Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 190
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 190
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
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published on 20/05/2019 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das U
published on 19/04/2007 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
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