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| Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Beurteilung des von der Klägerin im Jahr 2000 aufgenommenen Darlehens über 15 Mio. DM für das damit finanzierte Projekt eines Seniorenpflegeheims in X. Fraglich ist, ob dieses Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit im Streitjahr 2004 (und darüber hinaus) zur hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in seiner bis zum Jahr 2007 geltenden Fassung (nachfolgend GewStG a.F.) führt. |
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| Die Klägerin ist eine im Jahr 1996 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 52.000 EUR und Sitz in Y. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Bau- und Dienstleistungen aller Art, die Projektentwicklung und die Bauträgerschaft für Einrichtungen von Kommunen, Ländern oder des Bundes. Handwerksleistungen werden grundsätzlich nur durch Subunternehmen erbracht. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, unmittelbar oder mittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. |
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| Am 28. März 2000 schloss die Klägerin (noch unter ihrer damaligen Firma B GmbH) mit einer Privatperson einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit Rücktrittsrecht (§ 7) für eine Teilfläche von 2.740 qm des real zu teilenden Flurstücks Nr. ....... in X (.... straße). Die Fälligkeit des - zunächst vorläufigen - Kaufpreises von 1.918.000 DM (700 DM/qm) war u.a. von der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des von der Klägerin dort geplanten Altenpflegeheims abhängig (§ 2). Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf die Gerichtsakte (Blatt 165 ff.) verwiesen. Der Vertrag enthält als Anlage einen Lageplan, aus dem die Planung ersichtlich ist. Ergänzend wird auf die dem Gericht vorliegenden Bauakten und Einheitswertakten Bezug genommen. |
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| Mit Pachtvertrag vom 5. März 2000 / 12. Juli 2000 schloss die Klägerin als Verpächterin mit der C GmbH (damalige Tochtergesellschaft der E AG, nun zur ...-Gruppe / H gehörend) unter der Projektbezeichnung „Seniorenzentrum X“ einen Pachtvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Rechtsbehelfsakte (Blatt 62 ff.) Bezug genommen wird. Pachtgegenstand ist bzw. war nach § 2 Ziff. 1 des Vertrags das Grundstück mit dem von der Klägerin als Bauherrin darauf zu errichtenden Gebäude und dem für den Betrieb als Seniorenpflegeheim erforderlichen Inventar. Als unverbindlicher Richttermin für die Übergabe wurde in § 5 Ziff. 1 der 31. Oktober 2001 avisiert, als verbindlicher spätester Übergabezeitpunkt der 30. April 2002 vereinbart. Der Pachtzins wurde auf der Basis von 120 Betten auf 112.775 DM (57.660,94 EUR) festgelegt. Vereinbart wurde eine 20-jährige Laufzeit mit Verlängerungsoption für die Pächterin (§ 16). |
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| Die Klägerin bot das Projekt mehreren Interessenten an (potenziellen Käufern und auch Maklern). Den betreffenden Schriftverkehr aus dem Zeitraum ab März 2000 hat die Klägerin als Anlagen zur Klagebegründung vorgelegt. Auf sie wird Bezug genommen (Anlagenkonvolute K 1 bis K 7). In einem Schreiben vom 28. August 2000 teilte die Klägerin einem Kapitalanlageberater mit, dass die Verhandlungen „mit einem Interessenten unmittelbar vor einem Vertragsabschluss“ stünden. |
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| Am 25. September 2000 bzw. 5. Oktober 2000 unterzeichneten die ... Bank (Zweigniederlassung der xxxx Bank eG) als Darlehensgeberin und die Klägerin als Darlehensnehmerin den im Zentrum des Klageverfahrens stehenden Darlehensvertrag Nr. ........ über eine Kreditsumme von 15 Mio. DM. Die ... Bank bildete mit der P- Bank AG (P-Bank) ein offenes Konsortium. Die ... Bank stellte 10 Mio. DM zur Verfügung, die P-Bank 5 Mio. DM. Die Kreditsumme wurde wie folgt ermittelt: 1.918.000 DM für die Finanzierung des Grundstückskaufpreises, 9.860.000 DM für die Finanzierung der Baukosten (noch abzuschließender Generalunternehmervertrag mit der Generalunternehmerin Bau AG), 2.120.000 DM für die Finanzierung des Inventars sowie 1.102.000 DM für Zinsen und Nebenkosten. Als Zinssatz wurden nominal 6,53% (fest bis 30.09.2010, effektiver Jahreszins 6,73%), als jährliche Tilgung 2% und als monatliche Annuität 106.625 DM (54.516,50 EUR) vereinbart. Der Kredit ist am 30. September 2010 zur Rückzahlung fällig. |
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| Die Bank erhielt die folgenden Sicherheiten: Grundschuld in Höhe von 15 Mio. DM zzgl. Zinsen und Nebenleistungen, 8.381.000 DM Bankbürgschaft seitens des Generalunternehmers, Sicherungsabtretungen der Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag, aus dem Generalunternehmervertrag und aus weiteren die Objekterrichtung betreffenden Verträgen (mit Eintrittsrecht) und auch aus dem Pachtvertrag (mit Bankbürgschaft der C GmbH über 676.650 DM = 6 Monatspachten), Sicherungsübereignung des Inventars, selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der beiden Gesellschafter der Klägerin in Höhe von jeweils 2.500.000 DM. Im Hinblick auf die Pachtzahlungen vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Eingangskonto für die Pachtzinsen bei der kreditgebenden Bank geführt wird (Seite 5 dritter Absatz). Die Bank wies im Vertrag ausdrücklich darauf hin, dass sie aus Vereinfachungsgründen die Annuitäten jeweils zu Lasten des Kontos der Klägerin mit der Nummer xxxxxxxx (Eingangskonto für die Pachtzahlungen) umbuche (Seite 2 drittletzter Absatz). |
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| Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Blatt 126 ff. der Vertragsakte verwiesen. Dort abgelegt ist auch die von der C GmbH gegengezeichnete Vereinbarung über die Abtretung der Pachtforderungen (Vertragsakte Blatt 160 f.). Die Auszüge des Darlehenskontos befinden sich ebenfalls in der Gerichtsakte (1/2000 bis 4/2002: Gerichtsakte Blatt 176 ff. / Anlagen K 23-25; 5/2002 bis 13/2002: Beihefter / Anlage K 11; 1/2003 bis 4/2004: Gerichtsakte Blatt 186 ff. / Anlagen K 26+27; 5/2004 bis 10/2008: Gerichtsakte Blatt 71 ff. / Anlagen K 17 bis K 21; 11/2008 bis 5/2010: Gerichtsakte Blatt 258 ff. / Anlage K 32). |
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| Nach Erteilung der Baugenehmigung im September 2000 erfolgte im Oktober 2000 der Baubeginn für die Errichtung des Seniorenzentrums. |
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| Käuferin nach Fertigstellung des Objekts wurde die xxx Wohnbau GmbH und Co. Sen. KG (nachfolgend xxx KG). Die Handelsregister-Eintragung dieser - mit Gesellschaftsvertrag vom 14. November 2000 (Rechtsbehelfsakte Blatt 18 ff.) gegründeten - Gesellschaft mit Sitz in Z datiert vom 13. Dezember 2000. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb des Grundstücks .... straße 20-22 in X mit einer Fläche von 2.802 qm (§ 2). Auf dem Grundstück werde ein Senioren-Pflegeheim mit 120 Pflegebetten und sämtlichen dazugehörigen Einrichtungen einschließlich 12 PKW-Stellplätzen errichtet. Im Hinblick auf den Prospekt der xxx KG für das Objekt Seniorenresidenz „Resi.“ wird auf Blatt 195 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Beteiligungen waren ab 50.000 DM möglich. |
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| Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wies die Klägerin das Objekt „X Pflegeheim“ unter der Position B. Umlaufvermögen I. Vorräte - Unfertige Leistungen und Grundstücke mit einem Wert von 11.561.634,50 DM aus. |
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| Laut Auskunft der Bank ließ die Klägerin das Vorfälligkeitsentgelt für den Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung berechnen. Die Bank ermittelte dieses am 6. November 2001 mit 1.930.000 DM. |
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| Am 16. November 2001 überwies die Klägerin vom Darlehenskonto den Kaufpreis für das erworbene Grundstück in Höhe von 1,918 Mio. DM an die Verkäuferin, am 27. November 2001 9 Mio. DM an die Generalunternehmerin (Bau AG). Die Restvalutierung nach Berücksichtigung von Überweisungen an ein anderes Unternehmen und an das Notariat belief sich auf 3.859.429,60 DM. Der Stand des Darlehens zum Jahresende 2001 lautete so auf die volle Kreditsumme von 15.000.000 DM bzw. 7.669.378,22 EUR. |
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| Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2001 (Rechtsbehelfsakte Blatt 39 ff.) verkaufte die Klägerin an die xxx KG das inzwischen neu vermessene Grundstück Flurstück-Nr. ....... in X mit dem darauf zwischenzeitlich bereits fertiggestellten Altenpflegeheim zum Kaufpreis von 9.049.866,20 EUR (= 17.700.000 DM), darin enthalten ein Betrag von (zunächst) 1.380.488 EUR (2.700.000 DM) für das Inventar bzw. genauer gesagt den dieses betreffenden Anspruch auf Rückübereignung gegen die kreditgebende Bank als Sicherungseigentümerin. Der hierauf entfallende Betrag wurde durch notarielle Nachtragsvereinbarung auf 1.083.897,80 EUR bzw. 2.119.920 DM herabgesetzt (siehe Grunderwerbsteuerakte der xxx KG, Blatt 86 ff.). Als Kauf- bzw. Vertragsgegenstand (§ 2) bezeichnet wurden neben dem Grundstück sämtliche der Klägerin insbesondere gegenüber der... Bank zustehenden Rechte und Ansprüche aus den konkret bezeichneten Verträgen. |
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| Übergabe des Objekts sowie Übergang von Nutzen und Lasten erfolgten gemäß § 4 des Kaufvertrags am 31. Dezember 2001. Zahlungsmodalitäten für den Kaufpreis (§ 3) wurden folgende vereinbart: sofort fälliger Betrag von 1.380.488 EUR (2.700.000 DM) - im Anschluss daran erfolgte gemäß § 7 des Vertrags die Auflassung - und Stundung in Höhe von 15.000.000 DM, hierfür einmaliges, am 31. März 2002 fälliges Agio von 852.153,30 EUR (1.666.667 DM), Verzinsung mit jährlich 5,6% ab 1. Mai 2002, jährliche Tilgung 1,8% und Fälligkeit des noch bestehenden restlichen Kaufpreisteilbetrags am 30. September 2010 in einer Summe. Im Kaufvertrag vom 27. Dezember 2001 wurde in § 3 ferner ausgeführt (siehe ab Seite 7 unten): |
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„Für die heute vereinbarte Stundung gelten im übrigen analog die Bedingungen des Kreditvertrages zwischen der B GmbH und der ... Bank, wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Kreditvertrag ergeben. |
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Die Verpflichtung des Verkäufers aus seinem Kreditvertrag insbesondere bezüglich der dort vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen bleiben durch den gegenwärtigen Vertrag unberührt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Differenzbetrag, zwischen den mit dem Käufer und den mit der ... Bank vereinbarten höheren Zins- und Tilgungsleistungen auf eigene Rechnung zu begleichen. Die selbstschuldnerischen unbefristeten Höchstbetragsbürgschaften in Höhe von je DM 2.500.000,- der Gesellschafter der B GmbH, den Herren MB und P W, gegenüber der ... Bank bleiben bestehen. Belehrung durch den beurkundenden Notar ist erfolgt. |
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Der Verkäufer hat den heute gestundeten Kaufpreisteilbetrag bei der ... Bank O finanziert und durch die beiden in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundschulden im Gesamtbetrag von DM 15.000.000,- dinglich abgesichert. |
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Die Zahlung der vorstehend Ziffer 2 vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen sind in Anrechnung auf den Kaufpreis auf das Darlehenskonto des Verkäufers bei der ... Bank |
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Auch der nach Ablauf des Stundungszeitraums noch zu zahlende Restkaufpreis ist auf das vorgenannte Konto zur Zahlung fällig. |
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Der Verkäufer tritt seine Ansprüche bezüglich dieser Beträge unwiderruflich an die ... Bank ab. |
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Der Käufer verpflichtet sich mit schuldbefreiender Wirkung nur an die ... Bank in Anrechnung auf die Zinsen, Nebenleistungen sowie die Darlehensvaluta des dem Verkäufer gewährten Darlehen gemäß dem Kreditvertrag Anlage 1 zu leisten. Die ... Bank darf die Zahlungen nur mit dieser Maßgabe entgegennehmen. |
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Der Käufer ist damit einverstanden, daß die beiden Grundschulden während der Laufzeit des gewährten Darlehens zulasten des Vertragsgegenstands bestehen bleiben. |
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| Laut schriftlicher Auskunft stimmte die kreditgebende Bank einer Darlehensübernahme durch die xxx KG nicht zu, da die Bonität der Käuferin nicht mit jener der Klägerin vergleichbar gewesen sei, so dass aus der Sicht der Bank eine Verschlechterung für sie eingetreten wäre. Ferner wäre laut Auskunft der Bank für die Darlehensübernahme auch die Zustimmung des Konsortialpartners erforderlich gewesen. |
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| Es ergaben sich nach Maßgabe der vertraglichen Grundlagen die folgenden regelmäßigen monatlichen und jährlichen Zahlungen: Die Pächterin C GmbH entrichtete monatlich 57.660,94 EUR (Jahrespacht: 691.931,28 EUR), die Klägerin an die kreditgebende Bank monatlich 54.516,50 EUR (Gesamt-Annuität: 654.198 EUR) und die xxx KG an die Klägerin monatlich 47.294,50 EUR (Gesamt-Annuität: 567.534 EUR). |
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| Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 wies die Klägerin bezüglich des Objekts in X auf der Aktivseite unter der Position B. Umlaufvermögen II. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen die Forderung aus dem Verkauf des Pflegeheims in X in Höhe von 17.700.000 DM aus. |
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| Ab dem Jahr 2002 wurde das Grundstück bewertungsrechtlich der xxx KG zugerechnet. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. |
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| Ab dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 wies die Klägerin die jeweils verbleibende, gestundete Restkaufpreis-Forderung unter der Position A. Anlagevermögen im Bereich der Finanzanlagen als Sonstige Ausleihungen - Darlehen xxx KG aus. Laut Erläuterung handele es sich hierbei um den gestundeten Kaufpreisteilbetrag in (ursprünglicher) Höhe von 7.669.378,20 EUR für das verkaufte Objekt Pflegeheim X. Ab dem 1. Mai 2002 seien Zinsen (5,6% p.a.) und Tilgung (1,8% p.a.) zu leisten, das Darlehen laufe bis zum 30. September 2010. Die monatliche Annuität betrage 47.294,50 EUR. Nach Ablauf sei der noch bestehende restliche Betrag in einer Summe zur Zahlung fällig. Auf der Passivseite wies die Klägerin den empfangenen Kredit unter der Position C (Darlehen Nr. ........) bei den langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus. |
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| Die Pächterin überwies die monatlichen Pachten zunächst an die Klägerin (vgl. Anlage K 10), so dass aufgrund der Differenz der Annuitätszahlungen ein Erstattungsanspruch zu Gunsten der neuen Verpächterin xxx KG gegenüber der Klägerin entstand (vgl. insoweit als Beispiel die Gesamtabrechnung zum 31. Dezember 2003, Anlage K 12 und K 13). Gemäß Änderung des Kreditvertrags (siehe Schreiben der xxxx Bank vom 10.12.2003, Anlage K 14) wurden ab dem 30. November 2003 sodann die Annuitäten für das Darlehen der Klägerin (Nr. ........) jeweils unmittelbar zu Lasten des Kontos der xxx KG gebucht, auf das die Pächterin nun die laufenden Pachtzahlungen überwies. Das betreffende, ebenfalls bei der kreditgebenden Bank geführte Konto der xxx KG (Nr. ...) wurde zudem als Sicherheit an die Bank verpfändet. |
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| In den Jahren 2000 bis 2009 ergaben sich hinsichtlich des von der Klägerin empfangenen Darlehens und hinsichtlich des von der Klägerin gestundeten Rest-Kaufpreises zum jeweiligen Jahresende die folgenden Beträge: |
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Darlehensverbindlichkeit (Rest) |
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Kaufpreisforderung (Rest) |
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| Die planmäßigen Endbestände für den Zeitpunkt der Fälligkeit am 30. September 2010 betragen 5.916.174,15 EUR bzw. 6.187.429,86 EUR. Die Klägerin trägt vor, das Darlehen werde zum 30. September 2010 vereinbarungsgemäß in der Weise getilgt, dass die xxx KG bzw. deren Kreditgeber, die ..., in Anrechnung auf den von der Klägerin gestundeten Kaufpreisteilbetrag die Rückzahlung des Darlehens vornehme. |
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| Nach Eingang der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2004 am 12. Oktober 2005 erließ das Finanzamt am 30. November 2005 den ursprünglichen Gewerbesteuermessbescheid 2004 mit Änderungsvorbehalt gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Es rechnete darin u.a. die Hälfte der auf den oben genannten Kreditvertrag entfallenden Schuldzinsen als Dauerschuldzinsen hinzu (Gerichtsakte Blatt 5 f.). |
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| Die Klägerin legte durch ihren steuerlichen Berater fristgemäß Einspruch ein. In der Einspruchsbegründung vom 15. Februar 2006 (Rechtsbehelfsakte Blatt 8 f.) wies dieser u.a. darauf hin, die Klägerin habe während der Bauphase die Absicht gehabt, „das Seniorenheim langfristig selbst zu betreiben und deshalb den Bau des Wohnheimes langfristig finanziert“. Sie habe dann aber doch an die xxx KG verkauft und die Finanzierung zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Käuferin im Sinne eines durchgeleiteten Kredits weitergeleitet. Auf die Antwort des Finanzamts vom 28. Februar 2006 hin stellte der steuerliche Berater mit Schreiben vom 3. Mai 2006 (Rechtsbehelfsakte Blatt 12 ff.) klar, dass der kurzfristige Gedanke, das Altenheim selbst aufzubauen und in einer anderen Gesellschaft zu betreiben, bereits Mitte 2000 wieder fallengelassen worden sei. Zur Vermeidung des Zinsanstiegsrisikos habe die Klägerin langfristig finanziert, um das Objekt mit der Finanzierung zu verkaufen. Der langfristige Kredit sei bereits im Jahr 2000 als durchlaufender Kredit aufgenommen worden. |
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| Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2006 gemäß § 164 Abs. 2 AO reduzierte das Finanzamt die Dauerschuldzinsen der Höhe nach auf die tatsächlich im Streitjahr für das Darlehen bei der... Bank angefallenen Schuldzinsen von 478.013 EUR (Gerichtsakte Blatt 74). Der Änderungsbescheid (Gerichtsakte Blatt 7) wurde gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Einspruchsverfahrens wird auf die Rechtsbehelfsakte verwiesen. |
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| Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006 (Gerichtsakte Blatt 9 f.) wies das Finanzamt den Einspruch unter Aufrechterhaltung des Nachprüfungsvorbehalts als unbegründet zurück. |
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| Nach fristgemäßer Klageerhebung erließ das Finanzamt aus anderen Gründen (höherer Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2003) am 26. Januar 2007 einen weiteren Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO (Gewerbesteuerakte Blatt 158 f.), der gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens wurde. Dasselbe gilt auch für den nach Durchführung einer Betriebsprüfung erlassenen, auf § 164 Abs. 2 AO gestützten nochmaligen Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2008, mit welchem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag auf der Basis eines Gewerbeertrags von 885.400 EUR auf nunmehr 44.270 EUR festsetzte (Gerichtsakte Blatt 98). Die darin erfassten Dauerschuldzinsen betragen 716.799 EUR (Hinzurechnung von 50%, d.h. 358.899), wovon 478.013 EUR das vorliegend fragliche Darlehensverhältnis betreffen (Hinzurechnung von 50%, d.h. 239.007 EUR). |
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| Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Auszugehen sei davon, dass das fragliche Darlehen der Finanzierung von Umlaufvermögen gedient habe. Lediglich aufgrund eines Missverständnisses mit dem steuerlichen Berater sei der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt zunächst in unzutreffender Weise mitgeteilt worden. Das beklagte Finanzamt sei in der Einspruchsentscheidung daher von einem unzutreffenden Sachverhalt und zu Unrecht von Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. ausgegangen. |
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| Richtigerweise habe die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht die Absicht gehabt, das Seniorenpflegeheim als Verpächterin zu behalten und langfristig zu verpachten. Vielmehr habe in Übereinstimmung mit ihrem gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstand (Projektentwicklung) die Absicht bestanden, das Seniorenpflegeheim zu veräußern. Dies lasse sich insbesondere dadurch belegen, dass das Objekt im Frühjahr/Sommer 2000 einer Vielzahl von potenziellen Kaufinteressenten angeboten worden sei. Das Darlehen habe somit von Anfang an der Finanzierung von Umlaufvermögen gedient. |
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| Zumeist veräußere die Klägerin die von ihr entwickelten Projekte schlüsselfertig und mitsamt Pachtvertrag. Auch komme es vor, dass die Klägerin mit dem Erwerber des Grund und Bodens einen Projekt- und Dienstleistungsvertrag über die Fertigstellung des Projekts abschließe. Seit ihrer Gründung habe die Klägerin 12 Objekte realisiert (= Stand zur Zeit der Klagebegründung) und dabei stets mit Veräußerungsabsicht gehandelt. Sie suche regelmäßig - und so auch im Streitfall - ein geeignetes Grundstück und einen geeigneten Pächter. Grundstückskaufvertrag und Pachtvertrag sähen aufeinander abgestimmte Rücktrittsrechte vor. Im konkreten Fall habe im Jahr 1999 das Grundstück und die Art der Nutzung festgestanden. |
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| Die Klägerin habe zunächst beabsichtigt gehabt, die Laufzeit des Darlehens auf die Zeit bis zur Fertigstellung des Projekts zu beschränken. Hiervon habe sie Abstand genommen, weil seinerzeit allgemein mit einem Zinsanstieg gerechnet worden sei (so auch Bankauskunft vom 4. März 2009, Gerichtsakte Blatt 134). Durch die Aufnahme eines langfristigen Darlehens und eine spätere Schuldübernahme durch den Käufer habe man sich bessere Verkaufsmöglichkeiten versprochen. Als der erwartete Zinsanstieg nicht eingetreten sei, habe die Klägerin sich über eine vorzeitige Ablösung Gedanken gemacht und seitens der Bank die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen lassen. |
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| Die Klägerin habe mit der Aufnahme eines längerfristigen Darlehens dem Wunsch der späteren Erwerberin xxx KG entsprochen. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf ein Anwaltsschreiben vom 16. Januar 2007 (Anlage K 8) und ein Schreiben der xxxx Bank vom 22. Februar 2007 (Anlage K 9: „Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, dass eine Übertragung des Darlehens auf die xxx nicht stattgefunden hat, da wir einer Schuldübernahme nicht zustimmen konnten.“). Die ursprüngliche Planung, dass die Erwerberin das Darlehen schuldbefreiend übernehme, sei aufgrund nicht erfüllbarer Bedingungen der Bank nicht zustande gekommen. Man sei daher den Weg gegangen, das Darlehen in dem Sinne an die xxx KG weiterzuleiten, dass die Klägerin den Kaufpreis in Höhe eines Teilbetrags von 15 Mio. DM bis zum 30. September 2010 darlehensweise gestundet habe. Hierin liege ungeachtet des formalen Fortbestands der Darlehensschuldnerschaft der Klägerin eine „wirtschaftliche Schuldübernahme“. |
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| In rechtlicher Hinsicht sei entscheidend, dass es sich vom Beginn des Darlehens an eindeutig um einen objektgebundenen Kredit zur Finanzierung von Umlaufvermögen gehandelt habe und dass die enge Verknüpfung zwischen dem Kredit und dem finanzierten Objekt während der gesamten Laufzeit unverändert geblieben sei. Der Verkaufserlös habe die Kreditsumme überstiegen. |
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| Im Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) von seiner vorausgegangenen Rechtsprechung distanziert und diese gelockert. Auf die Tilgung innerhalb der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist komme es nicht entscheidend an. Da die ... Bank als Kreditgeberin die ihr zustehenden Annuitäten unmittelbar aus den Pachtzinszahlungen erhalten habe, ohne dass die Klägerin insoweit die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung gehabt habe, liege im Streitfall nicht nur die vom BFH als ausreichend angesehene tatsächliche Verknüpfung zwischen Veräußerungserlös und Kredittilgung vor, sondern zugleich die rechtliche Absicherung der Verwendung des Erlöses für Tilgungszwecke. Die enge Verknüpfung zwischen Kredit und finanziertem Geschäft komme besonders deutlich darin zum Ausdruck, dass nicht nur die von der xxx KG an die Klägerin zu leistende Annuität für den Annuitätendienst der Klägerin verwendet worden sei, sondern darüber hinaus sogar die der xxx KG zustehenden Pachtforderungen. Nicht nur die Klägerin, sondern sogar die Verpächterin (Kontoführung bei der ... Bank) habe die Pachtzahlungen nicht anders als zur Tilgung von Kaufpreis bzw. Darlehen verwenden können. Die kreditgebende Bank sei zu 100% abgesichert gewesen, weder die Klägerin noch die xxx KG habe über die Pachtzahlungen anderweitig verfügen können. |
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| Die Klägerin sei auch keine „Ein-Objekt-Gesellschaft“ wie die Klägerin im BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04 (BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), sondern habe bereits eine Vielzahl von Projekten durchgeführt und werde weitere Projekte in Angriff nehmen. Das vorliegend fragliche Projekt sei daher ein seiner Art nach wiederkehrender, üblicher Geschäftsvorfall. |
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| Ein durch die lange Finanzierungsdauer bedingter „qualitativer Umschlag“ zur Dauerschuld sei zu verneinen. Schon nach der früheren Rechtsprechung habe man bei einem zur Finanzierung von Umlaufvermögen aufgenommenen Kredit aufgrund der bloßen Laufzeit keine Dauerschuld annehmen können (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584). Der BFH lehne es ab, den Dauerschuldcharakter allein aus der Laufzeit einer Schuld abzuleiten. Er habe im Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 auch ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung zustimmen könnte, wonach die Finanzierung eines Gegenstands, der dem Leasingnehmer zuzurechnen sei, zu einer Dauerschuld des Leasinggebers führe, wenn die Finanzierung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinausgehe. |
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| Schon wegen der Tilgung des Darlehens aus dem Veräußerungserlös komme es auf die Tilgung innerhalb geschäftsüblicher Frist im Übrigen jedoch überhaupt nicht an (Hinweis auf BFH in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33). Bei Immobilienprojekten sei eine mindestens 10-jährige Laufzeit zudem ohne Weiteres üblich (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 = Vorinstanz zu BFH VIII R 51/04). Hinzu komme schließlich noch, dass der Klage auch deshalb stattzugeben wäre, weil ein Darlehen, welches - so wie dasjenige im Streitfall - im Zeitpunkt der Kreditaufnahme noch nicht als Dauerschuld anzusehen sei, erst ein Jahr nach Ablauf der üblichen Tilgungsfrist zur Dauerschuld werden könne. Das sei aber jedenfalls noch nicht im Streitjahr 2004 der Fall gewesen. |
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| Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen (siehe Blatt 19 ff., 42 ff., 49 f., 69 f., 154 ff., 203 ff. und 256 ff. der Gerichtsakte). |
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| Der Kläger beantragt (Gerichtsakte Blatt 4, 110), den Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 2. Dezember 2008 dahin gehend zu ändern, dass die Zinsen in Höhe von 478.013 EUR, die für das Darlehen der xxxx Bank Nr. ........ aufgewendet wurden, nicht als Dauerschuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet werden, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| Die Voraussetzungen der BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584 und vom 19. Juni 1980 IV R 93/77, BFHE 131, 73, BStBl II 1980, 660) seien nicht erfüllt. Es fehle an einer vertraglichen Vereinbarung, dass das Darlehen aus den Verkaufserlösen zu tilgen sei. Außerdem sei der Kredit nicht in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist, d.h. nach Beendigung der Bauphase und dem Verkauf des Objekts zu tilgen gewesen. Vielmehr sei angesichts der 10-jährigen Laufzeit offenbar von Beginn an keine Tilgung in üblicher Frist gewollt gewesen. |
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| Wenn, wie vorliegend, ein Kredit nach seiner tatsächlichen Laufzeit das Betriebskapital um zehn Jahre verstärke und damit die Grenze von einem Jahr deutlich überschreite, so müssten nach Auffassung des Finanzamts schon besondere Gründe vorliegen, um eine „nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals“ im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. ausschließen zu können. Solche außergewöhnlichen Gründe seien nicht ersichtlich, insbesondere sei das Finanzamt nicht davon überzeugt, dass die Aufnahme des langfristigen Darlehens nur auf Wunsch der Erwerberin geschehen sei, da diese zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses noch gar nicht existiert habe. Die Art des Darlehens passe vielmehr zu der - im Klageverfahren korrigierten - Aussage, man habe die Absicht gehabt, das Altenwohnheim langfristig selbst zu betreiben. |
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| Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, da auch dort die frühere Rechtsprechung in Bezug genommen werde. Die frühere Rechtsprechung sei entgegen der Auffassung der Klägerin durch die jüngere Rechtsprechung nicht überholt. Im Übrigen sei auch nach letzterer entscheidend, dass die Erlöse nicht anderen Verwendungen als der Rückführung des Kredits zugeführt würden. Die von der Käuferin xxx KG geleistete Sofortzahlung von 1.380.488 EUR sei aber nicht zur Kreditrückführung verwendet worden. |
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| Das Finanzamt sieht sich auch durch den BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2007 IV B 3/07 (juris) in seiner Auffassung gestützt. Von einem objektgebundenen Kredit, der nicht den Dauerschulden im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zuzurechnen sei, könne nur dann gesprochen werden, wenn er nach den Vertragsbestimmungen aus dem Erlös der finanzierten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu tilgen sei und auch tatsächlich getilgt werde. Vorliegend gehe aus der Kreditvereinbarung gerade nicht hervor, dass der Kredit aus dem Kaufpreiserlös zu tilgen sein sollte. Ergänzend verweist das Finanzamt auf die BFH-Entscheidungen vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134 und vom 20. Januar 1998 I B 118/97, BFH/NV 1998, 881. |
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| Auch bei Außerachtlassung dieser Rechtsprechung sei in Anlehnung an die Auffassung der Finanzverwaltung zu Krediten bei Leasinggeschäften (Abschn. 45 Abs. 6 Nr. 1 Satz 15 Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - 1998) angesichts der im Streitfall vorliegenden 10-jährigen Laufzeit des Darlehens von einer Dauerschuld auszugehen. |
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| Schließlich halte das Finanzamt immer noch für fraglich, ob zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Umlaufvermögen tatsächlich bestanden habe (Hinweis auf die Berechnung des Vorfälligkeitsentgelts und auf das Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15. Februar 2006). Die Erkundigung der Klägerin bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung spreche dagegen, dass die Aufnahme eines langfristigen Kredits aus Gründen der besseren Vermarktung erfolgt sei. |
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| Wegen der Rechtsauffassung des Finanzamts wird im Übrigen auf die Klageerwiderung und dessen weitere Schriftsätze verwiesen (Gerichtsakte Blatt 36 f., 47, 139 f.). |
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| Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird (Gerichtsakte Blatt 121 ff.). |
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| Hinsichtlich des anschließenden Auskunftsersuchens an die xxxx Bank eG und dessen Beantwortung durch die Bank wird auf Blatt 120, 134 f. der Gerichtsakte verwiesen. |
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| Die mündliche Verhandlung vor dem Senat fand am 15. Juli 2010 statt (Protokoll siehe Gerichtsakte Blatt 281 ff., siehe dort auch Blatt 283 zum Hilfsbeweisantrag der Klägerin). |
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| Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 4. Juni 2010 (Gerichtsakte Blatt 220) wurde in der mündlichen Verhandlung auf Wunsch des Finanzamts der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer HP als Zeuge vernommen. Hinsichtlich dessen Aussage wird auf die betreffende Tonaufnahme verwiesen (CD siehe Umschlag, Gerichtsakte Blatt 284). |
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| Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die Akten des beklagten Finanzamts, die Bauakten der Stadt X, die Einheitswert- und Grunderwerbsteuerakten des Finanzamts X sowie ein aktueller Grundbuchauszug vom 11. Juni 2010 vor (Grundbuch von X Nr. 2617 betreffend Flurstück Nr. ....... mit einer Größe von 2.802 qm, Gerichtsakte Blatt 238 ff.). |
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