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§ 383Amtlich · § 5 UrhG

Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

Zeitreise: 22.10.2026

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Absatz 4 Satz 1 Erstattungs- oder Vergütungsansprüche erwirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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