Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 04. Apr. 2017 - 4 Ca 288/16

published on 04/04/2017 00:00
Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 04. Apr. 2017 - 4 Ca 288/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24.10.2014 mit Ablauf des 31. August 2018 nicht beendet werden wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf X EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages TVöD-VKA und der diesen ergänzenden Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Der am 0.0.1973 geborene, ledige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger (im Folgenden: klagende Partei) ist seit dem 1. November 2014 beim Theater der beklagten Stadt (im Folgenden: Beklagte) als Tontechniker in Teilzeit bei einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt X EUR beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, nicht jedoch Mitglied der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger.
Die Beklagte betreibt das Theater, ein Mehrspartenhaus mit einem Opern- und Schauspielensemble, dem Jungen Theater, einem Chor und einem Philharmonischen Orchester mit ca. 370 Mitarbeitern, als Eigenbetrieb. Ein Personalrat für den Betrieb ist gebildet. Die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und des Deutschen Bühnenvereins - Bundesverbandes deutscher Theater.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 24. Oktober 2014 (Anlage zur Klageschrift) enthält ua. die folgenden Regelungen:
„§ 1
Herr L. wird als Bühnentechniker mit der Tätigkeitsbezeichnung Tontechniker am Theater F. (§ 1 Abs. 3 NV Bühne AT) in allen Sparten/Häusern teilzeitbeschäftigt.
Herr L. ist überwiegend künstlerisch tätig.
§ 2
1) Das Arbeitsverhältnis wird für einen Teil der Spielzeit 2014/2015 und für die Spielzeit 2015/2016 geschlossen. Es beginnt am 1. November 2014 und endet am 31. August 2016.
2) Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.
§ 6
10 
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.
§ 8
11 
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört der Bühnentechniker bei Vertragsschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.“
12 
Der zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossene Tarifvertrag NV Bühne (Anlage zur Klageschrift) enthält ua. die folgenden Regelungen:
13 
„§ 1 Geltungsbereich
14 
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
15 
(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.
16 
Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
17 
§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
18 
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschuss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
19 
§ 69 Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker
20 
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
21 
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
22 
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.
23 
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
24 
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und der Bühnentechniker vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
…“
25 
Der zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag TVöD-VKA enthält anders als der NV Bühne keine Schiedsvereinbarung. Er enthält hingegen ua. die folgenden Regelungen:
26 
„§ 1 Geltungsbereich
27 
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt – , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fassungen der Besonderen Teile fallen.
28 
Protokollerklärung zu Absatz 1:
29 
1 Für Beschäftigte
30 
k) an Theatern und Bühnen
31 
gilt der TVöD-V mit den Sonderregelungen der Anlage D. 2Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD-V.
32 
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
33 
n) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der nachfolgenden Protokollerklärungen,
34 
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Buchst. n:
35 
1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden.
36 
2. Unter den TVöD fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/Schuhmacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister.
37 
3. In der Regel unter den TVöD fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/ Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requisiteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungstechniker.
38 
4. In der Regel nicht unter den TVöD fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker.
39 
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
40 
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
41 
§ 38 a Übergangsvorschriften
42 
(2) 1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, findet § 1 Abs. 2 Buchst. n in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD vereinbart ist, findet der TVöD unabhängig von § 1 Abs. 2 Buchst. n in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 3Als ununterbrochen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird.
…“
43 
Die Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA trat am 1. Juni 2013 in Kraft. Nach der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorgängerregelung (im Folgenden: § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF) galt der TVöD-VKA nicht für künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker. Protokollnotizen hatten die Tarifvertragsparteien zu dieser Vorgängerfassung nicht vereinbart. Eine § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF entsprechende Regelung enthielt schon die vor Einführung des TVöD-VKA geltende Vorgängerbestimmung des § 3 Buchst. c BAT, zu der allerdings noch eine Protokollnotiz vereinbart worden war, wonach im Arbeitsvertrag zu vereinbaren sei, wenn der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat.
44 
Da keine Nichtverlängerungsmitteilungen ausgesprochen wurde, verlängerte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst bis zum 31. August 2017 (Spielzeit 2016/2017) und im Anschluss daran bis zum 31. August 2018 (Spielzeit 2017/2018).
45 
Die klagende Partei ist der Auffassung, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seien der TVöD-VKA und die diesen ergänzenden Tarifverträge anzuwenden und die vereinbarte Befristung sei unwirksam.
46 
Die Klage sei zulässig, insbesondere stehe ihrer Zulässigkeit nicht die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG entgegen. Die Schiedsklausel im Arbeitsvertrag sei nach § 101 Abs. 2 ArbGG unwirksam, weil eine normative Bindung der klagenden Partei an den NV Bühne nicht bestehe und weil sich das Arbeitsverhältnis auch nicht „aus anderen Gründen“ nach dem NV Bühne richte.
47 
Dies folge zunächst daraus, dass die Regelungen des NV Bühne bereits nicht wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen seien, weil der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag die klagende Partei bei einer hier gebotenen uneingeschränkten Inhaltskontrolle iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen benachteilige. Zur diesbezüglichen rechtlichen Argumentation der klagenden Partei wird - da die Kammer diese nicht als entscheidungserheblich ansieht - auf die S. 2 bis 7 der Replik Bezug genommen. Ferner folge dies daraus, dass die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit im Arbeitsvertrag der Transparenzkontrolle iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhalte. Zur diesbezüglichen rechtlichen Argumentation der klagenden Partei wird - da die Kammer diese ebenfalls nicht als entscheidungserheblich ansieht - auf die S. 1 bis 4 des Schriftsatzes vom 13. März 2017 Bezug genommen.
48 
Aber auch wenn die Regelungen des NV Bühne nicht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterlägen, diese wirksam einbezogen seien und die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit hinreichend transparent sei, verdränge der auf das Arbeitsverhältnis normativ anwendbare TVöD-VKA die Regelungen des einzelvertraglich in Bezug genommenen NV Bühne. Die Schiedsabrede sei daher gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG unwirksam, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung fehle, wonach die Schiedsvereinbarung nur für solche Arbeitsverhältnisse erfolgen könne, bei denen auch bei Tarifbindung die Schiedsgerichtsbarkeit hätte Anwendung finden können. Dies gelte nur für Bühnenkünstler, was die klagende Partei nicht sei. Dies ergebe sich daraus, dass der TVöD-VKA kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Nach der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA fielen Tontechniker in der Regel unter den TVöD-VKA. Seit der Neufassung habe die schlichte Vereinbarung überwiegender künstlerischer Tätigkeit im Arbeitsvertrag (Künstlerklausel) keine Bedeutung mehr. Dies ergebe eine Tarifauslegung unter Heranziehung der für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätze. Die Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA differenzierten für die dort genannten Berufsgruppen zum einen nach ihrer Stellung in der Theaterhierarchie und zum anderen nach ihrer mehr oder weniger künstlerisch geprägten, typischerweise ausgeübten Tätigkeit. Die Abgrenzungskriterien ergäben sich aus dem Sinn und Zweck der Herausnahme bestimmter Berufsgruppen aus dem Geltungsbereich des TVöD-VKA, nämlich dem Schutz der grundrechtlich gewährleisteten Kunstfreiheit. Die von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmten Protokollnotizen Nr. 3 und Nr. 4 ordneten Berufsgruppen, die bereits durch ihre Tätigkeit regelmäßig künstlerischen Einfluss auf das Gesamtkunstwerk Theater nähmen, dem künstlerischen Bereich zu (Nr. 4), und diejenigen Berufsgruppen, die dies regelmäßig nicht täten (Nr. 3), dem Geltungsbereich des TVöD-VKA. Die in Nr. 3 genannten Berufsgruppen sollten ausnahmsweise dann aus dem Geltungsbereich des TVöD-VKA herausgenommen werden, wenn sie ausnahmsweise Tätigkeiten zB. als Tontechniker ausübten, die ähnlich prägend für das Kunstwerk seien, wie typischerweise die Tätigkeiten der in der Protokollerklärung Nr. 4 genannten Berufsgruppen. Die nähere Bestimmung, wann ein Ausnahmefall vorliege, erschließe sich aus der Übergangsvorschrift des § 38 a Abs. 2 TVöD-VKA. Diese Regelung statuiere für „Altfälle“ zwei unabhängige Voraussetzungen für die Fortgeltung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF, nämlich zum einen eine überwiegend künstlerische Tätigkeit und zum anderen eine Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit vor dem 31. Mai 2013, wobei der Begriff des Überwiegens eingruppierungsrechtlich zu verstehen sei. Wenn aber bereits für die unter § 38 a Abs. 2 TVöD-VKA fallenden Altfälle die Neufassung gelten solle, weil eine tatsächlich überwiegend künstlerische Tätigkeit nicht vorliege, gelte dies erst recht für den vorliegenden „Neufall“. Dieses Auslegungsergebnis habe im Übrigen - entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts - auch für die Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF und § 3 Buchst. c BAT) gegolten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe insoweit übergangen, dass der NV Bühne eine konstitutive Künstlerklausel kenne, während das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes lediglich eine deklaratorische Künstlerklausel gekannt habe (Protokollnotiz zu § 3 Buchst. c BAT), die dann sogar gestrichen worden sei. Die Behauptung des Bundesarbeitsgerichts, die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA hätten unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit das (überwiegend) künstlerisch tätige Theaterpersonal aus dem Geltungsbereich des TVöD-VKA herausnehmen wollen, sei äußert zweifelhaft und nicht belegt. Die Auffassung der Beklagten, dass nach der Neufassung des TVöD-VKA alleine die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit Bühnentechniker vom Geltungsbereich ausnehme, sei weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des Tarifvertrags gedeckt. Nur dann wenn tatsächlich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vorliege, sei ausnahmsweise der Geltungsbereich des TVöD-VKA nicht eröffnet. Es sei für die Tarifvertragsparteien, denen die Hintergründe geläufig gewesen seien, ein Leichtes gewesen zu formulieren, dass die bloße Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit eine Ausnahme vom Regelfall der Protokollerklärung Nr. 3 darstelle. Dies hätten sie gerade nicht getan. Dieser Befund ergebe sich auch aus der festzustellenden kollidierenden Überschneidung der Geltungsbereiche der beiden Tarifverträge, die nicht nur im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 2 vorliege, sondern auch im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 1. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen und das Arbeitsgerichts Hannover stünde, unabhängig von deren Richtigkeit, der Auffassung der klagenden Partei nicht entgegen, die Frage normativer Tarifgeltung habe dort keine Rolle gespielt. Auch wenn § 1 Abs. 3 NV Bühne weiterhin Bühnentechniker als „gekorene Künstler“ durch Vereinbarung der Künstlerklausel im Arbeitsvertrag kenne, verdränge insoweit der wegen § 4 Abs. 3 TVG normativ auf das Arbeitsverhältnis anwendbare TVöD-VKA den vertraglich in Bezug genommenen, insoweit ungünstigeren NV Bühne: Tontechniker seien nur ausnahmsweise künstlerisches Theaterpersonal iSv. § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA. Eine solche Ausnahme liege im Falle der klagenden Partei nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe mit ihren Ausführungen zu deren Aufgaben eine solche nicht ansatzweise dargelegt. Ihr Vortrag sei unsubstantiiert. Die Behauptungen der Beklagten, die klagende Partei sei bereits im Vorfeld von Neuproduktionen involviert und deshalb in erheblichem Umfang künstlerisch tätig, sie müsse sich mit den künstlerischen Ideen und Entwürfen von Regisseuren und Dirigenten auseinandersetzen und mit dem Team gemeinsam an der Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption arbeiten, seien schlicht falsch. Bei Neuproduktionen sei die klagende Partei zunächst nicht in die stattfindenden Proben einbezogen. Erst wenn das Stück im Wesentlichen erarbeitet sei und „stehe“ nehme die klagende Partei genau wie alle anderen Bühnentechniker an den Proben teil. Zu diesem Zeitpunkt stehe das künstlerische Konzept vollständig fest und ein nennenswerter gestalterischer Einfluss auch nur im eingeschränkten Aufgabenbereich der klagenden Partei sei nicht mehr denkbar. Es gehe ab diesem Zeitpunkt nur noch um die technische Umsetzung eines vom Regisseur vorgegebenen Konzepts. Diese Feststellung gelte für alle Tontechniker, Beleuchter und Veranstaltungstechniker mit einer Ausnahme. Dabei handle es sich um Herrn H., einen Tontechniker, der schon bei den Vorproben eingesetzt werde und deshalb in gewisser Weise bei der Erarbeitung des Stückes mitwirke. Dieser entwickle und komponiere bei Neuproduktionen zusammen mit dem Regisseur teilweise auch Musikstücke, die in das Stück eingebaut würden. Hierfür erhalte er eine Sondergage als Musiker. Diese Ausnahme bestätige die Regel, dass Bühnentechniker keine Künstler seien. Die tontechnischen Aufgaben der klagenden Partei beschränkten sich in der Probenphase auf die typischen Aufgaben eines Tontechnikers. Selbstverständlich sei es ihre Aufgabe, während der Proben das Mischpult zu bedienen und je nach den Bedürfnissen der Situation die Tonabstimmung vorzunehmen und die vorgesehenen Ton- und Videoeinspielungen abzuspeichern. Genauso sei es selbstverständlich, beim Einsatz der „Live-Kamera“ die richtigen Objektive und Übertragungswege auszuwählen. Entsprechendes gelte für die Ausführungen der Beklagten zu den Tätigkeiten bei laufenden Vorstellungen, die typischerweise rasche Reaktionen auf Pannen und Änderungen oder Pegelkorrekturen erforderten. Warum diese Selbstverständlichkeiten die Tätigkeit der klagenden Partei zu einer künstlerischen Tätigkeit machen sollten, erkläre die Beklagte nicht. Die klagende Partei „fahre“ nicht die Vorstellung, sondern unterstütze den Regisseur/Dramaturgen und das Ensemble durch die tontechnische Betreuung der Vorstellung. Beim Einspielen von abgespeicherten Tondateien würden die Kommandos hierfür teilweise von der zuständigen Inspizientin gegeben. Bei Opernaufführungen stehe den Tontechnikern ein Korrepetitor zur Seite, der die Aufführung steuere. Die Beklagte beschreibe die typischen Aufgaben eines Tontechnikers, der natürlich ein gewisses künstlerisches Verständnis haben müsse und sich den künstlerischen Ideen und Entwürfen von Regisseuren und Dramaturgen aufgeschlossen zu zeigen habe. Dies gelte aber für jeden Bühnentechniker und sogar für die einfachen handwerklichen Berufe. Nicht die klagende Partei sorge dafür, dass jede Vorstellung im Zusammenspiel von Technik und Darstellern ein künstlerischer Prozess sei, sondern die Regisseure, Dramaturgen, Schauspieler und Sänger. Die klagende Partei unterstütze dies in technischer Hinsicht. Der Hinweis auf den Besetzungszettel, der die klagende Partei, wie es einem guten Brauch entspreche, als verantwortlichen Tontechniker benenne, mache sie nicht zu einem Künstler. Vergleiche man die Darlegungen der Beklagten, die eine überwiegend künstlerische Tätigkeit belegen sollen, mit dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik (vgl. S. 18 f. der Replik und Anlage zur Replik) gehörten die angeblich überwiegend künstlerischen Tätigkeiten standardmäßig schon zu den im Rahmen der Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten. Es gehe vorliegend also nicht um den tariflichen Ausnahmefall, sondern um die Regel bühnentechnischer Tätigkeit. Weil es damit an einer Voraussetzung der Wirksamkeit der Schiedsklausel nach § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG fehle, nämlich an der Anwendbarkeit des NV Bühne kraft vertraglicher Inbezugnahme, sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
49 
Für die geltend gemachten Anträge bestehe auch das erforderliche Feststellungsinteresse.
50 
Die Klage sei auch begründet. Die Begründetheit des Feststellungsantrages bezüglich der Anwendbarkeit des TVöD-VKA ergebe sich aus den Ausführungen zur Zulässigkeit (doppelt-relevante Tatsache). Der auf das Arbeitsverhältnis normativ anwendbare TVöD-VKA verdränge im Rahmen des Günstigkeitsprinzips die Regelungen des nur arbeitsvertraglich in Bezug genommenen NV Bühne. Die Begründetheit des Befristungskontrollantrages ergebe sich daraus, dass auch insoweit der NV Bühne nicht anwendbar sei oder aber der TVöD-VKA die Regelung des NV Bühne verdränge. Während der NV Bühne gemäß § 69 ohne weiteren Sachgrund eine Dauerkettenbefristung bis zu maximal 19 Jahren zulasse, sehe der TVöD-VKA Befristungen nur nach Maßgabe des TzBfG vor. Die zulässige Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren sei überschritten, ein Sachgrund sei nicht ersichtlich. Auch wenn man die Eigenschaft als Künstler als Sachgrund für eine Befristung ansehen möge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG), könne dies die Befristung der Arbeitsverhältnisses der klagenden Partei nicht rechtfertigen. Diese sei kein Künstler sondern Tontechniker. Soweit § 2 Abs. 2 NV Bühne den Sachgrund auf nachrangige Bühnentechniker ausdehnen wolle, sei dies gemäß § 22 TzBfG ausgeschlossen. Ferner ergebe sich die Unwirksamkeit der Befristung aus § 14 Abs. 4 TzBfG wegen Verletzung des Schriftformgebotes, das auch für Verlängerungen eines befristeten Vertrages und auch bei einem Nichtausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung gelte, jedenfalls dann wenn der Arbeitnehmer nicht normativ an den NV Bühne gebunden sei. Die Begründetheit der Befristungskontrollklage ergebe sich schließlich auch aus einer fehlenden Beteiligung des Personalrats, der gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW ein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses habe. Dieses sei nicht durch § 103 LPersVG BW ausgeschlossen, weil der Ausschluss nur für künstlerische Mitglieder des Theaters gelte. Ein solches sei aber die klagende Partei bei der gebotenen verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung dieses Begriffes nicht. Weder habe sie den geringsten Einfluss auf die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts des Intendanten noch bestehe ein Abwechslungsbedürfnis des Publikums.
51 
Die klagende Partei beantragt zuletzt,
52 
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind;
53 
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24.10.2014 mit Ablauf des 31. August 2018 nicht beendet werden wird;
54 
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.10.2014 besteht.
55 
Die Beklagte beantragt,
56 
die Klage abzuweisen.
57 
Die Beklagte ist der Ansicht, die von der klagenden Partei gestellten Klaganträge könnten keinen Erfolg haben.
58 
Die Klage sei schon unzulässig. Die Beklagte erhebe die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG. Die Arbeitsgerichtsbarkeit sei aufgrund wirksamer Schiedsabrede nicht für die Streitigkeit zuständig.
59 
Entgegen der Auffassung der klagenden Partei sei der NV Bühne wirksam in das Arbeitsverhältnis der Parteien einbezogen, eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle von dessen Regelungen finde nicht statt, selbst wenn diese stattfände, werde die klagende Partei nicht iSd. § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Zur diesbezüglichen rechtlichen Argumentation der Beklagten wird - da die Kammer diese nicht als entscheidungserheblich ansieht - auf die S. 1 bis 9 des Schriftsatzes vom 7. März 2017 Bezug genommen.
60 
Entgegen der Auffassung der klagenden Partei falle das Arbeitsverhältnis nicht unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA, sondern ausschließlich unter denjenigen des NV Bühne. Der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit durch den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA ausgeschlossen. Soweit die Protokollerklärung Nr. 3 regle, dass Tontechniker in der Regel unter den TVöD-VKA fielen, komme es weiterhin entscheidend darauf an, ob die Arbeitsvertragsparteien eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart hätten oder nicht. Dies ergebe die Auslegung der Tarifregelung, die dem Wortlaut nach nicht eindeutig regle, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Regelfall angenommen werden könne. Bereits die Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF und § 3 Buchst. c BAT) hätten ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt habe (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09). Dieses habe hierzu ausdrücklich klargestellt, dass der maßgebliche Tätigkeitsbereich eines Bühnentechnikers schon aufgrund der Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen sei, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Künstlerklausel vereinbarten; ein möglicher Widerspruch zur tatsächlichen Arbeitsleistung sei keine Frage des Anwendungsbereiches des Tarifvertrages, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung. Soweit die klagende Partei dies anders sehe, sei dem nicht zu folgen. Ihre Behauptung, es sei insoweit zwischen einer konstitutiven und einer deklaratorischen Künstlerklausel zu unterscheiden, lasse sich auf den Wortlaut von § 3 Buchst. c BAT und § 1 Abs. 3 NV Bühne nicht stützen. Auch die weiteren gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeführten Argumente der klagenden Partei verfingen nicht. Die Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA sei in der Tradition der Vorgängerregelungen zu verstehen. Das Merkmal einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit sei zwar gestrichen worden, es bleibe aber das maßgebliche Motiv für die Zuordnung einer Berufsgruppe zum Geltungsbereich des NV Bühne bzw. des TVöD-VKA. Diese Intention lasse sich den Durchführungshinweisen des Deutschen Bühnenvereins entnehmen. Die Tarifvertragsparteien hätten die künstlerische Tätigkeit im Rahmen der Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA selbst bewertet, die Streichung sei lediglich Folge einer anderen Regelungstechnik. Ein Bruch mit den Vorgängerreglungen und eine Überschneidung mit dem persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne sei nur im Hinblick auf die Berufsgruppen der Protokollerklärung Nr. 2 erfolgt, die auch bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten überwiegend künstlerischen Tätigkeit stets unter den TVöD-VKA fielen. Im Hinblick auf die Berufsgruppen der Protokollerklärung Nr. 3 müsse im Einzelfall geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliege. Anders als der Kläger meine, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit keine Bedeutung mehr habe. Dies lasse sich weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit deren Sinn und Zweck begründen. Zu betonen sei, dass der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch darauf habe, vertragsgemäß mit einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit betraut zu werden, was Hand in Hand mit dem Recht des Arbeitgebers gehen müsse, vom Befristungsregime der NV Bühne Gebrauch zu machen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Geltung mehr besitzen solle. Die Übergangsregelung des § 38 a Abs. 2 TVöD-VKA stehe dem nicht entgegen. Zwar enthalte Satz 1 dieser Regelung zwei Tatbestandvoraussetzungen, sie sei aber erkennbar für die Berufsgruppen der Protokollerklärungen Nr. 2 bis Nr. 4 geschaffen, die unter den TVöD-VKA fallen könnten, um eine nachträgliche Tarifkollision zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Übergangsvorschrift für „Altfälle“ eine Kontinuität der Tarifanwendung sicherstellen wollen, die aber nur sachgerecht sei, wenn zugleich der Grund für die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zum NV Bühne fortbestehe. In diesem Lichte seien die beiden Tatbestandsvoraussetzungen zu betrachten. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien dem rein formalen Erfordernis des § 1 Abs. 3 NV Bühne Rechnung getragen hätten, spreche nicht dafür, dass sie die Geltung des TVöD-VKA bei „Altfällen“ vom tatsächlichen Überwiegen künstlerischer Tätigkeitsaspekte hätten abhängig machen wollen. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses wesensprägend sei. Diese lasse sich auch dem umgekehrten Fall des § 38 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA entnehmen, wo lediglich von technischem Theaterpersonal und nicht - wie in Satz 1 - von technischem Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit die Rede sei, obwohl in beiden Fällen die Interessenlage dieselbe sei. Der Anordnung der Fortgeltung des TVöD-VKA bedürfe es im Falle einer arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung des TVöD-VKA nur dann, wenn das technische Theaterpersonal nach dem 31. Mai 2013 eine überwiegend künstlerische Tätigkeit ausübe und deshalb nach der Neufassung eigentlich nicht mehr unter diesen fiele. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und das Arbeitsgericht Hannover (12 TaBV 104/14; 12 TaBV 105/14; 12 BV 1/13; 12 BV 22/13) seien unter Beachtung der neuen Rechtslage ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig sei, sondern die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer solchen Tätigkeit genüge. Warum die dortigen Erwägungen für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sein sollten, erschließe sich nicht. Die normative Tarifbindung spiele erst im Falle einer Tarifkollision eine Rolle, die nicht eintrete, wenn man unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung annehme, dass der Geltungsbereich des TVöD-VKA aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten überwiegend künstlerischen Tätigkeit nicht eröffnet sei. Auch die Verwaltungsgerichte betonten, dass künstlerische Mitglieder eines Theaters die Beschäftigten seien, deren vertragliche Aufgabe es sei, eine schöpferisch-künstlerische Leistung in die Gestaltung einer Aufführung einzubringen. Abgesehen davon übe die klagende Partei, selbst wenn es auf die tatsächliche Tätigkeit ankommen sollte, auch in dieser Hinsicht eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus. Eingruppierungsrechtliche Maßstäbe seien diesbezüglich nicht anzulegen, der zeitliche Umfang sei - wovon auch das Bundesverwaltungsgericht ausgehe - nicht entscheidend. Vielmehr sei vornehmlich darauf abzustellen, ob der Bühnentechniker wesentlich an der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeite. So liege der Fall hier. Die klagende Partei werde schöpferisch-gestaltend tätig, ihre Tätigkeit stehe in einem schöpferischen Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung. Die klagende Partei schaffe als Bühnentechniker künstlerisch und schöpferisch die für die konzeptionsmäßige Umsetzung notwendigen Rahmenbedingungen, sie überwache nicht nur die Funktionsfähigkeit der technischen Hilfsmittel. Die im Bewerbungsschreiben der klagenden Partei (Anlage K 1) genannten künstlerischen Fähigkeiten seien für die Beklagte der maßgebliche Anlass gewesen, diese zu beschäftigen. Die konkrete Tätigkeit der klagenden Partei gehe wesentlich über die typischen Aufgaben eines technisch arbeitenden Tontechnikers hinaus. Sie sei stark künstlerisch geprägt und umfasse eine Vielzahl künstlerischer Elemente. Dies zeige sich einerseits im Rahmen der Einbindung der klagenden Partei bei der Entwicklung neuer Produktionen. Diese sei hier bereits im Vorfeld der Aufführung in erheblichem Umfang künstlerisch tätig. Die Entwicklung neuer Produktionen nehme beim Theater der Beklagten eine hervorgehobene Rolle ein (zwischen 19 und 20 Neuproduktionen pro Spielzeit im Großen und Kleinen Haus). Die klagende Partei müsse sich - anders als bspw. ein Techniker beim Rundfunk - mit den künstlerischen Ideen und Entwürfen von Regisseuren und Dirigenten der jeweiligen Neuproduktion auseinandersetzen und mit dem Team gemeinsam an der Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption mitarbeiten bis das Werk zur Aufführung kommen könne. Hierbei dürfe sie die künstlerisch gesetzten Grenzen nicht aus den Augen verlieren. Eine Neuproduktion durchlaufe mehrere Entwicklungsstadien. Die klagende Partei werde etwa ab dem sechsten Monat vor der Premiere erstmals im Rahmen der sog. Bauprobe involviert. In dieser Phase erhalte sie Informationen über die künstlerischen Vorstellungen und Wünsche der Regie. Im Rahmen der ersten Bühnenproben, etwa drei bis vier Wochen vor der Premiere, setze die klagende Partei das vorproduzierte Ton- und Videomaterial dann auf den technischen Anlagen während der Proben ein, beurteile, verbessere und bearbeite es weiter. Ca. zwei Wochen vor der Premiere stimmten sich alle Gewerke auf der Bühne ab und probten gemeinsam. Die klagende Partei nehme hierbei die Tonabstimmung vor, verstärke während der Probe die Musiker und Darsteller akustisch und stimme deren Klänge eigenverantwortlich aufeinander ab. Dabei höre sie sich die verschiedenen Ton-Nuancen an und passe sie den künstlerischen Vorgaben „live“ an. Während speziell dafür vorgesehener Ton- und Videoproben gestalte die klagende Partei durch Einsatz der vorhandenen technischen Mittel die erdachten und vorabgestimmten Ton- und Videoeinsätze für eine Neuproduktion und programmiere und speichere diese zur Reproduktion. Dabei sei zu beachten, dass bis zu 50 Sound- und Videoeinsätze innerhalb eines dreistündigen Werkes vom Regisseur gewünscht sein könnten. Darüber hinaus spiele die klagende Partei vorproduzierte Videos ab und passe diese individuell in die Gesamtatmosphäre ein. In manchen Fällen komme eine „Livekamera“ zum Einsatz, bei deren Nutzung die richtigen Objektive und Übertragungswege ausgewählt und korrigiert werden müssten. Sowohl bei der Tonabstimmung als auch beim Abspielen von Videos müsse die klagende Partei auf die künstlerische Darbietung des Orchesters, einer Band und der Darsteller reagieren, die sich bei jeder Aufführung in ihren Feinheiten unterschiedlich gestalte. Hierfür bedürfe es musikalischen Gehörs und Wissens, einer künstlerischen Umsetzungsfähigkeit, Fingerspitzengefühls und kreativen Verständnisses, um die Nuancen wahrzunehmen, die Konzeption umzusetzen und den „richtigen Sound“ zu erzeugen. Hinzu komme noch die Betreuung der hauseigenen Medien-Übertragungsanlage, mittels derer die Szene und der Dirigent auf verschiedenen Monitoren sichtbar gemacht würden. Diese Umsetzung beinhalte das Verständnis des Werkes, Partiturkenntnisse, Kenntnisse über alle Musikrichtungen und deren Umsetzung, das Verstehen der Denkweise des Regisseurs, Ideenreichtum und Kreativität, die Berücksichtigung der Notwendigkeiten eines Veranstaltungsbetriebes und die Planung des Ganzen, um im zeitlichen Rahmen zu bleiben. Dem entstehenden Werk werde eine Prägung verliehen. Ton und Video seien Teile des Werkes. Jede Theatervorstellung lebe vom Darsteller in Verbindung zu Licht, Raum und Ton. Im laufenden Spielbetrieb nehme die klagende Partei ebenfalls eine Vielzahl künstlerischer Aufgaben wahr. Sie sei während einer laufenden Vorstellung im Sinne des vorstehend Gesagten für die zuverlässige Durchführung und Überwachung der Konzeption des Tons und der Videos verantwortlich. Sie „fahre“ die Vorstellung und müsse bei Pannen und Änderungen sofort reagieren und korrigieren. Auch hier nehme das „Live-Mischen“ eine zentrale Rolle ein. Falsch sei die Behauptung der klagenden Partei, sie unterstütze während der Vorstellung den Dramaturgen und den Regisseur, beide seien während der Vorstellung nicht anwesend. Nicht richtig sei auch, dass sie beim Einspielen von Tondateien Kommandos von der jeweils zuständigen Inspizientin erhalte. Dies komme allenfalls im Einzelfall vor. Außerdem schließe die Notwendigkeit einer Absprache mit den Regisseuren den eigenen künstlerischen Gestaltungsspielraum nicht aus, sondern trage dem notwendigen Zusammenwirken der an einer Aufführung Beteiligten Rechnung. Was den zeitlichen Umfang der künstlerischen Inanspruchnahme anbelange würden an durchschnittlich 160 von 276 Arbeitstagen Vorstellungen gespielt, an denen die klagende Partei teilnehme, die restlichen 116 Tage stünden für Proben zu Verfügung, bei durchschnittlich neun Neuproduktionen seien dies durchschnittlich 12 bis 13 Tage pro Produktion. Der Hinweis auf den Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik sei für die Mitglieder der Tonabteilung inhaltlich irrelevant, die klagende Partei sei kein Veranstaltungstechniker. Das Theater verlange von einem Tontechniker einen Studienabschluss als Toningenieur, Tonmeister oder einen vergleichbaren Abschluss, auch bei der klagenden Partei sei dessen Studium essenziell. Der Hinweis auf Herrn H. sei ebenfalls verfehlt. Zwar nehme dieser Sondereinsätze wahr, für die er eine Sondergage erhalte, dies habe allerdings nichts mit seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit zu tun. Insgesamt werde von der klagenden Partei ein hohes Maß an technischer, kreativer und ästhetischer Kompetenz verlangt, um die Intention des Autors, Komponisten oder Regisseurs unterstützend zur Geltung zu bringen. Sie sorge dafür, dass jede Vorstellung im Zusammenspiel von Technik und Darstellern ein künstlerischer Prozess sei. Die Beklagte kommuniziere die künstlerische Tätigkeit der klagenden Partei auch nach außen, diese sei auf den Besetzungszetteln als Teil des künstlerischen „Leading Teams“ genannt (vgl. Anlage K 2).
61 
Die Klage sei auch unbegründet. Hinsichtlich der Nichtgeltung des TVöD-VKA gelte das vorstehend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage Gesagte. Die Befristung sei gemäß § 69 NV Bühne wirksam vereinbart. Der Tarifvertrag dehne Sachgrundbefristungen nicht aus. Die tarifliche Befristungsautomatik des NV Bühne könne bei Bühnentechnikern mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten überwiegend künstlerischen Tätigkeit auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden. Die Befristung verstoße auch nicht gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, worauf in der Rechtsprechung zu Recht hingewiesen worden sei. Die Befristung sei schließlich auch nicht wegen mangelnder Beteiligung des Personalrats unwirksam. Diesem stehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW zu. Die Mitbestimmung sei nach § 103 LPersVG BW für künstlerische Mitglieder von Theatern ausgeschlossen, die klagende Partei übe eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus.
62 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
63 
Die Klage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache begründet. Zulässig und begründet sind der Antrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind, und der punktuelle Befristungskontrollantrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 mit Ablauf des 31. August 2018 nicht beendet werden wird. Unzulässig ist hingegen der weitere allgemeine Feststellungsantrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 besteht.
64 
1. Der Antrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind, ist zulässig und auch in der Sache begründet.
65 
a) Der Antrag, dass die genannten tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG entgegen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
66 
aa) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht die von der Beklagten ausdrücklich erhobene prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG entgegen. Zwar enthält der von den Parteien ausschließlich arbeitsvertraglich in Bezug genommene NV Bühne eine Schiedsvereinbarung iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG und liegt eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag der Parteien iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG vor. Indes findet nach Auffassung der Kammer - auch wenn man die Wirksamkeit dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu Gunsten der Beklagten unterstellt, so dass es auf die diesbezügliche AGB-rechtliche Argumentation der klagenden Partei nicht ankommt - der keine Schiedsvereinbarung enthaltende TVöD-VKA kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Insbesondere ist bezüglich des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses dessen persönlicher Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA eröffnet. Diese nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des TVöD-VKA zu lösende Kollision von NV-Bühne iVm. dem Arbeitsvertrag, unterstellt man wiederum die Wirksamkeit der Inbezugnahme und der vereinbarten Schiedsabrede, und TVöD-VKA führt zur Nichtanwendbarkeit der Schiedsvereinbarung, weil sich deshalb iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG die Verhältnisse der Parteien nicht aus anderen Gründen nach dem NV Bühne regeln, und zu dem Ergebnis, dass die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG nicht greift.
67 
aaa) Festzuhalten ist zunächst, dass der NV Bühne, der in § 53 eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung enthält, welche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.), nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Zwar ist die Beklagte Mitglied im tarifschließenden Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater. Die klagende Partei ist allerdings nicht Mitglied der tarifschließenden Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger. Eine Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung des NV Bühne auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 ArbGG scheidet daher aus.
68 
bbb) Ob die Schiedsvereinbarung des NV Bühne gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag (vgl. § 6 des Arbeitsvertrages) und ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag (vgl. § 8 des Arbeitsvertrages) wirksam Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.) naheliegt, kann dahinstehen. Auch wenn die diesbezüglichen AGB-rechtlichen Einwendungen der klagenden Partei nicht durchgreifen sollten und man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Schiedsvereinbarung des NV Bühne wirksam zwischen den Parteien vereinbart ist, greift die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG gleichwohl nicht ein.
69 
ccc) Dies folgt daraus, dass - anders als in den bislang vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen, bereits zitierten Fällen - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der keine Schiedsvereinbarung enthaltende TVöD-VKA kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung findet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dessen persönlicher Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA eröffnet.
70 
(1) Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien Mitglied der Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA sind. Die klagende Partei ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände.
71 
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für das vorliegende Arbeitsverhältnis der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA eröffnet. Die Auslegung dieser tariflichen Regelung ergibt nämlich, dass, anders als das Bundesarbeitsgericht dies für die Vorgängerregelungen entschieden hat, nicht maßgeblich ist, dass in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbart ist, dass die klagende Partei überwiegend künstlerisch tätig ist, sondern es allein darauf ankommt, ob diese tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, die klagende Partei stellt keinen Ausnahmefall iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA dar, sondern unterfällt als Tontechniker, wie dies bei Tontechnikern eines Theaters in der Regel der Fall ist, dem TVöD-VKA.
72 
(a) Zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, es komme auch bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des TVöD-VKA auf den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit an. Bei § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF handle es sich ersichtlich um eine Regelung, die an die Vorgängerbestimmung in § 3 Buchst. c BAT anknüpfe. Mit dieser Ausnahmeregelung hätten die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit das (überwiegend) künstlerisch tätige Theaterpersonal aus dem Geltungsbereich des TVöD-VKA herausnehmen wollen. Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34). Dies bedeutet, dass das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Vorgängerfassung davon ausging, dass der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA nicht eröffnet ist, wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart war, unabhängig davon, ob der Angestellte tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig war oder nicht. Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).
73 
(b) An dieser Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann, ungeachtet dessen, ob man diese teilt, nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nach der Neuregelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA, dh. ab dem 1. Juni 2013, die für das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei maßgeblich ist, nicht mehr festgehalten werden. Die Auslegung der neuen Fassung der Tarifbestimmung ergibt, dass es nunmehr, auch wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, allein darauf ankommt, ob eine solche auch tatsächlich ausgeübt wird.
74 
(aa) Tarifliche Regelungen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 178/12 - Rn. 11).
75 
(bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die Auslegung der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA, dass es nach dieser, auch wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, ausschließlich darauf ankommt, ob eine solche auch tatsächlich ausgeübt wird. Hierfür streiten nach Auffassung der Kammer die folgenden Überlegungen:
76 
(aaa) Betrachtet man die Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA ist zunächst festzuhalten, dass die Tarifvertragsparteien im Unterschied zur Vorgängerfassung betreffend das technische Theaterpersonal, zu dem die klagende Partei gehört, das Merkmal „mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit“ zum Zwecke der Präzisierung und der eigenen Bewertung, bei welchen Berufsgruppen eine solche vorliegt und bei welchen nicht, gestrichen haben. Davon gehen auch die Parteien aus. Während sich die Protokollerklärung Nr. 1 auf technisches Leitungspersonal bezieht, benennt die Protollerklärung Nr. 2 Berufsgruppen, bei denen die Tarifvertragsparteien unterstellen, dass diese nicht überwiegend künstlerisch tätig sind. Sie unterfallen daher ausnahmslos dem TVöD-VKA. Die Protokollerklärung Nr. 3 benennt Berufsgruppen - ua. den Beruf der klagenden Partei als Tontechniker -, bei denen die Tarifvertragsparteien annehmen, dass diese „in der Regel“ nicht überwiegend künstlerisch tätig sind. Sie unterfallen daher - von Ausnahmefällen abgesehen - dem TVöD-VKA. Die Protokollerklärung Nr. 4 benennt schließlich Berufsgruppen, bei denen die Tarifvertragsparteien annehmen, dass diese „in der Regel“ überwiegend künstlerisch tätig sind. Sie unterfallen daher - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht dem TVöD-VKA.
77 
(bbb) Diese neugefasste Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA - hier iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 - knüpft nach Ansicht des Gerichts allein an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an und nicht daran, was - ggfs. im Widerspruch dazu - arbeitsvertraglich vereinbart ist. Hierauf deutet bereits der Wortlaut hin. Der Wortlaut der gesamten Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA einschließlich der Protokollerklärungen lässt - anders als noch die Protokollerklärung zu § 3 Buchst. c BAT - keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen dieser Bestimmung ungeachtet der tatsächlichen Tätigkeit des Angestellten an eine arbeitsvertragliche Künstlerklausel anknüpfen wollten. Dass den Tarifvertragsparteien die Bedeutung der Unterscheidung zwischen tatsächlicher und vereinbarter Tätigkeit bewusst war, zeigt bereits die Übergangsvorschrift des § 38 a Abs. 2 Satz 1 TVöD, bei der ausdrücklich von technischem Theaterpersonal „mit überwiegender künstlerischer Tätigkeit“ und technischem Theaterpersonal, mit dem eine „überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart“ ist, die Rede ist. Anders als diese Regelung und auch die Regelung des § 1 Abs. 3 NV Bühne („Tontechniker … sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.“) stellt § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA an keiner Stelle auf die „vereinbarte Tätigkeit“ ab, was bereits auf die Maßgeblichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hindeutet. Dies wird durch den von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten Zweck der tariflichen Regelung bestätigt. Wäre im Rahmen des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA nicht auf die tatsächliche Tätigkeit des Angestellten sondern auf die Künstlerklausel im Arbeitsvertrag abzustellen, hätten es die Arbeitsvertragsparteien und va. die Arbeitgeber, die eine solche Klausel formularmäßig stellen können, in der Hand, das von den Tarifvertragsparteien gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 unzweifelhaft gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil zu verkehren. Würden etwa allen Tontechnikern eines Theaters Arbeitsverträge mit Künstlerklausel vorgelegt und von diesen unterzeichnet, bliebe von der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA nichts mehr übrig, stellte man nicht auf deren tatsächliche Tätigkeit ab. Die Annahme eines derartigen Willens der Tarifvertragsparteien liegt fern. Diese wollten gerade, dass die in der Protokollerklärung Nr. 3 genannten Berufsgruppen bei einem Theater in der Regel unter den TVöD-VKA fallen, was aber nicht gewährleistet ist, wenn formularmäßig, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit, davon abgewichen werden könnte. Auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen legt dieses Auslegungsergebnis nahe. Der bereits erwähnte § 38 a Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA enthält eine Übergangsvorschrift, nach der auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung findet. Für die Fortgeltung der Altfassung ist demgemäß - kumulativ - die (tatsächlich) überwiegend künstlerische Tätigkeit und die arbeitsvertraglich vereinbarte überwiegend künstlerische Tätigkeit Voraussetzung. Liegt allein eine arbeitsvertraglich vereinbarte überwiegend künstlerische Tätigkeit - ohne tatsächlich überwiegend künstlerische Tätigkeit - vor, soll bereits für die dort geregelten Altfälle - und erst recht freilich für die Neufälle - die Neufassung gelten. Dies machte keinen Sinn, stellte man im Rahmen der Neufassung dann wieder darauf ab, die Künstlerklausel sei, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit, maßgeblich.
78 
(ccc) Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Vorgängerregelungen steht, unabhängig davon, ob man diese teilt oder nicht, dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Diese Rechtsprechung fußt auf der Argumentation, die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA hätten unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit eine Abgrenzung vorgenommen, die in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt sei. Mithin seien - so ist dies zu verstehen - die Geltungsbereiche exakt abgegrenzt worden. Dies mag bei der Altfassung so gewesen sein. Bei der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA kann aber davon nicht ausgegangen werden. Betrachtet man die Neuregelung haben die Tarifvertragsparteien Überschneidungen der Geltungsbereiche beider Tarifverträge gerade in Kauf genommen. Im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 2 geht selbst die Beklagte hiervon aus.
79 
(ddd) Soweit aus den vorgelegten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen und des Arbeitsgerichts Hannover herauszulesen sein mag, dass diese trotz der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA weiterhin maßgeblich auf die arbeitsvertragliche Künstlerklausel abstellen, teilt die Kammer aus den genannten Gründen deren - nicht näher begründete - Auffassung nicht.
80 
(eee) Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es im Rahmen des § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA jedenfalls seit der Neufassung dieser Vorschrift, auch wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, allein darauf ankommt, ob eine solche auch tatsächlich ausgeübt wird. Nur dann können besondere Umstände für eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegen. Damit eine Ausnahme begründet ist, muss der künstlerische Anteil innerhalb der auszuübenden Tätigkeit, auch wenn insoweit keine eingruppierungsrechtliche Betrachtung angezeigt sein dürfte, wie die klagende Partei meint, deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise Inhalt der Tätigkeit bei einem vergleichbaren Beschäftigten ist (vgl. Wollensak/Steinherr in: Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe, 167. AL 1/2017, 14.3 Technisches Personal).
81 
(c) Ausgehend davon - betrachtet man die Tätigkeit der klagenden Partei, wie sie bislang geschildert wurde - vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass diese tatsächlich überwiegend künstlerisch in dem Sinne tätig ist, dass der künstlerische Anteil innerhalb ihrer Tätigkeit als Tontechniker deutlich über das hinausgeht, was üblicherweise Inhalt der Tätigkeit eines Tontechnikers bei einem Theater ist. Die - für einen Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA - darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ihr Vorbringen diesbezüglich bleibt zu pauschal und abstrakt. Sie schildert nicht bei welchen konkreten Produktionen und/oder Aufführungen die klagende Partei im Einzelnen welche konkreten Tätigkeiten erbracht hat. Ohne eine derartige Schilderung ist aber eine Beurteilung, ob ein Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA vorliegt, schwer möglich. Insbesondere aber fehlt es an einem Vergleich der Tätigkeit der klagenden Partei mit der Tätigkeit anderer Tontechniker am Theater. Es wird nicht deutlich, was gerade die Tätigkeit der klagenden Partei von der Tätigkeit vergleichbarer Kollegen an einem Theater in einem Maße unterscheidet, als dass darin ein Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA erblickt werden könnte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14. März 2017 hat die kaufmännische Direktorin des Theaters der Beklagten ausgeführt, dass es in ihrem Betrieb Bühnentechniker gebe, auf die der TVöD-VKA angewandt werde. Dies verdeutlicht, dass die Beklagte gehalten gewesen, eine vergleichende Betrachtung der Tätigkeit der klagenden Partei mit derjenigen anderer vergleichbarer Beschäftigter anzustellen. Dies hat sie nicht getan. Daher muss es im Hinblick auf die klagende Partei bei der Regelvermutung verbleiben und davon ausgegangen werden, dass der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis der Parteien eröffnet ist.
82 
ddd) Damit kollidieren der kraft beiderseitiger Tarifbindung geltende TVöD-VKA, der keine Schiedsvereinbarung enthält, und der NV-Bühne iVm. dem Arbeitsvertrag, die eine solche enthalten, unterstellt man zu Gunsten der Beklagten die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme und der arbeitsvertraglich vereinbarten Schiedsabrede. Diese nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des TVöD-VKA zu lösende Kollision (vgl. etwa BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Leitsatz 1) führt zur Nichtanwendbarkeit der Schiedsvereinbarung, weil sich deshalb iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG die Verhältnisse der Parteien nicht aus anderen Gründen nach dem NV Bühne regeln, und zu dem Ergebnis, dass die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG nicht greift. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei Zuständigkeit der Bühnenschiedsbarkeit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit kraft Schiedsvereinbarung um eine günstigere Regelung für die klagende Partei handelte als diejenige, die eine unmittelbare Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen erlaubt. Selbst wenn man die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung als gleich oder gleichwertig einstufte (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG und es verbleibt es bei der Anwendbarkeit des normativ geltenden Tarifvertrags, hier insoweit also des TVöD-VKA (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30, 32).
83 
bb) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere verfügt der Antrag über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse und ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
84 
aaa) Der Antrag der klagenden Partei verfügt über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
85 
(1) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Auch die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge oder Tarifwerke auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12).
86 
(2) Daran gemessen besteht vorliegend ein Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. Auch hat die klagende Partei ein Interesse an der Feststellung der Anwendbarkeit dieser Tarifverträge, nachdem die Beklagte diese unter Berufung darauf, dass der persönliche Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA nicht eröffnet sei, in Abrede stellt.
87 
bbb) Der Antrag der klagenden Partei ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
88 
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13).
89 
(2) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Soweit sich dieser neben dem TVöD-VKA auch auf „die diesen ergänzenden Tarifverträge“ bezieht, ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass damit diejenigen den TVöD-VKA ergänzenden Tarifverträge gemeint sind, die von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen und denselben Geltungsbereich wie der TVöD-VKA haben. Diese Tarifverträge sind bestimmbar, so dass der Umstand, dass sie im Klagantrag nicht konkret benannt werden, für die Bestimmtheit des Antrags unschädlich ist. Unschädlich ist auch, dass die klagende Partei den Antrag nicht auf diejenigen Regelungen des TVöD-VKA und der diesen ergänzenden Tarifverträge beschränkt hat, die - im Vergleich zu denjenigen des Arbeitsvertrages, insbesondere denjenigen des darin in Bezug genommenen NV Bühne - günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG sind. Die klagende Partei ist hierzu im Rahmen der Antragstellung nicht gehalten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 19).
90 
b) Der Antrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind, ist auch in der Sache begründet. Diese tariflichen Regelungen finden kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, insbesondere ist - wie dargelegt wurde - der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA eröffnet, da die klagende Partei aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beklagten nicht nach § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA von diesem ausgenommen ist. Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage unter Ziff. I. 1. a) aa) ccc) der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.
91 
2. Der punktuelle Befristungskontrollantrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 mit Ablauf des 31. August 2018 nicht beendet werden wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
92 
a) Der punktuelle Befristungskontrollantrag iSd. § 17 Satz 1 TzBfG ist zulässig. Die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
93 
aa) Die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziff. Ziff. I. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden, die auch für diesen Antrag gelten.
94 
bb) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Da die klagende Partei nicht die Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung - eine solche sprach die Beklagte bislang nie aus - geltend macht, sondern sich auf die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung - derzeit laufend bis zum Ablauf der Spielzeit 2017/2018 am 31. August 2018 - beruft, ist eine punktuelle Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 25 ff.; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29; LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 Rn. 33 ff.). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fraglos, da sich die Beklagte - auch wenn bislang keine Nichtverlängerungsmitteilung erteilt wurde - der Anwendbarkeit des NV-Bühne und damit auch der Möglichkeit berühmt, das Arbeitsverhältnis durch Nichtverlängerungsmitteilung zum 31. August 2018 und zum 31. August der Folgejahre beenden zu können.
95 
b) Der punktuelle Befristungskontrollantrag ist auch in der Sache begründet. Die streitgegenständliche Befristung zum Ablauf der Spielzeit 2017/2018 am 31. August 2018 ist unwirksam. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Personalrat hinsichtlich dieser Befristung nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW beteiligt wurde. Ob dies zusätzlich auch daraus folgt, dass die Voraussetzungen der hinsichtlich der Befristungskontrolle anwendbaren § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA iVm. § 14 TzBfG, insbesondere derjenigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG und § 14 Abs. 4 TzBfG nicht vorliegen, kann offen bleiben.
96 
aa) Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung folgt allein schon daraus, dass der Personalrat hinsichtlich dieser nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW von der Beklagten beteiligt wurde.
97 
aaa) Das LPersVG BW unterwirft die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Mitbestimmung des Personalrats. Zur Durchführung der Mitbestimmung bestimmt § 73 Abs. 1 Satz 1 LPersVG BW, dass, soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beschäftigten mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit bestimmt § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW indes, dass der Personalrat nur mitbestimmt, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen, wobei diese gemäß § 76 Abs. 3 LPersVG BW auf ihr Antragsrecht hinzuweisen sind. Für künstlerische Mitglieder von Theatern gilt § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW gemäß der Sonderregelung des § 103 LPersVG BW gar nicht.
98 
bbb) Ist nach diesen Bestimmungen eine Zustimmung des Personalrats erforderlich, erweist sich eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung als unwirksam.Die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung muss im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags vorliegen. Eine nachträgliche Zustimmung genügt nicht. Die Unwirksamkeitsfolge ergibt sich aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts: Es soll dem Schutz des Arbeitnehmers und seinem Interesse an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Rechnung tragen. Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen eines Sachgrunds darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder zumindest eine längere Laufzeit vereinbart werden kann. Diesem Schutzzweck entspricht es, dass eine ohne vorherige Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam ist (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 41 f. mwN).
99 
ccc) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht nur beim erstmaligen Abschluss eines befristeten Vertrags zu beachten, sondern auch bei der befristeten Verlängerung. Aus dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob es sich um eine befristete Ersteinstellung oder um eine befristete Weiterbeschäftigung handelt. In beiden Fällen bzw. im Falle der befristeten Weiterbeschäftigung erst recht soll der Personalrat prüfen, ob die beabsichtigte Befristung rechtswirksam ist oder, selbst wenn ein Sachgrund vorliegt, von einer Befristung abgesehen werden kann (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 44 mwN).
100 
ddd) Dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch bei der befristeten Verlängerung eines Vertrages zu beachten ist, gilt auch wenn diese - der Praxis des Bühnenarbeitsrechts entsprechend - stillschweigend dadurch zu Stande kommt, dass keine Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Auch in diesem Falle handelt es sich rechtlich betrachtet um den erneuten Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Macht der Arbeitgeber von der Nichtverlängerungsmitteilung keinen Gebrauch, so löst dies die Mitbestimmungsrechte des Personalrats im Zusammenhang mit Befristungen aus. Aus dem Umstand, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Abgabe einer Nichtverlängerungsmitteilung nicht der Beteiligung des Personalrats unterfällt, kann nicht geschlossen werden, dass die (wiederholte) befristete Begründung des Arbeitsverhältnisses mitbestimmungsfrei ist. Denn die einschlägigen Beteiligungsrechte des Personalrats haben unterschiedliche Schutzzwecke (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 45 ff. mwN).
101 
eee) Gemessen daran wäre die Beklagte gehalten gewesen, ihren Personalrat vor der stillschweigenden Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Partei bis zum Ende der Spielzeit 2017/2018 durch Unterlassen einer Nichtverlängerungsmitteilung, um Zustimmung hierzu zu ersuchen. Dem stehen weder § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW noch § 103 LPersVG BW entgegen.
102 
(1) Die Beklagte konnte nicht aufgrund der Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW davon absehen, die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung für Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit für Theaterbeschäftigte überhaupt gilt oder ob sie durch die Regelung des § 103 LPersVG BW - als für Theaterbeschäftigte speziellere Regelung - verdrängt wird. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der klagenden Partei um einen Beschäftigten „mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit“ iSd. Bestimmung handelt. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts gebietet es, auch im Rahmen dieser Vorschrift auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen (vgl. zu § 95 LPersVG BW VGH Baden-Württemberg 22. November 2011 - PL 15 S 1971/10). Wollte man dies anders sehen, hätten es die Arbeitsvertragsparteien und va. die Arbeitgeber, die eine formularmäßig einen Künstlerklausel stellen können, in der Hand, über gesetzliche Mitbestimmungsrechte zu disponieren. Dies entspricht ersichtlich nicht der Systematik der gesetzlichen Mitbestimmung und der gesetzgeberischen Intention. Weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die klagende Partei tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig ist, wurde bereits an anderer Stelle dargetan (vgl. Ziff. I. 1. a) aa) ccc) (2) (c) der Entscheidungsgründe). Die dortigen Ausführungen gelten im Rahmen der Prüfung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW entsprechend, auch hier fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten, der den Schluss auf eine überwiegend künstlerische Tätigkeit der klagenden Partei erlaubte. Zum anderen - unabhängig davon, selbst wenn also eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vorläge - gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die klagende Partei gemäß § 76 Abs. 3 LPersVG BW auf ihr Antragsrecht hingewiesen hat. Fehlt es aber daran, ist nicht auszuschließen, dass die klagende Partei, wäre sie darauf hingewiesen worden, davon Gebrauch gemacht hätte mit der Folge, dass die Zustimmung des Personalrat einzuholen gewesen wäre. Die Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW kann die weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Personalrats daher keinesfalls rechtfertigen.
103 
(2) Die Beklagte konnte auch nicht aufgrund der Regelung des § 103 LPersVG BW davon absehen, die Zustimmung des Personalrats einzuholen, nach der für künstlerische Mitglieder von Theatern das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW nicht gilt. Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 103 LPersVG BW ist personenbezogen an die künstlerische Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten geknüpft. Zu den künstlerischen Mitgliedern von Theatern zählen nur solche Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eigene schöpferische künstlerische Leistungen in die Gestaltung eines Kunstwerks einbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 53 f.). Dabei ist - aus den in der vorangegangenen Ziffer genannten Gründen - wiederum auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg 22. November 2011 - PL 15 S 1971/10). Dahinstehen kann, ob unter den Begriff „künstlerische Mitglieder von Theatern“ iSd. § 103 LPersVG BW möglicherweise nur „künstlerisches Theaterpersonal“ iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA fallen kann oder auch „technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal“ iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA, welches gemäß der Protokollerklärungen zu dieser Bestimmung nicht dem TVöD-VKA unterfällt. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte und tragfähigen Argumente dafür, dass § 103 LPersVG BW für dessen Anwendbarkeit geringere Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit stellt als es § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA für die Nichteröffnung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages fordert. Daraus folgt zwangläufig, dass - nachdem die Beklagte nicht hinreichend substantiiert darzutun vermochte, dass ein Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA vorliegt (vgl. Ziff. I. 1. a) aa) ccc) (2) (c) der Entscheidungsgründe) - davon ausgegangen werden muss, dass auch die Ausnahmeregelung des § 103 LPersVG BW nicht eingreift. Es kann nicht angenommen werden, dass die klagende Partei im Rahmen ihrer Tätigkeit eigene schöpferische künstlerische Leistungen in die Gestaltung eines Kunstwerks - hier in Gestalt der Theateraufführungen - einbringt.
104 
fff) Mangels - der danach nicht entbehrlichen - Beteiligung des Personalrats zu der streitgegenständlichen Befristung für die Spielzeit 2017/2018 erweist sich diese im Ergebnis als nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW unwirksam. Die klagende Partei befindet sich ergo in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
105 
bb) Ob die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung zusätzlich auch daraus folgt, dass die Voraussetzungen der hinsichtlich der Befristungskontrolle anwendbaren § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA iVm. § 14 TzBfG nicht vorliegen, bedarf angesichts dessen keiner Erörterung mehr. Das Gericht merkt insoweit, ohne dies vertieft erörtern zu wollen, lediglich an, dass die Befristung materiell-rechtlich am Maßstab des kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA iVm. § 14 TzBfG zu messen wäre, da der arbeitsvertraglich in Bezug genommene NV Bühne offenkundig mit seinem § 69 keine günstigere Regelung iSd. § 4 Abs. 3 TVG enthält. Da eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG infolge Überschreitens des Zweijahreszeitraums vorliegend nicht mehr zulässig wäre, wäre zu diskutieren, ob ein Befristungsgrund vorläge, insbesondere nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, mithin ob die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigte, was - konsequenterweise - wohl zu verneinen wäre. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht das Gericht indes davon ab, dies und auch die Frage, ob dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt wäre, weiter zu erörtern.
106 
3. Der allgemeine Feststellungsantrag, mit dem die klagende Partei ergänzend die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 besteht, ist hingegen unzulässig. Auch seiner Zulässigkeit steht zwar - aus den unter Ziff. Ziff. I. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe genannten Gründen - nicht die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG entgegen, indes fehlt es diesem Antrag an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse an alsbaldiger Feststellung, nachdem die Unwirksamkeit der am 31. August 2018 ablaufenden Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 bereits im Rahmen des punktuellen Befristungskontrollantrages festgestellt wurde. Bereits damit steht - mangels anderweitiger Beendigungstatbestände - fest, dass aktuell ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Die klagende Partei hat kein Interesse daran, dies noch einmal gesondert feststellen zu lassen. Es gilt insoweit nichts anderes als im Verhältnis zwischen einem punktuellen Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG und einem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, der ebenfalls unzulässig ist, wenn außer der angegriffenen Kündigung keine weiteren Beendigungstatbestände im Raume stehen.
II.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als weitgehend unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
108 
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend. Danach waren für den Antrag, mit dem die klagende Partei die Anwendbarkeit des TVöD-VKA und der diesen ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis festgestellt wissen wollte, ein Bruttomonatsgehalt und für den punktuellen Befristungskontrollantrag ein Bruttovierteljahresverdienst der klagenden Partei in Ansatz zu bringen.
IV.
109 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung für beide Parteien bereits kraft Gesetzes zulässig ist (für die klagende Partei nach § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG; für die Beklagte nach § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG), war die Berufung vorliegend nach § 64 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sie eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages - hier des TVöD-VKA - betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.

Gründe

 
I.
63 
Die Klage ist überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch in der Sache begründet. Zulässig und begründet sind der Antrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind, und der punktuelle Befristungskontrollantrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 mit Ablauf des 31. August 2018 nicht beendet werden wird. Unzulässig ist hingegen der weitere allgemeine Feststellungsantrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 besteht.
64 
1. Der Antrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind, ist zulässig und auch in der Sache begründet.
65 
a) Der Antrag, dass die genannten tariflichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG entgegen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
66 
aa) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht die von der Beklagten ausdrücklich erhobene prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG entgegen. Zwar enthält der von den Parteien ausschließlich arbeitsvertraglich in Bezug genommene NV Bühne eine Schiedsvereinbarung iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG und liegt eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag der Parteien iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG vor. Indes findet nach Auffassung der Kammer - auch wenn man die Wirksamkeit dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu Gunsten der Beklagten unterstellt, so dass es auf die diesbezügliche AGB-rechtliche Argumentation der klagenden Partei nicht ankommt - der keine Schiedsvereinbarung enthaltende TVöD-VKA kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Insbesondere ist bezüglich des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses dessen persönlicher Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA eröffnet. Diese nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des TVöD-VKA zu lösende Kollision von NV-Bühne iVm. dem Arbeitsvertrag, unterstellt man wiederum die Wirksamkeit der Inbezugnahme und der vereinbarten Schiedsabrede, und TVöD-VKA führt zur Nichtanwendbarkeit der Schiedsvereinbarung, weil sich deshalb iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG die Verhältnisse der Parteien nicht aus anderen Gründen nach dem NV Bühne regeln, und zu dem Ergebnis, dass die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG nicht greift.
67 
aaa) Festzuhalten ist zunächst, dass der NV Bühne, der in § 53 eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung enthält, welche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.), nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Zwar ist die Beklagte Mitglied im tarifschließenden Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater. Die klagende Partei ist allerdings nicht Mitglied der tarifschließenden Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger. Eine Anwendbarkeit der Schiedsvereinbarung des NV Bühne auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 ArbGG scheidet daher aus.
68 
bbb) Ob die Schiedsvereinbarung des NV Bühne gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag (vgl. § 6 des Arbeitsvertrages) und ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag (vgl. § 8 des Arbeitsvertrages) wirksam Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.) naheliegt, kann dahinstehen. Auch wenn die diesbezüglichen AGB-rechtlichen Einwendungen der klagenden Partei nicht durchgreifen sollten und man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Schiedsvereinbarung des NV Bühne wirksam zwischen den Parteien vereinbart ist, greift die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG gleichwohl nicht ein.
69 
ccc) Dies folgt daraus, dass - anders als in den bislang vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen, bereits zitierten Fällen - auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der keine Schiedsvereinbarung enthaltende TVöD-VKA kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung findet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dessen persönlicher Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA eröffnet.
70 
(1) Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien Mitglied der Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA sind. Die klagende Partei ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände.
71 
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für das vorliegende Arbeitsverhältnis der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA eröffnet. Die Auslegung dieser tariflichen Regelung ergibt nämlich, dass, anders als das Bundesarbeitsgericht dies für die Vorgängerregelungen entschieden hat, nicht maßgeblich ist, dass in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbart ist, dass die klagende Partei überwiegend künstlerisch tätig ist, sondern es allein darauf ankommt, ob diese tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, die klagende Partei stellt keinen Ausnahmefall iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA dar, sondern unterfällt als Tontechniker, wie dies bei Tontechnikern eines Theaters in der Regel der Fall ist, dem TVöD-VKA.
72 
(a) Zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, es komme auch bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des TVöD-VKA auf den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit an. Bei § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF handle es sich ersichtlich um eine Regelung, die an die Vorgängerbestimmung in § 3 Buchst. c BAT anknüpfe. Mit dieser Ausnahmeregelung hätten die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit das (überwiegend) künstlerisch tätige Theaterpersonal aus dem Geltungsbereich des TVöD-VKA herausnehmen wollen. Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34). Dies bedeutet, dass das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Vorgängerfassung davon ausging, dass der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA nicht eröffnet ist, wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart war, unabhängig davon, ob der Angestellte tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig war oder nicht. Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).
73 
(b) An dieser Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann, ungeachtet dessen, ob man diese teilt, nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nach der Neuregelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA, dh. ab dem 1. Juni 2013, die für das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei maßgeblich ist, nicht mehr festgehalten werden. Die Auslegung der neuen Fassung der Tarifbestimmung ergibt, dass es nunmehr, auch wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, allein darauf ankommt, ob eine solche auch tatsächlich ausgeübt wird.
74 
(aa) Tarifliche Regelungen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 178/12 - Rn. 11).
75 
(bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die Auslegung der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA, dass es nach dieser, auch wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, ausschließlich darauf ankommt, ob eine solche auch tatsächlich ausgeübt wird. Hierfür streiten nach Auffassung der Kammer die folgenden Überlegungen:
76 
(aaa) Betrachtet man die Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA ist zunächst festzuhalten, dass die Tarifvertragsparteien im Unterschied zur Vorgängerfassung betreffend das technische Theaterpersonal, zu dem die klagende Partei gehört, das Merkmal „mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit“ zum Zwecke der Präzisierung und der eigenen Bewertung, bei welchen Berufsgruppen eine solche vorliegt und bei welchen nicht, gestrichen haben. Davon gehen auch die Parteien aus. Während sich die Protokollerklärung Nr. 1 auf technisches Leitungspersonal bezieht, benennt die Protollerklärung Nr. 2 Berufsgruppen, bei denen die Tarifvertragsparteien unterstellen, dass diese nicht überwiegend künstlerisch tätig sind. Sie unterfallen daher ausnahmslos dem TVöD-VKA. Die Protokollerklärung Nr. 3 benennt Berufsgruppen - ua. den Beruf der klagenden Partei als Tontechniker -, bei denen die Tarifvertragsparteien annehmen, dass diese „in der Regel“ nicht überwiegend künstlerisch tätig sind. Sie unterfallen daher - von Ausnahmefällen abgesehen - dem TVöD-VKA. Die Protokollerklärung Nr. 4 benennt schließlich Berufsgruppen, bei denen die Tarifvertragsparteien annehmen, dass diese „in der Regel“ überwiegend künstlerisch tätig sind. Sie unterfallen daher - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht dem TVöD-VKA.
77 
(bbb) Diese neugefasste Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA - hier iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 - knüpft nach Ansicht des Gerichts allein an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an und nicht daran, was - ggfs. im Widerspruch dazu - arbeitsvertraglich vereinbart ist. Hierauf deutet bereits der Wortlaut hin. Der Wortlaut der gesamten Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA einschließlich der Protokollerklärungen lässt - anders als noch die Protokollerklärung zu § 3 Buchst. c BAT - keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen dieser Bestimmung ungeachtet der tatsächlichen Tätigkeit des Angestellten an eine arbeitsvertragliche Künstlerklausel anknüpfen wollten. Dass den Tarifvertragsparteien die Bedeutung der Unterscheidung zwischen tatsächlicher und vereinbarter Tätigkeit bewusst war, zeigt bereits die Übergangsvorschrift des § 38 a Abs. 2 Satz 1 TVöD, bei der ausdrücklich von technischem Theaterpersonal „mit überwiegender künstlerischer Tätigkeit“ und technischem Theaterpersonal, mit dem eine „überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart“ ist, die Rede ist. Anders als diese Regelung und auch die Regelung des § 1 Abs. 3 NV Bühne („Tontechniker … sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrages, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.“) stellt § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA an keiner Stelle auf die „vereinbarte Tätigkeit“ ab, was bereits auf die Maßgeblichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit hindeutet. Dies wird durch den von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten Zweck der tariflichen Regelung bestätigt. Wäre im Rahmen des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA nicht auf die tatsächliche Tätigkeit des Angestellten sondern auf die Künstlerklausel im Arbeitsvertrag abzustellen, hätten es die Arbeitsvertragsparteien und va. die Arbeitgeber, die eine solche Klausel formularmäßig stellen können, in der Hand, das von den Tarifvertragsparteien gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 unzweifelhaft gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil zu verkehren. Würden etwa allen Tontechnikern eines Theaters Arbeitsverträge mit Künstlerklausel vorgelegt und von diesen unterzeichnet, bliebe von der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA nichts mehr übrig, stellte man nicht auf deren tatsächliche Tätigkeit ab. Die Annahme eines derartigen Willens der Tarifvertragsparteien liegt fern. Diese wollten gerade, dass die in der Protokollerklärung Nr. 3 genannten Berufsgruppen bei einem Theater in der Regel unter den TVöD-VKA fallen, was aber nicht gewährleistet ist, wenn formularmäßig, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit, davon abgewichen werden könnte. Auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen legt dieses Auslegungsergebnis nahe. Der bereits erwähnte § 38 a Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA enthält eine Übergangsvorschrift, nach der auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2013 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung findet. Für die Fortgeltung der Altfassung ist demgemäß - kumulativ - die (tatsächlich) überwiegend künstlerische Tätigkeit und die arbeitsvertraglich vereinbarte überwiegend künstlerische Tätigkeit Voraussetzung. Liegt allein eine arbeitsvertraglich vereinbarte überwiegend künstlerische Tätigkeit - ohne tatsächlich überwiegend künstlerische Tätigkeit - vor, soll bereits für die dort geregelten Altfälle - und erst recht freilich für die Neufälle - die Neufassung gelten. Dies machte keinen Sinn, stellte man im Rahmen der Neufassung dann wieder darauf ab, die Künstlerklausel sei, unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit, maßgeblich.
78 
(ccc) Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu den Vorgängerregelungen steht, unabhängig davon, ob man diese teilt oder nicht, dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Diese Rechtsprechung fußt auf der Argumentation, die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA hätten unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit eine Abgrenzung vorgenommen, die in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt sei. Mithin seien - so ist dies zu verstehen - die Geltungsbereiche exakt abgegrenzt worden. Dies mag bei der Altfassung so gewesen sein. Bei der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA kann aber davon nicht ausgegangen werden. Betrachtet man die Neuregelung haben die Tarifvertragsparteien Überschneidungen der Geltungsbereiche beider Tarifverträge gerade in Kauf genommen. Im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 2 geht selbst die Beklagte hiervon aus.
79 
(ddd) Soweit aus den vorgelegten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen und des Arbeitsgerichts Hannover herauszulesen sein mag, dass diese trotz der Neufassung des § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA weiterhin maßgeblich auf die arbeitsvertragliche Künstlerklausel abstellen, teilt die Kammer aus den genannten Gründen deren - nicht näher begründete - Auffassung nicht.
80 
(eee) Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es im Rahmen des § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA jedenfalls seit der Neufassung dieser Vorschrift, auch wenn arbeitsvertraglich eine überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, allein darauf ankommt, ob eine solche auch tatsächlich ausgeübt wird. Nur dann können besondere Umstände für eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegen. Damit eine Ausnahme begründet ist, muss der künstlerische Anteil innerhalb der auszuübenden Tätigkeit, auch wenn insoweit keine eingruppierungsrechtliche Betrachtung angezeigt sein dürfte, wie die klagende Partei meint, deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise Inhalt der Tätigkeit bei einem vergleichbaren Beschäftigten ist (vgl. Wollensak/Steinherr in: Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe, 167. AL 1/2017, 14.3 Technisches Personal).
81 
(c) Ausgehend davon - betrachtet man die Tätigkeit der klagenden Partei, wie sie bislang geschildert wurde - vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass diese tatsächlich überwiegend künstlerisch in dem Sinne tätig ist, dass der künstlerische Anteil innerhalb ihrer Tätigkeit als Tontechniker deutlich über das hinausgeht, was üblicherweise Inhalt der Tätigkeit eines Tontechnikers bei einem Theater ist. Die - für einen Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA - darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ihr Vorbringen diesbezüglich bleibt zu pauschal und abstrakt. Sie schildert nicht bei welchen konkreten Produktionen und/oder Aufführungen die klagende Partei im Einzelnen welche konkreten Tätigkeiten erbracht hat. Ohne eine derartige Schilderung ist aber eine Beurteilung, ob ein Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA vorliegt, schwer möglich. Insbesondere aber fehlt es an einem Vergleich der Tätigkeit der klagenden Partei mit der Tätigkeit anderer Tontechniker am Theater. Es wird nicht deutlich, was gerade die Tätigkeit der klagenden Partei von der Tätigkeit vergleichbarer Kollegen an einem Theater in einem Maße unterscheidet, als dass darin ein Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA erblickt werden könnte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14. März 2017 hat die kaufmännische Direktorin des Theaters der Beklagten ausgeführt, dass es in ihrem Betrieb Bühnentechniker gebe, auf die der TVöD-VKA angewandt werde. Dies verdeutlicht, dass die Beklagte gehalten gewesen, eine vergleichende Betrachtung der Tätigkeit der klagenden Partei mit derjenigen anderer vergleichbarer Beschäftigter anzustellen. Dies hat sie nicht getan. Daher muss es im Hinblick auf die klagende Partei bei der Regelvermutung verbleiben und davon ausgegangen werden, dass der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis der Parteien eröffnet ist.
82 
ddd) Damit kollidieren der kraft beiderseitiger Tarifbindung geltende TVöD-VKA, der keine Schiedsvereinbarung enthält, und der NV-Bühne iVm. dem Arbeitsvertrag, die eine solche enthalten, unterstellt man zu Gunsten der Beklagten die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme und der arbeitsvertraglich vereinbarten Schiedsabrede. Diese nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu Gunsten des TVöD-VKA zu lösende Kollision (vgl. etwa BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Leitsatz 1) führt zur Nichtanwendbarkeit der Schiedsvereinbarung, weil sich deshalb iSd. § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG die Verhältnisse der Parteien nicht aus anderen Gründen nach dem NV Bühne regeln, und zu dem Ergebnis, dass die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG nicht greift. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei Zuständigkeit der Bühnenschiedsbarkeit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit kraft Schiedsvereinbarung um eine günstigere Regelung für die klagende Partei handelte als diejenige, die eine unmittelbare Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen erlaubt. Selbst wenn man die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung als gleich oder gleichwertig einstufte (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG und es verbleibt es bei der Anwendbarkeit des normativ geltenden Tarifvertrags, hier insoweit also des TVöD-VKA (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 30, 32).
83 
bb) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere verfügt der Antrag über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse und ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
84 
aaa) Der Antrag der klagenden Partei verfügt über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
85 
(1) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Auch die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge oder Tarifwerke auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12).
86 
(2) Daran gemessen besteht vorliegend ein Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. Auch hat die klagende Partei ein Interesse an der Feststellung der Anwendbarkeit dieser Tarifverträge, nachdem die Beklagte diese unter Berufung darauf, dass der persönliche Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA nicht eröffnet sei, in Abrede stellt.
87 
bbb) Der Antrag der klagenden Partei ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
88 
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13).
89 
(2) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Soweit sich dieser neben dem TVöD-VKA auch auf „die diesen ergänzenden Tarifverträge“ bezieht, ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass damit diejenigen den TVöD-VKA ergänzenden Tarifverträge gemeint sind, die von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen und denselben Geltungsbereich wie der TVöD-VKA haben. Diese Tarifverträge sind bestimmbar, so dass der Umstand, dass sie im Klagantrag nicht konkret benannt werden, für die Bestimmtheit des Antrags unschädlich ist. Unschädlich ist auch, dass die klagende Partei den Antrag nicht auf diejenigen Regelungen des TVöD-VKA und der diesen ergänzenden Tarifverträge beschränkt hat, die - im Vergleich zu denjenigen des Arbeitsvertrages, insbesondere denjenigen des darin in Bezug genommenen NV Bühne - günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG sind. Die klagende Partei ist hierzu im Rahmen der Antragstellung nicht gehalten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 19).
90 
b) Der Antrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung anzuwenden sind, ist auch in der Sache begründet. Diese tariflichen Regelungen finden kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, insbesondere ist - wie dargelegt wurde - der persönliche Geltungsbereich des TVöD-VKA eröffnet, da die klagende Partei aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beklagten nicht nach § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA von diesem ausgenommen ist. Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage unter Ziff. I. 1. a) aa) ccc) der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.
91 
2. Der punktuelle Befristungskontrollantrag, mit dem die klagende Partei die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 mit Ablauf des 31. August 2018 nicht beendet werden wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
92 
a) Der punktuelle Befristungskontrollantrag iSd. § 17 Satz 1 TzBfG ist zulässig. Die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
93 
aa) Die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Insoweit kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziff. Ziff. I. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden, die auch für diesen Antrag gelten.
94 
bb) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Da die klagende Partei nicht die Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung - eine solche sprach die Beklagte bislang nie aus - geltend macht, sondern sich auf die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung - derzeit laufend bis zum Ablauf der Spielzeit 2017/2018 am 31. August 2018 - beruft, ist eine punktuelle Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG die statthafte Rechtsschutzform (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 25 ff.; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 29; LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 Rn. 33 ff.). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fraglos, da sich die Beklagte - auch wenn bislang keine Nichtverlängerungsmitteilung erteilt wurde - der Anwendbarkeit des NV-Bühne und damit auch der Möglichkeit berühmt, das Arbeitsverhältnis durch Nichtverlängerungsmitteilung zum 31. August 2018 und zum 31. August der Folgejahre beenden zu können.
95 
b) Der punktuelle Befristungskontrollantrag ist auch in der Sache begründet. Die streitgegenständliche Befristung zum Ablauf der Spielzeit 2017/2018 am 31. August 2018 ist unwirksam. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Personalrat hinsichtlich dieser Befristung nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW beteiligt wurde. Ob dies zusätzlich auch daraus folgt, dass die Voraussetzungen der hinsichtlich der Befristungskontrolle anwendbaren § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA iVm. § 14 TzBfG, insbesondere derjenigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG und § 14 Abs. 4 TzBfG nicht vorliegen, kann offen bleiben.
96 
aa) Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung folgt allein schon daraus, dass der Personalrat hinsichtlich dieser nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW von der Beklagten beteiligt wurde.
97 
aaa) Das LPersVG BW unterwirft die Befristung von Arbeitsverhältnissen der Mitbestimmung des Personalrats. Zur Durchführung der Mitbestimmung bestimmt § 73 Abs. 1 Satz 1 LPersVG BW, dass, soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, die voraussichtlich länger als zwei Monate Beschäftigte sein werden, bei Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beschäftigten mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit bestimmt § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW indes, dass der Personalrat nur mitbestimmt, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen, wobei diese gemäß § 76 Abs. 3 LPersVG BW auf ihr Antragsrecht hinzuweisen sind. Für künstlerische Mitglieder von Theatern gilt § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW gemäß der Sonderregelung des § 103 LPersVG BW gar nicht.
98 
bbb) Ist nach diesen Bestimmungen eine Zustimmung des Personalrats erforderlich, erweist sich eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung als unwirksam.Die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung muss im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags vorliegen. Eine nachträgliche Zustimmung genügt nicht. Die Unwirksamkeitsfolge ergibt sich aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts: Es soll dem Schutz des Arbeitnehmers und seinem Interesse an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Rechnung tragen. Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen eines Sachgrunds darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder zumindest eine längere Laufzeit vereinbart werden kann. Diesem Schutzzweck entspricht es, dass eine ohne vorherige Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam ist (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 41 f. mwN).
99 
ccc) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht nur beim erstmaligen Abschluss eines befristeten Vertrags zu beachten, sondern auch bei der befristeten Verlängerung. Aus dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob es sich um eine befristete Ersteinstellung oder um eine befristete Weiterbeschäftigung handelt. In beiden Fällen bzw. im Falle der befristeten Weiterbeschäftigung erst recht soll der Personalrat prüfen, ob die beabsichtigte Befristung rechtswirksam ist oder, selbst wenn ein Sachgrund vorliegt, von einer Befristung abgesehen werden kann (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 44 mwN).
100 
ddd) Dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch bei der befristeten Verlängerung eines Vertrages zu beachten ist, gilt auch wenn diese - der Praxis des Bühnenarbeitsrechts entsprechend - stillschweigend dadurch zu Stande kommt, dass keine Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Auch in diesem Falle handelt es sich rechtlich betrachtet um den erneuten Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Macht der Arbeitgeber von der Nichtverlängerungsmitteilung keinen Gebrauch, so löst dies die Mitbestimmungsrechte des Personalrats im Zusammenhang mit Befristungen aus. Aus dem Umstand, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Abgabe einer Nichtverlängerungsmitteilung nicht der Beteiligung des Personalrats unterfällt, kann nicht geschlossen werden, dass die (wiederholte) befristete Begründung des Arbeitsverhältnisses mitbestimmungsfrei ist. Denn die einschlägigen Beteiligungsrechte des Personalrats haben unterschiedliche Schutzzwecke (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 45 ff. mwN).
101 
eee) Gemessen daran wäre die Beklagte gehalten gewesen, ihren Personalrat vor der stillschweigenden Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Partei bis zum Ende der Spielzeit 2017/2018 durch Unterlassen einer Nichtverlängerungsmitteilung, um Zustimmung hierzu zu ersuchen. Dem stehen weder § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW noch § 103 LPersVG BW entgegen.
102 
(1) Die Beklagte konnte nicht aufgrund der Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW davon absehen, die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung für Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit für Theaterbeschäftigte überhaupt gilt oder ob sie durch die Regelung des § 103 LPersVG BW - als für Theaterbeschäftigte speziellere Regelung - verdrängt wird. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der klagenden Partei um einen Beschäftigten „mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit“ iSd. Bestimmung handelt. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts gebietet es, auch im Rahmen dieser Vorschrift auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen (vgl. zu § 95 LPersVG BW VGH Baden-Württemberg 22. November 2011 - PL 15 S 1971/10). Wollte man dies anders sehen, hätten es die Arbeitsvertragsparteien und va. die Arbeitgeber, die eine formularmäßig einen Künstlerklausel stellen können, in der Hand, über gesetzliche Mitbestimmungsrechte zu disponieren. Dies entspricht ersichtlich nicht der Systematik der gesetzlichen Mitbestimmung und der gesetzgeberischen Intention. Weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die klagende Partei tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig ist, wurde bereits an anderer Stelle dargetan (vgl. Ziff. I. 1. a) aa) ccc) (2) (c) der Entscheidungsgründe). Die dortigen Ausführungen gelten im Rahmen der Prüfung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW entsprechend, auch hier fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten, der den Schluss auf eine überwiegend künstlerische Tätigkeit der klagenden Partei erlaubte. Zum anderen - unabhängig davon, selbst wenn also eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vorläge - gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die klagende Partei gemäß § 76 Abs. 3 LPersVG BW auf ihr Antragsrecht hingewiesen hat. Fehlt es aber daran, ist nicht auszuschließen, dass die klagende Partei, wäre sie darauf hingewiesen worden, davon Gebrauch gemacht hätte mit der Folge, dass die Zustimmung des Personalrat einzuholen gewesen wäre. Die Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPersVG BW kann die weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Personalrats daher keinesfalls rechtfertigen.
103 
(2) Die Beklagte konnte auch nicht aufgrund der Regelung des § 103 LPersVG BW davon absehen, die Zustimmung des Personalrats einzuholen, nach der für künstlerische Mitglieder von Theatern das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW nicht gilt. Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 103 LPersVG BW ist personenbezogen an die künstlerische Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten geknüpft. Zu den künstlerischen Mitgliedern von Theatern zählen nur solche Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eigene schöpferische künstlerische Leistungen in die Gestaltung eines Kunstwerks einbringen (vgl. LAG Baden-Württemberg 8. Oktober 2012 - 1 Sa 11/12 - Rn. 53 f.). Dabei ist - aus den in der vorangegangenen Ziffer genannten Gründen - wiederum auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg 22. November 2011 - PL 15 S 1971/10). Dahinstehen kann, ob unter den Begriff „künstlerische Mitglieder von Theatern“ iSd. § 103 LPersVG BW möglicherweise nur „künstlerisches Theaterpersonal“ iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA fallen kann oder auch „technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal“ iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA, welches gemäß der Protokollerklärungen zu dieser Bestimmung nicht dem TVöD-VKA unterfällt. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte und tragfähigen Argumente dafür, dass § 103 LPersVG BW für dessen Anwendbarkeit geringere Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit stellt als es § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA für die Nichteröffnung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages fordert. Daraus folgt zwangläufig, dass - nachdem die Beklagte nicht hinreichend substantiiert darzutun vermochte, dass ein Ausnahmefall iSd. § 1 Abs. 2 Buchst. n iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 TVöD-VKA vorliegt (vgl. Ziff. I. 1. a) aa) ccc) (2) (c) der Entscheidungsgründe) - davon ausgegangen werden muss, dass auch die Ausnahmeregelung des § 103 LPersVG BW nicht eingreift. Es kann nicht angenommen werden, dass die klagende Partei im Rahmen ihrer Tätigkeit eigene schöpferische künstlerische Leistungen in die Gestaltung eines Kunstwerks - hier in Gestalt der Theateraufführungen - einbringt.
104 
fff) Mangels - der danach nicht entbehrlichen - Beteiligung des Personalrats zu der streitgegenständlichen Befristung für die Spielzeit 2017/2018 erweist sich diese im Ergebnis als nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG BW unwirksam. Die klagende Partei befindet sich ergo in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
105 
bb) Ob die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung zusätzlich auch daraus folgt, dass die Voraussetzungen der hinsichtlich der Befristungskontrolle anwendbaren § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA iVm. § 14 TzBfG nicht vorliegen, bedarf angesichts dessen keiner Erörterung mehr. Das Gericht merkt insoweit, ohne dies vertieft erörtern zu wollen, lediglich an, dass die Befristung materiell-rechtlich am Maßstab des kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA iVm. § 14 TzBfG zu messen wäre, da der arbeitsvertraglich in Bezug genommene NV Bühne offenkundig mit seinem § 69 keine günstigere Regelung iSd. § 4 Abs. 3 TVG enthält. Da eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG infolge Überschreitens des Zweijahreszeitraums vorliegend nicht mehr zulässig wäre, wäre zu diskutieren, ob ein Befristungsgrund vorläge, insbesondere nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG, mithin ob die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigte, was - konsequenterweise - wohl zu verneinen wäre. Mangels Entscheidungserheblichkeit sieht das Gericht indes davon ab, dies und auch die Frage, ob dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt wäre, weiter zu erörtern.
106 
3. Der allgemeine Feststellungsantrag, mit dem die klagende Partei ergänzend die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 besteht, ist hingegen unzulässig. Auch seiner Zulässigkeit steht zwar - aus den unter Ziff. Ziff. I. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe genannten Gründen - nicht die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 102 Abs. 1 ArbGG entgegen, indes fehlt es diesem Antrag an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse an alsbaldiger Feststellung, nachdem die Unwirksamkeit der am 31. August 2018 ablaufenden Befristung für die Spielzeit 2017/2018 gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 2014 bereits im Rahmen des punktuellen Befristungskontrollantrages festgestellt wurde. Bereits damit steht - mangels anderweitiger Beendigungstatbestände - fest, dass aktuell ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Die klagende Partei hat kein Interesse daran, dies noch einmal gesondert feststellen zu lassen. Es gilt insoweit nichts anderes als im Verhältnis zwischen einem punktuellen Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG und einem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO, der ebenfalls unzulässig ist, wenn außer der angegriffenen Kündigung keine weiteren Beendigungstatbestände im Raume stehen.
II.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als weitgehend unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
108 
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 2 Satz 1 GKG entsprechend. Danach waren für den Antrag, mit dem die klagende Partei die Anwendbarkeit des TVöD-VKA und der diesen ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis festgestellt wissen wollte, ein Bruttomonatsgehalt und für den punktuellen Befristungskontrollantrag ein Bruttovierteljahresverdienst der klagenden Partei in Ansatz zu bringen.
IV.
109 
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung für beide Parteien bereits kraft Gesetzes zulässig ist (für die klagende Partei nach § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG; für die Beklagte nach § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG), war die Berufung vorliegend nach § 64 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sie eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages - hier des TVöD-VKA - betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/09/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2013 - 8 Sa 1143/12 - wird zurückgewiesen.
published on 15/04/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. April 2013 - 6 Sa 2000/12 - hinsichtlich der Ziff. 3. und Ziff. 4. aufgehoben.
published on 15/05/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Juli 2011 - 13 Sa 356/11 - aufgehoben, soweit e
published on 14/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 - 5 Sa 983/11 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.