Rechtsgebiet
Bestechung und Korruption
2 Unterthemen · 41 von 47 Normen · 2 Urteile im Überblick
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Korruption untergräbt das Vertrauen in die staatliche Verwaltung (Amtsträgerkorruption) und den fairen Wettbewerb der Wirtschaft (geschäftliche Korruption). Der Gesetzgeber bekämpft dies mit massiven Strafen, die sich spiegelbildlich gegen Geber und Nehmer richten.
Die staatliche Korruption ist in den §§ 331 ff. StGB normiert. Nimmt ein Amtsträger für eine ohnehin rechtmäßige Diensthandlung ein Geschenk an, greift die Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Wird das Geld jedoch als Schmiergeld für eine rechtswidrige Diensthandlung gezahlt (z. B. illegale Baugenehmigung), liegt echte Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bzw. Bestechung (§ 334 StGB) vor, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (teils zehn) Jahren bestraft wird.
Auch die Schmiergeldzahlung in der Privatwirtschaft rückt in den Fokus. Gemäß § 299 StGB macht sich strafbar, wer als Angestellter eines Unternehmens im Wettbewerb Vorteile fordert oder annimmt, um andere unlauter zu bevorzugen (z. B. der Einkäufer, der nur Lieferanten wählt, die ihm Reisen finanzieren). Neben der Freiheitsstrafe drohen den involvierten Unternehmen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (Vergabesperre) sowie die Abschöpfung des inkriminierten Geldes (§ 73 StGB).
Rechtlicher Rahmen Das Strafgesetzbuch (StGB) der Bundesrepublik Deutschland enthält in den §§ 331 ff. spezifische Bestimmungen zu Straftaten im Amt, darunter Bestechlichkeit und Bestechung im… Weiterlesen ›
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt… Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 08.02.2011 (Az: 1 StR 490/10) folgendes entschieden: Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Wirt- u SteuerStR“.
Schlüsselnormen
- § 1 IntBestG (weggefallen)
- § 2 IntBestG Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr
- § 3 IntBestG Auslandstaten
- § 4 IntBestG (weggefallen)
- § 1 GwGMeldV Anwendungsbereich
- § 4 GwGMeldV Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen
- § 1 GwGMeldV-Immobilien Regelungsbereich
- § 3 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
- § 4 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
- § 5 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
- § 6 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
- § 7 GwGMeldV-Immobilien Ausnahme von der Meldepflicht
- § 16 WiStrG 1954 Verweisungen
- § 1 WiStrG 1954 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
- § 3 WiStrG 1954 Verstöße gegen die Preisregelung
- § 4 WiStrG 1954 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
- § 11 WiStrG 1954 Verfahren
- § 1 ZIdPrüfV Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
- § 2 GwGMeldV Form elektronischer Meldungen
- § 3 GwGMeldV Erforderliche Angaben in Meldungen
- § 5 GwGMeldV Inkrafttreten
- § 2 GwGMeldV-Immobilien Begriffsbestimmungen
- § 8 GwGMeldV-Immobilien Inkrafttreten
- § 15 WiStrG 1954 § 15
- § 17 WiStrG 1954 § 17
- § 18 WiStrG 1954 § 18
- § 19 WiStrG 1954 § 19
- § 20 WiStrG 1954 (weggefallen)
- § 21 WiStrG 1954 Begriffsbestimmung
- § 23 WiStrG 1954 Inkrafttreten
- § 2 WiStrG 1954 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
- § 5 WiStrG 1954 Mietpreisüberhöhung
- § 6 WiStrG 1954 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
- § 10 WiStrG 1954 Selbständige Abführung des Mehrerlöses
- § 12 WiStrG 1954 § 12
- § 13 WiStrG 1954 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
- § 14 WiStrG 1954 § 14
- § 7 WiStrG 1954 Einziehung
- § 8 WiStrG 1954 Abführung des Mehrerlöses
- § 9 WiStrG 1954 Rückerstattung des Mehrerlöses
- § 2 ZIdPrüfV Inkrafttreten
Aktuelle Urteile
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