Franchiserecht: Zur analogen Anwendung von § 89b HGB ohne Schwerpunkt des Vertriebs von Waren

published on 02/04/2015 11:16
Franchiserecht: Zur analogen Anwendung von § 89b HGB ohne Schwerpunkt des Vertriebs von Waren
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

§ 89 b HGB ist insb. bei Vertragshändlern entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft.
Das OLG Schleswig hat in seinem Hinweisbeschluss vom 11.12.2014 (Az.: 4 U 48/14) folgendes entschieden:

Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen:

Die Parteien streiten um einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines Franchisevertrages, von dem ein Betrag in Höhe von 100.000,00 € im Wege der Teilklage geltend gemacht wird.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Teilklage auf Ausgleichszahlung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 89 b HGB auf das zwischen den Parteien vereinbarte Franchiseverhältnis anzuwenden sei, da ein möglicher Ausgleichsanspruch schon am Ausschlusstatbestand des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB scheitere, weil die Klägerin den mit dem Franchisevertrag untrennbar verknüpften Mietvertrag und damit das Franchisevertragsverhältnis selbst gekündigt habe, ohne dass die Beklagte hierfür einen begründeten Anlass gegeben hätte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Ausschlusstatbestand des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB sei rechtsfehlerhaft angenommen worden.

Zunächst habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin nicht den Franchisevertrag, sondern lediglich den Untermietvertrag gekündigt habe. Damit lägen die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht vor.

Die Koppelungsklausel des § 5 Nr. 8 des Franchisevertrages sei unwirksam, da die pauschale Regelung in § 5 Nr. 8 des Franchisevertrages erhebliche und unangemessene Nachteile zulasten des Franchisenehmers enthalte.

In der vollständigen Geschäftsübernahme durch die Beklagte sei eine konkludente Aufhebung zu sehen, die den Handelsvertreterausgleich nicht entfallen lasse.

Im Übrigen habe die Beklagte begründeten Anlass zur Kündigung gegeben.

Die Schädlingsbekämpfung habe der Beklagten oblegen. Diese habe aufgrund der Unwirksamkeit von § 13 Nr. 5 des Mietvertrages diese Pflicht nicht wirksam auf die Klägerin abgewälzt.

Da die Beklagte Tiernahrung vertreibe, sei ihr bekannt gewesen, dass ein erhöhtes Risiko aufgrund des Anlockens von Mäusen in den vermieteten Räumlichkeiten bestehe. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um ihren Pflichten nachzukommen. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass die Klägerin das vermietete Objekt übermäßig in Anspruch genommen hätte oder aber übermäßige Risiken geschaffen hätte, die die Mäuseplage verursacht hätten. Das Landgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Ursachen der Mäuseplage treffen würde.

Es sei nicht ausreichend gewesen, dass die Beklagte mit dem Hauptvermieter über mehrere Jahre hinweg erfolglos korrespondiert habe. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Hauptvermieter die Miete gemindert, sondern lediglich angekündigt, die Miete um 20% zu mindern. Damit habe sie dem Hauptvermieter gegenüber nicht hinreichend deutlich gemacht, wie erheblich der Mangel gewesen sei.

Außerdem habe das Landgericht nicht beachtet, dass es für die Frage des Ausschlusses des Handelsvertreterausgleichsanspruchs darauf ankomme, ob durch das Verhalten des Unternehmers eine für den jeweiligen Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen werde. Hierfür spiele es keine Rolle, dass die Klägerin in einer Mail vom 18.12.2012 den Mäusebefall nicht erwähnt habe. Die Klägerin habe sich zum Verkauf des Objektes unter anderem wegen des Mäusebefalls und der nicht erfolgten effektiven Abhilfe entschieden. Da sie jedoch nach der Mail keinen Käufer gefunden hätte, habe sich eine neue Situation ergeben.

Ein begründeter Anlass für die Kündigung sei schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagte auf die Anwaltsschreiben vom 26.02.2013 und vom 13.03.2013, in denen der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden sei, nicht reagiert habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in Zukunft nicht mehr für die Rechte ihres Vertragspartners einsetzen wolle, obwohl sie sich noch am 05.12.2012 auf eine Mail der Klägerin vom 03.12.2012 an die Hauptvermieterin gewandt und ihr mitgeteilt habe, dass die bisherigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Mäuseproblems nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Dies sei eine unzumutbare Situation für die Klägerin gewesen.

Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass aufgrund der auch von der Beklagten gegenüber der Hauptvermieterin reklamierten baulichen Mängel die Klägerin überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, diese ohne die Mithilfe bzw. die Zustimmung der Hauptvermieterin zu beseitigen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände liege der Gedanke auf der Hand, dass es die Beklagte bewusst darauf angelegt habe, durch Unterlassen geeigneter Abhilfemaßnahmen die Klägerin aus ihrem Geschäft zu drängen. Sie habe nahtlos die Geschäfte der Klägerin fortgesetzt, was ihr ursprüngliches Ziel gewesen sein dürfte.

Die Vorschrift des § 89 b HGB finde auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien analoge Anwendung, da dieses so ausgestaltet gewesen sei, dass es sich nicht um eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung gehandelt habe, sondern die Klägerin so in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang mit einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen gehabt habe, und zum anderen die Klägerin über die konkrete vertragliche Ausgestaltung gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei, dieser ihre Kundendaten zu übermitteln, so dass die Beklagte sich die Vorteile des Kundenstammes der Klägerin bei Vertragsbeendigung sofort und ohne Weiteres zunutze habe machen können.

Hinsichtlich der Einzelheiten des weiteren Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 30.06.2014 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleichsanspruch in einer Teilhöhe von 100.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleichsanspruch zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013 jedoch nicht unterschreiten sollte.

Äußerst hilfsweise:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012, unterteilt nach Kalenderjahren, Auskunft zu erteilen über:

a) Name und Anschrift der Kunden, die im jeweiligen Kalenderjahr mindestens einen Einkauf im F., Weg 1 in K. getätigt haben,

b) die genaue Anzahl der Einkäufe, die diese Kunden im jeweiligen Kalenderjahr getätigt haben,

c) die genaue Höhe der Umsätze, die die Klägerin mit diesen Kunden im jeweiligen Kalenderjahr erzielt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleichsanspruch zu zahlen, dessen Höhe nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs entsprechend Ziff. 1 beziffert wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die Teilklage sei unzulässig, da nicht feststellbar sei, auf welchen Teil des Gesamtbetrages sich der eingeklagte Betrag in Höhe von 100.000,00 € genau beziehe.

Darüber hinaus sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Ausgleichsanspruch bereits deshalb nicht verlangen könne, weil sie den Franchisevertrag gekündigt habe.

Die Koppelungsklausel in Mietvertrag und Franchise-Vertrag sei nicht zu beanstanden, da sie dazu diene, dass einem Franchise-System ein bestimmter Standort unabhängig von ggf. wechselnden Franchisenehmern erhalten bleibe. Im Übrigen sei die Unwirksamkeit der Koppelungsklausel weder in der vorprozessualen Korrespondenz noch in der Klageschrift behauptet worden.

Außerdem sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Eigenkündigung erfolgt sei, ohne dass die Beklagte hierzu begründeten Anlass gegeben habe, weil die Bekämpfung der Mäuse in erster Linie Sache der Klägerin gewesen sei, die Beklagte alles getan habe, um die Klägerin beim Kampf gegen die Mäuse zu unterstützen, insbesondere auf den Hauptvermieter eingewirkt habe, um bauliche Veränderungen zu erreichen und sich aus der E-Mail vom 18.12.2012, in der der Mäusebefall nicht erwähnt wurde, nicht ergäbe, dass die Fortführung des Marktes unzumutbar gewesen wäre.

Zudem seien die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 89 b Abs. 1 HGB nicht gegeben, weil der Franchisevertrag zwischen den Parteien keine Pflicht zur Überlassung von Kundendaten vorgesehen habe, keine Waren des Franchisegebers vertrieben würden und nicht von einer Eingliederung des Franchisenehmers in die Organisation des Franchisenehmers ausgegangen werden könne.

Letztlich treffe die Berechnung der Ausgleichsansprüche der Klägerin nicht zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22. 09. 2014 Bezug genommen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte der Klägerin einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, da ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 89 b HGB analog schon deshalb nicht besteht, weil eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf das Franchise-Vertragsverhältnis der Parteien nicht in Betracht kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des § 89 b HGB auf andere Personen - wie insbesondere Vertragshändler - entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet war, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Es ist schon zweifelhaft, ob von einer Eingliederung der Klägerin in die Absatzorganisation der Beklagten auszugehen ist, weil der Schwerpunkt der vertraglichen Abreden der Parteien nicht darauf lag, dass die Klägerin Waren der Beklagten oder mit ihr verbundener Unternehmen vertreiben sollte, sondern dass der Klägerin das Know-how für den Betrieb eines „F.“ - Fachmarktes entsprechend dem in der Präambel des Franchise-Vertrages vom 12.11.2004 beschriebenen „F.“ - Fachmarkt- Konzept zur Verfügung gestellt wurde , das zwar auch die Verpflichtung zur Führung von Eigenmarken des Franchisegebers enthielt , in erster Linie aber das Ziel verfolgte, die Marktanteile der angeschlossenen Tierhandels- und Zoo-Fachmärkte zu erhöhen.

Jedenfalls fehlt es aber an einer für eine entsprechende Anwendung von § 89 b HGB erforderlichen Verpflichtung der Klägerin, ihren Kundenstamm zu übertragen.

Der zwischen den Parteien geschlossene Franchise-Vertrag enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes und auch eine dahingehende konkludente Vereinbarung aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses kann nicht festgestellt werden.

Die hinsichtlich der Vertragsbeendigung getroffenen Abreden der Parteien im Franchise-Vertrag beschränken sich darauf, die Folgen der Vertragsbeendigung zu regeln, die sich aus dem Entfallen des Hauptzwecks des Vertrages, die Marktanteile des Betriebes des Franchisenehmers durch Nutzung des Fachmarktkonzeptes zu erhöhen, ergeben. Nur für den Fall der Vertragsbeendigung aus wichtigen Gründen, die vom Partner zu vertreten sind, wird dem Franchisegeber das Recht eingeräumt, den Geschäftsbetrieb und den „F.“- Fachmarkt unter Entlassung des Partners aus dem Franchise - Vertrag zu übernehmen. Daraus kann sich zwar unter engen Voraussetzungen eine Möglichkeit zur tatsächlichen Übernahme des Kundenstammes ergeben, eine Pflicht zur Übertragung ergibt sich daraus aber nicht.

Auch die sich aufgrund der Kopplung von Mietvertrag und Franchise-Vertrag ergebende Pflicht der Klägerin, die Betriebsräume nach Beendigung der Vertragsverhältnisse an die Beklagte herauszugeben und die daraus für die Beklagte folgende Möglichkeit, das Geschäftslokal an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben oder selbst zu nutzen, kann nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes gleichgesetzt werden. Der Schutzbereich des § 89 b HGB wird dadurch nicht berührt, zumal es der gesetzlichen Wertung entspricht, dass der Pächter dem Verpächter einen Betrieb nach Beendigung der Pachtzeit zurückzugeben hat, ohne einen Ausgleich für einen etwaigen Wertzuwachs verlangen zu können.

Darüber hinaus reicht die sich aus § 11 Ziffer 12 des Franchise-Vertrages ergebende Verpflichtung, an Kundenbindungsprogrammen, Kundenkarten und sonstigen Maßnahmen teilzunehmen, nicht aus, um eine zur Anwendung des Handelsvertreterrechts erforderliche vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes anzunehmen.

Die Übermittlung der Kundendaten, die in Zusammenhang mit der Kundenkarte erhoben wurden, erfolgte hier nicht zur Übertragung des Kundenstammes, sondern - auch im Interesse des Franchisenehmers - damit eine zentral organisierte Werbung erfolgen konnte.

Es kommt zwar grundsätzlich nicht darauf an, für welchen Zweck die Daten erhoben werden, solange die Angaben geeignet sind, die Daten wirtschaftlich auszuwerten. Die Klägerin hatte hier aber ein eigenes Interesse an der Verwendung der Kundenkarten und einer einheitlichen Werbung und konnte selbst entscheiden, welchen Kunden sie eine Kundenkarte anbot. Selbst wenn sie sich aufgrund der vertraglichen Vorgaben verpflichtet gefühlt hat, an Vertriebsaktivitäten, Vertriebsaktionen und Verkaufsfördermaßnahmen teilzunehmen, kann deshalb der damit verbundene indirekte Zwang zur Offenlegung von Kundendaten nicht mit einer Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes gleichgesetzt werden.

Zudem wurden nicht die Daten aller Kunden der Klägerin übermittelt, sondern nur derjenigen, die eine Kundenkarte beantragt hatten. Das war - wie die Klägerin selbst ausgeführt hat - nur bei einem Teil der Kunden der Fall. Die Vertragsparteien haben damit - anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 06.10.1993, Az.: VIII ZR 172/92, zugrunde liegenden Fall - keine Vereinbarung getroffen, die eine möglichst vollständige Übermittlung der Kundendaten zum Ziel hatte.

Auch wenn die zentrale Sammlung und Verwaltung der Kundendaten zu Werbezwecken dazu führen kann, dass der Franchisegeber allein durch Weiterführung der Geschäfte einen Großteil der Kundenbeziehungen des Franchisenehmers ohne Ausgleich nutzen kann, ist eine dem Handelsvertreter vergleichbare Interessenlage nicht gegeben.

Nur die Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes hindert den Vertragshändler bzw. den Franchisenehmer in gleicher Weise wie den Handelsvertreter daran, den Kundenstamm nach Vertragsende als seinen eigenen zu verwerten und gegen Zugriffe des Herstellers bzw. Lieferanten zu sichern.

Der Franchisenehmer baut - anders als der Handelsvertreter den Kundenstamm nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Franchisegeber, sondern für sich selbst auf.

Auch mit Blick auf eine weitgehende Identifikation des Franchisenehmers mit dem System des Franchisegebers und die von der Klägerin in § 11 Ziffer 12 des Franchise-Vertrages übernommene Verpflichtung, an Kundenbindungsprogrammen, Kundenkarten und sonstigen Maßnahmen, die systemeinheitlich eingeführt werden sollten, mitzuwirken, ist der Kundenstamm weder aus formaler Sicht noch wirtschaftlich dem Franchisegeber zuzuordnen.

Die Verwertung des Kundenstammes durch die Klägerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als eigenem scheiterte - wenn überhaupt - nicht an der Übertragung des Kundenstammes auf die Beklagte, sondern daran, dass sich der neue Betrieb der Klägerin in einer Entfernung von 20 km befindet.

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass Bedenken gegen einen Ausgleichsanspruch der Klägerin hier auch deshalb bestehen, weil § 89 b HGB dem Handelsvertreter eine Gegenleistung dafür gewähren soll, dass er mit Schaffung des Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der bisherigen Vertragszeit noch nicht abgegolten worden ist und die wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses auch in Zukunft nicht mehr durch Provisionen vergütet wird, hier aber nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin zu vergütende Leistungen zum Aufbau und Erhalt des Kundenstammes erbracht hat.

Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das Franchise-System der Beklagten nicht darauf beruhe, dass der Franchise-Nehmer Provisionen erwirtschafte. Er sei vielmehr dazu verpflichtet, ein von der Beklagten definiertes Warensortiment käuflich zu erwerben und die Beklagte erhalte eine Umsatzbeteiligung als Franchise-Gebühr vom Franchisenehmer und Provisionen von den Lieferanten und die Franchisenehmer Rückerstattungen in Form von Bonuszahlungen.

Dass durch den Franchise-Nehmer während der Vertragslaufzeit Leistungen erbracht wurden, die durch den mit Hilfe des Fachmarktkonzepts und der zentralen Werbung erwirtschafteten Gewinn während der Vertragslaufzeit nicht abgegolten sind, ist nicht ersichtlich.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte

Show what you know!
4 Gesetze

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
5 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

08/08/2014 09:56

Eine Unwirksamkeit des Franchisevertrags ergibt sich auch nicht aus etwaigen Verstößen einzelner Vertragsklauseln gegen die §§ 305 ff BGB.
30/04/2012 15:19

Rechtsanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
03/02/2009 15:23

da es sich bei dem neu eröffneten Einzelhandelsgeschäft nicht mehr um dasselbe Unternehmen handelt-BFH, VIII R 30/05
03/02/2009 15:26

auch nicht, wenn Franchisegeber die von seinem Lieferanten gewährten Rabatte o.ä. nicht an die Franchisenehmer weitergibt-BGH vom 11.11.08-Az:KVR 17/08
Artikel zu Vertragshändler und Franchisenehmer

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.