Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 20. Mai 2019 - L 8 AY 19/19 NZB

bei uns veröffentlicht am20.05.2019
vorgehend
Sozialgericht München, S 45 AY 237/18, 24.01.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.01.2019 (S 45 AY 237/18) kraft Gesetzes statthaft ist.

III.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München (SG) vom 24.01.2019.

Streitgegenständlich in der Sache ist die Gewährung höherer Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab 01.02.2018.

Der nach eigenen Angaben am 04.02.1992 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende 2015 / Anfang 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde laut Erstregistrierung unter dem Namen A., registriert. Der Kläger wurde zum 26.01.2016 dem Beklagten zugewiesen und erhielt dort seither Leistungen nach dem AsylbLG, zunächst nach § 3 AsylbLG, ab 01.06.2017 nach § 2 AsylbLG.

Mit Bescheid vom 06.05.2017 lehnte das BAMF den Asylantrag des Klägers vom 31.05.2016 ab. Die dagegen am 12.05.2017 erhobene Klage ist noch am Verwaltungsgericht München anhängig (M 21 K 17.39889).

Am 09.12.2017 wurde der Kläger bei einer Grenzkontrolle in Salzburg durch die Bundespolizei aufgegriffen. Der Kläger wies sich mit einem abgelaufenen italienischen Reisepass (gültig vom 16.10.2015 bis 09.10.2017) sowie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis (gültig vom 09.10.2015 bis 09.10.2017) aus. Beide Dokumente waren auf den Familiennamen B. und den Vornamen G. ausgestellt, Geburtsdatum 01.04.1995. Die INPOL-Abfrage ergab die Identität des Aufgegriffenen mit dem unter den Namen A. bzw. A., geboren am 04.02.1992, registrierten Kläger.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 11.01.2018 dazu an, dass ihm wegen der Verwendung des ALIAS-Namens G. B. „der § 2 AsylbLG zum 01.02.2018 entzogen“ werde. Mit Bescheid vom 23.01.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab 01.01.2018 bis auf weiteres monatlich 356,65 Euro gemäß § 2 AsylbLG. Mit Bescheid vom 24.01.2018 widerrief der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab 01.02.2018 und bewilligte Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 320,14 Euro monatlich. Der Kläger habe seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich durch die Benutzung eines ALIASNamens beeinflusst. Außerdem habe sich der Kläger von April 2017 bis Dezember 2017 in Italien aufgehalten, so dass von einer wesentlichen Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland ausgegangen werden könne.

Den Widerspruch des Klägers vom 20.02.2018 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2018 zurück.

Der Kläger verfolgte mit der am 21.06.2018 beim Sozialgericht München erhobenen Klage sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 trug der Klägerbevollmächtigte vor, dass sich der Name des Klägers aus dem Vornamen A., dem Familiennamen A., dem weiteren Vornamen des Vaters G. und dem Familiennamen des Vaters B. zusammensetze. Er habe bei der Erstaufnahme/Registrierung der Daten am 07.12.2015 als Familiennamen A. und den Vornamen angegeben, damit der Name nicht zu lang werde. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24.01.2019 ab. Der Kläger habe für die Zeit ab 01.02.2018 keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Das SG ließ die Berufung nicht zu, da keine Zulassungsgründe gegeben seien. Der Streitgegenstand belaufe sich auf einen Differenzbetrag in Höhe von 39,51 Euro monatlich (359,65 Euro - 320,14 Euro) für 11 Monate in 2018 sowie in Höhe von 44,51 Euro monatlich (364,65 Euro - 320,14 Euro) für Januar 2019, insgesamt 469,07 Euro. Ein Streitwert in Höhe von 750 Euro sei damit nicht erreicht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob am 25.02.2019 gegen das ihm am 11.02.2019 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, da keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob der Kläger bei Angabe des verlängerten Namens ein kürzeres Verfahren hätte vergegenwärtigen müssen. Außerdem sei die Ausländerakte nicht vom VG München beigezogen worden, aus der eindeutig hervorgehe, dass dem BAMF alle Namensteile vor der ablehnenden Entscheidung vom 06.05.2017 bekannt gewesen seien. Die niemals unrichtige Namensnennung habe keinen Einfluss auf die Dauer des Aufenthalts gehabt. Das SG habe seine Amtsermittlungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Hierauf beruhe das Urteil auch. Die Rechtssache habe zudem auch grundsätzliche Bedeutung.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zuzulassen und ihm für das Verfahren und das möglicherweise sich anschließende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Beklagte verwies auf den Widerspruchsbescheid vom 28.05.2018, die Stellungnahme zum Widerspruch vom 15.03.2018 und das Urteil des SG vom 24.01.2019. Eine Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG, wie im Schreiben des Bevollmächtigten vom 25.02.2019 unter anderem ausgeführt, sei nicht Gegenstand des Bescheides vom 24.01.2018. Zur erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde erfolgten keine Ausführungen und keine Antragstellung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Berufung vorliegend bereits kraft Gesetzes nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft ist. Diese kann auch noch wirksam eingelegt werden, da infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungdurch das SG die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt.

Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung bedarf der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 24.01.2019, Ziffer III., wurde frist- und formgerecht gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 11.02.2019 zugestellte Urteil erhoben (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG).

1. Im vorliegenden Fall ist das SG allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedarf. Unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes betrifft die Berufung vorliegend wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass es keiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Urteil des SG bedurfte, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Wie auch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG stellt § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG auf den mit der Berufung (noch) verfolgten Anspruch ab. Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch insoweit die Einlegung der Berufung (Groth in: Krasney/Udsching, VIII Rdnr. 19; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144, Rdnr. 28). Welche Dauer an Leistungen streitig ist, ist ggf. durch Auslegung des Klage- und Berufungsbegehrens sowie der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermitteln. Hat das Sozialgericht zukunftsoffen verurteilt bzw. ist die zukunftsoffene Gewährung von Leistungen streitig, so übersteigt dies in der Regel die Jahresgrenze (vgl. Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 144 Rdnr. 14 und 16; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144, Rdnr. 28). Zwar war hier im Zeitpunkt des Urteilsausspruchs des SG am 24.01.2019 der Jahreszeitraum knapp noch nicht erreicht, da streitig die gewährte Leistungshöhe ab 01.02.2018 war. Abzustellen ist hier jedoch auf den Zeitpunkt einer vorliegend noch möglichen Berufungseinlegung (s. dazu unten). In diesem Zeitpunkt - wie auch schon zur Zeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 25.02.2019, die nach § 145 Abs. 3 SGG die Rechtskraft des Urteils hemmt - werden streitgegenständlich laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sein, da es um die Leistungshöhe der dem Kläger zukunftsoffen gewährten niedrigeren Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG für die Zeit ab 01.02.2018 geht.

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 24.01.2018, mit dem die Bewilligung mit Bescheid vom 23.01.2018 (Leistungen nach § 2 AsylbLG „ab 01.01.2018 bis auf weiteres monatlich“) mit Wirkung ab 01.02.2018 widerrufen wurde und dem Kläger „ab 01.02.2018“ nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt wurden. Zwar enthielt der Bescheid vom 23.01.2018 den Hinweis, die Bewilligung der Folgemonate ergehe durch die jeweilige Auszahlung. Dem Bescheid vom 24.01.2018 (überschrieben mit „Festsetzung der laufenden Leistungen nach dem AsylbLG“ und tenoriert in Ziffer 2. mit „Sie erhalten daher ab 01.02.2018 wieder Leistungen gemäß §§ 1, 3 und 4 AsylbLG in Höhe von 320,14 Euro.“) lässt sich jedoch - auch im Hinblick auf die Aufforderung am Ende des Bescheides, Änderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen - eindeutig entnehmen, dass damit die Gewährung der (niedrigeren) Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG dauerhaft für die Zeit ab 01.02.2018 erfolgen sollte (vgl. auch BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R, juris, Rdnr. 10, 12 ff.).

Da die Berufung damit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bereits kraft Gesetzes gegeben ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats über deren Zulassung. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft (vgl. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 145, Rdnr. 11) und nach § 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Dem Ausspruch in dem Urteil des SG, dass die Berufung nicht zugelassen werde, kommt keine konstitutive Bedeutung zu, denn das LSG ist hieran - anders als an die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 3 SGG - nicht gebunden. Einer Aufhebung des Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung in Ziffer III. des Urteils des SG bedarf es daher nicht (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15 NZB wegen des bestehenden Rechtsscheins, der ein Rechtsschutzbedürfnis für die NZB begründe). Das Gericht gewährt im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsschutz nicht von Amts wegen (keine Offizialmaxime), sondern nur und soweit es der Kläger beantragt. Im Hinblick auf diese Dispositionsmaxime und den ausdrücklich gestellten Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des SG vom 24.01.2019 zuzulassen, ist eine Aufhebung der (fehlerhaften) Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung vorliegend nicht veranlasst (vgl. auch LSG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2012 - L 7 AS 7/10 NZB unter Verweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Aufhebung; a.A. und für eine Aufhebung aus Gründen der Rechtssicherheit: Breitkreuz/Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 145, Rdnr. 17; Sommer in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 145, Rdnr. 23; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 145, Rdnr. 11, 26 unter Hinweis darauf, dass dies im Gesetz so aber nicht vorgesehen sei).

Mit Blick auf die sonst eintretende Rechtsfolge des § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG („Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.“) ist vom Senat jedoch klarstellend festzustellen, dass die Berufung vorliegend nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG bereits kraft Gesetzes statthaft ist. Denn mit dem Begriff der „Ablehnung“ in § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird nicht zwischen der Verwerfung als unzulässig und der Zurückweisung als unbegründet unterschieden; erfasst sind daher beide Fälle (vgl. Berchtold/Lüdtke in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 145, Rdnr. 19 und Sommer in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 145, Rdnr. 24).

2. Die Berufung kann vorliegend auch noch fristgemäß eingelegt werden. Mangels einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch den Senat tritt die Rechtsfolge des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht ein. Das Beschwerdeverfahren wird nicht (automatisch) kraft Gesetzes als Berufungsverfahren fortgesetzt (vgl. auch Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 145, Rdnr. 21). Vielmehr bedarf es noch der gesonderten Einlegung der Berufung, was vorliegend im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrungim Urteil des SG nach § 66 Abs. 2 SGG auch noch möglich ist. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, dass eine entsprechende Anwendung des § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG in der vorliegenden Fallkonstellation ausgeschlossen ist, da es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte. Denn bei einer irrtümlich ausgesprochenen Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG haben die Beteiligten die Möglichkeit, gegen das Urteil entweder sogleich oder nach Aufhebung der Entscheidung über die Nichtzulassung Berufung einzulegen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2015 - L 6 R 1321/14 NZB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - L 9 AS 4693/15 NZB; a.A. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 144, Rdnr. 46; § 145, Rdnr. 11).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar regelt § 193 SGG direkt nur die Erstattung der Kosten zwischen den Beteiligten und nicht gegenüber Dritten, wie z. B. der Staatskasse. Der Senat hält hier jedoch mit Blick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungim Urteil des SG eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 193 SGG ausnahmsweise für gerechtfertigt und geboten (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2017 - L 14 U 49/17; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 193, Rdnr. 13; LSG Berlin-Brandenburg v. 29.12.2011 - L 25 AS 1946/11 NZB, juris, Rdnr. 6, wonach keine Vorschrift im SGG existiere, die eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungdes SG vorsehe; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - L 9 AS 1068/17, juris, Rdnr. 28: von einem Anwalt könne erwartet werden, dass er das richtige Rechtsmittel einlege). Während es für Gerichtskosten in § 21 Gerichtskostengesetz (GKG - Nichterhebung von Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären) und sogar für die Pauschgebühr in § 190 SGG einschlägige Regelungen gibt, wonach eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niedergeschlagen werden kann, soll insbesondere § 21 GKG nach überwiegendem Verständnis nicht - auch nicht analog - für außergerichtliche Kosten gelten (vgl. Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 193, Rdnr. 8a; BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - XI R 63/06, juris, Rdnr. 19; Dörndorfer in: BeckOK Kostenrecht, 25. Ed., § 21 GKG, Rdnr. 1).

§ 154 Abs. 4 VwGO sieht die Möglichkeit einer Kostenauferlegung auf die Staatskasse für den Fall vor, dass ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich war und die Kosten nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind. Grund hierfür ist, dass die Wiederaufnahme gerade wegen eines Fehlers erfolgreich ist, der in der Sphäre des Gerichts angesiedelt ist (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 154, Rdnr. 7). Auch dem SGG ist eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse, auch im gerichtskostenfreien Verfahren, nicht fremd. So wird § 193 SGG ausnahmsweise entsprechend angewendet und es können der Staatskasse Kosten auferlegt werden, wenn dem Kläger durch die Anhörung eines bestimmten Sachverständigen nach § 109 SGG Sachverständigenkosten entstanden sind und sich herausstellt, dass die Beauftragung des Sachverständigen das Prozessergebnis gefördert hat. Ein Obsiegen des Klägers in dem Verfahren ist hierfür nicht Voraussetzung (vgl. von Kageneck in: BeckOK Kostenrecht, 25. Ed., § 193 SGG, Rdnr. 4.1). Eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse wird außerdem auch bei einer der Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss stattgebenden Entscheidung analog § 193 SGG anerkannt (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 111, Rdnr. 6c; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2009 - L 13 AS 5633/08 B; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 193, Rdnr. 14 mwN). Vorliegend ist die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungdes SG veranlasst und liegt damit in der Sphäre des Gerichts. Im erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist der Antragsteller dadurch geschützt, dass dieses Verfahren nach § 145 Abs. 5 SGG als Berufungsverfahren fortgesetzt wird und die Kostenentscheidung der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt, die dann die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde umfasst (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 145, Rdnr. 10). Da das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der vorliegenden Fallgestaltung nach den obigen Ausführungen jedoch nicht nach § 145 Abs. 5 SGG analog als Berufungsverfahren fortgesetzt werden kann, müsste der Antragsteller letztlich seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Denn Prozesskostenhilfe für das (erfolglose) Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann dem Antragsteller nicht bewilligt werden, da die nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73 a SGG iVm § 114 ZPO). Angesichts der Verursachung des Beschwerdeverfahrens aus der Sphäre des Gerichts erscheint dieses Ergebnis dem Senat im sozialgerichtlichen Verfahren zu Lasten eines nach § 183 SGG privilegierten Beteiligten nicht gerechtfertigt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren war abzulehnen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend war jedoch die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Statthaftigkeit der Berufung bereits als unzulässig zu verwerfen, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot.

Dieser Beschluss ist nach §§ 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.

(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Können bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1

1.
internationaler Schutz oder
2.
aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,
wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Satz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.

(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn

1.
sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
2.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
4.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
5.
sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,
6.
sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder
7.
sie den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,
es sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich. Die Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.

(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist,

1.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder
2.
entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen
und deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn, das Verfahren sei durch fiktive Rücknahme der Klage beendet.
Die 1975 geborene Klägerin steht im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 11.01.2010 erging ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 06.06.2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.09.2009 aufgehoben wurde mit der Begründung, die Klägerin habe während dieses Zeitraums Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt und sei deshalb nicht mehr hilfebedürftig. Es ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 359 EUR.
Im Rahmen eines hier nicht streitgegenständlichen Widerspruchsverfahrens legte der Klägerbevollmächtigte eine Vollmacht vor, die von der Klägerin am 28.08.2014 unterzeichnet wurde und worin dem Rechtsanwalt in Sachen M. gegen JC S. wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche Vollmacht erteilt wird. Diese gelte sowohl für das Verwaltungs-, das Widerspruchs- als auch das gerichtliche Verfahren in sämtlichen Instanzen. Die Vollmacht erstrecke sich auf sämtliche auch zukünftige Verfahren, insbesondere auch für die Führung von Untätigkeitsklagen. Der Rechtsanwalt werde mit der Führung sämtlicher Widerspruchs- und Klageverfahren beauftragt, die nach seiner Auffassung erfolgversprechend seien. Er sei darüber hinaus befugt, gegenüber der genannten Behörde sämtliche Anträge zu stellen.
Der Beklagte wies den Klägerbevollmächtigten im Rahmen weiterer Widerspruchsverfahren darauf hin, diese Vollmacht als Generalvollmacht nicht zu akzeptieren, sondern für jeden Widerspruch eine eigene Vollmacht zu verlangen.
Mit Schreiben vom 07.11.2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11.01.2010 und der dazu bereits ergangenen Änderungsbescheide. Der Überprüfungsantrag werde auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt.
Eine Vollmacht für diesen Überprüfungsantrag fügte der Klägerbevollmächtigte nicht bei. Mit Schreiben vom 07.11.2014 bat der Beklagte im Rahmen weiterer Überprüfungsanträge um Übersendung einer Vollmacht. Eine Verbescheidung des Antrags erfolgte nicht.
Am 19.05.2015 erhob der Klägerbevollmächtigte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) mit der Begründung, der Beklagte habe über den Antrag in der Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht entschieden (S 6 AS 1658/15).
Das SG forderte den Klägerbevollmächtigten auf, eine Vollmacht vorzulegen, und erinnerte ihn hieran mit Schreiben vom 03.08.2015, 23.09.2015 und 21.10.2015. Mit Schreiben vom 17.11.2015 wies das Gericht darauf hin, dass die Klage gemäß § 102 SGG als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nicht betrieben werde. Dieses Schreiben wurde dem Klägerbevollmächtigten am 19.11.2015 zugestellt. Am 29.01.2016 teilte dieser mit, dass es vorerst bei der anliegenden Generalvollmacht verbleibe. Er werde sich bemühen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine auf den Einzelfall bezogene Vollmacht von der Klägerin zu beschaffen. Jedoch sei die Generalvollmacht ausreichend. Aus den §§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehe hervor, dass eine Vollmacht für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften erteilt werden könne. So sehe etwa § 168 Satz 2 BGB die Möglichkeit eines Widerrufs für die Zukunft vor. Diese Regelung ergäbe ohne die Möglichkeit einer generellen Vollmacht nur wenig Sinn. Aus der vorliegenden Vollmacht gehe hervor, dass diese wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche erteilt werde und auch für das Widerspruchs- und Klageverfahren.
Am 24.02.2016 teilte das SG dem Klägerbevollmächtigten mit, die Klage in dem Verfahren S 6 AS 1658/15 gelte nach § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen.
10 
Der Klägerbevollmächtigte hat nunmehr mit Schreiben vom 16.06.2016 beantragt, das Verfahren fortzuführen, da das Gericht nicht berechtigt gewesen sei, von der Klägerin eine einzelfallbezogene Vollmacht anzufordern. Mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2017, der dem Klägerbevollmächtigten am 09.02.2017 zugestellt worden ist, hat das SG festgestellt, dass das Klageverfahren S 6 AS 1658/15 durch Rücknahme erledigt sei. Diesem Gerichtsbescheid war die Rechtsmittelbelehrung angefügt, er könne mit der Berufung angefochten werden.
11 
Am 13.03.2017 hat der Klägerbevollmächtigte beim SG mündliche Verhandlung beantragt sowie die vom SG als statthaft erachtete Berufung eingelegt. Er halte die Berufung nicht für statthaft, weil eine Beschwer der Klägerin von mehr als 750 EUR nicht ersichtlich sei. Da aber das SG dahingehend belehrt habe, dass die Berufung statthaft sei, sei diese aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht auch einzulegen. Sollte sich das Berufungsgericht der hier vertretenen Auffassung anschließen, dürften die Kosten des Berufungsverfahrens der Landeskasse aufzuerlegen sein. Im Übrigen sei die Entscheidung des SG absurd und verkenne die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an die Anwendung der so genannten Klagerücknahmefiktion. Diese dürfe nicht als Sanktion gegen unkooperatives Verhalten der Klagepartei missbraucht werden, sondern finde nur dann Anwendung, wenn das Unterlassen einer tatsächlich bestehenden Mitwirkungspflicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses schließen lasse. Daran fehle es hier. Der Unterzeichner habe darauf hingewiesen, dass er zur Vorlage einer spezifizierten Vollmachtsurkunde nicht verpflichtet sei. Er habe Bezug genommen auf die vorliegende Generalvollmacht. Eine solche Bezugnahme mache keinen Sinn, wenn das Interesse an dem Rechtsstreit weggefallen wäre.
12 
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren S 6 AS 2573/16 vor dem Sozialgericht Heilbronn nicht durch Klagerücknahmefiktion beendet wurde.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er hat auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug genommen.
17 
Mit Schreiben vom 18.07.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Akten des SG sowie das LSG verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG).
20 
Die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 des SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels ausreichender Beschwer nicht statthaft ist, so dass es auf die Frage einer Verfristung nicht mehr ankommt.
21 
Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Wert der Beschwer von 750 EUR nicht überschritten wird und die Klageforderung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, Juris).
22 
Der Wert des Streitgegenstands richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt (statt aller: BSG, Beschluss vom 13.06.2013, B 13 R 437/12 B, Juris). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln (s. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rndr. 15 b m.w.N.). Vorliegend hat der Klägerbevollmächtigte die Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides verlangt, in dem Leistungen in Höhe von 359 EUR aufgehoben und zurückgefordert wurden. Dies ist folglich der Wert, um den gestritten wird. Dementsprechend hat auch der Klägerbevollmächtigte gegenüber dem LSG angegeben, die Berufung für unzulässig zu halten, weil eine Beschwer von mehr als 750 EUR nicht ersichtlich sei. Damit hat der Klägerbevollmächtigte spätestens gegenüber dem LSG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Überprüfungsantrag nicht mehr als 750 EUR begehrt werden.
23 
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Allein dadurch, dass der Gerichtsbescheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, hat das Gericht keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen (vgl. BSG, Beschluss vom 02.06.2004, B 7 AL 10/04 B; Beschluss vom 17.11.2015, B 1 KR 130/14 B; Juris).
24 
Die Berufung ist daher bereits unzulässig.
25 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das SG über die Erledigung des Rechtsstreits nach § 102 Abs. 2 SGG entschieden hat, denn auch bei Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens, denn dies ist das eigentliche Begehren des Klägers (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016, L 14 AS 745/18;. Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, L 7 AS 524/09; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016 L 16 AS 27/16 RG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.08.2012, L 11 AL 170/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015, L 6 AS 432/14; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013, L 5 KR 605/12; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012, L 3 AS 133/12; alle in Juris). Dies folgt auch aus dem Gesetzeszweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der auf eine Entlastung der Berufungsgerichte abzielt. Entscheidend ist hierbei, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft. Auf die Klageart kommt es für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht an (Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016, a.a.O. unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B zur Untätigkeitsklage). Für den gleichgelagerten Fall einer Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage wird dies aus § 591 ZPO abgeleitet (Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015, a..a.O. unter Verweis auf Hannappel in Roos/Wahrendorf, SGG, § 179 Rdnr. 76 und BSG, Urteil vom 13.04.1967, 5 RKn 171/64). Dafür, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des fortgesetzten Verfahrens identisch ist mit dem des ursprünglich mit der Klage verfolgten Begehrens, spricht zudem entscheidend, dass es andernfalls von der jeweiligen Entscheidung des Gerichts abhängig wäre, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. Das Gericht – hier das SG - entscheidet entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme durch Endurteil festgestellt wird, oder, wenn die Klagerücknahme verneint oder für unwirksam gehalten wird, in der Sache. Der Streit um die Fortsetzung des gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendeten Verfahrens stellt daher lediglich einen Zwischenstreit dar, der nicht den Streitgegenstand bestimmt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 a.a.O. m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, a.a.O.). Das Argument, so werde das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eingeschränkt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012, a.a.O.), überzeugt nicht. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird durch das mögliche Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt, da bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016 a.a.O.; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 a.a.O.).
26 
Mangels ausreichender Beschwer ist die Berufung im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Klägerbevollmächtigte nach § 105 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG mündliche Verhandlung beim SG beantragt hat mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt und eine mündliche Verhandlung vor dem SG durchzuführen ist (s. hierzu ausführlich BSG, Beschluss vom 17.11.2015, B 1 KR 130/14 B). Da das SG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung angefügt hatte, galt für die Einlegung des Rechtsbehelfs die Jahresfrist im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG, die der Klägerbevollmächtigte eingehalten hat.
27 
Die unzulässige Berufung war somit zu verwerfen.
28 
Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Eine Vorschrift, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten aufzuerlegen, wie dies der Klägerbevollmächtigte begehrt, gibt es im SGG nicht. Im Übrigen kann selbst bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung von einem Anwalt erwartet werden, selber beurteilen zu können, ob die Berufungssumme erreicht wird.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Gründe

 
19 
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG).
20 
Die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 des SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels ausreichender Beschwer nicht statthaft ist, so dass es auf die Frage einer Verfristung nicht mehr ankommt.
21 
Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Wert der Beschwer von 750 EUR nicht überschritten wird und die Klageforderung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, Juris).
22 
Der Wert des Streitgegenstands richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt (statt aller: BSG, Beschluss vom 13.06.2013, B 13 R 437/12 B, Juris). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln (s. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rndr. 15 b m.w.N.). Vorliegend hat der Klägerbevollmächtigte die Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides verlangt, in dem Leistungen in Höhe von 359 EUR aufgehoben und zurückgefordert wurden. Dies ist folglich der Wert, um den gestritten wird. Dementsprechend hat auch der Klägerbevollmächtigte gegenüber dem LSG angegeben, die Berufung für unzulässig zu halten, weil eine Beschwer von mehr als 750 EUR nicht ersichtlich sei. Damit hat der Klägerbevollmächtigte spätestens gegenüber dem LSG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Überprüfungsantrag nicht mehr als 750 EUR begehrt werden.
23 
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Allein dadurch, dass der Gerichtsbescheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, hat das Gericht keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen (vgl. BSG, Beschluss vom 02.06.2004, B 7 AL 10/04 B; Beschluss vom 17.11.2015, B 1 KR 130/14 B; Juris).
24 
Die Berufung ist daher bereits unzulässig.
25 
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das SG über die Erledigung des Rechtsstreits nach § 102 Abs. 2 SGG entschieden hat, denn auch bei Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens, denn dies ist das eigentliche Begehren des Klägers (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016, L 14 AS 745/18;. Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, L 7 AS 524/09; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016 L 16 AS 27/16 RG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.08.2012, L 11 AL 170/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015, L 6 AS 432/14; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013, L 5 KR 605/12; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012, L 3 AS 133/12; alle in Juris). Dies folgt auch aus dem Gesetzeszweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der auf eine Entlastung der Berufungsgerichte abzielt. Entscheidend ist hierbei, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft. Auf die Klageart kommt es für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht an (Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016, a.a.O. unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B zur Untätigkeitsklage). Für den gleichgelagerten Fall einer Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage wird dies aus § 591 ZPO abgeleitet (Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015, a..a.O. unter Verweis auf Hannappel in Roos/Wahrendorf, SGG, § 179 Rdnr. 76 und BSG, Urteil vom 13.04.1967, 5 RKn 171/64). Dafür, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des fortgesetzten Verfahrens identisch ist mit dem des ursprünglich mit der Klage verfolgten Begehrens, spricht zudem entscheidend, dass es andernfalls von der jeweiligen Entscheidung des Gerichts abhängig wäre, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. Das Gericht – hier das SG - entscheidet entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme durch Endurteil festgestellt wird, oder, wenn die Klagerücknahme verneint oder für unwirksam gehalten wird, in der Sache. Der Streit um die Fortsetzung des gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendeten Verfahrens stellt daher lediglich einen Zwischenstreit dar, der nicht den Streitgegenstand bestimmt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 a.a.O. m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, a.a.O.). Das Argument, so werde das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eingeschränkt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012, a.a.O.), überzeugt nicht. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird durch das mögliche Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt, da bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016 a.a.O.; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 a.a.O.).
26 
Mangels ausreichender Beschwer ist die Berufung im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Klägerbevollmächtigte nach § 105 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG mündliche Verhandlung beim SG beantragt hat mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt und eine mündliche Verhandlung vor dem SG durchzuführen ist (s. hierzu ausführlich BSG, Beschluss vom 17.11.2015, B 1 KR 130/14 B). Da das SG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung angefügt hatte, galt für die Einlegung des Rechtsbehelfs die Jahresfrist im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG, die der Klägerbevollmächtigte eingehalten hat.
27 
Die unzulässige Berufung war somit zu verwerfen.
28 
Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Eine Vorschrift, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten aufzuerlegen, wie dies der Klägerbevollmächtigte begehrt, gibt es im SGG nicht. Im Übrigen kann selbst bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung von einem Anwalt erwartet werden, selber beurteilen zu können, ob die Berufungssumme erreicht wird.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Ulm vom 13. Oktober 2008 (S 2 AS 3614/08 A, S 2 AS 3615/08 A, S 2 AS 3616/08 A, S 2 AS 3617/08 A und S 2 AS 3618/08 A) aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht eingelegten, vom Senat zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Klägers sind zulässig und begründet.
Gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Vorsitzende einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern. Ob das persönliche Erscheinen aller oder nur einzelner Beteiligter angeordnet wird, entscheidet er nach eigenem Ermessens (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 106 Rdnr. 15a). Die Anordnung liegt jedoch bei einem sich schriftsätzlich nur unsicher äußernden Beteiligten nahe (Roller in Lütke, SGG, 3. Aufl., § 111 Rdnr. 3 m.w.N.). Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG ist auf die Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen Beteiligten, der im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Liegt ein solcher Ausschlusstatbestand nicht vor, ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll. Das Gericht sollte dabei zurückhaltend verfahren; wesentliches Kriterium ist, ob das persönliche Erscheinen des Beteiligten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 6a m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das Sozialgericht (SG) mit den vom Kläger mit der Beschwerde angefochtenen Beschlüssen vom 13. Oktober 2008 zu Unrecht Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 50,00 EUR (insgesamt 250,00 EUR) festgesetzt. Der Kläger ist zu den Terminen am 13. Oktober 2008 ordnungsgemäß geladen und über die Folgen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens belehrt worden. Nachdem er gleichwohl nicht erschienen ist, hätte das SG über die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden müssen; hierbei stand dem SG nicht nur ein die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes betreffendes Auswahl-, sondern auch ein Entschließungsermessen zu. Das SG hätte also eine sich am Gesetzeszweck orientierende und mit dem Vortrag des Klägers zur Begründung seines sinngemäß gestellten Antrags auf Terminsaufhebung inhaltlich auseinandersetzende Ermessensentscheidung treffen müssen (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - L 5 B 1180/08 AS - veröffentlicht in Juris). Eine solche (Entschließungs-) Ermessensausübung lassen die angefochtenen Beschlüsse nicht erkennen; vielmehr legen deren Gründe nahe, dass das SG (das Entschließungsermessen betreffend) zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine am Gesetzeszweck orientierte Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis als der Nichtverhängung eines Ordnungsgeldes hätte führen können. Vor einer solchen Maßnahme wäre das SG nämlich gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 4 ZPO gehalten gewesen, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Termins zu entscheiden. Dies wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, nachdem der Kläger bereits am 30. September 2008, also zwei Wochen vor dem Termin mitgeteilt hat, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht im Termin erscheinen. Eine solche Entscheidung ist vor Durchführung des Erörterungstermins am 13. Oktober 2008 jedoch nicht ergangen; der Kläger ist auch nicht darauf hingewiesen worden, dass nach Auffassung des Gerichts die angegebene Begründung eine Aufhebung des Termins nicht rechtfertigt. Erst mit den angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüssen hat das SG den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass die vorgetragenen Gründe für eine Terminsaufhebung nicht als ausreichend erachtet wurden. Damit fehlte es jedoch im Hinblick auf den Aufhebungsantrag an einem erneuten Hinweis gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO, um dem Kläger die Folgen seines Ausbleibens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zu verdeutlichen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Kläger ist hier in der Ungewissheit gelassen worden, ob seinem Antrag stattgegeben und - wie von ihm sinngemäß angeregt - die Rechtsstreite ohne mündliche Verhandlung entschieden werden können. Bei dieser Sachlage können die angefochtenen Beschlüsse des SG keinen Bestand haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 111 Rdnr. 6c m.w.N.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - L 19 B 1829/08 AS - veröffentlicht in Juris). An seiner bisherigen Rechtssprechung, die Kostenentscheidung ergehe analog §§ 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung, 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Senatsschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 R 293/07 B - nicht veröffentlicht), hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2007 (NJW-RR 2007, 1364) nicht mehr fest.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.