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originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46
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Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen
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08/08/2014 09:56

Eine Unwirksamkeit des Franchisevertrags ergibt sich auch nicht aus etwaigen Verstößen einzelner Vertragsklauseln gegen die §§ 305 ff BGB.
02/04/2015 11:16

§ 89 b HGB ist insb. bei Vertragshändlern entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft.
03/02/2009 15:26

auch nicht, wenn Franchisegeber die von seinem Lieferanten gewährten Rabatte o.ä. nicht an die Franchisenehmer weitergibt-BGH vom 11.11.08-Az:KVR 17/08
23/04/2015 13:13

Bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB nicht.
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published on 16/06/2003 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 06.11.2000 – Az. 11 KfHO 65/00 – abgeändert.
published on 30/03/2015 00:00

Tenor I.             Gegen die Nebenbetroffene Q1 GmbH & Co. KG               wird wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB i.d.F. vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbind
published on 10/02/2014 00:00

Tenor . Gegen die Nebenbetroffene N1 GmbH & Co. KG wird  wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EGV eine Geldbuße in Höhe v
published on 19/01/2016 00:00

Tenor I.               Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 13. Dezember 2013 1. (nur die Beklagten zu 1) und 2)) mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunika