Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Feb. 2014 - 15 W 80/13
Gericht
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren zur Bescheidung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 5.07.2012 wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die am 21.02.1909 in L, jetzt F, geborene Erblasserin ist am 10.08.1998 in F verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen.
4Die Erblasserin war verheiratet. Der Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen, vorverstorben sind.
5Die Erblasserin war die Tochter der T, geborene K, die vorverstorben ist, ohne weitere Abkömmlinge zu hinterlassen.
6Die Mutter der Erblasserin hatte zwei Geschwister, die am 2.03.1891 geborene W, geborene K (verstorben am 26.11.1980) und die am 9.08. 1892 geborene K, über die weitere urkundliche Nachweise nicht vorliegen.
7Aus der Ehe der W mit W1 sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen drei kinderlos vorverstorben sind.
8Die am 3.04.1921 geborene Tochter I, geborene W, ist am 30.12.1998 verstorben und von ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1) beerbt worden.
9Der am 4.07.1929 geborene Sohn W2 ist am 21.12.1981 verstorben. Er hat vier Abkömmlinge hinterlassen, die Beteiligten zu 2) bis 4) und den am 1995 kinderlos verstorbenen W.
10Das Amtsgericht Essen hat nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens betreffend die Erblasserin mit Beschluss vom 20.10.2005 festgestellt, dass Erbe das Land Nordrhein-Westfalen geworden ist (150 VI 541/98).
11Mit Antrag vom 5.07.2012 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, nach dem die Erblasserin von der Mutter der Beteiligten zu 1) zu ½ und von den Beteiligten zu 2) bis 4) jeweils zu 1/6 beerbt worden ist. Ergänzend hat die Beteiligte zu 2) ausgeführt, dass für die am 9.08.1892 geborene K nur eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt L unter dem 11.08.1892, vorhanden sei. Weitere Eintragungen über die K gebe es dort nicht. In der noch lebenden Verwandtschaft gebe es keine Erkenntnisse über deren weiteren Verbleib. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht gegeben, so dass die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens in Bezug auf die Existenz möglicher Kinder der K angeregt werde.
12Mit Beschluss vom 10.01.2013 hat das Amtsgericht Essen den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
13Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehe. Da hier eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz in Betracht komme, sei ein Aufgebotsverfahren nicht angezeigt.
14Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4), der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
15Auf Anregung des Senats haben die Beteiligten zu 1) bis 4) mit Schriftsatz vom 20.03.2013 beantragt, das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
16II.
17Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) ist zulässig.
18Die Beschwerde ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Vertretung der Beteiligten zu 1) bis 4) durch ihren Bevollmächtigten ist nach § 10 Abs. 2 FamFG zulässig, da der Bevollmächtigte als registrierter Erlaubnisnehmer einem Rechtsanwalt gleichsteht (§ 3 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz).
19Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Erbscheinsverfahrens an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).
20Das amtsgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, vor der Entscheidung wäre eine umfangreiche Beweiserhebung erforderlich und die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Zurückverweisung beantragt.
21Die vom Amtsgericht – Rechtspfleger – abgelehnte Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB zum Ausschluss der als Miterbin in Betracht kommenden K und deren eventuell vorhandener Nachkommen ist nicht mehr durch das insoweit bestehende pflichtgemäße Ermessen gedeckt.
22Die amtsgerichtliche Entscheidung lässt aufgrund der nur unzureichenden Begründung bereits nicht erkennen, ob die Rechtspflegerin das Aufgebotsverfahren bereits abgelehnt hat, weil sie ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz – rechtsirrig - für vorrangig gehalten hat, oder ob sie unabhängig von dieser Rechtsansicht das ihr zustehende Ermessen noch ausgeübt hat.
23Der Durchführung des Aufgebotsverfahrens steht entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin nicht entgegen, dass ein Verfahren zur Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz (im Folgenden: VerschG) vorrangig wäre (Senat FGPrax 1999, 27). Ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz scheidet nach § 1 Abs. 2 VerschG nämlich immer dann aus, wenn der Tod des Betreffenden nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Wann zweifelsfrei aus den Umständen zu entnehmen ist, dass jemand verstorben sein muss, bestimmt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände dürfen für einen vernünftig Denkenden keine Zweifel an dem Tode bestehen (Staudinger-Habermann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG [im Band Einleitung zum BGB und Allgemeiner Teil 1], Rn.11). Dies ist z.B. der Fall, wenn feststeht, dass der Betreffende die höchstmögliche Lebenszeit eines Menschen überschritten haben müsste (Staudinger-Habermann a.a.O., dortiges Beispiel: Alter von 120 Jahren). Die am 9.08.1892 geborene K wäre im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung bereits älter als 120 Jahre gewesen. Ihr Tod kann daher nicht zweifelhaft sein.
24Für die Frage, ob K Miterbin nach der Erblasserin geworden ist, kommt es allerdings ausschließlich darauf an, ob sie im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin am 10.08.1998 noch lebte. Entsprechende tatsächliche Feststellungen können nicht getroffen werden. K hätte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lebensalter von 106 Jahren erreicht haben müssen. Eine Vermutung dafür, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hat, besteht nicht. Die Lebensvermutung nach § 10 VerschG greift nicht ein, weil diese voraussetzt, dass die betroffene Person im Sinne des § 1 VerschG verschollen ist, greift also nur ein, wenn ernste Zweifel am Fortleben der Person begründet sind (Staudinger-Habermann, a. a. O. § 10 VerschG Rn.3). Für die Feststelllung der gesetzlichen Erbfolge kann also lediglich von Bedeutung sein, ob etwaige Abkömmlinge an die Stelle der K getreten sind. In diesem Zusammenhang besteht deshalb kein Hinderungsgrund zur Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB.
25Da ein Aufgebotsverfahren daher in Betracht kommt, hätte die Rechtspflegerin das ihr hinsichtlich dessen Durchführung zukommende Ermessen ausüben müssen.
26Das lässt sich der Entscheidung bereits nicht entnehmen. Zudem hätte die Rechtspflegerin bei pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Aufgebotsverfahren durchzuführen ist.
27Hinsichtlich der K liegt nur eine Geburtsurkunde vor. Wären weitere personenstandsrechtlich relevante Ereignisse eingetreten, wie zum Beispiel Verheiratung, Geburt von Kindern, Tod, hätten diese dem zuständigen Standesamt gemeldet und von diesem an das Standesamt L, jetzt F, weitergeleitet werden müssen. Dieses ist nicht geschehen. Möglichkeiten für weitere erfolgsversprechende Ermittlungen sind daher nicht gegeben und werden insbesondere auch nicht von der Rechtspflegerin aufgezeigt. Es bleibt nur das Aufgebotsverfahren.
28Die Durchführung des Aufgebotsverfahrens stellt eine umfangreiche Beweisaufnahme dar, die vom Amtsgericht durchzuführen sein wird.
29Der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist gestellt worden.
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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.