Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2003 - 2 U 144/02

bei uns veröffentlicht am16.06.2003

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 06.11.2000 – Az. 11 KfHO 65/00

abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich:

Telefonbuch 1

Telefonbuch 8

Telefonbuch 99

ÖTB Bitterfeld

ÖTB Halle (Saale)

ÖTB Naumburg

ÖTB Weißenfels

ÖTB Zeitz.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen Ablehnung der eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen wird.

2. Die weitergehende Berufung wird

zurückgewiesen.

3. Die Widerklage wird

abgewiesen.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Die nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2002 – KZR 13/01 – entstanden Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.

Von den sonstigen Kosten trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst, 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 1/12 der Gerichtskosten.

Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 01.06.2001 – 2 U 241/00.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Widerklage:       980.000,00 DM (= 501.066,04 EUR)

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte – ein Tochterunternehmen der De. – im Rahmen eines Kontrahierungszwangs verpflichtet ist, die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und die geschalteten Anzeigen in Telekommunikationsverzeichnissen zu veröffentlichen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die Klage gegenüber den ursprünglichen Beklagten Ziff. 2 bis 6 zurückgenommen. Rechtshängig sind nur noch Ansprüche gegenüber der Beklagten Ziff. 1 (im folgenden: Beklagte). Insoweit liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt seit 1997 eine Werbeagentur und betreut Anzeigenkunden. Sie vermittelt in dieser Eigenschaft die Veröffentlichung von Werbeanzeigen u.a. in Telefonverzeichnissen der De., die von der Beklagten zunächst teils im Eigenverlag (bis Oktober 2001: Telefonbuch 1 für Berlin, Telefonbuch 8 für Hamburg, Telefonbuch 99 für München, ÖTB Bitterfeld, ÖTB Halle (Saale), ÖTB Naumburg, ÖTB Weißenfels und ÖTB Zeitz) überwiegend jedoch von Gesellschaften bürgerlichen Rechts herausgegeben und verlegt wurden. Zwischenzeitlich werden sämtliche Telefonbücher, auch die zunächst im Eigenverlag herausgegebenen, durch – insgesamt ca. 300 – Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte jeweils als Mitgesellschafterin beteiligt ist, betreut. Die Beklagte bildet dabei mit regionalen Telefonbuchverlagen, darunter die von der Klägerin zunächst als Beklagte Ziff. 2-6 in Anspruch genommenen, bezogen auf die Telefonbücher sog. Objektgesellschaften.
Bei den Telefonverzeichnissen handelt es sich um "Das Telefonbuch", ein nach eigenen Angaben der Beklagten mit 124 Bänden deutschlandweit flächendeckendes und überregionales Telefonverzeichnis, um "Das Örtliche", das deutschlandweit in einheitlicher Aufmachung erscheint und verschiedene Ortsbereiche abdeckt, und um die "Gelben Seiten", ein überregionales Telefonbuch mit ebenfalls deutschlandweit einheitlicher Aufmachung.
Die Verlagsgesellschaften bieten drei Möglichkeiten an, Anzeigen zu schalten. Zunächst besteht für den Anzeigenkunden die Möglichkeit, unmittelbar beim Verlag den Auftrag zu platzieren. Er muss dafür den sog. Grundpreis bezahlen. Daneben kann sich das werbungstreibende Unternehmen von Handelsvertretern betreuen lassen, über die dann die Vertragsbeziehung mit dem Verlag zustande kommt. Der Kunde zahlt auch in diesem Fall nur den sog. Grundpreis. Der Handelsvertreter erhält für die Akquisition und Betreuung vom Verlag eine Provision in Höhe von 10-12 % des Umsatzes. Schlussendlich kann der Kunde eine externe Werbeagentur beauftragen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Anzeige beim Verlag schaltet. Für derartige Aufträge gelten andere Preislisten. Der Verlag stellt der Agentur einen Anzeigenpreis in Rechnung, der um 15 % über dem sog. Grundpreis liegt. Die Preisdifferenz von 15 % führt der Verlag dann an die Agentur ab – getragen wird diese wirtschaftlich vom Kunden, da die Agentur ihrerseits mit dem Kunden auf der Grundlage der erhöhten Anzeigenpreise abrechnet.
Die Klägerin arbeitet mit der Firma W. (im folgenden: W.) zusammen, mit der sie auch personell verbunden ist. So sind die Geschäftsführer der W. Mitgesellschafter der Klägerin.
Die Tätigkeit der W. ist darauf gerichtet, gegen ein einmaliges Erfolgshonorar in Höhe von bis zu 2/3 der erreichten Einsparung im ersten Vertragsjahr eine sogenannte Bedarfsoptimierung für solche Anzeigenkunden durchzuführen, die über vergütungsfreie Standardeinträge hinaus bereits vergütungspflichtige Werbeanzeigen in einem der angesprochenen Telefonverzeichnisse inseriert hatten (sog. Altkunden). Durch eine "optimale Gestaltungs- und Preisberatung" (vgl. Bl. 30 d.A.) versucht die W. beim Anzeigenkunden "signifikante" Kosteneinsparungen und/oder eine erhebliche Verbesserung des Werbeeffekts (vgl. Anl. K 8 = Bl. 50 d.A.) zu erreichen.
Die Tätigkeit der Klägerin schließt sich daran an. Sie gibt, wie andere Werbeagenturen auch, die Veröffentlichung der Werbeanzeigen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag und ist ebenfalls für die Abwicklung des Auftrags (Korrespondenz, Korrekturen, Datentransfer etc.) verantwortlich. Dafür beansprucht die Klägerin die übliche Agenturprovision in Höhe von 15 %.
10 
Den auf Seiten der Altkunden – als Folge der von der W. erarbeiteten und von der Klägerin umgesetzten Bedarfsoptimierung – ersparten Aufwendungen steht ein entsprechend geminderter Ertrag der Beklagten und der mit ihr kooperierenden Verlage gegenüber.
11 
Mit Schreiben vom 15.12.1999 (Anl. K 1 = Bl. 43 d.A.) teilte die vormalige Beklagte Ziff. 2 der Klägerin mit, sie werde eine Reihe konkret genannter Aufträge sowie die Ausführung eventuell weiterer Aufträge ablehnen. Dem schlossen sich ähnlich lautende Ablehnungsschreiben der Beklagten sowie der früheren Beklagen Ziff. 3-6 in den Monaten März bis Mai 2000 an (Anl. K 2/6 = Bl. 44/48 d.A.).
12 
Gegen diesen Abbruch der Geschäftsbeziehungen wendet sich die Klägerin. Sie hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zusammen mit den jeweiligen Verlagsgesellschaften zur Schaltung der von ihr vermittelten Werbeanzeigen verpflichtet. Die Weigerung, Anzeigenaufträge von der Klägerin anzunehmen, stelle eine wettbewerbsbeschränkende und unbillige Behinderung dar und beinhalte außerdem gegenüber gleichartigen Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolge.
13 
Der für die kartellrechtliche Beurteilung relevante Markt sei sachlich auf die Anzeigenwerbung in Telefonverzeichnissen beschränkt. Eine Austauschbarkeit der Werbung mit derjenigen in anderen (Print-)Medien bestehe nicht. Der räumlich relevante Markt sei das ganze Bundesgebiet, da bundesweit tätige Werbeagenturen darauf angewiesen seien, ihren Kunden auch Anzeigenschaltungen in den von der Beklagten herausgegebenen Telefonverzeichnissen anbieten zu können. Auf dieser Grundlage sei die Beklagte zusammen mit den Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, als marktbeherrschend einzustufen. Im übrigen bestehe auch dann, wenn eine Marktbeherrschung nicht angenommen werden könne, eine Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten und den Verlagsgesellschaften, weil sie ihre Tätigkeit wegen deren überregionaler Bedeutung darauf ausgerichtet habe.
14 
Ein anerkennenswerter Grund für die Sperre der Klägerin durch die Verlagsgesellschaften (gesteuert durch die Beklagte) sei nicht vorhanden; ein solcher sei insbesondere nicht in der Zusammenarbeit der Klägerin mit der W. zu sehen. Die Verlagsgesellschaften akzeptierten nämlich auch andere Werbeagenturen, darunter auch solche, die ihrerseits mit der W. kooperierten. Die diesen gegenüber unterschiedliche Behandlung sei außerdem sachlich nicht zu rechtfertigen. Es sei so, dass die Beklagte von der Tätigkeit der Klägerin profitiere. Einmal erspare sie Provisionszahlungen, weil der Auftrag ohne Einschaltung der Handelsvertreter abgewickelt werden könne. Zum anderen bekomme sie professionell vorbereitete Insertionen auf Diskette, wodurch für die Beklagte ein erheblicher Aufwand zur Umsetzung der Kundenwünsche entbehrlich werde.
15 
Rechtsfolge der Diskriminierung sei die Verpflichtung der Beklagten und der Verlagsgesellschaften, Anzeigenaufträge der Klägerin anzunehmen und auszuführen.
16 
Die Klägerin hat deshalb vor dem Landgericht beantragt,
17 
die Beklagte alleine/zusammen mit jeweils einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 zu verurteilen, die von ihr vermittelten Anzeigenaufträge ihrer Kunden anzunehmen und abzudrucken, wobei es konkret um die Aufträge ging, die in den jeweiligen Leistungsanträgen enthaltenen waren (Einzelheiten: Bl. 3-15 d.A. unter I 1.-6.).
18 
Hilfsweise hat sie beantragt,
19 
festzustellen, dass die Beklagte zu 1 alleine/in Verbindung mit einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 verpflichtet ist, die Anzeigenaufträge ihrer Kunden anzunehmen und zum Druck aufzunehmen "und zwar in den von ihr herausgegebenen Örtlichen Telefonbüchern und Telefonbüchern für die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klagantrag Ziff. I.1. (I. 2 - I. 6) ersichtlich" (Einzelheiten: Bl. 15 und 16 d.A. unter II. 1 - II. 6).
20 
Die Beklagte hat dem gegenüber beantragt,
21 
die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
22 
Dazu hat die Beklagte vorgetragen, es fehle bereits an ihrer Passivlegitimation, weil sie die Telefonverzeichnisse nicht selbst herausgebe und verlege. Innerhalb der Gesellschaftsorganisation falle das Anzeigengeschäft ausschließlich in die Zuständigkeit der regionalen Telefonbuchverlage. Sie sei lediglich für den Erwerb der Nutzungsrechte an den benötigten Daten, die Bereitstellung der Datensätze, die Verteilung der Telefonbücher, die Festlegung der Auflagenhöhe und die Lizenzierung der für die Telefonbücher benötigten Marken zuständig. Außerdem könne weder von einer marktbeherrschenden noch marktstarken Stellung der Verlage ausgegangen werden. Der sachlich relevante Markt dürfe nicht auf Telefonverzeichnisse beschränkt werden; der räumlich relevante Markt dagegen sei beschränkt auf die Verbreitungsgebiete der jeweiligen Telefonverzeichnisse. Es sei eine am Einzelfall orientierte Beurteilung erforderlich, weil – allerdings regional sehr unterschiedlich – eine Vielzahl anderer Telefonverzeichnisse in Konkurrenz zu den Verzeichnissen der Beklagten auf dem Markt sei. Die Klägerin sei deshalb auch nicht auf die Vermittlung von Anzeigen in den Verzeichnissen der Beklagten angewiesen. Im übrigen wäre eine solche selbstgeschaffene Abhängigkeit nicht geschützt.
23 
Der Ausschluss der Klägerin von dem Geschäftsverkehr mit der Beklagten könne weder als unbillige Behinderung noch als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung eingestuft werden.
24 
Durch die Tätigkeit der Klägerin trete eine existentielle Störung des Handelsvertretersystems der Beklagten ein. Diese werbe keine neuen Kunden, vielmehr habe sie sich darauf spezialisiert, besonders lukrative Altkunden abzuwerben. Damit sei eine massive Beeinträchtigung des Einkommens der Handelsvertreter verbunden. Die von diesen durchgeführte zeit-, kosten- und personalaufwendige Tätigkeit zur Gewinnung von Neukunden zahle sich nur dann aus, wenn die akquirierten Kunden auch in den Folgejahren Anzeigen in Auftrag geben würden. Dadurch könnten die Handelsvertreter mit relativ geringem Betreuungsaufwand Provisionen verdienen, so dass sich im Rahmen einer Mischkalkulation die defizitär betriebene Neukundenakquise rechne. Durch die Abwerbung von Altkunden breche diese Einnahmequelle weg. Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin verhalte sich unlauter, da sie ihr Einkommen ohne großen Aufwand allein auf Grund eines Schmarotzens an den Leistungen der Handelsvertreter, die den Kundenstamm der Beklagten aufgebaut haben, erziele. Ein derartiges Schmarotzen an den wohlerworbenen Leistungen eines Wettbewerbers sei sowohl wettbewerbs- als auch kartellrechtswidrig.
25 
Insgesamt drohe daher die Abwanderung der qualifizierten Handelsvertreter, womit das gesamte Vertriebssystem der Verlage gefährdet werde. Die Verlage seien jedoch auf eine kontinuierliche Gewinnung von Neukunden angewiesen, da ihnen statistisch gesehen im Jahresdurchschnitt 10-15 % der Anzeigenkunden verloren gingen.
26 
Außerdem bewirke die Zusammenarbeit der Klägerin mit der W. erhebliche Umsatzeinbußen im Anzeigengeschäft. Die Verlage müssten gleich zweimal erhebliche Verluste erleiden – zum einen durch eine in der Regel erheblich kleinere Werbeanzeige als bisher und zum anderen durch eine Agenturprovision (in der für Full-Service-Agenturen üblichen Höhe), die sie dann auch noch dafür zahlen müssten, dass sie weniger Umsatz hätten als vorher. Eine solche "Selbstschädigung" müsse im Rahmen eines freien Wettbewerbs keinesfalls hingenommen werden. Anders als im Falle einer regulären Agenturtätigkeit fehle es an der besonderen Interessenverknüpfung zwischen der Klägerin und dem Verlag.
27 
Die Klägerin bezwecke, die W. in ihrem Bestreben zu unterstützen. Durch deren Tätigkeit werde neben der einmaligen Erzielung eines Erfolgshonorars über die Agenturprovision eine dauerhafte Einnahmequelle geschaffen. Durch dieses System würden dem Verleger keine neuen Kunden zugeführt, vielmehr bewirke es den Verlust von bestehenden Kundenbeziehungen, wofür er auch noch "gewissermaßen Strafe zahlen" müsse.
28 
Soweit die Verlage Anzeigenaufträge nicht über ihre Handelsvertreter, sondern über Werbeagenturen entgegen nähmen, handele es sich ausschließlich um sogenannte Full-Service-Agenturen. Deren Aktivität beschränke sich – anders als bei der Klägerin – nicht auf die Vermittlung von Werbeanzeigen, sondern beziehe das gesamte Werbebudget eines Unternehmens ein, und sei mit einer umfassenden Beratung der Kunden, einer konzeptionellen Betreuung und sonstigen Tätigkeiten verbunden. Demgegenüber vermittle die Klägerin lediglich bereits von der Firma W. "sparberatene Altkunden" als Werbeagentur an die Verlagsgesellschaften, um so die übliche 15 % Agenturprovision einzuziehen. Wegen dieser völlig unterschiedlichen Tätigkeit könne die Klägerin sich nicht auf eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung berufen.
29 
Das Landgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Den relevanten Markt (regelmäßig erscheinende Telefon- und Branchenverzeichnisse) beherrsche die Beklagte zwar nicht; sie sei aber als Herausgeberin ein marktstarkes Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB, von dem die Klägerin als kleine "Nachfragerin" abhängig sei. Eine Pflicht der Beklagten, die von der Klägerin vermittelten Anzeigen zu schalten, bestehe aber nicht, denn es fehle an den Voraussetzungen einer unbilligen Behinderung. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht über eine Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin gelangt. Das Landgericht hat daher die Klage abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
30 
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie zunächst angekündigt, sie werde ihr ursprüngliches Klageziel weiter verfolgen – die Verurteilung der Beklagten gemäß ihren erstinstanzlichen Anträgen (Bl. 385 ff. d.A.).
31 
Dem hatte die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung u.a. entgegengehalten, die Erfüllung der in den angekündigten Berufungsanträgen enthaltenen Aufträge sei nicht mehr möglich. Denn diese Aufträge bezögen sich auf Eintragungen in Telefonbüchern der Auflage 2000/2001. Diese seien aber schon längst erschienen. Dass die erteilten Aufträge auch Eintragungen in den Folgeausgaben umfassten, habe die Klägerin nicht dargelegt.
32 
Die Klägerin hat daraufhin angekündigt, sie ändere auf die Hinweise der Beklagten zur Erledigung des Streitgegenstands ihre Anträge. Zudem sei das Passivrubrum zu korrigieren. Denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig; die Klagen seien deshalb nicht mehr gegen die (früheren) Beklagten Ziff. 2-6 jeweils in Gesamthand der Beklagten zu richten, sondern gegen die jeweilige BGB-Gesellschaft, bestehend aus der Beklagten und einer der (früheren) Beklagten Ziff. 2-6.
33 
Die Klägerin hat auch diese Anträge nicht gestellt. Vielmehr erklärte ihr Prozessbevollmächtigter in der Berufungsverhandlung vom 06.04.2001, er nehme die Klage gegen die bisherigen Beklagten Ziff. 2-6 zurück. Im weiteren Termin vom 07.05.2001 stellte er klar, diese Rücknahmeerklärung habe sich auch auf die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafterin der zusammen mit einer der bisherigen Beklagten Ziff. 2-6 gebildeten Herausgebergesellschaften bezogen.
34 
Weiter verfolgt werde lediglich das Ziel, die Beklagte zur Veröffentlichung von Einträgen in den Telefonbüchern zu verpflichten, die von ihr bis Oktober 2001 im Eigenverlag herausgegebenen worden sind. Schon ihr erstinstanzlicher Hilfsantrag sei darauf gerichtet gewesen, eine solche Pflicht der Beklagten festzustellen und zwar ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ausgabe der vom Feststellungsantrag umfassten Telefonbücher. Die Berufung der Klägerin in dem jetzt noch verfolgten Umfang sei also nicht deshalb unzulässig, weil sie sich darin nicht gegen die aus dem Urteil des Landgerichts entstandene Beschwer wende.
35 
In der Sache sei ihre Berufung begründet. Die Klägerin wendete sich gegen die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Marktbeherrschung der Beklagten. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe ihren erstinstanzlichen Vortrag zu deren Voraussetzungen (Marktanteil ca. 90 %, Nutzungshäufigkeit, etc.) nicht bestritten; von ihm sei deshalb auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Danach könne angenommen werden, dass die Verlage über eine Monopolstellung auf dem Gebiet der streitgegenständlichen Verzeichnisse verfügten. Hinzu kämen hohe Marktzutrittsschranken und die im Vergleich zur Klägerin überragende Finanzkraft der Verlage, die aus dem Anzeigengeschäft Milliardenerlöse erzielten.
36 
Schlussendlich könnten diese Überlegungen zur Marktbeherrschung aber offen bleiben, weil das Landgericht – zu Recht – zumindest eine marktstarke Stellung der Verlage und die Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten bejaht habe.
37 
Fehlerhaft sei vor allem das Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen Interessenabwägung. Die Klägerin werde allein deshalb benachteiligt, weil ihr Kooperationspartner, die W., geschädigt werden solle. Sie werde unzulässigerweise in "Sippenhaft" genommen. Für die kartellrechtliche Betrachtung komme es aber nur auf das Verhältnis zwischen den Parteien an. Außerdem sei die Tätigkeit der W. nicht als geschäftsschädigend anzusehen. Ein sachlicher Ablehnungsgrund könne aus der Zusammenarbeit mit der W. nicht abgeleitet werden.
38 
Die Strategie der Beklagten sei darauf ausgerichtet, in planmäßiger Zusammenarbeit mit den Telefonbuchverlagen alle Unternehmen wirtschaftlich zu vernichten, die nicht in ihr Konzept passten. Eigentliches Angriffsziel der Beklagten sei die W. mit ihrem Konzept zur Kostenreduzierung für Werbekunden der Beklagten. Dass es der Beklagten dagegen nicht um vernünftige betriebswirtschaftliche und kaufmännische Erwägungen gehe (nur solche könnten nach der Rechtsprechung des BGH berücksichtigt werden), zeige der Umstand, dass sie von anderen Werbeagenturen Anzeigenaufträge annehme und zwar auch solche, die die W. entwickelt und vorbereitet habe. Auch unter dem Gesichtspunkt Umsatz/Gewinn könne es der Beklagten gleichgültig sein, ob der Kunde eine Werbeagentur beauftrage oder sich direkt an die Beklagte wende. Im letztgenannten Fall verliere zwar die Klägerin ihre Vermittlungsgebühr in Höhe von 15 %; dem stehe aber kein erkennbarer Vorteil für die Beklagte gegenüber. Auf die Verdienstmöglichkeiten ihrer Handelsvertreter komme es – entgegen der Ansicht des Landgerichts – deshalb nicht an, weil darin keine schutzfähige Rechtsposition liege. Im übrigen entstehe der Beklagten dadurch kein Nachteil, dass sie statt auf die Vermittlungsleistungen ihrer Handelsvertreter auf diejenigen der Klägerin zurückgreife. Denn in diesem Fall sparten sie die Folgeprovisionen für ihre eigene Handelsvertreter und müssten statt dessen eine Provision in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen.
39 
Die Klägerin beantragte dementsprechend,
40 
das angefochtene Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich:
41 
Telefonbuch 1
Telefonbuch 8
Telefonbuch 99
ÖTB Bitterfeld
ÖTB Halle (Saale)
ÖTB Naumburg
ÖTB Weißenfels
ÖTB Zeitz.
42 
Hilfsweise für den Fall, dass in diesem Antrag eine unwirksame Klagänderung gesehen werde, erklärte die Klägerin den in ihrer Berufungsbegründung vom 11.12.2000 angekündigten Feststellungsantrag Nr. 2 1. für erledigt.
43 
Schließlich beantragte die Klägerin,
44 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen Ablehnung der eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen werde.
45 
Die Beklagte beantragte demgegenüber,
46 
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
47 
Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Berufung sei schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin damit gar nicht die ihr aus dem angefochtenen Urteil erwachsene Beschwer bekämpfen wolle. Denn auch ihr Feststellungsantrag habe sich nur auf die Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung der konkret genannten Aufträge in den Telefonbüchern 2000/2001 bezogen. Sämtliche der dort genannten Telefonbücher seien aber spätestens im Juni 2000 und damit noch vor Klagzustellung (05.06.2000) erschienen gewesen. Dem Erledigungsantrag werde deshalb entgegen getreten.
48 
In der Sache verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts als richtig.
49 
Sie hat ihren erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Marktbeherrschung und -stärke wiederholt und vertieft. Nicht haltbar sei auch die Behauptung der Klägerin, der Marktzutritt sei extrem schwer. Aus § 12 Abs. 2 TKG folge das Gegenteil. Das werde auch durch das Beispiel des Wi.-Verlags belegt, der nach Kündigung der entsprechenden Gesellschaftsverträge zur Beklagten selbst gleichartige Telefonbücher wie die Beklagte herausgeben wolle (Presseerklärung Wi.: Anl. BB 1 = Bl. 511/513 d.A.; Internetauftritt Anl. BB 2 = Bl. 514/516 d.A.).
50 
Die vom Landgericht im Rahmen des § 20 Abs. 2 GWB vorgenommene Interessenabwägung sei sachgerecht. Die eigenen wirtschaftlichen Interessen der Normadressaten seien sehr wohl zu berücksichtigen. Die Absicht der Beklagten liege auch nicht darin, die Klägerin wegen ihrer Zusammenarbeit mit der W. wirtschaftlich zu vernichten. Außerdem sei die Beklagte bereit, Aufträge der Klägerin anzunehmen, soweit diese Verträge für Neukunden vermittele oder aber als Full-Service-Agentur tätig werde. Tatsächlich gehe es der Klägerin aber gar nicht darum, die für eine Werbeagentur typischen Agenturleistungen zu erbringen. Dadurch, dass die Beklagte Aufträge von anderen Werbeagenturen annehme, werde die Klägerin deshalb nicht diskriminiert. Auch im Falle der in der Berufung angesprochenen SAR-Agentur handele es sich um eine sogenannte Full-Service-Agentur – gleichgültig ob diese mit der Firma W. zusammenarbeite oder nicht. Diese Agentur verfüge außerdem über die Originaldatensätze der De.. Demgegenüber verwende die Klägerin für ihre Anzeigenvorschläge einen Schrifttyp, der graphisch von dem der Verlage abweiche. Dies mache umfangreiche Änderungen und Nachbearbeitungen erforderlich, die bei Einschaltung vertragsgebundener Handelsvertreter nicht anfielen. Anders als die Klägerin meine, bezwecke die Beklagte auch nicht den Schutz der Verdienstmöglichkeiten ihrer Handelsvertreter, sondern den Schutz ihres Vertriebs- bzw. Absatzsystems. Die vertragsgebundenen Handelsvertreter bzw. vertragsgebundenen Agenturen müssten sowohl die Altkundenbetreuung als auch die Neukundengewinnung übernehmen. Anders könnten die Telefonbücher überhaupt nicht finanziert werden. Wenn im Wege eines Kontrahierungszwangs der Klägerin aber gestattet würde, aus dem bestehenden Kundenstamm der vertragsgebundenen Handelsvertreter lukrative Altkunden "herauszubrechen", bliebe den Handelsvertretern in erster Linie die aufwendige Neukundengewinnung, wodurch – wie die Beklagte bereits erstinstanzlich erläutert habe – das Vertriebssystem der Telefonbuchverlage gefährdet werde.
51 
Der Leistungsantrag sei ohne dahingehenden Vortrag darüber hinaus von Anfang an zu unbestimmt gewesen. Dasselbe gelte für die angekündigten Feststellungsanträge, die offen ließen, was unter "von der Klägerin vermittelte Anzeigenaufträge" zu verstehen sei – Anzeigenschaltung im eigenen Namen oder im Namen der Kunden. Gehe es aber um die bloße Vermittlung von Anzeigenaufträgen (so der Wortlaut der Feststellungsanträge), so fehle der Klägerin die Aktivlegitimation. Denn betroffen von der Weigerung zur Veröffentlichung sei nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Anzeigenkunde.
52 
Der Senat hat sich durch Urteil vom 01.06.2001 (Az. 2 U 241/00 = Bl.832/839 d.A.) der Ansicht der Beklagten angeschlossen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da diese sich noch nicht einmal teilweise gegen die landgerichtliche Klagabweisung richte. Es werde im Wege einer Klageänderung lediglich ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt, weil sich die erstinstanzlich gestellten Anträge auf Leistung und Feststellung allein auf die Eintragung in den Telefonverzeichnissen der Ausgabe 2000/2001 bezogen hätten. Demgegenüber seien in der Berufungsinstanz lediglich spätere Ausgaben der Telefonverzeichnisse im Streit.
53 
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. In ihrer Revisionsbegründung hat sie geltend gemacht, ihr Feststellungsantrag habe sich von Anfang in die Zukunft gerichtet. Eine Beschränkung auf die Telefonverzeichnisse der Ausgabe 2000/2001 ergebe sich weder aus dessen Wortlaut noch aus sonstigen Umständen. Mit ihrer Berufung habe sie sich deshalb auch nach der Antragsänderung jedenfalls gegen die erstinstanzliche Klagabweisung gewendet. Die Verwerfung der Berufung sei daher zu Unrecht erfolgt.
54 
Dieser Ansicht hat sich der BGH angeschlossen. Durch Auslegung des ursprünglichen Feststellungsantrags ergebe sich, dass dieser in die Zukunft gerichtet sei und eine Beschränkung auf die Telefonverzeichnisse der Ausgabe 2000/2001 nicht angenommen werden könne. Daher wurde das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.
55 
Nach der Zurückverweisung haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, das die von der Beklagten zunächst im Eigenverlag herausgegebenen streitgegenständlichen Telefonbücher zwischenzeitlich im Rahmen von sog. Objektgesellschaften verlegt werden. Die Beklagte hat mit der T. (im folgenden T.) zum 01.11.2001 mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet. Die T. ist im Innenverhältnis für Redaktion, Anzeigenannahme und Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen zu den Inserenten zuständig.
56 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich durch die Gesellschaftsgründung der von ihr zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Kontrahierung erledigt habe; entsprechendes gelte für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für die Zeit ab dem 01.11.2001. Die Erledigung ergebe sich daraus, dass die Beklagte nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Verlagsgesellschaften nicht für die Anzeigenaufnahme verantwortlich sei und deshalb auch im Außenverhältnis nicht in Anspruch genommen werden könne. Für den Fall, dass sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anschließe und eine Haftung der Beklagten trotz der Gesellschaftsgründung bejahe, stelle sie hilfsweise die Feststellungsanträge in unveränderter Form.
57 
Die Klägerin beantragt,
58 
das angefochtene Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart abzuändern und festzustellen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in die von ihr herausgegebenen und verlegten Örtlichen Telefonbücher und Telefonbücher wie aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich
59 
Telefonbuch 1
Telefonbuch 8
Telefonbuch 99
ÖTB Bitterfeld
ÖTB Halle (Saale)
ÖTB Naumburg
ÖTB Weißenfels
ÖTB Zeitz,
60 
in der Hauptsache erledigt hat.
61 
Schließlich beantragt die Klägerin,
62 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden gleich welcher Art zu ersetzen, der ihr aus der jeweiligen Ablehnung der bis zum 31.10.2001 eingereichten Aufträge entstanden ist und noch entstehen werde sowie festzustellen, dass sich der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in der Hauptsache erledigt hat, soweit sich dieser auf die Zeit nach dem 01.11.2001 bezogen hat.
63 
Hilfsweise für den Fall, dass sich die Anträge durch die Neugründung der Objektgesellschaften zwischen der Beklagten und der T. nicht erledigt haben, hält die Klägerin an den zuletzt gestellten Feststellungsanträgen unverändert fest.
64 
Die Beklagte tritt der Erledigungserklärung entgegen und beantragt,
65 
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
66 
Sie vertritt die Ansicht, dass eine Erledigung bereits deshalb nicht eintreten konnte, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Außerdem sei durch die Gründung der Verlagsgesellschaften eine etwaige Verpflichtung der Beklagten nicht in Wegfall geraten. Die Regelung der Geschäftsverteilung wirke sich nicht auf die Haftung im Außenverhältnis aus.
67 
Im übrigen will die Beklagte im Rahmen einer umfassend formulierten negativen Feststellungsklage widerklagend die Frage eines Kontrahierungszwangs klären lassen. Zur Begründung der Widerklage beruft sie sich auf ihren bisherigen Vortrag. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage, da nur so eine endgültige Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen erzielt werden könne.
68 
Die Beklagte beantragt im Rahmen der Widerklage,
69 
festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder in Vollmacht ihrer Kunden aufgegebenen Insertionsbestellungen für die von der Beklagten in BGB-Gesellschaft mit Telefonbuchverlagen herausgegebenen und verlegten Telefonbücher, nämlich
70 
– den Telefonbüchern "Das Telefonbuch" (ehemals das amtliche Telefonbuch) der De.
71 
– den Branchen-Telefonbüchern "Gelbe Seiten" und "Gelbe Seiten Regional" und
72 
– den "Örtlichen Telefonbüchern",
73 
anzunehmen und im Druck zu veröffentlichen
74 
wie aus der nachfolgenden Auflistung ersichtlich
75 
Buchart
BuchlD
Buchname
Kbez
Bez
TB   
1       
Berlin
TVG
Berlin
TB   
2       
Flensburg,
BOYENS
Schleswig-Holstein
TB   
3       
Kiel,
D&F
Schleswig-Holstein
TB   
4       
Lübeck,
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
TB   
5       
Bad Oldesloe,
D&F
Schleswig-Holstein
TB   
6       
Pinneberg,
D&F
Schleswig-Holstein
TB   
7       
Hamburg
TVG
Hamburg
TB   
10   
Bremen
HEISE
Bremen
TB   
11   
Oldenburg
HEISE
Schleswig-Holstein
TB   
12   
Leer,
HEISE
Schleswig-Holstein
TB   
13   
Osnabrück,
HEISE
Schleswig-Holstein
TB   
14   
Herford,
BRUNS
Nordrhein-Westfalen
TB   
16   
Hannover
OEDING
Niedersachsen
TB   
18   
Braunschweig
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB   
19   
Göttingen
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB   
20   
Hildesheim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB   
21   
Detmold,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
22   
Bielefeld,
OEDING
Nordrhein-Westfalen
TB   
23   
Münster,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
TB   
25   
Recklinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
26   
Hamm,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
27   
Dortmund
RUHFUS
Nordrhein-Westfalen
TB   
28   
Bochum
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
29   
Gelsenkirchen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
30   
Essen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
31   
Oberhausen Rhein
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
TB   
32   
Duisburg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
TB   
33   
Kleve,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
34   
Krefeld,
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
TB   
35   
Neuss
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
TB   
36   
Düsseldorf
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
TB   
37   
Mettmann
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
TB   
38   
Remscheid,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
39   
Hagen,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
TB   
40   
Lüdenscheid,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
TB   
41   
Soest,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
TB   
42   
Kassel,
WEBER&WEIDEM
Hessen
TB   
43   
Fulda,
IDAG
Hessen
TB   
44   
Marburg,
WEBER&WEIDEM
Hessen
TB   
45   
Siegen,
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
TB   
46   
Bergisch Gladbach
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB   
47   
Köln
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB   
48   
Aachen,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB   
49   
Bergheim,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
TB   
50   
Bonn,
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
TB   
51   
Trier
KRICK
Rheinland-Pfalz
TB   
52   
Koblenz
GREVENS
Rheinland-Pfalz
TB   
53   
Altenkirchen,
KLETT
Rheinland-Pfalz
TB   
54   
Gießen,
IDAG
Hessen
TB   
55   
Hanau,
KRICK
Hessen
TB   
56   
Frankfurt am Main
TGFRANKFURT
Hessen
TB   
57   
Bad Homburg v. d. Höhe
IDAG
Hessen
TB   
58   
Wiesbaden,
SCHMIDTMZ
Hessen
TB   
59   
Mainz
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
TB   
60   
Darmstadt,
RÖSER
Hessen
TB   
61   
Offenbach
CHRIST
Hessen
TB   
62   
Würzburg,
MÜLLER
Bayern
TB   
63   
Bad Kissingen,
MÜLLER
Bayern
TB   
64   
Bamberg,
MÜLLER
Bayern
TB   
65   
Bayreuth,
MÜLLER
Bayern
TB   
66   
Amberg,
MÜLLER
Bayern
TB   
67   
Nürnberg/Fürth
MÜLLER
Bayern
TB   
68   
Ansbach,
MÜLLER
Bayern
TB   
70   
Heidelberg
RÖSER
Baden-Württemberg
TB   
71   
Heppenheim Bergstraße,
RÖSER
Hessen
TB   
72   
Mannheim,
RÖSER
Baden-Württemberg
TB   
73   
Neustadt an der Weinstraße,
KLETT
Rheinland-Pfalz
TB   
74   
Kaiserslautern
KLETT
Rheinland-Pfalz
TB   
75   
Merzig,
KRICK
Saarland
TB   
76   
Saarbrücken,
RÖSER
Saarland
TB   
77   
Karlsruhe
BRAUN
Baden-Württemberg
TB   
78   
Baden-Baden,
BRAUN
Baden-Württemberg
TB   
79   
Pforzheim,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
TB   
81   
Waiblingen,
WTV
Baden-Württemberg
TB   
82   
Stuttgart
WTV
Baden-Württemberg
TB   
83   
Esslingen,
WTV
Baden-Württemberg
TB   
84   
Aalen,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB   
85   
Augsburg,
KUNZE
Bayern
TB   
86   
Dachau,
KELLER
Bayern
TB   
87   
Regensburg
MÜLLER
Bayern
TB   
88   
Straubing,
MÜLLER
Bayern
TB   
89   
Landshut
KUNZE
Bayern
TB   
92   
München
TVG
Bayern
TB   
94   
Ulm/Neu-Ulm,
EBNER
Baden-Württemberg
TB   
95   
Reutlingen,
BLEICHER
Baden-Württemberg
TB   
96   
Rottweil,
KRAMER
Baden-Württemberg
TB   
97   
Offenburg
BRAUN
Baden-Württemberg
TB   
98   
Freiburg im Breisgau,
SÜDBADEN
Baden-Württemberg
TB   
99   
Lörrach,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB   
104
Frankfurt (Oder)
RÖSER
Brandenburg
TB   
108
Leipzig
WTV Leipzig
Sachsen
TB   
112
Gera, Jena
KUNZE
Thüringen
TB   
1707
Salzwedel,
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
TB   
1708
Dessau
HEISE
Sachsen-Anhalt
TB   
1709
Dresden
SACHSEN
Sachsen
TB   
1710
Aue,
TGFRANKFURT
Sachsen
TB   
1711
Plauen,
TGFRANKFURT
Sachsen
TB   
1712
Bautzen,
SACHSEN
Sachsen
TB   
1713
Magdeburg
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
TB   
1714
Halle
HEISE
Sachsen-Anhalt
TB   
1715
Chemnitz
TGFRANKFURT
Sachsen
TB   
1720
Lüneburg,
D&F
Niedersachsen
TB   
1721
Bremerhaven,
SCHLÜTERSCHE
Bremen
TB   
1722
Region Hannover
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB   
1723
Diepholz,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
TB   
1765
Neuruppin
SUTTER
Brandenburg
TB   
1792
Brandenburg,
SUTTER
Brandenburg
TB   
1794
Cottbus
RÖSER
Brandenburg
TB   
1803
Schwerin,
D&F
Mecklenburg-Vorpommern
TB   
1806
Suhl,
KRICK
Thüringen
TB   
1814
Neubrandenburg
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
TB   
1815
Rostock, Ostseeküste
HEISE
Mecklenburg-Vorpommern
TB   
1816
Altötting,
KELLER
Bayern
TB   
1817
Garmisch-Partenkirchen
KELLER
Bayern
TB   
100091
Böblingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB   
100092
Ludwigsburg
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
TB   
100095
Erfurt
KELLER
Thüringen
TB   
100096
Mühlhausen,
KELLER
Thüringen
TB   
100380
Bad Mergentheim
WTV
Baden-Württemberg
TB   
100381
Heilbronn
WTV
Baden-Württemberg
TB   
100460
Kaufbeuren, Kempten
KUNZE
Bayern
TB   
100461
Konstanz,
STADLER
Baden-Württemberg
TB   
100462
Friedrichshafen,
STADLER
Baden-Württemberg
TB   
100817
Steinfurt
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
TB   
100818
Borken, Coesfeld
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
205
Stadt Aachen
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
206
Aalen
SDZ
Baden-Württemberg
ÖTB
207
Achern
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
208
Achim
KLOPP
Niedersachsen
ÖTB
209
Adelsheim
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
210
Adenau,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
211
Aglasterhausen,
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
212
Ahaus,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
213
Ahlen Westf.
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
214
Ahrensburg
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
215
Bad Neuenahr-Ahrweiler
CHRIST
Rheinland-Pfalz
ÖTB
216
Aichach,
KUNZE
Bayern
ÖTB
217
Albbruck
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
218
Alfeld
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
219
Alpen
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
220
Alsfeld
KRICK
Hessen
ÖTB
221
Altdorf,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
222
Altenbeken
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
223
Altenkirchen
HACHENBURG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
224
Altötting
KUNZE
Bayern
ÖTB
225
Alzenau,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
226
Alzey
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
227
Amberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
228
Ansbach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
229
Arnsberg
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
230
Aschaffenburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
231
Ascheberg
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
232
Augustdorf
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
233
Augsburg
PRESSEDRUCK
Bayern
ÖTB
234
Aumühle
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
235
Aurich
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
236
Backnang
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
237
Bad Bergzabern,
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
238
Bad Deckenstedt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
239
Bad Driburg
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
240
Bad Dürkheim
CHRIST
Rheinland-Pfalz
ÖTB
241
Bad Ems
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
242
Baden-Baden
KOELBLIN
Baden-Württemberg
ÖTB
243
Neckarsulm
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
244
Bad Gandersheim,
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
246
Bad Harzburg
THUHOFF
Niedersachsen
ÖTB
247
Bad Hersfeld
CHRIST
Hessen
ÖTB
248
Bad Homburg
WAGNER
Hessen
ÖTB
249
Bad Honnef
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
250
Bad Kissingen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
251
Bad Kreuznach
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
ÖTB
252
Bad Krozingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
253
Bad Lippspringe
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
254
Bad Mergentheim
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
255
Bad Nauheim,
SASSE
Hessen
ÖTB
256
Bad Neustadt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
257
Bad Breisig
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
258
Bad Oeynhausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
259
Bad Oldesloe
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
260
Bad Orb
KRICK
Hessen
ÖTB
261
Bad Reichenhall,
KELLER
Bayern
ÖTB
262
Bad Rothenfelde
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
263
Bad Sachsa
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
264
Bad Salzuflen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
265
Bad Schwalbach
CHRIST
Hessen
ÖTB
266
Bad Soden
WAGNER
Hessen
ÖTB
267
Bad Tölz
RUF
Bayern
ÖTB
268
Bad Vilbel
KRICK
Hessen
ÖTB
269
Bad Wildungen
CHRIST
Hessen
ÖTB
270
Bad Windsheim,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
271
Bad Zwischenahn
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
272
Balingen
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
273
Bamberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
274
Barntrup
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
276
Bassum
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
277
Bayreuth
MÜLLER
Bayern
ÖTB
278
Beckum
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
279
Beckingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
280
Beilngries,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
281
Weinsberg
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
282
Bensheim,
RÖSER
Hessen
ÖTB
283
Frankfurt am Main
KRICK
Hessen
ÖTB
285
Bergisch Gladbach
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
286
Bad Berleburg,
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
287
Bernkastel-Kues,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
288
Bexbach
RÖSER
Saarland
ÖTB
289
Biberach/Riß,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
290
Biedenkopf
CHRIST
Hessen
ÖTB
291
Bielefeld
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
292
Birkenfeld
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
293
Bischofsheim
KRICK
Bayern
ÖTB
294
Blieskastel
RÖSER
Saarland
ÖTB
295
Blomberg Lippe
SUTTER
Niedersachsen
ÖTB
296
Blumberg
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
297
Bocholt,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
298
Bochum.
SCHÜRMANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
299
Böblingen, Sindelfingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
300
Extertal
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
301
Bohmte,
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
302
Bonn
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
303
Bonndorf
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
304
Boppard,
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
305
Bordesholm,
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
306
Borgentreich
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
307
Borken (Westf.)
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
308
Borkum
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
309
Bottrop
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
310
Bous
RÖSER
Saarland
ÖTB
311
Brake
BÖNING
Niedersachsen
ÖTB
312
Bramsche
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
313
Braunlage
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
314
Braunschweig
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
315
Bremerhaven
NORDWEST
Niedersachsen
ÖTB
316
Bremervörde
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
317
Bretten
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
318
Brilon,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
319
Lengede
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
320
Bruchmühlbach-Miesau
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
321
Bruchsal
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
322
Bad Brückenau
MÜLLER
Bayern
ÖTB
323
Brühl
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
324
Brunsbüttel,
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
325
Buchen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
326
Buchholz
LÜHMANN
Niedersachsen
ÖTB
327
Meerbusch
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
328
Büdingen
KRICK
Hessen
ÖTB
329
Bühl
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
330
Bünde
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
331
Büren
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
332
Burgdorf
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
333
Burglengenfeld,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
334
Steinfurt
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
335
Butzbach
KRICK
Hessen
ÖTB
336
Buxtehude
LÜHMANN
Niedersachsen
ÖTB
337
Calw
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
338
Castrop-Rauxel
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
339
Celle
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
340
Cham.
MÜLLER
Bayern
ÖTB
342
Cloppenburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
343
Coburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
344
Cochem-Zell
CHRIST
Rheinland-Pfalz
ÖTB
345
Coesfeld
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
346
Crailsheim
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
348
Dachau
KELLER
Bayern
ÖTB
349
Dahn,
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
350
Damme
SCHMIDT-GEO
Niedersachsen
ÖTB
351
Darmstadt
RÖSER
Hessen
ÖTB
352
Datteln
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
353
Deggendorf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
354
Delbrück,
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
355
Delmenhorst
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
356
Detmold
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
359
Diepholz
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
360
Dillenburg
WETZLAR-DRUCK
Hessen
ÖTB
361
Dillingen
RUF
Bayern
ÖTB
362
Dingolfing,
KUNZE
Bayern
ÖTB
363
Dinkelsbühl
MÜLLER
Bayern
ÖTB
364
Dinslaken
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
365
Donaueschingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
366
Donauwörth
KUNZE
Bayern
ÖTB
367
Dorsten
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
368
Drensteinfurt
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
370
Dülmen
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
371
Düren
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
372
Düsseldorf
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
373
Durmersheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
374
Ebersberg, Grafing
KELLER
Bayern
ÖTB
375
Eberbach
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
376
Ebern
KRICK
Bayern
ÖTB
377
Ebrach Oberfranken
KRICK
Bayern
ÖTB
378
Echzell
KRICK
Hessen
ÖTB
379
Eckernförde
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
380
Edenkoben
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
381
Edewecht
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
382
Eggenfelden,
KUNZE
Bayern
ÖTB
383
Ehingen
EBNER
Bayern
ÖTB
384
Eichstätt
KUNZE
Bayern
ÖTB
386
Homburg-Einöd
SARAG
Saarland
ÖTB
387
Elmshorn
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
388
Elsfleth,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
389
Emden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
390
Emmendingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
391
Emsdetten
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
392
Enger
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
393
Erding
KUNZE
Bayern
ÖTB
394
Erkelenz
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
395
Erlangen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
396
Erwitte
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
397
Eschwege
CHRIST
Hessen
ÖTB
398
Esens
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
399
Esslingen am Neckar
BECHTLE
Baden-Württemberg
ÖTB
400
Ettenheim
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
401
Euskirchen,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
403
Insel Fehmarn
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
404
Feuchtwangen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
405
Fichtelgebirge
MÜLLER
Bayern
ÖTB
406
Lehre
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
407
Flensburg
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
408
Flensburg-Land
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
409
Inseln Föhr
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
410
Forchheim
MÜLLER
Bayern
ÖTB
411
Fränkische Schweiz
MÜLLER
Bayern
ÖTB
412
Frankenberg/Eder
CHRIST
Hessen
ÖTB
413
Frankenthal (Pfalz)
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
414
Frankfurt am Main
TRIFELS
Hessen
ÖTB
415
Frechen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
416
Freiburg i. Br.
FREIBURGER
Baden-Württemberg
ÖTB
417
Freising
KELLER
Bayern
ÖTB
418
Freudenstadt
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
420
Friedrichshafen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
421
Friesoythe
HEISE
Bremen
ÖTB
422
Homberg (Efze),
CHRIST
Hessen
ÖTB
423
Fürstenfeldbruck
KELLER
Bayern
ÖTB
424
Fürth (Odenwald)
RÖSER
Hessen
ÖTB
425
Füssen,
KUNZE
Bayern
ÖTB
426
Fulda,
CHRIST
Hessen
ÖTB
427
Lautertal
RÖSER
Hessen
ÖTB
428
Gaggenau
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
430
Garmisch-Partenkirchen
KELLER
Bayern
ÖTB
431
Norderstedt
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
432
Geesthacht
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
433
Gehrden
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
434
Geilenkirchen, …
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
435
Geislingen an der Ries
MAURER
Baden-Württemberg
ÖTB
436
Geldern
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
437
Gelnhausen
KRICK
Hessen
ÖTB
438
Gelsenkirchen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
439
Germersheim
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
440
Gernsheim, Riedstadt
RÖSER
Hessen
ÖTB
441
Geroldshausen
KRICK
Bayern
ÖTB
442
Gerolzhofen,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
443
Geseke
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
444
Gettorf
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
445
Gevelsberg
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
446
Gießen
BRÜHLSCHE
Hessen
ÖTB
447
Gifhorn
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
448
Gladbeck
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
449
Reinbek,
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
450
Göppingen
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
451
Göttingen
HUBERT
Niedersachsen
ÖTB
453
Grafschaft Bentheim
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
454
Grafenwöhr
MÜLLER
Bayern
ÖTB
455
Grasleben
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
456
Grenzach-Wyhlen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
457
Greven
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
458
Grevenbroich
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
459
Klettgau
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
460
Gröbenzell
KELLER
Bayern
ÖTB
461
Gronau (Westf.)
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
462
Groß-Gerau
RÖSER
Hessen
ÖTB
463
Großostheim,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
464
Grünberg (Hessen)
RÖSER
Hessen
ÖTB
465
Grünstadt
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
466
Günzburg
EBNER
Bayern
ÖTB
467
Gütersloh
FLÖTTMANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
468
Gummersbach,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
469
Gunzenhausen,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
470
Haan.
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
471
Hadamar
WAGNER
Hessen
ÖTB
472
Hagen
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
474
Halle Westf.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
475
Haltern
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
476
Breckerfeld,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
477
Bergedorf
D&F
Hamburg
ÖTB
478
Finkenwerder
LÜHMANN
Hamburg
ÖTB
479
Harburg
LÜHMANN
Hamburg
ÖTB
480
Hameln,
NIEMEYER
Niedersachsen
ÖTB
481
Hamm, Westf.
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
482
Hanau
KRICK
Hessen
ÖTB
483
Hann. Münden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
484
Harsewinkel
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
485
Hassfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
486
Hassloch
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
487
Hattersheim am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
488
Hattingen
KOLL
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
489
Hattorf am Harz
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
490
Löf
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
491
Hechingen
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
492
Heide,
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
493
Heidelberg
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
494
Heidenheim an der Brenz
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
495
Heilbronn/Neckar
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
496
Heilsbronn
KRICK
Bayern
ÖTB
497
Helmstedt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
498
Herdecke
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
499
Herford
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
500
Hermeskeil, Kell …
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
501
Hürth
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
502
Herne.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
503
Hersbruck
MÜLLER
Bayern
ÖTB
504
Herten
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
505
Herxheim,
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
506
Herzebrock-Clarholz
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
507
Hessische Rhön
CHRIST
Hessen
ÖTB
509
Heusweiler
RÖSER
Saarland
ÖTB
510
Hilden
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
511
Hildesheim
SCHIRMER
Niedersachsen
ÖTB
512
Hochheim am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
513
Hockenheim
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
514
Höchstadt a d Aisch
KRICK
Bayern
ÖTB
515
Hörstel,
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
516
Hövelhof
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
517
Höxter
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
518
Hof/Saale
MÜLLER
Bayern
ÖTB
519
Hofgeismar
CHRIST
Hessen
ÖTB
520
Hofheim,
WAGNER
Hessen
ÖTB
521
Kalletal
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
522
Hollfeld
MÜLLER
Bayern
ÖTB
523
Holzminden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
524
Homburg, Saar
SARAG
Saarland
ÖTB
525
Horb am Neckar,
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
526
Horn-Bad Meinberg
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
527
Hornburg
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
528
Hoya
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
530
Hünfeld
CHRIST
Hessen
ÖTB
531
Hungen
KRICK
Hessen
ÖTB
532
Husum
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
533
Ibbenbüren,
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
534
Idar-Oberstein
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
535
Idstein
CHRIST
Hessen
ÖTB
536
Illertissen
EBNER
Bayern
ÖTB
537
Illingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
538
Immendingen
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
539
Bingen,
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
ÖTB
540
Ingolstadt
KELLER
Bayern
ÖTB
541
Iserlohn
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
542
Itzehoe
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
543
Jever,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
544
Jülich
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
545
Seeheim-Jugenheim
RÖSER
Hessen
ÖTB
546
Kaiserslautern
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
547
Region Kaiserstuhl
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
548
Kall
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
549
Kamen,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
550
Kandel,
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
551
Kandern
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
552
Kappeln
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
553
Karlsruhe,
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
554
Karlstadt,
KRICK
Bayern
ÖTB
555
Kassel
CHRIST
Hessen
ÖTB
556
Kaufbeuren,
KUNZE
Bayern
ÖTB
557
Kehl
MORSTADT
Baden-Württemberg
ÖTB
558
Kelheim
RUF
Bayern
ÖTB
559
Kelkheim
WAGNER
Hessen
ÖTB
560
Kelsterbach
WAGNER
Hessen
ÖTB
561
Kempen
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
562
Kempten
KUNZE
Bayern
ÖTB
563
Essen-Kettwig
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
564
Kiel
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
565
Kinzigtal
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
566
Kirchhain,
CHRIST
Hessen
ÖTB
567
Kirchheim unter Teck
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
568
Kirchheimbolanden
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
569
Kirchzarten
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
570
Kirn,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
571
Kitzingen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
572
Kleve
PLÜCKEBAUM
Schleswig-Holstein
ÖTB
573
Koblenz
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
574
Bad Königshofen
KRICK
Bayern
ÖTB
575
Königslutter
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
576
Königstein,
WAGNER
Hessen
ÖTB
577
Warstein
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
579
Konstanz
STADLER
Baden-Württemberg
ÖTB
580
Korbach,
CHRIST
Hessen
ÖTB
581
Krefeld
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
582
Kronach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
583
Krumbach
EBNER
Bayern
ÖTB
585
Kulmbach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
586
Kusel
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
587
Ladenburg
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
588
Lage Lippe
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
589
Lahr/Schwarzwald
SCHAUENBURG
Baden-Württemberg
ÖTB
590
Lambrecht
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
591
Lampertheim
RÖSER
Hessen
ÖTB
592
Landau/Pfalz
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
593
Landsberg
KELLER
Bayern
ÖTB
594
Landshut
KUNZE
Bayern
ÖTB
595
Landstuhl
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
597
Langen,
RÖSER
Hessen
ÖTB
598
Langenzenn
KRICK
Bayern
ÖTB
600
Lauenburg/Elbe
BORCHERS
Schleswig-Holstein
ÖTB
601
Lauffen a.N.,
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
602
Lauterbach Hess
KRICK
Hessen
ÖTB
603
Lauterecken
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
604
Lebach,
RÖSER
Saarland
ÖTB
605
Leer
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
606
Lemgo
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
607
Lengerich
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
608
Leonberg und Ru…
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
609
Leverkusen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
610
Lichtenfels
MÜLLER
Bayern
ÖTB
611
Liebenburg
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
612
Lilienthal
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
613
Limburg,
CHRIST
Hessen
ÖTB
614
Lindau
STRAUBINGER
Bayern
ÖTB
615
Lingen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
616
Linz
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
617
Lippstadt
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
618
Löhne
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
619
Lörrach,
SÜDBADEN
Baden-Württemberg
ÖTB
620
Lohr
MÜLLER
Bayern
ÖTB
621
Ludwigsburg
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
622
Ludwigshafen am Rhein
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
624
Lübeck
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
625
Lüchow-Dannenberg
BECKERS
Niedersachsen
ÖTB
626
Lüdenscheid,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
627
Lüdinghausen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
628
Lüneburg
LÜNEBURGER
Niedersachsen
ÖTB
629
Lünen
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
630
Lütjenburg
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
631
Mainburg
RUF
Bayern
ÖTB
632
Mainz
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
ÖTB
633
Mannheim,
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
634
Marburg
CHRIST
Hessen
ÖTB
635
Markdorf
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
636
Marktheidenfeld
KRICK
Bayern
ÖTB
637
Marktredwitz,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
638
Marl
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
639
Mayen
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
640
Meersburg
STADLER
Baden-Württemberg
ÖTB
641
Meitingen
RUF
Bayern
ÖTB
642
Melle
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
643
Melsungen
CHRIST
Hessen
ÖTB
644
Memmingen
KUNZE
Bayern
ÖTB
646
Mering,
RUF
Bayern
ÖTB
647
Merzig
SARAG
Saarland
ÖTB
648
Meschede
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
649
Meßkirch
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
650
Mettmann.
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
651
Miltenberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
652
Minden
BRUNS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
653
Mönchengladbach
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
654
Moers
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
655
Mosbach (Baden)
TRIFELS
Baden-Württemberg
ÖTB
656
Mülheim an der Ruhr
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
657
Müllheim
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
658
Mümlingtal
RÖSER
Hessen
ÖTB
659
Münchberg,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
660
Korntal-Münchingen
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
662
Münster
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
663
Mutterstadt
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
664
Naila
MÜLLER
Bayern
ÖTB
665
Neckargemünd
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
666
Neuburg/Donau
KUNZE
Bayern
ÖTB
667
Neuenkirchen
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
668
Bitburg,
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
669
Rietberg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
670
Neuhofen
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
671
Neu-Isenburg
CHRIST
Hessen
ÖTB
672
Neumarkt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
673
Neumünster
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
674
Neunburg v. W.,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
675
Neunkirchen,
SARAG
Saarland
ÖTB
676
Neuss
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
677
Neustadt/Aisch
MÜLLER
Bayern
ÖTB
678
Neustadt in Holstein
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
679
Titisee-Neustadt
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
680
Neustadt an der Weinstraße
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
681
Neuwied,
HACHENBURG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
682
Nidda
KRICK
Hessen
ÖTB
683
Niebüll,
BOYENS
Schleswig-Holstein
ÖTB
684
Nieheim
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
685
Nienburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
686
Nonnweiler
SARAG
Saarland
ÖTB
687
Norden
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
688
Nordenham,
BÖNING
Niedersachsen
ÖTB
689
Nordstemmen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
690
Altenberge
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
692
Nottuln
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
693
Nürtingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
694
Obere Wiesental
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
695
Oberhausen Rheinhausen
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
696
Oberkirch
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
697
Obernburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
698
Oberursel,
KRICK
Hessen
ÖTB
699
Ochsenfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
700
Ochtrup
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
702
Oelde
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
703
Oerlinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
704
Offenbach am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
705
Offenburg
SÜDBADEN
Baden-Württemberg
ÖTB
706
Oldenburg (Oldb)
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
707
Oldenburg in Holstein
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
708
Olpe,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
709
Oppenheim
SCHMIDTMZ
Rheinland-Pfalz
ÖTB
710
Osnabrück
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
711
Osterholz-Scharmbeck
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
712
Osterode
HUBERT
Niedersachsen
ÖTB
713
Garbsen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
714
Otterbach
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
715
Ottersberg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
716
Ottweiler
RÖSER
Saarland
ÖTB
717
Paderborn
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
718
Papenburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
719
Parsberg
RUF
Bayern
ÖTB
720
Passau
MÜLLER
Bayern
ÖTB
721
Hemmingen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
722
Willebadessen
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
723
Pegnitz
MÜLLER
Bayern
ÖTB
724
Peine
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
725
Pfaffenhofen
KELLER
Bayern
ÖTB
726
Pforzheim
RÖSER
Baden-Württemberg
ÖTB
727
Pfullendorf
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
728
Pinneberg
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
729
Pirmasens
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
730
Plettenberg,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
731
Plochingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
733
Pocking,
KUNZE
Bayern
ÖTB
734
Köln-Porz
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
735
Preetz
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
736
Prüm
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
737
Quakenbrück
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
738
Quickborn
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
739
Radolfzell
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
740
Rastatt
GREISER
Baden-Württemberg
ÖTB
741
Rastede
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
742
Ratingen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
743
Ratzeburg,
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
744
Ravensburg,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
745
Recklinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
746
Rees
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
748
Regensburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
749
Remscheid,
ZIEGLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
750
Rendsburg
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
751
Renningen,
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
752
Laatzen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
753
Reutlingen
HUTZLER
Baden-Württemberg
ÖTB
754
Rheiderland
HEISE
Bremen
ÖTB
755
Rhein-Sieg-Kreis
CARTHAUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
756
Rheine
ALTMEPPEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
757
Rheingau
CHRIST
Hessen
ÖTB
759
Rockenhausen
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
760
Monschau,
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
761
Rosenheim
KELLER
Bayern
ÖTB
762
Rotenburg,
CHRIST
Hessen
ÖTB
763
Rotenburg (Wümme)
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
764
Roth
MÜLLER
Bayern
ÖTB
765
Rothenburg ob der Tauber
MÜLLER
Bayern
ÖTB
766
Rottweil
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
767
Rüsselsheim
WAGNER
Hessen
ÖTB
768
Rüthen
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
769
Saarbrücken
RÖSER
Saarland
ÖTB
770
Saarburg
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
771
Saarlouis
SARAG
Saarland
ÖTB
772
Saarwellingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
773
Bad Säckingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
774
Salem
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
775
Salzgitter
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
777
St. Blasien
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
778
St. Goar
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
779
St. Goarshausen
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
780
St. Ingbert
SARAG
Saarland
ÖTB
781
St. Wendel
SARAG
Saarland
ÖTB
782
Sarstedt
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
783
Bad Saulgau,
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
784
Cremlingen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
785
Scheinfeld
KRICK
Bayern
ÖTB
786
Schermbeck
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
787
Schifferstadt
SCHMITTKAR
Rheinland-Pfalz
ÖTB
788
Schleswig
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
789
Schloß Holte-Stukenbrock
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
790
Schluchsee
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
791
Schmallenberg
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
792
Schönberg/Holstein
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
793
Schöningen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
794
Schöppenstedt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
795
Schorndorf
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
796
Schotten
KRICK
Hessen
ÖTB
797
Schramberg
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
798
Schwabach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
799
Schwabmünchen
KUNZE
Bayern
ÖTB
800
Schwäbisch Gmünd
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
801
Schwäbisch Hall
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
802
Schwandorf,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
803
Schwarzenbek
SCHMIDTROE
Schleswig-Holstein
ÖTB
804
Schweinfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
805
Schwerte
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
806
Schwetzingen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
807
Seelze
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
808
Bad Segeberg
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
809
Selb,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
810
Seligenstadt
CHRIST
Hessen
ÖTB
811
Sendenhorst.
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
812
Siegburg
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
813
Siegerland.
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
814
Sigmaringen
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
815
Simmern
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
816
Singen (Hohentwiel)
STADLER
Baden-Württemberg
ÖTB
817
Sinsheim
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
818
Soest,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
819
Solingen
MORSBACHS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
820
Soltau
MUNDSCHENK
Niedersachsen
ÖTB
821
Sonthofen
KUNZE
Bayern
ÖTB
822
Spessart
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
823
Speyer
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
824
Sprendlingen
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
825
Springe
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
826
Stade
KLOPP
Niedersachsen
ÖTB
827
Stadtlohn
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
828
Starnberg
KELLER
Bayern
ÖTB
829
Steinheim, Westf.
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
830
Stetten
SCHMITTKAR
Baden-Württemberg
ÖTB
831
Stockach
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
832
Pulheim
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
833
Straubing
KUNZE
Bayern
ÖTB
834
Sulingen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
835
Sulzbach,
SARAG
Saarland
ÖTB
836
Sundern,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
838
Tauberbischofsheim
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
839
Telgte
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
840
Marpingen
RÖSER
Saarland
ÖTB
841
Traunstein,
KELLER
Bayern
ÖTB
842
Schwalmstadt
CHRIST
Hessen
ÖTB
843
Trier
SARAG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
844
Trittau
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
845
Tübingen
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
846
Tuttlingen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
847
Überlingen,
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
848
Uelzen
BECKERS
Niedersachsen
ÖTB
849
Uetersen
HEYDORNS
Schleswig-Holstein
ÖTB
850
Ulm,
EBNER
Baden-Württemberg
ÖTB
851
Unna
RUBENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
852
Usingen
WAGNER
Hessen
ÖTB
853
Uslar
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
854
Mühlacker,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
855
Varel
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
856
Vechelde
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
857
Vechta
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
858
Velbert
FLOTHMANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
859
Verden/Aller
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
860
Verl
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
861
Versmold
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
863
Viernheim
RÖSER
Hessen
ÖTB
864
Viersen
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
865
Villingen-Schwenningen
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
866
Vilshofen,
KUNZE
Bayern
ÖTB
867
Vlotho
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
868
Völklingen
SARAG
Saarland
ÖTB
869
Wadern
SARAG
Saarland
ÖTB
870
Waiblingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
871
Waldfischbach-Bu…
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
872
Waldkirch
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
873
Waldshut-Tiengen
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
874
Walsrode
GRONEMANN
Niedersachsen
ÖTB
875
Wangen,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
876
Wangerooge
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
877
Wanne-Eickel.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
878
Warburg
OEDING
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
879
Wardenburg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
880
Warendorf
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
881
Wasserburg,
KELLER
Bayern
ÖTB
882
Bochum-Wattenscheit
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
883
Wedel
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
884
Weiden,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
885
Weilburg
CHRIST
Hessen
ÖTB
886
Weilheim,
KELLER
Bayern
ÖTB
887
Stutensee,
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
888
Weinheim
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
889
Weißenburg i. Bay
MÜLLER
Bayern
ÖTB
890
Weißenhorn
EBNER
Bayern
ÖTB
891
Werl,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
892
Werlte,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
893
Werne
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
894
Wertheim
KRICK
Baden-Württemberg
ÖTB
895
Wesel,
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
896
Westerkappeln
SCHMIDTGEO
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
897
Insel Sylt
KLOPP
Schleswig-Holstein
ÖTB
898
Westerstede
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
899
Overledingerland
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
900
Wetzlar
WETZLAR-DRUCK
Hessen
ÖTB
901
Rheda-Wiedenbrück
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
902
Wiesbaden
CHRIST
Hessen
ÖTB
903
Wiesloch
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
904
Wildeshausen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
906
Willich
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
907
Winnenden,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
908
Winsen
D&F
Niedersachsen
ÖTB
909
Winterberg,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
910
Witten
KOLL
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
911
Wittingen
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
912
Wittlich
KRICK
Rheinland-Pfalz
ÖTB
913
Wittmund
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
914
Witzenhausen
CHRIST
Hessen
ÖTB
915
Wolfenbüttel
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
916
Wolfhagen
CHRIST
Hessen
ÖTB
917
Wolfratshausen,
KELLER
Bayern
ÖTB
918
Wolfsburg
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
919
Worms
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
920
Würzburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
921
Wunstorf
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
922
Wuppertal
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
923
Xanten
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
924
Zeven
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
925
Zusmarshausen
RUF
Bayern
ÖTB
926
Zweibrücken
RÖSER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
927
Würmtal
KELLER
Bayern
ÖTB
928
Grünwald,
KELLER
Bayern
ÖTB
929
Ottobrunn,
KELLER
Bayern
ÖTB
930
Mindelheim,
KUNZE
Bayern
ÖTB
931
Treuchtlingen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
932
Hilpoltstein
MÜLLER
Bayern
ÖTB
933
Lauf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
934
Neustadt bei Coburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
935
Schieder-Schwalenberg
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
936
Vilsbiburg,
KUNZE
Bayern
ÖTB
937
Donaustauf,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
938
Bogen
KUNZE
Bayern
ÖTB
939
Vohenstrauß
MÜLLER
Bayern
ÖTB
940
Sulzbach-Rosenberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
941
Roding,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
942
Hauzenberg,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
943
Plattling
KUNZE
Bayern
ÖTB
944
Tirschenreuth
MÜLLER
Bayern
ÖTB
945
Dormagen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
946
Mühldorf,
KUNZE
Bayern
ÖTB
947
Landkreis Miesbach
RUF
Bayern
ÖTB
948
Belm,
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
949
Wilhelmsburg
LÜHMANN
Hamburg
ÖTB
950
Traunreut,
KELLER
Bayern
ÖTB
951
Herrsching
KELLER
Bayern
ÖTB
952
Barmstedt
BEIG
Schleswig-Holstein
ÖTB
953
Lehrte,
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
954
Siegen
VORLÄNDER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
955
Eching, Garching,
KELLER
Bayern
ÖTB
956
St. Georgen
BRAUN
Baden-Württemberg
ÖTB
957
Nördlingen
KUNZE
Bayern
ÖTB
958
Waldbröl
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
959
Wipperfürth
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
960
Lennestadt,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
961
Menden,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
962
Fellbach
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
963
Filderstadt
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
964
Labertal
MÜLLER
Bayern
ÖTB
965
Jüchen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
966
Langenfeld
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
967
Leichlingen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
968
Markt Indersdorf
KELLER
Bayern
ÖTB
969
Schwalmtal
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
970
Waldenbuch
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
971
Fröndenberg
RUBENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
972
Bietigheim-Bissingen
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
973
Kornwestheim
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
974
Marbach am Neckar
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
975
Alsdorf,
WENDLER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
976
Eschweiler
WENDLER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
978
Prien am Chiemsee
KELLER
Bayern
ÖTB
979
Betzdorf
VORLÄNDER
Rheinland-Pfalz
ÖTB
980
Berchtesgaden
KELLER
Bayern
ÖTB
981
Rommerskirchen
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
982
Ditzingen
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
983
Welver
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
984
Albstadt
BLEICHER
Baden-Württemberg
ÖTB
985
Oer-Erkenschwick
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
986
Ennepetal
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
987
Schwelm
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
988
Haar,
KELLER
Bayern
ÖTB
989
Germering,
KELLER
Bayern
ÖTB
990
Fürth/Bayern
MÜLLER
Bayern
ÖTB
991
Westerwaldkreis
HACHENBURG
Rheinland-Pfalz
ÖTB
992
Waltrop
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
993
Georgsmarienhütte
SCHMIDTGEO
Niedersachsen
ÖTB
994
Erkrath
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
995
Tönisvorst
PLÜCKEBAUM
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
996
Bad Aibling,
KELLER
Bayern
ÖTB
997
Sprockhövel
BALTIN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
998
Bad Nenndorf
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
999
Rinteln
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1000
Stadthagen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1001
Kleinblittersdorf
RÖSER
Saarland
ÖTB
1002
Korschenbroich
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1003
Selm
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1005
Hiddenhausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1006
Röthenbach a. d. Pegnitz
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1007
Zirndorf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1008
Rheinfelden
KRAMER
Baden-Württemberg
ÖTB
1009
Feucht,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1010
Herzogenaurach
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1011
Wendelstein
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1012
Herrenberg
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
1013
Nagold
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
1014
Bad Wildbad,
STRAUBINGER
Baden-Württemberg
ÖTB
1015
Rückersdorf
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1016
Voerde
BORN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1017
Mömbris,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1018
Engelskirchen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1019
Kürten
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1020
Wiehl
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1021
Overath
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1022
Hammelburg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1023
Klingenberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1024
Bad Münstereifel
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1026
Erftstadt
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1027
Kerpen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1028
Meinerzhagen,
HINNERWISCH
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1029
Mühlheim am Main
WAGNER
Hessen
ÖTB
1030
Wülfrath
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1031
Langenhagen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
1032
Isernhagen
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
1033
Deining
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1034
Freystadt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1035
Lauterhofen
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1036
Postbauer-Heng
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1037
Brome
SCHADINSKY
Niedersachsen
ÖTB
1038
Stein/Mittelfr.
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1039
Wangerland
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1040
Eckental,
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1049
Greding
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1050
Berching
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1051
Dietfurt
MÜLLER
Bayern
ÖTB
1053
Bad Bramstedt
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
1054
Henstedt-Ulzburg
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
1055
Kaltenkirchen
WÄSER
Schleswig-Holstein
ÖTB
1056
Rumeln-Kaldenhausen
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1057
Homberg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1058
Rheinhausen
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1059
Walsum
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1062
Delitzsch,
TVL
Sachsen
ÖTB
1063
Torgau
TVL
Sachsen
ÖTB
1064
Oschatz
TVL
Sachsen
ÖTB
1065
Borna
TVL
Sachsen
ÖTB
1066
Grimma,
TVL
Sachsen
ÖTB
1067
Döbeln,
TVL
Sachsen
ÖTB
1069
Saalfeld/Saale
RTG
Thüringen
ÖTB
1070
Pößneck,
RTG
Thüringen
ÖTB
1071
Lobenstein,
RTG
Thüringen
ÖTB
1072
Greiz,
RTG
Thüringen
ÖTB
1073
Naumburg
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1074
Merseburg,
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1075
Weißenfels
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1076
Zeitz
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1077
Bitterfeld
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1078
Halle
TVG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1081
Ludwigslust
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1089
Ribnitz-Damgarten
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1090
Stralsund,
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1091
Insel Rügen
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1092
Greifswald
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1093
Wolgast
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1094
Neubrandenburg
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1096
Demmin,
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1098
Müritzgebiet
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1099
Neustrelitz,
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1100
Pasewalk,
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1101
Erfurt
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1102
Mühlhausen
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1103
Nordhausen,
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1104
Sondershausen
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1105
Eisenach
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1106
Gotha
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1107
Arnstadt
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1108
Sömmerda
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1109
Weimar
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1110
Apolda
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1111
Artern
KELSTA
Thüringen
ÖTB
1112
Suhl
TAV
Thüringen
ÖTB
1113
Bad Salzungen
TAV
Thüringen
ÖTB
1114
Schmalkalden
TAV
Thüringen
ÖTB
1115
Hildburghausen
TAV
Thüringen
ÖTB
1116
Ilmenau
TAV
Thüringen
ÖTB
1117
Sonneberg,
TAV
Thüringen
ÖTB
1118
Altenburg,
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1119
Gera
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1120
Jena
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1121
Eisenberg,
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1122
Rudolstadt
OSTTHÜRINGER
Thüringen
ÖTB
1123
Cottbus
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1124
Herzberg,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1125
Finsterwalde,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1126
Senftenberg,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1127
Spremberg,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1128
Forst,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1129
Dresden
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1142
Salzwedel
OEDING&PARTNER
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1143
Gardelegen,
OEDING&PARTNER
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1144
Osterburg,
OEDING&PARTNER
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1145
Stendal
OEDING&PARTNER
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1146
Haldensleben,
OEDING&PARTNER
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1147
Burg,
OEDING&PARTNER
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1148
Frankfurt (Oder)
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1149
Angermünde,
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1150
Eberswalde
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1151
Bernau,
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1152
Bad Freienwalde,
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1153
Strausberg,
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1154
Fürstenwalde,
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1155
Eisenhüttenstadt
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1156
Prenzlau
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1157
Magdeburg
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1158
Oschersleben (Bo…)
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1159
Halberstadt
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1160
Wernigerode
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1161
Schönebeck
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1162
Anhalt-Zerbst,
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1167
Oranienburg
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1178
Quedlinburg,
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1181
Dessau
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1182
Chemnitz
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1195
Leipzig
WTV Leipzig
Sachsen
ÖTB
1196
Heilbad Heiligenstadt
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1197
Worbis,
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1198
Bad Langensalza
KELMAR
Thüringen
ÖTB
1199
Meiningen
TAV
Thüringen
ÖTB
1200
Schwedt
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1201
Blankenburg
MGMAGDEBURG
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1202
Templin
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1203
Bad Saarow,
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1204
Seelow
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1205
Beeskow
RÖSER&PARTNER
Brandenburg
ÖTB
1206
Drebkau,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1207
Guben,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1208
Lauchhammer,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1209
Calau,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1210
Elsterwerda,
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1211
Lübben
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1212
Luckau
LÜCK
Brandenburg
ÖTB
1491
Wurzen
TVL
Sachsen
ÖTB
1501
Markneukirchen
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1502
Ehrenfriedersdorf
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1503
Marienberg,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1504
Olbernhau,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1505
Eibenstock
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1506
Schneeberg
VOGTLAND
Brandenburg
ÖTB
1507
Johanngeorgenstadt
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1508
Schwarzenberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1509
Frankenberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1510
Hainichen
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1511
Mittweida
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1512
Brand-Erbisdorf
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1513
Frauenstein,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1516
Lugau,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1517
Oelsnitz
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1518
Meinersdorf
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1519
Zschopau
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1521
Teterow
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1522
Ueckermünde,
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1523
Weißwasser
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1524
Freital
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1525
Riesa
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1526
Radebeul
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1527
Pirna
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1529
Burgstädt
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1530
Falkenstein,
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1531
Meerane
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1532
Limbach-Oberfrohna
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1533
Crimmitschau
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1534
Kirchberg,
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1535
Königswartha
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1536
Sohland
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1537
Rothenburg/Oberlausitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1538
Reichenbach/Oberlausitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1539
Neugersdorf,
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1540
Niederoderwitz,
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1541
Bernsdorf,
OBERLAUSITZER
Thüringen
ÖTB
1542
Pulsnitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1543
Radeberg
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1544
Königsbrück
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1545
Bad Muskau
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1546
Neustadt
CITYREGIONAL
Thüringen
ÖTB
1547
Stolpen
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1548
Altenberg,
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1549
Lommatzsch
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1550
Tharandt
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1551
Gröditz,
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1552
Coswig
CITYREGIONAL
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1553
Radeburg
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1554
Heidenau
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1555
Bad Gottleuba
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1556
Bad Schandau
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1557
Oberwiesenthal,
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1670
Northeim, Nörten-Hardenberg
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1671
Einbeck
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1675
Zwickau
TELEFONADRESS
Thüringen
ÖTB
1676
Glauchau
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1678
Werdau
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1680
Auerbach
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1682
Niesky
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1684
Bischofswerda
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1686
Reichenbach/Vogt…
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1688
Hohenstein-Ernstthal
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1694
Klingenthal
TELEFONADRESS
Sachsen
ÖTB
1697
Dippoldiswalde
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1698
Meißen
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1699
Großenhain
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1700
Annaberg-Buchholz
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1701
Flöha
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1702
Freiberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1703
Stollberg
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1704
Aue
VOGTLAND
Thüringen
ÖTB
1705
Malchin
MDT
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1706
Anklam
TVN
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1731
Köthen
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1732
Bemburg
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1733
Lutherstadt Wittenberg
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1734
Jessen
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
1735
Heusenstamm,
CHRIST
Hessen
ÖTB
1737
Ganderkesee,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1738
Meppen, Geeste,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1739
Wilhelmshaven
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1740
Altkreis Lübbecke
HEISE
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
1741
Barsinghausen
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
1747
Sebnitz
CITYREGIONAL
Sachsen
ÖTB
1749
Bautzen
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1750
Görlitz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1751
Löbau
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1752
Zittau
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1753
Hoyerswerda
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1754
Kamenz
OBERLAUSITZER
Sachsen
ÖTB
1755
Plauen
VOGTLAND
Sachsen
ÖTB
1774
Münsingen
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
1775
Laichingen
BANGERT
Baden-Württemberg
ÖTB
1776
Kleinmachnow,
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1777
Gransee
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1778
Rathenow
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1779
Potsdam
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1780
Brandenburg
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1781
Falkensee, Nauen
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1782
Mittelmark
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1783
Luckenwalde,
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1784
Ludwigsfelde,
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1785
Königs Wusterhausen
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1786
Prignitz
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1787
Ostprignitz
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1788
Ruppiner Land
POTSDAM
Brandenburg
ÖTB
1789
Bad Doberan
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1790
Hansestadt Rostock
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1795
Grevesmühlen,
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1796
Wismar
TKNORD
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1798
Güstrow,
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1799
Hagenow,
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1800
Parchim
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
1801
Schwerin
TELVAS
Mecklenburg-Vorpommern
ÖTB
100025
Dieburg
RÖSER
Hessen
ÖTB
100027
Dietzenbach
RÖSER
Hessen
ÖTB
100059
Mansfelder Land
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
100060
Aschersleben,
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
100061
Sangerhausen
VWH
Sachsen-Anhalt
ÖTB
100098
Künzelsau,
LEITERMEIER
Baden-Württemberg
ÖTB
100140
Dortmund
RUHFUS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100280
Schwaig
MÜLLER
Bayern
ÖTB
100640
Duderstadt
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
100660
Kötzting,
KUNZE
Bayern
ÖTB
100661
Freyung,
KUNZE
Bayern
ÖTB
100804
Stuhr,
HEISE
Niedersachsen
ÖTB
100806
Goslar,
THUHOFF
Niedersachsen
ÖTB
100807
Clausthal-Zellerfeld
THUHOFF
Niedersachsen
ÖTB
100813
Geithain
TVL
Sachsen
ÖTB
100814
Rochlitz
TVL
Sachsen
ÖTB
100815
Cuxhaven, Hemmoor
CUXHAVEN
Niedersachsen
ÖTB
100830
Eutin,
D&F
Schleswig-Holstein
ÖTB
100831
Bergheim,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100845
Bremen
HEISE
Bremen
ÖTB
100846
Duisburg
MENDEN
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100847
Essen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100848
Frankfurt am Main
TGFRANKFURT
Hessen
ÖTB
100849
Hannover
OEDING
Niedersachsen
ÖTB
100850
Köln
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
ÖTB
100851
München
KELLER
Bayern
ÖTB
100852
Nürnberg
MÜLLER
Bayern
ÖTB
100853
Stuttgart
WTV
Baden-Württemberg
ÖTB
100854
Berlin
TVG
Berlin
ÖTB
100855
Hamburg
TVG
Hamburg
GS   
115
Berlin
BFB
Berlin
GS   
116
Flensburg,
D&F
Schleswig-Holstein
GS   
117
Kiel,
D&F
Schleswig-Holstein
GS   
118
Lübeck,
D&F
Schleswig-Holstein
GS   
119
Bad Oldesloe,
D&F
Schleswig-Holstein
GS   
120
Pinneberg,
D&F
Schleswig-Holstein
GS   
121
Hamburg
D&F
Hamburg
GS   
124
Bremen
SCHLÜTERSCHE
Bremen
GS   
125
Oldenburg
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GS   
126
Leer,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GS   
127
Osnabrück,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GS   
128
Herford,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS   
130
Hannover,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS   
132
Braunschweig
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS   
133
Göttingen
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS   
134
Hildesheim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS   
135
Detmold,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS   
136
Bielefeld,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS   
137
Münster,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS   
138
Borken,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GS   
139
Recklinghausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
140
Hamm,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
141
Dortmund
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
142
Bochum
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
143
Gelsenkirchen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
144
Essen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
145
Oberhausen Rheinhausen
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
146
Duisburg
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
147
Kleve,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS   
148
Krefeld,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS   
149
Neuss
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS   
150
Düsseldorf
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS   
151
Mettmann
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS   
152
Remscheid,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GS   
153
Hagen,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
154
Lüdenscheid,
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GS   
155
Soest,
TRIFELS
Nordrhein-Westfalen
GS   
157
Fulda,
TRIFELS
Hessen
GS   
158
Bergisch Gladbach
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS   
159
Köln
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS   
160
Aachen,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS   
161
Bergheim,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS   
162
Bonn,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GS   
163
Trier
SARAG
Rheinland-Pfalz
GS   
164
Koblenz
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GS   
165
Altenkirchen,
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GS   
166
Hanau,
TRIFELS
Hessen
GS   
167
Frankfurt am Main
TRIFELS
Hessen
GS   
169
Mainz,
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GS   
170
Darmstadt,
TRIFELS
Hessen
GS   
171
Würzburg,
MÜLLER
Bayern
GS   
172
Bamberg,
MÜLLER
Bayern
GS   
173
Regensburg,
MÜLLER
Bayern
GS   
174
Nürnberg/Fürth
MÜLLER
Bayern
GS   
175
Ansbach,
MÜLLER
Bayern
GS   
176
Heilbronn,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
177
Heidelberg
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
178
Mannheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
179
Neustadt an der Weinstraße
SARAG
Rheinland-Pfalz
GS   
182
Pforzheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
183
Böblingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
184
Waiblingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
185
Stuttgart
WTV
Baden-Württemberg
GS   
186
Esslingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
190
Landshut,
KUNZE
Bayern
GS   
191
München
KELLER
Bayern
GS   
201
Leipzig
BRAUN
Sachsen
GS   
204
Thüringen
KELLER
Thüringen
GS   
1495
Altötting,
KELLER
Bayern
GS   
1496
Bad Tölz, Garmisch
KELLER
Bayern
GS   
1497
Salzwedel,
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS   
1498
Dessau
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS   
1499
Dachau, Eichstädt
KELLER
Bayern
GS   
1500
Saarland
SARAG
Saarland
GS   
1673
Magdeburg
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS   
1674
Halle
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GS   
1716
Lüneburg,
D&F
Niedersachsen
GS   
1717
Bremerhaven,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS   
1718
Region Hannover
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS   
1719
Diepholz,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GS   
1762
Bad Homburg v. d. Höhe
TRIFELS
Hessen
GS   
1763
Wiesbaden,
TRIFELS
Hessen
GS   
1771
Rostock,
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GS   
1772
Schwerin,
D&F
Mecklenburg-Vorpommern
GS   
1793
Brandenburg,
SUTTER
Brandenburg
GS   
1805
Neuruppin
SUTTER
Brandenburg
GS   
100120
Frankfurt (Oder)
RÖSER
Brandenburg
GS   
100121
Cottbus
RÖSER
Brandenburg
GS   
100463
Augsburg,
KUNZE
Bayern
GS   
100464
Konstanz,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
100560
Karlsruhe,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
100561
Baden-Baden,
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
100580
Kassel,
TRIFELS
Hessen
GS   
100581
Marburg,
TRIFELS
Hessen
GS   
100600
Reutlingen,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
100601
Rottweil,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
100620
Offenburg
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
100621
Freiburg im Breisgau
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
100622
Lörrach, Waldshut Tiengen
BRAUN
Baden-Württemberg
GS   
100811
Aalen,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
100812
Ulm/Neu-Ulm,
WTV
Baden-Württemberg
GS   
100859
Bautzen,
SACHSEN
Sachsen
GS   
100860
Dresden
SACHSEN
Sachsen
GS   
100861
Chemnitz
SACHSEN
Sachsen
GS   
100862
Aue, Freiberg
SACHSEN
Sachsen
GS   
100863
Plauen, Zwickau
SACHSEN
Sachsen
GSr
1215
Norderstedt
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
1219
Stadt und den Landkreis …
KUNZE
Bayern
GSr
1221
Miltenberg
MÜLLER
Bayern
GSr
1222
Bad Kissingen
MÜLLER
Bayern
GSr
1223
Freiburg
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1224
Freudenstadt,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1225
Bonn-City mit Alfter
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1226
Bad Godesberg
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1227
Beuel
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1229
Dinslaken,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1231
Burscheid,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1232
Heidelberg,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1233
Ravensburg,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1235
Weiden,
MÜLLER
Bayern
GSr
1236
Weißenburg,
MÜLLER
Bayern
GSr
1237
Offenburg,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1238
Bruchsal,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1239
Langenfeld,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1240
Erkrath,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1241
Moers
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1242
Kempen,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1243
Hilden,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1244
Mettmann,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1245
Grevenbroich,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1246
Künzelsau,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1247
Altona,
D&F
Hamburg
GSr
1249
Göppingen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1250
Ludwigsburg,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1251
Kirchheim unter Teck
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1253
Stadt Memmingen
KUNZE
Bayern
GSr
1254
Harburg
D&F
Hamburg
GSr
1255
Kleve
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1256
Krefeld
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1258
Köln linksrheinisch
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1259
Köln linksrheinisch
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1260
Köln rechtsrheinisch
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
1266
Baden-Baden,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1267
Rastatt, Durmersheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1268
Kehl,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1269
Pforzheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1270
Weinheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1271
Friedrichshafen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1272
Tuttlingen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1279
Bensheim,
TRIFELS
Hessen
GSr
1280
Hainburg,
TRIFELS
Hessen
GSr
1281
Böblingen,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1282
Landkreis Donau-…
KUNZE
Bayern
GSr
1283
Bad Breisig,
TRIFELS
Rheinland-Pfalz
GSr
1285
Villingen-Schwenningen
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1286
Heilbronn/Neckar
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1287
MG-Rheydt
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1288
Mönchengladbach
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1289
Wuppertal
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1290
Emmendingen,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1291
Saarburg,
SARAG
Rheinland-Pfalz
GSr
1294
Beckingen,
SARAG
Saarland
GSr
1295
Rottweil,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1297
Neumarkt
MÜLLER
Bayern
GSr
1298
Hockenheim,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1300
Lörrach,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1301
Wiesloch,
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1302
Meerbusch,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1303
Ratingen,
SCHWANN
Nordrhein-Westfalen
GSr
1310
Nürnberg
MÜLLER
Bayern
GSr
1313
Karlsruhe
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
1314
Neckarsulm,
WTV
Baden-Württemberg
GSr
1480
Ansbach
MÜLLER
Bayern
GSr
1481
Aschaffenburg
MÜLLER
Bayern
GSr
1482
Erlangen,
MÜLLER
Bayern
GSr
1483
Kitzingen
MÜLLER
Bayern
GSr
1484
Main-Spessart
MÜLLER
Bayern
GSr
1485
neustadt/Aisch,
MÜLLER
Bayern
GSr
1486
Nürnberger Land
MÜLLER
Bayern
GSr
1487
Rhön-Grabfeld
MÜLLER
Bayern
GSr
1488
Roth,
MÜLLER
Bayern
GSr
1489
Schweinfurt
MÜLLER
Bayern
GSr
1490
Würzburg
MÜLLER
Bayern
GSr
1634
Amberg-Sulzbach
MÜLLER
Bayern
GSr
1635
Bamberg
MÜLLER
Bayern
GSr
1636
Bayreuth
MÜLLER
Bayern
GSr
1637
Cham
MÜLLER
Bayern
GSr
1638
Fränkische Schweiz
MÜLLER
Bayern
GSr
1640
Regensburg
MÜLLER
Bayern
GSr
1641
Schwandorf
MÜLLER
Bayern
GSr
1642
Wunsiedel,
MÜLLER
Bayern
GSr
1643
Landkreis Eichsfeld
KELLER
Thüringen
GSr
1650
Stadt Suhl
KELLER
Thüringen
GSr
1651
Ilm-Kreis
KELLER
Thüringen
GSr
1652
Landkreis Saalfeld
KELLER
Thüringen
GSr
1653
Saale-Orla-Kreis
KELLER
Thüringen
GSr
1654
Stadt Gera
KELLER
Thüringen
GSr
1655
Landkreise Hildburghausen
KELLER
Thüringen
GSr
1656
Landkreis Berchtesgaden
KELLER
Bayern
GSr
1657
Landkreise Altötting
KELLER
Bayern
GSr
1658
Landkreis Fürstenfeldbruck
KELLER
Bayern
GSr
1659
Landkreise Erding
KELLER
Bayern
GSr
1660
Landkreis Eichstätt
KELLER
Bayern
GSr
1661
Stadt und den La…
KUNZE
Bayern
GSr
1662
Landkreis Rosenheim
KELLER
Bayern
GSr
1663
Landkreis Weilheim
KELLER
Bayern
GSr
1664
Landkreis Miesbach
KELLER
Bayern
GSr
1665
Landkreis Ebersberg
KELLER
Bayern
GSr
1666
Landkreis Traunstein
KELLER
Bayern
GSr
1667
Landkreis Starnberg
KELLER
Bayern
GSr
1668
Landkreis Landsberg
KELLER
Bayern
GSr
1669
Landkreise Neuburg
KELLER
Bayern
GSr
1695
Frankfurt am Main
TRIFELS
Hessen
GSr
1744
Landkreis Bad Tölz
KELLER
Bayern
GSr
1745
Landkreis Dachau
KELLER
Bayern
GSr
1746
Landkreis Garmisch
KELLER
Bayern
GSr
1756
Landkreis Döbeln
BRAUN
Sachsen
GSr
1757
Landkreis Torgau-…
BRAUN
Sachsen
GSr
1761
Eutin,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
1767
Hof
MÜLLER
Bayern
GSr
1768
Coburg,
MÜLLER
Bayern
GSr
1769
Kronach,
MÜLLER
Bayern
GSr
1773
Stadt Plauen
SACHSEN
Sachsen
GSr
1838
Telgte,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1839
Coesfeld,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1840
Gronau,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1841
Rheine,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
1842
Neumünster,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
1843
Münster
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100029
Stadt und den La…
KUNZE
Bayern
GSr
100031
Brake,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100032
Delmenhorst
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100033
Bad Zwischenahn
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100034
Oldenburg
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100035
Osnabrück
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100036
Bramsche,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100037
Georgsmarienhütte
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100039
Stadt Kempten
KUNZE
Bayern
GSr
100043
Stadt Kaufbeuren
KUNZE
Bayern
GSr
100045
Stadt Zwickau
SACHSEN
Sachsen
GSr
100046
Landkreise Chemnitz
SACHSEN
Sachsen
GSr
100047
Landkreise Aue-S…
SACHSEN
Sachsen
GSr
100048
Landkreise Freiberg
SACHSEN
Sachsen
GSr
100050
Landkreis Mittweida
SACHSEN
Sachsen
GSr
100051
Riesa,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100052
Pirna,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100053
Hoyerswerda,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100054
Bautzen,
SACHSEN
Sachsen
GSr
100056
Stadt Görlitz
SACHSEN
Sachsen
GSr
100058
Schleswig,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100068
Pinneberg
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100069
Itzehoe
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100072
Northeim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100073
Barsinghausen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100076
Garbsen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100080
Gütersloh,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100082
Herford,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100083
Rheda-Wiedenbrück!
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100084
Minden,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100085
Bielefeld
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100086
Lübbecke,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100088
Langenhagen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100089
Wismar,
D&F
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100090
Lüneburg
D&F
Niedersachsen
GSr
100093
Buchholz in der Niedersachsen
D&F
Niedersachsen
GSr
100094
Saarbrücken
SARAG
Saarland
GSr
100097
Paderborn,
SCHLÜTERSCHE
Nordrhein-Westfalen
GSr
100160
Kaiserslautern
SARAG
Rheinland-Pfalz
GSr
100180
Homburg Saar,
SARAG
Rheinland-Pfalz
GSr
100200
Brandenburg an …
SUTTER
Brandenburg
GSr
100201
Prignitz
SUTTER
Brandenburg
GSr
100220
Husum,
D&F
Hamburg
GSr
100221
Heide,
D&F
Hamburg
GSr
100240
Cloppenburg,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100300
Wilhelmshaven, V…
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100320
Salzgitter,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100321
Goslar,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100322
Osterode,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100323
Göttingen,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100324
Rinteln,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100325
Hameln,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100327
Detmold,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100340
Stadt Straubing
KUNZE
Bayern
GSr
100341
Landkreise Freyung
KUNZE
Bayern
GSr
100342
Landkreis Aichach
KUNZE
Bayern
GSr
100343
Landkreis Günzburg
KUNZE
Bayern
GSr
100344
Landkreis Dillingen
KUNZE
Bayern
GSr
100345
Landkreise Dingolfing
KUNZE
Bayern
GSr
100346
Landkreis Deggendorf
KUNZE
Bayern
GSr
100360
Hildesheim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100400
Reutlingen
WTV
Baden-Württemberg
GSr
100401
Tübingen
WTV
Baden-Württemberg
GSr
100420
Bad Soden
TRIFELS
Hessen
GSr
100440
Peine,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100480
Bad Homburg,
TRIFELS
Hessen
GSr
100500
Dreieich, Egelsbach
TRIFELS
Hessen
GSr
100501
Dietzenbach,
TRIFELS
Hessen
GSr
100540
Hamm, Westf.
SUTTER
Nordrhein-Westfalen
GSr
100680
Braunschweig
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100681
Osterholz-Scharmbeck
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100682
Rotenburg (Wümme)
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100706
Landkreis Nordvorpommern
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100720
Rendsburg
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100740
Stadt Jena,
KELLER
Thüringen
GSr
100760
Celle,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100761
Lehrte, Burgdorf, B…
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100780
Darmstadt
TRIFELS
Hessen
GSr
100781
Hofheim,
TRIFELS
Hessen
GSr
100801
Bad Oldesloe,
D&F
Schleswig-Holstein
GSr
100802
Achim,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100803
Stuhr, Weyhe, Syke
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100805
München-City
KELLER
Bayern
GSr
100808
Bremerhaven,
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100809
Burg,
SCHLÜTERSCHE
Sachsen-Anhalt
GSr
100810
Vechta,
KOMMUNIKAT
Niedersachsen
GSr
100816
Gifhorn, Wittingen
SCHLÜTERSCHE
Niedersachsen
GSr
100819
Eidelstedt,
D&F
Hamburg
GSr
100820
Eimsbüttel,
D&F
Hamburg
GSr
100821
Stadt Eisenach,
KELLER
Thüringen
GSr
100822
Hanau
TRIFELS
Hessen
GSr
100823
Fürth/Bayern
MÜLLER
Bayern
GSr
100824
Leipzig
BRAUN
Sachsen
GSr
100825
Leipziger Land
BRAUN
Sachsen
GSr
100826
Landkreis Delitzsch
BRAUN
Sachsen
GSr
100827
Muldentalkreis
BRAUN
Sachsen
GSr
100828
Köln Innenstadt,
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100829
Mannheim
BRAUN
Baden-Württemberg
GSr
100832
Landkreise Nordh…
KELLER
Thüringen
GSr
100833
Erftkreis Nord
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100834
Erftkreis Süd
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100835
Limburg,
TRIFELS
Hessen
GSr
100836
Olpe,
TRIFELS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100837
Siegen,
TRIFELS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100838
Gießen
TRIFELS
Hessen
GSr
100839
Hansestadt Rostock
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100840
Demmin, Malchin
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100841
Stadt Neubrandenburg
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100842
Ostvorpommern, …
GREVENS
Mecklenburg-Vorpommern
GSr
100844
Ruppiner Land,
SUTTER
Brandenburg
GSr
100856
Stadt Aachen
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100857
Kall, Monschau
GREVENS
Nordrhein-Westfalen
GSr
100858
Alsdorf,
GREVENS
Rheinland-Pfalz
GSr
100864
München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100865
München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100866
München Stadtrand
KELLER
Bayern
GSr
100867
München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100868
München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100869
München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100870
München Stadtteil …
KELLER
Bayern
GSr
100871
München Stadtteil …
KELLER
Bayern
76 
mit Ausnahme der Telefonbücher, die bereits Gegenstand der Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren sind (nämlich Telefonbuch 1, Telefonbuch 8, Telefonbuch 99, ÖTB Bitterfeld, ÖTB Halle (Saarland), ÖTB Naumburg, ÖTB Weißenfels, ÖTB Zeitz) sowie mit Ausnahme der Telefonbücher, die Gegenstand des Verfahrens beim Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 4 HKO 4071/99, sind, nämlich die örtlichen Telefonbücher für die Gebiete Bad Salzungen und Umgebung, Ilmenau und Umgebung, Meinigen und Umgebung, Suhl und Umgebung, Schmalkalden und Umgebung, die örtlichen Telefonbücher Ebern, Ebrach, Edenkoben, Grünstadt, Heilsbronn, Höchstadt/Aisch, Langezenn und Scheinfeld sowie das Telefonbuch (ehemals amtliches Telefonbuch) 134 für das Gebiet Suhl und Eisenach.
77 
Die Klägerin beantragt,
78 
die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
79 
Sie hält die Widerklage für unzulässig, da diese nicht als sachdienlich angesehen werden könne und ihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Außerdem sei die Beklagte nicht befugt, eine negative Feststellungsklage zu erheben, da sie nach ihrem eigenen Sachvortrag innerhalb der Verlagsgesellschaften für die redaktionelle Bearbeitung und Herstellung der Telefonbücher, die Vermarktung von Einträgen und Anzeigen gar nicht zuständig sei.
80 
Die ursprünglichen Beklagten Ziff. 2, 4 und 5 haben mit Schriftsatz vom 02.12.2002 den Streitbeitritt auf Beklagtenseite erklärt (Bl. 968 d.A.). In der Sache tragen sie den Ausführungen der Beklagten entsprechend vor und haben sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen.
81 
Die Klägerin hält den Streitbeitritt für unzulässig, da die Streithelfer durch die Klage nicht in ihren rechtlichen Interessen tangiert seien. Die zuletzt gestellten Klageanträge erfassten lediglich Telefonverzeichnisse, bei denen die Streithelfer nicht zum Herausgeberkreis gehörten.
82 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.
83 
II.
84 
Die zulässige Berufung ist mit dem zuletzt gestellten Hilfsantrag begründet. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
85 
Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
86 
A.
87 
Die Klage, Widerklage und Streithilfe sind zulässig.
88 
Für das Berufungsverfahren sind die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften der ZPO anzuwenden, da das angefochtene Urteil des Landgerichts im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist, die vor diesem Zeitpunkt endete, verkündet wurde (§ 26 Nr. 5, S. 2 EGZPO).
89 
1. Die vom Klägervertreter im Hinblick auf die Gründung von Objektgesellschaften erklärte Antragsänderung, ist zulässig. Es handelt sich um eine gem. §§ 523 (a.F.), 263, 254 ZPO jedenfalls als sachdienlich einzustufende Anpassung des Klageantrags. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin primär den Rechtsstreit für erledigt erklärt und lediglich hilfsweise, für den Fall, dass ein erledigendes Ereignis nicht vorliegt, den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhält (vgl. dazu BGH NJW 1965, 1597).
90 
2. Das sich zunächst stellende Problem der hinreichenden Bestimmtheit der Leistungsanträge besteht bei den zuletzt ausschließlich im Streit befindlichen Feststellungsanträgen nicht mehr.
91 
Die Klägerin hat ursprünglich von der Beklagten die Annahme eines Angebots zum Abschluss eines Anzeigenauftrags, eines Werkvertrags (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Einf. § 631 BGB, Rn. 8), also die Abgabe einer Willenserklärung, verlangt. Ein derartiger Antrag ist nur dann bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass er nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann. Dazu muss er alles enthalten, was nach der Vorstellung des Klägers Inhalt der Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss des gewünschten Vertrages bilden soll. Andernfalls besteht die Gefahr, dass es wegen noch ausstehender Regelungen zur weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt (BGH NJW-RR 1994, 317; vgl. auch BGH GRUR 1981, 917 – Sportschuhe).
92 
Demgegenüber unterliegen die Feststellungsanträge unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken. Für ein stattgebendes Feststellungsurteil gelten mangels Vollstreckbarkeit nicht die skizzierten strengen Anforderungen an die Bestimmtheit.
93 
3. Auch die Zulässigkeit der Widerklage (Bl. 1063/1064 d.A.) ist – entgegen der vom Klägervertreter vertretenen Ansicht (Bl. 1240 ff. d.A.) – nach altem Berufungsrecht zu beurteilen (s.o.).
94 
a) Gem. § 530 Abs. 1 ZPO (a.F.) ist die Erhebung einer Widerklage zulässig, wenn der Gegner einwilligt, was hier nicht der Fall ist (vgl. Bl. 1240 d.A.), oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs für sachdienlich erachtet.
95 
Die Sachdienlichkeit ist zu bejahen. Die Widerklage ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald zu klären (vgl. dazu OLG Karlsruhe Justiz 1983, 238). Mit ihr lässt sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden. Die vom Klägervertreter angeführten Verfahren (Bl. 1241 d.A.) verdeutlichen gerade, dass eine derartige Klärung zwischen den Parteien erforderlich ist. Außerdem decken sich die durch die Widerklage aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich im wesentlichen mit denjenigen der Klage.
96 
b) Die Widerklage ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3, Nr. 1 ZPO unzulässig.
97 
Soweit zwischen den hiesigen Parteien bereits Klagen rechtshängig sind, wurde dem im Widerklageantrag Rechnung getragen (vgl. Bl. 1064 d.A.).
98 
Die Beklagte/Widerklägerin war auch nicht gehalten, diesen Vorbehalt in ihrem Antrag auf solche Verfahren zu erstrecken, die von oder gegen eine Gesellschaft geführt werden, an der sie als Gesellschafterin beteiligt ist. Die Rechtshängigkeit gegenüber einer Personengesellschaft kann wegen der fehlenden Parteiidentität in einem Rechtsstreit mit dem Gesellschafter eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht begründen (vgl. Münchener Kommentar/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 261, Rn. 55 m.w.N.).
99 
c) Der Widerklage fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Richtig mag zwar sein, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, die Beklagte/Widerklägerin müsse auch in den Fällen, in denen diese lediglich Gesellschafterin einer Verlagsgesellschaft ist, die von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgegebenen Insertionsbestellungen annehmen und veröffentlichen. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein Feststellungsinteresse der Beklagten/Widerklägerin angenommen werden kann. Auch dann, wenn die Klägerin nur in Anspruch genommen hat, dass die Kontrahierungspflicht von den jeweiligen Verlagsgesellschaften erfüllt werden muss, ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten bereits aus der nach § 128 HGB (analog) akzessorisch ausgestalteten Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. dazu etwa Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 714, Rn. 13). Es geht der Beklagten um die Klärung der Frage, ob sie persönlich in Anspruch genommen werden kann.
100 
4. Der von den vormaligen Beklagten Ziff. 2, 4 und 5 erklärte Streitbeitritt unterliegt, nachdem die Klägerin einen Antrag auf Zurückweisung gem. § 71 Abs. 1 ZPO gestellt hat (Bl. 1203 d.A.), einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
101 
a) Die von Amts wegen zu prüfenden sog. persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 66, Rn. 7, 10) sind unproblematisch erfüllt.
102 
b) Das außerdem erforderliche rechtliche Interesse der Streithelfer am Obsiegen der Beklagten liegt ebenfalls vor.
103 
Richtig ist zwar, dass ein rechtliches Interesse fehlt, soweit die Klageanträge in Rede stehen. Nach der letzten Antragsfassung beschränkt sich die Klage auf Telefonverzeichnisse, die ohne Beteiligung der Streithelfer herausgegeben und verlegt werden. Insofern werden die Streithelfer demnach durch den Ausgang des Verfahrens rechtlich nicht tangiert.
104 
Allerdings bezieht die von der Beklagten erhobene negative Feststellungswiderklage auch Telefonverzeichnisse ein, die von Objektgesellschaften betreut werden, an denen die Streithelfer als Gesellschafter beteiligt sind. Ein Unterliegen der Beklagten kann sich somit auf Ansprüche gegenüber den Streithelfern auswirken, weshalb das gem. § 66 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Streithelfer gegeben ist.
105 
Die Zulassung der Nebenintervention hat ohne Einschränkungen zu erfolgen, auch wenn sich das rechtliche Interesse – wie hier – lediglich auf einen Teil der Hauptsache bezieht (vgl. dazu OLG Düsseldorf MDR 1966, 852; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66, Rn. 8).
106 
B.
107 
In der Sache hat die Klage – nach dem zuletzt gestellten Hilfsantrag – Erfolg. Demgegenüber ist die Widerklage unbegründet.
108 
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein kartellrechtlicher Anspruch nach §§ 33; 20 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 GWB/1004 BGB (analog) auf Annahme und Drucklegung der in ihrem Namen und auf ihre Rechnung erteilten Anzeigenaufträge, d.h. auf Vertragsschluss zu. Der Senat schließt sich damit im Ergebnis den Urteilen des OLG Saarbrücken vom 18.07.2001 (Az. 1 U 185/01 = Anl. K 70), OLG Dresden vom 31.01.2002 (Az. U 1763/01 Kart = Anl. K 47), LG Hamburg vom 17.10.2001 (Az. 315 O 471/01 = Bl. 966 ff. d.A.), LG Mannheim vom 17.01.2003 (Az. 22 O 35/02 Kart. = Bl. 1224 ff. d.A.), LG Düsseldorf vom 20.11.2002 (Az. 34 O (Kart.) 109/02 = Bl. 1232 ff. d.A.), LG Düsseldorf vom 14.03.2001 (Az. 34 O (Kart) 22/01 = Anl. K 47), LG Düsseldorf vom 15.08.2001 (Az. 34 O (Kart) 50/01 = Anl. K 47), LG Nürnberg-Fürth vom 06.04.2001 (Az. 4 HK 988/01 = Anl. K 47), LG München I vom 03.05.2001 (Az. 4 HK 667/01 = Anl. K 47), LG München I vom 19.07.2000 (Anl. K 69), LG Berlin vom 22.02.2002 (Az. 102 O 208/01 Kart = Anl. K 47), LG Frankfurt vom 01.03.2002 (Az. 3-12 O 110/01 = Anl. K 48) und LG Leipzig vom 08.04.2002 (Az. 01HK O 5755/01 = Anl. K 49) sowie dem Beschluss des LG Dortmund vom 26.04.2001 (Az. 13 O 18/01 (Kart.) = Anl. K 47) gegen die Urteile des LG Hamburg vom 30.01.2002 (Az. 406 O 114/01 = Anl. NI 34 = B 20) und des LG Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung an. Der Klage wurde vom Landgericht Stuttgart zu Unrecht abgewiesen.
109 
1. Dabei bedarf die dogmatische Herleitung des (verschuldensunabhängigen) Kontrahierungszwangs (vorbeugender Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch, vgl. zum Meinungsstand etwa Lübbert in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, § 30 Rn. 4 f.) keiner näheren Erörterung. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs ändern sich dadurch nicht. Es ist erforderlich, dass der Tatbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GWB erfüllt ist, also eine unbillige oder sachlich ungerechtfertigte Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte als marktbeherrschendes oder -starkes Unternehmen bejaht werden kann. Das ist hier der Fall.
110 
2. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte Normadressat nach § 20 Abs. 2 GWB ist, begegnet keinen Bedenken. Damit unterliegt sie in gleicher Weise dem Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB wie die dort primär angesprochenen marktbeherrschenden Unternehmen.
111 
Es ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Verlage, an denen die Beklagte beteiligt ist, auf dem relevanten Markt jedenfalls marktstark sind und die Klägerin in dem von § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB geforderten Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen steht.
112 
a) Die für die Feststellung der Marktbeherrschung und Marktstärke notwendige Bestimmung des relevanten Markts erfolgt in bezug auf den räumlichen und sachlichen Bereich nach dem Bedarfsmarktkonzept (BGH GRUR 1996, 808, 810 – Pay-TV-Durchleitung; Immenga/Mestmäcker/Möschel, GWB, 3. Aufl., § 19, Rn. 24; Wiedemann in Wiedemann, a.a.O., § 23, Rn. 8).
113 
b) Zum sachlich relevanten Markt gehören alle Waren oder Dienstleistungen, die sich nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und als gegeneinander austauschbar ansieht (BGH GRUR 1996, 808, 810 – Pay-TV-Durchleitung; Beck TKG-Komm/Wendland, 2. Aufl., vor § 33, Rn. 23 m.w.N.). Maßgebend ist also eine abstrakte, am typischen Bedarf des verständigen Verbrauchers orientierte Betrachtungsweise (BGH GRUR 1985, 311, 3116/317 – Gruner + Jahr – Zeit).
114 
Im Fall von Telekommunikationsverzeichnissen werden Eigenschaften und Verwendungszweck im wesentlichen durch § 1 Nr. 2 b TUDLV vorgegeben. Anbieter von Universaldienstleistungen (wie die hinter der Beklagten stehende De.) müssen in der Regel einmal jährlich Teilnehmerverzeichnisse herausgeben. Dort müssen zumindest die Rufnummern, die Nach- und Vornamen sowie die Anschrift des Anschlussinhabers enthalten sein, jedenfalls soweit diese Daten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer einer Eintragung nicht widersprochen haben (Beck TKG-Komm/Schütz, a.a.O., § 1 TUDLV, Rn. 5).
115 
Der damit skizzierte (Mindest-)Inhalt bestimmt den Verwendungszweck: Der verständige Verbraucher greift zum Telefonbuch, um sich die genannten Informationen zu beschaffen; er braucht diese Informationen, damit er den gewünschten Gesprächspartner anrufen kann.
116 
Der vorgegebene Inhalt, die periodische Erscheinungsweise, das Benutzerverhalten und das auf eine bestimmte Großstadt oder Region beschränkte Verbreitungsgebiet – kurz: die spezifischen Merkmale dieses Werbeträgers – prägen auch den zugehörenden Anzeigenmarkt. Der sachliche Markt ist jedenfalls im Sinne eines Teilmarkts für Anzeigen in regelmäßig erscheinenden Telefon- und Branchenverzeichnissen unter Ausschluss anderer Printmedien (Tageszeitung/Zeitschriften etc.) und sonstiger Informationsmedien (CD-Rom, Internet etc.) zu definieren. Telefonbücher sind durch andere Werbemedien nicht zu ersetzen, da sie praktisch in jedem Haushalt vorhanden sind und in den einzelnen Haushalten – im Gegensatz zu anderen Werbemitteln – aufbewahrt und für den Bedarfsfall griffbereit gehalten werden (vgl. BGH GRUR 2003, 542).
117 
c) Der auf dieser Grundlage, also im Hinblick auf das Verhalten eines Nutzers definierte Markt ist aber weiter einzuschränken.
118 
Bei der Bestimmung des relevanten Marktes ist nicht nur der Nutzerbedarf, sondern auch die Sicht der sonstigen Marktstufen zu berücksichtigen. Auszugehen ist nicht von einer mechanischen, sondern zweckbezogenen Anwendung des Bedarfsmarktkonzepts, weshalb Differenzierungen erforderlich sind. Die funktionelle Austauschbarkeit kann sich auf der Grundlage der einzelnen Marktstufen sehr verschieden darstellen. Zwar ergibt sich vielfach kein Unterschied, weil typischerweise die Sicht des Endverbrauchers auf den ihn beliefernden "Handel" durchschlägt. Anders kann dies aber etwa dann liegen, wenn nach der Bewertung des "Zwischenhandels" die Gleichwertigkeit verneint werden kann oder es erforderlich ist, ein vollständiges Sortiment zu führen (Immenga/Mestmäcker/Möschel, a.a.O., § 19, Rn. 25 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
119 
Die Klägerin ist als Absatzmittlerin auf die Möglichkeit angewiesen, ihren Kunden, den werbungstreibenden Unternehmen, auch Werbeanzeigen in den Telekommunikationsverzeichnissen anzubieten, die von Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte beteiligt ist, herausgegeben werden. Selbst wenn in einem regionalen Bereich Telefonbücher anderer Herausgeber existieren, die für den Endverbraucher in ihrer Funktion mit denen der Beklagten tatsächlich vergleichbar sind, ist jedenfalls für eine überregional tätige Agentur die funktionelle Vergleichbarkeit zu verneinen, weil nur die Telefonbücher der Beklagten eine einheitliche Aufmachung und Konzeption im gesamten Bundesgebiet gewährleisten. Ein bundesweit tätiger Kunde wird von einer Agentur die Ermöglichung einer einheitlichen Werbung für sein Unternehmen in einem überregional gleich aufgemachten Verzeichnis verlangen. Wenn die Klägerin dem nicht nachkommen kann, sind nicht nur einschneidende finanzielle Einbussen, sondern auch ein gravierender Verlust an geschäftlichem Ansehen und an Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten.
120 
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten (mit-)herausgegebenen Telefonbücher beim Verbraucher eine besondere Wertschätzung genießen. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hat den längsten Teil des Lebens ausschließlich die amtlichen Telefonbücher kennen gelernt. Auch in der Zeit nach der Liberalisierung des Telekommunikationswesens werden die Verzeichnisse als die Nachfolgeprodukte des früheren Monopolinhabers betrachtet. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Telefonverzeichnisse in Erfüllung der sich aus § 1 Nr. 2 b TUDLV ergebenden Verpflichtung herausgegeben werden. Der Telefonkunde sieht diese daher als Teil der von der De. geschuldeten und mit den bezahlten Gebühren abgegoltenen Leistungen an, womit sie ein größeres Ansehen genießen als sonstige unentgeltlich verteilte Telekommunikationsverzeichnisse. Im übrigen sind die Verzeichnisse der Beklagten bundesweit über Postämter und bei öffentlichen Fernsprechanlagen zugänglich.
121 
Auch deshalb werden die Kunden einer Werbeagentur auf die Möglichkeit zur Veröffentlichung einer Anzeige gerade in den "offiziellen" Telefonverzeichnissen Wert legen.
122 
Bei einer Berücksichtigung dieser Aspekte ist nicht nur eine marktstarke, sondern marktbeherrschende Stellung zu bejahen, da nur die Verlagsgesellschaften, an denen die Beklagte mitwirkt, diese Telefonverzeichnisse anbieten.
123 
d) Schlussendlich erübrigt sich jedoch eine abschließende Entscheidung, da auch dann, wenn auf räumliche "Teilmärkte", die auf die jeweiligen Erscheinungsgebiete der Verzeichnisse beschränkt sind, abgestellt wird, jedenfalls eine marktstarke Stellung i.S.d. § 20 Abs. 2 GWB anzunehmen ist.
124 
Marktstärke liegt vor, wenn für die Klägerin keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit, auf andere Unternehmen auszuweichen, besteht.
125 
aa) Da die Voraussetzungen der Vermutung des § 20 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht gegeben sind, hat die Klägerin diese Abhängigkeit für jeden örtlich relevanten Teilmarkt darzutun (BGH WuW/E 1620, 1623 – Revell Plastics; BGH WuW/E 2195, 2198 – Abwehrblatt II; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 20, Rn. 18, 26 m.w.N.).
126 
Die Klägerin kam ihrer Vortragslast ausreichend nach, obwohl sich ihre Ausführungen auf die bundesweite Verbreitung und Bedeutung der Verzeichnisse "Das Örtliche", "Das Telefonbuch" und "Gelbe Seiten" beschränken (Bl. 154 ff. d.A. mit Anl. K 15/29 = Bl. 177 ff. d.A.; Bl. 258 ff. d.A.). Aus dem unstreitig hohen Marktanteil der genannten Verzeichnisse im gesamten Bundesgebiet kann auf eine entsprechende Marktstärke in den regionalen Teilmärkten geschlossen werden. Ein hoher Marktanteil im Gesamtgebiet kann nur zustande kommen, wenn er bei einer Vielzahl der Einzelmärkte in entsprechender Höhe vorhanden ist (vgl. dazu BGH WuW/E 3037, 3042 – Raiffeisen).
127 
bb) Unabhängig davon folgt aus sachlichen Kriterien, dass auch dann, wenn in einem regionalen Teilmarkt Telefonverzeichnisse von Konkurrenten mit wesentlicher Auflage vorhanden sind, die Marktstärke nicht verneint werden kann.
128 
Wie dargelegt wird den Telefonbüchern der Beklagten eine besondere Wertschätzung entgegen gebracht, weshalb es für die Klägerin auch auf dem jeweiligen regionalen Teilmarkt keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit gibt, auf andere Unternehmen auszuweichen.
129 
3. Das Tatbestandsmerkmal des "üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs" ist erfüllt.
130 
Das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot ist auf Geschäftsbeziehungen in Märkten beschränkt, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Entscheidend ist dabei auf die Branchenüblichkeit abzustellen. Wichtigste Voraussetzung für die Gleichartigkeit ist, dass die Unternehmen nach ihrer Tätigkeit und wirtschaftlichen Aufgabe im Verhältnis zum Normadressaten dieselbe Grundfunktion ausüben (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 100). Dabei kann auf eine Vergleichbarkeit in bezug auf den Markt, die Marktstufe und die Absatzwege und -gebiete abgestellt werden, wobei keinesfalls eine vollständige Identität aller Merkmale erforderlich ist (vgl. Rixen in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand 12/02, § 20, Rn. 119 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei lediglich um ein "Grobraster", durch den nur von vorneherein eindeutige Fälle eines nicht rechtswidrigen Verhaltens ausgesondert werden (vgl. BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung; WuW/E DE-R 357, 358 – Feuerwehrgeräte).
131 
a) Die Klägerin vermittelt Werbeanzeigen in Telefon- und Branchenbüchern. Für die Verlagsgesellschaften werden in diesem Bereich in erster Linie Handelsvertreter, aber auch Werbeagenturen tätig. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit erfüllt, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass sich die Prüfung auf eine grobe Vorsortierung beschränkt. Die Grundfunktion der Handelsvertreter besteht darin, bei den Verlagsgesellschaften Aufträge von Anzeigenkunden zu platzieren. Eine entsprechende Funktion haben auch die Werbeagenturen. Die Klägerin ist mit Handelsvertretern und anderen Werbeagenturen gleichartig.
132 
b) Den gleichartigen Unternehmen ist der maßgebliche Geschäftsverkehr, die Vermittlung von Anzeigenkunden an Verlagsgesellschaften, üblicherweise zugänglich. Für die Feststellung der Zugänglichkeit ist nicht auf die besonderen Verhältnisse des Normadressaten, sondern auf die generelle Situation in dem betreffenden Wirtschaftsbereich abzustellen (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 109). Es ist branchenüblich, dass Handelsvertreter und Werbeagenturen Anzeigenkunden vermitteln.
133 
4. Es liegt eine (a) Behinderung und (b) Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Verlage vor.
134 
a) Eine Behinderung der Klägerin gegenüber anderen Werbeagenturen hat das Landgericht zutreffend in der Weigerung der Verlage gesehen, Anzeigenaufträge entgegenzunehmen und auszuführen. Soweit die Berufungserwiderung der Beklagten dem entgegen hält, für den Fall einer bloßen Vermittlung von Anzeigenaufträgen trete keine Behinderung der Klägerin, sondern nur der Anzeigenkunden ein, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB ist weit zu verstehen und erfasst jedes Marktverhalten, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (BGHZ 116, 47, 57 – Amtsanzeiger; BGH GRUR 1999, 278, 280 – Schilderpräger im Landratsamt, jeweils m.w.N.). Die Nachteile für die Klägerin ergeben sich hier ohne weiteres daraus, dass diese keine provisionsträchtigen Anzeigenvermittlungen gegenüber der Beklagten vornehmen kann, jedenfalls soweit es um die Vermittlung sogenannter "bedarfsoptimierter" Anzeigen von Altkunden geht.
135 
b) Daneben lässt sich aber auch eine Ungleichbehandlung der Klägerin feststellen. Dem Normadressaten ist es untersagt, wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte grundlos ungleich zu behandeln. Dabei bedarf es einer Wertung, was wirtschaftlich vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit ist verhältnismäßig großzügig zu bejahen, weil es im Regelfall nicht darum geht, dass ein Unternehmen seine Abnehmer bei völlig gleichliegendem Sachverhalt unterschiedlich behandelt, sondern die Frage entschieden werden muss, ob die unterschiedliche Behandlung wegen der Sachverhaltsdifferenzen gerechtfertigt werden kann (Bechtold, a.a.O., § 20, Rn. 46). Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Tatbestandsmerkmal des "gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs". Lediglich der Vergleichsmaßstab ist ein anderer. Bei dem Vergleich ist nicht auf die branchenüblichen Gepflogenheiten, sondern auf die Handhabung im Unternehmen des konkreten Normadressaten abzustellen (vgl. Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 122).
136 
Diese unterschiedliche Sichtweise rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Die Beklagte bietet ihre Leistung, die Veröffentlichung von Werbeanzeigen, auch über den Vertrieb von Absatzmittlern an. Diese Mittler sind, wie dargelegt, auf der Grundlage der anzusetzenden großzügigen Handhabung im Vergleich zu der Klägerin als gleichartig zu bewerten. Die Gleichartigkeit lässt sich nicht aus den von der Beklagten angeführten Gründen verneinen. Die Frage, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin deshalb eine Kontrahierung ablehnen darf, weil diese (angeblich) keine Neukundenakquise betreibt und außerdem mit der W. zusammenarbeitet, ist nicht im Rahmen des – formal zu handhabenden – Gleichartigkeitskriteriums, sondern erst im Zusammenhang mit der wertend zu beurteilenden sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung in die Abwägung einzustellen.
137 
Die Verweigerung der Annahme von Anzeigenaufträgen der Klägerin stellt eine Ungleichbehandlung dar.
138 
c) Dass beide Tatbestandsvarianten i.S.d. § 20 Abs. 1, 2 GWB erfüllt sind, ist nichts Außergewöhnliches. Da bei beiden Tatbeständen der normative Bewertungsmaßstab für die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung und die sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung identisch ist (Bechtold, a.a.O., § 20, Rn. 36; Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 115, 129 ff.), bedarf die Frage einer exakten Zuordnung keiner Entscheidung. Der sachliche Unterschied zwischen beiden Fällen besteht in erster Linie darin, dass bei der Behinderung die Rechtswidrigkeit nicht indiziert wird, sondern die Unbilligkeit gesondert festgestellt werden muss, wohingegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei einer Ungleichbehandlung der Diskriminierende für die sachliche Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtig ist (Bechtold, a.a.O., Rn.38, 54 m.w.N.).
139 
5. Die Behinderung der Klägerin ist als unbillig und die unterschiedliche Behandlung als sachlich nicht gerechtfertigt zu bewerten.
140 
Die Frage, ob die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb unbillig und die unterschiedliche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach dem einheitlichen Maßstab einer umfassenden Abwägung der Individualinteressen der Beteiligen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 129 m.w.N.).
141 
Im Grundsatz sind alle Interessen berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen rechtliche Wertungen des GWB oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen. Von derartigen Fällen abgesehen ist jedes Interesse in die Abwägung einzustellen, unabhängig davon, ob das diesem Interesse dienende Verhalten nach objektiven Maßstäben kaufmännisch vernünftig oder betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Eine Begrenzung der Anerkennung dieser Interessen ergibt sich erst aus einer normativen Abwägung mit den Interessen anderer (vgl. dazu Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 131).
142 
Die Abwägung der relevanten Individualinteressen der Beteiligten, (a) einerseits der Verlage und (b) andererseits der beeinträchtigten Unternehmen, führt (c) im Rahmen einer normativen Beurteilung dazu, dass ein Kontrahierungszwang besteht.
143 
a) Auf Seiten der Verlage geht es um die Berücksichtigung folgender Aspekte:
144 
aa) Der umstand, dass die Entgegennahme der von der Firma W. entwickelten und von der Klägerin weiter betreuten Anzeigenaufträge dem Interesse der Verlage zuwider laufen, möglichst viel Anzeigenraum zu verkaufen, ist in die Abwägung einzustellen. Auch bei marktstarken Nachfragern ist ein Streben nach wirtschaftlichem Erfolg grundsätzlich anzuerkennen, selbst wenn dies auf Kosten der Marktgegenseite geschieht (BGH GRUR 1995, 618, 621 – Importarzneimittel; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung). Ebenso gilt das Prinzip, dass niemand verpflichtet werden kann, sich selbst zu schädigen (BGH GRUR 1992, 199, 200 a.E. – Aktionsbeiträge).
145 
bb) Die Beklagte macht weiter geltend, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass durch die Tätigkeit der Klägerin deshalb eine Gefährdung des Handelsvertretersystems eintrete, weil die Klägerin im Gegensatz zu den vertraglich an die Verlage gebundenen Handelsvertretern nicht dazu verpflichtet sei, eine Neukundenakquisition zu betreiben. Die Klägerin erlange demnach gegenüber den Handelsvertretern einen Wettbewerbsvorteil dadurch, dass sie sich darauf beschränke, bereits vorhandenen (Alt-)Kunden zu betreuen.
146 
cc) Zugunsten der Beklagten kann der Einwand, dass die Klägerin mit einem Unternehmen zusammenarbeite, welches sich generell wettbewerbswidrig verhalte, keine Berücksichtigung finden. Die Sparberatung der W. kann als solche nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.
147 
Das Verhalten der W. erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 UWG. Insbesondere liegt keine unzulässige Ausnutzung einer fremden Leistung vor. Die W. zeigt lediglich unter – notwendiger – Bezugnahme auf die von den Verlagen herausgegebenen Telekommunikationsverzeichnissen und die darin enthaltene Werbung Einsparmöglichkeiten auf. Damit wird keine fremde Leistung unlauter ausgenutzt und kein fremder Ruf sittenwidrig ausgebeutet. Die für die Verlage damit verbundene Behinderung ihrer Geschäftstätigkeit ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa durch die Werbung mit unwahren, anschwärzenden oder herabsetzenden Äußerungen, nicht wettbewerbswidrig. Im Grundsatz ist jede Wettbewerbshandlung ihrer Natur nach geeignet, Mitbewerber in ihrem Streben nach Umsatz und Gewinn zu beeinträchtigen (vgl. ausführlich OLG Frankfurt, Urt. v. 12.03.1996 – Az. 11 U (Kart) 33/95 = Anl. K 31 = Bl. 205 ff. d.A.).
148 
Aus der Tatsache, dass die Kundenlisten der Verlage allgemein zugänglich sind und die W. anhand der Telefonbücher ohne weiteres in der Lage ist, die für ihre Sparberatung besonders lukrativen Anzeigenkunden heraus zu finden, folgt nichts anderes. Es ist nichts Außergewöhnliches, dass auf Grund von tatsächlichen Gegebenheiten Kundenbeziehungen gegenüber Konkurrenten nicht geheim gehalten werden können. Die sich daraus ergebende Möglichkeit eines gezielten Eingriffs in fremde Umsätze ist nicht generell wettbewerbswidrig. Vielmehr ist in derartigen Fällen sogar ein gezieltes Abwerben grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dem Kunden – hier den werbungstreibenden Unternehmen – eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der Leistungsangebote ermöglicht wird. Auch das zielbewusste, systematische Ausspannen von Kunden ist als solches wettbewerbskonform. Der Umstand, dass die Verlage Kosten und Mühe aufgewandt haben, um Anzeigenkunden für die von ihnen herausgegeben Telefonbücher zu finden, gibt ebenfalls keinen Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber an sich zulässigen Werbemaßnahmen (vgl. dazu BGH NJW 1986, 2053; 1963, 107 – Zahnprothese-Pflegemittel).
149 
dd) Nicht berücksichtigungsfähig ist auch, dass die mit der Klägerin zusammenarbeitende W. in der Vergangenheit vereinzelt gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Daraus kann kein Abwägungskriterium abgeleitet werden. Länger zurückliegende Wettbewerbsverstöße stellen grundsätzlich keine Rechtfertigung für eine später ausgesprochene Vertragsverweigerung dar (BGH GRUR 1980, 128). Der für die sachliche Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (s.o.) hätte es daher oblegen, substantiiert zu in jüngerer Vergangenheit liegenden Verstößen der W. gegen das Wettbewerbsrecht vorzutragen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss v. 15.9.1999 – Az. 1 U 462/99 = Anl. K 40 = Bl. 428, 430 f.; LG Saarbrücken, Urt. v. 28.4.1999 – Az. 7 I O 144/98 = Anl. K 39 = Bl. 420, 426 d.A.). Das ist nicht geschehen.
150 
ee) Weiter bringt die Beklagte vor, eine Kontrahierungspflicht führe zu einer Verlagerung der Insolvenzrisiken, weil die Verlage größere Anzeigen nur bei solventen Großkunden akzeptierten. Bei einer neugegründeten Werbeagentur, die lediglich über Stammkapital von 25.000,00 EUR verfüge, bestehe ein Ausfallrisiko, welches die Verlage nicht tragen müssten, wenn der Vertragsabschluss direkt mit dem Großkunden zustande käme. Dieser Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen.
151 
ff) Die Beklagte macht geltend, dass eine Kontrahierung mit der Klägerin ein Wettbewerbsverbot zur Folge habe. Auf Grund des abgeschlossenen Vertrags sei es den Verlagen und ihren Handelsvertretern verwehrt, auf die von der Klägerin betreuten Kunden zuzugehen. Die W. erreiche durch die Einschaltung der Klägerin auf diese Weise, dass sie ihrerseits der Konkurrenz durch die Verlage nicht mehr ausgesetzt sei. Auch dieser Aspekt ist in die Abwägung einzustellen.
152 
gg) Schlussendlich beanstandet die Beklagte, dass durch die Einschaltung der Klägerin eine Verschleierung der Agenturprovision eintrete. Der Anzeigenkunde werde darüber getäuscht, dass er wegen der Einschaltung der Klägerin eine Provision zahlen müsse, wodurch sich die W. mittelbar eine dauerhafte, zusätzliche Einnahmequelle verschaffe.
153 
b) Auf der Seite der unmittelbar und mittelbar Behinderten oder unterschiedlich Behandelten ist der Kreis der abwägungsfähigen Interessen grundsätzlich enger zu ziehen, weil nach dem Zweck des § 20 GWB der Wettbewerb nur vor solchen Beeinträchtigungen geschützt werden soll, die sich aus einem machtbedingten Verhalten des Normadressaten ergeben (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 132).
154 
Insofern sind die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, die darauf gerichtet sind, ihr einen freien Marktzugang zu gewähren und sie nicht gegenüber anderen Wettbewerbern ungleich zu behandeln. Auf Grund der Marktstärke der Beklagten und des Betätigungsfeldes der Klägerin ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung dieser Interessen auszugehen.
155 
c) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der tangierten Interessen geht der Senat von folgenden Erwägungen aus:
156 
aa) In erster Linie ist die Wettbewerbsfreiheit durch die Offenhaltung des Marktzutritts und die Gewährleistung von Chancengleichheit im Wettbewerb zu sichern. Maßnahmen eines Normadressaten müssen nach § 20 GWB auch objektiv sachgemäß und angemessen sein. Die Berücksichtigung des Gesetzeszwecks führt dazu, dass es nicht ausreichend ist, wenn für die Diskriminierung eines Unternehmens kaufmännische oder betriebswirtschaftlich vernünftige Gründe geltend gemacht werden können.
157 
Zwar ändert § 20 GWB grundsätzlich nichts daran, dass die Normadressaten ihre geschäftlichen Aktivitäten nach eigenem Ermessen so gestalten können, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig halten. Nicht verkannt werden darf dabei allerdings, dass es für marktmächtige Unternehmen in der Regel betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, ihre Marktmacht zu gebrauchen, weshalb die Einbeziehung der Zielsetzung des GWB in die normative Wertung sich auch in den Bereich der betriebswirtschaftlichen Rationalität und kaufmännischen Vernunft erstrecken muss. Infolge dessen kann etwa eine Geschäftsabschlussverweigerung gegenüber Wettbewerbern nicht schon damit gerechtfertigt werden, dass die Lieferung auf die Förderung eines fremden Unternehmens zum eigenen Schaden hinausliefe (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 141).
158 
bb) Im Rahmen der normativen Bewertung der beteiligten Interessen ist auch die konkrete Marktstärke und das mit ihr verbundene Ausmaß der Wettbewerbsbeeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Die aus der Interessenabwägung folgende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die wettbewerbliche Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen ist um so größer, je stärker die tatsächliche Marktmacht des in Betracht stehenden Normadressaten ist (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 143). Wie dargelegt ist jedenfalls von einer bedeutenden Marktstärke, wenn nicht sogar von einer Marktbeherrschung auszugehen. Deshalb ist die Handlungsfreiheit der Verlage tendenziell stärker einzuschränken.
159 
cc) Außerdem ist zu beachten, dass der Fall einer Abschlussverweigerung, einer Liefersperre in Rede steht. Die von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge werden von den Verlagsgesellschaften nicht akzeptiert.
160 
Damit ist eine Maßnahme zu beurteilen, die stärker die Interessen der Klägerin tangiert als eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Der Bereich zulässiger Gestaltung durch den Normadressaten muss im Rahmen der Interessenabwägung entsprechend stark eingeschränkt werden, um der besonderen Bedeutung der Marktzugangsfreiheit Rechnung zu tragen. An die Rechtfertigung von Liefersperren sind hohe Anforderungen zu stellen.
161 
Der Umstand, dass dies über § 33 GWB für den Normadressaten zu einer Kontrahierungspflicht führen kann, rechtfertigt keine von vorneherein besonders restriktive Gesetzesanwendung. Gerade dann, wenn die Liefersperre von einem Unternehmen mit starker Marktmacht ausgeht, darf vielmehr ein Vertragsabschluss nur verweigert werden, wenn dafür besonders gewichtige Gründe vorliegen (vgl. insg. dazu Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 151 f.).
162 
dd) Auch ein Unternehmen mit starker Marktmacht kann über sein Absatzsystem grundsätzlich frei entscheiden. Allerdings betrifft diese Freiheit vorrangig die Entscheidung, auf welche Art und Weise die Leistungen absetzt werden sollen. Innerhalb dieser Grundentscheidung besteht die Pflicht zur Gleichbehandlung gleichartiger Unternehmen. Eine unterschiedliche Behandlung nach qualitativen oder quantitativen Gesichtspunkten ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Auswahlkriterien können dabei jedoch nur dann eine Abschlussverweigerung rechtfertigen, wenn diese unter Berücksichtigung der Zielsetzung des GWB als sachgerecht und angemessen anzusehen sind (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 153, 154).
163 
ee) Die Ablehnung der Verlage, die von der Klägerin vermittelten Aufträge entgegen zu nehmen, beruht nicht auf anerkennenswerten kaufmännischen Überlegungen.
164 
(1) Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, dass das Interesse der Beklagten, möglichst viel Anzeigenraum zu verkaufen, eine Abschlussverweigerung nicht rechtfertigen kann.
165 
Wie dargelegt ist zwar auch bei marktstarken Nachfragern ein Streben nach wirtschaftlichem Erfolg grundsätzlich anzuerkennen, auch wenn dies auf Kosten der Marktgegenseite geschieht (BGH GRUR 1995, 618, 621 – Importarzneimittel; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808, 811 – Pay-TV-Durchleitung). Dieser Grundsatz findet jedoch dort seine Grenzen, wo dieses Streben der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zuwiderläuft, sich also insbesondere gegen die Offenheit des Marktzugangs richtet (BGH WuW/E 2707, 2716 – Krankentransportunternehmer II m.w.N.). Die Beklagte kann dann nicht durch eine Abschlussverweigerung gegen die Schmälerung ihrer Umsätze vorgehen, wenn diese sich daraus ergibt, dass Beraterfirmen im Rahmen des von den Telefonbuchverlagen selbst geschaffenen Preissystems durch eine Überprüfung der Werbewirkungen und verbesserten Anzeigengestaltung Kunden betreuen.
166 
Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 09.04.1970 (GRUR 1970, 572 – context) entschieden, dass Werbeagenturen ihren Kunden, den werbungstreibenden Unternehmen, zu objektivem Verhalten verpflichtet sind, weshalb sie bei der Auswahl diejenigen Verlagserzeugnisse vorzuschlagen haben, die für die vorgesehene Anzeige des werbungstreibenden Unternehmens am geeignetsten erscheint. Die Agenturen haben den Besonderheiten des jeweiligen Betriebs und dem Zweck der beabsichtigten Werbung Rechnung zu tragen. Sie sind in erster Linie ihren Kunden gegenüber zu sachgerechter Beratung verpflichtet. Ihnen ist es verwehrt, die Beratung allein an ihrem Provisionsinteresse auszurichten.
167 
Die Verleger haben an einer derartigen Beratung der Kunden ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Denn durch eine Beratung, die in dieser Weise die Bedürfnisse der Kunden umfassend und sachkundig berücksichtigt, wird die Bereitschaft der Wirtschaft, Werbung zu treiben, erhöht. Eine sachgerechte Beratung setzt voraus, dass ein Verlagserzeugnis nicht allein wegen der Höhe der der Agentur versprochenen Vergütung und damit auf Grund von sachfremden Erwägungen des Mittlers empfohlen wird (vgl. insg. dazu BGH GRUR 1970, 572, 573 – context).
168 
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war es seinerzeit sogar so, dass die an die Agenturen bezahlte Provision wirtschaftlich von den Verlagen selbst getragen wurde. Das ist im vorliegenden Fall anders. Die Vergütung der Werbeagenturen wird wirtschaftlich nicht von den Verlagsgesellschaften, sondern von den Anzeigekunden getragen. Der Umstand, dass die Verlage der Agentur zwar die höheren Agenturpreise in Rechnung stellen, ihrerseits aber die Differenz zwischen diesen höheren Preisen und den Grundpreisen an die Werbeagenturen als Vergütung auskehren, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es handelt sich dabei lediglich um eine besondere Form der Zahlungsabwicklung.
169 
Die Feststellung des BGH (a.a.O.), dass die Agenturen insbesondere die Interessen der Anzeigenkunden zu wahren haben, gilt daher im vorliegenden Fall erst recht.
170 
Insofern unterstreicht die W. durch ihr Unternehmenskonzept im Grunde lediglich eine von allen Werbeagenturen ohnehin geschuldete Aufgabenerfüllung, nämlich die Überprüfung, ob der Werbezweck den getätigten Aufwand rechtfertigt und ob Einsparmöglichkeiten bestehen, durch die sonstige Interessen des Werbungstreibenden nicht (wesentlich) tangiert werden.
171 
Eine Praxis der Verlage, wonach bei einem Umsatzrückgang Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden, lässt befürchten, dass die Agenturen sich nicht mehr in erster Linie an den Interessen der Anzeigenkunden orientieren, um den Umsatz stabil zu halten und ggf. zu steigern. Die Entscheidung der Verlage, ein Vertragsverhältnis mit einer Agentur nur zu akzeptieren, wenn diese ihr Umsatzvolumen nicht verringert, ist unter Abwägung mit den sonstigen Interessen der Beteiligten nicht als sachgerecht zu bewerten.
172 
Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer normativen Beurteilung außerdem, dass durch die Sparberatung, an der die Klägerin mittelbar beteiligt ist, mit Effekten zu rechnen ist, die über den Einzelfall hinausreichen. Die Beklagte und die für sie tätigen Handelsvertreter haben, wie von ihnen auch eingeräumt, ein Interesse daran, einen möglichst hohen Anzeigenpreis zu erzielen. Dadurch ist systembedingt zu befürchten, dass gemessen am Interesse des werbungstreibenden Unternehmens, eine bestimmte Werbewirkung für ein möglichst günstiges Entgelt zu erhalten, keine optimale Beratung erfolgt. Eine Sparberatung ist auf Grund ihrer andersartigen Vergütungsberechnung geeignet, diesen Kundeninteressen zu entsprechen. Auch wenn mit ihr andere Risiken für eine sachgerechte Kundenberatung verbunden sind (insbesondere die Gefahr einer ebenfalls am eigenen Gebühreninteresse orientierten "übermäßigen" Sparberatung), kann diese Tätigkeit dem Zweck einer Kontrolle der jedenfalls als marktstark anzusehenden Verlage dienen, die in einer freien Wirtschaft erwünscht ist. Die Handelsvertreter der Verlage werden so zusätzlich motiviert, dem für die Anzeigenkunden wichtigen Aspekt einer wirtschaftlichen Gestaltung der Annoncen besondere Sorgfalt zu widmen.
173 
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Umsatzschmälerung eine Liefersperre nicht rechtfertigen kann, da diese letztlich auf Maßnahmen der Preistransparenz und Kundenbetreuung zurückzuführen ist und daher eine Abschlussverweigerung nicht als sachgerecht und angemessen eingestuft werden kann.
174 
(2) Die Beklagte beruft sich jedoch nicht nur auf den Umsatzrückgang, vielmehr betont sie, es werde die Funktionsfähigkeit des gesamten Vertriebssystems über Handelsvertreter gefährdet, weil die Klägerin keine Neukundenakquisition durchführt.
175 
Diese Gefahr kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als tatsächlich vorhanden angesehen werden. Maßgeblich für die Beurteilung ist zunächst der Gesichtspunkt, dass die von der Klägerin betreuten Aufträge nahezu ausschließlich von Altkunden stammen, also von solchen Anzeigenkunden, die schon in früheren Verzeichnissen geworben und von den Verlagen/ihren Handelsvertretern für eine solche Werbung gewonnen worden sind. Ein eigenes nennenswertes Akquisitionsverhalten mit dem Ziel der Gewinnung von Neukunden kann nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Bl. 1208/1209 d.A.) nicht angenommen werden. Die zeit- und kostenaufwendige Neukundengewinnung wird den Handelsvertretern der Beklagten überlassen. Damit nimmt die Klägerin diesen aber gleichzeitig die Chance auf Provisionen aus weiteren Geschäften mit lukrativen Altkunden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die vertragsgebundenen Handelsvertreter der Beklagten die daraus resultierenden Einnahmeverluste nicht mehr hinnehmen und ihre Zusammenarbeit mit den Verlagen beenden werden.
176 
Damit kann eine Abschlussverweigerung allerdings ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Die Verlage haben auch unter diesem Gesichtspunkt kein Recht, die Klägerin zu behindern oder ungleich zu behandeln. Bei Werbeagenturen kann die Kontrahierung nicht von der Werbung neuer Anzeigenkunden abhängig gemacht werden.
177 
(11) Die Ausgangssituation in bezug auf eine Neukundenakquisition der Werbeagenturen ist mit derjenigen bei den Handelsvertretern nicht vergleichbar. Die Werbeagenturen erfüllen im Vertriebssystem der Verlage eine andere Funktion als die Handelsvertreter. Ihr Tätigkeitsbereich unterscheidet sich grundlegend von dem Pflichtenkreis eines Handelsvertreters.
178 
Wie dargelegt haben die Agenturen primär die Interessen der Anzeigenkunden zu wahren. Sie bekommen dafür von den werbungstreibenden Unternehmen ihre Vergütung.
179 
Demgegenüber sind die Handelsvertreter im Auftrag der Verlagsgesellschaften tätig und erhalten über Provisionszahlungen ihre Arbeit von den Verlagen vergütet. Sie sind vertraglich mit den Verlagen verbunden. Die Verpflichtung zur Neukundenakquisition ergibt sich aus den Handelsvertreterverträgen.
180 
Wenn die Verlage auch einen Vertriebsweg über Werbeagenturen vorsehen, so können sie einen Vertragsschluss nicht von einer Neukundenakquisition abhängig machen, für die die Agenturen – anders als die Handelsvertreter – von den Verlagen keine Provision bekommen und zu der sie nach der Vertragslage auch nicht verpflichtet sind.
181 
(22) Unabhängig davon ist eine andere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung festzustellen. Die Verlagsgesellschaften kontrahieren – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – auch dann mit Werbeagenturen, wenn diese als Full-Service-Agenturen tätig sind, ohne dass darauf abgestellt wird, ob eine Neukundenakquisition stattfindet. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb das Kriterium einer Betätigung als Full-Service-Agentur eine andere Behandlung rechtfertigen könnte.
182 
Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Verlage in der Praxis feststellen wollen, ob eine Werbeagentur, die Anzeigen schaltet, auf Grund des Vertragsverhältnisses mit dem Anzeigenkunden für diesen als Full-Service-Agentur tätig wird. Auch das deutet darauf hin, dass es sich um ein willkürliches, nicht sachgerechtes Abgrenzungskriterium handelt.
183 
Die Handhabung der Verlage hinsichtlich der Full-Service-Agenturen verdeutlicht ebenfalls, dass eine Kontrahierung mit der Klägerin nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil diese keine Neukundenakquisition durchführt.
184 
(3) Ebenso wenig kann bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen zugunsten der Verlage dem von der Beklagten vorgebrachte Aspekt einer Verlagerung der Insolvenzrisiken eine entscheidende Rolle zuerkannt werden.
185 
Die Beklagte hat keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb im Gegensatz zu anderen Werbeagenturen gerade bei der Klägerin besondere Insolvenzrisiken berücksichtigt werden müssten. Der von ihr genannte Gesichtspunkt, dass insbesondere bei Großkunden die Zwischenschaltung von Absatzmittlern für die Telefonbuchverlage wirtschaftliche Risiken berge, mag zwar richtig sein, weil die Solvenz derartiger Unternehmen im Regelfall besser ist als die von Handelsvertretern oder Werbeagenturen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da die Verlagsgesellschaften diesen Gesichtspunkt auch bei anderen Werbeagenturen nicht zum Anlass nehmen, von einer Kontrahierung abzusehen – jedenfalls fehlt es an einem entsprechenden Vortrag der Beklagten. Die Beklagte kann daher kein Grund dafür ableiten, gerade bei der Klägerin von einer allgemeinen Übung abzuweichen.
186 
Im übrigen wird es häufig so sein, dass die Telefonbuchverlage durch die Zwischenschaltung der Werbeagenturen Vorteile haben, weil sie bei kleineren Anzeigenkunden jeweils deren Solvenz überprüfen müssten, um zu wissen, ob Auftragsentgelte von diesen auch bezahlt werden können. Durch eine Zusammenarbeit mit Absatzmittlern wird grundsätzlich eine Entlastung von dieser Arbeit und einfachere Abschätzung des Insolvenzrisikos möglich sein.
187 
Abgesehen davon könnte dieser Aspekt die Verlage allenfalls berechtigen, in begründeten Einzelfällen eine Kontrahierung abzulehnen. Keinesfalls kann daraus aber ein Grund herleiten werden, mit der Klägerin überhaupt keine Verträge mehr zu schließen.
188 
(4) Die Verlage sind auch nicht wegen eines möglichen Konkurrenzverbots berechtigt, eine Zusammenarbeit mit der Klägerin zu verweigern.
189 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verlage auf der Grundlage dieses Arguments nicht jegliche Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigern könnten. Nach dem von der Beklagten formulierten Widerklageantrag und ihrem Sachvortrag (Bl. 1095 d.A.) wollen die Verlage jedoch auch dann eine Schaltung von Anzeigen ablehnen, wenn die Klägerin als Vertreterin der Werbungstreibenden auftritt, obwohl dann keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Verlagen zustande kommt und demzufolge auch kein Wettbewerbsverbot als vertragliche Nebenpflicht angenommen werden kann. Bereits dies verdeutlicht, dass es der Beklagten nicht wirklich um das Konkurrenzverbot geht.
190 
Außerdem lässt es sich damit nicht rechtfertigen, dass die Verlage die Klägerin gegenüber anderen Agenturen diskriminieren. Das Wettbewerbsverbot, dem die Verlage (möglicherweise) unterliegen, wenn sie unmittelbar mit der Klägerin einen Vertrag abschließen, ist bei allen Werbeagenturen von den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig. Infolgedessen kann daraus kein sachlicher Grund dafür abgeleitet werden, die Klägerin anders als sonstige Agenturen, etwa Full-Service-Agenturen zu behandeln.
191 
(5) Auch der von der Beklagten geltend gemachte Aspekt einer Verschleierung der Agenturvergütung kann zugunsten der Verlage keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden. Es handelt sich dabei um eine Folge des von den Verlagen auf Grund eigener unternehmerischer Entscheidung gewählten Preissystems. Nicht ersichtlich ist, warum gerade die Tätigkeit der Klägerin darauf ausgerichtet sein sollte, das Vergütungssystem der Verlage für eine Täuschung der Anzeigenkunden auszunutzen. Vielmehr stellt sich allgemein die Frage, ob die Anzeigenkunden wissen, dass die Verlage mit unterschiedlichen Preislisten arbeiten. Wenn die Verlage insofern Missbräuche befürchten, können sie für Aufklärung sorgen, insbesondere bleibt es ihnen unbenommen, ihr Preissystem zu ändern.
192 
ff) Die Abwägung sämtlicher für und gegen einen Kontrahierungszwang sprechenden Interessen führt zum Ergebnis, dass die Verlage Anzeigenaufträge der Klägerin annehmen und bearbeiten müssen.
193 
6. Die Kontrahierungspflicht der Beklagten wurde durch die Gründung der Objektgesellschaften nicht tangiert. Deshalb konnte dem Hauptantrag, der auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache gerichtet ist, nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist die Klage nach dem Hilfsantrag begründet.
194 
Entgegen der Meinung des Klägervertreters hat sich dadurch, dass die vom Klageantrag erfassten Telefonverzeichnisse nicht mehr im Eigenverlag, sondern durch neugegründete Verlagsgesellschaften herausgegeben werden, an der Verpflichtung der Beklagten nichts geändert. Richtig mag zwar sein, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH (grundl. BGH NJW 2001, 1056) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dadurch wird aber die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist gem. § 128 HGB analog von einer unmittelbaren, persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter auszugehen (vgl. etwa Scholz NZG 2002, 153, 161).
195 
Dies gilt auch für – die hier in Rede stehende – gesetzliche Verbindlichkeiten. Es besteht kein überzeugender Grund, die Haftung der Gesellschafter auf den rechtsgeschäftlichen Bereich zu beschränken. Vielmehr spricht der Gedanke des Gläubigerschutzes und die in Anlehnung an § 128 HGB konstruierte akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR für eine Gleichbehandlung von rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten (BGH NJW 2003, 1445 m.z.N.).
196 
Die innerhalb der Verlagsgesellschaften vereinbarte Zuständigkeitsregelung kann die Beklagte nicht entlasten. Bei der Annahme und Ausführung eines Anzeigenauftrags handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Die Tätigkeit wird auch von der Beklagten als Gesellschafterin geschuldet (vgl. Röhricht/von Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 128, Rn. 4).
197 
Entgegen der vom Klägervertreter geäußerten Ansicht (Bl. 1248 d.A.) geht es im Rechtsstreit gerade nicht mehr um die Abgabe einer Willenserklärung (s.o.). Es besteht daher keine Veranlassung unter diesem Aspekt (vgl. dazu BGH WM 1983, 221; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 128, Rn. 18) eine Verpflichtung der Beklagten zu verneinen.
198 
Nach allem war auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage auf Feststellung des Kontrahierungszwangs nach dem Hilfsantrag stattzugeben.
199 
Inwieweit die Klägerin dieses Klageziel auch über andere Anspruchsgrundlagen (§ 1 UWG/§ 826 BGB) erreichen kann, bedarf keiner Erörterung. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nach § 1 UWG die gleichen Beurteilungskriterien wie bei § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB maßgebend sind (vgl. dazu, wenn auch zu § 26 Abs. 2 GWB (a.F.), BGH GRUR 1999, 281 – Schilderpräger im Landratsamt m.w.N.). § 826 BGB kommt demgegenüber neben den zitierten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen ohnehin so gut wie keine praktische Bedeutung zu (Immenga/Mestmäcker/Markert, a.a.O., § 20, Rn. 245).
200 
Aus den Ausführungen ergibt sich außerdem, dass auch dem (Hilfs-)Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stattzugeben war (§§ 33; 20 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 GWB, 249 BGB).
201 
Entsprechendes gilt für die Abweisung der Widerklage.
202 
C.
203 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 101 Abs. 1 ZPO. Über die außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten Ziff. 2-6 war nicht zu befinden, da das Senatsurteil vom 01.06.2001 insofern nicht angegriffen wurde.
204 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
205 
3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO (n.F.) die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war.
206 
4. Der Streitwert der von der Beklagten erhobenen negativen Widerklage bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, dessen sich die Klägerin berühmt hat (Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16: "Feststellungsklagen"). Das maßgebliche Interesse der Klägerin an dem Anspruch bewertet der Senat insgesamt mit 1.000.000,00 DM (= 511.291,88 EUR). Nachdem zwischen den Parteien durch die Klage bereits ein Wert von 20.000,00 DM (= 10.225,84 EUR) im Streit war, war für die Widerklage der Streitwert auf 980.000,00 DM (= 501.066,04 EUR) festzusetzen.
207 
Im übrigen verbleibt es bei der – durch Senatsbeschluss vom 20.07.2001 (Bl. 871/872 d.A.) berichtigten – Wertfestsetzung im Senatsurteil vom 01.06.2001.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2003 - 2 U 144/02 zitiert 28 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 33 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention


(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. (2) Gegen das

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren


(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bunde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 26 Anerkennung


(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird. (2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. Juni 2003 - 2 U 144/02 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2002 - KZR 13/01

bei uns veröffentlicht am 09.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 13/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 13/01 Verkündet am:
9. Juli 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Werbeagentur, befaßt sich mit der Vermittlung von Verträgen über den Abdruck von Werbeanzeigen in Telefonbüchern. Die Beklagte (ursprünglich: Beklagte zu 1), ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, gibt teils im Eigenverlag, teils in Kooperation mit anderen Verlagen - unter ihnen die früheren Beklagten zu 2 bis 6 - regionale und örtliche Telefonbücher sowie das Telefonverzeichnis "Gelbe Seiten" heraus.
Die Klägerin arbeitet mit einer Firma W. gesellschaft mbH zusammen, die gegen Erfolgshonorar eine sogenannte Bedarfsoptimierung für solche Kunden durchführt, die bereits in einem der von der Beklagten (mit-)herausgegebenen Telefonverzeichnisse inseriert haben. Ziel dieser Beratungstätigkeit ist eine Senkung der Insertionskosten, die zu entsprechenden Mindereinnahmen der Beklagten und ihrer Kooperationspartner führt. Mit zwei Schreiben vom 3. und 8. März 2000 lehnte die Beklagte im einzelnen bezeichnete Anzeigenaufträge der Klägerin "für die kommende Ausgabe - 2000/2001 -" der örtlichen Telefonbücher für Berlin und einige weitere Städte ab. Schreiben entsprechenden Inhalts erhielt die Klägerin Mitte Dezember 1999 sowie im Zeitraum März bis Mai 2000 auch von den früheren Beklagten zu 2 bis 6. Mit der daraufhin im Mai 2000 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte und die mit dieser kooperierenden Telefonbuchverlage auf die Annahme im einzelnen aufgelisteter Anzeigenaufträge bestimmter Kunden für jeweils im einzelnen bezeichnete Telefonverzeichnisse in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte - alleine bzw. gemeinsam mit dem jeweiligen Kooperationspartner - verpflichtet ist, "die von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge ihrer Kunden zu den jeweils geltenden Vertragsbedingungen anzunehmen und zum Druck aufzunehmen und zwar in den von ihr herausgegebenen Örtlichen Telefonbüchern, Telefonbüchern und Gelben Seiten für die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. ... [es folgt die Bezeichnung des auf die jeweilige(n) Beklagte(n) bezogenen Leistungsantrags ] ersichtlich". Die Klägerin stützte dieses Begehren auf §§ 20, 33 GWB und § 826 BGB. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der im Dezember 2000 eingelegten und zugleich begründeten Berufung hat die Klägerin die Wieder-
holung ihrer erstinstanzlichen Anträge angekündigt und die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung im einzelnen angegriffen. Die Beklagte und die früheren Beklagten zu 2 bis 6 haben in ihren Berufungserwiderungen unter anderem die Auffassung vertreten, für eine Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Klageanträge bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die betreffenden Ausgaben der Telefonverzeichnisse zwischenzeitlich erschienen und verteilt worden seien, so daß dort ein Abdruck der von der Klägerin vermittelten Werbeanzeigen nicht mehr möglich sei. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. März 2001 nurmehr Feststellungsanträge angekündigt, die inhaltlich im wesentlichen mit dem zunächst hilfsweise verfolgten Feststellungsbegehren übereinstimmen, und die Klage um einen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Antrag erweitert. Nach Rücknahme der Klage gegen die ursprünglichen Beklagten zu 2 bis 6 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz die angekündigten Feststellungsanträge allein hinsichtlich der Beklagten gestellt und hilfsweise den insoweit in der Berufungsbegründung angekündigten Leistungsantrag für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung , § 26 Nr. 7 EGZPO) statthafte Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Berufung unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolge, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle. Die Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz könne nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, setze vielmehr eine zulässige Berufung voraus. Nach diesen Maûstäben sei die Berufung der Klägerin unzulässig, denn sie wende sich nicht - auch nicht teilweise - gegen die in dem erstinstanzlichen Urteil liegende Beschwer. Der in erster Instanz verfolgte Leistungsantrag sei darauf gerichtet gewesen, die Beklagte zum Abdruck ganz bestimmter Eintragungen in der aus damaliger Sicht nächsten Ausgabe für die Jahre 2000/2001 der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonbücher zu verpflichten. Diese konkrete Zielrichtung ergebe sich schon aus der in den Leistungsantrag aufgenommenen Angabe bestimmter Auftrags- und Kundennummern. Auch die der Klageerhebung vorausgegangenen Ablehnungsschreiben der Beklagten bezögen sich ausdrücklich auf die "kommende Ausgabe - 2000/2001 -" der jeweils näher bezeichneten Telefonbücher. Für den in erster Instanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag gelte nichts anderes. Die darin enthaltene ausdrückliche Bezugnahme auf die im Leistungsantrag bezeichneten Telefonverzeichnisse spreche dagegen, dem Feststellungsantrag eine zeitlich weiterreichende Zielrichtung zu entnehmen. Ausweislich der von der Klägerin in erster Instanz gegebenen Begründung sei der Feststellungsantrag vorsorglich für den Fall gestellt worden, daû das Landge-
richt den Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehen werde. Weder in der Klageschrift noch im weiteren schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin vor dem Landgericht fänden sich Anhaltspunkte dafür, daû der Feststellungsantrag darüber hinaus auch dem Zweck habe dienen sollen, die Pflicht der Beklagten zum Abdruck von Eintragungen in den von ihr herausgegebenen Telefonverzeichnissen schlechthin festzustellen. Daû die Klägerin dies rückblickend anders darstelle, sei für die Auslegung ihres erstinstanzlichen Klagebegehrens ohne Belang. Der in zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag diene demgegenüber allein dem Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme und zum Druck der von der Klägerin vermittelten Insertionsaufträge für die Zukunft festzustellen. Die von den erstinstanzlichen Anträgen betroffenen Telefonverzeichnisse für die Jahre 2000/2001 seien bei Einlegung und Begründung der Berufung längst erschienen gewesen und könnten deshalb nicht mehr Ziel der Berufung sein. In ihrem Schriftsatz vom 29. März 2001 habe die Klägerin die Änderung ihrer Anträge gerade mit der zeitlichen Überholung ihres ursprünglichen Begehrens begründet. Nach alledem verfolge die Klägerin mit dem in der Berufung gestellten Feststellungshauptantrag ausschlieûlich ein neues Prozeûziel, das in ihrem erstinstanzlichen Feststellungshilfsantrag auch nicht teilweise enthalten gewesen sei. Dasselbe gelte für den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Auch der hilfsweise gestellte Erledigungsantrag mache die Berufung nicht zulässig.

II.

Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Unzulässig ist die Berufung daher, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulässige Berufung voraus (st. Rspr.; z.B. BGH, Urt. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 unter II 1 m. w. N.). 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit es die Berufung der Klägerin nach diesen Maûstäben für unzulässig hält.
a) Das Berufungsgericht stellt für die Frage, ob die Klägerin mit der Berufung die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer geltend macht oder einen neuen Klageanspruch verfolgt, nicht auf den Inhalt der Berufungsbegründung , sondern auf die in der Berufungsverhandlung gestellten Klageanträge ab (ebenso BGH, Urt. v. 15.3.2002 - V ZR 39/01, z. V. b.). Der Senat hat hiergegen zwar Bedenken (s. dazu i. e. Gaier, NJW 2001, 3289, 3291 m.w.N.). Einer Anrufung des Groûen Senats für Zivilsachen bedarf es jedoch nicht, weil die Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision nämlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren sei mit dem im wesentlichen gleichlautenden Hauptantrag der Klägerin in der Berufungsinstanz deswegen nicht - auch nicht teilweise - identisch , weil das Feststellungsbegehren erster Instanz sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme und Ausführung von Anzeigenaufträgen für die Ausgabe 2000/2001 der von ihr (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse beschränke , während der zweitinstanzliche Antrag sich auf künftig erscheinende Ausgaben beziehe. Die dem zugrundeliegende Auslegung des erstinstanzlichen Feststellungsbegehrens der Klägerin bindet den Senat nicht. Das Revisionsgericht kann Prozeûerklärungen vielmehr in freier Würdigung selbst auslegen (st. Rspr.; z.B. BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urt. v. 18.6.1996 - VI ZR 325/95, NJWRR 1996, 1210 unter II 2 m. w. N.). Die Auslegung durch den Senat ergibt, daû das erstinstanzliche Feststellungsbegehren der Klägerin sich nicht auf die Ausgabe 2000/2001 der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse beschränkt. aa) Dem Wortlaut des Feststellungsantrags ist für eine derartige Beschränkung kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Er bezieht sich ohne erkennbare Beschränkung auf "die", d.h. im Zweifel alle "von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge ihrer Kunden". Erstrebt wird der Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, derartige Anzeigenaufträge zu den "jeweils geltenden" Vertragsbedingungen anzunehmen; dieser Teil der Antragsfassung, mit dem sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt, spricht deutlich gegen eine Beschränkung auf eine einzige Ausgabe der Telefonverzeichnisse. Die Bezugnahme auf den Klageantrag zu I 1 (Leistungsantrag) bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts. Ausdrücklich findet sich auch dort kein Hinweis auf eine
zeitliche Beschränkung des Leistungsbegehrens; allenfalls mittelbar läût sich eine solche daraus herleiten, daû die Klägerin bei der Formulierung ihres Leistungsantrags - anders als bei ihrem Feststellungsbegehren - zusätzlich zu der Bezeichnung der jeweiligen Telefonverzeichnisse einzelne Auftragsnummern aufgeführt hat, die sich, so die Argumentation des Berufungsgerichts, jeweils nur auf eine, nämlich die bei der Erteilung des Auftrags nächst anstehende Ausgabe des betreffenden Telefonbuchs bezogen haben dürften. Selbst wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daû der Leistungsantrag durch die Verknüpfung mit bestimmten Auftragsnummern auf die Ausgabe 2000/2001 der Telefonverzeichnisse beschränkt war, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Klägerin habe eine solche zeitliche Beschränkung durch den bloûen Verweis auf "die Bücher und Buchnamen wie aus dem Klageantrag Ziff. I 1 ersichtlich" auch für ihr Feststellungsbegehren, das sich gerade nicht auf einzelne Aufträge bestimmter Kunden beschränkt, übernehmen wollen. bb) Vor allem aber verstöût die restriktive Auslegung des Berufungsgerichts gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maûstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (s. dazu z. B. BGH, Urt. v. 8.11.1988 - VI ZR 117/88, NJW-RR 1989, 254 unter II 2 a; BGH NJW-RR 1996, 1210 unter II 2 m. w. N.). Es mag zutreffen, daû der Feststellungsantrag, wie das Berufungsgericht annimmt, "für den Fall gedacht" war, daû das Landgericht den korrespondierenden - vorrangigen - Leistungsantrag als zu unbestimmt ansehen würde. Das schlieût jedoch keineswegs aus, daû der Feststellungsantrag daneben und darüber hinaus auch dem Ziel dienen sollte, die Pflicht der Beklagten zur Annahme und Ausführung der von der Klägerin vermittelten Anzeigenaufträge in den von ihr (mit-)herausgegebenen Telefonbüchern schlechthin festzustellen. Daû der Feststellungsantrag in erster Instanz nur hilfsweise gestellt worden ist, besagt nicht, daû sein Geltungsbereich nicht über den des
primären Leistungsantrags hinausreichen könnte. Daû ein nicht auf die Ausgabe 2000/2001 begrenzter Geltungsbereich des Feststellungsbegehrens nach den Maûstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage auf seiten der Klägerin entspricht, liegt auf der Hand. Das gilt um so mehr, als das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - annimmt, die angestrebte Eintragung in den Ausgaben 2000/2001 der Telefonverzeichnisse sei schon vor Einreichung der Klage beim Landgericht, spätestens aber ab Zustellung der Klage an die Beklagte nicht mehr möglich gewesen. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daû aus diesem Grund das auf die Ausgabe 2000/2001 der Telefonverzeichnisse beschränkte Leistungsbegehren der Klägerin von vornherein zum Scheitern verurteilt war, so machte - auch aus der Sicht des Berufungsgerichts - der Prozeû vor dem Hintergrund der recht verstandenen Interessen der Klägerin überhaupt nur dann Sinn, wenn wenigstens das Feststellungsbegehren eine Möglichkeit bot, die unter den Parteien strittigen Fragen für die Zukunft zu klären. cc) Bei richtiger Auslegung des erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsantrags ist die Berufung der Klägerin selbst dann zulässig, wenn man auf die in der Berufungsverhandlung gestellten Anträge abstellen wollte. Mit dem in zweiter Instanz primär verfolgten Feststellungsbegehren macht die Klägerin die in der Abweisung ihres erstinstanzlichen Hilfsfeststellungsantrags liegende Beschwer zumindest insoweit geltend, als dieser Antrag künftige, auf die Ausgabe 2000/2001 folgende Ausgaben der von der Beklagten (mit-)verlegten Telefonverzeichnisse zum Gegenstand hatte. Ist die Berufung mithin insoweit zulässig, so begegnet auch die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz um den Antrag, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festzustellen, im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen Bedenken. Über den zweitinstanzlichen Hilfsantrag, die Erledigung des zunächst angekündigten Leistungsantrags festzustellen, ist nicht zu entscheiden, da dieser Antrag unter der nicht
eingetretenen prozessualen Bedingung steht, daû in dem Übergang zu dem in der Berufungsverhandlung gestellten Feststellungsantrag eine unwirksame Klageänderung zu sehen sein sollte.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.). Eine abschlieûende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es an den hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a. F.).
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die Bundesnetzagentur richtet zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.

(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Absatz 4 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt, gilt folgendes Verfahren:

1.
Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur den Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden hiervon. § 123b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats darf die Bundesnetzagentur Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 nicht festlegen.
2.
Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
3.
Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11
a)
die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG veröffentlicht, oder
b)
die Festlegung, inwieweit ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,
und erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 3, der Entwurf schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere den Zielen des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bundesnetzagentur die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um zwei weitere Monate aufzuschieben. Beschließt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums, die Bundesnetzagentur aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Kommission oder zieht ihn zurück. Ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf, so führt sie hierzu das Konsultationsverfahren nach Absatz 1 durch und legt der Kommission den geänderten Entwurf nach Nummer 1 vor. Zieht die Bundesnetzagentur den Entwurf zurück, so unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die weiteren betroffenen Ressorts über die Entscheidung der Kommission.
4.
Die Bundesnetzagentur übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 fallen.

(3) Ist die Bundesnetzagentur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten - gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.

(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.

(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.

(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von

1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn
a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und
b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in
a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.