Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend: 1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde, 2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts, 3. § 392 über die Verteidigung, 4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren, 5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens, 6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens, 7. § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde, 8. die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft, 9. § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung, 10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen, 11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und 12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
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