Grenzüberschreitende Umwandlungen

Grenzüberschreitende Umwandlungen

erstmalig veröffentlicht: 13.06.2014, letzte Fassung: 23.02.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Neben den Gesellschaftsumzügen werden stetig mehr grenzüberschreitende Verschmelzungen angestrebt und vorgenommen.

 

Unter einer Verschmelzung versteht man die Vereinigung von zwei oder mehr Vermögensmassen unterschiedlicher Kapitalgesellschaften unter gleichzeitiger Existenzaufgebung ohne eine daran anschließende Abwicklung zumindest einer von ihnen.

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung liegt dabei vor, wenn mindestens zwei der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften in unterschiedlichen Staaten sitzen.

Unter einer Hineinverschmelzung versteht man dabei die Konstellation, dass sich die aufnehmende Gesellschaft in Deutschland befindet, wohingegen eine Hinausverschmelzung den Fall meint, dass die übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat.

Nach § 1 I UmwG können Rechtsträger nur mit Sitz im Inland umgewandelt werden, sodass es an einer Regelung für grenzüberschreitende Verschmelzungsvorgänge fehlt.

Nach der vorherrschenden Vereinigungstheorie finden im Rahmen einer Verschmelzung die Statuten aller am Vorgang beteiligten Gesellschaften Anwendung, welches Prinzip auch in der Richtlinie 2005/56/EG v. 26.10.2005 betreffend Verschmelzungen von KGs aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten im Grunde vorzufinden ist.

Dabei ist es wichtig zwischen den einzelnen Etappen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu differenzieren: Voraussetzung, Verfahren, Wirkung.
 

6.1. Voraussetzungen der Verschmelzung

Die einzuhaltenden Erfordernisse für eine Verschmelzung richten sich für jede Gesellschaft isoliert nach ihrem eigenen Statut. Dieses Statut bestimmt darüber, ob eine Verschmelzung der Gesellschaft überhaupt möglich ist (aktive Verschmelzungsmöglichkeit) und wenn ja ob die betreffende Gesellschaft mit der anderen verschmolzen werden kann (passive Verschmelzungsmöglichkeit).
 

6.2. Verfahren

Über das für die Verschmelzung erforderliche Verfahren und die jeweils einzuhaltenden Erfordernisse entscheidet wie für jede Gesellschaft ihre eigenes Personalstatut.

Hierdurch geregelt wird zum Beispiel die Frage, ob ein Verschmelzungsvertrag geschlossen werden muss, es einer Aufstellung eines Verschmelzungsplanes bedarf, es erforderlich ist über die Verschmelzung zu beschließen bzw. anderweitiger Genehmigungen von Nöten sind, ein Bericht über die Verschmelzung anzufertigen ist, inwiefern ein erforderlicher Verschmelzungsvertrag einer Überprüfung bedarf und welche Publizitätserfordernisse im Rahmen eines Verschmelzungsverfahrens eingehalten werden müssen.

 

6.3. Verschmelzungswirkungen

Hinsichtlich der Bestimmungen der Wirkungen einer durchgeführten Verschmelzung entscheidet dagegen das Statut der übertragenden Gesellschaft in welcher Form das Vermögen übergehen muss, wohingegen ab dem Erlöschenszeitpunkt der übertragenden Gesellschaft für alle weiteren Fragen das Statut der aufnehmenden Gesellschaft maßgeblich ist.

Jenes hat aufgrund dieses Zusammenspiels zur Folge, dass es insbesondere bei divergierenden materiellen Verschmelzungsvorschriften der unterschiedlichen Statuten zu erheblichen Problemen kommen kann, an deren Anpassungsunmöglichkeit aneinander eine Verschmelzung scheitert.

Das deutsche Sachrecht regelt die Möglichkeit von Verschmelzungen im UmwG. Nach § 1 I, II UmwG ist die Verschmelzung jedoch ausschließlich Rechtsträgern vorbehalten die ihren Sitz in Deutschland haben, sodass gerade nicht grenzüberschreitende Verschmelzungen von dem Gesetz umfasst sind. Jenes hat zur Folge dass eine Hineinverschmelzung nach geltendem Sachrecht unzulässig ist, als auch eine Hinausverschmelzung nicht bewerkstelligt werden kann, da jene eine Sitzverlegung darstellt.

Aufgrund dessen sind bis zum heutigen Tage grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beteiligung deutscher Gesellschaften (fast) nicht anzutreffende Konstellationen.


6.4. Verschmelzungen innerhalb der EU

Etwas anderes gilt hingegen im Zusammenhang mit Verschmelzungen innerhalb der EU und des EWR, da mit dem Sevic Urteil spätestens feststeht, dass die in § 1 I UmwG niedergeschriebene Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit wegen Diskriminierung grenzüberschreitender Verschmelzungen gegenüber inländischen verstößt.

Gegenstand der Sevic (Rs. C-411/03) Rechtsprechung war eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer in Deutschland ansässigen AG mit einer in Luxembourg ansässigen SA, welche vorsah dass die SA ohne Abwicklung aufgelöst werden sollte unter gleichzeitiger Übertragung ihres gesamten Vermögens auf die AG, wobei die AG ihre Firma behalten sollte. Das deutsche Gericht wies den Antrag auf Handelsregistereintragung der Verschmelzung mit der Begründung zurück, weil eine Verschmelzung von Rechtsträgern nur mit deutschem Sitz nach § 1 I Nr.1 UmwG vorgesehen sei.

Der EuGH sah hierin eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da eine grenzüberschreitende (Hinein-)Verschmelzung in diskriminierender Art und Weise anders behandelt würde als innerstaatliche Verschmelzungen.

Damit schloss das europäische Gericht aus, dass die übertragende Gesellschaft sich wegen des Untergangs nicht auf die von Artt.49, 54 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit berufen kann und erklärte § 1 I UmwG als mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar.

Ferner wurde zumindest Klarheit durch die RL 2005/56/EG v. 26.10.2005 im Rahmen von grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten geschaffen.

Die Richtlinie gilt ausweislich Art.1 für alle niederlassungsbefugten Kapitalgesellschaften, worunter auch die GmbH fällt. Nach Art.2 Nr.2 der Richtlinie umfasst dabei der Begriff der Verschmelzung die Verschmelzung zur Neugründung, die Verschmelzung zur Aufnahme, als auch die Verschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft.

Art.4 I lit.a RL zufolge wird das Gebot der Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden Verschmelzungen und innerstaatlichen Verschmelzungen aufgestellt, wodurch sowohl Hinaus- als auch Hineinverschmelzungen in Abhängigkeit zum auf inländische Verschmelzungen anzuwendenden innerstaatlichen Recht ermöglicht werden.

Nach Art.5 RL muss zunächst ein Verschmelzungsplan der beteiligten Gesellschaften aufgestellt werden, welcher einen Monat vor Beschlussfassung über die Verschmelzung nach Art.6 RL bekannt gemacht werden muss. Ferner bedarf es eines Verschmelzungsberichtes nach Art.7 RL, einer Verschmelzungsprüfung durch unabhängige Fachleute, Art.8 RL, als auch einer zweistufigen staatlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nach Beschlussfassung, Artt.10f. RL. Als Rechtfolge der wirksamen Verschmelzung sieht dabei Art.12 RL den kompletten Übergang des Aktiv-und Passivvermögens auf die aufnehmende Gesellschaft vor und ordnet in Art.14 das Erlöschen der übertragenden Gesellschaft an.

Umgesetzt im Rahmen des deutschen Gesetzes wurde die Richtlinie im UmwG. Jenes regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in §§ 122a-122l UmwG.

Dabei gilt es zu beachten dass der identitätswahrende grenzüberschreitende Formwechsel grundsätzlich unzulässig ist.

Im Rahmen internationaler Verschmelzungen unterstellt sich die übertragende Gesellschaft durch die Verschmelzung nicht einem neuen Gesellschaftsstatut, sie löst sich vielmehr mit der Folge auf, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Mitglieder der aufnehmenden Gesellschaft werden.

Das Verfahren und die Voraussetzungen für eine Verschmelzung richten sich dabei für die übertragende als auch aufnehmende Gesellschaft nach ihrem jeweiligen Gesellschaftsstatut, was zur Folge hat dass es zu einer Kumulation der anwendbaren Rechtsnormen kommt. Dadurch kommt es zur Anwendung mehrerer Rechtsordnungen auf ein und denselben Verschmelzungsvorgang, wobei primär intern vorzunehmende Verfahrensschritte der beteiligten Gesellschaften betroffen sind. Problematisch ist insofern dass der Vermögensübergang und die Gläubigersicherung in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt werden, was zur Folge hat dass die rechtlichen Wirkungen der Verschmelzung unterschiedliche Behandlung erfahren.

Jenes hat zur Folge dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung nur möglich ist, wenn die Rechtsordnungen des Aufnehmenden und Übertragenden Staates sie zulassen, die betreffenden Kollisionsnormen weitestgehend übereinstimmen und die Vorschriften der unterschiedlichen Staaten welche die Fusion betreffen, sich weitestgehend entsprechen.

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