird nur eine Stichtagsregelung mit Hinweisen zu dessen Auswahl vorgenommen.

i) Der oben durch Auslegung ermittelte Inhalt der geforderten Auskunft ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Der Inhalt der geforderten Auskunft wird in § 60 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II für die dort normierten Pflichten näher konkretisiert und umfasst das „Erforderliche“ (Eicher/Spellbrink/Blüggel SGB II § 60 Rn. 38-46). Dieses Merkmal ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (Schoch in Münder LPK- SGB II, § 60 Rn. 13). Der Zweck der Tatsachenermittlung durch die geforderten Auskünfte liegt in der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit sind die in §§ 1602 ff BGB angegebenen Kriterien maßgeblich, und als Unterhalt wird der gesamte angemessene Lebensbedarf geschuldet (§ 1610 BGB). Daher sind Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers und deren Begrenzungen durch vorrangige Unterhaltsverpflichtungen erforderlich. Insoweit wird auf die dargestellten Gegebenheiten des Unterhaltsanspruchs verwiesen (oben 2. g). Dem Inhalt nach darf damit insbesondere auch nach dem Einkommen der Ehefrau (zwar nicht von dieser selbst, aber durch den Kläger vermittelt), dem eigenen Einkommen des Klägers und seinem Vermögen gefragt werden § 60 Abs. 4 SGB II ist nicht einschlägig. Zum Einkommen dürfen auch Belege verlangt werden § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II konkretisiert die Befugnis durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB. Insoweit hat diese Norm Zweifel ausgeräumt, die sich daraus ergeben, dass aus Sicht des Trägers der Grundsicherung eine Auskunft nur erforderlich ist, soweit der Anspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist. Dies ist erst der Fall ab dem Monat, in dem die Wahrungsanzeige erfolgt ist. Denn ebenso wie im Zivilrecht darf kein Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden. Nach § 33 Abs. 3 SGB II kann der Träger den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltsverpflichteten die Erbringung der Leistungen schriftlich mitgeteilt hat. Gemäß § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit) kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen (Ausnahmen: Rechtshängigkeit oder Verzug, wobei die Rechtswahrungsanzeige diesen bewirkt). Nach § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Unterhalt aber ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Gem. § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II ist - wie ausgeführt - für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB haben auch die dazu in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zu einer aussagekräftigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Gültigkeit. Danach besteht eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass die Einkünfte stets nur für den Zeitraum offenbart werden müssten, für den Unterhalt verlangt wird. Vielmehr kann auch Auskunft für die Vergangenheit gefordert werden, wenn die Angaben der Einkünfte aus zurückliegender Zeit zur zuverlässigen Feststellung des (gegenwärtigen) Unterhaltsanspruchs benötigt werden (Urteil des BGH vom 13.3.1983, Az.: IVb ZR 374/81).

Bei unselbstständigen Arbeitnehmern hat die Rechtsprechung eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf ein Jahr angenommen. Die Auskunft für diesen Zeitraum gewährt dem Auskunftsberechtigten in der Regel einen hinreichend sicheren Überblick über die Einkünfte des Verpflichteten aus seinem Arbeitsverhältnis. Sie über einen längeren Zeitraum zu erstrecken, ist nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine wechselnde Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses vorliegen (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 5.12.1985, Az.: 2 UF 155/85, Juris Rn. 25, sowie Staudinger/Engler, § 1605 BGB, Rn. 28ff.).

Damit sind Überlegungen zum ergänzenden Fortbestand der Regelung entbehrlich. Der angefochtene Verwaltungsakt ist sowohl formell wie inhaltlich hinreichend bestimmt. Es muss nicht geprüft werden, ob wegen nicht von der Ermächtigung gedeckter Auskünfte der Rest an erfragten Informationen im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion Bestand hat (vgl. zu dieser Problematik Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.6.2014, Az.: L 4 AS 798/12 zu Fragebögen und unzulässigen Fragen).

j) Der Senat weicht damit nicht von seiner Rechtsprechung in der Sozialhilfe ab. Dort hat er unter Weiterentwicklung (Urteile vom 28.1.2014, L 8 SO 21/12 und 23.10.2014, Az.: L 8 SO 212/12, Revision wurde vom BSG zugelassen) zur Klarstellung schon darauf hingewiesen, dass es sich bei der Auskunft um ein mehrstufiges Verfahren handeln kann. Gibt der Auskunftspflichtige in der ersten Stufe z. B. an, dass er als Selbstständiger tätig ist, wird der Sozialhilfeträger in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII Einkünfte für das Jahr ermitteln, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechungsjahr). Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist bei der Berechnung von einer monatlichen Betrachtung auszugehen (§ 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII). Nach dem Recht der Sozialhilfe besteht keine Rechtsfolgenverweisung wie in § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II auf das zivilrechtliche Unterhaltsrecht. Im Sozialhilferecht ist neben dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eine eigene öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII begründet. Der Umfang der Auskunftspflicht ist dort mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers (§ 20 SGB X) kongruent.

k) Der Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ist auch sonst formell rechtmäßig. Der Kläger ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 19.8.2010 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 60 SGB II überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, vgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom 28.1.2014, L 8 SO 21/12).

l) Schließlich war gerade auch der Beklagte als Leistungsträger befugt, eine Auskunft zu verlangen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nicht nur die Agentur für Arbeit auskunftsberechtigt, sondern auch der zuständige SGB II-Leistungsträger. Es ist nicht einsehbar, warum die Pflicht zur Mitwirkung von der Ausgestaltung der Trägerschaft abhängt, für Aufgaben, die auch der Bundesagentur obliegen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, so auch Blüggel in Eicher, SGB II, 10. Auflage, § 60 Rn.9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO (Kostenverteilung). Es handelt sich bei einem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 60 SGB II nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 genannten Personen, so dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das LSG entscheidet über die Kosten für den gesamten Rechtsstreit. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 193 Rn. 16).

Gründe zur Zulassung der Revision nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit


Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes gro

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen


(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung


(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterh

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter


(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absa

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 117 Pflicht zur Auskunft


(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung diese

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Tatbestand Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB). Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 gebor

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Feb. 2010 - B 8 SO 17/08 R

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist, ob der Beklagte Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt B auf Rückerstattung von Steuern auf sich überleiten durf

Referenzen

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tatbestand

1

Im Streit ist, ob der Beklagte Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt B auf Rückerstattung von Steuern auf sich überleiten durfte.

2

Der Kläger und seine Ehefrau bezogen vom 15.6.2000 bis 31.12.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Beide gaben bei Antragstellung an, dass Geldforderungen - ua gegen das Finanzamt B in Höhe von 1.236.707,50 DM - Gegenstand anhängiger Gerichtsverfahren seien. Die Aufwendungen des Sozialamts A für den Kläger und seine Ehefrau betrugen im Bezugszeitraum insgesamt 29.490,99 Euro. In Höhe diesen Betrags leitete das Sozialamt A Erstattungsforderungen auf sich über (schriftliche Anzeige vom 8.11.2004 gegenüber dem Finanzamt B und Bescheid vom 9.11.2004 gegenüber dem Kläger) . Das Finanzamt B zahlte daraufhin 29.485,92 Euro in zwei Teilbeträgen an das Sozialamt.

3

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 2.5.2005; Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.11.2005; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.11.2007) . Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, § 90 BSHG als Rechtsgrundlage für die Überleitung diene der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs 1 BSHG. Das Sozialamt habe Sozialhilfe zur Abwendung einer Notlage geleistet; der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt B sei auch fällig gewesen. Der Überleitung stehe nicht entgegen, dass die Steuererstattungsansprüche (teilweise) auf Zeiträume zurückzuführen seien, in denen die Kläger noch nicht Sozialhilfeempfänger gewesen seien. Ausreichend sei, dass der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfegewährung berechtigt sei, den Anspruch gegen den Dritten geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei Steuererstattungen nicht um (gegebenenfalls geschütztes) Vermögen, sondern um Einnahmen in Form einmaliger Einnahmen. Ermessensfehler seien nicht unterlaufen. Zwar enthalte der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; diese seien jedoch im Widerspruchsbescheid in ausreichendem Maße nachgeholt worden.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, § 11 BSHG) . Zur Begründung führt er aus, das LSG habe seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen, dass die Steuererstattung als (Rück-)Zufluss eigenen Vermögens anzusehen sei, weil durch sie nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden sei. Außerdem sei die mündliche Verhandlung vor genügender Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen worden. Der angefochtene Überleitungsbescheid vom 9.11.2004 habe nicht alle wesentlichen Tatsachen enthalten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung gestützt habe; insbesondere habe er keinerlei Hinweise auf seine (des Klägers) Interessen einerseits und die der Öffentlichkeit andererseits enthalten, die bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen seien. Dieser Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden. § 11 BSHG sei verletzt, weil der in der Steuerrückerstattung liegende Vermögenszufluss nur entweder - bei Bewertung als Einkommen gemäß §§ 76 ff BSHG - ab dem Monat des Zuflusses für einen gewissen Zeitraum - etwa bis zu einem Jahr - bzw bei Bewertung als Vermögen gemäß §§ 88 f BSHG unter Berücksichtigung der Schongrenzen ab dem Monat des Zuflusses hätte berücksichtigt werden dürfen, sodass die Steuererstattung nicht bzw nicht in voller Höhe hätte übergeleitet werden dürfen.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 9.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2.5.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist iS der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) begründet. Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel; eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt.

9

Ob dem LSG die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das LSG das Land Baden-Württemberg - möglicherweise auch die Ehefrau des Klägers - gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig zum Verfahren beiladen müssen. Der Verfahrensmangel der unterbliebenen notwendigen Beiladung ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl nur: BSGE 61, 197, 199 mwN = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; Senatsurteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R) .

10

Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung liegen vor. Nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Dritter iS dieser Regelung ist (jedenfalls) das Land Baden-Württemberg als Träger der Finanzverwaltung, weil der Beklagte durch die Überleitung der Steuererstattungsansprüche des Klägers (und seiner Ehefrau) unmittelbar in das Rechtsverhältnis des Klägers zur Finanzverwaltung eingegriffen hat; denn auf Grund der Überleitungsanzeige stand der Finanzverwaltung nunmehr ein neuer Gläubiger gegenüber, soweit der übergeleitete Anspruch bestand. Ob nach dieser Vorschrift auch die Ehefrau des Klägers dem Rechtsstreit beizuladen ist, hängt davon ab, ob sie hinsichtlich der Steuererstattungsansprüche zusammen mit dem Kläger Gesamtgläubigerin ist, weil dann auch ihr gegenüber eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überleitung nur einheitlich ergehen könnte.

11

Von einer Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg hat der Senat abgesehen, weil die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung im bisherigen Verfahren ohne Berücksichtigung der Rechtsposition des Beizuladenden erfolgt ist.

12

Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeige ist § 90 Abs 1 BSHG. Nach dessen Satz 1 kann der Träger der Sozialhilfe für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen einen anderen, der kein Leistungsträger iS von § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.

13

Der Beklagte hat die Überleitung des Anspruchs am 8.11.2004 schriftlich angezeigt, ohne die von der Überleitung Betroffenen zuvor anzuhören. Nach erfolgter Beiladung wird das LSG zu beurteilen haben, ob der Anhörungsmangel später geheilt worden ist und ob der dem Kläger erteilte inhaltsgleiche Bescheid vom 9.11.2004 den Anforderungen der Zustellung der Überleitungsanzeige an den Drittbetroffenen genügt. Es wird ferner prüfen müssen, ob die Überleitungsanzeige hinreichend bestimmt gewesen ist (§ 33 Abs 1 SGB X), insbesondere ob aus ihr die übergeleiteten Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt hervorgehen, und ob der Beklagte das ihm durch § 90 Abs 1 Satz 1 BSHG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.

14

Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 wird aufgehoben, soweit der Kläger in der Zeit vom 01.03.2010 bis 31.01.2011 zur Auskunft verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfe-Trägers gegenüber dem Kläger als Sohn der Leistungsberechtigten (LB).

Der Kläger ist der 1955 geborene Sohn der 1925 geborenen Frau A. G. (A.G. - LB), die sich unverändert seit 06.01.2011 im Caritas Altenheim St. C., in Bad W. aufhält. Der Beklagte gewährt der LB Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe seit 06.01.2011 (Bescheid vom 10.02.2011).

Mit Rechtswahrungsanzeige vom 10.02.2011 zeigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Hilfeleistung an dessen Mutter an und machte einen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII zur Prüfung der Unterhaltspflicht des Klägers geltend.

Den gegen das Auskunftsersuchen vom 10.02.2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 „mit folgender Maßgabe“ zurück:

1. Das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII erstreckt sich auf den Zeitraum vom 01.03.2010-28.02.2011.

2. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit ihres Mandanten A. zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für seine Mutter, Frau A. G., bitte ich, die als Anlage beigefügte „Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ für den in Nr. 1 genannten Zeitraum vollständig ausgefüllt an den Landrat des Kreises P., Postfach, P., mit entsprechenden Nachweisen (Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, ect.) zurückzusenden. Sofern weitere Einkünfte bezogen werden, sind diese anzugeben u. nachzuweisen. (...). Die beigefügten Formulare „Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ und „Rentabilitätsberechnung“ sind Bestandteile dieses Bescheides.

3. Für die Erteilung der nach Maßgabe der vorstehenden Nummern abzugebenden Auskünfte und für die Beibringung der geforderten Nachweise setze ich eine Frist bis zum 03.08.2011 - (Eingang beim Landrat des Kreises P.).

4. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens, für das von mir Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.“

Mit der am 19.07.2011 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger geltend, dass ein Auskunftsanspruch des Beklagten nach § 117 SGB XII nicht bestehe.

Bereits im Jahre 1986 sei dem Kläger ein Schreiben der C. zugegangen, in dem ihm als „rechtswahrende“ Mitteilung an Unterhaltspflichtige über „Sozialhilfegewährung“ mitgeteilt wurde, dass Herrn R. und Frau A.G. Sozialhilfe gewährt werde. Gleichzeitig sei der Kläger zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Daraufhin habe der Kläger durch die ihn seinerzeit vertretenden Anwälte die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen durch Frau A.G. geltend gemacht. Seitens der Behörde sei daraufhin nichts weiter mehr veranlasst worden. Erst im Jahre 1996 sei versucht worden, mit einem neuen Bescheid Unterhaltsansprüche für Frau A.G. durchzusetzen. Der dagegen eingelegte Widerspruch sei mit einer zwischenzeitlichen Verwirkung aufgrund des Verhaltens des Sozialamtes der C. begründet worden; die C. habe in dieser Angelegenheit über neun Jahre nichts unternommen, der Kläger habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen worden, dass Frau A.G. über verschiedene Konten und damit wohl auch über Vermögen verfügt habe. Den entsprechenden Schriftverkehr aus den Jahren 1986 und 1996 hat der Kläger vorgelegt.

Nunmehr, weitere 15 Jahre später, trete der Beklagte an den Kläger heran. Ein neuer Sachvortrag liege nicht vor. Der Einwand der Verwirkung werde deshalb weiterhin aufrechterhalten. Die Beklagte hätte über Jahre hinweg ihr vermeintliches Recht geltend machen können. Der Kläger genieße deshalb insoweit Vertrauensschutz, auch zukünftig nicht mehr insoweit in Anspruch genommen zu werden. Dies bedeute, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft habe, da sich der Beklagte das Verhalten der Behörde C-Stadt zurechnen lassen müsse. Rein vorsorglich werde auch vorgetragen, dass der gesamte geschilderte Sachverhalt auch die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB erfülle. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass bereits durch das jahrelange Nicht-Tätigwerden der Behörde die Ansprüche verwirkt seien, zum anderen aber auch materiell rechtliche Ansprüche der Leistungsempfängerin nicht bestünden.

Das SG hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.07.2011 unter den Ziffern 2-4 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gingen zivilrechtliche Auskunftsansprüche mit den zivil-rechtlichen Unterhaltsansprüchen unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Leistungsträger nach dem SGB XII über. Daneben könne der Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 SGB XII vom Unterhaltsverpflichteten öffentlich-rechtlich Auskunft verlangen. Hierbei sei zu beachten, dass ein Auskunftsverlangen auch dann rechtmäßig sei, wenn noch nicht feststehe, ob ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestehe. Zur Auskunft sei verpflichtet, wer als Unterhaltschuldner des Leistungsberechtigten in Betracht komme. Der Kläger schulde als Sohn der LB dieser grundsätzlich zivilrechtlichen Unterhalt. Das Auskunftsersuchen sei nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch bestehe (sogenannte Negativevidenz). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Einwendungen könnten diese Negativevidenz nicht begründen. Es stehe keinesfalls fest, dass der Kläger seiner Mutter keinerlei Unterhalt schulde. Auch der Hinweis auf § 1611 BGB könne das Vorliegen der Negativevidenz nicht begründen. Aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten sei nicht ersichtlich, dass ganz offensichtlich keinerlei Unterhaltsansprüche der LB gegenüber dem Kläger bestehen könnten.

Damit bestehe ein Anspruch des Beklagten auf Auskunft des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 117 Abs. 1 SGB XII. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.07.2011 sei jedoch unter den Ziffern 2 bis 4 aufzuheben, weil die Ausführungen in den Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheides das Verbot der „reformatio in peius“ verletzten.

Gegen das am 08.10.2012 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 30.10.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er macht unverändert geltend, dass der Auskunftsanspruch des Beklagten bereits verwirkt sei, weil die C. bereits 1986 und 1996 Auskunftsansprüche gegen den Kläger nicht weiterverfolgt habe. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.03.1993, 7 U 254/91.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, sowie den Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 unter Ziffer 1 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers liege kein Fall der sog. Negativevidenz vor. Sollte die C. Auskunftsansprüche verwirkt haben, habe dies keinen Einfluss auf mögliche Ansprüche des Beklagten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der C. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet, soweit der Kläger zur Auskunft in der Zeit vom 01.03.2010 bis 31.01.2011 verpflichtet wurde.

Gegen das Urteil des SG vom 20. Juni 2012 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulassungsbedürftig ist (§ 143 SGG). Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u. a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17, LSG NRW, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12, juris Rn. 27).

Die Berufung wurde auch form- und fristgemäß am 30.10.2012 gegen das am 08.10.2012 zugestellte Urteil eingelegt (§ 151 SGG).

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG gegeben, ohne dass dies vom Berufungsgericht weiter überprüft werden durfte (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Befugnis des Beklagten beruht auf einer Norm des Sozialhilferechts (§ 117 SGB XII).

Gegenstand der Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 (§ 95 SGG), mit welchem dieser den Kläger zur Auskunft über sein Vermögen und Einkommen aufforderte. Soweit der Beklagte den Ausgangsbescheid im Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 nach Ansicht des SG weiter „verbösert“ hat, sind die Ziffern 2- 4 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 durch das SG aufgehoben worden. Der dadurch beschwerte Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt, so dass nunmehr ausschließlich über den Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 zu befinden ist. Diese lautet: „Das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII erstreckt sich auf den Zeitraum v. 01.03.2010-28.02.2011.“

Richtige Klageart gegen Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 117 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4. Auflage § 117 Rn. 12, Schoch in LPK SGB XII, 9. Auflage, § 117 Rn. 11, Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, 18. Auflage, § 117 Rn. 11). Die Beschwer des Klägers wäre beseitigt, wenn die Anfechtung Erfolg hätte, und durch eine Aufhebung die Regelung des Beklagten ihre Wirkung verlöre.

Eine Beiladung der LB ist anders als bei der Überleitung nach § 93 SGB XII (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R) nicht erforderlich, weil keine berechtigten Interessen der LB i. S. § 75 SGG durch den reinen Auskunftsanspruch berührt werden. Der Auskunftsanspruch ist verfahrensrechtlich die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 93 ff SGB XII insbesondere gegenüber Unterhaltsverpflichteten.

Die Berufung ist indes nur teilweise begründet. Das Klage abweisende Urteil des SG erging zu Recht, soweit der Kläger zur Auskunft für die Zeit ab der Wahrungsanzeige und der gleichzeitigen Sozialhilfebedürftigkeit der LB zulasten des Beklagten verpflichtet wurde. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 nicht in seinen Rechten verletzt, soweit der Beklagte berechtigt Auskünfte über das Einkommen und Vermögen des Klägers ab dem 01.02.2011 bis 28.02.2011 einholt - § 54 Abs. 1 S. 2 SGG.

1. Die Voraussetzungen des § 117 SGB XII sind dem Grunde nach erfüllt. Die Vorschrift ist insgesamt anzuwenden, da ein Anspruchsübergang erfolgt ist, weil § 1611 Abs.1 S.2 BGB als Ausschluss nicht greift. Nach § 117 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit es die Durchführung des SGB XII erfordert. Der Kläger ist unterhaltspflichtig, ohne dass zivilrechtliche oder öffentlich rechtliche Ausschlusstatbestände greifen (s. dazu unten 3). § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 1605 BGB zu unterscheidender öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Die Vorschrift ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. ausführlich Blüggel, a. a. O., Rn. 54, 55, Hohm a. a. O. Rn. 12; Wahrendorf a. a. O. Rn. 12). Es handelt sich um ein Wahlrecht (zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vorgehen) des Sozialhilfeträgers, nicht um ein im Rahmen des § 117 SGB XII auszuübendes Ermessen i. S. § 39 SGB I (insoweit missverständlich Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 23).

2. Der Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ist formell rechtmäßig. Das Fehlen der Anhörung sowohl des Klägers (siehe dazu unter b.) als auch der LB (siehe dazu unter c.) führen nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.02.2011.

a. Das Auskunftsverfahren nach § 117 SGB X bildet eine Vorstufe zu den Rückgriffsregelungen der §§ 93, 94 SGB XII und § 102 SGB XII und ist Ausdruck des in § 2 SGB XII normierten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (Blüggel a. a. O. Rn. 17). Mit dem Recht des Hilfeträgers, Auskunft zu verlangen, korrespondiert die Pflicht zur Auskunftserteilung (BVerwGE 92, 330, 332), freilich in den verfassungsrechtlichen Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht durch das Recht zur informationellen Selbstbestimmung gezogen hat (BVerfGE, 65, 1; s. auch OVG Lüneburg, Nds. MBl. 1993, 157; s. auch LSG NRW, Urt. v. 09.06.2008, L 20 SO 36/07; LSG HE, FEVS 58, 429). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Eingriffe in Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Inhaltlich verstößt § 117 SGB XII keineswegs gegen den Verfassungsgrundsatz auf informationelle Selbstbestimmung (ebenso Schlette, Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 2). Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, prinzipiell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Da dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG SchrA.n gesetzt sind, muss der Einzelne aus Gründen des öffentlichen Interesses, das im Sozialhilferecht durch den Nachrang der Sozialhilfe definiert ist, eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen (vgl. Wahrendorf a. a. O. Rn. 4; Schoch a. a. O. Rn. 5).

§ 117 SGB XII erleichtert es, die Überleitung oder den Ersatz von erbrachten Leistungen vorzubereiten. In dieses Ordnungsgefüge passt sich die Vorschrift des § 117 SGB XII als eigenständige Sonderregelung ein. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch soll den Hilfeträger in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu erhalten, um ihm auf einer verlässlichen Basis die Entschließung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überleiten will oder welcher Ersatz in Betracht zu ziehen ist. Die Regelung dient dem Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 16). Er schließt auch eine gesetzliche Lücke bei den Personen, die eigentlich nicht leistungsberechtigt sind und deshalb keiner Auskunftspflicht nach § 60 SGB I unterliegen (Wahrendorf a. a. O. Rn. 1).

b. Der Kläger ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 10.02.2011 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 117 SGB XII überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, vgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom 28. Januar 2014, L 8 SO 21/12).

c. Einer Anhörung der LB selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil deren Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW a. a. O. Rn. 36 nach juris;, Urt. LSG NRW v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

Das Fehlen der Anhörung führt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.02.2011.

3. Der Bescheid vom 11.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ist auch materiell rechtmäßig, soweit Auskünfte ab dem 01.02.2011 betroffen sind. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen für die Zeit ab 01.02.2011 durchgehend vor. Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der LB gegen den Kläger ist weder offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Negativevidenz (vgl. dazu unter 3. b.) noch nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. dazu 3 c. cc). Auf eine Verwirkung des öffentlichen rechtlichen Auskunftsanspruches gegenüber dem Beklagten kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen (s. dazu unter 3 d).

a. Der Kläger ist zivilrechtlich als Unterhaltspflichtiger im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Der Kläger ist als Sohn gem. § 1601 BGB ein Verwandter in gerader Linie und damit gegenüber seiner Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet.

(1) Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der LB dem Kläger gegenüber ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht.

Die zur Überleitung nach § 93 SGB XII entwickelten Grundsätze der Negativevidenz gelten auch für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII.

Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativevidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u. a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77). Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225, BSG zuletzt in Beschluss vom 25.04.2014, B 8 SO 104/12 B).

Für die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a. a. O., § 117 SGB XII Rn. 26). Dieser Zweck gebietet es, als „Unterhaltspflichtige“ im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Eine Negativevidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d. h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für die gewillkürte Überleitung nach § 93 SGB XII, sondern auch für den Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII. Bei diesem ist zu beachten, dass dann kein Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, wenn der vermeintliche Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht, weil die Ausschlussnorm des § 1611 Abs. 1 S.2 BGB eingreift. Ob das der Fall ist, haben die Sozialgerichte nur mit dem Maßstab der Negativevidenz zu prüfen.

Auch wenn im Sozialrecht zuweilen zivil- und arbeitsrechtliche Fragen inzident zu prüfen sind, bedeutet dies nicht, dass auch im Rahmen von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs detailliert zu prüfen ist. Der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs steht einer über die Feststellung einer potentiellen Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Prüfung entgegen (BSG Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, juris Rn. 8, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, juris Rn. 43)

(2) Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sind als „Unterhaltspflichtige“ somit alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner nicht offensichtlich ausscheiden. Der Kläger ist als potentiell Unterhaltspflichtiger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Es ist nach den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften im Sinne der Negativevidenz nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er gegenüber der LB, seiner Mutter, für die Dauer der Leistungsgewährung durch den Beklagten gemäß § 1601 BGB (Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie) zum Unterhalt verpflichtet ist, da die LB mangels ausreichendem Alterseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne bedürftig ist.

b. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergeben würde, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres im Sinne der o. g. Negativevidenz gem. § 1611 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Bedürftigkeit der 1925 geborenen Mutter des Klägers beruht weder offensichtlich auf einem sittlichen Verschulden noch liegt offensichtlich eine frühere gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber dem Kläger vor. Der Kläger hat zwar in den früheren Widersprüchen gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger C. geltend gemacht, dass seine Mutter ihn nach seinem Abitur nicht finanziell unterstützt habe. Diesem Vorwurf ist seine Mutter aber mit Schreiben vom 18.02.1987 entgegengetreten, so dass eine weitere Aufklärung hierzu den Zivilgerichten obliegt. Das BSG hat im Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B ausdrücklich klargestellt, dass nicht „offensichtlich“ i. S. der Negativevidenz sein könne, was sich erst nach Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. einer Beweiserhebung beantworten lasse.

Auch eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Selbst wenn der Kläger zu seiner Mutter schon seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hätte und dies allein auf die Mutter zurückginge, begründet dies nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung. Dazu bedürfte es einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange der Pflichtigen. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch hängt grundsätzlich nicht vom positiven Wohlverhalten des Unterhaltsbedürftigen ab. Der Senat berücksichtigt hier auch das bereits fortgeschrittene hohe Lebensalter der LB und die damit einhergehenden gesundheitlichen und evt. kognitiven und emotionalen Einschränkungen. Die Ablehnung des Kontakts durch die LB reicht nach familienrechtlicher Judikatur nicht, um den Tatbestand des § 1611 Abs. 1 S. 1 3.Alt BGB zu begründen.

Dieser erfordert tiefgreifende Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen. In Betracht kommen insbesondere Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen (Beleidigungen, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, sexueller Missbrauch).

Für die hier zu prüfende Negativevidenz genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Dies gilt auch für § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB, weil eine besondere Härte noch über das hinausgehen müsste, was den Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB auf das Maß der Billigkeit einschränken würde.

Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die eine Verpflichtung i. S.d des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ließen. Der Unterhaltsanspruch der LB ist nicht offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

c. Der Beklagte hat im Übrigen die gesetzlichen Grenzen der Auskunftspflicht eingehalten; die verlangte Auskunft der Klägerin ist zur Durchführung des SGB XII erforderlich.

aa) Der Beklagte hat Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Barbetrag und Bekleidungsbeihilfe) und nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (stationäre Pflege) an die Mutter des Klägers erbracht und erbringt diese weiterhin. Die Leistungserbringung ist nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, 3, §§ 27 b Abs. 2, 61 ff SGB XII für die verwitwete alleinstehende, vermögenslose LB, die über keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt, rechtmäßig.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die begehrte Auskunft zur Einschätzung von Grund und Höhe eines etwaigen auf den Beklagten nach § 94 SGB XII übergegangenen Unterhaltsanspruchs relevant ist.

cc) Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII steht einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen.

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII findet kein Anspruchsübergang statt, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Während die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt ist (vgl. oben) rein zivilrechtlicher Natur ist (und damit am Maßstab der Negativevidenz durch die Sozialgerichte zu prüfen ist), richtet sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründen die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG a. F.; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 110). Die zivilrechtlichen Härtereglungen nach § 1611 BGB sind vorrangig vor der Härtefallregel des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII, weil insoweit die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bereits zivilrechtlich ausgeschlossen ist (Falterbaum in Hauck/NoftzK SGB XII § 94 Rn. 67, Schellhorn a. a. O. § 94 Rn. 105, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4 Auflage § 94 Rn. 38).

Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen und es sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u. a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat, würde eine besondere Härte in diesem Sinne vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation ersichtlich. Auch eine langjährige Kontaktlosigkeit zwischen der LB und dem Kläger als potentiell Unterhaltsverpflichtetem kann die Familienverbundenheit und die sich daraus ergebenden Unterhaltspflichten nicht unterbrechen. Gerade weil es keinerlei Kontakte zwischen der LB und dem Kläger in der Vergangenheit gab, ist auszuschließen, dass die jetzt erstmalige Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Die LB ist jetzt tatsächlich erstmals auf die finanzielle Unterstützung durch den Kläger angewiesen. Während der Zeit des Bezuges von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII trat der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, die C., zwar 1986 und 1996 mit Rechtswahrungsanzeigen an den Kläger heran, verfolgte nach dessen Einwänden aber die Ansprüche nicht weiter.

dd) Die begehrte Auskunftserteilung nimmt den Kläger ab dem Eintritt der Leistungspflicht des Beklagten zum 06.01.2011 und der Rechtswahrungsanzeige schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch.

Die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1-4 SGB XII reicht jeweils soweit, wie es zur Durchführung der Leistungen nach dem SGB XII erforderlich ist (so § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII; ebenso bzgl. der Finanzbehörden § 21 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 37 Satz 1 SGB I). Der Umfang der Auskunftspflicht ist damit mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers (§ 20 SGB X) kongruent. Durch die Begrenzung auf „das Erforderliche“ konkretisiert § 117 SGB XII einfach-rechtlich den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als grundrechtliche Schranken-Schranke. Eine Auskunftspflicht der Dritten besteht damit nur, solange und soweit die Heranziehung der Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruches geeignet sowie erforderlich ist und die Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt. Damit ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Sozialleistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Das Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Sozialleistungsträgers, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht. Das BSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 zu erkennen gegeben, dass der Auskunftsanspruch des § 117 SGB XII im Zusammenhang mit § 94 Abs. 2 SGB XII nicht bestehe, solange die Leistungsfähigkeit bezüglich des in pauschalierter Form übergegangenen Unterhaltsanspruchs („26 €“) nicht bestritten werde; die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des möglichen Unterhaltsschuldners sei dann nicht erforderlich, und den Interessen des Sozialhilfeträgers sei dann im Rahmen des zivilrechtlichen und zivilprozessualen Verfahrens ausreichend Rechnung getragen - Blüggel in juris PK SGB XII, § 117 Rn. 53 f.

Hier begann die Leistungspflicht des Beklagten als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege erst am 06.01.2011, so dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers auch frühestens ab diesem Zeitpunkt für einen möglichen gesetzlichen Forderungsübergang relevant sind. Allerdings wurde dem Kläger die Leistungsbewilligung an seine Mutter erst mit Rechtswahrungsanzeige vom 10.02.2011 bekannt gegeben. Die Durchführung des SGB XII erfordert eine Auskunft dann nicht, wenn keine Unterhalts- oder Kostenerstattungspflicht besteht. Das trifft z. B. bei Unterhaltsansprüchen für eine Zeit zu, für die keine Sozialhilfe geleistet wurde oder bei Sozialhilfeaufwendungen für die Vergangenheit, soweit nicht die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 SGB XII vorliegen (Schoch in Münder LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 117 Rn. 20, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Auflage, § 94 Rn. 15,16 Zeitidentität). Soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII unter Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 auf den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 05.01.2011 erstreckt hat, war dieser Anspruch nicht zur Durchführung des SGB XII erforderlich, weil der LB für diesen Zeitraum keine Sozialhilfe gewährt wurde. Diese wurde erst ab 06.01.2011 bewilligt. Erst mit Rechtswahrungsanzeige vom 10.02.2011 hat der Beklagte seine Sozialhilfegewährung an die LB beim Kläger angezeigt. Nach § 94 Abs. 4 SGB XII kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltsverpflichteten die Erbringung der Leistungen schriftlich mitgeteilt hat. Daher beginnt die Auskunftspflicht auch erst mit dem Beginn des Monats des Zugangs Rechtswahrungsanzeige am 01.02.2011.

Der Senat weist unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12) zur Klarstellung darauf hin, dass es sich bei der Auskunft um eine mehrstufiges Verfahren handeln kann. Gibt der Auskunftspflichtige in der ersten Stufe z. B. an, dass er selbstständig tätig ist, wird der Sozialhilfeträger in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII Einkünfte für das Jahr ermitteln, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechungsjahr). Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist bei der Berechung von einer monatlichen Betrachtung auszugehen (§ 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII).

Hier verweigert der Kläger zu Unrecht sämtliche Auskünfte, so dass der Beklagte nicht weiß, ob und über welche Einkünfte der Kläger verfügt. Er kann daher nur in den Grenzen des § 94 Abs. 4 SGB XII Auskünfte ab 01.02.2011 einholen. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 28.01.2014 entschiedenen Fall hat der Beklagte hier in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ohne jede Kenntnis von der Einkommenssituation des Klägers eine Regelung zur rückwirkenden Einkommensermittlung getroffen, die nur dann zulässig wäre, wenn der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen würde. Im Übrigen bezieht sich auch die vom Beklagten zuletzt angegebene zivilrechtliche Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer Auskunft auf ein Jahr jeweils auf selbstständig Tätige (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.1989, 1 UF223/88).

d. Dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch des Beklagten kann der Kläger nicht erfolgreich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten.

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Zwar kann ein öffentlich rechtlicher Auskunftsanspruch dem Grunde nach verwirken, wenn sich ein Sozialhilfeträger nicht zeitnah mit den Einwendungen auseinandersetzt, die der Unterhaltsschuldner gegen seine Inanspruchnahme geltend macht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.1993, 7 U 254/91).

Der Beklagte hat sich hier zeitnah im Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 mit den Einwänden des Klägers vom 27.04.2011 gegen den Bescheid vom 11.02.2011 auseinander gesetzt. Der Beklagte muss sich eine frühere Befassung des örtlichen Sozialhilfeträgers „C.“ mit den 1986 und 1996 vorgebrachten Einwendungen nicht entgegenhalten lassen. Es besteht zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe keine Funktionseinheit oder keine Erfüllungsgehilfen-Funktion. Der Einwand der Verwirkung von Rechten wirkt immer nur in der jeweiligen Rechtsbeziehung.

Die Berufung war demnach begründet, soweit der Beklagte einen Auskunftsanspruch für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.01.2011 geltend macht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO (Kostenverteilung). Es handelt sich bei dem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Denn gehört in einem Rechtszug weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Der Senat hält eine Kostenaufhebung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens für sach- und streitangemessen, weil der Kläger im Wesentlichen mit seiner Berufung unterliegt. Seine Rechtsauffassung vom Nichtbestehen des Unterhaltsanspruches bzw. von der Verwirkung des öffentlich rechtlichen Auskunftsanspruches ist unzutreffend. Demgegenüber fällt nicht überwiegend ins Gewicht, dass der Auskunftsanspruch des Beklagten nur für einen kurzen Zeitraum (01.02.2011 bis 28.02.2011) besteht. Bei der Kostenaufhebung trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte (§ 155 Abs. 1 S. 2 VwGO, Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auflage, § 197 a, Rn. 15a).

5. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt der Senat dabei, dass derzeit noch ein Verfahren zu Rechtsfragen um das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII beim BSG anhängig ist (B 8 SO 13/13 R) und zwei weitere Verfahren unstreitig vor dem BSG erledigt wurden (B 8 SO 20/12 R, Terminsbericht BSG13.02.2014, B 8 SO 21/13 R. vgl. i. Ü. auch Beschlüsse über NZB des BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B; B. vom 25.04.2013, B 8 SO 104/12 B.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB).

Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 geborenen Frau M. E. (LB), die sich unverändert seit Oktober 2004 im Altenheim St. R. in A-Stadt aufhält. Der Beklagte gewährt der LB Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe seit 01.06.2010, nachdem die LB zuvor ihr vorhandenes Vermögen von rund 50.000 Euro zur Bestreitung der Heimkosten bis auf den Schonbetrag aufgebraucht hat (Bescheid vom 27.05.2010).

Mit Rechtswahrungsanzeige vom gleichen Tag (27.05.2010) zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Hilfeleistung an die Mutter an und machte einen Auskunftsanspruch zur Prüfung der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin geltend. In gleicher Weise verfuhr der Beklagte gegenüber den beiden Schwestern der Klägerin. Eine erste Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsverlangen vom 04.03.2010 hatte der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin zurückgenommen - Abhilfebescheid vom 12.07.2010 - weil die Mutter zur Zeit des Auskunftsersuchens noch keine Leistungen erhielt.

Den gegen das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 als unbegründet zurück. Mit der am 28.07.2011 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Anfechtungsklage machte die Klägerin geltend, dass ein Auskunftsanspruch des Beklagten nicht bestehe. Es sei kein Unterhaltsanspruch auf den Beklagten übergegangen und demgemäß auch nicht der korrespondierende Auskunftsanspruch. Ein Anspruchsübergang würde eine unbillige Härte bedeuten. Die Klägerin sei derzeit 63 Jahre alt und vor mehr als 40 Jahren aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Seit Jahren bestehe kein Kontakt mehr zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. Die Mutter der Klägerin habe es auch versäumt, durch eigene Arbeit für ihr Alter und ihre Pflegebedürftigkeit vorzusorgen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs habe die Mutter noch über Geldvermögen in Höhe von 2500 bis 3000 Euro verfügt, so dass eine Heranziehung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich sei die Leistungsgewährung des Beklagten an die Mutter der Klägerin überhöht. Der Mutter sei der Umzug in eine billigere Einrichtung zumutbar.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII erfüllt seien. 1. Die Klägerin sei als Tochter gem. § 1601 BGB eine Verwandte in gerader Linie und damit gegenüber ihrer unterhaltsbedürftigen Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Ein Auskunftsersuchen gem. § 117 SGB XII scheide nur dann aus, wenn offensichtlich kein überleitbarer Unterhaltsanspruch bestehe (Negativevidenz). Eine nähere Prüfung der Unterhaltsansprüche habe das SG nicht vorzunehmen. Nur wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehendere rechtliche Überlegungen ersichtlich sei, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe, dürfe eine Auskunft vom (vermeintlich) Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden. Denn es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Eine Beweiserhebung, wie vom Prozessbevollmächtigten angeregt, sei daher nicht geboten gewesen. 2. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergebe, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres gem. § 1611 BGB ausgeschlossen sei. Es sei weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass eine frühere Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber der Klägerin stattgefunden habe. Auch eine vorsätzliche schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB sei nicht erkennbar. Selbst die jahrelange Kontaktlosigkeit begründe nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung. Eine schwere Verfehlung könne regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Eine besondere Rechtspflicht zum Umgang erwachsener Verwandter miteinander bestehe nicht, so dass der Umstand, dass die Mutter der Klägerin auf die Kontaktaufnahme der Tochter seit mehreren Jahren nicht reagiere, keine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstelle Schließlich sei die Mutter auch nicht durch sittliches Verschulden bedürftig geworden. Zwar habe die Mutter der Klägerin nur geringe Altersbezüge aus eigener Erwerbstätigkeit. Zusammen mit ihrer Witwenrente verfüge sie jedoch über Renteneinkünfte in Höhe von 962,87 Euro monatlich und damit in durchschnittlicher Höhe. Die Bedürftigkeit der 1914 geborenen Mutter der Klägerin beruhe auch nicht auf einem substantiiert vorgetragenen und unstreitigen sittlichen Verschulden. Die Ursache beruhe auf den persönlichen Lebensumständen (Kriegsjahre, Geburt der Kinder, damals verbreitete gesellschaftliche Rolle einer Ehefrau ohne eigene Erwerbstätigkeit). Ein Vorwurf im Sinne eines sittlichen Verschuldens sei der Mutter aber deshalb nicht zu machen. 3. Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII stehe einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen. Anders als die zivilrechtliche Frage der Verwirkung nach § 1611 BGB, richte sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründeten die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 S. 1Nr. 2 SGB XII seien die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liege insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe einer Heranziehung entgegenstehe und die laufende Heranziehung zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch frühere überobligatorische Leistungen des Unterhaltsverpflichteten würden eine besondere Härte bedeuten. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation sei nicht ersichtlich.

Es sei kein Grund gegeben, die Klägerin aus der familiären Verantwortung gegenüber ihrer Mutter zu entlassen.

Gegen den am 04.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.02.2011 (Montag) Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und geltend gemacht, dass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, weil das SG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Das SG hätte die Klägerin zu ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter in einer mündlichen Verhandlung befragen müssen. Ein Auskunftsanspruch sei nach § 1611 BGB ausgeschlossen, weil schon seit längerer Zeit keine Bindungen mehr zur Mutter bestünden und diese die Bemühungen der Klägerin zur Kontaktaufnahme vereitelt habe. Die Mutter habe es versäumt, selbst hinreichend für Alter und Pflege vorzusorgen. Zu der Weigerung der LB, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, käme noch der Umstand, dass die Klägerin vor mehr als 40 Jahren aus dem Elternhaushalt ausgezogen sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII einer unbilligen Härte vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 28. Dezember 2011 den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, einen Auskunftsanspruch auszuschließen.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter befragt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Widerspruchsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2011 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u. a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17, LSG NRW, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12, juris Rn. 27).

Die Berufung ist zulässig und form- und fristgemäß am 06.02.2012 eingelegt (§ 151 SGG). Wegen § 63 Abs. 3 SGG endet die einmonatige Berufungsfrist gegen den am 04.01.2012 zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2011 nicht am Samstag, den 04.02.2012, sondern erst am nächsten Werktag (Montag. 06.02.2012).

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben, ohne dass dies vom Berufungsgericht weiter überprüft werden durfte (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Befugnis des Beklagten beruht auf einer Norm des Sozialhilferechts (§ 117 SGB XII).

Gegenstand der Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011, mit welchem dieser die Klägerin zur Auskunft über ihr Vermögen und Einkommen aufforderte.

Richtige Klageart gegen Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 117 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4. Auflage § 117 Rn. 12, Schoch in LPK SGB XII, 9. Auflage, § 117 Rn. 11, Hohm in Schelhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, 18. Auflage, § 117 Rn. 11). Die Beschwer der Klägerin wäre beseitigt, wenn die Anfechtung Erfolg hätte, und durch eine Aufhebung die Regelung des Beklagten ihre Wirkung verlöre.

Eine Beiladung der LB ist anders als bei der Überleitung nach § 93 SGB XII (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R ) nicht erforderlich, weil keine berechtigten Interessen der LB i. S. § 75 SGG durch den reinen Auskunftsanspruch berührt werden. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch verfahrensrechtlich die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 93 ff SGB XII insbesondere gegenüber Unterhaltsverpflichteten darstellt.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Der klageabweisende Gerichtsbescheid des SG erging zu Recht. Die Klägerin ist durch den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011 nicht in ihren Rechten verletzt - § 54 Abs. 1 S. 2 SGG.

1. Die Voraussetzungen des § 117 SGB XII sind erfüllt. Die Vorschrift ist insgesamt anzuwenden, da ein Anspruchsübergang erfolgt ist, weil § 1611 Abs.1 S.2 BGB als Ausschluss nicht greift. Nach § 117 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Die Klägerin ist unterhaltspflichtig, ohne dass zivilrechtliche oder öffentlich rechtliche Ausschlusstatbestände greifen (s. dazu unten 3.) § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 1605 BGB zu unterscheidender öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Die Vorschrift ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. ausführlich Blüggel, a. a. O., Rn. 54, 55, Hohm a. a. O. Rn. 12; Wahrendorf a. a. O. Rn. 12). Es handelt sich um ein Wahlrecht (zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vorgehen) des Sozialhilfeträgers, nicht um ein im Rahmen des § 117 SGB XII auszuübendes Ermessen i. S. § 39 SGB I (insoweit missverständlich Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII,K § 117 Rn. 23).

2. Der Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2011 ist formell rechtmäßig. Die Klägerin ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 27.05.2010 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 117 SGB XII überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

a. Das Auskunftsverfahren nach § 117 SGB X bildet eine Vorstufe zu den Rückgriffsregelungen der §§ 93, 94 SGB XII und § 102 SGB XII und ist Ausdruck des in § 2 SGB XII normierten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (Blüggel a. a. O. Rn. 17). Mit dem Recht des Hilfeträgers, Auskunft zu verlangen, korrespondiert die Pflicht zur Auskunftserteilung (BVerwGE 92, 330, 332), freilich in den verfassungsrechtlichen Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht durch das Recht zur informationellen Selbstbestimmung gezogen hat (BVerfGE, 65, 1; s. auch OVG Lüneburg, Nds. MBl. 1993, 157; s. auch LSG NRW, Urt. v. 09.06.2008, L 20 SO 36/07; LSG HE, FEVS 58, 429). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Eingriffe in Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Inhaltlich verstößt § 117 SGB XII keineswegs gegen den Verfassungsgrundsatz auf informationelle Selbstbestimmung (ebenso Schlette, Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 2). Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, prinzipiell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Da dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG Schranken gesetzt sind, muss der Einzelne aus Gründen des öffentlichen Interesses, das im Sozialhilferecht durch den Nachrang der Sozialhilfe definiert ist, eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen (vgl. Wahrendorf a. a. O. Rn. 4; Schoch a. a. O. Rn. 5).

§ 117 SGB XII erleichtert es, die Überleitung oder den Ersatz von erbrachten Leistungen vorzubereiten. In dieses Ordnungsgefüge passt sich die Vorschrift des § 117 SGB XII als eigenständige Sonderregelung ein. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch soll den Hilfeträger in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu erhalten, um ihm auf einer verlässlichen Basis die Entschließung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überleiten will oder welcher Ersatz in Betracht zu ziehen ist. Die Regelung dient dem Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 16). Er schließt auch eine gesetzliche Lücke bei den Personen, die eigentlich nicht leistungsberechtigt sind und deshalb keiner Auskunftspflicht nach § 60 SGB I unterliegen (Wahrendorf a. a. O.Rn. 1).

Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob der Vorstufe des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII ein weiteres Vorverfahren (nämlich die Anhörung zum beabsichtigten Auskunftsverlangen) vorzuschalten ist. Das Auskunftsverlangen greift zwar in die Rechte der Auskunftspflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber selbst nur die Vorstufe zu dem ggfs. belastenden Eingriff der Überleitung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches bzw. zur zivilrechtlichen Geltendmachung des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruches nach § 94 SGB XII. Folgt man der herrschenden Meinung zu § 24 Abs. 1 SGB X, wonach Verwaltungsakte, die über das Bestehen oder den Umfang eines vom Antragsteller lediglich behaupteten Rechts entscheiden, i. d. R. nicht anhörungspflichtig sind - insbesondere ablehnende Bescheide - (von Wulffen SGB X, Kommentar, 7. Auflage § 24 Rn. 4), so wird man auch für den Auskunftsanspruch, der einen späteren rechtlichen Eingriff vorbereiten will, dazu kommen, dass dieser nicht i. S. des § 24 Abs. 1 SGB X in den Rechtskreis des Adressaten eingreift. Von der Bedeutung für den Adressaten ist ein gegen ihn gerichteter Auskunftsanspruch nicht vergleichbar mit Fällen, bei denen unanfechtbar zuerkannte Rechte aufgrund späterer Veränderungen wieder entzogen werden. Eine Anhörung i. S. einer Androhung des beabsichtigten Auskunftsverlangens bedurfte es daher nicht.

b. Abweichend davon hat das LSG NRW in seinem Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12 die Notwendigkeit einer Anhörung vor Erlass eines Auskunftsersuchens inzident bejaht, den Verstoß dagegen aber durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt angesehen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Dabei hat es die Voraussetzungen der Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahren als gegeben angesehen, wenn (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u. U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zulasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat - vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).

Auch in dem hier zu entscheidenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Bescheid vom 27.05.2010 nennt alle wesentlichen Tatsachen, die den Beklagten dazu bewogen haben, von der Klägerin Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu fordern. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin Gelegenheit, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Mit den Einwänden der Klägerin hat sich der Beklagte in seinem Vorlageschreiben an die Regierung von Oberbayern (Widerspruchsbehörde) vom 26.07.2010 und anschließend diese im Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 auseinander gesetzt. Auf neue Tatsachen, zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können, hat sie ihre Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht gestützt.

c. Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 bereits ein Ersuchen vom 04.03.2010 vorangegangen war. Gegen dieses erste Ersuchen hatte die Klägerin erfolgreich Widerspruch erhoben (Abhilfebescheid vom 12.07.2010). Das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 nahm ausdrücklich auch Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im vorangegangen Widerspruchsverfahren und zitierte das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 19.03.2010, so dass dem Anhörungserfordernis als Ausfluss des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen wurde.

d. Einer Anhörung der Hilfeempfängerin selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil deren Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW a. a. O. ... Rn. 36 nach juris; Urt. LSG NRW v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

Das Fehlen der Anhörung führt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.05.2010.

3. Der Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Es kommt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, da es sich bei der angefochtenen, ausdrücklich unbefristeten Verpflichtung zur Auskunftserteilung um einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. insoweit Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 33a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen und lagen durchgehend vor. Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der LB gegen die Klägerin ist weder offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Negativevidenz (vgl. dazu unter 3. b.) noch nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. dazu 3 c.cc).

a. Der Kläger ist zivilrechtlich als Unterhaltspflichtige im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Die Klägerin ist als Tochter gem. § 1601 BGB eine Verwandte in gerader Linie und damit gegenüber ihrer Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet.

(1) Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der LB der Klägerin gegenüber ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht. Die zur Überleitung nach § 93 SGB XII entwickelten Grundsätze der Negativ-Evidenz gelten auch für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII. Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. z. B. LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u. a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77). Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Für die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a. a. O., § 117 SGB XII Rn. 26). Dieser Zweck gebietet es, als „Unterhaltspflichtige“ im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Eine Negativ-Evidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d. h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für die gewillkürte Überleitung nach § 93 SGB XII, sondern auch für den Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII. Bei diesem ist zu beachten, dass dann kein Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, wenn der vermeintliche Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht, weil die Ausschlussnorm des § 1611 Abs. 1 S.2 BGB eingreift. Ob das der Fall ist, haben die Sozialgerichte nur mit dem Maßstab der Negativevidenz zu prüfen. Auch wenn im Sozialrecht zuweilen zivil- und arbeitsrechtliche Fragen inzident zu prüfen sind, bedeutet dies nicht, dass auch im Rahmen von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs detailliert zu prüfen ist. Der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs steht einer über die Feststellung einer potentiellen Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Prüfung entgegen (LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, juris Rn. 43)

Das SG hat im Ergebnis zutreffend eine Beweiserhebung hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches der LB abgelehnt. Nachdem das SG mit Gerichtsbescheid entschieden hat, hat der Senat die Klägerin zur mündlichen Verhandlung mit persönlichem Erscheinen geladen (§ 111 Abs. 1 SGG), um die Klägerin zur Aufklärung des Sachverhaltes selbst anzuhören. Eine Beweisaufnahme liegt hierin nicht, weil das SGG keine Beweiserhebung durch Parteieinvernahme kennt (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 10. Auflage § 103 Rn. 12).

(2) Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sind als „Unterhaltspflichtige“ somit alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner nicht offensichtlich ausscheiden. Die Klägerin ist als potentiell Unterhaltspflichtige zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Es ist nach den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften im Sinne der Negativevidenz nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie gegenüber der LB, ihrer Mutter, für die Dauer der Leistungsgewährung durch den Beklagten gemäß § 1601 BGB (Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie) zum Unterhalt verpflichtet ist, da die LB mangels ausreichendem Alterseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne bedürftig ist.

b. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergeben würde, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres im Sinne der o. g. Negativevidenz gem.§ 1611 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Bedürftigkeit der 1914 geborenen Mutter der Klägerin beruht nicht auf einem sittlichen Verschulden. Zwar hat die Mutter der Klägerin nur geringe Altersbezüge in Höhe von monatlich rund 160 Euro aus eigener Erwerbstätigkeit. Zusammen mit ihrer Witwenrente und einer Verletztenrente verfügt sie jedoch über Renteneinkünfte in Höhe von rund 970, 00 Euro monatlich und damit in durchschnittlicher Höhe. Zu Recht hat das SG auf die Lebensumstände der LB hingewiesen, die zwischen 1937 und 1947 vier Kinder geboren hat und deren Lebenszuschnitt nach dem damals üblichen Familienmodell nicht darauf ausgerichtet war, durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert zu sein. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass ihre Mutter zwar immer gearbeitet habe, aber meist „unversichert“ gewesen sei d. h. keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Darin ist kein sittliches Verschulden vergleichbar mit Spiel-, Trunk- oder Drogensucht zu sehen, die sonst unter das sittliche Verschulden subsumiert werden. Ein sittliches Verschulden der Bedürftigkeit ist auch nicht in der Bevorzugung der Schwester der Klägerin (z. B. durch finanzielle Mittel beim Hausbau 2003) und der damit evt. einhergehenden Verschleuderung von Geldmitteln zu sehen. Die Klägerin vermutet, dass ihre Mutter möglicherweise ein Sparbuch an eine der Schwestern verschenkt habe. Größere Sparguthaben konnte die LB trotz einer sparsamen Lebensweise bei den beschriebenen Lebensumständen nicht anhäufen. Der Senat berücksichtigt hier, dass die LB zu Beginn der Unterbringung im Alten- und Pflegeheim im Oktober 2004 zunächst noch Selbstzahlerin war und über ein Vermögen von rund 50.000 Euro verfügte. Erst als das Vermögen bis auf den Schonvermögensbetrag von 2600 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) verbraucht war, musste die LB ab 01.06.2010 (im Alter von 96 Jahren) staatliche Fürsorgeleistungen vom Beklagten in Anspruch nehmen. Die LB hatte also durchaus für ihren „Lebensabend“ vorgesorgt. Der Vorwurf der Klägerin, die LB habe es versäumt, ausrechend für das Alter und für die Pflegebedürftigkeit vorzusorgen, geht ins Leere.

Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erfüllt sein könnte, also eine frühere Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber der Klägerin stattgefunden hat. Vielmehr hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie mit 21 Jahren aus dem elterlichen Haushalt 1968 ausgezogen ist, als sie ihren Mann heiratete. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, liegen nicht vor.

Auch eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Selbst wenn die Klägerin zu ihrer Mutter schon seit nun 9 Jahren keinen Kontakt mehr hätte und dies allein auf die Mutter zurückginge, begründet dies nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung gegenüber der Klägerin. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dazu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange der Pflichtigen bedarf. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin auf die Kontaktaufnahmeversuche der Klägerin nicht reagiert hat, stellt keine vorsätzliche schwere Verfehlung dar. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch hängt grundsätzlich nicht vom positiven Wohlverhalten des Unterhaltsbedürftigen ab. Der Senat berücksichtigt hier auch das bereits fortgeschrittene hohe Lebensalter der LB und die damit einhergehenden gesundheitlichen und evt. kognitiven und emotionalen Einschränkungen. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Ablehnung des Kontakts durch die LB nach familienrechtlicher Judikatur nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 1611 Abs. 1 S. 1 3.Alt BGB zu begründen. Auch die von der Klägerin geschilderten Kränkungen und mangelnden Wertschätzungen seit frühester Kindheit (schlecht über die Klägerin reden, Gefühl des Unerwünschtseins, keine Teilnahme an Hochzeit der Klägerin etc.) der LB gegenüber der Klägerin begründen nicht im Sinne der hier zu prüfenden Negativevidenz den Vorwurf einer schweren Verfehlung. Die von der Klägerin geschilderten Verhältnisse erfüllen nicht das Maß an tiefgreifenden Kränkungen, das einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lässt. In Betracht kommen insbesondere Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen (Beleidigungen, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, sexueller Missbrauch).

Für die hier zu prüfende Negativevidenz genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Dies gilt auch für § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB, weil eine besondere Härte noch über das hinausgehen müsste, was den Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB auf das Maß der Billigkeit einschränken würde. Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die eine Verpflichtung i. S. d. des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ließen. Der Unterhaltsanspruch der LB ist nicht offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

c. Der Beklagte hat im Übrigen die gesetzlichen Grenzen der Auskunftspflicht eingehalten; die verlangte Auskunft der Klägerin ist zur Durchführung des SGB XII erforderlich.

aa) Der Beklagte hat Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Barbetrag und Bekleidungsbeihilfe) und nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (stationäre Pflege) an die Mutter der Klägerin erbracht und erbringt diese weiterhin. Die Leistungserbringung ist nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, 3, §§ 27 b Abs. 2, 61 ff SGB XII für die verwitwete alleinstehende, vermögenslose LB, die über keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt, rechtmäßig.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die begehrte Auskunft zur Einschätzung von Grund und Höhe eines etwaigen auf den Beklagten nach § 94 SGB XII übergegangenen Unterhaltsanspruchs relevant ist.

cc) Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII steht einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII findet kein Anspruchsübergang statt, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Während die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt ist (vgl. oben) rein zivilrechtlicher Natur ist (und damit am Maßstab der Negativevidenz durch die Sozialgerichte zu prüfen ist), richtet sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründen die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG a. F.; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 110). Die zivilrechtlichen Härtereglungen nach § 1611 BGB sind vorrangig vor der Härtefallregel des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII, weil insoweit die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bereits zivilrechtlich ausgeschlossen ist (Falterbaum in Hauck/Noftz K SGB XII § 94 Rn. 67, Schellhorn a. a. O. § 94 Rn. 105, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4 Auflage § 94 Rn. 38).

Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen und es sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u. a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat, würde eine besondere Härte in diesem Sinne vorliegen. Im vorliegenden Fall ist keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation ersichtlich. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, sind die in der Klage- und Berufungsschrift genannten Umstände solche, die grundsätzlich unter § 1611 Abs. 1 BGB fallen und die daher nicht unter § 94 SGB XII zu subsumieren sind. Auch eine langjährige Kontaktlosigkeit zwischen Unterhaltsberechtigter LB und der Klägerin als potentiell Unterhaltsverpflichteter kann die Familienverbundenheit und die sich daraus ergebenden Unterhaltspflichten nicht unterbrechen. Gerade weil es keinerlei Kontakte zwischen der LB und der Klägerin in der Vergangenheit gab, ist auszuschließen, dass die jetzt erstmalige Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Die LB ist jetzt wohl erstmals auf die finanzielle Unterstützung durch die Klägerin angewiesen. Eine unbillige Härte ist auch nicht darin zu sehen, dass die LB Geld an eine andere Tochter gegeben hat und der Klägerin „angedroht“ hat, dass diese dann für sie im Alter aufkommen müsse. Zum einen durfte die LB tatsächlich frei über ihr Einkommen und Vermögen verfügen, auch wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der drei Kinder führte. Einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung von Geschwistern gibt es ebenso wenig wie einen Anspruch auf „emotionale Gleichbehandlung“. Zum anderen hatte die LB ausreichend für ihren Lebensabend vorgesorgt, weil ihr Vermögen ausreichte, um sie bis zum 96. Lebensjahr unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben zu lassen (s. o.). Die Klägerin verkennt unverändert, dass die ihr in der Vergangenheit zugefügten emotionalen Kränkungen das familienrechtliche Band der §§ 1601 ff BGB und im Übrigen auch der §§ 1924 ff BGB nicht lösen können.

dd) Die begehrte Auskunftserteilung nimmt die Klägerin schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch. Zwar hat das LSG Hessen in seinem Urteil vom 17.04.2013, L 4 SO 285/12 (Revision beim BSG unter B 8 SO 21/13 R anhängig) entschieden, dass ein Auskunftsverlangen i. S. v. § 117 SGB XII rechtswidrig und daher aufzuheben ist, soweit es einem potentiell Auskunftspflichtigen die Pflicht auferlegt, Auskünfte über Vermögens- und Einkommensverhältnisse seines Ehegatten zu erteilen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folge, dass Daten grundsätzlich direkt beim Betroffen zu erheben seien (BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. = BVerfGE 65, 1 und BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65/11 R = BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr. 4).

Hier hat der Beklagte das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 ausschließlich an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet, der nicht zugleich auch Bevollmächtigter des Ehemannes der Klägerin ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beklagte das Auskunftsersuchen als Vorstufe zur Geltendmachung von zivilrechtlich übergegangenen Unterhaltsansprüchen benötigt. Für die zivilrechtlich zu beurteilende Leistungsfähigkeit der Klägerin spielen deren eigene Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle und werden u. a. davon beeinflusst, ob der Klägerin gegenüber weitere Unterhaltsansprüche von vorrangig zu bedienenden Familienangehörigen bestehen. So wäre z. B. der Ehemann der Klägerin im Falle seiner eigenen Bedürftigkeit vorrangig vor den Unterhaltsansprüchen der LB (Mutter der Klägerin) zu bedienen (§ 1609 Nr. 2, 3 und 6 BGB, § 1360 a BGB). Gleiches würde für evt. vorhandene Kinder der Klägerin gelten. Auch hat der Beklagte bislang nur über die Angaben der LB im Leistungsantrag vom 15.02.2010 Kenntnis über den Familienstand der Klägerin (verheiratet), ohne Namen oder nähere Kenntnisse über die Familienverhältnisse der Klägerin zu haben. Der Beklagte kann daher nach Auffassung des Senats ohne einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des namentlich noch nicht einmal bekannten Ehemannes der Klägerin von der Klägerin selbst Auskünfte zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen (Buchstaben A bis E des Vordruckes) und dabei auch Angaben zum Ehemann abfragen. In dem Anschreiben zu den Vordrucken hat der Beklagten darauf hingewiesen, dass auch der Ehegatte der Klägerin selbst nach § 117 SGB XII zur Auskunft verpflichtet ist und dass Auskünfte zu den sonstigen Angehörigen (siehe Buchstaben A, B und C) freiwillig sind. Der tatsächliche Ablauf bei den beiden ebenfalls zur Auskunft aufgeforderten Schwestern der Klägerin zeigt, dass potentiell Unterhaltspflichtige durchaus unterschiedlich mit dem Vordruck umgehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Ehepartnern ohnehin ein Auskunftsanspruch des einen Partners auch die Vermögensverhältnisse des anderen Partners betrifft, weil vielfach gemeinsame Vermögenswerte bestehen, über deren Miteigentumsanteil Auskunft zu geben ist. Es bleibt dem einzelnen Auskunftspflichtigen vorbehalten, darüber zu entscheiden, inwieweit er gleich in dem ersten Schritt der Auskunft seinen Ehepartner mit einbeziehen will und diesen z. B. selbst durch seine Unterschrift dokumentieren lässt, dass dieser die Angaben selbst getätigt hat. Der Auskunftspflichtige kann seine Auskunft aber auch darauf beschränken, dem Sozialhilfeträger nur den Namen seines Ehepartners und die Größenordnung seines Einkommens und Vermögens (soweit dies zur Einschätzung der Unterhaltspflicht des Auskunftsverpflichteten erforderlich ist) mitzuteilen und damit einen weiteren Verwaltungsschritt (separates Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nach § 117 Abs. 1 SGB XII) auslösen. Jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall mit der gegebenen Gestaltung der Vordrucke durch den Beklagten (Bezeichnung der Klägerin als Auskunftspflichtige, Hinweis auf Auskunftspflicht des Ehegatten und auf Freiwilligkeit bestimmter Angaben) verstößt das Auskunftsersuchen nicht gegen in diesem Verfahren zu prüfende Rechte der Klägerin.

Die Berufung war demnach nicht begründet und zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO (Unterliegen der Rechtsmittelführerin). Es handelt sich bei dem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Denn gehört in einem Rechtszug weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind...

5. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt der Senat dabei, dass derzeit bereits drei Verfahren zu Rechtsfragen um das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII beim BSG anhängig sind (B 8 SO 20/12 R, B 8 SO 13/13 R, B 8 SO 21/13 R).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 wird aufgehoben, soweit der Kläger in der Zeit vom 01.03.2010 bis 31.01.2011 zur Auskunft verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfe-Trägers gegenüber dem Kläger als Sohn der Leistungsberechtigten (LB).

Der Kläger ist der 1955 geborene Sohn der 1925 geborenen Frau A. G. (A.G. - LB), die sich unverändert seit 06.01.2011 im Caritas Altenheim St. C., in Bad W. aufhält. Der Beklagte gewährt der LB Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe seit 06.01.2011 (Bescheid vom 10.02.2011).

Mit Rechtswahrungsanzeige vom 10.02.2011 zeigte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Hilfeleistung an dessen Mutter an und machte einen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII zur Prüfung der Unterhaltspflicht des Klägers geltend.

Den gegen das Auskunftsersuchen vom 10.02.2011 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 „mit folgender Maßgabe“ zurück:

1. Das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII erstreckt sich auf den Zeitraum vom 01.03.2010-28.02.2011.

2. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit ihres Mandanten A. zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages für seine Mutter, Frau A. G., bitte ich, die als Anlage beigefügte „Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ für den in Nr. 1 genannten Zeitraum vollständig ausgefüllt an den Landrat des Kreises P., Postfach, P., mit entsprechenden Nachweisen (Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, ect.) zurückzusenden. Sofern weitere Einkünfte bezogen werden, sind diese anzugeben u. nachzuweisen. (...). Die beigefügten Formulare „Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ und „Rentabilitätsberechnung“ sind Bestandteile dieses Bescheides.

3. Für die Erteilung der nach Maßgabe der vorstehenden Nummern abzugebenden Auskünfte und für die Beibringung der geforderten Nachweise setze ich eine Frist bis zum 03.08.2011 - (Eingang beim Landrat des Kreises P.).

4. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens, für das von mir Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.“

Mit der am 19.07.2011 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger geltend, dass ein Auskunftsanspruch des Beklagten nach § 117 SGB XII nicht bestehe.

Bereits im Jahre 1986 sei dem Kläger ein Schreiben der C. zugegangen, in dem ihm als „rechtswahrende“ Mitteilung an Unterhaltspflichtige über „Sozialhilfegewährung“ mitgeteilt wurde, dass Herrn R. und Frau A.G. Sozialhilfe gewährt werde. Gleichzeitig sei der Kläger zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Daraufhin habe der Kläger durch die ihn seinerzeit vertretenden Anwälte die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen durch Frau A.G. geltend gemacht. Seitens der Behörde sei daraufhin nichts weiter mehr veranlasst worden. Erst im Jahre 1996 sei versucht worden, mit einem neuen Bescheid Unterhaltsansprüche für Frau A.G. durchzusetzen. Der dagegen eingelegte Widerspruch sei mit einer zwischenzeitlichen Verwirkung aufgrund des Verhaltens des Sozialamtes der C. begründet worden; die C. habe in dieser Angelegenheit über neun Jahre nichts unternommen, der Kläger habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen worden, dass Frau A.G. über verschiedene Konten und damit wohl auch über Vermögen verfügt habe. Den entsprechenden Schriftverkehr aus den Jahren 1986 und 1996 hat der Kläger vorgelegt.

Nunmehr, weitere 15 Jahre später, trete der Beklagte an den Kläger heran. Ein neuer Sachvortrag liege nicht vor. Der Einwand der Verwirkung werde deshalb weiterhin aufrechterhalten. Die Beklagte hätte über Jahre hinweg ihr vermeintliches Recht geltend machen können. Der Kläger genieße deshalb insoweit Vertrauensschutz, auch zukünftig nicht mehr insoweit in Anspruch genommen zu werden. Dies bedeute, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft habe, da sich der Beklagte das Verhalten der Behörde C-Stadt zurechnen lassen müsse. Rein vorsorglich werde auch vorgetragen, dass der gesamte geschilderte Sachverhalt auch die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB erfülle. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass bereits durch das jahrelange Nicht-Tätigwerden der Behörde die Ansprüche verwirkt seien, zum anderen aber auch materiell rechtliche Ansprüche der Leistungsempfängerin nicht bestünden.

Das SG hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.07.2011 unter den Ziffern 2-4 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gingen zivilrechtliche Auskunftsansprüche mit den zivil-rechtlichen Unterhaltsansprüchen unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Leistungsträger nach dem SGB XII über. Daneben könne der Sozialhilfeträger nach § 117 Abs. 1 SGB XII vom Unterhaltsverpflichteten öffentlich-rechtlich Auskunft verlangen. Hierbei sei zu beachten, dass ein Auskunftsverlangen auch dann rechtmäßig sei, wenn noch nicht feststehe, ob ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestehe. Zur Auskunft sei verpflichtet, wer als Unterhaltschuldner des Leistungsberechtigten in Betracht komme. Der Kläger schulde als Sohn der LB dieser grundsätzlich zivilrechtlichen Unterhalt. Das Auskunftsersuchen sei nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch bestehe (sogenannte Negativevidenz). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten Einwendungen könnten diese Negativevidenz nicht begründen. Es stehe keinesfalls fest, dass der Kläger seiner Mutter keinerlei Unterhalt schulde. Auch der Hinweis auf § 1611 BGB könne das Vorliegen der Negativevidenz nicht begründen. Aus dem Vorbringen des Bevollmächtigten sei nicht ersichtlich, dass ganz offensichtlich keinerlei Unterhaltsansprüche der LB gegenüber dem Kläger bestehen könnten.

Damit bestehe ein Anspruch des Beklagten auf Auskunft des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 117 Abs. 1 SGB XII. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 07.07.2011 sei jedoch unter den Ziffern 2 bis 4 aufzuheben, weil die Ausführungen in den Ziffern 2 bis 4 des Widerspruchsbescheides das Verbot der „reformatio in peius“ verletzten.

Gegen das am 08.10.2012 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 30.10.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er macht unverändert geltend, dass der Auskunftsanspruch des Beklagten bereits verwirkt sei, weil die C. bereits 1986 und 1996 Auskunftsansprüche gegen den Kläger nicht weiterverfolgt habe. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.03.1993, 7 U 254/91.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, sowie den Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 unter Ziffer 1 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers liege kein Fall der sog. Negativevidenz vor. Sollte die C. Auskunftsansprüche verwirkt haben, habe dies keinen Einfluss auf mögliche Ansprüche des Beklagten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der C. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet, soweit der Kläger zur Auskunft in der Zeit vom 01.03.2010 bis 31.01.2011 verpflichtet wurde.

Gegen das Urteil des SG vom 20. Juni 2012 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulassungsbedürftig ist (§ 143 SGG). Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u. a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17, LSG NRW, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12, juris Rn. 27).

Die Berufung wurde auch form- und fristgemäß am 30.10.2012 gegen das am 08.10.2012 zugestellte Urteil eingelegt (§ 151 SGG).

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG gegeben, ohne dass dies vom Berufungsgericht weiter überprüft werden durfte (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Befugnis des Beklagten beruht auf einer Norm des Sozialhilferechts (§ 117 SGB XII).

Gegenstand der Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 (§ 95 SGG), mit welchem dieser den Kläger zur Auskunft über sein Vermögen und Einkommen aufforderte. Soweit der Beklagte den Ausgangsbescheid im Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 nach Ansicht des SG weiter „verbösert“ hat, sind die Ziffern 2- 4 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 durch das SG aufgehoben worden. Der dadurch beschwerte Beklagte hat kein Rechtsmittel eingelegt, so dass nunmehr ausschließlich über den Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 zu befinden ist. Diese lautet: „Das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII erstreckt sich auf den Zeitraum v. 01.03.2010-28.02.2011.“

Richtige Klageart gegen Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 117 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4. Auflage § 117 Rn. 12, Schoch in LPK SGB XII, 9. Auflage, § 117 Rn. 11, Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, 18. Auflage, § 117 Rn. 11). Die Beschwer des Klägers wäre beseitigt, wenn die Anfechtung Erfolg hätte, und durch eine Aufhebung die Regelung des Beklagten ihre Wirkung verlöre.

Eine Beiladung der LB ist anders als bei der Überleitung nach § 93 SGB XII (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R) nicht erforderlich, weil keine berechtigten Interessen der LB i. S. § 75 SGG durch den reinen Auskunftsanspruch berührt werden. Der Auskunftsanspruch ist verfahrensrechtlich die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 93 ff SGB XII insbesondere gegenüber Unterhaltsverpflichteten.

Die Berufung ist indes nur teilweise begründet. Das Klage abweisende Urteil des SG erging zu Recht, soweit der Kläger zur Auskunft für die Zeit ab der Wahrungsanzeige und der gleichzeitigen Sozialhilfebedürftigkeit der LB zulasten des Beklagten verpflichtet wurde. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 nicht in seinen Rechten verletzt, soweit der Beklagte berechtigt Auskünfte über das Einkommen und Vermögen des Klägers ab dem 01.02.2011 bis 28.02.2011 einholt - § 54 Abs. 1 S. 2 SGG.

1. Die Voraussetzungen des § 117 SGB XII sind dem Grunde nach erfüllt. Die Vorschrift ist insgesamt anzuwenden, da ein Anspruchsübergang erfolgt ist, weil § 1611 Abs.1 S.2 BGB als Ausschluss nicht greift. Nach § 117 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit es die Durchführung des SGB XII erfordert. Der Kläger ist unterhaltspflichtig, ohne dass zivilrechtliche oder öffentlich rechtliche Ausschlusstatbestände greifen (s. dazu unten 3). § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 1605 BGB zu unterscheidender öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Die Vorschrift ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. ausführlich Blüggel, a. a. O., Rn. 54, 55, Hohm a. a. O. Rn. 12; Wahrendorf a. a. O. Rn. 12). Es handelt sich um ein Wahlrecht (zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vorgehen) des Sozialhilfeträgers, nicht um ein im Rahmen des § 117 SGB XII auszuübendes Ermessen i. S. § 39 SGB I (insoweit missverständlich Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 23).

2. Der Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ist formell rechtmäßig. Das Fehlen der Anhörung sowohl des Klägers (siehe dazu unter b.) als auch der LB (siehe dazu unter c.) führen nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.02.2011.

a. Das Auskunftsverfahren nach § 117 SGB X bildet eine Vorstufe zu den Rückgriffsregelungen der §§ 93, 94 SGB XII und § 102 SGB XII und ist Ausdruck des in § 2 SGB XII normierten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (Blüggel a. a. O. Rn. 17). Mit dem Recht des Hilfeträgers, Auskunft zu verlangen, korrespondiert die Pflicht zur Auskunftserteilung (BVerwGE 92, 330, 332), freilich in den verfassungsrechtlichen Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht durch das Recht zur informationellen Selbstbestimmung gezogen hat (BVerfGE, 65, 1; s. auch OVG Lüneburg, Nds. MBl. 1993, 157; s. auch LSG NRW, Urt. v. 09.06.2008, L 20 SO 36/07; LSG HE, FEVS 58, 429). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Eingriffe in Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Inhaltlich verstößt § 117 SGB XII keineswegs gegen den Verfassungsgrundsatz auf informationelle Selbstbestimmung (ebenso Schlette, Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 2). Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, prinzipiell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Da dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG SchrA.n gesetzt sind, muss der Einzelne aus Gründen des öffentlichen Interesses, das im Sozialhilferecht durch den Nachrang der Sozialhilfe definiert ist, eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen (vgl. Wahrendorf a. a. O. Rn. 4; Schoch a. a. O. Rn. 5).

§ 117 SGB XII erleichtert es, die Überleitung oder den Ersatz von erbrachten Leistungen vorzubereiten. In dieses Ordnungsgefüge passt sich die Vorschrift des § 117 SGB XII als eigenständige Sonderregelung ein. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch soll den Hilfeträger in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu erhalten, um ihm auf einer verlässlichen Basis die Entschließung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überleiten will oder welcher Ersatz in Betracht zu ziehen ist. Die Regelung dient dem Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 16). Er schließt auch eine gesetzliche Lücke bei den Personen, die eigentlich nicht leistungsberechtigt sind und deshalb keiner Auskunftspflicht nach § 60 SGB I unterliegen (Wahrendorf a. a. O. Rn. 1).

b. Der Kläger ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 10.02.2011 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 117 SGB XII überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X, vgl. hierzu ausführlich Urteil des Senats vom 28. Januar 2014, L 8 SO 21/12).

c. Einer Anhörung der LB selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil deren Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW a. a. O. Rn. 36 nach juris;, Urt. LSG NRW v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

Das Fehlen der Anhörung führt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.02.2011.

3. Der Bescheid vom 11.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ist auch materiell rechtmäßig, soweit Auskünfte ab dem 01.02.2011 betroffen sind. Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen für die Zeit ab 01.02.2011 durchgehend vor. Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der LB gegen den Kläger ist weder offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Negativevidenz (vgl. dazu unter 3. b.) noch nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. dazu 3 c. cc). Auf eine Verwirkung des öffentlichen rechtlichen Auskunftsanspruches gegenüber dem Beklagten kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen (s. dazu unter 3 d).

a. Der Kläger ist zivilrechtlich als Unterhaltspflichtiger im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Der Kläger ist als Sohn gem. § 1601 BGB ein Verwandter in gerader Linie und damit gegenüber seiner Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet.

(1) Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der LB dem Kläger gegenüber ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht.

Die zur Überleitung nach § 93 SGB XII entwickelten Grundsätze der Negativevidenz gelten auch für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII.

Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativevidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u. a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77). Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225, BSG zuletzt in Beschluss vom 25.04.2014, B 8 SO 104/12 B).

Für die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a. a. O., § 117 SGB XII Rn. 26). Dieser Zweck gebietet es, als „Unterhaltspflichtige“ im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Eine Negativevidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d. h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für die gewillkürte Überleitung nach § 93 SGB XII, sondern auch für den Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII. Bei diesem ist zu beachten, dass dann kein Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, wenn der vermeintliche Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht, weil die Ausschlussnorm des § 1611 Abs. 1 S.2 BGB eingreift. Ob das der Fall ist, haben die Sozialgerichte nur mit dem Maßstab der Negativevidenz zu prüfen.

Auch wenn im Sozialrecht zuweilen zivil- und arbeitsrechtliche Fragen inzident zu prüfen sind, bedeutet dies nicht, dass auch im Rahmen von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs detailliert zu prüfen ist. Der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs steht einer über die Feststellung einer potentiellen Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Prüfung entgegen (BSG Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, juris Rn. 8, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, juris Rn. 43)

(2) Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sind als „Unterhaltspflichtige“ somit alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner nicht offensichtlich ausscheiden. Der Kläger ist als potentiell Unterhaltspflichtiger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Es ist nach den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften im Sinne der Negativevidenz nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er gegenüber der LB, seiner Mutter, für die Dauer der Leistungsgewährung durch den Beklagten gemäß § 1601 BGB (Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie) zum Unterhalt verpflichtet ist, da die LB mangels ausreichendem Alterseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne bedürftig ist.

b. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergeben würde, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres im Sinne der o. g. Negativevidenz gem. § 1611 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Bedürftigkeit der 1925 geborenen Mutter des Klägers beruht weder offensichtlich auf einem sittlichen Verschulden noch liegt offensichtlich eine frühere gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber dem Kläger vor. Der Kläger hat zwar in den früheren Widersprüchen gegenüber dem örtlichen Sozialhilfeträger C. geltend gemacht, dass seine Mutter ihn nach seinem Abitur nicht finanziell unterstützt habe. Diesem Vorwurf ist seine Mutter aber mit Schreiben vom 18.02.1987 entgegengetreten, so dass eine weitere Aufklärung hierzu den Zivilgerichten obliegt. Das BSG hat im Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B ausdrücklich klargestellt, dass nicht „offensichtlich“ i. S. der Negativevidenz sein könne, was sich erst nach Aufklärung des Sachverhaltes und ggf. einer Beweiserhebung beantworten lasse.

Auch eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Selbst wenn der Kläger zu seiner Mutter schon seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hätte und dies allein auf die Mutter zurückginge, begründet dies nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung. Dazu bedürfte es einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange der Pflichtigen. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch hängt grundsätzlich nicht vom positiven Wohlverhalten des Unterhaltsbedürftigen ab. Der Senat berücksichtigt hier auch das bereits fortgeschrittene hohe Lebensalter der LB und die damit einhergehenden gesundheitlichen und evt. kognitiven und emotionalen Einschränkungen. Die Ablehnung des Kontakts durch die LB reicht nach familienrechtlicher Judikatur nicht, um den Tatbestand des § 1611 Abs. 1 S. 1 3.Alt BGB zu begründen.

Dieser erfordert tiefgreifende Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen. In Betracht kommen insbesondere Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen (Beleidigungen, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, sexueller Missbrauch).

Für die hier zu prüfende Negativevidenz genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Dies gilt auch für § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB, weil eine besondere Härte noch über das hinausgehen müsste, was den Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB auf das Maß der Billigkeit einschränken würde.

Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die eine Verpflichtung i. S.d des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ließen. Der Unterhaltsanspruch der LB ist nicht offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

c. Der Beklagte hat im Übrigen die gesetzlichen Grenzen der Auskunftspflicht eingehalten; die verlangte Auskunft der Klägerin ist zur Durchführung des SGB XII erforderlich.

aa) Der Beklagte hat Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Barbetrag und Bekleidungsbeihilfe) und nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (stationäre Pflege) an die Mutter des Klägers erbracht und erbringt diese weiterhin. Die Leistungserbringung ist nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, 3, §§ 27 b Abs. 2, 61 ff SGB XII für die verwitwete alleinstehende, vermögenslose LB, die über keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt, rechtmäßig.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die begehrte Auskunft zur Einschätzung von Grund und Höhe eines etwaigen auf den Beklagten nach § 94 SGB XII übergegangenen Unterhaltsanspruchs relevant ist.

cc) Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII steht einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen.

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII findet kein Anspruchsübergang statt, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Während die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt ist (vgl. oben) rein zivilrechtlicher Natur ist (und damit am Maßstab der Negativevidenz durch die Sozialgerichte zu prüfen ist), richtet sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründen die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG a. F.; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 110). Die zivilrechtlichen Härtereglungen nach § 1611 BGB sind vorrangig vor der Härtefallregel des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII, weil insoweit die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bereits zivilrechtlich ausgeschlossen ist (Falterbaum in Hauck/NoftzK SGB XII § 94 Rn. 67, Schellhorn a. a. O. § 94 Rn. 105, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4 Auflage § 94 Rn. 38).

Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen und es sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u. a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat, würde eine besondere Härte in diesem Sinne vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation ersichtlich. Auch eine langjährige Kontaktlosigkeit zwischen der LB und dem Kläger als potentiell Unterhaltsverpflichtetem kann die Familienverbundenheit und die sich daraus ergebenden Unterhaltspflichten nicht unterbrechen. Gerade weil es keinerlei Kontakte zwischen der LB und dem Kläger in der Vergangenheit gab, ist auszuschließen, dass die jetzt erstmalige Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Die LB ist jetzt tatsächlich erstmals auf die finanzielle Unterstützung durch den Kläger angewiesen. Während der Zeit des Bezuges von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII trat der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, die C., zwar 1986 und 1996 mit Rechtswahrungsanzeigen an den Kläger heran, verfolgte nach dessen Einwänden aber die Ansprüche nicht weiter.

dd) Die begehrte Auskunftserteilung nimmt den Kläger ab dem Eintritt der Leistungspflicht des Beklagten zum 06.01.2011 und der Rechtswahrungsanzeige schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch.

Die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1-4 SGB XII reicht jeweils soweit, wie es zur Durchführung der Leistungen nach dem SGB XII erforderlich ist (so § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII; ebenso bzgl. der Finanzbehörden § 21 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 37 Satz 1 SGB I). Der Umfang der Auskunftspflicht ist damit mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers (§ 20 SGB X) kongruent. Durch die Begrenzung auf „das Erforderliche“ konkretisiert § 117 SGB XII einfach-rechtlich den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als grundrechtliche Schranken-Schranke. Eine Auskunftspflicht der Dritten besteht damit nur, solange und soweit die Heranziehung der Dritten zur Durchführung des SGB XII und damit der Klärung eines Leistungsanspruches geeignet sowie erforderlich ist und die Dritten nicht unangemessen in Anspruch nimmt. Damit ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Sozialleistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Das Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Sozialleistungsträgers, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht. Das BSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 zu erkennen gegeben, dass der Auskunftsanspruch des § 117 SGB XII im Zusammenhang mit § 94 Abs. 2 SGB XII nicht bestehe, solange die Leistungsfähigkeit bezüglich des in pauschalierter Form übergegangenen Unterhaltsanspruchs („26 €“) nicht bestritten werde; die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des möglichen Unterhaltsschuldners sei dann nicht erforderlich, und den Interessen des Sozialhilfeträgers sei dann im Rahmen des zivilrechtlichen und zivilprozessualen Verfahrens ausreichend Rechnung getragen - Blüggel in juris PK SGB XII, § 117 Rn. 53 f.

Hier begann die Leistungspflicht des Beklagten als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege erst am 06.01.2011, so dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers auch frühestens ab diesem Zeitpunkt für einen möglichen gesetzlichen Forderungsübergang relevant sind. Allerdings wurde dem Kläger die Leistungsbewilligung an seine Mutter erst mit Rechtswahrungsanzeige vom 10.02.2011 bekannt gegeben. Die Durchführung des SGB XII erfordert eine Auskunft dann nicht, wenn keine Unterhalts- oder Kostenerstattungspflicht besteht. Das trifft z. B. bei Unterhaltsansprüchen für eine Zeit zu, für die keine Sozialhilfe geleistet wurde oder bei Sozialhilfeaufwendungen für die Vergangenheit, soweit nicht die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 SGB XII vorliegen (Schoch in Münder LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 117 Rn. 20, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Auflage, § 94 Rn. 15,16 Zeitidentität). Soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII unter Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 auf den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 05.01.2011 erstreckt hat, war dieser Anspruch nicht zur Durchführung des SGB XII erforderlich, weil der LB für diesen Zeitraum keine Sozialhilfe gewährt wurde. Diese wurde erst ab 06.01.2011 bewilligt. Erst mit Rechtswahrungsanzeige vom 10.02.2011 hat der Beklagte seine Sozialhilfegewährung an die LB beim Kläger angezeigt. Nach § 94 Abs. 4 SGB XII kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltsverpflichteten die Erbringung der Leistungen schriftlich mitgeteilt hat. Daher beginnt die Auskunftspflicht auch erst mit dem Beginn des Monats des Zugangs Rechtswahrungsanzeige am 01.02.2011.

Der Senat weist unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 28.01.2014, L 8 SO 21/12) zur Klarstellung darauf hin, dass es sich bei der Auskunft um eine mehrstufiges Verfahren handeln kann. Gibt der Auskunftspflichtige in der ersten Stufe z. B. an, dass er selbstständig tätig ist, wird der Sozialhilfeträger in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII Einkünfte für das Jahr ermitteln, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechungsjahr). Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist bei der Berechung von einer monatlichen Betrachtung auszugehen (§ 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII).

Hier verweigert der Kläger zu Unrecht sämtliche Auskünfte, so dass der Beklagte nicht weiß, ob und über welche Einkünfte der Kläger verfügt. Er kann daher nur in den Grenzen des § 94 Abs. 4 SGB XII Auskünfte ab 01.02.2011 einholen. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 28.01.2014 entschiedenen Fall hat der Beklagte hier in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 ohne jede Kenntnis von der Einkommenssituation des Klägers eine Regelung zur rückwirkenden Einkommensermittlung getroffen, die nur dann zulässig wäre, wenn der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen würde. Im Übrigen bezieht sich auch die vom Beklagten zuletzt angegebene zivilrechtliche Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer Auskunft auf ein Jahr jeweils auf selbstständig Tätige (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.1989, 1 UF223/88).

d. Dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch des Beklagten kann der Kläger nicht erfolgreich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten.

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Zwar kann ein öffentlich rechtlicher Auskunftsanspruch dem Grunde nach verwirken, wenn sich ein Sozialhilfeträger nicht zeitnah mit den Einwendungen auseinandersetzt, die der Unterhaltsschuldner gegen seine Inanspruchnahme geltend macht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.1993, 7 U 254/91).

Der Beklagte hat sich hier zeitnah im Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 mit den Einwänden des Klägers vom 27.04.2011 gegen den Bescheid vom 11.02.2011 auseinander gesetzt. Der Beklagte muss sich eine frühere Befassung des örtlichen Sozialhilfeträgers „C.“ mit den 1986 und 1996 vorgebrachten Einwendungen nicht entgegenhalten lassen. Es besteht zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe keine Funktionseinheit oder keine Erfüllungsgehilfen-Funktion. Der Einwand der Verwirkung von Rechten wirkt immer nur in der jeweiligen Rechtsbeziehung.

Die Berufung war demnach begründet, soweit der Beklagte einen Auskunftsanspruch für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.01.2011 geltend macht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO (Kostenverteilung). Es handelt sich bei dem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Denn gehört in einem Rechtszug weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.

Der Senat hält eine Kostenaufhebung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens für sach- und streitangemessen, weil der Kläger im Wesentlichen mit seiner Berufung unterliegt. Seine Rechtsauffassung vom Nichtbestehen des Unterhaltsanspruches bzw. von der Verwirkung des öffentlich rechtlichen Auskunftsanspruches ist unzutreffend. Demgegenüber fällt nicht überwiegend ins Gewicht, dass der Auskunftsanspruch des Beklagten nur für einen kurzen Zeitraum (01.02.2011 bis 28.02.2011) besteht. Bei der Kostenaufhebung trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte (§ 155 Abs. 1 S. 2 VwGO, Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auflage, § 197 a, Rn. 15a).

5. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt der Senat dabei, dass derzeit noch ein Verfahren zu Rechtsfragen um das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII beim BSG anhängig ist (B 8 SO 13/13 R) und zwei weitere Verfahren unstreitig vor dem BSG erledigt wurden (B 8 SO 20/12 R, Terminsbericht BSG13.02.2014, B 8 SO 21/13 R. vgl. i. Ü. auch Beschlüsse über NZB des BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B; B. vom 25.04.2013, B 8 SO 104/12 B.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB).

Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 geborenen Frau M. E. (LB), die sich unverändert seit Oktober 2004 im Altenheim St. R. in A-Stadt aufhält. Der Beklagte gewährt der LB Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe seit 01.06.2010, nachdem die LB zuvor ihr vorhandenes Vermögen von rund 50.000 Euro zur Bestreitung der Heimkosten bis auf den Schonbetrag aufgebraucht hat (Bescheid vom 27.05.2010).

Mit Rechtswahrungsanzeige vom gleichen Tag (27.05.2010) zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Hilfeleistung an die Mutter an und machte einen Auskunftsanspruch zur Prüfung der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin geltend. In gleicher Weise verfuhr der Beklagte gegenüber den beiden Schwestern der Klägerin. Eine erste Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsverlangen vom 04.03.2010 hatte der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin zurückgenommen - Abhilfebescheid vom 12.07.2010 - weil die Mutter zur Zeit des Auskunftsersuchens noch keine Leistungen erhielt.

Den gegen das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 als unbegründet zurück. Mit der am 28.07.2011 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Anfechtungsklage machte die Klägerin geltend, dass ein Auskunftsanspruch des Beklagten nicht bestehe. Es sei kein Unterhaltsanspruch auf den Beklagten übergegangen und demgemäß auch nicht der korrespondierende Auskunftsanspruch. Ein Anspruchsübergang würde eine unbillige Härte bedeuten. Die Klägerin sei derzeit 63 Jahre alt und vor mehr als 40 Jahren aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Seit Jahren bestehe kein Kontakt mehr zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. Die Mutter der Klägerin habe es auch versäumt, durch eigene Arbeit für ihr Alter und ihre Pflegebedürftigkeit vorzusorgen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs habe die Mutter noch über Geldvermögen in Höhe von 2500 bis 3000 Euro verfügt, so dass eine Heranziehung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich sei die Leistungsgewährung des Beklagten an die Mutter der Klägerin überhöht. Der Mutter sei der Umzug in eine billigere Einrichtung zumutbar.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII erfüllt seien. 1. Die Klägerin sei als Tochter gem. § 1601 BGB eine Verwandte in gerader Linie und damit gegenüber ihrer unterhaltsbedürftigen Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Ein Auskunftsersuchen gem. § 117 SGB XII scheide nur dann aus, wenn offensichtlich kein überleitbarer Unterhaltsanspruch bestehe (Negativevidenz). Eine nähere Prüfung der Unterhaltsansprüche habe das SG nicht vorzunehmen. Nur wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehendere rechtliche Überlegungen ersichtlich sei, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe, dürfe eine Auskunft vom (vermeintlich) Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden. Denn es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Eine Beweiserhebung, wie vom Prozessbevollmächtigten angeregt, sei daher nicht geboten gewesen. 2. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergebe, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres gem. § 1611 BGB ausgeschlossen sei. Es sei weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass eine frühere Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber der Klägerin stattgefunden habe. Auch eine vorsätzliche schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB sei nicht erkennbar. Selbst die jahrelange Kontaktlosigkeit begründe nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung. Eine schwere Verfehlung könne regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Eine besondere Rechtspflicht zum Umgang erwachsener Verwandter miteinander bestehe nicht, so dass der Umstand, dass die Mutter der Klägerin auf die Kontaktaufnahme der Tochter seit mehreren Jahren nicht reagiere, keine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstelle Schließlich sei die Mutter auch nicht durch sittliches Verschulden bedürftig geworden. Zwar habe die Mutter der Klägerin nur geringe Altersbezüge aus eigener Erwerbstätigkeit. Zusammen mit ihrer Witwenrente verfüge sie jedoch über Renteneinkünfte in Höhe von 962,87 Euro monatlich und damit in durchschnittlicher Höhe. Die Bedürftigkeit der 1914 geborenen Mutter der Klägerin beruhe auch nicht auf einem substantiiert vorgetragenen und unstreitigen sittlichen Verschulden. Die Ursache beruhe auf den persönlichen Lebensumständen (Kriegsjahre, Geburt der Kinder, damals verbreitete gesellschaftliche Rolle einer Ehefrau ohne eigene Erwerbstätigkeit). Ein Vorwurf im Sinne eines sittlichen Verschuldens sei der Mutter aber deshalb nicht zu machen. 3. Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII stehe einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen. Anders als die zivilrechtliche Frage der Verwirkung nach § 1611 BGB, richte sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründeten die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 S. 1Nr. 2 SGB XII seien die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liege insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe einer Heranziehung entgegenstehe und die laufende Heranziehung zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch frühere überobligatorische Leistungen des Unterhaltsverpflichteten würden eine besondere Härte bedeuten. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation sei nicht ersichtlich.

Es sei kein Grund gegeben, die Klägerin aus der familiären Verantwortung gegenüber ihrer Mutter zu entlassen.

Gegen den am 04.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.02.2011 (Montag) Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und geltend gemacht, dass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, weil das SG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Das SG hätte die Klägerin zu ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter in einer mündlichen Verhandlung befragen müssen. Ein Auskunftsanspruch sei nach § 1611 BGB ausgeschlossen, weil schon seit längerer Zeit keine Bindungen mehr zur Mutter bestünden und diese die Bemühungen der Klägerin zur Kontaktaufnahme vereitelt habe. Die Mutter habe es versäumt, selbst hinreichend für Alter und Pflege vorzusorgen. Zu der Weigerung der LB, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, käme noch der Umstand, dass die Klägerin vor mehr als 40 Jahren aus dem Elternhaushalt ausgezogen sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII einer unbilligen Härte vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 28. Dezember 2011 den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, einen Auskunftsanspruch auszuschließen.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter befragt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Widerspruchsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2011 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u. a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17, LSG NRW, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12, juris Rn. 27).

Die Berufung ist zulässig und form- und fristgemäß am 06.02.2012 eingelegt (§ 151 SGG). Wegen § 63 Abs. 3 SGG endet die einmonatige Berufungsfrist gegen den am 04.01.2012 zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2011 nicht am Samstag, den 04.02.2012, sondern erst am nächsten Werktag (Montag. 06.02.2012).

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben, ohne dass dies vom Berufungsgericht weiter überprüft werden durfte (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Befugnis des Beklagten beruht auf einer Norm des Sozialhilferechts (§ 117 SGB XII).

Gegenstand der Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011, mit welchem dieser die Klägerin zur Auskunft über ihr Vermögen und Einkommen aufforderte.

Richtige Klageart gegen Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 117 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4. Auflage § 117 Rn. 12, Schoch in LPK SGB XII, 9. Auflage, § 117 Rn. 11, Hohm in Schelhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, 18. Auflage, § 117 Rn. 11). Die Beschwer der Klägerin wäre beseitigt, wenn die Anfechtung Erfolg hätte, und durch eine Aufhebung die Regelung des Beklagten ihre Wirkung verlöre.

Eine Beiladung der LB ist anders als bei der Überleitung nach § 93 SGB XII (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R ) nicht erforderlich, weil keine berechtigten Interessen der LB i. S. § 75 SGG durch den reinen Auskunftsanspruch berührt werden. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch verfahrensrechtlich die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 93 ff SGB XII insbesondere gegenüber Unterhaltsverpflichteten darstellt.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Der klageabweisende Gerichtsbescheid des SG erging zu Recht. Die Klägerin ist durch den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011 nicht in ihren Rechten verletzt - § 54 Abs. 1 S. 2 SGG.

1. Die Voraussetzungen des § 117 SGB XII sind erfüllt. Die Vorschrift ist insgesamt anzuwenden, da ein Anspruchsübergang erfolgt ist, weil § 1611 Abs.1 S.2 BGB als Ausschluss nicht greift. Nach § 117 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Die Klägerin ist unterhaltspflichtig, ohne dass zivilrechtliche oder öffentlich rechtliche Ausschlusstatbestände greifen (s. dazu unten 3.) § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 1605 BGB zu unterscheidender öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Die Vorschrift ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. ausführlich Blüggel, a. a. O., Rn. 54, 55, Hohm a. a. O. Rn. 12; Wahrendorf a. a. O. Rn. 12). Es handelt sich um ein Wahlrecht (zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vorgehen) des Sozialhilfeträgers, nicht um ein im Rahmen des § 117 SGB XII auszuübendes Ermessen i. S. § 39 SGB I (insoweit missverständlich Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII,K § 117 Rn. 23).

2. Der Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2011 ist formell rechtmäßig. Die Klägerin ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 27.05.2010 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 117 SGB XII überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

a. Das Auskunftsverfahren nach § 117 SGB X bildet eine Vorstufe zu den Rückgriffsregelungen der §§ 93, 94 SGB XII und § 102 SGB XII und ist Ausdruck des in § 2 SGB XII normierten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (Blüggel a. a. O. Rn. 17). Mit dem Recht des Hilfeträgers, Auskunft zu verlangen, korrespondiert die Pflicht zur Auskunftserteilung (BVerwGE 92, 330, 332), freilich in den verfassungsrechtlichen Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht durch das Recht zur informationellen Selbstbestimmung gezogen hat (BVerfGE, 65, 1; s. auch OVG Lüneburg, Nds. MBl. 1993, 157; s. auch LSG NRW, Urt. v. 09.06.2008, L 20 SO 36/07; LSG HE, FEVS 58, 429). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Eingriffe in Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Inhaltlich verstößt § 117 SGB XII keineswegs gegen den Verfassungsgrundsatz auf informationelle Selbstbestimmung (ebenso Schlette, Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 2). Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, prinzipiell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Da dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG Schranken gesetzt sind, muss der Einzelne aus Gründen des öffentlichen Interesses, das im Sozialhilferecht durch den Nachrang der Sozialhilfe definiert ist, eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen (vgl. Wahrendorf a. a. O. Rn. 4; Schoch a. a. O. Rn. 5).

§ 117 SGB XII erleichtert es, die Überleitung oder den Ersatz von erbrachten Leistungen vorzubereiten. In dieses Ordnungsgefüge passt sich die Vorschrift des § 117 SGB XII als eigenständige Sonderregelung ein. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch soll den Hilfeträger in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu erhalten, um ihm auf einer verlässlichen Basis die Entschließung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überleiten will oder welcher Ersatz in Betracht zu ziehen ist. Die Regelung dient dem Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 16). Er schließt auch eine gesetzliche Lücke bei den Personen, die eigentlich nicht leistungsberechtigt sind und deshalb keiner Auskunftspflicht nach § 60 SGB I unterliegen (Wahrendorf a. a. O.Rn. 1).

Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob der Vorstufe des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII ein weiteres Vorverfahren (nämlich die Anhörung zum beabsichtigten Auskunftsverlangen) vorzuschalten ist. Das Auskunftsverlangen greift zwar in die Rechte der Auskunftspflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber selbst nur die Vorstufe zu dem ggfs. belastenden Eingriff der Überleitung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches bzw. zur zivilrechtlichen Geltendmachung des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruches nach § 94 SGB XII. Folgt man der herrschenden Meinung zu § 24 Abs. 1 SGB X, wonach Verwaltungsakte, die über das Bestehen oder den Umfang eines vom Antragsteller lediglich behaupteten Rechts entscheiden, i. d. R. nicht anhörungspflichtig sind - insbesondere ablehnende Bescheide - (von Wulffen SGB X, Kommentar, 7. Auflage § 24 Rn. 4), so wird man auch für den Auskunftsanspruch, der einen späteren rechtlichen Eingriff vorbereiten will, dazu kommen, dass dieser nicht i. S. des § 24 Abs. 1 SGB X in den Rechtskreis des Adressaten eingreift. Von der Bedeutung für den Adressaten ist ein gegen ihn gerichteter Auskunftsanspruch nicht vergleichbar mit Fällen, bei denen unanfechtbar zuerkannte Rechte aufgrund späterer Veränderungen wieder entzogen werden. Eine Anhörung i. S. einer Androhung des beabsichtigten Auskunftsverlangens bedurfte es daher nicht.

b. Abweichend davon hat das LSG NRW in seinem Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12 die Notwendigkeit einer Anhörung vor Erlass eines Auskunftsersuchens inzident bejaht, den Verstoß dagegen aber durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt angesehen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Dabei hat es die Voraussetzungen der Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahren als gegeben angesehen, wenn (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u. U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zulasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat - vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).

Auch in dem hier zu entscheidenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Bescheid vom 27.05.2010 nennt alle wesentlichen Tatsachen, die den Beklagten dazu bewogen haben, von der Klägerin Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu fordern. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin Gelegenheit, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Mit den Einwänden der Klägerin hat sich der Beklagte in seinem Vorlageschreiben an die Regierung von Oberbayern (Widerspruchsbehörde) vom 26.07.2010 und anschließend diese im Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 auseinander gesetzt. Auf neue Tatsachen, zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können, hat sie ihre Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht gestützt.

c. Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 bereits ein Ersuchen vom 04.03.2010 vorangegangen war. Gegen dieses erste Ersuchen hatte die Klägerin erfolgreich Widerspruch erhoben (Abhilfebescheid vom 12.07.2010). Das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 nahm ausdrücklich auch Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im vorangegangen Widerspruchsverfahren und zitierte das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 19.03.2010, so dass dem Anhörungserfordernis als Ausfluss des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen wurde.

d. Einer Anhörung der Hilfeempfängerin selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil deren Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW a. a. O. ... Rn. 36 nach juris; Urt. LSG NRW v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

Das Fehlen der Anhörung führt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.05.2010.

3. Der Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Es kommt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, da es sich bei der angefochtenen, ausdrücklich unbefristeten Verpflichtung zur Auskunftserteilung um einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. insoweit Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 33a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen und lagen durchgehend vor. Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der LB gegen die Klägerin ist weder offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Negativevidenz (vgl. dazu unter 3. b.) noch nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. dazu 3 c.cc).

a. Der Kläger ist zivilrechtlich als Unterhaltspflichtige im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Die Klägerin ist als Tochter gem. § 1601 BGB eine Verwandte in gerader Linie und damit gegenüber ihrer Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet.

(1) Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der LB der Klägerin gegenüber ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht. Die zur Überleitung nach § 93 SGB XII entwickelten Grundsätze der Negativ-Evidenz gelten auch für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII. Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. z. B. LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u. a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77). Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Für die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a. a. O., § 117 SGB XII Rn. 26). Dieser Zweck gebietet es, als „Unterhaltspflichtige“ im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Eine Negativ-Evidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d. h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für die gewillkürte Überleitung nach § 93 SGB XII, sondern auch für den Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII. Bei diesem ist zu beachten, dass dann kein Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, wenn der vermeintliche Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht, weil die Ausschlussnorm des § 1611 Abs. 1 S.2 BGB eingreift. Ob das der Fall ist, haben die Sozialgerichte nur mit dem Maßstab der Negativevidenz zu prüfen. Auch wenn im Sozialrecht zuweilen zivil- und arbeitsrechtliche Fragen inzident zu prüfen sind, bedeutet dies nicht, dass auch im Rahmen von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs detailliert zu prüfen ist. Der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs steht einer über die Feststellung einer potentiellen Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Prüfung entgegen (LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, juris Rn. 43)

Das SG hat im Ergebnis zutreffend eine Beweiserhebung hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches der LB abgelehnt. Nachdem das SG mit Gerichtsbescheid entschieden hat, hat der Senat die Klägerin zur mündlichen Verhandlung mit persönlichem Erscheinen geladen (§ 111 Abs. 1 SGG), um die Klägerin zur Aufklärung des Sachverhaltes selbst anzuhören. Eine Beweisaufnahme liegt hierin nicht, weil das SGG keine Beweiserhebung durch Parteieinvernahme kennt (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 10. Auflage § 103 Rn. 12).

(2) Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sind als „Unterhaltspflichtige“ somit alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner nicht offensichtlich ausscheiden. Die Klägerin ist als potentiell Unterhaltspflichtige zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Es ist nach den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften im Sinne der Negativevidenz nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie gegenüber der LB, ihrer Mutter, für die Dauer der Leistungsgewährung durch den Beklagten gemäß § 1601 BGB (Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie) zum Unterhalt verpflichtet ist, da die LB mangels ausreichendem Alterseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne bedürftig ist.

b. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergeben würde, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres im Sinne der o. g. Negativevidenz gem.§ 1611 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Bedürftigkeit der 1914 geborenen Mutter der Klägerin beruht nicht auf einem sittlichen Verschulden. Zwar hat die Mutter der Klägerin nur geringe Altersbezüge in Höhe von monatlich rund 160 Euro aus eigener Erwerbstätigkeit. Zusammen mit ihrer Witwenrente und einer Verletztenrente verfügt sie jedoch über Renteneinkünfte in Höhe von rund 970, 00 Euro monatlich und damit in durchschnittlicher Höhe. Zu Recht hat das SG auf die Lebensumstände der LB hingewiesen, die zwischen 1937 und 1947 vier Kinder geboren hat und deren Lebenszuschnitt nach dem damals üblichen Familienmodell nicht darauf ausgerichtet war, durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert zu sein. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass ihre Mutter zwar immer gearbeitet habe, aber meist „unversichert“ gewesen sei d. h. keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Darin ist kein sittliches Verschulden vergleichbar mit Spiel-, Trunk- oder Drogensucht zu sehen, die sonst unter das sittliche Verschulden subsumiert werden. Ein sittliches Verschulden der Bedürftigkeit ist auch nicht in der Bevorzugung der Schwester der Klägerin (z. B. durch finanzielle Mittel beim Hausbau 2003) und der damit evt. einhergehenden Verschleuderung von Geldmitteln zu sehen. Die Klägerin vermutet, dass ihre Mutter möglicherweise ein Sparbuch an eine der Schwestern verschenkt habe. Größere Sparguthaben konnte die LB trotz einer sparsamen Lebensweise bei den beschriebenen Lebensumständen nicht anhäufen. Der Senat berücksichtigt hier, dass die LB zu Beginn der Unterbringung im Alten- und Pflegeheim im Oktober 2004 zunächst noch Selbstzahlerin war und über ein Vermögen von rund 50.000 Euro verfügte. Erst als das Vermögen bis auf den Schonvermögensbetrag von 2600 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) verbraucht war, musste die LB ab 01.06.2010 (im Alter von 96 Jahren) staatliche Fürsorgeleistungen vom Beklagten in Anspruch nehmen. Die LB hatte also durchaus für ihren „Lebensabend“ vorgesorgt. Der Vorwurf der Klägerin, die LB habe es versäumt, ausrechend für das Alter und für die Pflegebedürftigkeit vorzusorgen, geht ins Leere.

Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erfüllt sein könnte, also eine frühere Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber der Klägerin stattgefunden hat. Vielmehr hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie mit 21 Jahren aus dem elterlichen Haushalt 1968 ausgezogen ist, als sie ihren Mann heiratete. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, liegen nicht vor.

Auch eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Selbst wenn die Klägerin zu ihrer Mutter schon seit nun 9 Jahren keinen Kontakt mehr hätte und dies allein auf die Mutter zurückginge, begründet dies nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung gegenüber der Klägerin. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dazu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange der Pflichtigen bedarf. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin auf die Kontaktaufnahmeversuche der Klägerin nicht reagiert hat, stellt keine vorsätzliche schwere Verfehlung dar. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch hängt grundsätzlich nicht vom positiven Wohlverhalten des Unterhaltsbedürftigen ab. Der Senat berücksichtigt hier auch das bereits fortgeschrittene hohe Lebensalter der LB und die damit einhergehenden gesundheitlichen und evt. kognitiven und emotionalen Einschränkungen. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Ablehnung des Kontakts durch die LB nach familienrechtlicher Judikatur nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 1611 Abs. 1 S. 1 3.Alt BGB zu begründen. Auch die von der Klägerin geschilderten Kränkungen und mangelnden Wertschätzungen seit frühester Kindheit (schlecht über die Klägerin reden, Gefühl des Unerwünschtseins, keine Teilnahme an Hochzeit der Klägerin etc.) der LB gegenüber der Klägerin begründen nicht im Sinne der hier zu prüfenden Negativevidenz den Vorwurf einer schweren Verfehlung. Die von der Klägerin geschilderten Verhältnisse erfüllen nicht das Maß an tiefgreifenden Kränkungen, das einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lässt. In Betracht kommen insbesondere Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen (Beleidigungen, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, sexueller Missbrauch).

Für die hier zu prüfende Negativevidenz genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Dies gilt auch für § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB, weil eine besondere Härte noch über das hinausgehen müsste, was den Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB auf das Maß der Billigkeit einschränken würde. Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die eine Verpflichtung i. S. d. des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ließen. Der Unterhaltsanspruch der LB ist nicht offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

c. Der Beklagte hat im Übrigen die gesetzlichen Grenzen der Auskunftspflicht eingehalten; die verlangte Auskunft der Klägerin ist zur Durchführung des SGB XII erforderlich.

aa) Der Beklagte hat Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Barbetrag und Bekleidungsbeihilfe) und nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (stationäre Pflege) an die Mutter der Klägerin erbracht und erbringt diese weiterhin. Die Leistungserbringung ist nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, 3, §§ 27 b Abs. 2, 61 ff SGB XII für die verwitwete alleinstehende, vermögenslose LB, die über keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt, rechtmäßig.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die begehrte Auskunft zur Einschätzung von Grund und Höhe eines etwaigen auf den Beklagten nach § 94 SGB XII übergegangenen Unterhaltsanspruchs relevant ist.

cc) Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII steht einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII findet kein Anspruchsübergang statt, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Während die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt ist (vgl. oben) rein zivilrechtlicher Natur ist (und damit am Maßstab der Negativevidenz durch die Sozialgerichte zu prüfen ist), richtet sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründen die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG a. F.; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 110). Die zivilrechtlichen Härtereglungen nach § 1611 BGB sind vorrangig vor der Härtefallregel des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII, weil insoweit die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bereits zivilrechtlich ausgeschlossen ist (Falterbaum in Hauck/Noftz K SGB XII § 94 Rn. 67, Schellhorn a. a. O. § 94 Rn. 105, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4 Auflage § 94 Rn. 38).

Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen und es sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u. a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat, würde eine besondere Härte in diesem Sinne vorliegen. Im vorliegenden Fall ist keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation ersichtlich. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, sind die in der Klage- und Berufungsschrift genannten Umstände solche, die grundsätzlich unter § 1611 Abs. 1 BGB fallen und die daher nicht unter § 94 SGB XII zu subsumieren sind. Auch eine langjährige Kontaktlosigkeit zwischen Unterhaltsberechtigter LB und der Klägerin als potentiell Unterhaltsverpflichteter kann die Familienverbundenheit und die sich daraus ergebenden Unterhaltspflichten nicht unterbrechen. Gerade weil es keinerlei Kontakte zwischen der LB und der Klägerin in der Vergangenheit gab, ist auszuschließen, dass die jetzt erstmalige Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Die LB ist jetzt wohl erstmals auf die finanzielle Unterstützung durch die Klägerin angewiesen. Eine unbillige Härte ist auch nicht darin zu sehen, dass die LB Geld an eine andere Tochter gegeben hat und der Klägerin „angedroht“ hat, dass diese dann für sie im Alter aufkommen müsse. Zum einen durfte die LB tatsächlich frei über ihr Einkommen und Vermögen verfügen, auch wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der drei Kinder führte. Einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung von Geschwistern gibt es ebenso wenig wie einen Anspruch auf „emotionale Gleichbehandlung“. Zum anderen hatte die LB ausreichend für ihren Lebensabend vorgesorgt, weil ihr Vermögen ausreichte, um sie bis zum 96. Lebensjahr unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben zu lassen (s. o.). Die Klägerin verkennt unverändert, dass die ihr in der Vergangenheit zugefügten emotionalen Kränkungen das familienrechtliche Band der §§ 1601 ff BGB und im Übrigen auch der §§ 1924 ff BGB nicht lösen können.

dd) Die begehrte Auskunftserteilung nimmt die Klägerin schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch. Zwar hat das LSG Hessen in seinem Urteil vom 17.04.2013, L 4 SO 285/12 (Revision beim BSG unter B 8 SO 21/13 R anhängig) entschieden, dass ein Auskunftsverlangen i. S. v. § 117 SGB XII rechtswidrig und daher aufzuheben ist, soweit es einem potentiell Auskunftspflichtigen die Pflicht auferlegt, Auskünfte über Vermögens- und Einkommensverhältnisse seines Ehegatten zu erteilen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folge, dass Daten grundsätzlich direkt beim Betroffen zu erheben seien (BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. = BVerfGE 65, 1 und BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65/11 R = BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr. 4).

Hier hat der Beklagte das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 ausschließlich an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet, der nicht zugleich auch Bevollmächtigter des Ehemannes der Klägerin ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beklagte das Auskunftsersuchen als Vorstufe zur Geltendmachung von zivilrechtlich übergegangenen Unterhaltsansprüchen benötigt. Für die zivilrechtlich zu beurteilende Leistungsfähigkeit der Klägerin spielen deren eigene Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle und werden u. a. davon beeinflusst, ob der Klägerin gegenüber weitere Unterhaltsansprüche von vorrangig zu bedienenden Familienangehörigen bestehen. So wäre z. B. der Ehemann der Klägerin im Falle seiner eigenen Bedürftigkeit vorrangig vor den Unterhaltsansprüchen der LB (Mutter der Klägerin) zu bedienen (§ 1609 Nr. 2, 3 und 6 BGB, § 1360 a BGB). Gleiches würde für evt. vorhandene Kinder der Klägerin gelten. Auch hat der Beklagte bislang nur über die Angaben der LB im Leistungsantrag vom 15.02.2010 Kenntnis über den Familienstand der Klägerin (verheiratet), ohne Namen oder nähere Kenntnisse über die Familienverhältnisse der Klägerin zu haben. Der Beklagte kann daher nach Auffassung des Senats ohne einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des namentlich noch nicht einmal bekannten Ehemannes der Klägerin von der Klägerin selbst Auskünfte zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen (Buchstaben A bis E des Vordruckes) und dabei auch Angaben zum Ehemann abfragen. In dem Anschreiben zu den Vordrucken hat der Beklagten darauf hingewiesen, dass auch der Ehegatte der Klägerin selbst nach § 117 SGB XII zur Auskunft verpflichtet ist und dass Auskünfte zu den sonstigen Angehörigen (siehe Buchstaben A, B und C) freiwillig sind. Der tatsächliche Ablauf bei den beiden ebenfalls zur Auskunft aufgeforderten Schwestern der Klägerin zeigt, dass potentiell Unterhaltspflichtige durchaus unterschiedlich mit dem Vordruck umgehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Ehepartnern ohnehin ein Auskunftsanspruch des einen Partners auch die Vermögensverhältnisse des anderen Partners betrifft, weil vielfach gemeinsame Vermögenswerte bestehen, über deren Miteigentumsanteil Auskunft zu geben ist. Es bleibt dem einzelnen Auskunftspflichtigen vorbehalten, darüber zu entscheiden, inwieweit er gleich in dem ersten Schritt der Auskunft seinen Ehepartner mit einbeziehen will und diesen z. B. selbst durch seine Unterschrift dokumentieren lässt, dass dieser die Angaben selbst getätigt hat. Der Auskunftspflichtige kann seine Auskunft aber auch darauf beschränken, dem Sozialhilfeträger nur den Namen seines Ehepartners und die Größenordnung seines Einkommens und Vermögens (soweit dies zur Einschätzung der Unterhaltspflicht des Auskunftsverpflichteten erforderlich ist) mitzuteilen und damit einen weiteren Verwaltungsschritt (separates Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nach § 117 Abs. 1 SGB XII) auslösen. Jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall mit der gegebenen Gestaltung der Vordrucke durch den Beklagten (Bezeichnung der Klägerin als Auskunftspflichtige, Hinweis auf Auskunftspflicht des Ehegatten und auf Freiwilligkeit bestimmter Angaben) verstößt das Auskunftsersuchen nicht gegen in diesem Verfahren zu prüfende Rechte der Klägerin.

Die Berufung war demnach nicht begründet und zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO (Unterliegen der Rechtsmittelführerin). Es handelt sich bei dem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Denn gehört in einem Rechtszug weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind...

5. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt der Senat dabei, dass derzeit bereits drei Verfahren zu Rechtsfragen um das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII beim BSG anhängig sind (B 8 SO 20/12 R, B 8 SO 13/13 R, B 8 SO 21/13 R).

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.