Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2016 - L 19 R 694/15

bei uns veröffentlicht am27.10.2016
nachgehend
Bundessozialgericht, B 13 R 390/16 B, 16.03.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 aufgehoben und die Klage auf weitere Erstattungszahlungen in Sachen A. in Höhe von 152,83 Euro wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 152,83 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Erstattung von Übergangsgeld durch die Beklagte in der Angelegenheit des bei der Beklagten Versicherten A. hat.

Der 1978 geborene Versicherte erhielt vom Kläger auf seinen Antrag hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum wurde zunächst mit Bescheid vom 24.11.2012 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2013 eine monatliche Gesamtleistung in Höhe von 655,00 Euro bewilligt, die sich aus einem Regelbedarf von 382,00 Euro und Unterkunftsbedarf in Höhe von 273,00 Euro zusammensetzte. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.03.2013 wurde mit Bescheid vom 18.03.2013 dem Versicherten für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 die Leistung in gleicher Höhe weiterbewilligt. Es bestand außerdem eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Barmer Ersatzkasse.

Dem Versicherten wurden auf Antrag vom 04.02.2013 von der Beklagten mit Bescheid vom 06.03.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und zwar ein Reha-Vorbereitungslehrgang, der voraussichtlich vom 08.04.2013 bis 08.07.2013 dauern sollte. Weiter stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2013 dem Versicherten gegenüber fest, dass er für die Dauer der mit Bescheid vom 06.03.2013 bewilligten Leistung Anspruch auf Übergangsgeld habe. Dieses berechne sich nach den vorgelegten Unterlagen auf kalendertäglich 42,72 Euro.

Auf Anforderung der Beklagten hat der Kläger am 21.05.2013 bekannt gegeben, dass von ihm dem Versicherten bis 31.05.2013 Leistungen nach dem SGB II gezahlt worden seien. Es bestünden deshalb Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.310,00 Euro (2 Monate mit je 655,00 Euro) zuzüglich Ersatz der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Die Beklagte setzte für die Erstattung den Monatsbetrag für April von 655,00 Euro nur anteilig für die Zeit vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 an und erstattete für diesen Zeitraum nur 502,17 Euro, während die übrigen Zahlungen in vollem Umfang erfolgten. Die Beklagte machte geltend, nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) würden nur zeitgleiche Leistungen erstattet (zeitliche Kongruenz).

Mit Bescheid vom 21.05.2013 hob der Kläger gegenüber dem Versicherten die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 01.06.2013 ganz auf, da der Kläger ab 08.04.2013 einen Anspruch auf Übergangsgeld habe und somit eine Änderung der Verhältnisse vorliege. Bei ihm bestehe keine Hilfebedürftigkeit mehr.

In der Akte des Klägers ist enthalten eine allgemeine Verfahrensabsprache vom 02.12.2004: Danach haben sich die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Auszahlung von Entgeltersatzleistungen abgesprochen. Die Verfahrensabsprache erfasste Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe mit Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 3 und 21 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie gelte nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt werde. Nach der Vereinbarung gelte das weitergezahlte Arbeitslosengeld II als Vorleistung auf das Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 SGB VI vorliegen würden. Anspruch auf Erstattung bestehe für jeden Kalendertag. Der Monat werde mit 30 Tagen berechnet. Dies gelte auch dann, wenn zunächst Arbeitslosengeld II und anschließend Übergangsgeld gezahlt werde.

Die Klägerseite hat mit Schreiben vom 20.06.2013 die Beklagte aufgefordert, die noch offene Erstattung in Höhe von 152,83 Euro zu leisten. Nach § 102 Abs. 2 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Der Erstattungszeitraum des Klägers richte sich nach dem Monatsprinzip; eine Begrenzung des bezifferten Erstattungsanspruches sei daher nicht möglich. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung ab.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth Leistungsklage auf die Zahlung des noch ausstehenden Erstattungsbetrages von 152,83 Euro erhoben. Die von der Beklagten angegebene Begründung, dass nur zeitgleiche Leistungen erstattet werden könnten, sei unzutreffend. Die beiden Ansprüche seien monatsweise gegenüber zu stellen, woraus sich ein Erstattungsanspruch bezüglich der gezahlten Leistung für den Monat April in Höhe von 655,00 Euro und nicht nur in Höhe von 502,17 Euro ergebe. Folglich bestehe für den Kläger noch ein Anspruch auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 152,83 Euro. Der Anspruch auf Erstattung sei auch rechtzeitig geltend gemacht, da dies innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, zu dem Leistungen erbracht worden seien, erfolgt sei. Er sei auch nicht nach § 113 SGB X verjährt.

Die Beklagte hat sich weiter auf das Prinzip der zeitlichen Kongruenz berufen. Für Zeiträume, in denen ein Träger keine Leistungen erbracht habe, entfalle eine Erstattung. Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordere bei Leistungen für drei Monate eine tägliche Gegenüberstellung beider Leistungen. Der erstattungspflichtige Leistungsträger habe in dem maßgeblichen Zeitraum nicht mehr zu erstatten, als er in demselben Zeitraum an den Berechtigten selbst hätte erbringen müssen. Erstattungsansprüche seien daher der Höhe nach auf die zeitlich zur Verfügung stehende Nachzahlung zu begrenzen. Entgegen den Ausführungen der Klageschrift bestehe Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für jeden Kalendertag (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II). In diesem Zusammenhang sei es rechtlich irrelevant, dass die Zahlung monatsweise erfolgen solle. Nach den für den Kläger maßgeblichen Vorschriften sei zudem auch ein Leistungsanspruch nur für Teilmonate möglich (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Auf Anforderung des Sozialgerichts hat der Kläger dargelegt, dass bei Berücksichtigung von Übergangsgeld dem Versicherten im Monat April 2013 keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden hätten. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 24.03.2015 einen rechtlichen Hinweis gegeben, dass bei Beachtung der zeitlichen Kongruenz Leistungen für den Monat April im Zeitraum vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 maßgeblich seien. In diesem Zeitraum sei Übergangsgeld in Höhe von 982,56 Euro angefallen. Dies begrenze die Höhe des Erstattungsanspruches. Eine Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruches auf die anteilige Zeit, ausgehend von der tatsächlich vom Kläger gezahlten Leistung, sei damit nicht angezielt. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weise in eine andere Richtung (vgl. u.a. Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R - nach juris). Durch die Gewährung von Übergangsgeld wäre der Bedarf in Höhe von 655,00 Euro vollständig durch den anzurechnenden Betrag gedeckt gewesen und es wäre zu keiner SGB II-Leistung gekommen.

Die Beklagte hat eingeräumt, dass der Kläger noch eine Forderung gegen den Leistungsbezieher in Höhe von 152,83 Euro haben könne. Diese Forderung könne aber nicht im Rahmen des § 104 SGB X gegen die Beklagte durchgesetzt werden.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass gegenüber dem Leistungsbezieher keine Durchsetzungsmöglichkeit bestehe, da das beantragte Übergangsgeld nicht im April 2013, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt worden sei - es sei auf den Bewilligungsbescheid vom 08.05.2013 zu verweisen. Für den Kläger bestehe einzig die Möglichkeit, seine in Vorleistung gewährten Zahlungen im Rahmen einer Erstattungsforderung nach § 104 SGB X beim vorrangigen Leistungsträger geltend zu machen. Erstattungsansprüche kämen zwar nur für Zeitüberschneidungen in Frage; dabei sei jedoch grundsätzlich eine monatsweise Betrachtung vorzunehmen. Jedenfalls gelte das dann, wenn es sich um Leistungen handle, die grundsätzlich monatsweise berechnet, gewährt und ausgezahlt würden. Der vorleistende Träger sei so zu stellen wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Träger rechtzeitig geleistet hätte. In diesem Falle hätte kein Arbeitslosengeld II-Anspruch bestanden. Einerseits wäre der Kläger mit Kosten belastet, die er bei rechtzeitiger Leistung des Beklagten nicht gehabt hätte. Andererseits hätte der Leistungsbezieher Leistungen erhalten, welche ihm nach den Vorschriften des SGB II nicht zustehen würden.

Die Beklagte hat erwidert, dass sie davon ausgehe, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch bei rechtzeitiger Zahlung des Übergangsgeldes durch die Beklagte entstanden wäre und nur anteilig hätte befriedigt werden können. Der Anspruch des Versicherten auf das Übergangsgeld sei zum Beginn der Rehabilitationsleistung am 08.04.2014 entstanden und fällig geworden. Der Anspruch auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei bereits davor am 01.04.2013 entstanden und fällig geworden und nachträglich wieder entfallen.

Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 28.07.2015 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 152,83 Euro zu zahlen. Es hat die Berufung zugelassen, da die Frage, ob in den vorliegenden Erstattungsangelegenheiten eine tageweise oder monatsweise Betrachtung zu erfolgen habe, der obergerichtlichen Klärung bedürfe. Das Sozialgericht stützte sich darauf, dass nach § 104 Abs. 1 SGB X für den Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen würden, der Leistungsträger erstattungspflichtig sei, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch gehabt habe. Im vorliegenden Fall seien eine nachrangige Verpflichtung des Klägers und eine vorrangige Verpflichtung der Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch sei eine Kongruenz der Leistungen des Klägers und der Leistungen der Beklagten in zeitlicher Hinsicht gegeben. Nach der Rechtsprechung sei das Ziel der Erstattungsvorschriften den vorleistenden Träger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der vorrangig verpflichtete Träger rechtzeitig geleistet hätte. Aufgrund der Tatsache, dass SGB II-Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 SGB II monatsweise gewährt würden, sei das Monatsprinzip anzuwenden. Dies sei darin begründet, dass für den Fall, dass die Beklagte das am 08.04.2013 fällig gewordene Übergangsgeld für April 2013 rechtzeitig, d.h. noch im April 2013, geleistet hätte, dies von dem Kläger, soweit der tatsächliche Bezug im April 2013 stattgefunden hätte, als Einkommen gewertet worden wäre und dazu geführt hätte, dass der Bedarf in Höhe von 655,00 Euro vollständig durch die anzurechnenden 981,56 Euro gedeckt worden wäre, es mithin keine SGB II-Leistung durch den Kläger an den Versicherten gegeben hätte. Dies gelte umso mehr, als eine Rückforderung des Klägers gegenüber dem Versicherten in Höhe des nicht erstatteten Betrages gesetzlich nicht möglich sei, da der Versicherte die Leistungen für April 2013 vom Kläger rechtmäßig erhalten habe. Daraus ergebe sich auch die Pflicht der Beklagten zur Kostentragung, beruhend auf einem Streitwert von 152,83 Euro. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache werde die Berufung zugelassen.

Hiergegen hat die Beklagte mit Telefax vom 07.09.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, als Rechtsgrundlage komme lediglich § 40a SGB II iVm § 104 SGB X in Betracht. Gemäß § 40a SGB II stehe dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den Sozialleistungsträger, der eine andere Sozialleistung erbracht habe, für denselben Zeitraum zu, für den er einer leistungsberechtigten Person Leistungen nach dem SGB II erbracht habe. § 40a SGB II sei eine bloße Rechtsgrundverweisung und regele keinen eigenen Erstattungsanspruch. § 104 SGB X regele den Erstattungsanspruch des Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Der Kläger sei, was den Erstattungsanspruch für April 2013 anbelange, bereits kein nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Er hätte die Unterhaltsleistung nach dem SGB II an den Versicherten selbst dann erbringen müssen, wenn die Beklagte rechtzeitig das Übergangsgeld gezahlt hätte. Der Rentenversicherungsträger erfülle seine Verpflichtung der Zahlung von Übergangsgeld rechtzeitig, wenn er die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufnehme. Das Übergangsgeld werde als akzessorische Leistung mit Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fällig. Die Beklagte sei damit erst ab 08.04.2013 verpflichtet gewesen, Übergangsgeld an den Versicherten zu zahlen. Demgegenüber habe die Leistungspflicht des Klägers bereits am 01.04.2013 bestanden. Daneben stehe dem Kläger der noch geltend gemachte Erstattungsanspruch auch wegen fehlender zeitlicher Kongruenz nicht zu. Die Ausführungen des Erstgerichts gingen insoweit fehl. Eine Gegenüberstellung der monatlich erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung sei nicht zulässig. Abzustellen sei auf den Zeitraum für den die einzelnen Leistungen tatsächlich zustehen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 40a Satz 1 SGB II. Sowohl die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als auch das Übergangsgeld würden für Kalendertage erbracht. Für die Befriedigung eines Erstattungsanspruchs sei im Rahmen der erforderlichen zeitlichen Kongruenz mithin auf die kalendertäglich zustehenden Leistungen abzustellen. Rechtlich irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass beide Leistungen monatlich gezahlt würden. Der Erstattungsanspruch des Klägers bestehe deshalb erst für die Zeit ab 08.04.2013 und sei der Höhe nach auf den kalendertäglich gezahlten Betrag der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu begrenzen. Ein weitergehender Anspruch des Klägers bestehe nicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 zurückzuweisen.

Auf die beigezogenen Akten der Beteiligten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 2 und 3, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist begründet.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen weiteren Erstattungsanspruch des Klägers angenommen. Die für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz beider Leistungen liegt erst ab dem 08.04.2013 vor.

Gemäß § 40 a SGB II in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung steht dem Träger der Grundsicherung - hier dem Kläger - unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger - hier die Beklagte - zu, wenn einer leistungsberechtigten Person - hier dem Versicherten - für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung Leistungen nach dem SGB II erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt. § 40 a SGB II ist als Rechtsgrundverweisung zu sehen.

Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger, soweit dieser nicht bereits mit befreiender Wirkung an den Leistungsberechtigten geleistet hatte, also ohne Kenntnis vom Leistungsbezug. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen.

Der Versicherte stand beim Kläger durchgehend im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II; zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 24.11.2012 bis einschließlich 30.04.2013 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 655,00 Euro und auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag vom 15.03.2013 mit Bescheid vom 18.03.2013 vom 01.05.2013 bis einschließlich 31.10.2013 Leistungen in gleicher Höhe weiterbewilligt. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II durch den Kläger erfolgte ohne Vorbehalt und auch nicht vorläufig.

Mit Zuerkennung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2013 für die Zeit ab dem 08.04.2013 entstand für den Versicherten ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte, der im Ergebnis zu einem Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II führte, weil im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch ein Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld nach §§ 20 f SGB VI entstanden war und das Übergangsgeld so hoch war, dass damit eine weitere Bedürftigkeit für die Dauer der Maßnahme nicht mehr gegeben war.

Der Kläger ist nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 SGB X. Ein Anwendungsfall des § 103 SGB X ist nicht gegeben, weil der Kläger dem Versicherten gegenüber dem Grunde nach leistungspflichtig bleibt. Bei Eintritt von Bedürftigkeit hätte der Versicherte auch während der Gewährung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (vgl. Urteil des Senats vom 04.05.2016 - L 19 R 817/14).

Die notwendige sachliche Kongruenz beider Leistungen ist unzweifelhaft gegeben. Der Zweck beider Leistungen, die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes zu gewährleisten, ist ausreichend, um von einer Gleichartigkeit beider Leistungen ausgehen zu können (vgl. Roos, in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 SGB X, Rn. 11 mwN). Übergangsgeld nach § 20 SGB VI und Arbeitslosengeld II nach §§ 20 ff. SGB II dienen der Absicherung des Lebensunterhaltes, einmal während der Dauer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und einmal der Sicherung des Lebensunterhaltes während der Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III.

Erforderlich für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist aber auch das Vorliegen einer zeitlichen Kongruenz, d. h. eine zeitliche Deckung des Leistungszeitraums. Eine zeitliche Deckung der Leistungszeiträume ist ab Bewilligung der Leistung zur Teilhabe und dem damit einhergehenden, ab dem 08.04.2013 bestehenden Anspruch auf Übergangsgeld gegeben. Ohne diese Leistung ist der Kläger bis einschließlich 07.04.2013 der allein zuständige Leistungsträger, ein Wegfall der Bedürftigkeit kann frühestens ab dem 08.04.2013 durch den Leistungsanspruch gegen die Beklagte eintreten.

Die vom Kläger bereits erbrachten Leistungen ab dem 08.04.2013 gelten gemäß § 107 SGB X dann als Erfüllung des Leistungsanspruchs des Versicherten gegen die Beklagte auf Gewährung von Übergangsgeld, so dass diese - auf den Zeitraum vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 entfallenden - Geldleistungen, die die Beklagte zu erbringen hat, in Höhe der bereits erfüllten Zahlung nicht mehr an den Versicherten ausbezahlt werden dürfen, sondern für den Erstattungsanspruch des Klägers nach § 104 SGB X vorbehalten sind. Diese anteiligen Leistungen hat die Beklagte dem Kläger bereits erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Es kommt hierbei nicht darauf an, dass - wie das Sozialgericht und der Kläger meinen - in § 41 SGB II ein sog. Monatsprinzip gesetzlich verankert ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag. Deshalb ist im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X auch eine kalendertägliche Gegenüberstellung der Leistungen vorzunehmen und in Ausgleich zu bringen. Das in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthaltene Monatsprinzip dient lediglich der Verwaltungserleichterung, wenn Zahlungen nach dem SGB II für einen vollen Kalendermonat zu erbringen sind, der dann mit 30 Kalendertagen anzusetzen ist. Ausdrücklich sieht aber § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II vor, dass Leistungen anteilig erbracht werden müssen, wenn die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 07.04.2013 bestand Bedürftigkeit des Versicherten mit Leistungsanspruch gegen den Kläger; eine Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X mit dem nachfolgenden Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X tritt rechtlich und tatsächlich erst ab dem 08.04.2013 ein.

Es ist dabei nicht relevant, ob eventuell aufgrund der Zuerkennung einer deutlich höheren vorrangigen Sozialleistung für die Folgezeit die Situation eintritt, dass damit bei rückwirkender Betrachtung für diesen Monat keine Bedürftigkeit vorgelegen hätte. Entscheidend ist jeweils der Beginn des zeitlichen Deckungszeitraums mit Beginn der Leistungen des vorrangig zuständigen Leistungsträgers.

Im Übrigen würde, soweit der Kläger eine monatsweise Gegenüberstellung als geboten ansieht, eine vollständige zeitliche Kongruenz nur insoweit vorliegen, als die Leistungen jeweils über den gesamten Monat erbracht werden. Bei einer derartigen Sichtweise würde also ein Erstattungsanspruch des Klägers für den gesamten Monat April 2013 nicht in Frage kommen, denn bei monatsweiser Betrachtung wäre erst im Monat Mai in vollem Umfang eine Situation gegeben, dass eine nachrangige Leistungsverpflichtung für den gesamten Monat bestanden hätte. Dies wäre allerdings weder sachgerecht, noch würde es der gesetzlichen Neuregelung des § 40 a SGB II entsprechen, der mit Rückwirkung auch für den hier streitigen Zeitraum eingeführt worden ist.

Zu beachten ist auch, dass in anderen Fällen - selbst bei tatsächlichen Monatsleistungen wie etwa Renten - das Prinzip der zeitlichen Kongruenz gerade zu Berechnungen pro rata temporis führt. Für den Senat ergibt sich somit im vorliegenden Rechtsstreit, dass die tageweise Betrachtung und Abrechnung gesetzeskonform (§ 40 a iVm § 41 SGB II) und sachgerecht ist.

Dabei könnte weiter zu beachten sein, dass der Wegfall einer Bedürftigkeit im Sinne des § 7 SGB II nicht bereits bei Entstehen eines Anspruchs anzunehmen ist, sondern erst mit dem tatsächlichen Zufluss dieser Leistungen. Das für das SGB II geltende Zuflussprinzip führt oftmals zu einer Verschiebung zwischen dem Zeitraum des rechtlichen Anspruchs und dem Zeitraum der Berücksichtigung des Einkommens. Dies ist vorliegend aber nicht streitgegenständlich. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nicht erst ab dem Zeitpunkt des Zuflusses des Übergangsgelds - offensichtlich Mai 2013 - geltend gemacht, sondern auch Forderungen für den Zeitraum davor erhoben und die Beklagte hat die Forderungen für die Zeit ab 08.04.2013 anerkannt und erfüllt.

Für die Entscheidung unerheblich ist der vorgebrachte Hinweis auf die untergesetzliche Verfahrensabsprache vom 02.12.2004, zum einen weil die Übergangsgeldzahlung höher war als die Leistungen des Klägers - und zwar sowohl bei anteiliger als auch bei absoluter Betrachtung - und zum anderen dürfte diese Regelung mit Einführung der gesetzlichen Vorschrift des § 40 a SGB II überholt sein.

Nicht überzeugen kann aus Sicht des Senates auch die Argumentation, dass der Kläger nicht auf eine Rückforderung gegenüber dem Sozialleistungsbezieher verwiesen werden könne, weil diesem die Leistungen rechtmäßig zugeflossen seien, und darin eine Benachteiligung des Klägers liegen würde, die im Rahmen des Erstattungsverfahrens ausgeglichen werden müsse. Zum einen führt das Berücksichtigen des tatsächlichen Zuflusses von Geldleistungen oftmals dazu, dass noch nach Ablauf des Anspruchszeitraums nachrangige Leistungen nicht zu erbringen sind. Zum anderen stellt der Senat in Frage, ob selbst bei - fiktiv angenommenem - Zufluss des Übergangsgelds für April 2013 im April 2013 der Kläger einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Leistungsbezieher gehabt hätte und der Leistungsbezieher ungerechtfertigt bevorteilt sei, wenn ihm von seiner höheren Übergangsgeldleistung nur der Betrag in Abzug gebracht würde, der für eine Erstattung der anteiligen Leistungen des Klägers für die Zeit vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 aufzuwenden gewesen ist. Die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, dass dem Leistungsbezieher wegen des hohen Einkommens aus Übergangsgeld für den gesamten Monat April keine Leistungen aus dem SGB II zugestanden hätten, wird mit der BSG-Entscheidung vom 30.07.2008 (B 14 AS 26/07 R) in Verbindung gebracht. Dies kann aber nicht überzeugen, zumal im vorliegenden Fall der Sachverhalt anders gelagert ist. Zwar ist es rechnerisch richtig, dass der Geldbetrag, der sich aus der Übergangsgeldzahlung für die Zeit vom 08.04.2013 bis 30.04.2013 ergibt, der Höhe nach ausgereicht hätte, um beim Leistungsbezieher die Bedürftigkeit im Sinne des SGB II für einen ganzen Monat entfallen zu lassen. Das tatsächliche Wegfallen eines solchen Anspruches für den gesamten Monat - und nicht nur anteilig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II - würde aber voraussetzen, dass der Eingang eines Einkommens schon zu Beginn des Zeitraumes festgestanden hätte. Im vorliegenden Fall ist aber erst zum 08.04.2013 eine wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse des Leistungsbeziehers eingetreten, weil er erst ab diesem Zeitpunkt eine Maßnahme begonnen hatte, die mit einem Anspruch auf Übergangsgeld verbunden war. Eine Abänderung des Bescheids vom 24.11.2012 gegenüber dem Leistungsempfänger wäre wegen Änderung der Verhältnisse erst ab dem Zeitpunkt der Änderung begründbar. Die Rückforderung wäre damit auch auf den Folgezeitraum begrenzt (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 12/2011, § 41 SGB II Rn. 73). Es ist nicht einsichtig, warum der Kläger im Wege des Erstattungsanspruchs besser gestellt werden sollte, als wenn die Leistungen von vornherein sich aneinander angeschlossen hätten.

Nicht abgestellt werden kann dabei auf die bereits früher erfolgte Bewilligung der Teilhabeleistung, weil der Anspruch auf Übergangsgeld erst mit der tatsächlichen Beteiligung an der Teilhabemaßnahme entsteht. Im Übrigen wäre es bei Vertreten einer anderen Sichtweise Aufgabe des Klägers gewesen, seinen Bewilligungsbescheid vorab aufzuheben und nur vorschussweise ein Darlehen zu gewähren.

Der vom Kläger geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch ist daher unabhängig davon, ob man eine monatsweise oder - zutreffend - eine tageweise Betrachtung zu Grunde legt, nicht begründet. Dementsprechend hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Erstattung von 152,83 Euro, also dem in der Höhe unstrittigen Betrag, der an Leistungen nach dem SGB II an den Leistungsempfänger für die Zeit vom 01.04.2013 bis 07.04.2013 erbracht worden ist.

Die gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2015 ist daher aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.

Da weder Kläger noch Beklagte zu dem in § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören ist über die Kosten gemäß § 197a SGG eine Entscheidung nach den §§ 154 - 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) herbeizuführen. Der Kläger hat als der unterliegende Teil die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich in Höhe der bezifferten Forderung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gebührenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine entsprechenden Gründe vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die Erstattung von SGB II-Leistungen monatsweise oder tageweise zu erfolgen hat, ist aus Sicht des Senates aus der von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Kongruenz der Leistungen bereits beantwortet. Außerdem ist sie nicht entscheidungserheblich, da der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch auch bei der Annahme, dass monatliche Kongruenz gefordert wäre, nicht begründet wäre. Der Senat weicht auch nicht von Grundsätzen des BSG-Urteils vom 30.07.2008 (B 14 AS 26/07 R) ab, soweit sie nach Einführung der Neuregelung des § 40 a SGB II noch Fortwirkung haben.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2016 - L 19 R 694/15 zitiert 20 §§.

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(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

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(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 113 Verjährung


(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40a Erstattungsanspruch


Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeit

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2016 - L 19 R 694/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Okt. 2016 - L 19 R 694/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revis

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(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 221,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus Übergangsgeld in Sachen A. hat.

Die 1956 geborene A. (Versicherte) beantragte beim Kläger am 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erhielt mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III); es seien noch weitere Unterlagen hinsichtlich der Stromabrechnung vorzulegen. Es handelte sich dabei um sogenannte Aufstockungsleistungen zu zeitgleich bewilligten Leistungen nach dem SGB III. Die monatliche Leistung wurde für Dezember 2011 mit 286,00 Euro und für die Monate im Jahr 2012 mit je 296,00 Euro angesetzt.

Die Versicherte beantragte außerdem bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die ihr mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligt wurden. Die Maßnahme wurde vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 in der F-Klinik in Bad W. durchgeführt.

Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.02.2012 darüber in Kenntnis, dass die Versicherte für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme kalendertäglich 13,80 Euro Übergangsgeld erhalte, wobei für die Berechnung von einem Regelentgelt von kalendertäglich 29,12 Euro ausgegangen worden sei. Grundlage hierfür war offensichtlich der vor und nach der Reha-Maßnahme bestehende Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosengeld I. Dieses war während der Rehabilitationsmaßnahme nicht gezahlt worden. Der Kläger antwortete der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2012: Bezugnehmend auf das Schreiben vom 01.02.2012 werde ein Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht. Es werde noch geprüft, ob darüber hinaus Übergangsgeld aufstockend zu zahlen gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 02.03.2012 stellte der Kläger fest, dass der Versicherten bis zum 28.12.2011 Arbeitslosengeld I zugeflossen sei. Ab dem 29.12.2011 bis 19.01.2012 habe sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten und ab dem 20.01.2012 beziehe sie wieder Arbeitslosengeld I. Im Monat Dezember 2011 und Januar 2012 sei eine Überzahlung in Höhe von je 13,80 Euro entstanden, die mit zukünftigen Leistungen verrechnet werde. Die bewilligte Leistung belaufe sich für Dezember 2011 auf 272,20 Euro und für Januar 2012 auf 282,20 Euro.

Mit Schreiben vom 06.03.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Es sei ein Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von 221,59 Euro in dem Zeitraum der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme angefallen und die Beklagte sei hierfür erstattungspflichtig. Die Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei keine „Oder“-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde.

Die Beklagte erwiderte, dass eine Negativmeldung bezüglich Erstattungsanspruch des Klägers bei der Beklagten am 02.03.2012 per Fax eingegangen sei. Daraufhin sei das mit Bescheid vom 31.01.2012 einbehaltene Übergangsgeld an die Versicherte ausgezahlt worden. Der neuerlich geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers vom 06.03.2012 sei erst am 08.03.2012 eingegangen. Die Nachzahlung des Übergangsgeldes sei zuvor bereits am 07.03.2012 mit befreiender Wirkung zur Zahlung angewiesen worden. In einem Aktenvermerk hielt die Beklagte hierzu fest, dass das Übergangsgeld mit Einbehaltung berechnet worden sei und mit 14-tägigem Erstattungsanspruch an das Jobcenter Bayreuth gemeldet worden sei. Nach Ende der 14-Tagesfrist und Mitteilung des Jobcenters, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei das Übergangsgeld am 07.03.2012 an die Versicherte ausgezahlt worden.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 22.03.2012 geltend, dass es sich bei der Erstattungsforderung in Höhe von 221,59 Euro um eine zusätzliche Erstattungspflicht handele, die von der Beklagten bisher nicht beachtet worden sei. Die Versicherte habe nämlich sowohl Anspruch gehabt auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges, was von der Beklagten auch ausbezahlt worden sei, als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges, was von der Beklagten noch gar nicht ausbezahlt worden sei.

Die Beklagte entgegnete, dass bei zeitgleichem Bezug von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II das Arbeitslosengeld II den Charakter einer ergänzenden Sozialhilfeleistung habe. Wenn Versicherte in solchen Fällen aus dem Arbeitslosengeld - gemeint ist Arbeitslosengeld I - Anspruch auf Übergangsgeld hätten, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Arbeitslosengeld II aufzustocken. In diesen Fällen bestehe neben Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld - d. h. ALG I - kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Außerdem sei mit Faxmitteilung vom 02.03.2012 vom Kläger mitgeteilt worden, dass kein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Das zustehende Übergangsgeld sei daraufhin in voller Höhe ausgezahlt worden. Nachdem für die Versicherte neben dem Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld (ALG I) kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II bestanden habe, stehe kein Erstattungsbetrag mehr zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 01.08.2012 hat der Kläger am 02.08.2012 eine Leistungsklage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben (Aktenzeichen zunächst S 7 R 733/12); die Beklagte sei zu verurteilen, an den Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 221,59 Euro zu zahlen. Die Klägerseite habe einen Erstattungsanspruch zwar zunächst nicht geltend gemacht gehabt, jedoch sei nach der weiteren Prüfung bezüglich einer Aufstockung des Übergangsgeldes dies erfolgt und dies sei der Beklagten auch so mitgeteilt worden. Der Erstattungsanspruch sei bezüglich der Aufstockung des Übergangsgeldes geltend gemacht worden. Dies habe die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2012 abgelehnt.

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt: Die Höhe des Übergangsgeldes regele sich nach § 21 SGB VI. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sei keine „Oder“-Vorschrift, da sich zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz lediglich ein Strichpunkt befinde. Die Versicherte habe daher sowohl Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld I-Bezuges als auch in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld II-Bezuges. Der Kläger wäre in der geltend gemachten Höhe nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, wenn die Leistung der Beklagten rechtzeitig gezahlt worden wäre. Also stehe dem Kläger nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X der geltend gemachte Betrag in voller Höhe zu, da insoweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelte. Die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge richte sich nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III; d. h. gemäß § 335 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB III sei von der Beklagten der Betrag zu erstatten, der von ihr als Krankenversicherungsbeitrag hätte geleistet werden müssen. Dies gelte nach § 335 Abs. 5 SGB III auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Die Beklagte hat entgegnet, dass die Versicherte während der Dauer der Rehabilitationsleistung vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 47b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von kalendertäglich 13,80 Euro erhalten habe. Die Versicherte habe unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung Arbeitslosengeld I in gleicher Höhe bezogen. Die Entscheidung über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes I sei von der zuständigen Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 23.12.2011 mit Wirkung ab 29.12.2011 aufgehoben worden. Das nach § 21 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 47b SGB V berechnete Übergangsgeld sei am 07.03.2012 in gesamter Höhe an die Versicherte ausbezahlt worden. Weder die Agentur für Arbeit Bayreuth noch der Kläger hätten einen Erstattungsanspruch auf die an die Versicherte ausgezahlte Übergangsgeldzahlung in Höhe von 289,80 Euro erhoben. Ein weitergehender Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nach § 20 SGB VI nicht. Das Arbeitslosengeld II habe den Charakter der ergänzenden Sozialhilfe. Da die Versicherte aus dem Arbeitslosengeld I Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe, sei auch während der Rehabilitation das Übergangsgeld grundsätzlich von der Klägerseite aufzustocken. Neben dem Übergangsgeldanspruch aus dem Arbeitslosengeld I bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II. Insofern könne auch keine weitere Erstattung an den Kläger erfolgen.

Die Klägerseite hat auf Kommentierungen von Kater in Kasseler Kommentar und von Hirsch in Reinhardt Kommentar zum SGB VI hingewiesen. Die Beklagte hat entgegnet, dass sich Kommentarstellen, die sich lediglich mit der Höhe des Übergangsgeldes befassen würden, nicht zielführend seien, wenn der Anspruch auf Übergangsgeld insoweit bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Zu verweisen sei auf die Kommentierung im Verbandskommentar zu § 20 SGB VI Rn. 4.

Die Klägerseite sieht § 20 SGB VI nicht als geeigneten Verweis. Im vorliegenden Fall sei nur die Höhe des Übergangsgeldes streitig.

Die Beklagte argumentiert nochmals, dass die Zahlungen nach dem SGB II hier den Charakter einer Sozialhilfeleistung hätten. Vor Inkrafttreten des SGB II sei in solchen Fällen vom Sozialamt Sozialhilfe gezahlt worden. Anspruch auf Übergangsgeld sei auch während der Rehabilitation grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufzustocken. Eine Zahlung aus dem Arbeitslosengeld II in Form eines Übergangsgeldes aufgrund der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs SGB VI erfolge nur, wenn das Arbeitslosengeld II nicht im Rahmen der Aufstockung gezahlt werde. Von einem solchen Sachverhalt könne vorliegend nicht ausgegangen werden.

In einem Erörterungstermin vom 05.06.2013 ist die Bundestagsdrucksache 15/2816 zum Verfahren beigezogen worden und das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Die Klägerseite hat sodann die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und auf die Entscheidung im Verfahren S 7 R 1103/12 des SG Bayreuth vom 23.07.2013 (nicht veröffentlicht) verwiesen. Das Verfahren ist seitens des erstinstanzlichen Gerichts unter dem Aktenzeichen S 7 R 8/14 fortgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 hat die Beklagte aufgrund eines Besprechungsergebnisses der gemeinsamen Arbeitsgruppe „Barleistungen“ der Rentenversicherungsträger zu dem übersandten Urteil des SG Bayreuth Stellung genommen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, wonach vorliegend kein Anspruch auf ergänzendes Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld II-Aufstockungsbetrages bestehe. Durch die gesetzlichen Änderungen hätte es nicht zu einer Kostenverlagerung auf den Rentenversicherungsträger kommen sollen. § 25 SGB II regele lediglich den Anspruch auf Übergangsgeld bei vorangegangenem alleinigen Arbeitslosengeld II-Bezug, so BT-Drs. 15/4751, S. 44.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht am 09.09.2014 durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG) entschieden. Es hat die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages verurteilt und antragsgemäß wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Der Anspruch ergebe sich daraus, dass nach § 25 Satz 1 SGB II die Träger Leistungen als Vorschuss auf Leistungen der Rentenversicherung weiter erbringen würden. Hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung ordne § 25 Satz 3 SGB II die entsprechende Anwendung der Erstattungsregelung des § 102 SGB X an. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Versicherte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld habe. Die Beklagte habe der Versicherten mit Bescheid vom 01.02.2012 Übergangsgeld in Höhe von 13,80 Euro täglich für die Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 gewährt. Der Anwendungsbereich des § 25 SGB II sei damit eröffnet. § 102 SGB X unterscheide sich im Erstattungsumfang wesentlich von den anderen Erstattungsansprüchen der §§ 103 ff SGB X. In dieser Vorschrift sei der erstattungsberechtigte Leistungsträger insoweit privilegiert, als sich die Erstattungshöhe nach seinem Leistungsrecht bemesse. Damit könne der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II vom zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller rechtmäßigen Leistungen verlangen, die er nach Maßgabe des SGB II an den Arbeitslosengeld II-Bezieher erbracht habe. Hierauf deute auch die Formulierung in § 25 Satz 1 SGB II hin, in der von den bisherigen Leistungen die Rede sei. Allerdings umfasse der Vorschuss nicht alle SGB II-Leistungen, sondern nur die des Arbeitslosengeldes II, so dass auch die Erstattungsforderung nur in dieser Höhe rechtmäßig sei. Zu verweisen sei auf die Kommentierung in Eicher SGB II, § 25 Rn. 28. Dieser Auffassung stehe auch nicht der Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (Az. B 13 R 241/11 B - nach juris) entgegen. Im vorliegenden Fall sei nämlich keine Erstattung gegenüber weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft thematisiert. Auch aus der Historie der Gesetzesentstehung ergebe sich keine davon abweichende Anwendung. Unter Berücksichtigung des damals eindeutigen Wortlautes des Gesetzes habe der Gesetzgeber einen Gleichlauf in der Bezugshöhe zwischen Arbeitslosengeld II und Krankengeld sowie zwischen Krankengeld und Übergangsgeld erreichen wollen. Übergangsgeld sollte somit in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Daran habe sich durch das anschließende Verwaltungsvereinfachungsgesetz nichts geändert. Aus der BT-Drs. 15/4751, S. 46 sei zu zitieren, dass die Regelung der Höhe des Übergangsgeldes bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation von Beziehern von Arbeitslosengeld II habe eigenständig geregelt werden sollen - eine nähere Ausführung hierzu finde sich nicht. Der weiteren Gesetzesbegründung habe sich nicht entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber durch die neue Formulierung eine inhaltliche Änderung gewollt habe. Damit habe sich nach Auffassung des Sozialgerichts keine Änderung im gesetzgeberischen Willen im Vergleich der Jahre 2003 und 2005 ergeben. Das Krankengeld und Übergangsgeld sollten in Höhe des Arbeitslosengeldes II bezogen werden. Bei dieser Wertung des § 21 Abs. 4 SGB VI ergebe sich auch kein Widerspruch zu § 25 Satz 3 SGB II i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X. Der Gesetzgeber habe hier insgesamt auf § 102 SGB X verweisen können, da die Höhe des Übergangsgeldes und des Arbeitslosengeldes II nach dem Willen des Gesetzgebers gleich sein sollte.

Die Auffassung des Gerichts finde sich auch in der Kommentarliteratur wieder, so Haack in Juris PK § 21 SGB VI Rn. 21, Jabben in Beck'scher Onlinekommentar Sozialrecht, § 21 SGB VI, Rn. 8 und Kater in: Kasseler Kommentar, § 21 SGB VI, Rn. 50. Für die Auffassung der Beklagten spreche allein deren Dienstanweisung zu § 20 (R 3.3.1.1), die aber in keiner Weise begründet werde und der das Gericht nicht gefolgt sei.

Auch wenn sich der Rechtsstreit nach Auffassung des Sozialgerichts nicht als rechtlich schwierig darstelle, werde die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2014 am 18.09.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung angegeben, dass nur zusätzlich erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben müssten, was Gegenstand des Ergebnisses einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin gewesen sei. Nach Auffassung der Beklagten komme es auf die von der Kammer angedeutete Gesetzauslegungsproblematik bezüglich des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b i. V. m. § 21 Abs. 4 SGB VI nicht an. Vielmehr gehe es um die Frage, ob eine grundsätzlich nicht versicherte Leistung Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes sein könne. Vor dem Inkrafttreten des SGB II habe ein Versicherter, der mit seinem Arbeitseinkommen oder Arbeitslosengeld seinen Lebensunterhalt nicht abdecken konnte, Sozialhilfe bezogen, die nicht beitragspflichtig gewesen sei. Folglich habe hieraus auch kein Übergangsgeld ermittelt werden können. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II sei zwar eine ursprünglich beitragspflichtige Leistung geschaffen worden, die über § 20 Nr. 3b SGB VI Grundlage für Übergangsgeld sein könne, aber nur dann, wenn der Rehabilitand vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme ausschließlich diese Leistung bezogen habe und zuvor Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder aus einer anderen versicherungspflichtigen Leistung entrichtet gehabt habe. Die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II sei zwischenzeitlich beendet worden und stattdessen seien Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Das zusätzlich bezogene Arbeitslosengeld II (Aufstockungsfall) habe anders als das originäre Arbeitslosengeld II niemals der Beitragspflicht unterlegen. § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e SGB VI a. F. sei eingeführt worden, um klarzustellen, dass Arbeitslosengeld II im Aufstockungsfall keine versicherte Leistung darstellen solle. Da aber aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen auch in der Zeit, als grundsätzlich für diesen Bereich Versicherungspflicht vorlag, nicht der Beitragspflicht unterlagen, sondern primär Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld I oder originäres Arbeitslosengeld II Grundlage für die Versicherungspflicht gewesen seien, werde offenkundig, dass nur diese als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Übergangsgeldes in Betracht kämen, nicht aber im Wege der Aufstockung gezahltes Arbeitslosengeld II. Der Gesetzgeber beabsichtige keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB VI. Ein Niedrigverdiener, der neben seinem Arbeitsentgelt Arbeitslosengeld II als Aufstockungsbetrag erhalte, bekomme im Fall einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I aus dem Versichertenentgelt, daneben erhalte er Arbeitslosengeld II in Aufstockung als Leistung der Grundsicherung. Diese rechtliche Konstruktion stelle klar, dass es keine Kostenverlagerung vom steuerfinanzierten Bereich des SGB II hin zum beitragsfinanzierten Bereich des SGB III geben solle. Erst dann, wenn das Arbeitslosengeld II die Funktion einer Anschlusslohnersatzleistung übernehme, also dann, wenn diese zu einer Beitrags- oder Anrechnungszeit führe, würde daraus auch ein Übergangsgeldanspruch entstehen. Auch ein selbstständig Tätiger erhalte z. B. nur auf seine Beitragsleistung Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 2 SGB VI. Sollte er dazu aufstockend Arbeitslosengeld II erhalten, sei dies vom Träger der Grundsicherung weiter zu zahlen und vom Rentenversicherungsträger auch nicht zu erstatten.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Bayreuth würde Übergangsgeld im Aufteilungsfall sowohl aus dem Arbeitslosengeld I als auch aus dem Arbeitslosengeld II zu leisten sein. Im Ergebnis trage dann die Rentenversicherung den Aufstockungsbetrag, der nur zu leisten sei, wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreiche. Eine derartige Kostenverschiebung laufe den Bestrebungen des Gesetzgebers entgegen und könne nicht aus dem § 21 Abs. 4 SGB VI entnommen werden. Der Gesetzgeber nehme ausdrücklich Bezug auf die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die in Abhängigkeit von Pflichtbeiträgen gezahlt würden. Das seien aber nur die Arbeitslosengeld II-Leistungen, die meist im Anschluss an Arbeitslosengeld I einen Pflichtbeitragsbezug hätten. Aufgestockte Arbeitslosengeld II-Leistungen hätten eben gerade keinen Pflichtbeitragsbezug, so dass die Voraussetzung einer Zahlung von Übergangsgeld schon aus diesem Grunde zu verneinen sei.

Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth sei die Tatsache, dass die Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Leistung ihren Ursprung in der Sozialhilfe gehabt habe, völlig unberücksichtigt gelassen worden. Bei einer Aufstockung der Arbeitslosengeld II-Zahlung handele es sich eben nicht um den Ersatz für Arbeitslosenhilfe, sondern um ein Element der Sozialhilfe. Aus Sozialhilfeleistungen solle offensichtlich kein Anspruch auf Übergangsgeld entstehen. Es würde ein kompletter Systemwechsel festgeschrieben werden, wenn sich aus einem ergänzenden Sozialhilfeanspruch ein eigenständiger Übergangsgeldanspruch ergeben sollte.

Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben sei am 21.04.2008 vom Sozialgericht Augsburg zur Erstattung des Aufstockungsbetrages verurteilt worden. Im Berufungsverfahren habe die dortige Klägerin und Berufungsbeklagte - ein Jobcenter - die Klage am 05.05.2008 offenbar aufgrund eines richterlichen Hinweises zurückgenommen (Az. L 6 R 499/08).

Im Gerichtsbescheid werde auch der BSG-Beschluss B 13 R 241/11 B vom 19.10.2011 zitiert. Dort würde ausgeführt, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II ihre Leistungen nicht als Vorschuss, sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung erhalten würden. Dies habe zur Folge, dass deren Ansprüche von § 25 SGB II nicht berührt würden. Analog sei dies bei den Aufstockungsfällen anzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat keine Verpflichtung, dem Kläger den geltend gemachten Betrag zu erstatten, und die gegenläufige Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth ist aufzuheben.

Die Zulässigkeit der Berufung entfällt nicht etwa deswegen, weil die im Hinblick auf das Nichterreichen der Berufungssumme (§ 144 Abs. 1 SGG) erforderliche Zulassung durch das erstinstanzielle Gericht in einem Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) erfolgt ist. Ein Gerichtsbescheid ist eine vollgültige gerichtliche Entscheidung an Stelle eines Urteils. Es werden - abgesehen von der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und der Nichtbeteiligung von ehrenamtlichen Richtern - damit keine weiteren prozessualen Rechte eingeschränkt. Insofern mag es zwar widersprüchlich wirken, dass eine Streitfrage von grundsätzlicher Bedeutung als einfach gelagert beurteilt wird. Ein Formfehler hat gleichwohl nicht vorgelegen. Der Senat ist im Übrigen an die Zulassung durch das Sozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Für den Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist eine unmittelbare allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die zutreffende Klageart.

Der Kläger hätte einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten, wenn seine Zahlungen an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung erfolgt wären und die Beklagte der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gewesen wäre (§ 102 SGB X), was zur Überzeugung des Senats aber nicht der Fall ist.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an die Versicherte in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012 Leistungen in Höhe von 221,59 Euro gezahlt hat, wobei er diesen Betrag in Anwendung der Berechnungsvorschriften des SGB II ermittelt hatte. Dass eine Zahlung in dieser Höhe erfolgt ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Bei Vorliegen einer Erstattungspflicht nach § 102 SGB X wäre dieser Betrag zugrunde zu legen (§ 102 Abs. 2 SGB X).

Der Kläger hat hier aber nicht in Ersetzung einer Leistungspflicht der Beklagten gezahlt. § 25 Satz 3 SGB II verweist zwar ausdrücklich auf die Anwendung von § 102 SGB X. Der Regelungstext in § 25 Satz 1 1. Hs. SGB II lautet:

„Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter“.

Der Kläger ist Träger von Leistungen nach dem SGB II. Er hat auch in der Zeit vom 29.12.2011 bis 19.01.2012, also während einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für die Versicherte, weiter Leistungen in Höhe der bisherigen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Diese hätten dann als Vorschuss mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X gegolten, wenn die Versicherte als Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hatte.

Die Versicherte hatte unstrittig gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erbringung von medizinischen Leistungen der Rehabilitation, die sich in dem genannten Zeitraum in Form einer konkreten Leistungserbringung manifestiert haben. Eine zeitliche Deckungsgleichheit besteht unzweifelhaft.

Ein Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten auf Übergangsgeld im Zeitraum der Maßnahme regelt sich nach § 20 SGB VI und setzt kumulativ voraus, dass die Versicherte von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält (§ 20 Nr. 1 SGB VI) und unmittelbar vor Beginn der Leistungen bzw. der bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmte Bedingungen vorgelegen haben (§ 20 Nr. 3 a oder b SGB VI).

Da die Versicherte unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hatte, scheidet § 20 Nr.1 i. V. m. Nr. 3a SGB VI als Anspruchsgrundlage aus. Dagegen hat die Beklagte § 20 Nr. 1 i. V. m. Nr. 3b SGB VI insofern jedenfalls zutreffend zur Anwendung gebracht, als die Versicherte unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitslosengeld I bezogen hatte und zwar für Arbeitsentgelt, für das Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit aus Sicht des Senats aber nicht sofort der Weg hin zu § 21 SGB VI in vollem Umfang eröffnet und die Frage der Berechnung des zu zahlenden Übergangsgeldes nicht ausschließlich dort zu klären.

In § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI stehen zwar die beiden Berechnungsweisen im ersten und zweiten Halbsatz gleichberechtigt und eigenständig nebeneinander. Sie schließen sich auch nicht zwingend aus, da im Anschluss an Teilleistungen aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen auch Anspruchskombinationen denkbar sind, bei denen sich die Übergangsgeldhöhe aus Ansprüchen zusammensetzt, bei denen beide Berechnungsweisen zur Anwendung kommen.

Für die Klärung, ob der Versicherten neben dem zutreffend aus den bisherigen Arbeitslosengeld I berechneten Übergangsgeld eine weitere Zahlung von Übergangsgeld, die sich aus dem - dann gemäß § 25 SGB II als Vorschuss - weitergezahlten Arbeitslosengeld II berechnet hätte, führt der Hinweis der Beklagten auf deren Arbeitsanweisungen (Stand 23.12.2015) nicht weiter. Dort wird unter Nr. 3.5.3 a. E. in den anderweitig als „Aufstockung“ bezeichneten Fällen weitere Übergangsgeldzahlungen in Höhe des ergänzenden ALG-II_Bezuges ausgeschlossen. Als einziges Argument wird die historische Trennung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe angeführt. Diese ist aber nicht zwingend, da nach Auslaufen niedriger ALG-I-Zahlungen, die aufgestockt werden mussten, die dann entstehende - nicht mehr näher differenzierende - ALG-II-Leistung insgesamt Grundlage für den Übergangsgeldanspruch wäre. Eine Differenzierung in einen versicherungsrechtlich gedeckten Teil entsprechend der früheren Arbeitslosenhilfe und einen allein der Hilfebedürftigkeit geschuldeten Teil entsprechend der früheren Sozialhilfe würde dabei nicht erfolgen und ist durch den Gesetzgeber durch die gesetzlichen Neuregelungen gerade nicht mehr beabsichtigt. Dementsprechend wäre auch der gesamte bisher gezahlte Betrag während des Übergangsgeldanspruches nach § 21 Abs. 4 SGB VI fortzuzahlen und für die Vorleistung durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II würde § 25 SGB II mit dem Verweis auf den Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X gelten. Da der Gesetzgeber hier selbst Veränderungen vorgesehen hat, überzeugt das historische Argument nicht.

Dagegen ist in §§ 20 und 21 SGB VI eine deutliche Anknüpfung an frühere Beitragszahlungen zur Rentenversicherung vorgenommen worden. Dies wird auch durch den Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (a. a. O.) bestätigt, wenn ausgeführt wird (Rn. 14), dass „ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von ALG II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 20 Nr. 3b i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des ALG II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger“ habe, berücksichtigt würden. Eine Differenzierung in verschiedene Anspruchsgrundlagen nimmt die Klägerseite gedanklich selbst vor, wenn sie den Erstattungsanspruch auf Übergangsgeld aus der ersten Berechnungsgrundlage verneint, aber sich die Erstattung aus einer weiteren Anspruchsgrundlage vorbehält.

Notwendig ist weiter, dass zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Dies wird in § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ebenso wie in § 20 Nr. 3b SGB VI gefordert. Dabei genügt es nicht, dass irgendwann, irgendwelche Beiträge zu zahlen gewesen waren, sondern es wird auf das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt abgestellt und im Falle des Arbeitslosengeld-II-Bezuges auf Arbeitsentgelt abgestellt, aus dem zuvor Beiträge gezahlt worden waren. Darin besteht eine enge Verknüpfung, die einen Anspruch nicht nur für diejenigen Personenkreise ausschließt, die nie Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, sondern auch bei Personen, für die zwar Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren, hinsichtlich von Leistungen, die nicht in Bezug zu früheren Beitragszahlungen stehen. Hierzu gehören die „Aufstockungsleistungen“ nach dem SGB II.

Eine Sperrwirkung, dass Übergangsgeld auf einer Rechtsgrundlage weiteres Übergangsgeld aus einer anderen Rechtsgrundlage ausschließt ist nicht zu erkennen. Das in Ersetzung des ALG-I-Anspruches zu zahlende Übergangsgeld ist zwar begrenzt auf dessen Höhe; die Übergangsgeldzahlung insgesamt wäre dadurch jedoch nicht begrenzt.

Das „oder“ in § 20 Nr. 3b SGB VI ist nicht exklusiv, sondern zählt verschiedene Anspruchsgrundlagen auf, die gleichzeitig erfüllt sein können und dann dazu führen, dass aus jeder Anspruchsgrundlage ein Zahlungsanspruch resultiert, der dann in die Gesamtzahlungshöhe mündet. Eine exklusive Lesart würde sonst womöglich jeden Leistungsanspruch auf Übergangsgeld, also auch den aus ALG I, entfallen lassen, was nicht der Gesetzessystematik entsprechen kann. Bei der Berechnungsvorschrift des § 21 Abs. 4 SGB VI ist - wie dargestellt - ein „oder“ ja schon gar nicht im Text enthalten.

Dass der Gesetzgeber selbst in § 21 Abs. 4 Satz 2 lit a bis d SGB VI Fälle, in denen er beim Bezug von ALG II eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger gegeben sah, aufgezählt hat, schließt nicht aus, dass bereits zuvor aus anderen Gründen es überhaupt nicht zu einem Anspruch auf Übergangsgeld gekommen ist. Dass der sog. Aufstockungsfall an dieser Stelle nicht dabei ist, während in der ansonsten gleichartigen Aufzählung nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI a. F., der so allerdings nur bis Ende 2010 galt, ausdrücklich unter Buchstabe e die sog. Aufstocker, also Beschäftigte, Selbstständige oder Leistungsbezieher mit verbleibendem Hilfebedarf nach dem SGB II, erfasst worden waren, könnte zwar als Hinweis auf eine gesetzgeberisch gewollte Sonderbehandlung hindeuten, ist aus Sicht des Senats jedoch kein zwingendes Argument für einen Übergangsgeldanspruch in den sog. „Aufstockungsfällen“.

Da die Beklagte somit nicht verpflichtet gewesen war, weitere Übergangsgeldzahlungen an die Versicherte zu erbringen, lag zur Überzeugung des Senats auch keine „Vorschusszahlung“ vor und besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers. § 25 SGB II wird insofern durch § 20 Nr. 3b SGB VI i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. SGB VI nicht eröffnet.

Dagegen würde der Senat einen Erstattungsanspruch des Klägers, wenn er zu bejahen gewesen wäre, nicht als weggefallen oder verwirkt ansehen, obwohl der Kläger auf die Nachfrage der Beklagten, ob er Ansprüche auf eine für die Versicherte vorgesehene Übergangsgeldzahlung erhebe, dies zunächst verneint hatte. Zwar wäre der bessere Weg gewesen, einerseits den Anspruch sofort geltend zu machen und andererseits die zu geringe Berechnung der Übergangsgeldhöhe durch die Beklagte zu bemängeln. Aber durch die verwendete Formulierung, das zeitnahe Geltendmachen des - weiteren - Erstattungsanspruchs und die Tatsache, dass der Beklagten durch die Auszahlung des Übergangsgelds an die Versicherte kein Nachteil erwachsen ist, kann dies hingenommen werden.

Da weder Kläger noch Beklagte zu dem von § 183 SGG erfassten Personenkreis gehören, richtet sich die Kostenentscheidung über § 197a SGG nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 154 VwGO bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wobei sich dies auf beide Verfahrenszüge erstreckt.

Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil hier eine grundsätzliche Frage der Rechtsanwendung entscheidungserheblich ist, nämlich ob eine einschränkende Auslegung des § 25 SGB II durch § 20 i. V. m. § 21 SGB VI erfolgt oder nicht.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.