Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2016 – 15 A 153/13 As – zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, hat erstinstanzlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung der in seiner Person vorliegenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat seine Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Juli 2016 – 15 A 153/13 As – abgewiesen.

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er nur noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfolgt, bleibt ohne Erfolg, weil seine fristgerechten Darlegungen, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), jedenfalls mangels Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht erkennen lassen.

3

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2016 – 15 A 153/13 As – wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 22. August 2016 zugestellt. Die gesetzliche Begründungsfrist von einem Monat (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 3 AsylG) endete damit nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB am Donnerstag, dem 22. September 2016.

4

1. In dieser Frist, die gleichzeitig auch die Antragsfrist darstellt, ging am 31. August 2016 der Zulassungsantrag des Klägers beim Verwaltungsgericht ein. Soweit die Frage der Antragsbegründung betroffen ist, findet sich in diesem Schriftsatz der bloße Vortrag, es liege „der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs vor, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO“. Mit Blick auf die Einleitung des Schriftsatzes des Klägers vom 1. Oktober 2016 – „wird die Zulassung der Berufung begründet“ – und den Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 7. Oktober 2016 versteht der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Vortrag ersichtlich selbst schon nicht als Begründung des Zulassungsantrages. Auch wenn man allerdings zu seinen Gunsten unterstellt, hierbei sollte es sich schon um eine Begründung des Zulassungsantrages handeln, genügte dieses Vorbringen offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Weiteres Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrages ist in der Begründungsfrist nicht erfolgt. Genügt aber der fristgerechte Vortrag des Klägers insgesamt nicht dem Darlegungserfordernis, kann sein nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgtes Vorbringen im erwähnten Schriftsatz vom 1. Oktober 2016 nicht als grundsätzlich zulässige Erläuterung oder Vertiefung vorherigen (fristgerechten) Vortrags betrachtet werden. Eine solche Erläuterung oder Vertiefung muss sich vielmehr auf Vortrag beziehen, der sowohl die Frist eingehalten als auch für sich gesehen dem Darlegungserfordernis im Rahmen der Begründung genügt hat; anderenfalls liefe die Fristbindung der gesetzlichen Begründungs- bzw. Darlegungspflicht leer.

5

2. Der Begründungsschriftsatz des Klägers ist erst am 1. Oktober 2016 und demnach erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

6

Dem Kläger kann auf seinen entsprechenden Antrag vom 7. Oktober 2016 hin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Begründungsfrist gewährt werden.

7

Wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen; dies gilt auch im Asylprozess (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2002 – 1 B 429/02 –, NVwZ 2003, 868 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 – 2 BvR 1989/97 –, NVwZ 2000, 907 – zitiert nach juris).

8

Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 7.11 –, juris).

9

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 3 AsylG bleibt mit Blick auf die vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages gehindert war. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 5. Oktober 2016 vom Berichterstatter telefonisch auf die versäumte Begründungsfrist hingewiesen worden war, hat er mit dem am 7. Oktober 2016 fristgemäß eingegangen und begründeten Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin, einer Kopie der ersten Seite der an ihn übermittelten Urteilsabschrift, die Eingangsstempel und Fristvermerk aufweist, sowie eines Auszugs aus seinem Fristenkalender im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

10

Auf dem Urteil seien neben dem Eingangsstempel vom 22. August 2016 die Daten „14.9.“ und „21.9.“ notiert gewesen. Dies habe er auch bei Vorlage der Akte nach Zustellung des Urteils gesehen und als korrekt befunden. Nach seiner Erinnerung habe er zunächst am 31. August 2016 das Rechtsmittel eingelegt, welches in der Frist begründet werden sollte. Die Akte sei spätestens zum Fristablauf vorzulegen gewesen, wie die allgemeine Anweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau B. laute. Das Fristenbuch werde von der langjährig tätigen und zuverlässigen Frau B. bei regelmäßigen Kontrollen durch ihn und die weiteren Kollegen und Kolleginnen der Bürogemeinschaft eigenverantwortlich geführt. Frau B. sei auch seit Jahren mit den Fristen in Aufenthalts- und Asylsachen, insbesondere den Fristen des Antrags auf Zulassungsberufung vertraut und in der Lage, diese selbständig einzutragen. Es haben bisher keine Fehler bei diesen Tätigkeiten der Angestellten festgestellt werden können. Im Fristenbuch sei eine Begründungsfrist für den 21. Oktober 2016 und eine Vorfrist für den 14. Oktober 2016 eingetragen gewesen. Weitere Fristen seien für den 14. September 2016 und für den 21. September 2016 für die Einlegung des Rechtsmittels eingetragen gewesen, die aber als erledigt abgestrichen gewesen seien. Auf Nachfrage habe Frau B. mitgeteilt, dass sie versehentlich zwei Fristen eingetragen habe, wie dies eigentlich in Aufenthalts- und nicht in Asylsachen üblich sei, und sich hierbei geirrt habe. Da er am 31. August 2016 die Zulassung der Berufung beantragt habe, habe Frau B. die Einlegungsfrist aus dem Fristenbuch ausgestrichen und ihm die Akte zum Fristablauf nicht wieder vorgelegt. Es seien die falschen Fristen für die Begründung des Rechtsmittels im Terminsbuch verblieben, weswegen es nicht zur Vorlage der Akte gekommen sei. Im Rahmen der normalen Wiedervorlage am 1. Oktober 2016 sei die Akte an ihn gelangt. Er habe nunmehr „– ohne erneut die Fristen zu kontrollieren –„ die Begründung des Rechtsmittels formuliert. Für ihn, der die Frist in der Akte (21.09.2016) zur Zeit der Zustellung als korrekt überprüft habe, habe kein Anlass zu Zweifeln bestanden, dass die Fristen auch korrekt im Terminsbuch notiert gewesen seien und es fristgemäß zur Vorlage der Akte kommen würde. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels abgestrichen und eine weitere Frist zur Begründung – für ihn unbekannt – eingetragen worden sei.

11

Frau B. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Oktober 2016 u.a. ausgeführt:

12

„Ich arbeite als Rechtsanwaltsfachangestellte seit 14 Jahren und für Rechtsanwalt B. seit fast fünf Jahren. Da er insbesondere im Migrationsrecht tätig ist, bin ich mit den Rechtsmittelfristen im Aufenthalts- und Asylrecht vertraut. Ich wurde von Herrn B. in diese Fristen eingeführt und unterliege regelmäßigen Kontrollen. Es kam in der langjährigen Tätigkeit noch zu keiner falschen Eintragung von Fristen für Herrn Rechtsanwalt B..

13

In der Rechtssache A. ./. BRD wurde das Urteil zugestellt. Durch Nachsehen in der Akte weiß ich jetzt, dass es der 22.08.2016 war. Ich notierte auch die Fristen (Vorfrist 14.09., Fristablauf 21.09.) auf das Urteil.

14

Es ist mir unerklärlich, wieso ich neben diesen Fristen auch zwei weitere Fristen für den 14.10. und den 21.10. als Begründungsfristen eintrug. Es kann sich lediglich um eine Unaufmerksamkeit meinerseits gehandelt haben, da in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten nach dem Aufenthaltsgesetz es eine Einlegungs- und eine (zweite) Begründungsfrist für das Rechtsmittel gibt. Offensichtlich habe ich versehentlich diese Fristen eingetragen, obwohl es sich um eine Asylsache handelte. …“

15

Mit alledem ist nicht schlüssig dargelegt, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst keine Schuld an der Fristversäumnis trifft. Die Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags schließen nicht aus, dass die eingetretene Fristversäumnis auf einem zurechenbaren Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht (a). Darüber hinaus ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt anzulasten, dass er bei Anfertigung der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrages auf Zulassung der Berufung am 31. August 2016 nicht überprüft hat, ob die im Fristenkalender eingetragene Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung korrekt berechnet war (b).

16

a) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze. Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und Beachtung der Fristen zu sorgen. Der Anwalt ist verpflichtet, durch entsprechende Organisation des Büros sein Möglichstes zu tun, Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 21.06.1988 – VI ZB 14/88 –, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 –, NVwZ 2003, 868 – zitiert nach juris). Diesem Erfordernis trägt die Behandlung der Fristen im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht hinreichend Rechnung.

17

Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berechnung von Rechtsmittelfristen einer erfahrenen Hilfsperson überträgt. Die insoweit bestehende Sorgfaltspflicht macht es an sich erforderlich, dass der Bevollmächtigte die Wahrung der prozessualen Fristen eigenverantwortlich überwacht.Dies schließt freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet. Auch die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, darf er gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen. Dem Anwalt ist es bei einer normalen und regelmäßigen Überwachung der Hilfspersonen dann nicht als Verschulden anzulasten, wenn diese entgegen seiner Weisung die Fristen unrichtig eintragen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 14.02.1992 – 8 B 121.91 –, juris; BVerfG, Beschl. v. 27.03.2002 – 2 BvR 636/01 –, NJW 2002, 3014 – zitiert nach juris). Ähnlich wie bei den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 9.11 –, juris; Beschl. v. 14.02.1992 – 8 B 121.91 –, juris) werden aber im Allgemeinen auch die vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen nicht zu den Fristen gehören, deren Berechnung der Anwalt Hilfspersonen überlassen kann (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.07.2013 – 4 ZKO 296/13 –, juris; VGH München, Beschl. v. 16.10.2012 – 4 B 11.2325 –, juris). Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 78 Abs. 4 AsylG die Begründungsfrist abweichend von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO regelt und deshalb je nach betroffener Rechtsmaterie unterschiedliche Fristen gelten können.

18

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, auch die Berechnung der vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen dürfe der Anwalt Hilfspersonen überlassen, wäre jedenfalls nach Auffassung des Senats nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Fristberechnung für die beauftragte Hilfsperson, Frau B., um eine Routineangelegenheit handelt, also um in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers häufig vorkommende Fristen. Dazu heißt es in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages lediglich pauschal, Frau B. sei seit Jahren mit den Fristen des Aufenthalts- und Asylsachen, insbesondere den Fristen des Antrags auf Zulassungsberufung vertraut; auch deren eidesstattlicher Versicherung lässt sich insoweit nichts Substantiiertes entnehmen. Auf dieser Grundlage lässt sich ein Organisationsverschulden in Ansehung der Übertragung der Fristberechnung auf Frau B… nicht ausschließen. Im Hinblick auf die Frage der hinreichenden Qualifikation sei darauf hingewiesen, dass im vorgelegten Auszug aus dem Fristenbuch der Art nach unzutreffend Fristen für „Berufung“ und „Berufungsbegründung“ statt für Zulassungsantrag und -begründung eingetragen sind.

19

Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers weiter unterstellte, es handele sich im Hinblick auf die Berechnung der vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine Routineangelegenheit der Mitarbeiterin, ist dennoch ein Organisationsverschulden festzustellen. Dieses ist darin zu erblicken, dass die Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages in Asylsachen nicht hinreichend durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher gestellt ist. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass – wie vorliegend und grundsätzlich zulässig – die Stellung des Zulassungsantrages und die Begründung desselben nicht in einem Schriftsatz erfolgen. Diese Vorgehensweise des Anwaltes führt dazu, dass nach der fristgemäßen Stellung des Zulassungsantrages die Einhaltung der Frist des § 78 Abs. 4 AsylG für dessen gesonderte Begründung ein zweites Mal durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher gestellt werden muss. Im Ergebnis sind insoweit wie im Fall des § 124a Abs. 4 VwGO zwei ihrer Art nach (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1988 – VIII ZR 84/88 –, NJW 1989, 2393; OLG Köln, Urt. v. 20.01.1993 – 2 U 91/91 –, juris; BayLSG, Urt. v. 08.11.2012 – L 17 U 407/11 –, juris) deutlich zu unterscheidende Fristen, eine für die Stellung und eine für die Begründung des Zulassungsantrages, festzuhalten und zu überwachen (vgl. entsprechend zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2012 – 2 LA 185/12 –, juris). Der Umstand, dass beide Fristen im Fall des § 78 Abs. 4 AsylG zeitlich identisch sind, ändert hieran nichts. Wird demgegenüber nur eine einzige und in ihrer Art nicht differenzierte Frist festgehalten, besteht die auf der Hand liegende Gefahr, dass diese einzig vermerkte Frist nach Fertigung und Absendung des Zulassungsantrages gestrichen wird, obwohl sie für dessen gesonderte Begründung weiter läuft. Dann ist ebenso offensichtlich eine fristgemäße gesonderte Begründung nicht mehr sicher gestellt. Das Festhalten beider Fristen ermöglicht dem Rechtsanwalt auch sofort die Korrektur einer im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristen nach § 78 Abs. 4 AsylG und § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO etwaigen Falschberechnung der Begründungsfrist durch eine Hilfsperson. Der Rechtsanwalt darf folglich das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn – erstens – in den Handakten beide Fristen festgehalten sind und – zweitens – für beide Fristen vermerkt ist, dass sie im Fristenkalender notiert worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 9.11 –, juris).

20

Dies ist vorliegend nicht geschehen, sondern in der Handakte nur eine, der Art nach unspezifizierte Frist samt Vorfrist sowie deren Notierung im Fristenkalender vermerkt worden. Wären im vorstehenden Sinne vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bzw. auf seine entsprechende (allgemeine) Weisung hin vom Hilfspersonal in der Handakte (und im Fristenkalender) von vornherein auch in Asylsachen zwei ihrer Art nach unterschiedliche Fristen notiert worden, wäre es voraussichtlich nicht zu der Fristversäumnis gekommen. Voraussichtlich wäre nach Erstellung der Antragsschrift nur die diesbezügliche Frist, jedoch nicht die gesonderte für die Begründung gestrichen und die Akte dem Prozessbevollmächtigten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ebenso wäre es voraussichtlich nicht zu der im Weiteren fehlerhaften Eintragung einer (dann: dritten, unschädlichen) zweimonatigen Begründungsfrist gekommen. Ob der aus der Eintragung nur einer Frist resultierenden Gefahr noch hinreichend dadurch begegnet werden kann (darf), dass der Rechtsanwalt nach isolierter Antragstellung gesonderte Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die weiterlaufende Begründungsfrist eingehalten wird, kann vorliegend offen bleiben, weil derartige Maßnahmen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls nicht ergriffen worden sind.

21

b) Zudem resultiert unabhängig davon ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers daraus, dass er es unterlassen hat, bei Anfertigung des Antrages auf Zulassung der Berufung am 31. August 2016 zu überprüfen, ob die im Fristenkalender eingetragene Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung korrekt berechnet war.

22

Ein Rechtsanwalt hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.04.2013 – 6 P 9.12 –, NJW 2013, 1617 – zitiert nach juris; BAG, Urt. v. 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 –, BAGE 125, 333 – zitiert nach juris; Urt. v. 17.01.2012 – 3 AZR 572/09 –, juris; Beschl. v. 17.10.2012 – 3 AZR 633/12 –, juris; BGH, Beschl. v. 15.01.2014 – XII ZB 431/13 –, NJW-RR 2014, 697 – zitiert nach juris; Beschl. v. 27.11.2013 – XII ZB 116/13 –, NJW-RR 2014, 698 – zitiert nach juris; Beschl. v. 03.05.2011 – VI ZB 4/11 –, juris; BFH, Beschl. v. 28.08.2014 – VII B 12/14 –, juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.03.2002 – 2 BvR 636/01 –, NJW 2002, 3014 – zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 30.07.2013 – 4 ZKO 296/13 –, juris).

23

Bei Anfertigung des Antrages auf Zulassung der Berufung am 31. August 2016 lagen dem Bevollmächtigten des Klägers in Gestalt seiner Akte die dazu benötigten Unterlagen vor. In der Akte war jedenfalls eine Abschrift des angefochtenen Urteils enthalten, die auf der ersten Seite sowohl den Eingangsstempel als auch von Frau B. vermerkte Fristen aufwies. Da ihm als nach eigenen Angaben insbesondere im Migrationsrecht bzw. in Aufenthalts- und Asylsachen langjährig tätigen Rechtsanwalt die Regelung zur Frist für die (Einlegung und) Begründung des Zulassungsantrages nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 3 AsylG geläufig war, wäre es für ihn schon am 31. August 2016 und damit rechtzeitig vor Fristablauf unschwer möglich gewesen, als Fristende Donnerstag, den 22. September 2016, zu ermitteln und einen entsprechenden Abgleich mit dem Fristenkalender vorzunehmen. Dabei wäre ihm zum einen jedenfalls die fehlerhafte Streichung der Frist unter dem 21. September 2016 und zum anderen möglicherweise die ebenfalls fehlerhafte Eintragung weiterer unzutreffender Fristen für den 14. und 21. Oktober 2016 aufgefallen. Die Fristüberschreitung wäre dann voraussichtlich vermieden worden. Auf die Fristberechnung seiner Mitarbeiterin durfte sich der bevollmächtigte Rechtsanwalt dagegen nicht ungeprüft verlassen.

24

c) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der an das Oberverwaltungsgericht adressierte Schriftsatz vom 1. Oktober 2016 an sich ohnehin schon nicht die Begründungsfrist wahren konnte, weil der Antrag einschließlich der Gründe nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG beim Verwaltungsgericht zu stellen ist, also auch die getrennt zum Antrag erfolgende Begründung dort einzureichen ist (vgl. im Umkehrschluss auch § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

26

Hinweis:

27

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar.

28

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 493/08 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Betriebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze.

2

Der 1951 geborene Kläger trat am 22. Januar 1973 in die Dienste der G AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31. Mai 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 mit der S-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2011 in das Handelsregister eingetragen. Bereits am 22. Dezember 1959 hatte der Aufsichtsrat der G AG die „Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G, gültig ab 1.1.1957“ (im Folgenden: RL 57) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthielten:

        

„Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die

        

Zusatz-Altersversorgung

        

der bei der G beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeitsverträgen folgende Regelung erfahren:

        

...     

        

§ 7

        

Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren.

        

...“   

3

Am 23. November 2006 schloss die G AG mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

3.    

Übergangsregelung

        

3.1     

Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt.

                 

...“   

4

Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen nach den RL 57 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen.

5

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass ihm ab Eintritt des Versorgungsfalles diejenige Versorgungsleistung zusteht, die sich aus der Anwendung der RL 57 ohne die Einschränkung nach Nr. 3.1 der BV 2006 ergibt.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006. Infolge einer planwidrigen Überversorgung sei eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, auf die sie mit Nr. 3.1 der BV 2006 angemessen reagiert habe.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 11. August 2009, der beim Bundesarbeitsgericht am 13. August 2009 eingegangen ist, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009, der am selben Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, hat er die Revision begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Bürovorsteherin B angewiesen, die Frist zur Einlegung der Revision auf den 13. August 2009 und die Frist zur Revisionsbegründung auf den 13. September 2009 im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung der Fristen sei in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten so organisiert, dass die Bürovorsteherin die Fristen in einem besonderen Fristenkalender notiere. Zusätzlich werde eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf eingetragen, jeweils mit einem auffälligen Hinweis (gelber Klebezettel mit roter Schrift). Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem Vermerk gesondert vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die Bürovorsteherin die Frist zur Einlegung der Revision nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten auf den 13. August 2009, die Frist zur Begründung der Revision jedoch versehentlich auf den 13. Oktober 2009 notiert. Grund für das Versehen der Bürovorsteherin seien die bei einer Vielzahl der zu bearbeitenden amts- und landgerichtlichen Verfahren aufeinander aufbauenden Fristen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einerseits und der sich anschließenden Frist zur Klageerwiderung andererseits gewesen. Das Versehen der Bürovorsteherin habe dazu geführt, dass dem Prozessbevollmächtigten die Akte nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B vorgelegt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

10

I. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist zur Begründung der Revision am 13. September 2009 ab. Die Revisionsbegründung des Klägers ist jedoch erst am 13. Oktober 2009 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.

11

II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

12

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses formgerecht(§ 236 Abs. 1 ZPO)sowie unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat auch innerhalb der Antragsfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung, dh. die Begründung der Revision nachgeholt und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

13

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.

14

a) Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - zu II 3 c der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 1; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183).

15

b) Da die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Fertigung der Revisionsschrift bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung des Revisionsschriftsatzes vom 11. August 2009 überprüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Weshalb er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargelegt.

16

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Brunke    

        

    H. Frehse    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. März 2012 - 13 Sa 1232/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente der Klägerin nur die tatsächlich zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist oder nach § 12 Abs. 2 des Tarifvertrags über die IKK-Betriebsrente(im Folgenden: TV-IKK-BR) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine hinzuzufügen sind.

2

Die 1961 geborene Klägerin war vom 1. März 1983 bis 11. September 2003 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte hatte der Klägerin eine Versorgungszusage auf der Grundlage des Tarifvertrags über die IKK-Betriebsrente erteilt. Nach § 4 Abs. 3 TV-IKK-BR erhalten „Beschäftigte“, die vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen vorläufiger oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, für die Dauer eines Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Betriebsrente. Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, richten sich die Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 TV-IKK-BR nach dem BetrAVG. § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR lautet auszugsweise:

        

„Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung (§ 4 Abs. 3) - vorbehaltlich der Wartezeitvoraussetzungen - bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen (garantierte Rentenbausteine und zugewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine … hinzugefügt. ...“

3

Die Klägerin bezieht seit dem 1. Dezember 2004 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente und von der Beklagten eine Betriebsrente. Bei deren Berechnung berücksichtigte die Beklagte die tatsächliche Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. März 1983 bis zum 11. September 2003.

4

Mit Schreiben vom 11. August 2008 verlangte die Klägerin die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der bis zum 60. Lebensjahr fehlenden Rentenbausteine. Nachdem die IKK-Betriebliche Zusatzversorgungskasse e.G. der Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2008 mitgeteilt hatte, dass bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern der Anspruch auf die während der aktiven Zeit erworbenen Rentenbausteine begrenzt sei, hat die Klägerin mit ihrer am 29. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Begehren weiterverfolgt.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe ihrer Erwerbsminderungsrente aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben würden,

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die Höhe der Erwerbsminderungsrente auf dieser Basis rückwirkend seit dem 1. Juni 2004 neu zu berechnen und auszuzahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags vollständig und hinsichtlich der Neuberechnung ab dem 1. Januar 2007 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Gegen das der Beklagten am 18. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 16. Juli 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Revision eingelegt.

8

Mit einem dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. September 2012 zugestellten Schreiben hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Begründung der Revision nicht eingegangen ist. Daraufhin hat die Beklagte mit einem am 26. September 2012 eingegangenen Schriftsatz wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision begründet, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

9

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausgeführt, die Rechtsanwaltsfachangestellte Z habe am 18. Juni 2012 sowohl auf der schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils als auch im handschriftlich geführten Fristenkalender der Kanzlei und in dem EDV-gestützten Fristenkalender der Kanzlei jeweils „Revision HF: 18.07.2012 VF: 11.07.2012“ eingetragen, obwohl in der Kanzlei die allgemeine Anweisung bestehe, bei Zustellung eines schriftlich abgefassten Urteils sowohl auf diesem selbst als auch in dem handschriftlichen und dem EDV-gestützten Fristenkalender sowohl die Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung, als auch die Rechtsmittelfrist sowie die Rechtsmittelbegründungsfrist zu notieren. Bei jeder dieser drei Fristen seien jeweils die eigentliche Frist (Hauptfrist) und die Vorfrist zu erfassen. Diese Praxis sei aufgrund wiederholter anwaltlicher Anweisungen stets eingehalten worden. Der am 18. Juni 2012 mit der Erfassung der Eingangspost beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Z sei es - wie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst - unerklärlich, warum sie entgegen der ihr seit ihrem ersten Ausbildungsjahr geläufigen Praxis nur die Revisionsfrist nebst Vorfrist notiert habe.

10

II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.

11

1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die zweimonatige Frist zur Einreichung der Revisionsbegründungsschrift hat mit der Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils am 18. Juni 2012 zu laufen begonnen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG). Die Revisionsbegründung ist beim Bundesarbeitsgericht erst am 26. September 2012 und damit nach dem Ablauf der Frist eingegangen.

12

2. Der Beklagten war wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der hierauf gerichtete zulässige Antrag ist nicht begründet.

13

a) Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO nach Behebung des Hindernisses formgerecht(§ 236 Abs. 1 ZPO) sowie unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte hat auch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung, dh. die Begründung der Revision nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

14

b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.

15

aa) Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 572/09 - Rn. 14; 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Gründe, FamRZ 2004, 1183).

16

bb) Dieser Prüfungspflicht ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht nachgekommen. Da die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten zur Fertigung der Revisionsschrift bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte daher bereits im Zusammenhang mit der Anfertigung des Revisionsschriftsatzes vom 16. Juli 2012 überprüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Weshalb er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht dargelegt.

17

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 431/13
vom
15. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen
Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner
Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen
einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich
zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013
- XII ZB 116/13 - juris).
BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 431/13 - LG Gera
AG Altenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durchden
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Juni 2013 wird auf Kosten des Nebenintervenienten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.022 €

Gründe:

I.

1
Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist.
2
Die Beklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung von 2.022,04 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem Prozessbevollmächtigten (im Folgenden: Nebenintervenient) am 14. Februar 2013 zugestellt worden. Am 14. März 2013 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Am 23. April 2013 hat der Kammervorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht begründet worden und deswegen beabsichtigt sei, sie zu verwerfen. Auf diesen, dem Nebenintervenienten am 29. April 2013 zugegangenen Hinweis hat die Beklagte am 13. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Berufung selbst begründet. Die Rechtsanwaltsfachangestellte des Nebenintervenienten sei kanzleiintern mit dem Notieren der Fristen beauftragt; hierbei habe es niemals Anlass zur Beanstandung gegeben. Im konkreten Fall habe sie nach Eingang des Urteils des Amtsgerichts zwar die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist berechnet und auf der Ausfertigung des Urteils notiert. Sie habe auch die Berufungsfrist im Fristenbuch notiert, jedoch die Berufungsbegründungsfrist aufgrund erheblichen und überobligatorischen Arbeitsanfalls vergessen einzutragen.
3
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetreten ist, mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Nebenintervenient nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
6
1. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Verschulden des Nebenintervenienten in dem Versäumnis liege, die ordnungsgemäße Notie- rung der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen, als ihm die Akte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden sei. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts , dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt würden, beschränke sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert worden sei, sondern erstrecke sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Danach wäre der Nebenintervenient gehalten gewesen, bei der Fertigung der Berufungsschrift am 14. März 2013 die ordnungsgemäße Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Dies habe er indes offensichtlich unterlassen. Andernfalls hätte er bemerken müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei, und die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist veranlassen können. Zudem sei dem Schriftsatz der Beklagten zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Nebenintervenient in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihre Überwachung erteilt habe sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornehme. Vielmehr trage der Nebenintervenient vor, seine Angestellte habe lediglich zu Beginn des vor sechs Jahren aufgenommenen Anstellungsverhältnisses stichpunktartig wegen der Einhaltung der kanzleiinternen Anweisungen und Abwicklung der Arbeitsvorgänge überprüft zu werden brauchen.
7
2. Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
8
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris- tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - juris Rn. 7 mwN).
9
Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats ausreichend, wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der Organisationsanweisung zunächst im Fristenkalender und erst danach mit dem Sachbearbeiter-Handzeichen in der Handakte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Reihenfolge vor, nach der die Kanzleiangestellte vorzugehen hat. Auch ohne ausdrücklichen Erledigungsvermerk ist diese Reihenfolge, nach der die Kanzleiangestellte bei der Fristenerfassung zu handeln hat, geeignet sicherzustellen , dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fristenkalender eingetragen wurden (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 12).
10
b) Gemessen hieran vermag die zur Wiedereinsetzung abgegebene Begründung des Nebenintervenienten eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen.
11
Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Notierung der Fristen durch Einsichtnahme in den Fristenkalender selbst sicherzustellen. Jedoch hat er die Eintragung in einer - wie oben dargestellt - verlässlichen Art und Weise zu überprüfen, wenn ihm die Handakte im Rahmen einer fristgebundenen Maßnahme vorgelegt wird. Deswegen hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Nebenintervenient in der Begründung zur Wiedereinsetzung nicht dargelegt hat, dass er eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Das Wiedereinsetzungsgesuch stellt allein darauf ab, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte in der Vergangenheit beanstandungsfrei gearbeitet hat. Dies macht indessen die erforderliche Gegenkontrolle nicht entbehrlich.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich auch aus den dem Wiedereinsetzungsgesuch zur Glaubhaftmachung beigefügten Urkunden nicht auf eine Büroorganisation schließen, die eine Gegenkontrolle hinreichend gewährleistet. Anders als es in der Rechtsbeschwerde anklingt, ergibt sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vermerk auf der Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils, dass die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf dem fristauslösenden Schriftstück zwingend eine bereits erfolgte Eintragung im Fristenkalender voraussetzt.
13
Weil der Nebenintervenient in seinem Wiedereinsetzungsgesuch - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - seine Büroorganisation nicht ansatzweise dargelegt hat, war das Landgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht gehalten, bei ihm nachzufragen, ob und in welcher Weise die Prüfung der Eintragung der Frist für die Berufungsbegründung bei Vorbereitung oder Unterzeichnung der Berufungsschrift erfolgt sei.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Altenburg, Entscheidung vom 08.02.2013 - 5 C 210/12 -
LG Gera, Entscheidung vom 14.06.2013 - 1 S 92/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 116/13
vom
27. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen
im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen
in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke
oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle
geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache
im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung
vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung
laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender
eigenverantwortlich zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Blankenese
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Januar 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 7.154 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 26. Oktober 2012 verpflichtet, an die Antragstellerin übergegangenen Kindesunterhalt für seinen volljährigen Sohn zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 1. November 2012 zugestellt worden. Er hat dagegen am 22. November 2012 durch einen von seiner Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
2
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 hat der Antragsgegner eine Beschwerdebegründung eingereicht und mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt: In der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten sei die Büroleiterin für die eingehende Post, die Wiedervorlage sowie für das Eintragen und Überwachen der Fristen zuständig. Bei Posteingang notiere die Büroleiterin die Fristen auf dem eingegangenen Schriftstück, zusätzlich im elektronisch geführten Terminkalender im PC und im Fristenbuch. Die Verfahrensbevollmächtigte habe erst am 7. Januar 2013 bei der Beantwortung einer Anfrage des Amtsgerichts festgestellt, dass ihre langjährig zuverlässige und regelmäßig überwachte Büroleiterin die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingetragen habe.
3
Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5
1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 21. Januar 2013 und damit nach Ablauf der am 2. Januar 2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
6
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten beruht, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
7
a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670 Rn. 6 mwN).
8
b) Soweit das Beschwerdegericht bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bei der Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde gehalten gewesen wäre, die korrekte Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist zu überprüfen, hat es damit keine Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners, insbesondere nicht dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
9
aa) Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht vor, es habe nach dem Inhalt der Akten und dem Sachvortrag des Antragsgegners erkennen müssen, dass seiner Verfahrensbevollmächtigten die Handakten am 22. November 2012 wegen Ortsabwesenheit nicht vorgelegt und die vom gleichen Tage datierte Beschwerdeschrift mit einer hinterlegten Blankounterschrift unterzeichnet worden sei.
10
Für einen solchen Sachverhalt lassen sich weder aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags noch aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Die mit der Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten versehene Beschwerdeschrift vom 22. November 2012 ist um 11:21 Uhr per Telefax an das Amtsgericht abgesendet worden. Der ebenfalls vom 22. November 2012 datierte und offenbar von einem Kollegen der Verfahrensbevollmächtigten "in Vertretung" unterzeichnete Fristverlängerungsantrag im Tatbestandsberichtigungsverfahren ist demgegenüber erst deutlich später, nämlich um 13:41 Uhr an das Amtsgericht gefaxt worden. Durch diesen Schriftsatz drängte sich deshalb trotz des darin enthaltenen Hinweises, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners "nach Erkrankung in den dringend benötigten Erholungsurlaub gefahren" sei, keineswegs die Schlussfolgerung auf, dass die Verfahrensbevollmächtigte am 22. November 2012 den ganzen Tag ortsabwesend gewesen sein und der mehr als zwei Stunden vorher versendete Beschwerdeschriftsatz eine hinterlegte Blankounterschrift getragen haben musste.
11
Im Übrigen hätte das Gericht auch davon ausgehen können, dass der Rechtsanwalt den Inhalt eines mit seiner Blankounterschrift versehenen Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11 - FamRZ 2012, 1935 Rn. 17; BGH Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - NJW 2005, 2709, 2710 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 9). Einen Sachverhalt, aus dem sich hier ergeben könnte, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Bearbeitung und inhaltliche Festlegung der mit ihrem Diktatzeichen versehenen Beschwerdeschrift gänzlich ohne Vorlage der Handakte vorgenommen hat, lässt sich selbst dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen (zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7). Denn dieses beschränkt sich auf die Behauptung, der Verfahrensbevollmächtigten habe die Handakte am 22. November 2012 nicht vorgelegen. Dies schließt es beispielsweise nicht aus, dass der Verfahrensbevollmächtigten die Handakte bereits am Vortag als Fristsache zum Diktat der Beschwerdeschrift vorgelegen haben könnte.
12
bb) Sonstige Umstände, die ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Gegenkontrolle bei der Vorlage der Handakten zur Bearbeitung der Beschwerdeschrift hätten ausschließen können, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Er hat schon nicht dargetan, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorgesehen war. Insbesondere hat der Antragsgegner nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise die Gegenkontrolle in den Handakten zur Eintragung der Fristen organisiert worden ist. Fehlt es insoweit an den erforderlichen Darlegungen zu den Abläufen innerhalb der Kanzleiorganisation des Verfahrensbevollmächtigten , ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, einen bislang fehlenden Vortrag über die Sicherheitsvorkehrungen bei der Fristenkontrolle einzufordern.
Vielmehr darf das Beschwerdegericht auch in diesem Falle grundsätzlich davon ausgehen, dass der um Wiedereinsetzung nachsuchende Beteiligte seiner sich aus § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur vollständigen Angabe der ihm günstigen Tatsachen nachgekommen ist, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen. Auch die Rechtsbeschwerde rügt insoweit nicht, dass das Beschwerdegericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen habe.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 26.10.2012 - 553 F 12/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 7 UF 143/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 4/11
vom
3. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 22.813,22 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. August 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Auf Anfrage des Landgerichts vom 3. August 2010 nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses für die Zustellung des landgerichtlichen Urteils teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2010 mit, dass ein Empfangsbekenntnis in der Akte der Rechtsanwaltskanzlei nicht festgestellt werden könne. Es werde aber anwaltlich versichert, dass das erstinstanzliche Urteil am 20. Juli 2010 zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010, eingegangen per Fax am selben Tag und im Original am 13. Oktober 2010, hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich vom anwaltlichen Büropersonal nicht notiert worden. Die Akte sei daher den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 20. September 2010 nicht vorgelegt worden, so dass die rechtzeitige Anfertigung und Einreichung der Berufungsbegründungsschrift unterblieben sei. Vorfrist und Fristablauf seien sowohl in dem handschriftlich geführten Kalender als auch in dem Computerkalender nicht vermerkt worden. Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumnis liege nicht vor. Die zur Fristenwahrung getroffenen Maßnahmen in der Büroorganisation hätten sich, ebenso wie das beauftragte Personal, über Jahre hinweg als zuverlässig erwiesen. Zuständig für die Fristennotierung und rechtzeitige Wiedervorlage der Akten seien zwei Büroangestellte, die seit vielen Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig seien und denen hinsichtlich der Notierung von Fristen und Vorfristen sowie der rechtzeitigen Wiedervorlage von Akten seit Jahren kein Versehen unterlaufen sei. Sie würden von den Rechtsanwälten stichprobenweise kontrolliert, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich die von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Fristversäumung zurechnen lassen. Zwar könne der Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders seinem geschulten und zuverlässigen Personal übertragen. Die Kontrolle könne auch bei langjährig in dieser Funktion tätigem Personal durch monatliche Stichproben , bei besonders erprobten Kräften durch Stichproben im Abstand von zwei Monaten erfolgen. Gleichwohl habe der Rechtsanwalt selbst sicherzustellen , dass die Fristen korrekt berechnet und eingetragen würden. So dürfe er das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurücksenden , wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt worden sei, dass die Frist im Fristenkalender notiert sei. Da ein Empfangsbekenntnis nach eigenen Angaben nicht feststellbar gewesen sei, habe der Klägervertreter Anlass gehabt, sich auf die Anfrage des Landgerichts vom 3. August 2010 hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts über die Fristen und deren Eintragung zu vergewissern. Es sei auch nicht vorgetragen, dass in den Handakten die Fristen und ein Erledigungsvermerk betreffend deren Eintragung in den Kalendern dokumentiert seien. Außerdem habe der Rechtsanwalt immer dann eine Fristenprüfung vorzunehmen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung, z.B. die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels, vorgelegt würden. Der Klägervertreter hätte folglich im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist überprüfen müssen.
3
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat.
5
2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt, weil sie sich ein eigenes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Fristversäumung nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten darin gesehen, dass er es versäumt hat, die Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435, 436 und vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, NJW-RR 2005, 1085).
6
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt zwar von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627 = VersR 1976, 342 und vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, juris Rn. 4). Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 und vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189, 1190 = VersR 2005, 96). Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184).
7
Darauf, dass bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Zweifel an der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist entstehen mussten, weil kein Empfangsbekenntnis zu den Akten gelangt war, kommt es letztlich für die Entscheidung im Streitfall danach nicht mehr an. Allerdings hätte die Nachlässigkeit in der Fristenkontrolle bei Einlegung der Berufung durch die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist noch geheilt werden können, wäre den sich aufdrängenden Zweifeln an der ordnungsgemäßen Fristennotierung aufgrund des fehlenden Empfangsbekenntnisses nachgegangen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, FamRZ 2010, 635 mwN).
8
3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zoll Pauge Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2010 - 8 O 396/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.12.2010 - 22 U 120/10 -

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelte mit Mineralölen sowie Biodiesel und Pflanzenölen als Energieerzeugnisse. Aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) für eine nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs die Biokraftstoffquote sowie eine Ausgleichsabgabe nach § 37a und § 37c Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt. Zwar legte die Klägerin am 17. Januar 2014 fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, doch ging die Begründung für die Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 20. Februar 2014 und damit zwei Tage nach Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2014 ein. Mit Schreiben vom 5. März 2014 hat die Geschäftsstelle des VII. Senats des BFH auf den verspäteten Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.

2

Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung beruft er sich auf ein von ihm nicht zu vertretendes Büroversehen. Eine zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte, der das "Kanzleihandbuch" mit detaillierten  Arbeitsanweisungen ausgehändigt und die über die Bedeutung von Fristen hinreichend belehrt sowie bei ihrer Tätigkeit ausreichend überwacht worden sei, habe bei der Notierung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übersehen, dass diese nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils unabhängig davon zu begründen ist, ob sich die in § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO festgelegte Frist zur Einlegung der Beschwerde deshalb verlängert, weil --wie im Streitfall-- der Ablauf der Monatsfrist auf einen Samstag gefallen ist. Es sei die ausdrückliche Anweisung erfolgt, Fristen grundsätzlich im "Vier-Augen-Prinzip" zu notieren und die Fristnotierung dem mit der Sache befassten Rechtsanwalt vorzulegen. Bei der seit Jahren zuverlässig arbeitenden Fachangestellten habe man davon ausgehen können, dass stets eine sorgfältige Eintragung erfolge, zumal die Endkontrolle weiterhin durch den Prozessvertreter der Klägerin erfolgt sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass ein Prozessbevollmächtigter die Berechnung der üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen zuverlässigen Angestellten übertragen dürfe. Bei der Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde handele es sich um eine solche gängige Frist.

3

In ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Rechtsanwaltsfachangestellte erklärt, es werde in Bezug auf zu beachtende Fristen für in der Kanzlei tätige Rechtsanwälte ein eigenes Fristenkontrollbuch geführt. Die in dem Fristenkalender eingetragenen Fristen dürften nur durch die Rechtsanwälte gestrichen werden. Zusätzlich werde jede Frist in einem elektronischen Kalender notiert. Durch den zuständigen Rechtsanwalt werde die Erledigung der dort notierten Fristen gesondert eingetragen. Im Streitfall seien die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl im Fristenbuch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch im elektronischen Fristenkalender eingetragen worden. Nach der Übermittlung der Beschwerdebegründung per Fax am 20. Februar 2014 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Beisein der Rechtsanwaltsfachangestellten die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in seinem Fristenkalender gestrichen. Die Streichung sei zusätzlich mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk im elektronischen Fristenkalender dokumentiert worden.

4

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es ist der Ansicht, der Prozessbevollmächtigte habe die Einhaltung der Begründungsfrist bei Vorlage der Akte selbst kontrollieren müssen und habe nicht auf die ordnungsgemäße Eintragung der Frist durch die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte vertrauen dürfen, zumal es sich bei der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht um eine übliche und daher leicht zu kontrollierende Frist handele.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie wurde nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Frist begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht.

6

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Im Streitfall ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts dem Prozessvertreter der Klägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt worden; folglich lief die Begründungsfrist am 18. Februar 2014 ab. Der erst am 20. Februar 2014 beim BFH eingegangene Schriftsatz mit der Begründung der Beschwerde war somit verspätet, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

7

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

8

a) Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt voraus, das innerhalb der Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, und vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517). Jedes Verschulden des Prozessbevollmächtigten --mithin auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, wobei sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

9

Nach der Rechtsprechung des BFH gehört die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne Weiteres zuverlässigen Fachkräften überlassen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, und vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Prozessbevollmächtigter den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55). Dem Prozessbevollmächtigten obliegt daher bei der Fertigung einer Beschwerdebegründung auch die Kontrolle, ob die einzuhaltende Begründungsfrist zutreffend notiert worden ist.

10

b) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht, eine zuverlässige Bürokraft damit beauftragt zu haben, Fristen in sein eigenes Fristenbuch und zusätzlich in einen elektronischen Fristenkalender einzutragen. Auch hat er glaubhaft vorgetragen, dass die Behandlung von Fristsachen in seiner Kanzlei --insbesondere durch Herausgabe eines Kanzleihandbuchs mit entsprechenden Anweisungen und Einführung eines "Vier-Augen-Prinzips" bei der Kontrolle von Fristen-- so organisiert ist, dass die Versäumung von Fristen soweit irgend möglich vermieden wird, und dass die für die Eintragung der Begründungsfrist verantwortliche Rechtsanwaltsfachangestellte sorgfältig ausgewählt und geschult wurde und bisher fehlerfrei gearbeitet hat. Dies vermag ihn jedoch ebenso wenig zu entlasten wie die unsubstantiierte Behauptung, die Endkontrolle sei weiterhin durch ihn erfolgt. Wie bereits ausgeführt, gehört es zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (BFH-Beschlüsse vom 13. September 2012 XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, und vom 16. Januar 2009 VII R 31/08, BFH/NV 2009, 951).

11

Der Umschlag mit dem genauen Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils dürfte sich in der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Bearbeitung vorgelegten Handakte befunden haben oder hätte sich zumindest bei ordnungsgemäßer Büroorganisation dort befinden müssen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 70/92, BFH/NV 1993, 552; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1984 VI ZR 49/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 193). Offensichtlich hat der Prozessbevollmächtigte bei Vorlage der Akte zur Abfassung der Beschwerdebegründung eine eigenständige Überprüfung der Frist unterlassen und blind auf die Eintragung in seinem Fristenbuch vertraut. Sonst wäre ihm die unzutreffende Fristenberechnung nicht verborgen geblieben. Die Gelegenheit zur Korrektur der unzutreffenden Fristberechnung hat er ungenutzt verstreichen lassen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der mit der Eintragung von Fristen beauftragten Bürokraft hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die in seinem Fristenbuch eingetragene Frist nach der verspäteten Übermittlung des Schriftsatzes an den BFH am 20. Februar 2014 eigenhändig aus dem Kalender gestrichen, wobei ihm der Fristablauf verborgen geblieben ist, was die unsubstantiierte Behauptung widerlegt, es habe durch ihn eine Endkontrolle stattgefunden. Unter diesen Umständen trifft ihn ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung, so dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden kann.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.