Zivilprozessordnung - ZPO | § 697 Einleitung des Streitverfahrens

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

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WEG: Zieht der Verwalter die Nachzahlungsbeträge aus der Jahresabrechnung nicht ein, kann er dafür haften

06.12.2016

Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentümergesetz verpflichtet, die zu zahlenden Wohngelder einzuziehen.
Immobilienrecht

ZPO: Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach dem Mahnverfahren

11.11.2013

Das Gericht kann, sofern ein Mahnverfahren vorangegangen und mehrere Antragsgegner Widerspruch eingelegt haben, nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden.
Zivilprozessrecht

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften


Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antr
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren


(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil


(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. (2) Das Urteil ka

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 80/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 80/18 Verkündet am: 29. Januar 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - VII ZR 162/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 162/09 Verkündet am: 29. September 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - III ZR 164/08

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL III ZR 164/08 Verkündet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2013 - X ARZ 423/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 423/13 vom 17. September 2013 in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 697 Abs. 2 Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfa

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2008 - X ZB 13/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 13/07 vom 22. April 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Tramadol PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Jedenfalls dann, wenn

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2008 - XI ZR 253/07

bei uns veröffentlicht am 23.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 253/07 Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR Ja __

Landgericht München II Endurteil, 24. Sept. 2018 - 13 O 1607/18 Rae

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die beklagte Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstre

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Mai 2019 - 15 U 148/19 Rae

bei uns veröffentlicht am 22.05.2019

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts München II vom 24.09.2018 (Az. 13 O 1607/18) wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit diese nicht niedergeschlag

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Okt. 2018 - 7 W 1592/18

bei uns veröffentlicht am 22.10.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 19.07.2018, Az. 8 HK O 939/18, in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Von den Kosten des Rechtsstreits mit

Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Aug. 2015 - 7 U 3400/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 3400/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26.08.2015 29 O 9825/12 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmäc

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Aug. 2014 - 34 AR 97/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Sachlich zuständig ist das Landgericht (München I). Gründe I. Die Klägerin, eine Gesellschaft von Patent- und Rechtsanwälten, erwirkte unter dem 2.10.2013 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 6.568,

Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2016 - 17 U 87/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor I. Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden jeweiligen Rechtsmittel wird das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 11/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie fo

Landgericht Tübingen Urteil, 19. Mai 2016 - 7 O 20/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 18.033,00 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag vom 28.07.2016 über die Vermittlung der Wohnung der Klägerin in der …straße …, … hat. 2

Amtsgericht Köln Urteil, 08. März 2016 - 215 C 146/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.835,10 zuzüglich 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. 3

Amtsgericht Bonn Urteil, 25. Sept. 2014 - 116 C 55/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba

Landgericht Köln Urteil, 18. Sept. 2014 - 29 O 11/11

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.05.2012 ( 29 O 11/11 ) wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 4.135,25 nebst Zinsen in Höhe 8 %punkten über

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Apr. 2014 - 32 SA 14/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung. Der Wert für das Verfahren der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung wird auf 47.98

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Okt. 2007 - 6 W 64/07

bei uns veröffentlicht am 23.10.2007

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 24.09.2007 wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.08.2007 (Az.: 4 O 181/07) i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Juli 2003 - 8 W 306/03

bei uns veröffentlicht am 31.07.2003

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Ravensburg - 6 O 296/02 - vom 20.05.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 571,80 EUR Gründe   1

Landgericht Rottweil Urteil, 08. Mai 2003 - 2 O 265/03

bei uns veröffentlicht am 08.05.2003

Tenor 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrun

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(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. (2) Das Urteil kann in...