Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2016 - 2 Sa 213/15

bei uns veröffentlicht am14.06.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro brutto verurteilt hat nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011,
auf weitere 817,92 Euro seit dem 11.03.2011,
auf weitere 982,62 Euro seit dem 12.04.2011,
auf weitere 991,89 Euro seit dem 11.05.2011,
auf weitere 776,68 Euro seit dem 11.06.2011,
auf weitere 1.003,20 Euro seit dem 12.07.2011,
auf weitere 1.128,60 Euro seit dem 11.08.2011,
auf weitere 1.107,70 Euro seit dem 13.09.2011,
auf weitere 317,68 Euro seit dem 11.10.2011,
auf weitere 370,70 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 556,20 Euro seit dem 13.12.2011,
auf weitere 1.174,20 Euro seit dem 11.05.2012,
auf weitere 480,20 Euro seit dem 12.06.2012,
auf weitere 1.022,40 Euro seit dem 11.07.2012,
auf weitere 1.327,20 Euro seit dem 11.08.2012,
auf weitere 1.262,24 Euro seit dem 11.09.2012,
auf weitere 1.090,74 Euro seit dem 11.10.2012,
auf weitere 212,66 Euro seit dem 13.11.2012,
auf weitere 569,38 Euro seit dem 11.12.2012,
auf weitere 582,60 Euro seit dem 14.05.2013,
auf weitere 754,60 Euro seit dem 11.06.2013,
auf weitere 398,48 Euro seit dem 11.07.2013,
auf weitere 257,20 Euro seit dem 11.09.2013,
auf weitere 1.607,50 Euro seit dem 11.10.2013,
auf weitere 1.157,40 Euro seit dem 12.11.2013,
auf weitere 1.671,80 Euro seit dem 11.12.2013,
auf weitere 234,70 Euro seit dem 14.01.2014,
auf weitere 1.708,96 Euro seit dem 13.05.2014,
auf weitere 854,48 Euro seit dem 11.06.2014,
auf weitere 699,12 Euro seit dem 11.06.2014;

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen;

3. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14), soweit es die Klage abgewiesen hat, an den Kläger weitere 872,58 Euro brutto zuzüglich 139,36 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

auf 382,07 Euro seit dem 11.06.2011,
auf weitere 118,32 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 184,09 Euro seit dem 11.11.2011,
auf weitere 19,76 Euro seit dem 11.05.2012,
auf weitere 188,10 Euro seit dem 12.06.2013,
auf weitere 119,60 Euro seit dem 11.03.2014,

4. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

5. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte 65/100 und im Übrigen der Kläger;

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im beendeten Arbeitsverhältnis um Zahlungsansprüche. Der Kläger verlangt im Kern eine bessere Vergütung für die Einsatzzeiten bei fremden Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt des "equal-pay" und zwar sowohl hinsichtlich des Grundlohns als auch hinsichtlich diverser Zuschläge (Überstundenzuschläge, Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge). Außerdem verlangt er die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in das Stundenkonto eingestellt wurden, weil die Vereinbarung zum Führen des Stundenkontos unwirksam gewesen sei. Schließlich steht die Bezahlung von Entgelt für die letzten Wochen der Zusammenarbeit sowie für Urlaubsabgeltung in Streit, hier berühmt sich der Beklagte der Vorschusszahlung. Außerdem verlangt der Kläger Schadensersatz wegen nicht gewährtem oder nur unwirksam gewährtem Urlaubs aus zurückliegenden Jahren. Letztlich macht der Kläger aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten noch mehrere kleinere Einzelbeträge gegen den Beklagten geltend.

2

Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

3

Die Parteien des Rechtsstreits waren mehrfach durch Arbeitsverhältnisse mit dazwischenliegenden Unterbrechungszeiten letztlich seit Februar 2001 miteinander verbunden. Im Streitzeitraum (Januar 2011 bis Mitte Mai 2014) arbeiteten die Parteien mit Ausnahme der Unterbrechung vom 1. Januar bis zum 8. April 2013 ununterbrochen zusammen. Das letzte Arbeitsverhältnis entstand aufgrund des Arbeitsvertrags vom 5. April 2013 mit Wirkung ab dem 8. April 2013 (in Kopie als Anlage K 3 zur Akte gelangt, hier Blatt 10 ff). Dieses Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers vom 17. April 2014, die vom Beklagten trotz Nichteinhaltens der Kündigungsfrist so akzeptiert wurde (Beklagtenschreiben vom 28. April 2014, Anlage K 5, hier Blatt 17), mit Ablauf des 15. Mai 2014 seine Beendigung gefunden. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart.

4

Der Kläger ist im Streitzeitraum zeitweise beim Beklagten selbst beschäftigt worden, überwiegend war er jedoch vom Beklagten an andere Unternehmen verliehen worden und hat auf deren auswärtigen Baustellen gearbeitet. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger im Streitzeitraum durchgehend 9,71 Euro brutto pro Stunde bei einer 40-Stunden-Woche verdient. Dieser Grundlohn wurde auch gezahlt, wenn der Kläger an andere Unternehmen überlassen wurde. Bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen ist dem Kläger zusätzlich Auslöse gezahlt worden. Für Überstunden ("ab der 41. Wochenarbeitsstunde") und Nachtarbeit hat der Beklagte einen Aufschlag von 25 Prozent auf den Grundlohn gezahlt, für Arbeit an Sonntagen ein Aufschlag von 50 Prozent (vgl. § 5 Absatz 2 des letzten Arbeitsvertrages). Ohne Regelung im Arbeitsvertrag hat der Beklagte für Arbeit an Wochenfeiertagen einen Aufschlag von 100 Prozent gezahlt. Für die Auslandseinsätze in Schweden hat der Beklagte zusätzlich einen Aufschlag von 1,00 oder 2,00 Euro brutto pro Stunde an den Kläger gezahlt (in den Abrechnungen mit "Montagestunden" bezeichnet).

5

Die Lohnabrechnungen sind monatsweise erstellt worden und der sich daraus ergebende Zahlbetrag ist ausgehend vom Arbeitsmonat zum 10. des Folgemonats gezahlt worden. Soweit der Beklagte Zuschläge gezahlt hat, wurden diese allerdings erst in der übernächsten Lohnabrechnung ausgewiesen und sie sind daher auch zeitversetzt einen Monat später zur Auszahlung gelangt. Diese betriebliche Praxis legt der Kläger auch seiner Zinsforderung zu Grunde, so dass sich die Beträge, für die jeweils Zins gefordert wird, aus dem Lohn für den vorangegangenen Monat und den geforderten Zuschlägen für den Vor-Vor-Monat zusammensetzen.

6

Nach § 3 Absatz 5 des letzten Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarten die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos, wegen dessen Ausgestaltung dort auf eine gesonderte Vereinbarung verwiesen wird. Die Parteien hatten zunächst unter dem 1. April 2005 eine Vereinbarung über das Führen eines Arbeitszeitkontos geschlossen (Anlage B 11, hier Blatt 385), sowie zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses im April 2013 eine neue Vereinbarung über das Führen eines Arbeitszeitkontos vom 5. April 2013 (Anlage B 2, hier Blatt 241). – Der Kläger hat in den Sommermonaten sehr viele Stunden gearbeitet, die nur teilweise zur Auszahlung gelangt sind, im Übrigen jedoch auf dem Stundekonto als Plusstunden verbucht wurden. In den Wintermonaten hat der Kläger dagegen über lange Zeiten überhaupt nicht gearbeitet. Auch wenn der Kläger in den Wintermonaten nicht gearbeitet hat, hat er vom Beklagten – verbunden mit der Buchung von Minusstunden auf dem Stundenkonto – Entgelt empfangen. Wegen der Einzelheiten der Entwicklung des Stundenkontos im Streitzeitraum wird auf die Anlage K 127 (hier Blatt 842) verwiesen. Nach dieser Zusammenstellung wurde das Stundenkonto zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem Minus von rund 330 Stunden abgeschlossen. Teilweise wurde die auftragsarme Zeit in den Wintermonaten auch durch Urlaubsgewährung überbrückt, wobei die Parteien inzwischen darum streiten, ob die Urlaubsgewährung im Einzelfall wirksam gewesen war.

7

Der Einsatz des Klägers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erfolgte überwiegend bei der Firma B. P. Technologies GmbH (hier abgekürzt als BHR bezeichnet). Der Kläger hat dieses Unternehmen aufgefordert mitzuteilen, was ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Streitzeitraum verdient hatte. Darauf hat BHR mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 21 zur Akte gelangt, hier Blatt 133) geantwortet und zunächst allgemein darauf hingewiesen, dass das Unternehmen Mitglied im Arbeitgeberverband Metall Niedersachsen sei und es daher den Manteltarifvertrag Metall Niedersachsen zur Anwendung bringe. Bezüglich des Lohnes kämen allerdings die einschlägigen Metalltarifverträge aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer betrieblichen Regelung zur Anwendung, da sich dort der Hauptsitz des Unternehmens befinde. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger als Vorrichter in die Entgeltgruppe ERA 7 eingestuft worden wäre. Schließlich hat BHR in der Auskunft mitgeteilt, dass sie für einen mit dem Kläger vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer (Vorrichter) bis einschließlich Februar 2011 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 2.355,65 Euro und einen Stundenlohn in Höhe von 15,47 Euro brutto gezahlt habe. Danach habe der maßgebliche Entgeltanspruch bis einschließlich April 2012 monatlich 2.419,45 Euro bzw. 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen, bis einschließlich Juni 2013 sodann 2.523,40 Euro bzw. 16,57 Euro brutto pro Stunde, bis einschließlich April 2014 monatlich 2.609,20 Euro brutto bzw. 17,14 Euro brutto pro Stunde.

8

Zudem war der Kläger entliehen worden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau in H. (hier abgekürzt mit B. bezeichnet). Der Kläger hat dieses Unternehmen aufgefordert mitzuteilen, was ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Streitzeitraum verdient hatte. Darauf hat B. mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Kopie als Anlage K 7 zur Akte gelangt, hier Blatt 25) geantwortet, der "Vergleichslohn von einem unserer Mitarbeiter" habe 2011 stündlich 13,05 Euro brutto betragen, 2012 stündlich 13,79 Euro brutto und 2013 stündlich 14,66 Euro brutto.

9

Mit seiner am 30. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Erteilung der Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2014 und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages geltend gemacht. Mit der ersten Klageerweiterung vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 22 ff) macht er Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal-pay") geltend für die Zeiten seines Einsatzes bei B.. Mit der 2. Klageerweiterung vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 84 ff) macht der Kläger Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal-pay") nebst einem 25-prozentigen Überstundenzuschlag bezogen auf seinen arbeitsvertraglichen Lohn geltend für die Zeiten seines Einsatzes bei BHR. Mit der 3. Klageerweiterung vom 18. November 2014 (hier Blatt 263 ff) macht der Kläger die Bezahlung von Reisezeit und Kilometergeld geltend, sowie weitere bisher nicht rechtshängig gemachte Überstundenzuschläge und die Bezahlung vereinzelter weiterer Arbeitsstunden. Mit der 4. Klageerweiterung vom 27. November 2014 (hier Blatt 316 ff) macht der Kläger Überstundenvergütungsansprüche geltend und mit der 5. Klageerweiterung vom 19. Dezember 2014 (hier Blatt 366 ff) macht er Urlaubsabgeltung sowie Schadensersatz wegen nicht oder nicht wirksam gewährten Urlaubs geltend, und zwar für die Jahre 2011 und 2012 sowie 2014.

10

Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) teilwiese stattgegeben. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Der Tenor des Urteils lautet:

11

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.815,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011, 1.031,54 Euro seit dem 11.03.2011, 1.157,40 Euro seit dem 11.04.2011, 1.113,87 Euro seit dem 11.05.2011, 1.443,33 Euro seit dem 11.06.2011, 1.935,36 Euro seit dem 11.07.2011, 2.274,45 Euro seit dem 11.08.2011, 712,09 Euro seit dem 11.09.2011, 790,06 Euro seit dem 11.10.2011, 390,12 Euro seit dem 11.11.2011, 730,98 Euro seit dem 11.12.2011, 1.290,72 Euro seit dem 11.05.2012, 528,74 Euro seit dem 11.06.2012, 1.473,66 Euro seit dem 11.08.2012, 1.242,24 Euro seit dem 11.09.2012, 1.090,74 Euro seit dem 11.10.2012, 435,99 Euro seit dem 11.11.2012, 831,55 Euro seit dem 11.12.2012, 582,60 Euro seit dem 11.05.2013, 1.221,27 Euro seit dem 11.06.2013, 592,68 Euro seit dem 11.07.2013, 412,56 Euro seit dem 11.09.2013, 2.403,72 Euro seit dem 11.10.2013, 1.662,32 Euro seit dem 11.11.2013, 2.565,12 Euro seit dem 11.12.2013, 1.708,96 Euro seit dem 11.05.2014, 854,48 Euro seit dem 11.06.2014, 699,12 Euro seit dem 11.06.2014 [zu zahlen];

12

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen;

13

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 %, der Kläger zu 20 %.

14

4. Der Streitwert wird auf 41.584,83 Euro festgesetzt.

15

Gegen dieses Urteil gehen beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung vor. Beide Berufungen sind rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Der Kläger verfolgt sein Begehren im Berufungsrechtszug mit Ausnahme des vom Arbeitsgericht abgewiesenen Abrechnungsanspruchs für März und April 2014 und vereinzelt geringfügig abweichender Bezifferung einzelner Posten vollständig weiter. Außerdem hat der Kläger im Berufungsrechtszug seine Klage noch um Ansprüche auf Zahlung von erhöhten Feiertagszuschlägen sowie um Ansprüche auf Bezahlung weiterer "Rufbereitschaftszeiten" erweitert (6. Klageerweiterung). Der Beklagte verlangt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage und zwar auch, soweit der Kläger seine Klage im Berufungsrechtszug noch erweitert hat.

16

Geordnet nach den Arbeitsmonaten liegen der Klage in der Form, wie sie im Berufungsrechtszug anhängig ist, folgende Umstände zu Grunde.

2011

17

Arbeitsmonat Januar 2011

18

Im Januar 2011 war der Kläger vom 24. bis zum 31. des Monats (6 Arbeitstage) bei BHR für insgesamt 46,50 Stunden eingesetzt. Er hat dafür vom Beklagten 46,50 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 451,52 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,47 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 46,50 Stunden einem Betrag in Höhe von 719,36 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 267,84 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 1 – Diese Bezeichnung bezieht sich auf die chronologisch geordnete gerichtliche Zusammenstellung der Streitgegenstände, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht den Parteien überreicht wurde, hier Blatt 812 ff; soweit vorliegend im Detail im Vergleich zu dieser Aufstellung abweichende Zahlen zu Grunde gelegt werden, beruhen diese Abweichungen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung).

19

Im Berufungsrechtszug macht der Kläger zusätzlich geltend, dass der ihm für den 3. Januar 2011 angerechnete Urlaubstag nicht wirksam gewährt worden sei und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes einen Ersatzurlaubstag, den er mit 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto) beziffert (Position 2).

20

Arbeitsmonat Februar 2011

21

Im Februar 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats (B., vgl. Anlage K 25, hier Blatt 137) und am 28. Februar 2011 (K., vgl. Anlage K 28, hier Blatt 140) bei BHR für insgesamt 142 Stunden eingesetzt. Er hat dafür vom Beklagten 142 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 1.378,82 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,47 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 142 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.169,74 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 817,92 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 3).

22

Gleichzeitig macht der Kläger für diesen Monat 22 Überstunden geltend, die im Rahmen des Einsatzes bei BHR dadurch angefallen sind, dass er an einzelnen Tagen mehr als 8 Stunden gearbeitet hat. Erstinstanzlich hat der der Kläger dafür 22 x 9,71 Euro brutto verlangt, die ihm vom Arbeitsgericht auch zuerkannt wurden. (Position 4).

23

Da der Beklagte den 25-prozentigen Überstundenzuschlag nur auf den Lohn in Höhe von 9,71 Euro gezahlt hat, verlangt der Kläger zusätzlich die Zuschlagsdifferenz in Höhe von 1,44 Euro pro Überstunde (3,87 Euro Zuschlag auf den Equal-Pay-Lohn abzüglich 2,43 Euro gezahltem Zuschlag), insgesamt also 31,68 Euro. Bezüglich dieses Klagepostens hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt diesen Teilanspruch mit der Berufung weiter (Position 5).

24

Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 21. und 22. Februar angerechnete Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes zwei Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also 155,36 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 6).

25

Arbeitsmonat März 2011

26

Im Arbeitsmonat März 2011 war der Kläger den ganzen Monat mit Ausnahme des 3., 4., 21. und 22. März bei BHR für insgesamt 159 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 30, hier Blatt 142). Er hat dafür vom Beklagten 159 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 1.543,89 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 159 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.526,51 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 982,62 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 7).

27

An den 4 Tagen, an denen der Kläger nicht für BHR tätig war, hat er an zwei Lehrgängen teilgenommen. Für den Lehrgang in Bad W. vom 2. bis zum 4. März hat der Kläger nach der von ihm erstellten Anlage K 31 (hier Blatt 143) 20,5 Stunden angesetzt und für den Lehrgang in Bad B. vom 21. bis zum 23. März ebenfalls 20,5 Stunden (ebenfalls Anlage K 31, hier Blatt 143). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung März 2011 (Anlage K 29, hier Blatt 141) 184 Arbeitsstunden sowie 7,1 Reisestunden, beides je 9,71 Euro pro Stunde.

28

Für den Monat März verlangt der Kläger die Bezahlung von 30,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 18 Überstunden je 9,71 Euro (174,78 Euro brutto) zuerkannt und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung weiterer 12,5 Stunden (Position 8).

29

Für den Monat März verlangt der Kläger weiterhin die Bezahlung von 38,50 Euro brutto als weiteren Zuschlag für 25 Überstunden (1,54 Euro brutto pro Stunde), berechnet auf Basis des Equal-Pay-Lohns (3,97 Euro) abzüglich des vom Arbeitgeber gezahlten Zuschlags (2,43 Euro). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 9).

30

Arbeitsmonat April 2011

31

Im Arbeitsmonat April 2011 war der Kläger den ganzen Monat bei BHR für insgesamt 160,50 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 33, hier Blatt 145). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung April 2011 (Anlage K 32, hier Blatt 144) 152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden (Karfreitag und Ostermontag, 22. und 25. April), beides je 9,71 Euro pro Stunde.

32

Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 160,5 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.550,35 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 160,5 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 1.558,46 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm auch noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 991,89 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 10).

33

Für den Monat April verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 20,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 12,5 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (121,38 Euro brutto) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung der weiteren 8 Stunden je 9,71 Euro (Position 11).

34

Für den Monat April verlangt der Kläger schließlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 31,57 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlags für 20,5 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20,5 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 31,57 Euro brutto (Position 12).

35

Arbeitsmonat Mai 2011

36

Im Arbeitsmonat Mai 2011 war der Kläger vom 2. bis einschließlich 20. des Monats weiterhin für BHR auf der Baustelle K. eingesetzt, die zum Ende des Einsatzes abgeschlossen war. Dabei sind insgesamt 126 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 37, hier Blatt 149). BHR hat dann über das Wochenende die Baustelle nach L. verlegt, der Kläger ist an dem Wochenende nach Hause gefahren. Der Kläger hat dann von Sonntag 22. Mai bis einschließlich Samstag 27. Mai weitere 61,5 Stunden für BHR auf der Baustelle in L. gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 38, hier Blatt 150). Insgesamt war er somit im Mai 2011 für 187,50 Stunden an einen anderen Arbeitgeber überlassen.

37

Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2011 (Anlage K 35, hier Blatt 147) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

38

Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Einsatzstunde bei BHR verdient hat, woraus sich eine Stundendifferenz in Höhe von 6,18 Euro brutto ergibt. Daraus errechnet sich für 187,5 Einsatzstunden ein Differenzbetrag in Höhe von 1.158,75 Euro, den der Kläger in Höhe von 1.156,75 Euro rechtshängig gemacht hat. Das Arbeitsgericht hat den Differenzlohn für 126 Stunden (Baustelle K.) in Höhe von 776,68 Euro brutto (rechnerisch richtig wären 778,68 Euro gewesen) zugesprochen und die Klage im Übrigen in diesem Punkte abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verlangt der Kläger weiteren Differenzlohn für die 61,5 Stunden auf der Baustelle L. in Höhe von 380,07 Euro brutto sowie weiter 2,00 Euro brutto zur Behebung eines Rechenfehlers (Position 13).

39

Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 35,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 29,5 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (286,45 Euro brutto) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannten weiteren 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto (Position 14).

40

Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 48,28 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag für 32 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 32 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 48,28 Euro brutto (Position 15).

41

Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 10,82 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 3,5 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 3,5 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 48,28 Euro brutto (Position 16).

42

Schließlich verlangt der Kläger die vom Beklagten auch sonst gezahlte übliche Entschädigung für eine Wochenendheimfahrt in Form von Kilometergeld und Reisezeit für das Wochenende mit dem Baustellenwechsel. Der Beklagte hat für den Baustellenwechsel von K. nach L. lediglich die dafür benötigen 257 Kilometer mit je 0,26 Euro entschädigt sowie dazu passend 3 Reisestunden je 9,71 Euro. Der Kläger verlangt Entschädigung für 494 Kilometer von L. an den Wohnsitz sowie 247 Kilometer für die anschließende Anreise zur Baustelle L., insgesamt also Entschädigung für 741 Kilometer abzüglich der entschädigten 257 Kilometer, was einen Betrag in Höhe von 125,84 Euro netto ergibt (484 x 0,26 – Position 17). An Reisezeit veranschlagt der Kläger insgesamt 9 Stunden, so dass eine Differenz von 6 Stunden je 9,71 Euro verbleibt, insoweit also 58,26 Euro brutto (Position 18). Zu beiden Positionen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen (Punkt 8 auf Seite 22 der Urteilsgründe), der Kläger verfolgt den Anspruch weiter.

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Arbeitsmonat Juni 2011

44

Im Arbeitsmonat Juni 2011 war der Kläger vom 7. Juni an durchgehend ohne Rücksicht auf Wochenenden bis Monatsende auf der Baustelle R. (Schweden) bei BHR für insgesamt 240 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 40, hier Blatt 153). In dem Arbeitsnachweis von BHR sind für den 6. Juni 2011 (Montag, schwedischer Feiertag "Flaggens dag") keine Einsatzstunden ausgewiesen. Aus dem Kopf des Formulars ergibt sich allerdings, dass der Kläger bereits am 5. Juni 2011 angereist war. In Schweden war der 20. Juni 2011 (Montag) ebenfalls ein Feiertag ("Midsaamer dag"); an diesem Tag hat der Kläger nach Arbeitszeitnachweis BHR 10 Stunden gearbeitet. Laut korrigierter Lohnabrechnung Juni 2011 ("1. NB" – Anlage K 39, hier Blatt 152) sind dem Kläger für die Zeit in Schweden 144 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Außerdem sind ihm für 240 Stunden pro Stunde 2,00 Euro brutto ausgezahlt worden ("Montagestunden II"). Schließlich hat der Beklagte ihm für 26 Überstunden einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt (2,43 Euro pro Stunden, insgesamt 63,12 Euro brutto) sowie für 3,5 Stunden einen Sonntagszuschlag in Höhe von 50 Prozent (4,86 Euro brutto pro Stunde, insgesamt 16,99 Euro brutto).

45

Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.003,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 240 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.813,60 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 2.810,40 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.003,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 19).

46

Für den Monat Juni verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 96 Überstunden je 9,71 Euro, die das Arbeitsgericht ebenfalls zugesprochen hat (Position 20).

47

Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 250,80 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 140-prozentigen Zuschlag für 20 Stunden Arbeit an zwei Feiertagen, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 100-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten lediglich in Höhe von 123,60 Euro brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 250,80 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 15, hier Blatt 655 – Position 21).

48

Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 86,24 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 56 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 56 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 88,24 Euro brutto (Position 22).

49

Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 61,80 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 20 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 61,80 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 23).

50

Letztlich macht der Kläger für Juni 2011 abermals einen Betrag in Höhe von 250,80 Euro netto geltend als 140-prozentigen Überstundenzuschlag für 20 Einsatzstunden (Berufungsbegründung Seite 21 – Position 24).

51

Arbeitsmonat Juli 2011

52

Im Juli 2011 hat der Kläger in der Zeit vom 5. bis Monatsende ohne Rücksicht auf Wochenenden täglich 10 Stunden für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt also 270 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 43, hier Blatt 156). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Juli 2011 (Anlage K 42, hier Blatt 155) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

53

Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.128,60 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 270 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.290,30 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 3.161,70 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.128,60 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 25).

54

Für den Monat Juli verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 118 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 1.145,78 Euro brutto, die das Arbeitsgericht ebenfalls zugesprochen hat (Position 26).

55

Für den Monat Juli 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 120,12 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 78 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 78 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 120,12 Euro brutto (Position 27).

56

Für den Monat Juli 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 123,60 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 40 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 40 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 123,60 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 28).

57

Arbeitsmonat August 2011

58

Im August 2011 hat der Kläger durchgängig – mit Ausnahme der Zeit vom 5. bis einschließlich 8. August – ohne Rücksicht auf Wochenenden täglich 10 Stunden (am 4. August lediglich 5 Stunden) für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt also 265 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 46, hier Blatt 160). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung August 2011 ("1. NB", Anlage K 45, hier Blatt 159) 184 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde, ein Montagestundenzuschlag in Höhe von 2,00 Euro brutto für 265 Stunden ist für diesen Monat in der Folgeabrechnung September 2011 ausgewiesen.

59

Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.107,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 265 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.210,85 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 3.103,15 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.107,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 29).

60

Für den Monat August verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 65 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 631,15 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 602,02 Euro brutto für 62 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 29,13 Euro brutto für weitere 3 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 8 – Position 30).

61

Für den Monat August 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 107,08 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 70 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 70 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 107,08 Euro brutto (Position 31).

62

Für den Monat August 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 97,70 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 30 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 30 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 97,70 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 32).

63

Auf Seite 45 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670) macht der Kläger abermals einen Betrag in Höhe von 11,92 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlagsdifferenz für drei Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 30), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 33).

64

Arbeitsmonat September 2011

65

Im September 2011 hat der Kläger vom 1. bis einschließlich 8. des Monats für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt 76 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 49, hier Blatt 163). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung September 2011 (Anlage K 48, hier Blatt 162) 96 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

66

Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 518,18 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 76 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.207,64 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 889,96 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 518,18 Euro brutto (rechnerisch ergibt sich allerdings lediglich eine Differenz in Höhe von 317,68 Euro brutto, die der Kläger auch seiner erstinstanzlichen Vergleichsberechnung aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2014 Seite 6, hier Blatt 89, zu Grunde gelegt hatte). Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch in Höhe von 518,18 Euro brutto zuerkannt (Seite 15 des arbeitsgerichtlichen Urteils – Position 34).

67

Für den Monat September verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 30 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 291,30 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 271,88 Euro brutto für 28 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 19,42 Euro brutto für weitere 2 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 8 – Position 35).

68

Für den Monat September 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 30,80 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 20 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 30,80 Euro brutto (Position 36).

69

Für den Monat September 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 30,90 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 30,90 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 37).

70

Auf Seite 45 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 f) macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 7,95 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlagsdifferenz für zwei Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 35), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 38).

71

Arbeitsmonat Oktober 2011

72

Im Oktober 2011 hat der Kläger vom 24. bis Monatsende für BHR auf der Baustelle B., insgesamt 50 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 52, hier Blatt 166). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2011 (Anlage K 51, hier Blatt 165) 152 Arbeitsstunden und 16 Feiertagsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

73

Außerdem war der Kläger im Oktober 2011 in der Zeit vom 10. bis zum 14. Oktober an die Fa. B. überlassen worden und hat in dieser Zeit 35,8 Stunden dort gearbeitet.

74

Der Kläger verlangt für diesen Monat wegen seines Einsatzes bei BHR zunächst die Zahlung von 370,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 50 Stunden einem Betrag in Höhe von 794,50 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 485,50 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 370,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 39).

75

Für den Monat Oktober 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 3,5 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 33,99 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 19,42 Euro brutto für 2 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 14,57 Euro brutto für weitere 1,5 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 9 – Position 40).

76

Für den Monat Oktober 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3,08 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 2 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 2 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 3,08 Euro brutto (Position 41).

77

Für seine Einsatzzeit bei B. fordert der Kläger die Zahlung von 120,82 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 13,05 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 35,8 Stunden einem Betrag in Höhe von 467,19 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 347,62 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich ein noch offener Differenzbetrag in Höhe von 119,57 Euro brutto. Für 1,5 darin enthaltene Überstunden verlangt der Kläger weiteren Überstundenzuschlag in Höhe von 1,25 Euro brutto, in Summe über beide Posten also 120,82 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht, das Arbeitsgericht hat diesen Anspruch wohl übersehen und ihn daher weder zuerkannt noch abgewiesen (Position 42).

78

Auf Seite 46 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 R) macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 4,89 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlag für 1,5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 42), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 43).

79

Arbeitsmonat November 2011

80

Im November 2011 hat der Kläger vom 1. bis zum 11. des Monats für BHR auf der Baustelle B., insgesamt 90 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 55, hier Blatt 169). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung November 2011 (Anlage K 54, hier Blatt 168) 176 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

81

Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 556,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 90 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.430,10 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 873,90 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 556,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 44).

82

Für den Monat November 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 21 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 203,91 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 174,78 Euro brutto für 18 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 29,13 Euro brutto für weitere 3 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 10 – Position 45).

83

Für den Monat November 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 32,34 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 21 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 21 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 32,34 Euro brutto (Position 46, in der gerichtlichen Aufstellung fälschlich zusätzlich als Position 48 aufgeführt).

84

Auf Seite 46 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 R) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 11,92 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlag für 1,5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 46), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 47).

85

Arbeitsmonat Dezember 2011

86

Aus diesem Arbeitsmonat leitet der Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche ab.

2012

87

Arbeitsmonat Januar 2012

88

Aus diesem Arbeitsmonat leitet der Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche ab.

89

Arbeitsmonat Februar 2012

90

Im Arbeitsmonat Februar 2012 hat der Kläger für den Beklagten an 6. und 7. des Monats insgesamt 16 Stunden in der Werft in S. gearbeitet. Der Kläger geht davon aus, dass der Beklagte diese Zeit nicht vergütet habe. Das schließt er daraus, dass der Beklagte für diese Zeit Vergütung zu Lasten des Stundenkontos gewährt habe. Er verlangt daher für diese Arbeit einen Betrag in Höhe von 155,36 Euro brutto (16 x 9,71 Euro brutto). Die Klage ist in diesem Posten vom Arbeitsgericht abgewiesen worden, der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 49).

91

Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 8., 9., 10., 13. und 14. Februar angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 50).

92

Arbeitsmonat März 2012

93

Im Arbeitsmonat März 2012 hat der Kläger am 28. des Monats 9 statt der regulären 8 Stunden gearbeitet. Er verlangt für diese zusätzliche Arbeitsstunde seinen Stundenlohn in Höhe von 9,71 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 51).

94

Am 7. März 2012 hat sich der Kläger einer arbeitsmedizinischen Untersuchung in S. unterzogen. Der Kläger meint, die dafür aufgewendete Zeit sei vergütungspflichtig, weshalb er Entgelt für 2 Arbeitsstunden, entsprechend 19,42 Euro brutto verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Anspruch wird im Berufungsrechtszug weiterverfolgt (Position 53).

95

Da der Kläger die Fahrt zur Untersuchung in S. mit dem eigenen PKW unternommen hat, verlangt er zusätzlich Kilometergeld in Höhe von 0,26 Euro/km für 38 Fahrtkilometer, in Summe 19,76 Euro netto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 52).

96

Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 1., 2., 5., 6. und 7. März angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 54).

97

Arbeitsmonat April 2012

98

Im Arbeitsmonat April 2012 war der Kläger den ganzen Monat bei BHR für insgesamt 190 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 58, hier Blatt 172). Eine Lohnabrechnung liegt für diesen Monat dem Gericht nicht vor (der Verweis auf die Anlage K 106 auf Seite 26 des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014, hier Blatt 109, führt nicht zu der gewünschten Lohnabrechnung). Bezahlt wurden dem Kläger nach seinen eigenen Angaben für 190 Stunden je 9,71 Euro insgesamt 1.844,90 Euro brutto.

99

Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 190 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.019,10 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese Stunden lediglich 1.844,90 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.174,20 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 55).

100

Für den Monat April verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 38 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat diesen Posten dem Kläger zuerkannt (Position 56).

101

Für den Monat April verlangt der Kläger schließlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 58,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlags für 38 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter. Der Betrag errechnet sich aus den 38 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 58,52 Euro brutto (Position 57).

102

Arbeitsmonat Mai 2012

103

Im Arbeitsmonat Mai 2012 war der Kläger vom 2. bis einschließlich 11. des Monats bei BHR für insgesamt 70 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 61, hier Blatt 176). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2012 (Anlage K 60, Korrekturabrechnung, hier Blatt 175) 88 Arbeitsstunden, 24 Feiertagsstunden sowie 72 Urlaubsstunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde.

104

Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 70 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.159,90 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 70 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 679,70 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 480,20 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 58).

105

Für den Monat Mai 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zuerkannt (Position 60).

106

Arbeitsmonat Juni 2012

107

Im Arbeitsmonat Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. des Monats durchgehend ohne Rücksicht auf Wochenenden auf der Baustelle KKE L. für BHR für insgesamt 119 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 64, hier Blatt 179). Laut Lohnabrechnung Juni 2012 (Anlage K 63, hier Blatt 178) sind dem Kläger für diesen Monat 168 Arbeitsstunden sowie 4 Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.

108

Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 816,34 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 119 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.971,83 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.155,49 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 816,34 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 61).

109

Für den Monat Juni verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 51 Überstunden je 9,71 Euro (500,06 Euro brutto). Das Arbeitsgericht hat 451,51 Euro brutto für 46,5 Überstunden zugesprochen und die Klage insoweit im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in vollem Umfang weiter (Position 62).

110

Für den Monat Juni 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 71,82 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 42 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden wegen des Einsatzes bei BHR. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 42 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 71,82 Euro brutto (Position 63).

111

Für den Monat Juni 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 48,02 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 50-prozentigen Überstundenzuschlag für 14 Stunden Arbeit am Wochenende, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 50-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 48,02 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 28, hier Blatt 661 R – Position 64).

112

Auf Seite 48 der Berufungsbegründung (hier Blatt 671 R) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 20,71 Euro brutto als Zuschlag für 5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 65).

113

Schließlich verlangt der Kläger für Juni 2012 noch einen weiteren Betrag in Höhe von 203,49 Euro brutto. Dieser Betrag resultiert aus dem Einsatz des Klägers bei B. vom 4. bis zum 8. Juni 2012 mit insgesamt 47,5 Einsatzstunden. Für 9,5 Stunden aus diesen Stunden verlangt der Kläger zusätzlich einen 25-prozentigen Überstundenzuschlag. Unter dem Gesichtspunkt von equal-pay errechnet sich der Kläger im Grundlohn eine Stundenlohndifferenz in Höhe von 4,08 Euro brutto (13,79 abzüglich 9,71 Euro brutto) sowie eine Zuschlagsdifferenz in Höhe von 1,02 Euro brutto pro Überstunde. – Das Arbeitsgericht hat über den Anspruch nicht entschieden. Der Kläger verfolgt ihn im Berufungsrechtszug weiter (Position 66, rechnerisch erläutert auf S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Juli 2014, hier Blatt 23 R).

114

Arbeitsmonat Juli 2012

115

Im Arbeitsmonat Juli 2012 war der Kläger vom 2. bis Monatsende durchgehend auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 176 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 68, hier Blatt 183). Laut Lohnabrechnung Juli 2012 (Anlage K 66, hier Blatt 181) sind dem Kläger für diesen Monat 176 Arbeitsstunden sowie diverse Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.

116

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.207,36 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 176 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.916,32 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.708,96 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.207,36 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 67).

117

Arbeitsmonat August 2012

118

Im Arbeitsmonat August 2012 war der Kläger durchgehend auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 184 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 71, hier Blatt 186). Laut Lohnabrechnung August 2012 (Anlage K 70, hier Blatt 185) sind dem Kläger für diesen Monat 184 Arbeitsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.

119

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.262,24 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 184 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.048,88 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.786,64 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.262,24 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 68).

120

Arbeitsmonat September 2012

121

Im Arbeitsmonat September 2012 war der Kläger vom 3. bis einschließlich 28. des Monats auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 159 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 71, hier Blatt 186). Laut Lohnabrechnung September 2012 (Anlage K 73, hier Blatt 188) sind dem Kläger für diesen Monat 160 Arbeitsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.

122

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.090,74 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 159 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.634,63 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.543,89 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.090,74 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 69).

123

Arbeitsmonat Oktober 2012

124

Im Arbeitsmonat Oktober 2012 war der Kläger vom 1. bis einschließlich 5. des Monats weiterhin auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 31 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 77, hier Blatt 193). Laut Lohnabrechnung Oktober 2012 ("1. NB" – Anlage K 73, hier Blatt 192) sind dem Kläger für diesen Monat 160 Arbeitsstunden und 16 Feiertagsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden.

125

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 212,66 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 31 Stunden einem Betrag in Höhe von 513,67 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 301,01 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 212,66 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 70).

126

Als Position 71 ist in der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände ein weiterer Posten in Höhe von 223,33 Euro brutto aufgeführt mit der Erläuterung "23 Überstunden je 9,71 Euro brutto". Zu diesem Posten findet sich keine Entsprechung im Parteivortrag. Allein in der klägerischen Stundenaufstellung für Oktober 2012 (Anlage K 78, hier Blatt 194) findet sich der Hinweis, dass der Kläger vom "08.10. – 13.10." auf einer Baustelle "PCK S." tätig gewesen sei und dabei 23 Überstunden angefallen seien.

127

Arbeitsmonat November 2012

128

Im Arbeitsmonat November 2012 war der Kläger vom 5. bis einschließlich 13. des Monats bei BHR für insgesamt 83 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 80, hier Blatt 196). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2012 (Anlage K 79, hier Blatt 195) 128 Arbeitsstunden, 48 Urlaubsstunden sowie 4 Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde.

129

Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 83 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.375,31 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 83 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 805,93 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 569,38 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 72).

130

Für den Monat November 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 30 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 291,30 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch für 27 Überstunden entsprechend 262,17 Euro brutto zuerkannt und ihn im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch in voller Höhe weiter (Position 73).

131

Auf Seite 28 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 661 R und 662) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 34,20 Euro brutto als Zuschlag für 20 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 74).

132

Für den Monat November 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 50-prozentigen Überstundenzuschlag für 10 Stunden Arbeit am Wochenende, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 50-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 34,30 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 29, hier Blatt 662 R – Position 75).

133

Auf Seite 48 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 671 R und 672) macht der Kläger außerdem einen Betrag in Höhe von 12,86 Euro als Nettobetrag als Zuschlag für 3 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 76).

134

Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 14., 15., 16., 19., 20. und 21. März angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 54).

135

Arbeitsmonat Dezember 2012

136

Bezogen auf den Arbeitsmonat Dezember 2012 macht der Kläger keine Ansprüche geltend. Der in der gerichtlichen Zusammenstellung der Streitgegenstände für diesen Monat aufgeführten Position 78 liegt ein Irrtum des Gerichts zu Grunde. Die scheinbare Position 78 setzt sich aus den Positionen 74 und 75 zusammen. Das Gericht hatte bei seiner Zusammenstellung, die teilweise aufgrund von Rückschlüssen aus der Zinsforderung entstanden ist, hier übersehen, dass die Parteien Zuschläge aus dem Arbeitsmonat stets um einen Monat zeitversetzt abgerechnet hatten.

2013

137

Januar bis März 2013

138

In dieser Zeit war das Arbeitsverhältnis unterbrochen, der Kläger leitet daher aus dieser Zeit keine Ansprüche ab.

139

April 2013

140

Für den Arbeitsmonat April 2013 fordert der Kläger die Bezahlung von 60 Überstunden mit dem Grundlohn in Höhe von 9,71 Euro brutto, entsprechend in Summe 582,60 Euro brutto. Den Anfall einer entsprechenden Anzahl von Überstunden schließt er daraus, dass der Beklagte ihm mit der Monatsabrechnung Mai 2013 für 42 Stunden Überstundenzuschläge und für weitere 18 Stunden einen 50-prozentigen Sonntagszuschlag vergütet hat (Anlage K 17, hier Blatt 35). Welche Arbeitsleistungen dieser Forderung zu Grunde liegen und wo der Kläger diese erbracht hat, ist für diesen Monat nicht vorgetragen. Der Anspruch wurde vom Arbeitsgericht zuerkannt (Position 79).

141

Arbeitsmonat Mai 2013

142

Im Arbeitsmonat Mai 2013 war der Kläger vom 19. bis einschließlich 31. des Monats für BHR auf der Baustelle L. eingesetzt. Dabei sind insgesamt 110 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 83, hier Blatt 199). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2013 (Anlage K 17, hier Blatt 35) 160 Arbeitsstunden, 24 Feiertagsstunden sowie 3,5 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde.

143

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 754,60 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 110 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.822,70 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.068,10 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 754,60 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 80).

144

Für den Arbeitsmonat Mai 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 49 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 46 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (466,66 Euro brutto, rechnerisch richtig wären 446,66 Euro brutto gewesen) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung aller 49 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 475,79 Euro brutto (Position 81).

145

Auf Seite 15 der Berufungsbegründung (hier Blatt 655) macht der Kläger für 5 Stunden Arbeit für BHR am Pfingstsonntag (19. Mai 2013) einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 67,40 Euro netto geltend. Erstinstanzlich waren dafür lediglich 34,30 Euro brutto verlangt worden (100 Prozent Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 82).

146

Für den Monat Mai 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 44,46 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 26 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 26 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 44,46 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 30, hier Blatt 662 R – Position 83).

147

Für den Monat Mai 2013 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,43 Euro pro Stunde (8,29 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 34,30 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 30 f, hier Blatt 662 R und 663 – Position 84).

148

Auf Seite 31 der Berufungsbegründung (hier Blatt 663) macht der Kläger für 5 Stunden Arbeit für BHR einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 67,40 Euro netto geltend (Position 85, vgl. dazu bereits Position 82).

149

Auf Seite 49 der Berufungsbegründung (hier Blatt 672) macht der Kläger für 3 Überstunden einen 25-prozentigen Zuschlag auf das Equal-pay-Entgelt abzüglich des gezahlten Zuschlags in Höhe von 12,86 Euro geltend, die er netto zugesprochen bekommen will (Position 86, vgl. dazu bereits Position 81).

150

Im Arbeitsmonat Mai 2013 war der Kläger vom 13. bis einschließlich 16. des Monats für 40 Stunden bei B. als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er verlangt dafür insgesamt weitere 207,92 Euro brutto. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Equal-pay-Lohn für 40 Stunden in Höhe von 14,66 Euro pro Stunde abzüglich der erhalten 9,71 Euro pro Stunde, in Summe also 198,00 Euro brutto, sowie aus einem 25-prozentigen Zuschlag für 8 darin enthaltende Überstunden abzüglich des erhaltenen Überstundenzuschlags (1,24 Euro Differenz pro Stunde), in Summe 9,92 Euro brutto (Position 87).

151

Arbeitsmonat Juni 2013

152

Im Arbeitsmonat Juni 2013 war der Kläger vom 19. bis einschließlich 26. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Dabei sind insgesamt 68 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 86, hier Blatt 202). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Juni 2013 (Anlage K 85, hier Blatt 201) 160 Arbeitsstunden sowie 19 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde.

153

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 398,48 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 68 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.126,76 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 728,28 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 398,48 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 88).

154

Für den Monat Juni 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 17,10 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 17,10 Euro brutto (Position 89).

155

Für den Monat Juni 2013 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,43 Euro pro Stunde (8,29 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 34,30 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 32, hier Blatt 663 R – Position 90).

156

Auf Seite 36 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 665 f) verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat Juni 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 274,40 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 10. bis zum 14. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet und wurde vom Beklagten zu Lasten des Stundenkontos vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 40 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 91).

157

Für den Arbeitsmonat Juni 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 20 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 92).

158

Arbeitsmonat Juli 2013

159

Auf Seite 36 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 665 f) verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat Juli 2013 einen Betrag in Höhe von 1.418,52 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 1. bis zum 31. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet (so ausdrücklich klägerische Stundenaufstellung in Anlage K 89, hier Blatt 205, missverständlich Berufungsbegründung Seite 37, hier Blatt 666) und wurde vom Beklagten mit dem Grundlohn für 184 Stunden vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 184 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 93).

160

Arbeitsmonat August 2013

161

Im Arbeitsmonat August 2013 war der Kläger vom 28. bis einschließlich 31. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Dabei sind insgesamt 40 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 93, hier Blatt 209). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung August 2013 (Anlage K 90, hier Blatt 206) 176 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Vom Monatsbeginn bis einschließlich 23. August 2013 hat der Kläger nicht gearbeitet, der Beklagte hat jedoch Vergütung von BHR erhalten, wie wenn der Kläger gearbeitet hätte.

162

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 257,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 40 Stunden einem Betrag in Höhe von 685,60 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 428,40 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 257,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 94).

163

Auf Seite 36 ff der Berufungsbegründung (hier Blatt 665 ff) verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat August 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.010,48 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 1. bis zum 23. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet (so ausdrücklich klägerische Stundenaufstellung in Anlage K 91, hier Blatt 207, missverständlich Berufungsbegründung Seite 37 f, hier Blatt 666 f) und wurde vom Beklagten mit dem Grundlohn für 136 Stunden vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 136 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 96).

164

Für den Arbeitsmonat August 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 16 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 97).

165

Arbeitsmonat September 2013

166

Im Arbeitsmonat September 2013 war der Kläger durchgängig für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Es wurde 6 Tage die Woche je 10 Stunden gearbeitet. Dabei sind insgesamt 250 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 94, hier Blatt 210). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 92, hier Blatt 208) 168 Arbeitsstunden sowie 9,90 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde.

167

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.607,26 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 250 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.285,00 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 2.667,50 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.607,50 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 98).

168

Für den Monat September 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 152,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 82 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 82 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 152,52 Euro brutto (Position 99).

169

Für den Arbeitsmonat September 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 82 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 796,22 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 100).

170

Arbeitsmonat Oktober 2013

171

Im Arbeitsmonat Oktober 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 10. und vom 22. bis zum 26. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden für insgesamt 140 Arbeitsstunden eingesetzt. Danach war er für BHR noch vom 28. bis 31. des Monats in Schweden für 40 Stunden eingesetzt, in Summe also 180 Einsatzstunden (vgl. Arbeitsnachweise BHR, Anlage K 97, 2 Blätter, hier Blatt 213 f). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2013 (Anlage K 96, hier Blatt 212) 168 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

172

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.157,40 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 180 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.085,20 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 1.927,80 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.157,40 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 101).

173

Für den Monat Oktober 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 96,72 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 52 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 52 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 96,72 Euro brutto (Position 102).

174

Für den Arbeitsmonat Oktober 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 52 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 504,92 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 103).

175

Arbeitsmonat November 2013

176

Im Arbeitsmonat November 2013 war der Kläger durchgängig für BHR auf der Baustelle O. und einer weiteren Baustelle in Schweden eingesetzt. Es wurde 6 Tage die Woche je 10 Stunden gearbeitet. Dabei sind insgesamt 260 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 100, hier Blatt 217 f). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung November 2013 (Anlage K 99, hier Blatt 216) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

177

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.671,80 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 260 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.456,40 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 2.784,60 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.671,80 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 104).

178

Auf Seite 15 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 655 f) macht der Kläger für 10 Stunden Arbeit für BHR an Allerheiligen (2. November 2013, schwedischer Feiertag) einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 142,90 Euro netto geltend. Erstinstanzlich waren dafür lediglich 74,30 Euro brutto verlangt worden (100 Prozent Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 105).

179

Für den Monat November 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 152,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 82 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 82 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 152,52 Euro brutto (Position 106).

180

Auf Seite 35 der Berufungsbegründung (hier Blatt 665) macht der Kläger für 10 Stunden Arbeit für BHR einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 142,90 Euro netto geltend (Position 107, vgl. dazu bereits Position 105).

181

Für den Arbeitsmonat November 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 92 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 893,32 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 108).

182

Arbeitsmonat Dezember 2013

183

Im Arbeitsmonat Dezember 2013 war der Kläger weiter bis einschließlich 3. des Monats für BHR in Schweden für insgesamt 20 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 103, hier Blatt 221). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Dezember 2013 (Anlage K 102, hier Blatt 220) 40 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden sowie 120 Urlaubsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

184

Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 234,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 36,50 Stunden (diese Zahl ergibt sich aus der klägerischen Monatsaufstellung Dezember 2013, Anlage K 104, hier Blatt 222) einem Betrag in Höhe von 625,61 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 390,92 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 234,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 109).

185

Für den Arbeitsmonat Dezember 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 56,26 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für 4,5 Überstunden brutto 43,70 Euro zugebilligt. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch vollständig weiter (Differenz: 14,56 Euro brutto – Position 110).

186

Für den Monat Dezember 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 11,16 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 6 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 6 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 11,16 Euro brutto (Position 111).

187

Für den Monat Dezember 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 6,43 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 1,5 Überstunden. Der Betrag errechnet sich aus den 1,5 Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro, multipliziert mit dem Zuschlagsfaktor 0,25 (Position 112).

2014

188

Arbeitsmonat Januar 2014

189

Im Arbeitsmonat Januar 2014 war der Kläger am 27., 28. und 29. des Monats für die Firma SMB in B. 26 Arbeitsstunden tätig. (vgl. Arbeitsnachweis SMB, Anlage K 112, hier Blatt 275). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Januar 2014 (Anlage K 105, hier Blatt 223) 120 Arbeitsstunden, 8 Feiertagsstunden sowie 56 Urlaubsstunden je 9,71 Euro pro Stunde.

190

Der Kläger macht geltend, 2 der 26 Arbeitsstunden im Januar 2014 seien als Überstunden zu vergüten, da er an zwei Tagen 1 Stunde mehr als 8 Stunden gearbeitet hätte. Der Kläger macht insoweit je Stunde den Vertragslohn in Höhe von 9,71 Euro brutto geltend, in Summe 19,42 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Berufungsbegründung Seite 14, hier Blatt 658 R – Position 113)

191

Für die vorerwähnten Überstunden macht der Kläger auch den arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschlag in Höhe von 25 Prozent geltend und verlangt demnach 4, 86 Euro (2 x 9,71 x 0,25). Der Betrag wird als Nettobetrag geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch verneint, der Kläger verfolgt ihn weiter (Position 114).

192

Für die An- und Rückreise von und zur Baustelle in B. verlangt der Kläger außerdem Kilometergeld in Höhe von 119,60 Euro netto (2 x 230 km x 0,26 Euro). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Position 115).

193

Für die An- und Rückreise von und zur Baustelle in B. verlangt der Kläger außerdem die Vergütung von Reisezeit für 2,5 Stunden je 9,81 Euro brutto, in Summe 45,55 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Position 116).

194

Arbeitsmonat Februar 2014

195

Im Arbeitsmonat Februar 2014 hat der Kläger nicht produktiv gearbeitet, hat sich jedoch am 5. Februar 2014 einer arbeitsmedizinischen Untersuchung unterzogen. Dafür macht er die Bezahlung von 2 Arbeitsstunden in Höhe von 19,42 Euro brutto geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch in vollem Umfang weiter (Berufungsbegründung Seite 51, hier Blatt 673 – Position 117).

196

Arbeitsmonat März 2014

197

Aus dem Arbeitsmonat März 2014 leitet der Kläger keine Ansprüche ab. Vom 10. März bis zum 17. April 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

198

Arbeitsmonat April 2014

199

Im April 2014 war der Kläger bis zum 17. des Monats weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Eine weitere krankheitsbedingte Ausfallzeit hat sich vom 22. April 2014 bis zum 15. Mai 2014 (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) angeschlossen. Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung hat der Beklagte für den Monat April nicht bezahlt, er berühmt sich wegen des negativen Saldos des Stundenkontos der Vorschusszahlung.

200

Der Kläger verlangt für April 2014 die Bezahlung von 1.708,96 Euro brutto (16 Feiertagsstunden zuzüglich 160 Lohnfortzahlungsstunden je 9,71 Euro brutto, vgl. korrigierte Lohnabrechnung – "Probeabrechnung" – April 2014, hier Blatt 240). Das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Betrag zugesprochen (Position 118).

201

Arbeitsmonat Mai 2014

202

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der Kündigung des Klägers in diesem Monat mit Ablauf den 15. des Monats geendet. Der Kläger war im Mai durchgehend bis zum 15. des Monats weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung hat der Beklagte für den Monat Mai nicht bezahlt, er berühmt sich wegen des negativen Saldos des Stundenkontos der Vorschusszahlung.

203

Der Kläger verlangt für Mai 2014 die Bezahlung von 932,16 Euro brutto (88 Lohnfortzahlungsstunden sowie 8 Urlaubslohnstunden – "Probeabrechnung" Mai 2014, hier Blatt 239). Das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Betrag zugesprochen (Position 119).

204

Schlussabrechnung

205

Im Rahmen der Schlussabrechnung verlangt der Kläger die Abgeltung von 9 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs in dieser Höhe ist unstreitig. Eine Bezahlung hat der Beklagte abgelehnt, er berühmt sich der Erfüllung des Urlaubsanspruchs, hilfsweise - wegen des negativen Saldos des Stundenkontos - der Vorschusszahlung.

206

Der Kläger verlangt insoweit die Bezahlung von 699,12 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit entsprochen (Position 120).

207

Der Kläger leitet seinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für die Einsatzstunden bei fremden Arbeitgebern aus §§ 9, 10 AÜG ab. Er vertritt dazu die Rechtsansicht, dass sich der Beklagte auf keine abweichende tarifliche Regelung berufen könne, da er – der Kläger – keiner Gewerkschaft angehöre und auch arbeitsvertraglich kein Tarifvertrag in Bezug genommen worden sei.

208

Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt umfasse auch die von ihm hier geltend gemachten Überstundenzuschläge und die sonstigen Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder an Feiertagen.

209

Die Pflicht zur Auszahlung der in das Stundenkonto eingestellten Plusstunden ergebe sich aus der Unwirksamkeit der Stundenkontovereinbarung im Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Vereinbarung sei unverständlich und damit nach §§ 305 ff BGB nicht wirksam vereinbart. Außerdem verstoße sie auch gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG.

210

Dem Kläger stehe auch ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch zu. In den zurückliegenden Jahren sei vom Beklagten in den auftragsarmen Zeiten Urlaub ohne Zustimmung des Klägers gewährt worden. Auf diese Weise könne kein Urlaub gewährt werden. Der Urlaubsanspruch sei nicht untergegangen, vielmehr müsse der Beklagte, weil er sich mit der Gewährung von Urlaub in Verzug befunden habe, Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub gewähren. Da dieser Schadensersatzanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt worden sei, müsse der Beklagte nunmehr den Schadensersatz in Form von Geld in Höhe einer entsprechenden Urlaubsabgeltung zahlen.

211

Der Kläger beantragt,

212

I. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;

213

II. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat,

214

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.290,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 31,68 Euro seit dem 11.04.2011, 38,50 Euro seit dem 1.05.2011, 413,64 Euro seit dem 11.06.2011, 60,10 Euro seit dem 11.07.2011, 271,64 Euro seit dem 11.08.2011, 243,72 Euro seit dem 11.09.2011, 3,08 Euro seit dem 11.12.2011, 32,34 Euro seit dem 11.01.2012, 58,52 Euro seit dem 11.06.2012, 10,00 Euro seit dem 11.07.2012, 68,50 Euro seit dem 11.01.2013, 113,06 Euro seit dem 11.07.2013, 1.418,52 Euro seit dem 11.08.2013, 1.010,48 Euro seit dem 1.09.2013, 29,76 Euro seit dem 11.10.2013, 152,52 Euro seit dem 11.11.2013, 96,72 Euro seit dem 11.12.2013, 226,82 Euro seit dem 11.01.2014 sowie auf 11,16 Euro seit dem 11.02.2014 zu zahlen;

215

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 532,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 119,57 Euro seit dem 11.11.2011, 1,25 Euro seit dem 11.12.2011, 193,80 Euro seit dem 11.07.2012, 9,69 Euro seit dem 11.08.2012, 198,00 Euro seit dem 11.06.2013 sowie auf 9,90 Euro seit dem 11.07.2013 zu zahlen;

216

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 500,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf 121,38 Euro seit dem 11.04.2011, 77,68 Euro seit dem 11.05.2011, 58,26 Euro seit dem 11.06.2011, 29,13 Euro seit dem 11.09.2011, 19,42 Euro seit dem 11.10.2011, 14,57 Euro seit dem 11.11.2011, 29,13 Euro seit dem 11.12.2011, 9,71 Euro seit dem 11.04.2012, 48,55 Euro seit dem 11.07.2012, 29,13 Euro seit dem 11.12.2012, 29,13 Euro seit dem 11.06.2013, 14,56 Euro seit dem 11.01.2014 sowie auf 19,42 Euro seit dem 11.02.2014 zu zahlen;

217

4. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger weitere 298,01 Euro brutto und 359,58 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 125,84 Euro seit dem 11.06.2011, 58,28 Euro seit dem 11.06.2011, 11,92 Euro seit dem 11.09.2011, 7,95 Euro seit dem 11.10.2011, 4,69 Euro seit dem 11.11.2011, 11,92 Euro seit dem 11.12.2011, 155,36 Euro seit dem 11.03.2012, 39,18 Euro seit dem 11.04.2012, 20,71 Euro seit dem 11.07.2012, 12,86 Euro seit dem 11.12.2012, 12,86 Euro seit dem 11.06.2013, 6,43 Euro seit dem 11.01.2014, 170,01 Euro seit dem 11.02.2014 sowie auf 19,42 Euro seit dem 11.03.2014 zu zahlen;

218

5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.475,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 77,68 Euro seit dem 11.02.2011, 155,36 Euro seit dem 11.03.2011, 388,40 Euro seit dem 11.03.2012, 388,40 Euro seit dem 11.04.2012 sowie auf 466,08 Euro seit dem 11.12.2012 zu zahlen;

219

6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.563,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 1.708,96 Euro seit dem 11.05.2014 sowie auf 854,48 Euro seit dem 11.06.2014 zu zahlen;

220

III. klagerweiternd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 274,40 Euro brutto und 228,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 274,40 Euro seit dem 11.07.2013, 127,20 Euro seit dem 1.08.2011, 33,10 Euro seit dem 11.07.2013 sowie auf 68,60 Euro seit dem 11.01.2014 zu zahlen.

221

Der Beklagte beantragt,

222

I. unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen;

223

II. die klägerische Berufung zurückzuweisen und die klageerweiternd geltend gemachten Anträge abzuweisen.

224

Der Kläger habe keinen Anspruch auf equal pay. Der Betrieb des Beklagten unterfalle dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Metallhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern. Über die Mitgliedschaft des Betriebes in der Metallinnung Ost-Vorpommern sei der Betrieb gleichzeitig Mitglied im Teilgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und unterfalle damit dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Metallhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern. Vor diesem Hintergrund würden für seinen Betrieb die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der Christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost geschlossenen Tarifvereinbarungen gelten. Der Kläger erhalte sogar eine übertarifliche Vergütung. - Rein vorsorglich bestreite er mit Nichtwissen, dass die von BHR mitgeteilten Vergleichslöhne tatsächlich einen dem Kläger vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer dieser Firma beträfen. Letztendlich wären vermeintliche Ansprüche des Klägers im Hinblick auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist verfallen.

225

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für im Jahre 2014 entstandenen Urlaub stehe dem Kläger nicht zu, da der Beklagte ihm in 2014 laufend Urlaub gewährt habe, nämlich zunächst während der Betriebsruhe Anfang Januar 2014 sodann Ende Januar und im Februar 2014. Dies restlichen Urlaubstage seien im März und April 2014 in den Lohnabrechnungen ausgewiesen.

226

Der Kläger habe auch nicht alle tatsächlich abgerechneten Lohnzahlungen berücksichtigt im Zusammenhang mit der Differenzlohnberechnung. So habe er keine Montagestundenzuschläge berücksichtig und auch nicht die Zahlungen, die der Beklagten zumindest für Juni 2013 und die Folgemonate unter dem Titel "Zusätzliche Arbeitgebererstattung" gezahlt habe.

227

Hinsichtlich der geleisteten Überstunden sei er berechtigt, diese mit den Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufgrund der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, auch hinsichtlich der Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos, zu verrechnen. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der Kläger anlässlich der Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 mit einer Verrechnung aufgrund einer Vereinbarung vom 30. November 2012 einverstanden gewesen sei (Verweis auf die Anlage B 12, hier 386).

228

Der Beklagte behauptet des Weiteren, der Baustellenwechsel im Mai 2011 von K. nach L. sei durch BHR veranlasst worden. Der Kläger habe vor diesem Hintergrund lediglich Anspruch auf Zahlung der anfallenden Fahrtkosten und Fahrzeiten, die durch den Baustellenwechsel bedingt waren, und zwar für die Kilometer und Anreisezeit für den Wechsel K. nach L.; ein weitergehender Anspruch für eine Heimfahrt bestehe nicht.

229

Für den 6. und 7. Februar 2012 sei tatsächlich ein Einsatz des Klägers in der V.werft S. vorgesehen gewesen. Der Kläger habe jedoch vor Arbeitsaufnahme verlautbaren lassen, er könne bzw. wolle diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Er sei durch die V.werft S. weggeschickt worden. Die V.werft selbst habe dem Beklagten auch keine Zeiterfassung zwecks Abrechnung der vom Kläger angeblich geleisteten Arbeit übersandt.

230

Für die An- und Abreise zu einer Baustelle in B. im Januar 2014, nämlich bei der Firma Rohrleitungsbau W., habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung. Der Kläger habe vor Ort nach Eintreffen auf der Baustelle erklärt, er könne die ihm dort übertragenen Aufgaben bzw. Arbeiten nicht ausführen. Aus diesem Grunde sei durch die Rohrleitungsbau W. der mit dem Beklagten bestehende Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekündigt worden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, man werde weder den vereinbarten Stundensatz für den überlassenen Kläger zahlen, noch die eigentlich von der Firma Rohrleitungsbau W. zu übernehmenden Reisekosten.

231

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

232

Beide Berufungen haben zum Teil Erfolg, sind im überwiegenden Teil jedoch nicht begründet. Von den zweitinstanzlich erstmals geltend gemachten Ansprüchen ist nur ein kleiner Teil begründet.

A.

233

Die Berufung des Beklagten ist im Umfang von 7.428,83 Euro brutto begründet und im Übrigen nicht begründet.

I.

234

Die Berufung des Beklagten ist nominell in Höhe von 8.923,49 Euro brutto begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung wegen 918 vom Kläger geleisteter Überstunden, die nicht zur Auszahlung gelangt, sondern als Plusstunden auf dem Stundenkonto verbucht wurden, verurteilt hat.

235

Der Kläger hat für von ihm geleistete Überstunden bei seinen Einsätzen bei BHR die Zahlung des arbeitsvertraglichen Grundlohns in Höhe von 9,71 Euro brutto gefordert (das betrifft die Positionen 4, 8, 11, 14, 20, 26, 30, 35, 40, 45, 51, 56, 60, 62, 71, 73, 79, 81, 92, 97, 100, 103, 108, 110, 113 der gerichtlichen Aufstellung Blatt 812 ff). Diese Stunden sind vom Beklagten nicht zur Auszahlung gelangt, sondern sie wurden auf dem Stundenkonto angespart und – jedenfalls nach dem Dafürhalten des Beklagten – durch Gewährung bezahlter Freistellung zum Ausgleich gebracht. Nach klägerischer Darstellung hat er Anspruch auf Vergütung von 962,5 Überstunden, von denen das Arbeitsgericht 919 Stunden entsprechend 8.923,49 Euro brutto als noch zu vergüten anerkannt hat (Seite 17 f des Urteilsabdrucks).

236

Das Berufungsgericht hält diesen Teil der Klage für nicht begründet, da der Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, dass er die arbeitsvertragliche Grundvergütung für diese Stunden durch bezahlte Freistellung des Klägers zu anderen Zeiten zum Ausgleich gebracht hat.

1.

237

Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien besteht kein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf vollständige zeitnahe Auszahlung der von ihm abgeleisteten Überstunden. Vielmehr haben die Parteien vereinbart, dass vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden auch durch die Gewährung von bezahlter Freistellung zu anderen Zeiten zum Ausgleich gebracht werden können.

238

Das ergibt sich aus den Regelungen der Parteien in § 3 des letzten Arbeitsvertrages aus April 2013 zur Frage der Arbeitszeit. Nach § 3 Absatz 3 des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer verpflichtet, gegebenenfalls "Mehr- und Überarbeit" zu leisten. Das bezieht sich erkennbar auf § 3 Absatz 1 des Arbeitsvertrages, wonach die "regelmäßige Arbeitszeit" 40 Stunden pro Woche beträgt. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, gegebenenfalls mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Diese Regelung wird durch § 3 Absatz 6 des Vertrages nochmals betont, soweit es dort heißt, der Arbeitnehmer müsse sich dem Arbeitszeitregime auf den Einsatzbaustellen unterwerfen, wobei hier durch einen Klammerzusatz nochmals hervorgehoben wird, dass sich dies auch auf "Überstunden erbringen" bezieht.

239

Gleichzeitig ist in § 3 Absatz 5 des Arbeitsvertrages bezüglich der Abrechnung und Auszahlung der Vergütung geregelt, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird, "dessen Ausgestaltung in einer gesonderten Vereinbarung festgeschrieben wird". Daraus ist zu entnehmen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages gerade nicht eine monatsgenaue Auszahlung aller Arbeitsstunden wollten, sondern eine Auszahlung von Überstunden auch zu späteren Zeitpunkten für möglich gehalten haben.

240

Diese arbeitsvertragliche Regelung gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig davon, dass die auf dieser Basis tatsächlich getroffene Regelung zur Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos wegen Unklarheiten und auch wegen Verstoß gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht wirksam vereinbart wurde (so richtig LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14; 13. Oktober 2015 – 2 Sa 113/15 und 22. Dezember 2015 – 2 Sa 105/15). Die sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebende Grundregel zum Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden durch bezahlte Freistellung zu anderen Zeitpunkten bleibt auch ohne eine ergänzende Regelung zu Einzelheiten des Stundenkontos anwendbar. Rechtlich gesehen ist es eine Stundungsvereinbarung bezüglich der Auszahlung der durch die Ableistung von Überstunden entstandenen Vergütungsansprüche verbunden mit einer Abrede, den Arbeitnehmer für den Zeitraum der nachgewährten Vergütung zusätzlich von der Pflicht zur Arbeitsleistung zu entbinden. Sowohl die Bezahlung als auch die Freistellung kann beiderseits eingefordert werden. Die sich daraus ergebende Freistellungspflicht hat der Arbeitgeber unter zusätzlicher Beachtung der Regeln zum Ausgleichszeitraum aus § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu erfüllen.

241

Diese arbeitsvertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG. Nach dieser Vorschrift kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Das Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis darf nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2014 - 15 Sa 982/14 -; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO). Eine Stundungs- und Freistellungsabrede bezüglich der Auszahlung der durch die Ableistung von Überstunden verdienten Entgelts berührt die Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 615 BGB jedoch nicht. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Ausgleich bereits geleisteter Mehrarbeit unter Fortzahlung der Vergütung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt, kann er nicht in Annahmeverzug im Sinne von § 615 BGB geraten. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung in eine auftragsarme Zeit fällt und der Arbeitgeber Probleme gehabt hätte, den Arbeitnehmer, wenn der Freistellungsanspruch nicht gegeben wäre, freizustellen. Die Erfüllung der Freistellungspflicht, die sich aus der arbeitsvertraglichen Stundungs- und Freistellungsabrede ergibt, verhindert das Entstehen von Annahmeverzug.

2.

242

Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Zusammenstellung seiner Plus- und seiner Minusstunden im Streitzeitraum (Anlage K 127, hier Blatt 842), die eine Zusammenfassung der monatlichen Berechnungsbögen darstellt, die der Kläger selbst erstellt und in den Rechtsstreit eingeführt hat, hat der Kläger im gesamten Streitzeitraum 962,50 Überstunden erbracht und ist während 1.262,50 "Minusstunden" unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt gewesen. Angesichts des Umfangs des Überhangs der Minusstunden kann vorliegend dahinstehen, ob die etwas über 100 Minusstunden, die zu Lasten des Klägers zu Beginn des Streitzeitraums im Januar 2011 gebucht waren oder in diesem Monat hinzugekommen waren, auf eine wirksame Freistellung zum Zwecke des Ausgleichs von Überstunden aus vorangegangenen Zeiten gewährt wurden. Offenbleiben kann auch die weitere Frage, ob der Kläger – wie in seiner Zusammenstellung angegeben – 962,50 Überstunden im Streitzeitraum geleistet hat, oder nur 919 Überstunden wie vom Arbeitsgericht festgestellt. In jedem Falle umfasst der Überhang der "Minusstunden" gegenüber den "Plusstunden" mehr als 180 Stunden.

243

Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass der sich aus § 3 ArbZG ergebende Ausgleichszeitraum (innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich) für einzelne Phasen des Streitzeitraums überschritten war, reicht es für die Abweisung der Klage in diesem Punkte aus, festzustellen, dass die Anzahl der gewährten Minusstunden im gesamten Streitzeitraum die Anzahl der geleisteten Überstunden mindestens um 180 Stunden übersteigt.

3.

244

Zur Abgrenzung der Streitgegenstände soll an dieser Stelle klarstellend hervorgehoben werden, dass der mögliche weitere Streitgegenstand, Vergütungshöhe der in das Stundenkonto eingestellten Stunden, zu keinem Zeitpunkt rechtshängig gemacht wurde, der Kläger hat es vielmehr dabei belassen, insoweit vom arbeitsvertraglichen Lohn auszugehen.

II.

245

Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem kleinen Teil begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung aus §§ 9, 10 AÜG unter dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts ("equal pay") für Tätigkeiten auf Baustellen von BHR verurteilt hat (Seite 12 ff des Urteilsabdrucks).

246

Die Verurteilung beruht auf unstreitig gebliebenen Tatsachen und sie umfasst die Positionen 1, 3, 7, 10, 13, 19, 25, 29, 34, 39, 44, 55, 58, 61, 67, 68, 69, 70, 72, 80, 88, 94, 98, 101, 104 und 109 aus der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände (hier Blatt 812 ff). Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass es den Beklagten insoweit zur Zahlung von 22.122,04 Euro brutto verurteilt habe. Summiert man die zugesprochenen Einzelposten auf, ergibt sich in Summe ein Betrag in Höhe von 22.324,39 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung hat nur im Umfang von 200,50 Euro brutto Erfolg, im Umfang von 22.123,89 Euro brutto ist sie nicht begründet.

247

Der Kläger hat Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") für Zeiten seiner Einsätze als verliehener Arbeitnehmer auf Baustellen von BHR aus §§ 9, 10 AÜG. Das hat das Arbeitsgericht bezüglich des Grundlohns zutreffend erkannt, das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen zu eigen. In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend wie folgt auszuführen.

1.

248

Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

249

Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall – Landesverband Nord-Ost – geschlossenen Tarifvereinbarungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch finden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

250

Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinandersetzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten.

2.

251

Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts von der Auskunft ausgegangen, die BHR auf Anfrage des Klägers erteilt hat.

252

Der Leiharbeiternehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die — ordnungsgemäße — Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014 — 5 AZR 1048/12).

253

In diesem Sinne hat der Beklagte keine erheblichen Einwände gegen die Höhe des Vergleichsentgelts nach den gegebenen Auskünften vorgebracht. Auf die näheren Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu wird verwiesen.

3.

254

Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers aus § 10 Absatz 4 AÜG noch nicht vollständig erfüllt habe. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen.

255

Das vom Beklagten geleistete Arbeitsentgelt kann auf den klägerischen Anspruch auf gleiches Entgelt angerechnet werden, allerdings nur, soweit es sich auf Zeiträume bezieht, zu denen der Kläger verliehen war. Da der Zeitraum der Verleihung mit dem Arbeitsantritt beim Entleiher beginnt, kann der Beklagte die von ihm gezahlte Vergütung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung des klägerischen Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG geltend machen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

256

Die Sorge des Beklagten, der Kläger und das Arbeitsgericht hätten den von ihm bei Auslandseinsätzen gezahlten Montagezuschlag unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Ausweislich der Zusammenstellung ab Seite 8 ff des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 84 ff) hat der Kläger bei seiner Berechnung der zustehenden Differenzvergütung den Montagezuschlag bereits berücksichtigt, was sich daraus ergibt, dass er den tatsächlich gezahlten Stundenlohn insoweit mit 10,71 Euro oder gar mit 11,71 Euro berücksichtigt hat.

257

Zutreffend hat es das Arbeitsgericht auch abgelehnt, die vom Beklagten für die Verleihzeiten tatsächlich gezahlten Zuschläge für Überstunden sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen als Teilerfüllungshandlungen bezüglich des equal-pay-Entgelt aus § 10 Absatz 4 AÜG anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar ein Gesamtvergleich der im Verleihzeitraum bezogenen Vergütung mit der gesetzlich geschuldeten Vergütung nach § 10 Absatz 4 AÜG vorzunehmen. In diesen Gesamtvergleich sind alle Vergütungsbestandteile als Teilerfüllung einzustellen, die der Arbeitnehmer im Verleihzeitraum erhalten hat unabhängig davon, aus welchem Anlass sie der Arbeitgeber bezahlt hat (BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 604/14 – NZA 2016, 422). Das betrifft vom gedanklichen Ansatz daher auch die Zuschläge, die er gezahlt hat. Vorliegend können die Zuschläge jedoch nicht verrechnet werden, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass Vergleichsarbeitnehmer bei BHR ebenfalls Zuschläge erhalten. Die Klage aus Auszahlung der Zuschläge als Teil des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG ist lediglich deshalb nicht begründet, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, die Höhe der Zuschläge der Vergleichsarbeitnehmer substantiiert vorzutragen (Näheres dazu unten unter B.I.3. der Entscheidungsgründe).

258

Die vom Beklagten gewährte Auslöse kann nicht auf den klägerischen Entgeltanspruch aus § 10 Absatz 4 AÜG angerechnet werden. Auslöse wird im Regelfall als Aufwendungsersatz und nicht als Entgelt gezahlt. Mit ihr sollen die erhöhten Aufwendungen ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer bei auswärtiger Unterbringung entstehen. Nur soweit sich in der Auslösung verstecktes Arbeitsentgelt verbirgt, könnte dieser Anteil verrechnet werden. Dass der Beklagte mit der gezahlten Auslöse verdeckt Entgelt gezahlt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. – Dasselbe gilt für die Zahlung der "Zusätzlichen Arbeitgebererstattung", die gelegentlich in den Lohnabrechnungen auftaucht, denn ausweislich der Lohnabrechnungen ist dieser Zahlungsbestandteil steuer- und sozialversicherungsfrei zur Auszahlung gelangt. Damit ist es als Aufwendungsersatz gezahlt worden und der Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass es sich dabei tatsächlich um eine versteckte Entgeltzahlung gehandelt hat.

4.

259

Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen.

260

Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen.

261

Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, da diese auf der ersten Stufe lediglich einen Monat und in der zweiten Stufe lediglich zwei weitere Monate beträgt. Eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, die einen Verfall der Ansprüche in weniger als drei Monaten vorsieht, ist unwirksam (BAG 28. September 2005 – 5 AZR 52/05 – BAGE 116, 66 = AP Nr. 7 zu § 307 BGB = NJW 2006, 795).

5.

262

Die Berufung ist allerdings bezüglich der Position 34 (Differenzentgelt September 2011) im Umfang von 200,50 Euro brutto begründet, da der Kläger insoweit in seinem Parteivortrag ein Fehler unterlaufen ist.

263

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten wie vom Kläger beantragt zur Zahlung von 518,18 Euro brutto verurteilt. Tatsächlich wäre es aufgrund des Parteivortrags des Klägers richtig gewesen, insoweit nur 317,68 Euro brutto zu fordern. Das ergibt sich unmittelbar aus Seite 6 des vorerwähnten klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 89). Der Kläger verlangt Differenzvergütung für 76 Stunden. Den Differenzlohn beziffert er mit 15,89 Euro abzüglich 11,71 Euro, also mit 4,18 Euro. Das ergibt bei 76 Stunden einen Betrag in Höhe von 317,68 Euro wie in dem erwähnten Schriftsatz ausgeführt. Bei der Geltendmachung von 518,18 Euro brutto ist der Kläger in seiner Aufstellung offensichtlich "in der Zeile verrutscht", denn diese Zahl steht in der erwähnten Aufstellung in der nächsten Zeile als Summenbildung für mehrere Einzelbeträge.

264

Der Berechnungsfehler des Klägers wird durch die teilweise erfolgreiche Berufung korrigiert.

III.

265

Die Berufung ist ebenfalls nicht begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.708,96 Euro brutto Entgelt für April 2014 (Position 118), zur Zahlung von 854,48 Euro brutto anteiliges Entgelt Mai 2014 (Position 119) und zur Zahlung von 699,12 Euro brutto Urlaubsabgeltung für 8 Urlaubstage aus 2014 (Position 120) verurteilt hat (Seiten 9 bis 12 des Urteilsabdrucks).

266

Urlaubsabgeltung steht dem Kläger in Höhe von 699,12 Euro brutto für den Urlaub, der im Jahre 2014 entstanden ist, zu. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts wird ausdrücklich und zustimmend Bezug genommen. Dem Beklagten ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass er den Urlaub im Januar, Februar, März und April 2014 durch Gewährung einer Freistellung von der ansonsten gegebenen Arbeitspflicht erfüllt hat. Sein Vortrag reicht dazu nicht aus. Das versteht sich von selbst, soweit der Beklagte lediglich darauf verweist, er habe im März und April in den Lohnabrechnungen Urlaubsvergütung ausgewiesen. Urlaub wird durch die Freistellung von der Arbeitspflicht gewährt und ist vollständig unabhängig von einer gewährten Urlaubsvergütung. Aus ähnlichen Gründen ist auch die Urlaubsgewährung für Januar und Februar 2014 nicht ausreichend vorgetragen. Hier hat sich der Beklagte zwar auf konkrete Tage festgelegt, an denen er Urlaub gewährt haben will. Er hat aber nicht vorgetragen, dass er dafür den Kläger zuvor ausdrücklich von einer ansonsten bestehenden Arbeitspflicht befreit hat.

267

Das Entstehen dieser Ansprüche steht zwischen den Parteien im Übrigen nicht in Streit. Streitig ist allein, ob die Ansprüche durch Erfüllung untergegangen sind. Der Beklagte berühmt sich insoweit der Vorschusszahlung, da er den Kläger auch in den auftragsarmen Wintermonaten durchgängig vergütet habe, was ihm nunmehr als Vorschusszahlung zu Gute kommen müsse. Da das Stundenkonto zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit über 300 Stunden im Minus gestanden habe, reiche die Vorschusszahlung zur Begleichung aller noch offenen Forderungen aus den letzten Monaten der Zusammenarbeit aus.

268

Das Arbeitsgericht hat die regelmäßigen Zahlungen des Beklagten auch bei fehlenden Arbeitsleistungen des Klägers nicht als wirksame Vorschusszahlung anerkannt, da der Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass er in den Zeiten des fehlenden produktiven Einsatzes des Klägers von der Pflicht zur Vergütungszahlung befreit gewesen wäre. Da die Vereinbarung der Parteien zur Ausgestaltung des Stundenkontos unwirksam sei, könne sich der Beklagte nicht auf eine arbeitsvertragliche Abbedingung von § 615 BGB berufen, man müsse daher annehmen, dass die Zahlungen in den arbeitsfreien Zeiten auf § 615 BGB beruhten. Sie könnten daher nicht als Vorschusszahlung anerkannt werden.

269

Dieser Argumentation schließt sich das Berufungsgericht an. Ergänzend wird auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2015, vom 13. Oktober 2015 und vom 22. Dezember 2015 (aaO) Bezug genommen, die Sachverhalte betreffen, die sich auf den Beklagten bzw. auf ein Unternehmen beziehen, an dem er beteiligt ist und für bei denen inhaltsgleiche Regelungen zum Stundenkonto zu bewerten waren.

270

Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, die Parteien hätten die Führung eines Stundenkontos vereinbart, dass sich sowohl im Plus als auch im Minus bewegen kann, ist die Vorschusszahlung nicht schlüssig vorgetragen, da der Beklagte keinen Nachweis geführt hat, dass er bei jeder von ihm vorgenommenen Minusbuchung dazu auch berechtigt war. Die Zweifel ergeben sich hier insbesondere aus dem Umstand, dass die vom Kläger abzufeiernden Überstunden bei weitem nicht die Anzahl der gebuchten Minusstunden erreicht. Soweit die Freistellung allerdings nicht mehr zum Ausgleich von Überstunden erfolgt ist, müsste der Beklagte im Regelfall an sich zur Zahlung von Entgelt aus § 615 BGB verpflicht gewesen sein, so dass die Buchung von Minusstunden nicht in Betracht kommt.

IV.

271

Das arbeitsgerichtliche Urteil hat daher im wesentlichen Bestand, soweit der Kläger gleiches Arbeitsentgelt (ohne Zuschläge) fordert. Die Einzelposten, denen bereits das Arbeitsgericht in dieser Höhe entsprochen hat, summieren sich auf 22.324,83 Euro (Positionen 1, 3, 7, 10, 13, 19, 25, 29, 34, 39, 44, 55, 58, 61, 67, 68, 69, 70, 72, 79, 80, 88, 94, 98, 101, 104 und 109). Dass das Arbeitsgericht bei der Summenbildung von 22.122,04 Euro ausgegangen ist, ist lediglich ein Rechenfehler der durch das Berufungsgericht zu korrigieren ist. Erfolgreich ist die Berufung im Umfang von 200.50 Euro, so dass dem Kläger im Ergebnis 22.124,33 Euro brutto zustehen.

272

Dem sind die Positionen 118 (Entgeltfortzahlung April 2014 in Höhe von 1.708,96 Euro), 119 (Entgeltfortzahlung anteilig Mai 2014 in Höhe von 854,48 Euro) und 120 (Urlaubsabgeltung des Urlaubs 2014 in Höhe von 699,12 Euro) hinzuzufügen. Daraus ergibt sich, dass das arbeitsgerichtliche Urteil im Umfang von 25.386,89 Euro brutto Bestand hat. Auch mit dieser Zahl wird möglicherweise ein Rechenfehler bei der Summenbildung des Arbeitsgerichts bereinigt.

273

Durch die Korrektur der Rechenfehler wirkt sich das Obsiegen des Beklagten im Berufungsrechtszug hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der in das Stundenkonto eingestellten Plusstunden (arbeitsgerichtliche Verurteilung im Umfang von 8.923,49 Euro brutto) nicht im vollen nominellen Umfang auf die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils aus. Das arbeitsgerichtliche Urteil lautet auf Zahlung von 32.815,72 Euro brutto und es kann lediglich aufrechterhalten bleiben im Umfang von 25.386,89 Euro brutto. Damit wirkt sich das Obsiegen des Beklagten wegen der Überstunden nur noch im Umfang auf 7.428,83 Euro brutto auf den titulierten Anspruch aus.

B.

274

Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.

I.

275

Mit dem Berufungsantrag II.1 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 4.290,76 Euro.

1.

276

Dieser Berufungsantrag setzt sich aus unterschiedlichen Posten zusammen.

a)

277

Im Umfang von 382,07 Euro brutto verlangt der Kläger weiteres Entgelt auf Basis des Vergleichsentgelts im Einsatzbetrieb (BHR). 61,5 Arbeitsstunden vom 22. bis zum 29. Mai 2011 ohne Zuschläge habe das Arbeitsgericht wohl übersehen (Position 13, soweit das Arbeitsgericht dem Antrag nicht schon entsprochen hat; 1.156,75 abzüglich zugesprochener 776,68 Euro brutto, also 380,07 Euro). Weiter fordert der Kläger die Zahlung weiterer 2,00 Euro zum Ausgleich eines Rechenfehlers des Arbeitsgerichts bei der Position 13, denn 126 Stunden wie vom Arbeitsgericht anerkannt multipliziert mit dem Differenzlohn in Höhe von 6,18 Euro pro Stunden ergeben 778,68 Euro und nicht 776,68 Euro wie ausgeurteilt.

b)

278

Im Umfang von 1.480,03 Euro brutto verlangt der Kläger die Bezahlung von Zuschlägen für Überstunden, für Sonntagsarbeit und für Feiertagsarbeit während seines Einsatzes auf Baustellen von BHR. Der Betrag setzt sich aus den Positionen 5, 9, 12, 15, 16, 22, 23, 24 (anteilig in Höhe von 123,60 Euro), 27, 28, 41, 46, 57, 59, 74, 75, 83, 84, 85 (anteilig in Höhe von 34,30 Euro), 95, 99, 102, 106, 107 (anteilig in Höhe von 74,30 Euro) und 111 der gerichtlichen Aufstellung (Blatt 812 ff) zusammen.

c)

279

Im Umfang von 2.429,00 Euro brutto verlangt der Kläger Equal-pay-Entlohnung für Zeiten ohne Arbeitsleistung, die von ihm als "Rufbereitschaft" bezeichnet werden (Positionen 93 und 96 der gerichtlichen Aufstellung Blatt 812 ff).

d)

280

Die Einzelposten summieren sich auf 4.291,10 Euro und liegen damit um 0,34 Euro oberhalb des Berufungsantrags. 0,26 Euro dieser Differenz erklären sich dadurch, dass der hier geltend gemachte Posten 59 nach der Begründung 10,26 Euro beträgt, in seinem Antrag vom Kläger aber nur in Höhe von 10,00 Euro berücksichtigt wurde. Eine Erklärung für die dann noch verbleibende Differenz in Höhe von 0,12 Euro ist nicht ersichtlich.

2.

281

Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger weiteres Entgelt auf Basis des Vergleichsentgelts beim Einsatzarbeitgeber ohne Zuschläge im Umfang von 382,07 Euro brutto fordert.

282

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Arbeitsmonat Mai 2011 nicht nur für 126 Arbeitsstunden vom 2. bis zum 20. des Monats für BHR tätig war, sondern auch weitere 61,5 Stunden in der Zeit vom 22. bis 27. des Monats (Position 13). Auch für diese Zeit steht dem Kläger gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") zu. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Differenzlohn mit 6,18 Euro brutto bemessen, so dass dem Kläger insoweit weitere 380,07 Euro brutto zustehen. Da das Arbeitsgericht sich zu diesem Teil der Position 13 überhaupt nicht geäußert hat, ist davon auszugehen, dass dieser Anspruch übersehen wurde.

283

Dem Kläger stehen auch aus der Zeit des Einsatzes in diesem Monat vom 2. bis zum 20. Mai 2011 weitere 2,00 Euro zu. Das Arbeitsgericht hatte sich bei dem Zuspruch dieses Posten in Höhe von 776,68 Euro brutto für 126 Arbeitsstunden um 2,00 Euro zu Lasten des Klägers verrechnet.

284

Wegen der Einzelheiten bezüglich des Lohnanspruchs während der Einsatzzeiten bei BHR wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und auf die obigen Ausführungen A.II Bezug genommen.

3.

285

Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger nach equal-pay-Grundsätzen berechnete Zuschläge für Überstunden, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Gesamtumfang von 1.480,03 Euro brutto fordert.

286

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil die von BHR erteilte Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Vergleichsarbeitnehmer keine Aussagen über die Zahlung von Zuschlägen enthält (Seite 18 des Urteilsabdrucks). Mit diesem Argument hat sich der Kläger im Rahmen der Berufung nicht auseinandergesetzt, vielmehr hat er lediglich seinen vermeintlichen Anspruch nach Grund und Höhe nochmals dargestellt, so dass bereits Zweifel daran bestehen, ob die Berufung insoweit überhaupt zulässig ist.

287

Die Berufung ist in diesem Punkt jedenfalls nicht begründet. Die Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13). Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die von BHR erteilte Auskunft keine Angaben darüber enthält, für welche Fälle welche Zuschläge gezahlt werden. Demnach könnte der Beklagte allenfalls dann zur Zahlung von Zuschlägen verurteilt werden, wenn der Kläger eine dahingehende Pflicht für die Vergütung der Stammarbeitnehmer beim Entleiher auf anderer Weise darlegt. Das ist dem Kläger hier nicht gelungen. Es gibt insoweit lediglich den Hinweis in der Auskunft, dass BHR den MTV Metall Niedersachsen anwende. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass sich die von ihm verlangten Zuschläge aus dem MTV Niedersachsen ergeben würden. Im Übrigen ist die von BHR erteilte Auskunft insoweit in ihrer Aussage auch unklar. Denn BHR teilt auch mit, dass bezüglich des Entgelts die Regelungen aus dem Tarifbezirk NRW Anwendung finden sollten, was es jedenfalls nahelegt, dass damit auch die Entgelte für Zuschläge gemeint sein könnten.

4.

288

Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger 2.429,00 Euro brutto equal-pay-Lohn für Juli und anteilig August 2013 fordert (Positionen 93 und 96).

289

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil der Kläger während dieser Zeit nicht an einen anderen Arbeitgeber verliehen war und daher kein Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt bei BHR entstanden sein könne (Seite 22 des Urteilsabdrucks).

290

Das Berufungsgericht schließt sich diesem Standpunkt an. Der Kläger wurde während dieses Zeitraums vom Beklagten mit dem arbeitsvertraglichen Lohn in Höhe von 9,71 Euro brutto pro Stunde vergütet. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine bessere Vergütung rechtfertigen könnten.

291

Soweit der Kläger vorträgt, er wisse, dass der Beklagte für diese Zeit von BHR vergütet wurde, wie wenn der Kläger für BHR auf deren Baustelle in Schweden eingesetzt gewesen wäre, ist dieser Umstand ersichtlich für den Entgeltanspruch des Klägers ohne jede Bedeutung. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht (BAG 21. Oktober 2015 – 5 AZR 604/14 – NZA 2016, 422; BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - NZA 2013, 1226). Da der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet hat und daher auch nicht an BHR verliehen war, kann er keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt als Leiharbeitnehmer haben.

5.

292

Der Berufungsantrag zu II.1 ist daher im Umfang von 382,07 Euro begründet und im Übrigen unbegründet (im Umfang von 3.908,69 Euro).

II.

293

Mit dem Berufungsantrag II.2 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 523,21 Euro brutto. Die Berufung ist insoweit im Umfang von 490,53 Euro brutto begründet und im Übrigen nicht begründet.

294

Mit dem Antrag verfolgt der Kläger seine Forderung auf weiteres Entgelt unter equal-pay-Gesichtspunkten für die Zeit seiner Tätigkeit bei B., die der Kläger in dieser Höhe bereits mit der 1. Klageerweiterung vom 16. Juli 2014 (hier Blatt 22 ff) geltend gemacht hatte, weiter. Es geht dabei um die Positionen 42 (120,82 Euro brutto), 66 (203,49 Euro brutto) und 87 (207,92 Euro brutto).

295

Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30. September 2015 (hier Blatt 519 ff) ist der Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auf Antrag des Klägers nach § 320 ZPO dahin berichtigt wurden, dass der Kläger auch Einsatzzeiten bei B. absolviert hat. Aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt sich, dass das Arbeitsgericht den Anspruch aus der 1. Klagerweiterung übersehen hatte. Es konnte nach § 320 ZPO zwar den Tatbestand entsprechend korrigieren, zu einer Korrektur des Urteils war das Gericht jedoch nicht befugt. Daher verfolgt der Kläger diesen Teil der Klage im Wege der Berufung weiter.

296

Der Kläger war, was zwischen den Parteien nicht in Streit steht, im Streitzeitraum dreimal für kürzere Zeiträume an B. verliehen worden. Auch für diese Zeiten kann der Kläger Entgelt auf Basis gleichen Entgelts nach § 10 Absatz 4 AÜG verlangen. Auf die Anfrage des Klägers nach den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer hat B. mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Kopie als Anlage K 7 zur Akte gelangt, hier Blatt 25) geantwortet, der "Vergleichslohn von einem unserer Mitarbeiter" habe 2011 stündlich 13,05 Euro brutto betragen, 2012 stündlich 13,79 Euro brutto und 2013 stündlich 14,66 Euro brutto.

1.

297

Der Kläger war vom 10. bis zum 14. Oktober 2011 für 35,8 Stunden an B. verliehen (Position 42). Für diese Zeit kann er nach § 10 Absatz 4 AÜG die Zahlung von 13,05 Euro pro Stunde verlangen, was gegenüber dem tatsächlich vom Beklagten gezahlten Lohn eine Differenz von 3,34 Euro pro Stunde ergibt. Dem Kläger steht daher rechnerisch für diese Zeit weiteres Entgelt in Höhe von 119,57 Euro brutto zu.

298

Der Kläger war vom 4. bis zum 8. Juni 2012 für 47,5 Stunden an B. verliehen (Position 66). Für diese Zeit kann er nach § 10 Absatz 4 AÜG die Zahlung von 13,79 Euro pro Stunde verlangen, was gegenüber dem tatsächlich vom Beklagten gezahlten Lohn eine Differenz von 4,08 Euro pro Stunde ergibt. Dem Kläger steht daher rechnerisch für diese Zeit weiteres Entgelt in Höhe von 193,80 Euro brutto zu.

299

Der Kläger war vom 13. bis zum 16. Mai 2013 für 40 Stunden an B. verliehen (Position 87). Für diese Zeit kann er nach § 10 Absatz 4 AÜG die Zahlung von 14,66 Euro pro Stunde verlangen, was gegenüber dem tatsächlich vom Beklagten gezahlten Lohn eine Differenz von 4,95 Euro pro Stunde ergibt. Dem Kläger steht daher rechnerisch für diese Zeit weiteres Entgelt in Höhe von 198,00 Euro brutto zu.

2.

300

Im Übrigen ist die Berufung in diesem Punkte nicht begründet. Der Kläger verlangt für seine drei Einsätze bei B. auch noch Überstundenzuschläge, berechnet auf Basis des Entgelts der Vergleichsarbeitnehmer, entsprechend 1,25 Euro für den Einsatz 2011, 9,69 Euro für den Einsatz 2012 und 9,90 Euro für den Einsatz 2013, in Summe 20,84 Euro brutto. Derartige Zuschläge stehen dem Kläger nicht zu, da die von B. erteilte Auskunft sich nicht dazu verhält, welche Zuschläge mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer, die bei B. direkt angestellt sind, erhalten.

301

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht ergänzend auf die arbeitsvertraglichen Zuschlagsregelungen beziehen. Denn für die Zeit des Einsatzes beim Fremdarbeitgeber ersetzt der Anspruch aus gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG den vertraglichen Entgeltanspruch vollständig (BAG 21. Oktober 2015 aaO). Zuschläge können daher nur eingefordert werden, wenn nachgewiesen ist, dass diese auch den Vergleichsarbeitnehmern gezahlt werden. Dazu liegen hier keine verwertbaren Angaben vor.

3.

302

Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass B. überhaupt Zuschläge zahlt, müssen die vom Beklagten bezahlten Zuschläge in Höhe von 20,84 Euro brutto sogar als Teilerfüllung für den equal-pay-Anspruch des Klägers anspruchsmindernd berücksichtigt werden (Gesamtvergleich mit Saldierung vgl. BAG 21. Oktober 2015 aaO). Der klägerische Anspruch vermindert sich daher für Oktober 2011 von 119,57 Euro brutto auf 118,32 Euro brutto, für Juni 2012 von 193,80 Euro brutto auf 184,11 Euro brutto und für Mai 2013 von 198,00 Euro brutto auf 188,10 Euro brutto.

303

Die Berufung ist in diesem Punkt daher nur im Umfang von 490,53 Euro brutto begründet und im Umfang von 41,68 Euro nicht begründet.

III.

304

Mit dem Berufungsantrag II.3 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 500,05 Euro brutto.

305

Mit diesem Antrag wird der Anspruch auf Vergütung der ins Stundenkonto gestellten und damit nicht ausgezahlten Überstunden weiterverfolgt, soweit das Arbeitsgericht dem Antrag nicht entsprochen hat. Der Kläger hat insoweit erstinstanzlich die Zahlung von 9.423,56 Euro verlangt, vom Arbeitsgericht sind 8.923,51 Euro für 919 Überstunden zugesprochen worden. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch auf die Auszahlung der bisher nicht berücksichtigten weiteren 51,5 Überstunden im Berufungsrechtszug weiter und verlangt daher die Zahlung weiterer 500,05 Euro brutto (Positionen 4, 8, 11, 14, 20, 26, 30, 35, 40, 45, 51, 56, 60, 62, 71, 73, 79, 81, 92, 97, 100, 103, 108, 110, 113).

306

Die Berufung ist nicht begründet. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen zur erfolgreichen Berufung des Beklagten wegen der Verurteilung zur Zahlung der ins Stundenkonto eingestellten Stunden (A.I der Entscheidungsgründe) Bezug genommen werden.

IV.

307

Mit dem Berufungsantrag II.4 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 298,01 Euro brutto sowie weiterer 359,58 Euro netto. Es handelt um diverse Positionen, auf deren Gegenstand durch Rückschluss aus den geforderten Zinsen geschlossen werden kann.

308

Die Berufung ist insoweit lediglich im Umfang von 19,76 Euro netto (Position 52) und im Umfang von 119,60 Euro netto (Position 115), in Summe also im Umfang von 139,36 Euro netto begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet (518,23 Euro). Im Einzelnen gilt Folgendes.

1.

309

In dem Antrag sind 125,84 Euro netto Kilometergeld enthalten sowie damit zusammenhängend 58,26 Euro brutto Vergütung während der Reisezeit von der auswärtigen Baustelle nach Hause sowie weiter zur nächsten Baustelle im März 2011 (Positionen 17 und 18 der gerichtlichen Zusammenstellung Blatt 812 ff). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass er Anspruch auf Erstattung der Reisekosten habe (S. 22 des Urteilsabdrucks).

310

Die dagegen gerichtete Berufung ist nicht begründet.

311

Aus der Regelhaftigkeit der Bezahlung von Kilometergeld und Reisezeit im Arbeitsverhältnis der Parteien folgert das Berufungsgericht, dass der Kläger dem Grunde nach für dienstlich veranlasste Reisekosten Erstattung verlangen kann. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen für die hier streitige Heimfahrt von der BHR-Baustelle in K. und die darauffolgende Anreise zur neuen BHR-Baustelle in L. im März 2011 einen dienstlichen Anlass nachzuweisen.

312

Der Kläger hat vom Beklagten ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen immer nur zu Beginn einer Einsatzzeit und aus Anlass der Beendigung der Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer bei BHR oder B. Reisekosten vom Beklagten erstattet bekommen. Während der Einsätze hat er wohl auch die Wochenenden auf der Baustelle verbracht, oder er hat Heimfahrten auf private Kosten angetreten.

313

Die Berufung ist im vorliegenden Punkt unbegründet, da es dem Kläger nicht gelungen ist nachzuweisen, dass die von ihm unternommenen Reisen zum Ende eines Einsatzes bzw. zum Beginn eines neuen Einsatzes erfolgt sind. Im Gegenteil, der Kläger ist dem substantiierten Vortrag des Beklagten, der Einsatz bei BHR habe über den Baustellenwechsel hinweg ununterbrochen angedauert, nicht entgegengetreten. Die Einzelheiten dieses Klagepostens waren auch Gegenstand der Erörterung im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Kläger die Abreise aus K. jedenfalls nicht auf Weisung von BHR vorgenommen hat. Da der Einsatzauftrag bei BHR über den Baustellenwechsel hinweg weiter andauerte und der Kläger nicht von BHR angewiesen wurde, die Heimreise anzutreten, müssen die beiden hier streitigen Reisen als privat veranlasste Reisen des Klägers angesehen werden, für die er keine Erstattung vom Beklagten verlangen kann.

2.

314

In dem Antrag sind im Umfang von 94,40 Euro diverse Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten, nämlich 11,92 Euro (Position 33), 7,95 Euro (Position 38), 4,89 Euro (Position 43), 11,92 Euro (Position 47), 20,71 Euro (Position65), 12,86 Euro (Position 76), nochmals 12,86 Euro (Position 86), 6,43 Euro (Position 112) sowie 4,86 Euro (Position 114). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit wie hinsichtlich sämtlicher geforderter Zuschläge abgewiesen.

315

Die Berufung ist nicht begründet. Wegen der Einzelheiten kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu B.I.3, die gleichartige Zuschlagsforderungen betreffen, verwiesen werden. Die Klage kann insoweit nicht stattgegeben werden, da die von BHR und B. erteilten Auskünfte zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer keine Aussagen zur Zahlung von Zuschlägen enthalten und es dem Kläger auch auf andere Weise nicht gelungen ist nachzuweisen, dass vergleichbare Arbeitnehmer in den beiden Unternehmen Zuschläge wie hier eingeklagt erhalten.

3.

316

In diesem Berufungsantrag ist weiter enthalten die klägerische Forderung auf Entgelt in Höhe von 155,36 Euro brutto für seine 16-stündige Einsatzzeit auf der Werft in S. im Februar 2012 (Position 49).

317

Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, welche Arbeiten er dort verrichtet haben will. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch damit verneint werden kann, denn die Klage ist insoweit jedenfalls nicht begründet, weil der Kläger im Februar 2012 trotz weitgehender Freistellung von der Arbeitspflicht durchgehend vergütet wurde, und dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, dass er einen Anspruch auf Mehrvergütung über die ihm ausgezahlte Vergütung für Februar 2012 hinaus erworben hat.

318

Ein Anspruch aus Zusatzvergütung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die 16 Stunden während zweier Spätschichten erbracht haben soll. Der Kläger ist nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nach Weisung des Arbeitgebers auch zu ungünstigen Tageszeiten Arbeitsleistungen zu erbringen.

319

Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Beklagte berechtigt war, für diese Zeiten das Stundenkonto des Klägers mit Negativstunden zu belasten. Wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die beiden Spätschichten auf Anweisung des Beklagten angetreten hat, war dieser sicherlich nicht berechtigt, für diese Zeit den Kläger zu Lasten des Überstundenkontos zu vergüten. Dieser Fehler kann sich jedoch auf die Ansprüche des Klägers nicht auswirken, da er hier nur um 16 Stunden geht, während das Saldo der Plusstunden im Vergleich zu den vergüteten Minusstunden deutlich mehr als minus 180 Stunden beträgt. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter A.I. der Entscheidungsgründe verwiesen werden.

4.

320

In diesem Berufungsantrag ist weiter enthalten die klägerische Forderung auf Kilometergeld in Höhe von 19,76 Euro netto (Position 52) und Vergütung im Umfang von 2 Arbeitsstunden (19,42 Euro brutto – Position 53) für aufgewandte Arbeitszeit wegen der arbeitsmedizinischen Untersuchung in Stralsund am 7. März 2012 und für weitere 2 Arbeitsstunden (19,42 Euro brutto) für die weitere arbeitsmedizinische Untersuchung am 5. Februar 2014 in A-Stadt (ohne Reisekosten – Position 117).

321

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage auf weitere Vergütung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist nicht begründet. Der Kläger ist in beiden Monaten weitgehend von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen und wurde dennoch im Umfang der regelmäßigen Monatsarbeitszeit vergütet. Damit sind auch die hier streitigen Stunden bereits vergütet worden. Dass der Beklagte möglicherweise zu Unrecht insoweit dem Stundenkonto weitere Minusstunden zugebucht hat, ist ohne Belang, da der Überhang an Minusstunden so enorm ist, dass die hier streitigen wenigen Stunden noch nicht dazu führen, dass ein Anspruch des Klägers auf Ausbezahlung von Plusstunden entstehen kann (dazu oben A.I. der Entscheidungsgründe).

322

Die Berufung ist allerdings begründet in Hinblick auf das geforderte Kilometergeld in Höhe von 19,76 Euro netto (Position 52).

323

Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Beauftragte Ersatz der im in Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten vom Auftraggeber verlangen. Diese Regelung gilt im Arbeitsrecht entsprechend, sofern die Parteien des Arbeitsvertrages nicht eine davon abweichende Regelung getroffen haben, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

324

Der Kläger hat sich im Auftrag des Beklagten zur arbeitsmedizinischen Untersuchung nach S. begeben. Damit kann er Ersatz der Fahrtkosten vom Beklagten verlangen. Gegen die angesetzten Kilometer und den angesetzten Kilometersatz (0,26 Euro pro Kilometer) bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte hat insoweit keine Bedenken erhoben.

5.

325

In dem Antrag sind schließlich die Positionen 115 und 116 enthalten, mit denen der Kläger Kilometergeld in Höhe von 119,60 Euro netto für seine Anreise zu einer Baustelle in B. fordert (2 x 230 km x 0,26 Euro) sowie 45,55 Euro brutto Vergütung für 5 Stunden Reisezeit zur Baustelle nach B. und zurück im Januar 2014.

326

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch hier die Klage auf weitere Vergütung abgewiesen. Der Kläger ist im Januar 2014 weitgehend von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen und wurde dennoch im Umfang der regelmäßigen Monatsarbeitszeit vergütet. Damit sind auch die hier streitigen 5 Stunden bereits vergütet worden. Dass der Beklagte möglicherweise zu Unrecht insoweit dafür dem Stundenkonto weitere Minusstunden zugebucht hat, ist ohne Belang, da der Überhang an Minusstunden so enorm ist, dass die hier streitigen wenigen Stunden noch nicht dazu führen, dass ein Anspruch des Klägers auf Ausbezahlung von Plusstunden entstehen kann (dazu oben zu A.1. der Entscheidungsgründe).

327

Die Berufung ist allerdings begründet in Hinblick auf das geforderte Kilometergeld in Höhe von 119,60 Euro netto (Position 115).

328

Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Beauftragte Ersatz der im in Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten vom Auftraggeber verlangen. Diese Regelung gilt im Arbeitsrecht entsprechend, sofern die Parteien des Arbeitsvertrages nicht eine davon abweichende Regelung getroffen haben, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

329

Der Kläger hat sich im Auftrag des Beklagten im Januar 2014 zu der Baustelle in B. begeben. Damit kann er Ersatz der Fahrtkosten vom Beklagten verlangen. Gegen die angesetzten Kilometer und den angesetzten Kilometersatz (0,26 Euro pro Kilometer) bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte hat insoweit keine Bedenken erhoben.

330

Der Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten in Form von Kilometergeld besteht für den Kläger unabhängig davon, ob er die Arbeit in B. zu Recht oder zu Unrecht nicht ausgeführt hat. Denn selbst dann, wenn er vor Ort eigentlich verpflichtet gewesen wäre, die ihm dort zugewiesene Arbeit anzutreten, kann aus der pflichtwidrigen Weigerung, die dort zugewiesene Arbeit zu erledigen, nicht gefolgert werden, dass ihm dann kein Kilometergeld zusteht. So könnte man nur argumentieren, wenn der Beklagte nachgewiesen hätte, dass sich der Kläger durch den Nichtantritt der Arbeit schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dann wäre es denkbar gewesen, dass man die unnütz aufgewandten Reisekosten als Teil des Schadens ansehen könnte. Einzelheiten dazu könne dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, dass das Verhalten des Klägers ihn zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

331

Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf § 12 Absatz 4 des Arbeitsvertrages der Parteien berufen. Nach der dortigen Regelung wird der Beklagte unter anderem von der Pflicht zur Zahlung von Auslösungen (§ 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages) befreit, sofern sich der Auftraggeber wegen Verschuldens des Arbeitnehmers weigert, die entsprechenden Aufwendungen dem Beklagten zu vergüten.

332

Es kann dahinstehen, ob diese arbeitsvertragliche Regelung überhaupt wirksam vereinbart ist, da der Vertragstext nur auf "Abs. (2)" verweist und nicht auf § 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages (vgl. den Text hier Blatt 14). Denn die Voraussetzungen für den Ausschluss des Anspruchs auf Aufwendungsersatz sind ohnehin nicht erfüllt. Denn das vom Kläger geforderte Kilometergeld fällt nicht unter den Begriff der Auslösung im Sinne von § 5 Absatz 2 des Arbeitsvertrages. Unter einer Auslösung versteht man üblicherweise eine Entschädigung für die erhöhten Aufwendungen für Verpflegung und Übernachtung wie sie typischerweise bei auswärtiger Tätigkeit entstehen. Die Auslösung wird daher typischerweise zusätzlich zum Kilometergeld für die An- und Abreise zur auswärtigen Arbeitsstelle gezahlt (vergleiche beispielsweise § 6 Bundesmontagetarifvertrag Metall, wo für die Fernmontage zwischen "Entschädigung für Reisezeit" und "Fernauslösung" für die "Mehraufwendungen am Montageort" unterschieden wird).

V.

333

Mit dem Berufungsantrag II.5 verlangt der Kläger unter Abänderung des insoweit klagabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts die Zahlung weiterer 1.475,92 Euro brutto. Es handelt sich um die finanzielle Abgeltung des vom Kläger beanspruchten Ersatzurlaubs wegen des nicht gewährten oder unwirksam gewährten Urlaubs in den Jahren 2011 und 2012 (Positionen 2, 6, 50, 54 und 77 der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände, hier Blatt 812 ff).

334

Die Berufung ist insoweit nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen.

1.

335

Der Anspruch lässt sich nicht auf die in § 7 Absatz 4 BUrlG geregelte Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stützen, denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mai 2014 waren die möglicherweise nicht erfüllten Urlaubsansprüche aus 2011 und 2012 bereits verfallen.

336

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaub nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BurIG bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, im Falle einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BurIG auf das folgende Kalenderjahr, nach § 7 Absatz 3 Satz 3 BurIG bis zum 31. März des Folgejahres und im Fall einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in unionskonformer Auslegung des § 7 Absatz 3 Satz 3 BurIG bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres befristet und verfällt dann (BAG 16. Oktober 2012 — 9 AZR 63/11; BAG 10. Juli 2012 – 9 AZR 11/11). Danach waren etwaige Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Kalenderjahr 2011 bereits mit Ablauf des 31. März 2012 und etwaige Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2012 mit Ablauf des 31. März 2013 – und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – verfallen.

2.

337

Der Kläger kann auch keine finanzielle Entschädigung für den verfallenen Urlaub im Wege des Schadensersatzes verlangen.

a)

338

Vom Ansatz her zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein kann, nicht gewährten Urlaub nachzugewähren (sog. Ersatzurlaub). Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, welcher nicht der gesetzlichen Befristung des § 7 Absatz 3 BUrlG unterliegt (BAG 15. September 2011 – 8 AZR 846/09 – NZA 2012, 377; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Übertragung). Ein Schadensersatz nach § 275 Absatz 1, Absatz 4, § 280 Absatz 1, § 283 Absatz 1 Satz 1, § 249 Absatz 1 BGB in Form der Naturalrestitution kann nicht mehr geleistet werden. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, so ist der Arbeitnehmer nach § 251 Absatz 1 BGB in Geld zu entschädigen (BAG 15. September 2011 aaO; BAG 11. April 2006 aaO).

339

Der Verzug nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos um Freistellung gebeten hat. Hat der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche angemeldet, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 – BAGE 130, 119 = AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG).

340

Damit scheidet die Zuerkennung eines Schadensersatzes vorliegend aus, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Verfall seines Urlaubsanspruchs auf einer Ablehnung von ihm vorgetragener Urlaubswünsche beruht.

b)

341

Etwas anders würde auch dann nicht gelten, wenn man die vom BAG abweichende Rechtsprechung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. Juni 2014 – 21 Sa 221/14) zu Grunde legen würde. Danach hat der Arbeitnehmer in jedem Falle und damit unabhängig von der Äußerung eines eigenen Urlaubswunsches einen Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadensersatzes erhalte, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Urlaub vollständig zu gewähren, nicht nachkomme.

342

Selbst danach ist der Anspruch des Klägers auf finanzielle Entschädigung wegen eines nicht gewährten Ersatzurlaubs nicht begründet.

343

Denn der Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub soll durch die Nichtgewährung von Urlaub in den Jahren 2011 und 2012 entstanden sind. Damit ist er in der Zeit vor der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses der Parteien von Januar bis März 2013 entstanden. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen das Gericht schließen könnte, dass der Beklagte sich bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereit erklärt hatte, noch nicht erfüllte Ansprüche aus der Zeit vor der Unterbrechung weiter gegen sich gelten zu lassen. Im Übrigen ist es dem Kläger nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ihm im geltend gemachten Umfang kein Urlaub gewährt worden ist. Zwischen den Parteien steht insoweit nicht in Streit, dass in den Lohnabrechnungen des Klägers und in den sonstigen Unterlagen die streitigen Zeiten als Tage der Urlaubsgewährung dokumentiert und abgerechnet sind. Rechtlich streitig ist allein die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Willen, Urlaub zu gewähren, jeweils vorab dem Kläger mitgeteilt hatte. Dem Klägervortrag lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, ob es für alle hier streitigen Zeiträume an dieser Voraussetzung einer wirksamen Urlaubsgewährung gemangelt hat. Denn der Kläger stellt bei seinem Vortrag allein darauf ab, ob er für die entsprechenden Zeiten einen Urlaubswunsch geäußert hätte ("… der Beklagte handelte absichtlich …, indem er … ohne Zustimmung des Klägers eine Verrechnung des Urlaubs … vornahm", Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 649 R). Darauf kommt es jedoch rechtlich für eine wirksame Urlaubsgewährung nicht an.

VI.

344

Mit dem Berufungsantrag II.6 verlangt der Kläger die Zahlung von 2.563,44 Euro brutto. Es handelt sich um das Entgelt beziehungsweise den Entgeltfortzahlungsanspruch für April und anteilig Mai 2014 (Positionen 118 und 119 der gerichtlichen Aufstellung, hier Blatt 812 ff), den das Arbeitsgericht ausweislich der Ausführungen unter II.1. der Entscheidungsgründe (S. 9 ff des Urteilsabdrucks) zugesprochen hat. Insoweit müsste bei wörtlicher Auslegung des Antrages die Berufung des Klägers in diesem Punkte mangels Beschwer als unzulässig verworfen werden.

345

Wie oben bei der Zusammenfassung des Erfolges der Berufung des Beklagten (A.IV. der Entscheidungsgründe) bereits ausgeführt, spiegelt sich das Obsiegen des Klägers im hier zu behandelnden Punkte allerdings nicht vollständig im Urteilstenor wieder. Der Urteilstenor lautet auf 32.815,72 Euro brutto während die Summe der zugesprochenen Einzelpunkte sich auf 34.310,38 Euro brutto beläuft (bestehend aus dem Kläger hier zugesprochenen 25.386,89 Euro und aus nominell 8.923,49 Euro erfolgreicher Berufung wegen der Überstunden). An der angegebenen Stelle wurde bereits darauf hingewiesen, dass die nicht miteinander zu vereinbaren Zahlen lediglich auf Rechenfehler zurückzuführen sind und sie daher im Berufungsrechtszug korrigiert werden können.

346

Das Gericht versteht daher den Berufungsantrag II.6 nicht als einen Antrag im technischen Sinne, sondern als einen Appell an das Gericht, den Zahlendifferenzen nachzugehen und diese zu beheben. Eine eigenständige Entscheidung hat das Gericht zu diesem Antrag daher nicht getroffen.

VII.

347

Mit dem Berufungsantrag III. macht der Kläger klageerweiternd die Zahlung von 274,40 Euro brutto zuzüglich 228,90 Euro netto geltend.

1.

348

Dieser erstmals im Berufungsrechtszug im Wege der Klagerweiterung gestellte Antrag setzt sich aus unterschiedlichen Gegenständen zusammen. Er ist insgesamt nicht begründet.

a)

349

Die 274,40 Euro brutto verlangt der Kläger als equal-pay-Entgelt für 40 Stunden vom 10. bis zum 14. Juni 2013, die er selbst als Rufbereitschaftsstunden bezeichnet (Position 91 der gerichtlichen Aufstellung, hier Blatt 812 ff).

350

Dieser Betrag steht dem Kläger nicht zu. Der Anspruch soll sich aus denselben Überlegungen ergeben, die auch den Positionen 93 und 96 zu Grunde liegen. Insofern kann das Gericht wegen der Unschlüssigkeit dieses Postens auf die obigen Ausführungen zu B.I.4. der Entscheidungsgründe verweisen.

b)

351

Die 228,90 Euro netto verlangt der Kläger als Feiertagszuschlag (in Höhe von 140 Prozent) über den Feiertagszuschlag hinaus, den er bereits erstinstanzlich in Höhe von 100 Prozent gefordert hatte. Das betrifft die Positionen 21 (erstinstanzlich 123,60 Euro gefordert, nunmehr 250,80 Euro, Differenz 127,20 Euro), 82 (erstinstanzlich 34,30 Euro gefordert, nunmehr 67,40 Euro, Differenz 33,10 Euro) und 105 (erstinstanzlich 74,30 Euro gefordert, nunmehr 142,90 Euro, Differenz 68,60 Euro). Die Gesamtdifferenz beläuft sich demnach auf 228,90 Euro.

352

Der Antrag ist nicht begründet. Es handelt sich insoweit um Zuschläge, die der Kläger für seine Tätigkeit bei BHR geltend gemacht. Diese Posten teilen daher das Schicksal der anderen Posten, die der Kläger für Zuschläge bei Einsätzen bei BHR geltend macht. Der Anspruch ist nicht begründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass und in welcher Höhe vergleichbaren Arbeitnehmern bei BHR Zuschläge gezahlt werden. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter B.I.3 der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.

C.

353

Mit den vorstehend unter A. und B. behandelten Einzelansprüchen sind die beiderseits gestellten Anträge erschöpfend behandelt. Über die bisher nicht behandelten Positionen aus der gerichtlichen Zusammenstellung der Streitgegenstände (hier Blatt 812 ff) kann das Gericht daher keine Entscheidung treffen.

354

Die meisten dieser bisher nicht behandelten Positionen betreffen Gegenstände, die ohnehin wohl lediglich in der Berufungsbegründung doppelt geltend gemacht wurden, so dass im Ergebnis aus der Sicht beider Parteien wohl kein Teilanspruch übergangen wurde (Position 24 dürfte mit Position 21 identisch sein, Position 38 ist Teil der Position 35, Position 43 ist Teil von Position 42, Position 85 dürfte mit Position 82 identisch sein, Position 86 ist Teil der Position 81, Position 107 dürfte mit Position 105 identisch sein).

355

In anderen Positionen sind Gegenstände aufgeführt, die sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Irrtum des Gerichts herausgestellt hatten. Das betrifft zum einen durchgängig alle Positionen mit equal-pay-Ansprüchen (ohne Zuschlägen), sofern hier das Gericht unterschiedliche Zahlen angesetzt hat für die Verurteilung durch das Arbeitsgericht und für den Berufungsantrag des Klägers; der Irrtum hängt mit der zeitversetzten Fälligkeit bzw. Zahlung der Zuschläge zusammen, die das Gericht bei seiner Aufstellung nicht berücksichtigt hatte. Aus denselben Gründen spiegeln die Positionen 48 und 78 keinen vom Kläger verlangten Anspruch wider. Sollte das Gericht dennoch einen Teilanspruch bzw. weitere Positionen übersehen haben, hätte über diese ohnehin nicht entschieden werden können, denn sie würden sich nicht in einem der Anträge widerspiegeln.

D.

356

Soweit die Klage erfolgreich ist, stehen dem Kläger auch die dazu geltend gemachten Zinsen zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB.

357

Die monatliche Vergütung war bis zum 10. des Folgemonats fällig, so dass sich der Beklagte im Regelfall jeweils ab dem 11. des jeweiligen Folgemonats im Verzug befand. Soweit es um weitere Forderungen wie Zuschläge und Ähnliches geht, hatte der Beklagte diese immer einen Monat später zeitversetzt abgerechnet und ausgezahlt. Dies hat der Kläger bei seiner Zinsforderung berücksichtigt, das Gericht hat das übernommen. Dieser zeitliche Versatz spielt im vorliegenden Urteil allerdings nur bei der Berufung des Klägers eine Rolle und hier nur bei den Zinsen auf die beiden Netto-Beträge (Kilometergeld) in Höhe von 19,76 Euro (Position 52) und 119,60 Euro (Position 115).

358

Soweit es sich bei dem jeweiligen 10. des Monats (Fälligkeitstag) um einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag gehandelt hat, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15. Februar 2001 – 1 AZR 672/00) den Tag, ab dem Verzugs-Zinsen zustehen, auf den zweiten Werktag danach festgesetzt.

E.

359

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 92 ZPO entsprechend dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beklagte zu 65 Prozent und der Kläger zu 35 Prozent.

360

Die Berufung des Beklagten hat einen Wert in Höhe von 32.815,72 Euro und die klägerische Berufung hat einen Wert in Höhe von 7.960,19 Euro, der Rechtsstreit hat also einen Gesamtwert in Höhe von 40.775,91 Euro. Der Betrag des Obsiegens des Beklagten beläuft sich auf 14.577,22 Euro und der des Klägers auf 26.398,85 Euro, was die ausgeurteilte Kosten-Quote zu Lasten des Beklagten (65:35) ergibt.

361

Die Berechnung einer davon abweichenden gesonderten Quote für den Streit vor dem Arbeitsgericht ist entbehrlich, da die Veränderung der Streitgegenstände im Berufungsrechtszug so geringfügig ist, dass sich spitz gerechnet vor dem Arbeitsgericht auch keine andere Quote ergeben würde. Der Kläger hat zum einen seinen Abrechnungsantrag nicht mehr weiterverfolgt, den das Arbeitsgericht zutreffend bei der Bemessung der Quote nicht eigens bewertet hat, da der Kläger für denselben Zeitraum zusätzlich auch Zahlung gefordert hat. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage um Anträge im Wert von 503,30 Euro erweitert (Berufungsantrag zu III.), was mit 1,1 Prozent der gesamten Streitsumme im Rahmen von § 92 ZPO unberücksichtigt bleiben darf.

F.

362

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2016 - 2 Sa 213/15

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglic

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers


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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis


(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

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Referenzen

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014, Aktenzeichen 1 Ca 524/12, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung, die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

2

Die Beklagte ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig.

3

Der Kläger war vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2012 als Schweißer/Schlosser beschäftigt.

4

Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 36 bis 41 der Akte verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

5

6

§ 3
Arbeitszeit

7

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

8

Montag bis Freitag als Berechnungsgrundlage.

9

10

§ 5
Vergütung

11

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe von Euro 9,20 brutto. Weiterhin wird für jede geleistete Montagearbeitsstunde Euro 0,60 brutto gezahlt.

12

Die Zahlung erfolgt bargeldlos zum 10. des Folgemonats durch Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto.

13

14

§ 8
Urlaub

15

(1) Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 25 Werktagen.

...

16

§ 13
Ausschlussklausel

17

Eventuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen einer Frist von einem Monat ab Fälligkeit schriftlich oder erforderlichenfalls binnen einer Frist von einem weiteren Monat gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.

18

Soweit im Arbeitsvertrag von 25 „Werktagen“ die Rede ist, ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde auch so gehandhabt, dass der Kläger 25 Urlaubstage bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche pro Kalenderjahr erhielt.

19

Die Parteien unterzeichneten am 01.01.2009 auch eine gesonderte, von der Beklagten gestellte Zusatzvereinbarung zur Regelung eines Arbeitszeitkontos. Wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 42 der Akte verwiesen. Unter anderem enthält die Vereinbarung folgende Regelungen:

20

21

6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.

22

7. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen.

23

24

Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung, welche hier nicht streitig ist.

25

Die Beklagte setzte den Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf auswärtigen Baustellen ihrer Vertragspartner (Entleiher) ein. Zwischen den Einsätzen war es üblich, dass der Kläger zu Hause auf die Bestimmung des nächsten Einsatzes wartete und dort von der Beklagten kontaktiert wurde. Der Kläger musste sich somit nicht im Büro der Beklagten zur Erteilung eines neuen Auftrages einfinden. Die Beklagte hat unstreitig vorgetragen, dass sie typischerweise nur den genauen zeitlichen Beginn eines Auftrages der Überlassung von Arbeitnehmer an einen Entleiher kennt. Das Ende einer Arbeitnehmerüberlassung ist ihr zunächst unbekannt. Deshalb erwartet die Beklagte von ihren Arbeitnehmern, dass diese der Beklagten mitteilen, wenn ein Auftrag sein Ende findet.

26

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Januar 2012 fünf Tage Urlaub und im August 2012 zehn Tage Urlaub genommen hatte. Aus den Lohnabrechnungen der Beklagten ergibt sich, dass zudem ein Tag Urlaub aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen worden war. Ob der Kläger weiteren Urlaub im Jahr 2012 genommen hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

27

Der Kläger war 2012 zunächst bis zum 17.02.2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Sodann konnte die Beklagte dem Kläger bis zum 09.04.2012 mangels Aufträgen keine Arbeit zuweisen.

28

Der Kläger war sodann zumindest von Anfang Mai bis zum 24. Mai 2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Der Einsatz erfolgte hier zusammen mit weiteren Arbeitnehmern der Beklagten sowie weiteren Arbeitnehmern der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Auch hier war der Beklagten der konkrete zeitliche Umfang der Baustelle anfänglich unbekannt. Diese Baustelle wurde – jedenfalls für die Leiharbeitnehmer der Beklagten bzw. der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten – am Freitag, dem 25. Mai 2012, beendet. Der Entleiher übersandte jedenfalls mit Telefax vom 29. Mai 2012 um 09:07 Uhr an die Beklagte die Abrechnung der Baustelle nebst Arbeitszeitnachweis der Arbeitnehmer. Es erfolgte auch eine Arbeitszeitabrechnung für den Kläger (vgl. Blatt 44 d. A.). Aus dieser Abrechnung ist ersichtlich, dass der Kläger von Mittwoch, dem 2. Mai 2012, bis Freitag, den 25. Mai 2012, insgesamt tatsächlich 204 Arbeitsstunden erbracht hatte. Soweit die Arbeitszeitabrechnung für die letzte Arbeitswoche (21. Mai 2012 bis 25. Mai 2012) fünf Tage je acht Stunden ausweist, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn der Kläger hatte an den vier Tagen von Montag bis Donnerstag jeweils zehn Stunden geleistet und hatte die Baustelle somit bereits am Donnerstagabend verlassen. Auf die geleistete Arbeitszeit hat diese Fehlangabe im Saldo jedoch keinen Einfluss. Dieses Vorarbeiten von 40 Stunden bereits bis zum Donnerstag der Woche und das Verlassen der dortigen Baustelle bereits am Donnerstag (24.05.) der Woche geschahen in Absprache mit dem Bauleiter der Baustelle, welcher kein Arbeitnehmer der Beklagten ist. Der Kläger fuhr somit am 24. Mai 2012 nach Hause und wartete dort auf eine neue Beauftragung durch die Beklagte. Der Kläger selbst informierte die Beklagte nicht über die Beendigung der Baustelle. Die Beklagte wies dem Kläger ab dem 04.06.2012 (einem Montag) einen weiteren Auftrag zu. In der Zwischenzeit hatte der Kläger somit vom 29. Mai 2012 bis zum 1. Juni 2012 (Dienstag bis Freitag) nicht gearbeitet. Beim 28. Mai 2012 handelte es sich um einen bundesweiten gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag).

29

Die Beklagte erstellte sodann eine Lohnabrechnung für den Mai 2012. In diese Lohnabrechnung stellte sie zunächst 160 Arbeitsstunden auf Grund kalendarischer 20 Arbeitstage im Mai 2012 (Montag bis Freitag, soweit kein Feiertag) ein. Hinzu kamen als weitere Position zusätzliche 24 Stunden auf Grund 3 kalendarisch auf einen Wochentag fallender Feiertage im Mai 2012. In der Summe ergab sich somit zunächst ein Entgelt für 184 Arbeitsstunden. Im Weiteren Verlauf der Lohnabrechnung zog die Beklagte sodann 24 Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Gesamtbetrag von 220,80 Euro brutto wieder ab. Darunter findet sich die Erläuterung: „unbezahlte Stunden 29.05. - 31.05.2012“. Im Ergebnis bezahlte die Beklagte daher für den Mai 2012 136 Arbeitsstunden sowie 24 Stunden für drei Feiertage. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.

30

Die Beklagte erstellte auch eine Lohnabrechnung für den Juni 2012. In diese Abrechnung stellte sie zunächst - der kalendarischen Anzahl von 21 Arbeitstagen dieses Monats folgend - 168 Arbeitsstunden ein. Im Weiteren Verlauf der Abrechnung zog sie dem Kläger sodann wiederum acht Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Betrag von 73,60 Euro wieder ab. Dies betrifft den 01.06.2012. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 8 der Akte verwiesen.

31

Die Beklagte hat in dieser Phase und insgesamt im Arbeitsverhältnis für sich auch Berechnungen und monatliche Veränderungen am Stand des Arbeitszeitkontos aus ihrer Sicht vorgenommen. Nähere Einzelheiten hierzu können vom Gericht nicht dargestellt werden, da die Beklagte hierzu keinen konkreten Sachvortrag abgegeben hat und auch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern keine verständliche und nachvollziehbare Erläuterung durch den Geschäftsführer der Beklagten möglich war. Das Gericht verweist daher allein auf die Lohnabrechnungen für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012, die in dem Anlagenkonvolut in der Akte von Blatt 98 bis Blatt 139 mit enthalten sind. Diese Lohnabrechnungen enthalten einen Stand des Arbeitszeitkontos aus Sicht der Beklagten.

32

Der Kläger war sodann zumindest ab August 2012 auf der X. Werft in S. eingesetzt. Ein Einsatz des Klägers dort war zwischen der Beklagten und der X. Werft zunächst zumindest bis zum 30.09.2012 angedacht. Wegen der drohenden bzw. sich abzeichnenden Insolvenz der X. Werft wurde am 21.08.2012 auf der Werft nicht mehr gearbeitet. Alle Arbeitnehmer bestehend aus den eigenen Arbeitnehmern der X. Werft sowie Leiharbeitnehmer standen am 21.08.2012 nur noch herum, da ihnen keine Arbeitsaufgaben mehr zugeteilt wurden. Dies betraf auch den Kläger. Tatsächlich erfolgte der Insolvenzantrag am 29.08.2012. Der Kläger rief am 21.08.2012 sodann den Geschäftsführer der Beklagten an, worauf dieser antwortete, dass er auch nicht wüsste, wie es weiter gehen würde. Der Kläger solle wieder nach Hause gehen und der Geschäftsführer der Beklagten würde sich bei ihm melden.

33

Der Kläger hielt sich sodann am 22.08.2012 zu Hause auf. Eine Arbeit wurde ihm für diesen Tag nicht zugewiesen.

34

Ab dem 23. August 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankschreibung erfolgte letztendlich einschließlich bis 07.09.2012, wobei der Beklagten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen. Ab Montag, den 10. September 2012, war der Kläger sodann wieder arbeitsfähig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger seine Arbeitsfähigkeit sodann bei der Beklagten angeboten hatte. Der Kläger behauptet, dies „unverzüglich“ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit getan zu haben. Tatsächlich wartete nun der Kläger ab dem 10. September 2012 bis zum 30. September 2012 zu Hause auf die Erteilung eines neuen Arbeitsauftrages. Ein solcher ging beim Kläger nicht mehr ein. Eine Arbeitsleistung erfolgte hier somit nicht mehr.

35

Die Beklagte erstellte sodann für den September 2012 eine Lohnabrechnung, die in der Summe zunächst für den Kläger einen Bruttoanspruch in Höhe von 484,05 Euro ausweist. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit in der ersten Septemberwoche. In der Lohnabrechnung findet sich hiernach folgender weiterer Text:

36

„****Berichtigung AZK wegen Beendigung der Beschäftigung zum 30.09.2012
****Arbeitgeber erbrachte eine Vorschussleistung v. 160 Std in 03/2012
****Die Vorschussleistung vom AG wird mit Lohn 09/2012 verrechnet“

37

Weitergehend ermittelte die Beklagte sodann aus dem Bruttobetrag von 484,05 Euro einen Nettobetrag von 361,73 Euro. Anschließend folgen in der Abrechnung Nettoabzüge wegen einer Nachberechnung für März 2012 sowie Juli 2012 und August 2012. Es ergab sich aus Sicht der Beklagten eine bereits erfolgte Überzahlung von 655,61 Euro netto. Die Beklagte zahlte entsprechend für den September 2012 keine Vergütung mehr aus.

38

Mit seiner Klageschrift vom 31.12.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Stralsund am selbigen Tage, begehrte der Kläger zunächst die Nachvergütung des oben dargestellten Lohnabzuges für den Zeitraum 29. Mai bis 1. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 294,40 Euro brutto sowie Urlaubsabgeltung. Nachdem die Beklagte die Arbeitszeitabrechnung des Entleihers für den Kläger für Mai 2012 in den Prozess eingeführt hatte, um darzustellen, dass der Kläger in der letzten tatsächlichen Arbeitswoche nicht wie angegeben 5 x 8 Stunden, sondern tatsächlich (nur) 4 x 10 Stunden gearbeitet hatte, ging der Kläger davon aus, dass nunmehr sogar 204 tatsächlich geleistete Stunden zu vergüten seien. Ausgehend von diesem Gedanken ermittelte der Kläger nun eine Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden und den zunächst in der Lohnabrechnung für Mai 2012 enthaltenen 160 kalendarischen Regelarbeitsstunden in Höhe von 44 Stunden. Bei 44 Stunden mal 9,20 Euro je Stunde ergab sich ein Betrag von 404,80 Euro. Der Kläger erweiterte nun seine Klage für den Zeitraum Mai 2012 von den ursprünglich verlangten 294,40 Euro brutto auf insgesamt 404,80 Euro brutto. Hierbei übersah der Kläger offenbar zunächst, dass er mit diesen 404,80 Euro nur rechnerisch die Differenz zwischen der Regelarbeitszeit von 160 Stunden und der tatsächlichen Arbeitszeit von 204 Stunden gefordert hatte. Der ursprünglich verfolgte Lohnabzug (von 160 Stunden herunter auf 136 Stunden) im Mai und Abzug von 8 Stunden im Juni mit einer Summe von insgesamt 294,40 Euro brutto war hier nun versehentlich nicht mehr mit enthalten. Wann dieser Fehler vom Kläger entdeckt wurde und ob dies schon in der ersten Instanz der Fall war, ist hier nicht bekannt. Jedenfalls machte der Kläger in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht deutlich, dass er um seinen Fehler wisse, es jedoch nunmehr nur bei per formuliertem Antrag eingeklagten 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 verbleiben solle. Zwischenzeitlich erweiterte der Kläger in der ersten Instanz auch seine Klage hinsichtlich der vollständigen Vergütung für den Gesamtmonat September 2012, wobei der Kläger diesen Antrag sodann wieder teilweise dahingehend verringerte, dass er nur noch den Betrag forderte, der sich aus der bereits von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung vor den von der Beklagten dort vorgenommenen Abzügen ergab.

39

Das Arbeitsgericht Stralsund gab mit Urteil vom 29. April 2014 der Klage in Form der zuletzt gestellten Anträge statt. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger daher für den Mai 2012 ausstehende Vergütung in Höhe von 404,80 Euro brutto, für den September 2012 Entgeltfortzahlung in Höhe von 484,05 Euro brutto sowie schließlich Urlaubsabgeltung für zehn Tage in Höhe von 736,00 Euro brutto zu. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos als allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt nicht wirksam sei. Deshalb könne dahinstehen, ob der Kläger vom 29. bis zum 31. Mai unentschuldigt gefehlt habe. Da er jedenfalls 204 Stunden tatsächlich geleistet hatte, seien 44 weitere Stunden tatsächlich auszuzahlen. Mangels Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos und aus weiteren Gründen sei auch die für den September die abgerechnete Bruttovergütung auszuzahlen, da keine Verrechnung mit einem negativen Arbeitszeitkonto möglich sei. Die Urlaubsabgeltung für zehn streitige Tage sei zu zahlen, da vom Arbeitgeber nicht substantiiert die Gewährung weiterer Urlaubstage vorgetragen worden sei, wobei die Beklagte ohnehin nur acht weitere Urlaubstage behauptet hatte.

40

Dieses Urteil ist der Beklagten am 28.05.2014 zugestellt worden. Die Beklagte legte hiergegen am 18.06.2014 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein und begründete diese innerhalb der vom Gericht nachgelassenen Begründungsfrist.

41

Die Beklagte begehrt weiterhin die Klagabweisung.

42

Die Kürzung für die Monate Mai und Juni 2012 sei zu Recht erfolgt. Denn der Kläger habe nicht die volle vertragliche Arbeitsleistung erbracht. Zwar habe er mehr gearbeitet als im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Dies sei jedoch dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben gewesen, welches sich im Minus befunden habe. Der Kläger habe vom 29.05. bis zum 01.06. ohne Genehmigung der Beklagten keine Arbeitsleistung erbracht. Er sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Deshalb seien ihm vier Tage abzuziehen. Im Rahmen der Berufung hatte die Beklagte sodann schriftlich eine Berechnungsvariante für den Mai 2012 vorgetragen: es sei auszugehen von der Regelarbeitszeit von 184 Stunden, bestehend aus 160 Stunden für 20 kalendarische Arbeitstage zuzüglich 24 Stunden bestehend aus drei Feiertagen, welche ebenfalls auf Arbeitstage fielen; die 20 Stunden zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden (in denen zwei Feiertage nicht enthalten sind, Anmerkung des Gerichts) und den zuvor ermittelten 184 Stunden seien dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Das Arbeitszeitkonto sei auch wirksam vereinbart worden. Aus der Vereinbarung sei eindeutig zu entnehmen, was alles wie im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen sei.

43

Weiterhin habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für den Monat September 2012. Vielmehr habe die Beklagte noch Gegenansprüche in Höhe von 655,61 Euro. Die Beklagte meint, der Kläger hätte nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.09.2012 wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Da er sich jedoch weder auf der Werft noch bei der Beklagten gemeldet habe, sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, ihm ab dem 10.09.2012 wiederum Arbeit zuzuweisen. Tatsächlich habe trotz drohender Insolvenz die Möglichkeit bestanden, auch ab dem 10.09.2012 Arbeit bei der X. Werft zu erbringen, da die Beklagte dort Aufträge gehabt habe. Da der Kläger trotz (behaupteter) vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Arbeit erschienen sei, sei es auch nicht mehr möglich gewesen, das Arbeitszeitkonto des Klägers auszugleichen. Die Beklagt behauptet hierzu, dass sich das Arbeitszeitkonto insbesondere durch die Nichtarbeit im März mit 160 Stunden im Minus befunden habe. Der Nichtausgleich dieses Arbeitszeitkontos sei dadurch bedingt, dass der Kläger ab dem 10.09.2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos führe selbst bei Beachtung eines zunächst entstandenen Zahlungsanspruches des Klägers von 484,05 Euro insgesamt jedoch zu einem Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 655,61 Euro. Deshalb sei an den Kläger keine Auszahlung mehr vorzunehmen. Die Beweislast dafür, dass die Beklagte dem Kläger keine Aufträge ab dem 10.09.2012 mehr hätte zuweisen können, liege beim Kläger. Unproblematisch sei es auch, dass die Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto die Verrechnung eines bestehenden Negativsaldos nur für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer regelt, während hier eine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Auch im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung müsse der Arbeitgeber ein negatives Arbeitszeitkonto verrechnen können, wenn es aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen wurde.

44

Schließlich habe der Kläger auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Die vom Kläger verlangten zehn Urlaubstage seien bereits erfüllt worden. So habe der Kläger über die unstreitige Urlaubsgewährung hinaus auch vom 20. bis zum 24.02.2012 fünf Tage Urlaub gehabt. Der Kläger habe dies selbst telefonisch beim Geschäftsführer beantragt. Dies müsse am 13. oder 14.02.2012 gewesen sein. Genau könne dies die Beklagte nicht mehr sagen. Da die alte Baustelle in B. vor dem Abschluss stand, habe der Kläger vor einer Neueinteilung noch einmal Urlaub haben wollen. Weiterhin habe der Kläger auch am 1. und 2. März 2012 insgesamt zwei Tage Urlaub gehabt. Auch dies sei nach telefonischer Abstimmung mit dem Geschäftsführer erfolgt. Hintergrund sei, dass die Mitarbeiter zu Lasten des Arbeitszeitkontos im März zu Hause bleiben sollten, der Kläger jedoch sein Arbeitszeitkonto nicht mit mehr als 160 Minusstunden habe belasten wollen. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch den 22. August 2012 als Urlaubstag angerechnet. Dieser ist zwar unstreitig nicht als Urlaubstag abgestimmt gewesen. Da der Kläger jedoch am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt habe, habe die Beklagte dies als Urlaub gewertet. Die Beklagte räumt nach dem erstinstanzlichen Urteil ein, dass diese Handhabung vielleicht kritisch gesehen werden könnte. Dann habe jedoch der Kläger für den 22. August 2012 zu Unrecht eine Vergütung erhalten, womit nunmehr aufzurechnen sei.

45

Da der Kläger vorgetragen hatte, dass für ihn die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei, die Beklagte hierauf bisher jedoch nicht konkret reagiert hatte und auch das Berufungsgericht die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehen konnte und darüber hinaus auch mathematische Ungereimtheiten im nur im Ansatz vorhandenen Vortrag entdeckte, versuchte das Berufungsgericht im Rahmen zeitlich intensiver Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dies zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten aufzuklären. Dabei stellte der Geschäftsführer der Beklagten für den Mai 2012 zunächst einen anderen Rechenweg vor, als er vorab schriftlich mitgeteilt worden war. Auch dieser Weg war für das Gericht mathematisch-logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt gelang es dem Geschäftsführer der Beklagten trotz Nachfrageversuchen auch der ehrenamtlichen Richter nicht, einen logisch nachvollziehbaren Rechenweg im Einzelfall oder zumindest dem Grunde nach darzustellen. Das Gericht fragte den Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zusammenhang auch, ob es richtig sein könne, wenn die Beklagte für den Mai 2012 bei einer kalendarischen Regelarbeitszeit von 160 Stunden (exklusiv Feiertage) nur 136 Stunden bezahlt, während der Kläger tatsächlich vom 2. Mai bis zum 24. Mai schon 204 Arbeitsstunden erbracht hat. Insgesamt zog sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig wiederholt und insbesondere auf die in diesem Fall nicht problematische Darstellung des Umstandes zurück, dass doch alle Überstundenzuschläge gezahlt worden sind, was jedoch erst im Folgemonat geschehen kann. Außerdem sei alles richtig, da DATEV es so mache und schon immer so gemacht habe. Eine nähere und für den Fall hilfreichere Darstellung zur Entwicklung des Arbeitszeitkontos und der Richtigkeit derselben war den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht zu entnehmen.

46

Der Beklagte beantragt:

47

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014 (Aktenzeichen 1 Ca 524/12) wird die Klage abgewiesen.

48

Der Kläger beantragt:

49

Die Berufung zurückzuweisen.

50

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er geht weiterhin davon aus, dass die ihm zugesprochenen Beträge tatsächlich auch zu zahlen seien. Insbesondere verwies der Kläger darauf, dass er für den Mai 2012 angesichts des früheren Rechenversehens eigentlich mehr hätte fordern können, wobei es nun bei den verlangten 404,80 Euro brutto verbleiben solle. Ein Entgeltabzug für den Mai 2012 bzw. eine Zahlung für nur 136 Arbeitsstunden sei jedenfalls nicht zulässig. Ein Abzug sei schon deshalb nicht erlaubt, da der Kläger tatsächlich 204 Stunden und damit mehr als 160 Stunden gearbeitet hatte. Damit seien über die Regelarbeitszeit von 160 Arbeitsstunden hinaus noch 44 Stunden nach zu vergüten. Eine Verrechnung mit einem Minus auf einem Arbeitszeitkonto sei nicht möglich. Der Kläger stellt dar, dass für ihn die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitszeitkontostände angesichts der tatsächlich geleisteten Stunden nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei für ihn auch unklar, warum das Arbeitszeitkonto für den Mai 2012 ein Minus von 159 Stunden ausweise. Im Rahmen der Berufung verteidigt der Kläger auch das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, dass die Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos nach Maßstäben der AGB-Prüfung unwirksam sei.

51

Für den September 2012 geht der Kläger davon aus, dass jedenfalls die abgerechneten 484,05 Euro brutto tatsächlich zu zahlen seien. Der Kläger behauptet, er habe sich nach seiner Arbeitsunfähigkeit wieder „unverzüglich“ Gesund gemeldet. Er habe seine Arbeitskraft im September angeboten, diese sei jedoch nicht angenommen worden. Weiterhin behauptet der Kläger, dass er ab dem 10.09.2012 wegen des Ruhens des Produktionsablaufes auf der Werft nicht mehr eingesetzt werden konnte. Deshalb habe er auf eine andere Anweisung des Geschäftsführers gewartet. Soweit die Beklagte mit Gegenansprüchen aus der Abrechnung eines Arbeitszeitkontos aufrechnen wolle, sei dies nicht möglich. Auch hier verweist der Kläger darauf, dass die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos unwirksam sei und für ihn auch der Stand des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei der Gegenanspruch nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch müsse § 394 BGB beachtet werden. Die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos biete keine Berechtigung zu einer Verrechnung. Die Beklagte wälze hier das Wirtschaftsrisiko auf den Kläger ab. Zudem sind hier unstreitig noch nicht einmal die Voraussetzungen einer Verrechnung nach dem Wortlaut der Arbeitszeitkontovereinbarung erfüllt. Die Beklagte könne dem Kläger auch nicht vorhalten, dass sie für den März 2012 in Vorleistung gegangen sei, da die dort fehlenden Einsatzmöglichkeiten dem Risiko des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Dies könne später nicht wieder korrigiert werden.

52

Weiterhin geht der Kläger davon aus, dass bei arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Urlaubstagen und unstreitig genommenen 15 Urlaubstagen noch zehn Urlaubstage offen seien, die nunmehr abzugelten seien. Weitere Urlaubstage habe der Kläger nicht genommen. Insbesondere habe der Kläger im Februar 2012 nicht fünf Urlaubstage genommen. Hier sei von ihm nichts beantragt und von der Beklagten auch nichts gewährt worden. Für die streitigen zwei Tage im März gelte das Gleiche wie für den Februar. Der Kläger verweist darauf, dass er sich in beiden Zeiträumen mangels Einsatzmöglichkeiten zu Hause befand. Er habe somit keinen Grund gehabt, Urlaub zu beantragen. Auch für den 22.08.2012 könne kein Urlaub angerechnet werden, da hier weder Urlaub beantragt noch genehmigt wurde. Auch habe er nicht unentschuldigt an diesem Tage gefehlt.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verhandlungsprotokolle sowie das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

55

Das Arbeitsgericht Stralsund hatte dem Kläger zu Recht in seinem angegriffenen Urteil 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 (I.), 484,05 Euro brutto für den September 2012 (II.) und Urlaubsabgeltung in Höhe von 736,00 Euro brutto (III.) zugesprochen.

I.

56

Die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1, eine Zahlung von 404,80 Euro den Mai 2012 betreffend, ist unbegründet.

57

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch mindestens in dieser Höhe zu.

58

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 612 BGB.

59

Danach steht dem Kläger eine weitere Vergütung für mindestens weitere 44 Stunden in Höhe von 404,80 Euro brutto zu.

60

Die Parteien haben die Geltung eines Arbeitszeitumfanges von 40 Stunden je Woche vereinbart. Dies ergab für den Mai 2012 unter Berücksichtigung der dortigen Kalendertage 20 arbeitspflichtige Arbeitstage (ohne Feiertage). Multipliziert mit jeweils acht Arbeitsstunden pro Tag ergibt dies 160 Stunden für den Monat Mai. Hinzu kamen drei auf einen Wochentag fallende und somit vergütungspflichtige Feiertage, so dass weitere 24 Stunden hinzuzurechnen waren. Insgesamt ergaben sich damit unter Berücksichtigung von Feiertagen insgesamt 184 vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitsstunden und gleichzeitig auch vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitsstunden. Dieses von der Beklagten im Ansatz ihrer Entgeltabrechnung für den Mai 2012 auch so zu Recht erkannt worden.

1.

a)

61

Fehlerhaft war es jedoch in einem ersten Schritt, dem Kläger sodann wieder 24 Arbeitsstunden von der Vergütung abzuziehen, ihm insgesamt neben den Feiertagen somit nur 136 Arbeitsstunden zu vergüten.

62

Wenn der Kläger nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Leistung von 160 Arbeitsstunden (neben Feiertagen) im Abrechnungsmonat Mai 2012 verpflichtet war und der Kläger gleichzeitig im Monat Mai 2012 204 tatsächliche Arbeitsstunden erbracht hat, so hat der Kläger seine tatsächliche Arbeitsverpflichtung im Mai von 160 Stunden erfüllt – hier sogar übererfüllt -. Dies ist mathematisch einfach und auch nur logisch. Die Zahl 204 ist größer als die Zahl 160. Der Kläger ist seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung für den Mai 2012 somit nachgekommen. Anders als auf diesem schlichten Wege kann das Gericht es dem Geschäftsführer der Beklagten – auch nach mündlichen Erörterungsversuchen - nicht deutlich machen. Wenn der Kläger somit zumindest die vertragliche Regelarbeitszeit von 160 Stunden für den Mai 2012 tatsächlich erbracht hat, damit auch seine vertragliche Verpflichtung mindestens erfüllt hat, ist im Gegenzug auch die Beklagte verpflichtet, ihre vertragliche Gegenleistung bestehend aus der Entgeltleistung, ungekürzt zu erbringen.

63

Vor diesem Hintergrund der einfachen Zahlen ist es auch nicht für die Beklagte hilfreich, wenn wiederholt pauschal behauptet wird, es sei alles richtig, der Kläger habe alle seine Stunden erhalten und er habe doch alle Überstundenzuschläge erhalten. Abgesehen davon, dass Letzteres nie streitig war, hat der Kläger offensichtlich nicht die volle Gegenleistung erhalten, wenn er nur Geld für 136 Arbeitsstunden erhält, obwohl 160 Stunden der vertraglichen Verpflichtung entspricht und der Kläger sogar 204 Stunden erbracht hat.

64

Der Kläger hat daher für den Monat Mai 2012 einen Anspruch auf die Vergütung von 160 echten Arbeitsstunden (ohne Feiertage) ohne dass es auf die Frage abkommt, ob der Kläger an gewissen Tagen vielleicht unentschuldigt gefehlt haben mag oder ob das Arbeitszeitkonto wirksam ist. Daher sind allein schon 24 weitere Stunden nachzuzahlen, ohne dass es auf vorgenannte Fragen überhaupt ankommt.

65

Vorsorglich wird die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass es bei Annahme eines wirksam vereinbarten Arbeitszeitkontos nicht zulässig wäre, vorhandene und erarbeitete Stunden in einem solchem Maße dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, dass gemessen an der vertraglichen Vereinbarung nicht hinreichend sofort auszahlbare Stunden vorhanden sind, wobei gleichzeitig die (angenommen übermäßig) dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden für den Arbeitnehmer verloren gehen, weil das Arbeitszeitkonto sich (vielleicht) durch vorhergehende fehlende Einsatzmöglichkeiten im Minus befand. Auf diese Weise würden die Vorschriften des Annahmeverzuges ausgehebelt, was nach § 11 Abs. 4 AÜG nicht zulässig ist. Auch deshalb stellt sich ebenfalls nicht die Frage, ob nach der pauschalen Behauptung der Beklagten alle Stunden richtig berechnet wurden (was hier nicht der Fall ist).

b)

66

Allerdings ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht nicht davon ausgeht, dass der Kläger in der letzten Maiwoche unentschuldigt gefehlt habe, die Frage eines Abzuges sich somit auch ohne geleistete 204 Stunden ohnehin nicht stellen würde.

67

Zwar hatte der Kläger sich tatsächlich nach Baustellenabschluss am 25. Mai 2012 bei der Beklagten nicht gemeldet. Dies bleibt in diesem Einzelfall jedoch folgenlos. Denn die dortige Baustelle war zum 25. Mai 2012 beendet. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte pauschal formuliert, der Kläger sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Ein Fernbleiben von einer abgeschlossenen Baustelle ist nicht möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die fehlende Benachrichtigung der Baustellenbeendigung durch den Kläger in diesem Fall unter Annahmeverzugsgesichtspunkten nicht auswirkt. Denn der Beklagten war die Beendigung der Baustelle ohnehin bekannt, so dass sie dem Kläger ab der letzten Maiwoche neue Aufträge hätte zuweisen können. Denn unstreitig waren auf der Baustelle auch andere Arbeitnehmer der Beklagten und auch der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten eingesetzt. Dann ist es jedoch eine unnötige Förmelei der Beklagten, von jedem einzelnen der dort eingesetzten Arbeitnehmer zu verlangen, bei der Beklagten die jeweils gleiche Meldung abzugeben, dass die Baustelle nunmehr beendet sei. Es ist ausreichend, wenn bereits andere Arbeitnehmer dieser Baustelle die entsprechende Meldung abgegeben haben. Denn in diesem Moment weiß die Beklagte, dass sie allen Arbeitnehmern der dortigen abgeschlossenen Baustelle neue Aufträge in der letzten Maiwoche zuweisen kann. Hinzu kommt im hiesigen Einzelfall, dass auch der Entleiher am frühen Morgen des 29. Mai 2012 bereits eine Endabrechnung für die Arbeitnehmer der Beklagten und dabei auch für den Kläger vorgenommen hatte. Auch aus diesem Grund wusste die Beklagte somit, dass die Baustelle abgeschlossen war und der Kläger somit ab dem 29. Mai wieder anderweitig einsetzbar war. Die Beklagte hatte dem Kläger ja auch ab dem 04.06.2012 einen neuen Auftrag zugewiesen, ohne dass er sich bis dahin gemeldet hatte.

68

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger seine Arbeitskraft nicht persönlich bei der Beklagten anbieten musste, solange kein Auftrag vorlag. § 294 BGB, wonach ein tatsächliches Arbeitsangebot notwendig ist, kommt somit nicht zur Anwendung. Vielmehr war aufgrund der generellen Vereinbarung, der Kläger möge bis zur Erteilung eines neuen Auftrages zu Hause warten, ein Angebot nach § 296 BGB hier sogar entbehrlich. Somit befand sich die Beklagte aufgrund gleichzeitiger Kenntnis der Beendigung der Baustelle in B. seit dem 29.05.2012 in Annahmeverzug. Von einem unentschuldigten Fehlen, wofür man vielleicht über einen Abzug hätte nachdenken können, kann somit nicht die Rede sein. Richtig wäre statt eines Abzuges für diese Woche sogar zusätzlich die Forderung von Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB für diese Woche.

69

In jedem Fall stehen dem Kläger daher 24 Stunden wegen eines fehlerhaften Abzuges zu.

2.

70

Soweit der Kläger über 24 Stunden hinaus insgesamt die Vergütung von 44 Arbeitsstunden für den Mai 2012 fordert, ist die Klage auch bezüglich dieser weiteren 20 Stunden begründet, wobei nachfolgende Darstellungen neben den 24 Stunden aus I.1. sogar die Zahlung zusätzlich weiterer 44 Stunden rechtfertigen.

a)

71

Diesbezüglich verweist das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen unter I. (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat hier umfangreich dargestellt, weshalb die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos vom 01.01.2009 unter Berücksichtigung der Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 ff BGB) unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hatte dort ausgeführt, dass mehrere Regelungen aus der Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam sind und daraus folgend im Einzelfall die gesamte Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam ist, da mit den wirksamen verbleibenden Regelungen keine handhabbare Vereinbarung für ein Arbeitszeitkonto verbleibt. Diesen Ausführungen schließt sich das Berufungsgericht vollständig an und verweist insoweit auf das arbeitsgerichtliche Urteil.

72

Auch bezüglich der Folgen der Unwirksamkeit des Arbeitszeitkontos kann auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Denn gibt es keine gültige Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto, so hat der Kläger bei tatsächlich gearbeiteten 204 Arbeitsstunden im Verhältnis zu vertraglich geschuldeten 160 Arbeitsstunden 44 Überstunden geleistet. Diese sind dann zu vergüten.

b)

73

Abschließend wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie es hier allein einem ursprünglichen Versehen und der späteren Gutmütigkeit des Klägers zu verdanken hat, dass sie nicht zu einer höheren Zahlung verurteilt wurde. Denn wie bereits im Kammertermin erörtert und auch im Tatbestand dargestellt, entspricht die zuletzt geltend gemachte Forderung in Höhe von 404,80 Euro brutto nur 44 Arbeitsstunden und damit rechnerisch nur der Differenz zwischen der vertraglichen Regelarbeitszeit für den Mai in Höhe von 160 Stunden und der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung von 204 Stunden. Der Kläger hatte bei seinen Berechnungen somit im Laufe des Prozesses den ursprünglich begehrten Lohnabzug für drei Tage (24 Stunden) vergessen. Auch hätte zusätzlich zu den tatsächlich erbrachten 204 Stunden noch der Annahmeverzugslohn für die letzte Mai-Woche verlangt werden können.

II.

74

Weiterhin hatte das Arbeitsgericht Stralsund dem Kläger zu Recht auch einen weiteren Betrag in Höhe von 484,05 Euro brutto für den September 2012 zugesprochen.

1.

75

Unstreitig handelte es sich hierbei um eine zunächst erdiente Vergütung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

2.

76

Ein irgendwie gearteter Abzug oder eine Verrechnung mit einem im Minus befindlichen Arbeitszeitkonto war nicht möglich.

a)

77

Auch hier kann zunächst wiederum auf die richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in seinem Urteil in den Entscheidungsgründen unter II. verwiesen werden (69 Abs. 2 ArbGG).

78

Eine Verrechnung mit einem Arbeitszeitkonto war nicht möglich, da - wie bereits festgestellt - die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos unwirksam war. Ohne Existenz eines Arbeitszeitkontos gab es auch keinen verrechnungsfähigen Saldo.

b)

79

Eine Verrechnung war allerdings schon aus tatsächlichen Gründen auch deshalb nicht möglich, da es der Beklagten nicht im Ansatz gelungen war, überhaupt irgendeinen Saldo des Arbeitszeitkontos nachvollziehbar darzustellen.

80

Selbst bei Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos hätte das Gericht daher nicht gewusst, mit welchem Saldo eine Verrechnung hätte vorgenommen werden sollen. Wie bereits im Tatbestand dargestellt, hatte das Gericht in seiner vollständigen Besetzung im letzten Verhandlungstermin intensiv versucht, zusammen mit dem Geschäftsführer die Entwicklung des Arbeitszeitkontos zu ergründen. Dies war nicht möglich, da der schriftliche Vortrag vom mündlichen Vortrag (soweit Beispiele zur Sprache kamen) abwich und beide Varianten mathematisch nicht richtig und nicht logisch nachvollziehbar waren. Insbesondere nach dem schriftlichen und insoweit noch verständlichen Vortrag wollte die Beklagte z. B. im Mai 2012 die Differenz von 184 Stunden und 204 Stunden, mithin 20 Stunden, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben haben. Nach dem dortigen Vortrag hatte die Beklagte dem Kläger somit nur 20 Stunden gutgeschrieben. Problematisch ist jedoch, dass die 184 Stunden aus der echten Regelarbeitszeit zuzüglich Feiertagen bestanden während die 204 Stunden nur aus echten Arbeitsstunden bestanden, somit die Feiertagsstunden noch fehlten. Hier wurde zu Lasten des Klägers eine Differenz für das Arbeitszeitkonto durch Abgleich nicht vergleichbarer Zahlen gebildet. Mündlich ergaben sich andere nicht nachvollziehbare Rechenwege. Problematisch war insoweit im Rahmen der Erörterungen auch, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig immer wieder nur darauf zurückzog, die Zuschläge für Überstunden doch bezahlt zu haben und im Übrigen DATEV alles richtig mache.

81

Schließlich bestand der Vortrag der Beklagten ohnehin auch nur darin, Abzüge so vorgenommen zu haben, wie es die Lohnabrechnung September ausweise. Konkrete Zahlen finden sich in den Schriftsätzen noch nicht einmal. In der Lohnabrechnung September 2012 gibt es jedoch 3 verschiedene Nettoabzüge. Diese werden nicht weiter erläutert. Für das Gericht ist somit nicht klar, welche konkreten Bruttobeträge aufgrund welcher konkreten Umstände dahinter stehen sollen. Deren Berechtigung kann somit nicht geprüft werden. Nicht hilfreich ist es zudem, wenn in der Lohnabrechnung steht, dass die Beklagte in 03/12 eine Vorschussleistung von 160 Stunden erbrachte. Unklar bleibt, ob nun genau mit 160 Stunden aus dem März aufgerechnet werden soll. Oder will der Arbeitgeber mit einem konkreten Endsaldo des Arbeitszeitkontos aufrechnen, der vielleicht im Wesentlichen durch die Ereignisse im März mit bestimmt wurde? Andererseits stellt sich dann die Frage, weshalb in der Lohnabrechnung September 2012 drei Korrektursummen abgezogen werden.

82

Problematisch ist auch, dass die Beklagte mit Nettobeträgen gegen eine Bruttoklageforderung aufrechnen will, wobei dann durch ihre nicht nachvollziehbaren Nettobeträge völlig unklar bliebe, in welchem Umfang ggf. welche Bruttoforderungen durch Aufrechnung erlöschen würden.

83

Im Ergebnis ist nicht feststellbar, was konkret die Beklagte der Klageforderung für den September entgegen setzen möchte. Angesichts des Bestreitens des Klägers und des mangelnden Vortrages der Beklagten war nicht prüfbar, ob und ggf. welchen negativen Saldo das geführte Arbeitszeitkonto überhaupt hätte. Allein auf die streitige Behauptung, alles sei richtig, kann das Gericht kein Urteil stützen.

c)

84

Eine Verrechnung eines etwaig angenommenen negativen Saldos des Arbeitszeitkontos mit der erdienten Vergütung für den September 2012 ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Die Beklagte möchte hier offenbar das unternehmerische Risiko, den Arbeitnehmer beschäftigen zu können, auf den Kläger abwälzen.

85

Dies ist jedoch nicht zulässig. Die Lohnabrechnung der Beklagten für den September 2012 deutet an, dass die Beklagte hier eine Verrechnung mit dem Monat März 2012 vorgenommen hatte, in welchem offenbar der vollständige Lohn ausgezahlt wurde, während gleichzeitig in diesem Monat nicht einen Tag gearbeitet wurde, da die Beklagte dem Kläger keinerlei Arbeit zuweisen konnte. Hierbei handelt es sich jedoch allein um das unternehmerische Risiko der Beklagten. Wenn sie im Monat März 2012 keine Arbeit zuweisen konnte, so war sie gemäß § 615 BGB gleichwohl zur Zahlung der vollständigen vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Dann ist es jedoch unzulässig, wenn die Beklagte zum Schluss des Arbeitsverhältnisses die im März 2012 gezahlte Vergütung als bloße Vorschusszahlung bezeichnet und diese am Ende des Arbeitsverhältnisses wieder abziehen möchte (wobei auch hier der Rechenweg nicht dargestellt wurde).

86

Das Verhalten der Beklagten und das Verständnis der Arbeitszeitkontovereinbarung verstößt insoweit gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden darf. Genau das ist jedoch das Ziel der Verhaltensweise der Beklagten. Der Kläger soll nach dem Vorstellungsbild der Beklagten im Ergebnis Nachteile bei der Vergütung oder aber beim Arbeitszeitkonto (und damit dann wieder bei der Vergütung) deshalb erleiden, weil die Beklagte dem Kläger aus unternehmerischen Gründen im März (und auch anderen Zeiten) keine Arbeit zuweisen konnte. Dies schließt jedoch § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG aus. Das BAG führt hierzu in seinem Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 483/12, aus: „Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Unwirksam ist somit die einseitige Belastung des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber in verleihfreien Zeiten. Dies möchte die Beklagte jedoch tun, wenn sie das Arbeitszeitkonto (mit welchem Rechenweg auch immer) aufgrund fehlender Aufträge im März belastet. Denn in einem solchen Fall wird die Nichteinhaltung des § 615 BGB dadurch in der Auswirkung für den Arbeitnehmer versteckt / verschoben, dass er zwar zunächst seinen vollen Lohn erhält, gleichzeitig aber ein negativer Saldo in Höhe der Pflicht aus § 615 BGB auf dem Arbeitszeitkonto entsteht und verbleibt. Dies bedeutet, dass sich der Zeitraum 18.02.2012 bis 09.04.2012 aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG schon gar nicht negativ auf das Arbeitszeitkonto auswirken konnte und durfte, selbst wenn dies so in der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos geregelt worden wäre. Eine solche Vereinbarung wäre aufgrund gesetzlicher Anordnung unwirksam.

87

Auch aus diesem Grund ist eine Verrechnung mit Minusstunden aus dem März schon nicht möglich. Es wäre somit fraglich, ob sich das Arbeitszeitkonto überhaupt mit vielleicht (aus der Lohnabrechnung etwas ableitbaren) 160 Stunden im Minus befand. Wahrscheinlich wäre angesichts des sogar fast zweimonatigen Nichteinsatzes eher ein Plussaldo des Arbeitszeitkontos (wenn ein solches wirksam vereinbart worden wäre).

d)

88

Im Übrigen ist aus der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos noch nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt Zeiten des Nichteinsatzes wegen fehlender Aufträge in das Arbeitszeitkonto einfließen sollen.

89

Einfließen sollten nach der dortigen Ziffer 2: Regelarbeitszeit, Mehrarbeit, Garantiezeit, Krankheitstage, Urlaubstage, Wochenfeiertage, Fehlzeiten und Freizeitausgleich. Fehlende Einsatzmöglichkeiten fallen nicht hierunter. Insbesondere sind Fehlzeiten nach dem üblichen Sprachgebrauch solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer fehlte. Man kann jedoch nur fehlen, wenn man eigentlich hätte anwesend sein müssen. Im Fall fehlender Arbeitszuweisung ist dies nicht erfüllt. Ein Freizeitausgleich liegt auch nicht vor. Der ist anzunehmen, wenn etwas – nämlich Überstunden – ausgeglichen werden soll, wobei der Ausgleich durch Freizeitgewähr erfolgt. Freizeit kann jedoch nur gewährt werden, wenn eigentlich keine Freizeit anliegt, weil Arbeit abzuleisten ist. Freizeitausgleich kann sich somit nicht bei fehlender Einsatzmöglichkeit vollziehen. Alle anderen Begriffe aus der Zusatzvereinbarung regeln schon offensichtlich nicht das Einfließen fehlender Einsatzmöglichkeiten in das Arbeitszeitkonto.

90

Allerdings ist hier der Begriff Garantiezeit nicht verständlich, worauf auch schon das Arbeitsgericht hingewiesen hatte. Sollte die Beklagte mit diesem nicht verständlichen Begriff oder einem anderen Begriff auch die Zeiten der fehlenden Einsatzmöglichkeit gemeint haben, so ändert dies nichts. Allein ein innerer Wille, wie etwas zu verstehen sei, ist nicht relevant. Von Bedeutung ist, wie eine Erklärung objektiv aus der Sicht des verständigen Erklärungsempfängers aufgefasst werden durfte. Aus dem bloßen Begriff Garantiezeit lässt sich dies jedoch nicht eindeutig ablesen. Hinzu kommt hierbei, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung unstreitig, wie auch das Arbeitsgericht bereits darstellte, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung damit auch insoweit unwirksam, als nicht klar und verständlich feststünde, dass auch Zeiten des fehlenden Einsatzmöglichkeit mit erfasst sein sollten.

91

Gegen das Einfließen von fehlenden Einsatzmöglichkeiten spricht - unabhängig vom gesetzlichen Verbot - ergänzend auch der vereinbarte Zweck des Arbeitskontos. Es heißt in der Vereinbarung: „Das Arbeitszeitkonto dient zur flexiblen Anpassung der Arbeitszeit im Kundenbetrieb an die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, des Freizeitausgleichs oder der Auszahlung zum gewünschten Termin.“ Es werden somit 3 Zwecke festgehalten. Die Auszahlung ist hier nicht von Bedeutung. Ein Freizeitausgleich hat nichts mit fehlenden Einsatzmöglichkeiten zu tun. Schließlich soll das Arbeitszeitkonto der Anpassung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers an die Arbeitszeit im Kundenbetrieb dienen. Dies ist ein nachvollziehbarer Zweck. Fehlende Einsatzmöglichkeit mangels Kunden lässt sich jedoch nicht dem Begriff Arbeitszeit im Kundenbetrieb zuordnen. Ohne Kunden, gibt es keine Arbeitszeit, an die man sich flexibel anpassen müsste (siehe auch zu einer ähnlichen Konstellation LAG Berlin, 17.12.2014, 15 Sa 982/14, Rz. 88).

e)

92

Eine Verrechnung eines negativen Arbeitszeitkontos am Ende des Arbeitsverhältnisses wäre schließlich noch aus einem weiteren Grund mit Blick auf die Formulierung der Vereinbarung für das Arbeitszeitkonto ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der von der Beklagten gestellten Vereinbarung in Verbindung mit dem Tatsachenvortrag in dieser Akte ist es – unabhängig von obigen Ausführungen unter II.2. c) und d) - schon gar nicht möglich, dass sich das Arbeitszeitkonto des Klägers zum Ende des Arbeitsverhältnisses im negativen Bereich befand.

93

Für diese Betrachtung kann auch unterstellt werden, dass die Vereinbarung über die Führung des Arbeitszeitkontos im Übrigen wirksam ist und die Verrechnung auch nicht auf den Fall der Kündigung des Arbeitnehmers beschränkt ist. Denn schon nach der eigenen Vereinbarung der Beklagten war ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos im hiesigen Fall gar nicht auf einen Folgemonat übertragbar. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit „innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen“ „ist“. Hier wäre schon die Frage, welcher Monat gemeint ist; der aktuelle Monat, der folgende Monat? Im Rahmen der AGB-Prüfung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), davon auszugehen, dass Referenzzeitraum der jeweils aktuelle Monat ist. Unterstellt, das Arbeitszeitkonto sei im März 2012 in den negativen Bereich gefallen, so hätte dies noch in diesem Referenzmonat (März 2012) ausgeglichen werden müssen. Wenn der Beklagten der Ausgleich nicht gelingt, ist dies schon nach ihrer eigenen Vereinbarung ihrem Risiko zuzurechnen. Ziffer 4 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos spricht sodann nur davon, dass ein bestehendes Plussaldo auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden kann. Ein Minussaldo ist hier nicht angesprochen. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung beschäftigt sich allein mit Plussalden.

94

Sodann spricht zwar Ziffer 6 der Vereinbarung ein Minus an. Diese Regelung ist jedoch nicht dazu geeignet, einen negativen Saldo des Arbeitszeitkontos auf den jeweils folgenden Monat zu übertragen. Denn Ziffer 6 der Vereinbarung spricht nur einen „Überstundensaldo“ an, der übertragbar wäre. Vom Saldo des Arbeitszeitkontos im Ganzen ist hier nicht die Rede. Aus den vorhergehenden Regelungen, insbesondere unter Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos, ist ersichtlich, dass Überstunden nur einen Teilbereich der Führung des Arbeitszeitkontos ausmachen. Ziffer 6 regelt somit nur einen Teilbereich des Arbeitszeitkontos – die Führung eines Überstundensaldos -. Es gibt keinen Vortrag der Parteien dazu, dass sich der Überstundensaldo des Klägers jemals im negativen Bereich befunden hätte. Soweit der Kläger nicht eingesetzt wurde, weil die Beklagte keine Aufträge hatte, betrifft dies offensichtlich nicht die Zählung von Überstunden. Soweit die Beklagte nun vielleicht meinen will, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ doch aber der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG Widersprüchlichkeiten oder Uneindeutigkeiten in der Formulierung zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel ist somit in einem solchen Fall immer zu Gunsten des Arbeitnehmers auszulegen.

95

Das Berufungsgericht kann jedoch sogar zu Gunsten der Beklagten unterstellen, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ tatsächlich der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen war. Auch dann wäre es im hiesigen Fall nicht möglich gewesen, einen etwaigen negativen Stand auf den Folgemonat zu übertragen. Denn nach der Formulierung unter Ziffer 6 erfolgt die Übertragung auf den Folgemonat nur dann, wenn der Saldo im Minus war, „weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war“. Das Wort „weil“ stellt hier eine Bedingung auf. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Freizeitausgleich gewährt worden. Siehe hierzu schon unter II.2.d). Die Beklagte konnte den Kläger vielmehr im März 2012 schlicht nicht einsetzen, da sie keine Aufträge hatte. Die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmer ist jedoch kein Freizeitausgleich. Ein Freizeitausgleich wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt und von einer bestehenden Arbeitspflicht zu Gunsten von Freizeit befreit werden möchte, weil er etwas ausgleichen möchte, nämlich Überstunden. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung spricht davon, das Plussalden auf Antrag des Arbeitnehmers als Freizeit auszugleichen sind. Hätte die Beklagte etwas anderes gewollt, hätte sie schlicht formulieren können, dass ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos auf den Folgemonat übertragen wird. Sie hat es jedoch auf den Fall des übermäßigen Freizeitausgleichs beschränkt. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten.

f)

96

Eine Verrechnung eines etwaigen Negativsaldos des Arbeitszeitkontos ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Nach der eigenen formularmäßig gestellten Vereinbarung der Beklagten sollte eine Verrechnung nur dann stattfinden, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden war (Ziffer 7 der Vereinbarung).

97

Im hiesigen Fall ist das Arbeitsverhältnis jedoch durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden. Eine Verrechnungsmöglichkeit ist somit schon nach dem eindeutigen Wortlaut der eigenen Vereinbarung nicht möglich.

98

Soweit die Beklagte meint, dass eine Verrechnung auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung möglich sein müsse, muss sich die Beklagte wie jeder Vertragspartner am Wortlaut der selbst gestellten Vertragsvereinbarung festhalten lassen. Die Vereinbarung ist schlicht eindeutig. Zudem verlangt hier die Beklagten die Änderung einer AGB-Klausel zu Lasten des Arbeitnehmers. Die §§ 305 ff BGB sehen jedoch nur ändernde Ergebnisse vor, die sich zu Lasten des Verwenders der Klausel – hier der Beklagten – auswirken.

99

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wenn die Beklagte meint, dass das Überstundenkonto nur deshalb nicht abgebaut worden sei, weil sich der Kläger ab dem 10. September 2012 nicht wieder Gesund gemeldet habe, da sie in diesem Fall dem Kläger wieder einen Einsatz in der Werft hätte zuweisen können. Zunächst mag zugunsten der Beklagten entgegen obiger Ausführungen unterstellt werden, dass überhaupt irgendein negativer Saldo vorlag. Dann ist es zunächst zwischen den Parteien streitig, ob überhaupt ein Einsatz noch bis zum Monatsende September 2012 objektiv möglich gewesen wäre. Angesichts der gerichtsbekannten Insolvenz der Werft und des unstreitigen Vortrages zwischen den Parteien, dass jedenfalls Ende August nicht mehr gearbeitet wurde und der Kläger nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten nach Hause geschickt wurde, hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten es denn plötzlich auf der Werft wieder gegeben hätte. Dies ist nach dem Bestreiten des Klägers nicht geschehen. Zum weiteren ist der Vortrag der Beklagten auch mathematisch nicht nachvollziehbar. Offenbar meint sie, dass noch etwa 160 Minusstunden vom 10. September bis zum 30. September hätten abgebaut werden können. In diesen Zeitraum fielen 15 Arbeitstage. Zum Abbau eines negativen Arbeitszeitkontos wäre es dabei jedoch nur gekommen, wenn der Kläger an diesen Tagen über die regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden hinaus Überstunden geleistet hätte. Nur insoweit wäre das Arbeitszeitkonto überhaupt reduziert worden. Wenn die Beklagte meint, sie hätte dem Kläger auf der Werft Arbeit zuweisen können, wonach er in 15 Tagen 160 Minusstunden abgebaut hätte, bedeutet dies, dass der Kläger an 15 Tagen jeweils acht Stunden Regelarbeitszeit zuzüglich 10,66 Überstunden hätte leisten müssen. Nach dem hiesigen Vortrag der Beklagten wäre der Abbau des Arbeitszeitkontos daher nur möglich gewesen, wenn der Kläger täglich 18,66 Stunden gearbeitet hätte. Das Gericht hat gewisse Zweifel, ob dies mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Einklang zu bringen wäre.

g)

100

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit den Ausführungen unter II.2. c), d) und e) auch der Klageantrag zu 1 für den Mai 2012 ergänzend begründet werden könnte, ohne das festgestellt werden müsste, dass die Arbeitskontovereinbarung in Gänze unwirksam ist. Denn wenn fehlende Einsatzmöglichkeiten schon nicht einseitig in ein Arbeitszeitkonto einfließen dürfen und auch (unabhängig hiervon) ein etwaiger negativer Saldo aus dem März 2012 nicht auf den Monat April 2012 übertragbar war und der Kläger im Monat April 2012 und auch im Mai 2012 Überstunden geleistet hatte, müssen sich diese Überstunden am Ende noch als positiver Saldo im Arbeitszeitkonto befinden. Dass das Arbeitszeitkonto in den Nachfolgemonaten (zulässig) wieder abgebaut wurde, ist nicht vorgetragen worden. Deshalb würde sich bei einer unterstellten Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Auszahlungsguthaben mindestens in der Höhe ergeben, wie es der Kläger unmittelbar für den Mai 2012 verlangt hatte, nämlich in Höhe der Überstunden für April und Mai 2012.

III.

101

Schließlich hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht auch dem Klageantrag hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage entsprochen.

102

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Abgeltungsanspruch mindestens in dieser Höhe.

103

Auch hier kann wiederum auf die völlig richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen des Urteils unter III. verwiesen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen vollständig an.

104

Es lässt sich zusammenfassen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin für die Erfüllungshandlung der Urlaubsgewährung darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei ist der Umfang der Darlegungslast im Einzelfall von der Erwiderung des Gegners (des Arbeitnehmers) abhängig. Im hiesigen Fall war die Urlaubsgewährung für die Monate Februar und März 2012 streitig. Das Arbeitsgericht Stralsund hat zu Recht erkannt, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend ist, wenn im Kern pauschal nur behauptet wird, der Urlaub sei telefonisch abgestimmt worden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Stralsund auch darauf hingewiesen, dass eine Beweiserhebung durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten einem unzulässigen Ausforschungsbeweis entsprechen würde. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte meint, es habe gar keinen Beweisantritt hinsichtlich der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten gegeben. Wenn sie meint, es sei die Parteivernehmung des Klägers gewünscht gewesen, so bleibt es doch unverändert dabei, dass der Tatsachenvortrag der Beklagten zu unsubstantiiert war, so dass auch die Parteivernehmung des Klägers einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde.

105

Ein ergänzender Vortrag der Beklagten wäre auch schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger nachvollziehbar eingewandt hatte, dass es für ihn keinen Grund gegeben hätte, Urlaub zu nehmen, da er ohnehin von Mitte Februar bis Anfang April ohne Einsatzmöglichkeit zu Hause war.

106

Schließlich ist dem Arbeitsgericht Stralsund auch dahingehend zu folgen, dass der 22.08.2012 nicht als Urlaubstag gerechnet werden kann, da unstreitig nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zum einen weder ein Urlaubsantrag des Klägers gestellt wurde, noch durch die Beklagte vorab Urlaub gewährt wurde. Auch hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht festgestellt, dass eine nachträgliche Verrechnung eines behaupteten Rückzahlungsanspruches der gewährten Vergütung für diesen Tag wegen unentschuldigten Fehlens nicht möglich ist, da zu Lasten der Beklagten die selbst gewählte Verfallsfrist von einem Monat greift.

107

Im Übrigen ist ergänzend darzustellen, dass der Kläger nach dem unstreitigen Aktenvortrag am 22.08.2012 nicht unentschuldigt gefehlt hatte. Der Kläger hatte vorgetragen, dass am 21.08.2012 auf der Werft nicht gearbeitet wurde, er sodann den Geschäftsführer angerufen hatte und er vom Geschäftsführer nach Hause geschickt wurde, da dieser auch nicht wisse, wie es weiter gehe. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt haben sollte. Die Beklagte befand sich hier vielmehr im Annahmeverzug, da sie dem Kläger keine neue Arbeit zugewiesen hatte.

108

Auch kann ergänzt werden, dass nach den von der Beklagten selbst vorgelegten Lohnabrechnungen noch ein Urlaubstag aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen wurde. Daher war für das Urlaubsjahr 2012 insgesamt von einem Anspruch in Höhe von 26 Tagen auszugehen, von denen nur 15 genommen worden waren. Daher waren noch 11 Tage übrig, während der Kläger nur eine Abgeltung für zehn Tage verlangt hatte. Eine etwaige Verrechnung könnte daher auch mit dem elften Tag vorgenommen werden.

IV.

109

Das Arbeitsgericht Stralsund hat auch weiterhin richtig dargestellt, was insoweit nicht angegriffen ist, dass sich der jeweilige Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergibt.

V.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

VI.

111

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Betrieb des Beklagten betätigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

3

Das im Juni 2006 begründet Arbeitsverhältnis endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien dann erneut auf Basis eines neuen Arbeitsvertrages zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Datum vom 15. April 2014 mit Ablauf des 15. Mai 2014.

4

Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur bzw. Schlosser beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger war während beider Arbeitsverhältnisse zeitweise auch als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird auf das Parallelverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 Bezug genommen, in dem der Kläger zur Untermauerung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seine Einsätze als verliehener Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt hat. Der Verkündungstermin in jener Sache ist auf den 22. Dezember 2015 angesetzt.

5

Unter § 3 des jüngeren Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 (Teil der Anlage K 1, hier Blatt 7 ff) vereinbarten die Parteien u.a.:

6

"Arbeitszeit

7

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. – Montag - Freitag als Berechnungsgrundlage.

8

(2) Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen richten sich nach der jeweiligen betrieblichen Übung.

9

10

(5) Weiter vereinbaren die Parteien die Führung eines Arbeitskontos, dessen Ausgestaltung in einer gesonderten Vereinbarung festgeschrieben wird.

11

(6) Dem Arbeitszeitregime auf den Baustellen ist sich zwingend notwendig anzupassen (Überstunden erbringen)."

12

Unter dem 14. Juni 2006 und unter dem 5. April 2013 schlossen die Parteien Zusatzvereinbarungen das Führen eines Arbeitszeitkontos betreffend (auf Anlage B 5, hier Blatt 77 und auf Anlage B 6, hier Blatt 78 wird Bezug genommen). In der jüngeren Zusatzvereinbarung vom 5. April 2013 heißt es auszugsweise wörtlich:

13
"1. Als Basis für das Arbeitszeitkonto dient die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (Mo-Fr) von 8 Stunden = Tag = 40 Stunden die Woche.
14

Die Regelarbeitszeit zur Kalkulation der Arbeitgeberleistungen für unpro-duktive Tage (Arbeitsunfähigkeit, Feiertage, Urlaub, Garantie, Freizeitausgleich usw.) sind jeweils 8 Stunden Tagesarbeitszeit bei 5 Arbeitstagen pro Woche.

15
2. Folgende Zeiten werden im Arbeitszeitkonto berücksichtigt:
16

– Regelarbeitszeit
– Mehrarbeit
– Garantiezeiten
– Krankheitstage

        

– Urlaubstage
– Wochenfeiertage
– Fehlzeiten
– Freizeitausgleich

17
3. Die regelmäßige Arbeitszeit ist innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen.
18
4. Am Ende jedes Referenzzeitraumes bestehende Plussalden bis ca. 200 Stunden können auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden, darüber hinaus erfolgt die Auszahlung der Stunden.
19
5. Auf Antrag des Mitarbeiters können die entstandenen Plussalden als Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. Die Zustimmung ist von Herrn [es folgt der Name des Beklagten] einzuholen.
20
6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.
21
7. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen."
22

Mit Ausspruch der Kündigung vom 30. November 2012 hatte der Beklagte dem Kläger mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Anlage B 9, hier Blatt 81) mitgeteilt, dass er davon absehen möchte, vorliegende Minusstunden im Hinblick auf die Kündigung zum 31. Dezember 2012 durch Lohnabzug auszugleichen. Ferner teilte er dem Kläger mit, dass die bezeichneten Minusstunden bei Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses von diesem abgebaut werden müssten. Der Kläger unterzeichnete die auf diesem Schreiben enthaltene "Einverständniszusage" (Anlage B 9, hier Blatt 81).

23

Die vom Beklagten erstellten Lohnabrechnungen für November 2012 und für April 2014 weisen 383,59 bzw. 376,09 Minusstunden aus (Anlagen B 7 und B 8, hier Blatt 79 und 80, es wird Bezug genommen).

24

Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis im April 2014 gekündigt hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. April 2014 auf, bis zum Ausscheiden den Ausgleich der ihm bekannten Minusstunden vorzunehmen. Dem ist der Kläger, der bereits seit mindestens Anfang April 2014 arbeitsunfähig erkrankt war, nicht nachgekommen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist nicht mitgeteilt. Es ist allerdings unstreitig, dass der Kläger ab dem 12. Mai 2104 (Montag) Krankengeld bezogen hat.

25

Die Vergütung für den Monat April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für den anteiligen Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto hat der Beklagte nicht gezahlt. Des Weiteren hat der Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für drei im Kalenderjahr 2014 nicht gewährte Urlaubstage in Höhe von 228,00 Euro brutto nicht gezahlt.

26

Der Kläger macht mit seiner am 10. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – die noch offene Entgeltfortzahlung für April und anteilig Mai 2014 sowie die Urlaubsabgeltung geltend.

27

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten nach vorausgegangenem klagabweisenden Versäumnisurteil vom 12. November 2014 und nachfolgender Erweiterung der Klage mit Urteil vom 18. März 2015 zur Zahlung der hier streitigen Ansprüche verurteilt. Der Tenor lautet in der Hauptsache wie folgt:

28

I. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.11.2014 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.204,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.672,00 Euro ab dem 11.05.2014 und aus 532,00 Euro seit dem 11.06.2014 zu zahlen.

29

II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 12.11.2014 aufrechterhalten.

30

III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 11.06.2014 zu zahlen.

31

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

32

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, begehrt der Beklagte nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.

33

Der Beklagte räumt ein, dass die Entgeltansprüche des Klägers in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Er meint jedoch, die Ansprüche seien inzwischen untergegangen, da er berechtigt eine Aufrechnung vorgenommen habe mit eigenen Zahlungsansprüchen gegenüber dem Kläger. Der Gegenanspruch des Beklagten ergebe sich aus dem negativen Saldo des Stundenkontos des Klägers bei seinem Ausscheiden.

34

Der Beklagte behauptet dazu, das Stundenkonto des Klägers habe sich bezogen auf die Abrechnung April 2014 mit 376,09 Stunden im Minus befunden. Dieser Saldo ergebe sich bereits aus der Entgeltabrechnung April 2014. Einer näheren Erläuterung des Entstehens dieses Saldos hätte es nicht bedurft, da der Saldo vom Kläger nicht bestritten sei. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012, mit der der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, den seinerzeit vorhandenen Saldo von 383,59 Minusstunden als Startsaldo in einem eventuell abzuschließenden neuen Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Zumindest dieser Saldo müsse der Entscheidung des Gerichts als unbestritten zu Grunde gelegt werden.

35

Durch den Saldo werde zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte den Kläger für 376,09 Stunden vergütet habe, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Der Sache nach habe er also eine Vorschussleistung im Umfang von 3.572,86 Euro brutto erbracht. Nunmehr nehme er eine Verrechnung des erbrachten Vorschusses mit den noch offenen Entgeltansprüchen vor.

36

Der Beklagte kritisiert außerdem, dass das Arbeitsgericht die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Arbeitszeitkontos als unwirksam angesehen hat. Das Arbeitszeitkonto diene nicht dazu, das unternehmerische Risiko unzulässig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Vielmehr sei es durch das Arbeitszeitkonto gelungen, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu verstetigen. Ohne die entsprechende Abrede wäre der Beklagte in Zeiten fehlender Einsatzmöglichkeit für den Kläger regelmäßig gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen.

37

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht aus der möglicherweise mangelnden Verständlichkeit einiger Regelungen zur Führung des Stundenkontos geschlossen, die Abrede sei insgesamt unwirksam. Die Regelung zur Einführung des Stundenkontos sei klar und verständlich und auf eventuelle Unklarheiten bei den Buchungsregeln könne es nicht ankommen, da der letzte Saldo unstreitig sei.

38

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

39

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18. März 2015 (3 Ca 209/14), soweit der Beklagte durch dieses beschwert ist, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 12. November 2014 vollständig aufrecht zu erhalten und die weitere Klage vollständig abzuweisen.

40

Der Kläger beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Umstände, die zum Entstehen des Minussaldos im Umfang von 376,09 Minusstunden in der Abrechnung April 2014 geführt haben (Berufungsbegründung Seite 2 unten, hier Blatt 178). Im Übrigen verteidigt der Kläger die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend im inzwischen noch rechtshängigen Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

45

Dem Kläger steht noch – wie vom Arbeitsgericht im Tenor zu I. und zu III. ausgeurteilt – ein Zahlungsanspruch in der Höhe von insgesamt 2.432,00 Euro brutto gegenüber dem Beklagten zu.

1.

46

Der Anspruch ist in der noch rechtshängigen Höhe unstreitig entstanden. Er setzt sich wie folgt zusammen.

47

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Vergütung für April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für anteilig Mai 2014 bis zum Einsetzten des Krankengeldbezuges ab 12. Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto. Das Entstehen und die Höhe dieses Anspruchs stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. In Abweichung vom Arbeitsgericht ist hier lediglich festzuhalten, dass der Anspruch nicht auf Arbeitsleistungen des Klägers beruht, sondern auf seinem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten Abrechnung für April 2014 (Anlage K 7, hier Blatt 79) und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig.

48

Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers im Umfang von 3 Tagen entsprechend 228,00 Euro brutto entstanden war.

2.

49

Der klägerische Zahlungsanspruch ist nicht durch Erfüllung im Sinne von § 362 BGB untergegangen.

50

Auf eine Erfüllung der streitigen Ansprüche zum Fälligkeitszeitpunkt beruft sich der Beklagte nicht ausdrücklich. Gleichwohl trägt er unter dem Gesichtspunkt einer Aufrechnung Tatsachen vor, die unter dem Aspekt der vorfälligen Erfüllung im Wege der Vorschusszahlung zu würdigen sind.

51

Im Arbeitsverhältnis ist die Gegenleistung des Arbeitgebers in Form des Entgelts im Regelfall nach Erbringung der Arbeitsleistung zu erbringen. So war es auch im Arbeitsvertrag der Parteien vorgesehen. Der Lohn wurde fällig zum 10. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Leistung erbracht wurde. Gleichwohl kann das geschuldete Entgelt auch vorfällig gezahlt werden, was in der Praxis insbesondere dann vorkommt, wenn der Arbeitnehmer einen Vorschuss auf die erst später fällige Vergütung verlangt und erhält.

a)

52

In diesem Sinne kann auch ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln (BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – AP Nr. 31 zu § 394 BGB = NZA 2002, 390 = DB 2001, 1565). Liegt im Rahmen der verstetigten Monatsvergütung bei Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo vor, kann der Arbeitgeber noch offene Entgeltansprüche mit dem bereits ausgekehrten Vorschuss verrechnen (BAG 13. Dezember 2000 aaO).

53

Die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden kann, dass der negative Saldo im Stundenkonto auf Vorschussleistungen des Beklagten zurückzuführen ist.

54

In der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Dezember 2000 aaO) heißt es einschränkend, eine Vorschussleistung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Entstehen des negativen Saldos im Stundenkonto allein auf Entscheidungen des Arbeitnehmers beruht. Gemeint ist also der Fall, wenn der Arbeitnehmer um Arbeitsbefreiung ohne Entgeltkürzung nachsucht. Einen solchen Fall hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Da der Beklagte es insgesamt unterlassen hat, die Entwicklung des Stundenkontos bis hin zu dem Schlusssaldo auf Ende April 2014 in Höhe von 376,09 Minusstunden darzulegen, hat er es auch unterlassen, zu den einzelnen Ereignissen, die zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto geführt haben, weiter vorzutragen. Es kann daher nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass diese auf einen Wunsch nach Arbeitsbefreiung seitens des Klägers zurückzuführen ist.

55

Da der Beklagte die Ereignisse, die schließlich zu dem Schlusssaldo auf dem Stundenkonto geführt haben, nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat, reicht es auch aus, dass der Kläger den entstandenen Schlusssaldo mit Nichtwissen bestreitet. Das hat er entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung spätestens mit der Berufungserwiderung getan.

b)

56

Dasselbe Rechtsproblem wird in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011 (5 AZR 819/09 – BAGE 137, 38 = NJW 2011, 1693 = DB 2011, 1227) nochmals aus einer etwas anderen Warte beleuchtet. Jedoch ergibt sich auch aus dieser Entscheidung kein Ansatz, um im vorliegenden Fall von einer Vorschussleistung des Beklagten ausgehen zu können.

57

Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (aaO) positiv auf die Feststellung abgehoben hatte, dass die Minusbuchung auf dem Stundenkonto vom Arbeitnehmer durch einen Freizeitwunsch veranlasst worden sein muss, beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO) näher mit der Frage, ob es auch zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto kommen kann, wenn die Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers ungleichmäßig über die Wochen und Monate des Jahres verteilt wird, dem Arbeitnehmer jedoch über die ganze Zeit ein verstetigtes Entgelt gezahlt wird.

58

Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt danach voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

59

Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien das Stundenkonto als notwendige Ergänzung zu einem verstetigten Monatseinkommen geführt haben. Hiergegen spricht bereits die unterschiedliche Höhe des monatlich ausgezahlten Entgelts. Insofern verweist das Gericht auf die zahlreichen Lohnabrechnungen, die der Kläger in dem Parallelrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 vorgelegt hat, wo es um weitere Vergütungsanspruche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des gleichen Entgelts (§§ 9, 10 AÜG) geht. Aus diesen Abrechnungen ist ersichtlich, dass der Beklagte kein verstetigtes Entgelt gezahlt hat, sondern jeden Monat das Entgelt entsprechend der Leistung des Arbeitnehmers ausgezahlt hat, es sei denn, einzelne Stunden aus dem Leistungsmonat sind dem Stundenkonto gutgeschrieben worden.

60

Im Weiteren kann nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass der Beklagte damit eine Vorschussleistung an den Arbeitnehmer erbracht hat. Das liegt – siehe oben – zum einen daran, dass der Beklagte generell zur Entwicklung des Stundenkontos bis hin zum Schlusssaldo nichts vorgetragen hat. Auch der Parallelrechtsstreit der Parteien eröffnet dem Gericht keine weitere Erkenntnismöglichkeit, da dort nur der Kläger Abrechnungen vorgelegt hat und diese – soweit sich daraus überhaupt auf Buchungen auf das Stundenkonto schließen lässt – lediglich Plusbuchungen ausweisen. Der Beklagte hat zur Darlegung seines Standpunkts keine einzige Abrechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dem Stundenkonto Stunden entnommen wurden, um zu einer besseren Bezahlung des Arbeitnehmers in dem Entnahmemonat beizutragen.

c)

61

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO Randziffer 13) ausdrücklich erwähnt hat, dass Minusbuchungen auf das Stundenkonto nicht als Vorschusszahlungen anerkannt werden könnten, wenn dem nur die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers mangels Vorliegen von Aufträgen zu Grunde liegt, der Arbeitgeber sich also im Annahmeverzug (§ 615 BGB) befunden habe.

62

Nach allem, was die Parteien dem Gericht vorgetragen haben, muss man davon ausgehen, dass die Minusbuchungen auf dem Stundenkonto im Regelfall dadurch entstanden sind, dass der Beklagte versucht hat, die Zahlung von Annahmeverzugslohn durch bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers und nachfolgende Minusbuchungen auf dem Stundenkonto zu umgehen.

63

Der Kläger hat mehrfach schriftsätzlich und dann auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, die Minusstunden seien entstanden, wenn für ihn keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Legt man diese Aussage zu Grunde, spiegelt der negative Saldo im Stundenkonto keine Vorschusszahlungen wider. Der Arbeitgeber ist nach § 615 BGB zur Vergütungszahlung auch dann verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Stellt der Arbeitgeber in einer solchen Situation seinen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit nicht. Das wird im Allgemeinen dadurch ausgedrückt, dass man sagt, es sei nicht erlaubt, das Wirtschaftsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen habe, auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (so ausdrücklich auch BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13).

64

Dieser klägerischen Behauptung ist der Beklagte nur unzureichend entgegengetreten. Insoweit ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass weitere Feststellungen zu Gunsten des Beklagten schon daran scheitern, dass er sich bis zuletzt geweigert hat, weitere Einzelheiten zu dem Entstehen des negativen Stundensaldos in den Rechtsstreit einzuführen. Im Übrigen legt auch die eigene Einlassung des Beklagten die Vermutung nahe, dass er Minusstunden insbesondere dann gebucht hat, wenn er den Kläger nicht beschäftigen konnte. Denn der Beklagte trägt selber vor, das Stundenkonto sei eingeführt worden, um Zeiten ohne Arbeit überbrücken zu können, ohne dem Arbeitnehmer kündigen zu müssen.

d)

65

Die Parteien haben § 615 BGB auch nicht wirksam in ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

66

Die gesetzliche Regelung zur Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei Annahmeverzug (§ 615 BGB) ist nach allgemeiner Ansicht dispositiv. Es ist daher prinzipiell möglich in einem Arbeitsvertrag eine davon abweichende Regelung zu treffen (BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – BAGE 116, 267 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG = DB 2006, 897). § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt allerdings ausdrücklich, dass das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann. Damit hat der Gesetzgeber § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 – 5 AZR 483/12 – NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14).

67

Zwischen den Parteien ist es zwar unstreitig, dass der Kläger nicht nur im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für den Beklagten tätig war, sondern auch an der Abarbeitung eigener Aufträge des Beklagten mitgewirkt hatte. Gleichwohl ist vorliegend § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG anzuwenden, da der Schutzgedanke dieser Norm eine Anwendung auf das gesamte Arbeitsverhältnis erfordert. Im Übrigen ist der Beklagte den Nachweis schuldig geblieben, das die vorgenommenen Minusbuchungen bei Arbeitsausfall keinen Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung durch den Beklagten hatte.

68

Damit scheidet es aus, den Arbeitsvertrag oder auch die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos darauf zu untersuchen, ob dort eine von § 615 BGB abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

e)

69

Hilfsweise für den Fall, dass § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollte, weil der Kläger vom Beklagten auch als eigener Arbeitnehmer eingesetzt wurde, stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung mit dem Arbeitsgericht auch darauf, dass das vereinbarte Stundenkonto wegen § 307 BGB keine Wirkung entfaltet.

70

Die Vereinbarungen der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB anzusehen. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Der Kläger ist als Arbeitnehmer "Verbraucher" im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB reicht es daher aus, wenn die fraglichen schriftlichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber vorformuliert wurden. Das ist hier der Fall. Der entsprechenden Feststellung des Arbeitsgerichts ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ob die Vereinbarungen zur allgemeinen Verwendung in einer Vielzahl von Fällen gedacht waren, ist daher unerheblich.

71

Die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind schon nach § 307 BGB unwirksam, da die zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarungen nicht "klar und verständlich" im Sinne des § 307 Absatz 1 BGB sind. So ist unklar und im Einzelnen unverständlich, welche Zeiten gemäß Ziffer 2 der getroffenen Vereinbarungen auf welche Weise im Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Es ist nicht erkennbar, was der Beklagte mit "Garantiezeiten" und mit "Fehlzeiten" meint. Hinsichtlich der Fehlzeiten erfolgt keine Differenzierung, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt und ob diese aus Gründen in der Sphäre des Klägers oder des Beklagten vorlagen. Ebenso wenig ist erkennbar, was der Beklagte unter "Mehrarbeit" versteht, nachdem sich in der Vereinbarung selbst die Definition befindet, wonach "Überstunden" diejenigen Arbeitszeiten sind, die über die Regelarbeitszeit hinausgehen. Schließlich wird bei "Krankheitstagen" nicht danach differenziert, ob dies solche sind, die innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums liegen oder außerhalb. Auch ist nicht erkennbar, wie und unter welchen Umständen es zu einem "Freizeitausgleich" kommen soll (so schon Arbeitsgericht Stralsund 29. April 2014 – 1 Ca 524/12 – und LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 – aaO).

f)

72

Selbst für den Fall, dass man – abermals hilfsweise – davon ausgeht, dass die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos nicht an § 307 BGB scheitert, kann der Beklagte keine Rechte zu seinen Gunsten aus dem negativen Schlusssaldo des Stundenkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ableiten, denn der Beklagte hat sich bei den Buchungen – soweit sie hier im Rechtsstreit nachvollzogen werden können – nicht an die von ihm selbst aufgestellten Regeln gehalten. Denn nach den Vereinbarungen der Parteien war es gar nicht möglich, einen im laufenden Monat entstandenen negativen Saldo auf den Folgemonat zu übertragen.

73

Ziffer 3 der Vereinbarungen zum Stundenkonto vom 5. April 2013 (Anlage B 6, hier Blatt 78) regelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit "innerhalb eines Referenzzeitraums (Monat) zu erreichen" ist. Bei lebensnaher Auslegung ist das dahin zu verstehen, dass die geschuldete Arbeitszeit pro Kalendermonat erreicht werden muss (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO). Diese Regel verbietet damit die Übertragung von zu wenig oder zu viel geleisteten Stunden auf den Folgemonat gänzlich. Ziffer 3 der Vereinbarung ist daher als die Grundregel für die Handhabung der Stunden anzusehen, die anzuwenden ist, soweit sich nicht aus anderen Ziffern der Vereinbarung dazu Ausnahmetatbestände ergeben.

74

Ein solcher Ausnahmetatbestand für die Übertragung von zu wenig geleisteten Stunden auf den Folgemonat ist aber gerade nicht geregelt. Ziffer 4 betrifft lediglich die Übertragung von Plusstunden. Lediglich Ziffer 6 der Vereinbarung befasst sich mit Minusstunden. Dort heißt es, sollte "der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden". Diese Regelung ist unverständlich und daher nicht anwendbar. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen. Während in den übrigen Vorschriften der Vereinbarung stets allgemein vom Arbeitszeitkonto die Rede ist, wird hier plötzlich und ohne Erläuterung erstmals der Begriff des "Überstundensaldos" verwendet.

75

Was man sich allerdings unter einem negativen Überstundensaldo vorzustellen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auf einem Überstundenkonto kann man entweder null Überstunden oder aber eine positive Anzahl von geleisteten Überstunden haben. Dass ein wörtlich verstandenes Überstundenkonto sich im negativen Bereich bewegt, ist nicht denkbar, denn damit wäre es kein Überstundenkonto mehr, sondern ein offenes allgemeines Arbeitszeitkonto. Der unvermittelt verwendete neue Begriff taucht abgewandelt in Ziffer 7 der Vereinbarung wieder auf, wo von einem "Minus auf dem Überstundenkonto" die Rede ist, das dann als Vorschusszahlung anzusehen sein soll. Ein Überstundenkonto kann allerdings nur im Plus geführt werden, sonst wäre es kein Überstundenkonto, sondern ein allgemeines Stundenkonto.

76

Das Gericht kann sich den Bruch in der Begriffsbildung nur dadurch erklären, dass der Beklagte mit der gelegentlichen Verwendung des Begriffs des Überstundenkontos bzw. des Überstundensaldos versucht hat, auf eine gerichtliche Kritik an der Formulierung seiner Vereinbarungen zum Führen von Stundenkonten zu reagieren, wobei er allerdings nur die Begriffe ausgetauscht hat, ohne die notwendigen Konsequenzen bezüglich des Inhalts seiner Regelungen zum Stundenkonto zu ziehen.

77

Um es noch einmal deutlich zu formulieren: Selbstverständlich ist es ohne Verstoß gegen § 615 BGB auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung möglich, ein Stundenkonto zu führen, soweit dieses nur dazu dient, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden des Arbeitnehmers und gegebenenfalls deren Abbau durch bezahlte Freizeitgewährung zu protokollieren. Ein solches Konto – das man üblicherweise mit dem Begriff des Überstundenkontos verbindet – kann aber denknotwendig nur im Plus geführt werden. Die Vorstellung eines "Minus auf dem Überstundenkonto" ist ebenso absurd wie die Vorstellung eines "Überstundensaldos im Minus".

3.

78

Damit steht fest, dass die Berufung nicht begründet ist. Auf die weiteren vom Arbeitsgericht herangezogenen Argumente kommt es demnach nicht an.

79

Gleichwohl soll hier noch festgehalten werden, dass dem Arbeitsgericht beizutreten ist, soweit dieses festgestellt hat, dass der mitgeteilte negative Schlusssaldo des Stundenkontos ohnehin der gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden könnte, da seine Entstehung nicht nachvollziehbar ist. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, der aus dem alten Arbeitsverhältnis Ende 2012 übernommene Schlusssaldo sei aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012 zur Übernahme dieses Saldos in ein mögliches neues Arbeitsverhältnis vom Kläger anerkannt worden. Denn es fehlt auch an der Darstellung der Entwicklung des Stundenkontos für die Zeit von April 2013 bis April 2014.

80

Dieses Defizit wird nicht durch die Lohnabrechnungen – die nicht einmal durchgängig vorliegen – behoben. Auch der vorliegend zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts ist es trotz Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen nachzuvollziehen, nach welchen Regeln der Beklagte Buchungen auf dem Stundenkonto vorgenommen hat (ähnlich schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 – aaO Randziffer 80).

81

Der Beklagte hat offensichtlich die Vorstellung, dass ein vom ihm im Rahmen der Lohnabrechnung mitgeteilter Saldo des Stundenkontos vom Kläger anerkannt wird, wenn dieser nicht ausdrücklich dagegen protestiert. Es mangelt jedoch an einer Rechtsgrundlage für die Annahme einer solchen Anerkennungswirkung. Zudem könnte man dem Anerkennungsgedanken allenfalls dann nähertreten, wenn der Beklagte im Rahmen der Lohnabrechnung nicht nur einen Saldo mitgeteilt hätte, sondern auch die einzelnen Buchungsvorgänge im Plus und im Minus mitgeteilt hätte, damit der Arbeitnehmer überhaupt nachvollziehen kann, durch welche Ereignisse sich der Saldo in welcher Weise vom jeweiligen Stand des Vormonats zum aktuellen Stand entwickelt hat.

II.

82

Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

83

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 540,16 Euro brutto seit dem 12.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 456,56 Euro brutto seit dem 12.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 632,16 Euro brutto seit dem 13.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 13.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 12.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 265,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.227,76 Euro brutto seit dem 12.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 212,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 36,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger.

Die Kosten vor dem Arbeitsgericht trägt der Beklagte nunmehr nur noch zu 2/3 und im Übrigen der Kläger.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

3

Das im Juni 2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien erneut zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 15. Mai 2014. Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

4

Der Kläger war während des Arbeitsverhältnisses immer wieder auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart.

5

Auch während der Phasen, in denen der Kläger anderen Unternehmen zur Arbeits-leistung überlassen wurde, wurde er vom Beklagten mit 9,50 Euro brutto pro Stunde vergütet. Mit diesem Stundensatz hat der Beklagte auch die Zeiten für die Anreisen zu den Baustellen der Entleiher-Unternehmen vergütet sowie spiegelbildlich die ent-sprechenden Zeiten für die Rückfahrten. Für die Reisen, die der Kläger mit dem eigenen PKW unternommen hat, wurde außerdem auch Kilometergeld gezahlt. Für die Einsatztage bei fremden Unternehmen hat der Beklagte schließlich auch noch Auslöse gezahlt. In mehreren Lohnabrechnungen taucht zusätzlich noch ein Posten Montage-stunden mit anfangs zwei und später noch einem Euro pro Stunde auf. Hierbei handelt es sich um einen Aufschlag, den der Beklagte für jede tatsächlich geleistete Stunde bei manchen Einsätzen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gezahlt hat.

6

Der Streitzeitraum umfasst die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2014 (37 Monate). In Streit steht die Vergütung für 25 Monate aus diesem Zeitraum, während derer der Kläger ganz oder teilweise an andere Unternehmen verliehen war. Rechtshängig geworden sind aus den Streitmonaten überwiegend nur einzelne Tage bzw. Stunden.

7

Der Kläger wurde insbesondere immer wieder an die B. P. T. GmbH (im Folgenden abgekürzt mit BHR bezeichnet) ausgeliehen und von dieser auf diversen Baustellen eingesetzt.

8

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen vom 3. Januar bis zum Monatsende an BHR ausgeliehen. Im gesamten Februar 2011 mit 20 Arbeitstagen war der Kläger weiterhin bei BHR beschäftigt. Im März 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats sowie nochmals vom 28. bis zum 31. des Monats insgesamt 18 Arbeitstage bei BHR eingesetzt. Im April 2011 war der Kläger durchgehend insgesamt 21 Arbeitstage bei BHR tätig. Im Mai 2011 war der Kläger vom 1. bis 6. Mai 2011 sowie vom 16. Mai bis Monatsende, mithin an insgesamt 17 Arbeitstagen bei BHR beschäftigt. Im Juni 2011 war der Kläger vom 1. bis 5. Juni sowie vom 14. bis zum 27. Juni bei BHR eingesetzt. Im Juli 2011 war der Kläger vom 11. Juli bis zum Monatsende, mithin an 15 Arbeitstagen, an BHR ausgeliehen. Im August 2011 war der Kläger vom 1. bis 24. August (18 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Es folgte ein weiterer Einsatz bei BHR vom 5. bis zum 23. September (15 Arbeitstage).

9

Im Jahr 2012 war der Kläger erstmals vom 28. bis zum 29. Februar (2 Arbeitstage) bei BHR eingesetzt. Außerdem war er vom 23. April bis zum Monatsende (6 Arbeitstage) dort eingesetzt. Im Mai 2012 war der Kläger vom 1. bis zum 24. Mai an BHR ausgeliehen. Im Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. Juni, mithin an 10 Arbeits-tagen, bei BHR eingesetzt. Im November 2012 war der Kläger vom 5. bis zum 13. November (7 Arbeitstage) für BHR tätig.

10

Im Jahre 2013 war der Kläger zunächst im Mai 2013 vom 19. Mai bis Monatsende erneut bei BHR eingesetzt. Im Juni 2013 war der Kläger erneut vom 18. Juni bis Monatsende bei BHR beschäftigt. Im September 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Im Oktober 2013 war der Kläger vom 1. Oktober bis Monatsende auf der Baustelle des KKW Ost O./Schweden für BHR tätig. Im November 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) für BHR tätig. Im Dezember 2013 erfolgte ein weiterer Einsatz für BHR vom 1. bis zum 5. Dezember (4 Arbeitstage).

11

Im Übrigen war der Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt eingesetzt:

12

Im Juni 2012 war der Kläger vom 4. bis zum 8. Juni (5 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH eingesetzt. – Im Juli 2012 war der Kläger vom 9. Juli bis Monatsende (17 Arbeitstage) bei der P & S Werften GmbH in S. eingesetzt. Im August 2012 war der Kläger wiederum bei der P & S Werften GmbH in dem Zeitraum vom 1. bis zum 20. August (14 Arbeitstage) eingesetzt.

13

Im April 2013 war der Kläger vom 8. April bis Monatsende (17 Arbeitstage) für ein Tochterunternehmen der Firma E.ON tätig. Im Mai 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 3. Mai (2 Arbeitstage) weiter bei E.ON eingesetzt. – Im Juni 2013 war der Kläger vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH tätig.

14

Im Januar 2014 war der Kläger vom 27. Januar bis zum Monatsende (5 Arbeitstage) für die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG tätig.

15

Der Kläger hat vorgerichtlich die Einsatzunternehmen angeschrieben und um Auskunft im Sinne von § 13 AÜG zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer gebeten. Er hat dabei seine Einsatzzeiten angegeben sowie mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach als Schlosser entliehen worden sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Kopien der Anschreiben, Anlagen K 42 ff, hier Blatt 134 ff Bezug genommen).

16

BHR hat unter dem 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 3, hier Blatt 41, überreicht, es wird Bezug genommen) die erbetene Auskunft erteilt. Danach ist BHR Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall Niedersachsen. Gleichwohl werden auf Basis einer Betriebs-vereinbarung die Entgelttabellen Metall Nordrhein-Westfalen angewendet, da das Unternehmen dort seinen Hauptsitz habe. Weiter wird mitgeteilt, der Kläger sei als Vorrichter eingesetzt worden und Vorrichter würden im Unternehmen der Gruppe ERA 7 zugeordnet werden. Für diese Entgeltgruppe und die streitigen Zeiträume sind dann die Monatsvergütungen und die Stundenlöhne angegeben worden. Der Stundenlohn hat bis Ende Februar 2011 brutto 15,47 Euro betragen, danach bis Ende April 2012 hat er 15,89 Euro brutto betragen. Bis Ende Juni 2013 hat dann ein Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto gegolten und bis Ende April 2014 ein Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro brutto.

17

Nach dem Auskunftsschreiben der B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH vom 27. Juni 2014 (Anlage K 21, hier Blatt 59) hat der Bruttostundenlohn eines mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiters 13,79 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2012 betragen und 14,66 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2013.

18

Nach der Auskunft des inzwischen eingesetzten Insolvenzverwalters der P + S Werften GmbH vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61) konnten die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer für den kurzen Zeitraum der Beschäftigung des Klägers kaum bestimmt werden. Weiter wurde mitgeteilt dass die Metalltarifverträge Küste Anwendung finden, dass jedoch im ersten halben Jahr nach der Einstellung nicht nach Tarif bezahlt werde.

19

Nach der Auskunft von E.ON vom 23. Januar 2015 (Anlage K 40, hier Blatt 132) hat die monatliche Tabellenvergütung vergleichbarer Mitarbeiter ("Facharbeiter und Fachhand-werker mit Zusatzqualifikation" eingruppiert in die "Starteingruppierung bei Einstellung, Entgeltgruppe E") 2.954,00 Euro brutto monatlich bei einer Wochenarbeitspflicht von 37 Stunden betragen.

20

Nach der Auskunft der Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH und Co. KG vom 9. September 2014 (Anlage K 37, hier Blatt 75) hat das Einkommen vergleichbarer Mitarbeiter ("Vorrichter und Schlosser") im Jahre 2014 brutto 1.812,00 Euro monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde betragen.

21

Mit seiner im September 2014 erhobenen Klage macht der Kläger – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – Bruttolohndifferenzen für 25 Monate seines Einsatzes bei Entleiher-Betrieben aus der Zeit zwischen Januar 2011 und Januar 2014 geltend.

22

Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2015 (3 Ca 319/14) im Wesentlichen stattgegeben. Der den Beklagten belastende Teil des Tenors lautet in der Hauptsache:

23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.003,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

24

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 664,56 Euro brutto seit dem 11.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 11.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 11.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 825,52 Euro brutto seit dem 11.08.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 679,84 Euro brutto seit dem 11.09.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,62 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.405,76 Euro brutto seit dem 11.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 244,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 34,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

25

zu zahlen.

26

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

27

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klagabweisung unverändert weiter.

28

Der Beklagte vertritt auch im Berufungsrechtszug die Auffassung, auf das Arbeits-verhältnis der Parteien seien die Tarifverträge, die der Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) – Landesverband Nordost – abgeschlossen habe, anwendbar. Denn über seine Mitgliedschaft in der Metall-Innung Ostvorpommern sei er gleichzeitig Mitglied im Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und damit Mitglied des tarif-schließenden Arbeitgeberverbandes. Nach §§ 9, 10 AÜG sei der Beklagte daher von der Verpflichtung zur Zahlung nach dem Grundsatz equal pay befreit. Außerdem sei der weit überwiegende Teil der geltend gemachten Forderung danach ohnehin verfallen.

29

Es liege auch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge des Metallgewerbeverbandes mit der CGM vor. Zwar sei dies nicht schriftlich in den beiden Arbeitsverträgen festgehalten worden. Gleichwohl müsse man von einer konkludenten Inbezugnahme dieses Tarifwerks ausgehen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass er seine Leistungen nach diesem Tarifwerk erbringe. Dass der Kläger hiermit einverstanden gewesen sei, ergebe sich indirekt auch daraus, dass es mehrfach Diskussionen über die richtige Abrechnung gegeben habe, in denen sich der Kläger auf vermeintliche Rechte aus diesem Tarifwerk bezogen habe.

30

Der Sache nach hilfsweise hält der Beklagte im Übrigen auch an seiner Auffassung fest, die klägerische Forderung sei – auch in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe – ihrer Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen.

31

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht betreffend die Monate Juli und August 2012 und den Einsatz auf den P + S Werften dem Kläger den Stundensatz nach dem Flächentarifvertrag der IG Metall zugesprochen, obwohl der Insolvenzverwalter auf das Auskunftsbegehren des Klägers hin diesem mitgeteilt hatte, dass auf der Werft der Metalltarifvertrag erst nach Ablauf einer Einarbeitungszeit im Umfang eines halben Jahres gezahlt worden wäre. Über diese Auskunft habe sich das Arbeitsgericht rechtswidrig hinweggesetzt.

32

Kritik übt der Beklagte auch daran, dass das Arbeitsgericht einzelne Teilbeträge aus den Lohnabrechnungen nicht zu Gunsten des Beklagten als Erfüllung des Lohn-anspruchs berücksichtigt habe. So müsse man insbesondere die Zahlungen mit der textlichen Kennung "Montagestunden" als weitere Erfüllungshandlung berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für die gelegentlich auftauchenden Einkommensanteile "freiwillige AG-Leistung" sowie "zusätzliche AG-Erstattung". Durch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wird insoweit auch gerügt, dass die vom Beklagten geleistete Vergütung der Reisezeiten zu den auswärtigen Einsatzstellen bei den Einsatzunternehmen und zurück nicht schuldmindernd berücksichtigt wurden.

33

Letztlich meint der Beklagte bezogen auf die zugesprochenen Zinsen, Verzug sei frühestens mit der Zustellung der Klage (26. September 2014) eingetreten. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Beginn des Verzugszeitraums für manche Monate rechtswidrig auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen lassen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage auch abzuweisen, soweit ihr das Arbeitsgericht entsprochen hat.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

41

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weiteres Entgelt unter dem Gesichts-punkt von equal pay ist – bis auf den Anteil, der auf den Einsatz des Klägers auf der
P + S Werft im Juli und August 2012 zurückgeht – in der der Klage zu Grunde gelegten Höhe entstanden.

1.

42

Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die jeweiligen Entleiher Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

43

Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost — geschlossenen Tarifvereinbarungen fanden auf beide Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch fanden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

44

Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinander-setzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten.

2.

45

Die dem Kläger vom Beklagten geschuldete Vergütung beläuft sich für die rechtshängigen Anteile aus den 25 Streitmonaten aus den Jahren 2011 bis 2014 auf insgesamt 42.531,04 Euro brutto.

46

Nach §§ 9, 10 AÜG hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber (der Verleiher) ihm die Arbeitsbedingungen gewährt, die für vergleichbare Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gelten.

47

Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Vergleichsentgelts hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Auskunftsschreiben der Einsatzunternehmen die Höhe des Vergleichs-entgelts im Einzelnen dargelegt. Der verliehene Arbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die
– ordnungsgemäße – Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, dass dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher – hier dem Beklagten –, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014, 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014, 5 AZR 1048/12).

48

Bei der Bemessung der Anzahl der in den Einsatzunternehmen in den streitigen Monaten erbrachten Arbeitsstunden bezieht sich der Kläger durchweg auf die vom Beklagten erstellten Abrechnungen (Anlagen K 4 ff, hier Blatt 42 ff, es wird Bezug genommen). Soweit der Kläger in einzelnen Monaten nicht nur verliehen war, sondern auch im Betrieb des Beklagten gearbeitet hat, legt das Gericht die vom Kläger angegebenen kleinere Anzahl von Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer zu Grunde, da diese für keinen der Monate vom Beklagten bestritten worden sind.

a)

49

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.598,96 Euro brutto.

50

Die Höhe des Stundenlohns ergibt sich aus der Auskunft von BHR vom 9. Juli 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift, hier Blatt 41, es wird Bezug genommen). Die Auskunft des Unternehmens ist ordnungsgemäß. Sie wird der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

51

Der Einwand des Beklagten, dem Auskunftsschreiben sei nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, auf welche eigenen Arbeitnehmer des Einsatzunter-nehmens das mitgeteilte Vergleichsentgelt Bezug nimmt, ist unerheblich. BHR hat in der Auskunft mitgeteilt, der Kläger sei auf den verschiedenen BHR-Baustellen als Vorrichter tätig gewesen. Damit ist die Gruppe der Vergleichsarbeitnehmer hinreichend genau bezeichnet.

52

Auch der weitere Einwand, der Kläger sei aber nicht als Vorrichter verliehen worden, ist unerheblich. Der Kläger hat bei seinem Auskunftsersuchen gegenüber BHR mitgeteilt, für welche Zeiträume er nach dort ausgeliehen war, und er hat weiter mitgeteilt, dass er nach seinem eigenen Kenntnisstand als Schlosser verliehen worden sei (Anlage K 42, hier Blatt 134 f, es wird Bezug genommen). Wenn darauf von dem Verleiher mitgeteilt wird, der Kläger sei nicht als Schlosser sondern als Vorrichter eingesetzt gewesen, ist das eine Auskunft, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen muss, es sei denn der Entleiher – hier der Beklagte – vermag diese Aussage im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu erschüttern. Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu dem tatsächlichen Einsatz des Klägers ist unzureichend. Der Beklagte hätte sich zeitnah zum Einsatz oder auch später im Rahmen des Rechtsstreits bei BHR über die Einzelheiten des Einsatzes des Klägers erkundigen können.

b)

53

Im Februar 2011 war der Kläger an 20 Arbeitstagen für 160 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.475,20 Euro brutto.

54

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

c)

55

Im März 2011 war der Kläger an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte 184 Stunden (Anlage K 6, hier Blatt 44), so dass davon auszugehen ist, dass in diesem Monat der Kläger eine Woche im Betrieb des Beklagten eingesetzt war. Die Vergütung während dieser Woche ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR wegen einer Tariferhöhung seit März 2011 nun 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

56

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

d)

57

Im April 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden, wobei in diese Zeit 2 Feiertage gefallen waren, die der Beklagte ebenfalls mit 9,50 Euro brutto vergütet hat. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort inzwischen 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.669,52 Euro brutto.

58

Die beiden Feiertage sind, da sie in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer fallen, so zu vergüten wie auch die sonstigen Tage dieses Monats für Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, denn § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass während des Feiertages die Vergütung zu zahlen ist, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. Da die Feiertage in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer eingebettet waren, ist davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit gearbeitet hätte, wenn die Arbeit nicht wegen der Feiertage geruht hätte.

59

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

e)

60

Im Mai 2011 war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an BHR über-lassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 8, hier Blatt 46), die weiteren 40 Stunden hatte der Kläger Urlaub. Die Vergütung während der Urlaubszeit ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.161,04 Euro brutto.

61

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

f)

62

Im Juni 2011 verlangt der Kläger für 104 Arbeitsstunden an 13 Arbeitstagen mit Einsatz bei BHR die erhöhte Vergütung. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.652,56 Euro brutto.

63

Tatsächlich eingesetzt war der Kläger nach der Lohnabrechnung des Beklagten lediglich 96 Stunden bei BHR. Der Kläger hat also offensichtlich einen Feiertag in seine Berechnung mit einbezogen. Da BHR dem Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen zugehörig ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger auch für den 23. Juni 2011 (Fronleichnam) die erhöhte Vergütung verlangt. Da dieser Feiertag inmitten der Einsatzzeit vom 14. bis zum 30. Juni 2010 liegt, steht dem Kläger die erhöhte Vergütung auch für diese Zeit zu.

64

Die von der Beklagten für diesen Monat vergüteten 64 Urlaubsstunden sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

65

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

g)

66

Im Juli 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

67

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

h)

68

Im August 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

69

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

i)

70

Im September 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 12, hier Blatt 50), die weiteren 65 Stunden (einschließlich 16 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

71

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

j)

72

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den Februar 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 2 Arbeitstagen für 16 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 17, hier Blatt 55), die weiteren 152 Stunden (einschließlich 32 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 254,24 Euro brutto.

73

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

k)

74

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 6 Arbeitstagen für 48 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 19, hier Blatt 57), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 32 Urlaubs- und 16 Feiertags-stunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 762,72 Euro brutto.

75

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

l)

76

Im Monat Mai 2012 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 184 Stunden (Anlage K 20, hier Blatt 58), die weiteren 40 Stunden (einschließlich 24 Feiertagsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.386,08 Euro brutto.

77

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

m)

78

Im Monat Juni 2012 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 168 Stunden (Anlage K 22, hier Blatt 60). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren 48 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.877,20 Euro brutto zu.

aa)

79

In der Woche vom 4. bis zum 8. Juni war der Kläger an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeits-stunden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH verliehen. Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 13,79 brutto betragen.

80

Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 20. Juni 2014 (Anlage K 44, hier Blatt 136, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Daraus muss geschlossen werden, dass sich die erteilte Auskunft auf Schlosser im Betrieb des Entleihers bezieht. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

81

Für 40 Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer steht dem Kläger daher für diese Woche eine Vergütung in Höhe von 551,60 Euro brutto zu.

bb)

82

In der Zeit vom 10. bis zum 22. Juni war der Kläger an 10 Arbeitstagen mit 80 Arbeitsstunden abermals an BHR verliehen. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.325,60 Euro brutto.

n)

83

Für die Monate Juli und August 2012 hat der Kläger für seine Einsatzzeit bei der P + S Werft einen Anspruch auf weitere Vergütung nicht schlüssig dargelegt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für Juli 2012 weitere Vergütung im Umfang von 825,52 Euro brutto (17 Einsatztage mit 136 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) und für August 2012 weitere Vergütung im Umfang von 679,84 Euro brutto (14 Einsatztage mit 112 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) insgesamt also 1.505,36 Euro brutto zugesprochen. In diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten begründet.

84

Der Kläger hat das Vergleichsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer bei der P + S Werft nicht schlüssig dargelegt. Der inzwischen zuständige Insolvenzverwalter hat in seiner Antwort vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61, es wird Bezug genommen) mitgeteilt, dass aufgrund der Kürze der Einsatzzeit die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer "kaum zu bestimmen" seien. Damit hat dieser Einsatzarbeitgeber gerade keine Auskunft zu dem Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer erteilt. Im Weiteren hat der Insolvenzverwalter nur noch mitgeteilt, dass in jener Zeit im Betrieb der Flächentarifvertrag Metall angewandt worden sei. Auch das ist keine Auskunft zum Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, da es an der Mitteilung einer Einreihung der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes in dieses Tarifwerk fehlt. Mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter Tarifvertrag werde im Betrieb angewendet, wird der Anspruch auf die Differenzvergütung nicht schlüssig dargelegt (BAG 23. Oktober 2013, 5 AZR 667/12 – juris.de).

85

Der Versuch des Klägers und des Arbeitsgerichts, dieses Defizit in der erteilten Auskunft durch Berufung auf weitere Umstände auszugleichen, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger hat sich selbst mit seiner Tätigkeit als Schlosser in das Tarifwerk eingereiht und meint, ihm hätte für die Einsatzzeit zumindest Entgelt nach Entgeltgruppe 5 (Grundstufe) des Tarifwerks zugestanden. Diese Aussage ist spekulativ und kann vom Gericht nicht zu Grunde gelegt werden. Dieser Aspekt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Erläuterung auf Basis welcher Umstände davon auszugehen ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer auf der Werft bei Eingruppierung in das Tarifwerk der Entgeltgruppe 5 zuordnen wären. Und zum anderen fehlt es an der Mitteilung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die Werft während der Einsatzzeit des Klägers dort im Juli und August 2012 vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich nach Tarif bezahlt hat. Eine unmittelbare Tarifbindung der Werft – ein Umstand, den man möglicherweise als Indiz verwerten könnte – ist zumindest nicht vorgetragen, und die Mitteilung des Insolvenzverwalters, im ersten halben Jahr der Zusammenarbeit sei bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohnehin nicht nach Tarif bezahlt worden, spricht eher gegen als für eine direkte Tarifbindung.

o)

86

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den November 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 7 Arbeitstagen für 56 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 26, hier Blatt 64), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 40 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 927,92 Euro brutto.

87

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

p)

88

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2013. Mit dem 8. April 2013 hatten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen, das zum Jahresende 2012 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden war. In diesem Monat war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an das Unternehmen E.ON Kernkraft und für deren Betrieb G. überlassen worden. Für die geleisteten 136 Arbeitsstunden hat das Arbeitsgericht – gestützt auf die klägerischen Angaben – einen Stundenlohn in Höhe von 17,04 Euro brutto und somit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.317,44 Euro brutto zu Grunde gelegt. Erhebliche Einwände dagegen sind nicht ersichtlich.

89

Auf die klägerische Anfrage hat das Einsatzunternehmen E.ON Kernkraft durch eine Konzerngesellschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mitteilen lassen, dass in dem Betrieb in G. seinerzeit die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Energie zur Anwendung gekommen wären (Anlage K 40, hier Blatt 132, dort auch mit genauerer Bezeichnung der fraglichen Tarifverträge, es wird Bezug genommen). Es ist weiter mitgeteilt worden, dass man den Kläger vergleichbar hält mit "Facharbeitern und Fachhandwerkern mit Zusatzqualifikation" und es wird schließlich mitgeteilt, dass diese seinerzeit bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe E (Starteingruppierung) Anspruch auf Tabellenvergütung in Höhe von monatlich 2.954,00 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitspflicht von 37 Stunden gehabt hätten. Erhebliche Einwände gegen diese umfassende Auskunft hat der Beklagte nicht vorgetragen.

90

Das Arbeitsgericht hat – auf Basis der klägerischen Angaben – den Stundenlohn aus dem Monatsentgelt unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche mit 17,04 Euro brutto ermittelt, was jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten zu hoch berechnet ist.

q)

91

Im Monat Mai 2013 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 184 Stunden (Anlage K 29, hier Blatt 67). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 96 Stunden. Die weiteren 88 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 96 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.598,24 Euro brutto zu.

aa)

92

Der Kläger war zunächst weiter bei E.ON eingesetzt vom Monatsanfang bis zum 3. Mai, wobei der Kläger von 2 Arbeitstagen je 8 Arbeitsstunden ausgeht. Daraus errechnet sich ein Entgeltanspruch in Höhe von mindestens 272,64 Euro brutto auf der Grundlage des vom Kläger errechneten Stundenlohns in Höhe von 17,04 Euro brutto (siehe oben Punkt p).

bb)

93

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 19. bis zum 31. Mai (10 Arbeitstage mit 80 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.325,60 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

r)

94

Im Monat Juni 2013 war der Kläger wiederum an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 160 Arbeitsstunden (Anlage K 30, hier Blatt 68). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.896,72 Euro brutto zu.

aa)

95

Für die Zeit seines erneuten Einsatzes bei der Firma B. vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage mit 48 Arbeitsstunden) hat der Kläger auf der Grundlage des jetzt maßgeblichen Stundenlohns in Höhe von 14,66 Euro brutto Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 703,68 Euro.

96

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn im Juni 2013 bei 14,66 Euro brutto gelegen. Erhebliche Einwände gegen diesen Ansatz hat der Beklagte nicht vorgebracht, insoweit kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat Juni 2012 Bezug genommen werden

bb)

97

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR an 9 Arbeitstagen mit 72 Arbeitsstunden vom 18. Juni bis Monatsende hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 18. bis Monatsende (9 Arbeitstage mit 72 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

s)

98

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den August 2013. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 5 Arbeitstagen für 40 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 31, hier Blatt 69), die weiteren 136 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 685,60 Euro brutto.

99

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

t)

100

Im Monat September 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

101

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

u)

102

Im Monat Oktober 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen zuzüglich 2 Feiertagen für insgesamt 184 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 3.153,76 Euro brutto.

103

Die Feiertage hat das Gericht in die Berechnung mit aufgenommen, da diese in die Einsatzzeit gefallen sind und daher wie die Einsatztage zu vergüten sind. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat April 2011 Bezug genommen werden.

104

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

v)

105

Im Monat November 2013 war der Kläger allen 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

106

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

w)

107

Im Monat Dezember 2013 war der Kläger an 4 Arbeitstagen für 32 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 548,48 Euro brutto. Die weiteren 8 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden und 120 Urlaubsstunden, die sich aus der Abrechnung des Beklagten ergeben (Anlage K 35, hier Blatt 73), sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

108

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

x)

109

Im Monat Januar 2014, dem letzten Monat, für den der Kläger weitere Vergütung geltend macht, war der Kläger in der Woche vom 27. Januar bis zum Monatsende an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeitsstunden an die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG verliehen. Für diese Tage steht dem Kläger bei dem maßgeblichen Stundenlohn in Höhe von 10,71 Euro brutto ein Entgeltanspruch in Höhe von 416,40 Euro brutto zu.

110

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 37, hier Blatt 75, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 10,41 Euro brutto betragen. Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 4. September 2014 (Anlage K 46, hier Blatt 138, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Darauf hat das Unternehmen mitgeteilt, dass eine Tarifbindung nicht vorliege und auch keine Betriebsvereinbarung zum Entgelt. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger vergleichbar mit den Vorrichtern und Schlossern im Betrieb eingesetzt gewesen sei und es hat deren Verdienst mit seinerzeit 1.812,00 Euro brutto monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde beziffert. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

111

Auf weitere Stunden aus diesem Monat bezieht sich die Klage nicht.

y)

112

Der gesamte Verdienstanspruch des Klägers für die oben im einzelnen aufgeführten Zeiträume beträgt somit in Summe 42.531,04 Euro brutto.

3.

113

Diesen Anspruch hat der Beklagte durch die Entgeltzahlungen an den Kläger bisher nicht vollständig erfüllt. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild.

a)

114

Für Januar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.598,96 Euro Brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.002,96 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

115

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.596,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden.

116

Der Kläger hat in diesem Monat vom Beklagten 780,00 Euro Auslöse bezogen, auf die ausweislich der Lohnabrechnung (Anlage K 4, hier Blatt 42) weder Steuern noch Beiträge abgeführt wurden. Damit handelt es sich bei dieser Zahlung nicht um Entgelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem anlässlich der auswärtigen Tätigkeit auf den Baustellen des Entleihers entstanden sind.

117

Die Berücksichtigung von Aufwendungsersatz beim Gesamtvergleich bemisst sich danach, ob damit - wenn auch in pauschalierter Form - ein dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, beispielsweise für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (echter Aufwendungsersatz) oder ob die Leistung Entgeltcharakter hat. Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt. Er ist auch keine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne von § 10 Absatz 4 AÜG. Soweit sich Aufwendungsersatz jedoch als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen. (BAG 13. März 2013 – 5 AZR 294/12 – DB 2013, 1732 = NZA 2013, 1226). Mit dieser Rechtsprechung ist eine Regel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verbunden. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die von ihm steuer- und sozialversicherungsfrei gewährte Auslöse in Wirklichkeit Teil des Entgelts gewesen sei, muss er die dafür maßgeblichen Umstände in den Rechtsstreit einführen.

118

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass mit der Auslöse versteckt Entgelt gezahlt werden sollte.

119

Der in der Abrechnung zusätzlich auftauchende Posten "Überstundenzuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden. Das gilt für diesen wie für die Folgemonate. Das gilt ebenfalls für ähnlich benannte Aufschläge auf den Stundenlohn wie sie in den Abrechnungen gelegentlich auftauchen. Das Gericht kann nur den Vortrag verwerten, den die Parteien in ihren Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung vortragen. Das trifft auf den hiesigen und die anderen Zuschläge – soweit sie nicht im Folgenden besonders erwähnt werden – nicht zu.

b)

120

Für Februar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.475,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.520,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 955,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

121

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.520,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden. Wegen der gezahlten Auslöse kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden. Der in der Abrechnung auftauchende Posten "Sonntagszuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden.

c)

122

Für März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 540,16 Euro brutto offen. Das Arbeitsgericht hat der Klage für diesen Monat – möglicherweise aufgrund eines Rechenfehlers – im Umfang von 920,16 Euro brutto entsprochen, so dass die Berufung insoweit hinsichtlich der Differenz in Höhe von 380,00 Euro brutto begründet ist.

123

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

d)

124

Für April 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.669,52 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto (152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden) durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden (Anlage K 7, hier Blatt 45). Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.073,52 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

125

Weitere Vergütungsbestandteile aus der Aprilabrechnung können als Teilerfüllung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der für diesen Monat bezogenen Auslöse und auch wegen des bezogenen Überstundenzuschlags kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden.

126

Auch die Vergütung der Reisezeiten, auf die sich der Beklagte beruft, können nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat für die Anreise zur auswärtigen Baustelle im Einsatzbetrieb und für die spiegelbildliche Rückfahrt Kilometergeld gezahlt. Dabei handelt es sich ebenfalls um Aufwendungsersatz, der damit in den Gesamtvergleich nicht mit einzubeziehen ist.

127

Außerdem sind dem Kläger die Stunden der Reisezeit ("Anreise Zeit", "Abreise Zeit") mit 9,50 Euro brutto vergütet worden. Diese Zeit kann nicht als Teilerfüllungsleistung berücksichtigt werden, da das Entgelt für Zeiten gezahlt wurde, die nicht rechtshängig geworden sind. Der Kläger fordert weiteres Entgelt nur für die Stunden, in denen er beim Einsatzarbeitgeber Arbeitsleistungen erbracht hat. Damit fordert er gerade kein weiteres Entgelt für die übrigen Stunden und damit auch nicht für die Reisestunden. Da er für die Reisestunden kein weiteres Entgelt fordert, kann die Bezahlung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung der streitigen Forderung angesehen werden. Das wurde bereits vom Arbeitsgericht zutreffend so gesehen.

e)

128

Für Mai 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.161,04 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 136 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist der Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 136/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 869,04 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

129

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

f)

130

Für Juni 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.652,56 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 988,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 104 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 104/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 664,56 Euro brutto offen.

131

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 208,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Juli 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 210 Montagestunden 420 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 104 Stunden in Streit steht, können davon nur 208 Euro berücksichtigt werden.

132

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. Wegen der Nichtberücksichtigung der Reisezeiten kann auf die obigen Ausführungen zum April 2011 Bezug genommen werden.

133

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 456,56 Euro zu. In Höhe von 208,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

g)

134

Für Juli 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

135

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

h)

136

Für August 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 920,16 Euro brutto offen.

137

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 288,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 237 Montagestunden 474,00 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 144 Stunden in Streit steht, können davon nur 288,00 Euro berücksichtigt werden.

138

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

139

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 632,16 Euro zu. In Höhe von 288,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

i)

140

Für September 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

141

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

j)

142

Für Februar 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 254,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 152,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 16 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 16/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 102,24 Euro brutto offen. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für diese Zeit nur 75,20 Euro brutto verlangt, ist der Beklagte auch nur in diesem Umfang vom Arbeitsgericht verurteilt worden. Die Berufung hiergegen ist insoweit nicht begründet.

143

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

k)

144

Für April 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 762,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 456,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 48 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 48/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 306,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

145

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

l)

146

Für Mai 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.386,08 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.018,08 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

147

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

m)

148

Für Juni 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.877,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 737,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

149

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

n)

150

Für Juli und August 2012 konnte aufgrund der Berufung des Beklagten der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung, die über die gezahlte Vergütung hinausgeht, darstellen (siehe oben). Insoweit besteht daher auch kein nicht erfüllter restlicher Zahlungsanspruch für diese beiden Monate.

o)

151

Für November 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 927,92 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 532,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 56 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 56/174 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 395,92 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

152

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

p)

153

Für April 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.317,44 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.025,44 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

154

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

q)

155

Für Mai 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.598,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 912,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 96 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 96/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 686,24 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

156

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

r)

157

Für Juni 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.896,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 160 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/160 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.520,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 756,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

158

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

s)

159

Für August 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 685,60 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 305,60 Euro brutto offen.

160

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 40,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Kläger 40 Stunden an BHR ausgeliehen war und für 40 Stunden ein Montagezuschlag gezahlt wurde, geht das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass sich diese Stunden decken und daher die 40 Euro anzurechnen sind.

161

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

162

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 265,60 Euro zu. In Höhe von 40,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

t)

163

Für September 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

164

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Oktober 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da es sich um einen Stundenaufschlag handelt und hier nur 168 Stunden in Streit stehen können allerdings nicht alle 250 Montagestunden berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann nur der Montagezuschlag auf die 168 rechtshängigen Stunden.

165

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 32, hier Blatt 70) taucht erstmals auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 44,00 Euro auf, den der Beklagte hier und in einigen Folgemonaten ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

166

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

u)

167

Für Oktober 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 3.153,76 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.405,76 Euro brutto offen.

168

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 178,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats November 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen.

169

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

170

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.227,76 Euro zu. In Höhe von 178,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

v)

171

Für November 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

172

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Dezember 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 260 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 168 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 168 Euro brutto berücksichtigt werden.

173

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 176,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

174

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro brutto zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

w)

175

Für Dezember 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 548,48 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 304,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 244,48 Euro brutto offen.

176

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 32,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Januar 2014 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 36,5 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 32 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 32 Euro brutto berücksichtigt werden.

177

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

178

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 212,48 Euro zu. In Höhe von 32,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

x)

179

Für Januar 2014 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 416,40 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 36,40 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

180

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

y)

181

Insgesamt ist daher noch ein Betrag in Höhe von 16.038,00 Euro aus dem rechtshängigen Entgeltanspruch offen. Der Betrag liegt um 2.967,36 Euro unter dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 19.003,36 Euro. In diesem Umfang ist die Berufung daher erfolgreich.

4.

182

Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

183

Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen.

184

Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, da diese auf der ersten Stufe lediglich einen Monat und in der zweiten Stufe lediglich zwei weitere Monate beträgt. Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, welche unter drei Monaten liegt, unwirksam.

5.

185

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Die monatliche Vergütung war bis zum 10. des Folgemonats fällig, so dass sich der Beklagte im Grundsatz jeweils ab dem 11. des jeweiligen Folgemonats im Verzug befand.

186

Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug gerügt hat, dass das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Tags des Beginns des Verzuges Wochenenden und Feiertage nicht berücksichtigt hat, hat das Berufungsgericht entsprechende Korrekturen auf Basis der Entscheidung des BAG vom 15.2.2001 (1 AZR 672/00) vorgenommen.

II.

187

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger. Diese Entscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und des Unterliegens der Parteien.

188

Vor dem Hintergrund der teilweise erfolgreichen Berufung ist auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts anzupassen. Aufgrund seines weiteren Unterliegensanteils hat der Kläger nunmehr 1/3 der Kosten vor dem Arbeitsgericht zu tragen und der Beklagte die übrigen Kosten.

189

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. März 2012 - 22 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1951 geborene Kläger war vom 11. Oktober bis zum 27. Dezember 2010 beim Beklagten, der ein Unternehmen für Fachpersonalleasing im Heizungs- und Lüftungsanlagenbau betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung während der Probezeit.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt:

        

㤠1.1. Vertragsdauer

                 

-       

Der Arbeitnehmer wird als Facharbeiter für Nachrichtentechnik eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kunden des Arbeitgebers an verschiedenen Orten in ganz Deutschland und dem benachbarten Ausland tätig zu werden.

                 

-       

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 11.10.2010 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                          

…       

        

§ 1.2. Vergütung / Zulagen

                 

-       

Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrags geltenden Tarifvertrages (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag West).

                 

-       

Der Stundenlohn beträgt laut Mindestlohn Elektro 9,60 € brutto.

                 

-       

Die übertarifliche Zulage beträgt 2,40 € brutto.

                 

…       

        

§ 1.3. Vertragsgegenstand

                 

…       

                 

-       

Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (IG BCE/NGG/ IG Metall/GEW/ver.di/IG Bau/Transnet/GdP) abgeschlossenen Tarifverträge. (…) Soweit die Regelungen dieses Vertrages den vorstehend genannten Tarifverträgen widersprechen sollten, gelten vorrangig die tariflichen Regelungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.

                          

Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, gelten sie lediglich deklaratorisch.

                 

…       

        
        

§ 3 Arbeitszeit/Überstundenkonto

        

Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des § 4 MTV BZA.

                 

-       

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden (Mindestarbeitszeit).

                          

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 151,67 Stunden.

                 

-       

Die tägliche Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach dem jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes.

                 

-       

Arbeitsstunden ab der 41. Stunde wöchentlich werden automatisch auf das Mehrarbeitsstundenkonto gutgeschrieben. (Die pauschalen Aufwendungsersatzleistungen werden in der folgenden Lohnabrechnung vergütet.)

                 

-       

Umkleiden, Waschen sowie Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (z.B. Frühstücks-, Mittags- und Kaffeepausen) gelten nicht als Arbeitszeit.

                 

-       

Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach Abs. 1 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit nach Abs. 2 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.

                 

-       

Ein Stunden/Zeitausgleich einschließlich der Vergütung erfolgt in einsatzfreien Zeiten über den Ausgleich des Zeitkontos.

                 

-       

Die Höchstgrenze der Guthabenstunden liegt bei 200 Stunden, für Minusstunden bei 100 Stunden.

                 

-       

Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos soll vorrangig durch die Gewährung von Freizeit, auch in einsatzfreien Zeiten erfolgen. Arbeitszeitguthaben über 150 Stunden unterliegen dem Dispositionsrecht des Arbeitnehmers, d.h. der Arbeitnehmer kann nach seiner Wahl die Gewährung von Freizeit, Vergütung oder Fortschreibung des Arbeitszeitkontos verlangen. Bei Arbeitszeitguthaben bis zu 150 Stunden besteht insbesondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Dispositionsrecht des Arbeitgebers.

                 

-       

Das Abgelten von Zeitguthaben ist nach den Grundsätzen der Urlaubsgewährung beim Arbeitgeber zu beantragen. Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die freie Zeit als genommen. Eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.

                 

-       

Im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist.

                 

-       

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Nach diesen Vorschriften ist eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden untersagt. Ebenso darf nach diesen Vorschriften an Sonntagen nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn die Kundenfirma eine über 10 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit sowie Arbeit an Sonntagen anordnet. Derartige Mehrarbeitsstunden dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers geleistet werden. Soweit diese Genehmigung nicht vorliegt, kann dem Mitarbeiter die Anerkennung der Arbeitsstunden für die unzulässig ausgeführte Mehrarbeit verweigert werden.“

4

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2010 bot der Beklagte dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis erst am 12. Oktober 2010 zu beginnen. Das lehnte der Kläger mit E-Mail vom 21. November 2010 ab und reiste am 11. Oktober 2010 mit dem Pkw von seinem Wohnort S zum vorgesehenen Übernachtungsort in Fre an. Der Beklagte zahlte hierfür Reisekostenerstattung und Fernauslöse, jedoch keinen Lohn. An den folgenden Tagen der Kalenderwoche arbeitete der Kläger 36 Stunden.

5

Von Montag, 18. Oktober 2010, bis Donnerstag, 21. Oktober 2010, arbeitete der Kläger auf einer Baustelle der Entleiherin S GmbH in Fr insgesamt 39 Stunden. Am Freitag, 22. Oktober 2010, wurde auf dieser Baustelle nicht gearbeitet. Darüber unterrichtete der Kläger den Disponenten des Beklagten, der ihm für diesen Tag keinen anderweitigen Einsatz zuwies.

6

Von Montag, 1. November 2010, bis Mittwoch, 3. November 2010, arbeitete der Kläger bei der Entleiherin O GmbH in F insgesamt 28 Stunden. Für Donnerstag, 4. November 2010, vergütete der Beklagte sieben Stunden. Arbeit wurde dem Kläger weder für diesen, noch für den Folgetag zugewiesen.

7

Mit der am 15. Februar 2011 eingereichten Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs für den 11. und 22. Oktober 2010 sowie den 5. November 2010 verlangt und geltend gemacht, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn an diesen Tagen sieben Stunden zu beschäftigen. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im Leiharbeitsverhältnis verstoße gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 12 Abs. 1 TzBfG.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 201,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 134,40 Euro seit dem 16. November 2010 und aus weiteren 67,20 Euro seit dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschäftigung über 35 Wochenstunden hinaus und an allen Tagen von Montag bis Freitag.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der erhobene Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs steht dem Kläger nicht zu.

12

I. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung(vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN) nicht annimmt.

13

In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.

14

II. Danach befand sich der Beklagte an den streitgegenständlichen Tagen nicht im Annahmeverzug, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger überhaupt die Arbeitsleistung für den 11. Oktober 2010 rechtzeitig angeboten hat. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung des Klägers in einem 35 Wochenstunden übersteigendem Umfang anzunehmen.

15

1. Ob sich der zeitliche Umfang, in dem der Beklagte in Annahmeverzug geraten konnte, nach § 3 Arbeitsvertrag als eigenständiger arbeitsvertraglicher Regelung(vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) der Arbeitszeit oder den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen richtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nach beiden beträgt die regelmäßige wöchentliche Mindestarbeitszeit nicht mehr als 35 Stunden.

16

Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt. Unstreitig hat der Kläger in den mit dem 11. Oktober 2010 und dem 18. Oktober 2010 beginnenden Kalenderwochen über den vereinbarten Mindestumfang hinaus gearbeitet. In der mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwoche hat der Kläger zwar nur 28 Stunden arbeiten dürfen, jedoch unstreitig 35 Stunden vergütet erhalten. Damit hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in dieser Woche erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

17

2. Eine Pflicht des Beklagten, den Kläger über 35 Wochenstunden hinaus zu beschäftigen, käme allerdings nach § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag und § 4.1 des in Bezug genommenen Tarifvertrags in Betracht, wenn der Kläger in den streitgegenständlichen Kalenderwochen einem Entleiher überlassen war und vergleichbare Stammarbeitnehmer eine längere Arbeitszeit hatten. Dazu fehlt es aber an Sachvortrag des Klägers. Aus den zur Akte gereichten Stundenzetteln lässt sich zwar erschließen, dass der Kläger in den mit dem 18. Oktober 2010 und mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwochen Entleihern überlassen war. Er hat jedoch nichts dazu vorgetragen, wie lange er jeweils überlassen war und - vor allem - welche Arbeitszeit vergleichbare Stammarbeitnehmer der Entleiher einzuhalten hatten.

18

3. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Soweit die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtlich und gesetzlich nicht beschränkt ist, legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest(BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 33, BAGE 132, 88; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 45 Rn. 42; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 656).

19

4. Die Vereinbarung einer unterschiedlichen Dauer der Arbeitszeit während verleihfreier Zeiten und für die Dauer einer Überlassung begegnet - jedenfalls bei einer Regelung wie der im Streitfall - keinen Bedenken. Sie entspricht § 10 Abs. 4 AÜG.

20

Die Dauer der Arbeitszeit ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: Richtlinie) genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Für die Dauer einer Überlassung hat deshalb der Leiharbeitnehmer aus § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch darauf, in einem dem vergleichbarer Stammarbeitnehmer entsprechenden zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden. Damit kann die Dauer der Arbeitszeit je nach Entleiher unterschiedlich und nicht im Voraus starr fixierbar sein. Für verleihfreie Zeiten dagegen schränken weder § 10 Abs. 4 AÜG noch die Richtlinie hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ein.

21

Bedenklich wird die Aufspaltung der Dauer der Arbeitszeit für Überlassungen und überlassungsfreie Zeiten erst dann, wenn eine solche Vertragsgestaltung dazu dient, die Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Vergütung bei Annahmeverzug nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG dadurch zu unterlaufen, dass für verleihfreie Zeiten eine ungewöhnlich kurze Arbeitszeit vereinbart wird(ähnlich - allerdings im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten - Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 320). Davon kann im Streitfall aber nicht die Rede sein. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden entspricht einer vielfach erhobenen (und durchgesetzten) Forderung von DGB-Gewerkschaften.

22

5. Weder die arbeitsvertragliche noch die in Bezug genommene tarifliche Arbeitszeitregelung sind deshalb unwirksam, weil sie zugleich Einrichtung und Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit vorsehen.

23

a) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Arbeit nicht mit bezahlter Freizeit entgolten werden dürfte und stets in der Abrechnungsperiode, in der sie geleistet wurde, zu vergüten wäre. Sowohl den Arbeitsvertrags-, als auch den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto anzusammeln und in der Folgezeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Das kommt dem Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers ebenso wie einem verbreiteten Bedürfnis von Arbeitnehmern entgegen.

24

b) Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam (wie hier: Ulber/Ulber AÜG - Basis 2. Aufl. § 11 Rn. 67f.; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst AÜG 2. Aufl. § 11 Rn. 45; weiter - für tarifliche Systeme - Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 112f.; aA Mengel in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 11 Rn. 43; vgl. auch die Nachweise zum Streitstand bei Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 318f.).

25

Inwieweit danach die arbeitsvertraglichen bzw. in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto Bestand haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Sind die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in § 3 Arbeitsvertrag teilweise oder insgesamt unwirksam, bleibt davon die Regelung der Dauer der Arbeitszeit unberührt. Die Klausel ist im Sinne des sog. blue-pencil-Tests (vgl. dazu BAG 12. März 200810 AZR 152/07 -) teilbar. Fallen die Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto weg, verbleibt es bei den inhaltlich teilbaren und in sich verständlichen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit mit der Folge, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit stets zu vergüten ist.

26

Selbst wenn § 3 Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam wäre und auch die in Bezug genommenen tariflichen Arbeitszeitregelungen nicht greifen würden, könnte das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Falle hätten die Parteien überhaupt keine bestimmte Dauer der Arbeitszeit vereinbart, so dass der Kläger nur über § 10 Abs. 4 AÜG (Dauer der Arbeitszeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer) oder eine in der Leiharbeitsbranche „übliche“ Arbeitszeit zu einem 35 Wochenstunden übersteigenden zeitlichen Rahmen für den Annahmeverzug kommen könnte. Zu beidem fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers.

27

6. Die Auffassung der Revision, einem Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis stünde § 12 Abs. 1 TzBfG entgegen, ist nicht entscheidungserheblich und zudem unzutreffend. Unabhängig davon, ob im Streitfall überhaupt ein Abrufarbeitsverhältnis vorliegt, haben die Parteien in § 3 Arbeitsvertrag eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und für Überlassungszeiten eine bestimmte Dauer der täglichen Arbeitszeit - nämlich die im Betrieb des Entleihers geltende - vereinbart(§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Für verleihfreie Zeiten ist die Vereinbarung einer bestimmten Dauer der täglichen Arbeitszeit jedenfalls dann überflüssig, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer mit der vereinbarten Tätigkeit nicht im eigenen Betrieb einsetzen kann. Zudem führt eine fehlende Vereinbarung zur Dauer der täglichen Arbeitszeit lediglich dazu, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen hat, § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG. Dass das nicht der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Einen Anspruch, an jedem Tag von Montag bis Freitag abgerufen zu werden, begründet § 12 Abs. 1 TzBfG nicht.

28

7. Der Einsatz des Klägers am 1. November 2010 in F verstieß entgegen seiner Auffassung nicht gegen § 9 ArbZG. Für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist allein der Arbeitsort maßgeblich (vgl. Buschmann/Ulber 7. Aufl. § 9 Rn. 1; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 9 Rn. 10, jeweils mwN). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verstoß gegen § 9 ArbZG Annahmeverzug an den streitgegenständlichen Tagen hätte begründen können.

29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Pollert    

                 

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Januar 2013 - 6 Sa 737/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 16. Juli 2007 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R-Konzerns, als Zählerableser überlassen.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst ein Formulararbeitsvertrag vom 10. Juli 2007 (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2007), der auszugsweise lautet:

        

„1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

        

…       

        

Der Mitarbeiter wird eingestellt als

        

Außendienstmitarbeiter,

        

Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entsprechend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifvertrages wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe: AWE 4+

        

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). In diesem Fall treten die von diesem Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.

        

…       

        

5. Arbeitszeit

        

Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart.

        

…       

        

Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweiligen Kunden geltenden betrieblichen Regelungen, im Übrigen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifverträge.

        

…       

        

6.4 Zahlung

        

Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen.

        

…       

        

14. Ausschluss von Ansprüchen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.

        

Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

        

Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.“

4

Eine von der Beklagten im April 2010 angetragene vorformulierte Änderung der Bezugnahmeklausel lehnte der Kläger ab. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, ab dem 1. Januar 2010 fänden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung (fortan: AMP-TV 2010) Anwendung.

5

In einem von der Beklagten am 28. April 2011, vom Kläger am 11. Juli 2011 unterzeichneten Formulararbeitsvertrag (im Folgenden: Arbeitsvertrag 2011) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger „mit Wirkung zum 01.05.2011 eingestellt“ wird und sich ihre Rechte und Pflichten nach dem zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung (fortan: BZA/DGB-TV) richten. In einer „Zusatzvereinbarung“ vom 11./20. Juli 2011 heißt es:

        

„In Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages mit Wirkung ab dem 16.07.2007 und der Aufhebung aller Neben- und/oder Zusatzvereinbarungen vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.05.2011 an ausschließlich aus den Regelungen des heute am 28.04.2011 unterzeichneten Arbeitsvertrages ergeben.“

6

Auf Anfrage des Klägers erteilte ihm die R AG mit Schreiben vom 5. Januar 2012 folgende Auskunft:

        

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt W,

        

in Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen.

        

Herr H war im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Zählerableser eingesetzt.

        

Wenn wir die Aufgabe gehabt hätten, Herrn H einzugruppieren, hätte seine Tätigkeit der Eingruppierung A 4 / Basis nach MTV entsprochen.

        

...     

        

Die Grundvergütung wird 13-mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es die Sonderzahlung einmalig je Jahr.

        

Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reisekostenregelung der R vergütet.“

7

Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua.:

        

„§ 16 Vergütungsordnung

        

1.    

Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen umfasst, entlohnt.

                 

Dabei sind die:

                 

-       

VG A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un- und angelernten Bereich;

                 

-       

VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen;

                          

…       

                 

Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D. (…)

        

2.    

Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppierung mit einer Absenkung von 8 % der Basisvergütung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer und übernommene Ausgebildete werden nach der Startvergütung der jeweils maßgeblichen Vergütungsgruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen Kalendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen.

        

3.    

Jeder Vergütungsgruppe sind vier Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG-Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG-Gruppen C und D der Basisvergütung betragen, zugeordnet.

                 

Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen C und D.

        

4.    

Die Verweildauer in der Startvergütung, Basisvergütung und den Erfahrungsstufen kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag einer der beiden Betriebsparteien einvernehmlich verkürzt werden.“

8

Die Anlage 1 zum MTV RWE sieht ua. folgende Vergütungsgruppen vor:

        

„Vergütungsgruppe A 1

        

Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern

        

Vergütungsgruppe A 2

        

Tätigkeiten, die eine Einarbeitung im jeweiligen Aufgabengebiet erfordern

        

Vergütungsgruppe A 3

        

Tätigkeiten, die eine eingehende betriebliche Einweisung und fachliche Einarbeitung erfordern

        

Vergütungsgruppe A 4

        

Tätigkeiten, die eine gründliche und umfassende betriebliche bzw. fachliche Einweisung und Einarbeitung erfordern“

9

Mit der am 16. September 2011 eingereichten und der Beklagten am 23. September 2011 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 die Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit als Zählerableser sei nach der Auskunft der Entleiherin der Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE zuzuordnen. Neben der Grundvergütung könne er für die Jahre 2008 bis 2010 eine Weihnachtszuwendung gemäß § 10 MTV RWE und eine Sonderzuwendung nach § 11 MTV RWE verlangen.

10

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Belang, sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.415,87 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zumindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftige. Außerdem habe der Kläger die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die von der R AG erteilte Auskunft könne er sich nicht stützen, weil diese nicht Entleiherin sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach den Ausschlussfristen des AMP-TV 2010, des BZA/DGB-TV sowie der Arbeitsverträge 2007 und 2011 verfallen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang begründet. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 iHv. 29.415,87 Euro brutto.

14

I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R-Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

15

1. Nr. 1 Arbeitsvertrag 2007 verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 12 ff.).

16

2. Nr. 1 Arbeitsvertrag 2007 erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010. Unbeschadet der Frage, ob ein einseitiger „Austausch“ der für das Leiharbeitsverhältnis maßgeblich sein sollenden Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglichte es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwendung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel, vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165). Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff., BAGE 144, 306).

17

3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung dieser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum nicht vereinbart.

18

II. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen.

19

1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f.; 19. Februar 2014 - 5 AZR 680/12 - Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeitsvertrag. Diese Klausel regelt lediglich eine mögliche Kollision von arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40, BAGE 144, 306; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14).

20

2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen „Tarifverträge“ oder bei einer unwirksamen Bezugnahme auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66).

21

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für den Überlassungszeitraum Januar 2008 bis April 2011 auch nicht nach der Ausschlussfristenregelung des BZA/DGB-TV oder der des mit Wirkung zum 1. Mai 2011 geschlossenen Arbeitsvertrags verfallen.

22

Nr. 14 Arbeitsvertrag 2011 bestimmt, dass sich der Verfall von Ansprüchen abweichend von etwaigen Tarifregelungen (also denen des in Bezug genommenen BZA/DGB-TV) ausschließlich nach der arbeitsvertraglichen Regelung richtet. Danach verfallen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Die Klausel erfasst (nur) Ansprüche, die nach Abschluss des Arbeitsvertrags 2011, die mit der Annahme des Angebots durch den Kläger am 11. Juli 2011 erfolgt ist, fällig geworden sind. Die von der Beklagten intendierte Rückwirkung der Ausschlussfristenregelung wäre - als Vertragsbestandteil gedacht - nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger durch die nachträgliche zeitliche Begrenzung eines bereits entstandenen Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte(vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 23; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 16 ff., 25). Selbst wenn man annähme, der auf den Monat April 2011 entfallende Anteil des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt, der nach Nr. 6.4 Arbeitsvertrag 2007 am 20. Mai 2011 fällig wurde, sei (schon) von den Regelungen des Arbeitsvertrags 2011 erfasst, hat der Kläger mit dem Geltendmachungsschreiben vom 17. Mai 2011 die einstufige Ausschlussfrist der Nr. 14 Arbeitsvertrag 2011 gewahrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - auch der auf den Monat April 2011 entfallende Teil - bereits entstanden (zu diesem Erfordernis, vgl. BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN).

23

III. Die dem Kläger geschuldete Differenzvergütung beträgt mindestens 29.415,87 Euro brutto.

24

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Fall das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 21).

25

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der R AG erteilten Auskunft - im R-Konzern ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, Anwendung findet. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre.

26

2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN). Deshalb sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile in den Gesamtvergleich einzubeziehen.

27

Dieser Anforderung ist genügt. Der Kläger hat das auf den Lohnabrechnungen Dezember 2008 und April 2011 ausgewiesene „Gesamtbrutto“ bzw. den auf den Ausdrucken der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 und 2010 angegebenen „Bruttoarbeitslohn“ in den Gesamtvergleich einbezogen. Dass der Kläger ein höheres Arbeitsentgelt von ihr erhalten hätte, hat die Beklagte nicht behauptet.

28

3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist das Landesarbeitsgericht, dem Arbeitsgericht folgend, zu Recht von einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE ausgegangen.

29

a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22).

30

b) Die Auskunft der R AG vom 5. Januar 2012 ist ordnungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur Arbeitsleistung überlassen war, aber die Auskünfte von der R AG erteilt wurden. Denn § 13 AÜG hindert den Entleiher nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Auskunft Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsgemäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen(BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 27 mwN).

31

c) Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, muss er dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedingungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1048/12 - Rn. 28 mwN).

32

d) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Auskunft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 lägen nicht vor, ohne sich substantiiert mit der Tätigkeit des Klägers auseinanderzusetzen.

33

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Landesarbeitsgericht sei auf Seite 20 des Berufungsurteils von der abgesenkten Startvergütung „auf die Basisvergütung A 4 in der Erfahrungsstufe 1“ gesprungen, hat sich das Landesarbeitsgericht lediglich missverständlich ausgedrückt. Denn es hat im weiteren Verlauf seiner Begründung ohne Abstriche das Rechenwerk des Arbeitsgerichts übernommen, das nach der Startvergütung das Entgelt nach der Vergütungsgruppe A 4 / Basis angesetzt und ausgeführt hat, Erfahrungsstufen könne der Kläger nicht beanspruchen.

34

e) Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche verlangen, greift nicht durch. Nach Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag 2007 richtet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überlassung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Gemäß § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden.

35

f) Der Kläger und die Vorinstanzen sind bei ihren Berechnungen zutreffend von einer den vergleichbaren Arbeitnehmern zu zahlenden Monatsvergütung ausgegangen.

36

g) Dem Kläger steht auch für Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage ein Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung zu. Dies folgt für Urlaubstage aus § 13 Nr. III. 1.1 MTV RWE, für Krankheitstage aus § 15 Nr. II. 2. MTV RWE und für Feiertage - mangels einer tariflichen Regelung - aus § 2 Abs. 1 EFZG.

37

h) Für die Jahre 2008 bis 2010 kann der Kläger jeweils eine Weihnachtszuwendung iHv. 100 % der Monatsvergütung verlangen.

38

i) Sonderzuwendungen stehen dem Kläger gemäß § 11 MTV RWE für die Jahre 2008 bis 2010 zu.

39

j) Die Vergleichsberechnung ergibt einen Differenzbetrag, der die noch rechtshängige Forderung iHv. 29.415,87 Euro brutto übersteigt.

40

IV. Die geforderten Prozesszinsen stehen dem Kläger jedenfalls seit dem ausgeurteilten Zeitpunkt - 5. Oktober 2011 - zu. Die Pflicht der Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit(BAG 17. April 2010 - 3 AZR 280/10 - Rn. 27 mwN). Die Klage wurde der Beklagten am 23. September 2011 zugestellt.

41

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Dittrich    

        

    Dombrowsky    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2012 - 6 Sa 112/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 30. Juli 2011 zu zahlen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 5. August 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Er wurde der R GmbH, einem Unternehmen des R-Konzerns, als Zählerableser überlassen.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Formulararbeitsvertrag vom 18. Juli/9. August 2008, der auszugsweise lautet:

        

„1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

        

…       

        

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach dem zwischen der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). In diesem Fall treten die von diesem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.

        

…       

        

5. Arbeitszeit

        

Als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen werden 35,00 Stunden vereinbart.

        

…       

        

Lage, Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Lage und Dauer der Pausen richten sich nach den in dem Betrieb des jeweiligen Kunden geltenden betrieblichen Regelungen, im Übrigen nach den Bestimmungen der in 1. genannten Tarifverträge.

        

…       

        

6.4 Zahlung

        

Die Vergütung wird nach Abzug der gesetzlichen Beiträge, wie Steuern und Sozialversicherung, monatlich bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen.

        

…       

        

14. Ausschluss von Ansprüchen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.

        

Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

        

Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.“

4

Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab dem 1. Januar 2010 fänden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung (fortan: AMP-TV 2010) Anwendung. Unter dem 3. Juni 2011 informierte sie den Kläger darüber, dass ab dem 1. Mai 2011 die Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung (fortan: BZA/DGB-TV) zur Anwendung kämen.

5

Auf Anfrage des Klägers erteilte ihm die R AG mit Schreiben vom 6. Juni 2011 folgende Auskunft:

        

„Sehr geehrte Damen und Herren,

        

in Erfüllung unserer Auskunftsverpflichtung gem. § 13 AÜG übersenden wir Ihnen nachfolgende Informationen.

        

Herr F ist im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Zählerableser eingesetzt.

        

Wenn wir die Aufgabe hätten, Herrn F einzugruppieren, entspräche seine aktuelle Tätigkeit der Eingruppierung A4 / Basis nach MTV.

        

…       

        

Die Grundvergütung wird 13-mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es eine Sonderzahlung einmalig je Jahr.

        

Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reisekostenregelung der RWE vergütet.

        

Zur Einsicht haben wir eine Abschrift des MTV der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 sowie den aktuellen Vergütungstarifvertrag und die Reisekostenordnung der RWE als Anlage beigefügt.

        

…“    

6

Der Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE) sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden im Durchschnitt vor und bestimmt zur Vergütung ua.:

        

„§ 16 Vergütungsordnung

        

1.    

Alle Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV fallen, werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung, die 16 Vergütungsgruppen umfasst, entlohnt.

                 

Dabei sind die:

                 

-       

VG A 1 bis A 4 für Tätigkeiten im un- und angelernten Bereich

                 

-       

VG B 1 bis B 4 für Tätigkeiten, die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen;

                          

…       

                 

Die Verweildauer in der Basisvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG Gruppen C und D.

                 

…       

        

2.    

Jeder Vergütungsgruppe wird eine Starteingruppierung mit einer Absenkung von 8 % der Basisvergütung zugeordnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer und übernommene Ausgebildete werden nach der Startvergütung der jeweils maßgeblichen Vergütungsgruppe für die Verweildauer von max. 24 vollen Kalendermonaten vergütet. Die Starteingruppierung findet keine Anwendung bei Umgruppierungen.

        

3.    

Jeder Vergütungsgruppe sind vier Erfahrungsstufen, die jeweils 4 % Steigerung für die VG-Gruppen A und B und jeweils 3,5 % für die VG-Gruppen C und D der Basisvergütung betragen, zugeordnet.

                 

Die Verweildauer je Erfahrungsstufe beträgt max. 36 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen A und B und max. 48 volle Kalendermonate für die VG-Gruppen C und D.

        

4.    

Die Verweildauer in der Startvergütung, Basisvergütung und den Erfahrungsstufen kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag einer der beiden Betriebsparteien einvernehmlich verkürzt werden.“

7

Die Anlage 1 zum MTV RWE sieht ua. folgende Vergütungsgruppen vor:

        

„Vergütungsgruppe A 1

        

Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.

        

Vergütungsgruppe A 2

        

Tätigkeiten, die eine Einarbeitung im jeweiligen Aufgabengebiet erfordern

        

Vergütungsgruppe A 3

        

Tätigkeiten, die eine eingehende betriebliche Einweisung und fachliche Einarbeitung erfordern

        

Vergütungsgruppe A 4

        

Tätigkeiten, die eine gründliche und umfassende betriebliche bzw. fachliche Einweisung und Einarbeitung erfordern“

8

Mit der der Beklagten am 29. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für den Zeitraum 5. August 2008 bis 30. Juni 2011 die Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Er hat geltend gemacht, seine Tätigkeit als Zählerableser sei nach der Auskunft der Entleiherin der Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE zuzuordnen. Neben der Grundvergütung könne er für jedes Jahr eine Weihnachtszuwendung gemäß § 10 MTV RWE sowie für die Jahre 2009 bis 2011 eine Sonderzuwendung nach § 11 MTV RWE verlangen.

9

Der Kläger hat, soweit für die Revision von Belang, sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.819,32 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, zumindest seit dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entleiherin keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftige. Außerdem habe der Kläger die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auf die von der R AG erteilten Auskünfte könne er sich nicht stützen, weil diese nicht Entleiherin sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt verfallen. Die Ausschlussfristen des AMP-TV 2010 fänden auch auf die Ansprüche aus den Jahren 2008 und 2009 Anwendung.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang begründet, lediglich der Zinsanspruch ist um einen Kalendertag zu korrigieren. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf weitere Vergütung für den Zeitraum vom 5. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 iHv. 24.819,32 Euro brutto.

13

I. Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des R-Konzerns Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

14

1. Nr. 1 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 12 ff.).

15

2. Nr. 1 Arbeitsvertrag erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010. Unbeschadet der Frage, ob ein einseitiger „Austausch“ der für das Leiharbeitsverhältnis maßgeblich sein sollenden Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglicht es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwendung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165). Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.).

16

3. Ob die Geltung der Tarifverträge zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit die Beklagte vom Gebot der Gleichbehandlung entbinden würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Anwendung dieser Tarifverträge haben die Parteien im Streitzeitraum nicht vereinbart.

17

II. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen.

18

1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 21 f.). Etwas anderes ergibt sich nicht aus Nr. 14 Arbeitsvertrag. Diese Klausel regelt lediglich eine mögliche Kollision von arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Ausschlussfrist (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14).

19

2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen „Tarifverträge“ oder bei einer unwirksamen Bezugnahme auf Tarifverträge zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66).

20

III. Die dem Kläger geschuldete Differenzvergütung beträgt mindestens 24.819,32 Euro brutto.

21

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, ob die Entleiherin tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Das gebietet schon die unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: RL). Es fehlt zudem jeder Anhaltspunkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tätigkeit nur noch Leih-, aber keine Stammarbeitnehmer mehr beschäftigt (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24 mwN).

22

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass - entsprechend der von der R AG erteilten Auskünfte - im R-Konzern ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, Anwendung findet. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei der Entleiherin eingestellt worden wäre.

23

2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen und, wie die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung(BT-Drucks. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 27 mwN). Deshalb sind sämtliche auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile in den Gesamtvergleich einzubeziehen.

24

3. Hinsichtlich der Höhe des Vergleichsentgelts ist das Landesarbeitsgericht zu Recht von einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 MTV RWE ausgegangen.

25

a) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22).

26

b) Die Auskunft der R AG vom 6. Juni 2011 ist ordnungsgemäß. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der R GmbH zur Arbeitsleistung überlassen war, die Auskünfte von der R AG erteilt wurden.

27

aa) Die Auskunft nach § 13 AÜG ist eine Wissenserklärung. Die Auskunftspflicht trifft zunächst den Entleiher selbst, also diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Betrieb der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird. Das Gesetz hindert den Entleiher aber nicht, zur Erstellung und Bekanntgabe der Auskunft Hilfspersonen hinzuzuziehen, sofern diese über das für eine ordnungsgemäße Auskunft erforderliche Wissen verfügen (vgl. allgemein BGH 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - Rn. 15). Insbesondere können - wie im Streitfall - konzernverbundene Unternehmen, die die Personalverwaltung für die Entleiherin wahrnehmen, mit der Auskunftserteilung betraut oder ein Arbeitgeberverband eingeschaltet werden (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249).

28

bb) Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, muss er dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedingungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 11; Lorenz in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 4; wohl auch Ulber/Ulber AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 2 [Anwendung in allen Fällen, in denen ein Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht]; einschränkend Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 7 [lediglich Verpflichtung zum Zugänglichmachen des einschlägigen Tarifvertrags]; aA Urban-Crell in Urban-Crell/Germakowski AÜG 2. Aufl. § 13 Rn. 5). Dies gebietet die unionsrechtskonforme Auslegung des § 13 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 RL. Wenn ein Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 AÜG unabhängig davon besteht, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24), muss dem Leiharbeitnehmer auch bei Fehlen vergleichbarer Stammarbeitnehmer Auskunft über ein vom Entleiher angewandtes allgemeines Entgeltschema erteilt werden. Das erfordert der Zweck des § 13 AÜG, es dem Leiharbeitnehmer zu ermöglichen, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22).

29

c) Die Beklagte hat die vom Kläger in den Prozess eingeführte Auskunft nach § 13 AÜG nicht erschüttert. Sie hat lediglich pauschal behauptet, die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe A 4 lägen nicht vor, ohne sich substantiiert mit der Tätigkeit des Klägers auseinanderzusetzen.

30

d) Ob die - bestrittene - Behauptung des Klägers zutreffend ist, Mitarbeiter von R erhielten entgegen den Regelungen des MTV RWE schon nach zwölf Monaten (und nicht erst nach vollen 24 Monaten) die Basisvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe, ist nicht entscheidungserheblich. Die in der Revision noch streitige Differenzvergütung steht dem Kläger auch dann zu, wenn die Basisvergütung erst nach 24 vollen Monaten zu leisten wäre.

31

e) Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne eine höhere Vergütung allenfalls auf der Grundlage der arbeitsvertraglich vereinbarten 35-Stunden-Woche verlangen, greift nicht durch. Gemäß Nr. 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag richtet sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während der Überlassung nach den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen. Gemäß § 4 Nr. 1.1 MTV RWE beträgt die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden.

32

f) Der Kläger ist bei seinen Berechnungen zutreffend von einer den vergleichbaren Arbeitnehmern zu zahlenden Monatsvergütung ausgegangen.

33

g) Dem Kläger steht auch für Urlaubstage, Krankheitstage und Feiertage ein Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung zu. Dies folgt für Urlaubstage aus § 13 Nr. III.1.1 MTV RWE, für Krankheitstage aus § 15 Nr. II.2 MTV RWE und für Feiertage - mangels einer tariflichen Regelung - aus § 2 Abs. 1 EFZG.

34

h) Für die Jahre 2009 und 2010 kann der Kläger jeweils eine Weihnachtszuwendung iHv. 100 % der Monatsvergütung verlangen.

35

i) Sonderzuwendungen stehen dem Kläger gemäß § 11 MTV RWE für die Jahre 2009 bis 2011 zu.

36

j) Die Vergleichsberechnung ergibt einen Differenzbetrag, der die noch rechtshängige Forderung iHv. 24.819,32 Euro brutto übersteigt.

37

IV. Die geforderten Prozesszinsen stehen dem Kläger nicht bereits ab dem 29., sondern erst ab dem 30. Juli 2011 zu. Die Klage ist der Beklagten am 29. Juli 2011 zugestellt worden. Die Pflicht zur Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit(BAG 17. April 2012 - 3 AZR 280/10 - Rn. 27 mwN).

38

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Reinders    

        

    Busch    

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. Mai 2014 - 12 Sa 36/13 - aufgehoben, soweit es den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2013 - 3 Ca 493/12 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1979 geborene Kläger war vom 26. August 2009 bis zum 15. November 2010 beim Beklagten, der gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. August 2009 vereinbarten die Parteien die Anwendung „von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP)“ abgeschlossener „Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung“. Weiter heißt es darin ua.:

        

„1. Gegenstand

        

…       

        

Der Mitarbeiter wird als PC-Techniker eingestellt. Die Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit findet sich in Anlage 1 zu diesem Vertrag.

        

Entsprechend dem derzeit gültigen ERTV entspricht dies der Entgeltgruppe 3.

        

Besondere Leistungsmerkmale und ggf. hierfür erforderliche berufliche Qualifikationen richten sich nach den jeweils zu besetzenden Arbeitsplätzen in den Entleihbetrieben. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Einsatzanweisung schriftlich vereinbart.

        

U ist gem. Ziffer 2.4.2 MTV berechtigt, dem Mitarbeiter eine Tätigkeit zu übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, wobei der Mitarbeiter gleichwohl entsprechend seiner bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung zu vergüten ist. Ziffer 2.4 des Entgeltrahmentarifvertrages bleibt unberührt.

        

…       

        

6. Vergütung

        

6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem für den Mitarbeiter jeweils maßgeblichen ERTV und ETV. Entsprechend der festgelegten Entgeltgruppe 3 erhält der Mitarbeiter pro Stunde 8,36 EURO brutto.

        

6.2 Zusätzlich zur Vergütung werden Zuschläge und Zulagen gem. Ziffer 5 MTV gezahlt, sofern U diesen Arbeiten zugestimmt hat.

        

6.3 Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen aus Ziffer 5 MTV ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen. Ab Entgeltgruppe 6 werden die Zuschläge vom Eckentgelt berechnet.

        

6.4 Der monatliche Auszahlungsbetrag wird bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen (Ziffer 18.1 MTV).

        

…       

        

7. Aufwandsentschädigungen

        

Die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers gemäß § 670 BGB werden auf betrieblicher Ebene geregelt (Ziffer 16 MTV).

        

Für die Erstattung des Aufwendungsersatzes ist die für den jeweiligen Einsatz gesondert zu treffende Vereinbarung maßgebend.

        

…“    

3

Der Kläger wurde in den Jahren 2009 und 2010 verschiedenen Niederlassungen der G GmbH (im Folgenden Entleiherin) überlassen, darunter auch der Niederlassung R H. Den Überlassungen lagen zwischen dem Beklagten und den Niederlassungen der Entleiherin jeweils für einzelne Zeitabschnitte geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge zugrunde. Der Beklagte gewährte dem Kläger während dieser Überlassungszeiträume an elf Tagen sowie im Anschluss an eine Überlassung, vom 24. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2010 Erholungsurlaub.

4

In der Niederlassung „R H“ der Entleiherin war der Kläger als „PC-Techniker“ tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten das Reparieren von Notebooks, Desktops, Servern, Monitoren, Druckern und anderer IT-/TK-Geräte, die Diagnose von Defekten, die Annahme von Kundenreklamationen und die technische Betreuung. In den anderen Niederlassungen führte der Kläger für die Entleiherin Arbeiten eines „Rollout-Technikers“ aus. Hierzu gehörten das Entladen von LKW, das Bewegen von Ware mit Hilfe von Hubwagen, das Scannen von Warenetikettierungen, der Auf- und Abbau von PC inkl. Anschluss an Strom und Internet, die Erfassung von Altware, die Einweisung von Benutzern in die Grundfunktion der aufgebauten Hardware sowie das Ausfüllen eines Rollout-Protokolls.

5

Die nicht tarifgebundene Entleiherin erteilte dem Kläger mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11. Juli 2012 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 (- 3 Ca 2436/11 -) eine Auskunft in der es ua. heißt:

        

„1.     

Ein im R, H von G GmbH beschäftigter Arbeitnehmer, der gemäß seinem Arbeitsvertrag als PC-Techniker tätig ist, hat im Zeitraum vom 26.8.2009 bis 30.6.2010 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.170,00 erhalten. Im Zeitraum vom 1.7.2010 bis 29.8.2010 betrug das Bruttomonatsentgelt EUR 2.255,00.

        

2.    

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden.

        

3.    

Es bestand ein Urlaubsanspruch von 27 Werktagen.“

6

Mit der am 10. Dezember 2012 eingereichten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG ausgehend von den in den monatlichen Lohnabrechnungen ausgewiesenen Stundenzahlen die Differenz zwischen der vom Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Der Kläger hat geltend gemacht, für ihn seien im gesamten Streitzeitraum die Entgeltbedingungen eines bei der Entleiherin beschäftigten PC-Technikers maßgeblich, weil auch die Tätigkeiten eines Rollout-Technikers zu den Aufgaben eines PC-Technikers gehörten. Die Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten in H und in anderen Niederlassungen der Entleiherin sei unerheblich, weil er als PC-Techniker eingestellt worden und schon deshalb als solcher zu vergüten sei. Für die ihm gewährten Urlaubstage stehe ihm die Vergütung eines PC-Technikers zu.

7

Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.590,33 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 17. Dezember 2012 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Differenzvergütung sei nicht nachvollziehbar.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet.

11

I. Der Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständlichen Zeiten der Überlassung das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährte. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Der Arbeitsvertrag vom 24. August 2009 verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff., BAGE 144, 306).

12

II. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.

13

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24). Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen(BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26). Dabei sind das im Betrieb der Entleiherin einem Stammarbeitnehmer gewährte Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer vom Verleiher gezahlte Entgelt miteinander zu saldieren. Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist der Arbeitnehmer (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 12 mwN).

14

2. Der Kläger wurde verschiedenen Niederlassungen der Entleiherin überlassen. Streitgegenständlich sind daher Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt für mehrere Überlassungen. Die Höhe der Differenzvergütung ist für jeden Überlassungszeitraum getrennt zu ermitteln. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 27). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

15

a) Soweit der Kläger Differenzvergütung für Zeiträume begehrt, in denen er der Entleiherin außerhalb der Niederlassung H überlassen wurde, hat er schon die Höhe des Vergleichsentgelts nicht dargelegt.

16

aa) Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zwar zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die ordnungsgemäße Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22). Die Auskunft vom 11. Juli 2012 ist jedoch zur Darlegung des Vergleichsentgelts in den Überlassungszeiträumen ungeeignet, die nicht die Niederlassung H betreffen.

17

(1) Die Auskunft bezieht sich ausdrücklich allein auf einen Stammarbeitnehmer der Entleiherin, der im R H gemäß seinem Arbeitsvertrag als PC-Techniker tätig war. Sie enthält keinerlei Angaben über die von der Entleiherin ihren Stammarbeitnehmern in anderen Niederlassungen gezahlte Vergütung. Ihr kann schon aus diesem Grund nicht entnommen werden, welches Arbeitsentgelt ein mit dem Kläger vergleichbarer Stammarbeitnehmer dort erzielt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf die Tätigkeit eines PC-Technikers oder die eines Rollout-Technikers abstellt.

18

(2) Welches Entgelt die Entleiherin dem Kläger für die Tätigkeit als Rollout-Techniker gewährt hätte, wäre er bei ihr als Stammarbeitnehmer beschäftigt gewesen, kann der Auskunft auch dann nicht entnommen werden, wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, PC-Techniker der Entleiherin seien an allen Standorten gleich vergütet worden. Der Kläger hat zwar behauptet, auch die Tätigkeiten eines Rollout-Technikers gehörten zu den Aufgaben eines PC-Technikers, weshalb zwischen seiner Tätigkeit als „PC-Techniker“ in H und der als „Rollout-Techniker“ in anderen Niederlassungen der Entleiherin nicht unterschieden werden dürfe. Dies wird jedoch durch die Auskunft der Entleiherin nicht belegt. Sie besagt nicht, nach welchen Entlohnungsgrundsätzen (vgl. zum Begriff BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 21, 23, BAGE 135, 13) die nicht tarifgebundene Entleiherin ihre Stammarbeitnehmer vergütete, dh. nach welchem System und ggf. nach welchen allgemeinen Vorgaben die Vergütung ermittelt wurde. Die Auskunft enthält insbesondere keine Angaben über das bei der Entleiherin für PC-Techniker geltende Aufgaben- und Anforderungsprofil und die Voraussetzungen, die zu erfüllen waren, um bei der Entleiherin als PC-Techniker vergütet zu werden. Ob hierfür neben der ausgeübten Tätigkeit weitere Kriterien von Bedeutung waren, wie zB Qualifikation oder Berufserfahrung, kann der Auskunft nicht entnommen werden. Aus ihr erschließt sich deshalb nicht, ob die vom Kläger an anderen Standorten ausgeübten Tätigkeiten ganz oder in Teilen den bei der Entleiherin für eine Einordnung und Vergütung als PC-Techniker geltenden Voraussetzungen entsprachen. Ebenso wenig ist der Auskunft zu entnehmen, dass Stammarbeitnehmer, sollte die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht dem bei der Entleiherin für PC-Techniker geltenden Anforderungsprofil entsprochen haben, für diese von der Entleiherin - allein aufgrund ihrer Qualifikation - wie ein PC-Techniker vergütet worden wären.

19

bb) Angesichts unzureichender Auskunft hätte der Kläger zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen müssen.

20

(1) Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine - ausreichende - Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen, soweit diese sich nicht aus der Auskunft ergeben(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23).

21

(2) Dem wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht. Dass sich der Kläger nicht auf vergleichbare Stammarbeitnehmer beziehen konnte, weil die Entleiherin keine Stammarbeitnehmer allein mit Rollout-Tätigkeiten beschäftigte, führt nicht zu geringeren Anforderungen an seine Darlegungslast. Auf ein entsprechendes Verlangen hin wäre die Entleiherin verpflichtet gewesen, ihm über die auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung für ihn geltenden Arbeitsbedingungen Auskunft zu erteilen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 31, 33). Der Kläger hat sich aber weder auf eine ergänzende Auskunft berufen noch sonstige Tatsachen vorgetragen, die auf Grundlage einer hypothetischen Betrachtung einen Rückschluss auf die Arbeitsbedingungen zuließen, die für ihn gegolten hätten, wenn er von der Entleiherin für Rollout-Tätigkeit eingestellt worden wäre.

22

cc) Weiterer Vortrag des Klägers war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte ihn als PC-Techniker einstellte.

23

(1) Der Leiharbeitnehmer kann nach § 10 Abs. 4 AÜG, wenn die vereinbarten Bedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sind, vom Verleiher während der Zeit der Überlassung die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 4 AÜG ist die am 5. Dezember 2008 in Kraft getretene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/104/EG ABl. L 327 S. 9 ff., im Folgenden RL) zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 25 ff., BAGE 137, 249). Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL definiert „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ als die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL genannten Regelungsbereiche beziehen, ua. Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Urlaub.

24

(2) Maßgeblich für die Bestimmung des Vergleichsentgelts iSv. § 10 Abs. 4 AÜG sind danach nicht die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarten Vertragsbedingungen, sondern die bei der Entleiherin geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter getroffenen Abreden sind deshalb - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - für die Höhe des Vergleichsentgelts ohne Belang.

25

dd) Die Vergütung eines bei der Entleiherin beschäftigten PC-Technikers kann auch nicht, wie der Kläger meint, schon deshalb als Vergleichsentgelt für Einsätze außerhalb der Niederlassung H zugrunde gelegt werden, weil der Entleiherin mit der Überlassung des Klägers ein PC-Techniker zur Verfügung gestanden hätte.

26

(1) Nach Art. 5 Abs. 1 RL müssen die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Die Richtlinie stellt, indem sie auf „den gleichen Arbeitsplatz“ Bezug nimmt, auf die Art der vom Leiharbeitnehmer beim Entleiher ausgeübten Tätigkeit ab. Mangels abweichender nationaler Regelung kommt es daher für die Bestimmung des Vergleichsentgelts zunächst allein auf diese an. Nichts anderes gilt, wenn der Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftigt. Auch in diesem Fall ist das Vergleichsentgelt tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Es ist unabhängig davon, ob der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema anwendet, in das der Leiharbeitnehmer fiktiv eingruppiert werden kann (vgl. hierzu BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24 mwN; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 44), das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Neben der konkreten Tätigkeit sind weitere Merkmale, wie zB die formale Qualifikation, die Kompetenz oder die Berufserfahrung des Leiharbeitnehmers, nur dann von Bedeutung, wenn der Entleiher diese auch bei der Ermittlung und Bemessung der Vergütung von Stammarbeitnehmern als vergütungsrelevant berücksichtigen würde (vgl. ErfK/Wank 15. Aufl. § 3 AÜG Rn. 15; HWK/Kalb 6. Aufl. § 3 AÜG Rn. 32; Schaub/Koch Arbeitsrechts-Handbuch 16. Aufl. § 120 Rn. 54; Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 9 Rn. 104, 105; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 121 ff.; Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 66 ff.; Mengel in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 9 Rn. 24).

27

(2) Die Höhe des Vergleichsentgelts ist danach allein tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Dass die Entleiherin bei der Bemessung des Entgelts vergleichbarer Stammarbeitnehmer weitere Kriterien als vergütungsrelevant berücksichtigt hätte, ist (wie bereits unter II 2 a aa (2) ausgeführt) weder deren Auskunft zu entnehmen, noch hat der Kläger dies substantiiert dargelegt.

28

b) Für Zeiträume seiner Überlassung an das R H fehlt es, wie bereits vom Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben, an Tatsachenvortrag des Klägers, der die Ermittlung der Anspruchshöhe für jeden einzelnen Überlassungszeitraum ermöglichte.

29

aa) Die in den Lohnabrechnungen Oktober 2009, Januar und August 2010 ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen und Leistungen des Beklagten beziehen sich auf verschiedene Überlassungszeiträume: So war der Kläger in keinem dieser Kalendermonate ausschließlich der Niederlassung H überlassen. Im August 2010 wurde er der Entleiherin sogar mehrfach überlassen. Grundlage hierfür waren verschiedene, jeweils zeitlich befristete Überlassungsverträge.

30

bb) Eine Saldierung des Vergleichsentgelts und des vom Beklagten gezahlten Entgelts, wie sie der zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach § 10 Abs. 4 AÜG für jeden Überlassungszeitraum vorzunehmende Gesamtvergleich erfordert(vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26), kann allein auf Basis der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen nicht vorgenommen werden. Die in den Abrechnungen ausgewiesenen Stunden und Leistungen können den einzelnen Überlassungszeiträumen nicht zugeordnet werden. Deshalb kann auf Basis der Abrechnungen nicht nachvollzogen werden, welche Vergütung der Kläger im jeweiligen Überlassungszeitraum vom Beklagten tatsächlich erhalten hat.

31

3. Der Kläger hatte nach dem Verfahrensverlauf ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, seinen Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Bereits die Entleiherin hatte sich im Auskunftsrechtsstreit, wie dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 (- 3 Ca 2436/11 -) zu entnehmen ist, darauf berufen, die Arbeitsbedingungen eines PC-Technikers beträfen nur einen Teil der Überlassungen. Zudem hat das Arbeitsgericht in seiner die vorliegende Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt, die Höhe der Differenzvergütung könne anhand der vom Kläger vorgelegten Auskunft und der von ihm in Bezug genommenen Abrechnungen nicht festgestellt werden. Dies hätte den Kläger zu weiterem Vortrag und bei ggf. fehlender eigener Kenntnis zur Einholung einer ergänzenden Auskunft der Entleiherin veranlassen müssen. Es ist deshalb nicht geboten, die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger eine Ergänzung seines Sachvortrags zu ermöglichen.

32

III. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet Nr. 1 Arbeitsvertrag keinen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Vergütung in Höhe eines bei der Entleiherin beschäftigten PC-Technikers. Die vertragliche Bestimmung sollte (die in Bezug genommenen „tariflichen“ Regelungen als wirksam gedacht) allein gewährleisten, dass bei Übertragung einer „Tätigkeit“ … „die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist“ … „der Mitarbeiter gleichwohl entsprechend seiner bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung zu vergüten“ sei. Auf das von der Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährte Entgelt bezieht sich Nr. 1 letzter Absatz des Arbeitsvertrags überhaupt nicht.

33

IV. Der Kläger hat die Höhe des ihm zustehenden Urlaubsentgelts nicht schlüssig dargelegt. Sein Vortrag begründet hinsichtlich des innerhalb und außerhalb der Überlassungszeiträume gewährten Urlaubs keinen Anspruch auf ein höheres Urlaubsentgelt.

34

1. Während der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsentgelt entsprechend den für Stammarbeitnehmer geltenden Bestimmungen.

35

a) Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i RL einem Leiharbeitnehmer während der Überlassung zu gewähren sind, gehören auch die urlaubsbezogenen Arbeitsbedingungen. Urlaub ist damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Bestehen bei der Entleiherin keine in Einklang mit § 13 BUrlG stehenden Regelungen des Urlaubsentgelts, ist, wie bei Stammarbeitnehmern auch, dessen Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Dabei sind nach § 1 BUrlG die infolge der Freistellung ausgefallenen Arbeitszeiten zu vergüten (sog. Zeitfaktor). Die Höhe des Urlaubsentgelts (sog. Geldfaktor) ist nach § 11 BUrlG zu ermitteln, indem nach dem Referenzprinzip auf den in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erzielten Verdienst abzustellen ist, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes(BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 51; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 26).

36

b) Vorliegend ist von der Bemessung des Urlaubsentgelts von Stammarbeitnehmern der Entleiherin nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 BUrlG auszugehen. Auf abweichende Regelungen hat sich der Kläger nicht berufen. Ob er danach Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt hätte, kann nicht festgestellt werden, weil der Kläger die Höhe der Differenzvergütung im jeweiligen Referenzzeitraum nicht dargelegt hat.

37

2. Für außerhalb der Überlassungszeiträume gewährten Erholungsurlaub ist bei der Berechnung des Urlaubsentgeltanspruchs nach § 11 BUrlG das Entgelt zugrunde zu legen, das der Kläger in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erzielte, unabhängig davon, ob er in diesem Zeitraum durchgehend überlassen wurde(vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 60). Der Kläger hat auch insoweit mangels schlüssigen Vortrags zur Höhe der Differenzvergütung nicht dargelegt, dass der Beklagte weitere Zahlungen schuldet.

38

V. Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

        

        

    Feldmeier    

        

    R. Rehwald    

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Januar 2013 - 3 Sa 744/12 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2012 - 15 Ca 144/12 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1967 geborene Kläger war vom 12. Februar 2007 bis zum 4. März 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Monteur beschäftigt. Der Kläger erhielt von Februar bis April 2007 einen Bruttostundenlohn einschließlich Zulage von 8,20 Euro, ab Mai 2007 bis Februar 2008 von 8,80 Euro.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 6. Februar 2007 zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

㤠1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung

        

…       

        

4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen des dann einschlägigen Tarifwerks. Für den Fall, dass ein Firmentarifvertrag abgeschlossen wird gilt dessen Inhalt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Wortlautwiederholungen tariflicher Bestimmungen sind demnach nur deklaratorisch. Ausgenommen hiervon ist § 12 (Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen) dieses Vertrages; diese Regelung wirkt konstitutiv. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.

        

…       

        

§ 4 Vergütung

        

…       

        

5. Die Vergütung wird monatlich nachträglich bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. …

        

…       

        

§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

        

1. Beide Parteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.

        

2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden.“

4

Im Streitzeitraum 12. Februar 2007 bis 13. Februar 2008 wurde der Kläger folgenden Entleihern überlassen:

        

-       

12. Februar bis 5. April 2007 der Firma M

        

-       

9. bis 13. April 2007 der Firma R

        

-       

24. April bis 20. Juli 2007 der Firma W

        

-       

23. Juli bis 3. August 2007 der Firma G

        

-       

22. August bis 13. September 2007 der Firma E

        

-       

7. bis 11. Januar 2008 der Firma Ri

        

-       

14. bis 17. Januar 2008 der Firma B

        

-       

28. Januar bis 13. Februar 2008 der Firma Ma

5

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung im Dezember 2010 hat der Kläger mit der am 28. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage - zunächst im Wege der Stufenklage - von der Beklagten Auskunft über die Höhe der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer verlangt. In der zweiten Stufe hat er unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt begehrt, das - entsprechend der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft - die Entleiherinnen im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben sollen. Hilfsweise hat er einen bezifferten Zahlungsantrag gestellt. Im Berufungsverfahren hat er allein diesen in reduzierter Höhe weiterverfolgt und vorgetragen, nach den zwischenzeitlich von den Entleiherinnen erteilten Auskünften seien vergleichbare Stammarbeitnehmer nach „Tarif“ vergütet worden. Lege man die jeweils gezahlten Tariflöhne zugrunde, könne er Differenzvergütung in Höhe von 4.229,71 Euro beanspruchen. Hiervon habe er erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP Kenntnis erhalten. Bis dahin habe er auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträge vertrauen dürfen. Es sei ihm deshalb nicht zumutbar gewesen, die Forderungen innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist geltend zu machen und bei der zu erwartenden Ablehnung ein mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbundenes Arbeitsgerichtsverfahren einzuleiten. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht auf die Ausschlussfrist berufen, weil sie gegen ihre nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 NachwG bestehende Pflicht verstoßen habe, die Höhe des Arbeitsentgelts der Stammarbeitnehmer auszuweisen.

6

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.229,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2010 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mögliche Ansprüche seien jedenfalls nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Sie bestreite, dass die Entleiherinnen vergleichbaren Stammarbeitnehmern die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Tariflöhne gezahlt hätten. Welche Tätigkeiten er bei den einzelnen Entleiherinnen ausgeübt habe, sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Überlassung als Monteur besage nichts über die vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten und die Stammarbeitnehmern hierfür geleistete Vergütung. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Zahlungsantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet.

10

I. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständlichen Zeiten der Überlassung das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherinnen ihren Stammarbeitnehmern gewährten. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge(vgl. dazu im Einzelnen BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff., BAGE 144, 306).

11

II. Der Kläger hat aber die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.

12

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist deshalb ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249).

13

2. Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist der Leiharbeitnehmer.

14

a) Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt dann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22).

15

b) Die Höhe der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

16

aa) Der Kläger hat sich zwar bezogen auf die einzelnen Überlassungen auf von den Entleiherinnen erteilte Auskünfte berufen, diese sind jedoch unzulänglich.

17

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht schon deshalb anzunehmen, weil darin nicht auf vergleichbare Stammarbeitnehmer Bezug genommen wird. Die Rechtswirkungen einer Auskunft nach § 13 AÜG hängen nicht davon ab, ob der Entleiher vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt. Gibt es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer, muss der Entleiher dem Leiharbeitnehmer auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung Auskunft darüber erteilen, welche Arbeitsbedingungen für ihn gölten, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre (vgl. 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 31, 33).

18

(2) Die bei hypothetischer Betrachtung für den Kläger geltenden Arbeitsbedingungen können den von ihm im Rechtsstreit wiedergegebenen Auskünften nicht entnommen werden. Aus ihnen ergibt sich nicht, welche Tarifverträge die jeweiligen Entleiherinnen im Überlassungszeitraum angewendet haben und wie der Kläger danach einzugruppieren gewesen wäre. Es kann deshalb nicht nachvollzogen und überprüft werden, welches Arbeitsentgelt der Kläger erzielt hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit bei den Entleiherinnen angestellt worden wäre. Die Beklagte konnte sich deshalb auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Der Vortrag des Klägers war und ist nicht weiter einlassungsfähig.

19

bb) Angesichts der unzulänglichen Auskünfte hätte der Kläger zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen müssen.

20

(1) Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine - ausreichende - Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen, soweit diese sich nicht aus der Auskunft ergeben. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er dieses konkret zu benennen, seinen Inhalt vorzutragen und darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23).

21

(2) Auch diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Vergleichbare Stammarbeitnehmer hat er nicht konkret benannt. Er hat lediglich behauptet, bei den Entleiherinnen sei „Tariflohn“ gezahlt worden, ohne konkret vorzutragen, welche Tarifverträge und damit welches allgemeine Entgeltschema von den einzelnen Entleiherinnen im jeweiligen Überlassungszeitraum angewendet worden wäre. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie der Kläger fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

22

(3) Der Kläger hatte nach dem Verfahrensverlauf ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, seinen Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13. Januar 2011 und in der Berufungserwiderung vom 15. Oktober 2012 ausdrücklich beanstandet, der Sachvortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert. Es ist schon deshalb nicht geboten, die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger eine Ergänzung seines Sachvortrags zu ermöglichen.

23

(4) Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger für einzelne Überlassungszeiträume angebotenen Zeugenbeweis geboten. Den fehlenden Sachvortrag konnte er hierdurch nicht ersetzen. Die Beweisantritte des Klägers waren - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Beweisantritts - bereits deshalb unzulässig, weil die Vernehmung von Zeugen einen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 566/98 - zu II 2 a aa der Gründe). Danach waren die Beweisantritte des Klägers unbeachtlich, denn er hat, wie bereits ausgeführt, die Höhe des Vergleichsentgelts nicht substantiiert dargelegt.

24

III. Die Klage ist zudem unbegründet, weil die Ansprüche des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen sind. Der Kläger war zwar nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP, die auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sind, einzuhalten (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 35, BAGE 144, 306; 24. September 2014 - 5 AZR 506/12 - Rn. 14). Jedoch musste er die in § 12 Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist beachten.

25

1. Diese Klausel, bei der es sich nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (§ 305 Abs. 1 BGB), enthält eine eigenständige arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung. Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Vorrang einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40, BAGE 144, 306). Eine abweichende anderweitige Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Sie haben im Gegenteil in § 1 Nr. 4 Satz 7 Arbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten, § 12 Arbeitsvertrag solle konstitutiv wirken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Regelungen in § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag. Diese sehen zwar an sich vor, dass eine ausdrücklich in den Vertrag aufgenommene Regelung nicht in jedem Falle eigenständige Bedeutung habe und bei sich widersprechenden Regelungen die tariflichen Bestimmungen maßgeblich sein sollten, es sei denn, der Arbeitsvertrag enthielte eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Das führt aber nicht zur Unanwendbarkeit von § 12 Arbeitsvertrag. Denn die Kollisionsregeln in § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag setzen - für den durchschnittlichen Vertragspartner des Klauselverwenders erkennbar - voraus, dass auf arbeitsvertraglicher Ebene überhaupt eine in Bezug genommene tarifliche und eine ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Regelung Anwendung finden und kollidieren können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wegen der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge geht die Bezugnahmeklausel insgesamt ins Leere: Die in Bezug genommenen Tarifverträge können auf arbeitsvertraglicher Ebene keine Wirkung entfalten, damit sind die dazugehörigen Kollisionsregeln hinfällig (vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 16).

26

2. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch unangemessen benachteiligend (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

27

a) Der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, „ausgeschlossen“ sind, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48 f., BAGE 144, 306). Die Einschränkung der Rechtsfolge in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung einzuhalten, führt nicht zur Intransparenz der Klausel. Sie hält den Arbeitnehmer nicht davon ab, alle erforderlichen Schritte zur Verhinderung des Untergangs eines Anspruchs zu unternehmen, sondern entlastet ihn, wenn er jene trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht ergreifen konnte (vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 20; 24. September 2014 - 5 AZR 506/12 - Rn. 23).

28

b) Die Ausschlussfristenregelung lässt dem Gläubiger eine faire Chance, seine Ansprüche durchzusetzen. Eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG „dem Grunde nach“ reicht nach dem Wortlaut der Klausel aus und ermöglicht es auch dem Leiharbeitnehmer, der die Entgeltregelung für vergleichbare Stammarbeitnehmer noch nicht im Einzelnen kennt, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist sich für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu sichern(vgl. dazu im Einzelnen BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 50 ff., BAGE 144, 306).

29

3. Der Kläger hat die Ausschlussfrist nicht eingehalten. Er hat den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, der mit der Überlassung entsteht und ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42, BAGE 144, 306), erstmals mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG für den gesamten Streitzeitraum bereits untergegangen.

30

a) Der Anspruchsverfall war nicht nach § 12 Nr. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Danach bestehen Ansprüche fort, wenn der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die dreimonatige Geltendmachungsfrist einzuhalten. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor.

31

Die bloße Unkenntnis über das Bestehen eines Anspruchs oder die objektiv unzutreffende rechtliche Würdigung der arbeitsvertraglichen Klausel, mit der der Verleiher von der nach § 9 Nr. 2 AÜG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, von dem Gebot der Gleichbehandlung abzuweichen, reicht für eine Verhinderung im Sinne von § 12 Nr. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag nicht aus. Vertraut der Leiharbeitnehmer auf die Rechtswirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Gestaltung und in diesem Zusammenhang auf die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition, ist dieses Vertrauen ebenso wenig geschützt wie das des Verleihers (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 25 f.; vgl. auch - zur Verjährung - BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 25, BAGE 144, 322; 24. September 2014 - 5 AZR 506/12 - Rn. 30).

32

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich der im Rechtlichen irrende Arbeitnehmer von kompetenter Stelle eine falsche Rechtsauskunft oder unzutreffenden Rechtsrat erhalten hätte (vgl. zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage in einem solchen Falle ErfK/Kiel 15. Aufl. § 5 KSchG Rn. 17 mwN). Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen.

33

b) Dem Verfall steht § 12 Nr. 2 Satz 2 Arbeitsvertrag nicht entgegen. Danach gilt die Ausschlussfrist nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Ein solcher ist der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nicht (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 56, BAGE 144, 306).

34

4. Die Berufung der Beklagten auf die in § 12 Arbeitsvertrag geregelte Ausschlussfrist ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie aus dem NachwG folgende Pflichten missachtet hätte.

35

a) Eine Verpflichtung der Beklagten zum Nachweis der Höhe des Stammarbeitnehmern der Entleiherinnen gezahlten Entgelts ergibt sich weder aus dem Nachweisgesetz noch aus dem AÜG. Nach § 2 Abs. 1 NachwG sind dem Leiharbeitnehmer nur die Vertragsbedingungen, darunter die Höhe des Entgelts(§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG), als die in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden Bedingungen nachzuweisen. Eine Pflicht des Verleihers, die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs nachzuweisen, ist auch im AÜG nicht normiert. Das AÜG unterscheidet zwischen „Vertragsbedingungen“, die das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Verleiher betreffen, und „Arbeitsbedingungen“, die in der Rechtssphäre zwischen Entleiher und Stammarbeitnehmern gelten. Diese Unterscheidung wird vom Gesetz in dem System der aufeinander abgestimmten Informations-, Dokumentations- und Auskunftspflichten im Dreiecksverhältnis Entleiher/Verleiher/Leiharbeitnehmer konsequent umgesetzt. § 11 Abs. 1 Satz 2 AÜG bestimmt zwar ergänzende Nachweispflichten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, diese betreffen aber nur das Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer(BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 16 ff., BAGE 137, 249). Die Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichbehandlungsgebot zustehenden Leistungen wird für den Leiharbeitnehmer durch den allein gegenüber dem Entleiher bestehenden und gerichtlich einklagbaren gesetzlichen Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG gewährleistet(vgl. BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18).

36

b) Zudem begründet eine Verletzung von Nachweispflichten für sich genommen den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht (vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 101, 75; 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 30). Ein individueller Rechtsmissbrauch der Beklagten ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über die Entgelthöhe getäuscht hätte oder durch unredliches Verhalten den Vertragsschluss, insbesondere die Vereinbarung der in § 1 Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge, herbeigeführt hätte.

37

5. Mit der Obliegenheit, Ansprüche auf Differenzvergütung nach Maßgabe von § 12 Arbeitsvertrag schriftlich geltend zu machen, wurden für den Kläger keine den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen erschwerenden, im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG stehenden Kostenbarrieren aufgestellt.

38

Die ausschließlich zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfrist sieht keine Obliegenheit vor, Ansprüche im Fall der Ablehnung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen.

39

IV. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Feldmeier    

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. Mai 2014 - 12 Sa 36/13 - aufgehoben, soweit es den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2013 - 3 Ca 493/12 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1979 geborene Kläger war vom 26. August 2009 bis zum 15. November 2010 beim Beklagten, der gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. August 2009 vereinbarten die Parteien die Anwendung „von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP)“ abgeschlossener „Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung“. Weiter heißt es darin ua.:

        

„1. Gegenstand

        

…       

        

Der Mitarbeiter wird als PC-Techniker eingestellt. Die Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit findet sich in Anlage 1 zu diesem Vertrag.

        

Entsprechend dem derzeit gültigen ERTV entspricht dies der Entgeltgruppe 3.

        

Besondere Leistungsmerkmale und ggf. hierfür erforderliche berufliche Qualifikationen richten sich nach den jeweils zu besetzenden Arbeitsplätzen in den Entleihbetrieben. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Einsatzanweisung schriftlich vereinbart.

        

U ist gem. Ziffer 2.4.2 MTV berechtigt, dem Mitarbeiter eine Tätigkeit zu übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, wobei der Mitarbeiter gleichwohl entsprechend seiner bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung zu vergüten ist. Ziffer 2.4 des Entgeltrahmentarifvertrages bleibt unberührt.

        

…       

        

6. Vergütung

        

6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem für den Mitarbeiter jeweils maßgeblichen ERTV und ETV. Entsprechend der festgelegten Entgeltgruppe 3 erhält der Mitarbeiter pro Stunde 8,36 EURO brutto.

        

6.2 Zusätzlich zur Vergütung werden Zuschläge und Zulagen gem. Ziffer 5 MTV gezahlt, sofern U diesen Arbeiten zugestimmt hat.

        

6.3 Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen aus Ziffer 5 MTV ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen. Ab Entgeltgruppe 6 werden die Zuschläge vom Eckentgelt berechnet.

        

6.4 Der monatliche Auszahlungsbetrag wird bis spätestens zum 20. des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen (Ziffer 18.1 MTV).

        

…       

        

7. Aufwandsentschädigungen

        

Die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers gemäß § 670 BGB werden auf betrieblicher Ebene geregelt (Ziffer 16 MTV).

        

Für die Erstattung des Aufwendungsersatzes ist die für den jeweiligen Einsatz gesondert zu treffende Vereinbarung maßgebend.

        

…“    

3

Der Kläger wurde in den Jahren 2009 und 2010 verschiedenen Niederlassungen der G GmbH (im Folgenden Entleiherin) überlassen, darunter auch der Niederlassung R H. Den Überlassungen lagen zwischen dem Beklagten und den Niederlassungen der Entleiherin jeweils für einzelne Zeitabschnitte geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge zugrunde. Der Beklagte gewährte dem Kläger während dieser Überlassungszeiträume an elf Tagen sowie im Anschluss an eine Überlassung, vom 24. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2010 Erholungsurlaub.

4

In der Niederlassung „R H“ der Entleiherin war der Kläger als „PC-Techniker“ tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten das Reparieren von Notebooks, Desktops, Servern, Monitoren, Druckern und anderer IT-/TK-Geräte, die Diagnose von Defekten, die Annahme von Kundenreklamationen und die technische Betreuung. In den anderen Niederlassungen führte der Kläger für die Entleiherin Arbeiten eines „Rollout-Technikers“ aus. Hierzu gehörten das Entladen von LKW, das Bewegen von Ware mit Hilfe von Hubwagen, das Scannen von Warenetikettierungen, der Auf- und Abbau von PC inkl. Anschluss an Strom und Internet, die Erfassung von Altware, die Einweisung von Benutzern in die Grundfunktion der aufgebauten Hardware sowie das Ausfüllen eines Rollout-Protokolls.

5

Die nicht tarifgebundene Entleiherin erteilte dem Kläger mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11. Juli 2012 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 (- 3 Ca 2436/11 -) eine Auskunft in der es ua. heißt:

        

„1.     

Ein im R, H von G GmbH beschäftigter Arbeitnehmer, der gemäß seinem Arbeitsvertrag als PC-Techniker tätig ist, hat im Zeitraum vom 26.8.2009 bis 30.6.2010 ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.170,00 erhalten. Im Zeitraum vom 1.7.2010 bis 29.8.2010 betrug das Bruttomonatsentgelt EUR 2.255,00.

        

2.    

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden.

        

3.    

Es bestand ein Urlaubsanspruch von 27 Werktagen.“

6

Mit der am 10. Dezember 2012 eingereichten Klage hat der Kläger unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG ausgehend von den in den monatlichen Lohnabrechnungen ausgewiesenen Stundenzahlen die Differenz zwischen der vom Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt verlangt, das die Entleiherin im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll. Der Kläger hat geltend gemacht, für ihn seien im gesamten Streitzeitraum die Entgeltbedingungen eines bei der Entleiherin beschäftigten PC-Technikers maßgeblich, weil auch die Tätigkeiten eines Rollout-Technikers zu den Aufgaben eines PC-Technikers gehörten. Die Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten in H und in anderen Niederlassungen der Entleiherin sei unerheblich, weil er als PC-Techniker eingestellt worden und schon deshalb als solcher zu vergüten sei. Für die ihm gewährten Urlaubstage stehe ihm die Vergütung eines PC-Technikers zu.

7

Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.590,33 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 17. Dezember 2012 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Differenzvergütung sei nicht nachvollziehbar.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet.

11

I. Der Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständlichen Zeiten der Überlassung das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährte. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Der Arbeitsvertrag vom 24. August 2009 verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff., BAGE 144, 306).

12

II. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.

13

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24). Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen(BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26). Dabei sind das im Betrieb der Entleiherin einem Stammarbeitnehmer gewährte Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer vom Verleiher gezahlte Entgelt miteinander zu saldieren. Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist der Arbeitnehmer (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 667/12 - Rn. 12 mwN).

14

2. Der Kläger wurde verschiedenen Niederlassungen der Entleiherin überlassen. Streitgegenständlich sind daher Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt für mehrere Überlassungen. Die Höhe der Differenzvergütung ist für jeden Überlassungszeitraum getrennt zu ermitteln. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 27). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

15

a) Soweit der Kläger Differenzvergütung für Zeiträume begehrt, in denen er der Entleiherin außerhalb der Niederlassung H überlassen wurde, hat er schon die Höhe des Vergleichsentgelts nicht dargelegt.

16

aa) Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zwar zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die ordnungsgemäße Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 22). Die Auskunft vom 11. Juli 2012 ist jedoch zur Darlegung des Vergleichsentgelts in den Überlassungszeiträumen ungeeignet, die nicht die Niederlassung H betreffen.

17

(1) Die Auskunft bezieht sich ausdrücklich allein auf einen Stammarbeitnehmer der Entleiherin, der im R H gemäß seinem Arbeitsvertrag als PC-Techniker tätig war. Sie enthält keinerlei Angaben über die von der Entleiherin ihren Stammarbeitnehmern in anderen Niederlassungen gezahlte Vergütung. Ihr kann schon aus diesem Grund nicht entnommen werden, welches Arbeitsentgelt ein mit dem Kläger vergleichbarer Stammarbeitnehmer dort erzielt hätte. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf die Tätigkeit eines PC-Technikers oder die eines Rollout-Technikers abstellt.

18

(2) Welches Entgelt die Entleiherin dem Kläger für die Tätigkeit als Rollout-Techniker gewährt hätte, wäre er bei ihr als Stammarbeitnehmer beschäftigt gewesen, kann der Auskunft auch dann nicht entnommen werden, wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, PC-Techniker der Entleiherin seien an allen Standorten gleich vergütet worden. Der Kläger hat zwar behauptet, auch die Tätigkeiten eines Rollout-Technikers gehörten zu den Aufgaben eines PC-Technikers, weshalb zwischen seiner Tätigkeit als „PC-Techniker“ in H und der als „Rollout-Techniker“ in anderen Niederlassungen der Entleiherin nicht unterschieden werden dürfe. Dies wird jedoch durch die Auskunft der Entleiherin nicht belegt. Sie besagt nicht, nach welchen Entlohnungsgrundsätzen (vgl. zum Begriff BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 21, 23, BAGE 135, 13) die nicht tarifgebundene Entleiherin ihre Stammarbeitnehmer vergütete, dh. nach welchem System und ggf. nach welchen allgemeinen Vorgaben die Vergütung ermittelt wurde. Die Auskunft enthält insbesondere keine Angaben über das bei der Entleiherin für PC-Techniker geltende Aufgaben- und Anforderungsprofil und die Voraussetzungen, die zu erfüllen waren, um bei der Entleiherin als PC-Techniker vergütet zu werden. Ob hierfür neben der ausgeübten Tätigkeit weitere Kriterien von Bedeutung waren, wie zB Qualifikation oder Berufserfahrung, kann der Auskunft nicht entnommen werden. Aus ihr erschließt sich deshalb nicht, ob die vom Kläger an anderen Standorten ausgeübten Tätigkeiten ganz oder in Teilen den bei der Entleiherin für eine Einordnung und Vergütung als PC-Techniker geltenden Voraussetzungen entsprachen. Ebenso wenig ist der Auskunft zu entnehmen, dass Stammarbeitnehmer, sollte die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht dem bei der Entleiherin für PC-Techniker geltenden Anforderungsprofil entsprochen haben, für diese von der Entleiherin - allein aufgrund ihrer Qualifikation - wie ein PC-Techniker vergütet worden wären.

19

bb) Angesichts unzureichender Auskunft hätte der Kläger zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen müssen.

20

(1) Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine - ausreichende - Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen, soweit diese sich nicht aus der Auskunft ergeben(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 23).

21

(2) Dem wird der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht. Dass sich der Kläger nicht auf vergleichbare Stammarbeitnehmer beziehen konnte, weil die Entleiherin keine Stammarbeitnehmer allein mit Rollout-Tätigkeiten beschäftigte, führt nicht zu geringeren Anforderungen an seine Darlegungslast. Auf ein entsprechendes Verlangen hin wäre die Entleiherin verpflichtet gewesen, ihm über die auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung für ihn geltenden Arbeitsbedingungen Auskunft zu erteilen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 31, 33). Der Kläger hat sich aber weder auf eine ergänzende Auskunft berufen noch sonstige Tatsachen vorgetragen, die auf Grundlage einer hypothetischen Betrachtung einen Rückschluss auf die Arbeitsbedingungen zuließen, die für ihn gegolten hätten, wenn er von der Entleiherin für Rollout-Tätigkeit eingestellt worden wäre.

22

cc) Weiterer Vortrag des Klägers war auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte ihn als PC-Techniker einstellte.

23

(1) Der Leiharbeitnehmer kann nach § 10 Abs. 4 AÜG, wenn die vereinbarten Bedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sind, vom Verleiher während der Zeit der Überlassung die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 10 Abs. 4 AÜG ist die am 5. Dezember 2008 in Kraft getretene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/104/EG ABl. L 327 S. 9 ff., im Folgenden RL) zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 25 ff., BAGE 137, 249). Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL definiert „wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ als die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die im entleihenden Unternehmen gelten, festgelegt sind und sich auf die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL genannten Regelungsbereiche beziehen, ua. Arbeitszeit, Arbeitsentgelt und Urlaub.

24

(2) Maßgeblich für die Bestimmung des Vergleichsentgelts iSv. § 10 Abs. 4 AÜG sind danach nicht die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarten Vertragsbedingungen, sondern die bei der Entleiherin geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter getroffenen Abreden sind deshalb - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - für die Höhe des Vergleichsentgelts ohne Belang.

25

dd) Die Vergütung eines bei der Entleiherin beschäftigten PC-Technikers kann auch nicht, wie der Kläger meint, schon deshalb als Vergleichsentgelt für Einsätze außerhalb der Niederlassung H zugrunde gelegt werden, weil der Entleiherin mit der Überlassung des Klägers ein PC-Techniker zur Verfügung gestanden hätte.

26

(1) Nach Art. 5 Abs. 1 RL müssen die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Die Richtlinie stellt, indem sie auf „den gleichen Arbeitsplatz“ Bezug nimmt, auf die Art der vom Leiharbeitnehmer beim Entleiher ausgeübten Tätigkeit ab. Mangels abweichender nationaler Regelung kommt es daher für die Bestimmung des Vergleichsentgelts zunächst allein auf diese an. Nichts anderes gilt, wenn der Entleiher keine vergleichbaren Stammarbeitnehmer beschäftigt. Auch in diesem Fall ist das Vergleichsentgelt tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Es ist unabhängig davon, ob der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema anwendet, in das der Leiharbeitnehmer fiktiv eingruppiert werden kann (vgl. hierzu BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 24 mwN; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 44), das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Neben der konkreten Tätigkeit sind weitere Merkmale, wie zB die formale Qualifikation, die Kompetenz oder die Berufserfahrung des Leiharbeitnehmers, nur dann von Bedeutung, wenn der Entleiher diese auch bei der Ermittlung und Bemessung der Vergütung von Stammarbeitnehmern als vergütungsrelevant berücksichtigen würde (vgl. ErfK/Wank 15. Aufl. § 3 AÜG Rn. 15; HWK/Kalb 6. Aufl. § 3 AÜG Rn. 32; Schaub/Koch Arbeitsrechts-Handbuch 16. Aufl. § 120 Rn. 54; Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 9 Rn. 104, 105; Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 121 ff.; Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 66 ff.; Mengel in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 9 Rn. 24).

27

(2) Die Höhe des Vergleichsentgelts ist danach allein tätigkeitsbezogen zu bestimmen. Dass die Entleiherin bei der Bemessung des Entgelts vergleichbarer Stammarbeitnehmer weitere Kriterien als vergütungsrelevant berücksichtigt hätte, ist (wie bereits unter II 2 a aa (2) ausgeführt) weder deren Auskunft zu entnehmen, noch hat der Kläger dies substantiiert dargelegt.

28

b) Für Zeiträume seiner Überlassung an das R H fehlt es, wie bereits vom Arbeitsgericht zu Recht hervorgehoben, an Tatsachenvortrag des Klägers, der die Ermittlung der Anspruchshöhe für jeden einzelnen Überlassungszeitraum ermöglichte.

29

aa) Die in den Lohnabrechnungen Oktober 2009, Januar und August 2010 ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen und Leistungen des Beklagten beziehen sich auf verschiedene Überlassungszeiträume: So war der Kläger in keinem dieser Kalendermonate ausschließlich der Niederlassung H überlassen. Im August 2010 wurde er der Entleiherin sogar mehrfach überlassen. Grundlage hierfür waren verschiedene, jeweils zeitlich befristete Überlassungsverträge.

30

bb) Eine Saldierung des Vergleichsentgelts und des vom Beklagten gezahlten Entgelts, wie sie der zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach § 10 Abs. 4 AÜG für jeden Überlassungszeitraum vorzunehmende Gesamtvergleich erfordert(vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249; 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26), kann allein auf Basis der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen nicht vorgenommen werden. Die in den Abrechnungen ausgewiesenen Stunden und Leistungen können den einzelnen Überlassungszeiträumen nicht zugeordnet werden. Deshalb kann auf Basis der Abrechnungen nicht nachvollzogen werden, welche Vergütung der Kläger im jeweiligen Überlassungszeitraum vom Beklagten tatsächlich erhalten hat.

31

3. Der Kläger hatte nach dem Verfahrensverlauf ausreichend Gelegenheit und Veranlassung, seinen Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Bereits die Entleiherin hatte sich im Auskunftsrechtsstreit, wie dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2012 (- 3 Ca 2436/11 -) zu entnehmen ist, darauf berufen, die Arbeitsbedingungen eines PC-Technikers beträfen nur einen Teil der Überlassungen. Zudem hat das Arbeitsgericht in seiner die vorliegende Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt, die Höhe der Differenzvergütung könne anhand der vom Kläger vorgelegten Auskunft und der von ihm in Bezug genommenen Abrechnungen nicht festgestellt werden. Dies hätte den Kläger zu weiterem Vortrag und bei ggf. fehlender eigener Kenntnis zur Einholung einer ergänzenden Auskunft der Entleiherin veranlassen müssen. Es ist deshalb nicht geboten, die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger eine Ergänzung seines Sachvortrags zu ermöglichen.

32

III. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet Nr. 1 Arbeitsvertrag keinen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Vergütung in Höhe eines bei der Entleiherin beschäftigten PC-Technikers. Die vertragliche Bestimmung sollte (die in Bezug genommenen „tariflichen“ Regelungen als wirksam gedacht) allein gewährleisten, dass bei Übertragung einer „Tätigkeit“ … „die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist“ … „der Mitarbeiter gleichwohl entsprechend seiner bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung zu vergüten“ sei. Auf das von der Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährte Entgelt bezieht sich Nr. 1 letzter Absatz des Arbeitsvertrags überhaupt nicht.

33

IV. Der Kläger hat die Höhe des ihm zustehenden Urlaubsentgelts nicht schlüssig dargelegt. Sein Vortrag begründet hinsichtlich des innerhalb und außerhalb der Überlassungszeiträume gewährten Urlaubs keinen Anspruch auf ein höheres Urlaubsentgelt.

34

1. Während der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsentgelt entsprechend den für Stammarbeitnehmer geltenden Bestimmungen.

35

a) Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i RL einem Leiharbeitnehmer während der Überlassung zu gewähren sind, gehören auch die urlaubsbezogenen Arbeitsbedingungen. Urlaub ist damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Bestehen bei der Entleiherin keine in Einklang mit § 13 BUrlG stehenden Regelungen des Urlaubsentgelts, ist, wie bei Stammarbeitnehmern auch, dessen Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Dabei sind nach § 1 BUrlG die infolge der Freistellung ausgefallenen Arbeitszeiten zu vergüten (sog. Zeitfaktor). Die Höhe des Urlaubsentgelts (sog. Geldfaktor) ist nach § 11 BUrlG zu ermitteln, indem nach dem Referenzprinzip auf den in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erzielten Verdienst abzustellen ist, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes(BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 51; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 26).

36

b) Vorliegend ist von der Bemessung des Urlaubsentgelts von Stammarbeitnehmern der Entleiherin nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 BUrlG auszugehen. Auf abweichende Regelungen hat sich der Kläger nicht berufen. Ob er danach Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt hätte, kann nicht festgestellt werden, weil der Kläger die Höhe der Differenzvergütung im jeweiligen Referenzzeitraum nicht dargelegt hat.

37

2. Für außerhalb der Überlassungszeiträume gewährten Erholungsurlaub ist bei der Berechnung des Urlaubsentgeltanspruchs nach § 11 BUrlG das Entgelt zugrunde zu legen, das der Kläger in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erzielte, unabhängig davon, ob er in diesem Zeitraum durchgehend überlassen wurde(vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 60). Der Kläger hat auch insoweit mangels schlüssigen Vortrags zur Höhe der Differenzvergütung nicht dargelegt, dass der Beklagte weitere Zahlungen schuldet.

38

V. Der Kläger hat gemäß § 91 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber     

        

        

        

    Feldmeier    

        

    R. Rehwald    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2012 - 3 Sa 1544/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2012 - 3 Sa 1544/11 - insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1967 geborene Kläger ist seit 2002 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und seitdem einem Unternehmen des RWE-Konzerns als Mitarbeiter im sog. Kombi-Außendienst überlassen. Bei einer regelmäßigen tatsächlichen Arbeitszeit von 165 Monatsstunden erhielt der Kläger im Jahr 2007 einen Bruttostundenlohn von 8,88 Euro, ab Januar 2008 von 9,13 Euro, ab November 2008 von 9,48 Euro, ab Januar 2009 von 9,85 Euro, ab Januar 2010 von 10,07 Euro und ab November 2010 von 10,41 Euro. Außerdem zahlte die Beklagte dem Kläger für die Benutzung seines Privat-PKWs ab April 2010 eine Fahrtkostenerstattung iHv. 0,20 Euro pro im Einsatz gefahrenen Kilometer.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt ein Formulararbeitsvertrag vom 18. Februar/17. Mai 2005 zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

„1. Gegenstand und Bezugnahme auf Tarifvertrag

        

…       

        

Der Mitarbeiter ist eingestellt als

        

Außendienstmitarbeiter.

        

Der Mitarbeiter wird aufgrund der notwendigen Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit entsprechend des nachfolgend genannten Entgeltrahmentarifvertrages wie folgt eingruppiert:

        

Entgeltgruppe AWE5+

        

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den nachstehenden Regelungen sowie nach den zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV).

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche zu ersetzen, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurden (Tarifwechsel kraft Inbezugnahme). Dies gilt insbesondere bei einer Fusion der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e. V. (INZ). In diesem Fall treten die von diesem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge hinsichtlich sämtlicher Regelungen dieses Arbeitsvertrages an die Stelle der vorgenannten Tarifverträge.

        

…       

        

14. Ausschluss von Ansprüchen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.

        

Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

        

Lehnt die Gegenpartei die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird; dies gilt nicht, wenn die in 1. genannten Tarifverträge eine abweichende Regelung enthalten.“

4

Eine von der Beklagten im April 2010 angetragene vorformulierte Änderung der Bezugnahmeklausel lehnte der Kläger ab. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2010 an den Kläger:

        

„Sehr geehrter Herr B,

        

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass ab dem 01.01.2010 auf das bestehende Arbeitsverhältnis die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Diese bestehen derzeit aus Manteltarifvertrag (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV), Entgelttarifvertrag (ETV) und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BeschSiTV). Der Tarifpartner CGB tritt somit an die Stelle der unter Ziffer 1. des geschlossenen Arbeitsvertrages genannten Tarifvertragspartei Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP).“

5

Die Entleiherin erteilte dem Kläger unter dem 17. Juni 2011 folgende Auskunft:

        

„Herr B ist im Wege der Arbeitnehmerüberlassung als Kombi-Außendienstmonteur eingesetzt.

        
        

Wenn wir die Aufgabe hätten, Herrn B einzugruppieren, entspräche seine aktuelle Tätigkeit der Eingruppierung B 2 / Basis nach MTV.

        
        

Tarifgruppe

Grundvergütung

Sonderzahlung

        

B 2 / Basis

2.831,00 €

353,00 €

        

Die Grundvergütung wird 13-mal je Jahr gezahlt, zudem gibt es die Sonderzahlung einmalig je Jahr.

        
        

Die Spesen und Fahrtkosten werden entsprechend der individuellen Aufwendungen nach der gültigen Reisekostenregelung der RWE vergütet.

        
        

Zur Einsicht haben wir eine Abschrift des MTV der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 sowie den aktuellen Vergütungstarifvertrag und die Reisekostenordnung der RWE als Anlage beigefügt.“

        
6

Mit der am 27. Dezember 2010 eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2011 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt und geltend gemacht, er habe eine Ausschlussfrist nicht einhalten müssen. Zur Höhe des Anspruchs hat sich der Kläger auf die Auskunft der Entleiherin berufen und vorgetragen, vergleichbare Stammarbeitnehmer mit entsprechender Betriebszugehörigkeit würden nach der Tarifgruppe B 2 Erfahrungsstufe 3 des Manteltarifvertrags der Tarifgruppe RWE vom 27. März 2006 (fortan: MTV RWE) nebst 13. Monatsgehalt und jährlicher Sonderzuwendung vergütet. Sie erhielten Spesen in Form eines Tagegeldes von 6,90 Euro bei einer Abwesenheitszeit von mehr als sechs und bis zu acht Stunden täglich und eine Fahrtkostenerstattung iHv. 0,33 Euro je Kilometer.

7

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 83.200,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die fehlende Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung führe nur zur Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc, zumindest habe sie auf die Wirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge vertrauen dürfen. Ab dem 1. Januar 2010 habe sie aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbunds vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Zudem seien Ansprüche des Klägers wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Zur Höhe des Anspruchs hat die Beklagte geltend gemacht, die Auskunft der Entleiherin verhalte sich nicht über vergleichbare Stammarbeitnehmer und deren Vergütung. Aufwendungsersatz sei weder Arbeitsentgelt noch eine wesentliche Arbeitsbedingung. Schließlich sei der Kläger ab Juli 2011 im Rahmen eines Werkvertrags eingesetzt worden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage bis auf einen Betrag von 7.010,61 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte die vollständige Klageabweisung, der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers begründet. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an ein Unternehmen des RWE-Konzerns das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt(I.). Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen einzuhalten (II.). In welcher Höhe dem Kläger Differenzvergütung über den vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO(III.).

11

I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nr. 1 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Andere tarifliche Regelungen sind nicht wirksam in Bezug genommen.

12

1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

13

2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.

14

3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.

15

4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

16

Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).

17

Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.

18

5. Die von der Beklagten angetragene Änderung der Bezugnahmeklausel hat der Kläger abgelehnt. Nr. 1 Arbeitsvertrag erfasst nicht die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und - neben der CGZP - einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010 (im Folgenden: AMP-TV 2010). Unbeschadet der Frage, ob ein einseitiger „Austausch“ der für das Leiharbeitsverhältnis maßgeblich sein sollenden Tarifwerke eine Vereinbarung tariflicher Regelungen iSv. § 9 Nr. 2 AÜG sein kann, berechtigt die Klausel allenfalls zu einem Tarifwechsel bei Wechsel des Arbeitgeberverbands. Sie ermöglicht es aber der Beklagten nicht, von anderen Arbeitnehmervereinigungen abgeschlossene Tarifverträge einseitig zur Anwendung zu bringen (zur Funktion der Tarifwechselklausel, vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 165). Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Im Übrigen wäre die Klausel mit dem von der Beklagten gewollten Inhalt intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(vgl. dazu BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.).

19

II. Der Anspruch des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen.

20

1. Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Regelungen zu Ausschlussfristen in Tarifverträgen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche überhaupt den Anspruch auf gleiches Entgelt erfassen (vgl. dazu LAG Düsseldorf 29. August 2012 - 12 Sa 576/12 - Rn. 132, rkr.).

21

Eine Ausschlussfristenregelung in einem unwirksamen CGZP-Tarifvertrag ist auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (aA Löwisch SAE 2013, 11). Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheidet jedoch aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43). Das ist vorliegend der Fall. Nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag konnte die Beklagte als Klauselverwenderin den Zweck der Bezugnahme - das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 AÜG - erreichen.

22

2. Ob Nr. 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen „Tarifverträge“ zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung enthält, kann dahingestellt bleiben. Als solche würde sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Kürze der Fristen auf beiden Stufen benachteiligte den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB(vgl. dazu BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19).

23

III. Dem Kläger steht als Differenzvergütung zumindest der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilte Betrag zu. In welcher Höhe darüber hinaus die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.

24

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Er richtet sich nach dem im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsentgelt. Der Anspruch setzt dabei nicht stets voraus, dass während der Überlassung auch tatsächlich vergleichbare Stammarbeitnehmer beschäftigt sind. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf die fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in dieses Entgeltschema abgestellt werden. Maßstab ist in diesem Falle das Arbeitsentgelt, das der Leiharbeitnehmer erhalten hätte, wenn er für die gleiche Tätigkeit beim Entleiher eingestellt worden wäre. Das gebietet schon die unionsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4 AÜG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: RL). Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt, dass nach nationalem Recht der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt entfallen soll, wenn der Entleiher für eine bestimmte Tätigkeit nur noch Leih-, aber keine Stammarbeitnehmer mehr beschäftigt (im Ergebnis hM, vgl. ErfK/Wank 13. Aufl. § 3 AÜG Rn. 15 f. mwN; Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 3 Rn. 79 mwN; Schüren in Hamann/Schüren AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 121 ff. mwN; J. Ulber in Ulber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 66 ff. mwN).

25

Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Entleiherin im Streitzeitraum eigene Arbeitnehmer im Kombi-Außendienst eingesetzt hatte. Nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts wendet die Entleiherin - entsprechend ihrer Auskunft - ein allgemeines Entgeltschema, nämlich die Tarifverträge der Tarifgruppe RWE, an. Maßgeblich ist damit das Entgelt, das der Kläger nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, wenn er als Mitarbeiter im Kombi-Außendienst bei der Entleiherin angestellt gewesen wäre.

26

2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen(BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249).

27

a) Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 10 Abs. 4 AÜG ist national zu bestimmen(Art. 3 Abs. 2 RL)und, wie die beispielhafte Aufzählung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/25 S. 38) belegt, weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (im Ergebnis ganz hM, vgl. etwa ErfK/Wank 13. Aufl. § 10 AÜG Rn. 13 f. mwN; Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 3 Rn. 70 ff. mwN; J. Ulber in Ulber AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 46 ff. mwN). Zutreffend hat deshalb das Landesarbeitsgericht in den von ihm angestellten Gesamtvergleich Leistungen wie ein 13. Monatsgehalt und eine tarifliche Sonderzahlung berücksichtigt und die Ansprüche auf Urlaubsvergütung sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und an Feiertagen in den Gesamtvergleich einbezogen.

28

Den Einwand der Beklagten, der Kläger sei seit Juli 2011 im Rahmen eines Werkvertrags bei der Entleiherin tätig gewesen, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als unsubstanttiert erachtet. Der Übergang von der Arbeitnehmerüberlassung zu einem Fremdfirmeneinsatz im Rahmen eines Werkvertrags setzt regelmäßig eine Änderung des Arbeitsvertrags oder - sofern der Arbeitsvertrag beide Einsatzmöglichkeiten eröffnet - eine Neuausübung des Direktionsrechts und dessen ständige Wahrnehmung voraus. Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

29

b) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht dem Gesamtvergleich - abweichend von der Auskunft der Entleiherin - eine fiktive Eingruppierung des Klägers nur in die - tariflich niedrigste - Vergütungsgruppe A 1 MTV RWE zugrunde gelegt.

30

aa) Der Leiharbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden.

31

bb) Nach der Auskunft der Entleiherin hätte diese den Kläger nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE eingruppiert. Der Auskunft beigefügt war das entsprechende allgemeine Entgeltschema - die Eingruppierungssystematik nach dem MTV RWE - und ein Aufgabenprofil der Tätigkeit des Klägers.

32

Die Beklagte hat diese Auskunft der Entleiherin nicht erschüttert. Sie hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, das der Auskunft zugrunde gelegte Aufgabenprofil sei fehlerhaft und entspräche nicht der vom Kläger im Streitzeitraum ausgeübten Tätigkeit. Ebenso wenig hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Aufgabenprofil festgehaltenen Tätigkeiten eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE nicht rechtfertigen können. Der Einwand der Revision, der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einer einschlägigen Fachrichtung, ist unerheblich. Die Protokollnotiz zu § 16 Nr. 1 MTV RWE erläutert, dass die in den Voraussetzungen aufgeführten Berufs- und Ausbildungsabschlüsse keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Eingruppierung sind und die entsprechenden Qualifikationen auch auf anderen Wegen - wie zB externen oder betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschlägigen Berufserfahrungen - erworben werden können. Dass es dem Kläger daran mangelte, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat vielmehr selbst im Arbeitsvertrag den Kläger einer Entgeltgruppe zugeordnet, die eine einschlägige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder eine spezielle Berufsfortbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung verlangt.

33

cc) Bei der fiktiven Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe B 2 MTV RWE sind die Absenkung nach § 16 Nr. 2 MTV RWE und die jeweilige Verweildauer in der Starteingruppierung, der Basisvergütung und den Erfahrungsstufen, § 16 Nr. 1 bis Nr. 3 MTV RWE, zu beachten. Danach hätte der Kläger, ausgehend von einer fiktiven Betriebszugehörigkeit seit Beginn der Überlassung, im Streitzeitraum ab dem 1. November 2007 die Erfahrungsstufe 1 und ab dem 1. November 2010 die Erfahrungsstufe 2 erreicht. Dagegen hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Entleiherin würde bei ihren eigenen Mitarbeitern nach einem generalisierenden Prinzip von der in § 16 Nr. 4 MTV RWE eröffneten Möglichkeit der Verkürzung der Verweildauer Gebrauch machen.

34

3. Die Berücksichtigung von Aufwendungsersatz beim Gesamtvergleich bemisst sich danach, ob damit - wenn auch in pauschalierter Form - ein dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, zB für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (echter Aufwendungsersatz) oder die Leistung Entgeltcharakter hat.

35

a) Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt. Er ist auch keine wesentliche Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Solche sind ausschließlich die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i, ii RL genannten Regelungsgegenstände (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 29, BAGE 127, 249). Dazu gehört Aufwendungsersatz nicht.

36

Ob der Leiharbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 670 BGB gegen den Entleiher aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Sonderbeziehung mit arbeitsrechtlichem Charakter(vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 9, BAGE 137, 215) einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat, die ihm infolge von Arbeitsanweisungen des Entleihers entstehen, ist nicht Streitgegenstand.

37

b) Soweit sich Aufwendungsersatz als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb im erneuten Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - feststellen müssen, ob die vom Kläger in die Berechnung der Klageforderung einbezogenen Spesen und Fahrtkosten von der Entleiherin ihren Beschäftigten im Streitzeitraum steuerlich privilegiert gewährt wurden und, sollte dies der Fall gewesen sein, dabei Steuerrecht nicht verletzt wurde.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    A. Christen    

        

    Busch    

                 

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. November 2010 - 6 Sa 684/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 20. Mai 2010 - 9 Ca 3991/09 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2005.

2

Der seit dem 14. Juni 2005 als schwerbehindert anerkannte Kläger war vom 27. August 2001 bis zum 28. Februar 2009 bei der Beklagten beschäftigt und vom 28. Oktober 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Abgeltung offener Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 bis 2006 geltend. Die Beklagte zahlte ihm Urlaubsabgeltung für den Urlaub ab dem Jahr 2006. Mit seiner am 14. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zuletzt noch die Abgeltung von 20 Tagen gesetzlichen Mindesturlaub und drei Tagen anteiligen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aus dem Jahr 2005 verlangt.

3

Der Kläger hat gemeint, aufgrund seiner durchgängig bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei der Urlaub aus dem Jahr 2005 nicht verfallen. Verfall- und Verjährungsvorschriften fänden auf den Urlaubsanspruch keine Anwendung.

4

Er hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.303,22 Euro brutto zuzüglich fünf Prozent Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2005 sei vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, jedenfalls aber verjährt.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat - abgesehen von einer Änderung in der Kostenentscheidung - die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2005.

8

I. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2009 bestanden die im Jahr 2005 gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG und § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX entstandenen Urlaubsansprüche nicht mehr, sodass die Beklagte nicht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zur Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2005 verpflichtet ist. Der gesetzliche Mindesturlaub und der anteilige Zusatzurlaub für Schwerbehinderte aus dem Jahr 2005 sind mit Ablauf des 31. März 2007 verfallen.

9

1. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ( Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt(vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19, AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125). Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn.  32 ff. , NZA 2012, 1216).

10

2. Die vom Kläger geäußerte Kritik gibt keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben.

11

a) Der Senat hat sich in der Entscheidung vom 7. August 2012 bereits mit den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung auseinandergesetzt (- 9 AZR 353/10 - Rn.  28, 31 , aaO). Die Annahme eines Verfalls des Urlaubsanspruchs bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres stellt keinen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dar, sondern setzt den gesetzgeberischen Willen, den Urlaub eng an das Urlaubsjahr zu binden (vgl. zum Gebot zeitnaher Erfüllung des Urlaubsanspruchs: BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 23 mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 54 = EzA BUrlG § 7 Nr. 126), in unionsrechtskonformer Weise um.

12

b) Die Rechtsprechung des Senats steht auch im Einklang mit der Regelung in Art. 31 Abs. 2 EU-GRCharta. Dies folgt für den vorliegenden Fall bereits daraus, dass der Vertrag von Lissabon erst seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft ist (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn.  29 , aaO). Der Kläger schied jedoch bereits am 28. Februar 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im Übrigen zwingt das Unionsrecht - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nationale Gerichte nicht dazu, § 7 Abs. 3 BUrlG unangewendet zu lassen. Der EuGH hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 7 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8). Deshalb ist es auch unerheblich, dass die urlaubsrechtlichen Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie zwischen dem Kläger und der Beklagten als staatlicher Einrichtung unmittelbar zur Anwendung kommen könnten (vgl. EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 38 f. mwN, aaO).

13

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Die ehrenamtliche Richterin Merte
ist infolge des Endes ihrer Amtszeit
mit Ablauf des 31. Oktober 2012 an
der Unterschriftsleistung verhindert.
Brühler    

        

    Faltyn    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2010 - 17 Sa 379/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Pflicht der Beklagten, der Klägerin gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG aus den Jahren 2006 und 2007 mit einer Dauer von insgesamt 36 Urlaubstagen zu gewähren.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. August 1972 beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiterin im „Com-Center“. Ihr Stellenanteil beträgt 75 % einer Vollzeitmitarbeiterin. Die Arbeitszeit verteilte sich auf zwölf Nachtdienste monatlich. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) an.Die Klägerin ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. In der Zeit vom 15. September 2005 bis zum 1. Juli 2008 war sie fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Sie machte gegenüber der Beklagten unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 2. Juli 2008 geltend, sie sei arbeitsfähig mit Ausnahme des Einsatzes im Nachtdienst auf chirurgischen und internistischen Stationen. Da die Beklagte die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bestritt und sie nicht einsetzte, machte die Klägerin die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 2. Juli bis zum 30. September 2008 geltend. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (- 17 Sa 1045/09 -) geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 2009 einigten sich die Parteien darauf, dass für die Klägerin vom 1. Juli 2008 bis zur Vorlage des Attests des Betriebsarzts vom 26. August 2008 keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Für die Zeit vom 26. August bis zum 30. September 2008 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 1.500,00 Euro „zum Ausgleich eventueller Ansprüche auf Annahmeverzugslohn“.

3

In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2008 fand eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin statt. Ab dem 1. Dezember 2008 arbeitete sie zunächst in der Verwaltung (Archiv) und ab dem 1. Juli 2009 im „Com-Center“. In der Zeit vom 9. Dezember bis zum 14. Dezember 2008 war sie arbeitsunfähig. Im Jahr 2008 nahm die Klägerin keinen Urlaub. Der Urlaub für das Jahr 2008 wurde auf das Jahr 2009 übertragen und bis zum 31. März 2009 gewährt.

4

In einem Schreiben vom 26. Januar 2009, das die Klägerin an die Beklagte richtete, heißt es ua.:

        

Urlaubsanspruch

        

Sehr geehrter Herr P,

        

aus gegebenen Anlass (Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Anlage) teilen Sie mir bitte schriftlich mit, wie viel Tage erworbenen bezahlten Urlaubsanspruch aus welchen Zeiträumen meines Beschäftigungsverhältnisses ich noch habe.

        

Ferner, welchen Urlaub seit Beginn meiner Archivtätigkeit ich davon verbraucht habe und bis wann ich den noch offenen Urlaubsanspruch als Urlaub jeweils genommen haben muss.“

5

In einem handschriftlichen Vermerk auf diesem Schreiben heißt es:

        

„Das Urteil bezieht sich auf AN, die mit Arbeitsunfähigkeit aus dem … ausscheiden!!“

6

Am 9. Februar 2009 fragte die Klägerin den Personalsachbearbeiter der Beklagten Herrn P in einem Telefonat, ob ihr für die Jahre 2006 und 2007 Urlaub zustände und wie viele Tage dies seien. Herr P teilte ihr mit, dass sie keinen Urlaubsanspruch habe, und lehnte es ab, der Klägerin dies schriftlich zu bestätigen. Erstmalig mit Schreiben einer Rechtssekretärin der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bezirk D, vom 2. März 2009 machte die Klägerin Resturlaubstage aus dem Jahr 2005 geltend. Mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2009 machte die Klägerin ihren noch ausstehenden Urlaub aus den Jahren 2006 und 2007 geltend. In dem Schreiben heißt es ua.:

        

„Ergänzend zur Klageforderung wird auch der ausstehende Jahresurlaub aus den Jahren 2006 und 2007 gemäß §§ 25 ff. BAT-KF, welcher wegen der Arbeitsunfähigkeit von Frau S in den jeweiligen Urlaubsjahren nicht gewährt werden konnte und nach der neuen Rechtsprechung aber auch nicht verfallen ist, hiermit geltend gemacht.“

7

§ 25 BAT-KF vom 22. Oktober 2007 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (BAT-KF aF) lautet auszugsweise:

        

„§ 25 

        

Erholungsurlaub

        

(1) Die Mitarbeitenden haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

        

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr

26 Arbeitstage,

        

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

29 Arbeitstage,

        

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

        

… Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. …

        

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

        

a) Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.

        

…“    

        
8

Die Klägerin errechnet ihren Urlaub wie folgt:

        

24 Tage jährlicher gesetzlicher Mindesturlaub x 7 Stunden = 168 Stunden.

        

168 Stunden : 100 x 75 = 126 Stunden.

9

Aus diesen 126 Stunden jährlich errechnet die Klägerin für die Jahre 2006 und 2007 36 Tage gesetzlichen Mindesturlaub.

10

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Urlaub für die Jahre 2006 und 2007 sei nicht verfallen, da sie arbeitsunfähig gewesen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie möglicherweise einige Urlaubstage im Dezember 2008 und im Übertragungszeitraum 2009 hätte nehmen können. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sei so auszulegen, dass er einer Regelung im nationalen Recht entgegenstehe, wonach Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die aufgrund von Krankheit nicht hätten genommen werden können, bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werden müssten, in dem - ggf. erst kurz vor Ende des Kalenderjahres - die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei. Zudem hätte die Klägerin im Dezember 2008 außerhalb ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen des Urlaubs des Kollegen Herrn W, den sie hätte vertreten müssen, Urlaub nicht antreten können. Eine Geltendmachung wäre auch ins Leere gegangen, da die Beklagte den Urlaub ohnehin nicht hätte erfüllen wollen. Das Landesarbeitsgericht habe das Gespräch vom 9. Februar 2009 fehlerhaft ausgelegt und zu hohe Anforderungen an die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen gestellt. Der Personalsachbearbeiter Herr P habe ihr im Gespräch am 9. Februar 2009 erklärt, dass ihr Anspruch auf Alturlaub aus den Jahren 2006 und 2007 nicht mehr bestehe. Damit habe er sie von der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs abgehalten. Zumindest habe sie deshalb einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten.

11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihr aus den Jahren 2006 und 2007 weitere 36 Urlaubstage zustehen,

        

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr aus den Jahren 2006 und 2007 weitere 36 Urlaubstage zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sei meint, der Feststellungsantrag sei schon nicht zulässig. Etwaige Resturlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2006 und 2007 seien gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Der Arbeitnehmer, der kurz vor Ende des Kalenderjahres arbeitsfähig werde, müsse seinen Alturlaub in diesem Jahr, spätestens aber im Übertragungszeitraum beantragen und nehmen. Nach richtiger Berechnung hätte die Klägerin ohnehin nur Anspruch auf 22,08 Urlaubstage für die Jahre 2006 und 2007. Sie hätte zudem im Jahr 2008 noch 15 Arbeitstage Urlaub nehmen können. Der Urlaub des Mitarbeiters Herrn W hätte dem nicht entgegengestanden.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

14

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr aus den Jahren 2006 und 2007 noch weitere 36 Urlaubstage zustehen. Ebenso ist auch der Leistungsantrag auf Nachgewährung des Urlaubs unbegründet.

15

I. Die Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, ob ihr für die Jahre 2006 und 2007 noch Urlaub zusteht (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123).

16

II. Die Klage ist insgesamt (Feststellungs- und hilfsweise Leistungsklage) unbegründet. Der Klägerin stehen keine Urlaubsansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 mehr zu.

17

1. Der 2006 und 2007 entstandene und nicht erfüllte Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub ist entgegen der Auffassung der Revision nach § 25 Abs. 2 Buchst. a BAT-KF aF spätestens mit dem 31. März 2009 untergegangen. Die Klägerin hätte ihren aus den Jahren 2006 und 2007 resultierenden Urlaub zumindest im ersten Quartal des Jahres 2009 gemäß § 25 Abs. 2 Buchst. a BAT-KF aF antreten können und müssen. Sie war spätestens seit Mitte Dezember 2008 wieder arbeitsfähig. Es kommt nicht darauf an, ob, wie die Klägerin behauptet, betriebliche Gründe, nämlich die Vertretung des Mitarbeiters Herrn W einer Urlaubsgewährung im Dezember 2008 entgegenstanden. Solche Hinderungsgründe bestanden im ersten Quartal des Jahres 2009 nicht mehr. Die Klägerin hat deshalb auch keinen Anspruch auf noch zu gewährenden Ersatzurlaub nach § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob sie ihren Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub zutreffend errechnet hat und die Urlaubsansprüche nicht bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2008 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 7 BAT-KF aF teilweise verfallen sind.

18

a) Vorbehaltlich abweichender arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub grundsätzlich befristet. Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG gegeben ist, verfällt der bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Bei Vorliegen eines Übertragungsgrundes ist dies spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraums der Fall. Dies gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubsnahme gehindert ist ( vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119). § 25 BAT-KF aF stellt die „Mitarbeitenden“ im Vergleich zu § 7 Abs. 3 BUrlG besser. Der Urlaub muss im Übertragungszeitraum der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres nicht gewährt und genommen werden. Es genügt, dass er angetreten wird.

19

b) Dauert das krankheitsbedingte Hindernis für die Inanspruchnahme des Urlaubs an oder tritt ein neues in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG geregeltes Hindernis - dringende betriebliche oder personenbedingte Gründe - an dessen Stelle, so bleibt der Urlaubsanspruch durch weitere Übertragungen erhalten, es sei denn, eine aus unionsrechtskonformer Auslegung bzw. Rechtsfortbildung abzuleitende Begrenzung der Höchstübertragungsdauer greift ein (vgl. hierzu EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 41 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7).

20

c) Soweit infolge des krankheitsbedingten Hindernisses der Urlaub fortbesteht, ist er nicht aus dem Fristenregime des BUrlG oder eines maßgeblichen Tarifvertrags dauerhaft herausgenommen. Der wegen der mangelnden Möglichkeit der Inanspruchnahme infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum des ersten Quartals des Folgejahres hinaus fortbestehende Urlaubsanspruch unterfällt, sobald die Arbeitsunfähigkeit als Erfüllungshindernis des Urlaubsanspruchs wegfällt, erneut dem gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 36, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123). Er tritt dem am 1. Januar des Urlaubsjahres neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu und unterliegt dann dessen Fristenregime. Der Urlaub erlischt deshalb trotz lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er im aktuellen Urlaubsjahr oder spätestens während dessen Übertragungszeitraum seinen Urlaub nehmen kann (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19 f., AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125). Damit unterfiel der Urlaub aus den Jahren 2006 und 2007 dem Fristenregime des Urlaubsjahres 2008, denn die Klägerin wurde jedenfalls im Dezember 2008 wieder arbeitsfähig. Sie hätte diesen Urlaub gemäß § 25 Abs. 2 Buchst. a BAT-KF aF spätestens am 31. März 2009 antreten können und müssen.

21

d) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass die Auswahl der Lage des Urlaubs damit für den Arbeitnehmer zeitlich eingeschränkt sein kann, etwa weil der in den Jahren 2006 und 2007 angesammelte Urlaub - wie hier - im Übertragungszeitraum und damit bis zum 31. März 2009 angetreten werden musste. Der Senat kann dies entscheiden, ohne dem EuGH eine entsprechende Frage zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) vorzulegen.

22

aa) Nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe, mithin auch über die Auslegung von Richtlinien(vgl. ErfK/Wißmann 12. Aufl. Art. 267 AEUV Rn. 10). Eine Vorlage kommt nur in Betracht, wenn die Frage des Unionsrechts nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für dessen Entscheidung erforderlich ist. Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für seine Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem EuGH ggf. vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. EuGH 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval] Rn. 45 mwN, Slg. 2007, I-11767; BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 23, AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 93 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20). Eine Vorlage ist ua. nicht erforderlich, wenn der EuGH die entscheidungserheblichen Fragen bereits geklärt hat (BVerfG 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - Rn. 22, ZIP 2012, 1876).

23

bb) Das ist hier der Fall. Der EuGH hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen. Dieser grundsätzlichen Feststellung hat der EuGH die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 26, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, Slg. 2009, I-179). Unionsrecht steht der zeitlichen Befristung des Urlaubsanspruchs damit nicht entgegen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Urlaubsanspruch vor dem Ende des Übertragungszeitraums zu realisieren. Der EuGH hält eine nationale Regelung, die einen Übertragungszeitraum für den am Ende des Bezugszeitraums nicht genommenen Jahresurlaub vorsieht, für zulässig. Denn sie eröffnet einem Arbeitnehmer, der daran gehindert war, seinen Jahresurlaub zu nehmen, eine zusätzliche Möglichkeit, in den Genuss des Urlaubs zu kommen. Die Regelung darf grundsätzlich auch den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums beinhalten. Der EuGH billigt damit grundsätzlich den Regelungszweck des § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG, den Arbeitnehmer durch den drohenden Verlust des Urlaubsanspruchs anzuhalten, den Urlaub als Unterbrechung der Arbeit möglichst im laufenden Jahr zu nehmen oder - soweit dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich ist - den zeitlichen Abstand zum Urlaubsjahr gering zu halten(Düwell NZA Beilage 3/2011, 133, 138). Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dient damit sowohl der Sicherheit als auch der Gesundheit des Arbeitnehmers. Dieses Regelungsziel erfordert eine zeitnahe Inanspruchnahme des Urlaubs. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Urlaubsjahr und der Urlaubsgewährung ist, desto größer ist die Gefahr, dass der Zweck des Urlaubs verfehlt wird. Eine Ausnahme ist - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich in den Fällen angebracht, in denen die in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmten Fristen nicht ausreichen, um den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Gesamturlaub als Summe aus dem alten und neuen Urlaub tatsächlich zu nehmen(vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] aaO; BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 22, AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125).

24

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der EuGH für die Dauer des Übertragungszeitraums verlangt, dieser müsse dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können (EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10  - [Neidel] Rn. 41, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Der EuGH ist damit nicht von seiner Rechtsprechung abgewichen, die in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmten Fristen müssten ausreichen, um den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Gesamturlaub als Summe aus dem alten und neuen Urlaub tatsächlich nehmen zu können(vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, Slg. 2009, I-179). Er hat lediglich begründet, weshalb innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, zeitlich beschränken dürfen (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 44, aaO).

25

dd) Zudem hat der EuGH angenommen, dass nach einem Zeitraum von 15 Monaten ab dem Ende des Urlaubsjahres die positive Wirkung des Urlaubs für den Arbeitnehmer als Erholungszeit entfalle und der Urlaubsanspruch deshalb untergehen könne (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 33 und 35, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7). Ein solcher Urlaubsanspruch bedürfe nicht mehr des Schutzes von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Europarechtliche Vorgaben stehen deshalb dem Verfall der streitgegenständlichen, aus den Jahren 2006 und 2007 resultierenden Urlaubsansprüche zum 31. März 2009 gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG und § 25 Abs. 2 Buchst. a BAT-KF aF nicht entgegen. Zum 31. März 2009 war die Frist von 15 Monaten für den hier geltend gemachten Urlaub spätestens abgelaufen.

26

2. Der Klägerin steht wegen des mit Ablauf des 31. März 2009 verfallenen Urlaubs auch kein Ersatzurlaub nach § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB zu. Denn sie hat vor dem Zeitpunkt des Verfalls nicht von der Beklagten verlangt, ihr den Urlaub zu gewähren.

27

a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder mit Schreiben vom 26. Januar 2009 noch während des Telefonats vom 9. Februar 2009 Urlaub verlangt hat. Es hat diese Auslegung damit begründet, der Wortlaut des Schreibens enthalte keine Aufforderung an die Beklagte, den Urlaub nunmehr festzulegen. Im Gespräch am 9. Februar 2009 habe sie nur Auskunft verlangt.

28

b) Diese Auslegung greift die Revision nicht an. Sie meint lediglich, das Landesarbeitsgericht stelle zu hohe Anforderungen an die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass sie die Urlaubsansprüche von vornherein „gar nicht“ hätte erfüllen wollen. Eine Geltendmachung der Klägerin wäre deshalb ins Leere gegangen und überflüssig gewesen.

29

c) Das trifft nicht zu. Zwar wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt ( § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB ).

30

aa) An die Annahme, der Schuldner verweigere ernsthaft und endgültig die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Es müssen deshalb Umstände vorliegen, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er sich von einer Fristsetzung hätte umstimmen lassen. Das ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn er sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 44).

31

bb) Der Personalsachbearbeiter der Beklagten Herr P teilte der Klägerin im Telefonat am 9. Februar 2009 lediglich seine Rechtsauffassung über das rechtliche Schicksal der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 mit. Die Klägerin trägt hierzu selbst vor, er habe die Rechtmäßigkeit des Urlaubsanspruchs geleugnet. Eine Auskunftserteilung ist aber keine beharrliche Leistungsverweigerung.

32

3. Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, weil der Personalsachbearbeiter Herr P ihr hinsichtlich der Urlaubsansprüche für die Jahre 2006 und 2007 eine falsche Auskunft erteilt haben soll.

33

a) Aus einem Schuldverhältnis erwachsen einer Vertragspartei nach § 241 Abs. 2 BGB nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auf die Rechte und Rechtsgüter der Arbeitnehmer gilt für alle schutzwürdigen Interessen, so auch für Vermögensinteressen (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 37, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 44). Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmern weder falsche noch unvollständige Auskünfte erteilen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 7). Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze jedoch in dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Wo diese Grenze liegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls und mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 28, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7).

34

b) Nach diesen Grundsätzen kommen keine Schadensersatzansprüche der Klägerin in Betracht. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin sich auf die Auskunft des Personalsachbearbeiters Herrn P hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) hätte verlassen dürfen. Die Umsetzung dieser Entscheidung auf Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern des Privatrechts war im Februar 2009 noch vollkommen offen und ungeklärt. Aus dem handschriftlichen Vermerk folgt, dass der Personalsachbearbeiter Herr P davon ausging, die Entscheidung des EuGH beziehe sich nur auf den Abgeltungsanspruch.

35

Zumindest trifft die Klägerin aber ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden iSd. § 254 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ließ sich Anfang März 2009 von der Rechtsabteilung der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bezirk D, hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche beraten. Diese machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 2. März 2009 aber nur die Resturlaubstage aus dem Jahr 2005 geltend. Es ist unerheblich, ob dies daran lag, dass die Klägerin insoweit bei ver.di keine Rechtsauskunft eingeholt hat, oder daran, dass ver.di versehentlich oder bewusst eine entsprechende Geltendmachung für den Urlaub aus den Jahren 2006 und 2007 unterlassen hat. Es handelt sich in beiden Fällen um einen der Klägerin zuzurechnenden erheblichen Verstoß gegen die eigenen Sorgfaltspflichten, der eine Haftung der Beklagten ausschließt. Dieser Verstoß war auch kausal. Die Klägerin hätte im März 2009 ihren Urlaub aus den Jahren 2006 und 2007 noch antreten können.

36

B. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Martin Lücke    

        

    Kranzusch    

        

        

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2009 - 16 Sa 1557/08 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27. August 2008 - 4 Ca 2588/07 - bezüglich eines weitergehenden Vergütungsanspruchs von 3.197,82 Euro (Weihnachtszuwendung), eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs von 27.072,46 Euro und eines Zinsanspruchs vor dem 27. Dezember 2007 zurückgewiesen hat.

Die weitergehende Berufung und Revision des Klägers sowie die Berufung und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2009 - 16 Sa 1557/08 - und, unter teilweiser Abänderung auf die Berufung des Klägers, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27. August 2008 - 4 Ca 2588/07 - werden zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.276,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 1.022,89 Euro seit dem 1. Juni 2004,

aus 6.464,84 Euro seit dem 1. Juli 2004,

aus 6.464,84 Euro seit dem 1. August 2004,

aus 6.464,84 Euro seit dem 1. September 2004,

aus 6.464,84 Euro seit dem 1. Oktober 2004,

aus 6.464,84 Euro seit dem 1. November 2004,

aus 6.464,84 Euro seit dem 1. Dezember 2004,

aus 6.464,84 Euro seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.362,96 Euro als Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 369,25 Euro seit dem 1. Juni 2004,

aus 19.464,10 Euro seit dem 1. Juli 2004,

aus 19.464,10 Euro seit dem 1. August 2004,

aus 19.464,10 Euro seit dem 1. September 2004,

aus 19.464,10 Euro seit dem 1. Oktober 2004,

aus 19.464,10 Euro seit dem 1. November 2004,

aus 19.464,10 Euro seit dem 1. Dezember 2004,

aus 19.464,10 Euro seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht gewährte 35 Urlaubstage und 1 AZV-Tag zustehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entsteht, dass die Beiträge zur Nordrheinischen Ärzteversorgung für den Zeitraum vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 von der Beklagten verspätet nachentrichtet werden und der Kläger dadurch schlechter steht, als wenn die Beiträge im laufenden Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 eingezahlt worden wären.

Die weitergehende Klage - ausgenommen ein weitergehender Vergütungsanspruch von 3.197,82 Euro (Weihnachtszuwendung) - wird abgewiesen.

Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27. August 2008 - 4 Ca 2588/07 - auf Zahlung einer weiteren Vergütung (Weihnachtszuwendung) in Höhe von 3.197,82 Euro zurückgewiesen hat, wird der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Zahlungsansprüche des Klägers für das Jahr 2004, die dieser geltend macht, nachdem eine ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist.

2

Der Kläger war seit 1. Oktober 1976 leitender Arzt der Anästhesieabteilung des Mhospitals in G, dessen Trägerin die Beklagte ist.

3

Nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. September 1976 war der Kläger verpflichtet, nach dem jeweils neuesten Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse die stationäre Behandlung aller Patienten seiner Abteilung einschl. der Gutachten und Beobachtungsfälle durchzuführen sowie die stationären Patienten der anderen Abteilungen zu untersuchen und mitzubehandeln, soweit sein Fachgebiet berührt wird und er zur Konsiliartätigkeit hinzugezogen wird.

4

Der die sog. Nebentätigkeiten regelnde § 5 des Arbeitsvertrages lautet auszugsweise:

        

„Der Arzt ist berechtigt, oder auch auf Wunsch des Krankenhauses verpflichtet, über den Rahmen seiner Haupttätigkeit iSd. § 3 im Krankenhaus folgende Nebentätigkeiten auszuüben:

        
        

Ambulanz (ggf. berufsgenossenschaftliches Durchgangsarztverfahren), Sprechstundenpraxis und Konsiliar- und Gutachtertätigkeit, soweit Zeugnisse und Gutachten von anderer Seite als vom Krankenhaus angefordert werden.

        
        

...     

        

Durch die gestattete Nebentätigkeit darf die einwandfreie ärztliche Versorgung der stationären Kranken nicht beeinträchtigt werden.

        
        

Die nach Abs. (1) erteilte Erlaubnis zur Ausübung von Nebentätigkeiten kann jederzeit vom Krankenhausträger widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Sie liegen insbesondere dann vor, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit die dienstliche Haupttätigkeit (§ 3) oder der allgemeine Dienstbetrieb beeinträchtigt werden.

        
        

Widerruft der Krankenhausträger die Nebentätigkeit oder schränkt er diese ein, so ist er nicht verpflichtet, dem leitenden Abteilungsarzt eine Entschädigung für die diesem daraus entstehenden finanziellen oder sonstigen Nachteile zu gewähren.“

        
5

Dem Kläger war nach § 4 des Arbeitsvertrages das Recht eingeräumt worden, die medizinisch-technischen und pflegerischen Einrichtungen des Krankenhauses zu benutzen und nachgeordnete Ärzte in Anspruch zu nehmen. Dafür hatte er nach § 8 Arbeitsvertrag die Pflicht, die dabei entstehenden Sach- und Personalkosten zu erstatten. In einer Zusatzvereinbarung haben die Parteien bestimmt, dass der Kläger einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoerlöses seiner gesamten liquidationsberechtigten Tätigkeit an das Krankenhaus abführt. Dieser Prozentsatz betrug zuletzt 13,6 %.

6

§§ 6 und 7 des Arbeitsvertrages, die Vergütung und Liquidationsrecht regeln, lauten auszugsweise:

        

㤠6

        

1.    

Der Arzt erhält ein Gehalt nach Vergütungsgruppe 1 der AVR.

        

2.    

...     

        

f)    

Soweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Absätzen a-d nicht möglich ist, verpflichtet sich der Arzt, sich neben der Pflichtversicherung bei der Ärztekammer/-versorgung im satzungsmäßigen Rahmen freiwillig zum jeweiligen Höchstbetrag höherzuversichern oder aber eine entsprechende Lebensversicherung abzuschließen.

        

g)    

Das Krankenhaus beteiligt sich an den monatlichen Beiträgen zu den o.a. Versicherungen (auch wenn es sich nur um die Versicherung bei der Ärztekammer/-versorgung - Pflichtversicherung/freiwillige Höherversicherung - und ggf. noch um einen Lebensversicherungsvertrag handelt) mit jeweils 50%, höchstens jedoch zweimal bis zur Höhe des jeweiligen Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die gleichhohe Beteiligung des Arztes an den verschiedenen Beiträgen wird vorausgesetzt. Die jeweiligen Beitragsanteile des Arztes werden von seinen monatlichen Dienstbezügen einbehalten und vom Krankenhaus an den zuständigen Versicherungsträger abgeführt.

        

3.    

Der Arzt erhält das Liquidationsrecht gemäß § 7 Abs. 1 und 2.

        

§ 7

        

1.    

Der Arzt ist berechtigt, für die von ihm oder unter seiner Verantwortung bei der stationären Behandlung erbrachten ärztlichen Leistungen als gesondert berechenbare ärztliche Leistung im Sinne der jeweils gesetzlichen Bestimmungen gegenüber Patienten zu liquidieren, die eine persönliche Behandlung durch ihn wünschen und dies mit dem Krankenhaus vereinbart haben. Durch die Erbringung dieser gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen darf die ärztliche Versorgung iSd. § 3 dieses Vertrages aller Patienten seiner Fachabteilung nicht beeinträchtigt werden.

                 

Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen, die im Bezug auf die möglichen Patienten des Krankenhauses höchstens 10 % betragen sollen, werden im Hinblick auf die geringe Zahl der möglichen Patienten der Fachabteilung Anästhesie auf höchstens 20 % festgesetzt.

        

2.    

Der Arzt ist berechtigt, im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten nach § 5 für die rein ärztlichen Leistungen zu liquidieren.

        

3.    

Die Liquidation gem. Abs. 1 und 2 werden vom Arzt ausgestellt und eingezogen. Der Bruttoliquidationserlös ist dem Krankenhaus durch Einreichen von aufgelisteten Rechnungsdurchschriften bzw. Abrechnungsunterlagen der Kassenärztlichen Vereinigung oder sonstigen Kostenträgern nach Abschluss eines jeden Kalendervierteljahres nachzuweisen, und zwar unter Einhaltung einer Frist von möglichst 3 Wochen.

        

4.    

Bei der Ausübung des Liquidationsrechts gem. Abs. 1 und 2 hat der Arzt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Patienten und den gemeinnützigen Charakter des Krankenhauses Rücksicht zu nehmen. Diesen Grundsatz hat der Arzt auch bei Beteiligung anderer leitender Ärzte in Absprache mit ihnen zu berücksichtigen.

        

5.    

Der Arzt ist jedoch verpflichtet, auf Veranlassung des Krankenhausträgers Mitarbeiter des Krankenhauses unentgeltlich zu behandeln.“

7

Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers betrug nach § 10 Arbeitsvertrag fünf Wochen. Das Urlaubsjahr sollte das Kalenderjahr sein, wobei der Urlaub des Klägers wie bei anderen Chefärzten bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres übertragen werden konnte. Seine Urlaubsvertretung bei der Nebentätigkeit und im liquidationsberechtigten stationären Tätigkeitsbereich hatte der Kläger selbst im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger zu regeln, die Kosten der Vertretung bei diesen Tätigkeiten hatte er zu tragen. Im Fall der Dienstunfähigkeit des Klägers sollte er sein Gehalt für die Dauer von sechs Wochen fortgezahlt erhalten, das Liquidationsrecht nach § 7 Arbeitsvertrag sollte ihm dagegen bis zu 26 Wochen im Fall der Dienstunfähigkeit zustehen(§ 10 Abs. 4 und 5 Arbeitsvertrag).

8

Nach einer Dienstvereinbarung sollte die gegenüber der Regelarbeitszeit gem. AVR von 38,5 Stunden pro Woche vereinbarte Mehrarbeit bei einer arbeitsvertraglichen 40-Stunden-Woche durch sog. AZV-Tage ausgeglichen werden, wovon jährlich im Grundsatz acht AZV-Tage zur Verfügung standen, die auf Antrag gewährt wurden.

9

Der Kläger hatte ab dem vierten Quartal 2001 eine Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) mit der Abrechnung gegenüber den Patienten beauftragt, soweit er diesbezüglich liquidationsberechtigt war. Gegenüber der Beklagten rechnete der Kläger das vereinbarte Nutzungsentgelt selbst ab. Dabei waren die Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten für das vierte Quartal 2002 sowie für die ersten beiden Quartale 2003 fehlerhaft. Dies veranlasste die Beklagte zu eigenen Ermittlungen. Von 303 Patienten des Jahres 2001, die von der Beklagten angeschrieben worden waren, antworteten 157 bis 14. Mai 2004. Ein Vergleich ergab, dass der Kläger Bruttoliquidationen iHv. 16.069,42 Euro nicht angegeben hatte, woraus sich ein um 2.185,44 Euro geringeres Nutzungsentgelt ergab, das der Kläger an die Beklagte abzuführen hatte. Unter dem 26. Mai 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger außerordentlich fristlos. Dabei erhob sie wie bei einer später zum 31. Dezember 2004 ausgesprochenen Kündigung sowie fünf weiteren bis Februar 2005 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen den Vorwurf wissentlicher und absichtlicher Falschangaben bei der Abrechnung der Nutzungsentgelte. Mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 2007 entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass keine dieser Kündigungen das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet hatte (- 16 Sa 435/06 -).

10

Unter Berücksichtigung des vom Kläger gezahlten Nutzungsentgelts ergeben sich für die Jahre 1996 bis 2004 folgende Nettoliquidationsbeträge:

        

1996   

201.006,38 Euro

        

1997   

137.911,34 Euro

        

1998   

66.882,73 Euro

        

1999   

282.324,43 Euro

        

2000   

142.590,08 Euro

        

2001   

192.127,92 Euro

        

2002   

189.626,70 Euro

        

2003   

562.235,71 Euro

        

2004   

106.084,17 Euro

11

Dies ergibt bei dem von den Parteien verwendeten Divisor von 8,5 durchschnittliche jährliche Nettoliquidationseinkünfte iHv. 221.269,35 Euro. Aus Privatambulanz nahm der Kläger 2003 11.415,67 Euro und aus ambulanter kassenärztlicher Tätigkeit 5.664,74 Euro ein. Schließlich erhielt der Kläger für eine von ihm für die Universität E ausgeführte Lehrtätigkeit 290,50 Euro für das Jahr 2003. Ausweislich der Abrechnung für Dezember 2003 belief sich die monatliche Vergütung des Klägers in diesem Monat auf 6.459,96 Euro brutto. Im November 2003 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Weihnachtszuwendung iHv. 4.629,61 Euro brutto.

12

Unter dem 18. November 2004 beantragte der Kläger schriftlich Urlaub:

        

„…    

        

Betrifft: 1. Urlaub 2004

        

…       

        

Ausweislich meiner Gehaltsmitteilung für Februar 2004 (Anlage 1) steht mir noch ein Resturl. 04 = 035,00 Tage/Stand 11.02.04 und ein Rest-AZV 04 von 1,00 Tagen, insgesamt also 36 Tage zu.

        

Zurückgerechnet vom 31.12.2004 und bei Wertung von Heiligabend und Silvester als je ½ Arbeitstag ergibt sich für 2004 noch ein Urlaubsanspruch vom 25.11.2004 bis 31.12.2004. Einen entsprechend ausgefüllten Urlaubsantrag habe ich beigefügt (Anlage 2).

        

Ich bitte,

        

-       

meinen Urlaubsantrag im Mengengerüst zu überprüfen,

        

-       

evtl. erforderliche Zu- oder Abschläge (wenn ich schon 2004 Urlaub aus dem Kontingent 2004 beantragt haben sollte) korrigierend nachzuberechnen

        

-       

mir den Urlaub rückzählend ab 31.12.2004 zu bestätigen und zu gewähren und auch

        

-       

die Überweisung des Urlaubsgelds nicht zu vergessen.

        

...“   

        
13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für die Zeit vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges eine Vergütung iHv. 392.719,38 Euro. Es seien je 214/360 der Jahresvergütung iHv. 83.228,28 Euro, der stationären Wahlarzteinnahmen auf der Basis des Jahres 2003 iHv. 560.050,27 Euro, der Privatambulanzeinnahmen 2003 iHv. 11.415,67 Euro und der ambulanten kassenärztlichen Tätigkeit 2003 von 5.664,74 Euro geschuldet. Neben 25 Urlaubstagen aus 2004 stünden dem Kläger weiter für 2003 noch 60 Urlaubstage zu. Ebenso vier weitere AZV-Tage neben dem in der Gehaltsmitteilung für Dezember 2003 genannten einen AZV-Tag. Nach einer Auskunft der nordrheinischen Ärzteversorgung vom 7. August 2008 erleide er einen Versorgungsschaden durch die verspätete Zahlung von Beiträgen zur nordrheinischen Ärzteversorgung.

14

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 392.719,38 Euro brutto nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.340,55 Euro seit dem 1. Juni 2004, aus weiteren 55.054,12 Euro seit dem 1. Juli 2004, aus weiteren 55.054,12 Euro seit dem 1. August 2004, aus weiteren 55.054,12 Euro seit dem 1. September 2004, aus weiteren 55.054,12 Euro seit dem 1. Oktober 2004, aus weiteren 55.054,12 Euro seit dem 1. November 2004, aus weiteren 55.054,12 Euro seit dem 1. Dezember 2004 und aus weiteren 55.054,12 Euro seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub von 85 Tagen auf der Basis einer 5-Tage-Woche und zusätzlich 5 AZV-Tage zu gewähren,

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden einschließlich der Steuerberaterkosten zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entsteht, dass er wegen der verspäteten Vergütungszahlung der Beklagten, welche den Zeitraum vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 betreffen, höhere Steuern zahlen muss, als wenn der Kläger vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 hätte weiterarbeiten und seine Vergütungen in dieser Zeit hätte vereinnahmen können,

        

4.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entsteht, dass die Beiträge zur nordrheinischen Ärzteversorgung für den Zeitraum vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 verspätet nachentrichtet werden und der Kläger dadurch schlechter steht, als wenn die Beiträge im laufenden Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 eingezahlt worden wären.

15

Ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte vor allem damit begründet, dass der Kläger die Berechnung seiner Annahmeverzugsansprüche nicht auf das ungewöhnliche Jahr 2003 stützen könne. Die Liquidationseinnahmen aus ambulanter Tätigkeit stünden dem Kläger nicht als Annahmeverzugslohn zu, da es sich dabei nicht um Vergütung handle. Schadensersatzansprüche scheiterten mangels eines Verschuldens der Beklagten, die Urlaubsansprüche seien verfallen, Ansprüche auf weitere AZV-Tage oder auf Schadensersatz wegen der Lehrtätigkeit bestünden nicht.

16

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger eine Vergütungsforderung iHv. insgesamt 46.276,77 Euro brutto, einen Annahmeverzugsanspruch aus ambulanter Nebentätigkeit iHv. 9.981,06 Euro zugesprochen und festgestellt, dass der Kläger für 2004 noch 35 Urlaubstage sowie einen AZV-Tag zu beanspruchen hat. Danach hat es eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt, soweit durch die verspätete Beitragsentrichtung zur nordrheinischen Ärzteversorgung Schäden entstehen.

17

Mit der Berufung hat der Kläger - bei reduzierter Berechnungsbasis - noch einen weiteren Zahlungsanspruch von 155.048,25 Euro brutto verfolgt, außerdem hat er Schadensersatz für vom Arbeitsgericht nicht anerkannte Urlaubstage und AZV-Tage iHv. 47.973,22 Euro brutto geltend gemacht. Neben dem Grundgehalt müsse ihm noch entsprechend der Weihnachtszuwendung 2003 ein weiterer Betrag iHv. 3.197,82 Euro gezahlt werden. Diesbezüglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen ihre Berufung insoweit beschränkt, als sie zur Zahlung eines Betrages von 9.981,06 Euro brutto wegen entgangener Einnahmen aus ambulanter Tätigkeit des Klägers verurteilt wurde und ihre Schadensersatzpflicht bezüglich des Versorgungsschadens festgestellt wurde.

18

Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 102.309,44 Euro als Schadensersatz für entgangene Liquidationseinnahmen zu zahlen und im Übrigen die weitergehenden Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen ihre Prozessziele im Umfang des zweiten Rechtszugs weiter.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.

20

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Hinsichtlich der Grundvergütung könne der Kläger seine Ansprüche auf Annahmeverzug stützen, wobei das Arbeitsgericht diese in der Höhe richtig berechnet habe. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Weihnachtszuwendung sei verjährt. Die Abgeltung weiterer Urlaubsansprüche komme nicht in Betracht, da der Urlaubsanspruch verfallen sei. Auch Schadensersatz stehe dem Kläger insoweit nicht zu, da er die Beklagte nur hinsichtlich der im Schreiben vom 18. November 2004 genannten Urlaubszeiten in Verzug gesetzt habe. Die AZV-Tage seien grundsätzlich nicht abzugelten. Schadensersatz wegen entgangener Einkünfte aus der Lehrtätigkeit habe der Kläger zumindest gegenüber der Beklagten nicht schlüssig begründet. Soweit es um die entgangenen Liquidationseinnahmen gehe, beruhe der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Die Beklagte habe dem Kläger pflichtwidrig ein Liquidationsrecht nicht eingeräumt und habe dies auch zu vertreten, da sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf die Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung nicht hätte vertrauen dürfen. Der Fehler des Klägers bei der Meldung von Zahlungseingängen habe allein die außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen können. Für ein vorsätzliches Handeln des Klägers hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgelegen. Die Schadenshöhe sei nach § 287 ZPO, § 252 BGB zu schätzen, wobei Grundlage der Referenzzeitraum von 1996 bis Mitte 2004 sei. Der sich hieraus ergebende Betrag von 129.376,06 Euro sei jedoch wegen einem dem Kläger anzulastenden Mitverschulden um 20 % zu kürzen, was ebenso hinsichtlich der entgangenen Einnahmen aus der Ambulanztätigkeit gelte.

21

B. Die teilweise begründete Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und, soweit das Landesarbeitsgericht hinsichtlich des Verzugslohns eine weitergehende Verurteilung der Beklagten abgelehnt hat, zur Zurückverweisung. Im Übrigen sind die weitergehende Revision des Klägers und die Revision der Beklagten unbegründet.

22

I. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein höherer regelmäßiger Annahmeverzugslohnanspruch als monatlich 6.464,84 Euro zusteht. Nach § 615 Satz 1 BGB hat die Beklagte als Arbeitgeberin für die Zeit vom 27. Mai bis 31. Dezember 2004 die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, soweit sie mit der Annahme der Dienste in Verzug geraten ist. Dafür bedurfte es keines tatsächlichen (§ 294 BGB) oder wörtlichen Angebots (§ 295 BGB) des Klägers. Denn nach § 296 Satz 1 BGB ist ein solches Angebot überflüssig, wenn die Beklagte zur Erbringung der Arbeitsleistung eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen hatte, die kalendermäßig bestimmt war. Der Beklagten als Arbeitgeberin oblag es, dem Kläger für jeden Tag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und den Arbeitseinsatz des Klägers fortlaufend zu planen und durch Weisungen zu konkretisieren (BAG 19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329 = AP BGB § 615 Nr. 79 = EzA BGB § 615 Nr. 93). Vorliegend hat jedoch die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers aufgrund ihrer Kündigung zurückgewiesen, die sich im Nachhinein als rechtsunwirksam herausgestellt hat. Damit hat sie ihre Mitwirkungshandlung nicht erbracht, so dass ein Angebot des Klägers gem. § 296 BGB überflüssig war(BAG 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234 = AP BGB § 615 Nr. 34 = EzA BGB § 615 Nr. 43; 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP BGB § 615 Nr. 35 = EzA BGB § 615 Nr. 44).

23

Für eine höhere Vergütung als die vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten monatlichen 6.464,84 Euro, die die Beklagte ihrerseits mit einer Berufung nicht angegriffen hatte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Die von ihm in Bezug genommene Entgeltabrechnung für Dezember 2003 weist einen monatlichen Betrag iHv. 6.459,96 Euro aus.

24

II. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, einem weiteren Annahmeverzugsanspruch auf Zahlung der anteiligen Weihnachtszuwendung 2004 iHv. 3.197,82 Euro stehe die Einrede der Verjährung entgegen.

25

1. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung 2004 der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nF. Dabei ist unerheblich, dass der Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung 2004 bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch nicht entstanden war. Art. 229 § 6 EGBGB ist auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die nach dem Stichtag aus einem nach altem Recht zu beurteilenden Schuldverhältnis entstehen(BGH 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - BGHZ 162, 30; Palandt/Ellenberger 71. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 2 jeweils mwN). Das neue Verjährungsrecht ist nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auch auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden. Dies muss erst recht für Ansprüche gelten, die auf vor diesem Stichtag bestehenden Schuldverhältnissen beruhen, aber erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind.

26

2. Für die Weihnachtszuwendung 2004 begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 2005 zu laufen, da die Beklagte die Weihnachtszuwendung mit dem Novemberentgelt abgerechnet und ausgezahlt hatte, die Weihnachtszuwendung 2004 mithin spätestens zum 1. Dezember 2004 fällig wurde. Mit der Klageerhebung am 27. Dezember 2007 wurde die Verjährung auch eines Anspruchs auf Weihnachtszuwendung 2004 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Klage war der Beklagten am 27. Dezember 2007 in nicht verjährter Zeit zugestellt worden. Der Streitgegenstand war hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt und erfasste auch die Weihnachtszuwendung 2004.

27

a) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, bestimmt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; BGH 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85 - mwN, NJW-RR 1987, 683). Dazu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 172/07 - AP ZPO § 253 Nr. 48).

28

b) Zur Begründung seiner Vergütungsansprüche hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte müsse den Betrag ersetzen, den er bei einer Weiterarbeit vom 27. Mai bis zum 31. Dezember 2004 erzielt hätte. Die Vergütung setze sich aus dem Grundgehalt nach VergGr. 1 der AVR und dem Liquidationsrecht zusammen. Für den Teilbetrag „Jahresgehalt“ hat der Kläger ausdrücklich auf die Gehaltsmitteilung der Beklagten für Dezember 2003 Bezug genommen, aus der sich für das Jahr 2003 ein Gesamtarbeitgeberbrutto iHv. 83.228,28 Euro ergab. Dadurch wurde ausreichend deutlich, dass der Kläger sämtliche Zahlungen, die die Beklagte 2003 geleistet hatte, auch für das Jahr 2004 begehrt. Mit dem Hinweis in der Berufungsinstanz, zum fortzuzahlenden Entgelt gehöre auch anteilig die Weihnachtszuwendung, die 2003 insgesamt 4.629,61 Euro betragen habe, hat der Kläger keinen neuen Lebenssachverhalt geschildert, sondern nur ein bisher fehlendes Begründungselement zu seiner Gesamtforderung 2004 nachgetragen. Solche fehlenden Begründungselemente können auch noch während des Rechtsstreits vorgetragen werden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung bereits verjährt gewesen wäre (BGH 27. Februar 2003 - VII ZR 48/01 - mwN, NJW-RR 2003, 784). Die Hemmung der Verjährung tritt für alle Ansprüche in Höhe der gesamten Klageforderung ein, wenn wie hier Teilbeträge verschiedener Ansprüche eingeklagt wurden, ohne klarzustellen, welcher Klagebetrag auf welchen Anspruch entfällt. Der Kläger hat durch seinen Berufungsschriftsatz vom 8. Dezember 2008 klargestellt, dass der auf die Weihnachtszuwendung entfallende Teilbetrag der Forderung 3.197,82 Euro beträgt und es sich im Übrigen um die monatliche und für Mai 2004 zeitanteilige Grundvergütung handele.

29

c) Ob der Kläger einen Anspruch auf eine teilweise Weihnachtszuwendung in eingeklagter Höhe nach § 615 Satz 1 BGB hat, kann anhand der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entschieden werden. Es kann dem bisherigen Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden, dass er ohne Annahmeverzug der Beklagten von dieser eine Weihnachtsgratifikation erhalten hätte, was Voraussetzung für einen Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB ist(BAG 18. Januar 1963 - 5 AZR 200/62 - BAGE 14, 31 = AP BGB § 615 Nr. 22 = EzA BGB § 615 Nr. 5). Andererseits ist die Beklagte dem Anspruch allein mit einer Verjährungseinrede entgegengetreten. Nachdem das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung jedoch nicht auf die Verjährung des Anspruchs auf Weihnachtszuwendung stützen durfte, hat es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Kläger auf Lücken in seinem Sachvortrag hinzuweisen und sodann der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu diesem Vorbringen ihrerseits Stellung zu nehmen.

30

III. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm entgangenen Einnahmen aus stationären wahlärztlichen Leistungen und aus ambulanter Tätigkeit für die Zeit vom 27. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 beläuft sich auf der Basis des vereinbarten Divisors 214/366 auf 139.362,96 Euro, davon 129.376,06 Euro von entgangenen Einnahmen für stationäre und 9.986,90 Euro für ambulante Leistungen.

31

1. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB, weil es der Beklagten unmöglich geworden ist, ihm die Erwerbschance „Liquidationsrecht“ einzuräumen und sie diese Unmöglichkeit zu vertreten hat.

32

a) In § 5 des Arbeitsvertrages haben die Parteien geregelt, dass die Tätigkeit des Klägers insbesondere im ambulanten Bereich „Nebentätigkeit“ ist, die die einwandfreie ärztliche Versorgung im stationären Bereich nicht beeinträchtigen darf, andernfalls die Beklagte zum Widerruf der erteilten Nebentätigkeits-Erlaubnis berechtigt sein sollte. Damit stellte das Liquidationsrecht des Klägers im ambulanten Bereich keine Gegenleistung für die arbeitsvertraglich nach § 3 geschuldete Haupttätigkeit des Klägers im stationären Bereich dar. Insoweit stand das Liquidationsrecht nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass der Kläger seine Ersatzansprüche nicht auf § 615 Satz 1 BGB stützen kann.

33

b) Dagegen spricht vorliegend viel dafür, dass das dem Kläger für den stationären, wahlärztlichen Bereich arbeitsvertraglich eingeräumte Liquidationsrecht eine Erwerbsmöglichkeit darstellt, welche die Beklagte dem Kläger als Gegenleistung für seine Arbeit nach § 611 Abs. 1 BGB schuldete.

34

aa) Im Regelfall stellt die bloße tarifliche Vergütung ohne zusätzliche Einnahmemöglichkeiten aus einem Liquidationsrecht keine angemessene Honorierung des Chefarztes dar (BAG 9. Januar 1980 - 5 AZR 71/78 - BAGE 32, 249 = AP BGB § 611 Arzt-Krankenhaus-Vertrag Nr. 6). Auch steuerrechtlich können sich die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen als Arbeitslohn darstellen (BFH 5. Oktober 2005 - VI R 152/01 - NZA-RR 2006, 368). Mit dem Liquidationsrecht sollen dem Arzt keine zusätzlichen Einnahmen verschafft werden, sondern im Sinne einer Naturalvergütung sollen eine Erwerbschance und die hierzu erforderlichen Rahmenbedingungen gewährt werden, dh. die Verschaffung von Verdienstmöglichkeiten stellt sich regelmäßig als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütungsform für die vom Arzt zu erbringende Hauptleistung dar (vgl. Wern Die arbeitsrechtliche Stellung des leitenden Krankenhausarztes 2005 S. 194 f.; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 518). Ob ein solcher Regelfall, bei dem dem Liquidationsrecht des Arztes Gegenleistungscharakter zukommt, im Einzelfall tatsächlich vorliegt, ist jedoch immer eine Frage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT BAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).

35

bb) Die Vorinstanzen haben dem Liquidationsrecht des Klägers im Bereich der stationären Leistungen Gegenleistungscharakter zukommen lassen und dabei insbesondere auf § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages verwiesen, demzufolge zur Vergütung des Klägers auch sein Liquidationsrecht nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrages gehörte. Diese Auslegung ist selbst für den Fall, dass die Parteien vorliegend einen Formulararbeitsvertrag benutzt haben, dessen Auslegung revisionsrechtlich ohne Einschränkung überprüft werden kann (BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 798/07 -; 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - BAGE 95, 296 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 12 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 13), rechtsfehlerfrei und nicht zu beanstanden. In § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall das Liquidationsrecht nach § 7 Arbeitsvertrag „auf die Dauer von 26 Wochen“ behalten sollte. Durch diese Ausnahme vom Grundsatz „ohne Arbeit keine Gegenleistung“ haben die Parteien gerade den Gegenleistungscharakter des Liquidationsrechts betont.

36

cc) Ungeachtet des Gegenleistungscharakters des Liquidationsrechts für den stationären Bereich kann der Kläger jedoch - wie bei seinem Liquidationsrecht für den ambulanten Bereich - die entgangene Vergütung aus den Liquidationseinnahmen nicht nach § 615 Satz 1 BGB verlangen. Soweit der Senat in ähnlichen Fällen eine gegenteilige Auffassung zugrunde gelegt hat (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT BAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31) wird hieran nicht festgehalten.

37

§ 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht(BAG 5. September 2002 - 8 AZR 702/01 - AP BGB § 280 nF Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 109). Der Arbeitnehmer ist dann so zu vergüten, als ob er gearbeitet hätte. Besteht jedoch die Naturalvergütung darin, dem Arbeitnehmer Erwerbschancen zur Verfügung zu stellen, hier also dem Kläger Tätigkeiten mit eigener Liquidationsmöglichkeit zu eröffnen, so kann diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt werden, weil die Beklagte aufgrund Unmöglichkeit von dieser Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei geworden ist. Die Beklagte als Krankenhausträger musste dem Arzt die personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung stellen, die dieser zur Behandlung der Wahlleistungspatienten benötigte. Diese Dauerverpflichtung der Beklagten bestand arbeitstäglich und weist eine derartige zeitliche Bindung auf, dass ein Fixgeschäft vorliegt, dh. die Erwerbschance besteht für den Arbeitnehmer auf der Zeitachse nur einmalig. Ist die Zeit verstrichen, kann die Nutzung nicht nachgeholt werden (vgl. zur Pflicht, ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen BAG 16. November 1995 - 8 AZR 240/95 - BAGE 81, 294 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 4 = EzA BGB § 249 Nr. 21; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 271 Rn. 17). Bei Unmöglichkeit iSd. § 275 Abs. 1 BGB gibt § 615 Satz 1 BGB keine Rechtsgrundlage für Wertersatz(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - aaO; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379 = AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 12; Bamberger/Roth/Fuchs 3. Aufl. § 615 BGB Rn. 30; MünchArbR/Boewer 3. Aufl. § 69 Rn. 36). Zwar regelt § 615 BGB wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung auch die Fälle der Annahmeunmöglichkeit(ErfK/Preis 12. Aufl. § 615 BGB Rn. 7), trifft aber keine Regelungen zu den Rechtsfolgen, wenn die Gegenleistung ihrerseits Fixschuldcharakter hat und unmöglich geworden ist. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Regelungen, §§ 275 ff. BGB.

38

c) § 283 BGB gewährt dem Gläubiger, dem die Befugnis zur naturalen Verwirklichung seines Anspruchs gemäß § 275 BGB entzogen worden ist, Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner den Eintritt des zur Unmöglichkeit führenden Umstandes zu vertreten hat. Insofern setzt sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers in einer nunmehr auf Geld gerichteten Berechtigung fort (vgl. MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. § 283 BGB Rn. 1). § 283 BGB verweist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf § 280 Abs. 1 BGB.

39

Soweit das dem Kläger eingeräumte Liquidationsrecht keine Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ist (ambulanter Bereich), so ergibt sich der Schadensersatzanspruch des Klägers direkt aus § 280 Abs. 1 BGB(vgl. Wern in Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 5 B Rn. 30), da die Einräumung des Liquidationsrechts im ambulanten Bereich arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Beklagten war. Die Beklagte hat dem Kläger die entsprechende Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag genehmigt und ihm das Liquidationsrecht auch insoweit eingeräumt.

40

d) Die Beklagte hat ihre Pflicht iSd. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt, weil sie den Kläger durch Zeitablauf um seinen naturalen Erfüllungsanspruch - Einräumung des Liquidationsrechts - gebracht hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Liquidationsrechts im ambulanten Bereich. Zwar ist in § 5 Abs. 6 des Arbeitsvertrages insoweit ein Widerrufsrecht der Nebentätigkeitsgenehmigung vorgesehen. Dass die Beklagte vor Kündigungsausspruch davon Gebrauch gemacht hätte, ist nicht vorgetragen worden. Danach bestand die Verpflichtung zur Einräumung des Liquidationsrechts auch nach Ausspruch der Kündigung weiter.

41

e) Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten.

42

aa) Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln die §§ 276 bis 278 BGB. Danach hat der Schuldner für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter einzustehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist zB dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam ist (vgl. BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328 = AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 55), also ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht besteht (vgl. BAG 17. Februar 1994 - 8 AZR 275/92 - BAGE 76, 32 = AP BGB § 286 Nr. 2 = EzA BGB § 285 Nr. 1). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT BAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31). Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (Rechtsirrtum), zB über die Wirksamkeit einer Kündigung, so muss dies im Grundsatz als möglicher Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden können. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Im Falle einer Kündigung ist nicht erforderlich, dass sich diese als rechtsbeständig erweist. Der Arbeitgeber darf seine Interessen mit den gesetzlich gebotenen Mitteln verfolgen, sofern er nach vollständiger Würdigung des Sachverhalts die Kündigung für vertretbar halten durfte. Der Ausspruch einer Kündigung erfordert eine komplexe Abwägungsentscheidung des Arbeitgebers. Es ist nicht in jedem Fall leicht abzuschätzen, inwieweit das Arbeitsgericht und die weiteren gerichtlichen Instanzen der eigenen Abwägung folgen werden. Ist die Rechtslage nicht eindeutig und beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf (vgl. BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - aaO; 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - aaO). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Verunmöglichung der Ausübung des Liquidationsrechts nicht zu vertreten hat, trägt die Beklagte als Arbeitgeber, da sie die Kündigungen ausgesprochen hat. Sie hatte darzulegen und zu beweisen, dass aus ihrer Sicht Kündigungsgründe vorlagen, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so dass sie auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - aaO; 23. September 1999 - 8 AZR 791/98 -).

43

bb) Das Verschulden und die einzelnen Arten des Verschuldens, insb. auch der Begriff der Fahrlässigkeit sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt sowie Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 486/02 - mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27). Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist (vgl. BAG 19. Februar 2009 - 8 AZR 188/08 - AP SGB VII § 105 Nr. 4 = EzA SGB VII § 105 Nr. 5; 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; 4. Mai 2006 - 8 AZR 311/05 - mwN, NZA 2006, 1428). Dagegen genügt es für eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils beispielsweise nicht, dass im Streitfall auch eine andere Beurteilung als die des Landesarbeitsgerichts möglich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die Beurteilung des Verschuldensgrades selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer Verschuldensgrad als der vom Berufungsgericht angenommene vor (vgl. BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - aaO).

44

cc) Nach diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht erkannt hat, die Beklagte habe nicht auf die Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung vertrauen dürfen.

45

Um einem Arbeitgeber die Entscheidung zu ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht, beginnt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen (vgl. BAG 17. März 2005 - 2 AZR 245/04 - mwN, AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9). Verhaltensbedingte Gründe bilden nur dann einen wichtigen Grund, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft, dh. vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat (vgl. BAG 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160; ErfK/Müller-Glöge 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 23; KR-Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 139 jeweils mwN). Deshalb darf der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss bspw. vom Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. Strafverfahrens abhängig machen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10; 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - aaO). Ob der Arbeitgeber diese Möglichkeit nutzt, ob er den Arbeitnehmer anhört, um ggf. auch zu prüfen, ob der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegt, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden kann (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 952/06 - EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4; 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10), oder sonstige Ermittlungen anstellt, obliegt der Prüfung durch den Arbeitgeber. Spricht der Arbeitgeber eine Tatkündigung wegen eines vorsätzlichen Verhaltens des Arbeitnehmers aus, so beruht der Ausspruch der Kündigung nur dann auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, wenn der Arbeitgeber Umstände vortragen kann, die neben dem objektiven Tatbestand der Pflichtverletzung auch den Vorsatzvorwurf begründen können. Daher konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangen, Umstände, die den Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens begründen, lägen nicht vor bzw. seien von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat im Prozess keine Umstände - über den objektiven Tatbestand der nicht vollständigen Abrechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt hinaus - vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie berechtigterweise von einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers ausgehen durfte. Nicht erkennbar ist, dass die Beklagte Ermittlungen angestellt hat, um ein vorsätzliches Verhalten des Klägers nachzuweisen.

46

2. Inhalt und Umfang der Haftung ergeben sich aus den §§ 249 ff. BGB.

47

a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(Naturalrestitution). Soweit die Herstellung nicht möglich - wie aufgrund seines Fixschuldcharakters bei Einräumung eines Liquidationsrechts - oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzverpflichtete den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ausgangspunkt für die Beurteilung ob bzw. inwieweit ein zu ersetzender Schaden eingetreten ist, ist die Differenzhypothese. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160 ; ErfK/Preis 12. Aufl. § 619a BGB Rn. 69; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. Vorb. v. § 249 BGB Rn. 10). Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf alle durch das schädigende Verhalten adäquat verursachten unmittelbaren und mittelbaren Vermögensnachteile. Auszunehmen sind lediglich Schadensfolgen, die jenseits des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflicht liegen (vgl. BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT BAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31). Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er stünde, hätte die Beklagte ihm nicht die Ausübung des Liquidationsrechts unmöglich gemacht.

48

b) Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt nur der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat(vgl. BGH 9. November 2010 - VI ZR 300/08 - mwN, NJW 2011, 1146; 5. Oktober 2010 - VI ZR 186/08 - NJW 2011, 1148; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 287 ZPO Rn. 8).

49

c) Derartige Fehler zu Lasten des Klägers liegen in revisionsrechtlich zu beanstandender Art und Weise nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat den im Zeitraum 27. Mai bis 31. Dezember 2004 entgangenen Gewinn zutreffend mit 129.376,06 Euro im stationären Bereich und im ambulanten Bereich mit 9.986,90 Euro ermittelt.

50

Dass sich das Landesarbeitsgericht gehindert sah, den Schadensumfang auf der Basis von Liquidationseinnahmen von drei Oberärzten im Umfang von 300.000,00 Euro nach der abstrakten Methode zu schätzen, ist nicht zu beanstanden. Denn zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Liquidationseinnahmen in dieser Höhe nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu keinem Zeitpunkt erzielt worden sind. In den Jahren 2005 bis 2007 haben die Oberärzte zwar unstreitig deutlich über 300.000,00 Euro an Bruttoliquidationseinnahmen erzielt. Damit ist schon ein Gewinn in dieser Höhe nicht wahrscheinlich. Auch hat sich das Landesarbeitsgericht weiter ohne Rechtsfehler daran gehindert gesehen, eine der weiteren Durchschnittsberechnungen des Klägers als Schätzgrundlage zugrunde zu legen. Soweit der Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2004 eine Zahl von 266 Behandlungen angeführt hat, konnte das Berufungsgericht dies seiner Schadensschätzung nicht zugrunde legen, weil es keine Kenntnis von den diesbezüglichen Einnahmen im betreffenden Zeitraum hatte. Im Übrigen können die tatsächlichen Einnahmen von drei Oberärzten in den Jahren 2005 bis 2007 schon deswegen keine Grundlage einer Schadensschätzung sein, weil sie nicht ein Nachfolger des Klägers, sondern drei Ärzte erzielt haben. Dies lässt Honorareinnahmen des Klägers in gleicher Höhe nicht als wahrscheinlich erscheinen.

51

Dass das Landesarbeitsgericht die unstreitig in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Nettoliquidationserlöse von 1996 bis 2004 seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem bisher erzielten Gewinn kann im Rahmen von Geschäftsbeziehungen auf einen infolge der Zerstörung dieser Geschäftsbeziehungen entgangenen Gewinn geschlossen werden (BGH 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - mwN, NJW 2001, 1640). Auch der zugrunde gelegte Zeitraum ist nicht zu beanstanden, da es allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Entzug der Erwerbsmöglichkeit als Grundlage der Prognose für die künftige Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, nicht gibt. Vielmehr ist es dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen. Mit der Darlegung der unstreitigen Liquidationserlöse von 1996 bis 2004 hat die Beklagte nachvollziehbar niedrigere durchschnittliche Einnahmen dargelegt, als sie sich aus den verschiedenen Durchschnittsberechnungen des Klägers ergeben. Demgegenüber hat die Revision keine Umstände aufgezeigt, nach denen es geboten gewesen wäre, zur Ermittlung der entgangenen Liquidationseinnahmen einen kürzeren Zeitraum vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Der Kläger hat keine Umstände dafür angegeben, weshalb einer der von ihm vorgeschlagenen kürzeren Prognosezeiträume eine größere Richtigkeitsgewähr bietet. Vielmehr kreisen die Durchschnittsberechnungen des Klägers um das Jahr 2003, obwohl zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit ähnlich hohe Einnahmen erzielt worden sind. Zudem hat die Beklagte aufgezeigt, dass Einnahmen wie im Jahr 2003 zukünftig nicht wahrscheinlich sind. Auch weisen die Einnahmen seit 1996 keine kontinuierlich steigende Tendenz auf, so dass für die Zukunft nicht von einer solchen Entwicklung ausgegangen werden müsste. Der Kläger erzielte 1996 die dritthöchsten, 1999 die zweithöchsten und 1998 die niedrigsten Einnahmen. Es ist nicht zu erkennen, dass ein kürzerer Zeitraum wie der vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte zu einem plausibleren Ergebnis führen könnte. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht das Jahr 2003 nicht unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr in seine Durchschnittsberechnung einbezogen.

52

d) Gegenüber der Sachverhaltsermittlung durch das Landesarbeitsgericht hat der Kläger mit der Revision keine zulässige Aufklärungsrüge erhoben.

53

aa) Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, reicht es nicht aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte (vgl. BAG 27. August 1986 - 4 AZR 591/85 - mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 71). Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - BAGE 32, 56 = AP BGB § 242 Ruhegehalt - Unterstützungskassen Nr. 9 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 78). Über die Rüge nach § 139 ZPO muss der Sachvortrag der Partei schlüssig gemacht werden(vgl. BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81 = AP TVG § 1 Kündigung Nr. 3 = EzA TVG § 1 Fristlose Kündigung Nr. 4; Hauck/Helml/Biebl 4. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 20).

54

bb) Der Kläger hat nicht angegeben, aufgrund welcher Tatsachen noch ein weitergehender Aufklärungsbedarf bestanden haben soll. Sein pauschaler Vortrag gegen die „Nichtberücksichtigung des Jahres 2003“ ist wie ausgeführt weder verständlich noch hat der Kläger in der Revision angegeben, weshalb ein kürzerer Prognosezeitraum geeigneter ist, die entgangenen Einnahmen wirklichkeitsnäher abzubilden.

55

e) Zwar hat sich hinsichtlich der entgangenen Einnahmen aus ambulanter Tätigkeit der Kläger wiederum auf die Zahlen aus dem Jahr 2003 gestützt (11.415,67 Euro Privatambulanz und 5.664,74 Euro ambulante kassenärztliche Tätigkeit). Die Beklagte hat jedoch die Aussagekraft dieser Zahlen für eine Zukunftsprognose nicht in Zweifel gezogen. Es ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht eine Schätzung nach § 287 ZPO auf dieser Basis vorgenommen und einen Schaden iHv. 9.986,90 Euro errechnet hat.

56

3. Entgangene Mehreinnahmen iHv. 290,50 Euro hat das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht nach § 615 Satz 1 BGB zugesprochen. Schon nach dem Vorbringen des Klägers bestanden insoweit keine vertraglichen Beziehungen zur Beklagten, sondern zur Universität E oder dem Land Nordrhein-Westfalen. Insoweit hat der Kläger keine Vergütungsansprüche gegen die Beklagte. Für einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch des Klägers fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag, dass die behauptete Lehrtätigkeit für die Universität E und die Vereinnahmung einer entsprechenden Vergütung dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprochen hätte und dass dadurch überhaupt der Schaden durch die Kündigung und das ausgesprochene Hausverbot eingetreten ist. Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, dass er in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung für die Universität E auch im Jahr 2004 tätig geworden wäre. Infolge dessen konnten die Berufungsrichter nicht davon ausgehen, dass der Kläger insoweit auch 2004 wahrscheinlich Einnahmen iHv. 290,50 Euro erzielt hätte.

57

4. Dagegen ist das Landesarbeitsgericht zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches wegen eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB nicht ohne Rechtsfehler gelangt.

58

a) Nach § 254 BGB ist der Geschädigte für einen Schaden insoweit mit verantwortlich, als er bei dessen Entstehung in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Im Rahmen von § 254 BGB geht es dabei nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden „Obliegenheit“(BGH 18. April 1997 - V ZR 28/96 - BGHZ 135, 235; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 254 Rn. 1). Wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss die Kürzung oder den Verlust seiner Ansprüche hinnehmen, weil es unbillig erscheint, den Ersatz des vollen erlittenen Schadens trotz eigener Mitverantwortung zu fordern (BGH 14. März 1961 - VI ZR 189/59 - BGHZ 34, 355). Allerdings müssen die nicht beachteten Sorgfaltsanforderungen von Schädiger und Geschädigtem in die gleiche Richtung weisen, dh. zueinander kongruent sein. Die vom Geschädigten übertretene Sorgfaltsanforderung muss darauf zielen, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (MünchKommBGB/Oetker 5. Aufl. § 254 BGB Rn. 33).

59

b) Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe in Bezug auf die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht die nötige Sorgfalt aufgewandt und deshalb die außerordentliche Kündigung verursacht, nicht tragfähig. Die Sorgfaltsanforderung, die der Kläger nicht erfüllt hat, verhielt sich nicht kongruent zu den Sorgfaltspflichten der Beklagten. So wie ein Arzt, der einen Kunstfehler begeht, den Patienten nicht darauf verweisen kann, dieser habe seine Behandlungsbedürftigkeit herbeigeführt (BGH 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - NJW 1972, 334), kann der Arbeitgeber, der unsorgfältig eine sich als unwirksam herausstellende Kündigung ausgesprochen hat, den Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, er habe mit seinem Verhalten erst die Kündigung notwendig gemacht. Was dem einen Vertragspartner kein Recht gibt, sich vom Vertrag zu lösen, kann dem anderen nicht nach § 254 BGB vorgeworfen werden(Staudinger/Schiemann [2005] § 254 BGB Rn. 36 mwN). Die Pflicht des Klägers zur rechtzeitigen und vollständigen Abrechnung der Liquidationseinnahmen bestand nicht, um die Beklagte vor dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung zu bewahren. Die Beklagte hat über den Kündigungsausspruch autonom entschieden. Ein Mitverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu berücksichtigen.

60

IV. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er mit ihr als Abgeltung oder Schadensersatz für 30 nicht genommene Urlaubstage der Jahre 2002 und 2003 und vier AZV-Tage des Jahres 2004 weitere 47.973,22 Euro begehrt. Die für das Jahr 2004 noch bestehenden Urlaubs- und AZV-Tage hat bereits das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt.

61

1. Der Kläger konnte vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vom Feststellungs- zum Zahlungsantrag übergehen. Dies stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar. Eine Änderung des Klagegrundes liegt nicht vor (Zöller/Greger 29. Aufl. § 264 ZPO Rn. 3b; BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - AP BetrVG 1974 § 112 Nr. 176 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 15; BGH 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - NJW 1992, 2296).

62

2. Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Zwar wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers bedarf (BAG 19. August 2003 - 9 AZR 619/02 - mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 29 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 11). Dieser mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch entstehende Anspruch (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17) bezieht sich nur auf Urlaubsansprüche, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestanden und nicht schon verfallen waren.

63

a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfiel der gesetzliche Mindesturlaub des Klägers aus 2002 spätestens mit dem 31. März 2003, der des Jahres 2003 spätestens mit dem 31. März 2004. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs sowie des vertraglichen Mehrurlaubs des Klägers die betriebliche Übung, die das Landesarbeitsgericht bei der Beklagten festgestellt hat, dass nämlich der Urlaub von Chefärzten bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres übertragen werden kann, wirksam war. Denn selbst in diesem Fall wäre der Urlaub des Jahres 2002 am 31. Dezember 2004, der des Jahres 2003 am 31. Dezember 2005, mithin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verfallen gewesen.

64

b) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2004 zwar außerordentlich, jedoch unwirksam kündigte. Nach der Rechtsprechung des Neunten Senats kann ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitgeberkündigung erhält, den Urlaubswunsch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG äußern. Der Arbeitgeber kann ihn vorsorglich von der Arbeitspflicht in diesem Umfang befreien, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - BAGE 92, 299; 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - BAGE 79, 92 = AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 66 = EzA BUrlG § 7 Nr. 98; AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 37). Auch der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer kann daher seinen Urlaubsanspruch verwirklichen, so dass es bei der gesetzlichen Konzeption der befristeten Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG oder einer vertraglich verlängerten Übertragungsmöglichkeit verbleibt. Dies hat der Kläger im Übrigen selbst so gesehen, als er im November 2004 für das gekündigte Arbeitsverhältnis Urlaub beantragte.

65

c) Hinsichtlich der AZV-Tage 2004 ist kein Vortrag des Klägers ersichtlich, dass solche AZV-Tage überhaupt entstanden sind. Ebenso wenig ist eine gesetzliche, vertragliche oder sonstige Anspruchsgrundlage für die Abgeltung etwaiger weiterer AZV-Tage ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen worden.

66

3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges schuldet die Beklagte keinen Geldersatz für die 30 Tage nicht genommenen Urlaub der Jahre 2002 und 2003. Gewährt der Arbeitgeber einen rechtzeitig verlangten Urlaub nicht und verfällt der Urlaub sodann aufgrund seiner Befristung, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, welcher nicht der gesetzlichen Befristung des § 7 Abs. 3 BUrlG unterliegt(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 28 = EzA BUrlG § 7 Nr. 116). Ein Schadensersatz nach § 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB in Form der Naturalrestitution kann nicht mehr geleistet werden. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, so ist der Arbeitnehmer nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen(BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - aaO; 26. Juni 1986 - 8 AZR 75/83 - BAGE 52, 254 = AP SchwbG § 44 Nr. 5 = EzA SchwbG § 44 Nr. 5). Jedoch setzt der Verzug nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos um Freistellung gebeten hat. Hat der Arbeitnehmer keine Urlaubswünsche angemeldet, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören oder seine Urlaubswünsche zu erfragen, um den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 23, BAGE 130, 119 = AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; ErfK/Gallner 12. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 11).

67

a) In der Erhebung der Kündigungsschutzklage nach der außerordentlichen Kündigung vom 26. Mai 2004 ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht die Geltendmachung von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen zu sehen (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - BAGE 92, 299 = AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 77 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 6).

68

b) Konkret hat der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2004 Urlaub im Umfang von 35 Tagen sowie einen AZV-Tag für die Zeit vom 25. November 2004 bis 31. Dezember 2004 beantragt. Zwar hat das Landesarbeitsgericht - was die Revision zu Recht rügt - den unstreitigen Inhalt des Schreibens des Klägers vom 18. November 2004 nicht vollständig verwertet und sich mit der vom Kläger verwendeten Formulierung „im Mengengerüst“ nicht auseinandergesetzt. Da aber das Berufungsgericht die für eine Auslegung durch den Senat erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat den Urlaubsantrag des Klägers selbst auslegen (BAG 13. Dezember 2006 - 10 AZR 787/05 - mwN, AP ZPO § 278 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 779 Nr. 3). Mit dem Schreiben vom 18. November 2004, das hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt, hat der Kläger wie schon in der Überschrift deutlich wird, nur den Resturlaub 2004 verlangt, wonach sich nach seiner Berechnung ein Urlaubsanspruch vom 25. November 2004 bis 31. Dezember 2004 ergab. Wenn der Kläger sodann bittet, seinen Urlaubsantrag „im Mengengerüst“ zu überprüfen, gegebenenfalls korrigierend nachzuberechnen und den Urlaub rückzählend ab dem 31. Dezember 2004 zu bestätigen und zu gewähren, beziehen sich diese Formulierungen aus der Sicht des Erklärungsempfängers, also der Beklagten, ersichtlich nur auf den verlangten Urlaub 2004. „Mein Urlaubsantrag“, also der Antrag des Klägers auf Urlaub 2004, sollte im Mengengerüst überprüft werden. Dadurch wurde kein Mehr an Urlaubsansprüchen behauptet, geltend gemacht oder auch nur angedeutet. Für die Beklagte war als Inhalt des Schreibens nur das Urlaubsverlangen für das Jahr 2004 erkennbar.

69

V. Soweit die Beklagte sich mit ihrer Revision gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Versorgungsschäden in der Nordrheinischen Ärzteversorgung wendet, ist die Revision der Beklagten unbegründet. Die Beklagte ist nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm. §§ 286, 287 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die Nachteile in der Nordrheinischen Ärzteversorgung zu ersetzen, die ihm durch die verzögerte Beitragszahlung entstehen. Die Beklagte befindet sich mit der Abführung dieser Beiträge in Verzug, zu der sie sich nach § 2 Buchst. g des Arbeitsvertrages gegenüber dem Kläger verpflichtet hatte. Mit dieser kalendermäßig, nämlich monatlich, bestehenden Verpflichtung ist die Beklagte in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung des Klägers bedurfte. Die Beklagte, die nicht auf die Wirksamkeit ihrer Kündigung vertrauen durfte, hat diese Pflichtverletzung nach § 286 Abs. 4, § 276 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu vertreten. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB kommt wiederum nicht in Betracht.

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VI. Die Revision des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen die Verzinsung des Schadensersatzanspruchs erst ab Rechtshängigkeit der Klage wendet. Der Kläger hat Anspruch auf eine anteilige monatliche Verzinsung. Dies ergibt sich aus den §§ 290, 288 BGB. Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger zumindest die Ersetzung des Betrags ab dem Zeitpunkt verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird, § 290 Satz 1 BGB. Bei Schadensersatzansprüchen nach § 280 Abs. 1 BGB ist der maßgebliche Zeitpunkt der des Untergangs des geschuldeten Gegenstandes(Staudinger/Löwisch/Feldmann [2009] § 290 BGB Rn. 2). Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Erwerbsmöglichkeiten im stationären und ambulanten Bereich einzuräumen, bestand täglich. Im Hinblick auf den Fixschuldcharakter dieser Verpflichtung trat sofort mit dem Ende jedes Arbeitstages Unmöglichkeit ein. Damit kann der Kläger jedenfalls eine monatliche Verzinsung des Wertersatzanspruchs fordern. Im Übrigen bestimmt sich die Höhe der zu verzinsenden Forderungen nach den Nebenanträgen des Klägers (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Wankel    

        

    Bloesinger    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.