Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Mai 2018 - L 7 AS 328/18 B ER

bei uns veröffentlicht am24.05.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 42 AS 553/18 ER, 21.03.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich der Leistungen ab Mai 2018 wird verworfen.

II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Ausstellung einer Bescheinigung für die Kindergeldkasse sowie für die Krankenkasse wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die Frage, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge: Antragsgegner) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge: Antragsteller) verschiedene Bescheinigungen auszustellen.

Der 1992 geborene Antragsteller, dem ein GdB von 70 anerkannt ist, lebt in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter. Sie schulden für die Unterkunft 996 € monatlich. Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl zuletzt Bescheid vom 23.3.2017 für die Zeit vom 29.4.2017 bis 30.4.2018, zuletzt geändert durch Bescheid vom 16.6.2017).

Am 15.9.2017 nahm der Antragsteller einen Freiwilligendienst auf. Der hierüber geschlossenen - über weite Strecken ua zum Einsatzort geschwärzten - Vereinbarung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller ein monatliches Taschengeld iHv 175 €, einen Verpflegungskostenzuschuss iHv monatlich 241 € sowie eine Geldersatzleistung für Unterkunft, Dienstkleidung und Reinigung iHv monatlich 212 € erhält.

Nachdem die Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner über die Aufnahme des Freiwilligendienstes informierte, hob dieser seine Bewilligung vom 16.6.2017 mit Wirkung zum 1.9.2017 auf und bewilligte dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 1.9.2017 bis 30.4.2018 unter Berücksichtigung seiner Einnahmen aus dem Freiwilligendienst neu. Dabei berücksichtigte er als Einnahme das Taschengeld, den Verpflegungskostenzuschuss und die Geldersatzleistung für Unterkunft usw, insgesamt 628 € monatlich. Von diesem setzte er nach § 11b Abs. 2 S. 6 SGB II einen Betrag iHv 200 € ab. Die Berücksichtigung eines Tagesgeldes nach § 6 Abs. 3 Alg II-V wegen der durch eine Therapie des Antragstellers bedingten Abwesenheit des Antragstellers von mehr als 12 Stunden, von Fahrtkosten iHv 225 € monatlich sowie für die auswärtige Verpflegung des Antragstellers lehnte der Antragsgegner genauso ab wie die Absetzung eines Freibetrags nach § 11b Abs. 3 SGB II, da es sich beim Freiwilligendienst nicht um eine Erwerbstätigkeit handele. Kindergeld berücksichtigte der Antragsgegner ab Dezember 2017 nicht mehr bei der Leistungsberechnung. Die sich hieraus für den Zeitraum September bis Dezember 2017 und Januar 2018 ergebende Überzahlung wurde auf 1.530,63 € festgesetzt und vom Antragsteller erstattet verlangt (Bescheid vom 19.1.2018; für die Zeit ab Januar 2018: Regelbedarf iHv 416 € + Mehrbedarf Ernährung 83,20 € + Kosten für Unterkunft 398 € - (698 € - 200 €) = 469,20 €).

Mit seinem hiergegen am 28.2.2018 erhobenen Widerspruch ließ der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 19.1.2018, die sofortige Auszahlung der einbehaltenen verrechneten Leistungen sowie die Ausstellung einer Bestätigung wegen Überschreitens der Altersgrenze für die Kindergeldkasse und wegen der Befreiung von den Zuzahlungen 2018 für die Krankenkasse beantragen. Dabei lässt er verschiedene aus seiner Sicht bestehende Fehler des Bescheides vom 19.1.2018 monieren. Der Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht verbeschieden.

Am 1.3.2018 ließ der Antragsteller beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz und Klage erheben. Neben den Anträgen aus dem Widerspruch ließ der Antragsteller die sofortige Auszahlung der einbehaltenen verrechneten SGB II-Leistungen seit September 2017 fordern. Er habe durch Versäumnisse während des vierjährigen Leistungsbezugs beim Antragsgegner erhebliche Nachteile erlitten. Der Bescheid vom 19.1.2018 sei rechtswidrig, da er verzögert bekannt gegeben worden sei. Der Antragsgegner habe monatelang Auskünfte verweigert. Die berücksichtigten Tatsachen seien fehlerhaft, das Behindertenrecht und der Meistbegünstigungsgrundsatz seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich seien die Berechnungen falsch. Die Einnahmen seien erstmals Ende September 2017 zugeflossen, so dass eine Anrechnung nicht bereits ab 1.9.2017 erfolgen dürfe. Es seien höhere Absetzungen zu berücksichtigen. Der Antragsteller hafte nicht für die angebliche Überzahlung, da die Amtspflicht zur Auskunft verletzt worden sei. Schließlich seien am 31.1. und am 28.2.2018 nur 71,20 € überwiesen worden. Damit werde sein Existenzminimum deutlich unterschritten.

Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 9.3.2018 darauf hingewiesen, dass ihm nicht klar sei, wofür der Antragsteller die geforderten Bescheinigungen benötige, und dass es, sofern keine gegenteilige Mitteilung des Antragstellers erfolge, davon ausgehe, dass Streitgegenstand allein die Regelung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 19.1.2018 seien. Nachdem sich der Antragsteller in der Folge nicht meldete, hat das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 19.1.2018 abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei unzulässig (Beschluss vom 21.3.2018, der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 23.3.2018).

Mit Schreiben vom 6.4.2018, beim Sozialgericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller sinngemäß mitteilen, dass es ihm um die Verrechnung der zweckgebundenen Zahlungen im Rahmen seines Bundesfreiwilligendienstes, die verweigerte Bescheinigung für die Kindergeldkasse und die verweigerte Bestätigung über den Leistungsbezug für die Krankenkasse gehe. Im Weiteren ließ er seinen bisherigen Vortrag wiederholen und vertiefen und verschieden Unterlagen insbesondere aus dem Verwaltungsverfahren vorlegen.

Das Sozialgericht legte das Schreiben vom 6.4.2018 als Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 21.3.2018 aus und legte sie am 10.4.2018 dem Landessozialgericht vor. Unter dem 30.4.2018 ließ der Antragsteller ergänzend zu seinem Schreiben vortrage, dass das Sozialgericht lediglich über den Gesichtspunkt „aufschiebende Wirkung“ entschieden habe, die weiteren Punkte seien unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der vielen Bescheide sei ihm unklar, wie lange noch Leistungen bewilligt seien. Er habe deshalb zwei Folgeanträge gestellt. Für Mai seien (noch) keine Leistungen gezahlt worden. Die Bestätigung für die Krankenkasse fehle weiter. Für die Kindergeldkasse werde eine Bescheinigung benötigt, warum der Antragsteller trotz Überschreitens der Altersgrenze weiter einen Anspruch auf Kindergeld habe. Der Antragsgegner sei dafür verantwortlich, dass er immer noch auf Kindergeld angewiesen sei. Er habe immer noch keine Auskunft über die Verträglichkeit von SGB II-Leistungen mit dem Freiwilligendienst erhalten. Er habe, trotz Einschaltung einer Rechtsanwältin, keine Einsicht in die Akten des Antragsgegners erhalten. Den Kontoauszügen der Mutter des Antragstellers, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorlegen ließ, ist zu entnehmen, dass im März und April 2018 neben den Zahlungen aus dem Bundesfreiwilligendienst iHv 633 € monatlich Kindergeld iHv 194 € monatlich gutgeschrieben wurden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.1.2018 anzuordnen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Bescheinigung für die Kindergeldkasse auszustellen, dass er auch Erreichen der Altersgrenze auf Kindergeld angewiesen sei, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Bescheinigung über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Vorlage bei der Krankenkasse auszustellen sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über den 30.4.2018 hinaus zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller erhalte die ihm zustehenden Leistungen. Ein Zusammenhang der verlangten Bescheinigungen mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.1.2018 sei nicht ersichtlich. Letzterer sei nicht zu beanstanden. Die Einkommensanrechnung sei gesetzeskonform. Dem Antragsteller scheine es nicht mehr um den Bescheid vom 19.1.2018 und den Beschluss des Sozialgerichts, sondern um die Bescheinigung und die Leistungsfortzahlung ab Mai zu gehen. Dass der Antragsgegner bislang Leistungen ab Mai 2018 noch nicht bewilligt habe, läge allein am Antragsteller, der den Fortzahlungsantrag erst Ende April 2018 eingereicht und entscheidungserhebliche Unterlagen bislang noch nicht eingereicht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Antragsgegner und vom Sozialgericht übermittelten Akten sowie die Akte des Beschwerdeverfahrens verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der Leistungen ab Mai 2018 bereits unzulässig. Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Im Beschwerdeverfahren streitig sind neben dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.3.2018 (dazu 2.) die auf die Ausstellung der Bescheinigungen für die Kindergeldkasse und die Krankenkasse durch den Antragsgegner gerichteten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (dazu 3. und 4.). Kein zulässiger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab Mai 2018 (dazu 5.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.1.2018 durch den Beschluss des Sozialgerichts München wendet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S1 SGG sind nicht erfüllt.

a) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist insoweit statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, da in der Hauptsache allein die Anfechtungsklage statthaft ist: mit der Aufhebung des Änderungsbescheides vom 19.1.2018 erhält der Antragsteller weiter Leistungen ohne die Anrechnung seiner Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst. Der gegen den Bescheid vom 19.1.2018 erhobene Widerspruch entfaltet - hinsichtlich der Aufhebungsverfügung - entgegen § 86a Abs. 1 S. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da diese nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II entfällt. Dies gilt allerdings - worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat - nicht für die Erstattungsforderung, so dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz insoweit bereits unstatthaft ist und damit insoweit zu Recht als unzulässig verworfen wurde.

b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings, auch soweit er zulässig ist, nicht begründet, so dass auch insoweit die Beschwerde unbegründet ist.

c) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist eine Abwägung der Interessen, insbesondere des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn dafür überwiegende Interessen des Antragstellers sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn besondere private Interessen überwiegen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.3.2013 - L 7 AS 131/13 B ER - RdNr. 20 zitiert nach juris mwN).

d) Vorliegend bestehen bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.1.2018 noch überwiegen besondere private Interessen des Antragstellers.

aa) Gegenstand des Bescheides vom 19.1.2018 ist die Änderung der zuletzt mit Bescheid vom 16.6.2017 geänderte Leistungsbewilligung für die Zeit von September 2017 bis April 2018 im Hinblick auf die Berücksichtigung der Einnahmen, die der Antragsteller durch den Freiwilligendienst erzielt. Rechtsgrundlage für diese Einkommensanrechnung ist - nach den hier vorliegenden wenngleich zT geschwärzten Unterlagen - § 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III. Hiergegen wendet sich der Antragsteller, wenn er die Auszahlung einbehaltener verrechneter SGB II-Leistungen fordert.

Ernstliche Zweifel gegen die im Bescheid vom 19.1.2018 vorgenommene Leistungsberechnung bestehen nach aktuellem Sachstand nicht. Dabei geht der Antragsgegner zunächst unverändert vom Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene, einem Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung und dem auf den Antragsteller entfallenden Unterkunftsbedarf aus. Von diesem setzt er die um den vom Taschengeld nach § 2 Nr. 4 Bundesfreiwilligendienstgesetz nach § 11b Abs. 2 S. 6 SGB II abzusetzenden Betrag bereinigten Einnahmen aus dem Freiwilligendienst ab. Insoweit ist nach aktuellem Sachstand weder zu beanstanden, dass zunächst sämtliche Einnahmen aus dem Freiwilligendienst als Einkommen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II berücksichtigt werden (zum Taschengeld vgl BSG, Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - RdNr. 23; zum Verpflegungskostenzuschuss vgl Thüringer LSG, Urteil vom 21.6.2017 - L 4 AS 1116/15 - RdNr. 70 zitiert nach juris: sonstiges Einkommen).

Dass von den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst über den Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 6 SGB II weitere Beträge abzusetzen sind, ist nach aktuellem Sachstand nicht glaubhaft. Insoweit ist insbesondere nicht glaubhaft, dass - hinsichtlich des Verpflegungskostenzuschusses iHv 241 € und der der Geldersatzleistung iHv 212 € - den Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 6 SGB II übersteigende notwendige Ausgaben nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II entstehen. Solche sind weder belegt noch sind sie - auch im Hinblick auf die weitgehenden Schwärzungen in den vorgelegten Unterlagen, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - überhaupt nachvollziehbar. Absetzungsbeträge, die das Gesetz von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht, wie den Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 6 Abs. 3 Alg II-V, können keine Berücksichtigung finden, da der Freiwilligendienst keine Erwerbstätigkeit iS des SGB II ist (vgl BSG, aaO, RdNr. 26).

Die Einkommensanrechnung wird schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil es der Antragsgegner versäumt hätte, den Antragsteller vorab über die Verträglichkeit der SGB II-Leistungen mit dem Freiwilligendienst zu informieren.

Schließlich ist auch die „rückwirkende“ Anrechnung der Ende September 2017 zugeflossenen Einnahmen auf den Bedarf für den Monat September insgesamt nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese Änderung der Bewilligung ist § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X iVm dem im SGB II geltenden Monatsprinzip.

Der Antragsgegner war schließlich nach § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III verpflichtet, die Einnahmen rückwirkend ab September 2017 auf den Bedarf des Antragstellers anzurechnen.

bb) Auch sonstige überwiegenden Interessen des Antragstellers, die - insbesondere für die Zeit ab Antragstellung beim Sozialgericht bis Ende April 2018 - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.1.2018 begründen könnten, sind nicht glaubhaft. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein Existenzminimum aus seinen Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst aufgestockt durch die ihm Bescheid vom 19.1.2018 vom Antragsgegner bewilligten Leistungen nicht decken könnte. Soweit mit Bescheid vom 19.1.2018 für die Vergangenheit - also die Zeit vom 1.9. bis 31.1.2018 - Leistungen aufgehoben und in der Folge erstattet verlangt werden, sind die Interessen des Antragstellers - worauf das Sozialgericht bereits hingewiesen hat - hinreichend durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Erstattungsforderung geschützt.

Soweit der Antragsteller monieren lässt, dass nicht die mit Bescheid vom 19.1.2018 bewilligten Leistungen sondern lediglich ein Betrag iHv 71,20 € ausgezahlt werden, resultiert dies daraus, dass die darüber hinausgehend bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter ausgezahlt werden. Es ist weder den Ausführungen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren - soweit diese hier vorliegen - noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entnehmen, dass der Antragsteller sich hiergegen wendet.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind auch die beiden Anträge auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auf Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage bei der Kindergeldkasse und der Krankenkasse geworden.

Diese Anträge sind neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.1.2018 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Antragsschrift der Bevollmächtigten des Antragstellers, wenn dort unter Ziffer 4 begehrt wird, „das Landratsamt zur Ausstellung der Bestätigung für die Kindergeldkasse zu verpflichten, wegen Überschreitung der Altersgrenze“ bzw unter Ziffer 5 „das Landratsamt zu Ausstellung der Bestätigung über den Leistungsbezug zu verpflichten, zur Vorlage bei der Krankenkasse für Befreiung der Zuzahlung“. Hieran hat sich durch das Schreiben des Sozialgerichts vom 9.3.2018 nichts geändert. Allein die Information der Beteiligten über die (aus Sicht des Gerichts) fehlende Sinnhaftigkeit eines Antrags verbunden mit der (sinngemäßen) Mitteilung, dass ohne weitere Stellungnahme davon ausgegangen werde, dass dieser nicht weiterverfolgt werde, bedeuten nicht dessen Erledigung, die das Gericht von seiner Verpflichtung (vgl § 123 SGG; zu dessen Anwendbarkeit auf Beschlüsse vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 142 RdNr. 3a) entbinden würde, über den Antrag zu entscheiden.

Der Antragsteller kann wegen der bislang insoweit nicht erfolgten Entscheidung des Sozialgerichts nicht auf einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 21.3.2018 durch das Sozialgericht gemäß § 140 SGG verwiesen werden. Vielmehr ist die Entscheidungskompetenz insofern mit der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss auf den Senat als Beschwerdegericht auch ohne entsprechende erstinstanzliche Entscheidung in der Sache übergangen.

Nach § 140 Abs. 1 S. 1 SGG (zu dessen Anwendbarkeit auf Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl Keller, in Meyer-Ladewig ua, SGG, 12. Aufl 2017, § 140 RdNr. 2) wird ein Beschluss auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn er einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, wobei ein solcher Ergänzungsantrag binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses gestellt werden muss (§ 140 Abs. 1 S. 2 SGG). Grundvoraussetzung für eine derartige Urteilsergänzung ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (stRspr vgl zB BSG, Beschluss vom 2.4.2014 - B 3 KR 3/14 B - RdNr. 8 mwN). Von diesem Fall des versehentlichen Übergehens eines Teils des Antragsbegehrens ist der Fall zu unterscheiden, in dem ein Gericht in einem Beschluss bewusst über einen Teil des Klagebegehrens nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot der umfassenden Entscheidung über den vom Antragsteller erhobenen Ansprüche verstoßen hat. Dieser zweite Fall, also das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes aus einem Beschluss, dh ohne entsprechende Beschränkung (§ 202 SGG iVm § 301 ZPO), wird von der Regelung des § 140 SGG über die Möglichkeit der Urteils- bzw Beschlussergänzung gar nicht umfasst (vgl BSG, aaO).

Vorliegend ist an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen, dass das Sozialgericht versehentlich nicht über die Anträge des Antragstellers zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung verschiedener Bestätigungen entschieden hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schreiben des Sozialgerichts vom 9.3.2018 (zur Berücksichtigung des Akteninhalts im schriftlichen Verfahren vgl Wolff-Dellen, SGb 2015, 352 unter Bezug auf Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: Oktober 2014), § 120 RdNr. 10, Fn 49), in dem es darauf hinweist, davon ausgehen zu wollen, dass diese Anträge nicht weiterverfolgt werden, wenn der Antragsteller dem nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspreche. In seiner Entscheidung vom 21.3.2018 ist das Sozialgericht - nachdem sich der Antragsteller innerhalb der vom Sozialgericht gesetzten Frist nicht mehr gemeldet hat, aus Sicht des Sozialgerichts dann folgerichtig - dann ausschließlich davon ausgegangen, dass streitig nur noch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.1.2018 ist.

Eine solche irrtümliche Annahme der Beschränkung des Streitgegenstands ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Antragsbegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung (vgl BSG, Beschluss vom 2.4.2014 - B 3 KR 3/14 B - RdNr. 10 mwN). Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht dann entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Antragstellers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Beschwerdeverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das Sozialgericht entschieden hat, damit nicht übereinstimmt. Für eine Beschlussergänzung nach § 140 SGG besteht dann kein Raum (BSG, aaO mwN).

4. Auch diese Anträge müssen allerdings ohne Erfolg bleiben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verpflichtung des Antragsgegners.

a) Die Anträge auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung verschiedener Bescheinigungen ist statthaft als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, da der Antragsteller insoweit eine Ausweitung seiner Rechtsposition anstrebt.

b) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997, BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002, NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. Rn. 643).

Deshalb verlangt der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich neben der - summarischen - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, die sich in der Regel aus der Eilbedürftigkeit ergibt (Anordnungsgrund). Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG vom 22.11.2002, aaO und BVerfG vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927).

b) Auf dieser Grundlage besteht für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz keine Grundlage.

aa) Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung einer Bescheinigung für die Kindergeldkasse begehrt, ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich, insbesondere aber ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft.

Die Familienkasse hat unter dem 10.4.2017 die am 8.8.2016 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für den Antragsteller ab Mai 2017 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Kindergeld für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, nur gewährt wird, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Ausschlaggebend ist damit, dass die Behinderung der Grund dafür ist, warum das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Sowohl zur Behinderung selbst als auch (bei Zweifeln) zur Ursächlichkeit der Behinderung hat eine medizinische oder berufspsychologische Begutachtung zu erfolgen.

Es ist nicht ersichtlich, wie hier eine Bestätigung eines SGB II-Leistungsträgers weiterhelfen soll und woraus sich damit ein Anspruch des Antragstellers auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ergeben sollte. Das kann vorliegend aber auch offenbleiben. Denn nach den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Kontoauszügen zahlt die Familienkasse derzeit monatlich Kindergeld an den Antragsteller bzw seine Bevollmächtigte/Mutter. Es ist damit nicht ersichtlich, dass eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners durch das Gericht zur Abwendung gegenwärtiger Nachteile erforderlich ist.

bb) Auch soweit der Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bescheinigung seines SGB II-Leistungsbezugs zur Vorlage bei der Krankenkasse im Hinblick auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begehrt, ist eine Entscheidung des Gerichts zumindest nicht eilbedürftig.

Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 Abs. 1 S. 1 - 2 SGB V). Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist (…) als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgeblich (§ 62 Abs. 2 S. 6 SGB V).

Ausweislich dieser Regelungen kommt es ausschließlich auf den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an. Dem entsprechend fordern Krankenkassen für die Feststellung, dass die Belastungsgrenze erreicht ist, die Quittungen über geleistete gesetzliche Zuzahlungen und einen Bescheid über Grundsicherungsleistungen oder Arbeitslosengeld II (vgl zB AOK: https://bayern.aok.de/inhalt/befreiung-von-zuzahlungen).

Über einen entsprechenden Bewilligungsbescheid verfügte der Antragsteller aber zumindest bis April 2018, so dass nicht ersichtlich ist, zur Abwendung welcher Nachteile er eine gesonderte Bescheinigung des Antragsgegners noch benötigen sollte. Hieran vermag schließlich der Hinweis, es seien Leistungen für die Zeit ab Mai 2018 noch nicht bewilligt worden, nichts ändern. Denn zum einen kann die Bewilligung von Leistungen nur bestätigt werden, wenn diese auch tatsächlich erfolgt ist. Zum andern liegt es am Antragsteller, die vom Antragsgegner für eine Folgebewilligung ab Mai 2018 noch benötigten Unterlagen vorzulegen.

Kein (zulässiger) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 1.5.2018. Ein entsprechendes Begehren war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Hinweis, dass die Leistungsfortzahlung für die Zeit ab Mai 2018 beantragt worden sei, eine entsprechende Bewilligung und Leistungszahlung aber noch ausstehe, erfolgte erstmals im Beschwerdeverfahren. Die erstinstanzliche Entscheidung des Beschwerdegerichts kommt hier - auch über eine Antragserweiterung nach § 99 SGG - nicht in Betracht (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 - RdNr. 16 f zitiert nach juris; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - RdNr. 14; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 4/15 R RdNr. 17; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 29 RdNr. 64). Insoweit ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, ggf nach entsprechender Mitwirkung beim Antragsgegner und der Einräumung einer entsprechenden Bearbeitungszeit für den Antragsgegner erneut beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten


(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

Einkommensteuergesetz - EStG | § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes


(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kinder

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 62 Belastungsgrenze


(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für d

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge


(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 140


(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Mai 2018 - L 7 AS 328/18 B ER zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes

Referenzen

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. September 2015 und des Sozialgerichts Gotha vom 26. November 2014 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 450 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten vom 1.11. bis 31.12.2012 sowie vom 1.2. bis 30.4.2013, insbesondere um die Höhe der Anrechnung des Taschengelds nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) als Einkommen.

2

Der alleinstehende Kläger bewohnt ein 26,73 qm großes Zimmer in einer Wohngemeinschaft in Erfurt. Hierfür entstanden ihm im Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2012 Kosten in Höhe von monatlich 220,22 Euro sowie vom 1.2. bis 30.4.2013 in Höhe von 246,61 Euro. Der Kläger übte eine selbstständige Tätigkeit geringen Umfangs aus, aus der er vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 Einnahmen in Höhe von 420 Euro erzielte, denen Ausgaben von 101,52 Euro gegenüberstanden. Er leistete daneben vom 1.1.2012 bis 30.6.2013 Freiwilligendienst nach dem BFDG (BFD) und erhielt hierfür ein monatliches Taschengeld von 225 Euro. Am 24.10.2012 floss ihm eine Steuerrückerstattung von 669,40 Euro zu.

3

Mit Bescheid vom 5.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig vom 1.11. bis 31.12.2012 jeweils 257,65 Euro monatlich sowie ab 1.1.2013 vorläufig jeweils 509,04 Euro monatlich als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger vom 1.1. bis 28.2.2013 vorläufig monatlich 517,04 Euro und ab 1.3.2013 vorläufig 517,05 Euro monatlich. Wegen der Berücksichtigung des Taschengelds aus dem BFD und ohne Vorläufigkeitsvorbehalt senkte der Beklagte die Bewilligung für Februar 2013 auf 292,04 Euro sowie für März und April 2013 auf 292,05 Euro monatlich ab (Änderungsbescheid vom 10.1.2013). Durch Bescheid vom 8.8.2013 erklärte er nach Überprüfung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit die Festsetzung der Leistungen in den Bescheiden vom 5.11.2012 und 10.1.2013 für endgültig.

4

Der Kläger hatte bereits gegen den Bescheid vom 5.11.2012 Widerspruch eingelegt, weil der Freibetrag für das Taschengeld aus dem BFD nicht in Ansatz gebracht worden sei. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.1.2013). Der Freibetrag von 175 bzw 200 Euro von dem Taschengeld des Freiwilligendienstes komme nicht in Betracht.

5

Der Kläger hat dagegen beim SG Gotha Klage erhoben. Er hat diese aber für den Monat Januar 2013, für den keine Berücksichtigung von Taschengeld als Einkommen erfolgt ist, zurückgenommen. Das SG hat den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2012 und vom 1.2. bis 30.4.2013 weitere 600 Euro zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil des SG vom 26.11.2014). Vom Einkommen des Klägers seien nach § 1 Abs 7 S 1 Alg II-V im November und Dezember 2012 je 175 Euro und ab Februar 2013 von je 200 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Dem stehe § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V nicht entgegen.

6

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung zum Thüringer LSG eingelegt. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass ein Freibetrag nur entweder vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder von dem Taschengeld zu berücksichtigen sei. Über diese Folge des Zusammentreffens von Erwerbseinkommen und Taschengeld des BFD würden die Betroffenen belehrt. Das LSG hat den Tenor des SG dahingehend konkretisiert, dass für November/Dezember 2012 jeweils weitere 105 Euro sowie vom 1.2. bis 30.4.2013 monatlich jeweils weitere 130 Euro zu zahlen seien. Zwar seien die Freibeträge von 100 Euro nach § 11b Abs 2 S 1 SGB II und von 175 Euro bzw 200 Euro nach § 11b Abs 2 S 1 SGB II iVm § 1 Abs 7 S 1 Alg II-V nicht zu kumulieren. Allerdings sei der erhöhte Freibetrag nach § 1 Abs 7 S 1 Alg II-V als Freibetragsobergrenze zu begreifen und deshalb vom Taschengeld aus dem BFD ein Betrag von monatlich insgesamt 175 Euro bzw 200 Euro abzusetzen. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (53,08 Euro) sei um den Grundbetrag zu bereinigen und bleibe anrechnungsfrei. Deshalb sei von dem Taschengeld noch der Differenzbetrag zwischen dem freigestellten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und der Freibetragsobergrenze von 175 Euro bzw 200 Euro in Abzug zu bringen.

7

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Bei der Leistungsberechnung sei von dem Einkommen des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit eine Absetzung vorgenommen worden. Anrechenbares Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gebe es nicht. Das aus dem Freiwilligendienst erzielte Taschengeld sei nach § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V nicht weiter zu bereinigen. Dies entspreche dem Wortlaut der Regelung, die der Verordnungsgeber in seinen Folgen im Hinblick auf § 11b SGB II sehr wohl bedacht habe. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sei nicht angezeigt.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. September 2015 und das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. November 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Die Revision des Beklagten sei unzulässig, da die Begründung nicht den "engen Vorgaben" an eine Revisionsbegründung genüge. Im Übrigen sei sie auch unbegründet, weil die Anwendung des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V zu einer verfassungsrechtlichen Ungleichbehandlung führe.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Diese Anforderungen sind dahingehend präzisiert worden, dass das Revisionsvorbringen eine Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen muss. Die Begründung darf nicht nur die eigene Meinung des Revisionsführers wiedergeben, sondern muss sich zumindest kurz mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des LSG auseinandersetzen (vgl nur BSG vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; vgl auch BVerfG vom 7.7.1980 - 2 BvR 310/80 - SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).

12

Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Beklagten - entgegen der Auffassung des Klägers - gerecht. Der Beklagte hat sich mit der Rechtsauffassung des LSG auseinandergesetzt. Er gibt insbesondere den Maßstab wieder, von dem ausgehend das LSG die Berechnung der Leistung - auch hinsichtlich von Freibeträgen - vorgenommen hat. Obwohl er auch ausführlich seine eigene Auffassung darlegt, widerspricht er der Auslegung und Anwendung des § 11b SGB II sowie des § 1 Abs 7 S 1 und 4 Alg II-V durch das LSG.

13

2. Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Die Urteile des LSG und des SG sind abzuändern, denn der Kläger hat für die Zeiten vom 1.11. bis 31.12.2012 und vom 1.2. bis 30.4.2013 nur Anspruch auf Zahlung weiterer 450 Euro als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II anstatt der vom LSG zugesprochenen 600 Euro.

14

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.8.2013, mit dem der Beklagte die früheren Leistungsbewilligungen in Bezug genommen und die Leistungshöhe für den streitigen Zeitraum endgültig festgesetzt hat. Damit haben sich die Bescheide vom 5.11.2012, 24.11.2012 und 10.1.2013 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl auch BSG vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 38 RdNr 13). Die vorläufigen Festsetzungen der Leistungshöhe in den Bescheiden vom 5.11.2012 und 24.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2013 sind deshalb nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Bescheid vom 8.8.2013 den Änderungsbescheid vom 10.1.2013 noch abändern konnte. Daran bestehen Zweifel, weil dieser Bescheid keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit der getroffenen Regelungen enthielt. Jedenfalls ist aber die mit Bescheid vom 8.8.2013 nach neuer Sachprüfung getroffene Zweitentscheidung wie eine Ersetzung iS des § 96 Abs 1 SGG zu behandeln(vgl BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 13 mwN). Mit der Regelung ist der Beklagte auch nicht zu Lasten des Klägers von früheren endgültigen Bewilligungen abgewichen.

15

Der Kläger wird durch die Festsetzung der Leistungsbeträge in dem Bescheid vom 8.8.2013 insoweit in seinen Rechten verletzt, als er Anspruch auf Berücksichtigung eines (weiteren) Freibetrags von 75 Euro bzw 100 Euro pro Monat als Absetzbetrag von dem Taschengeld aus dem BFD hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

16

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II. Er ist leistungsberechtigt, denn er ist 1979 geboren, erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens ist er im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 9 Abs 1 SGB II gewesen. Ein Ausschlusstatbestand iS des § 7 Abs 1 S 2, Abs 4, 4a oder 5 SGB II liegt nicht vor. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ihm in Höhe seiner Bedarfe nach § 19 Abs 1 und 2 SGB II zu erbringen, soweit sie nicht durch sein zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt sind(§ 19 Abs 3 S 1 SGB II).

17

Der Gesamtbedarf des Klägers hat in den Monaten November und Dezember 2012 bei jeweils 594,22 Euro sowie in den Monaten Februar bis April 2013 bei jeweils 628,61 Euro gelegen. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (§ 20 Abs 2 S 1 SGB II) in Höhe von 374 Euro monatlich für 2012 sowie von 382 Euro monatlich ab Januar 2013. Daneben besteht ein Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung, der bis 31.12.2012 monatlich 220,22 Euro und ab 1.1.2013 monatlich 246,61 Euro betragen hat (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II).

18

Der Gesamtbedarf des Klägers ist teilweise durch dessen Einnahmen gedeckt. Zunächst ist ihm im Oktober 2012 eine Steuerrückerstattung von 669,40 Euro zugeflossen, die als einmalige Einnahme ab dem Folgemonat des Zuflusses, also ab November 2012, für sechs Monate in Höhe von jeweils 111,57 Euro monatlich anzurechnen ist (§ 11 Abs 3 S 2 und 3 SGB II).

19

Daneben sind weitere Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen(§ 11 Abs 1 S 1 SGB II).

20

a) Das vom Kläger erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist nicht anzurechnen, da es unter dem Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich liegt.

21

Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 S 4 SGB II)tatsächlich zufließen (§ 3 Abs 1 S 1 und 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im deckungsgleichen Zeitraum tatsächlich aufgewendeten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge abzuziehen(§ 3 Abs 2 Alg II-V). Von den Einnahmen aus (selbstständiger) Erwerbstätigkeit ist mindestens der Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich abzusetzen (§ 11b Abs 2 S 1 SGB II).

22

Auf den Fall des Klägers angewendet bedeutet dies, dass er im Bewilligungszeitraum von sechs Monaten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 420 Euro erzielte, denen Ausgaben von 101,52 Euro gegenüberstanden (53,08 Euro monatlich). Dieses Einkommen ist aber nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen, weil es den Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich nicht erreicht.

23

b) Das Taschengeld des Klägers aus dem BFD ist als Einkommen zu berücksichtigen, denn es handelt es sich um eine Einnahme in Geld oder Geldeswert. Das Taschengeld bleibt nicht nach Maßgabe von § 11a Abs 1, 2, 4 oder 5 SGB II unberücksichtigt. Ebenso wenig ist es eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erbringende Leistung, die einem bestimmten Verwendungszweck dient (§ 11a Abs 3 SGB II). Schon die Bezeichnung als "Taschengeld" des Dienstleistenden spricht für eine offene Zweckverwendung. Ein besonderer Verwendungszweck für diese Einkommensart lässt sich weder dem BFDG noch einer anderen gesetzlichen Regelung entnehmen (Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 33 f, RdNr 41; so auch die Vorinstanz; vgl auch SG Osnabrück vom 1.6.2016 - S 22 AS 284/13).

24

Auch der Verordnungsgeber geht in § 1 Abs 7 Alg II-V davon aus, dass es sich bei dem Taschengeld nach dem BFDG um anrechenbares Einkommen handelt(vgl jetzt auch Art 1 Nr 8 Buchst a) Doppelbuchst bb) des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - BT-Drucks 18/8041, S 32 "weiterhin anzurechnen"; zur Verletztenrente: BVerfG 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZS 2011, 895).

25

c) Von den Einnahmen in Höhe von 225 Euro monatlich ist im Jahr 2012 ein (weiterer) Freibetrag von 75 Euro monatlich sowie im Jahr 2013 ein solcher von 100 Euro monatlich abzusetzen.

26

Absetzungen von Freibeträgen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind allerdings ausgeschlossen, denn es handelt sich bei dem BFD nicht um eine Erwerbstätigkeit. Nach seiner Zweckrichtung ist der BFD einem Ehrenamt jedenfalls ähnlich. Es handelt sich um eine freiwillige Betätigung von Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, sowie in den Bereichen des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 1 BFDG). Dagegen handelt es sich nicht um eine Beschäftigung (§ 7 Abs 1 SGB IV), insbesondere auch nicht in einem Arbeitsverhältnis (so zutreffend auch die Vorinstanz).

27

Gemäß § 1 Abs 7 S 1 Alg II-V(für 2012 anzuwenden in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 19.12.2011, BGBl I 2833; ab 1.1.2013 anzuwenden in der Fassung des Art 10 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.3.2013, BGBl I 556) sind deshalb bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem BFD teilnehmen, anstelle der für beschäftigte Leistungsberechtigte geltenden Beträge (§ 11b Abs 1 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II)vom Taschengeld des BFD (§ 2 Nr 4 BFDG) ein spezifischer Freibetrag in Höhe von 175 Euro monatlich für 2012 und von 200 Euro monatlich für 2013 abzusetzen. Übersteigt die Summe der Beträge, die der Dienstleistende gemäß § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II von anderen Einnahmen in Abzug bringen kann, den Betrag von 115 Euro monatlich (für November, Dezember 2012) oder von 140 Euro monatlich (ab Januar 2013), gilt S 1 der Vorschrift nicht. In diesen Fällen bleiben vom Taschengeld (nur) zusätzlich 60 Euro monatlich unberücksichtigt (§ 1 Abs 7 S 2 bis 3 Alg II-V). Die S 1 bis 3 gelten allerdings nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach § 3 Nr 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind(§ 1 Abs 7 S 4 Alg II-V in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 19.12.2011; BGBl I 2833).

28

Die Voraussetzungen des § 1 Abs 7 S 4 Alt 2 Alg II-V liegen nicht vor, denn der Kläger hatte im streitigen Zeitraum keine nach Maßgabe des § 3 Nr 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfreien Einnahmen. Zwar ist das Taschengeld aus dem BFD ebenfalls steuerfrei, die Steuerfreiheit beruht aber nicht auf einer der ausdrücklich genannten Bestimmungen, sondern auf § 3 Nr 5 Buchst f EStG.

29

Demgegenüber liegt ein Fall des § 1 Abs 7 S 4 Alt 1 Alg II-V vor, denn der erwerbsfähige und leistungsberechtigte Kläger hat eine (selbstständige) Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach der Rechtsfolgenanordnung des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V würden für ihn als erwerbstätigen Leistungsberechtigten deshalb die Regelungen der S 1 bis 3 nicht gelten. Anders ausgedrückt würde die Regelung für erwerbstätige Leistungsberechtigte bedeuten, dass die in den S 1 bis 3 genannten spezifischen Absetzungen vom Taschengeld gerade nicht vorzunehmen sind. Dies hätte zur Folge, dass das Taschengeld voll als Einkommen zu berücksichtigen wäre.

30

Obwohl eine solche Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift denkbar erscheint, ist bei Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck sowie aufgrund systematischer Erwägungen eine teleologische Reduktion des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V geboten.

31

§ 1 Abs 7 S 4 Alg II-V ist eine Harmonisierungsregelung, mit der bezweckt wird, sicherzustellen, dass beim Zusammentreffen von BFD und Erwerbstätigkeit "jeweils nur die Freibeträge nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II" zur Anwendung kommen(vgl mit Hinweis auf die Begründung des Referentenentwurfs Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr 158 mwN, Stand Juni 2015). § 1 Abs 7 S 1 Alg II-V geht typisierend davon aus, dass dem Dienstleistenden während des Freiwilligendienstes im Wesentlichen das Taschengeld als Einkommen zur Verfügung steht. Die S 2 und 3 der Vorschrift betreffen demgegenüber die Fälle, in denen Leistungsberechtigte im BFD weiteres Einkommen haben und von diesen bereits Absetzungen (§ 11b Abs 2 und 3 SGB II) von mehr als 140 Euro vornehmen konnten. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auch Absetzungen vom Taschengeld vorzunehmen, die aber geringer ausfallen (60 Euro monatlich). S 4 schließlich regelt die Fallgruppe, dass der Freiwilligendienst mit einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit zusammentrifft. In diesen Fällen sollen die S 1 bis 3 nicht gelten, sondern es soll bei der Anwendung der §§ 11a und 11b SGB II iVm § 3 Alg II-V bleiben.

32

Die Regelung des S 4 verfolgt den Zweck, dass erwerbstätige Leistungsberechtigte nicht die Freibeträge nach §§ 11a und 11b SGB II mit den spezifischen Absetzungen von Taschengeld aus dem BFD nach § 1 Abs 7 S 1 bis 3 Alg II-V kumulieren können. Der Verordnungsgeber hat dabei typisierend angenommen, es sei für erwerbstätige Leistungsberechtigte vorteilhaft, die Freibeträge nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II zu nutzen. Mit dieser Typisierung hat er allerdings solche Fallgestaltungen nicht bedacht, in denen erwerbstätige Leistungsberechtigte ein so geringes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, dass sie nicht einmal den Grundfreibetrag ausschöpfen können. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor, hätte die Regelung zur Folge, dass erwerbstätige Leistungsberechtigte mit geringen Einkünften weniger vom Einkommen absetzen können als diejenigen Leistungsberechtigte, die (nur) Freiwilligendienst leisten und daneben nicht erwerbstätig sind.

33

Um die erwerbstätigen Leistungsberechtigten nicht gleichheitswidrig zu benachteiligen, ist es deshalb geboten, die Regelungen der S 1 und 4 des § 1 Abs 7 Alg II-V so in Konkordanz zu bringen, dass diese beim Zusammentreffen eines geringen Einkommens aus Erwerbstätigkeit (bis zu 100 Euro) ergänzend zu dem Grundfreibetrag von 100 Euro, einen (weiteren) Freibetrag auf das Taschengeld des BFD erhalten, sodass sie insgesamt Freibeträge von bis zu 175 Euro bzw 200 Euro nutzen können(§ 1 Abs 7 S 1 Alg II-V).

34

Die gefundene Auslegung berücksichtigt durch den Verbrauch des Grundfreibetrags in Fällen mit geringem Einkommen aus Erwerbstätigkeit weiter, dass die Freibeträge nach den S 1 bis 3 des § 1 Abs 7 Alg II-V nicht mit denen nach § 11b Abs 2 und 3 SGB II kumuliert werden dürfen. Deshalb ist es sachgerecht, in Fällen, in denen ein geringes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird, von den Freibeträgen des S 1 (175 Euro bzw 200 Euro) den schon bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens in Abzug gebrachten Grundfreibetrag abzuziehen, sodass (nur) weitere 75 Euro bzw 100 Euro monatlich als Freibetrag vom Taschengeld verbleiben (vgl jetzt auch Art 1 Nr 10 Buchst b) Doppelbuchst dd) des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - BT-Drucks 18/8041, S 8, 36).

35

Dies entspricht auch der Wertung in der Entscheidung des 14. Senats des BSG (vom 28.10.2014 - B 14 AS 61/13 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 6 RdNr 15 f), der entschieden hat, dass § 11b Abs 2 S 3 SGB II idF bis 31.12.2012 einen Mindestfreibetrag im Sinne einer Obergrenze für den Fall bestimmt, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit und aus privilegierter ehrenamtlicher Tätigkeit zusammentrifft. Eine Kumulation beider Freibeträge ist dort ebenfalls abgelehnt worden.

36

Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-V führt zu einer Angleichung der Freibetragsgrenzen der Personen, die nur Freiwilligendienst leisten, mit denjenigen, die neben dem Freiwilligendienst noch geringe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben. Sie entspricht damit der Intention des § 2 Abs 3, § 11b Abs 2 und 3 SGB II, denn danach sollen die Leistungsberechtigten sich bietende Arbeitsgelegenheiten nutzen. Wenn sie diese nutzen, sollen sie leistungsrechtlich nicht schlechter stehen als ohne die entsprechende Betätigung. Auf diese Weise wird ein Anreiz zur Teilnahme am BFD durch Leistungsempfänger gesetzt, die gesellschaftlich gewünscht ist. Zugleich sollen damit einhergehende, mögliche Verbesserungen der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werden.

37

Allerdings kann aufgrund der Vorgaben des Gesetz- und Verordnungsgebers eine vollständige Angleichung nicht erreicht werden. Denn in Konstellationen wie der vorliegenden kann der Anteil des Grundfreibetrags, der durch Einnahmen aus Erwerbstätigkeit nicht verbraucht wird (hier zB die Differenz zwischen 53,08 Euro und 100 Euro), nicht auf andere Einkommensarten übertragen werden. Entsprechendes hat der Senat bereits für das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Kindergeld entschieden (BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 66 = NZS 2014, 791). Ist der Grundfreibetrag bei der Berechnung des Erwerbseinkommens in Abzug gebracht, aber nicht voll ausgeschöpft worden, ist eine Verteilung des verbleibenden Rests der Pauschale auf eine andere Einkommensart (dort: Kindergeld) nicht zulässig (BSG, aaO, RdNr 22 f). Dieser Grundsatz steht auch einer Übertragung eines restlichen Grundfreibetrags auf das Taschengeld nach dem BFDG, das kein Erwerbseinkommen ist, entgegen.

38

d) Der Kläger hat in dem streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Zahlung weiterer 450 Euro als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

39

Von dem zu berücksichtigenden Taschengeld in Höhe von 225 Euro pro Monat sind bei einer Freibetragsgrenze von 175 Euro im Jahr 2012 weitere 75 Euro für zwei Monate von der Anrechnung als Einkommen freizustellen; der weitergehende Freibetrag des § 1 Abs 7 S 1 Alg II-V ist durch die Berücksichtigung des Grundfreibetrags verbraucht. Für die streitigen drei Monate des Jahrs 2013 sind von den 225 Euro Taschengeld monatlich weitere 100 Euro von der Anrechnung freizustellen. Auch hier ist der Absetzbetrag von 200 Euro monatlich ist in Höhe von 100 Euro monatlich durch den Grundfreibetrag verbraucht, sodass ergänzend nur noch weitere 100 Euro abzusetzen sind. Im Ergebnis hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 450 Euro.

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1970 geborene Kläger ist seit 1995 Diabetiker (diabetes mellitus Typ I) und mit einer Minimed Insulinpumpe versorgt. Am 21.11.2008 beantragte er bei der beklagten Krankenkasse die Ausstattung mit einem - von seiner Hausärztin am 18.11.2008 verordneten - Blutzuckermessgerät der Firma M zur kontinuierlichen Glukosemessung. Zur Auswahl standen verschiedene (aus einem Glukosesensor zur Messung der Glukosekonzentration in der Zwischenzellflüssigkeit, einem Minilink Real-Timer Transmitterset zur drahtlosen Funkübertragung und einer Insulinpumpe bestehenden) "Aktionspakete" dieses Herstellers, die je nach der Anzahl der Softsensoren zwischen 874,49 und 2416,49 Euro kosten sollten. Der Stress im Berufsalltag erschwere die Einstellung der Glukosewerte. Zwei stationäre Aufenthalte hätten keinen Langzeiterfolg gebracht. Durch das begehrte kontinuierliche Glukosemonitoring könnten unvorhersehbar auftretende Hypoglykämien und Grenzwertannäherungen verhindert werden. Auch im Hinblick auf die bereits eingetretene diabetische Retinopathie und mögliche Spätfolgen sei das - seit etwa 2001 auf dem Markt befindliche - Hilfsmittel notwendig und wirtschaftlich. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 24.4.2009 und 16.6.2009 sowie Beiziehung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 19.9.2008 ab (Bescheid vom 30.4.2009, Widerspruchsbescheid vom 16.9.2009).

2

Mit seiner Klage vom 12.10.2009 hat der Kläger sein Begehren auf Versorgung mit Gerätschaften zur kontinuierlichen Glukosemessung nach einem System der Firma M weiterverfolgt. Da er das Hilfsmittel von seiner Hausärztin mehrfach zur Erprobung angemietet hatte, hat er zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Mietkosten beantragt, wobei er die Kosten zunächst auf 600 Euro veranschlagt hatte (Schriftsatz vom 5.7.2011). Nach Vorlage der Rechnungskopien durch die Hausärztin hat er den Kostenerstattungsanspruch auf den tatsächlich angefallenen Betrag von 286,50 Euro beschränkt (Schriftsatz vom 7.11.2011).

3

Das SG hat die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 5.7. und 7.11.2011 als Umstellung des Klagebegehrens von einem Sachleistungsbegehren (§ 2 Abs 2 S 1 iVm § 33 SGB V) auf einen Kostenerstattungsanspruch (§ 13 Abs 3 SGB V) gedeutet und ist demgemäß in dem im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2 SGG) erlassenen Urteil vom 24.4.2012 von dem Klageantrag (laut SG "in sachdienlicher Fassung") ausgegangen, den Bescheid der Beklagten vom 30.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die kontinuierliche Glukosemessung mit einem System der Firma M in Höhe von 286,50 Euro zu erstatten. Die Klage war erfolglos, weil das Hilfsmittel weder als medizinisch erforderlich noch als wirtschaftlich angesehen wurde. Zudem sei diese Therapieform als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode iS des § 135 SGB V einzustufen, zu deren Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung es an der notwendigen Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss fehle.

4

Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.5.2013): Das Rechtsmittel sei nicht statthaft, weil die Berufungssumme von 750 Euro nicht erreicht sei (§ 143 iVm § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Der vom SG nicht entschiedene Sachleistungsanspruch könne mit seinem Teilstreitwert von mindestens 874,49 Euro bei der Berechnung des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit an einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung fehle. Lege das SG ein Klagebegehren versehentlich zu eng aus und werde dadurch über einen Teil des Klagebegehrens irrtümlich nicht entschieden, stehe einem Kläger nur die Möglichkeit offen, ein Ergänzungsurteil zu beantragen (§ 140 SGG). Ein solcher Urteilsergänzungsantrag sei hier nicht gestellt worden und könne wegen Ablaufs der Monatsfrist (§ 140 Abs 1 S 2 SGG) auch nicht mehr nachgeholt werden. Deshalb sei der Wert der Beschwer im vorliegenden Fall lediglich anhand des abgewiesenen Kostenerstattungsanspruchs (§ 13 Abs 3 SGB V) festzulegen, der mit einem Wert von 286,50 Euro unterhalb der Grenze von 750 Euro liege. Zugleich hat das LSG auch eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG (§ 145 SGG) zurückgewiesen (Beschluss vom 13.5.2013 - L 1 KR 122/12 NZB), weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG erfüllt sei. Dem SG sei zwar durch die irrtümliche Annahme einer Klageumstellung statt der gegebenen Klageerweiterung und der darauf beruhenden Nichtentscheidung des anhängig gebliebenen Sachleistungsanspruches (§ 2 Abs 2 iVm § 33 SGB V) ein Verfahrensfehler unterlaufen. Dieser Verfahrensmangel könne aber nicht in einem späteren Berufungsverfahren korrigiert werden, weil es insoweit an einer anfechtbaren Sachentscheidung des SG fehle. Dem Kläger hätte nur der Weg der Urteilsergänzung nach § 140 SGG offen gestanden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im die Berufung als nicht statthaft verwerfenden Beschluss (§ 158 S 1 SGG) richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 31.5.2013, die er mit einem Verfahrensfehler des LSG (§ 158, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1, § 123 SGG) begründet (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

II. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als wegen der Unterschreitung der Berufungssumme (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) nicht statthaft angesehen. Bei zutreffender Bestimmung des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens hätte der Wert des Beschwerdegegenstandes auf mindestens 1160,99 Euro festgelegt werden müssen, womit die notwendige Beschwer von mehr als 750 Euro überschritten worden wäre. Demgemäß hätte das LSG über die Berufung des Klägers nicht durch einen Verwerfungsbeschluss (§ 158 SGG), sondern durch eine Sachentscheidung befinden müssen. Dies ist im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren nachzuholen.

7

1. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit Gerätschaften für eine kontinuierliche Glukosemessung zu Unrecht als von dem Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht umfasst angesehen; denn die unterbliebene Sachentscheidung des SG über diesen Teil des Streitgegenstandes des Klageverfahrens konnte - entgegen der Auffassung des LSG - nicht durch eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG nachgeholt werden. Vielmehr war dieser Sachleistungsanspruch mit der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 24.4.2012 Bestandteil des Berufungsverfahrens geworden (BSGE 9, 80, 83 = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSGE 15, 232, 234 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG; BSGE 48, 243 = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 6).

8

a) Nach § 140 Abs 1 S 1 SGG wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, wobei ein solcher Ergänzungsantrag binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden muss(§ 140 Abs 1 S 2 SGG). Grundvoraussetzung für eine derartige Urteilsergänzung ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (BSGE 9, 80, 83 = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4, stRspr; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 140 RdNr 2; Bolay in: Handkommentar zum SGG, 4. Aufl 2012, § 140 RdNr 2 und 5). Von diesem Fall des versehentlichen Übergehens eines Teils des Klagebegehrens ist der Fall zu unterscheiden, in dem ein Gericht in einem Vollurteil bewusst über einen Teil des Klagebegehrens nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot der umfassenden Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprüche verstoßen hat. Dieser zweite Fall, also das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes aus einem Vollurteil, dh ohne Beschränkung auf ein Teilurteil (§ 202 SGG iVm § 301 ZPO), wird von der Regelung des § 140 SGG über die Möglichkeit der Urteilsergänzung gar nicht erfasst.

9

b) Diese prozessuale Ausgangslage hat auch das LSG seiner Berufungsentscheidung zugrunde gelegt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem LSG jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Allerdings zutreffend war zunächst die Feststellung, das SG habe durch eine unrichtige Auslegung des Vorbringens des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 5.7. und 7.11.2011 versehentlich eine reine Klageumstellung, nämlich eine schlichte Ersetzung des Sachleistungsantrags aus der Klageschrift durch einen Kostenerstattungsantrag innerhalb der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), statt der vorgetragenen Klageerweiterung, also die nachträgliche Ergänzung des - zukunftsgerichteten - Sachleistungsanspruchs um den - nur die Vergangenheit (Zeitraum 11.12.2008 bis 26.7.2011) betreffenden - Kostenerstattungsanspruch, angenommen. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des LSG, wegen dieses Versehens bei der Auslegung des Klagevorbringens habe das SG auch versehentlich nicht über den anhängig gebliebenen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel entschieden. Bei zutreffender Wertung handelt es sich vielmehr um eine bewusst unterbliebene Entscheidung des SG über den Sachleistungsanspruch im Urteil vom 24.4.2012; denn das SG hat angenommen, wegen der - vermeintlichen - Klageumstellung vom Sachleistungsanspruch zum Kostenerstattungsanspruch über das Sachleistungsbegehren gar nicht mehr entscheiden zu dürfen.

10

c) Das versehentliche Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das durch die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, also die im Verlauf des Klageverfahrens gestellten Klageanträge zutreffend ausgelegt hat, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat. Im Gegensatz dazu steht das bewusste Ausklammern eines Anspruchs aus der den gesamten Rechtsstreit abschließenden, also nicht etwa ein Teilurteil, sondern ein Vollurteil darstellenden Entscheidung, weil das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - davon ausging, über diesen speziellen Punkt nicht (mehr) entscheiden zu dürfen bzw zu müssen. Dieses Abgrenzungskriterium hat das LSG hier verkannt, indem es den Rechtsirrtum des SG bei der Auslegung des Klagebegehrens zugleich als Irrtum über den Umfang des zur Entscheidung anstehenden Streitgegenstands gewertet hat, obgleich das SG den Sachleistungsanspruch als durch den Übergang auf den Kostenerstattungsanspruch erledigt und damit nicht mehr entscheidungsbedürftig angesehen hat. Die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG hätte vorausgesetzt, dass das SG den Sachleistungsanspruch im Zeitpunkt der Urteilsfindung am 24.4.2012 als noch entscheidungsbedürftig erachtet, ihn aber versehentlich übergangen hat. Darin liegt der Verfahrensfehler des LSG. Der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens oder der irrtümlichen Annahme einer Beschränkung der Klage beruht, ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung durch ein Vollurteil (BSGE 9, 80, 83 = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSGE 15, 232, 234 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG; BSG ZfS 1988, 46; Eckertz in: Handkommentar zum SGG, 4. Aufl 2012, § 143 RdNr 29, 30; Keller, aaO, § 140 RdNr 2c). Das LSG hat dann entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das SG entschieden hat, damit nicht übereinstimmt. Für eine Urteilsergänzung ist dann kein Raum (BSGE 15, 232, 234 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG; BSG ZfS 1988, 46; Eckertz, aaO, § 143 RdNr 30; Bolay, aaO, § 140 RdNr 5). Da somit nicht nur der vom SG beschiedene Kostenerstattungsanspruch (Teilstreitwert 286,50 Euro), sondern auch der - wegen eines Rechtsirrtums im Urteil des SG bewusst ausgeklammerte - Sachleistungsanspruch (Teilstreitwert mindestens 874,49 Euro) zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, ist die Berufungssumme von "mehr als 750 Euro" (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) erreicht und die Berufung insoweit zulässig.

11

2. Die vom Kläger gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) war somit von vornherein gegenstandslos; auf ihren Erfolg kam es für die Zulässigkeit der Berufung deshalb gar nicht an. Die Ablehnung der Beschwerde durch das LSG (Beschluss vom 13.5.2013 - L 1 KR 122/12 NZB -) konnte daher auch nicht zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führen. Diese in § 145 Abs 4 S 4 SGG angeordnete Rechtsfolge gilt nach der Gesetzessystematik nur für Fälle, in denen die Zulässigkeit einer Berufung vom Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abhängt(§ 145 Abs 1 S 1 SGG), und sie setzt zudem voraus, dass der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte wirklich nur die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht zugleich Berufung eingelegt hat. Da hier der Kläger parallel sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch die Berufung eingelegt hat, konnte die Zurückweisung der Beschwerde nicht zur Rechtskraft des SG-Urteils führen, sondern es musste - wie geschehen - über die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.

12

3. Über die Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren wird das LSG im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der 1970 geborene Kläger ist seit 1995 Diabetiker (diabetes mellitus Typ I) und mit einer Minimed Insulinpumpe versorgt. Am 21.11.2008 beantragte er bei der beklagten Krankenkasse die Ausstattung mit einem - von seiner Hausärztin am 18.11.2008 verordneten - Blutzuckermessgerät der Firma M zur kontinuierlichen Glukosemessung. Zur Auswahl standen verschiedene (aus einem Glukosesensor zur Messung der Glukosekonzentration in der Zwischenzellflüssigkeit, einem Minilink Real-Timer Transmitterset zur drahtlosen Funkübertragung und einer Insulinpumpe bestehenden) "Aktionspakete" dieses Herstellers, die je nach der Anzahl der Softsensoren zwischen 874,49 und 2416,49 Euro kosten sollten. Der Stress im Berufsalltag erschwere die Einstellung der Glukosewerte. Zwei stationäre Aufenthalte hätten keinen Langzeiterfolg gebracht. Durch das begehrte kontinuierliche Glukosemonitoring könnten unvorhersehbar auftretende Hypoglykämien und Grenzwertannäherungen verhindert werden. Auch im Hinblick auf die bereits eingetretene diabetische Retinopathie und mögliche Spätfolgen sei das - seit etwa 2001 auf dem Markt befindliche - Hilfsmittel notwendig und wirtschaftlich. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 24.4.2009 und 16.6.2009 sowie Beiziehung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 19.9.2008 ab (Bescheid vom 30.4.2009, Widerspruchsbescheid vom 16.9.2009).

2

Mit seiner Klage vom 12.10.2009 hat der Kläger sein Begehren auf Versorgung mit Gerätschaften zur kontinuierlichen Glukosemessung nach einem System der Firma M weiterverfolgt. Da er das Hilfsmittel von seiner Hausärztin mehrfach zur Erprobung angemietet hatte, hat er zusätzlich die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Mietkosten beantragt, wobei er die Kosten zunächst auf 600 Euro veranschlagt hatte (Schriftsatz vom 5.7.2011). Nach Vorlage der Rechnungskopien durch die Hausärztin hat er den Kostenerstattungsanspruch auf den tatsächlich angefallenen Betrag von 286,50 Euro beschränkt (Schriftsatz vom 7.11.2011).

3

Das SG hat die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 5.7. und 7.11.2011 als Umstellung des Klagebegehrens von einem Sachleistungsbegehren (§ 2 Abs 2 S 1 iVm § 33 SGB V) auf einen Kostenerstattungsanspruch (§ 13 Abs 3 SGB V) gedeutet und ist demgemäß in dem im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2 SGG) erlassenen Urteil vom 24.4.2012 von dem Klageantrag (laut SG "in sachdienlicher Fassung") ausgegangen, den Bescheid der Beklagten vom 30.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.9.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die kontinuierliche Glukosemessung mit einem System der Firma M in Höhe von 286,50 Euro zu erstatten. Die Klage war erfolglos, weil das Hilfsmittel weder als medizinisch erforderlich noch als wirtschaftlich angesehen wurde. Zudem sei diese Therapieform als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode iS des § 135 SGB V einzustufen, zu deren Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung es an der notwendigen Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss fehle.

4

Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Beschluss vom 13.5.2013): Das Rechtsmittel sei nicht statthaft, weil die Berufungssumme von 750 Euro nicht erreicht sei (§ 143 iVm § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Der vom SG nicht entschiedene Sachleistungsanspruch könne mit seinem Teilstreitwert von mindestens 874,49 Euro bei der Berechnung des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit an einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung fehle. Lege das SG ein Klagebegehren versehentlich zu eng aus und werde dadurch über einen Teil des Klagebegehrens irrtümlich nicht entschieden, stehe einem Kläger nur die Möglichkeit offen, ein Ergänzungsurteil zu beantragen (§ 140 SGG). Ein solcher Urteilsergänzungsantrag sei hier nicht gestellt worden und könne wegen Ablaufs der Monatsfrist (§ 140 Abs 1 S 2 SGG) auch nicht mehr nachgeholt werden. Deshalb sei der Wert der Beschwer im vorliegenden Fall lediglich anhand des abgewiesenen Kostenerstattungsanspruchs (§ 13 Abs 3 SGB V) festzulegen, der mit einem Wert von 286,50 Euro unterhalb der Grenze von 750 Euro liege. Zugleich hat das LSG auch eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG (§ 145 SGG) zurückgewiesen (Beschluss vom 13.5.2013 - L 1 KR 122/12 NZB), weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG erfüllt sei. Dem SG sei zwar durch die irrtümliche Annahme einer Klageumstellung statt der gegebenen Klageerweiterung und der darauf beruhenden Nichtentscheidung des anhängig gebliebenen Sachleistungsanspruches (§ 2 Abs 2 iVm § 33 SGB V) ein Verfahrensfehler unterlaufen. Dieser Verfahrensmangel könne aber nicht in einem späteren Berufungsverfahren korrigiert werden, weil es insoweit an einer anfechtbaren Sachentscheidung des SG fehle. Dem Kläger hätte nur der Weg der Urteilsergänzung nach § 140 SGG offen gestanden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im die Berufung als nicht statthaft verwerfenden Beschluss (§ 158 S 1 SGG) richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 31.5.2013, die er mit einem Verfahrensfehler des LSG (§ 158, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1, § 123 SGG) begründet (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

II. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Unrecht als wegen der Unterschreitung der Berufungssumme (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) nicht statthaft angesehen. Bei zutreffender Bestimmung des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens hätte der Wert des Beschwerdegegenstandes auf mindestens 1160,99 Euro festgelegt werden müssen, womit die notwendige Beschwer von mehr als 750 Euro überschritten worden wäre. Demgemäß hätte das LSG über die Berufung des Klägers nicht durch einen Verwerfungsbeschluss (§ 158 SGG), sondern durch eine Sachentscheidung befinden müssen. Dies ist im erneut durchzuführenden Berufungsverfahren nachzuholen.

7

1. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Versorgung mit Gerätschaften für eine kontinuierliche Glukosemessung zu Unrecht als von dem Streitgegenstand des Berufungsverfahrens nicht umfasst angesehen; denn die unterbliebene Sachentscheidung des SG über diesen Teil des Streitgegenstandes des Klageverfahrens konnte - entgegen der Auffassung des LSG - nicht durch eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG nachgeholt werden. Vielmehr war dieser Sachleistungsanspruch mit der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 24.4.2012 Bestandteil des Berufungsverfahrens geworden (BSGE 9, 80, 83 = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSGE 15, 232, 234 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG; BSGE 48, 243 = SozR 5310 § 6 Nr 2 S 6).

8

a) Nach § 140 Abs 1 S 1 SGG wird ein Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, wobei ein solcher Ergänzungsantrag binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden muss(§ 140 Abs 1 S 2 SGG). Grundvoraussetzung für eine derartige Urteilsergänzung ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (BSGE 9, 80, 83 = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4, stRspr; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 140 RdNr 2; Bolay in: Handkommentar zum SGG, 4. Aufl 2012, § 140 RdNr 2 und 5). Von diesem Fall des versehentlichen Übergehens eines Teils des Klagebegehrens ist der Fall zu unterscheiden, in dem ein Gericht in einem Vollurteil bewusst über einen Teil des Klagebegehrens nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot der umfassenden Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprüche verstoßen hat. Dieser zweite Fall, also das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes aus einem Vollurteil, dh ohne Beschränkung auf ein Teilurteil (§ 202 SGG iVm § 301 ZPO), wird von der Regelung des § 140 SGG über die Möglichkeit der Urteilsergänzung gar nicht erfasst.

9

b) Diese prozessuale Ausgangslage hat auch das LSG seiner Berufungsentscheidung zugrunde gelegt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem LSG jedoch ein Verfahrensfehler unterlaufen. Allerdings zutreffend war zunächst die Feststellung, das SG habe durch eine unrichtige Auslegung des Vorbringens des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 5.7. und 7.11.2011 versehentlich eine reine Klageumstellung, nämlich eine schlichte Ersetzung des Sachleistungsantrags aus der Klageschrift durch einen Kostenerstattungsantrag innerhalb der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG), statt der vorgetragenen Klageerweiterung, also die nachträgliche Ergänzung des - zukunftsgerichteten - Sachleistungsanspruchs um den - nur die Vergangenheit (Zeitraum 11.12.2008 bis 26.7.2011) betreffenden - Kostenerstattungsanspruch, angenommen. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des LSG, wegen dieses Versehens bei der Auslegung des Klagevorbringens habe das SG auch versehentlich nicht über den anhängig gebliebenen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel entschieden. Bei zutreffender Wertung handelt es sich vielmehr um eine bewusst unterbliebene Entscheidung des SG über den Sachleistungsanspruch im Urteil vom 24.4.2012; denn das SG hat angenommen, wegen der - vermeintlichen - Klageumstellung vom Sachleistungsanspruch zum Kostenerstattungsanspruch über das Sachleistungsbegehren gar nicht mehr entscheiden zu dürfen.

10

c) Das versehentliche Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das durch die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, also die im Verlauf des Klageverfahrens gestellten Klageanträge zutreffend ausgelegt hat, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat. Im Gegensatz dazu steht das bewusste Ausklammern eines Anspruchs aus der den gesamten Rechtsstreit abschließenden, also nicht etwa ein Teilurteil, sondern ein Vollurteil darstellenden Entscheidung, weil das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - davon ausging, über diesen speziellen Punkt nicht (mehr) entscheiden zu dürfen bzw zu müssen. Dieses Abgrenzungskriterium hat das LSG hier verkannt, indem es den Rechtsirrtum des SG bei der Auslegung des Klagebegehrens zugleich als Irrtum über den Umfang des zur Entscheidung anstehenden Streitgegenstands gewertet hat, obgleich das SG den Sachleistungsanspruch als durch den Übergang auf den Kostenerstattungsanspruch erledigt und damit nicht mehr entscheidungsbedürftig angesehen hat. Die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG hätte vorausgesetzt, dass das SG den Sachleistungsanspruch im Zeitpunkt der Urteilsfindung am 24.4.2012 als noch entscheidungsbedürftig erachtet, ihn aber versehentlich übergangen hat. Darin liegt der Verfahrensfehler des LSG. Der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Klagebegehrens oder der irrtümlichen Annahme einer Beschränkung der Klage beruht, ist typischer Grund für eine bewusste Ausklammerung eines Teils des Klagebegehrens aus der einen Rechtsstreit abschließenden Entscheidung durch ein Vollurteil (BSGE 9, 80, 83 = SozR Nr 17 zu § 55 SGG; BSGE 15, 232, 234 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG; BSG ZfS 1988, 46; Eckertz in: Handkommentar zum SGG, 4. Aufl 2012, § 143 RdNr 29, 30; Keller, aaO, § 140 RdNr 2c). Das LSG hat dann entsprechend § 133 BGB durch eigene Auslegung des Vorbringens des Klägers in der ersten Instanz zu ermitteln, welchen Anspruch er wirklich erhoben hat und über dieses Begehren im Berufungsverfahren zu entscheiden, wenn der förmliche Antrag, über den das SG entschieden hat, damit nicht übereinstimmt. Für eine Urteilsergänzung ist dann kein Raum (BSGE 15, 232, 234 = SozR Nr 164 zu § 162 SGG; BSG ZfS 1988, 46; Eckertz, aaO, § 143 RdNr 30; Bolay, aaO, § 140 RdNr 5). Da somit nicht nur der vom SG beschiedene Kostenerstattungsanspruch (Teilstreitwert 286,50 Euro), sondern auch der - wegen eines Rechtsirrtums im Urteil des SG bewusst ausgeklammerte - Sachleistungsanspruch (Teilstreitwert mindestens 874,49 Euro) zum Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, ist die Berufungssumme von "mehr als 750 Euro" (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) erreicht und die Berufung insoweit zulässig.

11

2. Die vom Kläger gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) war somit von vornherein gegenstandslos; auf ihren Erfolg kam es für die Zulässigkeit der Berufung deshalb gar nicht an. Die Ablehnung der Beschwerde durch das LSG (Beschluss vom 13.5.2013 - L 1 KR 122/12 NZB -) konnte daher auch nicht zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führen. Diese in § 145 Abs 4 S 4 SGG angeordnete Rechtsfolge gilt nach der Gesetzessystematik nur für Fälle, in denen die Zulässigkeit einer Berufung vom Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil abhängt(§ 145 Abs 1 S 1 SGG), und sie setzt zudem voraus, dass der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte wirklich nur die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht zugleich Berufung eingelegt hat. Da hier der Kläger parallel sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch die Berufung eingelegt hat, konnte die Zurückweisung der Beschwerde nicht zur Rechtskraft des SG-Urteils führen, sondern es musste - wie geschehen - über die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.

12

3. Über die Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren wird das LSG im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Für Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung vorliegen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.

(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,

1.
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2.
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.

(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vor dem Landessozialgericht erhobene Klage auf Feststellung einer Siderofibrose als Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs 2 SGB VII unzulässig ist.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Anerkennung einer Siderofibrose als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) nach § 9 Abs 2 SGB VII.

2

Der im Jahr 1949 geborene Kläger ist gelernter Metallwerker. Er war nach seiner Ausbildung von Juni 1967 bis Februar 2005 (mit Unterbrechungen) als Schweißer beschäftigt. Seither arbeitet er als Betriebsschlosser. Während seiner beruflichen Tätigkeit war er einer Gesamtdosis an Schweißrauchgasen in Höhe von 359,3 mg/m³ x Jahre (Schweißrauchjahren) ausgesetzt. Er arbeitete dabei zumeist in einer 100 m² großen und durch 2,5 m hohe Stellwände von der übrigen 15 m hohen Produktionshalle abgegrenzten Schweißkabine, welche nach oben offen war, sodass die Schweißgase aufgrund thermischer Effekte nach oben abziehen konnten. Mindestens einmal stündlich kam es zu einem Luftaustausch in der Produktionshalle.

3

Im März 2003 leitete eine Rechtsvorgängerin der Beklagten infolge einer ärztlichen Verdachtsanzeige ein Verwaltungsverfahren ein. Nach Ermittlungen zur Exposition von Schweißgasen und Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung als bzw wie eine BK ab (Bescheid vom 21.8.2003). Beim Kläger bestehe zwar eine geringe Lungenfibrose. Ein solcher Befund könne jedoch keiner Listen-BK zugeordnet werden. Auch eine Wie-BK liege nicht vor, weil keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verursachung der Siderofibrose vorlägen.

4

Zum 1.7.2009 wurde in die Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) die BK Nr 4115 eingeführt (in Zukunft BK 4115). Diese lautet: "Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen - (Siderofibrose)". Dieser Einführung lag die wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten vom 1.9.2006 zugrunde.

5

Die Beklagte leitete im Oktober 2007 nach erneuter Verdachtsanzeige ein neues Verfahren ein. Nach Einholung einer weiteren Auskunft des Präventionsdienstes sowie zweier medizinischer Sachverständigengutachten lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 21.8.2003 gemäß § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei zwar langjährig der Einwirkung von Schweißrauch ausgesetzt gewesen, er habe aber nicht unter extremen Bedingungen bei eingeschränkten Lüftungsverhältnissen geschweißt (Bescheid vom 30.7.2009).

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte führte in dem Widerspruchsbescheid vom 7.1.2010 aus, dass zwar im Jahr 2003 eine Wie-BK zu prüfen gewesen sei, im aktuellen Überprüfungsverfahren aber die neu eingeführte BK 4115 geprüft werden könne. Der Widerspruch sei unbegründet, weil mangels extremer Arbeitsbedingungen keine BK anerkannt werden könne.

7

Die mit dem Ziel erhobene Klage, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.8.2003 aufzuheben und den Kläger hinsichtlich der Anerkennung einer BK 4115 der Anlage 1 zur BKV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat das SG mit Urteil vom 3.7.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei zwar langjährig Schweißgasen ausgesetzt gewesen, jedoch fehle es an den für die Anerkennung der BK 4115 erforderlichen extremen Bedingungen.

8

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst das Ziel der Anerkennung einer BK 4115 weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat er den Antrag sodann jedoch umgestellt und nunmehr begehrt, ab dem 1.9.2006 eine Siderofibrose als Wie-BK anzuerkennen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-BK nicht erfüllt seien. Es hat zunächst ausgeführt, dass die Beklagte entgegen der Begründung und des Tenors des Bescheids vom 30.7.2009 nicht im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens, sondern in einem originären Verwaltungsfahren nach neuer Verdachtsanzeige entschieden habe. Zulässiger Verfahrensgegenstand sei damit alleine eine Wie-BK. Zwar komme nach der Rückwirkungsklausel des § 6 Abs 2 Satz 1 BKV auch eine BK 4115 in Betracht. Da jedoch beide Verdachtsanzeigen vor der Einführung der BK 4115 zum 1.7.2009 vorgelegen hätten und die Beklagte alleine über das Vorliegen einer Wie-BK entschieden habe, komme nur dieser Versicherungsfall als Verfahrensgegenstand in Betracht. Hierfür sei allerdings auf die Tatbestandsmerkmale der neuen BK 4115 zurückzugreifen. Das Tatbestandsmerkmal der "extremen Einwirkung" iS der BK 4115 sei nur gegeben, wenn das Schweißen unter eingeschränkten Belüftungsverhältnissen, wie zB in Kellern, Tunneln, Behältern, Tanks, Containern, engen Schiffsräumen oder vergleichbaren räumlichen Verhältnissen bei arbeitshygienisch unzureichenden Vorkehrungen stattgefunden habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Alleine eine Exposition, wie sie bei allen langjährig tätigen Schweißern aufträte, sei auch für die Anerkennung einer Wie-BK nicht ausreichend.

9

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision hat der Kläger die Verletzung des § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB VII gerügt und zunächst begehrt, eine Siderofibrose "als/wie eine Berufskrankheit" festzustellen. Das LSG habe die Begriffe der extremen und langjährigen Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen falsch ausgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG hat der Kläger sodann nur noch die Anerkennung einer Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII geltend gemacht.

10

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14.1.2015 und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3.7.2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.1.2010 aufzuheben und festzustellen, dass bei dem Kläger ab dem 1.9.2006 eine Siderofibrose als Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs 2 SGB VII vorliegt.

11

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

12

Aus der wissenschaftlichen Begründung zu der BK 4115 ergebe sich, dass für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "extremen Einwirkung" auf eingeschränkte Belüftungsverhältnisse abzustellen sei, wie sie in Kellern, Tunneln, Behältern, Tanks und Waggons herrschten. Unter solchen Bedingungen habe der Kläger nicht gearbeitet. Die Exposition von Schweißgasen unter normalen Belüftungsverhältnissen sei nicht ausreichend.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist - nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur noch die Feststellung einer Wie-BK und nicht alternativ einer Listen-BKbegehrt - zulässig. Die Revision ist unbegründet, weil das LSG zwar zu Unrecht die Berufung gegen die erstinstanzliche Klageabweisung zurückgewiesen hat, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 170 Abs 1 S 2 SGG). Daher war im Sinne einer verfahrensrechtlichen Korrektur des angegriffenen Urteils klarzustellen, dass das LSG die Klage bereits als unzulässig hätte abweisen müssen.

14

1. Der Kläger ist durch die Ablehnung der Feststellung einer Wie-BK im Urteil des LSG beschwert und daher klagebefugt. Die Revisionsbegründung genügt noch den Voraussetzungen des § 164 Abs 1 und Abs 2 SGG. Sie setzt sich hinreichend mit § 9 Abs 2 SGB VII und den diesbezüglichen Gründen des LSG auseinander.Zwar beschäftigt sich die Revisionsbegründung vordergründig mit den Voraussetzungen der Anerkennung einer BK 4115, gerügt wird jedoch die "Auslegung des § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII in Anwendung der Voraussetzungen gemäß dem Merkblatt zur BK nach Nr. 4115 …". Damit lässt der Hinweis auf § 9 Abs 2 SGB VII noch hinreichend auf die Feststellung einer Wie-BK als Verfahrensziel schließen. Es wird außerdem das Begehren des Klägers deutlich, die zweitinstanzliche Entscheidung in ihr Gegenteil zu verkehren und die dort abgelehnte Feststellung nunmehr zu erhalten. Damit ist hinreichend erkennbar iS des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, weshalb die das Urteil des LSG tragenden Gründe nach Überzeugung der Revision unrichtig sein sollen und dass die Rechtslage von ihr umfassend durchdacht worden ist(zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 SGG vgl das Urteil des Senats vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - NZS 2013, 639, 640; vgl auch BSG vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - juris; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 27/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 51, sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 9c mwN).

15

2. Auf die Revision des Klägers war lediglich auszusprechen, dass das LSG die (geänderte) Klage als unzulässig hätte abweisen müssen. Zwar handelte es sich bei der (erstmaligen) Beantragung der Feststellung einer Wie-BK vor dem LSG um eine zulässige Klageänderung durch den Kläger iS des § 99 SGG(dazu unter a). Jedoch war die mit dieser Änderung der Klage erhobene (neue) Klage vor dem LSG unzulässig (dazu unter b), während der mit der ursprünglichen Klage vor dem SG und der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer (Listen-)BK 4115 durch diese Klageänderung vor dem LSG zurückgenommen wurde und daher nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens vor dem LSG war (dazu unter c). Da sich damit die Entscheidung des LSG selbst jedoch aus anderen Gründen als zutreffend darstellt, war die Revision insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

16

a) Die Klageänderung vor dem LSG war gemäß §§ 99, 153 Abs 1 SGG zulässig. Der Kläger hatte zunächst im Berufungsverfahren den vor dem SG geltend gemachten Antrag auf Anerkennung einer Listen-BK 4115 weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung beim LSG hat er sodann aber die Anerkennung einer Wie-BK ab dem 1.9.2006 beantragt. Hierin lag eine mangels widerspruchsloser Einlassung der Beklagten zulässige Klageänderung iS des § 99 Abs 2 SGG. Eine Klageänderung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der durch Klageantrag und Klagegrund (Lebenssachverhalt) bestimmte Streitgegenstand ändert (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 2). Die Klagen auf Anerkennung einer Listen-BK nach § 9 Abs 1 SGB VII iVm der Anlage 1 zur BKV einerseits und einer Wie-BK gemäß § 9 Abs 2 SGB VII andererseits sind nach der ständigen Rechtsprechung des Unfallsenats des BSG angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen auf verschiedene Streitgegenstände gerichtet(vgl nur BSG vom 27.6.2006 - B 2 U 77/06 B - SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 10; BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 3/07 U R - SozR 4-2700 § 9 Nr 13; BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris RdNr 14). Nachdem der Kläger vor dem SG ausschließlich die Anerkennung einer (Listen-)BK 4115 beantragt und das SG diese Klage abgewiesen hatte, stellte der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erfolgte Antrag auf Feststellung (allein) einer Wie-BK eine Klageänderung gemäß § 99 Abs 1 SGG dar. Der Kläger hat damit in der mündlichen Verhandlung beim LSG deutlich gemacht, dass er einen anderen als den ursprünglich beim SG und mit der Berufung zunächst weiterhin geltend gemachten Ausspruch des Gerichts begehrt. Die damit vorgenommene Klageänderung war aufgrund der widerspruchslosen Einlassung der Beklagten zulässig (§ 99 Abs 2 SGG).

17

b) Diese geänderte Klage war jedoch unzulässig, was das LSG hätte aussprechen müssen. Denn die Zulässigkeit der geänderten Klage ist grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Klageänderung zu unterscheiden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ersetzt eine wirksame Klageänderung nicht die für die Zulässigkeit der geänderten Klage erforderlichen, ggf fehlenden Prozessvoraussetzungen (insbesondere BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris RdNr 14 und BSG vom 2.12.2008 - B 2 KN 2/07 U R - juris RdNr 17). Die Prozessvoraussetzungen einer Klage müssen vielmehr in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein und stehen nicht zur Disposition der Beteiligten (BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, RdNr 6; BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 20 RdNr 12, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, § 99 RdNr 41). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für die zuletzt vor dem LSG noch anhängige Klage hat das Revisionsgericht dabei von Amts wegen zu prüfen (BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris RdNr 14; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 18).Hierzu zählt auch die Einhaltung der Klagefrist (§ 87 SGG). Die Monatsfrist des § 87 Abs 1 SGG war angesichts der Ablehnung einer Wie-BK spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7.1.2010 und Stellung des Klageantrags auf Anerkennung einer Wie-BK vor dem LSG am 14.1.2015 für diese (geänderte) Klage nicht gewahrt (BSG vom 28.11.1979 - 3 RK 90/78 - BSGE 49, 163, 165; vgl auch BVerwG vom 23.3.1972 - III C 132.70 - BVerwGE 40, 25, 32; BVerwG vom 30.10.1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE 105, 288 S 294; BFH vom 26.2.1980 - VII R 60/78 - BFHE 130, 12 = BeckRS 1980, 22005230 = juris RdNr 13 f; BFH vom 26.1.1982 - VII R 85/77 - BFHE 135, 154 = BeckRS 1982, 22006000 = juris RdNr 36; BFH vom 23.10.1989 - GrS 2/87 - BFHE 159, 4, 10 = NVwZ 1990, 598, 599 = juris RdNr 41).

18

Die Klagefrist ist auch nicht durch den auf Aufhebung des Bescheids vom 30.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2010 gerichteten ursprünglichen Anfechtungsantrag vor dem SG kombiniert mit dem Verpflichtungsantrag hinsichtlich einer Neuverbescheidung der Anerkennung der BK 4115 gewahrt worden. Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungs- bzw Leistungsklage ist der Anfechtungsteil regelmäßig nur unselbständiges Hilfsmittel mit dem Ziel, den angefochtenen Bescheid insoweit zu beseitigen, wie er dem Leistungs- oder Feststellungsbegehren entgegen steht. Damit wird der nicht angefochtene Teil bestandskräftig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 13a). Dem beim SG gestellten Antrag und dem Verfahrensstoff ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Bescheide der Beklagten gerade im Hinblick auf die Ablehnung einer Wie-BK angefochten worden sind, so dass nicht gemäß § 123 SGG ein dem Wortlaut des Antrags widersprechendes Begehren angenommen werden kann(vgl BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 20 RdNr 12). Daher kann auch dem vor dem SG zunächst gestellten Klageantrag nicht die Wirkung einer fristwahrenden Klage gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Wie-BK nach § 9 Abs 2 SGB VII zugemessen werden.

19

Dahinstehen kann damit, ob es auch an der funktionellen (instanziellen) Zuständigkeit des LSG gemäß § 29 SGG als für die Feststellung einer Wie-BK erstmals angerufenem Gericht fehlt(vgl dazu die beim Senat anhängige Revision B 2 U 4/16 R; zuletzt BSG vom 26.4.2016 - B 2 U 13/14 R - juris RdNr 22; BSG vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - juris RdNr 14; BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 20 RdNr 12, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen sowie BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 20/01 R - SozR 3-1500 § 29 Nr 1 S 6; hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 96 RdNr 6; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 99 RdNr 9; Eckertz in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 153 RdNr 21).

20

Ebenso kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der geänderten Klage auch an einem fehlenden Vorverfahren (§ 78 SGG) betreffend die Klage auf Anerkennung einer Wie-BK scheitert (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 8; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2013, § 99 RdNr 21), weil die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 7.1.2010 offenbar nicht über einen Anspruch auf Anerkennung einer Wie-BK, sondern nur über eine Listen-BK 4115 entschieden haben könnte (zur Auslegung von Verwaltungsakten zuletzt BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15).

21

c) Der mit der ursprünglichen Klage vor dem SG und der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer (Listen-)BK 4115 ist hingegen durch die Klageänderung vor dem LSG konkludent zurückgenommen worden (BSG vom 31.3.1993 - 13 RJ 33/91 - juris RdNr 15; vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 2). Dieser Anspruch hatte sich damit erledigt (§ 102 Abs 1 Satz 2 SGG), weshalb er nicht mehr Gegenstand einer Berufungsentscheidung sein konnte.

22

Das LSG hat mithin - insoweit es mit der Zurückweisung der Berufung über das im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung erstmalig erhobene Begehren auf Feststellung einer Wie-BK entschieden hat - die Unzulässigkeit dieser Klage verkannt.Damit erweist sich aber die Entscheidung des LSG, mit der es das Rechtsschutzbegehren des Klägers - nämlich die Berufung gegen die Abweisung seiner Klage - zurückgewiesen hat, aus anderen - prozessualen - Gründen als richtig und die Revision war gemäß § 170 Abs 1 Satz 2 SGG zurückzuweisen(vgl zum umgekehrten Fall BSG vom 28.10.1966 - 4 RJ 339/64 - BSGE 25, 251, 253 f; BSG vom 11.12.1963 - 5 RKn 39/62 - SozR Nr 30 zu § 51 SGG sowie BSG vom 11.9.1980 - 1 RA 43/79 - SozR 1200 § 14 Nr 8 = juris RdNr 27). Das LSG hätte die geänderte Klage als unzulässig abweisen müssen, was im Tenor der Zurückweisung der Revision klarzustellen war.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt die nur geringfügige verfahrensrechtliche Korrektur der angegriffenen Entscheidung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.