Arbeitsrecht: Drohen Arbeitsplätze wegzufallen, rückt der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer ins Blickfeld

originally published: 29/08/2019 12:17, updated: 19/10/2022 17:16
Arbeitsrecht: Drohen Arbeitsplätze wegzufallen, rückt der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer ins Blickfeld
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Keine Wirtschaftszeitung, die nicht bereits von einer kommenden Rezession in Deutschland spricht.

Die Weltkonjunktur schwächelt (u.a. wegen der drohenden Handelskriege und des Brexit), so dass auch dem Exportweltmeister Deutschland weniger Industrieprodukte abgekauft werden. Die Unternehmen müssen ihre Produktion drosseln, was dazu führt, dass Arbeitsplätze wegfallen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das möchte keiner, aber vielfach ist es die erste Stellschraube, an der die Unternehmen drehen.

 

Was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Viele Mitarbeiter sind lange in den Unternehmen beschäftigt, sodass sich für den Arbeitgeber die Frage stellt: Welchem Mitarbeiter darf ich kündigen?

§ 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt nämlich, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, nur wirksam ist, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

D.h.: Für alle Mitarbeiter, die länger als 6 Monate in einen Betrieb beschäftigt sind, welcher in der Regel mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer umfasst, ist eine Kündigung nur unter den strengen Voraussetzungen einer sozialen Rechtfertigung zulässig.

 

Wann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt?

Die Kündigung muss durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein.

Geht es um Arbeitsplätze-Abbau, kommt für den Arbeitgeber nur die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse in Betracht.

  1. Er muss nachweisen, dass ein dringender betrieblicher Grund vorliegt, welcher zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt (Schließung einer Filiale oder Betriebsabteilung, Outsourcing, Umstrukturierung etc.).

  2. Auch darf für den zu kündigenden Arbeitnehmer keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem vergleichbaren anderen freien Arbeitsplatz bestehen.

  3. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber unter den zu vergleichenden Arbeitnehmern nur demjenigen kündigen, welcher am wenigsten schutzbedürftig ist. Diese Sozialauswahl hat er unter den Kriterien der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und den Unterhaltspflichten der jeweiligen Arbeitnehmer zu treffen.

 

Was bedeutet das für den Arbeitnehmer?

Sind Sie als Arbeitnehmer von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen und länger als sechs Monate in einem Betrieb, welcher mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt, ist es vielfach ratsam, die Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Aufgrund des bestehenden Kündigungsschutzes sind die Hürden für den Arbeitgeber relativ hoch.

Sie haben die Möglichkeit innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen.

In einem ersten Termin, dem sogenannten Gütetermin, versuchen die Arbeitsgerichte in der Regel eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. So ist es möglich das Arbeitsverhältnis durch Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Können sich die Parteien nicht einigen wird ein weiterer Termin, der Kammertermin, vor dem Arbeitsgericht anberaumt.

 

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