Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2019 - L 10 AL 238/17
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.09.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 14.03.2017 bis 23.04.2017 Arbeitslosengeld zu zahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 1. bis 3.10.2007 Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld hat.
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Der Kläger war vom 1.4.1998 bis 30.6.2006 als Rechtsanwalt abhängig beschäftigt. Für das Jahr 2006 war in seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III und in der Lohnsteuerkarte der Ehefrau die Lohnsteuerklasse V eingetragen. Zum 1.7.2006 schloss er einen Partnervertrag mit den Rechtsanwälten R., G. und Kollegen aus H., mit denen er nun selbstständig in M. tätig war. Der Kläger wurde aus der Sozialversicherung abgemeldet. Er beantragte die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung, das die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zur Beendigung des Partnervertrags am 30.9.2007 durchführte.
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Am 4.9.2007 beantragte der Kläger für eine beabsichtigte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt einen Gründungszuschuss. Die Beklagte bewilligte diesen für die Zeit vom 4.10.2007 bis 7.7.2008 (nur) in Höhe von 1563,60 Euro monatlich. Das auf höheren Gründungszuschuss gerichtete Klageverfahren ruht mit Rücksicht auf den vorliegenden - insoweit präjudiziellen - Rechtsstreit über höheres Arbeitslosengeld (Alg).
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Am 13.9.2007 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1.10.2007 bei der Beklagten arbeitslos, beantragte Alg und meldete sich zum 4.10.2007 sogleich wieder aus dem Leistungsbezug ab, weil er eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehme. In seinem Antrag gab er auf die Frage nach der am Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerklasse an: "Einkommensteuer". Die Beklagte bewilligte ihm für die fraglichen drei Tage Alg bemessen nach Lohnsteuerklasse VI bei einem Leistungssatz von 25,61 Euro täglich und erhöhte dieses auf den Widerspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Ost auf 41,37 Euro täglich (Änderungsbescheid vom 17.1.2008).
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Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; weder seien das Bemessungsentgelt von täglich 151,67 Euro nachvollziehbar noch die zugrunde gelegte Lohnsteuerklasse VI. Vielmehr sei das Alg nach Lohnsteuerklasse III zu berechnen, weil seine Ehefrau deutlich weniger verdiene als er. Die Beklagte holte beim Einwohnermeldeamt der Stadt W. eine Auskunft ein. Danach war dem Kläger für 2007 eine Lohnsteuerkarte mit Lohnsteuerklasse V, seiner Ehefrau eine solche mit Lohnsteuerklasse III ausgestellt worden. Mit Bescheid vom 8.7.2008 bewilligte die Beklagte nunmehr Alg, berechnet nach einem Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Ost und Lohnsteuerklasse V; es ergab sich ein Leistungssatz von täglich 42,12 Euro. Mit zugleich ergangenem Widerspruchsbescheid vom 8.7.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.1.2008 als unzulässig und den Widerspruch gegen die Bescheide vom 1.11.2007 und 8.7.2008 als unbegründet zurück. Das Bemessungsentgelt sei unter Berücksichtigung der für die neuen Bundesländer geltenden Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden. Der Berechnung des Alg sei zutreffend die Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt worden.
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Der Kläger hat vor dem Sozialgericht (SG) Klage erhoben. Es sei unzutreffend, auf die aktuelle Steuerkarte abzustellen, weil er als Selbstständiger keine Lohnsteuer zu entrichten habe. Deshalb könne die ausgestellte Lohnsteuerklasse nicht maßgeblich sein. Vielmehr müsse das Alg nach Lohnsteuerklasse III berechnet und bewilligt werden. Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 27.1.2011). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von höherem Alg. Die Beklagte habe der Berechnung der Leistung zutreffend Lohnsteuerklasse V zugrunde gelegt.
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Der Kläger hat Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er ist dabei geblieben, dass bei einem Selbstständigen nicht auf die Eintragung in der Lohnsteuerkarte abgestellt werden könne. Zwar habe er einen Lohnsteuerklassenwechsel veranlassen können. Ein solcher Wechsel wäre aber nachteilig gewesen. Er sei an eine unzweckmäßige Lohnsteuerklassenwahl nicht gebunden.
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Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.2.2013). Grundsätzlich sei die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2007 zu Beginn des Jahres maßgeblich, hier also Lohnsteuerklasse V. Allerdings habe der selbstständige Kläger keine Lohnsteuerkarte bekommen müssen. Deshalb spreche viel dafür, der Eintragung keine Bedeutung beizumessen. Letztlich könne dies aber dahinstehen; denn wenn dem Kläger keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre, hätte sein Alg dennoch nach der Lohnsteuerklasse V bemessen werden müssen. Mangels Ausstellung einer Lohnsteuerkarte sei maßgeblich, welche Lohnsteuerklasse eingetragen worden wäre, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre (unter Hinweis auf BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - RdNr 18). Da die Lohnsteuerklasse des Klägers mit der Lohnsteuerklasse seiner Ehefrau korrespondieren müsse und bei dieser Lohnsteuerklasse III eingetragen gewesen sei, habe der Kläger nur die Lohnsteuerklasse V erhalten können.
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Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt, das Urteil des LSG verletze § 133 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III idF bis 31.3.2012. Für die Berechnung des Alg sei in seinem Fall die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2007 nicht maßgeblich, weil sie für ihn keine Bedeutung habe. Auch habe das LSG nicht fiktiv prüfen dürfen, welche Lohnsteuerklasse ausgehend von derjenigen der Ehefrau einzutragen wäre. Vielmehr sei die Steuerklasse zugrunde zu legen, die den tatsächlichen Lebensverhältnissen entspreche. Bei Selbstständigen könne nur auf die Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres abgestellt werden. Nach dem Gewicht der erzielten Einkünfte wäre für den Kläger die Lohnsteuerklasse III, für die Ehefrau die Lohnsteuerklasse V die sachgerechte Steuerklasse gewesen. Die Erwägung des LSG, er habe die Möglichkeit zum Steuerklassenwechsel gehabt, sei theoretisch zwar nicht völlig abzulehnen, es sei aber schon zweifelhaft, ob das Finanzamt einem entsprechenden Antrag des Klägers gefolgt wäre.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2013 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Januar 2011 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. November 2007, 17. Januar 2008, 8. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. bis 3. Oktober 2007 Arbeitslosengeld berechnet nach Lohnsteuerklasse III zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Gegenstand der Revision ist eine Anfechtungsklage gegen die Begrenzung der Höhe des bewilligten Alg im Bescheid vom 1.11.2007, den Änderungsbescheiden vom 17.1.2008 und vom 8.7.2008, die gemäß § 86 Abs 1 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden sind, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheids - ebenfalls - vom 8.7.2008 sowie - damit verbunden - eine auf höheres, nach Lohnsteuerklasse III berechnetes Alg gerichtete Leistungsklage. Diese kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG)ist auch ohne exakte Bezifferung der Höhe der begehrten Leistung zulässig (BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 46/01 R - DBlR 4756, SGB III/§ 137 und Juris).
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Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. bis 3.10.2007 keinen Anspruch auf Zahlung von höherem, nach der Lohnsteuerklasse III bemessenem Alg.
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1. Das LSG hat mangels hiergegen gerichteter Verfahrensrügen für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Alg nach den §§ 117 f SGB III idF vom 19.11.2004 (SGB III aF) erfüllte. Er war arbeitslos, meldete sich arbeitslos und erfüllte die Anwartschaftszeit (§ 118 Abs 1 SGB III aF), weil er nach dem Ende seiner letzten abhängigen Beschäftigung ein Versicherungsverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III begründet und innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
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Der Kläger stand nicht in einer Beschäftigung, war also beschäftigungslos, bemühte sich, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und war verfügbar (§ 119 Abs 1 SGB III aF), weil er bereit gewesen ist, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung auszuüben.
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Zwar erscheint es bei lebensnaher Betrachtungsweise durchaus fraglich, ob ein selbstständig Tätiger, dessen Tätigkeit am 30.9.2007 endet, für drei Tage eine abhängige Beschäftigung sucht (§ 119 Abs 1 Nr 1 SGB III aF), wenn er - wie vorliegend - schon vor der Arbeitslosmeldung am 4.9.2007 einen Antrag auf Gründungszuschuss stellt, sich mit der Arbeitslosmeldung ab dem 4.9.2007 wieder aus dem Alg-Bezug abmeldet und damit deutlich macht, dass er wenige Tage nach dem Ende der letzten selbstständigen Tätigkeit wiederum eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchte. In solchen Fällen ist auch zweifelhaft, ob ein solcher Arbeitsloser tatsächlich bereit ist, in dem verbleibenden Zeitraum von drei Tagen eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen (§ 119 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 5 SGB III aF). Denkbar erschiene auch, dass er zwischen den beiden Tätigkeiten nur eine kurze zeitliche Lücke gelassen hat, um den Anspruch auf Alg und diesem nachfolgend den Anspruch auf Gründungszuschuss entstehen zu lassen.
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Diese Fragen müssen aber dahingestellt bleiben, weil das LSG für den Senat bindend festgestellt hat, dass der Kläger beschäftigungssuchend und verfügbar war; insbesondere sei er bereit gewesen, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende abhängige Beschäftigung aufzunehmen.
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Nach § 129 Nr 1 SGB III aF beträgt das Alg für Arbeitslose, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, 67 vH des pauschalierten Nettoentgelts (erhöhter Leistungssatz), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 130 Abs 3 Nr 1 SGB III aF auf zwei Jahre erweitert, weil der Kläger im einjährigen Bemessungszeitraum(§ 130 Abs 1 SGB III aF)weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Im erweiterten Bemessungsrahmen vom 1.10.2005 bis 30.9.2007 liegen 273 Tage mit Bezug von Arbeitsentgelt, sodass es keiner fiktiven Bemessung bedarf. Das Bemessungsentgelt ist gemäß § 131 SGB III aF das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Im Bemessungszeitraum erzielte der Kläger ein Entgelt von 57.100 Euro, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 172,53 Euro errechnen würde. Dieses Entgelt wird aber gemäß § 341 SGB III nur bis zum Beitrag von 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Ost (BBG-Ost) für den Kalendertag berücksichtigt, weil der Kläger es in den neuen Bundesländern erzielte und es nur in dieser Höhe beitragspflichtig war(§ 131 Abs 1 S 1 SGB III aF). Die BBG-Ost lag 2007 bei 4550 Euro monatlich oder 151,67 Euro täglich. Dieser Betrag ist der Bemessung des Alg als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden.
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Gemäß § 133 Abs 1 SGB III idF des 4. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buchs Sozialge-setzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902; im Folgenden: § 133 SGB III aF) ist das Leistungsentgelt das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Vom Bemessungsentgelt sind abzuziehen
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 vH des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 51 Abs 4 Nr 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs 2 EStG in dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3. der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nr 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen.
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Nach § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF richtet sich die Feststellung der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung von dem Tag an berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
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Nach Abs 3 der Vorschrift werden die Lohnsteuerklassen, wenn die Ehegatten sie gewechselt haben, von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn darunter
1. die neu eingetragene Lohnsteuerklasse dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
2. sich aufgrund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitsentgelt ergibt, das geringer ist als das Alg, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
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Die Berechnung des Alg des Klägers entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben.Diese gelten auch für Selbstständige. Im vorliegenden Fall ist nach § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF für das Alg des Klägers die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die zu Beginn es Jahres, in dem sein Anspruch auf Alg entstand, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Da zu Beginn des Jahres 2007 auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen war, ist diese für die Bemessung des Alg maßgeblich. Zweck der Regelung des § 133 Abs 2 S 1 SGB III aF ist es, den Steuerabzug so vorzunehmen, wie der Arbeitslose ihn in dem von ihm angestrebten Beschäftigungsverhältnis(§ 119 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB III aF) hinzunehmen hätte (BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - SozSich 1984, 215 = DBlR 2955, AFG/§ 113; Jakob, aaO). Deshalb ist für die Berechnung des Alg der in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen auch dann auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse abzustellen, wenn wegen selbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum ein Lohnsteuerabzugsverfahren nicht stattgefunden hat. Die zu Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale haben auch für diese Personengruppe Tatbestandswirkung (vgl allgemein zur Tatbestandswirkung: BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 55/85 - BSGE 61, 45 = SozR 4100 § 113 Nr 5; Jakob in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 5. Aufl 2013, § 153 RdNr 16). (Unterjährige) Änderungen der Lohnsteuerklasse sind vorliegend ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da solche nicht vorgenommen wurden; insbesondere hat kein Wechsel von Lohnsteuerklassen unter Ehegatten stattgefunden.
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Die Beklagte hat das Alg des Klägers unter Berücksichtigung eines Lohnsteuerabzugs nach Lohnsteuerklasse V zutreffend berechnet.
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3. Soweit der Kläger mit der Revision einwendet, die Regelung treffe auf ihn nicht zu, weil er keine Lohnsteuer zu entrichten habe, verkennt er, dass im SGB III eine Ausnahme von der Berechnung des Alg für bestimmte Personengruppen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht geregelt ist. § 28a SGB III eröffnet dem dort begünstigten Personenkreis lediglich die Möglichkeit, auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung zu begründen, das ua die Anwartschaft auf Alg(§ 123 SGB III aF) erfüllt. Aus der Regelung ergibt sich für die Personen, die als einkommenssteuerpflichtige Selbstständige ein solches Versicherungspflichtverhältnis begründen, keine abweichende Regelung für die Bemessung ihres Anspruchs auf Alg. Auch § 133 SGB III aF(jetzt § 153 SGB III)lässt sich keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung zur Berechnung des Alg für die nach § 28a SGB III versicherten Personen entnehmen.
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Aus Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ergibt sich nichts anderes. Das SGB III ist darauf gerichtet, dem Eintritt von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, diese zu verkürzen und Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen (§ 1 SGB III). Die Agenturen für Arbeit erbringen Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Abs 1 SGB III). Entsprechend sind Arbeitsuchende iS des SGB III Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen (§ 15 S 2 SGB III). Auch die Voraussetzungen der §§ 117 f SGB III aF(jetzt §§ 136 f SGB III) machen deutlich, dass Alg an Personen zu leisten ist, die eine abhängige Beschäftigung suchen. Dementsprechend sind die gesetzlichen Reglungen zur Berechnung des Alg darauf ausgelegt, in einem pauschalisierenden und typisierenden Verfahren (vgl Mutschler in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 153 RdNr 6; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III K § 153 RdNr 14) aus dem Bemessungsentgelt das Leistungsentgelt für den Zahlungsanspruch zu ermitteln. Dass der Gesetzgeber sich dazu eines pauschalierenden und für alle Versicherten gleichmäßigen Verfahrens bedient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG vom 23.10.2007 - 1 BvR 2089/07 - SozR 4-4300 § 133 Nr 5).
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Der Kläger kann nicht einwenden, die eingetragene Lohnsteuerklasse entspreche nicht den "tatsächlichen Verhältnissen". Zum einen sieht § 133 SGB III aF(jetzt § 153 SGB III) nicht vor, tatsächlich bestehende steuerrechtliche Merkmale außer Betracht zu lassen. Dies wird nur ausnahmsweise in § 133 Abs 3 S 2 SGB III aF angeordnet, wenn der Arbeitslose vor Eintritt des Versicherungsfalls einen Ausfall des Arbeitsentgelts zu verzeichnen und deshalb Anspruch auf lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung hatte. Dies war hier nicht der Fall. Im Übrigen will die Regelung gerade verhindern, dass hypothetische Verhältnisse für die Berechnung des Alg herangezogen werden.
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Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn man den Kläger so behandeln würde, als sei ihm keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden. Denn wenn einem Arbeitslosen - etwa wegen vorheriger selbstständiger Tätigkeit - zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, keine Lohnsteuerkarte ausgestellt war, ist der Berechnung der Leistung Alg die Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen, die eingetragen worden wäre, wenn eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden wäre (BSG vom 22.2.1984 - 7 RAr 52/82 - SozSich 1984, 215 = DBlR 2955, AFG/§ 113; Behrend in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Stand August 2007, § 133 RdNr 50; sogar Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 153 RdNr 57). Da auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau des Klägers die Lohnsteuerklasse III eingetragen war, wäre dem Kläger eine Karte mit Lohnsteuerklasse V auszustellen gewesen.
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Vorliegend kommt hinzu, dass eine Berechnung des Alg nach Lohnsteuerklasse III dazu führen müsste, dass der Ehefrau des Klägers, falls in ihrer Person ebenfalls ein Anspruch auf Alg entstanden wäre, dieses gemäß § 133 SGB III aF ebenfalls nach Lohnsteuerklasse III zu zahlen wäre. Die Zahlung von Alg nach Lohnsteuerklasse III an beide Ehegatten ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.
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Auch ohne die nur gedachte Arbeitslosigkeit der Ehefrau führte die vom Kläger begehrte Berechnungsweise zu Ungleichheiten. Denn Ehegatten oder Lebenspartner, von denen der eine Teil beschäftigt ist und der andere Teil Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht, müssen sich entscheiden, ob bei dem beschäftigten Ehegatten der Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerklasse III und bei dem anderen Teil das Alg nach Lohnsteuerklasse V berechnet wird oder ob - umgekehrt - der Lohnsteuerabzug beim beschäftigten Ehepartner nach Lohnsteuerklasse V erfolgt und das Alg des anderen nach Lohnsteuerklasse III bemessen wird. Demgegenüber würde die vom Kläger vorgeschlagene Lösung dazu führen, dass er Alg berechnet nach Lohnsteuerklasse III erhielte, während bei seiner Ehefrau für dieselben Zeiträume Lohnsteuer ebenfalls nach Lohnsteuerklasse III abgezogen wurde.
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Zwar mag es im Verhältnis des selbstständig tätigen Klägers zu seiner abhängig beschäftigten Ehefrau steuerrechtlich sachgerecht gewesen sein, dass er Einkommensteuervorauszahlung leistete und die Ehefrau ihre Abzüge steuerrechtlich dadurch gering hielt, dass sie Lohnsteuerklasse III wählte. Mit Eintritt des Klägers in ein System zur Absicherung von Beschäftigten hätten die Eheleute im Hinblick auf die ab 1.10.2007 zu erwartenden Entgeltersatzleistungen ihre bisherige Steuerklassenwahl aber ändern können. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass den Ehepartnern die bisherige Wahl von Steuermerkmalen im Rahmen der bestehenden Dispositionsfreiheit (vgl § 39 Abs 4 S 1 und 4 EStG; siehe auch § 118 Abs 2, § 133 Abs 3 SGB III aF),weiterhin sachgerecht erschien. Diese Dispositionsfreiheit ist einer der Gründe dafür, dass die BA die steuerliche Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Steuerklassenwahl grundsätzlich nicht überprüfen, sondern als gegeben hinnehmen soll (noch zum AFG: BSG vom 12.7.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr 9 S 55).
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist, - 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und - 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
- 1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, - 2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und - 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
- 1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und - 2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit vom 8. bis 30.9.2008 höheres Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.
- 2
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Die 1988 geborene Klägerin leistete nach Beendigung ihrer Schulausbildung in der Zeit vom 27.8.2007 bis 26.8.2008 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) beim Deutschen Roten Kreuz des Saarlandes als Träger ab. Einsatzstelle war das Centre Hospitalier "L" in S, Frankreich, wo sie als Freiwillige tätig war. Als Grundlage diente die zwischen dem Träger und der Klägerin im Mai 2007 geschlossene "Vereinbarung über die Ableistung eines FSJ" nach deren Inhalt sie verpflichtet war, die Dienst- und Hausordnung sowie die Weisungen der Einsatzstelle zu befolgen und die ihr übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen. Der Träger verpflichtete sich, der Klägerin ein monatliches Taschengeld in Höhe von 150 Euro sowie einen monatlichen Verpflegungs- und Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 55 Euro zu zahlen, eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen und für sie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Zudem wurden 25 Tage Jahresurlaub sowie Fortzahlung des Taschengeldes im Krankheitsfall vereinbart.
- 3
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Im Anschluss an das FSJ meldete sich die Klägerin am 8.9.2008 arbeitslos und beantragte Alg. Sie legte eine Arbeitsbescheinigung des Trägers über ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 2460 Euro im Zeitraum vom 27.8.2007 bis 26.8.2008 vor und gab an, am 1.10.2008 ein Studium aufzunehmen.
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Die Beklagte bewilligte ihr vom 8. bis 30.9.2008 Alg in Höhe von 3,19 Euro täglich, das sie ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 6,72 Euro täglich berechnete (allgemeiner Leistungssatz, Lohnsteuerklasse 1; Bescheid vom 8.10.2008). Der Widerspruch der Klägerin - gerichtet auf höheres Alg bemessen nach einem fiktiven Arbeitsentgelt der Qualifikationsgruppe 4 - blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1.12.2008).
- 5
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Das SG hat die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den streitigen Zeitraum Alg in Höhe von täglich 7,51 Euro zu zahlen; dabei seien die erbrachten Leistungen anzurechnen. Die Beklagte habe auch die der Klägerin gewährten Sachbezüge als Arbeitsentgelt berücksichtigen müssen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.9.2013).
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Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2015). Die Klägerin habe während des FSJ in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden. Sie habe eingegliedert in die Arbeitsorganisation der Einsatzstelle eine Tätigkeit nach Weisungen iS von § 7 Abs 1 SGB IV verrichtet. Die Geldzahlungen und Sachleistungen, die die Klägerin während ihres FSJ vom Träger erhalten habe, stellten Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV dar. Unerheblich sei, dass sie ihr FSJ im Ausland absolviert habe. Der Regelbemessungsrahmen sei nicht auf zwei Jahre zu erweitern und eine fiktive Bemessung nach § 132 Abs 1 SGB III scheide aus, weil sie mehr als 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt habe. Das SG habe auch die Höhe des der Bemessung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts zutreffend bestimmt.
- 7
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 132 SGB III. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin bezogenen Leistungen um Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV handele. Die gewährten Zuwendungen stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Arbeit. Auch sei sich der Gesetzgeber des Missverhältnisses von Freiwilligendienst und geleisteter Zahlung bewusst gewesen. Er habe deshalb die Leistung als Taschengeld und nicht als Arbeitsentgelt bezeichnet. Abweichendes ergebe sich nicht aus § 27 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB III. Diese Regelung flankiere nur die angesprochenen Sonderregelungen und begründe ausdrücklich die Versicherungspflicht. Schließlich gebiete auch der Wortlaut ("für den Dienst") in § 2 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) kein anderes Verständnis. Mangels Bezug von Arbeitsentgelt sei das Alg fiktiv zu bemessen.
- 8
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. September 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. bis zum 30. September 2008 auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
- 10
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Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 163 SGG) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese hat für die Zeit vom 8. bis 30.9.2008 keinen Anspruch auf höheres Alg.
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1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 8.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.12.2008, soweit darin höhere Leistungen abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) und strebt den Erlass eines Grundurteils an (§ 130 Abs 1 S 1 SGG).
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2. Die Klägerin hat am 8.9.2008 ein Stammrecht auf Alg erworben, denn sie erfüllt die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg (§§ 117 f SGB III idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848; SGB III aF).
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Gemäß § 118 Abs 1 SGB III aF haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Dem Gesamtzusammenhang der bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass die Klägerin sich am 8.9.2008 persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (§ 118 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 SGB III aF). Zu diesem Zeitpunkt ist sie arbeitslos gewesen (§ 118 Abs 1 Nr 1 iVm § 119 SGB III aF). Die Klägerin hat auch die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 118 Abs 1 Nr 3 SGB III aF).
- 15
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Nach § 123 Abs 1 S 1 SGB III aF hat die Anwartschaftszeit zurückgelegt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs 1 S 1 SGB III aF zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die zweijährige Rahmenfrist reicht damit vom 8.9.2006 bis zum 7.9.2008. In dieser Zeit hat die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Freiwillige im FSJ vom 27.8.2007 bis zum 26.8.2008 in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Arbeitslosenversicherung gestanden.
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Nach der Legaldefinition des § 24 Abs 1 SGB III stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs 1 S 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 S 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Freiwilligen im FSJ stehen zu dessen Träger weder in einem Arbeits- noch einem Ausbildungsverhältnis. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Helfer im FSJ den Arbeitnehmern und Auszubildenden generell gleichzustellen oder das gesamte Arbeitsrecht für anwendbar zu erklären (BAG Beschluss vom 12.2.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr 52 zu § 5 BetrVG 1972 = NZA 1993, 334, 334 f).
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Anderes gilt indes für die Frage nach dem Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses. Insofern hat der Gesetzgeber keinen Zweifel daran gelassen, dass er eine Tätigkeit nach Maßgabe des FSJG (auf welches vorliegend gemäß § 15 Abs 1 und 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - abzustellen ist) vom Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung umfasst sehen will. Er hat eine solche Tätigkeit ausdrücklich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung iS des § 25 Abs 1 S 1 SGB III gleichgestellt(so zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bereits: BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 27; ähnlich Erdmann, Die Beiträge 2006, 641, 643; Schuler, ZFSH/SGB 1999, 717, 721; Grüner/Dalichau, FSJG/FÖJH, § 1 FSJG 44, Stand Januar 1995; vgl auch Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 RdNr 102, Stand Dezember 2013). Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit im FSJ - ebenso wie bei derjenigen im heutigen Bundesfreiwilligendienst (BFD) - nicht um eine entgeltliche Erwerbstätigkeit, insbesondere nicht in einem Arbeitsverhältnis (BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 26). Soweit der Senat (aaO) ausgeführt hat, der BFD sei auch keine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV, handelt es sich um ein obiter dictum, weil es in dem Kontext auf die Qualifizierung als Beschäftigung nicht ankam. Dort hat der Senat Absetzungen vom Taschengeld des BFD in Höhe der Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II verneint, weil der BFD keine entgeltliche Erwerbstätigkeit ist und das SGB II ausdrücklich spezifische Freibeträge vorsieht. Arbeitsförderungsrechtlich kann der Senat für das FSJ und den BFD dahinstehen lassen, ob es sich um eine "Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV" handelt oder ob der Dienst als Freiwillige/r einer Beschäftigung nur gleichgestellt ist. Dass die Teilnehmer am FSJ einem Beschäftigten jedenfalls gleichzustellen sind, folgt aus dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen.
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Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 1 und 3 FSJG, wonach es sich bei einer Tätigkeit im Rahmen eines FSJ um eine solche "vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung" handelt und der Freiwillige "für den Dienst" ein Taschengeld sowie Sach- bzw Geldersatzleistungen erhält. Auch die Regelung des § 344 Abs 2 S 1 SGB III aF sowie der §§ 10 Abs 1 SGB IV und 20 Abs 3 SGB IV aF(idF der Bekanntmachung vom 16.5.2008 - BGBl I 842) setzen begrifflich das Bestehen von Beschäftigung voraus, wenn dort von "Beschäftigen" bzw dem "Beschäftigungsort" die Rede ist.
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Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. Gemäß § 20 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB IV aF trägt der Arbeitgeber abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn Versicherte ein FSJ leisten. Damit soll eine aus dem Wert der Geld- und Sachleistungen faktisch nicht zu finanzierende Beitragslast des Beschäftigten vermieden und der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser sich in dem Dienste der Allgemeinheit stellenden Personengruppe Rechnung getragen werden (vgl Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 20 RdNr 69, Stand März 2016). Die Beiträge nach dem Recht der Arbeitsförderung sind dabei während der Dauer der Beschäftigung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts zu entrichten (§ 342 SGB III). Die Beitragspflicht des Trägers setzt aber denknotwendig Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraus.
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In dieselbe Richtung weist auch die Regelung des § 27 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB III aF. Nach dieser besteht abweichend vom Grundsatz der Versicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten (§ 27 Abs 2 S 1 SGB III)diese nicht für Personen, die nach dem FSJG nur geringfügig beschäftigt sind. Da Versicherungsfreiheit nicht gleichbedeutend mit "nicht versicherungspflichtig" ist, sondern nur die Folgen einer bestehenden Versicherungspflicht suspendiert (vgl Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 RdNr 2, Stand Dezember 2013), stehen nach dieser Norm sogar geringfügig beschäftigte Freiwillige im FSJ in einem Versicherungspflichtverhältnis, was erst recht für mehr als nur geringfügig tätige Freiwillige gelten muss.
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Dieser von Wortlaut und Systematik vorgegebenen Auslegung entspricht auch der Gesetzeszweck des FSJG. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, die mit dem freiwilligen Engagement für die Gemeinschaft verbundenen Härten und materiellen Nachteile zu beseitigen. Er wollte die Freiwilligen annähernd so stellen wie Auszubildende (vgl § 25 Abs 1 S 1 Alt 2 SGB III) und dies in erster Linie hinsichtlich der sozialen Sicherheit (vgl BT-Drucks 12/4716 S 9; vgl BT-Drucks 14/7485 S 9). Der angestrebte Schutz soll durch die Einbeziehung der Teilnehmer des FSJ in den Schutz der Arbeitslosenversicherung erreicht werden (BT-Drucks 7/4002 S 1). Die Begründung erklärt auch ausdrücklich, dass die im FSJ bezogenen Geld- und Sachleistungen "Arbeitsentgelt" darstellten (BT-Drucks 7/4002 S 4).
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Da die im Mai 2007 zwischen der Klägerin und dem Träger getroffene Vereinbarung weitgehend den Vorgaben des FSJG entsprechen, besteht zu einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall kein Anlass. Die Klägerin erfüllt die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Alg.
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3. Das LSG hat auch ohne Verletzung von Bundesrecht entschieden, dass der Klägerin für die streitige Zeit Alg in Höhe von 7,51 Euro täglich zu gewähren ist. Das Rechtsschutzziel der Klägerin, die Bemessung des Alg nach einem fiktiven Arbeitsentgelt (§ 132 Abs 2 SGB III aF), findet im Gesetz keine Grundlage.
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Nach § 129 Nr 2 SGB III aF beträgt das Alg für Arbeitslose, für die - wie bei der Klägerin - keine Kinder zu berücksichtigen sind, 60 vH (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs 1 S 1 SGB III aF umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben aber Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige/r iS des FSJG außer Betracht, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs 2 SGB III aF bestimmt(§ 130 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB III aF iVm § 15 Abs 2 JFDG).
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Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr. Er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs 1 S 2 SGB III aF). Der Bemessungsrahmen wird nur dann auf zwei Jahre erweitert, wenn ua der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält (§ 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III aF).
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Das LSG ist in nicht zu beanstandender Weise von einem Bemessungsrahmen ausgegangen, der mit dem 26.8.2008, dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB III aF), endet. Ohne Rechtsfehler hat das LSG auch einen Bemessungszeitraum von mehr als 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des Regelbemessungsrahmens von einem Jahr (27.8.2007 bis 26.8.2008) festgestellt. Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums kann die Beschäftigung als Freiwillige im FSJ nicht außer Betracht bleiben. Denn die Klägerin leistete das FSJ im Anschluss an die Zeit ihrer schulischen Ausbildung und damit nicht unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis. Die Voraussetzungen des § 344 Abs 2 S 1 SGB III aF sind daher nicht erfüllt gewesen.
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Die Klägerin hat während der gesamten Tätigkeit als Freiwillige im FSJ Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 SGB IV bezogen, sodass eine fiktive Bemessung ausscheidet. Im Bemessungszeitraum hat sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (zur Identität des Arbeitsentgeltbegriffs im Bemessungs- und Beitragsrecht: BSG Urteil vom 31.10.1996 - 11 RAr 85/95 R) in Form von Taschengeld in Höhe von 2460 Euro erzielt. Die der Klägerin gewährten Sachleistungen sind ebenfalls nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (vgl auch BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R - juris RdNr 18; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 151 RdNr 37, Stand April 2014).
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Zur Bemessung des Anteils des Mittagessens am Tagesbedarf für Verpflegung ist auf die Regelung des § 2 Abs 1 S 2 Nr 2 SvEV (aF) zurückzugreifen, der den Wert des Mittagessens mit 80 Euro beziffert. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Klägerin das Mittagessen tatsächlich eingenommen hat; ausreichend ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 S 1 SvEV die bloße Zurverfügungstellung(vgl Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 17 RdNr 22, Stand 1.3.2016). Zutreffend hat das LSG auch den Wert der gestellten Unterkunft mit monatlich 198 Euro angesetzt (§ 2 Abs 3 S 1 SvEV aF). Nach der gesetzgeberischen Leitvorstellung liegt dem Sachbezugswert für freie Unterkunft der Preis für das Zimmer eines Untermieters zugrunde (vgl BR-Drucks 968/94 S 8). Zu einer Minderung des Werts der Unterkunft nach § 2 Abs 3 S 2 Nr 3 SvEV ("Belegung mit zwei Beschäftigten") berechtigt der Tatbestand des Zusammenlebens in einer Wohngemeinschaft in der vom LSG festgestellten Art hingegen nicht.
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Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 2 Abs 6 SvEV ergibt sich ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 5805,23 Euro. Von diesem Betrag ist das SG nicht zu Lasten der Klägerin abgewichen. Da die Beklagte gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat, ist rechtskräftig entschieden, dass der Klägerin vom 8. bis 30.9.2008 ein Anspruch auf Alg in Höhe von 7,51 Euro täglich zusteht.
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4. Die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Alg bestimmt sich auch für die Zeit des FSJ, in der sie in Frankreich eingesetzt war, nach den oben genannten und angewendeten Bestimmungen des SGB III, weil sie ins Ausland entsandt war (a) und der Anwendbarkeit deutschen Rechts keine Bestimmungen des Unionsrechts (§ 6 SGB IV) entgegenstehen (b).
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a) Das LSG hat zu Recht entschieden, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem deutschen Träger während der Zeit der Entsendung nach Frankreich fortbestand (§ 4 SGB IV).
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Gemäß § 3 SGB IV stellt der Beschäftigungsort grundsätzlich den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Entscheidung dar, ob deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, wenn es um die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung geht (sog Beschäftigungsortsprinzip). Das FSJ kann nach § 3 Abs 1 und 2 S 1 FSJG auch als Dienst im Ausland geleistet werden. In diesem Falle gilt nach § 10 Abs 1 SGB IV kraft gesetzlicher Fiktion als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des FSJ seinen Sitz hat(§ 10 Abs 1 SGB IV).
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Wird die Beschäftigung jedoch - wie hier - tatsächlich nicht im Geltungsbereich des SGB, sondern im EU-Ausland ausgeübt, gilt in Erweiterung des § 3 SGB IV deutsches Sozialversicherungsrecht nur, wenn ein Fall der Ausstrahlung iS des § 4 Abs 1 SGB IV vorliegt. § 4 Abs 1 SGB IV setzt - neben dem Aufenthalt im Ausland - die zeitliche Begrenzung des Auslandseinsatzes sowie ein im Inland bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Ausstrahlung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf die Entsendung begründet worden wäre. Insoweit reicht es für eine Ausstrahlung aus, wenn sich die für eine Auslandsbeschäftigung vorgesehene Person vor deren Aufnahme im Inland befunden hat und das Beschäftigungsverhältnis nach dem Ende der Entsendung im Inland weitergeführt werden soll (BSG Urteil vom 4.5.1994 - 11 RAr 55/93 - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 10.8.1999 - B 2 U 30/98 R - SozR 3-2400 § 4 Nr 5 S 8; BSG Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 14/12 R - SozR 4-2700 § 140 Nr 1 RdNr 17).
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Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger während der Zeit der Entsendung der Klägerin nach Frankreich fortbestanden hat. Das FSJ ist geprägt durch die ihm eigene Besonderheit des Beruhens auf einem Rechtsverhältnis sui generis. Nach der Konzeption des § 6 Abs 1 S 1 FSJG besteht das Rechtsverhältnis im FSJ zwischen dem Freiwilligen und dem zugelassenen Träger(vgl auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 8 RdNr 21). Auch hat der Träger den Dienst im Ausland nach Maßgabe des § 3 Abs 2 FSJG durch in der Regel im Inland abzuhaltende Bildungsmaßnahmen - an denen teilzunehmen der Dienstpflicht unterliegt - pädagogisch vorzubereiten und zu begleiten sowie für den Freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Demgegenüber beschränkt sich die Funktion der Einsatzstelle, auf die im beschränkten Umfang Weisungsrechte zu übertragen sind, vor allem darauf, die dem Träger geschuldete Dienstleistung des Freiwilligen in Empfang zu nehmen (vgl auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, BT-Drucks 16/9699 S 3 ff). Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Bindungen zum Träger des FSJ bleibt dessen bestimmender Einfluss auch während der Ableistung des Dienstes im Ausland gewahrt.
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Diese Auslegung des § 4 Abs 1 SGB IV entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 FSJG wird ausdrücklich der Begriff der "Entsendung" gebraucht. Zudem enthalten die Gesetzesmaterialien die eindeutige Aussage, dass es sich bei der Gesamtkonzeption des FSJ im Ausland um einen Dienst handelt, bei dem Freiwillige in ein auswärtiges Land entsandt werden, der Schwerpunkt der pädagogischen Begleitung aber weiterhin im Inland liegt (vgl BT-Drucks 14/7485 S 12).
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Der Inhalt der zwischen der Klägerin und dem Träger im Mai 2007 geschlossenen vertraglichen Vereinbarung gebietet keine abweichende Bewertung im Einzelfall.
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b) Auch vorrangige Regelungen des Rechts der Europäischen Union stehen der Anwendung deutschen Arbeitsförderungsrechts nicht entgegen (§ 6 SGB IV).
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Auf den Rechtsstreit finden die Vorschriften der EWGV 1408/71 vom 14.6.1971 (ABl L 149 vom 5.7.1971, 2 bis 50) Anwendung. Denn gemäß deren Art 87 Abs 1 findet die EGV 883/2004 keine Anwendung auf Sachverhalte, die - wie hier - bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren (BSG Urteil vom 17.3.2016 - B 11 AL 3/15 R - SozR 4-4300 § 175a Nr 1 RdNr 30; BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 20).
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Der persönliche Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 ist eröffnet, denn die Klägerin ist Arbeitnehmerin iS des Art 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71. Ebenso fallen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (Art 4 Abs 1 Buchst g EWGV 1408/71; dazu BSG Urteil vom 4.2.1999 - B 7 AL 120/97 R - SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 58).
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Gemäß Art 13 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71 unterfällt ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Staates, in dem eine unselbstständige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies wäre vorliegend Frankreich. Abweichend hiervon sieht Art 14 Abs 1 Nr 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71 aber vor, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. Die Anwendbarkeit dieser Sonderregelung setzt das Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Unternehmen im Entsendestaat, den Tatbestand der Entsendung selbst sowie deren vorherige zeitliche Befristung voraus (BSG Urteil vom 8.12.1994 - 2 RU 37/93 - BSGE 75, 232, 234 = SozR 3-6050 Art 14 Nr 4 S 11).
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Nach diesen Grundsätzen hat bei der Klägerin eine Entsendung iS des Art 14 Nr 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71 vorgelegen, denn ihr Auslandseinsatz war von vornherein auf zwölf Monate befristet. Während des Entsendungszeitraums bestand eine hinreichend enge arbeitsrechtliche Bindung zum Träger fort.
- 42
-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und - 2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | … Monate |
---|---|
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5 |
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
- 1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, - 2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
(3) Die Wirkung der Meldung erlischt
- 1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, - 2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hat der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz
) , der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden.
- 2
-
1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind die den Verfahrensmangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass dieser also das Urteil möglicherweise beeinflusst hat.
- 3
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Soweit die Beklagte rügt, das LSG habe nicht alle Gründe im Urteil angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien (§ 128 Abs 1 S 2 SGG), hat das BSG bereits wiederholt klargestellt, dass die Begründungspflicht nicht schon dann verletzt wird, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten nach den Darlegungen des Beschwerdeführers falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten. § 128 Abs 1 S 2 SGG konkretisiert die Vorschrift des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG und regelt den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs(vgl hierzu BSG Beschluss vom 5.4.2006 - B 12 KR 9/05 B). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muss (BSG Beschlüsse vom 4.7.2008 - B 7 AL 189/07 B; vom 21.5.2007 - B 7a AL 196/06 B; vom 28.8.1990 - 2 BU 182/89). Jene Umstände sind in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (vgl hierzu Senatsbeschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B mwN). Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, besteht nicht. Im Kern greift die Beklagte letztlich die Beweiswürdigung des LSG an. Wie sie selbst ausführt, habe das LSG zwei Bescheinigungen der Hochschule F. entnommen, dass zwischen der Immatrikulation der Klägerin und dem Beginn der Einführungswoche am 5.10.2009 (noch) keine Veranstaltungen stattgefunden haben. In Würdigung dieser Urkunden sei das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 1.9. bis 4.10.2009 nicht gehindert gewesen sei, einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung nachzugehen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten hat das LSG damit durchaus angegeben, aufgrund welcher Tatsachen und Quellen es zum Ergebnis seiner Entscheidung gekommen ist.
- 4
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2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz des Urteils des LSG von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 31.10.1996 (11 RAr 33/96 - NZA-RR 1997, 267 und Juris) ist nicht hinreichend dargetan. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen(BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 7.2.2013 nicht gerecht.
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Die Beklagte behauptet zwar, das LSG habe folgenden, vom Senatsurteil vom 31.10.1996 (11 RAr 33/96 - NZA-RR 1997, 267 und Juris) abweichenden Rechtssatz aufgestellt: "Ein Student steht i.S.d. § 119 Abs 5 Nr 1 SGB III den Vermittlungsbemühungen der Beklagten während der vorlesungsfreien Zeit im Studium zur Verfügung." Demgegenüber habe das BSG im Urteil vom 31.10.1996 (11 RAr 33/96 - Juris) den gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der aus der zitierten Entscheidung des BSG herausgearbeitete (in das Negative gewendete) Rechtssatz tatsächlich sinngemäß den in der Beschwerdebegründung auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründen entnommen werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig der Widerspruch der gegenübergestellten Rechtssätze. Denn ausweislich der Beschwerdebegründung ging es um völlig unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen.
- 6
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So beziehen sich die Ausführungen des BSG nach den eigenen Darlegungen der Beklagten auf eine Sachverhaltsgestaltung, bei der die Klägerin während des Studiums Arbeitslosengeld (Alg) ua mit der Begründung beantragt hatte, sie sei durch Lehrveranstaltungen erst ab 12.00 Uhr in Anspruch genommen. In diesem Zusammenhang hat das BSG - wie die Beklagte selbst vorträgt - ausgeführt, dass das LSG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Klägerin die Arbeitsbereitschaft iS des § 103 Abs 1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verneint habe. Denn das LSG habe sich im Rahmen der den Tatsachenfeststellungen auferlegten Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) gehalten. Dabei sei es auch hinsichtlich der Belastung von Studenten während der vorlesungsfreien Zeit nicht von unzutreffenden Vorstellungen ausgegangen. Es habe nämlich nicht darauf abgestellt, die Klägerin sei während dieser Zeit durch ihr Studium nicht in Anspruch genommen. In die Beweiswürdigung sei lediglich die Erwägung eingegangen, während der Semesterferien bestehe "die vorlesungs- und übungsbedingte Beschränkung der Lage der Arbeitszeit nicht". Dieses Vorgehen lasse Rechtsfehler nicht erkennen, sodass die Revision der Klägerin zurückzuweisen sei.
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Demgegenüber hat das LSG nach den von der Beklagten in ihrer Beschwerdebegründung wiedergegebenen Entscheidungsgründen bei der Klägerin für den streitigen Zeitraum (1.9. bis 4.10.2009) einen Anspruch auf Alg bejaht, weil sie zwar ab 1.9.2009 als Studentin in der Fachhochschule F. eingeschrieben war, jedoch in der streitigen Zeit keine Veranstaltungen stattgefunden hätten. Sie sei deshalb in dieser Zeit genauso wenig mit anderen Aktivitäten gebunden gewesen wie sie dies in der davor liegenden Zeit des Leistungsbezugs vom 6.8. bis 31.8.2009 gewesen sei.
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Damit ist nach den Darlegungen der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass das LSG bewusst bei der Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit während einer vorlesungsfreien Zeit einen anderen rechtlichen Maßstab entwickelt hat. Denn das BSG hat sich in der genannten Entscheidung ersichtlich nicht explizit zu der Verfügbarkeit eines Studenten während der vorlesungsfreien Zeit geäußert, sondern nur zur revisionsrechtlich eingeschränkt überprüfbaren Beweiswürdigung, in die die Erwägung eingegangen ist, während der Semesterferien bestehe "die vorlesungs- und übungsbedingte Beschränkung der Lage der Arbeitszeit nicht". Aus dieser Aussage kann im Gegenteil gerade nicht - wie die Beklagte offenbar meint - auf divergierende Rechtssätze geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Kern ihres Beschwerdevorbringens (S 14) geltend macht, das LSG hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, die Klägerin habe die Vermutung des § 120 Abs 2 S 1 SGB III(Vorgängervorschrift § 103a Abs 2 AFG) nicht widerlegen können, rechtfertigt die Zulässigkeit der Revision nicht. Denn ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 mwN; stRspr).
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3. Schließlich sind die Voraussetzungen einer Grundsatzbeschwerde nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Beklagte wirft folgende Rechtsfrage auf: "Steht ein Student i.S.d. § 119 Abs 5 Nr 1 SGB III den Vermittlungsbemühungen während der vorlesungsfreien Zeit zur Verfügung?"
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Der Senat lässt offen, ob die Beklagte damit eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat. Jedenfalls hat sie nicht hinreichend dargetan, dass die Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig ist. Hierzu reicht die Behauptung nicht aus, diese Frage sei durch Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt, es seien - falls man nicht der in ihren Ausführungen zur Divergenz vertretenen Rechtsauffassung folge - keine die Rechtsfrage klärenden Entscheidungen des BSG ersichtlich. Die Beklagte hätte sich jedenfalls mit der bereits vorliegenden - teilweise auch vom LSG zitierten - anderweitigen Rechtsprechung des BSG (ua BSGE 70, 180 = SozR 3-4100 § 103 Nr 7 und SozR 3-4100 § 103a Nr 3)auseinandersetzen müssen (vgl dazu ua auch Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 27 RdNr 113 ff, 116; zur Maßgeblichkeit des Betreibens bzw Nichtbetreibens des Studiums - vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 mit Anm v Grühn in SGb 2013, 114). Dies gilt umso mehr, als eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des Begriffs der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit aber schon zumindest eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt. Dann kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an; eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts ist aber nicht zu erwarten (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN; Becker, SGb 2007, 261, 266 mwN).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Tenor
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Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. April 2011 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2010.
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Die Klägerin war seit dem Wintersemester 2004/2005 als Studierende an der Technischen Universität D im Hauptfach "Volkswirtschaftslehre" immatrikuliert. Die Regelstudienzeit hierfür beträgt nach dem Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG) acht Fachsemester. Die Klägerin wurde von der Universität im neunten Fachsemester (Sommersemester 2010) vom Studium beurlaubt. In dem darauf folgenden Semester legte sie die erforderlichen Prüfungen ab und beendete das Studium.
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Am 27.1.2010 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Alg II ab dem 1.4.2010. Zur Begründung für das Urlaubssemester gab sie an, sie wolle sich auf die Abschlussprüfung vorbereiten. Der Beklagte beschied den Antrag der Klägerin abschlägig, weil sie eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung nach dem BAföG absolviere. Die Prüfungsvorbereitung sei kein wichtiger Grund für das Urlaubssemester (Bescheid vom 17.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2010).
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Mit ihrer Klage vor dem SG Dresden ist die Klägerin ebenfalls erfolglos geblieben (Urteil vom 21.4.2011). Das SG hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Leistungsanspruch der Ausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II entgegenstehe. Das Studium der Volkswirtschaft sei hier eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige Ausbildung. Der Ausschluss von Förderleistungen nach diesem Gesetz sei aus in der Person der Klägerin liegenden Gründen erfolgt. Solche Gründe führten jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu einer Ausnahme vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB II. Soweit das BVerwG für die Vorschrift des § 26 S 1 BSHG einen Sozialhilfeanspruch während eines Urlaubssemesters bejaht habe, sei diese Rechtsprechung nicht auf das SGB II übertragbar, das sich von seiner Grundkonzeption grundlegend von der Sozialhilfe unterscheide. Es solle kein weiteres rechtliches "Standbein" für die Ausbildungsförderung geschaffen werden. Lediglich nicht ausbildungsbedingte Bedarfslagen oder wenn Leistungen nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II begehrt würden, könnten einen Leistungsanspruch nach dem Grundsicherungsrecht auslösen. Förderungslücken dürften auch nicht durch landesrechtliche Regelungen, wie etwa § 20 Abs 3 SächsHSG, der vorsehe, dass ein beurlaubter Studierender an der Hochschule, die die Beurlaubung ausgesprochen habe, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen könne, zu Lasten der Grundsicherungsträger geschlossen werden. Zudem sei der Zweck der "Auszeit" in der Gestalt der Prüfungsvorbereitung im konkreten Fall ein ausbildungsbedingter. Dies gelte auch, soweit die Klägerin in einem Erörterungstermin ihre Motivation für das Urlaubssemester um das Warten auf eine Bestätigung eines Praktikums und den ansonsten drohenden Verlust des Bildungskredits erweitert habe. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Annahme einer besonderen Härte des Leistungsausschlusses nahelegen könnten und zu einer darlehensweisen Gewährung von Alg II führen könnten, seien nicht ersichtlich.
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Die Klägerin hat mit Zustimmung des Beklagten die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 7 Abs 5 SGB II. In Ermangelung der organisatorischen Zugehörigkeit zur Hochschule während des Urlaubssemesters sei die dem Grunde nach förderfähige Ausbildung unterbrochen. Alsdann stehe der Studierende dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. April 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2010 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe als Zuschuss zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision der Klägerin ist - im Sinne der Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das SG Dresden nach § 170 Abs 4 SGG - begründet.
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Der Senat vermochte nicht abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg II im hier streitigen Zeitraum hat. Es mangelt an Feststellungen des Tatsachengerichts sowohl zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II als auch dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II.
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1. Streitgegenstand ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, den der Beklagte durch Bescheid vom 17.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2010 abgelehnt hat. Die Klägerin hat ihr Begehren durch die Antragstellung zudem auf den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2010 und die Leistungsgewährung in Form eines Zuschusses begrenzt. Auf Alg II als Darlehen nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II hat sie zudem schriftsätzlich gegenüber dem Senat ausdrücklich verzichtet.
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2. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat es das SG unterlassen, Feststellungen zu den Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II zu treffen. Diese wären jedoch erforderlich, wenn das SG im wiedereröffneten Klageverfahren erkennen sollte, dass die Klägerin die Technische Universität während ihres Urlaubssemesters nicht iS des § 2 BAföG besucht haben sollte. Dann fände die Regelung des § 7 Abs 5 S 1 SGB II keine Anwendung auf sie und sie wäre nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.
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3. Nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2999) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das von der Klägerin absolvierte Volkswirtschaftsstudium ist bis zum Beginn des Urlaubssemesters unstreitig nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig gewesen. Die Klägerin war daher bis zu diesem Zeitpunkt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 S 1 SGB II liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II)mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 S 1 SGB II, also den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R; BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20).
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Ob die Klägerin, die während des Urlaubssemesters keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen hatte, in diesem Zeitraum weiterhin eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähige Ausbildung durchlaufen hat, konnte der Senat aufgrund der Feststellungen des SG nicht abschließend beurteilen. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG(mit Ausnahme von § 2 Abs 6 BAföG - s Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20). Von dieser Grundregel finden sich nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20, unter Berufung auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), Ausnahmen nur in den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG). Es ist mithin allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG zu befinden (vgl auch BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 14 zum Fall, dass ein Zweitstudium als Vollstudium absolviert wird, welches für sich betrachtet dem Grunde nach förderungsfähig wäre). Demgegenüber umschreibt § 15a Abs 1 S 1 BAföG den Leistungsanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf eine bestimmte Anzahl an Semestern) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der "förderfähigen Ausbildung". Der Begriff der "förderfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20). War die Ausbildung der Klägerin während ihres Urlaubssemesters mithin dem Grunde nach förderfähig, ist sie von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, selbst wenn sie wegen des Urlaubssemesters in dieser Zeit oder bereits wegen der Überschreitung der Regelstudienzeit keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen gehabt haben sollte.
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Gemäß § 2 Abs 1 BAföG(idF des Gesetzes vom 19.6.1992, BGBl I 1062) wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Hochschulen, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs 5 BAföG). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG hat die Klägerin im hier streitigen Zeitraum ein von der Technischen Universität D genehmigtes Urlaubssemester eingelegt. Dies muss nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass nicht mehr von der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG ausgegangen werden kann.
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Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 98 f), die sich den in § 2 Abs 1 BAföG genannten Ausbildungsgattungen zuordnen lässt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21). Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - BVerwG 5 C 64/82, FamRZ 1986, 397). Es kommt mithin bei einem Urlaubssemester für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein muss, als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums.
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Hieraus folgt: Gehört der Studierende der Hochschule organisationsrechtlich auch im Urlaubssemester an, greift der Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II immer dann, wenn er die Ausbildung auch tatsächlich betreibt. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist hingegen gegeben, wenn der Studierende während des Urlaubssemesters entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt.
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Vorliegend vermochte der Senat nach den Feststellungen des SG weder abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin während des Urlaubssemesters organisationsrechtlich weiterhin der Technischen Universität angehörte, noch ob sie im Falle der fortbestehenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit die Ausbildung während des Urlaubssemesters tatsächlich betrieben hat.
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Rechtsgrundlagen im Hinblick auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit sind das SächsHSG iVm universitären Regelungen (s Entscheidungen des BVerwG Urteil vom 25.11.1982 - 5 C 102/80, BVerwGE 66, 261; Urteil vom 13.9.1984 - 5 C 56/81, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 19, in denen es sich mit der Frage der Ausbildungsförderung während einer Beurlaubung befasst). Das SG hat in seiner Entscheidung - allerdings in anderem Zusammenhang - auf § 20 Abs 3 SächsHSG Bezug genommen, wonach beurlaubten Studenten ermöglicht werden soll, an der Hochschule, von der die Beurlaubung ausgesprochen worden ist, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Danach liegt es nahe, dass die organisationsrechtliche Bindung in Sachsen auch noch im Urlaubssemester angenommen werden kann. Fraglich für die Beurteilung der Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ist nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch zudem, ob der betreffende Studierende, der beurlaubt ist, aufgrund der landesrechtlichen/universitären Regelungen berechtigt ist, an den angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der Lehrveranstaltungen sind (vgl BVerwG vom 25.11.1982 - 5 C 102/80, BVerwGE 66, 261, RdNr 11 zum Fachhochschulgesetz Baden-Württemberg). Hierzu wird das SG im wieder eröffneten Klageverfahren Feststellungen nachzuholen haben. Daher kam es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Senat, weil das SG hier die landesrechtlichen Regelungen mit Ausnahme der zuvor benannten Vorschrift außer Acht gelassen hat, dieses an sich nicht revisible Recht selbst hätte anwenden und auslegen dürfen (vgl zur Fallgestaltung, dass das Vordergericht landesrechtliche Vorschriften vollständig außer Betracht gelassen hat: BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Sollte die Klägerin organisationsrechtlich im Urlaubssemester weiterhin der Universität angehört haben und auch berechtigt gewesen sein, an Veranstaltungen teilzunehmen sowie Prüfungen abzulegen, ist zur Feststellung der Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ferner zu prüfen, ob sich die Klägerin auch tatsächlich derart betätigt hat. Auch hierzu wird das SG Feststellungen nachzuholen haben. Dabei ist zu beachten, dass das Nichtbetreiben des Studiums in Form des Fernbleibens von Veranstaltungen aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht unbedingt dazu führt, dass das Tatbestandsmerkmal des "Besuchs einer Ausbildungsstätte" zu verneinen ist. Wenn es beispielsweise der gewachsenen Übung in dem betreffenden Fach entspricht, dass - wie hier kurz vor dem Abschluss des Studiums - die häusliche Vorbereitung auf die Prüfungen im Vordergrund steht (BVerwG Beschluss vom 17.9.1982 - 5 B 24/82, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 17; s auch BVerwG Beschluss vom 15.4.1987 - 5 B 141/86, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 25) kann angenommen werden, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung iS des § 2 Abs 5 BAföG voll in Anspruch genommen wird. Ist das nicht der Fall und betreibt der Studierende sein Studium nicht, besucht er keine Ausbildungsstätte iS des § 2 BAföG und absolviert auch keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 S 1 SGB II. Hier findet sich auch der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Argumentation des SG, dass einerseits ausbildungsbedingter Bedarf - etwa durch die häusliche Prüfungsvorbereitung - nicht durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gedeckt werden soll und löst sich andererseits der Widerspruch zu der Entscheidung des BVerwG vom 25.8.1999 (5 B 153/99, 5 PKH 53/99, FEVS 51, 151). Die Klägerin des dortigen Verfahrens war wegen der kurz vorher stattgehabten Geburt und der Pflege sowie Erziehung ihrer Tochter vom Studium beurlaubt worden und betrieb ihr Studium folglich nicht. Aus diesem Grunde hat das BVerwG ihren Sozialhilfeanspruch bejaht.
(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
- 1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und - 2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
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im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
- 1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und - 2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat oder diesem insbesondere mangelnde Verfügbarkeit wegen eines Schulbesuchs entgegensteht.
3Die am 00.00.1986 geborene Klägerin ist gelernte Kauffrau für Bürokommunikation. Sie bezog in der Zeit vom 01.07. bis 31.07.2007 Arbeitslosengeld aufgrund eines am 01.07.2007 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 360 Tage. In der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.10.2008 und vom 01.12.2008 bis 15.04.2009 stand sie erneut in versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Kauffrau mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin, die sie damit begründete, aufgrund einer geplanten schulischen Weiterbildung nicht mehr in Vollzeit tätig sein zu können. Seitdem war die Klägerin bis zum 31.03.2010 befristet geringfügig als Bürokraft mit einer Beschäftigungszeit von 9 bis 12 Stunden pro Woche beschäftigt.
4Im August 2009 begann die Klägerin eine bis zum 31.07.2011 veranschlagte schulische Weiterbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin im Rahmen der Fachschule für Wirtschaft am Q-Berufskolleg in E.
5Am 19.01.2010 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Hinblick auf ihre schulische Ausbildung schränkte sie die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit auf 20-25 Stunden wöchentlich ein, wobei sie jeweils montags bis freitags von 12:30 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr arbeiten könne. In der Zeit von Montag bis Freitag sei sie jeweils von 07:45 Uhr bis 11:00 Uhr als Schülerin in einer Weiterbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin bei dem Berufskolleg E tätig. In den Ferien stehe sie allerdings ganztags zur Verfügung. Die Anzahl der verbindlich vorgeschriebenen Unterrichtsstunden bezifferte sie mit 15 Stunden.
6Die Beklagte holte eine Auskunft des Q-Berufskollegs ein. Dieses teilte mit, dass die Klägerin in der von ihr besuchten Unterstufe der Fachschule für Wirtschaft in der Woche 25 Stunden Unterricht habe, und montags bis freitags jeweils von 7:45 Uhr bis 12:00 Uhr.
7Mit Bescheid vom 04.02.2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, als Studentin könne die Klägerin vermutlich nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben.
8Dagegen legte die Klägerin am 07.02.2010 Widerspruch ein und machte geltend, sie stehe dem Arbeitsmarkt ab 12 Uhr zur Verfügung und könne bis zu 20 bis 30 Stunden nebenbei arbeiten gehen. Bei anderen Mitschülern sei der Antrag nicht abgelehnt worden.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werde bei Schülern vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen (§ 27 Abs. 4 SGB III) ausüben könnten Versicherungsfreie Beschäftigungen im Sinne von § 27 Abs. 4 SGB III lägen vor, wenn das Studium die Hauptsache sei und die daneben ausgeübte Beschäftigung als Nebensache angesehen werde. Maßgeblich sei der objektiv notwendige Arbeitsaufwand für das Studium. Die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht widerlegt. Nach dem Stundenplan habe sie eine studienbedingte Arbeitsbelastung von 25 Stunden pro Woche. Rechne man eine Stunde Vor- und Nachbereitung pro Unterrichtsstunde hinzu ergebe sich ein erforderlicher Arbeitsaufwand von 45 Zeitstunden. Damit überwiege die zeitliche Belastung durch die Schulausbildung.
10Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin nicht.
11Im Januar 2010 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld II. Anschließend erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Beginn der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist am 03.06.2010 nahm die Klägerin nicht mehr am Unterricht teil. Ab Mai 2010 erhielt die Klägerin wiederum Arbeitslosengeld II. Am 18.07.2010 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt und erhielt seitdem Elterngeld in Höhe von 300,- Euro monatlich.
12Am 25.01.2011 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der genannten Entscheidung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Zur Begründung führte sie aus, zwei Leute aus ihrer Klasse erhielten Arbeitslosengeld. Sie habe aufgrund der ablehnenden Entscheidung Tagebuch geführt, wie ihre Lernstunden aussähen. Ihr Zeugnis habe einen Notendurchschnitt von 2,1, so dass sie sicherlich sagen könne, dass sie ohne Probleme 20 bis 25 Stunden pro Woche arbeiten gehen könne. Ihre Lehrer könnten ebenfalls bezeugen, dass die Hälfte der Schüler mindestens 4 Stunden täglich arbeiten gehe.
13Mit Bescheid vom 28.01.2011 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2010 mit der Begründung ab, sie sei weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch habe sie das Recht unrichtig angewandt.
14Den dagegen am 14.02.2011 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Vortrag der Klägerin im Überprüfungsverfahren führe zu keiner anderen Bewertung. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass die gegenwärtige Situation ab Eingang des Überprüfungsantrages nicht habe Gegenstand der Überprüfung sein können. Falls die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt Arbeitslosengeld begehre, müsse sie sich zunächst erneut arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Hierüber würde dann erneut entschieden werden.
15Die Klägerin hat am 04.03.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Sie hat vorgetragen, über langjährige berufliche Kenntnisse in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, betriebliche Zusammenhänge und Weiterem zu verfügen. Das Wissen insoweit werde im Unterricht lediglich zu 25 bis 30% vertieft. Die weiterhin während der Schulzeit vorgesehenen insgesamt 1800 Praktikumsstunden brauche sie nicht mehr durchführen, da diese bereits durch ihre vorherige berufliche Tätigkeit und Ausbildung abgegolten seien. Hausaufgaben seien so gut wie nie zu erledigen. Lediglich in sehr seltenen Fällen seien begonnene Arbeiten aus Einzelstunden zu Hause zu vervollständigen. Sie sei deshalb nach ihrem Erscheinungsbild nicht als Schülerin anzusehen. Mit Schriftsatz vom 21.07.2011 hat sie u.a. aufgeführt, wann und in welchem Umfang sie außerhalb der Unterrichtszeit seit dem 19.01.2010 bis zum Beginn des Mutterschutzes gelernt habe. Die erforderliche Fahrtzeit zur Schule (Entfernung 14,3 Km) hat sie mit ca 21 Minuten pro einfache Strecke bzw. insgesamt 3,5 Stunden pro Woche angegeben.
16Die Klägerin hat beantragt,
17den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 sowie des Bescheides vom 28.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab dem 19.01.2010 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden zu bewilligen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 vertieft.
21Das SG hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der ehemaligen Klassenlehrerin der Klägerin I und der stellvertretenden Schulleiterin am Berufskolleg V als Zeuginnen. Bezüglich der Aussagen im Einzelnen wird auf die Niederschrift der Beweisaufnahme vom 14.12.2011 Bezug genommen.
22Mit Urteil vom 14.03.2013 hat das SG der Klage stattgegeben, den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 19.01.2010 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ablehnung durch den Bescheid vom 04.02.2010 erweise sich im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X als unrichtig. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Arbeitslosmeldung vom 19.01.2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Die Klägerin habe die Vermutung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 widerlegt. Dies ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus den Aussagen der beiden Zeuginnen. Danach befasse sich die Schule mit beruflicher Weiterbildung, wobei der Schulbesuch täglich von 07:45 Uhr bis 12:00 Uhr dauere. Daneben sei noch eine Selbstlernphase vorgesehen, die allerdings auch in den Ferien absolviert werden könne. Außerdem seien Vorbereitung und Nachbereitung zu absolvieren. Da die Schüler bis zur Prüfung 1200 Arbeitsstunden nachweisen müssten, arbeiteten viele auch nebenbei. Wann dies geschehe, sei nicht vorgegeben. Es müsse nur im kaufmännischen Bereich liegen. Danach machten doch viele Schüler Nebentätigkeiten von 4-5 Stunden täglich, dies, obwohl in allen Fächern auch Klausuren geschrieben würden, für die Vor- und Nachbereitung notwendig sei. Tatsächlich sei nach der Aussage der Zeugin I die Mehrheit der Schüler tatsächlich noch nach der Schule mit Erwerbstätigkeit beschäftigt. Diese Aussage werde im Übrigen bestätigt von der stellvertretenden Schulleiterin V. Insbesondere sei die Schulzeit täglich bis 12:00 Uhr darauf ausgerichtet, dass Studierende neben der Schule noch eine Berufstätigkeit ausüben könnten. Viele täten dies auch, zum Teil aus finanziellen Gründen, oder da sie teilweise noch Arbeitsstunden nachweisen müssten und eine Vorbeschäftigung nicht aufweisen könnten. Die überwiegende Zahl der Schüler sei nach der Schule erwerbstätig und arbeite vier oder sogar mehr Stunden. Teilweise arbeiteten sie täglich, teilweise an drei Tagen in der Woche. Zwar sei es nach Angabe der Zeugin V nicht ganz einfach, neben der Schule eine Erwerbstätigkeit durchzuführen. Der Schulerfolg sei danach neben einer Beschäftigung jedoch möglich. Für die Vor- und Nachbereitung neben der Schule werde etwa eine Arbeitszeit von 2-3 Stunden benötigt. Trotz der Erwerbstätigkeit gebe es nach der Aussage der Zeugin V wenige Schulabbrecher. Dementsprechend sei festzustellen, dass die Klägerin neben ihrer Schulausbildung durchaus in der Lage sein müsse, 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten und damit eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Dies dürfte ihr ebenso wie den meisten anderen Mitschülerinnen und Mitschülern möglich sein, die ebenfalls 15 Stunden, teilweise auch mehr in der Woche, arbeiteten.
23Gegen dieses ihr am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.05.2013 Berufung eingelegt. Sie meint, die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung sei nicht durch die Klägerin widerlegt. Sie sei durch reine Unterrichts- und Anwesenheitszeiten für 21 Stunden und 15 Minuten wöchentlich gebunden gewesen. Fahrzeiten seien im Umfang von etwa 3 Stunden und 45 Minuten entstanden. Nach Aussage der Zeugin V seien täglich 2 bis 3 Stunden Nachbereitung erforderlich gewesen, also wöchentlich 12 Stunden und 30 Minuten. Damit ergäben sich ohne Klausurvorbereitungen 37,5 Stunden pro Woche. Damit erscheine die Ausübung einer weiteren Beschäftigung zumindest fraglich. Hinzu komme zudem die jedenfalls bis zum 31.03.2010 ausgeübte geringfügige Beschäftigung im Umfang von 10 Stunden pro Woche. Darüber hinaus habe das SG verkannt, dass Schüler und Studenten nach der Rechtsprechung erst dann nach ihrem Erscheinungsbild als Arbeitnehmer angesehen werden könnten und deshalb nicht mehr versicherungsfrei seien, wenn sie wöchentliche durchgehend 20 Stunden und mehr beschäftigt seien. Diese sog. 20-Stunden-Grenze erreiche die Klägerin nicht, wenn sie ihrem Antrag entsprechend nur 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehe. Im Übrigen trete eine etwaige Beschäftigung auch nach den Gesamtumständen hinter die Ausbildung zurück. Dies zeige nicht nur die Kündigung der Vollzeitbeschäftigung, sondern auch der Umstand, dass die Klägerin auch nach Beginn der Schulausbildung lediglich eine Nebenbeschäftigung von 10 Stunden pro Woche ausgeübt habe. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 107 SGB X erfüllt, weil dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Der der Klägerin bei der Verfügbarkeit für 15 Stunden pro Woche zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld betrage nur 256,20 Euro monatlich. Für die Zeit der Gewährung von BAföG sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 38 BAföG auf den BAföG-Träger übergegangen. Im Übrigen stehe auch diesem ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.
24Die Beklagte beantragt,
25das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkrichen vom 14.03.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Januar 2010 habe sie Arbeitslosengeld II in Höhe von 4,- Euro erhalten. Im Mai habe sie Leistungen in Höhe von 141,54 Euro erhalten.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des SG unbegründet.
32I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 28.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2011 und die Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 04.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und zur Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 19.01.2010. Ihr Begehren verfolgt sie dabei zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R -, juris Rn. 10) gemäß §§ 54 Abs. 1, Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Was die Gewährung von Arbeitslosengeld anbetrifft, geht es ihr nach ihrem eindeutigen Antrag nur um eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG), so dass es auf die genaue Höhe des etwaigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von etwaigen Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger nicht ankommt.
33Nicht Gegenstand der Klage ist demgegenüber die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 25.01.2011 (Eingang des Überprüfungsantrags) oder einem späteren Zeitpunkt. Hierüber hat die Beklagte ausweislich der ergänzenden Hinweise im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 nicht entschieden. Die Klägerin hat die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 25.01.2011 auch nicht in ihren Klageantrag aufgenommen.
34II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 28.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2011 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch auf Aufhebung des die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 19.01.2010 ablehnenden Bescheids vom 08.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 und die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 19.01.2010.
35Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
36Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
371. Bezogen auf den nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses, d.h. der Bekanntgabe, des Ablehnungsbescheids vom 08.02.2010 hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ausgehend von Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 08.02.2010 bestand, hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu Recht abgelehnt, denn die Klägerin hatte nach dem bei Bekanntgabe des Bescheids vom 08.02.2010 zugrunde zu legenden Sachverhalt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
38a) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der hier anwendbaren, bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (SGB III a.F.) nur, wer arbeitslos ist. Arbeitslos ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. nur derjenige Arbeitnehmer, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Verfügbar in diesem Sinne ist nur, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F.).
39Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich jede Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung. Allerdings sind nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III Personen, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule (Nr. 1) oder ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Nr. 2) eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei. Die objektive Verfügbarkeit im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. besteht mithin bei den genannten Personen nur dann, wenn ihnen über eine versicherungsfreie Beschäftigung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III hinaus eine versicherungspflichtige Beschäftigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. zu diesen Zusammenhängen BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 24 a.E.).
40Insoweit ist § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. zu beachten. Danach wird bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur (im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III) versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können und deshalb nicht im Sinne von § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III verfügbar sind (vgl. Öndül, in: jurisPK-SGB III, § 139 Rn. 32). Diese Vermutung kann nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. nur widerlegt werden, wenn der Schüler oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
41Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 SGB X, § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 26; Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17). Der Schüler bzw. Student ist so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen, bis er die Vermutung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. widerlegt hat (vgl. BSG. Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 26). Zur Widerlegung der Vermutung ist darzulegen und nachzuweisen, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung möglich ist, sondern auch, dass auf die mögliche Beschäftigung das Werkstundentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III (ebenso § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) keine Anwendung finden würde (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 19 ff.).
42Insoweit kommt es darauf an, ob die Tätigkeit, deren Aufnahme neben der schulischen Ausbildung oder dem Studium der Schüler bzw. Studenten beabsichtigt, neben der Ausbildung oder dem Studium, d.h. ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt werden soll, d.h. das Studium bzw. die Ausbildung die Haupt-, und die Beschäftigung die Nebensache sein soll, oder ob der Schüler bzw. Student bei Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit nach seinem Erscheinungsbild nicht als Schüler bzw. Student, sondern als Arbeitnehmer anzusehen wäre. Nur in letztem Fall würde das Werkstudentenprivileg auf ihn keine Anwendung finden. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. Eine zeitliche Grenze gilt dabei insoweit, als bei einer Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche davon auszugehen ist, dass die Beschäftigung hinter das Studium bzw. die Ausbildung zurücktritt und der Betroffene von seinem Erscheinungsbild her als Schüler bzw. Student anzusehen ist (sog. 20-Stunden-Grenze, dazu zuletzt grundlegend BSG, Urt. v. 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R -, juris Rn. 17 ff.). Übersteigt die beabsichtigte Tätigkeit diese Grenze, kommt es für die prägende Bedeutung einer Arbeitnehmertätigkeit neben der Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung im Verhältnis zum Aufwand für das Studium bzw. die Ausbildung auch darauf an, inwieweit der Betroffene zu üblichen Arbeitszeiten und damit nicht nur zu dem Studium bzw. der Ausbildung angepassten Zeiten wie den Abend- oder Nachstunden oder an Wochenenden für eine Beschäftigung zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R -, juris Rn. 22). Von einer festen Obergrenze für die zeitliche Belastung durch die Ausbildung und die potentielle Erwerbstätigkeit ist nicht auszugehen (vgl. BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 30).
43Zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweisführungslast hat der Schüler bzw. Student in einem ersten Schritt darzulegen, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer Beschäftigung, auf die das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden würde, entgegenstehen. Insoweit kommt es nur auf die verbindlich vorgeschriebenen Ausbildungs- und Anwesenheitszeiten an (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 27). Existieren gar keine Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen und geht die Arbeitslosengeld begehrende Person deshalb keinem geregelten Ausbildungsgang nach, ist die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. schon deshalb widerlegt (vgl. BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 27, 32). Handelt es sich um einen geregelten Studien- oder Ausbildungsgang und lassen die abstrakten verbindlichen Vorgaben als solche die Aufnahme einer Beschäftigung zu, in der die Arbeitslosengeld begehrende Person nach ihrem Erscheinungsbild Arbeitnehmer wäre, ist die Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr hat die betreffende Person dann in einem zweiten Schritt darzulegen und nachzuweisen, wie sie ihr Studium bzw. ihre Ausbildung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen, also im Rahmen der zulässigen Erstreckung des Studiums bzw. der Ausbildung über die Regelanforderungen hinaus gestaltet hätte, um daneben einer nicht dem Werkstudentenprivileg unterfallenden Beschäftigung nachgehen zu können. Insoweit sind konkrete, einfach überprüfbare und damit objektivierbare Tatsachen vorzutragen. Der pauschale Vortrag, durch das Studium bzw. die Ausbildung, etwa wegen hoher Begabung, nicht voll in Anspruch genommen zu werden, genügt nicht. Vielmehr muss der Schüler bzw. Student die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen aufzeigen, und zwar unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28 f.). Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24). Das Aufzeigen einer bloß theoretischen Möglichkeit, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, reicht nicht (BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 29).
44b) Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 08.02.2010 nach Maßgabe von § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos. Denn zu ihren Lasten griff die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. ein. Diese war bis zum Erlass des Bescheids vom 08.02.2010 nicht im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. widerlegt.
45aa) Die Klägerin war als Schülerin der Fachschule Wirtschaft am Q-Berufskolleg in E Schülerin einer Schule im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. und gehörte als Schülerin einer einer fachlichen Ausbildung dienenden Schule im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III zu dem potentiell dem Werkstudentenprivileg unterfallenden Personenkreis.
46bb) Den nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. und den Ausführungen zu a) notwendigen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin bis zum Erlass des Bescheids vom 08.02.2010 nicht nachgekommen.
47Zwar schrieben die abstrakten Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den von der Klägerin besuchten, geregelten Ausbildungsgang zur staatlich geprüften Betriebswirtin lediglich von Montag bis Freitag tägliche Anwesenheitszeit in Gestalt der verpflichtenden Unterrichtszeit von 7:45 Uhr bis 12:00 Uhr verbindlich vor. Die abstrakten Vorgaben ließen grundsätzlich die Aufnahme einer mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung, die zu den für den für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Bürokommunikation) üblichen Bedingungen hätte ausgeübt werden können, zu.
48Die Klägerin ist jedoch bis zum Erlass des Bescheids vom 08.02.2010 dem zweiten Teil ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, denn sie hat bis dahin zu ihrer konkreten Ausbildungsgestaltung nichts vorgetragen. Sie hat lediglich pauschal die nach den abstrakten verbindlichen Ausbildungsvorgaben bestehende theoretische Möglichkeit, eine Beschäftigung täglich im Zeitraum von 12.30 Uhr bis 20:00 Uhr in einem Umfang von 20 bis 25 Stunden pro Woche auszuüben, behauptet. Sie hat jedoch weder Ausführungen zu den für sie voraussichtlich notwendigen Vor- und Nacharbeitszeiten gemacht, noch ihre notwendigen Wegezeiten dargelegt. Ebenso wenig ist sie auf etwaige notwendige Praktikumszeiten eingegangen. Vor allem hat sie selbst zu den notwendigen Unterrichtszeiten unzutreffende Angaben gemacht, indem sie die Unterrichtszeit täglich lediglich für die Zeit von 7:45 Uhr bis 11:00 Uhr (anstatt bis 12:00 Uhr) veranschlagt und eine Gesamtdauer von 15 Stunden pro Woche angegeben hat.
49Eine Widerlegung der Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. ergab sich auch nicht ohne weiteres aufgrund der objektiv gegebenen Tatsachen. Im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung am 19.01.2010 und auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 08.02.2010 war die Klägerin schon deshalb nicht ohne weiteres in der Lage, eine nicht dem Werkstudentenprivileg unterfallenden, mindestens 20 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufzunehmen, weil sie zu diesem Zeitpunkt eine 9 bis 12 Stunden wöchentlich umfassende geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat. Zur Lage und zeitlichen Verteilung auf die einzelnen Wochentage der Arbeitsstunden in dieser Beschäftigung hat die Klägerin nichts vorgetragen. Mit dem Einwand, sie hätte diese Tätigkeit sofort aufgegeben, wenn ihr von der Beklagten eine andere, zeitlich umfangreichere Beschäftigung angeboten worden wäre, kann die Klägerin nicht durchdringen, denn nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. kommt es auf die aktuelle Verfügbarkeit an. Derjenige, der erst eine Tätigkeit aufgeben muss, um eine aktuell nicht vorhandene Verfügbarkeit herbeizuführen, steht der Arbeitsvermittlung aktuell nicht zur Verfügung (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1987 - 7 RAr 15/86 -, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 05.11.1998 - B 11 AL 35/98 R -, juris Rn. 16; Urt. v. 08.02.2001 - B 11 AL 111/99 R -, juris Rn. 13).
50Für die Zeit ab dem voraussichtlichen Ende der geringfügen Beschäftigung am 31.03.2010 war die Verfügbarkeit der Klägerin allein aufgrund der objektiven Gegebenheiten nicht anders zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn man insoweit die Ergebnisse der Befragung der Zeuginnen I und V durch das SG berücksichtigt, wonach für die Nachbereitung des Unterrichts und der Hausaufgaben ca. 2 bis 3 Stunden täglich zu veranschlagen seien und viele Schüler "Nebentätigkeiten" im Umfang von 4 bis 5 Stunden täglich ausübten, und zwar teilweise täglich und teilweise an drei Tagen pro Woche. Nach den Aussagen der Zeuginnen erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass einzelne Schüler in ihrem Erscheinungsbild Arbeitnehmer sind und deshalb dem Werkstudentenprivileg nicht unterfallen. Dies kann jedoch nicht generell und für alle Schüler, die tatsächlich einer Beschäftigung nachgehen oder, wie die Klägerin, nachgehen wollen, festgestellt werden. In Anbetracht der zeitlichen Bindungen durch die Unterrichtszeit (21 Stunden und 15 Minuten pro Woche) kommt es für die Frage, ob eine tatsächlich ausgeübte oder aufzunehmende Beschäftigung nicht nur der schulischen Ausbildung untergeordnet ist, entscheidend darauf an, wie viel Vor- und Nacharbeit der betreffende Schüler für sich für erforderlich hält, wann (nachmittags oder abends) er die notwendige Vor- und Nacharbeit leisten will und welchen sonstigen zeitlichen Einschränkungen, insbesondere wegen des Schulwegs, er unterliegt. Maßgeblich ist daher die individuelle Ausbildungsgestaltung des Schülers. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Zeuginnen naturgemäß keine Aussagen dazu machen konnten, ob die betreffenden Schüler, die einer Beschäftigung außerhalb der Unterrichtszeiten nachgehen, versicherungspflichtig sind. Gerade bei den Schülern, die nur an drei Tagen pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, spricht viel dafür, dass diese Beschäftigung hinter die Ausbildung zurücktritt und nichts an deren Erscheinungsbild als Schüler ändert. Vor diesem Hintergrund konnte die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. ohne Darlegungen der Klägerin zu ihrer geplanten, individuellen Ausbildungsgestaltung nicht widerlegt werden.
51cc) Der Beklagten kann im Zusammenhang mit der unterbliebenen Widerlegung der Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. durch die Klägerin auch kein Verfahrensfehler angelastet werden, der dazu führen könnte, dass davon auszugehen wäre, dass die Beklagte beim Erlass des Bescheids vom 08.02.2010 im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Recht unrichtig angewandt hätte.
52Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Amtsermittlungspflichten (§ 20 SGB X) nicht verletzt. Wie bereits ausgeführt, stellt § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. nach der Rechtsprechung des BSG eine Ausnahme vom Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 SGB X, § 103 SGG) dar. Eine weitergehende Sachaufklärungspflicht der Beklagten kann nur entstehen, soweit der Schüler bzw. Student im Rahmen seiner Darlegungsobliegenheiten substantiiert vorträgt (vgl. insoweit auch Brand, in: ders., SGB III, 6. Aufl. 2012, § 139 Rn. 15). Wegen der unterblieben Darlegungen zur konkreten Ausbildungsgestaltung fehlt es hier daran.
53Die ablehnende Entscheidung der Beklagten beruht auch nicht auf einer Verletzung von Hinweispflichten in Bezug auf die Darlegungsobliegenheiten der Klägerin. Abgesehen davon, dass die Klägerin bis heute nicht vorgetragen hat, was sie bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten zu der von ihr geplanten Ausbildungsgestaltung vorgetragen hätte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 30), hat die Beklagte der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 im Einzelnen mitgeteilt, von welcher zeitlichen Belastung durch die Ausbildung sie ausgeht und warum ihrer Auffassung nach die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. nicht widerlegt ist. Aufgrund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid wusste Klägerin, auf welche Umstände es ankommt und hätte zu ihrer geplanten, individuellen Ausbildungsgestaltung vortragen können. So ist die Klägerin jedoch nicht verfahren, sondern hat die ablehnende Entscheidung der Beklagten bestandskräftig werden lassen.
542. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind auch nicht aufgrund der Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren erfüllt. Die Klägerin hat zwar vor dem SG im Einzelnen dargelegt, wann sie seit dem 19.01.2010 bis zum Beginn des Mutterschutzes am 03.06.2010 den Unterrichtssoff nachgearbeitet, Hausaufgaben gemacht und für Klausuren gelernt hat, nämlich an vielen Tagen gar nicht und im Übrigen in den Abendstunden nach 19.30 Uhr. Sie hat darüber hinaus vorgetragen, dass sie pro Woche Wegezeiten von etwa 3 Stunden und 30 Minuten zurücklegen musste. Dieser Vortrag führt, unabhängig von seiner Glaubhaftigkeit, jedoch nicht dazu, dass die Beklagte im nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 08.02.2010 von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, oder das Recht unrichtig angewandt hat.
55a) Selbst wenn die Klägerin durch ihren Vortrag im Klageverfahren die ihr nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. obliegenden Darlegungsanforderungen in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Ausbildung erfüllt hätte, erwiese sich dadurch der von der Beklagten bei Erlass des Bescheids vom 08.02.2010 nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht als unrichtig. Zwar kommt es für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die heutige, u.U. geläuterte Sicht darüber an, welche Sach- und Rechtslage bei Erlass des nicht begünstigenden Verwaltungsakts bestand und galt (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass beispielsweise auch erst später mögliche Erkenntnisse bezüglich der bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden Tatsachen die anfängliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X begründen können (vgl. Schütze, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 10 m.w.N.). Hier sind jedoch die Besonderheiten des § 120 Abs. 2 SGB III a.F. zu beachten.
56Die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 08.02.2010 nicht widerlegte gesetzliche Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. führte dazu, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 08.02.2010 von der fehlenden Verfügbarkeit der Klägerin zwingend ausgehen musste. Wie bereits ausgeführt, ist der Schüler bzw. Student so lange als der Arbeitsvermittlung nicht aktuell zur Verfügung stehend anzusehen, bis er die Vermutung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. widerlegt hat (vgl. BSG, Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 26). Die spätere Nachholung der nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. erforderlichen Darlegungen kann die Vermutung deshalb nicht rückwirkend widerlegen, sondern ihre Folgen allenfalls für die Zukunft beseitigen. In jedem Fall kann eine nach Bestandskraft des die Gewährung von Arbeitslosengeld ablehnenden Verwaltungsakts im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachgeholte Widerlegung der Vermutung nicht dazu führen, dass der Ablehnungsbescheid als bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gilt, wie es § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 SGB III a.F., der eine Beweiserleichterung zugunsten der Verwaltung, die der praktischen Rechtsanwendung dient, enthält (vgl. BSG, Urt. v. Urt. v. 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 -, juris Rn. 17; Urt. v. 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R -, juris Rn. 28), konterkariert. Auch der Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 SGB X gebietet keine andere Auslegung. § 44 Abs. 1 SGB X dient dazu, Fehler der Behörde zu beseitigen und den Sozialleistungsempfänger so zu stellen, als hätte die Behörde rechtmäßig gehandelt. Die Vorschrift bezweckt jedoch nicht, eigene Versäumnisse, wie hier die den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. nicht genügenden Darlegungen, ungeschehen zu machen.
57Eine etwaige, nunmehr erfolgte Widerlegung der Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz1 SGB III a.F. könnte dementsprechend allenfalls nach § 48 Abs. 1 SGB X berücksichtigt werden. Dies kommt vorliegend jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei einem Bescheid über die Ablehnung einer Sozialleistung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. Schütze, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 65 m.N.).
58b) Unabhängig davon hat die Klägerin die ihr nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. obliegenden Darlegungsanforderungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 19.01.2010 nach wie vor nicht erfüllt.
59Zum einen gilt, wie bereits ausgeführt, bei § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. ein vorausschauender Beurteilungsmaßstab und keine rückschauende Betrachtungsweise. Die im Klageverfahren erfolgten Ausführungen dazu, wie die Klägerin tatsächlich ihre Ausbildung gestaltet hat, ersetzen nicht die für eine Beurteilung der Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 120 Abs. 2 SGB III a.F. allein maßgeblichen Darlegungen dazu, wie die Klägerin ihre Ausbildung im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung gestalten wollte und welche Pläne sie insoweit hatte.
60Zum anderen und vor allem hat sich die Klägerin ausweislich ihres vor dem SG gestellten Antrags nur für eine Beschäftigung im Umfang von 15 Stunden pro Woche zur Verfügung gestellt. Dementsprechend hat das SG die Beklagte auch nur zur Gewährung von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden verurteilt. Wegen der für das Vorliegen einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III geltenden und auch im Rahmen von § 120 Abs. 2 SGB III a.F. zu beachtenden 20-Stunden-Grenze (siehe dazu oben 1. a)) wäre jedoch bei einer lediglich 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung davon auszugehen, dass diese hinter die Ausbildung als Nebensache zurückträte und dementsprechend dem Werkstudentenprivileg unterläge. Der vor dem SG gestellte Antrag der Klägerin, die selbst keine Berufung eingelegt hat, macht damit sämtliche Bemühungen der Klägerin, die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. zu widerlegen, schon im Ansatz zunichte.
61III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
62IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 GG), liegen nicht vor.
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
- 1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und - 2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45 oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3) Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
- 1.
die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und - 2.
die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat.
(4) Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit, Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.