Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 14. Feb. 2014 - 145 IN 450/10
Gericht
Tenor
wird die berichtigte Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014, nach der 1356 Mitglieder der Genossenschaft in Höhe der Haftsumme von 1.200,00 EUR vorschusspflichtig sind, gemäß § 108 Absatz 2, Satz 1 GenG für vollstreckbar erklärt.
Es sind die Genossenschaftsmitglieder zur Zahlung des Vorschusses in Höhe von 1.200,00 EUR verpflichtet, die im Jahr 2010 am 26.01.2010 (Tag der Eintragung im Genossenschaftsregister) und bei Insolvenzeröffnung am 01.09.2010 Mitglied waren. Neu – Mitglieder, die nach dem 26.01.2010 beigetreten sind, trifft keine Nachschusspflicht, §§ 6, 22, 22a, 29, 75, 105 bis 108 GenG.
1
Gründe:
2Am 16.12.2013 hat der Insolvenzverwalter die Vorschussberechnung gemäß §§ 105, 106 GenG eingereicht, diese am 18.12.2013 ergänzt und den Antrag gestellt, die Vorschussberechnung für vollstreckbar zu erklären, § 106 III GenG.
3Nach seinem Vortrag sollen die 1495 Genossenschaftsmitglieder, die namentlich in der beglaubigten Mitgliederliste aufgeführt sind, zur Zahlung eines Vorschusses auf die Nachschusspflicht in Höhe von 1.200,00 EUR je Mitglied verpflichtet sein, § 106 II GenG.
4I.
5Der Erklärungstermin gemäß §§ 107, 108 GenG
6wurde gemäß §§ 107 I GenG fristgerecht binnen 2 Wochen anberaumt. Die Terminsbestimmung wurde öffentlich bekannt gemacht, Blatt 435 – 437 dA und die 1495 Mitglieder besonders geladen. Der Verwalter ist gemäß § 8 III InsO mit der Zustellung an die Mitglieder des Gläubigerausschusses, des Aufsichtsrats, des Vorstands sowie an die Genossenschaftsmitglieder beauftragt worden, Nachweis über die Zustellung an die Organe siehe Blatt 433 dA und an die Genossen - siehe Leitzordner Anlagenband E Einsichtsband und Erklärungstermin (kurz: Band E).
7Die Vorschussberechnung des Insolvenzverwalters nebst Mitgliederliste sowie die Satzung der Genossenschaft wurden am 19.12.2013 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal rechtzeitig ausgelegt und es ist in der Bekanntmachung (Blatt 437 dA) und in der Ladung darauf hingewiesen worden, § 107 II GenG.
8Der Erklärungstermin hat am 30.12.2013 beim Amtsgericht Wuppertal stattgefunden. Die Vorschussrechnung wurde den Anwesenden erklärt. Diverse mündliche Einwendungen von Mitgliedern wurden zu Protokoll (Blatt 445 – 449 der Akten) und schriftliche Einwendungen zum Vorgang genommen (Band E).
9Es wurde Fortsetzungstermin gemäß § 108 II Satz 2 GenG bestimmt auf den 08.01.2014 und dieser sodann aus dienstlichen Gründen gemäß § 227 ZPO verlegt auf den 30.01.2014. Die Terminsverlegung wurde öffentlich bekannt gemacht.
10Gemäß § 108 GenG hat das Gericht die Vorschussberechnung umfassend von Amts wegen zu prüfen und sämtliche Einwendungen zu würdigen. Auch hinsichtlich Einwendungen und Umständen, die vor oder nach dem Termin bekannt werden, ist von Amts wegen zu ermitteln und zu prüfen, § 5 InsO.
11Das Gericht hat sodann dem Verwalter die Berichtigung der Vorschussrechnung aufgegeben. Die berichtigte Vorschussberechnung in der Fassung vom 28.01.2014 wurde im Fortgesetzten Erklärungstermin am 30.01.2014 erläutert.
12Es wurde wiederum Fortsetzungstermin gemäß § 108 II Satz 2 GenG bestimmt auf den 14.02.2014 und die Berichtigung der Vorschussberechnung hinsichtlich dreier Mitglieder angeordnet. Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekannt gemacht worden, Blatt 598 dA.
13Die berichtigte Vorschussberechnung in der Version vom 13.02.2014, nach der nunmehr 1356 Genossenschaftsmitglieder zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.200,00 EUR pro Kopf verpflichtet sind, ist im Fortgesetzten Erklärungstermin am 14.02.2014 vorgelesen und erklärt worden.
14Sodann wurde die Entscheidung des Gerichts verkündet und die Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014 für vollstreckbar erklärt, § 108 II GenG.
15Es sind die Genossenschaftsmitglieder zur Zahlung des Vorschusses zur Insolvenzmasse in Höhe von 1.200,00 EUR verpflichtet, die im Jahr 2010 am 26.01.2010 (Tag der Eintragung der Satzungsänderung im Genossenschaftsregister) und bei Insolvenzeröffnung am 01.09.2010 Mitglied der Genossenschaft (eG) waren.
16II.
17Die Rechtslage hinsichtlich der Verpflichtung zum Vorschuss
18auf die Nachschusspflicht
19ist umfassend von Amts wegen zu ermitteln und zu würdigen, § 5 InsO.
20Zur Vorschussleistung sind die Mitglieder der eG verpflichtet, soweit sich aus der Vermögensübersicht ein Fehlbetrag ergibt, § 106 I GenG. Dies ist ein Vorschuss auf die Nachschusspflicht, die gemäß § 105 I GenG besteht, soweit die Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung zu berücksichtigenden Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist.
21Der Insolvenzverwalter soll grundsätzlich bereits nach Vorlage der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO, also in dem Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der 1. Gläubigerversammlung die Vorschussberechnung gemäß § 106 I GenG einreichen.
22Dies ist in Absprache mit dem Gläubigerausschuss bis zum jetzigen Zeitpunkt zurückgestellt worden, um die erfolgreiche Verwertung des unbeweglichen Vermögens nicht zu gefährden, vgl. frühere Berichte des Verwalters. Im vorliegenden Fall ist dies unbedenklich, da im Hinblick auf die zu generierende Masse ein Nachteil zu Lasten der Gläubiger nicht ersichtlich ist und möglicherweise im Falle eines noch günstigeren Verwertungsergebnisses die Nachschüsse nicht hätten eingefordert werden müssen.
23Der Insolvenzverwalter hat in der Vorschussberechnung vom 16. und 18.12.2013 detailliert erläutert, dass die bei der Schlussverteilung nach § 196 InsO zu berücksichtigenden Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden und ungesicherte Forderungen von mindestens 5.187.030,46 EUR einer freien Verteilungsmasse von ca. 808.317,77 EUR gegenüber stehen. Die Unterdeckung beläuft sich somit auf 4.378.712,69 EUR und kann nunmehr deutlich konkreter beziffert werden als es bei Aufstellung der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO möglich war.
24Da die Haftsumme gemäß § 19 der Satzung auf 1.200,00 EUR je Mitglied beschränkt war, könnte der Verwalter nach seiner Berechnung höchstens eine Gesamtsumme von 1.794.000,00 EUR zur Masse ziehen. Dieser Betrag reicht nicht annähernd aus, um den Fehlbetrag auszugleichen. Somit ist bereits der Vorschuss in Höhe der maximalen Haftsumme pro Mitglied einzuziehen, § 119 GenG. Eine detaillierte Fortschreibung der Vermögensübersicht (§ 106 GenG i.V.m. § 153 InsO) führt zu keinem anderen Ergebnis und ist somit entbehrlich.
25In der Satzung der Genossenschaft
26darf die Nachschusspflicht nicht ausgeschlossen sein, § 105 I Satz 1 GenG. In der jeweils gültigen Satzung der eG war bis zum September 2009 die Nachschusspflicht der Genossen in § 19 Abs. 1 der Satzung wie folgt geregelt:
27Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den Pflichtanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 1.200,-- Euro. Bei Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.
28Dies kann den - beim Insolvenzgericht ab 19.12.2013 zur Einsichtnahme ausgelegten Satzungen aus den Jahren 2005 und 2007 entnommen werden. Die Festlegung der Nachschusspflicht auf 1.200,00 EUR war ordnungsgemäß im Genossenschaftsregister GnR 254 beim Amtsgericht X eingetragen und bekannt gemacht worden und wirkt somit gegenüber jedem Mitglied.
29Mehrere Mitglieder haben vorgetragen, bei ihrem Beitritt sei laut Satzung eine geringere Nachschusspflicht gültig gewesen, z.B. 2.000,00 DM = 1.022,58 EUR. Nur dieser Betrag sei aufzubringen. Diese Rechtsauffassung entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 22a Abs. 2 GenG müssen ausgeschiedene Mitglieder der eG die Erweiterung der Nachschusspflicht nicht gegen sich gelten lassen. Die Genossen, die zur Zeit der Satzungsänderung Mitglied waren, müssen diese im Umkehrschluss gegen sich gelten lassen.
30Die Nachschusspflicht ist sodann in der Mitgliederversammlung vom 17.09.2009 aufgehoben worden. § 19 der Satzung wurde geändert und lautet nunmehr:
31Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
32Die Satzungsänderung wurde am 26.01.2010 in das Genossenschaftsregister eingetragen und die Bekanntmachung vom Registergericht ordnungsgemäß veranlasst.
33Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass die Genossen dennoch im Insolvenz-verfahren nachschusspflichtig sind (1200,00 EUR) und benennt zwei Gründe:
34a) Die Stadt-Sparkasse T hat als Gläubigerin am 07.05.2010 fristgerecht binnen 6 Monaten „Widerspruch“ gegen die Aufhebung der Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, eingelegt und Sicherheitsleistung gefordert, § 22a Abs.1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 – 3 GenG.
35b) Der Verwalter erklärt die Anfechtung gemäß § 134 InsO. Die Aufhebung der Nachschusspflicht sei eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, die vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde und die Insolvenzgläubiger benachteilige.
36Gemäß §§ 22a Abs. 1, 22 Abs. 1 – 3 GenG hat die Stadt-Sparkasse T
37sich wirksam gegen die Aufhebung der Nachschusspflicht gewandt und sie konnte Sicherheitsleistung verlangen. Das Schreiben der Stadt-Sparkasse T vom 07.05.2010 – Eingang beim Vorstand am 07.05.2010 bestätigt – ist der Genossenschaft rechtzeitig binnen 6 Monaten nach Registereintragung und Bekanntmachung zugegangen.
38Die Stadt-Sparkasse gehört zu dem Gläubigerkreis, dem dieses Recht zusteht, vgl. Ausführungen zu § 22 GenG von Beuthien, 15. Auflage. Wie sich aus den Darlegungen des Verwalters und der Mitteilung der Stadt-Sparkasse eindeutig ergibt, hat die Gläubigerin nicht nur dingliche Forderungen, sondern schuldrechtliche, ungesicherte Forderungen in Höhe von 3.433.353,56 EUR.
39Der Stadt-Sparkasse T wurde keine Sicherheit geleistet und sie konnte zum damaligen Zeitpunkt keine Befriedigung verlangen, so dass die Folgen des § 22 Abs 3 GenG eintreten. Nach dieser Vorschrift können sich Genossen, die zum Zeitpunkt der Registereintragung am 26.01.2010 Mitglied waren, auf die Änderung erst berufen, wenn der Gläubigerin, die sich rechtzeitig zu diesem Zweck gemeldet hat, Sicherheit geleistet wurde.
40Die Aufhebung der Nachschusspflicht ist relativ unwirksam zwischen den Genossen und der Genossenschaft, Beuthien, 15. Aufl., § 22 Rn 4 und Pöhlmann, Fandrich, Bloehs, 4. Auflage, § 22 Rn 4. Die relative Unwirksamkeit besteht nicht (allein) zwischen der Stadt-Sparkasse T und den Genossen – wie von der Gläubigerin gegenüber dem Verwalter zunächst vorgetragen wurde, Beuhtien, a.a.O.
41Vorinsolvenzlich steht nur dem Gläubiger, der sich binnen 6 Monate wirksam gemeldet hat, ein Anspruch auf Sicherheitsleistung zu, §§ 22a, 22 Abs. 3 GenG. Nach Sicherstellung der Gläubigerin würde die Aufhebung der Nachschusspflicht für sämtliche Mitglieder wirksam.
42Aus dieser Rechtsnorm kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass diese Gläubigerin im Falle nicht erbrachter Sicherheitsleistung dann an den Nachschüssen im Insolvenzverfahren ein Vorrecht vor den Masse- und Insolvenzgläubigerin hätte.
43Schon aus dem Gesetzeswortlaut (§ 22a Abs. 1, 105 Abs. 1, 114 GenG u.a.) ergibt sich, dass es Nachschüsse zur Insolvenzmasse sind, die im Rückschluss aus §§ 105, 114 und 115 GenG nicht allein dem „widersprechenden“ Gläubiger, sondern den Massegläubigern und sämtlichen Tabellengläubigern zustehen. Die Nachschussverpflichtung ist ein aufschiebend bedingter, frühestens mit Insolvenzeröffnung entstehender Anspruch. Die Verpflichtung der Mitglieder besteht nur, soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung zu berücksichtigenden Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden können.
44Dies entspricht dem grundsätzlichen Ziel jeden Insolvenzverfahrens, welches gemäß § 1 InsO dazu dient, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.
45Schuldnerin ist die Genossenschaft (eG). Für die Verbindlichkeiten haftet sämtlichen Gläubigern nur das Vermögen der eG, § 2 GenG.
46Das primäre Haftkapital sind die Geschäftsanteile der Genossen, Beuthien, a.a.O., § 22 Rn 6. Die Nachschüsse sind das sekundäre Haftkapital der Genossenschaft, vgl. hierzu die Ausführungen von Beuthien, 15. Auflage zu §§ 1, 6, 22, 22a Rn 6, 98 ff, 105 bis 119 GenG. Gemäß § 105 GenG ist der Verwalter gesetzlich verpflichtet, im Insolvenzverfahren die Nachschüsse für die Insolvenzmasse geltend machen. Einen Ermessensspielraum gibt es insoweit nicht.
47Nichts anderes gilt für die Vorschüsse gemäß § 106 GenG. Die Vorschuss-berechnung hat in gewisser Weise vorläufigen Charakter, da sich die endgültige Nachschusspflicht zur Insolvenzmasse gemäß §§ 107 bis 115d erst herausstellt, sobald mit der Schlussverteilung begonnen werden kann, Beuthien, 15. Aufl., § 106 GenG, Rn 1. Dies ist der Fall, sobald die Vermögenswerte der Schuldnerin verwertet, die Insolvenztabelle geklärt ist (§§ 174 – 186 InsO) und somit das Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 InsO aufgestellt werden kann.
48Es sind Vorschüsse auf die Nachschusspflicht, die zu Beginn des Verfahrens die Liquidität der eG zwecks Sicherstellung ihrer Aufgaben oder Vermeidung der Massearmut gemäß § 207 InsO oder der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO gewährleisten sollen, Beuthien, 15. Auflage, § 105 GenG Rn 6.
49Eine Regelung, die der „widersprechenden“ Gläubigerin im Insolvenzverfahren „besondere, Vorrechte“ an den Nachschüssen einräumt, ist im GenG nicht verankert und somit kann die Stadt-Sparkasse T weder ein Recht auf Aussonderung aus der Insolvenzmasse gemäß § 47 InsO noch auf Absonderung gemäß § 51 InsO begründet vortragen.
50Protokoll Blatt 447 R dA Diverse Genossen erheben den Einwand, der Erklärungstermin hätte erst stattfinden dürfen, sobald über den Widerspruch der Stadt.Sparkasse T vom 07.05.2010 gegen die Nachschusspflicht Rechtsklarheit besteht.
51Dieser Einwand ist zurückzuweisen.
52Das Gericht hatte in diesem Verfahren von Amts wegen alle Umstände und die Rechtsfolgen hinsichtlich des „Widerspruchs“ der Stadtsparkasse zu ermitteln. Nach dem GenG sind keine Regelungen ersichtlich, dass ein anderer Rechtsweg (z.B. Erkenntnisverfahren) vorrangig vor dem Verfahren gemäß §§ 105 – 108 GenG zu beschreiten wäre.
53Die Publizität des Genossenschaftsregisters
54Ist im GenG geregelt und bei Prüfung der erhobenen Einwendungen und Würdigung der Rechtslage zu berücksichtigen. Beispielsweise wurde der Einwand erhoben, dass man nur in die eG eingetreten sei, weil die Nachschusspflicht ausgeschlossen und auch nur unter dieser Prämisse die beim Beitritt fälligen Geschäftsanteile seitens der Arge bezahlt wurden.
55Beschränkung oder Nichtbestehen der Nachschusspflicht sind gemäß § 6 Nr. 3 GenG Mindestinhalt der Satzung und im GenReg einzutragen, § 10 GenG. Eine Satzungsänderung (§ 16 Abs. 4 GenG) über die Aufhebung der Nachschusspflicht wird gemäß § 16 Abs. 6 GenG erst mit der Eintragung im Register und Bekanntmachung wirksam, Beuthien 15. Auflage, § 6 Rn 9, § 16 Rn 14.
56Die Publizität des Genossenschaftsregisters ergibt sich aus § 29 GenG. Dritte (Gläubiger, der Insolvenzverwalter, ...) müssen die Eintragung im GenReg gegen sich gelten lassen, lediglich die Ausnahmeregelungen § 22 a Abs. 1, 22 Abs. 1 - 3 GenG sind - wie zuvor dargestellt - zu beachten, Beuthien a.a.O. § 16 Rn 14.
57Für Mitglieder, deren Beitritt nach der Eintragung der Satzungsänderung im GenReg zugelassen wird, gilt die neue Regelung von Anfang an. Im Falle eines Beitritts nach Beschlussfassung aber noch vor der Eintragung gilt auch für das neue Mitglied noch die ursprüngliche Regelung, Pöhlmann, Fandrich, Bloehs, 4. Auflage, § 22 Rn 4.
58Das Gericht hat daher angeordnet, dass der Verwalter in seiner Vorschussberechnung sämtliche Genossen außen vor lässt, die erst nach Registereintragung und Bekanntmachung am 26.01.2010 Neu-Mitglied der eG wurden.
59Der Einwand des Mitglieds und ehemaligen Geschäftsführers, Wolfgang T4, der Beschluss über die Satzungsänderung im Jahr 2009 sei nichtig und die Registereintragung hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da der Aufsichtsrat nicht mehr besetzt und somit die Mitgliederversammlung im September 2009 nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei, ist nicht begründet und führt zu keiner anderen Würdigung der Rechtslage.
60Nach ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH tritt in Anlehnung an das AktR die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung wegen der Gefährdung des Rechtsverkehrs nur in den unbedingt notwendigen Fällen ein. Dies gilt auch für das GenReg. Ein mangelhafter Beschluss ist in der Regel nur anfechtbar, Beuthien, a.a.O., § 51 Rn 3-5.
61Mögliche Eintragungsmängel wären eine nicht beschlossene Satzungsänderung oder eine nicht vom Vorstand oder von zu wenigen Vorstandsmitgliedern eingereichte Registeranmeldung, Beuthien, a.a.O. § 16 GenG Rn 16.
62Eine fehlende Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ist nicht vorgetragen und ein Rechtsmittel gegen eine fehlerhafte Registereintragung nicht eingelegt worden. Hierfür gibt es vorliegend auch keinerlei Anhaltspunkte. Mangelhafte Besetzung des Aufsichtsrats begründet keinen Eintragungsmangel oder gar die Zurückweisung der Anmeldung zum Register, so auch Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, § 16 GenG Rn 26.
63Der Verwalter hat die Anfechtung gemäß § 134 InsO
64in seiner Vorschussberechnung vom 16.12.2013 erklärt. Die Aufhebung der Nachschusspflicht sei eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin zum Nachteil der Insolvenzgläubiger und daher gemäß § 134 InsO anfechtbar.
65Gegen die Anfechtung sind vielfältige Einwendungen im Erklärungstermin und schriftlich beim Insolvenzgericht erhoben worden, der angefochtene, rechtsgeschäftliche Vorgang könne nicht unter § 134 InsO subsumiert werden oder diese Vorschrift sei nicht anwendbar.
66Ebenso hat sich der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrats der eG, Herr Rechtsanwalt L2 aus T, im Termin in seiner schriftlichen und mündlichen Stellungnahme gegen die Anfechtbarkeit gemäß § 134 InsO gewandt, Band E: Schriftsatz vom 27.12.2013.
67Das GenG und die InsO sind gemäß §§ 98 ff GenG aufeinander abgestimmt worden und gleichermaßen bei Würdigung der Rechtslage zu betrachten, vgl. Kommentierung Beuthien 15. Auflage und Aufsatz Offene Probleme beim Insolvenzverfahren der eingetragenen Genossenschaft Beuthien / Titze, ZIP 25 – 26 / 2002. Das Anfechtungsrecht der InsO (§§ 129 ff) dürfte grundsätzlich Anwendung finden. Der Insolvenzverwalter hat das Recht zur Anfechtung von GVBeschlüssen, die zum Nachteil der Insolvenzgläubiger ergangen sind oder Feststellung deren Nichtigkeit, Beuthien a.a.O. § 101 GenG Rn 12.
68Die Anfechtung gemäß § 134 InsO einer Satzungsänderung zur Aufhebung der Nachschusspflicht ist bisher weder in der einschlägigen Literatur beschrieben noch in der Rechtsprechung entschieden worden. Bei Würdigung der gesellschaftsrechtlichen Beziehung der Genossen zu der Schuldnerin (der eG) sowie deren Gläubigern hat auch das Gericht Zweifel, ob es sich um eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin handelt.
69Die Nachschusspflicht ist ein aufschiebend bedingter Rechtsanspruch, der erst mit Insolvenzeröffnung entsteht und somit immer vom Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, niemals von der eG. Die Nachschüsse sind sekundäres Haftkapital der eG, welches für die Verteilung an die Masse- und Tabellengläubiger einzusetzen ist. Die Änderung der Satzung (Aufhebung der Nachschusspflicht) obliegt der Mitgliederversammlung und somit den Genossen, § 16 GenG, § 34 der Satzung.
70Ein Recht, sich gegen diese Satzungsänderung zu wenden, wurde nach dem GenG gemäß §§ 22a, 22 Abs. 1- 3 GenG lediglich den Gläubigern eingeräumt, nicht aber der Schuldnerin. Die eG hat diesbezüglich keine Rechte. Daraus könnte man schlussfolgern, dass die eG somit in diesem Zusammenhang auch gar keine anfechtbare, unentgeltliche Rechtshandlung vornehmen kann. Sofern die Gläubiger ihre Rechte – im vorliegenden Fall gemäß §§ 22a Abs. 1, 22 GenG – nicht wahrnehmen, könnte dies möglicherweise ein Verzicht oder Erlass i.S.d. BGB und somit eine unentgeltliche Leistung der Gläubiger sein.
71Anders ist der Vorgang bei Einziehung der Geschäftsanteile der Mitglieder (primäres Haftkapital) zu sehen. Würde die Schuldnerin (eG) von der Einziehung ganz oder teilweise absehen, dürfte dies eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, ein Erlass der Zahlungspflichten der Mitglieder sein, der gemäß § 22 Abs. 4 GenG verboten wäre.
72Nun erhält der Insolvenzverwalter mit Insolvenzeröffnung in die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis für die Schuldnerin, § 80 InsO …
73Die Beantwortung der rechtlich sehr anspruchsvollen Fragestellung, ob es sich um eine unentgeltliche Leistung der eG, der Schuldnerin, zum Nachteil der Insolvenzgläubiger handelt, kann jedoch dahin gestellt bleiben, da sie vorliegend hinsichtlich der Vorschussberechnung des Verwalters zu keiner anderen gerichtlichen Entscheidung führen würde.
74Wie bereits erläutert, muss auch der Insolvenzverwalter die Publizität des Registers gegen sich gelten lassen. §§ 6, 10, 22a, 29 GenG. Gemäß § 23 Abs. 1 GenG haften die Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe des GenG.
75Grundvoraussetzung der Insolvenzanfechtung ist, - wie zutreffend seitens des Verwalters am 27.01.2014 (Blatt 560 dA) dargestellt - dass eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Erfordernis ist stets, dass sich die benachteiligende Rechtshandlung auf solche Vermögenswerte bezieht, die bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zum Vermögen des Schuldners gehörten, BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 63/08.
76Da nach dem Gesetzeswillen eine Nachschusspflicht gegenüber Mitgliedern, die erst nach Registereintragung Genossen worden sind, gerade nicht besteht, ist infolge dessen auch die für die Anfechtung notwendige, objektive Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen.
77Ausgeschiedene Genossen,
78deren Mitgliedschaft sechs bis achtzehn Monate vor Insolvenzeröffnung (01.09.2010) beendet war, haben Einwände dagegen erhoben, dass sie in der Berechnung des Verwalters vom 16.12.2013 zur Vorschusszahlung und gemeinsam mit den Mitgliedern der eG in einer Berechnung herangezogen werden sollen. Sie seien nach dem Gesetz nicht zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet und es müsse für ausgeschiedene Mitglieder eine gesonderte Berechnung aufgestellt werden.
79Der Insolvenzverwalter trägt in seiner Vorschussberechnung vor, dass bereits jetzt feststehe, dass die Unterdeckung bei der Schlussverteilung gemäß § 196 InsO so hoch sei, dass ohne Zweifel die Nachschüsse von den Mitgliedern, die bis 18 Monate vor Insolvenzeröffnung ausgeschieden waren, gemäß §§ 115b, 115c GenG ebenfalls einzuziehen seien.
80Die Einwände der Mitglieder sind berechtigt. Abzuwägen war seitens des Gerichts, ob diesbezüglich eine Berichtigung angeordnet werden könnte, die Verfahrensmängel heilt: Eine gesonderte Berechnung ist nach einhelliger Auffassung im Schrifttum in jedem Fall erforderlich, vgl. Kommentierungen Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht - Pöhlmann, Fandrich, Bloehs 4. Auflage 2012 sowie Beuthien a.a.O.
81Das Gericht hätte dem Verwalter die Aufstellung einer gesonderten Berichtigung aufgegeben, sofern die Einziehung von Vorschüssen nach dem Gesetz vorgesehen wäre. Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder richtet sich nach §§ 115b und 115c GenG.
82Eine Verpflichtung Vorschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, ist gesetzlich nicht verankert, § 115c III GenG nimmt lediglich auf § 106 III GenG Bezug, nicht aber auf § 106 I und II GenG.
83In Bezug genommen ist somit allein Verfahrensrecht, d.h. auch für diese Nachschussberechnung ist gem. § 106 III GenG die Vollstreckbarkeit zu beantragen, jedoch nicht die Vorschriften hinsichtlich der Vorschüsse auf die Nachschusspflicht der Genossen.
84Es handelt sich hier auch nicht um einen redaktionellen Fehler des Gesetzgebers. Dies erschließt in einer Gesamtbetrachtung der Regelung gemäß §§ 105 bis 115d GenG. Die bis achtzehn Monate vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Mitglieder sind nur subsidiär in Anspruch zu nehmen, nachdem auch die gemäß § 114 GenG einzureichende Nachschussberechnung der Mitglieder der eG nicht zur vollständigen Befriedigung der Tabellengläubiger geführt hat, vgl. Kommentierung Beuthien, a.a.O. Gemäß § 114 GenG III hat der Gesetzgeber ausdrücklich einen anderen Bezug auf § 106 GenG vorgenommen als gemäß § 115c III GenG.
85Das Gericht hat sodann geprüft, ob bereits jetzt eine Nachschussberechnung für Mitglieder und ausgeschiedene Mitglieder eingereicht werden könnte. Die Voraussetzungen sind gemäß §§ 114 und 115b GenG jedoch nicht erfüllt. Das Verfahren ist noch nicht soweit fortgeschritten, dass mit der Schlussverteilung gemäß § 196 InsO begonnen werden könnte. Oder, die 2. Alternative, Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO und die Insolvenzmasse ist vollständig verwertet, ist ebenso nicht gegeben, § 114 GenG.
86Dementsprechend hat das Gericht gemäß § 108 II GenG die Berichtigung dahingehend angeordnet, dass ein Vorschuss (1.200,00 EUR) gemäß
87§ 106 I GenG nur von den Genossen zur Insolvenzmasse zu leisten ist, die am 01.09.2010 bei Insolvenzeröffnung und bis 6 Monate zuvor Mitglied waren.
88Sofern eine Mitgliedschaft bis 6 Monate vor Insolvenzeröffnung beendet wurde, gilt die Beendigung gemäß § 75 GenG als nicht erfolgt, da die eG gemäß § 101 GenG durch die Insolvenzeröffnung aufgelöst wurde. Die Insolvenzeröffnung sowie die Auflösung ist im Register eingetragen worden, § 102 GenG.
89Einwendungen der Täuschung, der Fehlinformation oder mangelhafter Aufklärung
90der Mitglieder über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin sind nicht geeignet, die Verpflichtung zum Nachschuss zur Insolvenzmasse abzuwehren. Die Haftung ergibt sich allein aus der Satzung und der Registereintragung (Publizität des Registers). Zudem verpflichtete sich jedes Mitglied in der üblicherweise von der eG verwendeten Beitrittserklärung (siehe Muster Blatt 613 dA) zur Zahlung der Geschäftsanteile und der Nachschüsse bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme, BGH Urteil vom 13.10.2008, AZ: II ZR 227/07.
91Soweit vorgetragen wurde, man sei nur Mitglied geblieben, weil im Falle einer Kündigung wegen der schlechten Bilanz der eG das Auseinandersetzungsguthaben nicht ausgezahlt werden konnte oder der Vorstand der eG den Fortbestand der Mitgliedschaft als die wirtschaftlich sinnvollste Lösung dargestellt habe, sei auf das Urteil des OLG Hamburg vom 04.04.2008 – 11 U 208/06, veröffentlicht in Der Betrieb, 2008, sowie Beuthien, a.a.O., § 108 GenG Rn 8 verwiesen. Dies gilt ebenso für Vorträge, es habe Verstöße gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben gegeben. Einwendungen dieser Art sind im Erklärungsverfahren gemäß § 108 GenG unzulässig, Beuthien, a.a.O.
92Eine Aufrechnung
93gegen die eingeforderten Vorschüsse ist unzulässig, BGH Entscheidung vom 15.06.1978 – II ZR 13/77, NJW 1978, 2595 sowie Beuthien, a.a.O. § 106 GenG Rn 2. Diese sollen zunächst ungekürzt der Insolvenzmasse zufließen. Die Aufrechnung kann bei Aufstellung der Nachschussberechnung gemäß §§ 114 ff, 105 Abs. 5 GenG geltend gemacht werden, soweit die Forderung des Mitglieds in der Tabelle festgestellt ist.
94Einrede der Verjährung
95Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ebenso, dass die allgemeine Verjährung gemäß BGB für Nachschüsse nicht eintreten kann. Die Drei-Jahres-Frist wäre zu kurz, da üblicherweise das Insolvenzverfahren über eine eG nicht in diesem Zeitrahmen zum Abschluss und zur Schlussverteilung gemäß § 196 InsO kommen kann. Daher sind nach Beuthien a.a.O. die Vorschriften des Gesellschaftsrechts (GmbHG und AktG) anzuwenden, nach denen die Nachschusspflicht nach 10 Jahren verjähren würde.
96Die Haftsumme (§ 119 GenG) wurde nicht vor Insolvenzeröffnung beansprucht
97Vor Insolvenz der eG sind die Mitglieder in keiner Weise in Anspruch genommen worden, die sich auf die Haftsumme gemäß § 119 GenG auswirken würde, also anrechenbar wäre. Theoretisch möglich wäre beispielsweise eine Inanspruchnahme gemäß §§ 73, 87a GenG wegen Bilanzüberschuldung, BGH Urteil vom 13.10.2008, AZ: II ZR 227/07. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hierzu wurde der Vorstand Herr V im Fortgesetzten Erklärungstermin am 30.01.2014 befragt und ebenso hat sich der Insolvenzerwalter schriftlich geäußert. Die Mitglieder haften bei Insolvenzeröffnung in Höhe von 1.200,00 EUR.
98Mangelnde Zahlungsfähigkeit
99Dieser Einwand ist nicht bei Aufstellung der Vorschussberechnung zu berücksichtigen, auch unvermögende Mitglieder müssen in die Vorschussberechnung aufgenommen werden, Beuthien, a.a.O. § 105 GenG, Rn 11. Die Leistungsfähigkeit eines Mitglieds richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in der ZPO.
100Zusammenfassung
101Der Insolvenzverwalter war gemäß §§ 105, 106 GenG gesetzlich verpflichtet, die Vorschussberechnung einzureichen.
102In die berichtigte Vorschussberechnung sind nur die Genossen aufzunehmen, die im Jahr 2010 zum Zeitpunkt der Registereintragung und Bekanntmachung am 26.01.2010 und der Insolvenzeröffnung am 01.09.2010 Mitglied der Genossenschaft waren. Neu – Mitglieder, die nach dem 26.01.2010 beigetreten sind, trifft keine Nachschusspflicht, §§ 105 – 108 GenG, §§ 6, 22, 22a, 29 GenG.
103Die bis sechs Monate vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Mitglieder können nicht zur Leistung eines Vorschusses herangezogen werden, §§ 75, 101, 115b, 115c Abs. 3 GenG.
104Wuppertal, 14.02.2014
105Amtsgericht
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(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.
(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Die Satzung muss enthalten:
- 1.
die Firma und den Sitz der Genossenschaft; - 2.
den Gegenstand des Unternehmens; - 3.
Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; - 4.
Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht; - 5.
Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) (weggefallen)
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.
(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.
(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.
(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.
(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung).
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.
(1) Der Insolvenzverwalter hat, nachdem die Nachschussberechnung für vollstreckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß § 110 vorhandenen Bestand und, so oft von den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen im Wege der Nachtragsverteilung nach § 203 der Insolvenzordnung unter die Gläubiger zu verteilen. Soweit es keiner Nachschussberechnung bedarf, hat der Insolvenzverwalter die Verteilung unverzüglich vorzunehmen, nachdem die Feststellung nach § 114 Abs. 1 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt ist.
(2) Außer den Anteilen auf die in §§ 189 bis 191 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Prüfungstermin von dem Vorstand ausdrücklich bestritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstands durch Klage zu beseitigen. Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Anteile zur Verteilung unter die übrigen Gläubiger frei.
(3) Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Überschüsse hat der Insolvenzverwalter an die Mitglieder zurückzuzahlen.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.
(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
- 1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; - 2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt; - 3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht; - 4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Die Satzung muss enthalten:
- 1.
die Firma und den Sitz der Genossenschaft; - 2.
den Gegenstand des Unternehmens; - 3.
Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; - 4.
Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht; - 5.
Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
- 1.
Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, - 2.
Erhöhung des Geschäftsanteils, - 3.
Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, - 4.
Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, - 5.
Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, - 6.
Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, - 7.
Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, - 8.
Zerlegung von Geschäftsanteilen, - 9.
Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, - 10.
Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, - 11.
Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
(3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt.
(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) (weggefallen)
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
- 1.
Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, - 2.
Erhöhung des Geschäftsanteils, - 3.
Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, - 4.
Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, - 5.
Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, - 6.
Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, - 7.
Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, - 8.
Zerlegung von Geschäftsanteilen, - 9.
Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, - 10.
Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, - 11.
Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
(3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt.
(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Für folgende Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst:
- 1.
Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, - 2.
Erhöhung des Geschäftsanteils, - 3.
Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, - 4.
Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, - 5.
Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, - 6.
Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3, - 7.
Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, - 8.
Zerlegung von Geschäftsanteilen, - 9.
Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, - 10.
Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, - 11.
Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
(3) Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Zu sonstigen Änderungen der Satzung bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, sofern nicht die Satzung andere Erfordernisse aufstellt.
(5) Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt.
(6) Der Beschluss hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Die Satzung muss enthalten:
- 1.
die Firma und den Sitz der Genossenschaft; - 2.
den Gegenstand des Unternehmens; - 3.
Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; - 4.
Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht; - 5.
Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) (weggefallen)
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Berechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögen einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Berechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögen einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung).
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung).
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung).
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
- 1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, - 2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, - 3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, - 4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und - 5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(1) In dem Termin sind Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft sowie der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu hören.
(2) Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(1) Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
(2) Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung).
(3) Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der §§ 106 bis 109, 111 bis 113, der Vorschrift des § 106 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass das Vermögen auch unter Berücksichtigung fälliger, rückständiger Einzahlungen die Schulden nicht mehr deckt, so kann die Generalversammlung beschließen, dass die Mitglieder, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben, zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, soweit dies zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich ist. Der Beschlussfassung der Generalversammlung stehen abweichende Bestimmungen der Satzung nicht entgegen.
(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrags nicht aus, kann die Generalversammlung beschließen, dass die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile bis zur Deckung des Fehlbetrags weitere Zahlungen zu leisten haben. Für Genossenschaften, bei denen die Mitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn die Satzung dies bestimmt. Ein Mitglied kann zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile gelten als Geschäftsanteile eines Mitglieds auch die Geschäftsanteile, die es entgegen den Bestimmungen der Satzung über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen hat.
(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden, wenn das Vermögen auch unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungspflichten die Schulden nicht mehr deckt.
(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.
(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.
(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.
(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.
(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs- und Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.
(2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht.
(3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
Die Satzung muss enthalten:
- 1.
die Firma und den Sitz der Genossenschaft; - 2.
den Gegenstand des Unternehmens; - 3.
Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben; - 4.
Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht; - 5.
Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Generalversammlung durch das Gericht in einer Bekanntmachung zu der Eintragung in das Genossenschaftsregister anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren.
(1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Änderung eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Änderung weder kannte noch kennen musste.
(3) Ist die Änderung unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter auf die Eintragung der Änderung berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) (weggefallen)
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
(1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich eine Berechnung über die Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder aufzustellen.
(2) In der Berechnung sind die ausgeschiedenen Mitglieder namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu verteilen, soweit nicht das Unvermögen einzelner zur Leistung von Beiträgen vorauszusehen ist.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.